Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1052964.pdf
Größe
4,5 MB
Erstellt
12.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02393
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie seiner
Begründung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
6 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
7 Bebauungsplan Teil B: Text
8 Begründung zum Bebauungsplan
9 Gestaltungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
✘
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
✘ mittel
5 Finanzierung
✘ ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
✘ nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
✘ nein
ja
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (B-Planes) und seiner Begründung herbeigeführt werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung des Fahrradfachmarktes neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Vorentwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 04. Juni 2015
behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung nicht betroffen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
15.03.2016
Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
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Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:8000, Stand: 10/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
04.03.2016
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Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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Datengrundlage: ALK Leipzig, M 1:1400, Stand: 02/2016
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Leipzig
Grenze des Plangebietes
04.03.2016
8.
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Teil A: Planzeichnung
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Projekt:
Bebauungsplan Nr. 421
"Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
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Planinhalt:
Planzeichnung M 1:1000
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Planer:
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seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
1
10
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig, Stand 25.03.2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
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M 1:1000
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15.03.2016
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 421
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
15.03.2016
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14, 04179 Leipzig
www.seecon.de
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG...................................................................................................................... 5
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................5
2.
Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................5
3.
Ziele und Zwecke der Planung...........................................................................................5
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................6
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................6
5.1
Topografie........................................................................................................................... 6
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen..............................................................................6
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung..........................................................................................7
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.........................................................................7
5.5
Soziale Infrastruktur............................................................................................................ 7
5.6
Technische Infrastruktur.....................................................................................................7
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur..........................................................................................................7
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................9
6.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................9
6.1.1
Flächennutzungsplan........................................................................................................11
6.1.2
Landschaftsplan............................................................................................................... 12
6.1.3
Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................12
6.2
Sonstige Planungen......................................................................................................... 13
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................13
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren.........................................................................................14
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen ..............................................................................15
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................15
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum.....................................................15
6.2.6
Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“..................................................16
6.2.7
Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig..........................................................................16
6.3
Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung..........................................................................16
7.
Umweltbericht................................................................................................................... 20
7.1
Einleitung.......................................................................................................................... 20
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)..................................................................20
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes.............................................................................................20
7.1.1.2 Inhalte des Planes............................................................................................................ 20
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................21
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG.......................................................21
7.1.2.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 21
7.1.2.3 Grünordnungsplan............................................................................................................ 21
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 3
7.1.2.4 Eingriffsregelung............................................................................................................... 22
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................24
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 26
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung............................................................................................................................ 27
7.2.1
Boden / Altlasten............................................................................................................... 27
7.2.1.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 27
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................28
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 28
7.2.2
Klima / Luft....................................................................................................................... 28
7.2.2.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 28
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................30
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 30
7.2.3
Pflanzen........................................................................................................................... 31
7.2.3.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 31
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................32
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 32
7.2.4
Tiere................................................................................................................................. 33
7.2.4.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................34
7.2.4.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 35
7.2.5
Menschen......................................................................................................................... 35
7.2.5.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 35
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................36
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 37
7.2.6
Wechselwirkungen........................................................................................................... 37
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten...............................................................................37
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ......................................................37
7.5
Zusammenfassung........................................................................................................... 38
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................39
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................39
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................43
9.
Städtebauliches Konzept..................................................................................................48
9.1
Gliederung des Gebietes..................................................................................................48
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept..........................................................................................48
9.3
Erschließungskonzept......................................................................................................49
9.3.1
Verkehr............................................................................................................................. 49
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 4
9.3.2
Ver- und Entsorgung.........................................................................................................51
9.4
Grünordnerisches Konzept...............................................................................................53
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.............................................................................54
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................54
11.
Gliederung des Plangebietes............................................................................................54
12.
Baugebiete....................................................................................................................... 54
12.1
Art der baulichen Nutzung................................................................................................55
12.2
Maß der Baulichen Nutzung.............................................................................................59
13.
Oberirdische Stellplätze....................................................................................................61
14.
Anschluss an die Verkehrsflächen....................................................................................62
15.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft........................................................................................................................ 62
16.
Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen..........................................................63
17.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen.................................................................................................................. 63
18.
Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................64
19.
Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................................65
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION................................................................................66
20.
Flächenkalkulation............................................................................................................ 66
21.
Kosten für die Stadt Leipzig..............................................................................................66
Anhang I:
15.03.2016
Hinweise
II:
Pflanzempfehlungen
III:
Gestaltungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 5
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte1 und dort im Ortsteil
Zentrum-Südost. Der Geltungsbereich grenzt im Südwesten an die Puschstraße, welche an der rück
wärtigen Grundstücksgrenze liegt. Nordöstlich befindet sich die Deutsche Bundesbank – Hauptver
waltung in Sachsen und Thüringen und südöstlich die Halle 14 – Pavillon der Hoffnung. Im Nord
westen grenzt ein Lebensmittelmarkt an den Geltungsbereich. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 2,3
ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu er
sehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flur
stücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Bestrebungen eines Fahrradeinzelhändlers,
die denkmalgeschützte ehemalige Messehalle 15 für den Fahrradfachhandel zu nutzen. Angestrebt
wird eine Verkaufsfläche von ca. 6.000 m².
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass
das Vorhaben für die Halle 15 aufgrund des geplanten Umfangs der Verkaufsfläche nicht der Ei
genart der näheren Umgebung entspricht und somit nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB
zugelassen werden kann,
eine dem Vorhaben und dessen Umfeld angemessene städtebauliche Ordnung und Entwicklung
gewährleistet werden soll,
eine angemessene Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bei der Entwicklung
sichergestellt werden soll und
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens geschaffen wer
den sollen.
Darüber hinaus ergibt sich das Planungserfordernis aus der Ermittlung und Prüfung der Auswirkun
gen aus dem beabsichtigten ca. 6.000 m² Verkaufsfläche umfassenden Fahrradfachmarktes in Bezug
auf dessen Ansiedlung innerhalb des Stadtgebietes von Leipzig.
Im Rahmen des Planverfahrens ist dafür eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum angestreb
ten Vorhaben herbeizuführen. Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur auf der Grundlage ei
nes Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen, unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenplanes
„Altes Messegelände“, die folgenden Planungsziele erreicht werden:
Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern
und technischem Zubehör.
Änderung des gegebenen Zulässigkeitsmaßstabes, um damit die planungsrechtlichen Vorausset
zungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu sichern.
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 6
Umsetzung des Strategiepapiers Alte Messe 2013 (RB V – 2006/14 vom 19. März 2014), nach
dem alle Denkmäler auf dem Markt angeboten werden sollen und über den Umgang mit den
Denkmälern im Detail einzelfallbezogen und bei Vorliegen eines konkreten Projektes entschie
den werden soll. Dabei ist weiterer Handel unter Beachtung von stadtentwicklungsplanerischer
Verträglichkeit und in räumlicher Abgrenzung zu den Nutzungen im „Kernbereich“ möglich.
Der sogenannte „Kernbereich“, in dem sich die Halle 15 befindet, dient ansonsten in erster Li
nie der Unterbringung von Nutzungen, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort (Life
Science Cluster) als imageprägenden Faktor stützen.
Die Planung erfolgt mit dem Zweck, die Verträglichkeit des beabsichtigten Vorhabens am Standort
Alte Messe Leipzig nachzuweisen.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. DS-00749/14,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 05/2015 vom 07.03.2015
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt
Nr. 13/2015 vom 27.06.2015
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
25.02.2015
30.06.2015 bis
17.07.2015
11.06.2015
Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbericht.
5.1
Topografie
Das Gelände ist weitestgehend eben. In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitge
hend überbaut und versiegelt.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet ist zurzeit geprägt durch den karreebildenden Bestand der ehemaligen Messehallen
der Alten Messe. Die denkmalgeschützte Halle 15, welche brach liegt und entwickelt werden soll,
ordnet sich zwischen der Halle 11, dem angrenzenden Lebensmittelmarkt, und der Halle 14, dem
Pavillon der Hoffnung, ein. Die nördlich der Halle 15 liegenden Freiflächen sind komplett versiegelt
und liegen ebenso brach. Die eben dort bestehende Baracke ist ungenutzt und soll abgerissen wer
den.
Eine Nutzung der Halle 15 und der Freiflächen findet gegenwärtig nicht statt.
Die Halle 15 wurde 1928 als eingeschossige Halle erbaut. Die Dachkonstruktion soll zum damali
gen Zeitpunkt über die weltweit größte freitragende Spannweite verfügt haben. Nach dem Zweiten
Weltkrieg waren drei der sieben Binderachsen durch Kriegsschäden stark in Mitleidenschaft gezo
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 7
gen. Deshalb wurden diese 1950 zurückgebaut und der resultierende Flächenverlust durch den Ein
bau von Galerieebenen ausgeglichen.
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und ist derzeit ungenutzt.
Die nördlichen Pavillons sind unsaniert. Für den Pavillon 10.13 liegt eine bis zum 31.12.2018 be
fristete Baugenehmigung für die Nutzung als Unterkunft für asylsuchende Menschen mit einer ma
ximalen Belegungszahl von 40 Personen vor. Die anderen beiden Pavillons sind ungenutzt.
Die beiden Pavillons wurden eingehend daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen eines Kultur
denkmals im Sinne von § 2 Abs. I SächsDSchG erfüllen. Dabei wurde festgestellt, dass den Pavil
lonbauten zwar eine gewisse wirtschafts- und baugeschichtliche Bedeutung nicht abzusprechen ist,
ein darauf gerichtetes öffentliches Erhaltungsinteresse jedoch nicht vorliegt. Insofern wurde eine
Denkmaleigenschaft nicht bestätigt.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Gebiet und dessen direkter Umgebung sind bis auf zwei genehmigte Betriebswohnungen in der
Messehalle 14 keine Wohnnutzungen vorhanden.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die vorhandenen Freiflächen vor der Messehalle 15 sind ungenutzt.
5.5
Soziale Infrastruktur
In direkter Nachbarschaft befindet sich im Pavillon der Hoffnung die August-Hermann-FranckeGrundschule, das Kulturwerk M14, eine Musik- und Kreativschule und das Jona-Familienzentrum.
Mit der Planung werden diese Nachbarnutzungen berücksichtigt.
5.6
Technische Infrastruktur
Der Standort der Alten Messe befindet sich innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Leipzig und ist
auch aufgrund seiner bisherigen Nutzung grundsätzlich in alle Netze der technischen Infrastruktur
eingebunden.
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Die Halle 15 liegt im Zentrum des innenstadtnahen, ca. 50 ha umfassenden Alten Messegeländes
von Leipzig. Dies wird durch die Richard-Lehmann-Straße in Süden, die Prager Straße im Osten
und die Zwickauer Straße im Westen tangiert. Demnach kann von einer gut entwickelten Verkehrs
infrastruktur ausgegangen werden. Unterstrichen wird die gute Lage durch die geringe Entfernung
zur Innenstadt (ca. drei Kilometer bis zum Zentrum). Der Standort ist hervorragend mit dem PKW
und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Straße des 18. Oktober, im Süden an die Puschstraße
und im Westen an die private Szendreistraße.
An der Prager Straße, Ecke Philipp‐Rosenthal‐Straße befindet sich die Haltestelle „Altes Messege
lände“, an der die Tram‐Linien 2 (Richtung Naunhofer Str./Grünau‐Süd) und 15 (Richtung
Miltitz/Meusdorf) sowie die Busse 70 (Richtung Connewitz/Mockau‐West) und 74 (Richtung Lin
denau/Holzhausen, Sophienhöhe) jeweils im 10‐Minuten- bzw. der Bus 74 im 20‐Minuten‐Takt ver
kehren. Weiterhin verkehren die Linien S1 und S4 an der 500 m entfernten S-Bahn‐Haltestelle „Völ
kerschlachtdenkmal“ im 10‐Minuten‐Takt.
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 8
Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Verkehrsnetz ausreichend leistungsfähig ist, den zu
sätzlichen Verkehr der im Bebauungsplangebiet entstehenden Nutzungen aufzunehmen.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Plangebiet gilt als erschlossen.
Wasserversorgung
Das Plangebiet mit der ehemaligen Messehalle 15 hat eine Anliegerschaft zur Puschstraße, in der
eine Trinkwasserleitung SN 150 GGG verläuft. Somit ist für den südlichen Teil des Plangebietes ein
direkter Anschluss an diese Versorgungsleitung möglich.
Entlang der Straße des 18. Oktober verläuft die Hauptversorgungsleitung (DN 1000 St). An diese
Leitung kann keinerlei Anbindung erfolgen.
In der nördlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober wurde eine Trinkwasserleitung DN 150
GGG mit Stichleitung DN 100 GGG nach Süden (zur Versorgung der Deutschen Bundesbank) neu
verlegt.
Bei Abriss der Pavillonbauten und einer Neubebauung in diesem Bereich wird eine Weiterführung
der trinkwasserseitigen Erschließung auf der Südseite der Straße des 18. Oktober sowie entlang
bzw. innerhalb des Plangebietes erforderlich.
Über das im Rahmen der Erschließung des Rahmenplangebietes Alte Messe neu hergestellte Trink
wassernetz ist eine Löschwasserbereitstellung in Höhe von 96 m3/h möglich.
Abwasserentsorgung
Grundsätzlich gilt für das gesamte Plangebiet, dass eine ungedrosselte Ableitung des Regenwassers
nur bis zu einer versiegelbaren Fläche von 80 % der Gesamtgrundstücksfläche erfolgen kann.
Für die Regenwasserentsorgung muss je eine Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die
Straße des 18. Oktobers und die Puschstraße abgeleitet werden. Das ergibt sich aus dem Gesamt
konzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe.
Bereich Puschstraße
In der Puschstraße befindet sich ein Mischwassersammler DN 800. Das Regen- und Schmutzwasser
der vorhandenen Messehalle 15 kann über diesen Mischwassersammler, unter Beachtung der oben ge
nannten allgemeinen Grundlagen, abgeleitet w erden.
Bereich Straße des 18. Oktober
Im unmittelbaren Umfeld des B-Plangebietes befinden sich keine öffentlichen Abwasseranlagen.
Die künftige Entsorgung des B-Plangebietes ist grundsätzlich nur über eine neu zu verlegende
Mischwasserleitung in der südlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober möglich. Die Mischwas
serleitung muss in westliche Richtung verlegt werden. Der Anbindepunkt an das vorhandene Misch
wassernetz der Leipziger Wasserwerke befindet sich in der Straße des 18. Oktober.
Versorgung mit Strom und Fernwärme
Derzeit wird das Gelände über die Puschstraße mit Strom versorgt. Eine Versorgung mit Fernwärme
ist ebenfalls über die Puschstraße möglich.
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 9
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ ist aus folgenden übergeordneten
Planungen entwickelt:
Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013), beschlossen am 12.07.2013
Regionalplan Westsachsen, verbindlich seit dem 25.07.2008
Gemäß dem Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen Ziel 1.3.6 wirken die Träger der Re
gionalplanung grundsätzlich darauf hin, dass die Oberzentren, wie bspw. Leipzig, als überregionale
Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiter zu entwickeln sind.
Der Bebauungsplan entspricht dieser Zielsetzung.
Das Plangebiet auf dem Standort Alte Messe befindet sich trotz der heterogenen Nutzungsstruktur
in der Umgebung in städtebaulich integrierter Lage im Versorgungs‐ und Siedlungskern des Ober
zentrums Leipzig. Das Plangebiet ist nicht Teil eines schutzwürdigen zentralen Versorgungsbe
reichs.
Das geplante Vorhaben ist gem. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Demnach sind die Ziele nach
2.3.2 des LEP 2013 zum Handel zu berücksichtigen.
Die Ziele 2.3.2.1 und 2.3.2.2 LEP regeln die generelle Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsein
richtungen in Ober,- Mittel- und zur Nahversorgung auch in Grundzentren.
Das Ziel 2.3.2.5 beinhaltet das Beeinträchtigungsverbot, wonach die Planung und Umsetzung von
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit
von zentralörtlichen Versorgungszentren noch auf die verbrauchernahe Versorgung haben darf.
Dem Konzentrations‐ oder auch Integrationsgebot des Landesentwicklungsplanes 2013 zufolge ist
die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und großflächigen
Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (einschließlich Factory
Outlet Center) nur in Ober‐ und Mittelzentren, bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten
nur in städtebaulich integrierter Lage, zulässig (LEP 2013 Ziel 2.3.2.1 und 2.3.2.3).
Unter städtebaulich integrierter Lage werden gemäß LEP 2013 Standorte definiert, die auch für
nichtmobile Bevölkerungsgruppen eine günstige Lage zum Stadtkern oder zu Stadtteilzentren haben
und über eine Anbindung an den ÖPNV verfügen. Diese Bedingungen sind für den Standort Alte
Messe erfüllt, womit dieser die Qualität einer städtebaulich integrierten Lage erfüllt.
Der Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll nach Ziel 2.3.2.4 des LEP 2013
(Kongruenzgebot) den Zentralen Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich über
schreiten. Darüber hinaus haben benachbarte Zentrale Orte ihre Planungen untereinander abzustim
men.
Die durchgeführte Gutachterliche Bewertung vom 01.10.2014 zu einer möglichen Ansiedlung eines
großflächigen Fahrradhandels bestätigt, dass das Kongruenzgebot erfüllt wird, da der Anteil zen
trenrelevanter Sortimente am Verlagerungsstandort dabei unter der gemäß LEP 2013 maximal zuläs
sigen Verkaufsflächenobergrenze von 800 m² liegt.
Gemäß dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel 2.3.2.5 LEP 2013) soll „die Ansiedlung, Erweiterung
oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder durch [seine]
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 10
Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralört
lichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen.“
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungs
zentrums sowie der verbrauchernahen Versorgung werden entsprechende Festsetzungen zu Randsor
timenten (max. 800 m² der Verkaufsfläche) im vorliegenden Bebauungsplan getroffen.
Die geplante Ansiedlung entspricht demnach dem Konzentrations‐ und Integrationsgebot (Ziel
2.3.2.1 und 2.3.2.3), dem Kongruenzgebot (Ziel 2.3.2.4) sowie dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel
2.3.2.5) des LEP 2013.
In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass mit dem Vorhaben eine Verlagerung von ei
nem Standort beabsichtigt ist, der in seiner gegenwärtigen Ausprägung nicht im Einklang mit ver
schiedenen Zielen der Raumordnung steht, hin zu einem diesbezüglich deutlich besseren integrier
ten Standort.
Mit dem Bebauungsplan wird weiterhin neben den handelsspezifischen Zielen folgenden Grundsät
zen der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 ROG) entsprochen:
Bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen soll eine ausreichende An
bindung an den ÖPNV gewährleistet werden (G 2.3.2.6).
Der Raum ist als eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftss
truktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot
an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln (G 2.3.1.1).
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen ist insbesondere durch die vorrangige Aus
schöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen zu vermeiden (G 2.2.1.1).
Die Entwicklung der Städte soll so erfolgen, dass die Brachflächen einer neuen Nutzung zuge
führt werden und eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungs- und Ver
kehrsflächenentwicklung gewährleistet ist (G 2.2.2.2).
Die Landesplanung setzt in ihrem Ziel Z 2.2.1.7 insbesondere darauf, dass die brach liegenden und
brach gefallenen Bauflächen, zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzufüh
ren sind, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungskli
matische Funktion zukommt.
Diese raumordnerischen Grundsätze und Ziele werden vom vorliegenden Bebauungsplan erfüllt.
Der Bebauungsplan entspricht ebenfalls den Erfordernissen des Regionalplanes Westsachsen.
In dem Planwerk ist die Fläche als Siedlungsfläche dargestellt. Die wirtschaftliche Entwicklung der
Stadt Leipzig und die Schaffung von Arbeitsplätzen werden als betreffende Belange benannt.
Als Grundlage für eine wachsende Wirtschaftsentwicklung der Region werden die Sicherung und
Verbesserung von Rahmenbedingungen und Standortqualitäten für Unternehmen, vor allem in den
zentralen Orten der Region, angesehen. Die Revitalisierung und Umnutzung von Brachflächen
durch die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe als Ziele der Raumordnung wird vor allem im
Oberzentrum angestrebt.
Hinsichtlich des Handels verfolgt der Regionalplan u. a. den Grundsatz, dass die Stadt Leipzig in
länderübergreifender Kooperation und eingebunden in die Entwicklung der europäischen Metropol
region „Mitteldeutschland“‐ als internationale Handels‐ und Dienstleistungsmetropole sowie als
bundesweit bedeutender Gewerbestandort und damit als „Wachstumsmotor der Region“ gestärkt
wird (siehe Grundsatz 2.1.6).
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 11
Gemäß dem Ziel 6.2.1 des Regionalplans soll eine verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölke
rung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs in allen Teilräumen der Region gesichert werden. Um dies
zu erreichen, sollen auch neue am örtlichen Bedarf orientierte Versorgungsmodelle umgesetzt wer
den. Dabei sind jedoch die Innenstädte und die Stadtteilzentren als Standorte des Einzelhandels zu
entwickeln und zu stärken (Ziel 6.2.2).
Zum Handel verfolgt der Regionalplan darüber hinaus das Ziel, dass großflächige Einzelhandelsein
richtungen (gem. § 11 Abs. 3 BauNVO) zur Sicherung des überwiegend kurzfristigen Bedarfs in
Grundzentren nur in städtebaulich integrierter Lage der Versorgungs‐ und Siedlungskerne angesie
delt werden sollen und nur dort zulässig sind. Dazu heißt es unter dem Ziel 6.2.4 weiter: „Die An
siedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen
mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder mit einem Anteil von mehr als 800 m² Ver
kaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente soll in den Versorgungs‐ und Siedlungskernen der
Mittel‐ und Oberzentren erfolgen. Dabei soll die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Ände
rung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit einem Anteil von mehr als 800 m² Ver
kaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente nur in städtebaulich integrierter Lage erfolgen“.
(Ziel 6.2.3)
Die städtebaulich integrierten Lagen, sind durch die zentralen Orte abzugrenzen und zu begründen
(Ziel 6.2.5).
6.1.1
Flächennutzungsplan
Der B-Plan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt.
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes ist im FNP als “Gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit der Festsetzung als „Sonstigen Son
dergebiet – Fahrradfachmarkt“ für den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches ( 1,95 ha als auch
für das Gewerbegebiet (0,35 ha) erfüllt.
Dies ist wie folgt begründet:
Ein Fahrradfachmarkt fällt seiner Art nach unter die „Gewerbebetriebe aller Art“. Folglich wäre er
der Art nach grundsätzlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig.
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Fahrradfachmarkt“ erfolgt im vorliegenden B-Plan
lediglich deshalb, weil es sich bei dem anlassgebenden Vorhaben aufgrund seiner Größe um einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Dieser ist gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem
Sondergebiet zulässig. Eine im Widerspruch zur Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ stehende
Festsetzung erfolgt damit nicht. Vielmehr wird der Zulässigkeitsrahmen lediglich innerhalb des von
der allgemeinen Art der baulichen Nutzung „Gewerbliche Bauflächen“ vorgegebenen Rahmens ein
geschränkt und konkretisiert. Bei der besonderen Art der baulichen Nutzung „Fahrradfachmarkt“
handelt es sich um eine Unterart der „Einzelhandelsbetriebe“. Dies wiederum ist eine Unterart der
„Gewerbebetriebe aller Art“.
