Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1059754.pdf
Größe
280 kB
Erstellt
18.04.16, 12:00
Aktualisiert
01.06.16, 08:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02702
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen,
einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum
Haushaltsplanentwurf
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verfahrensregelung zu Bearbeitung von Änderungsanträgen
der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum
Haushaltsplanentwurf.
Damit wird der Beschluss der Ratsversammlung RBV-1762/13 vom 18.09.2013 geändert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Begründung
Text
Formular für Änderungsanträge
Formular für Bürgereinwände
Begründung der Vorlage
Mit dieser Vorlage soll das Verfahren im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen der
Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum
Haushaltsplanentwurf 2017/18 an die aktuellen technischen Erfordernisse angepasst
werden.
Im Nachgang des ersten verabschiedeten Doppelhaushaltes 2015/2016 erfolgte am 16.06.2015
eine Auswertung mit den Fraktionsvorsitzenden und -geschäftsführern und dem Dezernat
Finanzen über das Haushaltsplanverfahren vor dem Hintergrund des engen Zeitfensters von der
Einbringung bis zur Beschlussfassung des Haushaltes. Darüber hinaus hat man auf Seiten der
Stadtverwaltung (Fachamt, BfR und Stadtkämmerei) nach Effizienzen bei der elektronischen
Bearbeitung der Änderungsanträge zum Haushaltsplanentwurf gesucht. Eine bessere
Einbindung der Bürgerschaft war ein weiteres großes Ziel im Umstellungsprozess.
Im Ergebnis wurde von Seiten der Fraktionen eine Umstellung auf ein elektronisches
Antragsverfahren für Fraktionen mit dem Ziel eines papierlosen Antragsverfahrens präferiert. Die
Dateneingabe soll direkt über die Fraktionsgeschäftsstellen (FGS) und somit auch eine
elektronische Freigabe/Unterschrift über die FGS (Workflows möglich) erfolgen. Dies soll direkt
als Freigabe vom Fraktionsvorsitzenden gelten.
Aufgrund fehlender Möglichkeiten, diese Anforderungen kurz- bzw. mittelfristig im ALLRIS
abzubilden suchte das Dezernat Finanzen am Markt nach einer praktikablen und den o.g.
Zielstellungen entsprechenden Lösung. Nach Prüfung sowie Befragung 10 anderer
Kommunen musste festgestellt werden, dass eine derartige Softwarelösung nicht vorhanden
ist. Aus diesem Grund musste eine externe Softwarelösung für die kurzfristige Evaluierung
des Doppelhaushaltes 2017/2018 zurückgestellt werden. Es wurde das bestehende System
über Lotus Notes mit den folgenden Modulen überarbeitet:
a) Fraktionsmodul – für die Antragsstellung direkt in einer Fraktionsdatenbank (FraktionsDB), welche in die bestehende Haushaltsdatenbank überleitet.
b) Fachamtsmodul – elektronische Eingabe der Verwaltungsmeinungen durch das
zuständige Dezernat/Fachamt direkt in die Haushaltsdatenbank sowie
c) Bürgereinwandsmodul
Einwohnern und Abgabepflichten (gem. § 76 (1) SächsGemO)
wird auf leipzig.de ein papierloses Einwandsverfahren zum Haushaltplanentwurf
angeboten. Die Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien zurück in die
Haushaltsdatenbank über eine Bürgereinwandsdatenbank gespielt.
Aufbauend auf den drei neuen Modulen musste parallel eine Anpassung der
Haushaltsdatenbank für Stadtkämmerei an die notwendigen Erweiterungen erfolgen.
Mit diesen Änderungen entstehen erhebliche Effizienzsteigerungen bei allen Beteiligten des
Haushaltsplanverfahrens. Angefangen vom Wegfall händischer Eingaben aller
Fraktionsanträge durch das Büro für Ratsangelegenheiten (BfR) und einer händischen
Nummernvergabe etc. (nur allein 2015/2016 waren es rd. 280 Änderungsanträge/
Bürgereinwände zum Haushaltsplanverfahren).
