Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1056390.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
17.03.16, 12:00
Aktualisiert
23.06.16, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02508
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Alt-West
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost
Ratsversammlung
24.08.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Förderrichtlinie zur Gewährung von Investitionsbeihilfen an kleine Unternehmen in
den EFRE-Fördergebieten Leipziger Westen und Leipziger Osten 2016-2020
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Förderrichtlinie gemäß Anlage.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
PSP 1.100.51.1.1.08
Ergebnishaushalt
Erträge
2016
2020
Innenaufträge
106400000181 und
106400000180
566.876
SK 31410000
PSP 1.100.51.1.1.08
Aufwendungen
2016
2020
Innenaufträge
106400000181 und
106400000180
708.595
SK 42711200
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
1 Anlass
Der Freistaat Sachsen fördert in der aktuellen Strukturfondsperiode aus dem Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (EFRE) Vorhaben zur nachhaltigen Stadtentwicklung auf der Grundlage
der Richtlinie „Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020“ des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 14.04.2015.
Die Stadt Leipzig hat sich erfolgreich an der Ausschreibung um die EFRE-Mittel beteiligt und
erhielt am 14. Dezember 2015 vom SMI die Rahmenförderbescheide für die Gebiete Leipziger
Westen und Leipziger Osten. Die Mittelzusagen beziehen sich dabei explizit auf die vom Stadtrat
beschlossenen gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte mit den darin beschriebenen
Einzelvorhaben (siehe Vorlagen Nr. VI-DS-01686 und Nr. VI-DS-01672, beschlossen in der
Ratsversammlung am 11.11.2015).
Die „Gewährung von Investitionsbeihilfen an kleine Unternehmen“ ist Bestandteil beider
Handlungskonzepte und erfordert eine vom Stadtrat beschlossene kommunale Förderrichtlinie
(siehe Anlage).
2 Zielstellung, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
Anknüpfend an die erfolgreiche Förderung von kleinen Unternehmen mit EFRE-Mitteln aus der
Strukturfondsperiode 2007-2013 in den Gebieten Leipzig – Lindenau/Plagwitz und Zentrum
Eisenbahnstraße - Leipzig Ost* soll ab Mitte 2016 bis Mitte 2020 erneut ein KU-Förderprogramm
aufgelegt werden, aus dem Investitionen von kleinen Unternehmen, die sich in den beiden
aktuellen EFRE-Gebieten ansiedeln oder erweitern wollen, bezuschusst werden können.
*95 Unternehmen gefördert, 665 T€ Zuschüsse ausgereicht, ca. 2,2 Mio. € Investitionsvolumen ausgelöst, 90
neue Arbeitsplätze geschaffen, 230 bestehende Arbeitsplätze gesichert
Zweck der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der lokalen Ökonomie in den beiden
Fördergebieten, insbesondere durch:
• Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen,
• Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von Unternehmen,
• Verbesserung der Investitionstätigkeit,
• Schaffung von Anreizen zur Ansiedlung bzw. Existenzgründung von Unternehmen,
• Sicherung und Erweiterung der Unternehmensstandorte und
• Revitalisierung leerstehender Gewerberäume
Der Fördersatz beträgt nach dieser Richtlinie 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Investitionen). Der Zuschuss ist grundsätzlich auf 5.000 EUR begrenzt. Sofern das Unternehmen
für mehr als 2 Jahre einen oder mehrere neue Arbeitsplätze schafft, kann der Zuschuss um 1.000
EUR je geschaffenen Arbeitsplatz erhöht werden. Als Höchstförderbetrag einschließlich der
Arbeitsplatzboni können maximal 10.000 EUR ausgereicht werden.
Diese Richtlinie ergänzt die stadtweit geltende „Mittelstandsförderrichtlinie“ (siehe Vorlage Nr. VIDS-01433-NF-002) insoweit, als dass aus dem EFRE-Programm ausschließlich investive
Maßnahmen bezuschusst, während aus dem Mittelstandsförderprogramm der Stadt Leipzig
ausschließlich nichtinvestive Maßnahmen gefördert werden.
3 Kosten- und Finanzierungsplanung
- Kostenübersicht nach Maßnahmen (in TEUR):
- davon
- davon
Zuschuss
zuwendungs- nicht zuEFRE (4/5)
fähig
wendungsf.
