Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
15.04.16, 12:00
Aktualisiert
03.06.16, 16:51
Stichworte
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02689
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in
der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2017
ff.
300000
1.100.61.10.01.01
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
1.
Berechtigung zur Einführung einer Zweitwohnungsteuer
Ausgehend von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 87 Abs. 2 Sächsische Verfassung
kann die Gemeinde nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) als
örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungsteuer erheben. Die Zweitwohnungsteuer hat zum Ziel,
einen besonderen finanziellen Aufwand – das Innehaben einer Zweitwohnung – zu besteuern.
Die Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer ist bereits
hinreichend durch höchstrichterliche Entscheidungen gedeckt.
Die gegenwärtige Satzung wurde am 14.09.2005 vom Stadtrat beschlossen und trat ab 01.01.2006
in Kraft. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der obersten Gerichte bestätigte das
Verwaltungsgericht Leipzig regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Satzung, vgl. VG Leipzig Urteil vom
27.08.2008, 1 K 341/07.
2. Notwendigkeit der Satzungsänderung
2.1 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
Bislang gab es bei der Gestaltung der Steuersätze in der Bundesrepublik verschiedene Modelle,
neben einem prozentualen Steuersatz galt auch ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif
(Staffelung der Steuersätze in verschiedenen Mietaufwandstufen) wie in Leipzig und vielen anderen
Kommunen als verfassungsgemäß, vgl. VG Leipzig Urteil vom 27.08.2008, 1 K 341/07.
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014, 1 BvR 1656/09 erfolgte zur
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Konstanz eine Änderung der Rechtsauffassung. Die
zugrundeliegende Satzung wurde für verfassungswidrig erklärt, da ein degressiver
Zweitwohnungsteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt, wenn dies
nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
2.2 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Leipzig
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BVerfG stellte das Verwaltungsgericht Leipzig mit
Urteil vom 08.12.2015, Az.: 6 K 594/15 fest, dass auch der in der Zweitwohnungsteuersatzung
(ZwStS) der Stadt Leipzig enthaltene degressive Steuersatz in § 6 gegen Artikel 3 Abs. 1 GG
verstößt.
Zum degressiven Steuersatz
Bemessungsgrundlage für den Steuersatz nach § 6 ZwStS ist die Nettokaltmiete (§ 5 ZwStS), wobei
die Besteuerungshöhe nach Stufen ausgestaltet ist.
Innerhalb der Stufen als auch über die Stufen hinweg folgt der Steuertarif einer degressiven
Ausgestaltung.
In verschiedenen Mietaufwandstufen sind unterschiedliche Steuersätze zu veranschlagen:
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- €
120,- €
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- €
200,- €
c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- €
300,- €
d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- €
400,- €
e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- €
600,- €
Das führt in den Mietaufwandstufen a) bis e) zu folgenden Steuerquoten:
a) Mindestmiete:
(angen. 600 €) 20% -
Höchstmiete:
10%
b) Mindestmiete:
16,7% -
Höchstmiete:
8%
c) Mindestmiete:
12% -
Höchstmiete:
8,6% mittlerer Steuersatz: 10,3%
d) Mindestmiete:
11,4% -
Höchstmiete:
8%
e) Mindestmiete:
12% -
Höchstmiete:
(angen. 20.000 €) 3%
mittlerer Steuersatz: 12,35%
mittlerer Steuersatz: 9,7%
Für die Mindestmiete der Stufe a) wurde zur Ermittlung der Steuerquote die Hälfte der Höchstmiete
dieser Stufe angenommen, für die Höchstmiete der Stufe e) das Vierfache der Mindestmiete dieser
Stufe.
Lässt man wegen ihres Grenzwertcharakters die äußeren Stufen a) und e) außer Betracht (vgl.
BVerfG, aaO, Rn.63) sind die Steuerstufen hinsichtlich der Mindestmiete und dem mittleren
Steuersatz durchgängig degressiv ausgestaltet. Auch bewirkt die Ausgestaltung der Stufen, dass die
Steuerschuldner im untersten Bereich der Steuerstufe am stärksten belastet werden, obwohl die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit typischerweise mit dem Mietaufwand steigt (vgl. BVerfG, aaO, Rn.
66, 67; Benne, ZKF 2015, 182, 183).