Diese umfangreichen Anpassungsnotwendigkeiten an die bestehende HH-Datenbank über
Lotus Notes erfolgten in Zusammenarbeit mit der Lecos GmbH. Für eine langfristige Lösung
des elektronischen Antragsverfahrens wird nach Beschluss des Doppelhaushaltes
2017/2018 nach einer kompatiblen und einfachen Variante ggf. über Ämterframework
gesucht und erarbeitet.
1
Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
0.
Einleitung
Diese Vorlage regelt den Umgang bzw. das Verfahren im Zusammenhang mit den
Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräten und Ortschaftsräten sowie
Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf des Doppelhaushaltes 2017/18.
Mit der Einbringung und anschließenden Auslegung des Entwurfes des Haushaltsplanes
entsprechend § 76 SächsGemO haben die Genannten die Möglichkeit, Änderungsanträge
bzw. Einwände zum Haushaltsplanentwurf zu stellen.
Im Folgenden wird das Verfahren von der Antragsstellung bis zur Beschlussfassung
beschrieben.
1.
Antragstellung der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräte und Ortschaftsräte
Die Fraktionen, einzelne Stadträte, Beiräte sowie Ortschaftsräte können gem. § 5 Abs. 1
i.V.m. § 11 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihrer
Ausschüsse zum jeweiligen Haushaltsplanentwurf Änderungsanträge einreichen.
1.1.
Antragstellung der Fraktionen/fraktionsangehöriger Stadträte /Mitglieder von
Fachausschüssen
Die Änderungsanträge der Fraktionen, fraktionsangehöriger Stadträte /Fachausschüsse
werden durch die Fraktionsgeschäftsstellen über eine Fraktionsdatenbank (im folgenden
Fraktions-DB genannt) direkt in die Haushaltsdatenbank (Haushalts-DB) elektronisch
eingegeben. Systemgestützt wird die Fraktions-DB in Lotus Notes bereitgestellt.
Die Fraktionen übergeben damit die Änderungsanträge nicht mehr in Papierform dem Büro für
Ratsangelegenheiten (BfR).
Anforderung an den Antrag
Die eingereichten Änderungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext
sowie sollen einen Deckungsvorschlag enthalten. Optional können entsprechende Kategorien
zum jeweiligen Änderungsantrag, wie z.B. Schulen, Kitas, Radwege, Sport etc. ausgewählt
werden, die später eine themenbezogene Kategorisierung der Änderungsanträge
ermöglichen.
Antragsfreigabe
Die Autorisierung (Freigabe) eines Antrages gilt als erteilt, sobald dieser in seiner
Originalform, als Neufassung oder auch als Änderungsantrag zu einem bestehenden Antrag
über die Fraktionsgeschäftsstelle elektronisch über die Fraktions-DB an das BfR eingereicht
wurde.
Danach ist die Eingabe zur jeweiligen Antragsform gesperrt.
Die Prüfung der Änderungsanträge erfolgt durch das BfR in der Haushalts-DB (vgl. Verfahren
der „Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Anträgen, etc.“ (RBV-1007/11 v. 17.11.2011),
Punkt 1.2).
Die Fraktionen können in der Fraktions-DB über einen entsprechenden Link zur Haushalts-DB
den Werdegang des jeweiligen Änderungsantrages verfolgen (Einsicht der Verwaltungsmeinung nach Bestätigung in der DB OBM; Protokoll erweiterter Fachausschuss Finanzen;
Einteilung der Blöcke im Vorfeld der Beschlussfassung etc.).
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
Antragsstellende
Fraktionsangehörige Stadträte stellen entsprechende Einzelanträge über ihre Fraktionsgeschäftsstellen analog des vorab genannten Verfahrens.
Bei Änderungsanträgen, die durch Einzelstadträte verschiedener Fraktionen gestellt werden,
bestimmen die Antragsteller einen federführenden Stadtrat, über dessen Fraktionsgeschäftsstelle der Antrag elektronische über die Fraktions-DB gestellt wird. Analog erfolgt dieses
Prozedere, wenn sich mehrere Fraktionen zu einem Antrag verständigen und diesen stellen
möchten.
Gleiches gilt für Mitglieder von Fachausschüssen. Alternativ ist hier die Antragstellung über
das BfR möglich.
