Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1059741.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
18.04.16, 12:00
Aktualisiert
24.10.16, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. -01241-NF-05-ÄA-04
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
20.04.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
SPD-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)
Beschlussvorschlag:
1. Die "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen" wird in einigen Punkten verändert (s. anhängende
Synopse).
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum Ende des 3. Quartals 2016 zu prüfen,
welche personellen Ressourcen in den Fachämtern und im Rechnungsprüfungsamt zu
schaffen sind, um dort die Kapazitäten für umfassende Prüfungen der Voraussetzungen für
eine Festbetragsfinanzierung bei den Zuwendungsempfängern bzw. für die Revisionen der
Zuwendungsvergabe sicherzustellen.
Sachverhalt:
siehe anhängende Synopse zur "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig
an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen"
Seite 1
Anlage zum Änderungsantrag DS-Nr.-01241-NF-05-ÄA-004
Synopse zur „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen“ (Zuwendungsrichtlinie)
Text der Rahmenrichtlinie
entspr. DS 01241 – NF - 05
1. Vorbemerkung (1. Satz)
Änderungsvorschlag
Die Entscheidungsbefugnis ...
Die Errichtung von
Fachbeiräten kann über die
Fachförderrichtlinie geregelt
werden.
Begründung
1. Vorbemerkung (1. Satz)
Bei Zuwendungen im Sinne
dieser Richtlinie handelt es sich
nicht in jedem Fall um
Die Stadt Leipzig gewährt in
Die Stadt Leipzig gewährt in
entsprechender Anwendung der entsprechender Anwendung der freiwillige Leistungen, sondern
Paragrafen 23 und 44 i. V. m. § Paragrafen 23 und 44 i. V. m. § um weisungsfreie
105 Abs. 1 SäHO nach Maßgabe 105 Abs. 1 SäHO nach Maßgabe Pflichtaufgaben z. B. zutreffend
dieser Richtlinie freiwillig
dieser Richtlinie freiwillig
bei der Förderung der freien
Zuwendungen zur Förderung
Zuwendungen zur Förderung
Jugendhilfe siehe § 74 SGB
von Maßnahmen.
von Maßnahmen. Hierbei
VIII. Deshalb sollte das Wort
handelt es sich, mit Ausnahme „freiwillig“ gestrichen werden
des Jugendhilfebereichs, um (Münke, SGB VIII, 3. Auflage,
freiwillige Leistungen.
vor § 11 ff, Band 26).
„Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sollen die freiwillige
Tätigkeit der freien Träger auf
dem Gebiet der Jugendhilfe
fördern“. Mit „Sollen“ ist eine
Pflicht des öffentlichen Trägers
verbunden.
4.5 Entscheidungsbefugnis (1. 4.5 Entscheidungsbefugnis (1. Entsprechend § 71 SGB VIII hat
Absatz)
Absatz)
der Jugendhilfeausschuss
Beschlussrecht im Rahmen der
bereitgestellten Mittel. Aufgrund
Soweit nach den gesetzlichen
Soweit nach den gesetzlichen
Vorgaben oder denen der
Vorgaben oder denen der
dieser Sonderregelung sollte die
Hauptsatzung nicht die
Hauptsatzung die Zuständigkeit Textpassage offener formuliert
nicht anders geregelt ist nicht werden.
Ratsversammlung der Stadt
zuständig ist, entscheidet der
die Ratsversammlung der Stadt
Oberbürgermeister im
zuständig ist, entscheidet der
Einvernehmen mit den jeweils Oberbürgermeister im
zuständigen Fachausschüssen
Einvernehmen mit den jeweils
über die Gewährung von
zuständigen Fachausschüssen
Zuwendungen an außerhalb der über die Gewährung von
Stadtverwaltung stehende
Zuwendungen an außerhalb der
Stellen.
Stadtverwaltung stehende
Stellen.
Auf die Möglichkeit der Bildung
von Fachbeiräten und die
entsprechende Regelung in den
Fachförderrichtlinien sollte
hingewiesen werden.
Die Entscheidungsbefugnis …
5.3 Finanzierungsarten (2.
5.3 Finanzierungsarten (2.
Im Sinne einer Reduzierung des
Absatz)
Absatz)
Verwaltungsaufwandes sowohl
beim Fachamt als auch beim
Zuwendungsempfänger sollte
Vor Bewilligung der
Vor Bewilligung der
Zuwendung ….erforderlich ist. Zuwendung ….erforderlich ist. unter Anwendung eines
Unter Berücksichtigung dieser angemessenen Kontroll- und
Gesichtspunkte ist der
Prüfverfahrens der
Festbetragsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung Vorrang
Vorrang zu gewähren.
gewährt werden.
Bei der Auswahl der
Finanzierungsart ...
5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung 5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung Der 2. Absatz ist überflüssig. Ein
(2. Absatz)
(2. Absatz)
Fehlbedarf ist Voraussetzung für
die Beantragung einer
Zuwendung. Wenn der
Die Fehlbedarfsfinanzierung ist Dieser 2. Absatz wird
in der Regel dann die richtige
gestrichen.
Zuwendungsempfänger über
Finanzierungsart, wenn der
ausreichende Fördermittel
Zuwendungsempfänger nur über
verfügen würde, dann hätte er
geringe Eigenmittel verfügt, so
keinen Anspruch auf eine
Förderung. In diesem
dass die Eigenmittel zur
überflüssigen 2. Absatz wird der
Erfüllung des
Zuwendungszwecks nicht
Regelfall dargestellt.
ausreichen. Sie ist damit ein
typischer Fall für eine
institutionelle Finanzierung.
10.2 Einfaches Verfahren
10.2 Einfaches Verfahren
Am ursprünglichen Vorschlag
des Stadtrates sollte festgehalten
Für Zuwendungen bis zu einer Für Zuwendungen bis zu einer werden. Sowohl für
Gesamtfördersumme von
Gesamtfördersumme von
Zuwendungsempfänger als auch
einschließlich 5000,- Euro ist
einschließlich 15.000,- Euro ist für Zuwendungsgeber würde es
unabhängig von der
unabhängig von der
zu einer enormen
Zuwendungs- und
Zuwendungs- und
Verwaltungsvereinfachung
Finanzierungsart ein einfaches Finanzierungsart ein einfaches kommen. Das Risiko wäre nicht
Verfahren möglich. (In den
Verfahren möglich.
wesentlich größer zumal die
Prüfbarkeit gewährleistet sein
allgemeinen
Nebenbestimmungen (ANBest) muss.
zum Zuwendungsbescheid siehe
Anlage I.1 ist die Änderung im
Abschnitt 9.7 entsprechend
anzupassen.