Das mit diesem B-Plan festgesetzte Sondergebiet steht auch nicht im Widerspruch zu der dem FNP
zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption. Denn:
Das Gebiet dieses B-Planes befindet sich auf dem Gelände der „Alten Messe“, welches neben Neu
bauten für die Forschung, zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (SB-Warenhaus, Einrich
tungshaus) und Verwaltungsgebäuden heute im Wesentlichen noch zwei großdimensionierte leerste
hende ehemalige Messehallen aufweist. Aufgrund der Größe der vorhandenen Gebäude- und Grund
stücksstrukturen, der großflächigen unbebauten Areale sowie der stadträumlichen Lage formuliert
der FNP, mit Blick auf eine größtmögliche Planungsflexibilität, als städtebauliches Ziel die Vorhal
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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tung und Entwicklung der Flächen für gewerbliche Nutzungen, ohne dezidierte Einschränkungen
und Vorgaben zur Art der gewerblichen Nutzung zu treffen.
Für das oben genannte SB-Warenhaus, welches sich unmittelbar nordwestlich des Plangebietes die
ses B-Planes befindet, ist im FNP eine „Sonderbaufläche – Handel“ dargestellt. Das genannte Ein
richtungshaus befindet sich dem Plangebiet direkt gegenüberliegend auf der nordöstlichen Seite der
Straße des 18. Oktober. Für dessen Fläche enthält der FNP eine Darstellung als „Sonderbaufläche –
Einrichtungshaus“. Die jetzige Festsetzung des „Sondergebietes – Fahrradfachmarkt“ entspricht
folglich hinsichtlich Art und Größe der zulässigen Nutzung (großflächiger Einzelhandel) den im
Umfeld vorhandenen und im FNP entsprechend dargestellten Einzelhandelsnutzungen. Die damit
zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Konzeption wird durch das „Sondergebiet – Fahrradfach
markt“ entsprechend aufgegriffen und weitergeführt. Die ohne dezidierte Einschränkungen und Vor
gaben zur Art der gewerblichen Nutzung getroffene Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“ wird
damit konkretisiert.
Unabhängig davon, dass der B-Plan aus dem FNP entwickelt ist, wird bei Gelegenheit für das Plan
gebiet des B-Planes eine Änderung des FNP hin zu „Sonderbaufläche“ durchgeführt werden. Dies
ist allein mit der Darstellungssystematik des FNP begründet. Das „Sondergebiet – Fahrradfach
markt“ liegt mit seiner Flächengröße von ca. 2,3 ha über der von der Stadt selbst festgelegten Min
destdarstellungsgröße des FNP von 1 ha. Aus diesem Grunde soll das Sondergebiet ebenso als Son
derbaufläche dargestellt werden, wie dies bei dem SB-Warenhaus und bei dem Einrichtungshaus der
Fall ist. Damit soll, im Interesse der Einheitlichkeit des Handelns der Stadt, der Darstellungssyste
matik des FNP entsprochen werden. Auf die Tatsache, dass der B-Plan aus bauplanungsrechtlicher
Sicht aus dem bestehenden FNP entwickelt ist, hat dies keinen Einfluss.
6.1.2
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestä
tigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung er
forderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für das Plangebiet stellt das
Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes einen bebauten Bereich dar und sieht eine
Entwicklung bzw. Anreicherung von Lebensräumen sowie eine Grünverbindung vor.
Mit dem Landschaftsplan wird für das Plangebiet das Leitbild 11 für Gebiete und Komplexe mit
Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs wie Bildung, Kliniken, Kultur,
Sport/Freizeit verfolgt. Darin sollen die mit den Baukörpern korrespondierenden Freiräume als inte
grierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nut
zungsvielfalt und öffentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh‐ und Radwegenetz erhal
ten und entwickelt werden.
Da es durch die Planung zu einer Umnutzung/Wiedernutzung eines bereits bebauten Bereiches
kommt, werden die Grundzüge der Zielsetzung des Landschaftsplanes durch die vorliegende Pla
nung nicht beeinträchtigt.
6.1.3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Gegenwärtig existiert für das Plangebiet kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan.
Planungsrechtlich erfolgt für diesen Bereich eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage
des § 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Danach
wären innerhalb des Geltungsbereiches Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf
fentliche Betriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Nordwestlich grenzt der 2004 genehmigte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 223 „Umbau Mes
sehalle 11 in ein SB-Warenhaus“ an, der eine Sonderbaufläche Handel ausweist. Sein Geltungsbe
reich reicht bis an die Fassade der Halle 15 und überplant damit auch die niedrigen Anbauten der
Halle 15.
Die Sicherung der Halle 15 mit ihren erforderlichen Abstandsflächen soll innerhalb des Geltungsbe
reiches geregelt werden. Demnach wird der bestehende vB-Plan Nr. 223 vom Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ überlagert. Im Überschneidungs
bereich weist der vB-Plan Nr. 223 Flächen für ca. 40 Stellplätze und 13 zu pflanzende Bäume aus.
Beide Festsetzungen wurden bis heute nicht umgesetzt, was auch durch den Bebauungsplan Nr. 421
nicht geplant ist.
Die im Überschneidungsbereich durch den vB-Plan Nr. 223 festgesetzten Bäume und Stellplätze,
deren Umsetzung wegen des Erhaltes der Halle 15 nicht vollzogen werden konnten, wurden bereits
mit dem Parkplatz an der Straße des 18. Oktobers angelegt. Damit ist der naturschutzrechtliche bzw.
grünordnerische Ausgleich als auch der Stellplatznachweis geleistet.
Innerhalb des Überschneidungsbereiches werden zukünftig überbaubare und nichtüberbaubare
Grundstücksflächen ausgewiesen sein.
Weiterhin befindet sich nordöstlich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungs
haus auf der Alten Messe“ dessen Flächen als Sonderbaufläche Einrichtungshaus und als Gewerbe
gebiet ausgewiesen sind.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwick
lungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV –
1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig
bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie
zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Laut Ratsbeschluss vom 20.05.2009 sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumli
che Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende Kon
zentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der
Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort.
Das Plangebiet befindet sich im „Südostraum“ des Stadtentwicklungskonzeptes. Dieser umfasst den
Bereich zwischen Bayerischem Bahnhof, Völkerschlachtdenkmal und Panometer und liegt damit in
räumlicher Nähe zu den Ortsteilen, die den höchsten Bevölkerungsanteil aufweisen und sich als Ar
beitsplatzschwerpunkte der Stadt definieren lassen.
Großes Potenzial bietet hier die hohe Konzentration von Betrieben und Einrichtungen, die sich auf
den Themengebieten Wissenschaft, Forschung, Gesundheit, Biotechnologie und Medien, in enger
Verbindung mit der Wirtschaft, bewegen.
Der Standort Alte Messe gilt, neben weiteren Standorten, als potenzielle Fläche zur Entwicklung
von Freiraum‐ und Wirtschaftsnutzungen. Das Stadtentwicklungskonzept verfolgt hier das Ziel der
bestmöglichen Ausnutzung und des optimalen Ausbaus der vorhandenen Potenziale, damit dieser
Raum seine ihm zugesprochene überkommunale Bedeutung erlangen kann.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Konkret wird im Bereich des Handlungsfeldes Wirtschaft und Beschäftigung die Sicherung von Flä
chen auf dem Standort Alte Messe als Ziel verfolgt. Darüber hinaus sollen Barrieren, die durch die
sich hier befindlichen großen Brachflächen hervorgerufen werden, reduziert werden, um einen Bei
trag zum Handlungsfeld Stadtbild und -funktion zu leisten. Dazu wird die Verbesserung der öffentli
chen Durchwegung, v. a. zu benachbarten Wohngebieten und zwischen Südvorstadt und dem Stand
ort Alte Messe, angestrebt. So soll der Standort als Adresse für die Wirtschaft einen identitätsstiften
den Charakter erhalten.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskon
zept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wur
de mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über
die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält. Der
STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an
geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht
bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden.
Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbe
reiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Für den Be
bauungsplan relevant ist das im STEP „Zentren“ formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche
zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen. Die „Leipziger Sortiments
liste“ ist Bestandteil des STEP „Zentren“. Ihre fortgeschriebene Fassung wurde am 18.06.2014 vom
Stadtrat (RBV-2107/14) beschlossen. In ihr sind die in Leipzig nahversorgungs- und zentren- sowie
nicht-zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt. Sie stellt für den Bebauungsplan die Grund
lage für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandels
betrieben für zentrenrelevante Sortimente dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentra
len Versorgungsbereiche. Mit dem Bebauungsplan sollen städtebaulich nachteilige Auswirkungen
auf die Zentrenstruktur Leipzigs vermieden werden.
Folgende stadtweit geltenden Ziele des STEP Zentren (vgl. STEP Zentren, S. 3‐4) werden durch die
sen Bebauungsplan umgesetzt bzw. unterstützt:
Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche und Sicherung der wohnortnahen Nahversor
gung
Durch den Bebauungsplan wird die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzel
handelsnutzungen im Plangebiet – und damit außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche – verhin
dert. Dadurch werden Kaufkraftabflüsse aus den im Einzugsbereich des Planbereiches liegenden
zentralen Versorgungsbereichen verhindert und daraus resultierende negative Auswirkungen auf die
se zentralen Versorgungsbereiche vermieden. Dies dient der Stabilisierung der zentralen Versor
gungsbereiche und damit auch der Sicherung der wohnortnahen Versorgung.
Realisierung von Planungs‐ und Investitionssicherheit durch einen verbindlichen Orientierungs
rahmen
Das Ziel wird insofern unterstützt, indem in den zentralen Versorgungsbereichen bereits getätigte
oder zukünftig vorgesehene Investitionen und Maßnahmen vor konkurrierenden Entwicklungen im
Plangebiet geschützt werden. Dieses Ziel bezieht sich allerdings ausschließlich auf die zentralen
Versorgungsbereiche und die dort vorhandenen Nutzungen in ihrer städtebaulichen Bedeutung.
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Außerdem werden die geltenden Grundsätze zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben (vgl.
STEP Zentren, S. 75 ff.) durch den Bebauungsplan umgesetzt. Hierzu zählt insbesondere, dass
○
der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend den Zielen des STEP
Zentren generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln ist,
○
die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten (Supermarkt, Discounter, Verbrauchermarkt) in
den Stadtteil‐ und Nahversorgungszentren (C-Zentren und D-Zentren) zur Stärkung ihrer
Nahversorgungsfunktion Vorrang hat, neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe
reiche grundsätzlich nicht zu entwickeln sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am Südrand des Versorgungsraumes Mitte.
Im näheren Umfeld der Alten Messe Leipzig findet sich überwiegend keine Wohnnutzung, so dass
eine weitere Versorgung dieses Stadtbereiches mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten nicht
notwendig ist. Um zentrale Versorgungsbereiche nicht zu schwächen, sind zentrenrelevante Sorti
mente, die die Unternehmen anbieten, zu begrenzen. Die zentrenrelevanten Sortimente sind auf
800 m² Verkaufsfläche zu beschränken.
Auch dies wird durch den Bebauungsplan berücksichtigt und umgesetzt bzw. unterstützt. Da durch
den Bebauungsplan die weitere Ansiedlung bzw. Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnut
zungen im Plangebiet – und damit außerhalb der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche – ver
hindert wird, trägt er dazu bei, dass das innerstädtische Zentrengefüge gestärkt und nicht etwa durch
die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche geschwächt wird.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen
Da sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Wohnbauflächen befinden, wer
den weder die Belange des strategischen Konzeptes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeu
tung für diesen Bebauungsplan.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ (STEP „Gewerbliche Bauflächen“) ist die
planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im
Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer
RB IV 330/05).
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weder als Bestandsgebiet noch als Entwicklungsflä
che im Zielplan geführt wird, sind die Belange dieses Stadtentwicklungsplanes nicht berührt, noch
sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
In der Ratsversammlung vom 25. Februar 2015 wurde der Stadtentwicklungsplan Verkehr und öf
fentlicher Raum nach intensiver Beratung durch den Stadtrat beschlossen.
Das Gelände der Alten Messe ist verkehrlich sehr gut angebunden. Mit der Prager Straße und der
Richard‐Lehmann‐Straße tangieren wichtige Bundesstraßen das Gelände der Alten Messe im Osten
und im Süden. Die Zwickauer Straße als wichtige Hauptverkehrsstraße verläuft zentral durch die
westlichen Bereiche des ehemaligen Messegeländes. Eine der möglichen Trassen des Mittleren Rin
ges könnte – einen positiven Ausgang des Planfeststellungsverfahrens vorausgesetzt – zukünftig
über die heutigen Bahnanlagen verlaufen.
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Optimal eingebunden ist das Gelände der Alten Messe in das Netz des öffentlichen Personennahver
kehrs: Entlang der Prager Straße verlaufen die tagsüber im 10‐Minuten‐Takt verkehrenden Stadt
bahnlinien 2 und 15 bzw. entlang der Zwickauer Straße die Stadtbahnlinie 16. In kurzer Entfernung
zur Straße Alte Messe befindet sich der S‐Bahn‐Haltepunkt „Völkerschlachtdenkmal“, an dem die
Linien S1 und S3 im 10‐Minuten‐Takt verkehren. Darüber hinaus führt über die Richard‐Lehmann‐
Straße die Buslinie 70 (10‐Minuten‐Takt) und über die Prager Straße die Buslinie 74 im Bereich der
Alten Messe und Semmelweisstraße (20‐Minuten‐Takt).
6.2.6
Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“
Im Bereich des Deutschen Platzes hat sich das Life Sciences Cluster (Bio City, Max-Planck-Institut,
Fraunhofer Institut etc.) als Forschungs- und Entwicklungsstandort etabliert. Für den Bereich des zu
künftigen Gewerbegebietes wird das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln, die den For
schungs- und Entwicklungsstandort unterstützen.
Im städtebaulichen Rahmenkonzept wird die Halle 15, welche als Denkmal erhalten bleiben soll,
dem Kernbereich der Alten Messe zugeordnet.Weiterhin ist an der Straße des 18. Oktober eine
räumliche Kante zu schaffen. Mit dem Bebauungsplan wird der Planung entsprochen.
6.2.7
Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig
Ziel des am 19. März 2014 beschlossenen Papiers (RB V – 2006/14) ist es, die Vermarktung und die
Erschließungsmaßnahmen auf dem Gelände der Alten Messe bis spätestens 2020 abzuschließen. Da
bei werden folgende Punkte verfolgt:
Beförderung des Life Sciences Clusters (Bio City, Max-Planck-Institut, Fraunhofer Institut etc.)
Auf den noch zu vermarktenden Flächen der Alte Messe, welche sich in unmittelbarer Nachbar
schaft zum bereits bestehenden Forschungs- und Entwicklungsstandort der Life Sciences am
Deutschen Platz befinden, soll diese Entwicklung fortgesetzt und ausreichend Flächen vorge
halten werden. Im restlichen Kernbereich der Alten Messe ist darauf zu achten, dass möglichst
Nutzungen angesiedelt werden, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen.
Sicherstellung Finanzierung und Nutzungsöffnung
Der Randbereich, d.h. die Restflächen der Alten Messe außerhalb des Kernbereichs können eine
Nutzungsöffnung erfahren, um aus deren Vermarktung die gesamte notwendige infrastrukturelle
Erschließung bis 2020 abschließen zu können.
Umgang mit den Denkmälern
Über den Umgang mit den Denkmälern im Detail kann nur einzelfallbezogen und bei Vorliegen
eines konkreten Projektes entschieden werden. Auch die Halle 15 soll verstärkt am Markt ange
boten werden.
Mit dem Bebauungsplan wird dem Strategiepapier entsprochen.
6.3
Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung
zu prüfen, mit Hilfe von Festsetzungen zu reglementieren und im Ergebnis sicherzustellen.
Die Frage der Verträglichkeit stellt sich vor allem unter der Betrachtung folgender Aspekte:
a) die Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche,
b) deren Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes,
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c) die daraus resultierende Umsatzprognose und entstehenden Kaufkraftabflüsse
d) und die damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft.
Zur Untersuchung wurde ein Einzelhandelsgutachten („Gutachterliche Bewertung zu einer mögli
chen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“ auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig –
Halle 15 vom 01. Oktober 2014) erstellt, welches die Verträglichkeit des Planungsvorhabens gemäß
§ 11 Abs. 3 BauNVO sowie gemäß LEP Sachsen bestätigte. Dies stellt die Bewertungsgrundlage für
den Bebauungsplan dar. Im weiteren wird vom Gutachten Nr. 1 gesprochen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ist eine Stellung
nahme zum o.g. Gutachten eingegangen, die die o.g. Aspekte thematisierten (Stellungnahme zu ei
ner Offenlage der gutachterlichen Bewertung der Ansiedlung eines großflächigen Fahrradeinzelhan
dels auf dem Gelände der Alten Messe). Im weiteren wird vom Gutachten Nr. 2 gesprochen.
Zusammengefasst kann aufgrund folgender Punkte die Verträglichkeit für das Vorhaben bestätigt
werden.
zu a) Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche
Das Objekt Halle 15 der Alten Messe Leipzig bietet grundsätzlich die räumliche Möglichkeit deut
lich größere Verkaufsflächen auf der Gesamtnutzfläche zu realisieren. Dies ist jedoch nicht von Re
levanz da mit dem Bebauungsplan eine Verkaufsflächenobergrenze vom 6.000 m² festgesetzt wird.
Diese Flächenaufteilung ist durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bindend für den In
vestor. Eine befürchtete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächener
weiterung ist vor dem Hintergrund der Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan nicht zu be
fürchten.
Ergänzend zur Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m² werden auch Lagerräume inklusive der
Anlieferung, eine Teststrecke, eine Werkstatt, Büro und Technikräume sowie Schank- und Speise
wirtschaften zugelassen.
Die, unter Berufung auf die Urteile des BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04,
erfolgte Hinzurechnung der Flächen für die Teststrecke (300 m²) und die Werkstatt (250 m²) in die
Verkaufsfläche wird mit Blick auf die Verträglichkeit als nicht zielführend erachtet.
Die Fahrrad-Teststrecke liegt innerhalb des Marktes. Es können witterungsunabhängig alle Arten
von Rädern sofort getestet werden.Wie beim Autohandel auch, werden vor der Entscheidung zum
Kauf Probefahrten und andere Tests und Vorführungen durchgeführt, die entweder auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen oder separat auf dafür vorgesehenen privaten Flächen möglich sind. Je
nach Länge einer Probefahrt mit dem PKW auf öffentlichen Straßen müsste z.B. bei o.g. Auffassung
die befahrene Fläche als Verkaufsfläche gewertet werden. Dies ist aber mangels Handhabbarkeit un
zweckmäßig. Im Fahrradeinzelhandel ist es durchaus üblich, Testfahrten in der Nähe der Verkauf
seinrichtung auf Parkplätzen oder öffentlichen Verkehrsflächen zuzulassen. Dabei wird diese Fläche
grundsätzlich nicht als Verkaufsfläche erfasst. Diese Praxis soll nicht zu Lasten des hier in Planung
befindlichen Vorhabens verändert werden, nur weil die Lage innerhalb des Marktes liegt.
Als wesentlicher Dienstleistungsfaktor ist die flächenmäßig großzügige Fahrradreparaturwerkstatt
zu sehen, welche ebenfalls in die Ladenfläche des Fachmarktes implementiert ist. Es werden alle Ar
ten von Fahrrädern repariert, auch Räder, die nicht vor Ort erworben wurden. Dieser Bereich dient
allein dem Aufbau und der Reparatur von Fahrrädern. Ein Verkauf von Ersatzteilen und fertiggestell
ten Fahrrädern findet an dieser Stelle nicht statt. Es handelt sich dabei um eine, wegen der Unfallge
fahr durch Kunden nicht zu betretende Fläche, die nicht der Verkaufsfläche hinzuzurechnen ist.
Mit der Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze auf 6.000 m² ohne Werkstattfläche und Teststre
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cke wird eine schleichende Umnutzung von Nebenflächen verhindert. Im Rahmen der Gesamtabwä
gung trägt die Verkaufsflächenobergrenze zum Schutz konkurrierender Nutzungen in Leipzig und
zur Erhaltung der Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet bei.
zu b) Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes
Aufgrund der maximalen Verkaufsfläche in Höhe von 6.000 m² ist nicht mit einer Überschreitung
der im LEP Sachsen in Ziel 2.3.2.3. definierten Obergrenzen zur Erfüllung des Integrationsgebotes
zu rechnen.
Dem Konzentrations‐ oder auch Integrationsgebot des Landesentwicklungsplanes 2013 zufolge ist
die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und großflächigen
Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (einschließlich Factory
Outlet Center) nur in Ober‐ und Mittelzentren, bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten
nur in städtebaulich integrierter Lage, zulässig.
Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder und Zubehör in der Stadt Leipzig als nicht zen
trenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Bekleidung und ggf. sonstige Beisortimente (wie
Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als zentrenrelevant einzustufen.
Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal
800 m² beschränkt. Damit wird eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abgesichert und
somit eine Konformität zu den Zielen der Raumordnung gewährleistet.
zu c) Umsatzprognose, Kaufkraftabflüsse
Es wird bezogen auf das Hauptsortiment Fahrräder ein Umsatz i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € prognosti
ziert. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. € per anno
(u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt. Das
Gutachten legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu Grunde, welche
sich anhand des Marktanteilskonzepts abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus ableitbaren
Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case-Ansatzes zur Ermittlung der maximal zu
erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orien
tiert. Diese Umsatzprognose des Marktes wurde anhand eines Marktanteilsmodells hergeleitet und
zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenproduktivitäten und anhand der Werte des
Bundesanzeigers plausibilisiert. Diese Methodik leitet anhand der realen Situation vor Ort einen rea
listisch erzielbaren Umsatz ab.
Durch die Verlagerung des derzeit außerhalb von Leipzig in einem Einkaufszentrum in Günthersdorf
angesiedelten Fahrradhändlers wird zusätzlich Kaufkraft aus dem Umland in die Stadt gezogen.
Liegt der Kaufkraftabfluss aus Leipzig Richtung Fahrradhändler im Einkaufszentrum in Günthers
dorf gegenwärtig bei 2,7 Mio. € (31 % des Gesamtumsatzes) wird geschätzt, dass am Standort Alte
Messe infolge der veränderten Einzugsbereiche aus dem Leipziger Stadtgebiet ein Umsatz von 3,8
bis 4,5 Mio. € erreicht werden könnte (rund 45 bis 47 % des Gesamtumsatzes des Vorhabens im Sor
timent Fahrräder). Abzüglich der aktuell durch den Altstandort gebundenen Kaufkraft aus Leipzig,
ergibt sich nach Aussage des Gutachtens für Leipzig im Sortiment Fahrräder eine zusätzlich gebun
dene Kaufkraft in Höhe von rund 1,1 – 1,8 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil von 7 bis 12 % am
gegenwärtig erwirtschafteten Gesamtumsatz im Sortiment Fahrräder in Leipzig.
Mit dem Vorhaben erfolgt ein Kaufkraftabfluss aus dem Umland in die Stadt Leipzig. Dieser Aussa
ge kann entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzierung, sondern allenfalls um
eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurechtlich könnten die frei werdenden
Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnutzung zugeführt werden und dies unab
hängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich Fahrräder tatsächlich zurückgewonnen wird, so
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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würde Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder verloren gehen.
Es ist nicht zulässig und auch nicht zielführend die zahlreichen leer stehenden, und aufgrund beste
hender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhandelsobjekte im Groß
raum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzubeziehen.
Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits
einen worst case-Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer
Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine
Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst
case-Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behal
ten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung hinsicht
lich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absurdum geführt wer
den.
zu d) Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft/Arbeitsplatzeffekte
In der Folge des Vorhabens sind betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen. Unter Be
rücksichtigung der Methodik der Hochrechnung in der je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede
hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fachgeschäfte ohne Spezialisierung: etwa 3 Mit
arbeiter je Betrieb vs. Fachmärkte/große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl.
Gutachten Nr. 1, S. 66) wird konstatiert, dass durch eine stattfindende Umsatzumverteilung und Flä
chenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten. Ferner werden durch die
sen Ansatz keine umverteilungsmildernde Effekte berücksichtigt, welche entstehen, sofern ein
Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei werdenden“ Umsätze auf die restlichen
Marktteilnehmer verteilt werden.
Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem
Marktsegment durch die Umsiedlung ins Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitäts
nähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten durchgeführten generalisierenden Be
rechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitar
beitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler Ebe
ne rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften.
Weiter ist mit einer zusätzlichen Überlagerung von Umsatzumverteilungen durch distanzempfindli
che Angebote, wie beispielsweise Werkstattleistungen in den angrenzenden Ortsteilen zu rechnen.
Die größten monetären Effekte haben mit großer Wahrscheinlichkeit bestehende Fachmärkte als sys
temähnliche Anbieter zu erwarten. Bei nicht-spezialisierten Anbietern wird davon ausgegangen, dass
insbesondere die Werkstattleistungen von der Ansiedlung auf der Alten Messe negativ betroffen sein
können. Dagegen geht das Gutachten davon aus, dass spezialisierte Anbieter aufgrund ihrer partiel
len Ausrichtung auf Marktnischen kaum von der potentiellen Ansiedlung betroffen sein werden.
Es geht somit um die Abwägung zwischen der Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle auf
der Alten Messe, der damit verbundenen Aufwertung des Geländes und der Bindung von derzeit
noch nach außen fließender Kaufkraft in Leipzig auf der einen Seite und den zu erwartenden negati
ven Auswirkungen auf den örtlichen Fahrradeinzelhandel auf der anderen Seite.
Vor dem Hintergrund, dass der Umsatz des Sortiments Fahrräder und Fahrradzubehör zukünftig wei
ter wachsen dürfte
durch die zunehmende Beliebtheit des Radfahrens,
durch die Trends zu spezialisierten Rädern (z.B. E-Bikes, Lastenräder),
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durch die zunehmende Einwohnerzahl der Stadt
wird eingeschätzt, dass unter Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung die Verträg
lichkeit der geplanten Ansiedlung am Standort Alte Messe Leipzig gewährleistet ist.
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchge
führt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleit
plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksich
tigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umwelt
belange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Ein
schätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbe
richt (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzun
gen für die Revitalisierung des ca. 1,95 ha großen, ungenutzten Areals hin zu einem Einzelhandels
standort mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern und technischem Zubehör. Vorgesehen
ist die Sanierung der Messehalle 15. Dabei sollen u. a. eine weitreichende Berücksichtigung der Be
lange von Natur und Landschaft, eine denkmalgerechte Gestaltung und Entwicklung des Gebietes,
eine Sicherung der nutzungsangemessenen Verkehrsführung und Parkierung sowie eine angemesse
ne Begrünung der unversiegelten Flächen erfolgen.
Weiteres zu den Zielen und Zwecken der Planung ist dem Kap. 3 zu entnehmen.
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Umweltrelevante Inhalte des Planes sind die Sanierung der Halle 15, der mögliche Abriss der im Ge
biet befindlichen weiteren Gebäude sowie die Beseitigung der Gehölze im Geltungsbereich.
Die zukünftigen Stellflächen des Besucherstellplatzes werden aus wasserdurchlässigem Materialien,
die Fahrgasse der Hauptzufahrt wie im Bestand aus Betonsteinpflaster hergestellt. Die für Besucher
vorgesehene Vorplatzfläche wird aus hellem Betonsteinpflaster hergestellt.
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Das Plangebiet ist gegliedert in
a) eine Baufläche für den Fahrradfachmarkt,
b) eine Parkplatzfläche nördlich der Halle 15,
c) eine Freifläche mit Zufahrt an der Straße des 18. Oktobers und
d) eine Gewerbegebietsfläche.
Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kap. 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C. "Inhalte der Planung" zu entnehmen.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Im Bereich des Vorhabens und näheren Umfeld sind keine Schutzgebiete gemäß BNatSchG vorhan
den. Die nächstgelegenen befinden sich in einer Mindestentfernung von 1,5 km zum Vorhabenstand
ort:
Naturschutzgebiet (NSG) „Elster- und Pleiße-Auewald“ (3 km westlich vom Geltungsbereich);
Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Leipziger Auwald“ (2,5 km westlich), „Lößnig-Dölitz“ (1,5 km
südlich), „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ (1,5 km östlich bzw. südöstlich)
und „östliche Rietzschke - Stünz“ (1,3 km nordöstlich) sowie die Natura 2000-Gebiete Nr. 50 E
„Leipziger Auensystem“ (FFH-Gebiet, EU 4639-301) und Nr. 5 „Leipziger Auwald“ (SPA, EU
4639-451) (jeweils 2,5 km westlich).
Aufgrund der großen Entfernungen des Untersuchungsgebietes zu den vorgenannten Schutzgebieten
kann eine aus dem Vorhaben resultierende Beeinträchtigung der Schutzgebiete ausgeschlossen wer
den.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gemäß Landesrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG) sind, sofern nicht andere öffentlich-rechtli
che Vorschriften (z. B. des Denkmal- oder Naturschutzes bzw. des Wasserrechtes) entgegenstehen,
auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken Pappeln, Birken, Baumweiden, Nadel- und Obstgehölze
(unabhängig vom Stammumfang) nicht durch eine Satzung (hier: Baumschutzsatzung Leipzig) ge
schützt. Die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume (1 Pappel, 2 Nadelgehölze) unterliegen somit
gemäß den landesrechtlichen Regelungen nicht der Baumschutzsatzung.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans, welcher am 16.10.2013 vom Stadtrat
beschlossen wurde, wird das Plangebiet dem teilräumlichen Leitbild LB 11 - Gebiete und Komplexe
mit Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Bildung, Kliniken, Kultur,
Sport/Freizeit) zugeordnet. Folgendes Planungsziel ist formuliert:
Erhaltung, Entwicklung mit den Baukörpern korrespondierender Freiräume als integrierte Bestand
teile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt und öf
fentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh- und Radwegenetz.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
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Für diesen Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG)
aufgestellt. (seecon Ingenieure GmbH, 2015) Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen
Bebauungsplan. Näheres siehe Pkt. 7.2.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Planungsrechtlich erfolgt für die Flächen eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage des
§ 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Nach § 1a
Abs. 3 BauGB ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für diesen Bereich nicht erforderlich, da die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Für die Flächen der Baugebiete im Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3
BauGB berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung erfolgt auf Basis einer Flächen
bilanz unter Beachtung der vorhandenen Biotope auf Seiten des Bestandes und der für den gesamten
Geltungsbereich festgelegten Grundflächenzahl auf Planungsseite. In nachfolgender Tabelle sind die
im Geltungsbereich des B-Plans derzeit vorhandenen Biotoptypen aufgeführt und beschrieben und
der anteilige Versiegelungsgrad im Gebiet angegeben.
Biotop
Erläuterung
völlig versiegelte
Fläche
Gebäude Messehalle 15
(Gebäude Nr. 1)
Anteil am
Größe (ca.,
Geltungsbe
m²)
reich in %
9.800
54
498
2,6
ungenutzt,
seit längerer Zeit leerstehend
völlig versiegelte
Fläche
Gebäude Nr. 2
Bemerkung
Versiegelung auf
17.505 m² / = ca. 89,7 %
des Geltungsbereiches
Befindet sich derzeit in Nutzung
Bürgerverein, soziales Möbelprojekt
stark versiegelte
Flächen
Weg/Straße voll versiegelt/gepflastert 3.089
16
stark versiegelte
Flächen
Oberhalb wasserdurchlässige Befesti 4.118
gung/sonstiger Platz/geschottert
17
im Untergrund vorhandenes Funda
ment (Reste der ursprünglichen Ge
bäudeausdehnung Halle 15)
wasserdurchlässige Wasserdurchlässige Befestigung/sons 1.533
Befestigung
tiger Platz/geschottert/starke Verdich
tung
7,9
Weitere befestigte Bereiche
(wasserdurchlässig) auf ca.
8 % des Geltungsbereiches
sonstige Grünflä
che/Gehölze
0,7
Unversiegelte Bereiche auf
473 m² / = ca. 2,4 % des
Geltungsbereiches
Grünfläche entlang des Gebäudes,
dominiert durch standortfremde nicht
heimische Sträucher, Mischung aus
Anpflanzung und Wildwuchs
Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferauf
wuchs, Rhododendron, Bergahorn,
Spitzahorn
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143
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Anteil am
Größe (ca.,
Geltungsbe
m²)
reich in %
Biotop
Erläuterung
Sonstige Grünflä
che
Intensiv gepflegte Grünfläche entlang 330
der Gebäude 1 und 2
1,7
Summe
100
Bemerkung
Gras- und Kraut
flur
19.511
Tabelle 1: Naturschutzfachliche Eingriffsregelung: Ist-Zustand Sonstiges Sondergebiet
Im Ist-Zustand sind gemäß obiger Tabelle ca. 89,7 % des Geltungsbereiches des B-Plans versiegelt,
2,4 % unversiegelt und zusätzlich ca. 7,9 % sonstig befestigt (geschottert, im Sinne einer Teilversie
gelung). Für knapp 98 % der Fläche des B-Plans ist also eine Versiegelung/Teilversiegelung /Stark
verdichtung anzusetzen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine GRZ von 0,6 für das Sondergebiet und 0,8
für das Gewerbegebiet festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Stellplätze dürfen
maximal 90 % der Fläche des Sondergebietes versiegelt werden.
Die im gegenwärtigen Zustand teilversiegelte/geschotterte Teilfläche des auf dem Areal befindlichen
Platzes (1.533 m²) wird entsiegelt und begrünt.
Die im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel verlustig gehenden Gehölze (Gehölze 1-3, siehe Tabelle
2) unterliegen aufgrund der Lage innerhalb von mit Gebäuden bebauten Grundstücken gemäß der
landesrechtlichen Regelung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG nicht der Baumschutzsatzung
Leipzig. Gleiches gilt auch für die Bäume (Nr. 4-11, siehe Tabelle 2) und Gebüsch-Bestände im Ge
werbegebiet.
Nummer
Gehölzart
Bemerkung(en)
Durchmesser stärkster
Stamm (cm)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
1
Populus x canadensis
keine Baumhöhlen, freistehend
7 Stämme
45
2
Zypressenbaum
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
50
3
Kiefer
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
20
Bereich Gewerbegebiet
4
Zeder
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
30
5
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
40
6
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
30
7
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
50
8
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
40
9
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
20
10
Spitz-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
30
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bauten
11
Robinie
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
45
Tabelle 2:Bäume im Geltungsbereich
Mit Durchführung der mit dem B-Plan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsde
fizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Vorprüfung des Einzelfalles nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Für das beabsichtigte Vorhaben besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG), Anlage 1, Nr. 18.6.1 keine UVP-Pflicht.
b) Bodengutachten
Für das Gelände der Alten Messe, Halle 15 in 04103 Leipzig, wurden umwelttechnische Bodenun
tersuchungen durchgeführt. Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Um
welt und des Menschen sowie auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenentsor
gung im Rahmen von Tiefbauarbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt
GmbH vom 31.07.2015).
c) Lärmgutachten
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Nutzungen auf der Alten Messe
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015).
d) Bundes- und landesrechtliche Regelungen
Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist
Gemäß den ergänzenden Vorschriften nach § 1a Abs. 1 BauGB ist folgendes bei der Aufstellung ei
nes Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdich
tung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das not
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. […].“ (§ 1a Abs. 2 BauGB)
„Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge
setz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeig
nete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.
Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und
Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. […].“ (§ 1a Abs. 3 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz ("Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zu
letzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
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ist")
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet als Rahmengesetz die Grundlage des Landesnaturschutzrechts.
§ 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt Auskunft über die Anwendung von Grünordnungsplänen.
„Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne […] für Teile ei
nes Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu be
achten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die
Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der
für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. […].“ (§
11 Abs. 1 BNatschG)
Der dritte Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes beschäftigt sich mit dem Allgemeinen Schutz
von Natur und Landschaft. Der § 14 behandelt dabei den Punkt „Eingriffe in Natur und Landschaft“,
welcher innerhalb des Grünordnungsplans hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur
und Landschaft betrachtet wird. Konkretisiert wird der § 14 des BNatSchG durch die jeweiligen Ge
setzesvorgaben der Länder.
Sächsisches Naturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sach
sen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451)),
rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2015
Es gelten die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 1 Sächs
NatSchG.
„Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflä
chen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwas
serspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.“ (§ 8 Abs. 1 SächsNatSchG)
Die nach Sächsischen Naturschutzgesetz aufgeführten Eingriffe, werden in § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 12
SächsNatSchG beschrieben.
„Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur
schutzes und der Landespflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weide zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach
Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Land
schaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompen
siert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushal
tes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
[…].“ (§ 9 Abs. 2 SächsNatSchG)
e) Umweltqualitätsziele der Stadt
Die Umweltqualitätsziele und -standards wurden zum Zwecke einer nachhaltigen Stadtentwicklung
als Handlungsrichtlinie erarbeitet. Sie werden seit Beschlussfassung am 18.06.2003 (Beschluss Nr.
III-1356/03) als Leitlinie und Prüfinstrument im Rahmen von Fachplanungen eingesetzt.
Die darin enthaltenen Ziele und Standards betreffen in Bezug auf das vorliegende Vorhaben insbe
sondere die Schutzgüter Klima/Luft und Boden (Flächenversiegelung). Erläuterungen dazu erfolgen
im Rahmen der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter.
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f) sonstige Ziele
Sonstige fachlichen Ziele zum Umweltschutz ergeben sich aus dem Regionalplan Westsachsen, zu
letzt geändert am 25.7.2008, dem Klimaschutzbericht der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss vom
16.9.2005), der Leipziger Agenda 21 („Visionen und Programm für eine dauerhaft lebenswerte und
lebendige Stadt") aus dem Jahr 2000 (informelle Ziele, von Stadt Leipzig mitgezeichnet) sowie dem
Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig 2009.
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Um
weltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Um
weltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis dessen
wie folgt festgelegt:
Belang/Teilaspekt
mögliche
erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungs
grad der Ermittlungen
1. Boden/Altlasten
Versiegelung, Reduzierung der Versi
ckerungsfähigkeit
- Auswertung vorliegender Daten,
Flächenvergleich zwischen Planung
und Bestand
- Gutachten zu Schadstoffuntersuchung,
umwelttechnische Bodenunter
suchungen CELLS Bauwelt GmbH
vom 31.07.2015
2. Pflanzen
Beeinträchtigung und Zerstörung
vorhandener Gehölzstrukturen und
Brachflächen
Einzelbaumkartierung/ Kartierung Bio
tope
3. Klima/Luft (inkl. Ge
rüche)
Versiegelung, Emissionen, lokalklima
tische Effekte
- Auswertung vorliegender Daten,
Flächenvergleich zwischen Planung
und Bestand
4.Tiere
Beeinträchtigung und Zerstörung von
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstät
ten in der alten
Gebäudesubstanz, in den
Gehölzstrukturen sowie im
unmittelbaren Umfeld
- faunistische Kartierungen mit
Schwerpunkt auf den gebäudebewoh
nenden Arten: Artengruppen Fleder
mäuse-Quartiersuche, bioakustische Er
fassungen, Vögel-Revierkartierung
- Erstellung eines artenschutzrechtli
chen Fachbeitrages
5.1 Verkehrslärm
- Beeinträchtigung schutzbedürftiger
Nutzungen durch Verkehrslärm
Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner,
Juli 2015)
5.2 Gewerbelärm
- Beeinträchtigung schutzbedürftiger
Nutzungen durch Gewerbelärm
Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner,
Juli 2015)
5. Menschen:
Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
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Belang/Teilaspekt
6. Wasser
Plangebiet ist bereits stark versiegelt, die natürliche Bodendecke ist abgetragen,
der Beitrag zur Grundwasserneubildung ist sehr gering;
Oberflächengewässer sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
7. Landschaft
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Stadtlandschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird.
8. Erholungspotenzial
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Erholungspotenzial
nicht beeinträchtigt wird (nicht relevant).
9. Kulturgüter und sons Nicht erheblich, da mit dem Erhalt und der Sanierung denkmalgeschützter Bau
tige Sachgüter
substanz eine Verbesserung zu erwarten ist. Die Halle 15 unterliegt gemäß dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In Abstimmung mit
der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und
der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen.
Tabelle 3: Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umwelt
auswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Er
mittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen be
schrieben und bewertet.
7.2.1
Boden / Altlasten
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitgehend überbaut und versiegelt; anstelle
natürlicher Böden kommen „Stadtböden“ mit Oberflächenversiegelung vor. Diese sogenannten „an
thropogenen Rohböden“ aus künstlichen Festsubstraten (Syroseme, 37,6 % der Gebietsfläche) sowie
Regosole und Kolluvisole aus anthropogen umgelagerten Substraten haben einen schnellen, ka
nalisierten Abfluss.
Gemäß den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig ist der Anteil versiegelter Flächen zu minimie
ren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (inkl. Straßenbegleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft
zu unterhalten.
Das Plangebiet ist derzeit großflächig durch Bebauungen und Bodenversiegelungen geprägt. Boden
funktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG sind nur noch kleinräumig vorhanden. Den größ
ten Teil der Fläche nimmt das Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ein (0,98 ha). Darüber hinaus
wird der Geltungsbereich dominiert durch gepflasterte Wege (ca. 0,26 ha) und geschotterte Flächen
(ca. 0,485 ha). Unter ca. 0,41 ha der geschotterten Bereiche befindet sich jedoch noch das Funda
ment, das aus der ehemaligen Ausdehnung der Messehalle 15 resultiert. Die weiteren Flächen im
Geltungsbereich werden ebenfalls von versiegelten Bereichen (Straße, Fußweg auf ca. 900 m² und
kleineres, genutztes Gebäude auf ca. 500 m²) sowie den mit ca. 470 m² im Gebiet deutlich unterre
präsentierten Grünflächen (Gras- und Krautsaum entlang der Gebäude, Sträucher) eingenommen.
Die Fläche des Geltungsbereiches ist nicht im Sächsischen Altlastenkataster erfasst (SALKA).
Im Juli 2015 wurde ein Bodengutachten erstellt.
Für das Gelände der Halle 15 wurden dafür umwelttechnische Bodenuntersuchungen durchgeführt.
Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Umwelt und des Menschen sowie
auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenentsorgung im Rahmen von Tiefbau
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arbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt GmbH vom 31.07.2015).
Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachfolgend kurz erläutert, Details und Übersichtspläne mit
den Sondierungspunkten sind dem Gutachten zu entnehmen. Die Sondierpunkte wurden in 3 Teilbe
reichen abgeteuft:
–
Innenbereich der Halle 15 (4 Rammkernsondierungen, K13-K16)
–
Parkplatz, nordwestlich der Halle 15 (8 Sondierungen, K1-K8)
–
Bereich der Rampe, unmittelbar östlich der Halle 15 (4 Sondierungen, K9 – K12)
In den 3 untersuchten Bereichen des Geländes wurden großflächig erhöhte bis stark erhöhte PAKKonzentrationen in der Auffüllung nachgewiesen. Untergeordnet traten in der Auffüllung ebenso
Schwermetallbelastungen auf. Lediglich im Süden des Rampenbereiches (K12) wurde keine Über
schreitung des Prüfwertes der LAWA für die PAK-Summe festgestellt. Im Liegenden der Auffüllun
gen wurden allerdings für das gesamte Gelände keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen nachge
wiesen. Die Schadstoffe wurden lediglich in der Auffüllung nachgewiesen. Gemäß Gutachten kann
insbesondere für den Bereich der Rampe aufgrund der festgestellten Schadstoffkonzentrationen und
der fehlenden Versiegelung eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser nicht gänzlich ausgeschlos
sen werden. In den restlichen Bereichen ist diese Gefahr durch vollständige Versiegelung (Halle 15)
ausgeschlossen oder durch die Mächtigkeit des Geschiebelehms wenig wahrscheinlich (Bereich
Parkplatz nordwestlich der Halle 15).
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Bei der Festlegung einer GRZ von 0,8 im Gewerbegebiet und 0,6 in Sondergebiet erfährt das Gebiet
mit Umsetzung des B-Plans gegenüber der Bestandssituation keine erhebliche Verschlechterung ge
genüber der Bestandssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung im
gegenwärtigen Zustand).
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergaben die Mischproben der Auffüllungen eine Einstufung
des Bodens nach LAGA in die Zuordnungsklasse Z 2 bis > Z 2. Demzufolge sind Einschränkungen
in der Verwertbarkeit des Aushubs bei Tiefbauarbeiten zu erwarten (Aushub aus geotechnischer
Sicht zum Wiedereinbau ungeeignet).
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili
gen Auswirkungen
Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes sind als Minimierungsmaßnahmen nachteiliger
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten:
Entsiegelung und Begrünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche,
Herstellung der Parkplatz-Stellflächen aus wasserdurchlässigen Materialien und
Reduzierung der Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß,
extensive Dachbegrünung im Gewerbegebiet
7.2.2
Klima / Luft
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
Mesoklima
Klimatisch gehört der Naturraum zur Klimaregion des subkontinentalen Ostdeutschen BinnenlandKlimas. Das Gebiet befindet sich im Klimabezirk der Leipziger Bucht, die durch Wärmebegünsti
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gung, relative Niederschlagsarmut und eine vergleichsweise lange Vegetationsperiode gekennzeich
net ist (Met. u. Hydr. Dienst d. DDR 1953). Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 8,5 – 9,5º C, die
Mittel der Extremmonate bei 19º C im Juli und -1 bis 0º C im Januar. Die Dauer der Vegetationspe
riode (Tage mit mind. 5º C Temperaturmittel) liegt etwa bei 230 Tagen. Die Jahressumme der Nie
derschläge beträgt im Leipziger Land zwischen 500 und 620 mm/ Jahr (ausklingender Lee-Einfluß
des Harzes). Durch die ausgeprägte Trockenheit im Winterhalbjahr und den hohen Verdunstungsgrad
im Sommerhalbjahr kann das Winter-Feuchtedefizit nicht ausgeglichen werden, so dass der Untersu
chungsraum einen Übergangscharakter zu Trockengebieten zeigt. Hauptwindrichtung ist Südwest.
Gelände- /Mikroklima
Gemäß Umweltqualitätsziele und -standards (UQZ) der Stadt Leipzig ist das Lokalklima in der Stadt
so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte Stressbelastung für den Menschen
weitgehend reduziert wird. Ziel ist der Abbau von Wärmeinseln und Förderung von natürlichen
Temperaturschwankungen zur Vermeidung von Überhitzung und Wärmestau. Weiterhin ist der An
teil versiegelter Flächen zu minimieren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (Inkl. Straßenbe
gleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft zu unterhalten.