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die durch den degressiven Steuertarif der ZwStS
hervorgerufene Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist. Ein linearer oder progressiver
Steuertarif würde die Lenkungszwecke in gleicher Weise fördern.
3.
Neuer Steuersatz
3.1 Linearer prozentualer Steuersatz
Mit einem linearen prozentualen Steuersatz zahlen alle Steuerpflichtigen den gleichen prozentualen
Steueranteil auf ihre für das Innehaben der Zweitwohnung geschuldete Nettokaltmiete.
3.2 Höhe des prozentualen Steuersatzes
3.2.1 für 2010 bis 2016
Ausgangspunkt ist die Ermittlung eines gerechten und anwendbaren Steuersatzes, welcher sich an
der Höhe des bisherigen Steuersatzes orientiert und eine Schlechterstellung des einzelnen
Steuerschuldners bei rückwirkender Änderung des Steuersatzes verhindert, ohne dass dem
städtischen Haushalt erhebliche Mindereinnahmen bei den Zweitwohnungsteuern drohen.
Die auf der Grundlage der bisherigen Staffelsteuersätze ermittelten Steuern betragen im Verhältnis
zu den zugrunde gelegten Nettokaltmieten durchschnittlich 9,87 Prozent.
Aus diesem Grunde wird der Steuersatz mit rückwirkender Satzungsänderung auf 10 Prozent
festgesetzt. Diese Höhe entspricht dem Steuersatz von Dresden, Chemnitz und Halle und ist
verfassungsgemäß.
3.2.2 ab 2017
Als Steuersatz ist nur ein linearer prozentualer Steuersatz der Nettokaltmiete zulässig, der
bundesweit zwischen 5 % und 20 % variiert. Die künftige Festsetzung des Steuersatzes auf 16 %
der Nettokaltmiete ist zulässig. In der Rechtsprechung werden zum Teil nur Steuersätze als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die sich in einem Bereich bis zu 20 % des jährlichen
Mietaufwandes bewegen (OVG Niedersachsen 22.11.2010, 9 ME 76/10, BVerfG, 15.1.2014, 1 BvR
1656/09). Im Vergleich zu anderen sächsischen Städten wie Dresden und Chemnitz liegt der
Steuersatz von 16 % über dem Durchschnitt, ist aber vergleichbar mit den in den Städten Erfurt,
Cottbus, Elsterwerda, Nordhausen und Potsdam festgesetzten Steuersätzen (15/16%) und auf
Grund der Attraktivität der Stadt Leipzig gerechtfertigt.
Bei Anwendung des Steuersatzes von 16 % ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel:
Größe der Wohnung lt. Erklärung = 40 qm
monatliche Nettokaltmiete (5,- €/qm) = 200,- €
Jährliche Miete = 2.400,- €
Jahressteuerbetrag gem. § 6
(Zeitraum 01.01.17 – 31.12.17) = 384,- €
4. Erlass einer rückwirkenden Änderungssatzung
4.1 Allgemeine Voraussetzung
Der Grund dafür, dass der Rat einer Gemeinde die Rückwirkung einer Abgabensatzung beschließt,
ist nicht selten, dass Abgabenbescheide auf eine unwirksame Satzung gestützt sind und die
Gemeinde ein Interesse daran hat, diese rechtswidrigen (streitbefangenen) Bescheide durch
rechtmäßige zu ersetzen. Dazu kann eine rückwirkende Abgabensatzung in Betracht kommen.
Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 08.12.2015 (Az.: 6 K
594/15) hat zur Folge, dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig rechtswidrig ist.
4.2 Einzelaspekte einer rückwirkenden Satzungsänderung
Das rückwirkende Inkrafttreten einer Steuersatzung, in welcher höhere Sätze für eine kommunale
Steuer festgesetzt sind als die zu ersetzende Satzung vorsah, wäre insoweit unwirksam. Deshalb ist
bei der neuen Festsetzung der Steuer der frühere Steuersatz als Obergrenze zu beachten (OVG
Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995, Az: 6 M 72/93). Dieser Maßgabe wird mit folgender
Festlegung Rechnung getragen:
"§ 6 Steuersatz – Geltung vom 01.01.2010 bis 31.12.2016
(1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 10 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5.
(2) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr maximal (Höchstbetrag):
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- €
120,- €
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- €
200,- €
c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- €
300,- €
d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- €
400,- €
e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- €
600,- €"
§ 6 Steuersatz – Geltung ab 01.01.2017
Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5."
