Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1058177.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
06.04.16, 12:00
Aktualisiert
18.05.16, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02495-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
31.05.2016
Vorberatung
Verwaltungsausschuss
08.06.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Städtische/n Beauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit schaffen!
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
In der Stadtverwaltung gibt es bereits eine Informationsfreiheitssatzung, die alle Bediensteten
bindet. Die bestehenden Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden nicht erweitert.
2.
Das Rechtsamt erstellt in Abstimmung mit dem Referat Kommunikation eine
Informationsseite auf der städtischen Homepage mit den wichtigsten Hintergrundinformationen
sowie einem FAQ zur Informationsfreiheitssatzung.
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Begründung:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zielt darauf ab, den Aufgabenbereich des
Datenschutzbeauftragten zu erweitern, um durch einen neuen Informationsfreiheitsbeauftragten eine
zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgeranliegen und -anfragen rund um die
Informationsfreiheitssatzung (IFS) zu schaffen. Zudem soll er mit jährlichen Tätigkeitsberichten über
die Umsetzung der Informationsfreiheitssatzung informieren und Schulungen für das
Verwaltungspersonal anbieten. Ziel dieser Maßnahmen soll sein, die Informationsfreiheit im
Bewusstsein der Stadtverwaltung und der Bürgerinnen und Bürger fest zu verankern.
Gemäß § 5 Abs. 4 IFS ist derzeit das zum Referat Kommunikation gehörende Stadtbüro in der
Katharinenstraße zentrale Anlaufstelle für die Beantragung des Zugangs zu Informationen gemäß
IFS.
Sachsen gehört neben Bayern, Niedersachsen und Hessen zu denjenigen Bundesländern, die kein
Informationsfreiheitsgesetz haben. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung wäre die
Einrichtung eines kommunalen Informationsfreiheitsbeauftragten gemäß § 64 Abs. 1 SächsGemO
aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Gegen die Einrichtung sprechen gegenwärtig allerdings
die folgenden Argumente:
1. Bestehen einer zentralen Antrags- und Anlaufstelle
Gemäß § 5 Abs. 4 IFS ist derzeit das zum Referat Kommunikation gehörende Stadtbüro in der
Katharinenstraße die Anlaufstelle für die Beantragung des Zugangs zu Informationen. Das Stadtbüro
gibt Auskünfte zum Verfahren und leitet Anträge an die zuständige Stelle innerhalb der
Stadtverwaltung weiter. Insofern kann bereits jetzt eine zentrale Stelle die im Antrag geforderte
Beratungs- und Auskunftsfunktion übernehmen.
2. geringe Antragszahlen
Gemäß Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll die/der Informationsfreiheitsbeauftragte als
Beschwerdestelle für alle Personen fungieren, die der Ansicht sind, dass die ihnen in der IFS
gewährten Rechte nicht oder nicht vollumfänglich beachtet worden sind. Eine solche
Beschwerdestelle ist unter Beachtung der Antragszahlen und -verfahren der vergangenen Jahre
nicht erforderlich. Seit der Veröffentlichung der IFS im Amtsblatt vom 26. Januar 2013 wurden
insgesamt 17 Anträge nach dieser Satzung gestellt. Der Stadt Leipzig ist nicht bekannt, dass es
in diesen Fällen zu Beschwerden kam. Unter Beachtung dieser Ausgangslage wird eine
zusätzliche Beschwerdestelle nicht für erforderlich gehalten.
3. Schaffung eines Bewusstseins für Informationsfreiheit
Aus dem Antrag der Fraktion geht hervor, dass die Informationsfreiheit trotz der bestehenden
Satzung - anders als das Thema Datenschutz - noch nicht im Bewusstsein der Bürgerinnen und
Bürger verankert sei. Daher wird die Einrichtung einer/eines Informationsfreiheitsbeauftragten
gefordert. Aus dem Antrag lässt sich der Schluss ziehen, die Fraktion gehe davon aus, dass durch
die Schaffung einer/eines Informationsfreiheitsbeauftragten das Thema in der Öffentlichkeit zukünftig
verstärkt wahrgenommen wird. Diesem Ansatz ist entgegenzutreten. Das Thema Datenschutz ist in
der Stadtverwaltung und im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger primär nicht aufgrund
einer/eines Beauftragten, sondern aufgrund der in den vergangenen Jahren verstärkt
geführten
öffentlichen
Debatte
verankert.
Das
bereits
1977
verabschiedete
Bundesdatenschutzgesetz mit einem Schwerpunkt zur Einführung von Datenschutzbeauftragten
zeigt, dass das in den letzten Jahren entstandene Datenschutzbewusstsein primär nicht mit den seit
der damaligen Gesetzeseinführung bestehenden Datenschutzbeauftragten, sondern vielmehr mit
der erst in den letzten Jahren verstärkt gelebten öffentlichen Diskussion und Auseinandersetzung
zusammenhängt.
4. Aufgabenbereich des städtischen Datenschutzbeauftragten
Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben zu Lasten der Aufgabenerfüllung des behördlichen
Datenschutzbeauftragen ist unzulässig. Die gesetzliche Pflicht der Stadt Leipzig, den
Datenschutzbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsDSG zu unterstützen und ihn im
erforderlichen Umfang von der Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Pflichten freizustellen,
bedeutet unter anderem, für die erforderliche sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung zu
sorgen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Der Datenschutzbeauftragte
der Stadt Leipzig hat in seiner Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen deutlich gemacht, dass entsprechend dem Umfang der zusätzlichen Aufgaben als
Informationsfreiheitsbeauftragte/-r die Erhöhung des Stellenumfangs in seinem Bereich notwendig
wäre. Mit dieser Erhöhung würden zusätzliche Personalkosten einhergehen.