Gesamtkosten
Nr. Maßnahme
Kofinanz.anteil (1/5)
1
Investitionsbeihilfen für KU –
Gebiet Leipziger Westen
500,000
500,000
0,000
400,000
100,000
2
Investitionsbeihilfen für KU –
Gebiet Leipziger Osten
208,595
208,595
0,000
166,876
41,719
Gesamtausgaben
708,595
708,595*
0,000
566,876
141,719
* Diese Ausgaben sind in den Haushaltsplan der Stadt eingeordnet
Einordnung der
Ausgaben im
städtischen Haushalt
Gesamt
2016
2017
2018
2019
2020
Für Maßnahme-Nr. 1:
Sachkonto 42711200
Innenauftrag 106400000181
500,00
100,000
100,000
100,000
100,000
100,000
Für Maßnahme-Nr. 2:
Sachkonto 42711200
Innenauftrag 106400000180
208,595
0,000
42,500*
62,500
61,095
42,500
Gesamtausgaben
708,595
100,000
142,500*
162,500*
161,095*
142,500*
* Anpassung des Haushaltsplans 2017/2018 ist erfolgt
Einordnung der
Einnahmen im
städtischen Haushalt
Gesamt
2016
2017
2018
2019
2020
Für Maßnahme-Nr. 1:
Sachkonto 31410000
Innenauftrag 106400000181
400,000
80,000
80,000
80,000
80,000
80,000
Für Maßnahme-Nr. 2:
Sachkonto 31410000
Innenauftrag 106400000180
166,876
0,000
34,000
50,000
48,876
34,000
Summe
566,876
80,000
114,000*
130,000*
128,876*
114,000*
* Anpassung des Haushaltsplans 2017/2018 ist erfolgt
Einordnung der
Eigenmittel im
städtischen Haushalt
Gesamt
2016
2017
2018
2019
2020
Für Maßnahme-Nr. 1:
Innenauftrag 106400000181
100,000
20,000
20,000
20,000
20,000
20,000
Für Maßnahme-Nr. 2:
Innenauftrag 106400000180
41,719
0,000
8,500
12,500
12,219
8,500
141,719
20,000
28,500*
32,500*
32,219*
28,500*
Summe
* Anpassung des Haushaltsplans 2017/2018 ist erfolgt
Förderfähig sind Investitionen kleiner Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Gründung,
Ansiedlung oder Bestandserweiterung stehen.
Dieser Investitionsbegriff ist als rein fördertechnischer Investitionsbegriff zu verstehen.
Nach den Regeln der Doppik sind Ausgaben für Maschinen und Anlagen, die keine geringwertigen
Wirtschaftsgüter darstellen und demnach inventarisiert werden müssen, als Investitionen zu
betrachten. Ausgaben für Maschinen und Anlagen, die geringwertige Wirtschaftsgüter darstellen,
sowie kleinteilige bauliche Maßnahmen sind hingegen eindeutig konsumtiver Natur.
Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau feststeht, welche Anträge mit welchen zu fördernden
Maßnahmen gestellt werden, erfolgt die Planung der Einzahlungen und Auszahlungen zunächst
im Ergebnishaushalt.
Sofern KU-Beihilfen für reine Investitionen nach § 38 SächsKomHVO-Doppik ausgereicht werden,
erfolgt die Verbuchung im Investitionshaushalt in den PSP-Elementen 7.0000384.740 (EFRE Ost)
bzw. 7.0000385.740 (EFRE West) incl. späterer Aktivierung als aktiver/passiver Sonderposten.
Anlage – Förderrichtlinie
Förderrichtlinie
der Stadt Leipzig
zur Gewährung von Investitionsbeihilfen an kleine Unternehmen in den
EFRE-Fördergebieten Leipziger Westen und Leipziger Osten 2016-2020
Inhaltsverzeichnis
Präambel
S. 2
1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Geltungsbereich
S. 2
1.1
Rechtsgrundlagen
S. 2
1.2
Zuwendungszweck
S. 2
1.3
Geltungsbereich
S. 2
2
Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelungen
S. 2
2.1
Zuwendungsempfänger
S. 2
2.2
Ausschlussregelungen
S. 2
3
Zuwendungsvoraussetzungen
S. 3
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
S. 3
4.1
Art der Förderung und Zweckbindungsfrist
S. 3
4.2
Umfang und Höhe der Förderung, Fördersatz
S. 4
5
Zuwendungsfähige Kosten und nicht zuwendungsfähige Kosten
S. 4
5.1
Zuwendungsfähige Kosten
S. 4
5.2
Nicht zuwendungsfähige Kosten
S. 4
6.
