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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059741.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
18.04.16, 12:00
Aktualisiert
24.10.16, 12:52

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. -01241-NF-05-ÄA-04 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 20.04.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE SPD-Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) Beschlussvorschlag: 1. Die "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" wird in einigen Punkten verändert (s. anhängende Synopse). 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum Ende des 3. Quartals 2016 zu prüfen, welche personellen Ressourcen in den Fachämtern und im Rechnungsprüfungsamt zu schaffen sind, um dort die Kapazitäten für umfassende Prüfungen der Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung bei den Zuwendungsempfängern bzw. für die Revisionen der Zuwendungsvergabe sicherzustellen. Sachverhalt: siehe anhängende Synopse zur "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" Seite 1 Anlage zum Änderungsantrag DS-Nr.-01241-NF-05-ÄA-004 Synopse zur „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ (Zuwendungsrichtlinie) Text der Rahmenrichtlinie entspr. DS 01241 – NF - 05 1. Vorbemerkung (1. Satz) Änderungsvorschlag Die Entscheidungsbefugnis ... Die Errichtung von Fachbeiräten kann über die Fachförderrichtlinie geregelt werden. Begründung 1. Vorbemerkung (1. Satz) Bei Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich nicht in jedem Fall um Die Stadt Leipzig gewährt in Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der entsprechender Anwendung der freiwillige Leistungen, sondern Paragrafen 23 und 44 i. V. m. § Paragrafen 23 und 44 i. V. m. § um weisungsfreie 105 Abs. 1 SäHO nach Maßgabe 105 Abs. 1 SäHO nach Maßgabe Pflichtaufgaben z. B. zutreffend dieser Richtlinie freiwillig dieser Richtlinie freiwillig bei der Förderung der freien Zuwendungen zur Förderung Zuwendungen zur Förderung Jugendhilfe siehe § 74 SGB von Maßnahmen. von Maßnahmen. Hierbei VIII. Deshalb sollte das Wort handelt es sich, mit Ausnahme „freiwillig“ gestrichen werden des Jugendhilfebereichs, um (Münke, SGB VIII, 3. Auflage, freiwillige Leistungen. vor § 11 ff, Band 26). „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit der freien Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern“. Mit „Sollen“ ist eine Pflicht des öffentlichen Trägers verbunden. 4.5 Entscheidungsbefugnis (1. 4.5 Entscheidungsbefugnis (1. Entsprechend § 71 SGB VIII hat Absatz) Absatz) der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Aufgrund Soweit nach den gesetzlichen Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben oder denen der Vorgaben oder denen der dieser Sonderregelung sollte die Hauptsatzung nicht die Hauptsatzung die Zuständigkeit Textpassage offener formuliert nicht anders geregelt ist nicht werden. Ratsversammlung der Stadt zuständig ist, entscheidet der die Ratsversammlung der Stadt Oberbürgermeister im zuständig ist, entscheidet der Einvernehmen mit den jeweils Oberbürgermeister im zuständigen Fachausschüssen Einvernehmen mit den jeweils über die Gewährung von zuständigen Fachausschüssen Zuwendungen an außerhalb der über die Gewährung von Stadtverwaltung stehende Zuwendungen an außerhalb der Stellen. Stadtverwaltung stehende Stellen. Auf die Möglichkeit der Bildung von Fachbeiräten und die entsprechende Regelung in den Fachförderrichtlinien sollte hingewiesen werden. Die Entscheidungsbefugnis … 5.3 Finanzierungsarten (2. 5.3 Finanzierungsarten (2. Im Sinne einer Reduzierung des Absatz) Absatz) Verwaltungsaufwandes sowohl beim Fachamt als auch beim Zuwendungsempfänger sollte Vor Bewilligung der Vor Bewilligung der Zuwendung ….erforderlich ist. Zuwendung ….erforderlich ist. unter Anwendung eines Unter Berücksichtigung dieser angemessenen Kontroll- und Gesichtspunkte ist der Prüfverfahrens der Festbetragsfinanzierung Festbetragsfinanzierung Vorrang Vorrang zu gewähren. gewährt werden. Bei der Auswahl der Finanzierungsart ... 5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung 5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung Der 2. Absatz ist überflüssig. Ein (2. Absatz) (2. Absatz) Fehlbedarf ist Voraussetzung für die Beantragung einer Zuwendung. Wenn der Die Fehlbedarfsfinanzierung ist Dieser 2. Absatz wird in der Regel dann die richtige gestrichen. Zuwendungsempfänger über Finanzierungsart, wenn der ausreichende Fördermittel Zuwendungsempfänger nur über verfügen würde, dann hätte er geringe Eigenmittel verfügt, so keinen Anspruch auf eine Förderung. In diesem dass die Eigenmittel zur überflüssigen 2. Absatz wird der Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht Regelfall dargestellt. ausreichen. Sie ist damit ein typischer Fall für eine institutionelle Finanzierung. 10.2 Einfaches Verfahren 10.2 Einfaches Verfahren Am ursprünglichen Vorschlag des Stadtrates sollte festgehalten Für Zuwendungen bis zu einer Für Zuwendungen bis zu einer werden. Sowohl für Gesamtfördersumme von Gesamtfördersumme von Zuwendungsempfänger als auch einschließlich 5000,- Euro ist einschließlich 15.000,- Euro ist für Zuwendungsgeber würde es unabhängig von der unabhängig von der zu einer enormen Zuwendungs- und Zuwendungs- und Verwaltungsvereinfachung Finanzierungsart ein einfaches Finanzierungsart ein einfaches kommen. Das Risiko wäre nicht Verfahren möglich. (In den Verfahren möglich. wesentlich größer zumal die Prüfbarkeit gewährleistet sein allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) muss. zum Zuwendungsbescheid siehe Anlage I.1 ist die Änderung im Abschnitt 9.7 entsprechend anzupassen.