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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1052964.pdf
Größe
4,5 MB
Erstellt
12.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:21

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02393 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Fachausschuss Umwelt und Ordnung Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte Ratsversammlung 22.06.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"; Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost; Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie seiner Begründung wird beschlossen. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: 1 Prüfkatalog 2 Beschreibung des Sachverhaltes 3 Übersichtskarte 4 Übersichtsplan 5 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung 6 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung 7 Bebauungsplan Teil B: Text 8 Begründung zum Bebauungsplan 9 Gestaltungsplan Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert ✘       2 Ausbildungsplatzsituation ✘       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) ✘       negative Auswirkung positive Auswirkung hoch ✘ mittel 5 Finanzierung ✘ ja nein keine Auswirkung       niedrig Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 01.15/016/01.12 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung 1 verschlechtert ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ✘ nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ✘ nein ja keine Auswirkung       Beschreibung des Sachverhaltes Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Billigungs- und Auslegungsbeschluss Mit dieser Vorlage soll der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (B-Planes) und seiner Begründung herbeigeführt werden. Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben: • Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen In Folge der Aufstellung der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung des Fahrradfachmarktes neue Arbeitsplätze geschaffen werden. • Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt. Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Vorentwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 04. Juni 2015 behandelt und befürwortet. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung nicht betroffen. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, • die öffentliche Auslegung und • zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie • die Bürgervereine beteiligen. Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. 15.03.2016 Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe" Übersichtskarte - Lage des Plangebietes St Richard-Le hmann-Str ra ß e de aß e Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:8000, Stand: 10/2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes 04.03.2016 s 18 .O kt ob er Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe" Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ra ß e de s 18 .O kt ob er Sz en dr e i st ra ße St sc hs tra ße Al te M es se Pu Datengrundlage: ALK Leipzig, M 1:1400, Stand: 02/2016 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Leipzig Grenze des Plangebietes 04.03.2016 8. Ok t W H ob e . x r 625 628 x 44 159 81 2 W GFHD W Teil A: Planzeichnung 90513 273 274 90515 x 04 03 3 90871 Br x G 159 73 S W 281 159 80 279 278 GFHD 280 r. 275 ei st S 276 en dr 159 21 Sz 9, 277 282 0m 04 GFHD 5, W 159 22 Br W 30 5 1 W 4, 4m W W W 0m 9, 0m 0m GE 32 1 (2) (26) 0,8 Höhe 129,0 m ü. NHN 30 r. 90157 W PL St de s W 6, 159 23 2, 1 0m 31 W W W OK 147,0 m bis 150,5 m ü. NHN 18 . Ok t ob e 90787 r W 3 W 1 (25) R 29 W . st 90518 . ei 90788 dr 90510 90786 5 1 (24) m . Sz 91 ,0 2 en W 48 G W r. G G . 1 (23) D 90517 159 GFHD 6 W SO Fahrradeinzelhandel W 90512 90785 (22) 1 S 0,6 1284 3 159 65 OK max. 156,50 m ü. NHN 90514 W W 8156 Pu W 90186 11 4, 0m W sc h G 2 2 R st r. Ld r. 04 30 4 1 (21) 5 2, 5m 1 4 Projekt: Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe" GFHD 1 (19) 3 74 2 159 48 H 90001 H H 4 Planinhalt: Planzeichnung M 1:1000 ENTWURF H W 2062 H 8, 689 Planer: 5m141 9 2 15 20 25 1 (17) 50 04 30 3 (39) seecon Ingenieure GmbH Gemeinsam | Zukunft | Planen Spinnereistraße 7, Halle 14 D - 04179 Leipzig Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511 Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520 eMail: leipzig@seecon.de web: www.seecon.de 1 10 Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig, Stand 25.03.2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung te 5 Me M 1:1000 ss W W Al 0 e W W N 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Stadtbezirk: Mitte Ortsteil: Zentrum-Südost Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: 15.03.2016 seecon Ingenieure GmbH Gemeinsam | Zukunft | Planen Spinnereistraße 7, Halle 14, 04179 Leipzig www.seecon.de Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. EINLEITUNG...................................................................................................................... 5 1. Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................5 2. Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................5 3. Ziele und Zwecke der Planung...........................................................................................5 4. Verfahrensdurchführung.....................................................................................................6 B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................6 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................6 5.1 Topografie........................................................................................................................... 6 5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen..............................................................................6 5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung..........................................................................................7 5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.........................................................................7 5.5 Soziale Infrastruktur............................................................................................................ 7 5.6 Technische Infrastruktur.....................................................................................................7 5.6.1 Verkehrsinfrastruktur..........................................................................................................7 5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................8 6. Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................9 6.1 Ziele der Raumordnung......................................................................................................9 6.1.1 Flächennutzungsplan........................................................................................................11 6.1.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 12 6.1.3 Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................12 6.2 Sonstige Planungen......................................................................................................... 13 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................13 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren.........................................................................................14 6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen ..............................................................................15 6.2.4 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................15 6.2.5 Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum.....................................................15 6.2.6 Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“..................................................16 6.2.7 Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig..........................................................................16 6.3 Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung..........................................................................16 7. Umweltbericht................................................................................................................... 20 7.1 Einleitung.......................................................................................................................... 20 7.1.1 Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)..................................................................20 7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes.............................................................................................20 7.1.1.2 Inhalte des Planes............................................................................................................ 20 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................21 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG.......................................................21 7.1.2.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 21 7.1.2.3 Grünordnungsplan............................................................................................................ 21 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 3 7.1.2.4 Eingriffsregelung............................................................................................................... 22 7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................24 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 26 7.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung............................................................................................................................ 27 7.2.1 Boden / Altlasten............................................................................................................... 27 7.2.1.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 27 7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................28 7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................................................................................................................... 28 7.2.2 Klima / Luft....................................................................................................................... 28 7.2.2.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 28 7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................30 7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................................................................................................................... 30 7.2.3 Pflanzen........................................................................................................................... 31 7.2.3.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 31 7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................32 7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................................................................................................................... 32 7.2.4 Tiere................................................................................................................................. 33 7.2.4.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................34 7.2.4.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................................................................................................................... 35 7.2.5 Menschen......................................................................................................................... 35 7.2.5.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 35 7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................36 7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................................................................................................................... 37 7.2.6 Wechselwirkungen........................................................................................................... 37 7.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten...............................................................................37 7.4 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ......................................................37 7.5 Zusammenfassung........................................................................................................... 38 8. Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................39 8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................39 8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................43 9. Städtebauliches Konzept..................................................................................................48 9.1 Gliederung des Gebietes..................................................................................................48 9.2 Bebauungs-/Nutzungskonzept..........................................................................................48 9.3 Erschließungskonzept......................................................................................................49 9.3.1 Verkehr............................................................................................................................. 49 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 4 9.3.2 Ver- und Entsorgung.........................................................................................................51 9.4 Grünordnerisches Konzept...............................................................................................53 C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.............................................................................54 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................54 11. Gliederung des Plangebietes............................................................................................54 12. Baugebiete....................................................................................................................... 54 12.1 Art der baulichen Nutzung................................................................................................55 12.2 Maß der Baulichen Nutzung.............................................................................................59 13. Oberirdische Stellplätze....................................................................................................61 14. Anschluss an die Verkehrsflächen....................................................................................62 15. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft........................................................................................................................ 62 16. Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen..........................................................63 17. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.................................................................................................................. 63 18. Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................64 19. Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................................65 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION................................................................................66 20. Flächenkalkulation............................................................................................................ 66 21. Kosten für die Stadt Leipzig..............................................................................................66 Anhang I: 15.03.2016 Hinweise II: Pflanzempfehlungen III: Gestaltungsplan Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 5 A. EINLEITUNG 1. Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte1 und dort im Ortsteil Zentrum-Südost. Der Geltungsbereich grenzt im Südwesten an die Puschstraße, welche an der rück­ wärtigen Grundstücksgrenze liegt. Nordöstlich befindet sich die Deutsche Bundesbank – Hauptver­ waltung in Sachsen und Thüringen und südöstlich die Halle 14 – Pavillon der Hoffnung. Im Nord­ westen grenzt ein Lebensmittelmarkt an den Geltungsbereich. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 2,3 ha. Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu er­ sehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flur­ stücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden. 2. Planungsanlass und -erfordernis Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Bestrebungen eines Fahrradeinzelhändlers, die denkmalgeschützte ehemalige Messehalle 15 für den Fahrradfachhandel zu nutzen. Angestrebt wird eine Verkaufsfläche von ca. 6.000 m². Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass  das Vorhaben für die Halle 15 aufgrund des geplanten Umfangs der Verkaufsfläche nicht der Ei­ genart der näheren Umgebung entspricht und somit nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden kann,  eine dem Vorhaben und dessen Umfeld angemessene städtebauliche Ordnung und Entwicklung gewährleistet werden soll,  eine angemessene Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bei der Entwicklung sichergestellt werden soll und  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens geschaffen wer­ den sollen. Darüber hinaus ergibt sich das Planungserfordernis aus der Ermittlung und Prüfung der Auswirkun­ gen aus dem beabsichtigten ca. 6.000 m² Verkaufsfläche umfassenden Fahrradfachmarktes in Bezug auf dessen Ansiedlung innerhalb des Stadtgebietes von Leipzig. Im Rahmen des Planverfahrens ist dafür eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum angestreb­ ten Vorhaben herbeizuführen. Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur auf der Grundlage ei­ nes Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden. 3. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen, unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenplanes „Altes Messegelände“, die folgenden Planungsziele erreicht werden:  Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern und technischem Zubehör.  Änderung des gegebenen Zulässigkeitsmaßstabes, um damit die planungsrechtlichen Vorausset­ zungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu sichern. 1 Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 6  Umsetzung des Strategiepapiers Alte Messe 2013 (RB V – 2006/14 vom 19. März 2014), nach dem alle Denkmäler auf dem Markt angeboten werden sollen und über den Umgang mit den Denkmälern im Detail einzelfallbezogen und bei Vorliegen eines konkreten Projektes entschie­ den werden soll. Dabei ist weiterer Handel unter Beachtung von stadtentwicklungsplanerischer Verträglichkeit und in räumlicher Abgrenzung zu den Nutzungen im „Kernbereich“ möglich. Der sogenannte „Kernbereich“, in dem sich die Halle 15 befindet, dient ansonsten in erster Li­ nie der Unterbringung von Nutzungen, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort (Life Science Cluster) als imageprägenden Faktor stützen. Die Planung erfolgt mit dem Zweck, die Verträglichkeit des beabsichtigten Vorhabens am Standort Alte Messe Leipzig nachzuweisen. 4. Verfahrensdurchführung Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt: Aufstellungsbeschluss vom Beschluss Nr. DS-00749/14, bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 05/2015 vom 07.03.2015 frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2015 vom 27.06.2015 frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes 25.02.2015 30.06.2015 bis 17.07.2015 11.06.2015 Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbericht. 5.1 Topografie Das Gelände ist weitestgehend eben. In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitge­ hend überbaut und versiegelt. 5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen Das Plangebiet ist zurzeit geprägt durch den karreebildenden Bestand der ehemaligen Messehallen der Alten Messe. Die denkmalgeschützte Halle 15, welche brach liegt und entwickelt werden soll, ordnet sich zwischen der Halle 11, dem angrenzenden Lebensmittelmarkt, und der Halle 14, dem Pavillon der Hoffnung, ein. Die nördlich der Halle 15 liegenden Freiflächen sind komplett versiegelt und liegen ebenso brach. Die eben dort bestehende Baracke ist ungenutzt und soll abgerissen wer­ den. Eine Nutzung der Halle 15 und der Freiflächen findet gegenwärtig nicht statt. Die Halle 15 wurde 1928 als eingeschossige Halle erbaut. Die Dachkonstruktion soll zum damali­ gen Zeitpunkt über die weltweit größte freitragende Spannweite verfügt haben. Nach dem Zweiten Weltkrieg waren drei der sieben Binderachsen durch Kriegsschäden stark in Mitleidenschaft gezo­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 7 gen. Deshalb wurden diese 1950 zurückgebaut und der resultierende Flächenverlust durch den Ein­ bau von Galerieebenen ausgeglichen. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und ist derzeit ungenutzt. Die nördlichen Pavillons sind unsaniert. Für den Pavillon 10.13 liegt eine bis zum 31.12.2018 be­ fristete Baugenehmigung für die Nutzung als Unterkunft für asylsuchende Menschen mit einer ma­ ximalen Belegungszahl von 40 Personen vor. Die anderen beiden Pavillons sind ungenutzt. Die beiden Pavillons wurden eingehend daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen eines Kultur­ denkmals im Sinne von § 2 Abs. I SächsDSchG erfüllen. Dabei wurde festgestellt, dass den Pavil­ lonbauten zwar eine gewisse wirtschafts- und baugeschichtliche Bedeutung nicht abzusprechen ist, ein darauf gerichtetes öffentliches Erhaltungsinteresse jedoch nicht vorliegt. Insofern wurde eine Denkmaleigenschaft nicht bestätigt. 5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung Im Gebiet und dessen direkter Umgebung sind bis auf zwei genehmigte Betriebswohnungen in der Messehalle 14 keine Wohnnutzungen vorhanden. 5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung Die vorhandenen Freiflächen vor der Messehalle 15 sind ungenutzt. 5.5 Soziale Infrastruktur In direkter Nachbarschaft befindet sich im Pavillon der Hoffnung die August-Hermann-FranckeGrundschule, das Kulturwerk M14, eine Musik- und Kreativschule und das Jona-Familienzentrum. Mit der Planung werden diese Nachbarnutzungen berücksichtigt. 5.6 Technische Infrastruktur Der Standort der Alten Messe befindet sich innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Leipzig und ist auch aufgrund seiner bisherigen Nutzung grundsätzlich in alle Netze der technischen Infrastruktur eingebunden. 5.6.1 Verkehrsinfrastruktur Die Halle 15 liegt im Zentrum des innenstadtnahen, ca. 50 ha umfassenden Alten Messegeländes von Leipzig. Dies wird durch die Richard-Lehmann-Straße in Süden, die Prager Straße im Osten und die Zwickauer Straße im Westen tangiert. Demnach kann von einer gut entwickelten Verkehrs­ infrastruktur ausgegangen werden. Unterstrichen wird die gute Lage durch die geringe Entfernung zur Innenstadt (ca. drei Kilometer bis zum Zentrum). Der Standort ist hervorragend mit dem PKW und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Straße des 18. Oktober, im Süden an die Puschstraße und im Westen an die private Szendreistraße. An der Prager Straße, Ecke Philipp‐Rosenthal‐Straße befindet sich die Haltestelle „Altes Messege­ lände“, an der die Tram‐Linien 2 (Richtung Naunhofer Str./Grünau‐Süd) und 15 (Richtung Miltitz/Meusdorf) sowie die Busse 70 (Richtung Connewitz/Mockau‐West) und 74 (Richtung Lin­ denau/Holzhausen, Sophienhöhe) jeweils im 10‐Minuten- bzw. der Bus 74 im 20‐Minuten‐Takt ver­ kehren. Weiterhin verkehren die Linien S1 und S4 an der 500 m entfernten S-Bahn‐Haltestelle „Völ­ kerschlachtdenkmal“ im 10‐Minuten‐Takt. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 8 Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Verkehrsnetz ausreichend leistungsfähig ist, den zu­ sätzlichen Verkehr der im Bebauungsplangebiet entstehenden Nutzungen aufzunehmen. 5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen Das Plangebiet gilt als erschlossen. Wasserversorgung Das Plangebiet mit der ehemaligen Messehalle 15 hat eine Anliegerschaft zur Puschstraße, in der eine Trinkwasserleitung SN 150 GGG verläuft. Somit ist für den südlichen Teil des Plangebietes ein direkter Anschluss an diese Versorgungsleitung möglich. Entlang der Straße des 18. Oktober verläuft die Hauptversorgungsleitung (DN 1000 St). An diese Leitung kann keinerlei Anbindung erfolgen. In der nördlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober wurde eine Trinkwasserleitung DN 150 GGG mit Stichleitung DN 100 GGG nach Süden (zur Versorgung der Deutschen Bundesbank) neu verlegt. Bei Abriss der Pavillonbauten und einer Neubebauung in diesem Bereich wird eine Weiterführung der trinkwasserseitigen Erschließung auf der Südseite der Straße des 18. Oktober sowie entlang bzw. innerhalb des Plangebietes erforderlich. Über das im Rahmen der Erschließung des Rahmenplangebietes Alte Messe neu hergestellte Trink­ wassernetz ist eine Löschwasserbereitstellung in Höhe von 96 m3/h möglich. Abwasserentsorgung Grundsätzlich gilt für das gesamte Plangebiet, dass eine ungedrosselte Ableitung des Regenwassers nur bis zu einer versiegelbaren Fläche von 80 % der Gesamtgrundstücksfläche erfolgen kann. Für die Regenwasserentsorgung muss je eine Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die­ Straße des 18. Oktobers und die Puschstraße abgeleitet werden. Das ergibt sich aus dem Gesamt­ konzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe.  Bereich Puschstraße In der Puschstraße befindet sich ein Mischwassersammler DN 800. Das Regen- und Schmutzwasser der vorhandenen Messehalle 15 kann über diesen Mischwassersammler, unter Beachtung der oben ge­ nannten allgemeinen Grundlagen, abgeleitet w erden.  