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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1049805.pdf
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6,0 MB
Erstellt
11.01.16, 12:00
Aktualisiert
19.07.16, 08:08

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Ratsversammlung Petition Nr. VI-P-02275 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Petitionsausschuss Fachausschuss Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 18.05.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff Illegale Wagenburg in der Alten Salzstraße/Ecke Saarländer Straße Beschlussvorschlag: Die Petition wird abgelehnt. Sachverhalt: Das Grundstück, Flst. 357 von Plagwitz, wird seit dem Jahr 1996 durch das ASG als öffentliche Grünfläche verwaltet. Eine Gestaltung dieses ehemaligen Gartens einer KITA fand bisher nicht statt. Bisher erfolgte für diese Fläche lediglich die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht, z. B. Kontrolle des Baumbestandes und Müllberäumung. Im Übrigen wurde die Fläche als Sukzessionsfläche geführt und keiner gesonderten Funktion zugewiesen. Es handelt sich nicht um ein naturschutzrechtlich geschütztes Biotop. Bei der Inaugenscheinnahme der geräumten Fläche konnten bis auf marginale Bruchstellen an Zweigen keine weiteren Schäden auf der Fläche festgestellt werden. Für die Aufstellung der Wagen wurden keine Bodenversiegelungen realisiert und sie erfolgte zum großen Teil auf bereits aufwuchsfreien Flächen. Verunreinigungen oder Hinweise auf eine Bodenbelastung mit Treibstoffen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach Auskunft der Wagenbewohner sind die Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand. Der Generator, welcher als Übergangslösung zur sonst verwendeten Solarenergie genutzt wurde, war in einer abgedichteten und schallisolierten Box untergebracht, so dass auch hier Belastungen vermieden wurden. Da Feuertonnen auf Standfüßen Verwendung fanden, sind auch in dieser Hinsicht keine Schäden zu beanstanden. Die zu kritisierende Lärmbelästigung durch Feiern mit Beschallung wurde nach entsprechenden Hinweisen durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer von den Wagenbewohnern unterlassen. Nach Aussage der Wagenbewohner hätten sich diese gewünscht, dass bei Störungen der Nachbarschaft, nicht nur in Bezug auf Lärm, Kontakt aufgenommen worden wäre, um hier unmittelbar für Abhilfe zu sorgen. Übermäßiges Hundegebell oder der Freilauf von Hunden in der Nachbarschaft, außerhalb des umzäunten Bereiches, wird als nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt. Für die Entsorgung wurde eine Miettoilette genutzt, deren Entsorgung durch das Vermietungsunternehmen erfolgte. Müll wurde mit entsprechendem Nachweis auf Deponien verbracht und sonstiges Brauchwasser an der Trinkwasserbezugsstelle entsorgt. Betreffend den Friedhof Plagwitz wurde von der zuständigen Verwaltung festgestellt, dass derzeit keine Probleme mit den Wagenplatzbewohnern entstanden sind. Diese Aussage wurde auch vom zuständigen Polizeirevier Südwest getroffen. Der Wagenplatz wurde beräumt, um Vertragsverhandlungen zur Nutzung einer Fläche der Stadt Leipzig aufzunehmen. Die vorgenannten Themenkreise werden dabei explizit geregelt werden, wie dies bereits für den Wagenplatz Saalfelder Straße erfolgte. Auch Möglichkeiten der weiteren Nutzbarkeit des Umfeldes eines Wagenplatzes als öffentliche Grünfläche werden dabei geklärt. Im Bereich Plagwitz steht zudem der neu gestaltete Bereich des Bahnhofes als für die Allgemeinheit nutzbare Anlage zur Verfügung. VI-P-02275 - Drittes Schreiben Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses, ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie: Unterlassung von Vertragsverhandlungen über die Verpachtung bzw. Vermietung des Flurstücks 357 in Plagwitz durch die Stadt Leipzig an die ehemaligen Besetzer des Grundstücks, das sog. Kollektiv Gerädert (Anna Ecke) oder andere WagenplatzKollektive Bevor ich mein Anliegen näher begründe, vorab Folgendes: Mit Entsetzen musste ich feststellen, dass am 13.12.2015 in einer Nacht-und-Nebel-Aktion das o.g. Flurstück durch ein Wagenplatz-Kollektiv besetzt wurde. Da noch am 14.12.2015 die Polizei vor Ort war, ging ich davon aus, dass auch diese illegale Besetzung - ähnlich wie im Stadtteil Paunsdorf - umgehend durch die Stadt Leipzig beendet wird. Durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) wurde am 17.12.2015 auch eine entsprechende Räumungsaufforderung mit der Androhung einer Zwangsräumung zugestellt. Die tatsächliche Beräumung der Fläche erfolgte dann schließlich Ende Januar 2016. Damit sollte das Thema abgeschlossen sein. Anfang März 2016 habe ich dem Ratsinformationssystem der Stadt Leipzig entnommen, dass am 04.03.2016 der Petitionsausschuss bezüglich der illegalen Besetzung der Fläche tagt und der Beschlussvorschlag wie folgt lautet: "Die illegale Nutzung der Fläche wird beendet und es erfolgt eine Flächenberäumung. Es werden Vertragsverhandlungen mit einem den Wagenplatz vertretenden Verein zur Nutzung einer städtischen Fläche aufgenommen." In der Ratsversammlung am 23.03.2016 soll über diesen Beschluss beraten werden. Im Internet-Auftritt des betreffenden Wagenkollektivs Gerädert (Anna-Ecke) musste ich lesen, dass die Räumung der Fläche nur erfolgte, weil die Stadt Leipzig schriftlich zugesichert hat, in Vertragsverhandlungen mit den Besetzern über die Verpachtung eines Grundstückes zu treten. Das Kollektiv ist jedoch nicht an irgendeinem Grundstück interessiert, sondern verhandelt - nach deren Äußerungen - bereits seit Januar 2016 über einzelne Punkte des Vertrages über die Verpachtung des o.g. Flurstücks mit dem ASG. Zur Begründung: 1. Die Errichtung von Wagenplätzen im Stadtgebiet ist unter Beachtung geltender planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Maßgaben unzulässig. Auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Nr. V/F 1132/14 vom 03.04.2014 (Sachstand zum Verwaltungskonzept für Wagenplätze/-burgen in Leipzig) hat das Dezernat Umwelt, Ordnung und Sport am 24.04.2014 eine Antwort verfasst, mit der festgestellt und ausführlich begründet wird, dass Wagenburgen im Stadtgebiet Leipzigs nicht legal errichtet werden können. Unter Punkt 3. heißt es: Eine Legalisierung von Wagenabstellplätzen unter Beachtung planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Maßgaben ist sehr schwierig. Die auf den "Wagenabstellplätzen" vorgesehenen "Wagenburgen" oder auch einzelnen Wohnwagen sind im derzeitigen Baurecht als alternative Wohnform nicht vorgesehen. Möglicherweise besteht eine baurechtliche Legalisierungsmöglichkeit bestehender Wagenburgen in der Aufstellung eines Bebauungsplanes, in welchem diese Art der Alternativen Wohnform festgesetzt wird. Ein solches Bauleitplanverfahren hätte dann Erfolgsaussichten, wenn dafür eine Fläche am Stadtrand vorgesehen würde. Dies allerdings würde nicht den Vorstellungen der Bewohner der Wagenburgen entsprechen. Bei Flächen in der Stadt hingegen wäre mit zahlreichen Bedenken aus der Nachbarschaft zu rechnen, die nicht ignoriert werden können, sondern rechtssicher abgewogen werden müssen. Selbst wenn dies gelingt, müsste in Bezug auf eine baurechtliche Genehmigung noch der rechtliche Sachverhalt geklärt werden, inwieweit diese baulichen Anlagen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der in diesen wohnenden Menschen erfüllen. Das Baurecht hat sich seit 2014 