Daten
Kommune
Leipzig
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1062092.pdf
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639 kB
Erstellt
09.05.16, 12:00
Aktualisiert
05.09.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-02259-NF-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Rechnungsprüfungsausschuss
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Abschlussbericht Sonderprojekt "Gesetzliche Vertretung" zum 31.12.2015
Beschlussvorschlag:
1.
Der Abschlussbericht des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ zum 31.12.2015 wird zur
Kenntnis genommen.
2.
Die sich aus den Ratsbeschlüssen RBV-1219/12 und DS 00130/14 ergebenden
Festlegungen zur Information des Stadtrates durch die Verwaltung sind mit Vorlage dieses
Abschlussberichtes erfüllt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Abschlussbericht des Sonderprojektes „Gesetzliche
Vertretung“ zum 31. Dezember 2015
- Kurzfassung A.
Auftrag
Im Zeitraum von der Gründung am 1. Juli 2012 bis zu seiner Auflösung am 31. Dezember
2015 war das Sonderprojekt „Gesetzliche Vertretung“ eingesetzt, um verwaltungsintern die
Vorgänge um die „herrenlosen Häuser“ aufzuklären, Fehler aufzuarbeiten und die diesbezüglichen
Ratsbeschlüsse umzusetzen.
Dieser Tätigkeit lagen Aufträge aus den folgenden Ratsbeschlüssen zugrunde:
•
•
•
•
RBV-1219/12 (Ziff. 2 bis 5, 7, 8) i.V.m. dem Maßnahmekatalog DS-V/ 2098/ 12
RBV-1778/13
RBV-1817/13
DS 00130/14 (VI. WP)
Darin enthalten waren im Wesentlichen folgende Aufträge:
•
•
•
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•
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•
•
•
Überprüfung der Kaufpreise
Überprüfung der Vergütung für Rechtsanwälte
Überprüfung eines groben Fehlverhaltens von Sachverständigen/Gutachtern
Vorschlag zum künftigen Umgang mit Gutachtern und gesetzlichen Vertretern
Korrekte Separierung und Anlage der Verwahrkonten als Fremdgelder
Beendigung der Verwahrung der Fremdgelder
Aufarbeitung der Akten
Schaffung der Grundlagen für das laufende Verwaltungsverfahren
Einführung einer Mehrerlösklausel
Abbestellung gesetzlicher Vertreter bei materiellrechtlichen Fehlern
Regelmäßige Berichterstattung in Ausschüssen und an die Ratsversammlung
Insgesamt wurden rund 800 Altakten etwa 1.618 Prüfaufträgen unterzogen. Hinzu kam die Migration
der 350 Verwahrkonten, so dass bis zum Abschluss der Fehleranalyse insgesamt fast 2.000
Aufträge aus den Ratsbeschlüssen umzusetzen waren. Weitere Tätigkeiten umfassten die teilweise
bereits abgeschlossene Korrektur der analysierten Fehler je Akte/ Verwahrkonto und die vollständige
Neuausrichtung und Durchführung des Verwaltungsverfahrens „Gesetzliche Vertretung“.
Seite 2/7
B.
Feststellungen
B.1.
Erfüllung Projektauftrag
Zum Ende des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ und mit Vorlage dieses Abschlussberichtes
zum 31.12.2015 ist festzuhalten: Die mit der Einsetzung des Sonderprojektes angestrebte
verwaltungsinterne Aufarbeitung der Defizite bei der Bearbeitung der gesetzlichen Vertretung in der
Vergangenheit ist abgeschlossen; die gewünschte Aufklärung zu den „herrenlosen Häusern“ hat
stattgefunden. Alle Aufträge an die Verwaltung, für die die Projektstruktur geschaffen worden und
zielführend war, sind abgeschlossen. Insbesondere haben umfangreiche Untersuchungen dazu
stattgefunden, ob zu niedrige Kaufpreise zum Nachteil der gesetzlich Vertretenen erzielt wurden,
Gutachter grob fehlerhaft Kaufpreise ermittelt haben und Rechtsanwälte systematisch überzahlt
worden waren. Diese Untersuchungen im Rahmen der „Fehleranalyse“ sind mit Vorlage dieses
Abschlussberichtes beendet.