Nebenbestimmungen
S. 4
7
Verfahren - Formvorschriften
S. 5
7.1
Allgemeines
S. 5
7.2
Verfahren zur Antragstellung
S. 5
7.3
Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung
S. 5
8
Ergänzende Regelungen
S. 5
9
Inkrafttreten
S. 5
Anlagen
1 Rechtsgrundlagen
S. 6
2 Bewertungskriterien
S. 7
3 Lagepläne Fördergebiete
1
Präambel
Die Stadt Leipzig erhält zum Nachteilausgleich in den benachteiligten Stadtgebieten Leipziger
Westen und Leipziger Osten Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus Mitteln des EFREProgramms Integrierte Stadtentwicklung auf der Grundlage der SMI-Richtlinie Nachhaltige
Stadtentwicklung EFRE 2014-2020. Diese Zuwendungen kann die Stadt anteilig zur
Investitionsförderung kleiner Unternehmen in den o.g. Gebieten einsetzen.
1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Geltungsbereich
1.1
Rechtsgrundlagen
Die Stadt Leipzig gewährt die Zuwendungen an kleine Unternehmen nach Maßgabe dieser
Richtlinie und der in der Anlage 1 genannten Rechtsgrundlagen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Leipzig
entscheidet als Bewilligungsbehörde über die Vergabe der Zuwendungen nach pflichtgemäßen
Ermessen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und der verfügbaren finanziellen Mittel.
1.2
Zuwendungszweck
Zweck der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der lokalen Ökonomie in den beiden
Fördergebieten, insbesondere durch:
• Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, Armutsbekämpfung,
• Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von Betrieben und
Betriebsstätten,
• Verbesserung der Investitionstätigkeit,
• Schaffung von Anreizen zur Ansiedlung (Existenzgründung) von Unternehmen,
• Sicherung und Erweiterung der Unternehmensstandorte
• Revitalisierung leerstehender Gewerberäume..
1.3
Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen unter denen eine Bewilligung von Fördermitteln an
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen durch die Stadt Leipzig im EFRE-Fördergebiet
Leipziger Westen und im EFRE-Fördergebiet Leipziger Osten (s. Anlage 3) zulässig ist.
Nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 ist ein
• Kleinstunternehmen ein Unternehmen, dass weniger als 10 Mitarbeiter und einen
Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR hat,
• Kleines Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 50 Mitarbeiter und einen
Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR hat.
2
Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelungen
2.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Träger der zu fördernden Maßnahme. Er muss einen
Betrieb oder die begünstigte Betriebsstätte im Fördergebiet gründen, haben oder in das
Fördergebiet verlegen.
2.2
Ausschlussregelungen
Bei den Zuwendungen auf o. g. Rechtsgrundlagen handelt es sich um De-minimis-Beihilfen.
Gemäß Artikel 1 der VO (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von De-Minimis-Beihilfen für
folgende Bereiche ausgeschlossen:
• Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der VO (EG) Nr. 104/2000
vom 17.12.1999 tätig sind,
• Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
• Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind und zwar in den Fällen,
- wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder Menge der von Primärerzeugern
2
erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden
- Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet, oder
- wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger
(Landwirte) weitergegeben wird,
• Unternehmen der Urproduktion (z. B. Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Steinen und Erde),
• Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
• Unternehmen des Verkehrssektors,
• Kfz-Handel und überregional tätige Kfz-Betriebe,
• Unternehmen der Stahl-, Schiffbau-, Synthesefaser- und der KFZ-Industrie,
• Unternehmen des Großhandels mit Konsumgütern und des großflächigen Einzelhandels
sowie des überregional tätigen Einzelhandels und von Filialketten,
• Tankstellen
• Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Eigentümer von Wohngebäuden,
• Unternehmen des Bauhauptgewerbes,
• Versicherungen, Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare,
• Vergnügungsstätten und Ähnliches, z. B. Spielhallen, Erotikgeschäfte, Bordelle,
Diskotheken, Nachtlokale, Strip- und Swingerclubs/Tabledance und Massagesalons,
• Träger von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Kliniken,
Sozialstationen, Altenheime,
• Stiftungen aller Art,
• Arztpraxen aller Fachbereiche,
• Unternehmen in Schwierigkeiten nach VO (EU) Nr. 651/2014, Artikel 1 Abs. 4.