nicht geändert. Der mit Leipziger Amtsblatt Nr. 10/2015 bekannt gegebene Flächennutzungsplan sieht überhaupt keine Sonderbauflächen zur Nutzung für alternative Wohnformen oder eben für Wagenplätze vor, nicht in Stadtrandlagen und schon gar nicht im Kern-Stadtgebiet. Erst recht gibt es keinen Bebauungsplan. In Kenntnis dieser Rechtslage will die Stadt Leipzig dennoch einen Mietvertrag mit dem Wagenplatzkollektiv abschließen. Ich gehe davon aus, dass dieser sich an dem Mietvertrag orientiert, der mit dem Verein "Jetze Wagenplätze e.V." über das Grundstück in der Saalfelder Straße 42 abgeschlossen wurde. Dort heißt es in § 5 Abs. 2: Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung dafür, dass die unter § 1 genannten Flurstücke für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind und erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen erteilt werden. Es ist Sache des Vereins, notwendige Genehmigungen einzuholen und auf seine Kosten die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Mit diesem Vertrag werden nur privatrechtliche Vereinbarungen getroffen, öffentlichrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Der Stadt Leipzig ist bekannt, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erteilt werden können! Der Abschluss eines solchen Mietvertrages ist wissentlicher Rechtsbruch! Bereits ergangene verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Thematik sollten auch den Verantwortlichen der Stadt Leipzig bekannt sein. Im Orientierungssatz des Urteils des VG Gelsenkirchen vom 14.08.2007, Az. 6 K 1523/04, juris wird ausgeführt: 1. Der Wille, ein Grundstück Dritten als Abstellfläche für Fahrzeuge regelmäßig zur Verfügung zu stellen, ist als Errichtung einer baulichen Anlage (hier Stellplätze) zu werten und unterliegt dem Bauordnungsrecht. Im Leitsatz des Beschlusses des OVG Berlin vom 13.03.1998, Az. 2 S 2.98, juris heißt es u.a.: 1. Sogenannte Wagenburgen sind bauplanungsrechtlich in keinem der in § 1 Abs. 2, §§ 2 - 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete zulässig. Der Leitsatz des Beschlusses des OVG Berlin vom 22.01.2003, Az. 2 S 45.02, juris besagt: 1. Eine so genannte Wagenburg, die allein auf Grund privat-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer, jedoch ohne eine präventive hoheitliche Kontrolle oder Reglementierung der Erprobung alternativer Lebensformen dienen soll, kann sich in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich einfügen. 2. Auf Grund einer durch die Unterhaltung einer Wagenburg voraussichtlich eintretenden städtebaulichen Entwertung der Grundstücke in der näheren Umgebung, können deren Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes regelmäßig ein sofortiges behördliches Einschreiten verlangen. Zuletzt zitiere ich den Leitsatz des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2001, Az. 10 B 705/01, juris: Die Bauaufsichtbehörde ist berechtigt, auch wenn sie eine "Wagenburg" in Kenntnis ihrer formellen und materiellen Illegalität vorläufig geduldet hat, den Bewohnern durch Bauordnungsverfügung die Nutzungsuntersagung und Räumung des Geländes unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, um den extremen städtebaulichen Missstand zu beseitigen. 