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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059572.pdf
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Erstellt
15.04.16, 12:00
Aktualisiert
03.06.16, 16:51

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02689 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 22.06.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2017 ff. 300000 1.100.61.10.01.01 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: X Sachverhalt: 1. Berechtigung zur Einführung einer Zweitwohnungsteuer Ausgehend von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 87 Abs. 2 Sächsische Verfassung kann die Gemeinde nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungsteuer erheben. Die Zweitwohnungsteuer hat zum Ziel, einen besonderen finanziellen Aufwand – das Innehaben einer Zweitwohnung – zu besteuern. Die Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer ist bereits hinreichend durch höchstrichterliche Entscheidungen gedeckt. Die gegenwärtige Satzung wurde am 14.09.2005 vom Stadtrat beschlossen und trat ab 01.01.2006 in Kraft. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der obersten Gerichte bestätigte das Verwaltungsgericht Leipzig regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Satzung, vgl. VG Leipzig Urteil vom 27.08.2008, 1 K 341/07. 2. Notwendigkeit der Satzungsänderung 2.1 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Bislang gab es bei der Gestaltung der Steuersätze in der Bundesrepublik verschiedene Modelle, neben einem prozentualen Steuersatz galt auch ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif (Staffelung der Steuersätze in verschiedenen Mietaufwandstufen) wie in Leipzig und vielen anderen Kommunen als verfassungsgemäß, vgl. VG Leipzig Urteil vom 27.08.2008, 1 K 341/07. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014, 1 BvR 1656/09 erfolgte zur Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Konstanz eine Änderung der Rechtsauffassung. Die zugrundeliegende Satzung wurde für verfassungswidrig erklärt, da ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2.2 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Leipzig In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BVerfG stellte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 08.12.2015, Az.: 6 K 594/15 fest, dass auch der in der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) der Stadt Leipzig enthaltene degressive Steuersatz in § 6 gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Zum degressiven Steuersatz Bemessungsgrundlage für den Steuersatz nach § 6 ZwStS ist die Nettokaltmiete (§ 5 ZwStS), wobei die Besteuerungshöhe nach Stufen ausgestaltet ist. Innerhalb der Stufen als auch über die Stufen hinweg folgt der Steuertarif einer degressiven Ausgestaltung. In verschiedenen Mietaufwandstufen sind unterschiedliche Steuersätze zu veranschlagen: a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- € 120,- € b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- € 200,- € c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- € 300,- € d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- € 400,- € e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- € 600,- € Das führt in den Mietaufwandstufen a) bis e) zu folgenden Steuerquoten: a) Mindestmiete: (angen. 600 €) 20% - Höchstmiete: 10% b) Mindestmiete: 16,7% - Höchstmiete: 8% c) Mindestmiete: 12% - Höchstmiete: 8,6% mittlerer Steuersatz: 10,3% d) Mindestmiete: 11,4% - Höchstmiete: 8% e) Mindestmiete: 12% - Höchstmiete: (angen. 20.000 €) 3% mittlerer Steuersatz: 12,35% mittlerer Steuersatz: 9,7% Für die Mindestmiete der Stufe a) wurde zur Ermittlung der Steuerquote die Hälfte der Höchstmiete dieser Stufe angenommen, für die Höchstmiete der Stufe e) das Vierfache der Mindestmiete dieser Stufe. Lässt man wegen ihres Grenzwertcharakters die äußeren Stufen a) und e) außer Betracht (vgl. BVerfG, aaO, Rn.63) sind die Steuerstufen hinsichtlich der Mindestmiete und dem mittleren Steuersatz durchgängig degressiv ausgestaltet. Auch bewirkt die Ausgestaltung der Stufen, dass die Steuerschuldner im untersten Bereich der Steuerstufe am stärksten belastet werden, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit typischerweise mit dem Mietaufwand steigt (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 66, 67; Benne, ZKF 2015, 182, 183). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die durch den degressiven Steuertarif der ZwStS hervorgerufene Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist. Ein linearer oder progressiver Steuertarif würde die Lenkungszwecke in gleicher Weise fördern. 3. Neuer Steuersatz 3.1 Linearer prozentualer Steuersatz Mit einem linearen prozentualen Steuersatz zahlen alle Steuerpflichtigen den gleichen prozentualen Steueranteil auf ihre für das Innehaben der Zweitwohnung geschuldete Nettokaltmiete. 3.2 Höhe des prozentualen Steuersatzes 3.2.1 für 2010 bis 2016 Ausgangspunkt ist die Ermittlung eines gerechten und anwendbaren Steuersatzes, welcher sich an der Höhe des bisherigen Steuersatzes orientiert und eine Schlechterstellung des einzelnen Steuerschuldners bei rückwirkender Änderung des Steuersatzes verhindert, ohne dass dem städtischen Haushalt erhebliche Mindereinnahmen bei den Zweitwohnungsteuern drohen. Die auf der Grundlage der bisherigen Staffelsteuersätze ermittelten Steuern betragen im Verhältnis zu den zugrunde gelegten Nettokaltmieten durchschnittlich 9,87 Prozent. Aus diesem Grunde wird der Steuersatz mit rückwirkender Satzungsänderung auf 10 Prozent festgesetzt. Diese Höhe entspricht dem Steuersatz von Dresden, Chemnitz und Halle und ist verfassungsgemäß. 3.2.2 ab 2017 Als Steuersatz ist nur ein linearer prozentualer Steuersatz der Nettokaltmiete zulässig, der bundesweit zwischen 5 % und 20 % variiert. Die künftige Festsetzung des Steuersatzes auf 16 % der Nettokaltmiete ist zulässig. In der Rechtsprechung werden zum Teil nur Steuersätze als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die sich in einem Bereich bis zu 20 % des jährlichen Mietaufwandes bewegen (OVG Niedersachsen 22.11.2010, 9 ME 76/10, BVerfG, 15.1.2014, 1 BvR 1656/09). Im Vergleich zu anderen sächsischen Städten wie Dresden und Chemnitz liegt der Steuersatz von 16 % über dem Durchschnitt, ist aber vergleichbar mit den in den Städten Erfurt, Cottbus, Elsterwerda, Nordhausen und Potsdam festgesetzten Steuersätzen (15/16%) und auf Grund der Attraktivität der Stadt Leipzig gerechtfertigt. Bei Anwendung des Steuersatzes von 16 % ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel: Größe der Wohnung lt. Erklärung = 40 qm monatliche Nettokaltmiete (5,- €/qm) = 200,- € Jährliche Miete = 2.400,- € Jahressteuerbetrag gem. § 6 (Zeitraum 01.01.17 – 31.12.17) = 384,- € 4. Erlass einer rückwirkenden Änderungssatzung 4.1 Allgemeine Voraussetzung Der Grund dafür, dass der Rat einer Gemeinde die Rückwirkung einer Abgabensatzung beschließt, ist nicht selten, dass Abgabenbescheide auf eine unwirksame Satzung gestützt sind und die Gemeinde ein Interesse daran hat, diese rechtswidrigen (streitbefangenen) Bescheide durch rechtmäßige zu ersetzen. Dazu kann eine rückwirkende Abgabensatzung in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 08.12.2015 (Az.: 6 K 594/15) hat zur Folge, dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig rechtswidrig ist. 4.2 Einzelaspekte einer rückwirkenden Satzungsänderung Das rückwirkende Inkrafttreten einer Steuersatzung, in welcher höhere Sätze für eine kommunale Steuer festgesetzt sind als die zu ersetzende Satzung vorsah, wäre insoweit unwirksam. Deshalb ist bei der neuen Festsetzung der Steuer der frühere Steuersatz als Obergrenze zu beachten (OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995, Az: 6 M 72/93). Dieser Maßgabe wird mit folgender Festlegung Rechnung getragen: "§ 6 Steuersatz – Geltung vom 01.01.2010 bis 31.12.2016 (1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 10 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5. (2) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr maximal (Höchstbetrag): a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- € 120,- € b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- € 200,- € c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- € 