Bereich Straße des 18. Oktober Im unmittelbaren Umfeld des B-Plangebietes befinden sich keine öffentlichen Abwasseranlagen. Die künftige Entsorgung des B-Plangebietes ist grundsätzlich nur über eine neu zu verlegende Mischwasserleitung in der südlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober möglich. Die Mischwas­ serleitung muss in westliche Richtung verlegt werden. Der Anbindepunkt an das vorhandene Misch­ wassernetz der Leipziger Wasserwerke befindet sich in der Straße des 18. Oktober. Versorgung mit Strom und Fernwärme Derzeit wird das Gelände über die Puschstraße mit Strom versorgt. Eine Versorgung mit Fernwärme ist ebenfalls über die Puschstraße möglich. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 9 6. Planerische und rechtliche Grundlagen 6.1 Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ ist aus folgenden übergeordneten Planungen entwickelt:  Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013), beschlossen am 12.07.2013  Regionalplan Westsachsen, verbindlich seit dem 25.07.2008 Gemäß dem Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen Ziel 1.3.6 wirken die Träger der Re­ gionalplanung grundsätzlich darauf hin, dass die Oberzentren, wie bspw. Leipzig, als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiter zu entwickeln sind. Der Bebauungsplan entspricht dieser Zielsetzung. Das Plangebiet auf dem Standort Alte Messe befindet sich trotz der heterogenen Nutzungsstruktur in der Umgebung in städtebaulich integrierter Lage im Versorgungs‐ und Siedlungskern des Ober­ zentrums Leipzig. Das Plangebiet ist nicht Teil eines schutzwürdigen zentralen Versorgungsbe­ reichs. Das geplante Vorhaben ist gem. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Demnach sind die Ziele nach 2.3.2 des LEP 2013 zum Handel zu berücksichtigen. Die Ziele 2.3.2.1 und 2.3.2.2 LEP regeln die generelle Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsein­ richtungen in Ober,- Mittel- und zur Nahversorgung auch in Grundzentren. Das Ziel 2.3.2.5 beinhaltet das Beeinträchtigungsverbot, wonach die Planung und Umsetzung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von zentralörtlichen Versorgungszentren noch auf die verbrauchernahe Versorgung haben darf. Dem Konzentrations‐ oder auch Integrationsgebot des Landesentwicklungsplanes 2013 zufolge ist die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (einschließlich Factory Outlet Center) nur in Ober‐ und Mittelzentren, bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierter Lage, zulässig (LEP 2013 Ziel 2.3.2.1 und 2.3.2.3). Unter städtebaulich integrierter Lage werden gemäß LEP 2013 Standorte definiert, die auch für nichtmobile Bevölkerungsgruppen eine günstige Lage zum Stadtkern oder zu Stadtteilzentren haben und über eine Anbindung an den ÖPNV verfügen. Diese Bedingungen sind für den Standort Alte Messe erfüllt, womit dieser die Qualität einer städtebaulich integrierten Lage erfüllt. Der Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll nach Ziel 2.3.2.4 des LEP 2013 (Kongruenzgebot) den Zentralen Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich über­ schreiten. Darüber hinaus haben benachbarte Zentrale Orte ihre Planungen untereinander abzustim­ men. Die durchgeführte Gutachterliche Bewertung vom 01.10.2014 zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels bestätigt, dass das Kongruenzgebot erfüllt wird, da der Anteil zen­ trenrelevanter Sortimente am Verlagerungsstandort dabei unter der gemäß LEP 2013 maximal zuläs­ sigen Verkaufsflächenobergrenze von 800 m² liegt. Gemäß dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel 2.3.2.5 LEP 2013) soll „die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder durch [seine] 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 10 Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralört­ lichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen.“ Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungs­ zentrums sowie der verbrauchernahen Versorgung werden entsprechende Festsetzungen zu Randsor­ timenten (max. 800 m² der Verkaufsfläche) im vorliegenden Bebauungsplan getroffen. Die geplante Ansiedlung entspricht demnach dem Konzentrations‐ und Integrationsgebot (Ziel 2.3.2.1 und 2.3.2.3), dem Kongruenzgebot (Ziel 2.3.2.4) sowie dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel 2.3.2.5) des LEP 2013. In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass mit dem Vorhaben eine Verlagerung von ei­ nem Standort beabsichtigt ist, der in seiner gegenwärtigen Ausprägung nicht im Einklang mit ver­ schiedenen Zielen der Raumordnung steht, hin zu einem diesbezüglich deutlich besseren integrier­ ten Standort. Mit dem Bebauungsplan wird weiterhin neben den handelsspezifischen Zielen folgenden Grundsät­ zen der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 ROG) entsprochen:  Bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen soll eine ausreichende An­ bindung an den ÖPNV gewährleistet werden (G 2.3.2.6).  Der Raum ist als eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftss­ truktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln (G 2.3.1.1).  Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen ist insbesondere durch die vorrangige Aus­ schöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen zu vermeiden (G 2.2.1.1).  Die Entwicklung der Städte soll so erfolgen, dass die Brachflächen einer neuen Nutzung zuge­ führt werden und eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungs- und Ver­ kehrsflächenentwicklung gewährleistet ist (G 2.2.2.2). Die Landesplanung setzt in ihrem Ziel Z 2.2.1.7 insbesondere darauf, dass die brach liegenden und brach gefallenen Bauflächen, zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzufüh­ ren sind, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungskli­ matische Funktion zukommt. Diese raumordnerischen Grundsätze und Ziele werden vom vorliegenden Bebauungsplan erfüllt. Der Bebauungsplan entspricht ebenfalls den Erfordernissen des Regionalplanes Westsachsen. In dem Planwerk ist die Fläche als Siedlungsfläche dargestellt. Die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Leipzig und die Schaffung von Arbeitsplätzen werden als betreffende Belange benannt. Als Grundlage für eine wachsende Wirtschaftsentwicklung der Region werden die Sicherung und Verbesserung von Rahmenbedingungen und Standortqualitäten für Unternehmen, vor allem in den zentralen Orten der Region, angesehen. Die Revitalisierung und Umnutzung von Brachflächen durch die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe als Ziele der Raumordnung wird vor allem im Oberzentrum angestrebt. Hinsichtlich des Handels verfolgt der Regionalplan u. a. den Grundsatz, dass die Stadt Leipzig in länderübergreifender Kooperation und eingebunden in die Entwicklung der europäischen Metropol­ region „Mitteldeutschland“‐ als internationale Handels‐ und Dienstleistungsmetropole sowie als bundesweit bedeutender Gewerbestandort und damit als „Wachstumsmotor der Region“ gestärkt wird (siehe Grundsatz 2.1.6). 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 11 Gemäß dem Ziel 6.2.1 des Regionalplans soll eine verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölke­ rung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs in allen Teilräumen der Region gesichert werden. Um dies zu erreichen, sollen auch neue am örtlichen Bedarf orientierte Versorgungsmodelle umgesetzt wer­ den. Dabei sind jedoch die Innenstädte und die Stadtteilzentren als Standorte des Einzelhandels zu entwickeln und zu stärken (Ziel 6.2.2). Zum Handel verfolgt der Regionalplan darüber hinaus das Ziel, dass großflächige Einzelhandelsein­ richtungen (gem. § 11 Abs. 3 BauNVO) zur Sicherung des überwiegend kurzfristigen Bedarfs in Grundzentren nur in städtebaulich integrierter Lage der Versorgungs‐ und Siedlungskerne angesie­ delt werden sollen und nur dort zulässig sind. Dazu heißt es unter dem Ziel 6.2.4 weiter: „Die An­ siedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder mit einem Anteil von mehr als 800 m² Ver­ kaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente soll in den Versorgungs‐ und Siedlungskernen der Mittel‐ und Oberzentren erfolgen. Dabei soll die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Ände­ rung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit einem Anteil von mehr als 800 m² Ver­ kaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente nur in städtebaulich integrierter Lage erfolgen“. (Ziel 6.2.3) Die städtebaulich integrierten Lagen, sind durch die zentralen Orte abzugrenzen und zu begründen (Ziel 6.2.5). 6.1.1 Flächennutzungsplan Der B-Plan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt. Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes ist im FNP als “Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit der Festsetzung als „Sonstigen Son­ dergebiet – Fahrradfachmarkt“ für den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches ( 1,95 ha als auch für das Gewerbegebiet (0,35 ha) erfüllt. Dies ist wie folgt begründet: Ein Fahrradfachmarkt fällt seiner Art nach unter die „Gewerbebetriebe aller Art“. Folglich wäre er der Art nach grundsätzlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Fahrradfachmarkt“ erfolgt im vorliegenden B-Plan lediglich deshalb, weil es sich bei dem anlassgebenden Vorhaben aufgrund seiner Größe um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Dieser ist gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Sondergebiet zulässig. Eine im Widerspruch zur Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ stehende Festsetzung erfolgt damit nicht. Vielmehr wird der Zulässigkeitsrahmen lediglich innerhalb des von der allgemeinen Art der baulichen Nutzung „Gewerbliche Bauflächen“ vorgegebenen Rahmens ein­ geschränkt und konkretisiert. Bei der besonderen Art der baulichen Nutzung „Fahrradfachmarkt“ handelt es sich um eine Unterart der „Einzelhandelsbetriebe“. Dies wiederum ist eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“. Das mit diesem B-Plan festgesetzte Sondergebiet steht auch nicht im Widerspruch zu der dem FNP zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption. Denn: Das Gebiet dieses B-Planes befindet sich auf dem Gelände der „Alten Messe“, welches neben Neu­ bauten für die Forschung, zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (SB-Warenhaus, Einrich­ tungshaus) und Verwaltungsgebäuden heute im Wesentlichen noch zwei großdimensionierte leerste­ hende ehemalige Messehallen aufweist. Aufgrund der Größe der vorhandenen Gebäude- und Grund­ stücksstrukturen, der großflächigen unbebauten Areale sowie der stadträumlichen Lage formuliert der FNP, mit Blick auf eine größtmögliche Planungsflexibilität, als städtebauliches Ziel die Vorhal­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 12 tung und Entwicklung der Flächen für gewerbliche Nutzungen, ohne dezidierte Einschränkungen und Vorgaben zur Art der gewerblichen Nutzung zu treffen. Für das oben genannte SB-Warenhaus, welches sich unmittelbar nordwestlich des Plangebietes die­ ses B-Planes befindet, ist im FNP eine „Sonderbaufläche – Handel“ dargestellt. Das genannte Ein­ richtungshaus befindet sich dem Plangebiet direkt gegenüberliegend auf der nordöstlichen Seite der Straße des 18. Oktober. Für dessen Fläche enthält der FNP eine Darstellung als „Sonderbaufläche – Einrichtungshaus“. Die jetzige Festsetzung des „Sondergebietes – Fahrradfachmarkt“ entspricht folglich hinsichtlich Art und Größe der zulässigen Nutzung (großflächiger Einzelhandel) den im Umfeld vorhandenen und im FNP entsprechend dargestellten Einzelhandelsnutzungen. Die damit zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Konzeption wird durch das „Sondergebiet – Fahrradfach­ markt“ entsprechend aufgegriffen und weitergeführt. Die ohne dezidierte Einschränkungen und Vor­ gaben zur Art der gewerblichen Nutzung getroffene Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“ wird damit konkretisiert. Unabhängig davon, dass der B-Plan aus dem FNP entwickelt ist, wird bei Gelegenheit für das Plan­ gebiet des B-Planes eine Änderung des FNP hin zu „Sonderbaufläche“ durchgeführt werden. Dies ist allein mit der Darstellungssystematik des FNP begründet. Das „Sondergebiet – Fahrradfach­ markt“ liegt mit seiner Flächengröße von ca. 2,3 ha über der von der Stadt selbst festgelegten Min­ destdarstellungsgröße des FNP von 1 ha. Aus diesem Grunde soll das Sondergebiet ebenso als Son­ derbaufläche dargestellt werden, wie dies bei dem SB-Warenhaus und bei dem Einrichtungshaus der Fall ist. Damit soll, im Interesse der Einheitlichkeit des Handelns der Stadt, der Darstellungssyste­ matik des FNP entsprochen werden. Auf die Tatsache, dass der B-Plan aus bauplanungsrechtlicher Sicht aus dem bestehenden FNP entwickelt ist, hat dies keinen Einfluss. 6.1.2 Landschaftsplan Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestä­ tigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung er­ forderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes einen bebauten Bereich dar und sieht eine Entwicklung bzw. Anreicherung von Lebensräumen sowie eine Grünverbindung vor. Mit dem Landschaftsplan wird für das Plangebiet das Leitbild 11 für Gebiete und Komplexe mit Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs wie Bildung, Kliniken, Kultur, Sport/Freizeit verfolgt. Darin sollen die mit den Baukörpern korrespondierenden Freiräume als inte­ grierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nut­ zungsvielfalt und öffentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh‐ und Radwegenetz erhal­ ten und entwickelt werden. Da es durch die Planung zu einer Umnutzung/Wiedernutzung eines bereits bebauten Bereiches kommt, werden die Grundzüge der Zielsetzung des Landschaftsplanes durch die vorliegende Pla­ nung nicht beeinträchtigt. 6.1.3 Zulässigkeit von Bauvorhaben Gegenwärtig existiert für das Plangebiet kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungsrechtlich erfolgt für diesen Bereich eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Danach wären innerhalb des Geltungsbereiches Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf­ fentliche Betriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 13 Nordwestlich grenzt der 2004 genehmigte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 223 „Umbau Mes­ sehalle 11 in ein SB-Warenhaus“ an, der eine Sonderbaufläche Handel ausweist. Sein Geltungsbe­ reich reicht bis an die Fassade der Halle 15 und überplant damit auch die niedrigen Anbauten der Halle 15. Die Sicherung der Halle 15 mit ihren erforderlichen Abstandsflächen soll innerhalb des Geltungsbe­ reiches geregelt werden. Demnach wird der bestehende vB-Plan Nr. 223 vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ überlagert. Im Überschneidungs­ bereich weist der vB-Plan Nr. 223 Flächen für ca. 40 Stellplätze und 13 zu pflanzende Bäume aus. Beide Festsetzungen wurden bis heute nicht umgesetzt, was auch durch den Bebauungsplan Nr. 421 nicht geplant ist. Die im Überschneidungsbereich durch den vB-Plan Nr. 223 festgesetzten Bäume und Stellplätze, deren Umsetzung wegen des Erhaltes der Halle 15 nicht vollzogen werden konnten, wurden bereits mit dem Parkplatz an der Straße des 18. Oktobers angelegt. Damit ist der naturschutzrechtliche bzw. grünordnerische Ausgleich als auch der Stellplatznachweis geleistet. Innerhalb des Überschneidungsbereiches werden zukünftig überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen sein. Weiterhin befindet sich nordöstlich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungs­ haus auf der Alten Messe“ dessen Flächen als Sonderbaufläche Einrichtungshaus und als Gewerbe gebiet ausgewiesen sind. 6.2 Sonstige Planungen 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwick­ lungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung. Laut Ratsbeschluss vom 20.05.2009 sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumli­ che Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende Kon­ zentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort. Das Plangebiet befindet sich im „Südostraum“ des Stadtentwicklungskonzeptes. Dieser umfasst den Bereich zwischen Bayerischem Bahnhof, Völkerschlachtdenkmal und Panometer und liegt damit in räumlicher Nähe zu den Ortsteilen, die den höchsten Bevölkerungsanteil aufweisen und sich als Ar­ beitsplatzschwerpunkte der Stadt definieren lassen. Großes Potenzial bietet hier die hohe Konzentration von Betrieben und Einrichtungen, die sich auf den Themengebieten Wissenschaft, Forschung, Gesundheit, Biotechnologie und Medien, in enger Verbindung mit der Wirtschaft, bewegen. Der Standort Alte Messe gilt, neben weiteren Standorten, als potenzielle Fläche zur Entwicklung von Freiraum‐ und Wirtschaftsnutzungen. Das Stadtentwicklungskonzept verfolgt hier das Ziel der bestmöglichen Ausnutzung und des optimalen Ausbaus der vorhandenen Potenziale, damit dieser Raum seine ihm zugesprochene überkommunale Bedeutung erlangen kann. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 14 Konkret wird im Bereich des Handlungsfeldes Wirtschaft und Beschäftigung die Sicherung von Flä­ chen auf dem Standort Alte Messe als Ziel verfolgt. Darüber hinaus sollen Barrieren, die durch die sich hier befindlichen großen Brachflächen hervorgerufen werden, reduziert werden, um einen Bei­ trag zum Handlungsfeld Stadtbild und -funktion zu leisten. Dazu wird die Verbesserung der öffentli­ chen Durchwegung, v. a. zu benachbarten Wohngebieten und zwischen Südvorstadt und dem Stand­ ort Alte Messe, angestrebt. So soll der Standort als Adresse für die Wirtschaft einen identitätsstiften­ den Charakter erhalten. 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskon­ zept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wur­ de mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält. Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbe­ reiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Für den Be­ bauungsplan relevant ist das im STEP „Zentren“ formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen. Die „Leipziger Sortiments­ liste“ ist Bestandteil des STEP „Zentren“. Ihre fortgeschriebene Fassung wurde am 18.06.2014 vom Stadtrat (RBV-2107/14) beschlossen. In ihr sind die in Leipzig nahversorgungs- und zentren- sowie nicht-zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt. Sie stellt für den Bebauungsplan die Grund­ lage für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandels­ betrieben für zentrenrelevante Sortimente dar. Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentra­ len Versorgungsbereiche. Mit dem Bebauungsplan sollen städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf die Zentrenstruktur Leipzigs vermieden werden. Folgende stadtweit geltenden Ziele des STEP Zentren (vgl. STEP Zentren, S. 3‐4) werden durch die­ sen Bebauungsplan umgesetzt bzw. unterstützt:  Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche und Sicherung der wohnortnahen Nahversor­ gung Durch den Bebauungsplan wird die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzel­ handelsnutzungen im Plangebiet – und damit außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche – verhin­ dert. Dadurch werden Kaufkraftabflüsse aus den im Einzugsbereich des Planbereiches liegenden zentralen Versorgungsbereichen verhindert und daraus resultierende negative Auswirkungen auf die­ se zentralen Versorgungsbereiche vermieden. Dies dient der Stabilisierung der zentralen Versor­ gungsbereiche und damit auch der Sicherung der wohnortnahen Versorgung.  Realisierung von Planungs‐ und Investitionssicherheit durch einen verbindlichen Orientierungs­ rahmen Das Ziel wird insofern unterstützt, indem in den zentralen Versorgungsbereichen bereits getätigte oder zukünftig vorgesehene Investitionen und Maßnahmen vor konkurrierenden Entwicklungen im Plangebiet geschützt werden. Dieses Ziel bezieht sich allerdings ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche und die dort vorhandenen Nutzungen in ihrer städtebaulichen Bedeutung. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 15  Außerdem werden die geltenden Grundsätze zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben (vgl. STEP Zentren, S. 75 ff.) durch den Bebauungsplan umgesetzt. Hierzu zählt insbesondere, dass ○ der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend den Zielen des STEP Zentren generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln ist, ○ die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten (Supermarkt, Discounter, Verbrauchermarkt) in den Stadtteil‐ und Nahversorgungszentren (C-Zentren und D-Zentren) zur Stärkung ihrer Nahversorgungsfunktion Vorrang hat, neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe­ reiche grundsätzlich nicht zu entwickeln sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am Südrand des Versorgungsraumes Mitte. Im näheren Umfeld der Alten Messe Leipzig findet sich überwiegend keine Wohnnutzung, so dass eine weitere Versorgung dieses Stadtbereiches mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten nicht notwendig ist. Um zentrale Versorgungsbereiche nicht zu schwächen, sind zentrenrelevante Sorti­ mente, die die Unternehmen anbieten, zu begrenzen. Die zentrenrelevanten Sortimente sind auf 800 m² Verkaufsfläche zu beschränken. Auch dies wird durch den Bebauungsplan berücksichtigt und umgesetzt bzw. unterstützt. Da durch den Bebauungsplan die weitere Ansiedlung bzw. Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnut­ zungen im Plangebiet – und damit außerhalb der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche – ver­ hindert wird, trägt er dazu bei, dass das innerstädtische Zentrengefüge gestärkt und nicht etwa durch die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche geschwächt wird. 6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen Da sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Wohnbauflächen befinden, wer­ den weder die Belange des strategischen Konzeptes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeu­ tung für diesen Bebauungsplan. 6.2.4 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ (STEP „Gewerbliche Bauflächen“) ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer RB IV 330/05). Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weder als Bestandsgebiet noch als Entwicklungsflä­ che im Zielplan geführt wird, sind die Belange dieses Stadtentwicklungsplanes nicht berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan. 6.2.5 Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum In der Ratsversammlung vom 25. Februar 2015 wurde der Stadtentwicklungsplan Verkehr und öf­ fentlicher Raum nach intensiver Beratung durch den Stadtrat beschlossen. Das Gelände der Alten Messe ist verkehrlich sehr gut angebunden. Mit der Prager Straße und der Richard‐Lehmann‐Straße tangieren wichtige Bundesstraßen das Gelände der Alten Messe im Osten und im Süden. Die Zwickauer Straße als wichtige Hauptverkehrsstraße verläuft zentral durch die westlichen Bereiche des ehemaligen Messegeländes. Eine der möglichen Trassen des Mittleren Rin­ ges könnte – einen positiven Ausgang des Planfeststellungsverfahrens vorausgesetzt – zukünftig über die heutigen Bahnanlagen verlaufen. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 16 Optimal eingebunden ist das Gelände der Alten Messe in das Netz des öffentlichen Personennahver­ kehrs: Entlang der Prager Straße verlaufen die tagsüber im 10‐Minuten‐Takt verkehrenden Stadt­ bahnlinien 2 und 15 bzw. entlang der Zwickauer Straße die Stadtbahnlinie 16. In kurzer Entfernung zur Straße Alte Messe befindet sich der S‐Bahn‐Haltepunkt „Völkerschlachtdenkmal“, an dem die Linien S1 und S3 im 10‐Minuten‐Takt verkehren. Darüber hinaus führt über die Richard‐Lehmann‐ Straße die Buslinie 70 (10‐Minuten‐Takt) und über die Prager Straße die Buslinie 74 im Bereich der Alten Messe und Semmelweisstraße (20‐Minuten‐Takt). 6.2.6 Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“ Im Bereich des Deutschen Platzes hat sich das Life Sciences Cluster (Bio City, Max-Planck-Institut, Fraunhofer Institut etc.) als Forschungs- und Entwicklungsstandort etabliert. Für den Bereich des zu­ künftigen Gewerbegebietes wird das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln, die den For­ schungs- und Entwicklungsstandort unterstützen. Im städtebaulichen Rahmenkonzept wird die Halle 15, welche als Denkmal erhalten bleiben soll, dem Kernbereich der Alten Messe zugeordnet.Weiterhin ist an der Straße des 18. Oktober eine räumliche Kante zu schaffen. Mit dem Bebauungsplan wird der Planung entsprochen. 6.2.7 Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig Ziel des am 19. März 2014 beschlossenen Papiers (RB V – 2006/14) ist es, die Vermarktung und die Erschließungsmaßnahmen auf dem Gelände der Alten Messe bis spätestens 2020 abzuschließen. Da­ bei werden folgende Punkte verfolgt:  Beförderung des Life Sciences Clusters (Bio City, Max-Planck-Institut, Fraunhofer Institut etc.) Auf den noch zu vermarktenden Flächen der Alte Messe, welche sich in unmittelbarer Nachbar­ schaft zum bereits bestehenden Forschungs- und Entwicklungsstandort der Life Sciences am Deutschen Platz befinden, soll diese Entwicklung fortgesetzt und ausreichend Flächen vorge­ halten werden. Im restlichen Kernbereich der Alten Messe ist darauf zu achten, dass möglichst Nutzungen angesiedelt werden, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen.  Sicherstellung Finanzierung und Nutzungsöffnung Der Randbereich, d.h. die Restflächen der Alten Messe außerhalb des Kernbereichs können eine Nutzungsöffnung erfahren, um aus deren Vermarktung die gesamte notwendige infrastrukturelle Erschließung bis 2020 abschließen zu können.  Umgang mit den Denkmälern Über den Umgang mit den Denkmälern im Detail kann nur einzelfallbezogen und bei Vorliegen eines konkreten Projektes entschieden werden. Auch die Halle 15 soll verstärkt am Markt ange­ boten werden. Mit dem Bebauungsplan wird dem Strategiepapier entsprochen. 