2. Nach § 5 der Wasserversorgungssatzung (WVS) und § 5 der Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Leipzig besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen. Ich zitiere weiter aus der unter Punkt 1. benannten Antwort des Dezernates Umwelt, Ordnung und Sport vom 24.04.2014: Weiter ist zu beachten, dass sich erschließungstechnische Konsequenzen ergeben, was bedingt, dass die Nutzer einen Erschließungsvertrag abschließen müssten. Erfolgt dies nicht, müsste sich die Stadtverwaltung an den Grundstückseigentümer halten. Nach § 5 der Wasserversorgungssatzung und § 5 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen anschließen zu lassen. Der Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks ist die Stadt Leipzig. Ebenso wie bei dem in der Saalfelder Straße 42 bereits vermieteten Grundstück wäre die Stadt Leipzig verpflichtet, das Grundstück vor Beginn der Nutzung durch ein Wagenplatzkollektiv anschließen zu lassen. Offenbar geht die Stadt Leipzig davon aus, dass es genügt festzuschreiben, dass diese Verpflichtung auf den Mieter abgewälzt wurde. Ich zitiere aus der Antwort der Stadt Leipzig auf die Anfrage VI-F-01809-AW-001, Punkt 4: Bestehen für die Grundstücksflächen die notwendigen technischen Anschlüsse? Technische Anschlüsse bestehen nicht. Die Fläche wird seitens der Stadt Leipzig als Grünfläche vermietet. Der Verein hat die Versorgung mit technischen Anschlüssen selbst übernommen. Ansonsten wird umweltgerecht entsorgt. Dies regelt der Vertrag ausreichend. Dazu steht im Mietvertrag mit dem Verein "Jetze Wagenplätze e.V." unter § 3 Abs. 4: Der Verein hat die Verträge über eine Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser oder sonstigen Medien mit den Versorgungsunternehmen selbst und auf eigene Rechnung abzuschließen. Der Verein stellt sicher, dass Abwasser nicht unkontrolliert im Boden des Mietgegenstandes versickert. Er hat alle anfallenden Reststoffe ordnungsgemäß zu entsorgen. Am 10.11.2015 antwortete die Stadt mit folgender Antwort (VI-F-01932-AW-01) auf die Frage: Wann wird voraussichtlich mit der Fertigstellung der technischen Anschlüsse gerechnet? Der Mieter hat die erforderlichen Ver- und Entsorgungsmaßnahmen sicherzustellen. Mit Nutzung des Platzes durch den Verein Jetze Wagenplätze e.V. wird von der Erfüllung dieser Voraussetzung ausgegangen. Am 10.11.2015 wurde das Grundstück bereits 2 Monate durch den Verein genutzt! Der Eigentümer eines Grundstücks hat zumindest für den Anschluss an Wasser und die Entsorgung von Abwasser zu sorgen, eine Abwälzung dieser Verpflichtung auf einen Mieter ist nicht zulässig! Die von der Stadt Leipzig selbst erlassenen Satzungen sehen in § 11 WVS und § 17 AbwS die Verhängung von Geldbußen vor, wenn ein Eigentümer sein Grundstück vorsätzlich oder fahrlässig nicht anschließt. Bitte beurteilen Sie selbst, ob bei einer solchen Konstellation - auch für das hier in Rede stehende Grundstück in der Saarländer Straße, die Stadt Leipzig vorsätzlich oder fahrlässig handelt! 3. Lärmbelästigung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Friedhof Da die Wohnwagen relativ klein sind, spielt sich das Leben der Bewohner oft im Freien ab. Selbst mitten im Winter und bei einer bereits vorliegenden Räumungs-aufforderung fand z.B. am Mittwoch, den 13.01.2016 bis weit in die Nacht ein Konzert unter freiem Himmel statt (wo auch sonst). Der Lärm war selbst bei geschlossenem Fenster und heruntergelassenen Jalousien zu hören. Im Sommer beabsichtige ich wieder, bei offenem Fenster zu schlafen. Wenn dann in 100m Entfernung die Bewohner des Wagenplatzes um ihren Feuerkorb Partys feiern, ist das schlicht unmöglich. Besonders unerträglich finde ich es, dass durch die Stadt Leipzig überhaupt darüber nachgedacht wird, eine Fläche direkt hinter der Friedhofsmauer zur dauerhaften Nutzung durch einen Wagenplatz zuzulassen. Nach der Friedhofsordnung des Ev.