Abgabeschluss
Um ein einheitliches Beratungsverfahren zu gewährleisten, hat der Stadtrat im Rahmen der
Beschlussfassung zum Terminplan 2017/18 den Tag zum Abgabeschluss der
Änderungsanträge der Fraktionen, Fachausschüsse und Ortschaftsräte zum Entwurf des
Doppelhaushaltes 2017/18 (30 Arbeitstage nach Einbringung des HH-Entwurfs in RV) auf den
04.11.2016 festgelegt. Bis zu diesem Datum (17.00 Uhr Dienstschluss) müssen die
entsprechenden Änderungsanträge vollständig einge-/übergeben und wie vorab aufgezeigt
autorisiert sein.
Die zweite Auslegung u.a. aufgrund verwaltungsseitiger Änderungen zum
Haushaltsplanentwurf wird gem. der gesetzlichen Vorschriften an sieben Arbeitstagen (gem.
§ 76 Abs. 1 SächsGemO) ausgelegt. Die hierzu ggf. vorgebrachten Änderungsanträge
werden analog des folgenden Abstimmungsprozesses mit einfließen und behandelt.
1.2.
Antragstellung fraktionsloser Stadträte/ Ortschaftsräte / Beiräte
Für die fraktionslosen Stadträte, die Ortschaftsräte und Beiräte (ausgenommen die Beiräte,
die die Änderungsanträge über eine Fraktionsgeschäftsstelle einreichen können) stellen ihre
Änderungsanträge zum Haushaltsplanentwurf mit dem vorhanden Formular (siehe Anlage 1)
und übersenden diese dem BfR zur weiteren Bearbeitung.
Ansonsten ergibt sich das weitere Verfahren wie unter Punkt 1.1 ausgeführt.
2.
Bürgereinwände
2.1.
Rechtliche Grundlagen
Eine Einwendung ist ein sachliches, substantiiertes Argument gegen eine Sache. Mithin ist
nicht über den Einwand des Einwandsberechtigten, sondern über den Einwand gegen die
Sache (bestimmter Bereich des Haushaltsplanentwurfes) zu entscheiden. Einwendungen
haben den Charakter von Anregungen.1
Der Stadtrat hat die fristgemäß erhobenen Einwendungen in seinen Abwägungsprozess mit
einzubeziehen und darüber in öffentlicher Sitzung zu beschließen; er kann sie berücksichtigen
(d.h. annehmen oder bereits von der Verwaltung berücksichtigt) oder zurückweisen (d.h.
ablehnen). Er darf sie nicht lediglich zur Kenntnis nehmen.2
Der Beschluss hierüber ist spätestens mit dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu
fassen. Eine förmliche Unterrichtung des Einwendenden über die Entscheidung des Stadtrates
1
2
vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53
vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
ist nicht vorgeschrieben. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die
Entscheidung dem Einwendenden mitgeteilt werden. Der Stadtratsbeschluss über die
Berücksichtigung der Einwendungen und seine eventuelle Bekanntgabe an den
Einwendenden eröffnet diesem kein förmliches Rechtsbehelfsverfahren.3
2.2.
Wer darf einen Einwand stellen und bis wann?
Gemäß § 76 Abs. 1 SächsGemO können Einwohner und Abgabepflichtige bis zum Ablauf
des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den
Haushaltsplanentwurf erheben. Die Stadt Leipzig hat die Auslegungsfrist im Zuge der
Bürgerfreundlichkeit auf einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen ausgeweitet. In der ortsüblichen
Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen.
Für den Fall einer zweiten Auslegung u.a. aufgrund verwaltungsseitiger Änderungen zum
Haushaltsplanentwurf wird gem. der gesetzlichen Vorschriften an sieben Arbeitstagen (gem.
§ 76 Abs. 1 SächsGemO) ausgelegt. Die hierzu ggf. vorgebrachten Einwendungen werden
analog des folgenden Abstimmungsprozesses mit einfließen und behandelt.
Unter dem Begriff Einwohner werden nach § 10 Abs. 1 SächsGemO diejenigen subsumiert,
die ihren Wohnsitz in dem Gebiet der Stadt Leipzig haben. Somit gehören u.a. Kinder, unter
gewissen Voraussetzungen Zweitwohnsitzinhaber und ausländische Flüchtlinge4 zur Gruppe
der Einwohner und sind berechtigt, Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf zu erheben.