6.3 Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung zu prüfen, mit Hilfe von Festsetzungen zu reglementieren und im Ergebnis sicherzustellen. Die Frage der Verträglichkeit stellt sich vor allem unter der Betrachtung folgender Aspekte: a) die Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche, b) deren Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes, 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 17 c) die daraus resultierende Umsatzprognose und entstehenden Kaufkraftabflüsse d) und die damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft. Zur Untersuchung wurde ein Einzelhandelsgutachten („Gutachterliche Bewertung zu einer mögli­ chen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“ auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig – Halle 15 vom 01. Oktober 2014) erstellt, welches die Verträglichkeit des Planungsvorhabens gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sowie gemäß LEP Sachsen bestätigte. Dies stellt die Bewertungsgrundlage für den Bebauungsplan dar. Im weiteren wird vom Gutachten Nr. 1 gesprochen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ist eine Stellung­ nahme zum o.g. Gutachten eingegangen, die die o.g. Aspekte thematisierten (Stellungnahme zu ei­ ner Offenlage der gutachterlichen Bewertung der Ansiedlung eines großflächigen Fahrradeinzelhan­ dels auf dem Gelände der Alten Messe). Im weiteren wird vom Gutachten Nr. 2 gesprochen. Zusammengefasst kann aufgrund folgender Punkte die Verträglichkeit für das Vorhaben bestätigt werden. zu a) Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche Das Objekt Halle 15 der Alten Messe Leipzig bietet grundsätzlich die räumliche Möglichkeit deut­ lich größere Verkaufsflächen auf der Gesamtnutzfläche zu realisieren. Dies ist jedoch nicht von Re­ levanz da mit dem Bebauungsplan eine Verkaufsflächenobergrenze vom 6.000 m² festgesetzt wird. Diese Flächenaufteilung ist durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bindend für den In­ vestor. Eine befürchtete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächener­ weiterung ist vor dem Hintergrund der Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan nicht zu be­ fürchten. Ergänzend zur Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m² werden auch Lagerräume inklusive der Anlieferung, eine Teststrecke, eine Werkstatt, Büro und Technikräume sowie Schank- und Speise­ wirtschaften zugelassen. Die, unter Berufung auf die Urteile des BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04, erfolgte Hinzurechnung der Flächen für die Teststrecke (300 m²) und die Werkstatt (250 m²) in die Verkaufsfläche wird mit Blick auf die Verträglichkeit als nicht zielführend erachtet. Die Fahrrad-Teststrecke liegt innerhalb des Marktes. Es können witterungsunabhängig alle Arten von Rädern sofort getestet werden.Wie beim Autohandel auch, werden vor der Entscheidung zum Kauf Probefahrten und andere Tests und Vorführungen durchgeführt, die entweder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder separat auf dafür vorgesehenen privaten Flächen möglich sind. Je nach Länge einer Probefahrt mit dem PKW auf öffentlichen Straßen müsste z.B. bei o.g. Auffassung die befahrene Fläche als Verkaufsfläche gewertet werden. Dies ist aber mangels Handhabbarkeit un­ zweckmäßig. Im Fahrradeinzelhandel ist es durchaus üblich, Testfahrten in der Nähe der Verkauf­ seinrichtung auf Parkplätzen oder öffentlichen Verkehrsflächen zuzulassen. Dabei wird diese Fläche grundsätzlich nicht als Verkaufsfläche erfasst. Diese Praxis soll nicht zu Lasten des hier in Planung befindlichen Vorhabens verändert werden, nur weil die Lage innerhalb des Marktes liegt. Als wesentlicher Dienstleistungsfaktor ist die flächenmäßig großzügige Fahrradreparaturwerkstatt zu sehen, welche ebenfalls in die Ladenfläche des Fachmarktes implementiert ist. Es werden alle Ar­ ten von Fahrrädern repariert, auch Räder, die nicht vor Ort erworben wurden. Dieser Bereich dient allein dem Aufbau und der Reparatur von Fahrrädern. Ein Verkauf von Ersatzteilen und fertiggestell­ ten Fahrrädern findet an dieser Stelle nicht statt. Es handelt sich dabei um eine, wegen der Unfallge­ fahr durch Kunden nicht zu betretende Fläche, die nicht der Verkaufsfläche hinzuzurechnen ist. Mit der Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze auf 6.000 m² ohne Werkstattfläche und Teststre­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 18 cke wird eine schleichende Umnutzung von Nebenflächen verhindert. Im Rahmen der Gesamtabwä­ gung trägt die Verkaufsflächenobergrenze zum Schutz konkurrierender Nutzungen in Leipzig und zur Erhaltung der Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet bei. zu b) Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes Aufgrund der maximalen Verkaufsfläche in Höhe von 6.000 m² ist nicht mit einer Überschreitung der im LEP Sachsen in Ziel 2.3.2.3. definierten Obergrenzen zur Erfüllung des Integrationsgebotes zu rechnen. Dem Konzentrations‐ oder auch Integrationsgebot des Landesentwicklungsplanes 2013 zufolge ist die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (einschließlich Factory Outlet Center) nur in Ober‐ und Mittelzentren, bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierter Lage, zulässig. Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder und Zubehör in der Stadt Leipzig als nicht zen­ trenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Bekleidung und ggf. sonstige Beisortimente (wie Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als zentrenrelevant einzustufen. Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 800 m² beschränkt. Damit wird eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abgesichert und somit eine Konformität zu den Zielen der Raumordnung gewährleistet. zu c) Umsatzprognose, Kaufkraftabflüsse Es wird bezogen auf das Hauptsortiment Fahrräder ein Umsatz i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € prognosti­ ziert. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. € per anno (u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt. Das Gutachten legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu Grunde, welche sich anhand des Marktanteilskonzepts abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus ableitbaren Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case-Ansatzes zur Ermittlung der maximal zu erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orien­ tiert. Diese Umsatzprognose des Marktes wurde anhand eines Marktanteilsmodells hergeleitet und zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenproduktivitäten und anhand der Werte des Bundesanzeigers plausibilisiert. Diese Methodik leitet anhand der realen Situation vor Ort einen rea­ listisch erzielbaren Umsatz ab. Durch die Verlagerung des derzeit außerhalb von Leipzig in einem Einkaufszentrum in Günthersdorf angesiedelten Fahrradhändlers wird zusätzlich Kaufkraft aus dem Umland in die Stadt gezogen. Liegt der Kaufkraftabfluss aus Leipzig Richtung Fahrradhändler im Einkaufszentrum in Günthers­ dorf gegenwärtig bei 2,7 Mio. € (31 % des Gesamtumsatzes) wird geschätzt, dass am Standort Alte Messe infolge der veränderten Einzugsbereiche aus dem Leipziger Stadtgebiet ein Umsatz von 3,8 bis 4,5 Mio. € erreicht werden könnte (rund 45 bis 47 % des Gesamtumsatzes des Vorhabens im Sor­ timent Fahrräder). Abzüglich der aktuell durch den Altstandort gebundenen Kaufkraft aus Leipzig, ergibt sich nach Aussage des Gutachtens für Leipzig im Sortiment Fahrräder eine zusätzlich gebun­ dene Kaufkraft in Höhe von rund 1,1 – 1,8 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil von 7 bis 12 % am gegenwärtig erwirtschafteten Gesamtumsatz im Sortiment Fahrräder in Leipzig. Mit dem Vorhaben erfolgt ein Kaufkraftabfluss aus dem Umland in die Stadt Leipzig. Dieser Aussa­ ge kann entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzierung, sondern allenfalls um eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurechtlich könnten die frei werdenden Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnutzung zugeführt werden und dies unab­ hängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich Fahrräder tatsächlich zurückgewonnen wird, so 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 19 würde Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder verloren gehen. Es ist nicht zulässig und auch nicht zielführend die zahlreichen leer stehenden, und aufgrund beste­ hender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhandelsobjekte im Groß­ raum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzubeziehen. Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits einen worst case-Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst case-Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behal­ ten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung hinsicht­ lich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absurdum geführt wer­ den. zu d) Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft/Arbeitsplatzeffekte In der Folge des Vorhabens sind betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen. Unter Be­ rücksichtigung der Methodik der Hochrechnung in der je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fachgeschäfte ohne Spezialisierung: etwa 3 Mit­ arbeiter je Betrieb vs. Fachmärkte/große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 66) wird konstatiert, dass durch eine stattfindende Umsatzumverteilung und Flä­ chenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten. Ferner werden durch die­ sen Ansatz keine umverteilungsmildernde Effekte berücksichtigt, welche entstehen, sofern ein Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei werdenden“ Umsätze auf die restlichen Marktteilnehmer verteilt werden. Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem Marktsegment durch die Umsiedlung ins Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitäts­ nähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten durchgeführten generalisierenden Be­ rechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitar­ beitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler Ebe­ ne rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften. Weiter ist mit einer zusätzlichen Überlagerung von Umsatzumverteilungen durch distanzempfindli­ che Angebote, wie beispielsweise Werkstattleistungen in den angrenzenden Ortsteilen zu rechnen. Die größten monetären Effekte haben mit großer Wahrscheinlichkeit bestehende Fachmärkte als sys­ temähnliche Anbieter zu erwarten. Bei nicht-spezialisierten Anbietern wird davon ausgegangen, dass insbesondere die Werkstattleistungen von der Ansiedlung auf der Alten Messe negativ betroffen sein können. Dagegen geht das Gutachten davon aus, dass spezialisierte Anbieter aufgrund ihrer partiel­ len Ausrichtung auf Marktnischen kaum von der potentiellen Ansiedlung betroffen sein werden. Es geht somit um die Abwägung zwischen der Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle auf der Alten Messe, der damit verbundenen Aufwertung des Geländes und der Bindung von derzeit noch nach außen fließender Kaufkraft in Leipzig auf der einen Seite und den zu erwartenden negati­ ven Auswirkungen auf den örtlichen Fahrradeinzelhandel auf der anderen Seite. Vor dem Hintergrund, dass der Umsatz des Sortiments Fahrräder und Fahrradzubehör zukünftig wei­ ter wachsen dürfte  durch die zunehmende Beliebtheit des Radfahrens,  durch die Trends zu spezialisierten Rädern (z.B. E-Bikes, Lastenräder), 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 20  durch die zunehmende Einwohnerzahl der Stadt wird eingeschätzt, dass unter Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung die Verträg­ lichkeit der geplanten Ansiedlung am Standort Alte Messe Leipzig gewährleistet ist. 7. Umweltbericht 7.1 Einleitung Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchge­ führt, in der  die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und  die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen: a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleit­ plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksich­ tigen wären. b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umwelt­ belange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Ein­ schätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3). c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad. d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbe­ richt (siehe Kap. 7.2). e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich. 7.1.1 Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung) 7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzun­ gen für die Revitalisierung des ca. 1,95 ha großen, ungenutzten Areals hin zu einem Einzelhandels­ standort mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern und technischem Zubehör. Vorgesehen ist die Sanierung der Messehalle 15. Dabei sollen u. a. eine weitreichende Berücksichtigung der Be­ lange von Natur und Landschaft, eine denkmalgerechte Gestaltung und Entwicklung des Gebietes, eine Sicherung der nutzungsangemessenen Verkehrsführung und Parkierung sowie eine angemesse­ ne Begrünung der unversiegelten Flächen erfolgen. Weiteres zu den Zielen und Zwecken der Planung ist dem Kap. 3 zu entnehmen. 7.1.1.2 Inhalte des Planes Umweltrelevante Inhalte des Planes sind die Sanierung der Halle 15, der mögliche Abriss der im Ge­ biet befindlichen weiteren Gebäude sowie die Beseitigung der Gehölze im Geltungsbereich. Die zukünftigen Stellflächen des Besucherstellplatzes werden aus wasserdurchlässigem Materialien, die Fahrgasse der Hauptzufahrt wie im Bestand aus Betonsteinpflaster hergestellt. Die für Besucher vorgesehene Vorplatzfläche wird aus hellem Betonsteinpflaster hergestellt. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 21 Das Plangebiet ist gegliedert in a) eine Baufläche für den Fahrradfachmarkt, b) eine Parkplatzfläche nördlich der Halle 15, c) eine Freifläche mit Zufahrt an der Straße des 18. Oktobers und d) eine Gewerbegebietsfläche. Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kap. 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C. "Inhalte der Planung" zu entnehmen. 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt. 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG Im Bereich des Vorhabens und näheren Umfeld sind keine Schutzgebiete gemäß BNatSchG vorhan­ den. Die nächstgelegenen befinden sich in einer Mindestentfernung von 1,5 km zum Vorhabenstand­ ort: Naturschutzgebiet (NSG) „Elster- und Pleiße-Auewald“ (3 km westlich vom Geltungsbereich); Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Leipziger Auwald“ (2,5 km westlich), „Lößnig-Dölitz“ (1,5 km südlich), „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ (1,5 km östlich bzw. südöstlich) und „östliche Rietzschke - Stünz“ (1,3 km nordöstlich) sowie die Natura 2000-Gebiete Nr. 50 E „Leipziger Auensystem“ (FFH-Gebiet, EU 4639-301) und Nr. 5 „Leipziger Auwald“ (SPA, EU 4639-451) (jeweils 2,5 km westlich). Aufgrund der großen Entfernungen des Untersuchungsgebietes zu den vorgenannten Schutzgebieten kann eine aus dem Vorhaben resultierende Beeinträchtigung der Schutzgebiete ausgeschlossen wer­ den. Geschützte Landschaftsbestandteile Gemäß Landesrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG) sind, sofern nicht andere öffentlich-rechtli­ che Vorschriften (z. B. des Denkmal- oder Naturschutzes bzw. des Wasserrechtes) entgegenstehen, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken Pappeln, Birken, Baumweiden, Nadel- und Obstgehölze (unabhängig vom Stammumfang) nicht durch eine Satzung (hier: Baumschutzsatzung Leipzig) ge­ schützt. Die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume (1 Pappel, 2 Nadelgehölze) unterliegen somit gemäß den landesrechtlichen Regelungen nicht der Baumschutzsatzung. 7.1.2.2 Landschaftsplan Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans, welcher am 16.10.2013 vom Stadtrat beschlossen wurde, wird das Plangebiet dem teilräumlichen Leitbild LB 11 - Gebiete und Komplexe mit Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Bildung, Kliniken, Kultur, Sport/Freizeit) zugeordnet. Folgendes Planungsziel ist formuliert: Erhaltung, Entwicklung mit den Baukörpern korrespondierender Freiräume als integrierte Bestand­ teile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt und öf­ fentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh- und Radwegenetz. 7.1.2.3 Grünordnungsplan 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 22 Für diesen Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) aufgestellt. (seecon Ingenieure GmbH, 2015) Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen Bebauungsplan. Näheres siehe Pkt. 7.2. 7.1.2.4 Eingriffsregelung Planungsrechtlich erfolgt für die Flächen eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für diesen Bereich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Für die Flächen der Baugebiete im Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung erfolgt auf Basis einer Flächen­ bilanz unter Beachtung der vorhandenen Biotope auf Seiten des Bestandes und der für den gesamten Geltungsbereich festgelegten Grundflächenzahl auf Planungsseite. In nachfolgender Tabelle sind die im Geltungsbereich des B-Plans derzeit vorhandenen Biotoptypen aufgeführt und beschrieben und der anteilige Versiegelungsgrad im Gebiet angegeben. Biotop Erläuterung völlig versiegelte Fläche Gebäude Messehalle 15 (Gebäude Nr. 1) Anteil am Größe (ca., Geltungsbe­ m²) reich in % 9.800 54 498 2,6 ungenutzt, seit längerer Zeit leerstehend völlig versiegelte Fläche Gebäude Nr. 2 Bemerkung Versiegelung auf 17.505 m² / = ca. 89,7 % des Geltungsbereiches Befindet sich derzeit in Nutzung Bürgerverein, soziales Möbelprojekt stark versiegelte Flächen Weg/Straße voll versiegelt/gepflastert 3.089 16 stark versiegelte Flächen Oberhalb wasserdurchlässige Befesti­ 4.118 gung/sonstiger Platz/geschottert 17 im Untergrund vorhandenes Funda­ ment (Reste der ursprünglichen Ge­ bäudeausdehnung Halle 15) wasserdurchlässige Wasserdurchlässige Befestigung/sons­ 1.533 Befestigung tiger Platz/geschottert/starke Verdich­ tung 7,9 Weitere befestigte Bereiche (wasserdurchlässig) auf ca. 8 % des Geltungsbereiches sonstige Grünflä­ che/Gehölze 0,7 Unversiegelte Bereiche auf 473 m² / = ca. 2,4 % des Geltungsbereiches Grünfläche entlang des Gebäudes, dominiert durch standortfremde nicht­ heimische Sträucher, Mischung aus Anpflanzung und Wildwuchs Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferauf­ wuchs, Rhododendron, Bergahorn, Spitzahorn 15.03.2016 143 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 23 Anteil am Größe (ca., Geltungsbe­ m²) reich in % Biotop Erläuterung Sonstige Grünflä­ che Intensiv gepflegte Grünfläche entlang 330 der Gebäude 1 und 2 1,7 Summe 100 Bemerkung Gras- und Kraut­ flur 19.511 Tabelle 1: Naturschutzfachliche Eingriffsregelung: Ist-Zustand Sonstiges Sondergebiet Im Ist-Zustand sind gemäß obiger Tabelle ca. 89,7 % des Geltungsbereiches des B-Plans versiegelt, 2,4 % unversiegelt und zusätzlich ca. 7,9 % sonstig befestigt (geschottert, im Sinne einer Teilversie­ gelung). Für knapp 98 % der Fläche des B-Plans ist also eine Versiegelung/Teilversiegelung /Stark­ verdichtung anzusetzen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine GRZ von 0,6 für das Sondergebiet und 0,8 für das Gewerbegebiet festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Stellplätze dürfen maximal 90 % der Fläche des Sondergebietes versiegelt werden. Die im gegenwärtigen Zustand teilversiegelte/geschotterte Teilfläche des auf dem Areal befindlichen Platzes (1.533 m²) wird entsiegelt und begrünt. Die im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel verlustig gehenden Gehölze (Gehölze 1-3, siehe Tabelle 2) unterliegen aufgrund der Lage innerhalb von mit Gebäuden bebauten Grundstücken gemäß der landesrechtlichen Regelung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG nicht der Baumschutzsatzung Leipzig. Gleiches gilt auch für die Bäume (Nr. 4-11, siehe Tabelle 2) und Gebüsch-Bestände im Ge­ werbegebiet. Nummer Gehölzart Bemerkung(en) Durchmesser stärkster Stamm (cm) Bereich Sonstiges Sondergebiet 1 Populus x canadensis keine Baumhöhlen, freistehend 7 Stämme 45 2 Zypressenbaum Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude 50 3 Kiefer Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude 20 Bereich Gewerbegebiet 4 Zeder Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 30 5 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 40 6 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 30 7 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 50 8 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 40 9 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 20 10 Spitz-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ 30 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 24 bauten 11 Robinie Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 45 Tabelle 2:Bäume im Geltungsbereich Mit Durchführung der mit dem B-Plan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsde­ fizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes a) Vorprüfung des Einzelfalles nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Für das beabsichtigte Vorhaben besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Anlage 1, Nr. 18.6.1 keine UVP-Pflicht. b) Bodengutachten Für das Gelände der Alten Messe, Halle 15 in 04103 Leipzig, wurden umwelttechnische Bodenun­ tersuchungen durchgeführt. Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Um­ welt und des Menschen sowie auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenentsor­ gung im Rahmen von Tiefbauarbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt GmbH vom 31.07.2015). c) Lärmgutachten Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Nutzungen auf der Alten Messe wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015). d) Bundes- und landesrechtliche Regelungen Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Gemäß den ergänzenden Vorschriften nach § 1a Abs. 1 BauGB ist folgendes bei der Aufstellung ei­ nes Bebauungsplanes zu berücksichtigen. „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe­ rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdich­ tung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das not­ wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. […].“ (§ 1a Abs. 2 BauGB) „Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land­ schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge­ setz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeig­ nete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. […].“ (§ 1a Abs. 3 BauGB) Bundesnaturschutzgesetz ("Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zu­ letzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 25 ist") Das Bundesnaturschutzgesetz bildet als Rahmengesetz die Grundlage des Landesnaturschutzrechts. § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt Auskunft über die Anwendung von Grünordnungsplänen. „Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne […] für Teile ei­ nes Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu be­ achten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. […].“ (§ 11 Abs. 1 BNatschG) Der dritte Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes beschäftigt sich mit dem Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft. Der § 14 behandelt dabei den Punkt „Eingriffe in Natur und Landschaft“, welcher innerhalb des Grünordnungsplans hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft betrachtet wird. Konkretisiert wird der § 14 des BNatSchG durch die jeweiligen Ge­ setzesvorgaben der Länder. Sächsisches Naturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sach­ sen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451)), rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2015 Es gelten die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 1 Sächs­ NatSchG. „Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflä­ chen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwas­ serspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.“ (§ 8 Abs. 1 SächsNatSchG) Die nach Sächsischen Naturschutzgesetz aufgeführten Eingriffe, werden in § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 12 SächsNatSchG beschrieben. „Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur­ schutzes und der Landespflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weide zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Land­ schaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompen­ siert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushal­ tes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. […].“ (§ 9 Abs. 2 SächsNatSchG) e) Umweltqualitätsziele der Stadt Die Umweltqualitätsziele und -standards wurden zum Zwecke einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Handlungsrichtlinie erarbeitet. Sie werden seit Beschlussfassung am 18.06.2003 (Beschluss Nr. III-1356/03) als Leitlinie und Prüfinstrument im Rahmen von Fachplanungen eingesetzt. Die darin enthaltenen Ziele und Standards betreffen in Bezug auf das vorliegende Vorhaben insbe­ sondere die Schutzgüter Klima/Luft und Boden (Flächenversiegelung). Erläuterungen dazu erfolgen im Rahmen der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 26 f) sonstige Ziele Sonstige fachlichen Ziele zum Umweltschutz ergeben sich aus dem Regionalplan Westsachsen, zu­ letzt geändert am 25.7.2008, dem Klimaschutzbericht der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss vom 16.9.2005), der Leipziger Agenda 21 („Visionen und Programm für eine dauerhaft lebenswerte und lebendige Stadt") aus dem Jahr 2000 (informelle Ziele, von Stadt Leipzig mitgezeichnet) sowie dem Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig 2009. 