-luth. Friedhofsverbandes Leipzig ist es auf dem Friedhof nicht gestattet, nach § 5 Nr. 5 h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, § 5 Nr. 5 j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten. Da Lärm und Musik bekanntlich problemlos eine 2m hohe Mauer überwinden, sollte die Stadt Leipzig dafür Sorge tragen, dass keine Beeinträchtigung der Totenruhe erfolgt, auch wenn die Satzung nur für den Friedhof gilt. Jedoch gilt unabhängig davon das Sächsische Bestattungsgesetz! Nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes muss der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen mindestens 35m betragen! Ich gehe davon aus, dass diese Regelung auch auf bauliche Anlagen wie dauerhaft aufgestellte Wohnwagen, die wesentlich weniger schallgedämmt sind als Wohngebäude, anzuwenden ist (siehe § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsBO). Die Einhaltung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Abstands schließt die Errichtung baulicher Anlagen auf dem gesamten Grundstück aus (siehe Anlage/Skizze). 4. Von der Wagenburg ausgehende Emissionen Nach meinen Kenntnissen muss jeder Bauwagen einzeln mit einem Ofen beheizt werden. Zusätzlich durfte ich auf dem illegalen Wagenplatz rund um die Uhr ein offenes Feuer "bewundern". Die entstandenen Emissionen während der Nutzung durch das Kollektiv Gerädert waren derart extrem, dass selbst die kurzzeitige Öffnung unserer Fenster zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führte. In meinem Schlafzimmer und dem Kinderzimmer meiner Tochter war die Belastung am schlimmsten. Dass Feuertonnen auf Standfüßen benutzt wurden, ändert an den Emissionen recht wenig. Ich dachte bisher, die Zeit, in der man sich ganz genau überlegen muss, ob man lüftet - weil die Luft danach vielleicht schlechter ist als vorher - gehört seit der Wende der Vergangenheit an. Schließlich wird auch meine Heizung jährlich durch den Schornsteinfeger hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Grenzwerte überprüft. Vielleicht hat die Stadt Leipzig vor, in einen Pachtvertrag zu schreiben, dass nur trockenes, unbehandeltes Holz verfeuert werden darf. Das liegt jedoch nicht einfach in einer Großstadt rum. Geld wird das Wagenplatz-Kollektiv wohl keins dafür ausgeben. Also wird genommen, was Unterstützer spenden oder was sonst so zu finden ist. Die Leidtragenden sind dann die unmittelbare Nachbarschaft und die Umwelt. Ich habe keine Lust, bei jeder Geruchsbelästigung die Polizei zu rufen, sondern bitte meine Stadtverwaltung, diesen Zustand nicht zuzulassen. 5. Abwertung meines Eigentums Durch die Ansiedlung eines Wagenplatzes in nur 100m Entfernung von meinem Wohneigentum vermindert sich der Wert erheblich. Ich habe vor Jahren von der Stadt Leipzig (LWB) Wohneigentum in einem durch die Nähe zum Friedhof vermeintlich dauerhaft ruhigem Wohnumfeld erworben. Bisher bot sich durch den alten Baumbestand auf dem Flurstück 357 ein schöner Anblick. Nachdem die Besetzer den gesamten Platz mit Bau- oder sonstigen Zäunen verstellt und mit Lumpen und politischen Parolen unterschiedlichster Art zugehangen hatten, war es damit vorbei. Zusätzlich war der Vorplatz an vielen Tagen mit verschiedensten Wagen vollgestellt. Entsprechende Bilder liegen Ihnen bereits vor und können im Internet massenweise "ergoogelt" werden. Ich bitte daher alles zu unternehmen, dass es nicht zur Wiederherstellung dieses Zustandes kommt. 6. Freilaufende Hunde Ich persönlich hätte hier freilaufende Hunde nicht erwähnt. Aber da im Sachstandsbericht zu den bereits vorliegenden Petitionen der Freilauf von Hunden außerhalb des umzäunten Bereichs als nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt wird, muss ich hier doch darauf eingehen und dem Sachstandsbericht widersprechen. 