Für die beauftragte Überprüfung der Altakten und Verwahrbeträge und mit der Beendigung der
Verwahrung durch die Stadt Leipzig und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne
von RBV-1219/12, Ziff. 4 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 ist eine Projektstruktur nicht erforderlich und auch nicht
zielführend. Die Korrektur der festgestellten Fehler ist eine laufende Verwaltungstätigkeit und gerade
keine Projekttätigkeit. Daher wird diese im regelmäßigen Verwaltungsverfahren in der
Linienorganisation in der Stadtkasse, Abteilung Amt zur Regelung offener Vermögensfragen/
Gesetzliche Vertretung abgearbeitet.
B.2.
Die wesentlichen Ergebnisse als Übersicht
•
Das Rechtsinstitut der „gesetzlichen Vertretung“ war nach der Wiedervereinigung für den
wirtschaftlichen Aufschwung der neuen Bundesländer als Beschleunigungsvorschrift eingeführt
worden. Auftrag war, in den neuen Ländern registerrechtliche und verwandte Verfahren zu
vereinfachen und zu beschleunigen, Gerichte und Verwaltungseinheiten zu entlasten und geordnete
Eigentumsverhältnisse zügig wiederherzustellen. Dadurch sollten die wirtschaftliche Entwicklung
gefördert und Grundstücke insbesondere dem investiven Wirtschaftsverkehr und damit dem Verkauf
zugeführt werden. Unklarheiten im Gesetzestext führten in den neuen Ländern zu unterschiedlichem
Umgang mit dem Rechtsinstitut und auch in Leipzig zu Unsicherheiten bei der
Rechtsanwendung.
•
Von 784 geprüften Grundstücksvorgängen wurden in der Stadt Leipzig 401 Grundstücke
unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters veräußert. Da der Verkauf der Grundstücke das
erklärte Ziel der gesetzlichen Regelungen war, handelte es sich bei dieser Vorgehensweise der
Stadt Leipzig um ein grundsätzlich vom Gesetzgeber gewünschtes Vorgehen und damit nicht um
einen Missbrauch des Rechtsinstituts. Vielmehr war es ein legitimes Interesse der Stadt, die
laufenden Kosten für die Verwaltung der Grundstücke zu beenden, die Verkehrssicherungspflichten
auf Folgeeigentümer zu übertragen und neue Grundsteuerzahler zu gewinnen.
•
Der mittels gesetzlicher Vertretung vorgenommene Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum
steht unter der Voraussetzung, dass im Vorfeld der Bestallung eines gesetzlichen Vertreters eine
verhältnismäßige Eigentümerermittlung durchgeführt wurde. Für die Stadt Leipzig war festzustellen,
dass in der Vergangenheit eine solche Eigentümerermittlung in vielen Fällen nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang stattgefunden hatte. In der Zusammenschau aller Auswertungen lag hierin
das zentrale Defizit im Umgang mit der gesetzlichen Vertretung in Leipzig und auch mehrheitlich
die wesentliche Ursache für die festgestellten Schadensfälle.
•
Die Verwahrung der Kaufpreise auf städtischen Verwahrkonten, ohne die erwirtschaften
Zinsen den jeweiligen grundstücksbezogenen Konten zuzuordnen, kann als weiterer zentraler
Kritikpunkt bezeichnet werden. Auch wenn die Stadt Leipzig diese Zinsen im Laufe der
vorangegangenen fast 20 Jahre eingenommen hatte, verursachte die Ausbuchung dieser
Zinseinnahmen auf die separierten Verwahrkonten im Haushalt 2012 einen Aufwand von mehr als
1,9 Mio. EUR. Die Verwahrkonten befinden sich seit 1. Januar 2013 in Form einer
grundstücksbezogenen mündelsicheren Geldanlage bei einem Kreditinstitut. Die Anforderungen
aus dem Ratsbeschluss RBV-1219/ 12, Ziff. 4 S. 1 sind damit erfüllt.