Die nach der bisherigen Zweitwohnungsteuersatzung vorgenommenen Steuerfestsetzungen, die
nicht mit Rechtsbehelf angegriffen worden waren, bleiben für die Kalenderjahre 2006 bis 2015
unverändert bestandskräftig. Auf diese Steuerfälle sind die Bestimmungen der rückwirkend
geänderten Satzung nicht anzuwenden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Tz.
183 zu § 8).
Auf Grundlage der rückwirkenden Satzung sind ca. 80 Widersprüche zu bearbeiten.
Für 2016 erhalten alle Steuerpflichtigen einen geänderten Zweitwohnungsteuerbescheid, in
welchem zugleich die Zweitwohnungsteuer für 2017 und Folgejahre festgesetzt wird.
4.3 Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderung
Mit der rückwirkenden Satzungsänderung zum 01.01.2010 wird unter Beachtung der
Festsetzungsverjährung die Rechtsgrundlage geschaffen den bis ins Steuerjahr 2010 reichenden
Widersprüchen abzuhelfen und die Steuer mit dem geänderten Steuersatz neu festzusetzen. Das
Gleiche gilt für die noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Für die in der Stadt Leipzig angemeldeten Zweitwohnungen wurden zu Jahresbeginn 2016 auf der
Grundlage des bisherigen Steuersatzes Steuern in Höhe von insgesamt 382.620,00 € festgesetzt.
5.1 für 2010 bis 2017
Bei Anwendung des prozentualen Steuersatzes von 10 % auf die Nettokaltmiete und der durch die
Rückwirkung der Satzung zu beachtenden Obergrenze betragen die Steuereinnahmen bei gleichem
Fallbestand für das Haushaltsjahr 2016 insgesamt ca. 360.000,00 €. Das sind ca. 22.000 €
Mindereinnahmen, die durch die zusätzlichen 700 Steuerfälle, die erstmals in 2016 für das
Kalenderjahr 2016 und Vorjahre festgesetzt werden müssen, kompensiert werden.
Folglich werden die rückwirkende Satzungsänderung und die damit verbundene Aufarbeitung der
noch anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren keine weiteren finanziellen Auswirkungen auf
das laufende Haushaltsjahr haben.
5.2 ab 2017
5.2.1 Erhöhung des Steuersatzes
Mit Änderung des Steuersatzes auf 16% der Nettokaltmiete steigen die Mehreinnahmen statistisch
um ca. 60 Prozent. Betrug das bereinigte AO-Soll 585.889,60 € zum 31.12.2015, so ist zum Ende
des Kalenderjahres 2017 mit einem Einnahmevolumen von ca. 950.000 € zu rechnen; abzüglich der
Steuerschuldner, welche auf Grund der Erhöhung des Steuersatzes ihre Zweitwohnung aufgeben
oder zur Hauptwohnung ummelden.
5.2.2 Voraussichtliche Entwicklung der Erträge aus der Zweitwohnungsteuer
Im Ergebnis ist ab 2017 von einem jährlichen Einnahmevolumen von ca. 800.000 € auszugehen.
Dies bedeutet eine Ertragssteigerung um 300.000 € gegenüber dem Planansatz 2016 in Höhe von
500 T€.
Anlage:
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt
Leipzig
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der
Stadt Leipzig
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am … aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.
55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), vom 01. Juni
2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), vom 28. März 2013
(SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306),
geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007
(SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt
Leipzig vom 14.09.2005, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-662/06 der Ratsversammlung vom
19.07.2006, geändert mit Beschluss Nr. RBV-1061/11 der Ratsversammlung vom 14.12.2011,
geändert mit Beschluss Nr. VI-DS-01946 vom 16.12.2015
beschlossen:
§1
Der § 6 Steuersatz wird wie folgt geändert:
§ 6 Steuersatz – Geltung vom 01.01.2010 bis 31.12.2016
(1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 10 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5.
(2) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr maximal (Höchstbetrag):
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,- €
120,- €
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200,- € bis 2.500,- €
200,- €
c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.500,- € bis 3.500,- €
300,- €
d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.500,- € bis 5.000,- €
400,- €
e) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,- €
600,- €
§ 6 Steuersatz – Geltung ab 01.01.2017
Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 5.
§2
Der § 13 Inkrafttreten wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Leipzig, …..............
Jung
Oberbürgermeister