Das Gebiet befindet sich im Stadtbereich innerhalb der Gebäude- und Freiflächenkomplexe der Al
ten Messe und besitzt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades keine Funktion als Frisch- oder Kalt
luftentstehungsgebiet. Der Anteil von Grün (Bäume, Rasenflächen) ist im Untersuchungsraum bzw.
unmittelbaren Umfeld deutlich unterrepräsentiert. Der hohe Versiegelungsanteil trägt deutlich zur
Aufheizung und Wärmeabstrahlung bei. Nächstgelegene Grünstrukturen bilden die Parkflächen des
Wilhelm-Külz-Parkes sowie die sich direkt anschließenden Flächen des Südfriedhofes in einer Min
destentfernung von ca. 300 m südöstlich des Geltungsbereiches. Gemäß der Klimafunktionskarte der
Stadtklimauntersuchung Leipzig 2010 befindet sich der Geltungsbereich innerhalb der Einteilung
„Intensiver städtischer Überwärmungsbereich“ (Klimatop Innenstadtklima), welcher gekennzeichnet
ist durch: hohe Tages- und Nachttemperaturen, geringe nächtliche Abkühlung, geringe relative
Feuchte, stark reduzierter Luftaustausch, stark turbulentes Windfeld mit Böigkeit und Zuger
scheinungen. Das Gebiet weist eine bioklimatisch starke Belastung auf.
Lufthygiene
Für Feinstaub (PM10) gilt seit dem 01.01.2005 ein Grenzwert von 40 μg/m³ (Jahresmittelwert). Für
Stickstoffoxid (NO2) gilt seit 01.01.2010 ebenfalls ein Jahresmittel-Grenzwert von 40 μg/m³.
Für die Beurteilung der lufthygienischen Situation im Betrachtungsraum werden die Ergebnisse der
Modellierung der Luftschadstoffbelastung aus dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) her
angezogen. Die Modellrechnungen wurden durchgeführt, um eine flächendeckende Immissionsbe
lastung sowie eine linienförmige Belastung an den Hauptstraßen und an stark befahrenen Straßen
mit mehr als 5.000 Fahrzeugen/Tag im Plangebiet abzuschätzen. Die Modellierung kann jedoch nur
als Orientierung für die Belastungssituation dienen. Für den Planbereich werden die flächigen Anga
ben in den Karten 10-12 des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig für die Beurteilung der Belastungs
situation herangezogen.
Die modellierten Jahresmittelwerte für die PM10-Belastung (Mittel 2001-2005) liegen für den Be
trachtungsraum gemäß Karte 10 in der Anlage des Luftreinhalteplans flächig im Grenzbereich bei
20-24 bzw. 24-28 μg/m³ und damit unterhalb der Jahresmittel-Grenze. Gemäß Karte 12 in der An
lage des Luftreinhalteplans sind im Betrachtungsraum für NO2 modellierte Jahresmittelwerte (Mit
tel 2001-2005) unterhalb des Grenzwertes von 20-25 bzw. 25-30 μg/m³ angegeben.
Die modellierten Jahresmittelwerte liegen für NO2 und Feinstaub über den Zielwerten/Standards der
UQZ für die Stadt Leipzig, die für 2015 mit NO2 bei 20 μg/m³ und für Feinstaub mit <20 angegeben
sind.
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Seite 30
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Im Geltungsbereich wird eine GRZ von 0,6 im Sonstigen Sondergebiet und 0,8 im Gewerbegebiet
festgesetzt. Bereits im gegenwärtigen Zustand ist das Gebiet geprägt durch einen hohen Versiege
lungsgrad durch die im Gebiet vorhandenen Gebäude, Platzbereiche und Wege (ca. 87 % verdichtet
bzw. teilversiegelt/versiegelt). Mit Umsetzung der mit dem B-Plan verbundenen Bauvorhaben er
fährt das Gebiet keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf das Lokalklima.
Mit Umsetzung der B-Plan-Maßnahmen erhöhen sich durch den verstärkten Besucherverkehr die
Emissionen im Gebiet. Auswirkungen auf die Wohnfunktion sind nicht zu erwarten, im näheren
Umfeld befinden sich keine Wohngebiete. Der Autoverkehr wird sich in den im Umfeld stattfinden
den Besucherverkehr auf dem Gelände der Alten Messe eingliedern, die Frequentierung im Gebiet
erhöht sich zwar, aber nicht signifikant gegenüber dem Ist-Zustand.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili
gen Auswirkungen
Mit den festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen kann den im Gebiet vorhandenen lokalkli
matischen Belastungen entgegengewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters
im Bereich des Vorplatzes trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodeno
berfläche bei. Durch die Pflanzung von je einem Laubbaum pro 4 Stellplätzen wird eine Beschat
tung der PKW-Stellflächen gewährleistet. Im Bereich westlich der Hauptzufahrt werden zur weite
ren Beschattung parallel zur Straße des 18. Oktober standortgerechte großkronige hochstämmige
Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe) gepflanzt.
Die Grundstücksflächen werden im Sondergebiet jeweils zu mindestens 10% begrünt, im Gewerbe
gebiet zu jeweils 20 %. Von diesen Flächen sind jeweils mindestens 30 % mit standortgerechten Bo
dendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu
bepflanzender Fläche. Dachflächen des Gewerbegebietes sind zu 50 % extensiv zu begrünen.
Die avisierte Stellplatzzahl ist mit 84 oberirdischen Stellplätzen für das Sondergebiet und weiteren
64 oberirdischen Stellplätzen für das Gewerbegebiet auf ein Mindestmaß beschränkt.
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Seite 31
7.2.3
Pflanzen
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
Zur Erfassung der im Geltungsbereich des B-Plans vorhandenen Biotope/Gehölzbestände erfolgten
im Juni 2015 Vor-Ort-Begehungen des Plangebietes.
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG befinden sich nicht im
Untersuchungsgebiet.
Die folgenden Biotope befinden sich innerhalb des UG:
Biotop
Erläuterung
Größe (ca., m²)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
völlig versiegelte Fläche
Gebäude Messehalle 15
ungenutzt, seit längerer Zeit leerstehend
9.800
völlig versiegelte Fläche
Gebäude Bürgerverein, soziales Möbelprojekt
Befindet sich derzeit in Nutzung
498
stark versiegelte Flächen
Weg/Straße vollversiegelt/gepflastert
3.089
stark versiegelte Flächen
oberhalb wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert
4.118
im Untergrund vorhandenes Fundament (Reste der ursprünglichen Ge
bäudeausdehnung Halle 15)
wasserdurchlässige Befesti
gung
wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert
1.533
sonstige Grünfläche/Gehölze Grünfläche entlang des Gebäudes,
dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung
aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs
Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferaufwuchs, Rhododendron, Eibe,
Bergahorn, Spitzahorn
143
sonstige Grünfläche
Gras- und Krautflur entlang
der Gebäude 1 und 2
intensiv gepflegte Grünfläche
330
Völlig versiegelte Fläche
Ehemalige Pavillonbauten (2 Gebäude), genutzt
1600
Stark versiegelte Fläche
Weg/Straße vollversiegelt, gepflastert
782
Wasserdurchlässige Befesti
gung
Wasserdurchlässige/sonstiger Platz/geschottert – Bereich Pa-villon
bauten
Bereich Gewerbegebiet
Sonstige Grünfläche/Gehölze Grünflächen entlang der Pavillonbauten
dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung
aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs, vorwiegend Ziersträu
cher, Flieder, Koniferen, Felsenmispel, Feuerdorn, Weigelien
Bäume 4-11 innerhalb der Grünflächen (siehe Tabelle 3): keine geeig
neten Baumhöhlen für Brutvögel/Fledermäuse und keine sonstigen
Strukturen (Spalten, Risse, Ausfaulungen), die für Fledermäuse Quar
tiereignung besitzen in den Bäumen
Tabelle 4: Biotopbestand
Die folgenden Bäume befinden sich im Geltungsbereich des B-Plans (siehe auch Kapitel 7.1.2.4).
Nummer
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Gehölzart
Bemerkung(en)
Durchmesser stärkster
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Stamm (cm)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
1
Populus x canadensis
keine Baumhöhlen, freistehend
7 Stämme
45
2
Zypressenbaum
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
50
3
Kiefer
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
20
Bereich Gewerbegebiet
4
Zeder
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
30
5
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
40
6
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
30
7
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
50
8
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
40
9
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
20
10
Spitz-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
30
11
Robinie
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillon
bauten
45
Tabelle 5: zu fällende Einzelbäume im Geltungsbereich des B-Plans
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände verloren. Die Bestände
besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive Grünflächen, stand
ortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Einzig die im geplanten Gewerbegebiet vorhandenen Bäu
me (Ahorn-Bestand) sind als höherwertig einzustufen. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig
auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark
verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der ent
siegelten Flächen und des Vorplatzes gegenüber.
Erhebliche Auswirkungen durch die Baumaßnahme sind nicht zu erwarten.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili
gen Auswirkungen
Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind nicht erforderlich. Die Gehölze im Planbereich un
terliegen nicht der Gehölzschutzsatzung der Stadt Leipzig.
Dem Verlust der Gehölze und Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung
einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen
im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im Bereich der nicht überbaubaren Grund
stücksflächen gegenüber.
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7.2.4
Tiere
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
Für die im Stadtgebiet von Leipzig vorkommenden national besonders geschützten Heuschreckenar
ten Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) und Blauflügelige Sandschrecke (Sphin
gonotus caerulans) ist das Untersuchungsgebiet aufgrund der anthropogenen Überprägung und dem
hohen Versiegelungsgrad von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Begehungen wurde kein
Vorkommen der Arten registriert.
Es wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seecon Ingenieure GmbH, September 2015) erar
beitet, in dem das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG abgeprüft wurde. Die Inhalte
des Artenschutz-Gutachtens sind nachfolgend zusammenfassend erläutert.
Eine wesentliche Grundlage für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die Kartierungen der
Artengruppen Vögel und Fledermäuse im Zeitraum April-Juli 2015, mit Schwerpunkt auf den ge
bäudebewohnenden Arten.
Konkret wurden 5 Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen, 2 weitere (Myotis und Nyctaloid)
konnten nicht bis auf Artniveau bestimmt werden, weshalb von mindestens einer weiteren Spezies
ausgegangen werden muss.
Das Gebiet wird von den Fledermausarten lediglich als Jagdhabitat frequentiert. Die Halle 15 weist
gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende Tierarten auf. Das Vor
handensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen.
Art
Erfassungsnächte 2015
08.04./09.04.
10.05./11.05.
09.06./10.06.
06.07./07.07.
X
X
X
X
Breitflügelfledermaus
X
X
X
Zwergfledermaus
X
X
X
Mückenfledermaus
X
Abendsegler
Rauhautfledermaus
X
X
Myotis spec.
Nyctaloid spec.
X
X
X
X
Tabelle 6: nachgewiesene Fledermäuse
Im Allgemeinen wurde im Rahmen der Kartierungen eine sehr geringe Fledermausaktivität im Be
reich der Freiflächen des Untersuchungsgebietes festgestellt. Weitaus geeignetere Jagdhabitat-Struk
turen befinden sich südlich bzw. südöstlich des Untersuchungsgebietes in Richtung Völkerschlacht
denkmal im Wilhelm-Külz-Park und den parkartigen Strukturen des Südfriedhofes. Das Vorhaben
gebiet ist aufgrund des geringen Grünanteils und hohen Versiegelungsgrades als Jagdhabitat von un
tergeordneter Bedeutung für Fledermäuse.
Im Bereich der Gebäude wurde keine Quartiernutzung registriert. Die ehemalige Messehalle 15
weist auch nur sehr geringes Lebensraumpotenzial auf (Metall-Glas-Deckenkonstruktion). Die übri
gen sich noch in regelmäßiger Nutzung befindlichen Gebäude im Untersuchungsgebiet, also die ehe
maligen Pavillonbauten sowie das Gebäude des Bürgervereins „soziales Möbelprojekt“ sind eben
falls von untergeordneter Bedeutung für gebäudebewohnende Arten.
Die Gehölzbestände des Untersuchungsgebietes (UG) bieten keine für eine Besiedlung durch Fle
dermäuse geeigneten Strukturen.
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Seite 34
Da im Rahmen der Erfassungen keine Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude als Fortpflanzungsoder Ruhestätte für Fledermäuse festgestellt wurde, wird nach Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde auf weitere Kartierungen verzichtet.
Die Nachweise der Vögel beschränken sich weitestgehend auf die Außenbereiche und weiterhin auf
die Gehölzstrukturen im UG:
Status: B – wahrscheinlicher oder sicherer Brutvogel, DZ – Durchzügler, NG – Nahrungsgast, üf - überfliegend.
Bestand: a – 1 BP (Brut möglich), b – 2-4 BP (Brut möglich), c – 1 BP (Brut wahrscheinlich o. erwiesen), d – 2-4 BP
(Brut wahrscheinlich oder erwiesen), e – 5-20 BP, f – 21-100 BP, Ind. – Individuum bzw. Individuen.
Nomenklatur
Status
Bestand
Deutscher Artname
Wissenschaftlicher Artname
Stockente
Anas platyrhynchos
üf
max. 3 Ind.
Graureiher
Ardea cinerea
üf
max. 1 Ind.
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
max. 4 Ind.
Mauersegler
Apus apus
NG
max. 5 Ind.
Grünspecht
Picus viridis
NG
max. 1 Ind.
Elster
Pica pica
NG
max. 6 Ind.
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
max. 10 Ind.
Blaumeise
Parus caeruleus
B
d
Kohlmeise
Parus major
B
d
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
NG
max. 1 Ind.
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
DZ
max. 1 Ind.
Star
Sturnus vulgaris
NG
max. 5 Ind.
Amsel
Turdus merula
B
d
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
B
d
Kernbeißer
Coccothraustes coccothraustes
DZ
max. 1 Ind.
Girlitz
Serinus serinus
B
c
Grünfink
Carduelis chloris
B
c
Stieglitz
Carduelis carduelis
NG
max. 4 Ind.
Tabelle 7: nachgewiesene Vogelarten
Die vorliegenden Ergebnisse lassen ein durchschnittliches Niveau der Artzahl im Vergleich mit ähn
lichen Siedlungsausschnitten in Leipzig erkennen.
Die überwiegende Zahl der nachgewiesenen Brut- bzw. Reviervögel wurden im Bereich der Grün
bestände (Heckenstrukturen, Bäume) an den Pavillonbauten im Untersuchungsgebiet registriert.
Das Gebäude der Messehalle selbst befindet sich in einem guten Zustand. Aufgrund glatter Oberflä
chen und fehlender nutzbarer Nischen sind die Gebäudewände für gebäudebrütende Vogelarten (z.B.
Star, Haussperling, Bachstelze) ungeeignet. In den Innenbereichen der Alten Messehalle 15 und den
kleineren Nebengebäuden wurden keine Präsenznachweise festgestellt, die auf eine aktuelle oder zu
rückliegende Besiedlung durch Vögel schließen lassen. Durch zerstörte Fenster und offene Lüf
tungsanlagen am Gebäude der Messehalle ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vögel in das In
nere des Gebäudes gelangen könnten. Daher ist nicht gänzlich auszuschließen, dass weitere Spezies
(z.B. Straßentaube, Türkentaube, Mauersegler, Haussperling, Bachstelze) das UG jahrweise als
Brutplatz erschließen.
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7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände als Habitat für Tiere
verloren. Die Bestände besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert. Dem Ver
lust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wie
derbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/eines befestigten Platzes sowie die Neu
pflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen und des Vorplatzes als relevante Habi
tatstrukturen der Fauna gegenüber.
Im Untersuchungsgebiet gelten die Gehölzbestände, insbesondere im Bereich der ehemaligen Pavil
lonbauten im geplanten Gewerbegebiet, als Bruthabitat von Vogelarten. Durch zerstörte Fenster und
offene Lüftungsanlagen am Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ist es darüber hinaus grundsätz
lich möglich, dass Vögel in das Innere des Gebäudes gelangen könnten. Mit der Baufeldfreimachung
durch Gehölzschnitte und –rodungen außerhalb der Brutzeit wird gewährleistet, dass keine Gehölz
brüter erheblich beeinträchtigt werden. Bzgl. der Gebäudebrüter ist das Gebäude vorab auf den Be
satz von ggf. vorkommenden Tieren zu kontrollieren. Bei Abwesenheit der Arten ist das Gebäude
vor einem möglichen Einflug ins Innere zu Sichern. Auch von außen erreichbare Nischen sind zu
verschließen.
Mit der Pflanzung von Gehölzen im Geltungsbereich des B-Plans (siehe „Grünordnerische Festset
zung“: Gehölze im Bereich Vorplatz und im Bereich der Entsiegelungsfläche) wird neues Habitat
potenzial für die Gehölzbrüter geschaffen. Für die häufigen und ubiquitären Vogelarten sind in den
angrenzenden Bereichen ausreichend Brutplätze vorhanden.
Das Plangebiet unterliegt aufgrund der innerstädtischen Lage einer großen Vorbelastung durch die
hohe Störungsfrequenz. Es ist davon auszugehen, dass sich die mit Umsetzung des B-Plans verbun
denen Baumaßnahmen in die momentan vorhandene, aus den umliegenden Straßen resultierende
Geräuschkulisse eingliedern werden und zu keinen erhöhten Belastungen für umliegende Lebens
räume von Vögeln und Fledermäusen führen.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili
gen Auswirkungen
Um zu verhindern, dass im UG das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird
und um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vollständig ausschließen zu können, sind Maß
nahmen zur Vermeidung von Tötung und Störung vorkommender Tierarten umzusetzen.
Vermeidungsmaßnahmen sind:
Bautätigkeit außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermausarten (Störungsverbot) / Einhalten der
Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang
Kontrolle der Halle 15 auf Hinweise einer Nutzung durch gebäudebrütende Arten und Verschlie
ßen des Gebäudes sowie von außen zu erreichende Nischen
Baufeldfreimachung durch Gehölzrückschnitt und -rodungen im UG außerhalb der Brutzeit von
Brutvogel-Arten (1. März – 30. September)
Die Durchführung der Maßnahmen steht in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Die Maßnah
men sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuleiten und das Baupersonal ist zu unterwiesen. Bei der
Umsetzung der Maßnahmen kommt der ökologischen Baubegleitung eine kontrollierende Funktion
zu. Die Maßnahmenumsetzung und der Maßnahmenerfolg werden dokumentiert. Eine abweichende
Baudurchführung ist der UNB mitzuteilen und es sind ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen.
7.2.5
15.03.2016
Menschen
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 36
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe sowie der schutz
bedürftigen Nutzungen auf der Alten Messe wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt
(Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015).
Zur angemessenen Berücksichtigung der Vorbelastungen aus dem Gebiet und dessen Umgebung (an
dere Messehallen, Lebensmittelmarkt, Möbelmarkt, Parkdeck) wird angestrebt, die Orientierungs
werte/Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten.
Als Maßgebliche Immissionsorte sind die bereits genehmigten und die in der Genehmigungsphase
befindlichen schutzbedürftigen Räume der Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) betrachtet wor
den. Das betrifft Pensionszimmer, Betriebswohnungen, Räume für Kinderbetreuung und Schule so
wie Büros und Konferenzräume. Laut Gutachten wurde die Einhaltung der Orientierungswerte eines
Mischgebietes (60dB(A)) angestrebt. Nach sächsischem Erlass (Bekanntmachung einer Empfehlung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertages
einrichtungen vom 2. Juni 2005) sind jedoch für die Kitanutzung 50 dB(A) einzuhalten.
Für den betreffenden Immissionsort der Kitanutzung ist ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ermit
telt worden, welcher durch die geplanten Nutzungen und den damit verbundenen Fahrzeugverkehr
erzeugt wird. Damit werden die Orientierungswerte aus dem sächsischem Erlass eingehalten.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurden die folgenden Feststellungen gemacht
(Auszug aus Gutachten):
Die folgenden schallschutzrelevanten Rahmenbedingungen wurden dem Gutachten zugrunde gelegt:
Die Anlieferung erfolgt zu Saisonbeginn alle zwei Tage je ein Lkw innerhalb der Halle hinter
verschlossenen Toren
Umschlag (Entladung) in der Halle per Hand
Kleinlieferverkehr 7 Transporter am Tag in der Saison sowie ein hauseigenes Fahrzeug 1-2 mal
pro Woche als Reparaturfahrt. Die Lieferabwicklung erfolgt ausschließlich im Haus hinter ver
schlossenen Toren.
Die Zufahrt erfolgt über die Privatstraße östlich der Halle
Kundenparkplatz nördlich der Halle beschränkt auf 84 oberirdische Stellplätze
Kundenzufahrt ausschließlich über die Straße des 18. Oktober bzw. Szendreistraße
Öffnungszeiten: Mo-Sa 10-20 Uhr
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewer
bebetrieben
weitere 64 oberirdische Stellplätze für das zukünftige Gewerbegebiet
1.) Als Hauptemissionsquellen sind der Parkverkehr der Kunden und Beschäftigten sowie der
Andienverkehr im Zusammenhang mit dem geplanten Fahrradfachmarkt anzusehen. Die Schallab
strahlung über die Bauhülle des Baukörpers spielt bei den beabsichtigten Nutzungen eine unterge
ordnete Rolle. Eine Realisierung von technischen Anlagen unter Berücksichtigung und Gewährleis
tung der Anforderungen des Immissionsschutzes ist nach dem Stand der Technik auch an diesem
Standort möglich.
2.) Aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes kann eine Verträglichkeit zwischen der geplanten
Nutzung des Fahrradfachmarktes und den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft im Ta
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 37
geszeitraum unter den zugrundegelegten Nutzungsbedingungen gewährleistet werden.
3.) Ein Ersatzneubau im nördlichen Bereich des Plangebietes ist aus schalltechnischer Sicht mög
lich. Die Schutzbedürftigkeit der zukünftigen Nutzungen sollte dem Gewerbegebietscharakter (Im
missionsrichtwert: tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)) entsprechen.
4.) Die maximalen Schalldruckpegel, die von Einzelereignissen verursacht werden können, über
schreiten den Immissionsrichtwert am Tage um weniger als 30 dB(A). Das "Spitzenpegelkriterium"
kann eingehalten werden.
5.) Ein Nachtbetrieb der Handelseinrichtung ist nicht vorgesehen. Sonderveranstaltungen wären im
Sinne von seltenen Ereignissen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
6.) Die anlagenbezogenen Verkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand
von 500 m zum Betriebsgrundstück haben im konkreten Fall aus der Sicht des Immissionsschutzes
keine Bedeutung, da davon ausgegangen wird, dass es zu einer ausreichenden Vermischung mit dem
übrigen Verkehr im Gebiet kommen wird.
Für das zukünftige Gewerbegebiet kann der Schutz künftiger schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. Bü
ros) gewährleistet werden.
Gemäß Gutachten bestehen gegen den Bebauungsplan und die geplanten Vorhaben demzufolge aus
schalltechnischer Sicht keine Bedenken.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili
gen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (siehe Kap. 7.2.5.2) sind keine wei
teren Maßnahmen notwendig.
7.2.6
Wechselwirkungen
Die Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter können sich auf Grund der bestehenden Wechselwir
kungen innerhalb und zwischen den Schutzgütern gegenseitig verstärken bzw. es können Beein
trächtigungen auf Grund von Wirkungsverlagerungen entstehen. Beeinträchtigungen infolge der
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind in erster Linie innerhalb des Boden-Wasser
haushaltes zu erwarten. Die Versiegelung von Böden und der damit einhergehende Verlust der Bo
denfunktion wirken sich auf die Bodenwasserverhältnisse und Grundwasserneubildungsrate aus.