Seite 3/7
•
Der Vergleich mit anderen ostdeutschen Städten hat ergeben, dass die Quote von
Anträgen im Verhältnis zu Bestallungen in Leipzig deutlich höher war, weil in anderen Städten
vergleichsweise intensiver nach Eigentümern und deren Erben gesucht worden war. Der zweite
wesentliche Unterschied lag darin, dass in den anderen Kommunen die Verkaufserlöse regelmäßig
zügig beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und nicht auf städtischen Konten verwahrt worden
waren. Im Übrigen bestanden auch in anderen Kommunen Unsicherheiten über die Auslegung der
gesetzlichen Regelungen.
•
Insgesamt waren 4 Schadensfälle festzustellen. Für drei Vorgänge hat die Stadt Leipzig
außergerichtliche Ausgleichszahlungen in Gesamthöhe von rund 400.000,00 EUR getragen. Bei
zwei Fällen war beim Verkauf des Grundstücks durch einen gesetzlichen Vertreter auf Basis eines
Verkehrswertgutachtens eine konkrete Abweichung vom Verkehrswert nachgewiesen worden,
wodurch den unbekannten Eigentümern ein Schaden entstanden war. Bei dem dritten Schadensfall
war die Veräußerung im Rahmen der gesetzlichen Vertretung rechtlich unwirksam, weil der
vermeintlich verstorbene Eigentümer noch lebte. Hier wurde der Verkauf des Grundstücks
rückabgewickelt. Im vierten Fall wurde die Stadt Leipzig zur Zahlung von 85.593,40 EUR zzgl.
Zinsen verurteilt, wofür der Haftpflichtversicherer die Regulierung übernommen hatte. In einem
fünften Vorgang wurden im November 2015 durch den Anspruchsteller Ersatzansprüche
beziffert. Ein Schadensersatzanspruch konnte bislang nicht festgestellt werden. Der Vorgang wurde
entsprechend vertraglicher Verpflichtungen dem Haftpflichtversicherer übergeben.
•
Im Rahmen der Überprüfung der Kaufpreise (Kaufpreisrecherche) wurden die 401
Grundstücksveräußerungen unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters in der Stadt Leipzig
untersucht. Hierfür wurden Fallgruppen je nach Risikopotential gebildet. Im Ergebnis wurde
festgestellt, dass bei 337 der geprüften 401 Kauffälle der Kaufpreis objektiv ermittelt wurde.
Damit hatte sich der Veräußerungswert in über 80% der Grundstücksverkäufe im Rahmen der
gesetzlichen Vertretung am Markt- bzw. Verkehrswert orientiert. Die Fallgruppe mit dem höchstem
Verdacht auf Spekulation, wo ein Grundstück innerhalb eines Jahres zu mindestens 30 TEUR
oder 100% ohne erkennbare Sanierung weiterveräußert worden war, enthielt insgesamt 34
Vorgänge. Diese waren entsprechend der Beauftragung durch die Ratsversammlung an die
Staatsanwaltschaft Leipzig weitergeleitet worden, auch wenn kein konkreter Verdacht auf
strafbare Handlungen vorlag. Erkenntnisse über die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen liegen hier nicht vor.
•
In drei Vorgängen wurde eine Veräußerung unter Verkehrswert festgestellt, woraus sich
Ersatzansprüche ergeben könnten. In zwei dieser Fälle hatte der Fehler bei der Ermittlung des
Verkehrswertes aufgrund von erheblichen Grundstücksbelastungen keine nachteiligen
Auswirkungen auf die gesetzlich Vertretenen. Im dritten Vorgängen wurde ein Schaden festgestellt.
Allerdings konnten aufgrund einer fehlenden Datenbasis in diesem Fall weder Eigentümer noch
deren Rechtsnachfolger ermittelt werden. Eine Regulierung ist daher nicht möglich.