5. Vergleich mit Kommunen im Freistaat Sachsen bzw. in den Bundesländern, in denen
ebenfalls kein Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht
Der Freistaat Sachsen gehört neben dem Freistaat Bayern, Niedersachsen und Hessen zu
denjenigen Bundesländern, in denen kein Informationsfreiheitsgesetz besteht.
Im Freistaat Sachsen hat nach derzeitigem Kenntnisstand neben der Stadt Leipzig nur die
Landeshauptstadt Dresden eine IFS. Die Anträge müssen dort direkt bei der zuständigen
Organisationseinheit gestellt werden. Es existiert, anders als in der Stadtverwaltung Leipzig mit dem
Stadtbüro, keine zentrale Anlaufstelle. Eine/-n Informationsfreiheitsbeauftragte/-n gibt es in der
Landeshauptstadt Dresden ebenfalls nicht. In Chemnitz wurde die Stadtverwaltung mit
Ratsbeschluss vom 25. November 2015 beauftragt, eine Informationsfreiheitssatzung nach dem
Vorbild der Leipziger Satzung zu erarbeiten. Insofern ist auch in der Stadt Chemnitz nicht damit zu
rechnen, dass ein/-e zusätzliche/-r Informationsfreiheitsbeauftragte/-r bestellt werden soll.
In Niedersachsen haben die Städte Cuxhaven, Göttingen, Braunschweig, Langenhagen und Lingen
(Ems) eine Informationsfreiheitssatzung, aber nur in Braunschweig wird gemäß dortiger Satzung
ein/-e Informationsfreiheitsbeauftrage/-r bestellt. Diese Aufgabe nimmt der städtische
Datenschutzbeauftragte war. In Langenhagen ist der Ideen- und Beschwerdemanager
Ansprechpartner für Fragen zur Informationsfreiheitssatzung.
In Bayern und Hessen gibt es in den mehr als 30 Kommunen mit bestehender
Informationsfreiheitssatzung nach aktueller Recherche keine Informationsfreiheitsbeauftragten. Mit
der Stadt Leipzig vergleichbare Kommunen, wie München, Nürnberg, Augsburg oder Frankfurt am
Main haben zwar eine Informationsfreiheitssatzung, aber keine zentrale Antrags- und Anlaufstelle
(anders Leipzig mit dem Stadtbüro) und auch keine/-n Informationsfreiheitsbeauftragte/-n.
6. Vergleich mit Kommunen in Bundesländern, in denen ein
Landesinformationsfreiheitsgesetz existiert
In den zwölf bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer, die auch für die dortigen
Kommunen gelten, wird für die gesamte Landes- und Kommunalverwaltung immer nur die
Bestellung eines einzigen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit geregelt. Dieses Amt wird in
allen zwölf Bundesländern dem Landesdatenschutzbeauftragten übertragen. Es ist anzunehmen,
dass bei den Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Bundesländern erkannt wurde, dass es im
Gegensatz
zum
Datenschutzrecht
keinen
zusätzlichen
Bedarf
für
kommunale
Informationsfreiheitsbeauftragte gibt. Daher existieren in diesen Bundesländern keine kommunalen
Informationsfreiheitsbeauftragten.
7. bevorstehendes Gesetzgebungsverfahren im Freistaat Sachsen
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Landesregierung des Freistaates Sachsen haben die
Regierungsparteien vereinbart, ein Informationsfreiheitsgesetz einzuführen. Die darin
festgeschriebenen Ziele und Grenzen des neuen Gesetzes entsprechen denen der bereits
bestehenden Informationsfreiheitsgesetze anderer Bundesländer bzw. des Bundes.
Da ausnahmslos in allen Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer nur ein/-e zentrale/-r
Informationsfreiheitsbeauftragte/-r auf Landesebene vorgesehen ist, kann davon ausgegangen
werden, dass auch das Gesetz im Freistaat Sachsen diesem Vorbild folgen wird. Auch die von den
Oppositionsparteien im Sächsischen Landtag in den Jahren 2000 (LT-Drs. 3/2394), 2005 (LT-Drs.
4/466) und 2012 (LT-Drs. 5/9012) eingereichten Gesetzesentwürfe sprechen dafür. In diesen ersten
Gesetzesentwürfen wurde, wie auch in allen anderen Bundesländern, immer davon ausgegangen,
dass die Ombuds- und Kontrollfunktion für alle Behörden und Kommunen im gesamten
Freistaat Sachsen von einem zentralen Landesbeauftragten wahrgenommen werden sollte.
Eine Übertragung dieser Aufgabe zum jetzigen Zeitpunkt auf den städtischen
Datenschutzbeauftragten
würde
nach
Inkrafttreten
des
ausstehenden
sächsischen
Informationsfreiheitsgesetzes zu einer Aufgaben- und Zuständigkeitskollision führen.
Im Ergebnis der vorgenannten Punkte ist der Antrag abzulehnen. Zur Erleichterung des Umgangs
der Bürgerinnen und Bürger mit der IFS soll die im Bericht über die Erfahrungen zum Vollzug der
Informationsfreiheitssatzung (DS-00247/14) genannte Maßnahme umgesetzt werden; durch das
inhaltlich für die Satzung zuständige Fachamt, das Rechtsamt, ist in Abstimmung mit dem Referat
Kommunikation nach dem Beispiel der Landeshauptstadt München eine Seite unter
http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/buergerbeteiligung-und-einflussnahme
mit den wichtigsten Hintergrundinformationen sowie einem FAQ zur IFS zu erstellen.