Die Förderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben
Zuwendungszweck bereits andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder
des Freistaates Sachsen gewährt werden. Hiervon ist die Gewährung zinsloser oder
zinsvergünstigter Kredite ausgenommen. Bei der Gewährung eines solchen Darlehens ist dessen
Subventionswert in der „Erklärung über bereits erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen im
Sinne der Freistellungsverordnung für „De-minimis-Beihilfen“ zu berücksichtigen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beihilfe kann gewährt werden, soweit das geförderte Vorhaben die Voraussetzungen der in
der Anlage 1 genannten Rechtsgrundlagen erfüllt und geeignet ist, im Fördergebiet durch
Entwicklung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur Bekämpfung der städtebaulichen,
demografischen, wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Problemlagen beizutragen.
Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen deshalb mindestens 3 der in der Anlage 2 (Übersicht
Bewertungskriterien) aufgeführten Kriterien verfolgt werden.
Weiterhin sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• Mit dem Vorhaben ist noch nicht begonnen worden – es sei denn, dem Antragsteller wurde
durch das ASW ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn gewährt,
• Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist nachweislich gesichert und der
Zuwendungsempfänger trägt einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent,
• Das Vorhaben ist nicht zuwendungsfähig im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur
Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW).
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Art der Förderung und Zweckbindungsfrist
Die Förderung ist eine Projektförderung. Sie wird als Kostenanteilfinanzierung als einmaliger nicht
rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen (z. B. Einsatzort,
Zweckbindungszeitraum) ist das begünstigte Unternehmen zur Rückzahlung der gewährten
Zuwendung verpflichtet. Die Zweckbindungsfrist für gewährte Investitionszuschüsse richtet sich
nach der jeweiligen Art der Investition und beträgt nach den derzeit geltenden Regelungen des
Freistaates Sachsen 10 Jahre. Die Stadt Leipzig hat das SMI gebeten zu prüfen, ob der
3
Zweckbindungszeitraum auf 3 Jahre (wie in der vergangenen Förderperiode) verkürzt werden
kann. Sofern das SMI dem Antrag der Stadt Leipzig folgt und die Regelungen zur
Zweckbindungsfrist entsprechend geändert hat, wird die Stadt Leipzig diese Änderungen in die
Zuwendungsbescheide für die Einzelvorhaben aufnehmen. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser
Richtlinie gefördert werden, müssen nach Abschluss des Vorhabens innerhalb der
Zweckbindungsfrist in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch
gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung selbst ist nicht förderfähig.
4.2
Umfang und Höhe der Förderung, Fördersatz
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan
ausgewiesenen Ausgaben, soweit diese von der Stadt Leipzig als zuwendungsfähig anerkannt
werden. Ein Mehraufwand, der nach der Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine
erhöhte Zuwendung.
Eine nach dieser Richtlinie zu gewährende Zuwendung ist grundsätzlich auf 5.000,00 EUR
begrenzt (Höchstförderbetrag) und soll 1.000,00 EUR nicht unterschreiten (Mindestförderbetrag).
Sofern das Unternehmen für mehr als 2 Jahre einen oder mehrere neue Arbeitsplätze schafft,
kann die Zuwendung um 1.000,00 EUR je geschaffenen Arbeitsplatz erhöht werden. Der
Höchstförderbetrag einschließlich Arbeitsplatzförderung ist auf insgesamt 10.000 EUR begrenzt.
Dabei werden Arbeitsverhältnisse mit Inhabern oder Anteilseignern des Unternehmens nicht
berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Personen in Leiharbeitsverhältnissen oder in
Teilzeitbeschäftigung unter 20 Wochenstunden.
Der Fördersatz für Investitionen beträgt maximal 35 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Somit ist zur Erreichung des maximalen Zuwendungsbetrages von 10.000,00 EUR eine
Investition im Umfang von mindestens 28.572,00 EUR zuwendungsfähiger Kosten bei
gleichzeitiger Schaffung von 5 Arbeitsplätzen erforderlich.
Die Gesamthöhe der Zuwendung, die ein Unternehmen nach dieser Richtlinie und anderen
Förderprogrammen erhalten kann, ist auf den in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1407/2013 genannten
Betrag von 200.000,00 EUR in drei Steuerjahren begrenzt. Maßgeblich für die Berechnung des
Dreijahreszeitraumes ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.
5
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
5.1
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Kosten für Investitionen in eine Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn sie
vom Zuwendungsempfänger getragen und nachgewiesen werden, sie zur Durchführung des
Vorhabens notwendig und angemessen sind und das Vorhaben den Grundsätzen von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Um dem noch immer vorhandenen hohen Leerstand bzw. unzeitgemäßen baulichen Zustand von
Gewerberäumen im Fördergebiet entgegenzuwirken, können im Zusammenhang mit betrieblichen
Investitionen auch bauliche Maßnahmen gefördert werden.