•
Die Überprüfung der Verkehrswertgutachten (Gutachterrecherche) fand im Rahmen der
Kaufpreisrecherche statt. Es wurden alle Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen herausgefiltert,
die Grundlage einer Veräußerung unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters geworden waren
und bei denen sich insbesondere aufgrund eines wesentlich höheren Weiterverkaufspreises
Hinweise auf eine zu niedrige Verkehrswertermittlung ergeben hatten. Insgesamt handelte es sich
um 61 Gutachten. Die Prüfung erfolgte durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung.
•
Im Ergebnis wurde bei drei Gutachten der Verkehrswert fehlerhaft ermittelt. In zwei
Vorgängen schloss die Stadt Leipzig außergerichtliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw.
Rechtsnachfolgern der Grundstücke, s.o. Im dritten Vorgang hatten die Mängel aufgrund erheblicher
Vorbelastungen auf dem Grundstück keine Auswirkungen für die unbekannten Eigentümer (s.o.).
•
Ein grobes Fehlverhalten der betroffenen ö.b.u.v. Sachverständigen wurde nicht
festgestellt. Es haben auch unter besonderer Berücksichtigung der Identität bestimmter Beteiligter
keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass Verkehrswerte systematisch zu niedrig ermittelt worden
waren. Aufgrund der besonderen Sachkunde von öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen wurde mit Bestätigung des Ergebnisberichtes durch die Ratsversammlung1
beschlossen, dass bei der Verkehrswertermittlung im Rahmen von Grundstücksveräußerungen
durch gesetzliche Vertreter in der Stadt Leipzig auch zukünftig wieder auf diejenigen
Sachverständigen zurückgegriffen werden kann, die bislang durch den Ratsbeschluss RBV1219/12 von der Beauftragung ausgeschlossen waren. Künftig werden grundsätzlich nur noch
1
Beschluss der Ratsversammlung am 10. Dezember 2014, V-DS-00130/14, Ziff. 2.
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Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen als Grundlage einer Veräußerung akzeptiert und im
Rahmen der behördlichen Aufsicht einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.
•
Nach Abschluss der Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle von 513 Gesamtvorgängen
mit Bezug auf rund 1.000 Festsetzungsbescheide gibt es keine Anhaltspunkte für eine
systematische Überzahlung der anwaltlichen gesetzlichen Vertreter. In 48 von 513 Vorgängen
war nach interner Aktenlage die festgesetzte Vergütung nicht plausibel. Die wesentliche Erkenntnis
aus dem nachfolgenden Anhörungsverfahren der gesetzlichen Vertreter war, dass die Handakten
der bestallten Rechtsanwälte regelmäßig deutlich umfangreicher und aussagefähiger waren als die
stadteigenen Akten.
•
Im Ergebnis sind in 6 Vorgängen bezifferbare Abweichungen mit einem Gesamtvolumen
in Höhe von 3.158,99 EUR zuzüglich Zinsen festzustellen. Dabei wurden unter Berücksichtigung von
Zinsen fünf Verwahrkonten ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.894,05 EUR zugeführt. In einem
Vorgang zum Nachteil der Stadt i.H.v. 618,80 EUR war eine Rückforderung aus tatsächlichen bzw.
rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
•
Bereits mit Bestätigung des Ergebnisberichtes wurde durch die Ratsversammlung
beschlossen2, dass bei der zukünftigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten als gesetzliche
Vertreter ab sofort auch wieder auf die betreffenden Anwälte zurück gegriffen werden kann.
•
Zur Prüfung, ob ein systematisches Zusammenwirken verschiedener Beteiligter zum Nachteil
der gesetzlich Vertretenen stattgefunden hatte, wurde im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine
Netzwerkrecherche durchgeführt. Nach Auswertung sämtlicher Akten hatten sich keine Hinweise
auf Korruption ergeben. Konkrete Hinweise auf Netzwerke bestanden nicht, insbesondere konnte
auf Basis dieser Überprüfungen ausgeschlossen werden, dass Netzwerke unter Beteiligung von
Mitarbeitern der Stadt Leipzig zum Nachteil unbekannter Eigentümer bestanden hatten. Ein
systematischer Missbrauch der gesetzlichen Vertretung zugunsten bestimmter Marktteilnehmer
konnte ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche waren nicht ersichtlich.