7. Ein Präzedenzfall wird geschaffen Zuletzt bitte ich zu bedenken, welche Wirkung das Vorgehen der Stadt in diesem Fall bei den Betroffenen hinterlässt: Für die Anwohner stellt es sich folgendermaßen dar: Den Besetzern wurde 4 Tage nach der Besetzung eine Räumungsaufforderung zugestellt. Damit kann man sich weitere Beschwerden sparen, da es nur eine Frage der Zeit ist, bis der Zustand beendet ist. Bereits während der Zeit der Besetzung werden jedoch Absprachen zwischen der Stadt und den Besetzern getroffen, in denen zugesichert wird, in Verhandlungen über eine Vermietung des Grundstücks einzutreten, wenn der Platz vorher zum Schein geräumt wird, um der Bevölkerung zu signalisieren, dass die Stadt nicht mit Besetzern verhandelt. Man fühlt sich hintergangen und - da geltendes Recht offensichtlich gebrochen wird - verliert man völlig das Vertrauen in die Arbeit der Vertreter der Stadt Leipzig. Die Besetzer und andere Wagenplatz-Kollektive aus ganz Deutschland lernen: Man sucht sich einen schönen Platz der Stadt Leipzig mitten im Stadtgebiet aus, besetzt diesen, reagiert auf eine Räumungsaufforderung erst, nachdem schriftlich zugesichert wird, dass die Stadt Leipzig nach der Räumung Verhandlungen über ein stadteigenes Grundstück aufnimmt. Und schon hat man den nächsten Wagenplatz geschaffen. Im Umkreis von nur 1,5 km von meiner Wohnung kann ich dann statt bisher 3 Wagenplätze (Klingenstraße, Saalfelder Straße, Diezmannstraße) bald 4 Wagenplätze besuchen! In der Kurzfassung des Positionspapiers des Kollektivs Gerädert heißt es unter anderem: Wir sind da. Wir sind viele. Wir werden mehr. Wir brauchen Platz. Und wem gehört die Stadt? Auch wenn die Stadt Leipzig diese Lebensform begünstigen will, so sollte sie doch wesentliche Gesetze und Verordnungen unseres Gemeinwesens kennen und anzuwenden wissen! Toleranz ist keine Einbahnstraße! Mit freundlichen Grüßen Ergänzung vom 13.04.2016 zur Petition VI-P-02275 “Illegale Wagenburg in der Alten Salzstraße/Ecke Saarländer Straße Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses, in der Sitzung des Stadtbezirksbeirats Leipzig Alt-West vom 06.04.2016 hat Herr Ulrich vom Amt für Stadtgrün und Gewässer in o.g. Angelegenheit folgenden – gegenüber dem am 02.03.2016 veröffentlichten Verwaltungsstandpunkt (VI-P-02275-VSP-01) – offenbar etwas modifizierten und ergänzten Standpunkt der Verwaltung öffentlich gemacht (Gedächtnisprotokoll): 1. Das betreffende Grundstück wird dem Wagenplatz-Kollektiv durch die Stadt Leipzig zur Verfügung gestellt. Da bei Abschluss eines Miet- bzw. Pachtvertrages Probleme gesehen werden, geschieht das im Wege einer Duldung. 2. Die 35m Grenzabstand gem. Sächsischen Bestattungsgesetz werden eingehalten. 3. Ein Anschluss an öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist nicht erforderlich. Es wird ein Trocken-WC genutzt und der Urin wird gesammelt – wie in der Saalfelder Straße auch. 4. Man ist mit der Friedhofsverwaltung in Kontakt getreten. Es hätte keine Vorfälle gegeben. 5. Strom wird mittels Solaranlagen erzeugt, nur im Notfall über einen Generator. 6. Es müssen nur noch ein paar Gremien beteiligt werden. Aus diesem Grund ergänze ich, wenn dies formal möglich ist, die Forderung meiner Petition vom 09.03.2016 wie folgt und bitte um entsprechende Berücksichtigung: Keine Überlassung des Plagwitzer Flurstücks 357 gleich welcher Art (Vermietung, Verpachtung, Duldung der Nutzung bzw. Besetzung oder sonstige Konstrukte) an die ehemaligen Besetzer des Grundstücks, das sog. Kollektiv Gerädert (Anna Ecke) oder andere Wagenplatz-Kollektive. Eine Änderung der Überlassungsart des Grundstücks – gleich welcher Art – entkräftet keine der von mir aufgeführten Gesetzesbrüche sondern macht das Vorgehen der Stadt als Vertreter aller Bürger nur noch unbegreiflicher. Bei Einhaltung des Grenzabstandes von 35m können nur auf einem Bruchteil der Fläche Wagen aufgestellt werden (siehe Anlage). Schätzungsweise würden 2 Wagen Platz finden.