5.2
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind folgende Kosten:
• Kosten für den Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien
• Gewerbeertragssteuer, Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes
als Vorsteuer abziehbar sind,
• Finanzierungskosten, Gebühren für Finanzgeschäfte,
• Anschaffung und Herstellung von im Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge,
• Rationalisierungsinvestitionen, mit denen ein Abbau von Arbeitsplätzen verbunden ist,
• Bußgelder, Geldstrafen,
• Vertriebskosten, Werbekosten, Reisekosten,
• Kosten für freie Forschung und Entwicklung,
• Erhaltungsaufwendungen, die den Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des
Unternehmens als Nutzer oder Eigentümer obliegen,
• Abschreibungen auf Sachanlagen.
4
6
Nebenbestimmungen
Die Stadt Leipzig ist berechtigt, dem Zuwendungsempfänger im Bescheid weitere
Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der
Rahmenbescheide sowie Projektbescheide der Bewilligungsstellen aufzuerlegen.
7
Verfahren – Formvorschriften
7.1
Allgemeines
Für die Gewährung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten zusätzlich zu den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische
Haushaltsordnung (VwVSäHO) die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Projektförderung
(ANBest-P) sowie diese Richtlinie.
7.2
Verfahren zur Antragstellung
Antragstellung, Bewilligung, Mittelanforderung und Abrechnung sind formgebunden.
Der letztmögliche Termin zur Antragstellung ist der 31.01.2020. Der Abschluss der geförderten
Maßnahme ist mit Schlussrechnung bis zum 30.09.2020 zu gewährleisten. lm Vorfeld der
Antragsstellung bietet die Stadt Leipzig durch das Amt für Wirtschaftsförderung interessierten
Unternehmen eine fachliche Beratung.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens an das Amt für Wirtschaftsförderung, Martin-Luther-Ring
4-6, 04109 Leipzig, zu richten. Die Anträge müssen folgende Unterlagen enthalten:
• Vorhabensbeschreibung,
• Zeitplan,
• Investitions- und Finanzierungsplan mit Nachweis der Eigenmittel für das Vorhaben,
• Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis des Unternehmenssitzes im Fördergebiet,
• Geschäftsplan bzw. Unternehmenskonzept mit dem Nachweis, dass es sich um ein kleines
Unternehmen handelt und
• die De-minimis-Erklärung sowie eine Erklärung über anderweitig erhaltene Förderungen.
Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages kann der Antragsteller zur Vorlage weiterer Unterlagen
verpflichtet werden.
7.3
Bewilligung, Abrechnung, Auszahlung
Die fachlich-inhaltliche Prüfung des Antrages erfolgt durch das Amt für Wirtschaftsförderung in
Zusammenarbeit mit den Kammern (IHK, HWK). Die förderrechtliche Prüfung erfolgt durch das
Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung (ASW). Das Ergebnis der Prüfung wird
nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel dem Antragsteller
durch einen schriftlichen Verwaltungsakt durch den Oberbürgermeister, endvertreten durch die
Leitung des ASW (Zuwendungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid) bekannt gegeben.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das ASW für bereits getätigte Ausgaben
(Erstattungsprinzip). Die Auszahlung wird durch den Zuwendungsempfänger durch eine
schriftliche Mittelanforderung gemäß dem Zuwendungsbescheid beim ASW beantragt. Die
Auszahlung erfolgt anteilig auf der Grundlage von Zwischenverwendungsnachweisen, denen
bezahlte Rechnungen und andere zahlungsbegründende Unterlagen, einschließlich
Vergabevermerke und Verträge im Original beigefügt sind.
Den Gesamtverwendungsnachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung hat der
Zuwendungsempfänger unverzüglich nach Beendigung des Vorhabens vorzulegen.
8
Ergänzende Regelungen
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.