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Um­ weltbelange Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Um­ weltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis dessen wie folgt festgelegt: Belang/Teilaspekt mögliche erhebliche Umweltauswirkungen Art, Umfang und Detaillierungs­ grad der Ermittlungen 1. Boden/Altlasten Versiegelung, Reduzierung der Versi­ ckerungsfähigkeit - Auswertung vorliegender Daten, Flächenvergleich zwischen Planung und Bestand - Gutachten zu Schadstoffuntersuchung, umwelttechnische Bodenunter­ suchungen CELLS Bauwelt GmbH vom 31.07.2015 2. Pflanzen Beeinträchtigung und Zerstörung vorhandener Gehölzstrukturen und Brachflächen Einzelbaumkartierung/ Kartierung Bio­ tope 3. Klima/Luft (inkl. Ge­ rüche) Versiegelung, Emissionen, lokalklima­ tische Effekte - Auswertung vorliegender Daten, Flächenvergleich zwischen Planung und Bestand 4.Tiere Beeinträchtigung und Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstät­ ten in der alten Gebäudesubstanz, in den Gehölzstrukturen sowie im unmittelbaren Umfeld - faunistische Kartierungen mit Schwerpunkt auf den gebäudebewoh­ nenden Arten: Artengruppen Fleder­ mäuse-Quartiersuche, bioakustische Er­ fassungen, Vögel-Revierkartierung - Erstellung eines artenschutzrechtli­ chen Fachbeitrages 5.1 Verkehrslärm - Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen durch Verkehrslärm Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015) 5.2 Gewerbelärm - Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen durch Gewerbelärm Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015) 5. Menschen: Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte. Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu: 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 27 Belang/Teilaspekt 6. Wasser Plangebiet ist bereits stark versiegelt, die natürliche Bodendecke ist abgetragen, der Beitrag zur Grundwasserneubildung ist sehr gering; Oberflächengewässer sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. 7. Landschaft Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Stadtlandschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 8. Erholungspotenzial Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Erholungspotenzial nicht beeinträchtigt wird (nicht relevant). 9. Kulturgüter und sons­ Nicht erheblich, da mit dem Erhalt und der Sanierung denkmalgeschützter Bau­ tige Sachgüter substanz eine Verbesserung zu erwarten ist. Die Halle 15 unterliegt gemäß dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen. Tabelle 3: Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 7.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umwelt­ auswirkungen der Planung Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Er­ mittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen be­ schrieben und bewertet. 7.2.1 Boden / Altlasten 7.2.1.1 Bestandsaufnahme In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitgehend überbaut und versiegelt; anstelle natürlicher Böden kommen „Stadtböden“ mit Oberflächenversiegelung vor. Diese sogenannten „an­ thropogenen Rohböden“ aus künstlichen Festsubstraten (Syroseme, 37,6 % der Gebietsfläche) sowie Regosole und Kolluvisole aus anthropogen umgelagerten Substraten haben einen schnellen, ka­ nalisierten Abfluss. Gemäß den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig ist der Anteil versiegelter Flächen zu minimie­ ren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (inkl. Straßenbegleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft zu unterhalten. Das Plangebiet ist derzeit großflächig durch Bebauungen und Bodenversiegelungen geprägt. Boden­ funktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG sind nur noch kleinräumig vorhanden. Den größ­ ten Teil der Fläche nimmt das Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ein (0,98 ha). Darüber hinaus wird der Geltungsbereich dominiert durch gepflasterte Wege (ca. 0,26 ha) und geschotterte Flächen (ca. 0,485 ha). Unter ca. 0,41 ha der geschotterten Bereiche befindet sich jedoch noch das Funda­ ment, das aus der ehemaligen Ausdehnung der Messehalle 15 resultiert. Die weiteren Flächen im Geltungsbereich werden ebenfalls von versiegelten Bereichen (Straße, Fußweg auf ca. 900 m² und kleineres, genutztes Gebäude auf ca. 500 m²) sowie den mit ca. 470 m² im Gebiet deutlich unterre­ präsentierten Grünflächen (Gras- und Krautsaum entlang der Gebäude, Sträucher) eingenommen. Die Fläche des Geltungsbereiches ist nicht im Sächsischen Altlastenkataster erfasst (SALKA). Im Juli 2015 wurde ein Bodengutachten erstellt. Für das Gelände der Halle 15 wurden dafür umwelttechnische Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Umwelt und des Menschen sowie auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenentsorgung im Rahmen von Tiefbau­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 28 arbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt GmbH vom 31.07.2015). Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachfolgend kurz erläutert, Details und Übersichtspläne mit den Sondierungspunkten sind dem Gutachten zu entnehmen. Die Sondierpunkte wurden in 3 Teilbe­ reichen abgeteuft: – Innenbereich der Halle 15 (4 Rammkernsondierungen, K13-K16) – Parkplatz, nordwestlich der Halle 15 (8 Sondierungen, K1-K8) – Bereich der Rampe, unmittelbar östlich der Halle 15 (4 Sondierungen, K9 – K12) In den 3 untersuchten Bereichen des Geländes wurden großflächig erhöhte bis stark erhöhte PAKKonzentrationen in der Auffüllung nachgewiesen. Untergeordnet traten in der Auffüllung ebenso Schwermetallbelastungen auf. Lediglich im Süden des Rampenbereiches (K12) wurde keine Über­ schreitung des Prüfwertes der LAWA für die PAK-Summe festgestellt. Im Liegenden der Auffüllun­ gen wurden allerdings für das gesamte Gelände keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen nachge­ wiesen. Die Schadstoffe wurden lediglich in der Auffüllung nachgewiesen. Gemäß Gutachten kann insbesondere für den Bereich der Rampe aufgrund der festgestellten Schadstoffkonzentrationen und der fehlenden Versiegelung eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser nicht gänzlich ausgeschlos­ sen werden. In den restlichen Bereichen ist diese Gefahr durch vollständige Versiegelung (Halle 15) ausgeschlossen oder durch die Mächtigkeit des Geschiebelehms wenig wahrscheinlich (Bereich Parkplatz nordwestlich der Halle 15). 7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung Bei der Festlegung einer GRZ von 0,8 im Gewerbegebiet und 0,6 in Sondergebiet erfährt das Gebiet mit Umsetzung des B-Plans gegenüber der Bestandssituation keine erhebliche Verschlechterung ge­ genüber der Bestandssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung im gegenwärtigen Zustand). Im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergaben die Mischproben der Auffüllungen eine Einstufung des Bodens nach LAGA in die Zuordnungsklasse Z 2 bis > Z 2. Demzufolge sind Einschränkungen in der Verwertbarkeit des Aushubs bei Tiefbauarbeiten zu erwarten (Aushub aus geotechnischer Sicht zum Wiedereinbau ungeeignet). 7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili­ gen Auswirkungen Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes sind als Minimierungsmaßnahmen nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten:  Entsiegelung und Begrünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche,  Herstellung der Parkplatz-Stellflächen aus wasserdurchlässigen Materialien und  Reduzierung der Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß,  extensive Dachbegrünung im Gewerbegebiet 7.2.2 Klima / Luft 7.2.2.1 Bestandsaufnahme Mesoklima Klimatisch gehört der Naturraum zur Klimaregion des subkontinentalen Ostdeutschen BinnenlandKlimas. Das Gebiet befindet sich im Klimabezirk der Leipziger Bucht, die durch Wärmebegünsti­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 29 gung, relative Niederschlagsarmut und eine vergleichsweise lange Vegetationsperiode gekennzeich­ net ist (Met. u. Hydr. Dienst d. DDR 1953). Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 8,5 – 9,5º C, die Mittel der Extremmonate bei 19º C im Juli und -1 bis 0º C im Januar. Die Dauer der Vegetationspe­ riode (Tage mit mind. 5º C Temperaturmittel) liegt etwa bei 230 Tagen. Die Jahressumme der Nie­ derschläge beträgt im Leipziger Land zwischen 500 und 620 mm/ Jahr (ausklingender Lee-Einfluß des Harzes). Durch die ausgeprägte Trockenheit im Winterhalbjahr und den hohen Verdunstungsgrad im Sommerhalbjahr kann das Winter-Feuchtedefizit nicht ausgeglichen werden, so dass der Untersu­ chungsraum einen Übergangscharakter zu Trockengebieten zeigt. Hauptwindrichtung ist Südwest. Gelände- /Mikroklima Gemäß Umweltqualitätsziele und -standards (UQZ) der Stadt Leipzig ist das Lokalklima in der Stadt so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte Stressbelastung für den Menschen weitgehend reduziert wird. Ziel ist der Abbau von Wärmeinseln und Förderung von natürlichen Temperaturschwankungen zur Vermeidung von Überhitzung und Wärmestau. Weiterhin ist der An­ teil versiegelter Flächen zu minimieren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (Inkl. Straßenbe­ gleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft zu unterhalten. Das Gebiet befindet sich im Stadtbereich innerhalb der Gebäude- und Freiflächenkomplexe der Al­ ten Messe und besitzt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades keine Funktion als Frisch- oder Kalt­ luftentstehungsgebiet. Der Anteil von Grün (Bäume, Rasenflächen) ist im Untersuchungsraum bzw. unmittelbaren Umfeld deutlich unterrepräsentiert. Der hohe Versiegelungsanteil trägt deutlich zur Aufheizung und Wärmeabstrahlung bei. Nächstgelegene Grünstrukturen bilden die Parkflächen des Wilhelm-Külz-Parkes sowie die sich direkt anschließenden Flächen des Südfriedhofes in einer Min­ destentfernung von ca. 300 m südöstlich des Geltungsbereiches. Gemäß der Klimafunktionskarte der Stadtklimauntersuchung Leipzig 2010 befindet sich der Geltungsbereich innerhalb der Einteilung „Intensiver städtischer Überwärmungsbereich“ (Klimatop Innenstadtklima), welcher gekennzeichnet ist durch: hohe Tages- und Nachttemperaturen, geringe nächtliche Abkühlung, geringe relative Feuchte, stark reduzierter Luftaustausch, stark turbulentes Windfeld mit Böigkeit und Zuger­ scheinungen. Das Gebiet weist eine bioklimatisch starke Belastung auf. Lufthygiene Für Feinstaub (PM10) gilt seit dem 01.01.2005 ein Grenzwert von 40 μg/m³ (Jahresmittelwert). Für Stickstoffoxid (NO2) gilt seit 01.01.2010 ebenfalls ein Jahresmittel-Grenzwert von 40 μg/m³. Für die Beurteilung der lufthygienischen Situation im Betrachtungsraum werden die Ergebnisse der Modellierung der Luftschadstoffbelastung aus dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) her­ angezogen. Die Modellrechnungen wurden durchgeführt, um eine flächendeckende Immissionsbe­ lastung sowie eine linienförmige Belastung an den Hauptstraßen und an stark befahrenen Straßen mit mehr als 5.000 Fahrzeugen/Tag im Plangebiet abzuschätzen. Die Modellierung kann jedoch nur als Orientierung für die Belastungssituation dienen. Für den Planbereich werden die flächigen Anga­ ben in den Karten 10-12 des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig für die Beurteilung der Belastungs­ situation herangezogen. Die modellierten Jahresmittelwerte für die PM10-Belastung (Mittel 2001-2005) liegen für den Be­ trachtungsraum gemäß Karte 10 in der Anlage des Luftreinhalteplans flächig im Grenzbereich bei 20-24 bzw. 24-28 μg/m³ und damit unterhalb der Jahresmittel-Grenze. Gemäß Karte 12 in der An­ lage des Luftreinhalteplans sind im Betrachtungsraum für NO2 modellierte Jahresmittelwerte (Mit­ tel 2001-2005) unterhalb des Grenzwertes von 20-25 bzw. 25-30 μg/m³ angegeben. Die modellierten Jahresmittelwerte liegen für NO2 und Feinstaub über den Zielwerten/Standards der UQZ für die Stadt Leipzig, die für 2015 mit NO2 bei 20 μg/m³ und für Feinstaub mit <20 angegeben sind. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 30 7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung Im Geltungsbereich wird eine GRZ von 0,6 im Sonstigen Sondergebiet und 0,8 im Gewerbegebiet festgesetzt. Bereits im gegenwärtigen Zustand ist das Gebiet geprägt durch einen hohen Versiege­ lungsgrad durch die im Gebiet vorhandenen Gebäude, Platzbereiche und Wege (ca. 87 % verdichtet bzw. teilversiegelt/versiegelt). Mit Umsetzung der mit dem B-Plan verbundenen Bauvorhaben er­ fährt das Gebiet keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf das Lokalklima. Mit Umsetzung der B-Plan-Maßnahmen erhöhen sich durch den verstärkten Besucherverkehr die Emissionen im Gebiet. Auswirkungen auf die Wohnfunktion sind nicht zu erwarten, im näheren Umfeld befinden sich keine Wohngebiete. Der Autoverkehr wird sich in den im Umfeld stattfinden­ den Besucherverkehr auf dem Gelände der Alten Messe eingliedern, die Frequentierung im Gebiet erhöht sich zwar, aber nicht signifikant gegenüber dem Ist-Zustand. 7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili­ gen Auswirkungen Mit den festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen kann den im Gebiet vorhandenen lokalkli­ matischen Belastungen entgegengewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters im Bereich des Vorplatzes trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodeno­ berfläche bei. Durch die Pflanzung von je einem Laubbaum pro 4 Stellplätzen wird eine Beschat­ tung der PKW-Stellflächen gewährleistet. Im Bereich westlich der Hauptzufahrt werden zur weite­ ren Beschattung parallel zur Straße des 18. Oktober standortgerechte großkronige hochstämmige Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe) gepflanzt. Die Grundstücksflächen werden im Sondergebiet jeweils zu mindestens 10% begrünt, im Gewerbe­ gebiet zu jeweils 20 %. Von diesen Flächen sind jeweils mindestens 30 % mit standortgerechten Bo­ dendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Dachflächen des Gewerbegebietes sind zu 50 % extensiv zu begrünen. Die avisierte Stellplatzzahl ist mit 84 oberirdischen Stellplätzen für das Sondergebiet und weiteren 64 oberirdischen Stellplätzen für das Gewerbegebiet auf ein Mindestmaß beschränkt. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 31 7.2.3 Pflanzen 7.2.3.1 Bestandsaufnahme Zur Erfassung der im Geltungsbereich des B-Plans vorhandenen Biotope/Gehölzbestände erfolgten im Juni 2015 Vor-Ort-Begehungen des Plangebietes. Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet. Die folgenden Biotope befinden sich innerhalb des UG: Biotop Erläuterung Größe (ca., m²) Bereich Sonstiges Sondergebiet völlig versiegelte Fläche Gebäude Messehalle 15 ungenutzt, seit längerer Zeit leerstehend 9.800 völlig versiegelte Fläche Gebäude Bürgerverein, soziales Möbelprojekt Befindet sich derzeit in Nutzung 498 stark versiegelte Flächen Weg/Straße vollversiegelt/gepflastert 3.089 stark versiegelte Flächen oberhalb wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert 4.118 im Untergrund vorhandenes Fundament (Reste der ursprünglichen Ge­ bäudeausdehnung Halle 15) wasserdurchlässige Befesti­ gung wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert 1.533 sonstige Grünfläche/Gehölze Grünfläche entlang des Gebäudes, dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferaufwuchs, Rhododendron, Eibe, Bergahorn, Spitzahorn 143 sonstige Grünfläche Gras- und Krautflur entlang der Gebäude 1 und 2 intensiv gepflegte Grünfläche 330 Völlig versiegelte Fläche Ehemalige Pavillonbauten (2 Gebäude), genutzt 1600 Stark versiegelte Fläche Weg/Straße vollversiegelt, gepflastert 782 Wasserdurchlässige Befesti­ gung Wasserdurchlässige/sonstiger Platz/geschottert – Bereich Pa-villon­ bauten Bereich Gewerbegebiet Sonstige Grünfläche/Gehölze Grünflächen entlang der Pavillonbauten dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs, vorwiegend Ziersträu­ cher, Flieder, Koniferen, Felsenmispel, Feuerdorn, Weigelien Bäume 4-11 innerhalb der Grünflächen (siehe Tabelle 3): keine geeig­ neten Baumhöhlen für Brutvögel/Fledermäuse und keine sonstigen Strukturen (Spalten, Risse, Ausfaulungen), die für Fledermäuse Quar­ tiereignung besitzen in den Bäumen Tabelle 4: Biotopbestand Die folgenden Bäume befinden sich im Geltungsbereich des B-Plans (siehe auch Kapitel 7.1.2.4). Nummer 15.03.2016 Gehölzart Bemerkung(en) Durchmesser stärkster Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 32 Stamm (cm) Bereich Sonstiges Sondergebiet 1 Populus x canadensis keine Baumhöhlen, freistehend 7 Stämme 45 2 Zypressenbaum Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude 50 3 Kiefer Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude 20 Bereich Gewerbegebiet 4 Zeder Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 30 5 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 40 6 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 30 7 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 50 8 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 40 9 Berg-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 20 10 Spitz-Ahorn Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 30 11 Robinie Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon­ bauten 45 Tabelle 5: zu fällende Einzelbäume im Geltungsbereich des B-Plans 7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände verloren. Die Bestände besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive Grünflächen, stand­ ortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Einzig die im geplanten Gewerbegebiet vorhandenen Bäu­ me (Ahorn-Bestand) sind als höherwertig einzustufen. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der ent­ siegelten Flächen und des Vorplatzes gegenüber. Erhebliche Auswirkungen durch die Baumaßnahme sind nicht zu erwarten. 7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili­ gen Auswirkungen Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind nicht erforderlich. Die Gehölze im Planbereich un­ terliegen nicht der Gehölzschutzsatzung der Stadt Leipzig. Dem Verlust der Gehölze und Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im Bereich der nicht überbaubaren Grund­ stücksflächen gegenüber. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 33 7.2.4 Tiere 7.2.4.1 Bestandsaufnahme Für die im Stadtgebiet von Leipzig vorkommenden national besonders geschützten Heuschreckenar­ ten Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) und Blauflügelige Sandschrecke (Sphin­ gonotus caerulans) ist das Untersuchungsgebiet aufgrund der anthropogenen Überprägung und dem hohen Versiegelungsgrad von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Begehungen wurde kein Vorkommen der Arten registriert. Es wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seecon Ingenieure GmbH, September 2015) erar­ beitet, in dem das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG abgeprüft wurde. Die Inhalte des Artenschutz-Gutachtens sind nachfolgend zusammenfassend erläutert. Eine wesentliche Grundlage für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die Kartierungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse im Zeitraum April-Juli 2015, mit Schwerpunkt auf den ge­ bäudebewohnenden Arten. Konkret wurden 5 Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen, 2 weitere (Myotis und Nyctaloid) konnten nicht bis auf Artniveau bestimmt werden, weshalb von mindestens einer weiteren Spezies ausgegangen werden muss. Das Gebiet wird von den Fledermausarten lediglich als Jagdhabitat frequentiert. Die Halle 15 weist gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende Tierarten auf. Das Vor­ handensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen. Art Erfassungsnächte 2015 08.04./09.04. 10.05./11.05. 09.06./10.06. 06.07./07.07. X X X X Breitflügelfledermaus X X X Zwergfledermaus X X X Mückenfledermaus X Abendsegler Rauhautfledermaus X X Myotis spec. Nyctaloid spec. X X X X Tabelle 6: nachgewiesene Fledermäuse Im Allgemeinen wurde im Rahmen der Kartierungen eine sehr geringe Fledermausaktivität im Be­ reich der Freiflächen des Untersuchungsgebietes festgestellt. Weitaus geeignetere Jagdhabitat-Struk­ turen befinden sich südlich bzw. südöstlich des Untersuchungsgebietes in Richtung Völkerschlacht­ denkmal im Wilhelm-Külz-Park und den parkartigen Strukturen des Südfriedhofes. Das Vorhaben­ gebiet ist aufgrund des geringen Grünanteils und hohen Versiegelungsgrades als Jagdhabitat von un­ tergeordneter Bedeutung für Fledermäuse. Im Bereich der Gebäude wurde keine Quartiernutzung registriert. Die ehemalige Messehalle 15 weist auch nur sehr geringes Lebensraumpotenzial auf (Metall-Glas-Deckenkonstruktion). Die übri­ gen sich noch in regelmäßiger Nutzung befindlichen Gebäude im Untersuchungsgebiet, also die ehe­ maligen Pavillonbauten sowie das Gebäude des Bürgervereins „soziales Möbelprojekt“ sind eben­ falls von untergeordneter Bedeutung für gebäudebewohnende Arten. Die Gehölzbestände des Untersuchungsgebietes (UG) bieten keine für eine Besiedlung durch Fle­ dermäuse geeigneten Strukturen. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 34 Da im Rahmen der Erfassungen keine Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude als Fortpflanzungsoder Ruhestätte für Fledermäuse festgestellt wurde, wird nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf weitere Kartierungen verzichtet. Die Nachweise der Vögel beschränken sich weitestgehend auf die Außenbereiche und weiterhin auf die Gehölzstrukturen im UG: Status: B – wahrscheinlicher oder sicherer Brutvogel, DZ – Durchzügler, NG – Nahrungsgast, üf - überfliegend. Bestand: a – 1 BP (Brut möglich), b – 2-4 BP (Brut möglich), c – 1 BP (Brut wahrscheinlich o. erwiesen), d – 2-4 BP (Brut wahrscheinlich oder erwiesen), e – 5-20 BP, f – 21-100 BP, Ind. – Individuum bzw. Individuen. Nomenklatur Status Bestand Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Stockente Anas platyrhynchos üf max. 3 Ind. Graureiher Ardea cinerea üf max. 1 Ind. Ringeltaube Columba palumbus NG max. 4 Ind. Mauersegler Apus apus NG max. 5 Ind. Grünspecht Picus viridis NG max. 1 Ind. Elster Pica pica NG max. 6 Ind. Rabenkrähe Corvus corone NG max. 10 Ind. Blaumeise Parus caeruleus B d Kohlmeise Parus major B d Rauchschwalbe Hirundo rustica NG max. 1 Ind. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla DZ max. 1 Ind. Star Sturnus vulgaris NG max. 5 Ind. Amsel Turdus merula B d Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B d Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes DZ max. 1 Ind. Girlitz Serinus serinus B c Grünfink Carduelis chloris B c Stieglitz Carduelis carduelis NG max. 4 Ind. Tabelle 7: nachgewiesene Vogelarten Die vorliegenden Ergebnisse lassen ein durchschnittliches Niveau der Artzahl im Vergleich mit ähn­ lichen Siedlungsausschnitten in Leipzig erkennen. Die überwiegende Zahl der nachgewiesenen Brut- bzw. Reviervögel wurden im Bereich der Grün­ bestände (Heckenstrukturen, Bäume) an den Pavillonbauten im Untersuchungsgebiet registriert. Das Gebäude der Messehalle selbst befindet sich in einem guten Zustand. Aufgrund glatter Oberflä­ chen und fehlender nutzbarer Nischen sind die Gebäudewände für gebäudebrütende Vogelarten (z.B. Star, Haussperling, Bachstelze) ungeeignet. In den Innenbereichen der Alten Messehalle 15 und den kleineren Nebengebäuden wurden keine Präsenznachweise festgestellt, die auf eine aktuelle oder zu­ rückliegende Besiedlung durch Vögel schließen lassen. Durch zerstörte Fenster und offene Lüf­ tungsanlagen am Gebäude der Messehalle ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vögel in das In­ nere des Gebäudes gelangen könnten. Daher ist nicht gänzlich auszuschließen, dass weitere Spezies (z.B. Straßentaube, Türkentaube, Mauersegler, Haussperling, Bachstelze) das UG jahrweise als Brutplatz erschließen. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 35 7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände als Habitat für Tiere verloren. Die Bestände besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert. Dem Ver­ lust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wie­ derbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/eines befestigten Platzes sowie die Neu­ pflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen und des Vorplatzes als relevante Habi­ tatstrukturen der Fauna gegenüber. Im Untersuchungsgebiet gelten die Gehölzbestände, insbesondere im Bereich der ehemaligen Pavil­ lonbauten im geplanten Gewerbegebiet, als Bruthabitat von Vogelarten. Durch zerstörte Fenster und offene Lüftungsanlagen am Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ist es darüber hinaus grundsätz­ lich möglich, dass Vögel in das Innere des Gebäudes gelangen könnten. Mit der Baufeldfreimachung durch Gehölzschnitte und –rodungen außerhalb der Brutzeit wird gewährleistet, dass keine Gehölz­ brüter erheblich beeinträchtigt werden. Bzgl. der Gebäudebrüter ist das Gebäude vorab auf den Be­ satz von ggf. vorkommenden Tieren zu kontrollieren. Bei Abwesenheit der Arten ist das Gebäude vor einem möglichen Einflug ins Innere zu Sichern. Auch von außen erreichbare Nischen sind zu verschließen. Mit der Pflanzung von Gehölzen im Geltungsbereich des B-Plans (siehe „Grünordnerische Festset­ zung“: Gehölze im Bereich Vorplatz und im Bereich der Entsiegelungsfläche) wird neues Habitat­ potenzial für die Gehölzbrüter geschaffen. Für die häufigen und ubiquitären Vogelarten sind in den angrenzenden Bereichen ausreichend Brutplätze vorhanden. Das Plangebiet unterliegt aufgrund der innerstädtischen Lage einer großen Vorbelastung durch die hohe Störungsfrequenz. Es ist davon auszugehen, dass sich die mit Umsetzung des B-Plans verbun­ denen Baumaßnahmen in die momentan vorhandene, aus den umliegenden Straßen resultierende Geräuschkulisse eingliedern werden und zu keinen erhöhten Belastungen für umliegende Lebens­ räume von Vögeln und Fledermäusen führen. 