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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059754.pdf
Größe
280 kB
Erstellt
18.04.16, 12:00
Aktualisiert
01.06.16, 08:55

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02702 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 22.06.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Verfahrensregelung zu Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf. Damit wird der Beschluss der Ratsversammlung RBV-1762/13 vom 18.09.2013 geändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: Begründung Text Formular für Änderungsanträge Formular für Bürgereinwände Begründung der Vorlage Mit dieser Vorlage soll das Verfahren im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 an die aktuellen technischen Erfordernisse angepasst werden. Im Nachgang des ersten verabschiedeten Doppelhaushaltes 2015/2016 erfolgte am 16.06.2015 eine Auswertung mit den Fraktionsvorsitzenden und -geschäftsführern und dem Dezernat Finanzen über das Haushaltsplanverfahren vor dem Hintergrund des engen Zeitfensters von der Einbringung bis zur Beschlussfassung des Haushaltes. Darüber hinaus hat man auf Seiten der Stadtverwaltung (Fachamt, BfR und Stadtkämmerei) nach Effizienzen bei der elektronischen Bearbeitung der Änderungsanträge zum Haushaltsplanentwurf gesucht. Eine bessere Einbindung der Bürgerschaft war ein weiteres großes Ziel im Umstellungsprozess. Im Ergebnis wurde von Seiten der Fraktionen eine Umstellung auf ein elektronisches Antragsverfahren für Fraktionen mit dem Ziel eines papierlosen Antragsverfahrens präferiert. Die Dateneingabe soll direkt über die Fraktionsgeschäftsstellen (FGS) und somit auch eine elektronische Freigabe/Unterschrift über die FGS (Workflows möglich) erfolgen. Dies soll direkt als Freigabe vom Fraktionsvorsitzenden gelten. Aufgrund fehlender Möglichkeiten, diese Anforderungen kurz- bzw. mittelfristig im ALLRIS abzubilden suchte das Dezernat Finanzen am Markt nach einer praktikablen und den o.g. Zielstellungen entsprechenden Lösung. Nach Prüfung sowie Befragung 10 anderer Kommunen musste festgestellt werden, dass eine derartige Softwarelösung nicht vorhanden ist. Aus diesem Grund musste eine externe Softwarelösung für die kurzfristige Evaluierung des Doppelhaushaltes 2017/2018 zurückgestellt werden. Es wurde das bestehende System über Lotus Notes mit den folgenden Modulen überarbeitet: a) Fraktionsmodul – für die Antragsstellung direkt in einer Fraktionsdatenbank (FraktionsDB), welche in die bestehende Haushaltsdatenbank überleitet. b) Fachamtsmodul – elektronische Eingabe der Verwaltungsmeinungen durch das zuständige Dezernat/Fachamt direkt in die Haushaltsdatenbank sowie c) Bürgereinwandsmodul Einwohnern und Abgabepflichten (gem. § 76 (1) SächsGemO) wird auf leipzig.de ein papierloses Einwandsverfahren zum Haushaltplanentwurf angeboten. Die Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien zurück in die Haushaltsdatenbank über eine Bürgereinwandsdatenbank gespielt. Aufbauend auf den drei neuen Modulen musste parallel eine Anpassung der Haushaltsdatenbank für Stadtkämmerei an die notwendigen Erweiterungen erfolgen. Mit diesen Änderungen entstehen erhebliche Effizienzsteigerungen bei allen Beteiligten des Haushaltsplanverfahrens. Angefangen vom Wegfall händischer Eingaben aller Fraktionsanträge durch das Büro für Ratsangelegenheiten (BfR) und einer händischen Nummernvergabe etc. (nur allein 2015/2016 waren es rd. 280 Änderungsanträge/ Bürgereinwände zum Haushaltsplanverfahren). Diese umfangreichen Anpassungsnotwendigkeiten an die bestehende HH-Datenbank über Lotus Notes erfolgten in Zusammenarbeit mit der Lecos GmbH. Für eine langfristige Lösung des elektronischen Antragsverfahrens wird nach Beschluss des Doppelhaushaltes 2017/2018 nach einer kompatiblen und einfachen Variante ggf. über Ämterframework gesucht und erarbeitet. 1 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 0. Einleitung Diese Vorlage regelt den Umgang bzw. das Verfahren im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf des Doppelhaushaltes 2017/18. Mit der Einbringung und anschließenden Auslegung des Entwurfes des Haushaltsplanes entsprechend § 76 SächsGemO haben die Genannten die Möglichkeit, Änderungsanträge bzw. Einwände zum Haushaltsplanentwurf zu stellen. Im Folgenden wird das Verfahren von der Antragsstellung bis zur Beschlussfassung beschrieben. 1. Antragstellung der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräte und Ortschaftsräte Die Fraktionen, einzelne Stadträte, Beiräte sowie Ortschaftsräte können gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihrer Ausschüsse zum jeweiligen Haushaltsplanentwurf Änderungsanträge einreichen. 1.1. Antragstellung der Fraktionen/fraktionsangehöriger Stadträte /Mitglieder von Fachausschüssen Die Änderungsanträge der Fraktionen, fraktionsangehöriger Stadträte /Fachausschüsse werden durch die Fraktionsgeschäftsstellen über eine Fraktionsdatenbank (im folgenden Fraktions-DB genannt) direkt in die Haushaltsdatenbank (Haushalts-DB) elektronisch eingegeben. Systemgestützt wird die Fraktions-DB in Lotus Notes bereitgestellt. Die Fraktionen übergeben damit die Änderungsanträge nicht mehr in Papierform dem Büro für Ratsangelegenheiten (BfR). Anforderung an den Antrag Die eingereichten Änderungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext sowie sollen einen Deckungsvorschlag enthalten. Optional können entsprechende Kategorien zum jeweiligen Änderungsantrag, wie z.B. Schulen, Kitas, Radwege, Sport etc. ausgewählt werden, die später eine themenbezogene Kategorisierung der Änderungsanträge ermöglichen. Antragsfreigabe Die Autorisierung (Freigabe) eines Antrages gilt als erteilt, sobald dieser in seiner Originalform, als Neufassung oder auch als Änderungsantrag zu einem bestehenden Antrag über die Fraktionsgeschäftsstelle elektronisch über die Fraktions-DB an das BfR eingereicht wurde. Danach ist die Eingabe zur jeweiligen Antragsform gesperrt. Die Prüfung der Änderungsanträge erfolgt durch das BfR in der Haushalts-DB (vgl. Verfahren der „Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Anträgen, etc.“ (RBV-1007/11 v. 17.11.2011), Punkt 1.2). Die Fraktionen können in der Fraktions-DB über einen entsprechenden Link zur Haushalts-DB den Werdegang des jeweiligen Änderungsantrages verfolgen (Einsicht der Verwaltungsmeinung nach Bestätigung in der DB OBM; Protokoll erweiterter Fachausschuss Finanzen; Einteilung der Blöcke im Vorfeld der Beschlussfassung etc.). Seite 1 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 Antragsstellende Fraktionsangehörige Stadträte stellen entsprechende Einzelanträge über ihre Fraktionsgeschäftsstellen analog des vorab genannten Verfahrens. Bei Änderungsanträgen, die durch Einzelstadträte verschiedener Fraktionen gestellt werden, bestimmen die Antragsteller einen federführenden Stadtrat, über dessen Fraktionsgeschäftsstelle der Antrag elektronische über die Fraktions-DB gestellt wird. Analog erfolgt dieses Prozedere, wenn sich mehrere Fraktionen zu einem Antrag verständigen und diesen stellen möchten. Gleiches gilt für Mitglieder von Fachausschüssen. Alternativ ist hier die Antragstellung über das BfR möglich. Abgabeschluss Um ein einheitliches Beratungsverfahren zu gewährleisten, hat der Stadtrat im Rahmen der Beschlussfassung zum Terminplan 2017/18 den Tag zum Abgabeschluss der Änderungsanträge der Fraktionen, Fachausschüsse und Ortschaftsräte zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 (30 Arbeitstage nach Einbringung des HH-Entwurfs in RV) auf den 04.11.2016 festgelegt. Bis zu diesem Datum (17.00 Uhr Dienstschluss) müssen die entsprechenden Änderungsanträge vollständig einge-/übergeben und wie vorab aufgezeigt autorisiert sein. Die zweite Auslegung u.a. aufgrund verwaltungsseitiger Änderungen zum Haushaltsplanentwurf wird gem. der gesetzlichen Vorschriften an sieben Arbeitstagen (gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO) ausgelegt. Die hierzu ggf. vorgebrachten Änderungsanträge werden analog des folgenden Abstimmungsprozesses mit einfließen und behandelt. 1.2. Antragstellung fraktionsloser Stadträte/ Ortschaftsräte / Beiräte Für die fraktionslosen Stadträte, die Ortschaftsräte und Beiräte (ausgenommen die Beiräte, die die Änderungsanträge über eine Fraktionsgeschäftsstelle einreichen können) stellen ihre Änderungsanträge zum Haushaltsplanentwurf mit dem vorhanden Formular (siehe Anlage 1) und übersenden diese dem BfR zur weiteren Bearbeitung. Ansonsten ergibt sich das weitere Verfahren wie unter Punkt 1.1 ausgeführt. 2. Bürgereinwände 2.1. Rechtliche Grundlagen Eine Einwendung ist ein sachliches, substantiiertes Argument gegen eine Sache. Mithin ist nicht über den Einwand des Einwandsberechtigten, sondern über den Einwand gegen die Sache (bestimmter Bereich des Haushaltsplanentwurfes) zu entscheiden. Einwendungen haben den Charakter von Anregungen.1 Der Stadtrat hat die fristgemäß erhobenen Einwendungen in seinen Abwägungsprozess mit einzubeziehen und darüber in öffentlicher Sitzung zu beschließen; er kann sie berücksichtigen (d.h. annehmen oder bereits von der Verwaltung berücksichtigt) oder zurückweisen (d.h. ablehnen). Er darf sie nicht lediglich zur Kenntnis nehmen.2 Der Beschluss hierüber ist spätestens mit dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu fassen. Eine förmliche Unterrichtung des Einwendenden über die Entscheidung des Stadtrates 1 2 vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53 vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54 Seite 2 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 ist nicht vorgeschrieben. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Entscheidung dem Einwendenden mitgeteilt werden. Der Stadtratsbeschluss über die Berücksichtigung der Einwendungen und seine eventuelle Bekanntgabe an den Einwendenden eröffnet diesem kein förmliches Rechtsbehelfsverfahren.3 2.2. Wer darf einen Einwand stellen und bis wann? Gemäß § 76 Abs. 1 SächsGemO können Einwohner und Abgabepflichtige bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf erheben. Die Stadt Leipzig hat die Auslegungsfrist im Zuge der Bürgerfreundlichkeit auf einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen ausgeweitet. In der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. Für den Fall einer zweiten Auslegung u.a. aufgrund verwaltungsseitiger Änderungen zum Haushaltsplanentwurf wird gem. der gesetzlichen Vorschriften an sieben Arbeitstagen (gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO) ausgelegt. Die hierzu ggf. vorgebrachten Einwendungen werden analog des folgenden Abstimmungsprozesses mit einfließen und behandelt. Unter dem Begriff Einwohner werden nach § 10 Abs. 1 SächsGemO diejenigen subsumiert, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet der Stadt Leipzig haben. Somit gehören u.a. Kinder, unter gewissen Voraussetzungen Zweitwohnsitzinhaber und ausländische Flüchtlinge4 zur Gruppe der Einwohner und sind berechtigt, Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf zu erheben. Einwohner im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsGemO können nur natürliche Personen sein, nicht dagegen juristische Personen (welche einen Geschäfts- oder Verwaltungssitz haben)5. Abgabepflichtige im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die auf Grund ihres Wohnsitzes, dem Besitz von Grund und Boden oder eines Gewerbes von der Stadt Leipzig zur Steuerzahlung einschließlich des Anteils an der Einkommenssteuer sowie zu Beiträgen oder öffentlich rechtlichen Abgaben anderer Art herangezogen werden. Dies sind vor allem die Eigentümer von Grundstücken und die Unternehmer. Weiterhin zählen dazu die Abgabenpflichtigen, die wiederkehrend Gebühren an die Stadt Leipzig entrichten.6 2.3. Einreichen von Bürgereinwänden gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO Die Einwendungen müssen konkret und realistisch formuliert sein.7 Ein eingegangener Bürgereinwand als reine Meinungsäußerung stellt keine Einwendung gegen eine Sache dar. Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf sollen über leipzig.de (Haushalt und Finanzen) elektronisch gestellt werden. Über leipzig.de ist eine Weiterverfolgung zum Einwand möglich. Der Interessierte findet hier eine Übersicht über alle Bürgereinwände, die entsprechende Verwaltungsmeinung mit Beschlussempfehlung und den Beschluss der Ratsversammlung. Die Einwendungen sowie dessen notwendige Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien zyklisch in die Bürgereinwandsdatenbank überspielt und dort vom BfR geprüft. Im Bedarfsfall ist es möglich, Einwendungen direkt im BfR schriftlich oder auch mündlich zu Protokoll zu geben8 oder auch per Post einzureichen. Hierfür wird ein entsprechendes Formular (siehe Anlage 2) verwendet, um alle notwendigen personenbezogenen Daten für die weitere Bearbeitung im Haushaltsantragsverfahren im BfR vorzuhalten. Auch diese vorgebrachten Einwendungen werden nach Prüfung durch das BfR in der Bürgereinwandsdatenbank registriert und unter leipzig.de veröffentlicht. 3 vgl. Kommentierung zur SächsGemO vgl. Kommentierung zur SächsGemO vgl. Kommentierung zur SächsGemO 6 vgl. Kommentierung zur SächsGemO 7 vgl. Kommentierung zur SächsGemO 8 vgl. Kommentierung zur SächsGemO 4 5 § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54; 55 § 10 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 11; 12; 14 § 10 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 14 § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 52 § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53 § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 53 Seite 3 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 Beim Bürgereinwand werden keine personenbezogenen Daten, außer wie bisher lediglich der Name des Einwendenden, veröffentlicht. Diese von der Stadt Leipzig angestrebte Transparenz bzw. Übersicht über die Bürgereinwendungen auf leipzig.de geht deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus und ist ein Beleg für das große Interesse der Kommune ihre Bürgerinnen und Bürger am Prozess der Haushaltsplanung zu beteiligen. Bearbeitungsverfahren im Vorfeld der Beschlussfassung Einwendungen mit gleichartigen Vorschlägen zu einem gleichlautenden Thema werden zu einem Einwand zusammengefasst, welcher im Stadtrat somit auch nur jeweils einmal votiert wird. Aus diesem Grund gibt es für die zusammengefassten Einwände auch nur eine Verwaltungsmeinung. Zur besseren Übersicht werden durch die Verwaltung entsprechende Antragsblätter für die thematisch sortierten Bürgereinwände erstellt. Im Ergebnis liegen den Stadträtinnen und Stadträten jeweils ein Antragsblatt mit dem im dazugehörigen Bürgereinwand benannten Inhalt bzw. den thematisch zusammengefassten Bürgereinwänden vor. 3. Beratungsverlauf zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden Die Änderungsanträge aus dem Stadtrat werden in den zuständigen Ausschüssen in zwei Lesungen behandelt. Durch die Verwaltung ist eine Vorlage zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden zu erstellen. Die Verwaltungsmeinung sollte spätestens zur 2. Lesung in den einzelnen Ausschüssen vorliegen. Eine Prüfung der Zuständigkeit der Ratsversammlung für das jeweilige Anliegen erfolgt durch das Fachdezernat im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsmeinung. Die Dezernate/Fachämter nehmen eine direkte Eingabe der Verwaltungsmeinungen als Entwurf des Dezernates/ Fachamtes in die Haushalts-DB vor. Die Freigabe der Verwaltungsmeinung gilt als autorisiert, sobald diese vom Fachdezernatsbereich über die Haushalts-DB an die Stadtkämmerei übergeben wurde. Die Verwaltung fasst, sofern es sich um gleichgeartete Änderungsanträge/Bürgereinwände handelt, diese ggf. nach Themen/Gruppen zusammen. Nach Bestätigung der Vorlage zur Verwaltungsmeinung in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters wird diese den damit befassten Gremien über das BfR übergeben. Die Verwaltungsmeinung zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden ist bis 07.12.2016 dem Stadtrat zu übergeben (vgl. RBV-1007/11 v. 17.11.2011 „Verfahrensregelung RV“, Pkt. 1.3). Für eine mögliche zweite Auslegung erfolgt die Übergabe der Verwaltungsmeinungen bis zum 11.01.2017. Das BfR registriert alle Ergebnisse der beratenden Gremien und übergibt diese dem erweiterten Fachausschuss Finanzen zur Kenntnis. Die endgültige Entscheidung über die Änderungsanträge sowie Bürgereinwände verbleibt beim Stadtrat. Seite 4 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 4. Erweiterter Fachausschuss Finanzen Alle Änderungsanträge sowie Bürgereinwände einschließlich der Verwaltungsmeinungen werden im nichtöffentlichen erweiterten Fachausschuss Finanzen beraten. Ihre Behandlung erfolgt in der Reihenfolge ihrer Antragsnummern (Ausnahme „Blöcke“ siehe Punkte 4.1 und 4.2), beginnend mit den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner Stadträte und Beiräte, gefolgt von den Änderungsanträgen der Ortschaftsräte und den Bürgereinwänden. Inhaltlich zusammengehörende Änderungsanträge werden zu einer Antragsgruppe zusammengefasst. Bei zusammengefassten Bürgereinwänden werden nur die Themen zur Abstimmung gebracht. Zu allen Änderungsanträgen und Bürgereinwänden erfolgt eine Abstimmung nach folgendem Verfahren: 4.1. Abstimmungsverfahren zu den Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräte und Ortschaftsräte Die Verwaltung teilt vor der Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen die Änderungsanträge, bei welchen die Verwaltung vorschlägt die Änderungsanträge anzunehmen oder zu berücksichtigen, in folgende Blöcke ein: Block 1 – durch die Verwaltung angenommene Änderungsanträge Block 2 – durch die Verwaltung bereits berücksichtigte Änderungsanträge Es besteht für die Ausschussmitglieder generell die Möglichkeit einzelne Änderungsanträge aus den Blöcken 1 und 2 zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen herauszulösen. Die Herauslösung eines Antrages ist bis eine Woche vor dem erweiterten Fachausschuss Finanzen an die Stadtkämmerei, Abt. Haushalt zu melden. Die restlichen Änderungsanträge sind - soweit nicht inhaltlich identisch - einzeln abzustimmen. Der Einreicher entscheidet, ob über den Antrag oder die Verwaltungsmeinung votiert wird. Die Änderungsanträge werden laut § 18 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse nach der Reihenfolge der stärksten Abweichung 9 von der Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt (nicht zwingend der Ursprungsantrag zuerst). Dem entsprechend wird der Beschlussvorschlag für die Ratsversammlung aufbereitet. Sofern ein Stadtrat bzw. eine Stadträtin sich die Verwaltungsmeinung zum jeweiligen Änderungsantrag zu eigen macht, wird dieser als neuer Änderungsantrag erfasst. Hinweis zu Änderungsanträgen, bei welchen die Verwaltungsmeinung „verwiesen“ lautet: Lautet die Verwaltungsmeinung "verwiesen" und der Einreicher folgt diesem Vorschlag nicht, wird über den Ursprungsantrag abgestimmt. Insofern ein anderer Stadtrat die Verweisung des Antrages verlangt, so stellt dies einen Antrag zur Geschäftsordnung dar, der zuerst abzustimmen ist. Wird diesem zugestimmt, entfällt die Abstimmung zum eigentlichen Änderungsantrag. 9 § 18 Abs. 4 GO für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse: "Beschlussfassungen zu Verhandlungsgegenständen erfolgen in der Regel in der zu Beginn der Abstimmung geltenden Fassung. Liegen Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, werden diese nach der Reihenfolge der stärksten Abweichung von der Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt. Ist die Reihenfolge zweifelhaft, gilt die Beurteilung des Vorsitzenden." Seite 5 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 Hinweis zu Änderungsanträgen, bei welchen die Verwaltungsmeinung „Alternativvorschlag“ oder „Zustimmung mit Änderung“ lautet: Lautet die Verwaltungsmeinung „Alternativvorschlag“ oder „Zustimmung mit Änderung“ und der Einreicher folgt diesem Vorschlag nicht, so besteht die Möglichkeit seitens eines Stadtrates oder einer Fraktion, sich die Verwaltungsmeinung zu eigen zu machen. Dies stellt wiederum einen neuen Änderungsantrag zum Haushaltsplanentwurf dar und muss gesondert abgestimmt werden. Der "neue" Änderungsantrag geht dann entsprechend dem Votum des Fachausschusses Finanzen in den entsprechenden Block für die Haushaltssitzung der Ratsversammlung ein. 4.2. Abstimmungsverfahren der Bürgereinwände Die Bürgereinwände sind in der wie unter Punkt 2.3 aufbereiteten Form bzw. nach Themen zusammengefasst. Die Verwaltung teilt vor der Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen die Bürgereinwände, bei welchen die Verwaltung vorschlägt die Bürgereinwände anzunehmen oder zu berücksichtigen, in folgende Blöcke ein: Block 1 – durch die Verwaltung angenommene Bürgereinwände Block 2 – durch die Verwaltung bereits berücksichtigte Bürgereinwände Es besteht für die Ausschussmitglieder generell die Möglichkeit, einzelne Bürgereinwände aus den Blöcken 1 und 2 zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen herauszulösen. Die Herauslösung eines Bürgereinwandes ist bis eine Woche vor dem erweiterten Fachausschuss Finanzen an die Stadtkämmerei, Abt. Haushalt zu melden. Ungeachtet dessen kann sich eine Fraktion, ein einzelner Stadtrat, Beirat oder Ortschaftsrat den Inhalt eines Bürgereinwandes - ggf. mit Änderungen - bzw. die dazugehörige Verwaltungsmeinung zu eigen machen. Dies stellt wiederum einen neuen Änderungsantrag dar, welcher mit einer neuen Nummer zu versehen ist. Zu Ursprungsbürgereinwänden können keine Änderungsanträge gestellt werden. Zur Abstimmung werden im erweiterten Fachausschuss Finanzen nur einzeln aufgerufene Bürgereinwände gebracht. Sofern Themen von Bürgereinwänden inhaltlich bereits mit der Abstimmung von Änderungsanträgen abgedeckt waren, bekommen diese Bürgereinwände dieselben Beschlusstexte für die Abstimmung in der Ratsversammlung entsprechend der beschlossenen Änderungsanträge. Alle anderen Bürgereinwände werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zur Abstimmung gestellt. Die abschließende Entscheidung verbleibt beim Stadtrat. Durch die Stadtkämmerei wird im Anschluss an die Sitzung des erweiterten Fachausschusses Finanzen ein Ergebnisprotokoll mit einer Anlage, welche alle Voten sowie Festlegungen und Protokollnotizen zu den Änderungsanträgen und Bürgereinwänden enthält, erstellt. Die Übergabe des Ergebnisprotokolls an die Stadträte erfolgt bis spätestens eine Woche vor Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfes. 5. Ratsversammlung 01.02.2017 (Haushaltsbeschlussfassung) Die Reihenfolge der Beschlussfassung ist nicht vorgeschrieben und wird durch die Verwaltung bzw. den Oberbürgermeister in der Sitzung der Ratsversammlung entschieden. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit ist angestrebt, mit der Abstimmung über die Bürgereinwände zu beginnen. Nach der Beschlussfassung über die Bürgereinwände und Änderungsanträge erfolgt die Abstimmung zur Haushaltssatzung und zum Stellenplan. Seite 6 von 8 Verfahrensregelung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen der Fraktionen, einzelnen Stadträten, Beiräten und Ortschaftsräten sowie Bürgereinwänden zum Haushaltsplanentwurf 2017/18 Dafür werden im Nachgang zur Beratung im erweiterten Fachausschuss Finanzen die Ergebnisse durch die Verwaltung für den Stadtrat wie folgt zusammengefasst: Block 1: Block 2: Block 3: vom Finanzausschuss angenommene Bürgereinwände vom Finanzausschuss abgelehnte Bürgereinwände vom Fachausschuss als bereits berücksichtigt bezeichnete Bürgereinwände Durch die Verwaltung werden nach Erfordernis zusätzliche Blöcke für die Bürgereinwände gebildet. Die Änderungsanträge der Fraktionen, einzelner Stadträte, Beiräte sowie Ortschaftsräte sind in folgende Blöcke zu unterteilen: Block Block Block Block 1: 2: 3: 4: Block 5: Block 6: Block 7: vom Finanzausschuss angenommene Änderungsanträge vom Finanzausschuss abgelehnte Änderungsanträge ins reguläre Antragsverfahren verwiesene Änderungsanträge* vom Finanzausschuss als bereits berücksichtigt bezeichnete Änderungsanträge im Finanzausschuss bzw. vom Einreicher zurückgezogene Änderungsanträge als erledigt zu betrachtende Änderungsanträge im Finanzausschuss nicht votierte Änderungsanträge *Hierbei werden die Änderungsanträge mit einer Nummer aus dem laufenden Antragsverfahren versehen. Durch die Verwaltung werden nach Erfordernis zusätzliche Blöcke für die Änderungsanträge gebildet. Diese Beratungsunterlagen sind dem Stadtrat spätestens eine Woche vor Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfes zu übergeben. Darüber hinaus erhalten alle Stadträte durch das BfR Übersichten über die in das reguläre Antragsverfahren verwiesenen Änderungsanträge mit der entsprechenden Verweisung (Block 3), spätestens am Sitzungstag der Ratsversammlung. Es besteht für die Stadträte generell die Möglichkeit einzelne Änderungsanträge aus den o.g. Blöcken zur separaten Behandlung und Votierung in der Sitzung der Ratsversammlung herauszulösen. Die Herauslösung eines Antrages ist bis 3 Tage vor der Ratsversammlung an das BfR/ an die Stadtkämmerei, Abt. Haushalt zu melden. Grundsätzlich besteht für den Stadtrat die Möglichkeit Änderungsanträge oder Neufassungen bis einschließlich zum vorgesehenen Tag der Beschlussfassung bzw. in der Sitzung selbst vorzubringen. Die Fraktionen haben sich im Zuge der Auswertung des Haushaltsberatungsverfahrens 2015/16 dazu verständigt, alle Änderungsanträge/Neufassungen möglichst bis spätestens zwei Tage vor der Beschlussfassung zu stellen, um somit die Fertigstellung der Sitzungsunterlagen sicher zu stellen. 6. Beschlussausfertigung und Beschlusskontrolle Die Beschlusstexte werden durch das BfR in Abstimmung mit der Stadtkämmerei ausgefertigt und als Anlage zur Niederschrift der Ratsversammlung beigefügt. Über die Beschlussfassung in der Ratsversammlung zu den Bürgereinwänden können sich die Einwendenden bzw. Unterstützer eines Bürgereinwandes innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Haushaltssatzung auf leipzig.de (Haushalt und Finanzen) entsprechend informieren.10 Die schriftlich eingegangenen Einwendungen/Unterstützungen werden durch die Stadtkämmerei ebenfalls innerhalb der genannten Frist beantwortet. Die Information über die Umsetzung der Änderungsanträge ergibt sich aus dem noch durch die Verwaltung zu erarbeitenden Vorschlag, der durch den Stadtrat beschlossen werden muss (siehe A-VI-02166). 10 vgl. Kommentierung zur SächsGemO § 76 Quecke/Schmid/Menke/Rehak/Wahl/Vinke/Blazek/Schaffarzik, Rdn. 54 Seite 7 von 8 Verfahrensüberblick Einbringung Haushaltsplanentwurf mit Auslegung Änderungsanträge der Fraktionen, Stadträte, Beiräte und Ortschaftsräte Bürgereinwände Eingabe/Abgabe der Änderungsanträge/Bürgereinwände an das BfR mit abstimmungsfähigem Beschlusstext Erstellung der Vorlage zu den Bürgereinwänden mit entsprechender Verwaltungsmeinung und Vorschlag der Verwaltung Erstellung der Vorlage zu den Änderungsanträgen mit entsprechender Verwaltungsmeinung und Vorschlag der Verwaltung Bestätigung der Vorlagen in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters Änderungsanträge werden in den zuständigen Ausschüssen in zwei Lesungen behandelt Beratung und Abstimmung der Änderungsanträge und Bürgereinwände im erweiterten Fachausschuss Finanzen Einordnung entsprechend Votum aus dem erweiterten FA Finanzen in die jeweiligen Blöcke für die Ratsversammlung Beschluss der Änderungsanträge und Bürgereinwände in der Ratsversammlung mit anschließender Beschlussausfertigung und Veröffentlichung der Beschlüsse der Bürgereinwände auf leipzig.de bzw. schriftliche Beantwortung an den Einwendenden Seite 8 von 8 Anlage 1 HHP Änderungsantrags-Nr.: A zum Entwurf des Doppelhaushaltes Den Antrag stellt 2017 2018 vom Der Antrag wurde eingearbeitet in das Antragsverfahren verwiesen beschlossen abgelehnt zurückgezogen Unterschrift Thema Dezernat Ergebnishaushalt Finanzhaushalt (nur für Investitionen) Verweisung an Fachausschuss Amt PSP-Element Deckungs-PSP-Element: finanzielle Auswirkungen Kategorie Bitte auswählen Beschlussvorschlag Begründung Stadt Leipzi g 01.15/ 021/02 .04 2017: 2018: Anlage 2 An: Stadt Leipzig Büro für Ratsangelegenheiten 04092 Leipzig Leipzig, den Email: bfr@leipzig.de Bürgereinwendung zum Haushaltsplanentwurf 2017/2018 der Stadt Leipzig 2017 2018 Gemäß § 76 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung erhebe ich eine Einwendung gegen den Haushaltsplanentwurf der Stadt Leipzig für die Jahre 2017/ 2018. Name* Vorname* Straße* Postleitzahl* Ort* E-Mail-Adresse** Betreff finanzielle Auswirkungen 2017: 2018: Kategorie** Bitte auswählen Text der Einwendung gegen den Haushaltsplanentwurf 2017/ 2018 der Stadt Leipzig: ► Hinweise: Gemäß § 76. Abs. 1 Satz 4 der sächsischen Gemeindeordnung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Abgabepflichtige der Stadt Leipzig bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten Tag der Auslegungen Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf erheben. Im Zuge der Bürgerfreundlichkeit wurde die Auslegungsfrist auf einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen ausgeweitet. Der Einwand muss daher bis einschließlich 27.10.2016 erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass die oben angeführten Daten vollständig ausgefüllt sind, da anderseits der Bürgereinwand nicht bearbeitet werden kann. * Ich stimme hiermit zu, dass mein Einwand unter Angabe meines Namens gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO veröffentlicht wird. Die Weiteren personenbezogenen Daten werden zur internen Prüfung benötigt, um festzustellen, ob es sich bei dem Einwandsteller um einen Einwohner oder Abgabepflichtigen handelt (vgl. §§ § 76 Abs. 1 i.V.m. 10 SächsGemO). ** freiwillige Angabe