Einwohner im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsGemO können nur natürliche Personen sein, nicht
dagegen juristische Personen (welche einen Geschäfts- oder Verwaltungssitz haben)5.
Abgabepflichtige im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die auf Grund ihres
Wohnsitzes, dem Besitz von Grund und Boden oder eines Gewerbes von der Stadt Leipzig
zur Steuerzahlung einschließlich des Anteils an der Einkommenssteuer sowie zu Beiträgen
oder öffentlich rechtlichen Abgaben anderer Art herangezogen werden. Dies sind vor allem
die Eigentümer von Grundstücken und die Unternehmer. Weiterhin zählen dazu die
Abgabenpflichtigen, die wiederkehrend Gebühren an die Stadt Leipzig entrichten.6
2.3.
Einreichen von Bürgereinwänden gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO
Die Einwendungen müssen konkret und realistisch formuliert sein.7 Ein eingegangener
Bürgereinwand als reine Meinungsäußerung stellt keine Einwendung gegen eine Sache dar.
Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf sollen über leipzig.de (Haushalt und Finanzen)
elektronisch gestellt werden. Über leipzig.de ist eine Weiterverfolgung zum Einwand möglich.
Der Interessierte findet hier eine Übersicht über alle Bürgereinwände, die entsprechende
Verwaltungsmeinung mit Beschlussempfehlung und den Beschluss der Ratsversammlung.
Die Einwendungen sowie dessen notwendige Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien zyklisch in die Bürgereinwandsdatenbank überspielt und dort vom BfR geprüft.
Im Bedarfsfall ist es möglich, Einwendungen direkt im BfR schriftlich oder auch mündlich zu
Protokoll zu geben8 oder auch per Post einzureichen. Hierfür wird ein entsprechendes
Formular (siehe Anlage 2) verwendet, um alle notwendigen personenbezogenen Daten für die
weitere Bearbeitung im Haushaltsantragsverfahren im BfR vorzuhalten. Auch diese
vorgebrachten Einwendungen werden nach Prüfung durch das BfR in der
Bürgereinwandsdatenbank registriert und unter leipzig.de veröffentlicht.
3
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
6
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
7
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
8
vgl. Kommentierung zur SächsGemO
4
5
§ 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54; 55
§ 10 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 11; 12; 14
§ 10 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 14
§ 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 52
§ 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53
§ 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
Beim Bürgereinwand werden keine personenbezogenen Daten, außer wie bisher lediglich der
Name des Einwendenden, veröffentlicht.
Diese von der Stadt Leipzig angestrebte Transparenz bzw. Übersicht über die Bürgereinwendungen auf leipzig.de geht deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus und
ist ein Beleg für das große Interesse der Kommune ihre Bürgerinnen und Bürger am Prozess
der Haushaltsplanung zu beteiligen.
Bearbeitungsverfahren im Vorfeld der Beschlussfassung
Einwendungen mit gleichartigen Vorschlägen zu einem gleichlautenden Thema werden zu
einem Einwand zusammengefasst, welcher im Stadtrat somit auch nur jeweils einmal votiert
wird. Aus diesem Grund gibt es für die zusammengefassten Einwände auch nur eine
Verwaltungsmeinung.
Zur besseren Übersicht werden durch die Verwaltung entsprechende Antragsblätter für die
thematisch sortierten Bürgereinwände erstellt.
Im Ergebnis liegen den Stadträtinnen und Stadträten jeweils ein Antragsblatt mit dem im
dazugehörigen Bürgereinwand benannten Inhalt bzw. den thematisch zusammengefassten
Bürgereinwänden vor.
3.
Beratungsverlauf zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden
Die Änderungsanträge aus dem Stadtrat werden in den zuständigen Ausschüssen in zwei
Lesungen behandelt. Durch die Verwaltung ist eine Vorlage zu den Änderungsanträgen und
Bürgereinwänden zu erstellen. Die Verwaltungsmeinung sollte spätestens zur 2. Lesung in
den einzelnen Ausschüssen vorliegen.