7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili­ gen Auswirkungen Um zu verhindern, dass im UG das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird und um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vollständig ausschließen zu können, sind Maß­ nahmen zur Vermeidung von Tötung und Störung vorkommender Tierarten umzusetzen. Vermeidungsmaßnahmen sind:  Bautätigkeit außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermausarten (Störungsverbot) / Einhalten der Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang  Kontrolle der Halle 15 auf Hinweise einer Nutzung durch gebäudebrütende Arten und Verschlie­ ßen des Gebäudes sowie von außen zu erreichende Nischen  Baufeldfreimachung durch Gehölzrückschnitt und -rodungen im UG außerhalb der Brutzeit von Brutvogel-Arten (1. März – 30. September) Die Durchführung der Maßnahmen steht in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Die Maßnah­ men sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuleiten und das Baupersonal ist zu unterwiesen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen kommt der ökologischen Baubegleitung eine kontrollierende Funktion zu. Die Maßnahmenumsetzung und der Maßnahmenerfolg werden dokumentiert. Eine abweichende Baudurchführung ist der UNB mitzuteilen und es sind ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. 7.2.5 15.03.2016 Menschen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 36 7.2.5.1 Bestandsaufnahme Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe sowie der schutz­ bedürftigen Nutzungen auf der Alten Messe wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015). Zur angemessenen Berücksichtigung der Vorbelastungen aus dem Gebiet und dessen Umgebung (an­ dere Messehallen, Lebensmittelmarkt, Möbelmarkt, Parkdeck) wird angestrebt, die Orientierungs­ werte/Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten. Als Maßgebliche Immissionsorte sind die bereits genehmigten und die in der Genehmigungsphase befindlichen schutzbedürftigen Räume der Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) betrachtet wor­ den. Das betrifft Pensionszimmer, Betriebswohnungen, Räume für Kinderbetreuung und Schule so­ wie Büros und Konferenzräume. Laut Gutachten wurde die Einhaltung der Orientierungswerte eines Mischgebietes (60dB(A)) angestrebt. Nach sächsischem Erlass (Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertages­ einrichtungen vom 2. Juni 2005) sind jedoch für die Kitanutzung 50 dB(A) einzuhalten. Für den betreffenden Immissionsort der Kitanutzung ist ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ermit­ telt worden, welcher durch die geplanten Nutzungen und den damit verbundenen Fahrzeugverkehr erzeugt wird. Damit werden die Orientierungswerte aus dem sächsischem Erlass eingehalten. 7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurden die folgenden Feststellungen gemacht (Auszug aus Gutachten): Die folgenden schallschutzrelevanten Rahmenbedingungen wurden dem Gutachten zugrunde gelegt:          Die Anlieferung erfolgt zu Saisonbeginn alle zwei Tage je ein Lkw innerhalb der Halle hinter verschlossenen Toren Umschlag (Entladung) in der Halle per Hand Kleinlieferverkehr 7 Transporter am Tag in der Saison sowie ein hauseigenes Fahrzeug 1-2 mal pro Woche als Reparaturfahrt. Die Lieferabwicklung erfolgt ausschließlich im Haus hinter ver­ schlossenen Toren. Die Zufahrt erfolgt über die Privatstraße östlich der Halle Kundenparkplatz nördlich der Halle beschränkt auf 84 oberirdische Stellplätze Kundenzufahrt ausschließlich über die Straße des 18. Oktober bzw. Szendreistraße Öffnungszeiten: Mo-Sa 10-20 Uhr Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewer­ bebetrieben weitere 64 oberirdische Stellplätze für das zukünftige Gewerbegebiet 1.) Als Hauptemissionsquellen sind der Parkverkehr der Kunden und Beschäftigten sowie der Andienverkehr im Zusammenhang mit dem geplanten Fahrradfachmarkt anzusehen. Die Schallab­ strahlung über die Bauhülle des Baukörpers spielt bei den beabsichtigten Nutzungen eine unterge­ ordnete Rolle. Eine Realisierung von technischen Anlagen unter Berücksichtigung und Gewährleis­ tung der Anforderungen des Immissionsschutzes ist nach dem Stand der Technik auch an diesem Standort möglich. 2.) Aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes kann eine Verträglichkeit zwischen der geplanten Nutzung des Fahrradfachmarktes und den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft im Ta­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 37 geszeitraum unter den zugrundegelegten Nutzungsbedingungen gewährleistet werden. 3.) Ein Ersatzneubau im nördlichen Bereich des Plangebietes ist aus schalltechnischer Sicht mög­ lich. Die Schutzbedürftigkeit der zukünftigen Nutzungen sollte dem Gewerbegebietscharakter (Im­ missionsrichtwert: tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)) entsprechen. 4.) Die maximalen Schalldruckpegel, die von Einzelereignissen verursacht werden können, über­ schreiten den Immissionsrichtwert am Tage um weniger als 30 dB(A). Das "Spitzenpegelkriterium" kann eingehalten werden. 5.) Ein Nachtbetrieb der Handelseinrichtung ist nicht vorgesehen. Sonderveranstaltungen wären im Sinne von seltenen Ereignissen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. 6.) Die anlagenbezogenen Verkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von 500 m zum Betriebsgrundstück haben im konkreten Fall aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedeutung, da davon ausgegangen wird, dass es zu einer ausreichenden Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Gebiet kommen wird. Für das zukünftige Gewerbegebiet kann der Schutz künftiger schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. Bü­ ros) gewährleistet werden. Gemäß Gutachten bestehen gegen den Bebauungsplan und die geplanten Vorhaben demzufolge aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. 7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili­ gen Auswirkungen Unter Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (siehe Kap. 7.2.5.2) sind keine wei­ teren Maßnahmen notwendig. 7.2.6 Wechselwirkungen Die Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter können sich auf Grund der bestehenden Wechselwir­ kungen innerhalb und zwischen den Schutzgütern gegenseitig verstärken bzw. es können Beein­ trächtigungen auf Grund von Wirkungsverlagerungen entstehen. Beeinträchtigungen infolge der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind in erster Linie innerhalb des Boden-Wasser­ haushaltes zu erwarten. Die Versiegelung von Böden und der damit einhergehende Verlust der Bo­ denfunktion wirken sich auf die Bodenwasserverhältnisse und Grundwasserneubildungsrate aus. Eine dauerhafte erhebliche Veränderung der Standortbedingungen wird auf Grund der gegenüber dem Ist-Zustand geringen Änderung des Verhältnisses des Versiegelungsanteils nicht erwartet. In der nachfolgenden Matrix sind die wesentlichen Wechselwirkungen der betrachtungsrelevanten Schutzgüter zusammenfassend dargestellt. Schutzgüter Wechselwirkungen (schutzgutübergreifende Prozesse) M Mensch (M) (Lärm) F B W K X X X X X X X Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt (F) X Boden (B) X X Wasser (W) X X Klima u. Luft (K) X X 15.03.2016 X X X Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 38 7.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nach jetzigem Kenntnisstand nicht. 7.4 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durch­ führung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltaus­ wirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage zum BauGB). Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durch­ führung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Dement­ sprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen und im Umweltbericht zu beschreiben. Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird hin­ gewiesen. Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umwelt­ auswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden. 7.5 Zusammenfassung Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Um­ weltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Erhebliche Auswirkungen waren zunächst für die Schutz­ güter Klima, Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm), Biotope/Tiere und Boden zu erwarten. Klimarelevante Auswirkungen und Maßnahmen: Durch Maßnahmen der Grünordnung (Entsiegelung und Begrünung der geschotterten Fläche, Ge­ hölzpflanzungen) kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt werden. Weitere Maßnahmen sind: Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters im Bereich des Vorplatzes, Förderung der Beschattung durch Pflanzung von Laubbäumen im Bereich Parkplatz und im Vorplatzbereich, Begrünung der Grundstücksflächen. Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Boden: Gegenüber der Bestandssituation (ca. 87 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung) erfährt das Gebiet mit Umsetzung des B-Plans keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf den Boden. Im Planzustand wird eine GRZ von 0,6 % für das Sonstige Sondergebiet und 0,8 im Ge­ werbegebiet festgesetzt. Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes (Entsiegelung und Be­ grünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche, Parkplatz-Stellflächen aus wasser­ durchlässigem Materialien, Reduzierung Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß) sind als Minimie­ rungsmaßnahmen nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten. Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Flora/Fauna: Mit Umsetzung der B-Plan-Maßnahmen gehen kleinflächig Grünflächen und Gehölzbestände verlo­ ren. Die Bestände besitzen einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive Grünflächen, standortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Die Gehölze im Planbereich unterliegen nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig. Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind nicht erfor­ derlich. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsie­ gelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 39 Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gegenüber. Die Halle 15 weist gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende Tierarten auf, Brutnachweise liegen lediglich für Vögel in den Gehölzbeständen des UG vor. Die dort nachgewiesenen Brutvogel-Arten sind von allgemeiner artenschutzrechtlicher Bedeutung. Um zu verhindern, dass durch die Baufeldfreimachung infolge von Gehölzrückschnitt und -rodungen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird, sind diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit (1. März – 30. September) durchzuführen. Das Gebiet wird darüber hinaus lediglich als Jagdhabitat von Fledermäusen frequentiert, das Vor­ handensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen. Bautätigkeiten während der Aktivitätsphase der Tiere, d.h. zur Dämmerung und nachts werden durch die Einhal­ tung der täglichen Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang vermieden. Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm): Es wurde ein Lärmgutachten durchgeführt. Gemäß Gutachten bestehen gegen den Bebauungsplan und das geplante Vorhaben aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. Unter Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (kein Nachtbetrieb, Anlieferung hinter ver­ schlossenen Toren) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Mit Durchführung der mit dem B-Plan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsde­ fizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 8. Ergebnisse der Beteiligungen 8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2015 vom 27.06.2015 wurde zu einer Öffentlichkeitsveranstaltung eingeladen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde die Planung von den anwesenden ca. 40 Bürgern im Wesentli­ chen begrüßt. Insbesondere wurden die folgenden Punkte durch die Gäste angesprochen:  Reglementierung der zukünftigen Verkaufsfläche Es wird eine Verkaufsflächenobergrenze festgesetzt. Weiterhin werden zentrenrelevante Randsorti­ mente flächenmäßig begrenzt.  Einbeziehung der vorgesehenen Nutzungen in die Verkaufsfläche (Teststrecke, Werkstatt) Im Rahmen der Erarbeitung der Entwurfsfassung wurden die Notwendigkeit der Einbeziehung der einzelnen Nutzungen in die maximale Verkaufsfläche sowohl bezüglich der Betriebsabläufe als auch hinsichtlich der vorliegenden Rechtssprechung geprüft und durch Festsetzungen zur Art der Nut­ zung geregelt.  Standort/Lage der zukünftigen Anlieferzone Aufgrund einer bestehenden Dienstbarkeit des angrenzenden Lebensmittelmarktes ist eine Verlage­ rung auf die Westseite der ehemaligen Messehalle 15 rechtlich nicht möglich. Die Verträglichkeit der Lage der Anlieferzone an der Ostseite, d.h. gegenüber den schutzwürdigen Nutzungen in der ehemaligen Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) wurde im Rahmen eines Schallgutachtens sowie einer verkehrstechnischen Prüfung bestätigt. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 40  Infragestellung der Annahmen des vorliegenden Gutachtens zur Ansiedlung eines großflächi­ gen Fahrradeinzelhandels auf dem Gelände der Alten Messe Der Hinweis wurde mit Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen geprüft (siehe folgen­ de Abschnitte). Die Planunterlagen konnten in der Zeit vom 30.06.2015 bis 17.07.2015 im Stadtplanungsamt sowie über das Internetportal der Stadt Leipzig eingesehen werden. Von einem Bürger wurden daraufhin Hinweise zur Planung vorgebracht, die sich allein auf die „Gutachterliche Bewertung zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“ auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig – Halle 15 vom 01. Oktober 2014 bezogen und wie folgt in die Planung eingestellt wurden:  Das Unternehmen verfügt heute im Einkaufszentrum im Ortsteil Günthersdorf der Stadt Leuna nach eigenen Angaben über eine Verkaufsfläche von ca. 6.700 m². (…) Im Erdgeschoss werden insgesamt ca. 11.000 bis 11.500 m² Nutzfläche an das Unternehmen un­ tervermietet, davon nach Aussagen der ECE ca. 8.500 m² als Gesamtverkaufsfläche (G-VKF). Damit besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Verkaufsflächenangabe des Vermie­ ters und den Aussagen des Unternehmens, welche dem Gutachten Gutachten Nr. 1 zugrunde lie­ gen. (…) Welche Verkaufsflächendefinition legt das Gutachten Nr. 1 in der vorliegenden Analyse an, und warum weicht sie von den üblichen und per Rechtsprechung festgelegten Vorgaben der Zuord­ nung ab? Eine Abweichung, z. B. durch fehlende Berücksichtigung von Eingangsbereichen, Gängen oder anderen Kunden zugänglichen Flächen hätte zur Folge, dass übergeordnete Vor­ gaben missachtet werden, sondern würde auch die Vergleichbarkeit bzw. Anwendbarkeit bran­ chenüblicher Flächenleistungen einschränken. Das Gutachten Nr. 1 bezieht sich hier nicht auf die Angaben des Betreibers (wie in der Stellungnah­ me angenommen) sondern auf die Bestandsdaten der Erhebungen für den Handelsatlas der IHK Hal­ le-Dessau. Diese legen ihren Untersuchungen die durch die Bundesverwaltungsgerichtliche Recht­ sprechung untersetzte Verkaufsflächendefinition zu Grunde. Diese umfasst u.a. auch die angegebe­ nen Eingangsbereiche, Gänge sowie andere vom Kunden zugängliche Flächen wie bspw. Lagerflä­ chen. Demnach ist bei der Angabe der ca. 8.500 m² nicht von der Verkaufsfläche auszugehen. Der Anteil der Verkaufsfläche liegt lediglich, wie durch das Unternehmen angegeben bei ca. 6.700 m² inkl. Teststrecke.  Die Gesamtnutzfläche dieser Halle wird vom Gutachten Nr. 1 mit ca. 9.500 m² angegeben, wäh­ rend im Exposé der Halle 15 der Alten Messe Leipzig eine Brutto-Grundfläche von ca. 17.700 m² aufgeführt ist. Unter Ansatz einer 70 %-igen Ausschöpfung, die im Einzelhandel im Mini­ mum angesetzt werden kann, ergibt sich eine mögliche Verkaufsfläche von ca. 12.400 m². (…) Warum und ob dort tatsächlich nur ca. 6.000 m² Verkaufsfläche geplant sind, wird in der Stel­ lungnahme vom Gutachten Nr. 1 nicht erläutert und kann somit nicht nachvollzogen werden. (…) Zudem kann vor dem Hintergrund der ausgedehnten Flächen am neuen Standort nicht ausge­ schlossen werden, dass weitere Flächen sukzessive (sog. „Salamitaktik“) zur Verkaufsfläche umgewidmet würden. Auch Flächenbelegungen durch andere Einzelhandels- oder Dienstleis­ tungsanbieter, die Kopplungseffekte auslösen, wären am Standort grundsätzlich denkbar. Beide Varianten, die als „worst case“ einzustufen wären, werden jedoch nicht untersucht. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 41 Die im Gutachten Nr. 1 angesetzten 6.000 m² Verkaufsfläche stellen die seitens des Betreibers ange­ strebte Dimensionierung dar. Das im Objekt deutlich größere Verkaufsflächen realisierbar sind, ist im Zusammenhang des Prüfauftrages nicht von vordergründiger Relevanz. Eine Verkaufsflächeno­ bergrenze wird definiert. So ist seitens der Stadt Leipzig die Festsetzung eines Sondergebietes ge­ plant, in welchem die Verkaufsflächenanteile konkret festgesetzt werden. Auch die im Zitat befürch­ tete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächenerweiterung ist vor dem Hintergrund der angestrebten Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan (vgl. Vorentwurf zum Bebauungsplan) nicht zu befürchten. Dies würde jeweils eine Änderung des Bebauungsplans und damit eine erneute Auswirkungsbetrachtung erfordern.  Die Darstellung der künftigen Wettbewerbsveränderungen bezieht sich ausschließlich auf die möglichen und als gering dargestellten Umsatzveränderungen des Unternehmens. Nicht be­ trachtet wurde eine Folgenutzung am Altstandort durch einen vergleichbaren Anbieter, welche die Wettbewerbswirkung in der Region gravierend verstärken würde. Die Rahmenbedingungen (u. a. Flächenverfügbarkeit, eingeführter Standort für einen Fahrradfachmarkt, voraussichtli­ ches Auslaufen des Mietvertrages mit dem Hauptmieter) lassen dies eher erwarten als aus­ schließen. Eine solche Wettbewerbsverschärfung würde sich auch dann ergeben, wenn ein Fahrradfachmarkt nicht in dem separaten Gebäude, sondern im Einkaufszentrum platziert wür­ de. (…) Keinesfalls erfüllt dieser Untersuchungsansatz die Anforderungen an eine in der Rechtspre­ chung erwartete „worst case“-Betrachtung.  In Szenario 2, das eine mittelfristige auf ca. 8.500 m² erweiterte Verkaufsfläche am neuen Standort vorsieht – analog zum Marktauftritt des Unternehmens an vielen Standorten – würde die Verkaufsfläche im Vergleich mit dem heute angegebenen Verkaufsflächenwert von ca. 6.700 m² um ca. 1.800 m² erweitert. In Szenario 3 ergibt sich durch die Folgenutzung oder Ansiedlung eines Fahrradfachmarktes im Einkaufszentrum in Günthersdorf die Situation, dass die zusätzliche Verkaufsfläche der An­ siedlung am Standort Alte Messe Leipzig vollumfänglich in die Berechnungen einzustellen wäre. Dies wären mindestens 6.000 m², realistisch eher 8.500 m² Verkaufsfläche oder mehr. Die Szenarien 2 und 3, die wesentlich stärkere Wettbewerbseffekte auslösen würden, werden vom Gutachten Nr. 1 nicht betrachtet. Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits einen worst case- Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst case- Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behal­ ten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung mögli­ cherweise hinsichtlich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absur­ dum geführt werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig die zahlreichen leer stehenden, und auf­ grund bestehender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhan­ delsobjekte im Großraum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzube­ ziehen. Betreiberseitig: Es gibt am deutschen Einzelhandelsmarkt Deutschland nur wenige Teilnehmer, die Fahrradfachmärkte in einer vergleichbaren Dimensionierung betreiben. Bei Betrachtung der Stand­ orte wird offenbar, dass diese im Wesentlichen in den Ballungsräumen verortet sind und hinsichtlich der Standortwahl eine entsprechende Konkurrenzmeidung existiert, da jeweils eine hohe Kundenan­ zahl für eine absatzwirtschaftlich tragfähige Nutzung der großen Fachmärkte vonnöten ist. Bei klei­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 42 neren Marktgebieten bzw. ausgeprägten Konkurrenzeffekten werden zumeist kleinere Einheiten rea­ lisiert. Die in der Stellungnahme angenommenen möglichen Nachnutzungen in Form eines ver­ gleichbar großen Fahrradfachmarktes am Altstandort erscheinen nur bedingt realistisch. Ein anderer Fahrradanbieter hat bereits zwei Standorte in Leipzig und realisiert tendenziell kleinere Konzepte (durchschnittlich 1.600 m² G-VKF je Standort). Sofern dieser ein weiteren Markt realisieren würde, wären die Auswirkungen auf den Leipziger Markt somit vergleichsweise gering einzuschätzen, da lediglich ein geringer Anteil der Leipziger Konsumenten aus dem westlichen Stadtgebiet zum Ker­ neinzugsbereich des Marktes gezählt werden dürfte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu be­ trachten, dass die Neueröffnung eines Marktes am Standort in Günthersdorf voraussichtlich mit ei­ ner generellen regionalen Neupositionierung des Unternehmens einhergehen würde. Die vor dem Hintergrund einer starken Umsatzumverteilung gegenüber dem Bestandsstandort an der Alten Mes­ se nicht unwahrscheinliche „Standortverlagerung“ eines Marktes von der Alten Messe nach Gün­ thersdorf würde im Saldo der Effekte tendenziell positive Auswirkungen auf das Leipziger Stadtge­ biet erwarten lassen. Die ebenfalls in der Stellungnahme angeführte dritte Fahrradanbieterfirma hat von ihren 26 Filialen bislang keine einzige in den Neuen Bundesländern realisiert. Eine weiter Anbieter wiederum hat 4 Standorte in den Neuen Bundesländern, wobei alle ostdeutschen Märkte laut Betreiberangaben mit Verkaufsflächen von 2.000 m² (Dresden 1 und 2, Halle) bis 2.500 m² G-VKF (Chemnitz) deutlich kleiner dimensioniert sind, als der bislang hier bestehende Fachmarkt. Lediglich in den Ballungsräu­ men der alten Bundesländer werden in Teilen vergleichbare Größenordnungen wie beim Unterneh­ men erreicht. Eine Realisierung eines 6.000 m² Marktes kann vor dem Hintergrund der nach der Verlagerung vorherrschenden Rahmenbedingungen (das Unternehmen mit höherer Standortgunst an der Alten Messe, eine weitere Filiale in Halle) aus fachgutachterlicher Sicht als unwahrscheinlich eingestuft werden. Marktseitig: Nach einer möglichen Realisierung des Marktes an der Alten Messe, wäre das Unter­ nehmen der hinsichtlich Angebotsbreite und –tiefe mit Abstand am besten aufgestellte Fahrradfach­ markt in der Region. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein großflächiger Fachmarkt den Standort in Günthersdorf nachnutzt ist vor dem Hintergrund der dann erreichten Marktsättigung (welche auch die Berechnungsergebnisse des Gutachtens aufzeigen) vergleichsweise gering - zumal die Rahmen­ bedingungen nicht optimal sind (unterdurchschnittliche Kaufkraft in der Region) und sich am Standort in Günthersdorf tendenziell noch verschlechtern dürften (degressive Einwohnerentwick­ lung im Kerneinzugsgebiet südliches Sachsen-Anhalt). Das Unternehmen sorgt zudem für eine deutlich größere Kaufkraftbindung in Leipzig und dementsprechend einen geringeren Kundenanteil (als bislang) am Standort Günthersdorf. Somit wirken sich die dynamischen Positiveffekte durch die Einwohnerentwicklung des Oberzentrums Leipzig perspektivisch nur bedingt auf den Altstandort in Leuna aus. Das in der Stellungnahme entworfene Szenario einer worst case-Annahme mit Nachnutzung des Altstandortes im leistungsfähigen Fachmarktbereich (Annahme 6.000 m² G-VKF) und die damit verbundenen Berechnungsansätze sind vor dem Hintergrund als eine unzulässige Überzeichnung der Auswirkungen zu betrachten.  Die Berechnungsmethode (über Kaufkraft und Marktanteile) zur Ermittlung des Umsatzes am Altstandort und am Planstandort wird von den Gutachterbüros allenfalls zu Plausibilitätsprü­ fung verwendet. Im Abgleich mit den Verkaufsflächen ergeben sich Flächenleistungen, deren Höhen nicht in Einklang stehen mit den Branchenveröffentlichungen. Keinesfalls genügen die eingesetzten Daten den Anforderungen einer worst case-Betrachtung. Der Vergleich der Kennwerte verdeutlicht, das der Betrieb auch im Fachmarktsegment eine Sonder­ rolle hinsichtlich der Verkaufsflächengrößen und der Umsätze zukommt. Eine ausschließliche Ab­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 43 leitung der Umsatzwerte anhand der Flächenleistungen wäre demnach wenig zielführend und würde deutlich verzerrend wirken. Auch die regionale Situation darf nicht unberücksichtigt bleiben. Gut­ achten Nr. 1 hat mit dem Marktanteilskonzept eine deutlich detailliertere und vor allem anhand der realen Rahmenbedingungen orientierte Methode zur Ableitung der Umsatzleistungen gewählt und diese danach an den Flächenleistungen und den Real-Daten aus der Kundenherkunftserhebung zu­ sätzlich plausibilisiert. Ergänzend wurden die ermittelten Werte anhand von Angaben aus dem Bundesanzeiger plausibili­ siert (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 43). Die von in der Stellungnahme geforderte ausschließliche Ablei­ tung aus betreiberunabhängigen bundesweiten Werten verzerrt an dieser Stelle und ist methodisch deutlich ungenauer. Dessen ungeachtet wurden im Gutachten ergänzend deutschlandweite Ver­ gleichswerte als Absicherung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 42). Demnach ist der Hin­ weis aus der Stellungnahme nicht zutreffend. Die Methodik einer Ableitung anhand von Real-Daten und einer anschließenden Prüfung anhand von Branchenkennwerten ist durchaus üblich vor dem Hintergrund dieser Konstellationen (mit Abstand leistungsfähigster Anbieter in einem eher kleintei­ lig strukturierten Markt) und deutlich besser geeignet als das Heranziehen deutschlandweiter Ver­ gleichswerte. In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die Aussagen zu den Anmerkungen der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig verwiesen.  Aus der gutachterlichen Einschätzung, dass eine Umverteilung in Höhe von ca. 1,1 bis 1,8 Mio. EUR einer Flächenbereinigung um ca. 500 bis 800 m² entspricht, lässt sich ableiten, dass der tatsächliche Rückgang an Verkaufsfläche und Betriebsstätten wesentlich höher ausfallen wird als dargestellt. Aus der hier vorgelegten Modellrechnung ergibt sich eine Flächenbereinigung von ca. 2.400 m². Betroffen wären nicht 12 bis 17, sondern mindestens die dreifache Zahl von Händlern. Die Berechnungsschritte der Stellungnahme werden aufgrund der nicht zutreffenden Grundlagenpa­ rameter nicht einzeln kommentiert. Die finale Einschätzung, dass die Flächenbereinigungen bzw. die Zahl der betroffenen Händler um das mindestens dreifache ausfallen dürften, als die im Gutach­ ten ermittelte Größenordnung von 12 bis 17 (also mindestens 36 bis 51), zeigt bei insgesamt 52 Händlern im Leipziger Stadtgebiet auf, dass die Auswirkungen als deutlich zu hoch angesetzt wur­ den und unzulässig überzeichnet sind. 8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes aufgefordert. Von den insgesamt 27 Beteiligten sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen: Handwerkskammer zu Leipzig Die Handwerkskammer zu Leipzig weist vor allem auf auf folgende Punkte hin:  Mit der Standortverlagerung wird laut Bebauungsplan eine Verkaufsfläche von max. 6.000 m² angestrebt. Die aktuelle Verkaufsfläche im Einkaufszentrum in Günthersdorf beträgt 6.700 m². Das Exposé der Halle 15 (www.alte-messe-leipzig.de) weist eine Brutto-Grundfläche von ca. 17.700 m² aus. Das Gutachten Nr. 1 konstatiert eine Nutzungsfläche von ca. 9.500 m². Die Ver­ kaufsfläche des Unternehmens am innerstädtischen Standort Berlin, Prenzlauer Berg umfasst 10.700 m² (16.000 m² Nutzfläche). 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 44 Das Gutachten Nr. 2 sieht berechtigte Zweifel hinsichtlich der Verkaufsflächenangaben – so­ wohl am jetzigen Standort als auch am geplanten Standort Alte Messe. Wir empfehlen deshalb eine gewissenhafte Überprüfung. Die Stadt Leipzig strebt eine Kontingentierung der Verkaufsfläche am Neustandort Alte Messe auf insgesamt 6.000 m² an. Dabei wird die Verkaufsfläche entsprechend der Festsetzungsmöglichkeiten in einem Sondergebiet im Abgleich mit dem angestrebten Flächenprogramm sowie in Einklang mit der Sortimentliste der Stadt Leipzig nach Einzelsortimenten differenziert. Diese Flächenaufteilung ist bindend für den Investor. Dementsprechend wird eine Prüfung der Verkaufsfläche am Vorhaben­ standort Alte Messe als nicht notwendig und nicht zielführend erachtet. Mit Verweis auf das Gutachten Nr. 2 wird seitens der Handwerkskammer ferner eine gewissenhafte Überprüfung der Verkaufsflächen am Altstandort empfohlen. Die Verkaufsfläche des Altstandortes wurde, entsprechend der Inhalte der gutachterlichen Bewertung (Gutachten Nr. 1), dem Handelsatlas der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Ausgabe 2012/2013) entnommen (und nicht wie im Gutachten Nr. 2 angeführt vom Betreiber übernommen). Von einer systematischen Unterschät­ zung - wie im Gutachten angedeutet - kann somit nicht per se ausgegangen werden. Eine höhere Verkaufsfläche am Standort in Günthersdorf würde ferner nicht zwangsläufig relevante Auswirkun­ gen auf die Berechnungsergebnisse haben bzw. nicht zu höheren Auswirkungen führen. Durch grö­ ßere Verkaufsflächengrößen würde vielmehr eine noch größere Verkaufsflächenreduktion im Zu­ sammenhang mit der Verlagerung vom Standort in Günthersdorf zum Standort Alte Messe doku­ mentiert. Somit besteht aufgrund der Festschreibung der Verkaufsflächengröße und der Irrelevanz möglicher Verkaufsflächengrößen am Altstandort auf die Auswirkungen des neuen Standortes keine Veranlas­ sung zur Überprüfung der Verkaufsflächenannahmen.  Die angegebene Umsatzprognose liegt bei 8,4-9,6 Mio. €, und wird von uns als eher zu niedrig eingeschätzt. Auch hier sollte eine Überprüfung anhand der Ist-Umsätze stattfinden. In der Folge sind – analog Berlin – betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen. Das Gutachten Nr. 1 konstatiert, dass durch eine in Folge stattfindende Umsatzumverteilung und Flächenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten (Anteil von 21- 30%). Bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 5 sind das Maximum 85 Beschäftig­ te. Die Betreiberin gibt an, zwischen 70 - 75 Stellen im Stadtgebiet neu schaffen zu wollen (de facto ist es aber mehrheitlich eine reine Verlagerung von Arbeitsplätzen). Die von der Handwerkskammer ausgewiesenen Arbeitsplatzeffekte beziehen sich auf eine Hoch­ rechnung, welche die Anzahl der im Gutachten ausgewiesenen potenziell gefährdeten Betriebe mit den durchschnittlichen Mitarbeiterzahlen multipliziert. Wie jedoch bereits im Gutachten Nr. 1 aus­ gewiesen, gestaltet sich „eine Hochrechnung, welche die Anzahl der (…) potenziell gefährdeten Be­ triebe mit der Anzahl der durchschnittlichen Mitarbeiter je Betrieb multipliziert (…) in diesem Zu­ sammenhang nicht zielführend, da je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fahrradgeschäft ohne Spezialisierung: etwa 3 Mitarbeiter je Be­ trieb vs. Fachmärkte/ große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl. Gutachten Nr. 1; 2014, S. 66). Ferner werden durch diesen Ansatz nicht umverteilungsmildernde Effekte berück­ sichtigt, welche entstehen, sofern ein Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei werdenden“ Umsätze auf die restlichen Marktteilnehmer verteilt werden. Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem Marktsegment durch die Umsiedlung im Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitäts­ nähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten durchgeführten generalisierenden Be­ rechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitar­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 45 beitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler Ebe­ ne rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) Die IHK weist vor allem auf folgende Punkte hin:  Zur Übereinstimmung mit dem STEP Zentren der Stadt Leipzig wurden mit der 1. Fortschrei­ bung vom 18. Juni 2014 Fahrräder und technisches Zubehör der Gruppe der nicht zentrenrele­ vanten Hauptsortimente zugeordnet. Nach Grundsatz 4 des STEP Zentren ist bei neuen Einzel­ handelsstandorten mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment die Zulässigkeit der zentrenrele­ vanten Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche bzw. bis maximal 800 m² zu beschränken. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichti­ gen. Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf 800 m² be­ schränkt, was der Grenze zur Großflächigkeit entspricht. Damit wird der Hinweis berücksichtigt. Die im Gutachten ausgeführten möglichen Verdrängungseffekte gegenüber dem Fahrradeinzelhan­ del in zentralen Versorgungsbereichen sowie in integrierten Lagen wurde zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis der Abwägung der einzelnen Aspekte wurde festgestellt, dass die positiven Effekte (Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle, Aufwertung des Alten Messegeländes, Bindung bislang abfließender Kaufkraft) gegenüber den negativen (Verdrängungseffekte) überwiegen.  Das Gutachten bestätigt eine Reduzierung des Kaufkraftabflusses aus der Stadt Leipzig in das Umland. Dieser Aussage muss entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzie­ rung, sondern allenfalls um eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurecht­ lich können die frei werdenden Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnut­ zung zugeführt werden und dies unabhängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich Fahrrä­ der tatsächlich zurückgewonnen wird, so wird Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder verlo­ ren gehen. Mit der Etablierung des Fahrradfachmarktes am Standort Alte Messe kann also nicht generell von einer Schwächung des Standortes in Günthersdorf ausgegangen werden. Dies ist eine Fehlinterpretation. Das Gutachten weist bereits auf die seitens der Industrie- und Handelskammer aufgezeigten Effekte hin: „Durch die Verlagerung erfolgt prinzipiell eine Schwächung des größten Konkurrenzstandortes des Leipziger Einzelhandels durch die Reduzierung der Angebotsvielfalt und somit indirekt auch der Auswahlmöglichkeiten für den Konsumenten. In diesem Zusammenhang sind jedoch mögliche Nachnutzungspotenziale des potenziellen Leerstandes durch andere Einzelhandelsnutzungen mit beispielsweise zentrenrelevanten Sortimenten zu berücksichtigen“ (vgl. Gutachten Nr. 1; S. 72).  Neben der Verkaufsfläche und Zentralität dienen auch die Umsatzzahlen zur Verdeutlichung der neuen Marktsituation, die mit der Ansiedlung entstehen wird. Gegenwärtig beträgt der jährli­ che Umsatz im Leipziger Fahrradhandel ca. 16,9 Mio. €. Die Umsatzprognose für das Unter­ nehmen im Sortiment Fahrräder auf der Alten Messe beläuft sich laut Gutachten auf 8,4 bis 9,6 Mio. €. Die dabei zugrunde gelegte Flächenproduktivität (ca. 1.600 €/m²) ist zu niedrig ange­ setzt und damit fällt auch die berechnete Umsatzprognose zu niedrig aus. Realistische Ein­ schätzungen, ausgehend von Vergleichen mit anderen Standorten des Unternehmens und von Branchenexperten bestätigt, gehen von einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von ca. 2.300 €/m² aus. Damit ergibt sich ein tatsächlicher Umsatz, der sich auf ca. 15 Mio. € belaufen dürfte. Im Vergleich zum o. g. aktuellen Jahresumsatz im Leipziger Fahrradhandel ist nahezu eine Verdopplung festzustellen. Diese wird einen sich beschleunigenden Verdrängungswettbe­ werb von Unternehmen zur Folge haben, der sich insbesondere im Leipziger Westen bereits 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 46 nachvollziehen lässt. Rund 30 % seines Umsatzes generiert das Unternehmen aus diesem Ge­ biet. Dieser Trend wird sich mit der Standortverlagerung auf das gesamte Stadtgebiet ausdeh­ nen. Die von der IHK zitierten Kennwerte aus dem Gutachten Nr. 1 i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € beziehen sich lediglich auf das Hauptsortiment Fahrräder, anhand dessen eine Marktanteilsprognose hergelei­ tet wurde. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. € per anno (u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt. Das Gutachten legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu Grunde, wel­ che sich anhand des Marktanteilskonzepts abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus ableitba­ ren Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case Ansatzes zur Ermittlung der maximal zu erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orien­ tiert. Die seitens der Industrie- und Handelskammer angeführte Datenquelle gibt für Fachmärkte eine Flächenproduktivitätsspanne von mindestens 1.900 €/m² VKF, über durchschnittlich 2.300 €/m² bis maximal 2.700 €/m² Verkaufsfläche an. Diese Studie wurde ebenfalls im Rahmen des Gut­ achtens Nr. 1 auf S. 42 zitiert. Somit zeigt sich, dass die in die Berechnungen eingestellten Werte durchaus in den anhand deutschlandweiter Werte ermittelten Spannen liegen und im worst case Sze­ nario sogar die Mindest-Flächenproduktivitäten übersteigen. In diesem Zusammenhang sind folgende Anmerkungen zu ergänzen. Die zitierte Studie bezieht sich auf deutschlandweit hergeleitete Referenzwerte und wurde im Auftrag des Bayrischen Staatsminis­ teriums für Wirtschaft, Energie und Technologie erstellt. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Kaufkraftwerte im Leipziger Stadtgebiet (rd. 90 % des Bundesdurchschnitts) und der ausgeprägten Konkurrenzstrukturen ist im Leipziger Marktgebiet (bezogen auf alle Anbieter) tendenziell mit einer unterdurchschnittlichen Flächenleistung zu rechnen. Dieser Aspekt wird dadurch verstärkt, dass das Unternehmen eine Sonderrolle im Fahrradsegment einnimmt und laut Gutachten die hinsichtlich der Dimensionierung größten Fachmarktkonzepte auf dem deutschen Fahrradeinzelhandelsmarkt realisiert, welche sich durch eine hohe Sortimentstiefe und –breite auszeichnen. So weisen diverse Standorte (teilweise deutlich) über 5.000 m² Gesamtver­ kaufsfläche (G-VKF) und damit häufig ein Vielfaches vergleichbarer Fachmarktkonzepte auf. In der zitierten BBE-Studie fließen bereits Fachmärkte ab einer Größenordnung von 800 m² G-VKF ein. Aufgrund eines stets nicht linearen Verlaufs des relativen Wertes der Flächenleistung, weisen kleine­ re Fachgeschäfte zumeist deutlich größere Flächenproduktivitäten auf als größere Angebotsstruktu­ ren. Besonders große Anbieter weisen daher auch innerhalb eines Betriebstypensegments häufig ge­ ringere Flächenleistungen auf als kleinere Anbieter - daraus ergibt sich eine Orientierung der Flä­ chenleistung an den Mindest-Flächenproduktivitäten. Ferner ist zu erwähnen, dass das Unternehmen gehalten ist für einzelne Märkte die Real-Umsatz­ zahlen im Bundesanzeiger zu publizieren und somit ihre Bilanzen der einzelnen Standorte offenzu­ legen. Entsprechende Kennwerte finden sich im Bundesanzeiger für die Filialen in Nürnberg, Mann­ heim und Berlin-Prenzlauer Berg. Die hieraus ableitbaren Flächenproduktivitäten liegen allesamt si­ gnifikant unterhalb der durchschnittlichen Flächenproduktivitäten für Fahrradfachmärkte i.H.v. 2.300 €/je m² und tendieren eher zu den angegebenen Mindestschwellen i.H.v. 1.900 €/m² VKF. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzprognose des Marktes anhand eines Marktan­ teilsmodells hergeleitet wurde und noch zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenpro­ duktivitäten und anhand der Werte des Bundesanzeigers plausibilisiert wurde. Diese Methodik ist gegenüber dem Flächenproduktivitätsansatz deutlich belastbarer, da sie sich nicht auf deutschland­ weite Vergleichswerte bezieht (welche die Ergebnisse verzerren können), sondern vielmehr anhand der realen Situation vor Ort einen realistisch erzielbaren Umsatz ableitet. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 47 Würde man die von der IHK angesetzten Umsatzannahmen in das Marktanteilsmodell einspielen, müsste der Fahrradfachmarkt mit 15 Millionen € mehr als die gesamte vorhandene Kaufkraft der Stadt Leipzig abschöpfen und würde demnach immer noch auf Kaufkraftzuflüsse aus den Um­ landkommunen angewiesen sein. Das Gutachten Nr. 1 geht hier immerhin von einem signifikanten Marktanteil im Leipziger Stadtgebiet von 30 – 35 % aus. Die Höhe der in der Stellungnahme geäu­ ßerten Annahme erscheint somit vor dem Hintergrund der Vergleichswerte (Bundesanzeiger, Situati­ on in anderen Kommunen, in denen das Unternehmen bereits verortet ist, aber auch der notwendige hohe Marktanteil) nicht realistisch und überhöht. Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen weist vor allem auf folgendes hin.  Zentren-(Innenstadt) Relevanz nach LEP 2013 liegt vor, wenn überwiegend innenstadtrelevan­ tes Sortiment angeboten wird oder wenn die auf das innenstadtrelevante Sortiment entfallende Verkaufsfläche den von der ständigen Rechtsprechung der Großflächigkeit entwickelten Schwel­ lenwert von 800 m² überschreitet. (LEP 2013 Begründung zu Ziel 2.3.2.3) Fahrräder und technisches Zubehör gehören in der Stadt Leipzig zu der Gruppe der nicht zen­ trenrelevanten Hauptsortimente (STEP Handel, 1. Fortschreibung vom 18. Juni 2014). Zentren­ relevanz bei den Beisortimenten ist dann zu erwarten, wenn die auf die innenstadt- (zentrenrele­ vanten) Beisortimente entfallende Verkaufsfläche 800 m² überschreitet. Gemäß dem im Bebauungsplanentwurf angesetzten maximalen Gesamtverkaufsflächenangaben in Höhe von 6.000 m² sowie dem im Gutachten hergeleiteten Flächenprogramm des Vorhabens ist nicht mit einer Überschreitung der im LEP Sachsen in Ziel 2.3.2.3. definierten Obergrenzen zur Er­ füllung des Integrationsgebotes zu rechnen. Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder und Zubehör in der Stadt Leipzig als nicht zentrenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Beklei­ dung und ggf. sonstige Beisortimente (wie Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als zen­ trenrelevant einzustufen. Vor dem Hintergrund der nicht abschließend bestimmbaren Sortimentszu­ sammensetzung der sog. Sonstigen Sortimente, kann eine Überschreitung jedoch nicht vollumfäng­ lich ausgeschlossen werden. Es werden daher die Möglichkeiten zur Festlegung sortimentsspezifi­ scher Verkaufsflächenobergrenzen im Rahmen der Aufstellung eines Sondergebietes genutzt, um eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abzusichern und somit eine Konformität zu den Zielen der Raumordnung zu gewährleisten. Neben den o.g. Hinweisen der Träger öffentlicher Belange wurden folgende zwei Sachverhalte in mehreren Stellungnahmen genannt. Dies betraf die Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen, des Regionalen Planungsverbands, die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) und der Handwerkskammer zu Leipzig. Insbesondere von der IHK Leipzig mit Schreiben vom 17.07.2015 sind Zweifel an der Richtigkeit der Definition und Festsetzung der Größe der Verkaufsfläche geäußert worden. Es wird darin unter Berufung auf die Urteile der BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04 die Hinzu­ rechnung der Flächen für die Teststrecke (300 m²) und die Werkstatt (250 m²) für erforderlich erach­ tet. Mit Blick auf die zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens insgesamt wird eine Berücksichtigung dieser Auffassung aus folgenden Gründen für nicht zielführend erachtet: Der Definition der Verkaufsfläche in o.g. Urteilen lag der Fall einer Umwandlung einer Getränke­ lagerfläche in Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes zu Grunde. Das BVerwG hatte sich vor dem Hintergrund der Abgrenzung der Verkaufsform eines Selbstbedienungsmarktes 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 48 von einem Markt mit durch Personal erfolgender Bedienung für den Einkauf von Lebensmitteln be­ fasst und dabei die bekannten Feststellungen getroffen. Gleichwohl muss bezogen auf den hier geplanten Fahrradhandel ein erheblicher Unterschied Be­ rücksichtigung finden. Zum Einen werden - wie beim Autohandel auch – vor der Entscheidung zum Kauf Probefahrten und andere Tests und Vorführungen durchgeführt, die entweder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder separat auf dafür vorgesehenen privaten Flächen möglich sind. Maßgeblich ist insoweit die Mobilität des Produktes, sein Komfort, Belastbarkeit usw. vor dem ei­ gentlichen Kauf zu testen. Je nach Länge einer Probefahrt mit dem PKW auf öffentlichen Straßen müsste z.B. bei o.g. Auffassung die befahrene Fläche als Verkaufsfläche gewertet werden. Dies ist aber mangels Handhabbarkeit unzweckmäßig. Auch bei in Leipzig bestehenden Fahrradhändlern ist es durchaus üblich, Testfahrten in der Nähe der Verkaufseinrichtung auf Parkplätzen oder öffentli­ chen Verkehrsflächen zuzulassen. Dabei wird diese Fläche grundsätzlich nicht als Verkaufsfläche er­ fasst, da sie auch mangels einer Abgrenzbarkeit und Verfügbarkeit häufig durch andere Nutzungen wie das Abstellen von PKW o.ä. überlagert ist. Diese Praxis soll nicht zu Lasten des hier in Planung befindlichen Vorhabens verändert werden. Die im B-Plan gewählte Definition soll deshalb beibehal­ ten werden. Zum Anderen ist fraglich, ob – wie behauptet – in der Fläche für Werkstatt tatsächlich Fahrräder an den Kunden übergeben werden. Allein aus versicherungsrechtlichen Gründen ist in solchen Be­ reichen mit erhöhter Unfallgefahr zu rechnen, so dass es sich nicht um eine vom Kunden frei betret­ bare Fläche handeln wird, die der Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Dass Kunden möglicher­ weise eine Blick in die Werkstatt werfen können, vielleicht sogar sollen – zum Zwecke der Vertrau­ ensbildung zwischen Unternehmen und Kunden – führt zu keiner anderen Sichtweise. Verkaufsflä­ che, wie beim Autohandel auch, ist eine Werkstatt nach hiesiger Auffassung insoweit nicht. Für die Beibehaltung der Definition der Verkaufsfläche spricht weiterhin, dass die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens auf diejenigen im Gutachten genannten begrenzt bleiben. Würde nämlich Werkstattfläche und Teststrecke als Verkaufsfläche festgesetzt werden, wäre es planungs­ rechtlich zulässig, auf diesen Flächen auch das gesamte Hauptsortiment zu präsentieren. Dies würde zu einer weiteren Erhöhung der Attraktivität des Betriebes für Kunden führen und zusätzliche Kauf­ kraft aus anderen bestehenden Einzelhandelsgeschäften der Branche abziehen. Insgesamt wäre mit einer Verschärfung der im Gutachten dargestellten prognostischen Situation zu rechnen. Insgesamt sichert die gewählte Festsetzung, dass die Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m² ohne Werkstattfläche und Teststrecke im Inneren der Halle keine schleichende Umnutzung von Ne­ benflächen ermöglicht, was im Rahmen der Gesamtabwägung zum Schutz konkurrierender Nutzun­ gen in Leipzig und zur Erhaltung der Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet besser beiträgt, als es mit der geforderten Einbeziehung von Teststrecke und Werkstatt der Fall wäre. Wegen der Größe der Halle mit einer Grundfläche von ca. 9.000 m² besteht darüber hinaus ausreichende Variabilität hinsichtlich der An- und Zuordnung sämtlicher Nebenflächen für den Betrieb des Unternehmens. 9. Städtebauliches Konzept 9.1 Gliederung des Gebietes Der Geltungsbereich wird zum einen als Sondergebiet „Fahrradeinzelhandel“ und zum anderen als Gewerbegebiet ausgewiesen. 9.2 Bebauungs-/Nutzungskonzept Das Vorhaben sieht vor, das denkmalgeschützte Gebäude zu sanieren. Durch den geplanten Umbau wird der ursprüngliche Innenraum wieder sichtbar und deutlich ablesbar. Die niedrigeren, seitlichen 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 49 Anbauten werden zum Innenraum geöffnet und die nachträglich hinzugefügten Pendelstützen ent­ fernt. In der Halle ist eine Teilung in einen Verkaufsraum und einen Lagerbereich geplant. Der Ver­ kaufsraum verfügt über Angebotsflächen für die Haupt- und Nebensortimente. Darüber hinaus wird  das Café mit separatem Eingangsbereich als gastronomische Einrichtung betrachtet (ca. 100 m²),  die Werkstatt (ca. 250 m²), ohne Zugangsmöglichkeit für Kunden, nicht als Bestandteil der Ver­ kaufsfläche angesehen,  sowie die im Verkaufsraum in den Randbereichen angelegte Fläche für Lager und Handlager (ca. 250 m²) und  die Teststrecke (ca. 300 m²), die bei anderen Marktteilnehmern sich oft außerhalb des Gebäudes im öffentlichen Raum befindet, gleichfalls nicht zur Verkaufsfläche gezählt. Das Gebäude verfügt insgesamt über eine Verkaufsfläche von 6.000 m². Der Hauptteil der Verkaufsfläche wird durch die Fahrradausstellung belegt. Hier wird mit einer ho­ hen Sortimentsbreite und -tiefe ein umfangreiches Angebot dargestellt, das alle verschiedenen Mo­ dellarten der Fahrradbranche umfasst. Es erfolgt eine großzügige Präsentation der vormontierten und fahrbereiten Räder, wobei grundsätzlich je Modell alle Größen sowie die gesamt lieferbare Farbpalette präsentiert werden. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entspre­ chend große Ausstellungsfläche. Der 2.700 m² große Lagerbereich beinhaltet neben der innen liegenden Anlieferungszone, Flächen für Sozial- und Büroflächen. Die genannten Nutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss ange­ ordnet. Für die benötigten Büro- und Technikflächen ist zukünftig im südlichen Bereich ausreichend Platz. Die Trennung zwischen Verkaufsraum und Lager erfolgt mithilfe einer nicht raumhohen ein­ gestellten Trennwand. Durch einen untergeordneten Anbau (ca. 100 m²) im Norden erhält das Mes­ segebäude auch von außen seine ursprüngliche Typologie wieder. Durchschnittlich 65 Mitarbeiter sollen zukünftig während der Öffnungszeiten von Mo – Sa von 10 – 20 Uhr den Kunden zur Verfügung stehen. Die Standortverlagerung in die Stadt Leipzig führt zu ei­ ner personellen Aufstockung in einer Größenordnung von ca. 40 neuen Arbeitsplätzen inkl. 10-15 Ausbildungsstellen in fast allen Abteilungen. In der Werkstatt werden zum einen die in Kartons angelieferten und vormontierten Fahrräder für den Ausstellungsraum bzw. für den Kunden endmontiert und gegebenenfalls mit Anbauteilen verse­ hen. Zum anderen werden in der Werkstatt Service- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Hierzu werden lediglich Handwerkszeuge eingesetzt, keine Großgeräte oder Maschinen. Auf der vorgesehenen Teststrecke können die ausgewählten Fahrräder entsprechend ihrem Einsatz­ zweck witterungsunabhängig Probe gefahren werden. Ebenso werden hier montierte und reparierte Fahrräder auf Funktion und Sicherheit getestet. Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist beabsichtigt, den im Kernbereich liegen­ den Bereich der zwei Pavillonbauten an der Straße des 18. Oktober zu nutzen, um den Forschungsund Entwicklungsstandort zu unterstützen. Mit einem Neubau in Form eines Institutsgebäudes oder einer vergleichbaren Nutzung wird diesem Ziel Rechnung getragen. Zudem soll die Möglichkeit be­ stehen, innerhalb des Neubaus eine gastronomische Einrichtung vorzusehen. Städtebaulich orien­ tiert sich der Neubau am östlich angrenzenden Gebäude der Deutschen Bundesbank. 9.3 15.03.2016 Erschließungskonzept Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 50 9.3.1 Verkehr Die Ausweisung von Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich. Mit Lage des Grundstückes an der Straße des 18. Oktober, der Pusch- und Szendreistraße sowie der Pri­ vatstraße zwischen der Halle 15 und der Halle 14 – Pavillon der Hoffnung - gilt das Vorhaben ver­ kehrstechnisch als erschlossen. Die Anzahl der Stellplätze wurde auf Grundlage des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ermittelt. (Verkehrsanlyse zum Bebauungsplan Dezember 2015). Aufgrund der sehr guten Erschließung durch den ÖPNV sowie dem Anteil nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt der prognostizierte moto­ risierte Individualverkehr bei 40%. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Hauptteil der Verkaufsfläche durch die Fahrradausstellung belegt wird. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entsprechend große Ausstel­ lungsfläche. Demnach wurde abweichend zur Stellplatzrichtlinie der sächsischen Bauordnung der Schlüssel von einem Stellplatz je 50 m² Verkaufsfläche zugrunde gelegt und darüber hinaus eine Re­ duzierung von 30% aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung, insbesondere über S- und Straßenbahn veranschlagt. Die für das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel erforderlichen 84 Stellplätze, inkl. zwei Behinderten­ stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang, werden auf dem Kundenparkplatz vor der Hal­ le angeordnet. Dabei wird die mittlere Achse als Hauptzufahrt freigehalten. Direkt an der Halle sind ca. 80 Fahrradstellplätze vorgesehen. Die Hauptzufahrt des Kundenparkplatzes erfolgt über die Anbindung an die Straße des 18. Oktober. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit besteht über die Szendreistraße. Hier führen beide Ein- und Aus­ fahrten auf private Grundstücksflächen. Eine privatrechtliche Regelung ist entsprechend notwendig. Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungs­ standort sowie einer gastronomischen Einrichtung sind ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die sich an der Deutschen Bundesbank orientiert (12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung wurde von einer maximalen Größe von 500 m² ausgegangen. 64 Stellplätze werden auf dem Kundenparkplatz oberirdisch verortet. Die übrigen 76 Stellplätze sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden. Diese Annahme basiert auf dem maximalen Maß der baulichen Nutzung. Fahrradeinzelhandel Gewerbegebiet Summe Stellplätze oberirdisch 84 64 148 Stellplätze unterirdisch 0 76 76 84 140 224 Stellplätze insgesamt Die Waren des Fahrradeinzelhandels werden im Gebäude angeliefert und hinter verschlossenem Tor entladen. Es ist beabsichtigt von der Puschstraße auf der Südostseite des Gebäudes mit einem Sat­ telschlepper einzufahren. Dieser fährt dafür vorwärts auf das Grundstück und stößt dann rückwärts in die Halle. Nach dem Ladevorgang verlässt er vorwärts die Halle und das Grundstück über die Puschstraße. Der Lieferverkehr findet hauptsächlich von Januar bis März und grundsätzlich während der Öff­ nungszeiten – in der Regel zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr – statt. Die Tore der Anlieferung werden nach Einfahrt aus Sicherheitsgründen geschlossen. Die Fahrräder werden von Hand entla­ den. Die übrigen Waren werden von Paketdiensten geliefert, dies erfolgt ebenso über den Anliefer­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 51 bereich. Aus der Anlieferung werden die Fahrräder und die Verkaufsware in die Auszeichnung trans­ portiert, vorsortiert und ausgezeichnet. Nachfolgend werden sie in die jeweiligen Lager gebracht. Die Lage des Tores und die Torbreite der Halle ist so ausgelegt, dass das Nachbargrundstück wäh­ rend des Ein- und Ausfahrens nicht befahren werden muss. Daher ist die Einsehbarkeit der Ver­ kehrssituation beim Anliefervorgang gewährleistet und stellt keine Problemlage dar. Die Verortung der Anlieferung an die Szendreistraße ist aufgrund der eigentumsrechtlichen Situati­ on nicht möglich, da hier der Zugang über das Nachbargrundstück erfolgen müsste. Eine Anlieferung direkt von der Puschstraße ist ebenfalls ungeeignet, da dies die Raumstruktur der zukünftigen Hallennutzung stark beeinträchtigen würde. Die Entsorgung durch die Stadtreinigung wird an der Anlieferung erfolgen. Der Müll wird innerhalb der Halle gesammelt und dort zur Abholung bereitgestellt. Die Belange des Brandschutzes werden auch bei der Anlage des Besucherstellplatzes berücksichtigt (Feuerwehrgasse und Feuerwehraufstellfläche). Für die Feuerwehr ist eine Umfahrung der Halle 15 möglich. Dies erfordert im nordöstlichen Bereich die Inanspruchnahme eines privaten Nachbar­ grundstücks. Zu diesem Zweck wurde bereits eine Dienstbarkeit im Bereich der Szendreistraße im Grundbuch eingetragen. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches durch die Vorhaben erzeugt wird, sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen des innerstädtischen Verkehrsablaufs zu erwarten. Die erforderlichen Anbindungen werden so hergestellt, dass für alle Verkehrsteilnehmer­ gruppen eine hohe Verkehrssicherheit erwartet werden kann. Im Zuge der erforderlichen Umbau­ maßnahmen können darüber hinaus Verbesserungen des Angebotes für die nicht motorisierten Ver­ kehrsteilnehmer bspw. in Form von Fahrradstellplätzen realisiert werden. 9.3.2 Ver- und Entsorgung Trinkwasser: Die Versorgung mit Trinkwasser wird vorbehaltlich des zukünftigen Trink- sowie Löschwasserbe­ darfs als gesichert eingeschätzt, da in der Puschstraße und in der Straße des 18. Oktober Trinkwas­ serversorgungsleitungen anliegen. In der nordöstlichen Ecke des Planungsgebietes liegt bereits ein Trinkwasserhausanschluss einschl. Zählerschacht an, welcher bis zum Bauende bzw. bis zur gesi­ cherten Versorgung durch einen neuen Trinkwasserhausanschluss an der Puschstraße weitergenutzt werden soll. Wird der Trinkwasserhausanschluss an der Straße des 18. Oktober nicht mehr benötigt, ist er zurückzubauen. Derzeitig wird von zukünftig 65 Beschäftigten für den Fahrradfachmarkt und ca. 300 Beschäftigten für das Gewerbegebiet ausgegangen. Für die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs ist gemäß TR Trinkwasserversorgung der Leipziger Wasserwerke ein durchschnittlicher Tagesverbrauch von 40 l/d je Beschäftigten auszugehen. Bei einem Stundenspitzenbeiwert von 5,5 gemäß DVGW Merk­ blatt W 403 beträgt der höchste Stundenbedarf an Trinkwasser: max Qh = 40 l/(BE*d) *5,5 / (24 * 3.600) * 365 BE = 0,93 l/s Die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet er­ folgt nach DIN 1988 bzw. DIN 806, sodass eine Abweichung möglich ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann der Löschwasserbedarf mit bis zu 96 m³/h durch die vorhan­ denen Anlagen der Leipziger Wasserwerke gewährleistet werden. Regenwasser: 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 52 Die Einleitmenge des auf dem Plangebiet anfallenden Regenwassers, welches ungedrosselt eingelei­ tet werden kann, ist nach Angabe der Leipziger Wasserwerke auf 80 % der Fläche der Gesamtfläche (2,3170 ha Gesamtfläche bzw. 1,8536 ha anzuschließende Fläche) begrenzt. Demnach ergibt sich eine maximale Einleitmenge von 260,80 l/s. Dem liegt eine Regenspende gemäß TR Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke von 140,7 l/(s*ha) für eine Wiederkehrzeit von T = 2a und eine Regendauer von D = 15 min zugrunde. Entsprechend dem Gesamtkonzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe muss die Einleitmenge der Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die Straße des 18. Oktober (max. 130,40 l/s) und die andere Hälfte über die Puschstraße (max. 130,40 l/s) abgeleitet werden. In der Puschstraße befindet sich ein Mischwasserkanal DN 800, über den das Regen- wie auch Schmutzwasser anteilig abgeleitet werden kann. In der Straße des 18. Oktober soll, entsprechend der Stellungnahme der Leipziger Wasserwerke, ein Mischwasserkanal (145 Meter Länge) bemessen und neu verlegt werden. Anbindepunkt des neuen Mischwasserkanals wäre der in westlicher Richtung befindliche Schacht 27870757 (Beginn Mischwassersammler DN 1000 GFK). Im Planungsgebiet existiert bereits ein funktionierendes Entwässerungssystem mit Einleitung in das öffentliche Netz in der Pusch- sowie in der Straße des 18. Oktober, welches weiter genutzt werden könnte. Durch den Bauherrn wird der sichere Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen vorab durch Inspektionen und ggf. Sanierung sichergestellt. In der weiteren Planung sind dazu weiterführende Abstimmungen mit der Leipziger Wasserwerke zu treffen. Gemäß Regelwerk der Leipziger Wasserwerke und der Stellungnahme vom 09.07.2015 ist für die Auslegung des öffentlichen Netzes ein Regen n=0,2 und T=15 min (entspricht einer Regenspende von r=140,7 l/s*ha). A 80% * r = 1,8536 ha * 140,7 l/(s*ha) = 260,80 l/s Es muss die Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die Straße des 18. Oktober (max. 130,40 l/s) und die andere Hälfte über die Puschstraße (max. 130,40 l/s) abgeleitet werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand wäre folgende Aufteilung der abflusswirksamen Flächen möglich: Regenwasser der Parkstellflächen, Wege, Dachfläche des Gewerbegebietes etc. → Straße des 18. Oktober Regenwasser der Dachfläche der Halle 15 → Puschstraße Straße des 18. Oktobers Es ergibt sich eine versiegelte Fläche von 6.830 m² und eine Fläche von 1.850 m² welche mit versickerungsfähigem Material befestigt wird. Hinzu kommt die Dachfläche des Gewerbegebietes von 2.500 m². Unter der Annahme eines Abflussbeiwertes von 0,9 für versiegelte Flächen bzw. Dachflächen und 0,5 für das versickerungsfähige Material ergibt sich ein Abfluss von: (A * ψ)/ 10.000 *r = (6.830 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 86,49 l/s (A * ψ)/ 10.000 *r = (1.850 m² * 0,5)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 13,01 l/s (A * ψ)/ 10.000 *r = (2.500 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 31,66 l/s Die resultierende Gesamteinleitmenge beträgt 131,16 l/s und ist etwas höher als die von der Leipziger Wasserwerke angegebene maximale Einleitmenge (130,40 l/s). Die Differenz beträgt 0,56 l/s. Es wird empfohlen einen Teil des anfallenden Oberflächenwassers der Parkflächen über die Regenwasserleitungen der Dachfläche von Halle 15 in Richtung Puschstraße zu führen. Ein 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 53 Rückhalt von Regenwasser wird somit nach derzeitigem Kenntnisstand und vorbehaltlich der endgültigen Freiraumplanung nicht notwendig. Puschstraße Die Dachfläche wurde mit 10.000 m² angegeben. Unter der Annahme eines Abflussbeiwertes von 0,9 ergibt sich ein Abfluss von: (A * ψ)/ 10.000 *r = (10.000 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 126,63 l/s Die Abflussmenge des Daches übersteigt mit 126,63 l/s nicht die durch die Leipziger Wasserwerke angegebene maximale Einleitmenge von max. 130,40 l/s, sodass auch hier nach derzeitigem Kenntnisstand kein Rückhalt von Regenwasser notwendig wird. Schmutzwasser: Die Anbindung der schmutzwasserseitigen Erschließung soll an den vorhandenem Mischwasserka­ nal in der Puschstraße erfolgen. Der Schmutzwasseranfall (1,774 l/s) kann in Bezug auf den Regen­ wasseranfall als unproblematisch betrachtet werden. Die Vorbemessung des Schmutzwasseranfall erfolgte nach den TR Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke. Die Ermittlung des Schmutzwasseranfalls für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet erfolgt nach DIN 1986, sodass eine Abweichung möglich ist. 9.4 Grünordnerisches Konzept Zur Straße des 18. Oktober soll entsprechend den Zielen des Rahmenkonzeptes Alte Messe eine räumliche Kante geschaffen werden. Das freiraumplanerische Konzept sieht eine Begrünung in Form eines Baumpaketes vor, das auf die städtebaulichen Anforderungen im Bereich zwischen der Straße des 18. Oktober und dem Platz vor der ehemaligen Messehalle 15 vermittelnd reagiert. Beabsichtigt ist eine Anpflanzung von 14 Bäumen an der Straße des 18. Oktober, welche die Bauflucht, die durch die Deutsche Bundesbank und die Baulinie des Neubaus vorgegeben wird, fortfüh­ ren soll. Weiterhin sind unterschiedlich breite Grünbereiche zum angrenzenden Grundstück gem. dem Freiraumkonzept freizuhalten. Die Stellflächen werden aus wasserdurchlässigem Materialien hergestellt. Die Fahrgasse der Haupt­ zufahrt wird, wie im Bestand, aus Betonsteinpflaster hergestellt. Auf dem Parkplatz werden 37 Laubbäume (4 Stellplätze =1 Laubbaum) gepflanzt. Die Laubbäume stehen überwiegend in einer ra­ senbewachsenen Grünfläche an der zur Fahrgasse abgewandten Stirnseite der Stellplätze. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 54 C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES Die benannten Planungsziele sollen durch  die Festsetzung einer Obergrenze für Verkaufsflächen beim Hauptsortiment und beim zentrenre­ levanten Nebensortiment zur Vermeidung gesamtstädtischer Fehlentwicklungen,  die Sicherstellung eines geregelten Verkehrsflusses in Verbindung mit dem Vorhaben und Rege­ lung des ruhenden Verkehrs,  die Herausbildung stadträumlich relevanter Raumkanten entlang der Straße des 18. Oktober und der Puschstraße durch entsprechende Festsetzungen zu Gebäudefluchten und zur Ausprägung der Gebäudehöhe,  die umfassende Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, Immissionsschutzes und der Landschaftspflege sowie  den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft umgesetzt werden. 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ liegt innerhalb des Flurstücks 159/81 der Gemarkung Thonberg und wird folgendermaßen begrenzt:  im Nordosten durch die Straße des 18. Oktober,  im Südosten von der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 159/6 und 159/48,  im Südwesten von der nördlichen Grenze des Flurstücks 159/65, der Puschstraße und  im Nordwesten vom Flurstück 159/3, der Szendreistraße. In den räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses wurden alle diejenigen Flurstücks­ teile aufgenommen, für die zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der vorgenannten Sachverhalte und aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planungserfordernis anzunehmen war. 11. Gliederung des Plangebietes Das Plangebiet ist gegliedert in a) eine Baufläche für den Fahrradfachmarkt b) eine Parkplatzfläche nördlich der Halle 15 c) eine Freifläche mit Zufahrt an der Straße des 18. Oktobers und d) eine Gewerbegebietsfläche 12. Baugebiete Im Folgenden werden die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete und alle dazu im Bebau­ ungsplan getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt, erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in der Begründung sinngemäß wiedergegeben und zum besseren Verständnis kursiv aufgeführt. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 55 12.1 Art der baulichen Nutzung Planzeichnung Es wird zeichnerisch ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Textfestsetzung Nr. 1.1.1 Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör. [§ 11 Abs. 2 BauNVO] Textfestsetzung Nr. 1.1.2 Ausschließlich zulässig sind: a) Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m², auf der folgende Sortimente angeboten werden dürfen: • Kernsortiment Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile, Sportgroßgeräte, Fahrradbeklei­ dung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung, Fahrradzeitschriften und -reiseführer) • Randsortiment Die Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente, die nicht dem Kernsortiment ‚Fahrräder und technisches Zubehör‘ zuzuordnen sind, darf eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht über­ schreiten. b) die für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der Anlieferung, c) eine Teststrecke, d) eine Werkstatt, e) Büro- und Technikräume, f) Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang, g) ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe Begründung: Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 – BVerwG, U. 4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenbe­ rechnung einzubeziehen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch Thekenbereich, Kassenzone, Windfang, Packzone und Pfandlager. Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 56 von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhan­ delseinrichtungen)“ vom 3. April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4. Begriffe, Buchst. g)." Der geplante Einzelhandelsbetrieb dient dem Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör, das der Ausübung des Fahrradfahrens und damit verbundener Sportarten dient. Hierzu zählt der Verkauf verschiedener Arten von Fahrrädern und elektrisch unterstützter Fahrräder. Das technische Zubehör umfasst Artikel, die dem Fahrradfahren zugeordnet sind, wie Transportsys­ teme für Fahrräder, Fahrradtechnik einschließlich Dynamos und batteriebetriebener Beleuchtung, Fahrradreifen, Anbau- und Zubehörteile für Fahrräder, Reparatur- und Pflegemittel für Fahrräder so­ wie Fahrradtaschen und -rucksäcke. Weiteres technisches Zubehör zur Nutzung der Fahrräder sowie zur Ausübung der verschiedenen Fahrradsportarten stellt Fahrradbekleidung für verschiedene Witterungsverhältnisse dar. Hierzu zäh­ len beispielhaft Helme und Kopfbedeckungen, Radtrikots, Regen- und Outdoorbekleidung, Funkti­ onsunterwäsche, Fahrradbrillen und -handschuhe. Neben der Bekleidung werden Fahrrad­ zeitschriften und -reiseführer sowie Sportnahrung wie Energieriegel und Getränkepulver zur Mit­ nahme beim Fahrradfahren angeboten. Zur sportlichen Ergänzung werden Heim- und Crosstrainer, Fitnessgeräte und Messgeräte wie Puls­ messer angeboten. Das Sortiment dient der Bereitstellung aller für das Fahrradfahren notwendigen Geräte und Hilfsmit­ tel sowie der Bereitstellung von Zubehörartikeln, die typischerweise von Radsportlern verwendet werden. Waren, die diesen beschriebenen Bezug nicht aufweisen, werden mit einer Flächen-Obergrenze von 800 m² festgesetzt, um die Leipziger Leitziele für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung zur Stärkung der Funktion als Oberzentrum und zur Weiterentwicklung des Stadtzentrums zu unterstüt­ zen. Die Flächen-Obergrenze von 800 m² entspricht der Grenze zur Großflächigkeit. Neben der Verkaufsfläche sind weitere Nutzungen zulässig, die dem Betrieb des Fahrradmarktes dienen. Die Notwendigkeit verdeutlicht sich durch den üblichen Verkaufsablauf. Der Kunde sucht sich zusammen mit dem Verkaufsberater sein Fahrrad innerhalb der Ausstellung aus. Dabei hat er die Möglichkeit, sein Fahrrad nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen zusammen zu stellen und von der Werkstatt montieren zu lassen. Im Anschluss wird das entsprechende Fahrrad vom Lager in die Werkstatt gegeben. Hier wird das Fahrrad montiert und gegebenenfalls mit An- oder Umbauten entsprechend dem Kundenwunsch fertiggestellt. Der Kunde kann sein Fahrrad an der Fahrradausgabe abholen, dieses auf der vorgesehenen Teststrecke testen und den Kauf an der Kasse abschließen. Außerdem sind die für den Fahrradeinzelhandel notwendigen Lagerräume sowie die für den Betrieb erforderlichen Büro- und Technikräume zulässig. Weiterhin sind Schank‐ und Speisewirtschaften zu­ lässig, wenn diese dem Fahrradeinzelhandel deutlich untergeordnet sind. Der Werbepylon ist notwendig um die Hauptnutzung an der Straße des 18. Oktober präsentieren zu können. Es ist vorgesehen den Pylon im nordöstlichen Bereich des Plangebietes zu errichten. Die zulässigen Maße liegen unterhalb der Gebäudehöhen im Gebiet. Textfestsetzung Nr. 1.1.3 Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig. Begründung: 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 57 Das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel soll nicht als potentielle Fläche für das Aufstellen von Wer­ beanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung die­ nen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes. Planzeichnung Es wird zeichnerisch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Textfestsetzung Nr. 1.2.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Gewerbebetriebe aller Art, b) öffentliche Betriebe, c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude d) Anlagen für sportliche Zwecke e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke [§ 1 Abs. 6 BauNVO] Begründung: Mit den Festsetzungen wird der für das Baugebiet beabsichtigte Nutzungscharakter bestimmt und auf die künftige Nutzung im Baugebiet ausgerichtet. Ziel ist es, die genannten Nutzungsarten zu eta­ blieren und damit dem Ziel des städtebaulichen Rahmenkonzeptes zu entsprechen. Darin wird für den Bereich des zukünftigen Gewerbegebietes das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen und das Life Scienes Cluster befördern. Textfestsetzung Nr. 1.2.2 Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts anderes er­ gibt) ausnahmsweise zulässig. Begründung: Die BauGB-Novelle 2014 II hat durch eine Ergänzung planungsrechtlicher Vorschriften die erleich­ terte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ermöglicht. Diese beinhaltet neue Rege­ lungen, die einzelne Vorschriften des BauGB und der BauNVO für die erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden öffnet. Nach § 246 Abs. 10 BauGB kann bis zum 31. De­ zember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allge­ mein zulässig sind. Die Festsetzung steht also der derzeitigen Nutzung der Pavillons als Unterbringung von Flüchtlin­ gen und Asylbegehrenden nicht entgegen. Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträg­ lichkeit gegenüber schutzwürdigen Nutzungen entsprochen werden. Eine Prüfung soll im Einzelfall vorgenommen werden und kann bei positivem Ergebnis zur Zulässigkeit solcher Nutzungen als Aus­ nahme führen. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 58 Textfestsetzung Nr. 1.2.3 Unzulässig sind: a) Einzelhandelsbetriebe, b) Lagerhäuser, c) Lagerplätze, d) Tankstellen, e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be­ triebsleiter, f) Vergnügungsstätten, g) Anlagen für kirchliche Zwecke, h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung [§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO] Begründung: Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe werden generell ausgeschlossen, um Entwicklungen zu ver­ meiden, die städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versor­ gungsbereiche Leipzigs nach sich ziehen würden. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwick­ lung der genannten zentralen Versorgungsbereiche sowie der im STEP Zentren vorgesehenen Zen­ trenstruktur in Leipzig. Die gem. § 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen „Lagerhäuser und Lagerplätze“ sowie „Tankstellen“ werden grundsätzlich von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht mit der angestrebten städtebaulichen Qualität des Gebiets zu vereinbaren. Beabsichtigt ist vielmehr die Ausbildung einer möglichst geschlossen wirkenden Ge­ bäudekannte entlang der anliegenden Verkehrsflächen. Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebs­ leiter, werden von der Zulässigkeit generell ausgeschlossen, da gewerbliche Nutzungen durch be­ nachbarte Wohnungen in ihrem Betrieb sehr stark beschränkt werden. Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträg­ lichkeit gegenüber schutzwürdiger Nutzungen entsprochen werden. Demnach werden die genannten Nutzungen, die dem Ziel nicht entsprechen, ausgeschlossen. Die gem. § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten“ werden grundsätzlich von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass mit der Ansiedlung von Vergnü­ gungsstätten der Gebietscharakter stark einseitig geprägt und in der Folge ein wesentlicher Teil des Alten Messegeländes städtebaulich abgewertet wird. Für Anlagen für kirchliche Zwecke besteht am Standort Alte Messe kein Bedarf, da in der direkten bzw. näheren Umgebung keine Wohngebiete vorhanden sind, die einen Bedarf generieren. Darüber hinaus soll das gewerbliche Baugebiet nicht als potentielle Flächen für das Aufstellen von Werbeanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung dienen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 59 12.2 Maß der Baulichen Nutzung Planzeichnung Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel wird die Grundflächenzahl 0,6 (GRZ 0,6) festgesetzt. [§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO] Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel ist eine Baugrenze festgesetzt. [§ 23 Abs. 3 BauNVO] Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel ist gemäß Planeinschrieb eine maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von 156,50 m über NHN zulässig. [§ 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO, § 18 BauNVO] Textfestsetzung Nr. 2.1 Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. [§ 19 Abs. 4 BauNVO] Begründung: Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem wird mit der Festsetzung der GRZ Rechnung getragen. Dies ist erforderlich, um die notwendigen baulichen Anlagen komprimiert am Standort zu verorten. Durch den Hauptbaukörper bleibt die zulässige GRZ von 0,6 eingehalten und wird sogar unterschrit­ ten. Aus dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs als auch aufgrund der Zielstellung der denkmalge­ rechten Sanierung des Bestandsgebäudes ergibt sich die Notwendigkeit die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für das Sondergebiet zu überschreiten. Um dem notwendigen Stellplatzbedarf gerecht zu werden, ist eine Stellplatzanlage im Baugebiet vorgesehen. In Summe werden gemäß Freiraumkonzept ca. 17.300 m² durch den Hauptbaukörper und die erforderliche Stellplatzanlage versiegelt. Dies entspricht ca. 88% des Baugebietes. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche für sonstige Sondergebiete nach §19 Abs. 4 BauNVO begründet sich wie folgt: 1. Die denkmalgeschützte Halle 15, deren Dimension im Verhältnis zum Grundstück über­ durchschnittlich ist soll gesichert und erhalten werden. 2. Die Sicherung der erforderlichen Stellplätze. Diese sind wie im Kap. 9.3.1 beschrieben schon mit allen möglichen Abschlägen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden. 3. Die Bestandssituation weist einen höherem Versiegelungsgrad auf als durch die Planung er­ zeugt wird. Damit sind die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens nicht nur als geringfügig zu bewerten sondern werden verbessert und 4. Eine Reduzierung der GRZ hätte zur Folge, dass die zweckentsprechende Grundstücksnut­ zung als Fahrradfachmarkt wesentlich erschwert werden würde. Alle betroffenen Flächen sind also bereits auf das nötigste Maß reduziert, um den Betrieb gewähr­ leisten zu können. Eine weitere Reduzierung würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweck­ entsprechenden Grundstücksnutzung führen. Weiterhin wird durch diese Konzentration dafür Sorge getragen, dass an anderer Stelle für diese Zwecke keine Flächen in Anspruch genommen werden müssen und somit nachteilige Auswirkungen 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 60 auf die Umwelt vermieden werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Beson­ nung, Belüftung) werden nicht beeinträchtigt. Das Baugebiet SO Fahrradeinzelhandel weist heute aufgrund der bestehenden Gebäude, Wege und teilversiegelten, stark verdichteten Schotterplatzbereiche einen Versiegelungsgrad von ca. 98 % auf. Mit Umsetzung der Planung kann der Zustand verbessert werden. Dabei ist vorgesehen ca. 10 % der Flächen zukünftig zu entsiegeln. Mit den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird die denkmalgeschützte Halle in ihren historischen Ausmaßen planungsrechtlich gesichert. Die Halle wird entsprechend der Pla­ nung in ihren ursprünglichen eingeschossigen Zustand umgebaut. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert, die sich aus der Erhaltung der ehemaligen Messehalle 15 ergeben. Die außerhalb der Baugrenze befindlichen nachträglich errichte­ ten Kopfbauten werden zurückgebaut. Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der architektonischen Konzeption der zu sanierenden Halle 15. Für den Erhalt der Halle wird mit 156,5 m ü NHN eine maximale Gebäudehöhe von 27,50 m festgesetzt. Dabei ist genügend Spielraum vorhanden, um notwendige Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können. Mit Erhalt der denkmalgeschützten Halle wird der Bezugspunkt für die Er­ mittlung der Oberkante der baulichen Anlage über den First der Sheddachkonstruktion definiert. Mit der Kombination der Höhenfestsetzung und der Definition der überbaubaren Grundstücksfläche in Form der Festsetzung von Baugrenzen wird eine Gebäudekubatur gesichert, die den Anforderungen des Fahrradmarktes gerecht wird, sich städtebaulich in die Umgebung einfügt und den Erhalt der denkmalgeschützten Halle 15 ermöglicht. Planzeichnung Im Gewerbegebiet wird die Grundflächenzahl 0,8 (GRZ 0,8) festgesetzt. [§ 16 Abs. 2 Nr.1 BauNVO, § 19 BauNVO] Im Gewerbegebiet ist eine Baulinie und eine Baugrenze festgesetzt. [§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO] Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchst­ maß von „III - VI“Geschosse festgesetzt. [§ 16 Abs. 2 Nr.3 BauNVO, § 20 Abs. 1 BauNVO] Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von als Mindest- und Höchstmaß von „147,0 bis 150,50 m über NHN“ festgesetzt. [§ 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO, § 18 BauNVO] Begründung: Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem wird mit der Festsetzung der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Obergrenze der GRZ Rechnung getragen. Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, wie mit den Flächen des Gewerbegebietes, das gegenwär­ tig von zwei Pavillonbauten geprägt wird, zukünftig entwickelt werden kann. Aus diesem Grund wurden für die zukünftige Gestaltung des Vorbereichs der Halle 15 städtebauliche Varianten vorge­ schlagen, die zum einen den Erhalt der Pavillons und zum anderen den Abriss und eine anschließen­ de Neubebauung mit einem zeitgemäßen Maß baulicher Nutzung aufzeigen. Durch die obere Denkmalbehörde wurde bestätigt, dass keine Unterschutzstellung der zwei Pavil­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 61 lons notwendig ist. Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist nun beabsichtigt, die im sogenannten Kernbereich der Alten Messe liegenden Flächen der zwei Pavillonbauten an der Straße des 18. Oktober zu nutzen um den Forschungs- und Entwicklungsstandort zu unterstützen. Mit einem Neubau in Form eines Institutsgebäudes wird diesem Ziel Rechnung getragen. Mit der Festsetzung der Baulinie wird dem Ziel entsprochen, an der Straße des 18. Oktober eine städtebauliche Raumkante zu schaffen. Diese orientiert sich an dem Nachbargebäude der Deutschen Bundesbank. Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, um zum einen die Neubauvariante umsetzen zu können, aber auch die Möglichkeit offen zu halten, die bestehenden Pavillons erhalten zu können. Die Festsetzung der Geschossigkeit und Höhe baulicher Anlagen richtet sich für das Höchstmaß ebenfalls nach dem Nachbargebäude, der Deutschen Bundesbank, für das Mindestmaß an der nord­ westlich vorhandenen und nördlich geplanten Bebauung (Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungshaus auf der Alten Messe“) und ermöglicht somit eine städtebaulich sinnvolle Kubatur. Textfestsetzung Nr. 2.2 Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und der­ gleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO] Begründung: Die Überschreitung der maximal zulässigen Bauhöhe durch technische Aufbauten bis zu maximal 5,0 m als Ausnahme nach Einzelfall-Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen ist zulässig, damit bei Bedarf und technologischer Notwendigkeit die zulässige Gebäudehöhe punktuell überschritten werden kann. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass die Architektur nicht gegenüber den techni­ schen Anlagen in den Hintergrund gerät und die generelle Beschränkung städtebaulich sinnvoll bleibt. Das maximale Maß von 5,0 m ergibt sich aus der Anforderung eine Funkanlage weiter betrei­ ben zu können. 13. Oberirdische Stellplätze Textfestsetzung Nr. 3 Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. [§ 12 Abs. 6 BauNVO] Begründung: Die Fläche für die oberirdischen Stellflächen ist größer als für die insgesamt 148 oberirdischen Stellplätze (Sondergebiet Fahrradeinzelhandel + Gewerbegebiet) benötigt wird. Dies soll der Ent­ wicklung des Areals eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Lage der Stellplätze ermöglichen. Gemäß Erschließungskonzept werden die für das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel erforderlichen 84 Stellplätze inkl. zwei Behindertenstellplätze in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang oberir­ disch vor der Halle angeordnet. Dabei wird die mittlere Achse als Hauptzufahrt freigehalten. Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungs­ standort sowie der Möglichkeit einer gastronomischen Einrichtung werden möglicherweise bis zu ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die sich an der Deutschen Bundesbank orientiert (12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung wurde von einer maximalen Größe von 500 m² ausgegangen. Es werden 64 Stellplätze innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche oberirdisch verortet. Die übrigen Stellflächen (76 Stellplätze) sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 62 Fahrradeinzelhandel Gewerbegebiet Summe Stellplätze oberirdisch 84 64 148 Stellplätze unterirdisch 0 76 76 84 140 224 Stellplätze insgesamt 14. Anschluss an die Verkehrsflächen Planzeichnung Es sind Bereiche für Ein‐ und Ausfahrten festgesetzt. Textfestsetzung Nr. 4 Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] Begründung: Für den Kundenverkehr sind zwei Ein‐ bzw. Ausfahrten geplant. Eine von der Straße des 18. Okt­ ober (Hauptzufahrt) sowie eine untergeordnete Zufahrt von der Szendreistraße. Der erforderliche Anlieferungsverkehr für das Sondergebiet erfolgt über die Puschstraße. Das Gewerbegebiet kann über die Straße des 18. Oktober beliefert werden. Die innere Erschließung wird durch die geplanten Stellplatzanlagen für beide Baugebiete gegliedert. Die zur Durchführung und Realisierung des geplanten Bauvorhabens notwendigen Ausbau- bzw. Umbaumaßnahmen des Straßennetzes sind über entsprechende Erschließungsverträge sicherzustel­ len. Dies betrifft eine Anpassung an der Puschstraße im Einfahrbereich an der Südostseite der Mes­ sehalle 15. Nach jetzigem Kenntnisstand ist für den Anlieferverkehr ein Stellplatz zurückzubauen und der Bord entsprechend anzupassen. Weiterhin sind vorhandene baulich abgesetzte Gehwegna­ sen zur Verbesserung der Querungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 15. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Textfestsetzung Nr. 5.1 Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude überbaut oder als Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB] Begründung: Mit der Festsetzung kann den sich im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegen­ gewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Belags im Bereich des Vorplatzes, der Hauptzufahrt und der Stellplätze trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodenoberfläche bei. Die Fahrgassen um die Stellplätze werden wegen der starken Fahrzeugbewegungen und den da­ mit einhergehenden Geräuschen in Asphalt hergestellt. Textfestsetzung Nr. 5.2 Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwas­ serzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu mindestens 20 % auf dem jeweiligen Bau­ grundstück zu versickern. [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB] Begründung: Gemäß Entsorgungskonzept (Kap. 9.3.2) werden 80 % des anfallenden Niederschlagswassers tech­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 63 nisch über das Leitungsnetz der Leipziger Wasserwerke abgeführt. Die Herstellung von unversiegelten Freiflächen, die Ausführung der PKW-Stellflächen aus wasser­ durchlässigen Materialien und andere Minimierungsmaßnahmen gewährleisten die benötigte Rück­ haltung und tragen zur Verbesserung des Zustandes des Schutzgutes Boden bei. Gegenüber der Be­ standssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung) erfährt das Gebiet mit Umsetzung des B-Plans keine Verschlechterung sondern eine Verbesserung in Hinblick auf den Boden. Mit der Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf diesen Flächen soll er­ reicht werden, dass der Abfluss verringert wird. In geringem Maße kann dadurch das Oberflächen­ wasser zur Grundwasserneubildung beitragen. Die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß leistet zudem ihren Beitrag, die Bodenfunktionen weitgehend zu erhalten. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen da­ her nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unver­ meidlich ist. 16. Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen Planzeichnung In der Planzeichnung sind Flächen festgesetzt, welche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten zu belasten sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] Begründung: Ziel ist es, die bestehende öffentliche Durchwegung zwischen Puschstraße und Straße des 18. Okt­ obers dauerhaft zu sichern. Dies erfolgt zugunsten der Allgemeinheit die zu Fuß bzw. mit dem Fahr­ rad das Grundstück quert. Über die Errichtung von Pollern wird sichergestellt, das der motorisierte Verkehr sich auf den Be­ reich der Stellplätze begrenzt. Bis auf die Befahrung zugunsten der Anlieferung sollen die Flächen frei vom motorisierten Verkehr bleiben. Die Standorte der Poller werden hinweislich in der Plan­ zeichnung dargestellt. 17. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be­ pflanzungen Textfestsetzung Nr. 6.1 Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hoch­ stämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflan­ zen. Die Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Planfestsetzung In der Planzeichnung sind Flächen zum Anpflanzen festgesetzt. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Textfestsetzung Nr. 6.2 Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt: a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige Laubbäume einer Art (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) in orthogonalem Raster 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 64 über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Textfestsetzung Nr. 6.3 Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit standortgerechten Sträu­ chern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. [§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB] Textfestsetzung Nr. 6.4 Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäu­ me sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Begründung: Mit der Begrünung der nicht überbaubaren Flächen wird eine innere Durchgrünung des Baugebietes gesichert. Auf der Fläche zum Anpflanzen soll ein Baumpaket als städtebaulich-räumliches Element die Bauflucht der Straße des 18. Oktobers unterstützen, wodurch dem Rahmenkonzept der Alten Messe und der Bildung von Raumkanten entsprochen wird. Zugleich werden gemäß Pflanzempfeh­ lung (s. Anhang II) Baumarten vorgeschlagen, die für die stadtklimatisch anspruchsvolle Lage zwi­ schen großen Gebäuden besonders geeignet sind und eine gute Anpassungsfähigkeit an den Klima­ wandel erwarten lassen. Auf Grund der exponierten Lage werden ebenfalls Baumarten vorge­ schlagen, die nicht heimisch sind, jedoch in hohem Maße aktuell und zukünftig standortgerecht sind. Mit der Pflanzung von Bäumen im Bereich der Stellplatzanlage zwischen den Stellplätzen bzw. an den Rändern der jeweiligen Stellplätze wird die optisch störende Wirkung der versiegelten Flächen gemindert. Der Schattenwurf der Großbäume wirkt einer extremen Aufheizung der versie­ gelten Flächen entgegen und ist gleichzeitig mit einer Komfortwirkung für die Nutzer (vorwiegend im Bereich der Stellplatzanlagen) verbunden. Es werden weiterhin wahrnehmbare flächige und punktuelle Rasen- und Gehölzflächen geschaffen. Damit verbessern sie die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild. Die Pflanzqualitäten wurden so gewählt, dass die oben beschriebenen positiven Wirkungen auch erreicht werden. Textfestsetzung Nr. 6.5 Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf mindestens 50 % der Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrü­ nung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB] Begrünung: Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygieni­ sche Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Le­ bensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Vermin­ derung der Eingriffswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich die baulichen Anlagen auch besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein. Die Beschränkung auf mindestens die Hälfte der Dachflächen wurde vorgenommen, um auf den verbleibenden Teilen der Dachflächen z.B. Anlagen zur Sonnenenergienutzung errichten oder die Dachflächen für technische Elemente nutzen zu können. Eine extensive Begrünung mit einer Sub­ stratschicht von mind. 10 cm wurde gewählt, um die statischen Anforderungen an die Dachkon­ struktion nicht unverhältnismäßig stark zu erhöhen. Dennoch wird dadurch eine erfolgreiche Begrü­ 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 65 nung mit z.B. trockenresistenten Pflanzenarten ermöglicht. 18. Örtliche Bauvorschriften Textfestsetzung Nr. 7.1 Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5° zulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO] Begründung: Üblich sind in den angrenzenden Gebieten der Alten Messe flach geneigte Dächer bis zu 5°. Zur Si­ cherstellung einer einheitlichen Dachlandschaft wird diese Dachform auch in diesem Teil festge­ setzt. Textfestsetzung Nr. 7.2 Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der Gebäudehöhe durch Dachauf­ bauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m aus­ nahmsweise zulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO] Begründung: Die Regelung der örtlichen Bauvorschrift neben der Überschreitungszulassung im bauplanungs­ rechtlichen Sinne (Textliche Festsetzung Nr. 2.2) ist erforderlich für den Fall, dass die maximal zu­ lässige Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft wird. Dann würde eine Situation entstehen können, bei der die benannten Aufbauten höher als die 5 m über die Dachfläche hinausragen. Es wird damit eine mit der realisierten Gebäudehöhe "mitschwimmende" Grenze für die Aufbauten definiert. Textfestsetzung Nr. 7.3 Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 2 SächsBO] Begründung: Um der Messehalle 15 als Denkmal zu entsprechen und eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbil­ des durch ungeordnete Werbeanlagen zu vermeiden, ist die Werbung am Standort zu regeln ohne in besonderer Weise unverhältnismäßig aktiv oder aggressiv zu wirken. Aus diesem Grund werden Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegendem Licht ausgeschlossen. Für den neuen Fahrradfachmarkt sind mehrere Werbeanlagen vorgesehen, die auch in Form eines Werbekonzeptes Bestandteil des städtebaulichen Vertrages werden. Die Werbeanlagen tragen dem legitimen Werbeinteresse der Nutzungen Rechnung, indem damit die Kunden auf die Lage aufmerksam gemacht werden. 19. Nachrichtliche Übernahmen Die Halle 15 unterliegt gemäß dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen. Begründung: Die Halle 15 wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes weiterhin gesichert und erhalten. Die Denkmalschutzbelange wurden als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB übernom­ men. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Seite 66 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION 20. Flächenkalkulation Grundfläche in m² Anteil Gesamt Geltungsbereich 23.170 100,00% Sondergebiet 19.500 84,00% davon überbaubar 10.374 davon nicht überbaubar 9.126 Gewerbegebiet 3.670 davon überbaubar 2.936 davon nicht überbaubar 21. 16,00% 734 Kosten für die Stadt Leipzig Bei der Umsetzung dieses B-Planes entstehen für die Stadt Leipzig keine Kosten. Auch die Kosten für das Bauleitplanverfahren sowie für sämtliche erforderliche Gutachten und Fachplanungen werden durch den Vorhabenträger getragen. Leipzig, den Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes Anhang 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Anhang I: Hinweise, Seite 1 Anhang I: Hinweise Archäologie Die ausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gem. § 20 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale in Freistaat Sachsen (SächsDSchG) hinzuweisen. Natürliche Radioaktivität Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 17.07.2015 mitgeteilt: Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren­ Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radon­ schutz zu beachten. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahr­ scheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthalts­ räumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäu­ den empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen. 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1 Anhang II: Pflanzempfehlungen Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form von Pflanzlisten genannt: Großkronige Bäume (Textliche Festsetzung Nr. 6.1) Acer platanoides Acer pseudoplatanus Acer saccarinum Carpinus betulus Corylus colurna Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Quercus coccinea Tilia cordata Tilia platyphyllos Platanus acerifolia Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Silber-Ahorn Hainbuche Baum-Hasel Gemeine Esche Trauben-Eiche Stiel-Eiche Scharlach-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Ahornblättrige Platane Bodendeckerstauden (Textliche Festsetzung Nr. 6.1): Epimedium x warleyense Geranium spec. Omphalodes verna Vinca spec. Brunnera macrophylla Pachysandra terminalis Anemone nemorosa Teucrium chamaedrys Elfenblume Storchenschnabel Arten Vergissmeinnicht Immergrün Arten Kaukasusvergissmeinnicht Dickmännchen Buschwindröschen Zwerg-Gamander Baumpaket (Textliche Festsetzung Nr. 6.2) Fraxinus angustifolia 'Raywood' Gingko biloba 'Princeton Sentry' Gleditsia triacanthos 'Skyline' Sophora japonica 'Princeton Upright' Quercus robur 'Fastigiata' Quercus robur 'palustris Schmalblättrige Esche 'Raywood' Säulen-Fächerbaum Dornenlose Gletitschie Schnurbaum Säuleneiche Sumpfeiche Sträucher (Textliche Festsetzung Nr. 6.3) Cornus mas Cornus sanguineum Ligustrum vulgare 'Atrovirens' Prunus spinosa Rosa canina Viburnum lantana 15.03.2016 Kornelkirsche Blutroter Hartriegel Gemeiner Liguster Schlehe Hunds-Rose Wolliger Schneeball Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1 15.03.2016 Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Teil B: Text Seite 1 von 4 Teil B: Text Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden. I. Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] 1.1 Sondergebiet Fahrradeinzelhandel [§ 11 BauNVO] 1.1.1 Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör. 1.1.2 Ausschließlich zulässig sind: a) Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m², auf der folgende Sortimente angeboten werden dürfen: Kernsortiment Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile, Sportgroßgeräte, Fahrradbekleidung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung, Fahrradzeitschriften und -reiseführer) Randsortiment Die Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente, die nicht dem Kernsortiment „Fahrräder und technisches Zubehör“ zuzuordnen sind, darf eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschreiten. b) die für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der Anlieferung, c) eine Teststrecke, d) eine Werkstatt, e) Büro- und Technikräume, f ) Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang, g) ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe 1.1.3 Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig. 1.2 Gewerbegebiet 1.2.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Gewerbebetriebe aller Art, b) öffentliche Betriebe, c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, d) Anlagen für sportliche Zwecke, e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke [§ 1 Abs. 6 BauNVO] 15.03.2016 Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Teil B: Text Seite 2 von 4 1.2.2 Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts anderes ergibt) ausnahmsweise zulässig. 1.2.3 Unzulässig sind: a) Einzelhandelsbetriebe, b) Lagerhäuser, c) Lagerplätze, d) Tankstellen, e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, f) Vergnügungsstätten, g) Anlagen für kirchliche Zwecke h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung [§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO] 2 Abweichendes Maß der baulichen Nutzung 2.1 Überschreitung der zulässigen Grundfläche Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. [§ 19 Abs. 4 BauNVO] 2.2 Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO] 3 Stellplätze Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. [§ 12 Abs. 6 BauNVO] 4 Anschluss an die Verkehrsflächen Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig. [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] 5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB] 5.1 Befestigung von Oberflächen Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude überbaut oder als Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zulässig. 15.03.2016 Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Teil B: Text Seite 3 von 4 5.2 Versickerung des Niederschlagswassers Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu mindestens 20 % auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern. 6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang II: Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. 6.1 Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6.2 Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt: a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige Laubbäume einer Art (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) in orthogonalem Raster über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig. 6.3 Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6.4 Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6.5 Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf mindestens 50 % der Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 7 Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO] 7.1 Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5 ° zulässig. 7.2 Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig. 15.03.2016 Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Teil B: Text Seite 4 von 4 7.3 15.03.2016 Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig. II. Nachrichtliche Übernahme Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal), die dem Denkmalschutz unterliegt [§ 9 Abs. 6 BauGB] Planzeichenerklärung [entsprechend PlanZV] I. Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen III. Darstellungen ohne Normcharakter Höhe 129,0 m ü. NHN Lage Poller 1.1 Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] 6,0m SO Sondergebiet Fahrradeinzelhandel (gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO) GE Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO) bekannte Höhe in Metern über NHN Bemaßung Erläuterung Nutzungschablone Baugebiet 1.2 Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] 0,6 Grundflächenzahl (GRZ), hier z.B. 0,6 [§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO] OK Höhe Oberkante baulicher Anlagen über Bezugshöhe (siehe Teil B: Text, Nr. 2.3), als Höchstmaß bzw. als Mindest- und Höchstmaß [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO] GRZ Höhe Oberkante baulicher Anlagen IV. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug) Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer 159 61 1.3 Baulinien, Baugrenzen 1 (26) Gebäudebestand [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB] Baumbestand Baulinie [§ 23 BauNVO] Baugrenze [§ 23 BauNVO] 1.4 Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] Ein- und Ausfahrten 1.5 Grünordnerische Festsetzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB] Fläche zum Anpflanzen von Bäumen 1.6 Sonstige Planzeichen GR mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] Umgrenzung von Flächen für Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB] Grenze des räumlichen Geltungsbereiches [§ 9 Abs. 7 BauGB] II. Nachrichtliche Übernahme D Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal), die dem Denkmalschutz unterliegt [§ 9 Abs. 6 BauGB] III. Darstellungen ohne Normcharakter bekannte Höhe in Metern über NHN Lage Poller Projekt: Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe" Planinhalt: Planzeichnung M 1:1000 ENTWURF Planer: Bemaßung Erläuterung Nutzungschablone seecon Ingenieure GmbH Gemeinsam | Zukunft | Planen Spinnereistraße 7, Halle 14 D - 04179 Leipzig Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511 Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520 eMail: leipzig@seecon.de web: www.seecon.de 15.03.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf) Anhang III: Gestaltungsplan, Seite 1 15.03.2016