9
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
5
Anlagen:
Anlage 1
Rechtsgrundlagen
•
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen
Bestimmung hinsichtlich des Ziels „Investition in Wachstum und Beschäftigung“ und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,
•
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung....
sowie den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung …. und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
•
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07.03.2014 zur
Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.... ,
•
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vom
18.12.2013,
•
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen
der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur
Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 - 2020 (RL Nachhaltige
Stadtentwicklung EFRE 2014 - 2020) vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen
Amtsblatt Nr. 18, S. 564 ff.,
•
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung aus dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE
2014 - 2020 vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Nr. 18, S. 57 ff.,
•
§§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO),
•
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit
allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben
in der Förderperiode 2014 – 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom
07.09. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 40, S. 1331ff.,
•
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2014 – 2020,
•
Rahmenbescheide des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14.12.2015 –
Integrierte Stadtentwicklung (ISE) EFRE 2014-2020 - für das Gebiet Leipziger Westen und
das Gebiet Leipziger Osten.
6
Anlage 2
Übersicht Bewertungskriterien KU-Förderung (Mindestens 3 Kriterien müssen zutreffen)
Kriterium
Inhalt
Arbeitsplatzkriterium
Der KU stellt eine oder mehrere Arbeitskräfte ein und das
Vorhaben führt zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften
betrieblichen Arbeitsplätzen innerhalb des Fördergebietes und
trägt zur Armutsbekämpfung bei.
Wirtschaftsstrukturkriterium
Der KU sichert die Versorgung der Bewohnerschaft oder anderer
Unternehmen des Fördergebietes mit ortsnah benötigten
Produktionen oder Dienstleistungen, die besondere Bedeutung
für eine ausgewogene Versorgungsstruktur im Fördergebiet
haben. Das Vorhaben trägt wesentlich zur Weiterentwicklung der
Funktion des begünstigten Unternehmens bei.
Standortentwicklungskriterium
Der KU führt im Fördergebiet ein neues unternehmerisches
Vorhaben mit erwerbswirtschaftlichen Zielen durch. Das
Vorhaben leistet einen Beitrag zur günstigen Entwicklung oder
zum Nachteilsausgleich im Fördergebiet.
Energieeffizienzkriterium
Durch das geförderte Vorhaben erfolgt eine Verringerung des
CO²-Ausstoßes im Fördergebiet und es wird ein Beitrag zur
Verbesserung der energetischen Bilanz, zum Ausbau und zur
Nutzung regenerativer Energien im Wärmebereich, zur
Minderung verkehrsbedingter CO²-Emissionen und zur
Verbesserung geleistet.
Gener-mainstreamingKriterium
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Verbesserung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern.
Ausbildungskriterium
Der KU schafft Ausbildungsplätze bzw. das Vorhaben führt zur
Schaffung von Ausbildungsplätzen im Fördergebiet.
Ansiedlungskriterium
Der KU errichtet im Fördergebiet einen Betrieb oder eine
Betriebsstätte neu und leistet einen wesentlichen Beitrag zur
positiven Entwicklung des Gebietes und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen.
Kultur- und
Kreativwirtschaftskriterium
Der KU führt im Fördergebiet ein unternehmerisches Vorhaben
mit erwerbswirtschaftlichen Zielen aus der Kultur- und
Kreativwirtschaft durch und leistet maßgeblich einen positiven
Beitrag zur Entwicklung des Gebietes, unter dem Aspekt der
Wiedernutzbarmachung
leerstehender
gewerbeund
Brachflächen.
Entwicklungs- und
Erweiterungskriterium
Der KU entwickelt oder erweitert ein erfolgreiches Unternehmen,
das Vorhaben leistet zur Unternehmenswicklung im Gebiet einen
wesentlichen Beitrag.
Innovationskriterium
Der KU führt in der Betriebsstätte im Fördergebiet
ein
innovatives unternehmerisches Vorhaben durch und erfüllt im
Stadtgebiet ein Alleinstellungskriterium und profiliert damit das
Unternehmertum im Gebiet gegenüber anderen Stadtgebieten.
Verflechtungskriterium
Der KU führt ein neues betriebliches Vorhaben durch, das neben
betriebsinternen Verbesserung (betriebliche Wirkung) auch die
wirtschaftliche Verflechtung des Unternehmens verbessert
(überbetriebliche Wirkung), indem es externe Beziehungen des
Unternehmens oder anderer Unternehmen verbessert oder
entwickelt.
Zutreffendes
bitte
ankreuzen
* KU = Antragstellendes Kleines Unternehmen
7
Fördergebietsgrenze
EFRE Leipziger Westen
Legende
Gebietsabgrenzung
2014- 2020
Stand: 05/ 2015
Maßstab 1:12.000
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung
Fördergebietsgrenze
EFRE Leipziger Osten
Legende
Gebietsabgrenzung
2014- 2020
Stand: 05/ 2015
Maßstab 1:10.000
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung