Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1049805.pdf
Größe
6,0 MB
Erstellt
11.01.16, 12:00
Aktualisiert
19.07.16, 08:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Petition Nr. VI-P-02275
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Petitionsausschuss
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Illegale Wagenburg in der Alten Salzstraße/Ecke Saarländer Straße
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Das Grundstück, Flst. 357 von Plagwitz, wird seit dem Jahr 1996 durch das ASG als öffentliche
Grünfläche verwaltet. Eine Gestaltung dieses ehemaligen Gartens einer KITA fand bisher nicht statt.
Bisher erfolgte für diese Fläche lediglich die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht, z. B.
Kontrolle des Baumbestandes und Müllberäumung. Im Übrigen wurde die Fläche als
Sukzessionsfläche geführt und keiner gesonderten Funktion zugewiesen. Es handelt sich nicht um
ein naturschutzrechtlich geschütztes Biotop.
Bei der Inaugenscheinnahme der geräumten Fläche konnten bis auf marginale Bruchstellen an
Zweigen keine weiteren Schäden auf der Fläche festgestellt werden. Für die Aufstellung der Wagen
wurden keine Bodenversiegelungen realisiert und sie erfolgte zum großen Teil auf bereits
aufwuchsfreien Flächen. Verunreinigungen oder Hinweise auf eine Bodenbelastung mit Treibstoffen
konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach Auskunft der Wagenbewohner sind die Fahrzeuge
in technisch einwandfreiem Zustand. Der Generator, welcher als Übergangslösung zur sonst
verwendeten Solarenergie genutzt wurde, war in einer abgedichteten und schallisolierten Box
untergebracht, so dass auch hier Belastungen vermieden wurden.
Da Feuertonnen auf Standfüßen Verwendung fanden, sind auch in dieser Hinsicht keine Schäden zu
beanstanden.
Die zu kritisierende Lärmbelästigung durch Feiern mit Beschallung wurde nach entsprechenden
Hinweisen durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer von den Wagenbewohnern unterlassen.
Nach Aussage der Wagenbewohner hätten sich diese gewünscht, dass bei Störungen der
Nachbarschaft, nicht nur in Bezug auf Lärm, Kontakt aufgenommen worden wäre, um hier
unmittelbar für Abhilfe zu sorgen. Übermäßiges Hundegebell oder der Freilauf von Hunden in der
Nachbarschaft, außerhalb des umzäunten Bereiches, wird als nicht den Tatsachen entsprechend
dargestellt.
Für die Entsorgung wurde eine Miettoilette genutzt, deren Entsorgung durch das
Vermietungsunternehmen erfolgte. Müll wurde mit entsprechendem Nachweis auf Deponien
verbracht und sonstiges Brauchwasser an der Trinkwasserbezugsstelle entsorgt.
Betreffend den Friedhof Plagwitz wurde von der zuständigen Verwaltung festgestellt, dass derzeit
keine Probleme mit den Wagenplatzbewohnern entstanden sind. Diese Aussage wurde auch vom
zuständigen Polizeirevier Südwest getroffen.
Der Wagenplatz wurde beräumt, um Vertragsverhandlungen zur Nutzung einer Fläche der Stadt
Leipzig aufzunehmen.
Die vorgenannten Themenkreise werden dabei explizit geregelt werden, wie dies bereits für den
Wagenplatz Saalfelder Straße erfolgte. Auch Möglichkeiten der weiteren Nutzbarkeit des Umfeldes
eines Wagenplatzes als öffentliche Grünfläche werden dabei geklärt.
Im Bereich Plagwitz steht zudem der neu gestaltete Bereich des Bahnhofes als für die Allgemeinheit
nutzbare Anlage zur Verfügung.
VI-P-02275 - Drittes Schreiben
Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses,
ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie:
Unterlassung von Vertragsverhandlungen über die Verpachtung bzw. Vermietung des
Flurstücks 357 in Plagwitz durch die Stadt Leipzig an die ehemaligen Besetzer des
Grundstücks, das sog. Kollektiv Gerädert (Anna Ecke) oder andere WagenplatzKollektive
Bevor ich mein Anliegen näher begründe, vorab Folgendes:
Mit Entsetzen musste ich feststellen, dass am 13.12.2015 in einer Nacht-und-Nebel-Aktion das
o.g. Flurstück durch ein Wagenplatz-Kollektiv besetzt wurde. Da noch am 14.12.2015 die
Polizei vor Ort war, ging ich davon aus, dass auch diese illegale Besetzung - ähnlich wie im
Stadtteil Paunsdorf - umgehend durch die Stadt Leipzig beendet wird.
Durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) wurde am 17.12.2015 auch eine
entsprechende Räumungsaufforderung mit der Androhung einer Zwangsräumung zugestellt.
Die tatsächliche Beräumung der Fläche erfolgte dann schließlich Ende Januar 2016.
Damit sollte das Thema abgeschlossen sein.
Anfang März 2016 habe ich dem Ratsinformationssystem der Stadt Leipzig entnommen, dass
am 04.03.2016 der Petitionsausschuss bezüglich der illegalen Besetzung der Fläche tagt und
der Beschlussvorschlag wie folgt lautet: "Die illegale Nutzung der Fläche wird beendet und es
erfolgt eine Flächenberäumung. Es werden Vertragsverhandlungen mit einem den Wagenplatz
vertretenden Verein zur Nutzung einer städtischen Fläche aufgenommen."
In der Ratsversammlung am 23.03.2016 soll über diesen Beschluss beraten werden.
Im Internet-Auftritt des betreffenden Wagenkollektivs Gerädert (Anna-Ecke) musste ich lesen,
dass die Räumung der Fläche nur erfolgte, weil die Stadt Leipzig schriftlich zugesichert hat, in
Vertragsverhandlungen mit den Besetzern über die Verpachtung eines Grundstückes zu treten.
Das Kollektiv ist jedoch nicht an irgendeinem Grundstück interessiert, sondern verhandelt
- nach deren Äußerungen - bereits seit Januar 2016 über einzelne Punkte des Vertrages über
die Verpachtung des o.g. Flurstücks mit dem ASG.
Zur Begründung:
1. Die Errichtung von Wagenplätzen im Stadtgebiet ist unter Beachtung geltender
planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Maßgaben unzulässig.
Auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Nr. V/F 1132/14 vom 03.04.2014
(Sachstand zum Verwaltungskonzept für Wagenplätze/-burgen in Leipzig) hat das Dezernat
Umwelt, Ordnung und Sport am 24.04.2014 eine Antwort verfasst, mit der festgestellt und
ausführlich begründet wird, dass Wagenburgen im Stadtgebiet Leipzigs nicht legal errichtet
werden können. Unter Punkt 3. heißt es:
Eine Legalisierung von Wagenabstellplätzen unter Beachtung planungsrechtlicher und
bauordnungsrechtlicher Maßgaben ist sehr schwierig.
Die auf den "Wagenabstellplätzen" vorgesehenen "Wagenburgen" oder auch
einzelnen Wohnwagen sind im derzeitigen Baurecht als alternative Wohnform nicht
vorgesehen.
Möglicherweise besteht eine baurechtliche Legalisierungsmöglichkeit bestehender
Wagenburgen in der Aufstellung eines Bebauungsplanes, in welchem diese Art der
Alternativen Wohnform festgesetzt wird. Ein solches Bauleitplanverfahren hätte dann
Erfolgsaussichten, wenn dafür eine Fläche am Stadtrand vorgesehen würde. Dies
allerdings würde nicht den Vorstellungen der Bewohner der Wagenburgen entsprechen.
Bei Flächen in der Stadt hingegen wäre mit zahlreichen Bedenken aus der Nachbarschaft
zu rechnen, die nicht ignoriert werden können, sondern rechtssicher abgewogen werden
müssen.
Selbst wenn dies gelingt, müsste in Bezug auf eine baurechtliche Genehmigung noch der
rechtliche Sachverhalt geklärt werden, inwieweit diese baulichen Anlagen die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der in
diesen wohnenden Menschen erfüllen.
Das Baurecht hat sich seit 2014 nicht geändert. Der mit Leipziger Amtsblatt Nr. 10/2015
bekannt gegebene Flächennutzungsplan sieht überhaupt keine Sonderbauflächen zur Nutzung
für alternative Wohnformen oder eben für Wagenplätze vor, nicht in Stadtrandlagen und schon
gar nicht im Kern-Stadtgebiet. Erst recht gibt es keinen Bebauungsplan.
In Kenntnis dieser Rechtslage will die Stadt Leipzig dennoch einen Mietvertrag mit dem
Wagenplatzkollektiv abschließen. Ich gehe davon aus, dass dieser sich an dem Mietvertrag
orientiert, der mit dem Verein "Jetze Wagenplätze e.V." über das Grundstück in der Saalfelder
Straße 42 abgeschlossen wurde.
Dort heißt es in § 5 Abs. 2:
Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung dafür, dass die unter § 1 genannten
Flurstücke für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind und erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen erteilt werden. Es ist Sache des Vereins, notwendige
Genehmigungen einzuholen und auf seine Kosten die Voraussetzungen hierfür zu
schaffen.
Mit diesem Vertrag werden nur
privatrechtliche Vereinbarungen getroffen, öffentlichrechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
Der Stadt Leipzig ist bekannt, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
nicht erteilt werden können! Der Abschluss eines solchen Mietvertrages ist wissentlicher
Rechtsbruch!
Bereits ergangene verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen
zur Thematik sollten auch den Verantwortlichen der Stadt Leipzig bekannt sein.
Im Orientierungssatz des Urteils des VG Gelsenkirchen vom 14.08.2007, Az. 6 K 1523/04, juris
wird ausgeführt:
1. Der Wille, ein Grundstück Dritten als Abstellfläche für Fahrzeuge regelmäßig zur
Verfügung zu stellen, ist als Errichtung einer baulichen Anlage (hier Stellplätze) zu werten
und unterliegt dem Bauordnungsrecht.
Im Leitsatz des Beschlusses des OVG Berlin vom 13.03.1998, Az. 2 S 2.98, juris heißt es u.a.:
1. Sogenannte Wagenburgen sind bauplanungsrechtlich in keinem der in § 1 Abs. 2,
§§ 2 - 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete zulässig.
Der Leitsatz des Beschlusses des OVG Berlin vom 22.01.2003, Az. 2 S 45.02, juris besagt:
1. Eine so genannte Wagenburg, die allein auf Grund privat-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer, jedoch ohne eine präventive hoheitliche
Kontrolle oder Reglementierung der Erprobung alternativer Lebensformen dienen soll,
kann sich in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich einfügen.
2. Auf Grund einer durch die Unterhaltung einer Wagenburg voraussichtlich
eintretenden städtebaulichen Entwertung der Grundstücke in der näheren Umgebung,
können deren Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes regelmäßig ein sofortiges behördliches Einschreiten verlangen.
Zuletzt zitiere ich den Leitsatz des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom
06.08.2001, Az. 10 B 705/01, juris:
Die Bauaufsichtbehörde ist berechtigt, auch wenn sie eine "Wagenburg" in Kenntnis ihrer
formellen und materiellen Illegalität vorläufig geduldet hat, den Bewohnern durch
Bauordnungsverfügung die Nutzungsuntersagung und Räumung des Geländes unter
gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, um den extremen
städtebaulichen Missstand zu beseitigen.
2. Nach § 5 der Wasserversorgungssatzung (WVS) und § 5 der Abwassersatzung
(AbwS) der Stadt Leipzig besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die
öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen.
Ich zitiere weiter aus der unter Punkt 1. benannten Antwort des Dezernates Umwelt, Ordnung
und Sport vom 24.04.2014:
Weiter ist zu beachten, dass sich erschließungstechnische Konsequenzen ergeben, was
bedingt, dass die Nutzer einen Erschließungsvertrag abschließen müssten. Erfolgt dies
nicht, müsste sich die Stadtverwaltung an den Grundstückseigentümer halten.
Nach § 5 der Wasserversorgungssatzung und § 5 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist
der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, das betreffende Grundstück an die
öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen anschließen zu lassen.
Der Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks ist die Stadt Leipzig. Ebenso wie bei
dem in der Saalfelder Straße 42 bereits vermieteten Grundstück wäre die Stadt Leipzig
verpflichtet, das Grundstück vor Beginn der Nutzung durch ein Wagenplatzkollektiv
anschließen zu lassen.
Offenbar geht die Stadt Leipzig davon aus, dass es genügt festzuschreiben, dass diese
Verpflichtung auf den Mieter abgewälzt wurde.
Ich zitiere aus der Antwort der Stadt Leipzig auf die Anfrage VI-F-01809-AW-001, Punkt 4:
Bestehen für die Grundstücksflächen die notwendigen technischen Anschlüsse?
Technische Anschlüsse bestehen nicht. Die Fläche wird seitens der Stadt Leipzig als
Grünfläche vermietet. Der Verein hat die Versorgung mit technischen Anschlüssen selbst
übernommen. Ansonsten wird umweltgerecht entsorgt. Dies regelt der Vertrag ausreichend.
Dazu steht im Mietvertrag mit dem Verein "Jetze Wagenplätze e.V." unter § 3 Abs. 4:
Der Verein hat die Verträge über eine Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Gas,
Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser oder sonstigen Medien mit den
Versorgungsunternehmen selbst und auf eigene Rechnung abzuschließen. Der Verein
stellt sicher, dass Abwasser nicht unkontrolliert im Boden des
Mietgegenstandes
versickert.
Er hat alle anfallenden Reststoffe
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Am 10.11.2015 antwortete die Stadt mit folgender Antwort (VI-F-01932-AW-01) auf die Frage:
Wann wird voraussichtlich mit der Fertigstellung der technischen Anschlüsse gerechnet?
Der Mieter hat die erforderlichen Ver- und Entsorgungsmaßnahmen sicherzustellen.
Mit Nutzung des Platzes durch den Verein Jetze Wagenplätze e.V. wird von der Erfüllung
dieser Voraussetzung ausgegangen.
Am 10.11.2015 wurde das Grundstück bereits 2 Monate durch den Verein genutzt!
Der Eigentümer eines Grundstücks hat zumindest für den Anschluss an Wasser und die
Entsorgung von Abwasser zu sorgen, eine Abwälzung dieser Verpflichtung auf einen Mieter ist
nicht zulässig! Die von der Stadt Leipzig selbst erlassenen Satzungen sehen in § 11 WVS und
§ 17 AbwS die Verhängung von Geldbußen vor, wenn ein Eigentümer sein Grundstück
vorsätzlich oder fahrlässig nicht anschließt. Bitte beurteilen Sie selbst, ob bei einer solchen
Konstellation - auch für das hier in Rede stehende Grundstück in der Saarländer Straße, die
Stadt Leipzig vorsätzlich oder fahrlässig handelt!
3. Lärmbelästigung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Friedhof
Da die Wohnwagen relativ klein sind, spielt sich das Leben der Bewohner oft im Freien ab.
Selbst mitten im Winter und bei einer bereits vorliegenden Räumungs-aufforderung fand z.B.
am Mittwoch, den 13.01.2016 bis weit in die Nacht ein Konzert unter freiem Himmel statt (wo
auch sonst). Der Lärm war selbst bei geschlossenem Fenster und heruntergelassenen
Jalousien zu hören.
Im Sommer beabsichtige ich wieder, bei offenem Fenster zu schlafen. Wenn dann in 100m
Entfernung die Bewohner des Wagenplatzes um ihren Feuerkorb Partys feiern, ist das schlicht
unmöglich.
Besonders unerträglich finde ich es, dass durch die Stadt Leipzig überhaupt darüber
nachgedacht wird, eine Fläche direkt hinter der Friedhofsmauer zur dauerhaften Nutzung durch
einen Wagenplatz zuzulassen.
Nach der Friedhofsordnung des Ev.-luth. Friedhofsverbandes Leipzig ist es auf dem Friedhof
nicht gestattet, nach
§ 5 Nr. 5 h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
§ 5 Nr. 5 j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik
darzubieten.
Da Lärm und Musik bekanntlich problemlos eine 2m hohe Mauer überwinden, sollte die Stadt
Leipzig dafür Sorge tragen, dass keine Beeinträchtigung der Totenruhe erfolgt, auch wenn die
Satzung nur für den Friedhof gilt.
Jedoch gilt unabhängig davon das Sächsische Bestattungsgesetz!
Nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes muss der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und
Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen mindestens 35m betragen! Ich gehe
davon aus, dass diese Regelung auch auf bauliche Anlagen wie dauerhaft aufgestellte
Wohnwagen, die wesentlich weniger schallgedämmt sind als Wohngebäude, anzuwenden ist
(siehe § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsBO).
Die Einhaltung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Abstands schließt die Errichtung baulicher
Anlagen auf dem gesamten Grundstück aus (siehe Anlage/Skizze).
4. Von der Wagenburg ausgehende Emissionen
Nach meinen Kenntnissen muss jeder Bauwagen einzeln mit einem Ofen beheizt werden.
Zusätzlich durfte ich auf dem illegalen Wagenplatz rund um die Uhr ein offenes Feuer
"bewundern".
Die entstandenen Emissionen während der Nutzung durch das Kollektiv Gerädert waren derart
extrem, dass selbst die kurzzeitige Öffnung unserer Fenster zu einer
unzumutbaren
Geruchsbelästigung führte. In meinem Schlafzimmer und dem Kinderzimmer meiner Tochter
war die Belastung am schlimmsten.
Dass Feuertonnen auf Standfüßen benutzt wurden, ändert an den Emissionen recht wenig.
Ich dachte bisher, die Zeit, in der man sich ganz genau überlegen muss, ob man lüftet - weil die
Luft danach vielleicht schlechter ist als vorher - gehört seit der Wende der Vergangenheit an.
Schließlich wird auch meine Heizung jährlich durch den Schornsteinfeger hinsichtlich der
Einhaltung sämtlicher Grenzwerte überprüft.
Vielleicht hat die Stadt Leipzig vor, in einen Pachtvertrag zu schreiben, dass nur trockenes,
unbehandeltes Holz verfeuert werden darf. Das liegt jedoch nicht einfach in einer Großstadt
rum. Geld wird das Wagenplatz-Kollektiv wohl keins dafür ausgeben. Also wird genommen, was
Unterstützer spenden oder was sonst so zu finden ist. Die Leidtragenden sind dann die
unmittelbare Nachbarschaft und die Umwelt.
Ich habe keine Lust, bei jeder Geruchsbelästigung die Polizei zu rufen, sondern bitte meine
Stadtverwaltung, diesen Zustand nicht zuzulassen.
5. Abwertung meines Eigentums
Durch die Ansiedlung eines Wagenplatzes in nur 100m Entfernung von meinem Wohneigentum
vermindert sich der Wert erheblich.
Ich habe vor Jahren von der Stadt Leipzig (LWB) Wohneigentum in einem durch die Nähe zum
Friedhof vermeintlich dauerhaft ruhigem Wohnumfeld erworben.
Bisher bot sich durch den alten Baumbestand auf dem Flurstück 357 ein schöner Anblick.
Nachdem die Besetzer den gesamten Platz mit Bau- oder sonstigen Zäunen verstellt und mit
Lumpen und politischen Parolen unterschiedlichster Art zugehangen hatten, war es damit
vorbei. Zusätzlich war der Vorplatz an vielen Tagen mit verschiedensten Wagen vollgestellt.
Entsprechende Bilder liegen Ihnen bereits vor und können im Internet massenweise "ergoogelt"
werden.
Ich bitte daher alles zu unternehmen, dass es nicht zur Wiederherstellung dieses Zustandes
kommt.
6. Freilaufende Hunde
Ich persönlich hätte hier freilaufende Hunde nicht erwähnt. Aber da im Sachstandsbericht zu
den bereits vorliegenden Petitionen der Freilauf von Hunden außerhalb des umzäunten
Bereichs als nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt wird, muss ich hier doch darauf
eingehen und dem Sachstandsbericht widersprechen.
7. Ein Präzedenzfall wird geschaffen
Zuletzt bitte ich zu bedenken, welche Wirkung das Vorgehen der Stadt in diesem Fall bei den
Betroffenen hinterlässt:
Für die Anwohner stellt es sich folgendermaßen dar:
Den Besetzern wurde 4 Tage nach der Besetzung eine Räumungsaufforderung zugestellt.
Damit kann man sich weitere Beschwerden sparen, da es nur eine Frage der Zeit ist, bis der
Zustand beendet ist.
Bereits während der Zeit der Besetzung werden jedoch Absprachen zwischen der Stadt und
den Besetzern getroffen, in denen zugesichert wird, in Verhandlungen über eine Vermietung
des Grundstücks einzutreten, wenn der Platz vorher zum Schein geräumt wird, um der
Bevölkerung zu signalisieren, dass die Stadt nicht mit Besetzern verhandelt.
Man fühlt sich hintergangen und - da geltendes Recht offensichtlich gebrochen wird - verliert
man völlig das Vertrauen in die Arbeit der Vertreter der Stadt Leipzig.
Die Besetzer und andere Wagenplatz-Kollektive aus ganz Deutschland lernen:
Man sucht sich einen schönen Platz der Stadt Leipzig mitten im Stadtgebiet aus, besetzt
diesen, reagiert auf eine Räumungsaufforderung erst, nachdem schriftlich zugesichert wird,
dass die Stadt Leipzig nach der Räumung Verhandlungen über ein stadteigenes Grundstück
aufnimmt. Und schon hat man den nächsten Wagenplatz geschaffen.
Im Umkreis von nur 1,5 km von meiner Wohnung kann ich dann statt bisher 3 Wagenplätze
(Klingenstraße, Saalfelder Straße, Diezmannstraße) bald 4 Wagenplätze besuchen!
In der Kurzfassung des Positionspapiers des Kollektivs Gerädert heißt es unter anderem:
Wir sind da. Wir sind viele. Wir werden mehr. Wir brauchen Platz. Und wem gehört die
Stadt?
Auch wenn die Stadt Leipzig diese Lebensform begünstigen will, so sollte sie doch wesentliche
Gesetze und Verordnungen unseres Gemeinwesens kennen und anzuwenden wissen!
Toleranz ist keine Einbahnstraße!
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom 13.04.2016 zur Petition VI-P-02275 “Illegale Wagenburg in der
Alten Salzstraße/Ecke Saarländer Straße
Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses,
in der Sitzung des Stadtbezirksbeirats Leipzig Alt-West vom 06.04.2016 hat Herr Ulrich vom
Amt für Stadtgrün und Gewässer in o.g. Angelegenheit folgenden – gegenüber dem am
02.03.2016 veröffentlichten Verwaltungsstandpunkt (VI-P-02275-VSP-01) – offenbar etwas
modifizierten und ergänzten Standpunkt der Verwaltung öffentlich gemacht (Gedächtnisprotokoll):
1. Das betreffende Grundstück wird dem Wagenplatz-Kollektiv durch die Stadt Leipzig zur
Verfügung gestellt. Da bei Abschluss eines Miet- bzw. Pachtvertrages Probleme
gesehen werden, geschieht das im Wege einer Duldung.
2. Die 35m Grenzabstand gem. Sächsischen Bestattungsgesetz werden eingehalten.
3. Ein Anschluss an öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist nicht
erforderlich. Es wird ein Trocken-WC genutzt und der Urin wird gesammelt – wie in der
Saalfelder Straße auch.
4. Man ist mit der Friedhofsverwaltung in Kontakt getreten. Es hätte keine Vorfälle
gegeben.
5. Strom wird mittels Solaranlagen erzeugt, nur im Notfall über einen Generator.
6. Es müssen nur noch ein paar Gremien beteiligt werden.
Aus diesem Grund ergänze ich, wenn dies formal möglich ist, die Forderung meiner Petition
vom 09.03.2016 wie folgt und bitte um entsprechende Berücksichtigung:
Keine Überlassung des Plagwitzer Flurstücks 357 gleich welcher Art (Vermietung,
Verpachtung, Duldung der Nutzung bzw. Besetzung oder sonstige Konstrukte) an die
ehemaligen Besetzer des Grundstücks, das sog. Kollektiv Gerädert (Anna Ecke) oder
andere Wagenplatz-Kollektive.
Eine Änderung der Überlassungsart des Grundstücks – gleich welcher Art – entkräftet keine der
von mir aufgeführten Gesetzesbrüche sondern macht das Vorgehen der Stadt als Vertreter aller
Bürger nur noch unbegreiflicher.
Bei Einhaltung des Grenzabstandes von 35m können nur auf einem Bruchteil der Fläche
Wagen aufgestellt werden (siehe Anlage). Schätzungsweise würden 2 Wagen Platz finden.