Eine Prüfung der Zuständigkeit der Ratsversammlung für das jeweilige Anliegen erfolgt
durch das Fachdezernat im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsmeinung. Die
Dezernate/Fachämter nehmen eine direkte Eingabe der Verwaltungsmeinungen als Entwurf
des Dezernates/ Fachamtes in die Haushalts-DB vor. Die Freigabe der Verwaltungsmeinung
gilt als autorisiert, sobald diese vom Fachdezernatsbereich über die Haushalts-DB an die
Stadtkämmerei übergeben wurde.
Die Verwaltung fasst, sofern es sich um gleichgeartete Änderungsanträge/Bürgereinwände
handelt, diese ggf. nach Themen/Gruppen zusammen. Nach Bestätigung der Vorlage zur
Verwaltungsmeinung in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters wird diese den damit
befassten Gremien über das BfR übergeben.
Die Verwaltungsmeinung zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden ist bis 07.12.2016
dem Stadtrat zu übergeben (vgl. RBV-1007/11 v. 17.11.2011 „Verfahrensregelung RV“,
Pkt. 1.3).
Für eine mögliche zweite Auslegung erfolgt die Übergabe der Verwaltungsmeinungen bis
zum 11.01.2017.
Das BfR registriert alle Ergebnisse der beratenden Gremien und übergibt diese dem
erweiterten Fachausschuss Finanzen zur Kenntnis.
Die endgültige Entscheidung über die Änderungsanträge sowie Bürgereinwände verbleibt
beim Stadtrat.
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
4.
Erweiterter Fachausschuss Finanzen
Alle Änderungsanträge sowie Bürgereinwände einschließlich der Verwaltungsmeinungen
werden im nichtöffentlichen erweiterten Fachausschuss Finanzen beraten.
Ihre Behandlung erfolgt in der Reihenfolge ihrer Antragsnummern (Ausnahme „Blöcke“ siehe
Punkte 4.1 und 4.2), beginnend mit den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner
Stadträte und Beiräte, gefolgt von den Änderungsanträgen der Ortschaftsräte und den
Bürgereinwänden.
Inhaltlich zusammengehörende Änderungsanträge werden zu einer Antragsgruppe
zusammengefasst. Bei zusammengefassten Bürgereinwänden werden nur die Themen zur
Abstimmung gebracht.
Zu allen Änderungsanträgen und Bürgereinwänden erfolgt eine Abstimmung nach folgendem
Verfahren:
4.1. Abstimmungsverfahren zu den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner
Stadträte, Beiräte und Ortschaftsräte
Die Verwaltung teilt vor der Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen die
Änderungsanträge, bei welchen die Verwaltung vorschlägt die Änderungsanträge
anzunehmen oder zu berücksichtigen, in folgende Blöcke ein:
Block 1 – durch die Verwaltung angenommene Änderungsanträge
Block 2 – durch die Verwaltung bereits berücksichtigte Änderungsanträge
Es besteht für die Ausschussmitglieder generell die Möglichkeit einzelne Änderungsanträge
aus den Blöcken 1 und 2 zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung des
erweiterten Fachausschusses Finanzen herauszulösen. Die Herauslösung eines Antrages ist
bis eine Woche vor dem erweiterten Fachausschuss Finanzen an die Stadtkämmerei, Abt.
Haushalt zu melden.
Die restlichen Änderungsanträge sind - soweit nicht inhaltlich identisch - einzeln
abzustimmen. Der Einreicher entscheidet, ob über den Antrag oder die Verwaltungsmeinung
votiert wird. Die Änderungsanträge werden laut § 18 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung
der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse nach der Reihenfolge der stärksten Abweichung
9
von der Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt (nicht zwingend der Ursprungsantrag
zuerst). Dem entsprechend wird der Beschlussvorschlag für die Ratsversammlung
aufbereitet.
Sofern ein Stadtrat bzw. eine Stadträtin sich die Verwaltungsmeinung zum jeweiligen
Änderungsantrag zu eigen macht, wird dieser als neuer Änderungsantrag erfasst.