Eine dauerhafte erhebliche Veränderung der Standortbedingungen wird auf Grund der gegenüber
dem Ist-Zustand geringen Änderung des Verhältnisses des Versiegelungsanteils nicht erwartet.
In der nachfolgenden Matrix sind die wesentlichen Wechselwirkungen der betrachtungsrelevanten
Schutzgüter zusammenfassend dargestellt.
Schutzgüter
Wechselwirkungen (schutzgutübergreifende Prozesse)
M
Mensch (M) (Lärm)
F
B
W
K
X
X
X
X
X
X
X
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt (F)
X
Boden (B)
X
X
Wasser (W)
X
X
Klima u. Luft (K)
X
X
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X
X
X
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 38
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nach jetzigem Kenntnisstand nicht.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durch
führung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltaus
wirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durch
führung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Dement
sprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen und im Umweltbericht
zu beschreiben.
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird hin
gewiesen.
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umwelt
auswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
7.5
Zusammenfassung
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Um
weltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Erhebliche Auswirkungen waren zunächst für die Schutz
güter Klima, Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm), Biotope/Tiere und Boden zu erwarten.
Klimarelevante Auswirkungen und Maßnahmen:
Durch Maßnahmen der Grünordnung (Entsiegelung und Begrünung der geschotterten Fläche, Ge
hölzpflanzungen) kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt
werden. Weitere Maßnahmen sind: Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters im Bereich des
Vorplatzes, Förderung der Beschattung durch Pflanzung von Laubbäumen im Bereich Parkplatz und
im Vorplatzbereich, Begrünung der Grundstücksflächen.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Boden:
Gegenüber der Bestandssituation (ca. 87 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung)
erfährt das Gebiet mit Umsetzung des B-Plans keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf
den Boden. Im Planzustand wird eine GRZ von 0,6 % für das Sonstige Sondergebiet und 0,8 im Ge
werbegebiet festgesetzt. Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes (Entsiegelung und Be
grünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche, Parkplatz-Stellflächen aus wasser
durchlässigem Materialien, Reduzierung Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß) sind als Minimie
rungsmaßnahmen nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Flora/Fauna:
Mit Umsetzung der B-Plan-Maßnahmen gehen kleinflächig Grünflächen und Gehölzbestände verlo
ren. Die Bestände besitzen einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive Grünflächen,
standortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Die Gehölze im Planbereich unterliegen nicht der
Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig. Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind nicht erfor
derlich. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsie
gelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im Bereich der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen gegenüber.
Die Halle 15 weist gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende
Tierarten auf, Brutnachweise liegen lediglich für Vögel in den Gehölzbeständen des UG vor. Die
dort nachgewiesenen Brutvogel-Arten sind von allgemeiner artenschutzrechtlicher Bedeutung. Um
zu verhindern, dass durch die Baufeldfreimachung infolge von Gehölzrückschnitt und -rodungen das
Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird, sind diese Arbeiten außerhalb der
Brutzeit (1. März – 30. September) durchzuführen.
Das Gebiet wird darüber hinaus lediglich als Jagdhabitat von Fledermäusen frequentiert, das Vor
handensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen. Bautätigkeiten
während der Aktivitätsphase der Tiere, d.h. zur Dämmerung und nachts werden durch die Einhal
tung der täglichen Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang vermieden.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm):
Es wurde ein Lärmgutachten durchgeführt. Gemäß Gutachten bestehen gegen den Bebauungsplan
und das geplante Vorhaben aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. Unter
Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (kein Nachtbetrieb, Anlieferung hinter ver
schlossenen Toren) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Mit Durchführung der mit dem B-Plan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsde
fizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2015 vom 27.06.2015 wurde
zu einer Öffentlichkeitsveranstaltung eingeladen.
Im Rahmen der Veranstaltung wurde die Planung von den anwesenden ca. 40 Bürgern im Wesentli
chen begrüßt.
Insbesondere wurden die folgenden Punkte durch die Gäste angesprochen:
Reglementierung der zukünftigen Verkaufsfläche
Es wird eine Verkaufsflächenobergrenze festgesetzt. Weiterhin werden zentrenrelevante Randsorti
mente flächenmäßig begrenzt.
Einbeziehung der vorgesehenen Nutzungen in die Verkaufsfläche (Teststrecke, Werkstatt)
Im Rahmen der Erarbeitung der Entwurfsfassung wurden die Notwendigkeit der Einbeziehung der
einzelnen Nutzungen in die maximale Verkaufsfläche sowohl bezüglich der Betriebsabläufe als auch
hinsichtlich der vorliegenden Rechtssprechung geprüft und durch Festsetzungen zur Art der Nut
zung geregelt.
Standort/Lage der zukünftigen Anlieferzone
Aufgrund einer bestehenden Dienstbarkeit des angrenzenden Lebensmittelmarktes ist eine Verlage
rung auf die Westseite der ehemaligen Messehalle 15 rechtlich nicht möglich. Die Verträglichkeit
der Lage der Anlieferzone an der Ostseite, d.h. gegenüber den schutzwürdigen Nutzungen in der
ehemaligen Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) wurde im Rahmen eines Schallgutachtens sowie
einer verkehrstechnischen Prüfung bestätigt.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 40
Infragestellung der Annahmen des vorliegenden Gutachtens zur Ansiedlung eines großflächi
gen Fahrradeinzelhandels auf dem Gelände der Alten Messe
Der Hinweis wurde mit Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen geprüft (siehe folgen
de Abschnitte).
Die Planunterlagen konnten in der Zeit vom 30.06.2015 bis 17.07.2015 im Stadtplanungsamt sowie
über das Internetportal der Stadt Leipzig eingesehen werden.
Von einem Bürger wurden daraufhin Hinweise zur Planung vorgebracht, die sich allein auf die
„Gutachterliche Bewertung zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“ auf
dem Gelände der Alten Messe Leipzig – Halle 15 vom 01. Oktober 2014 bezogen und wie folgt in
die Planung eingestellt wurden:
Das Unternehmen verfügt heute im Einkaufszentrum im Ortsteil Günthersdorf der Stadt Leuna
nach eigenen Angaben über eine Verkaufsfläche von ca. 6.700 m². (…)
Im Erdgeschoss werden insgesamt ca. 11.000 bis 11.500 m² Nutzfläche an das Unternehmen un
tervermietet, davon nach Aussagen der ECE ca. 8.500 m² als Gesamtverkaufsfläche (G-VKF).
Damit besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Verkaufsflächenangabe des Vermie
ters und den Aussagen des Unternehmens, welche dem Gutachten Gutachten Nr. 1 zugrunde lie
gen. (…)
Welche Verkaufsflächendefinition legt das Gutachten Nr. 1 in der vorliegenden Analyse an, und
warum weicht sie von den üblichen und per Rechtsprechung festgelegten Vorgaben der Zuord
nung ab? Eine Abweichung, z. B. durch fehlende Berücksichtigung von Eingangsbereichen,
Gängen oder anderen Kunden zugänglichen Flächen hätte zur Folge, dass übergeordnete Vor
gaben missachtet werden, sondern würde auch die Vergleichbarkeit bzw. Anwendbarkeit bran
chenüblicher Flächenleistungen einschränken.
Das Gutachten Nr. 1 bezieht sich hier nicht auf die Angaben des Betreibers (wie in der Stellungnah
me angenommen) sondern auf die Bestandsdaten der Erhebungen für den Handelsatlas der IHK Hal
le-Dessau. Diese legen ihren Untersuchungen die durch die Bundesverwaltungsgerichtliche Recht
sprechung untersetzte Verkaufsflächendefinition zu Grunde. Diese umfasst u.a. auch die angegebe
nen Eingangsbereiche, Gänge sowie andere vom Kunden zugängliche Flächen wie bspw. Lagerflä
chen. Demnach ist bei der Angabe der ca. 8.500 m² nicht von der Verkaufsfläche auszugehen. Der
Anteil der Verkaufsfläche liegt lediglich, wie durch das Unternehmen angegeben bei ca. 6.700 m²
inkl. Teststrecke.
Die Gesamtnutzfläche dieser Halle wird vom Gutachten Nr. 1 mit ca. 9.500 m² angegeben, wäh
rend im Exposé der Halle 15 der Alten Messe Leipzig eine Brutto-Grundfläche von ca. 17.700
m² aufgeführt ist. Unter Ansatz einer 70 %-igen Ausschöpfung, die im Einzelhandel im Mini
mum angesetzt werden kann, ergibt sich eine mögliche Verkaufsfläche von ca. 12.400 m². (…)
Warum und ob dort tatsächlich nur ca. 6.000 m² Verkaufsfläche geplant sind, wird in der Stel
lungnahme vom Gutachten Nr. 1 nicht erläutert und kann somit nicht nachvollzogen werden.
(…)
Zudem kann vor dem Hintergrund der ausgedehnten Flächen am neuen Standort nicht ausge
schlossen werden, dass weitere Flächen sukzessive (sog. „Salamitaktik“) zur Verkaufsfläche
umgewidmet würden. Auch Flächenbelegungen durch andere Einzelhandels- oder Dienstleis
tungsanbieter, die Kopplungseffekte auslösen, wären am Standort grundsätzlich denkbar. Beide
Varianten, die als „worst case“ einzustufen wären, werden jedoch nicht untersucht.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Die im Gutachten Nr. 1 angesetzten 6.000 m² Verkaufsfläche stellen die seitens des Betreibers ange
strebte Dimensionierung dar. Das im Objekt deutlich größere Verkaufsflächen realisierbar sind, ist
im Zusammenhang des Prüfauftrages nicht von vordergründiger Relevanz. Eine Verkaufsflächeno
bergrenze wird definiert. So ist seitens der Stadt Leipzig die Festsetzung eines Sondergebietes ge
plant, in welchem die Verkaufsflächenanteile konkret festgesetzt werden. Auch die im Zitat befürch
tete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächenerweiterung ist vor
dem Hintergrund der angestrebten Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan (vgl. Vorentwurf
zum Bebauungsplan) nicht zu befürchten. Dies würde jeweils eine Änderung des Bebauungsplans
und damit eine erneute Auswirkungsbetrachtung erfordern.
Die Darstellung der künftigen Wettbewerbsveränderungen bezieht sich ausschließlich auf die
möglichen und als gering dargestellten Umsatzveränderungen des Unternehmens. Nicht be
trachtet wurde eine Folgenutzung am Altstandort durch einen vergleichbaren Anbieter, welche
die Wettbewerbswirkung in der Region gravierend verstärken würde. Die Rahmenbedingungen
(u. a. Flächenverfügbarkeit, eingeführter Standort für einen Fahrradfachmarkt, voraussichtli
ches Auslaufen des Mietvertrages mit dem Hauptmieter) lassen dies eher erwarten als aus
schließen. Eine solche Wettbewerbsverschärfung würde sich auch dann ergeben, wenn ein
Fahrradfachmarkt nicht in dem separaten Gebäude, sondern im Einkaufszentrum platziert wür
de. (…)
Keinesfalls erfüllt dieser Untersuchungsansatz die Anforderungen an eine in der Rechtspre
chung erwartete „worst case“-Betrachtung.
In Szenario 2, das eine mittelfristige auf ca. 8.500 m² erweiterte Verkaufsfläche am neuen
Standort vorsieht – analog zum Marktauftritt des Unternehmens an vielen Standorten – würde
die Verkaufsfläche im Vergleich mit dem heute angegebenen Verkaufsflächenwert von ca. 6.700
m² um ca. 1.800 m² erweitert.
In Szenario 3 ergibt sich durch die Folgenutzung oder Ansiedlung eines Fahrradfachmarktes
im Einkaufszentrum in Günthersdorf die Situation, dass die zusätzliche Verkaufsfläche der An
siedlung am Standort Alte Messe Leipzig vollumfänglich in die Berechnungen einzustellen
wäre. Dies wären mindestens 6.000 m², realistisch eher 8.500 m² Verkaufsfläche oder mehr.
Die Szenarien 2 und 3, die wesentlich stärkere Wettbewerbseffekte auslösen würden, werden
vom Gutachten Nr. 1 nicht betrachtet.
Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits
einen worst case- Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer
Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine
Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst
case- Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behal
ten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung mögli
cherweise hinsichtlich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absur
dum geführt werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig die zahlreichen leer stehenden, und auf
grund bestehender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhan
delsobjekte im Großraum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzube
ziehen.
Betreiberseitig: Es gibt am deutschen Einzelhandelsmarkt Deutschland nur wenige Teilnehmer, die
Fahrradfachmärkte in einer vergleichbaren Dimensionierung betreiben. Bei Betrachtung der Stand
orte wird offenbar, dass diese im Wesentlichen in den Ballungsräumen verortet sind und hinsichtlich
der Standortwahl eine entsprechende Konkurrenzmeidung existiert, da jeweils eine hohe Kundenan
zahl für eine absatzwirtschaftlich tragfähige Nutzung der großen Fachmärkte vonnöten ist. Bei klei
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neren Marktgebieten bzw. ausgeprägten Konkurrenzeffekten werden zumeist kleinere Einheiten rea
lisiert. Die in der Stellungnahme angenommenen möglichen Nachnutzungen in Form eines ver
gleichbar großen Fahrradfachmarktes am Altstandort erscheinen nur bedingt realistisch. Ein anderer
Fahrradanbieter hat bereits zwei Standorte in Leipzig und realisiert tendenziell kleinere Konzepte
(durchschnittlich 1.600 m² G-VKF je Standort). Sofern dieser ein weiteren Markt realisieren würde,
wären die Auswirkungen auf den Leipziger Markt somit vergleichsweise gering einzuschätzen, da
lediglich ein geringer Anteil der Leipziger Konsumenten aus dem westlichen Stadtgebiet zum Ker
neinzugsbereich des Marktes gezählt werden dürfte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu be
trachten, dass die Neueröffnung eines Marktes am Standort in Günthersdorf voraussichtlich mit ei
ner generellen regionalen Neupositionierung des Unternehmens einhergehen würde. Die vor dem
Hintergrund einer starken Umsatzumverteilung gegenüber dem Bestandsstandort an der Alten Mes
se nicht unwahrscheinliche „Standortverlagerung“ eines Marktes von der Alten Messe nach Gün
thersdorf würde im Saldo der Effekte tendenziell positive Auswirkungen auf das Leipziger Stadtge
biet erwarten lassen.
Die ebenfalls in der Stellungnahme angeführte dritte Fahrradanbieterfirma hat von ihren 26 Filialen
bislang keine einzige in den Neuen Bundesländern realisiert. Eine weiter Anbieter wiederum hat 4
Standorte in den Neuen Bundesländern, wobei alle ostdeutschen Märkte laut Betreiberangaben mit
Verkaufsflächen von 2.000 m² (Dresden 1 und 2, Halle) bis 2.500 m² G-VKF (Chemnitz) deutlich
kleiner dimensioniert sind, als der bislang hier bestehende Fachmarkt. Lediglich in den Ballungsräu
men der alten Bundesländer werden in Teilen vergleichbare Größenordnungen wie beim Unterneh
men erreicht. Eine Realisierung eines 6.000 m² Marktes kann vor dem Hintergrund der nach der
Verlagerung vorherrschenden Rahmenbedingungen (das Unternehmen mit höherer Standortgunst an
der Alten Messe, eine weitere Filiale in Halle) aus fachgutachterlicher Sicht als unwahrscheinlich
eingestuft werden.
Marktseitig: Nach einer möglichen Realisierung des Marktes an der Alten Messe, wäre das Unter
nehmen der hinsichtlich Angebotsbreite und –tiefe mit Abstand am besten aufgestellte Fahrradfach
markt in der Region. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein großflächiger Fachmarkt den Standort in
Günthersdorf nachnutzt ist vor dem Hintergrund der dann erreichten Marktsättigung (welche auch
die Berechnungsergebnisse des Gutachtens aufzeigen) vergleichsweise gering - zumal die Rahmen
bedingungen nicht optimal sind (unterdurchschnittliche Kaufkraft in der Region) und sich am
Standort in Günthersdorf tendenziell noch verschlechtern dürften (degressive Einwohnerentwick
lung im Kerneinzugsgebiet südliches Sachsen-Anhalt). Das Unternehmen sorgt zudem für eine
deutlich größere Kaufkraftbindung in Leipzig und dementsprechend einen geringeren Kundenanteil
(als bislang) am Standort Günthersdorf. Somit wirken sich die dynamischen Positiveffekte durch die
Einwohnerentwicklung des Oberzentrums Leipzig perspektivisch nur bedingt auf den Altstandort in
Leuna aus.
Das in der Stellungnahme entworfene Szenario einer worst case-Annahme mit Nachnutzung des
Altstandortes im leistungsfähigen Fachmarktbereich (Annahme 6.000 m² G-VKF) und die damit
verbundenen Berechnungsansätze sind vor dem Hintergrund als eine unzulässige Überzeichnung der
Auswirkungen zu betrachten.
Die Berechnungsmethode (über Kaufkraft und Marktanteile) zur Ermittlung des Umsatzes am
Altstandort und am Planstandort wird von den Gutachterbüros allenfalls zu Plausibilitätsprü
fung verwendet. Im Abgleich mit den Verkaufsflächen ergeben sich Flächenleistungen, deren
Höhen nicht in Einklang stehen mit den Branchenveröffentlichungen. Keinesfalls genügen die
eingesetzten Daten den Anforderungen einer worst case-Betrachtung.
Der Vergleich der Kennwerte verdeutlicht, das der Betrieb auch im Fachmarktsegment eine Sonder
rolle hinsichtlich der Verkaufsflächengrößen und der Umsätze zukommt. Eine ausschließliche Ab
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 43
leitung der Umsatzwerte anhand der Flächenleistungen wäre demnach wenig zielführend und würde
deutlich verzerrend wirken. Auch die regionale Situation darf nicht unberücksichtigt bleiben. Gut
achten Nr. 1 hat mit dem Marktanteilskonzept eine deutlich detailliertere und vor allem anhand der
realen Rahmenbedingungen orientierte Methode zur Ableitung der Umsatzleistungen gewählt und
diese danach an den Flächenleistungen und den Real-Daten aus der Kundenherkunftserhebung zu
sätzlich plausibilisiert.
Ergänzend wurden die ermittelten Werte anhand von Angaben aus dem Bundesanzeiger plausibili
siert (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 43). Die von in der Stellungnahme geforderte ausschließliche Ablei
tung aus betreiberunabhängigen bundesweiten Werten verzerrt an dieser Stelle und ist methodisch
deutlich ungenauer. Dessen ungeachtet wurden im Gutachten ergänzend deutschlandweite Ver
gleichswerte als Absicherung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 42). Demnach ist der Hin
weis aus der Stellungnahme nicht zutreffend. Die Methodik einer Ableitung anhand von Real-Daten
und einer anschließenden Prüfung anhand von Branchenkennwerten ist durchaus üblich vor dem
Hintergrund dieser Konstellationen (mit Abstand leistungsfähigster Anbieter in einem eher kleintei
lig strukturierten Markt) und deutlich besser geeignet als das Heranziehen deutschlandweiter Ver
gleichswerte.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die Aussagen zu den Anmerkungen der Industrie- und
Handelskammer zu Leipzig verwiesen.
Aus der gutachterlichen Einschätzung, dass eine Umverteilung in Höhe von ca. 1,1 bis 1,8 Mio.
EUR einer Flächenbereinigung um ca. 500 bis 800 m² entspricht, lässt sich ableiten, dass der
tatsächliche Rückgang an Verkaufsfläche und Betriebsstätten wesentlich höher ausfallen wird
als dargestellt. Aus der hier vorgelegten Modellrechnung ergibt sich eine Flächenbereinigung
von ca. 2.400 m². Betroffen wären nicht 12 bis 17, sondern mindestens die dreifache Zahl von
Händlern.
Die Berechnungsschritte der Stellungnahme werden aufgrund der nicht zutreffenden Grundlagenpa
rameter nicht einzeln kommentiert. Die finale Einschätzung, dass die Flächenbereinigungen bzw.
die Zahl der betroffenen Händler um das mindestens dreifache ausfallen dürften, als die im Gutach
ten ermittelte Größenordnung von 12 bis 17 (also mindestens 36 bis 51), zeigt bei insgesamt 52
Händlern im Leipziger Stadtgebiet auf, dass die Auswirkungen als deutlich zu hoch angesetzt wur
den und unzulässig überzeichnet sind.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs.1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes aufgefordert.
Von den insgesamt 27 Beteiligten sind 24 Stellungnahmen eingegangen.
Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen:
Handwerkskammer zu Leipzig
Die Handwerkskammer zu Leipzig weist vor allem auf auf folgende Punkte hin:
Mit der Standortverlagerung wird laut Bebauungsplan eine Verkaufsfläche von max. 6.000 m²
angestrebt. Die aktuelle Verkaufsfläche im Einkaufszentrum in Günthersdorf beträgt 6.700 m².
Das Exposé der Halle 15 (www.alte-messe-leipzig.de) weist eine Brutto-Grundfläche von ca.
17.700 m² aus. Das Gutachten Nr. 1 konstatiert eine Nutzungsfläche von ca. 9.500 m². Die Ver
kaufsfläche des Unternehmens am innerstädtischen Standort Berlin, Prenzlauer Berg umfasst
10.700 m² (16.000 m² Nutzfläche).
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
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Das Gutachten Nr. 2 sieht berechtigte Zweifel hinsichtlich der Verkaufsflächenangaben – so
wohl am jetzigen Standort als auch am geplanten Standort Alte Messe. Wir empfehlen deshalb
eine gewissenhafte Überprüfung.
Die Stadt Leipzig strebt eine Kontingentierung der Verkaufsfläche am Neustandort Alte Messe auf
insgesamt 6.000 m² an. Dabei wird die Verkaufsfläche entsprechend der Festsetzungsmöglichkeiten
in einem Sondergebiet im Abgleich mit dem angestrebten Flächenprogramm sowie in Einklang mit
der Sortimentliste der Stadt Leipzig nach Einzelsortimenten differenziert. Diese Flächenaufteilung
ist bindend für den Investor. Dementsprechend wird eine Prüfung der Verkaufsfläche am Vorhaben
standort Alte Messe als nicht notwendig und nicht zielführend erachtet.
Mit Verweis auf das Gutachten Nr. 2 wird seitens der Handwerkskammer ferner eine gewissenhafte
Überprüfung der Verkaufsflächen am Altstandort empfohlen. Die Verkaufsfläche des Altstandortes
wurde, entsprechend der Inhalte der gutachterlichen Bewertung (Gutachten Nr. 1), dem Handelsatlas
der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Ausgabe 2012/2013) entnommen (und nicht wie
im Gutachten Nr. 2 angeführt vom Betreiber übernommen). Von einer systematischen Unterschät
zung - wie im Gutachten angedeutet - kann somit nicht per se ausgegangen werden. Eine höhere
Verkaufsfläche am Standort in Günthersdorf würde ferner nicht zwangsläufig relevante Auswirkun
gen auf die Berechnungsergebnisse haben bzw. nicht zu höheren Auswirkungen führen. Durch grö
ßere Verkaufsflächengrößen würde vielmehr eine noch größere Verkaufsflächenreduktion im Zu
sammenhang mit der Verlagerung vom Standort in Günthersdorf zum Standort Alte Messe doku
mentiert.
