Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1064179.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
27.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.07.16, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-02898
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
22.06.2016
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
"Variowohnungen" - Ist das Förderprogramm des Bundes für Studentenwohnungen
auch erfolgreich in Leipzig?
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Das Bundesbauministerium fördert derzeit Wohnraum für Studierende und Auszubildende: 120
Millionen Euro stehen für den Bau von Kleinwohnungen bereit. Die Warmmiete soll auf 260 Euro
beschränkt werden, in Städten mit sehr angespannter Wohnsituation auf maximal 280 Euro. Die
Förderrichtlinie soll nachhaltige und innovative Wohnbauprojekte für Studierende und Auszubildende
fördern; auch eine mögliche Umwidmung in altersgerechte Wohnungen ist in den Planungen
vorgesehen. Am 5. November 2015 wurde die Richtlinie des Bundesbauministeriums über die
Vergabe von Zuwendungen für Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von
„Variowohnungen“ bekannt gemacht. Der Förderzeitraum begann am 1. Januar 2016 und endet am
31.12.2018. Anträge auf Förderung können noch bis 30. Juni 2016 gegenüber dem
Bundesbauministerium gestellt werden.
In der Förderrichtlinie heißt es: Wegen der relativ kurzen Laufzeit des Programms kann ein
Vorhaben nur dann gefördert werden, wenn das Gebäude genehmigungsfähig ist. Gegenüber dem
Bundesbauministerium hat ein Antragsteller den Nachweis für gesichertes Planungsrecht zu
erbringen, etwa durch einen Bauvorbescheid. Handelt es sich um ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit
nach § 34 BauGB beurteilt wird, reicht ein Nachweis der Genehmigungsfähigkeit aus. Dieser kann
formlos durch den Antragsteller erfolgen oder durch eine Erklärung der genehmigenden Behörde.
Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, reicht der
Nachweis durch den Antragsteller aus, dass das geplante Gebäude zulässig ist und etwaige
Befreiungen mit der genehmigenden Behörde abgestimmt wurden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Seite 1/3
1. Wie viele Bauvorbescheide wurden von Antragstellern beim Amt für Bauordnung und
Denkmalpflege der Stadt Leipzig beantragt und letztendlich auch erteilt, um die
Genehmigungsfähigkeit ihrer Bauvorhaben gegenüber dem Bundesbauministerium
nachweisen zu können?
2. Wie oft hat das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig Antragstellern in
Bezug auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nach § 34 BauGB einen Nachweis auf
Genehmigungsfähigkeit ausgestellt?
3. Wie stellt sich der Sachstand im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB
dar?
4. Das Bundesbauministerium trifft letztendlich die Entscheidung, ob der Bau von sog.
„Variowohnungen“ im Einzelfall gefördert wird, dennoch fragen wir:
5. Wie viele Kleinwohnungen für Studierende und Auszubildende könnten aufgrund derzeitiger
Datenlage des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig (Beantwortung
der Fragen 1. -3.) voraussichtlich in Leipzig entstehen, sollte ihr Bau gefördert werden?
6. In welchen Ortsteilen bzw. Stadtbezirken würden diese „Variowohnungen“ voraussichtlich
gebaut werden?
Anlagen:
Seite 2/3