Hinweis zu Änderungsanträgen, bei welchen die Verwaltungsmeinung „verwiesen“ lautet:
Lautet die Verwaltungsmeinung "verwiesen" und der Einreicher folgt diesem Vorschlag nicht,
wird über den Ursprungsantrag abgestimmt. Insofern ein anderer Stadtrat die Verweisung
des Antrages verlangt, so stellt dies einen Antrag zur Geschäftsordnung dar, der zuerst
abzustimmen ist. Wird diesem zugestimmt, entfällt die Abstimmung zum eigentlichen
Änderungsantrag.
9
§ 18 Abs. 4 GO für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse: "Beschlussfassungen zu Verhandlungsgegenständen erfolgen in
der Regel in der zu Beginn der Abstimmung geltenden Fassung. Liegen Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, werden diese nach der
Reihenfolge der stärksten Abweichung von der Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt. Ist die Reihenfolge zweifelhaft, gilt die Beurteilung des
Vorsitzenden."
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
Hinweis zu Änderungsanträgen, bei welchen die Verwaltungsmeinung „Alternativvorschlag“
oder „Zustimmung mit Änderung“ lautet:
Lautet die Verwaltungsmeinung „Alternativvorschlag“ oder „Zustimmung mit Änderung“ und
der Einreicher folgt diesem Vorschlag nicht, so besteht die Möglichkeit seitens eines
Stadtrates oder einer Fraktion, sich die Verwaltungsmeinung zu eigen zu machen. Dies stellt
wiederum einen neuen Änderungsantrag zum Haushaltsplanentwurf dar und muss gesondert
abgestimmt werden. Der "neue" Änderungsantrag geht dann entsprechend dem Votum des
Fachausschusses Finanzen in den entsprechenden Block für die Haushaltssitzung der
Ratsversammlung ein.
4.2.
Abstimmungsverfahren der Bürgereinwände
Die Bürgereinwände sind in der wie unter Punkt 2.3 aufbereiteten Form bzw. nach Themen
zusammengefasst. Die Verwaltung teilt vor der Sitzung des erweiterten Fachausschusses
Finanzen die Bürgereinwände, bei welchen die Verwaltung vorschlägt die Bürgereinwände
anzunehmen oder zu berücksichtigen, in folgende Blöcke ein:
Block 1 – durch die Verwaltung angenommene Bürgereinwände
Block 2 – durch die Verwaltung bereits berücksichtigte Bürgereinwände
Es besteht für die Ausschussmitglieder generell die Möglichkeit, einzelne Bürgereinwände
aus den Blöcken 1 und 2 zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung des
erweiterten Fachausschusses Finanzen herauszulösen. Die Herauslösung eines
Bürgereinwandes ist bis eine Woche vor dem erweiterten Fachausschuss Finanzen an die
Stadtkämmerei, Abt. Haushalt zu melden.
Ungeachtet dessen kann sich eine Fraktion, ein einzelner Stadtrat, Beirat oder Ortschaftsrat
den Inhalt eines Bürgereinwandes - ggf. mit Änderungen - bzw. die dazugehörige
Verwaltungsmeinung zu eigen machen. Dies stellt wiederum einen neuen Änderungsantrag
dar, welcher mit einer neuen Nummer zu versehen ist. Zu Ursprungsbürgereinwänden
können keine Änderungsanträge gestellt werden.
Zur Abstimmung werden im erweiterten Fachausschuss Finanzen nur einzeln aufgerufene
Bürgereinwände gebracht. Sofern Themen von Bürgereinwänden inhaltlich bereits mit der
Abstimmung von Änderungsanträgen abgedeckt waren, bekommen diese Bürgereinwände
dieselben Beschlusstexte für die Abstimmung in der Ratsversammlung entsprechend der
beschlossenen Änderungsanträge. Alle anderen Bürgereinwände werden entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung zur Abstimmung gestellt.
Die abschließende Entscheidung verbleibt beim Stadtrat.
Durch die Stadtkämmerei wird im Anschluss an die Sitzung des erweiterten Fachausschusses
Finanzen ein Ergebnisprotokoll mit einer Anlage, welche alle Voten sowie Festlegungen und
Protokollnotizen zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden enthält, erstellt. Die
Übergabe des Ergebnisprotokolls an die Stadträte erfolgt bis spätestens eine Woche vor
Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfes.