•
Nach der umfangreichen Recherche im Hinblick auf die vernichteten oder im Rahmen der
Erstellung des Sonderprüfberichtes nicht auffindbaren Akten war festzuhalten: Bei den vernichteten
Akten lagen keinerlei Hinweise auf ein systematisches Vorgehen vor. Bei den wieder
aufgefundenen Akten gab es keine Hinweise darauf, dass kritische Vorgänge der Nachprüfung
entzogen werden sollten.
•
Das Sonderprojekt hat im Projektzeitraum die Auskehrung von Verwahrbeträgen in Höhe
von 5.211.719,22
EUR veranlasst. Dies entspricht weit mehr als der Hälfte des
Verwahrbestandes. Dabei konnten etwa 16% der Auszahlungen direkt an legitimierte Eigentümer
oder deren Rechtsnachfolger ausgekehrt werden. Mit rund 76% betrafen die Auszahlungen
mehrheitlich Hinterlegungen. Das BADV erhielt ca. 8% der Auszahlungen, die in den
Entschädigungsfonds für ehemals staatlich verwaltete Grundstücke flossen.
•
Von den bestehenden 350 Verwahrkonten wurde bei 102 Konten die Verwahrkontoprüfung
abgeschlossen (29,14%). Weitere 108 Verwahrkonten befinden sich in der Bearbeitung. Damit sind
insgesamt 60,00 % der Verwahrkonten bereits geschlossen oder in Bearbeitung. Insgesamt wurden
186 Altakten geschlossen.
•
Parallel zur Fehleranalyse der Altfälle waren durch das Sonderprojekt für die zukünftige
Ausrichtung des Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Vertretung die wesentlichen Grundlagen
für ein rechtssicheres Verfahren geschaffen worden. Hierfür wurde das Verwaltungsverfahren
„Gesetzliche Vertretung“ neu ausgerichtet und strukturiert. In diesem Rahmen kommen nunmehr
standardisierte Arbeitsprozesse zur Anwendung. Damit wird eine effiziente, einheitliche und
transparente Aktenbearbeitung ermöglicht.
C.
Ausblick
Seit 01.01.2016 wird die Pflichtaufgabe „Gesetzliche Vertretung“ in der Linienorganisation in der
Abteilung „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen/ Gesetzliche Vertretung“ in der Stadtkasse
weitergeführt. Auch zukünftig ist, vor allem vor dem Hintergrund der Entwicklungen am
Immobilienmarkt, mit weiteren Antragstellungen zu rechnen.
2
Beschluss der Ratsversammlung am 10. Dezember 2014, V-DS-00130/14, Ziff. 2.
Seite 5/7
Zum 31. Dezember 2015 verbleiben 3.697.355,47 EUR auf den 248 grundstücksbezogenen Konten
der DKB. Der fiskalische Abschluss der Mehrheit dieser Vorgänge wird den Schwerpunkt der
Tätigkeit des Sachgebietes Gesetzliche Vertretung – Altfälle/ Verwahrkonten darstellen und den
Ratsbeschluss RBV-1219/ 12, Ziff. 4 S. 2 i.V.m. Ziff. 2 im regelmäßigen Verwaltungsverfahren
umsetzen. Ziel ist es, den rechtswidrigen Zustand der Verwahrung von Treuhandgeldern durch die
Stadt Leipzig zu beenden und das Geld den Berechtigten zuzuführen. Hierzu gehört ebenfalls die
Aufgabe, die Verwaltung eventueller Forderungen aus den Hinterlegungen nach dem Ablauf der
Hinterlegungsfrist von 30 Jahren zu gewährleisten.