300,- € d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- € 400,- € e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- € 600,- €" § 6 Steuersatz – Geltung ab 01.01.2017 Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5." Die nach der bisherigen Zweitwohnungsteuersatzung vorgenommenen Steuerfestsetzungen, die nicht mit Rechtsbehelf angegriffen worden waren, bleiben für die Kalenderjahre 2006 bis 2015 unverändert bestandskräftig. Auf diese Steuerfälle sind die Bestimmungen der rückwirkend geänderten Satzung nicht anzuwenden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Tz. 183 zu § 8). Auf Grundlage der rückwirkenden Satzung sind ca. 80 Widersprüche zu bearbeiten. Für 2016 erhalten alle Steuerpflichtigen einen geänderten Zweitwohnungsteuerbescheid, in welchem zugleich die Zweitwohnungsteuer für 2017 und Folgejahre festgesetzt wird. 4.3 Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderung Mit der rückwirkenden Satzungsänderung zum 01.01.2010 wird unter Beachtung der Festsetzungsverjährung die Rechtsgrundlage geschaffen den bis ins Steuerjahr 2010 reichenden Widersprüchen abzuhelfen und die Steuer mit dem geänderten Steuersatz neu festzusetzen. Das Gleiche gilt für die noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle. 5. Finanzielle Auswirkungen Für die in der Stadt Leipzig angemeldeten Zweitwohnungen wurden zu Jahresbeginn 2016 auf der Grundlage des bisherigen Steuersatzes Steuern in Höhe von insgesamt 382.620,00 € festgesetzt. 5.1 für 2010 bis 2017 Bei Anwendung des prozentualen Steuersatzes von 10 % auf die Nettokaltmiete und der durch die Rückwirkung der Satzung zu beachtenden Obergrenze betragen die Steuereinnahmen bei gleichem Fallbestand für das Haushaltsjahr 2016 insgesamt ca. 360.000,00 €. Das sind ca. 22.000 € Mindereinnahmen, die durch die zusätzlichen 700 Steuerfälle, die erstmals in 2016 für das Kalenderjahr 2016 und Vorjahre festgesetzt werden müssen, kompensiert werden. Folglich werden die rückwirkende Satzungsänderung und die damit verbundene Aufarbeitung der noch anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren keine weiteren finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr haben. 5.2 ab 2017 5.2.1 Erhöhung des Steuersatzes Mit Änderung des Steuersatzes auf 16% der Nettokaltmiete steigen die Mehreinnahmen statistisch um ca. 60 Prozent. Betrug das bereinigte AO-Soll 585.889,60 € zum 31.12.2015, so ist zum Ende des Kalenderjahres 2017 mit einem Einnahmevolumen von ca. 950.000 € zu rechnen; abzüglich der Steuerschuldner, welche auf Grund der Erhöhung des Steuersatzes ihre Zweitwohnung aufgeben oder zur Hauptwohnung ummelden. 5.2.2 Voraussichtliche Entwicklung der Erträge aus der Zweitwohnungsteuer Im Ergebnis ist ab 2017 von einem jährlichen Einnahmevolumen von ca. 800.000 € auszugehen. Dies bedeutet eine Ertragssteigerung um 300.000 € gegenüber dem Planansatz 2016 in Höhe von 500 T€. Anlage: Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am … aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), vom 01. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-662/06 der Ratsversammlung vom 19.07.2006, geändert mit Beschluss Nr. RBV-1061/11 der Ratsversammlung vom 14.12.2011, geändert mit Beschluss Nr. VI-DS-01946 vom 16.12.2015 beschlossen: §1 Der § 6 Steuersatz wird wie folgt geändert: § 6 Steuersatz – Geltung vom 01.01.2010 bis 31.12.2016 (1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 10 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5. (2) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr maximal (Höchstbetrag): a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- € 120,- € b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- € 200,- € c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- € 300,- € d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- € 400,- € e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- € 600,- € § 6 Steuersatz – Geltung ab 01.01.2017 Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5. §2 Der § 13 Inkrafttreten wird wie folgt geändert: Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Leipzig, ….............. Jung Oberbürgermeister