5.
Ratsversammlung 01.02.2017 (Haushaltsbeschlussfassung)
Die Reihenfolge der Beschlussfassung ist nicht vorgeschrieben und wird durch die Verwaltung
bzw. den Oberbürgermeister in der Sitzung der Ratsversammlung entschieden.
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit ist angestrebt, mit der Abstimmung über die
Bürgereinwände zu beginnen. Nach der Beschlussfassung über die Bürgereinwände und
Änderungsanträge erfolgt die Abstimmung zur Haushaltssatzung und zum Stellenplan.
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Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen
Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18
Dafür werden im Nachgang zur Beratung im erweiterten Fachausschuss Finanzen die
Ergebnisse durch die Verwaltung für den Stadtrat wie folgt zusammengefasst:
Block 1:
Block 2:
Block 3:
vom Finanzausschuss angenommene Bürgereinwände
vom Finanzausschuss abgelehnte Bürgereinwände
vom Fachausschuss als bereits berücksichtigt bezeichnete Bürgereinwände
Durch die Verwaltung werden nach Erfordernis zusätzliche Blöcke für die Bürgereinwände
gebildet.
Die Änderungsanträge der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräte sowie Ortschaftsräte
sind in folgende Blöcke zu unterteilen:
Block
Block
Block
Block
1:
2:
3:
4:
Block 5:
Block 6:
Block 7:
vom Finanzausschuss angenommene Änderungsanträge
vom Finanzausschuss abgelehnte Änderungsanträge
ins reguläre Antragsverfahren verwiesene Änderungsanträge*
vom Finanzausschuss als bereits berücksichtigt bezeichnete
Änderungsanträge
im Finanzausschuss bzw. vom Einreicher zurückgezogene Änderungsanträge
als erledigt zu betrachtende Änderungsanträge
im Finanzausschuss nicht votierte Änderungsanträge
*Hierbei werden die Änderungsanträge mit einer Nummer aus dem laufenden Antragsverfahren
versehen.
Durch die Verwaltung werden nach Erfordernis zusätzliche Blöcke für die Änderungsanträge
gebildet.
Diese Beratungsunterlagen sind dem Stadtrat spätestens eine Woche vor Beschlussfassung
des Haushaltsplanentwurfes zu übergeben. Darüber hinaus erhalten alle Stadträte durch das
BfR Übersichten über die in das reguläre Antragsverfahren verwiesenen Änderungsanträge
mit der entsprechenden Verweisung (Block 3), spätestens am Sitzungstag der
Ratsversammlung.
Es besteht für die Stadträte generell die Möglichkeit einzelne Änderungsanträge aus den o.g.
Blöcken zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung der Ratsversammlung
herauszulösen. Die Herauslösung eines Antrages ist bis 3 Tage vor der Ratsversammlung an
das BfR/ an die Stadtkämmerei, Abt. Haushalt zu melden.
Grundsätzlich besteht für den Stadtrat die Möglichkeit Änderungsanträge oder Neufassungen
bis einschließlich zum vorgesehenen Tag der Beschlussfassung bzw. in der Sitzung selbst
vorzubringen. Die Fraktionen haben sich im Zuge der Auswertung des Haushaltsberatungsverfahrens 2015/16 dazu verständigt, alle Änderungsanträge/Neufassungen möglichst bis
spätestens zwei Tage vor der Beschlussfassung zu stellen, um somit die Fertigstellung der
Sitzungsunterlagen sicher zu stellen.
6. Beschlussausfertigung und Beschlusskontrolle
Die Beschlusstexte werden durch das BfR in Abstimmung mit der Stadtkämmerei ausgefertigt
und als Anlage zur Niederschrift der Ratsversammlung beigefügt.
Über die Beschlussfassung in der Ratsversammlung zu den Bürgereinwänden können sich die
Einwendenden bzw. Unterstützer eines Bürgereinwandes innerhalb eines Monats nach
Beschlussfassung der Haushaltssatzung auf leipzig.de (Haushalt und Finanzen)
entsprechend informieren.10 Die schriftlich eingegangenen Einwendungen/Unterstützungen
werden durch die Stadtkämmerei ebenfalls innerhalb der genannten Frist beantwortet.