Somit besteht aufgrund der Festschreibung der Verkaufsflächengröße und der Irrelevanz möglicher
Verkaufsflächengrößen am Altstandort auf die Auswirkungen des neuen Standortes keine Veranlas
sung zur Überprüfung der Verkaufsflächenannahmen.
Die angegebene Umsatzprognose liegt bei 8,4-9,6 Mio. €, und wird von uns als eher zu niedrig
eingeschätzt. Auch hier sollte eine Überprüfung anhand der Ist-Umsätze stattfinden.
In der Folge sind – analog Berlin – betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen.
Das Gutachten Nr. 1 konstatiert, dass durch eine in Folge stattfindende Umsatzumverteilung
und Flächenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten (Anteil von
21- 30%). Bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 5 sind das Maximum 85 Beschäftig
te. Die Betreiberin gibt an, zwischen 70 - 75 Stellen im Stadtgebiet neu schaffen zu wollen (de
facto ist es aber mehrheitlich eine reine Verlagerung von Arbeitsplätzen).
Die von der Handwerkskammer ausgewiesenen Arbeitsplatzeffekte beziehen sich auf eine Hoch
rechnung, welche die Anzahl der im Gutachten ausgewiesenen potenziell gefährdeten Betriebe mit
den durchschnittlichen Mitarbeiterzahlen multipliziert. Wie jedoch bereits im Gutachten Nr. 1 aus
gewiesen, gestaltet sich „eine Hochrechnung, welche die Anzahl der (…) potenziell gefährdeten Be
triebe mit der Anzahl der durchschnittlichen Mitarbeiter je Betrieb multipliziert (…) in diesem Zu
sammenhang nicht zielführend, da je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede hinsichtlich der
Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fahrradgeschäft ohne Spezialisierung: etwa 3 Mitarbeiter je Be
trieb vs. Fachmärkte/ große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl. Gutachten Nr.
1; 2014, S. 66). Ferner werden durch diesen Ansatz nicht umverteilungsmildernde Effekte berück
sichtigt, welche entstehen, sofern ein Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei
werdenden“ Umsätze auf die restlichen Marktteilnehmer verteilt werden.
Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem
Marktsegment durch die Umsiedlung im Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitäts
nähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten durchgeführten generalisierenden Be
rechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitar
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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beitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler Ebe
ne rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Die IHK weist vor allem auf folgende Punkte hin:
Zur Übereinstimmung mit dem STEP Zentren der Stadt Leipzig wurden mit der 1. Fortschrei
bung vom 18. Juni 2014 Fahrräder und technisches Zubehör der Gruppe der nicht zentrenrele
vanten Hauptsortimente zugeordnet. Nach Grundsatz 4 des STEP Zentren ist bei neuen Einzel
handelsstandorten mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment die Zulässigkeit der zentrenrele
vanten Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche bzw. bis maximal 800 m² zu beschränken.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichti
gen.
Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf 800 m² be
schränkt, was der Grenze zur Großflächigkeit entspricht. Damit wird der Hinweis berücksichtigt.
Die im Gutachten ausgeführten möglichen Verdrängungseffekte gegenüber dem Fahrradeinzelhan
del in zentralen Versorgungsbereichen sowie in integrierten Lagen wurde zur Kenntnis genommen.
Im Ergebnis der Abwägung der einzelnen Aspekte wurde festgestellt, dass die positiven Effekte
(Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle, Aufwertung des Alten Messegeländes, Bindung
bislang abfließender Kaufkraft) gegenüber den negativen (Verdrängungseffekte) überwiegen.
Das Gutachten bestätigt eine Reduzierung des Kaufkraftabflusses aus der Stadt Leipzig in das
Umland. Dieser Aussage muss entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzie
rung, sondern allenfalls um eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurecht
lich können die frei werdenden Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnut
zung zugeführt werden und dies unabhängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich Fahrrä
der tatsächlich zurückgewonnen wird, so wird Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder verlo
ren gehen. Mit der Etablierung des Fahrradfachmarktes am Standort Alte Messe kann also
nicht generell von einer Schwächung des Standortes in Günthersdorf ausgegangen werden.
Dies ist eine Fehlinterpretation.
Das Gutachten weist bereits auf die seitens der Industrie- und Handelskammer aufgezeigten Effekte
hin: „Durch die Verlagerung erfolgt prinzipiell eine Schwächung des größten Konkurrenzstandortes
des Leipziger Einzelhandels durch die Reduzierung der Angebotsvielfalt und somit indirekt auch
der Auswahlmöglichkeiten für den Konsumenten. In diesem Zusammenhang sind jedoch mögliche
Nachnutzungspotenziale des potenziellen Leerstandes durch andere Einzelhandelsnutzungen mit
beispielsweise zentrenrelevanten Sortimenten zu berücksichtigen“ (vgl. Gutachten Nr. 1; S. 72).
Neben der Verkaufsfläche und Zentralität dienen auch die Umsatzzahlen zur Verdeutlichung der
neuen Marktsituation, die mit der Ansiedlung entstehen wird. Gegenwärtig beträgt der jährli
che Umsatz im Leipziger Fahrradhandel ca. 16,9 Mio. €. Die Umsatzprognose für das Unter
nehmen im Sortiment Fahrräder auf der Alten Messe beläuft sich laut Gutachten auf 8,4 bis 9,6
Mio. €. Die dabei zugrunde gelegte Flächenproduktivität (ca. 1.600 €/m²) ist zu niedrig ange
setzt und damit fällt auch die berechnete Umsatzprognose zu niedrig aus. Realistische Ein
schätzungen, ausgehend von Vergleichen mit anderen Standorten des Unternehmens und von
Branchenexperten bestätigt, gehen von einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von ca.
2.300 €/m² aus. Damit ergibt sich ein tatsächlicher Umsatz, der sich auf ca. 15 Mio. € belaufen
dürfte. Im Vergleich zum o. g. aktuellen Jahresumsatz im Leipziger Fahrradhandel ist nahezu
eine Verdopplung festzustellen. Diese wird einen sich beschleunigenden Verdrängungswettbe
werb von Unternehmen zur Folge haben, der sich insbesondere im Leipziger Westen bereits
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 46
nachvollziehen lässt. Rund 30 % seines Umsatzes generiert das Unternehmen aus diesem Ge
biet. Dieser Trend wird sich mit der Standortverlagerung auf das gesamte Stadtgebiet ausdeh
nen.
Die von der IHK zitierten Kennwerte aus dem Gutachten Nr. 1 i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € beziehen
sich lediglich auf das Hauptsortiment Fahrräder, anhand dessen eine Marktanteilsprognose hergelei
tet wurde. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. € per
anno (u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt.
Das Gutachten legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu Grunde, wel
che sich anhand des Marktanteilskonzepts abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus ableitba
ren Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case Ansatzes zur Ermittlung der maximal
zu erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orien
tiert. Die seitens der Industrie- und Handelskammer angeführte Datenquelle gibt für Fachmärkte
eine Flächenproduktivitätsspanne von mindestens 1.900 €/m² VKF, über durchschnittlich 2.300
€/m² bis maximal 2.700 €/m² Verkaufsfläche an. Diese Studie wurde ebenfalls im Rahmen des Gut
achtens Nr. 1 auf S. 42 zitiert. Somit zeigt sich, dass die in die Berechnungen eingestellten Werte
durchaus in den anhand deutschlandweiter Werte ermittelten Spannen liegen und im worst case Sze
nario sogar die Mindest-Flächenproduktivitäten übersteigen.
In diesem Zusammenhang sind folgende Anmerkungen zu ergänzen. Die zitierte Studie bezieht sich
auf deutschlandweit hergeleitete Referenzwerte und wurde im Auftrag des Bayrischen Staatsminis
teriums für Wirtschaft, Energie und Technologie erstellt. Aufgrund der unterdurchschnittlichen
Kaufkraftwerte im Leipziger Stadtgebiet (rd. 90 % des Bundesdurchschnitts) und der ausgeprägten
Konkurrenzstrukturen ist im Leipziger Marktgebiet (bezogen auf alle Anbieter) tendenziell mit einer
unterdurchschnittlichen Flächenleistung zu rechnen.
Dieser Aspekt wird dadurch verstärkt, dass das Unternehmen eine Sonderrolle im Fahrradsegment
einnimmt und laut Gutachten die hinsichtlich der Dimensionierung größten Fachmarktkonzepte auf
dem deutschen Fahrradeinzelhandelsmarkt realisiert, welche sich durch eine hohe Sortimentstiefe
und –breite auszeichnen. So weisen diverse Standorte (teilweise deutlich) über 5.000 m² Gesamtver
kaufsfläche (G-VKF) und damit häufig ein Vielfaches vergleichbarer Fachmarktkonzepte auf. In der
zitierten BBE-Studie fließen bereits Fachmärkte ab einer Größenordnung von 800 m² G-VKF ein.
Aufgrund eines stets nicht linearen Verlaufs des relativen Wertes der Flächenleistung, weisen kleine
re Fachgeschäfte zumeist deutlich größere Flächenproduktivitäten auf als größere Angebotsstruktu
ren. Besonders große Anbieter weisen daher auch innerhalb eines Betriebstypensegments häufig ge
ringere Flächenleistungen auf als kleinere Anbieter - daraus ergibt sich eine Orientierung der Flä
chenleistung an den Mindest-Flächenproduktivitäten.
Ferner ist zu erwähnen, dass das Unternehmen gehalten ist für einzelne Märkte die Real-Umsatz
zahlen im Bundesanzeiger zu publizieren und somit ihre Bilanzen der einzelnen Standorte offenzu
legen. Entsprechende Kennwerte finden sich im Bundesanzeiger für die Filialen in Nürnberg, Mann
heim und Berlin-Prenzlauer Berg. Die hieraus ableitbaren Flächenproduktivitäten liegen allesamt si
gnifikant unterhalb der durchschnittlichen Flächenproduktivitäten für Fahrradfachmärkte i.H.v.
2.300 €/je m² und tendieren eher zu den angegebenen Mindestschwellen i.H.v. 1.900 €/m² VKF.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzprognose des Marktes anhand eines Marktan
teilsmodells hergeleitet wurde und noch zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenpro
duktivitäten und anhand der Werte des Bundesanzeigers plausibilisiert wurde. Diese Methodik ist
gegenüber dem Flächenproduktivitätsansatz deutlich belastbarer, da sie sich nicht auf deutschland
weite Vergleichswerte bezieht (welche die Ergebnisse verzerren können), sondern vielmehr anhand
der realen Situation vor Ort einen realistisch erzielbaren Umsatz ableitet.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 47
Würde man die von der IHK angesetzten Umsatzannahmen in das Marktanteilsmodell einspielen,
müsste der Fahrradfachmarkt mit 15 Millionen € mehr als die gesamte vorhandene Kaufkraft der
Stadt Leipzig abschöpfen und würde demnach immer noch auf Kaufkraftzuflüsse aus den Um
landkommunen angewiesen sein. Das Gutachten Nr. 1 geht hier immerhin von einem signifikanten
Marktanteil im Leipziger Stadtgebiet von 30 – 35 % aus. Die Höhe der in der Stellungnahme geäu
ßerten Annahme erscheint somit vor dem Hintergrund der Vergleichswerte (Bundesanzeiger, Situati
on in anderen Kommunen, in denen das Unternehmen bereits verortet ist, aber auch der notwendige
hohe Marktanteil) nicht realistisch und überhöht.
Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen weist vor allem auf folgendes hin.
Zentren-(Innenstadt) Relevanz nach LEP 2013 liegt vor, wenn überwiegend innenstadtrelevan
tes Sortiment angeboten wird oder wenn die auf das innenstadtrelevante Sortiment entfallende
Verkaufsfläche den von der ständigen Rechtsprechung der Großflächigkeit entwickelten Schwel
lenwert von 800 m² überschreitet. (LEP 2013 Begründung zu Ziel 2.3.2.3)
Fahrräder und technisches Zubehör gehören in der Stadt Leipzig zu der Gruppe der nicht zen
trenrelevanten Hauptsortimente (STEP Handel, 1. Fortschreibung vom 18. Juni 2014). Zentren
relevanz bei den Beisortimenten ist dann zu erwarten, wenn die auf die innenstadt- (zentrenrele
vanten) Beisortimente entfallende Verkaufsfläche 800 m² überschreitet.
Gemäß dem im Bebauungsplanentwurf angesetzten maximalen Gesamtverkaufsflächenangaben in
Höhe von 6.000 m² sowie dem im Gutachten hergeleiteten Flächenprogramm des Vorhabens ist
nicht mit einer Überschreitung der im LEP Sachsen in Ziel 2.3.2.3. definierten Obergrenzen zur Er
füllung des Integrationsgebotes zu rechnen. Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder und
Zubehör in der Stadt Leipzig als nicht zentrenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Beklei
dung und ggf. sonstige Beisortimente (wie Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als zen
trenrelevant einzustufen. Vor dem Hintergrund der nicht abschließend bestimmbaren Sortimentszu
sammensetzung der sog. Sonstigen Sortimente, kann eine Überschreitung jedoch nicht vollumfäng
lich ausgeschlossen werden. Es werden daher die Möglichkeiten zur Festlegung sortimentsspezifi
scher Verkaufsflächenobergrenzen im Rahmen der Aufstellung eines Sondergebietes genutzt, um
eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abzusichern und somit eine Konformität zu den
Zielen der Raumordnung zu gewährleisten.
Neben den o.g. Hinweisen der Träger öffentlicher Belange wurden folgende zwei Sachverhalte in
mehreren Stellungnahmen genannt. Dies betraf die Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen,
des Regionalen Planungsverbands, die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) und der
Handwerkskammer zu Leipzig.
Insbesondere von der IHK Leipzig mit Schreiben vom 17.07.2015 sind Zweifel an der Richtigkeit
der Definition und Festsetzung der Größe der Verkaufsfläche geäußert worden. Es wird darin unter
Berufung auf die Urteile der BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04 die Hinzu
rechnung der Flächen für die Teststrecke (300 m²) und die Werkstatt (250 m²) für erforderlich erach
tet.
Mit Blick auf die zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens insgesamt wird
eine Berücksichtigung dieser Auffassung aus folgenden Gründen für nicht zielführend erachtet:
Der Definition der Verkaufsfläche in o.g. Urteilen lag der Fall einer Umwandlung einer Getränke
lagerfläche in Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes zu Grunde. Das BVerwG
hatte sich vor dem Hintergrund der Abgrenzung der Verkaufsform eines Selbstbedienungsmarktes
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 48
von einem Markt mit durch Personal erfolgender Bedienung für den Einkauf von Lebensmitteln be
fasst und dabei die bekannten Feststellungen getroffen.
Gleichwohl muss bezogen auf den hier geplanten Fahrradhandel ein erheblicher Unterschied Be
rücksichtigung finden. Zum Einen werden - wie beim Autohandel auch – vor der Entscheidung zum
Kauf Probefahrten und andere Tests und Vorführungen durchgeführt, die entweder auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen oder separat auf dafür vorgesehenen privaten Flächen möglich sind.
Maßgeblich ist insoweit die Mobilität des Produktes, sein Komfort, Belastbarkeit usw. vor dem ei
gentlichen Kauf zu testen. Je nach Länge einer Probefahrt mit dem PKW auf öffentlichen Straßen
müsste z.B. bei o.g. Auffassung die befahrene Fläche als Verkaufsfläche gewertet werden. Dies ist
aber mangels Handhabbarkeit unzweckmäßig. Auch bei in Leipzig bestehenden Fahrradhändlern ist
es durchaus üblich, Testfahrten in der Nähe der Verkaufseinrichtung auf Parkplätzen oder öffentli
chen Verkehrsflächen zuzulassen. Dabei wird diese Fläche grundsätzlich nicht als Verkaufsfläche er
fasst, da sie auch mangels einer Abgrenzbarkeit und Verfügbarkeit häufig durch andere Nutzungen
wie das Abstellen von PKW o.ä. überlagert ist. Diese Praxis soll nicht zu Lasten des hier in Planung
befindlichen Vorhabens verändert werden. Die im B-Plan gewählte Definition soll deshalb beibehal
ten werden.
Zum Anderen ist fraglich, ob – wie behauptet – in der Fläche für Werkstatt tatsächlich Fahrräder an
den Kunden übergeben werden. Allein aus versicherungsrechtlichen Gründen ist in solchen Be
reichen mit erhöhter Unfallgefahr zu rechnen, so dass es sich nicht um eine vom Kunden frei betret
bare Fläche handeln wird, die der Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Dass Kunden möglicher
weise eine Blick in die Werkstatt werfen können, vielleicht sogar sollen – zum Zwecke der Vertrau
ensbildung zwischen Unternehmen und Kunden – führt zu keiner anderen Sichtweise. Verkaufsflä
che, wie beim Autohandel auch, ist eine Werkstatt nach hiesiger Auffassung insoweit nicht.
Für die Beibehaltung der Definition der Verkaufsfläche spricht weiterhin, dass die städtebaulichen
Auswirkungen des Vorhabens auf diejenigen im Gutachten genannten begrenzt bleiben. Würde
nämlich Werkstattfläche und Teststrecke als Verkaufsfläche festgesetzt werden, wäre es planungs
rechtlich zulässig, auf diesen Flächen auch das gesamte Hauptsortiment zu präsentieren. Dies würde
zu einer weiteren Erhöhung der Attraktivität des Betriebes für Kunden führen und zusätzliche Kauf
kraft aus anderen bestehenden Einzelhandelsgeschäften der Branche abziehen. Insgesamt wäre mit
einer Verschärfung der im Gutachten dargestellten prognostischen Situation zu rechnen.
Insgesamt sichert die gewählte Festsetzung, dass die Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m²
ohne Werkstattfläche und Teststrecke im Inneren der Halle keine schleichende Umnutzung von Ne
benflächen ermöglicht, was im Rahmen der Gesamtabwägung zum Schutz konkurrierender Nutzun
gen in Leipzig und zur Erhaltung der Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet besser beiträgt, als es
mit der geforderten Einbeziehung von Teststrecke und Werkstatt der Fall wäre. Wegen der Größe
der Halle mit einer Grundfläche von ca. 9.000 m² besteht darüber hinaus ausreichende Variabilität
hinsichtlich der An- und Zuordnung sämtlicher Nebenflächen für den Betrieb des Unternehmens.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Der Geltungsbereich wird zum einen als Sondergebiet „Fahrradeinzelhandel“ und zum anderen als
Gewerbegebiet ausgewiesen.
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Das Vorhaben sieht vor, das denkmalgeschützte Gebäude zu sanieren. Durch den geplanten Umbau
wird der ursprüngliche Innenraum wieder sichtbar und deutlich ablesbar. Die niedrigeren, seitlichen
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Anbauten werden zum Innenraum geöffnet und die nachträglich hinzugefügten Pendelstützen ent
fernt. In der Halle ist eine Teilung in einen Verkaufsraum und einen Lagerbereich geplant. Der Ver
kaufsraum verfügt über Angebotsflächen für die Haupt- und Nebensortimente. Darüber hinaus wird
das Café mit separatem Eingangsbereich als gastronomische Einrichtung betrachtet (ca.
100 m²),
die Werkstatt (ca. 250 m²), ohne Zugangsmöglichkeit für Kunden, nicht als Bestandteil der Ver
kaufsfläche angesehen,
sowie die im Verkaufsraum in den Randbereichen angelegte Fläche für Lager und Handlager
(ca. 250 m²) und
die Teststrecke (ca. 300 m²), die bei anderen Marktteilnehmern sich oft außerhalb des Gebäudes
im öffentlichen Raum befindet, gleichfalls nicht zur Verkaufsfläche gezählt.
Das Gebäude verfügt insgesamt über eine Verkaufsfläche von 6.000 m².
Der Hauptteil der Verkaufsfläche wird durch die Fahrradausstellung belegt. Hier wird mit einer ho
hen Sortimentsbreite und -tiefe ein umfangreiches Angebot dargestellt, das alle verschiedenen Mo
dellarten der Fahrradbranche umfasst. Es erfolgt eine großzügige Präsentation der vormontierten
und fahrbereiten Räder, wobei grundsätzlich je Modell alle Größen sowie die gesamt lieferbare
Farbpalette präsentiert werden. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entspre
chend große Ausstellungsfläche.
Der 2.700 m² große Lagerbereich beinhaltet neben der innen liegenden Anlieferungszone, Flächen
für Sozial- und Büroflächen. Die genannten Nutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss ange
ordnet. Für die benötigten Büro- und Technikflächen ist zukünftig im südlichen Bereich ausreichend
Platz. Die Trennung zwischen Verkaufsraum und Lager erfolgt mithilfe einer nicht raumhohen ein
gestellten Trennwand. Durch einen untergeordneten Anbau (ca. 100 m²) im Norden erhält das Mes
segebäude auch von außen seine ursprüngliche Typologie wieder.
Durchschnittlich 65 Mitarbeiter sollen zukünftig während der Öffnungszeiten von Mo – Sa von 10 –
20 Uhr den Kunden zur Verfügung stehen. Die Standortverlagerung in die Stadt Leipzig führt zu ei
ner personellen Aufstockung in einer Größenordnung von ca. 40 neuen Arbeitsplätzen inkl. 10-15
Ausbildungsstellen in fast allen Abteilungen.
In der Werkstatt werden zum einen die in Kartons angelieferten und vormontierten Fahrräder für
den Ausstellungsraum bzw. für den Kunden endmontiert und gegebenenfalls mit Anbauteilen verse
hen. Zum anderen werden in der Werkstatt Service- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Hierzu
werden lediglich Handwerkszeuge eingesetzt, keine Großgeräte oder Maschinen.
Auf der vorgesehenen Teststrecke können die ausgewählten Fahrräder entsprechend ihrem Einsatz
zweck witterungsunabhängig Probe gefahren werden. Ebenso werden hier montierte und reparierte
Fahrräder auf Funktion und Sicherheit getestet.
Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist beabsichtigt, den im Kernbereich liegen
den Bereich der zwei Pavillonbauten an der Straße des 18. Oktober zu nutzen, um den Forschungsund Entwicklungsstandort zu unterstützen. Mit einem Neubau in Form eines Institutsgebäudes oder
einer vergleichbaren Nutzung wird diesem Ziel Rechnung getragen. Zudem soll die Möglichkeit be
stehen, innerhalb des Neubaus eine gastronomische Einrichtung vorzusehen. Städtebaulich orien
tiert sich der Neubau am östlich angrenzenden Gebäude der Deutschen Bundesbank.
9.3
15.03.2016
Erschließungskonzept
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 50
9.3.1
Verkehr
Die Ausweisung von Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich. Mit
Lage des Grundstückes an der Straße des 18. Oktober, der Pusch- und Szendreistraße sowie der Pri
vatstraße zwischen der Halle 15 und der Halle 14 – Pavillon der Hoffnung - gilt das Vorhaben ver
kehrstechnisch als erschlossen.
Die Anzahl der Stellplätze wurde auf Grundlage des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ermittelt.
(Verkehrsanlyse zum Bebauungsplan Dezember 2015). Aufgrund der sehr guten Erschließung durch
den ÖPNV sowie dem Anteil nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt der prognostizierte moto
risierte Individualverkehr bei 40%.
Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Hauptteil der Verkaufsfläche durch die Fahrradausstellung
belegt wird. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entsprechend große Ausstel
lungsfläche. Demnach wurde abweichend zur Stellplatzrichtlinie der sächsischen Bauordnung der
Schlüssel von einem Stellplatz je 50 m² Verkaufsfläche zugrunde gelegt und darüber hinaus eine Re
duzierung von 30% aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung, insbesondere über S- und Straßenbahn
veranschlagt.