Die Information über die Umsetzung der Änderungsanträge ergibt sich aus dem noch durch
die Verwaltung zu erarbeitenden Vorschlag, der durch den Stadtrat beschlossen werden
muss (siehe A-VI-02166).
10
vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54
Seite 7 von 8
Verfahrensüberblick
Einbringung Haushaltsplanentwurf
mit Auslegung
Änderungsanträge der
Fraktionen, Stadträte, Beiräte
und Ortschaftsräte
Bürgereinwände
Eingabe/Abgabe der
Änderungsanträge/Bürgereinwände an das
BfR mit abstimmungsfähigem Beschlusstext
Erstellung der Vorlage zu den
Bürgereinwänden mit entsprechender
Verwaltungsmeinung und Vorschlag der
Verwaltung
Erstellung der Vorlage zu den
Änderungsanträgen mit entsprechender
Verwaltungsmeinung
und Vorschlag der Verwaltung
Bestätigung der Vorlagen in der
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Änderungsanträge werden in den zuständigen
Ausschüssen in zwei Lesungen behandelt
Beratung und Abstimmung der Änderungsanträge und
Bürgereinwände im erweiterten Fachausschuss Finanzen
Einordnung entsprechend Votum aus dem erweiterten FA
Finanzen in die jeweiligen Blöcke für die Ratsversammlung
Beschluss der Änderungsanträge und Bürgereinwände in der
Ratsversammlung mit anschließender Beschlussausfertigung und
Veröffentlichung der Beschlüsse der Bürgereinwände auf leipzig.de bzw.
schriftliche Beantwortung an den Einwendenden
Seite 8 von 8
Anlage 1
HHP
Änderungsantrags-Nr.: A
zum Entwurf des Doppelhaushaltes
Den Antrag stellt
2017
2018 vom
Der Antrag wurde
eingearbeitet
in das Antragsverfahren verwiesen
beschlossen
abgelehnt
zurückgezogen
Unterschrift
Thema
Dezernat
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt (nur für
Investitionen)
Verweisung an Fachausschuss
Amt
PSP-Element
Deckungs-PSP-Element:
finanzielle Auswirkungen
Kategorie Bitte auswählen
Beschlussvorschlag
Begründung
Stadt
Leipzi
g
01.15/
021/02
.04
2017:
2018:
Anlage 2
An:
Stadt Leipzig
Büro für Ratsangelegenheiten
04092 Leipzig
Leipzig, den
Email: bfr@leipzig.de
Bürgereinwendung zum Haushaltsplanentwurf 2017/2018 der Stadt
Leipzig
2017
2018
Gemäß § 76 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung erhebe ich eine Einwendung gegen
den Haushaltsplanentwurf der Stadt Leipzig für die Jahre 2017/ 2018.
Name*
Vorname*
Straße*
Postleitzahl*
Ort*
E-Mail-Adresse**
Betreff
finanzielle Auswirkungen
2017:
2018:
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Text der Einwendung gegen den Haushaltsplanentwurf 2017/ 2018 der Stadt Leipzig:
► Hinweise:
Gemäß § 76. Abs. 1 Satz 4 der sächsischen Gemeindeordnung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Abgabepflichtige der
Stadt Leipzig bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten Tag der Auslegungen Einwendungen gegen den
Haushaltsplanentwurf erheben. Im Zuge der Bürgerfreundlichkeit wurde die Auslegungsfrist auf einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen
ausgeweitet. Der Einwand muss daher bis einschließlich 27.10.2016 erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass die oben
angeführten Daten vollständig ausgefüllt sind, da anderseits der Bürgereinwand nicht bearbeitet werden kann.
* Ich stimme hiermit zu, dass mein Einwand unter Angabe meines Namens gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO veröffentlicht wird. Die
Weiteren personenbezogenen Daten werden zur internen Prüfung benötigt, um festzustellen, ob es sich bei dem Einwandsteller um
einen Einwohner oder Abgabepflichtigen handelt (vgl. §§ § 76 Abs. 1 i.V.m. 10 SächsGemO).
** freiwillige Angabe