Die für das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel erforderlichen 84 Stellplätze, inkl. zwei Behinderten
stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang, werden auf dem Kundenparkplatz vor der Hal
le angeordnet. Dabei wird die mittlere Achse als Hauptzufahrt freigehalten. Direkt an der Halle sind
ca. 80 Fahrradstellplätze vorgesehen.
Die Hauptzufahrt des Kundenparkplatzes erfolgt über die Anbindung an die Straße des 18. Oktober.
Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit besteht über die Szendreistraße. Hier führen beide Ein- und Aus
fahrten auf private Grundstücksflächen. Eine privatrechtliche Regelung ist entsprechend notwendig.
Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungs
standort sowie einer gastronomischen Einrichtung sind ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert
neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die sich an der Deutschen Bundesbank orientiert
(12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung wurde von einer maximalen Größe von 500 m²
ausgegangen. 64 Stellplätze werden auf dem Kundenparkplatz oberirdisch verortet. Die übrigen 76
Stellplätze sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden. Diese Annahme
basiert auf dem maximalen Maß der baulichen Nutzung.
Fahrradeinzelhandel
Gewerbegebiet
Summe
Stellplätze oberirdisch
84
64
148
Stellplätze unterirdisch
0
76
76
84
140
224
Stellplätze insgesamt
Die Waren des Fahrradeinzelhandels werden im Gebäude angeliefert und hinter verschlossenem Tor
entladen. Es ist beabsichtigt von der Puschstraße auf der Südostseite des Gebäudes mit einem Sat
telschlepper einzufahren. Dieser fährt dafür vorwärts auf das Grundstück und stößt dann rückwärts
in die Halle. Nach dem Ladevorgang verlässt er vorwärts die Halle und das Grundstück über die
Puschstraße.
Der Lieferverkehr findet hauptsächlich von Januar bis März und grundsätzlich während der Öff
nungszeiten – in der Regel zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr – statt. Die Tore der Anlieferung
werden nach Einfahrt aus Sicherheitsgründen geschlossen. Die Fahrräder werden von Hand entla
den. Die übrigen Waren werden von Paketdiensten geliefert, dies erfolgt ebenso über den Anliefer
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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bereich. Aus der Anlieferung werden die Fahrräder und die Verkaufsware in die Auszeichnung trans
portiert, vorsortiert und ausgezeichnet. Nachfolgend werden sie in die jeweiligen Lager gebracht.
Die Lage des Tores und die Torbreite der Halle ist so ausgelegt, dass das Nachbargrundstück wäh
rend des Ein- und Ausfahrens nicht befahren werden muss. Daher ist die Einsehbarkeit der Ver
kehrssituation beim Anliefervorgang gewährleistet und stellt keine Problemlage dar.
Die Verortung der Anlieferung an die Szendreistraße ist aufgrund der eigentumsrechtlichen Situati
on nicht möglich, da hier der Zugang über das Nachbargrundstück erfolgen müsste.
Eine Anlieferung direkt von der Puschstraße ist ebenfalls ungeeignet, da dies die Raumstruktur der
zukünftigen Hallennutzung stark beeinträchtigen würde.
Die Entsorgung durch die Stadtreinigung wird an der Anlieferung erfolgen. Der Müll wird innerhalb
der Halle gesammelt und dort zur Abholung bereitgestellt.
Die Belange des Brandschutzes werden auch bei der Anlage des Besucherstellplatzes berücksichtigt
(Feuerwehrgasse und Feuerwehraufstellfläche). Für die Feuerwehr ist eine Umfahrung der Halle 15
möglich. Dies erfordert im nordöstlichen Bereich die Inanspruchnahme eines privaten Nachbar
grundstücks. Zu diesem Zweck wurde bereits eine Dienstbarkeit im Bereich der Szendreistraße im
Grundbuch eingetragen. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches durch die Vorhaben
erzeugt wird, sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen des innerstädtischen Verkehrsablaufs zu
erwarten. Die erforderlichen Anbindungen werden so hergestellt, dass für alle Verkehrsteilnehmer
gruppen eine hohe Verkehrssicherheit erwartet werden kann. Im Zuge der erforderlichen Umbau
maßnahmen können darüber hinaus Verbesserungen des Angebotes für die nicht motorisierten Ver
kehrsteilnehmer bspw. in Form von Fahrradstellplätzen realisiert werden.
9.3.2
Ver- und Entsorgung
Trinkwasser:
Die Versorgung mit Trinkwasser wird vorbehaltlich des zukünftigen Trink- sowie Löschwasserbe
darfs als gesichert eingeschätzt, da in der Puschstraße und in der Straße des 18. Oktober Trinkwas
serversorgungsleitungen anliegen. In der nordöstlichen Ecke des Planungsgebietes liegt bereits ein
Trinkwasserhausanschluss einschl. Zählerschacht an, welcher bis zum Bauende bzw. bis zur gesi
cherten Versorgung durch einen neuen Trinkwasserhausanschluss an der Puschstraße weitergenutzt
werden soll. Wird der Trinkwasserhausanschluss an der Straße des 18. Oktober nicht mehr benötigt,
ist er zurückzubauen.
Derzeitig wird von zukünftig 65 Beschäftigten für den Fahrradfachmarkt und ca. 300 Beschäftigten
für das Gewerbegebiet ausgegangen. Für die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs ist gemäß TR
Trinkwasserversorgung der Leipziger Wasserwerke ein durchschnittlicher Tagesverbrauch von 40
l/d je Beschäftigten auszugehen. Bei einem Stundenspitzenbeiwert von 5,5 gemäß DVGW Merk
blatt W 403 beträgt der höchste Stundenbedarf an Trinkwasser:
max Qh = 40 l/(BE*d) *5,5 / (24 * 3.600) * 365 BE = 0,93 l/s
Die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet er
folgt nach DIN 1988 bzw. DIN 806, sodass eine Abweichung möglich ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann der Löschwasserbedarf mit bis zu 96 m³/h durch die vorhan
denen Anlagen der Leipziger Wasserwerke gewährleistet werden.
Regenwasser:
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Die Einleitmenge des auf dem Plangebiet anfallenden Regenwassers, welches ungedrosselt eingelei
tet werden kann, ist nach Angabe der Leipziger Wasserwerke auf 80 % der Fläche der Gesamtfläche
(2,3170 ha Gesamtfläche bzw. 1,8536 ha anzuschließende Fläche) begrenzt. Demnach ergibt sich
eine maximale Einleitmenge von 260,80 l/s. Dem liegt eine Regenspende gemäß TR
Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke von 140,7 l/(s*ha) für eine Wiederkehrzeit von T =
2a und eine Regendauer von D = 15 min zugrunde.
Entsprechend dem Gesamtkonzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe muss die
Einleitmenge der Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die Straße des 18. Oktober (max.
130,40 l/s) und die andere Hälfte über die Puschstraße (max. 130,40 l/s) abgeleitet werden.
In der Puschstraße befindet sich ein Mischwasserkanal DN 800, über den das Regen- wie auch
Schmutzwasser anteilig abgeleitet werden kann. In der Straße des 18. Oktober soll, entsprechend
der Stellungnahme der Leipziger Wasserwerke, ein Mischwasserkanal (145 Meter Länge) bemessen
und neu verlegt werden. Anbindepunkt des neuen Mischwasserkanals wäre der in westlicher
Richtung befindliche Schacht 27870757 (Beginn Mischwassersammler DN 1000 GFK).
Im Planungsgebiet existiert bereits ein funktionierendes Entwässerungssystem mit Einleitung in das
öffentliche Netz in der Pusch- sowie in der Straße des 18. Oktober, welches weiter genutzt werden
könnte. Durch den Bauherrn wird der sichere Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen vorab
durch Inspektionen und ggf. Sanierung sichergestellt. In der weiteren Planung sind dazu
weiterführende Abstimmungen mit der Leipziger Wasserwerke zu treffen.
Gemäß Regelwerk der Leipziger Wasserwerke und der Stellungnahme vom 09.07.2015 ist für die
Auslegung des öffentlichen Netzes ein Regen n=0,2 und T=15 min (entspricht einer Regenspende
von r=140,7 l/s*ha).
A 80% * r = 1,8536 ha * 140,7 l/(s*ha) = 260,80 l/s
Es muss die Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die Straße des 18. Oktober
(max. 130,40 l/s) und die andere Hälfte über die Puschstraße (max. 130,40 l/s) abgeleitet werden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wäre folgende Aufteilung der abflusswirksamen Flächen möglich:
Regenwasser der Parkstellflächen, Wege, Dachfläche des Gewerbegebietes etc. → Straße des 18.
Oktober
Regenwasser der Dachfläche der Halle 15 → Puschstraße
Straße des 18. Oktobers
Es ergibt sich eine versiegelte Fläche von 6.830 m² und eine Fläche von 1.850 m² welche mit
versickerungsfähigem Material befestigt wird. Hinzu kommt die Dachfläche des Gewerbegebietes
von 2.500 m². Unter der Annahme eines Abflussbeiwertes von 0,9 für versiegelte Flächen bzw.
Dachflächen und 0,5 für das versickerungsfähige Material ergibt sich ein Abfluss von:
(A * ψ)/ 10.000 *r = (6.830 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 86,49 l/s
(A * ψ)/ 10.000 *r = (1.850 m² * 0,5)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 13,01 l/s
(A * ψ)/ 10.000 *r = (2.500 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 31,66 l/s
Die resultierende Gesamteinleitmenge beträgt 131,16 l/s und ist etwas höher als die von der
Leipziger Wasserwerke angegebene maximale Einleitmenge (130,40 l/s). Die Differenz beträgt 0,56
l/s. Es wird empfohlen einen Teil des anfallenden Oberflächenwassers der Parkflächen über die
Regenwasserleitungen der Dachfläche von Halle 15 in Richtung Puschstraße zu führen. Ein
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 53
Rückhalt von Regenwasser wird somit nach derzeitigem Kenntnisstand und vorbehaltlich der
endgültigen Freiraumplanung nicht notwendig.
Puschstraße
Die Dachfläche wurde mit 10.000 m² angegeben. Unter der Annahme eines Abflussbeiwertes von
0,9 ergibt sich ein Abfluss von:
(A * ψ)/ 10.000 *r = (10.000 m² * 0,9)/10.000 m²/ha * 140,7 l/(s*ha) = 126,63 l/s
Die Abflussmenge des Daches übersteigt mit 126,63 l/s nicht die durch die Leipziger Wasserwerke
angegebene maximale Einleitmenge von max. 130,40 l/s, sodass auch hier nach derzeitigem
Kenntnisstand kein Rückhalt von Regenwasser notwendig wird.
Schmutzwasser:
Die Anbindung der schmutzwasserseitigen Erschließung soll an den vorhandenem Mischwasserka
nal in der Puschstraße erfolgen. Der Schmutzwasseranfall (1,774 l/s) kann in Bezug auf den Regen
wasseranfall als unproblematisch betrachtet werden. Die Vorbemessung des Schmutzwasseranfall
erfolgte nach den TR Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke.
Die Ermittlung des Schmutzwasseranfalls für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet
erfolgt nach DIN 1986, sodass eine Abweichung möglich ist.
9.4
Grünordnerisches Konzept
Zur Straße des 18. Oktober soll entsprechend den Zielen des Rahmenkonzeptes Alte Messe eine
räumliche Kante geschaffen werden. Das freiraumplanerische Konzept sieht eine Begrünung in
Form eines Baumpaketes vor, das auf die städtebaulichen Anforderungen im Bereich zwischen der
Straße des 18. Oktober und dem Platz vor der ehemaligen Messehalle 15 vermittelnd reagiert.
Beabsichtigt ist eine Anpflanzung von 14 Bäumen an der Straße des 18. Oktober, welche die Bauflucht, die durch die Deutsche Bundesbank und die Baulinie des Neubaus vorgegeben wird, fortfüh
ren soll. Weiterhin sind unterschiedlich breite Grünbereiche zum angrenzenden Grundstück gem.
dem Freiraumkonzept freizuhalten.
Die Stellflächen werden aus wasserdurchlässigem Materialien hergestellt. Die Fahrgasse der Haupt
zufahrt wird, wie im Bestand, aus Betonsteinpflaster hergestellt. Auf dem Parkplatz werden 37
Laubbäume (4 Stellplätze =1 Laubbaum) gepflanzt. Die Laubbäume stehen überwiegend in einer ra
senbewachsenen Grünfläche an der zur Fahrgasse abgewandten Stirnseite der Stellplätze.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 54
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
Die benannten Planungsziele sollen durch
die Festsetzung einer Obergrenze für Verkaufsflächen beim Hauptsortiment und beim zentrenre
levanten Nebensortiment zur Vermeidung gesamtstädtischer Fehlentwicklungen,
die Sicherstellung eines geregelten Verkehrsflusses in Verbindung mit dem Vorhaben und Rege
lung des ruhenden Verkehrs,
die Herausbildung stadträumlich relevanter Raumkanten entlang der Straße des 18. Oktober und
der Puschstraße durch entsprechende Festsetzungen zu Gebäudefluchten und zur Ausprägung
der Gebäudehöhe,
die umfassende Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, Immissionsschutzes und
der Landschaftspflege sowie
den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des zu erwartenden
Eingriffs in Natur und Landschaft
umgesetzt werden.
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ liegt
innerhalb des Flurstücks 159/81 der Gemarkung Thonberg und wird folgendermaßen begrenzt:
im Nordosten durch die Straße des 18. Oktober,
im Südosten von der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 159/6 und 159/48,
im Südwesten von der nördlichen Grenze des Flurstücks 159/65, der Puschstraße und
im Nordwesten vom Flurstück 159/3, der Szendreistraße.
In den räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses wurden alle diejenigen Flurstücks
teile aufgenommen, für die zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der vorgenannten Sachverhalte und
aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planungserfordernis anzunehmen war.
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist gegliedert in
a) eine Baufläche für den Fahrradfachmarkt
b) eine Parkplatzfläche nördlich der Halle 15
c) eine Freifläche mit Zufahrt an der Straße des 18. Oktobers und
d) eine Gewerbegebietsfläche
12.
Baugebiete
Im Folgenden werden die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete und alle dazu im Bebau
ungsplan getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt,
erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
in der Begründung sinngemäß wiedergegeben und zum besseren Verständnis kursiv aufgeführt.
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 55
12.1
Art der baulichen Nutzung
Planzeichnung
Es wird zeichnerisch ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 1.1.1
Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes
zum Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör.
[§ 11 Abs. 2 BauNVO]
Textfestsetzung Nr. 1.1.2
Ausschließlich zulässig sind:
a) Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m², auf der folgende
Sortimente angeboten werden dürfen:
•
Kernsortiment
Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile, Sportgroßgeräte, Fahrradbeklei
dung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung, Fahrradzeitschriften und -reiseführer)
•
Randsortiment
Die Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente, die nicht dem Kernsortiment ‚Fahrräder und
technisches Zubehör‘ zuzuordnen sind, darf eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht über
schreiten.
b) die für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der Anlieferung,
c) eine Teststrecke,
d) eine Werkstatt,
e) Büro- und Technikräume,
f) Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang,
g) ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe
Begründung:
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
(Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 – BVerwG, U.
4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf dem
üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster
und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und
diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge).
Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten
werden können oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen
Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung.
Auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenbe
rechnung einzubeziehen.
Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig
zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch Thekenbereich, Kassenzone,
Windfang, Packzone und Pfandlager.
Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 56
von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhan
delseinrichtungen)“ vom 3. April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4.
Begriffe, Buchst. g)."
Der geplante Einzelhandelsbetrieb dient dem Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör, das
der Ausübung des Fahrradfahrens und damit verbundener Sportarten dient.
Hierzu zählt der Verkauf verschiedener Arten von Fahrrädern und elektrisch unterstützter Fahrräder.
Das technische Zubehör umfasst Artikel, die dem Fahrradfahren zugeordnet sind, wie Transportsys
teme für Fahrräder, Fahrradtechnik einschließlich Dynamos und batteriebetriebener Beleuchtung,
Fahrradreifen, Anbau- und Zubehörteile für Fahrräder, Reparatur- und Pflegemittel für Fahrräder so
wie Fahrradtaschen und -rucksäcke.
Weiteres technisches Zubehör zur Nutzung der Fahrräder sowie zur Ausübung der verschiedenen
Fahrradsportarten stellt Fahrradbekleidung für verschiedene Witterungsverhältnisse dar. Hierzu zäh
len beispielhaft Helme und Kopfbedeckungen, Radtrikots, Regen- und Outdoorbekleidung, Funkti
onsunterwäsche, Fahrradbrillen und -handschuhe. Neben der Bekleidung werden Fahrrad
zeitschriften und -reiseführer sowie Sportnahrung wie Energieriegel und Getränkepulver zur Mit
nahme beim Fahrradfahren angeboten.
Zur sportlichen Ergänzung werden Heim- und Crosstrainer, Fitnessgeräte und Messgeräte wie Puls
messer angeboten.
Das Sortiment dient der Bereitstellung aller für das Fahrradfahren notwendigen Geräte und Hilfsmit
tel sowie der Bereitstellung von Zubehörartikeln, die typischerweise von Radsportlern verwendet
werden.
Waren, die diesen beschriebenen Bezug nicht aufweisen, werden mit einer Flächen-Obergrenze von
800 m² festgesetzt, um die Leipziger Leitziele für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung zur
Stärkung der Funktion als Oberzentrum und zur Weiterentwicklung des Stadtzentrums zu unterstüt
zen. Die Flächen-Obergrenze von 800 m² entspricht der Grenze zur Großflächigkeit.
Neben der Verkaufsfläche sind weitere Nutzungen zulässig, die dem Betrieb des Fahrradmarktes
dienen. Die Notwendigkeit verdeutlicht sich durch den üblichen Verkaufsablauf. Der Kunde sucht
sich zusammen mit dem Verkaufsberater sein Fahrrad innerhalb der Ausstellung aus. Dabei hat er
die Möglichkeit, sein Fahrrad nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen zusammen zu stellen
und von der Werkstatt montieren zu lassen. Im Anschluss wird das entsprechende Fahrrad vom
Lager in die Werkstatt gegeben. Hier wird das Fahrrad montiert und gegebenenfalls mit An- oder
Umbauten entsprechend dem Kundenwunsch fertiggestellt. Der Kunde kann sein Fahrrad an der
Fahrradausgabe abholen, dieses auf der vorgesehenen Teststrecke testen und den Kauf an der Kasse
abschließen.
Außerdem sind die für den Fahrradeinzelhandel notwendigen Lagerräume sowie die für den Betrieb
erforderlichen Büro- und Technikräume zulässig. Weiterhin sind Schank‐ und Speisewirtschaften zu
lässig, wenn diese dem Fahrradeinzelhandel deutlich untergeordnet sind.
Der Werbepylon ist notwendig um die Hauptnutzung an der Straße des 18. Oktober präsentieren zu
können. Es ist vorgesehen den Pylon im nordöstlichen Bereich des Plangebietes zu errichten. Die
zulässigen Maße liegen unterhalb der Gebäudehöhen im Gebiet.
Textfestsetzung Nr. 1.1.3
Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig.
Begründung:
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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Das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel soll nicht als potentielle Fläche für das Aufstellen von Wer
beanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung die
nen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen den städtebaulichen Zielen des
Bebauungsplanes.
Planzeichnung
Es wird zeichnerisch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 1.2.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) öffentliche Betriebe,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
d) Anlagen für sportliche Zwecke
e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke
[§ 1 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Mit den Festsetzungen wird der für das Baugebiet beabsichtigte Nutzungscharakter bestimmt und
auf die künftige Nutzung im Baugebiet ausgerichtet. Ziel ist es, die genannten Nutzungsarten zu eta
blieren und damit dem Ziel des städtebaulichen Rahmenkonzeptes zu entsprechen. Darin wird für
den Bereich des zukünftigen Gewerbegebietes das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln,
die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen und das Life Scienes Cluster befördern.
Textfestsetzung Nr. 1.2.2
Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts anderes er
gibt) ausnahmsweise zulässig.
Begründung:
Die BauGB-Novelle 2014 II hat durch eine Ergänzung planungsrechtlicher Vorschriften die erleich
terte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ermöglicht. Diese beinhaltet neue Rege
lungen, die einzelne Vorschriften des BauGB und der BauNVO für die erleichterte Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbegehrenden öffnet. Nach § 246 Abs. 10 BauGB kann bis zum 31. De
zember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34
Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn
an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allge
mein zulässig sind.
Die Festsetzung steht also der derzeitigen Nutzung der Pavillons als Unterbringung von Flüchtlin
gen und Asylbegehrenden nicht entgegen.
Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträg
lichkeit gegenüber schutzwürdigen Nutzungen entsprochen werden. Eine Prüfung soll im Einzelfall
vorgenommen werden und kann bei positivem Ergebnis zur Zulässigkeit solcher Nutzungen als Aus
nahme führen.
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 58
Textfestsetzung Nr. 1.2.3
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) Tankstellen,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be
triebsleiter,
f) Vergnügungsstätten,
g) Anlagen für kirchliche Zwecke,
h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
Begründung:
Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe werden generell ausgeschlossen, um Entwicklungen zu ver
meiden, die städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versor
gungsbereiche Leipzigs nach sich ziehen würden. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwick
lung der genannten zentralen Versorgungsbereiche sowie der im STEP Zentren vorgesehenen Zen
trenstruktur in Leipzig.
Die gem. § 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen „Lagerhäuser und Lagerplätze“ sowie
„Tankstellen“ werden grundsätzlich von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind von
ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht mit der angestrebten städtebaulichen Qualität des Gebiets zu
vereinbaren. Beabsichtigt ist vielmehr die Ausbildung einer möglichst geschlossen wirkenden Ge
bäudekannte entlang der anliegenden Verkehrsflächen.
Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebs
leiter, werden von der Zulässigkeit generell ausgeschlossen, da gewerbliche Nutzungen durch be
nachbarte Wohnungen in ihrem Betrieb sehr stark beschränkt werden.
Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträg
lichkeit gegenüber schutzwürdiger Nutzungen entsprochen werden. Demnach werden die genannten
Nutzungen, die dem Ziel nicht entsprechen, ausgeschlossen.
Die gem. § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten“ werden grundsätzlich von
der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass mit der Ansiedlung von Vergnü
gungsstätten der Gebietscharakter stark einseitig geprägt und in der Folge ein wesentlicher Teil des
Alten Messegeländes städtebaulich abgewertet wird.
Für Anlagen für kirchliche Zwecke besteht am Standort Alte Messe kein Bedarf, da in der direkten
bzw. näheren Umgebung keine Wohngebiete vorhanden sind, die einen Bedarf generieren.
Darüber hinaus soll das gewerbliche Baugebiet nicht als potentielle Flächen für das Aufstellen von
Werbeanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung
dienen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen den städtebaulichen Zielen
des Bebauungsplanes.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 59
12.2
Maß der Baulichen Nutzung
Planzeichnung
Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel wird die Grundflächenzahl 0,6 (GRZ 0,6) festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel ist eine Baugrenze festgesetzt.
[§ 23 Abs. 3 BauNVO]
Im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel ist gemäß Planeinschrieb eine maximale Höhe der Oberkante
baulicher Anlagen von 156,50 m über NHN zulässig.
[§ 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO, § 18 BauNVO]
Textfestsetzung Nr. 2.1
Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel darf durch Stellplätze mit ihren
Zufahrten bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
Begründung:
Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem
wird mit der Festsetzung der GRZ Rechnung getragen. Dies ist erforderlich, um die notwendigen
baulichen Anlagen komprimiert am Standort zu verorten.
Durch den Hauptbaukörper bleibt die zulässige GRZ von 0,6 eingehalten und wird sogar unterschrit
ten.
Aus dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs als auch aufgrund der Zielstellung der denkmalge
rechten Sanierung des Bestandsgebäudes ergibt sich die Notwendigkeit die zulässige Grundfläche
gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für das Sondergebiet zu überschreiten.
Um dem notwendigen Stellplatzbedarf gerecht zu werden, ist eine Stellplatzanlage im Baugebiet
vorgesehen. In Summe werden gemäß Freiraumkonzept ca. 17.300 m² durch den Hauptbaukörper
und die erforderliche Stellplatzanlage versiegelt. Dies entspricht ca. 88% des Baugebietes. Die
Überschreitung der zulässigen Grundfläche für sonstige Sondergebiete nach §19 Abs. 4 BauNVO
begründet sich wie folgt:
1. Die denkmalgeschützte Halle 15, deren Dimension im Verhältnis zum Grundstück über
durchschnittlich ist soll gesichert und erhalten werden.
2. Die Sicherung der erforderlichen Stellplätze. Diese sind wie im Kap. 9.3.1 beschrieben
schon mit allen möglichen Abschlägen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden.
3. Die Bestandssituation weist einen höherem Versiegelungsgrad auf als durch die Planung er
zeugt wird. Damit sind die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens nicht
nur als geringfügig zu bewerten sondern werden verbessert und
4. Eine Reduzierung der GRZ hätte zur Folge, dass die zweckentsprechende Grundstücksnut
zung als Fahrradfachmarkt wesentlich erschwert werden würde.
Alle betroffenen Flächen sind also bereits auf das nötigste Maß reduziert, um den Betrieb gewähr
leisten zu können. Eine weitere Reduzierung würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweck
entsprechenden Grundstücksnutzung führen.
Weiterhin wird durch diese Konzentration dafür Sorge getragen, dass an anderer Stelle für diese
Zwecke keine Flächen in Anspruch genommen werden müssen und somit nachteilige Auswirkungen
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 60
auf die Umwelt vermieden werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Beson
nung, Belüftung) werden nicht beeinträchtigt.
Das Baugebiet SO Fahrradeinzelhandel weist heute aufgrund der bestehenden Gebäude, Wege und
teilversiegelten, stark verdichteten Schotterplatzbereiche einen Versiegelungsgrad von ca. 98 % auf.
Mit Umsetzung der Planung kann der Zustand verbessert werden. Dabei ist vorgesehen ca. 10 % der
Flächen zukünftig zu entsiegeln.
Mit den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird die denkmalgeschützte Halle
in ihren historischen Ausmaßen planungsrechtlich gesichert. Die Halle wird entsprechend der Pla
nung in ihren ursprünglichen eingeschossigen Zustand umgebaut.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert, die sich aus der Erhaltung der
ehemaligen Messehalle 15 ergeben. Die außerhalb der Baugrenze befindlichen nachträglich errichte
ten Kopfbauten werden zurückgebaut.
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der architektonischen Konzeption der zu sanierenden
Halle 15. Für den Erhalt der Halle wird mit 156,5 m ü NHN eine maximale Gebäudehöhe von 27,50
m festgesetzt. Dabei ist genügend Spielraum vorhanden, um notwendige Sanierungsmaßnahmen
durchführen zu können. Mit Erhalt der denkmalgeschützten Halle wird der Bezugspunkt für die Er
mittlung der Oberkante der baulichen Anlage über den First der Sheddachkonstruktion definiert. Mit
der Kombination der Höhenfestsetzung und der Definition der überbaubaren Grundstücksfläche in
Form der Festsetzung von Baugrenzen wird eine Gebäudekubatur gesichert, die den Anforderungen
des Fahrradmarktes gerecht wird, sich städtebaulich in die Umgebung einfügt und den Erhalt der
denkmalgeschützten Halle 15 ermöglicht.
Planzeichnung
Im Gewerbegebiet wird die Grundflächenzahl 0,8 (GRZ 0,8) festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr.1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist eine Baulinie und eine Baugrenze festgesetzt.
[§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchst
maß von „III - VI“Geschosse festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr.3 BauNVO, § 20 Abs. 1 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von als
Mindest- und Höchstmaß von „147,0 bis 150,50 m über NHN“ festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO, § 18 BauNVO]
Begründung:
Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem
wird mit der Festsetzung der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Obergrenze der
GRZ Rechnung getragen.
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, wie mit den Flächen des Gewerbegebietes, das gegenwär
tig von zwei Pavillonbauten geprägt wird, zukünftig entwickelt werden kann. Aus diesem Grund
wurden für die zukünftige Gestaltung des Vorbereichs der Halle 15 städtebauliche Varianten vorge
schlagen, die zum einen den Erhalt der Pavillons und zum anderen den Abriss und eine anschließen
de Neubebauung mit einem zeitgemäßen Maß baulicher Nutzung aufzeigen.
Durch die obere Denkmalbehörde wurde bestätigt, dass keine Unterschutzstellung der zwei Pavil
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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lons notwendig ist. Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist nun beabsichtigt, die
im sogenannten Kernbereich der Alten Messe liegenden Flächen der zwei Pavillonbauten an der
Straße des 18. Oktober zu nutzen um den Forschungs- und Entwicklungsstandort zu unterstützen.
Mit einem Neubau in Form eines Institutsgebäudes wird diesem Ziel Rechnung getragen.
Mit der Festsetzung der Baulinie wird dem Ziel entsprochen, an der Straße des 18. Oktober eine
städtebauliche Raumkante zu schaffen. Diese orientiert sich an dem Nachbargebäude der Deutschen
Bundesbank. Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, um zum einen die Neubauvariante umsetzen zu
können, aber auch die Möglichkeit offen zu halten, die bestehenden Pavillons erhalten zu können.
Die Festsetzung der Geschossigkeit und Höhe baulicher Anlagen richtet sich für das Höchstmaß
ebenfalls nach dem Nachbargebäude, der Deutschen Bundesbank, für das Mindestmaß an der nord
westlich vorhandenen und nördlich geplanten Bebauung (Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungshaus
auf der Alten Messe“) und ermöglicht somit eine städtebaulich sinnvolle Kubatur.
Textfestsetzung Nr. 2.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe
baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und der
gleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
Begründung:
Die Überschreitung der maximal zulässigen Bauhöhe durch technische Aufbauten bis zu maximal
5,0 m als Ausnahme nach Einzelfall-Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen ist zulässig, damit
bei Bedarf und technologischer Notwendigkeit die zulässige Gebäudehöhe punktuell überschritten
werden kann. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass die Architektur nicht gegenüber den techni
schen Anlagen in den Hintergrund gerät und die generelle Beschränkung städtebaulich sinnvoll
bleibt. Das maximale Maß von 5,0 m ergibt sich aus der Anforderung eine Funkanlage weiter betrei
ben zu können.
13.
Oberirdische Stellplätze
Textfestsetzung Nr. 3
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Die Fläche für die oberirdischen Stellflächen ist größer als für die insgesamt 148 oberirdischen
Stellplätze (Sondergebiet Fahrradeinzelhandel + Gewerbegebiet) benötigt wird. Dies soll der Ent
wicklung des Areals eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Lage der Stellplätze ermöglichen.
Gemäß Erschließungskonzept werden die für das Sondergebiet Fahrradeinzelhandel erforderlichen
84 Stellplätze inkl. zwei Behindertenstellplätze in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang oberir
disch vor der Halle angeordnet. Dabei wird die mittlere Achse als Hauptzufahrt freigehalten.
Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungs
standort sowie der Möglichkeit einer gastronomischen Einrichtung werden möglicherweise bis zu
ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die
sich an der Deutschen Bundesbank orientiert (12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung
wurde von einer maximalen Größe von 500 m² ausgegangen.
Es werden 64 Stellplätze innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche oberirdisch verortet. Die übrigen
Stellflächen (76 Stellplätze) sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Fahrradeinzelhandel
Gewerbegebiet
Summe
Stellplätze oberirdisch
84
64
148
Stellplätze unterirdisch
0
76
76
84
140
224
Stellplätze insgesamt
14.
Anschluss an die Verkehrsflächen
Planzeichnung
Es sind Bereiche für Ein‐ und Ausfahrten festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 4
Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur innerhalb der in der
Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Für den Kundenverkehr sind zwei Ein‐ bzw. Ausfahrten geplant. Eine von der Straße des 18. Okt
ober (Hauptzufahrt) sowie eine untergeordnete Zufahrt von der Szendreistraße. Der erforderliche
Anlieferungsverkehr für das Sondergebiet erfolgt über die Puschstraße. Das Gewerbegebiet kann
über die Straße des 18. Oktober beliefert werden. Die innere Erschließung wird durch die geplanten
Stellplatzanlagen für beide Baugebiete gegliedert.
Die zur Durchführung und Realisierung des geplanten Bauvorhabens notwendigen Ausbau- bzw.
Umbaumaßnahmen des Straßennetzes sind über entsprechende Erschließungsverträge sicherzustel
len. Dies betrifft eine Anpassung an der Puschstraße im Einfahrbereich an der Südostseite der Mes
sehalle 15. Nach jetzigem Kenntnisstand ist für den Anlieferverkehr ein Stellplatz zurückzubauen
und der Bord entsprechend anzupassen. Weiterhin sind vorhandene baulich abgesetzte Gehwegna
sen zur Verbesserung der Querungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
15.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Textfestsetzung Nr. 5.1
Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude überbaut oder als
Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Mit der Festsetzung kann den sich im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegen
gewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Belags im Bereich des Vorplatzes, der Hauptzufahrt
und der Stellplätze trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodenoberfläche
bei. Die Fahrgassen um die Stellplätze werden wegen der starken Fahrzeugbewegungen und den da
mit einhergehenden Geräuschen in Asphalt hergestellt.
Textfestsetzung Nr. 5.2
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwas
serzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu mindestens 20 % auf dem jeweiligen Bau
grundstück zu versickern.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Gemäß Entsorgungskonzept (Kap. 9.3.2) werden 80 % des anfallenden Niederschlagswassers tech
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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nisch über das Leitungsnetz der Leipziger Wasserwerke abgeführt.
Die Herstellung von unversiegelten Freiflächen, die Ausführung der PKW-Stellflächen aus wasser
durchlässigen Materialien und andere Minimierungsmaßnahmen gewährleisten die benötigte Rück
haltung und tragen zur Verbesserung des Zustandes des Schutzgutes Boden bei. Gegenüber der Be
standssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung) erfährt das Gebiet
mit Umsetzung des B-Plans keine Verschlechterung sondern eine Verbesserung in Hinblick auf den
Boden. Mit der Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf diesen Flächen soll er
reicht werden, dass der Abfluss verringert wird. In geringem Maße kann dadurch das Oberflächen
wasser zur Grundwasserneubildung beitragen.
Die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß leistet zudem ihren Beitrag,
die Bodenfunktionen weitgehend zu erhalten. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen da
her nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unver
meidlich ist.
16.
Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Flächen festgesetzt, welche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten zu belasten sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung:
Ziel ist es, die bestehende öffentliche Durchwegung zwischen Puschstraße und Straße des 18. Okt
obers dauerhaft zu sichern. Dies erfolgt zugunsten der Allgemeinheit die zu Fuß bzw. mit dem Fahr
rad das Grundstück quert.
Über die Errichtung von Pollern wird sichergestellt, das der motorisierte Verkehr sich auf den Be
reich der Stellplätze begrenzt. Bis auf die Befahrung zugunsten der Anlieferung sollen die Flächen
frei vom motorisierten Verkehr bleiben. Die Standorte der Poller werden hinweislich in der Plan
zeichnung dargestellt.
17.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be
pflanzungen
Textfestsetzung Nr. 6.1
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hoch
stämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen
den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche
(Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflan
zen. Die Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind
mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind
durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Planfestsetzung
In der Planzeichnung sind Flächen zum Anpflanzen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.2
Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt:
a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige Laubbäume einer Art
(Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) in orthogonalem Raster
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.3
Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit standortgerechten Sträu
chern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.4
Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter
Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäu
me sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Mit der Begrünung der nicht überbaubaren Flächen wird eine innere Durchgrünung des Baugebietes
gesichert. Auf der Fläche zum Anpflanzen soll ein Baumpaket als städtebaulich-räumliches Element
die Bauflucht der Straße des 18. Oktobers unterstützen, wodurch dem Rahmenkonzept der Alten
Messe und der Bildung von Raumkanten entsprochen wird. Zugleich werden gemäß Pflanzempfeh
lung (s. Anhang II) Baumarten vorgeschlagen, die für die stadtklimatisch anspruchsvolle Lage zwi
schen großen Gebäuden besonders geeignet sind und eine gute Anpassungsfähigkeit an den Klima
wandel erwarten lassen. Auf Grund der exponierten Lage werden ebenfalls Baumarten vorge
schlagen, die nicht heimisch sind, jedoch in hohem Maße aktuell und zukünftig standortgerecht
sind. Mit der Pflanzung von Bäumen im Bereich der Stellplatzanlage zwischen den Stellplätzen
bzw. an den Rändern der jeweiligen Stellplätze wird die optisch störende Wirkung der versiegelten
Flächen gemindert. Der Schattenwurf der Großbäume wirkt einer extremen Aufheizung der versie
gelten Flächen entgegen und ist gleichzeitig mit einer Komfortwirkung für die Nutzer (vorwiegend
im Bereich der Stellplatzanlagen) verbunden. Es werden weiterhin wahrnehmbare flächige und
punktuelle Rasen- und Gehölzflächen geschaffen. Damit verbessern sie die Funktionen von Boden,
Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild. Die Pflanzqualitäten wurden so
gewählt, dass die oben beschriebenen positiven Wirkungen auch erreicht werden.
Textfestsetzung Nr. 6.5
Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf mindestens 50 % der
Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrü
nung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
Begrünung:
Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygieni
sche Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Le
bensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Vermin
derung der Eingriffswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich
die baulichen Anlagen auch besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein.
Die Beschränkung auf mindestens die Hälfte der Dachflächen wurde vorgenommen, um auf den
verbleibenden Teilen der Dachflächen z.B. Anlagen zur Sonnenenergienutzung errichten oder die
Dachflächen für technische Elemente nutzen zu können. Eine extensive Begrünung mit einer Sub
stratschicht von mind. 10 cm wurde gewählt, um die statischen Anforderungen an die Dachkon
struktion nicht unverhältnismäßig stark zu erhöhen. Dennoch wird dadurch eine erfolgreiche Begrü
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
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nung mit z.B. trockenresistenten Pflanzenarten ermöglicht.
18.
Örtliche Bauvorschriften
Textfestsetzung Nr. 7.1
Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5° zulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung:
Üblich sind in den angrenzenden Gebieten der Alten Messe flach geneigte Dächer bis zu 5°. Zur Si
cherstellung einer einheitlichen Dachlandschaft wird diese Dachform auch in diesem Teil festge
setzt.
Textfestsetzung Nr. 7.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der Gebäudehöhe durch Dachauf
bauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m aus
nahmsweise zulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung:
Die Regelung der örtlichen Bauvorschrift neben der Überschreitungszulassung im bauplanungs
rechtlichen Sinne (Textliche Festsetzung Nr. 2.2) ist erforderlich für den Fall, dass die maximal zu
lässige Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft wird. Dann würde eine Situation entstehen können, bei der
die benannten Aufbauten höher als die 5 m über die Dachfläche hinausragen. Es wird damit eine mit
der realisierten Gebäudehöhe "mitschwimmende" Grenze für die Aufbauten definiert.
Textfestsetzung Nr. 7.3
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 2 SächsBO]
Begründung:
Um der Messehalle 15 als Denkmal zu entsprechen und eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbil
des durch ungeordnete Werbeanlagen zu vermeiden, ist die Werbung am Standort zu regeln ohne in
besonderer Weise unverhältnismäßig aktiv oder aggressiv zu wirken. Aus diesem Grund werden
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegendem Licht ausgeschlossen.
Für den neuen Fahrradfachmarkt sind mehrere Werbeanlagen vorgesehen, die auch in Form eines
Werbekonzeptes Bestandteil des städtebaulichen Vertrages werden.
Die Werbeanlagen tragen dem legitimen Werbeinteresse der Nutzungen Rechnung, indem damit die
Kunden auf die Lage aufmerksam gemacht werden.
19.
Nachrichtliche Übernahmen
Die Halle 15 unterliegt gemäß dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und
der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen.
Begründung:
Die Halle 15 wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes weiterhin gesichert und erhalten. Die
Denkmalschutzbelange wurden als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB übernom
men.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Seite 66
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
20.
Flächenkalkulation
Grundfläche in m²
Anteil Gesamt
Geltungsbereich
23.170
100,00%
Sondergebiet
19.500
84,00%
davon überbaubar
10.374
davon nicht überbaubar
9.126
Gewerbegebiet
3.670
davon überbaubar
2.936
davon nicht überbaubar
21.
16,00%
734
Kosten für die Stadt Leipzig
Bei der Umsetzung dieses B-Planes entstehen für die Stadt Leipzig keine Kosten.
Auch die Kosten für das Bauleitplanverfahren sowie für sämtliche erforderliche Gutachten und
Fachplanungen werden durch den Vorhabenträger getragen.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
Archäologie
Die ausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gem. § 20 des Gesetzes zum
Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale in Freistaat Sachsen (SächsDSchG) hinzuweisen.
Natürliche Radioaktivität
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 17.07.2015
mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren
Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radon
schutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahr
scheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthalts
räumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäu
den empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und
ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
15.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Großkronige Bäume (Textliche Festsetzung Nr. 6.1)
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Acer saccarinum
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Quercus coccinea
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Platanus acerifolia
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Silber-Ahorn
Hainbuche
Baum-Hasel
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Scharlach-Eiche
Winter-Linde
Sommer-Linde
Ahornblättrige Platane
Bodendeckerstauden (Textliche Festsetzung Nr. 6.1):
Epimedium x warleyense
Geranium spec.
Omphalodes verna
Vinca spec.
Brunnera macrophylla
Pachysandra terminalis
Anemone nemorosa
Teucrium chamaedrys
Elfenblume
Storchenschnabel Arten
Vergissmeinnicht
Immergrün Arten
Kaukasusvergissmeinnicht
Dickmännchen
Buschwindröschen
Zwerg-Gamander
Baumpaket (Textliche Festsetzung Nr. 6.2)
Fraxinus angustifolia 'Raywood'
Gingko biloba 'Princeton Sentry'
Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Sophora japonica 'Princeton Upright'
Quercus robur 'Fastigiata'
Quercus robur 'palustris
Schmalblättrige Esche 'Raywood'
Säulen-Fächerbaum
Dornenlose Gletitschie
Schnurbaum
Säuleneiche
Sumpfeiche
Sträucher (Textliche Festsetzung Nr. 6.3)
Cornus mas
Cornus sanguineum
Ligustrum vulgare 'Atrovirens'
Prunus spinosa
Rosa canina
Viburnum lantana
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Kornelkirsche
Blutroter Hartriegel
Gemeiner Liguster
Schlehe
Hunds-Rose
Wolliger Schneeball
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
15.03.2016
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Teil B: Text
Seite 1 von 4
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Sondergebiet Fahrradeinzelhandel [§ 11 BauNVO]
1.1.1
Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör.
1.1.2
Ausschließlich zulässig sind:
a) Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max.
6.000 m², auf der folgende Sortimente angeboten werden dürfen:
Kernsortiment
Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile, Sportgroßgeräte,
Fahrradbekleidung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung,
Fahrradzeitschriften und -reiseführer)
Randsortiment
Die Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente, die nicht dem Kernsortiment
„Fahrräder und technisches Zubehör“ zuzuordnen sind, darf eine Verkaufsfläche
von 800 m² nicht überschreiten.
b) die für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der
Anlieferung,
c) eine Teststrecke,
d) eine Werkstatt,
e) Büro- und Technikräume,
f ) Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang,
g) ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe
1.1.3
Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig.
1.2
Gewerbegebiet
1.2.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) öffentliche Betriebe,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
d) Anlagen für sportliche Zwecke,
e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke
[§ 1 Abs. 6 BauNVO]
15.03.2016
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Teil B: Text
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1.2.2
Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung
nichts anderes ergibt) ausnahmsweise zulässig.
1.2.3
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) Tankstellen,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
f) Vergnügungsstätten,
g) Anlagen für kirchliche Zwecke
h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
2
Abweichendes Maß der baulichen Nutzung
2.1
Überschreitung der zulässigen Grundfläche
Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet Fahrradeinzelhandel darf durch
Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
2.2
Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen
maximalen Höhe baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische
Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise
zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
3
Stellplätze
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
4
Anschluss an die Verkehrsflächen
Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur
innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche
zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
5.1
Befestigung von Oberflächen
Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude
überbaut oder als Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle
Oberflächenbeläge zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Teil B: Text
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5.2
Versickerung des Niederschlagswassers
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit
es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu
mindestens 20 % auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang II: Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
6.1
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter
großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm,
Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu
pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer
Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die
Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu
pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu
bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche
Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.2
Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt:
a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige
Laubbäume einer Art (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5
m Höhe) in orthogonalem Raster über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die
Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig.
6.3
Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit
standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.4
Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer
Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens
20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.5
Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf
mindestens 50 % der Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens
10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
7
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]
7.1
Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5 ° zulässig.
7.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der
Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile,
Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Teil B: Text
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7.3
15.03.2016
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind
unzulässig.
II. Nachrichtliche Übernahme
Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal),
die dem Denkmalschutz unterliegt
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanZV]
I.
Festsetzungen
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
III. Darstellungen ohne Normcharakter
Höhe 129,0 m ü. NHN
Lage Poller
1.1 Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
6,0m
SO
Sondergebiet Fahrradeinzelhandel
(gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO)
GE
Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO)
bekannte Höhe in Metern über NHN
Bemaßung
Erläuterung Nutzungschablone
Baugebiet
1.2 Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
0,6
Grundflächenzahl (GRZ), hier z.B. 0,6
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
OK
Höhe Oberkante baulicher Anlagen über Bezugshöhe
(siehe Teil B: Text, Nr. 2.3), als Höchstmaß bzw. als
Mindest- und Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
GRZ
Höhe Oberkante baulicher Anlagen
IV. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug)
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
159
61
1.3 Baulinien, Baugrenzen
1
(26)
Gebäudebestand
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Baumbestand
Baulinie
[§ 23 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 BauNVO]
1.4 Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Ein- und Ausfahrten
1.5 Grünordnerische Festsetzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
1.6 Sonstige Planzeichen
GR
mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit zu belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
II. Nachrichtliche Übernahme
D
Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal),
die dem Denkmalschutz unterliegt
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
III. Darstellungen ohne Normcharakter
bekannte Höhe in Metern über NHN
Lage Poller
Projekt:
Bebauungsplan Nr. 421
"Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Planinhalt:
Planzeichnung M 1:1000
ENTWURF
Planer:
Bemaßung
Erläuterung Nutzungschablone
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ (Entwurf)
Anhang III: Gestaltungsplan, Seite 1
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