Anlagen:
1. Abschlussbericht
2. Anlage 2 – Aufstellung Altakten
3. Anlage 3 – Berichtsblatt RPA
Seite 6/7
Abschlussbericht
des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“
zum 31. Dezember 2015
Leipzig, 31. Dezember 2015
Vorgelegt von:
Sonderprojekt „Gesetzliche Vertretung“
Seite 1 von 43
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeiner Teil................................................................................................................3
A.1. Einführung................................................................................................................3
A.1.1. Gründung des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“................................3
A.1.2. Ergebnisbericht des Sonderprojektes zum 31.12.2013.....................................4
A.2. Abschlussbericht zum 31.12.2015............................................................................8
A.2.1. Methodik/Vorgehensweise:................................................................................8
A.2.2. Aktenbestand.....................................................................................................8
A.2.3. Projektverlauf:....................................................................................................9
B. Fehleranalyse: Feststellungen aufgrund der durchgeführten Prüfungen von Altakten. .12
B.1. Kaufpreisrecherche................................................................................................12
B.1.1. Auftrag und Methodik.....................................................................................12
B. 1.2. Ergebnisse......................................................................................................12
B.1.3. Zusammenfassung..........................................................................................14
B.2. Schadensfälle........................................................................................................15
B.2.1. Festgestellte Schadensfälle...........................................................................15
B.2.2. Mutmaßliche Schadensfälle...........................................................................16
B.2.3. Zusammenfassung.........................................................................................16
B.3. Gutachterrecherche...............................................................................................17
B.3.1. Auftrag und Methodik.....................................................................................17
B.3.2 Ergebnisse.......................................................................................................17
B.3.3. Zusammenfassung.........................................................................................18
B.4. Überprüfung der Rechtsanwaltsvergütungen.........................................................19
B.4.1. Methodik und bisherige Feststellungen..........................................................19
B.4.2. Ergebnisse.......................................................................................................19
B.4.3. Zusammenfassung..........................................................................................20
C. Fehlerkorrektur: Aktueller Stand bei der fiskalischen Aufarbeitung der Altakten..........21
C.1. Nachholung der Eigentümerermittlung..................................................................21
C.2. Aktueller Stand bei der Aufarbeitung der Altakten mit Verwahrkontobezug...........22
C.2.1. Prüfung der Verwahrbestände und Auszahlung.............................................23
C.2.2. Statistische Auswertung: Auszahlungen aus Verwahrkonten nach Jahren....26
C.2.3. Aufschlüsselung nach Empfangsberechtigten................................................28
C.2.4. Kursorische Prüfung der Verwahrkonten........................................................29
C.2.5. Kontenschließungen........................................................................................29
C.3. Aktueller Stand bei der Aufarbeitung der Altakten ohne Verwahrkontobezug.......30
C.4. Zusammenfassung................................................................................................30
D. Neuausrichtung und Verstetigung des laufenden Verwaltungsverfahrens....................31
D.1 Schaffung der Grundlagen für das laufende Verfahren..........................................31
D.2 Verfahrensstand der laufenden Verwaltungsverfahren ..........................................32
D.2.1. Überblick Aktenbestand zum 31. Dezember 2015.........................................32
D.2.2. Aufgabenschwerpunkt.....................................................................................33
D.3 Zukünftiger Aufgabenbereich..................................................................................34
D.4 Zusammenfassung: ...............................................................................................35
E. Ausblick.........................................................................................................................36
E.1. Fortführung der Aufgaben der gesetzlichen Vertretung.........................................36
E.2. Mögliche Risiken bei der weiteren Bearbeitung der gesetzlichen Vertretung........38
E.3 Berichterstattung....................................................................................................40
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A.
Allgemeiner Teil
A.1.
Einführung
A.1.1. Gründung des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“
Ab März 2011 wurde in verschiedenen Medien über die „herrenlosen Häuser“ berichtet.
Gegenstand der Berichterstattung war das Vorgehen von Mitarbeitern des Rechtsamtes
der Stadt Leipzig bei der Bestallung von gesetzlichen Vertretern für Grundstücke, deren
Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes sind. Dabei lag der Schwerpunkt
vor allem auf den in diesem Zusammenhang vorgenommenen Grundstücksveräußerungen.
Nachdem der Anti-Korruptions-Koordinator der Stadt Leipzig die Vorgänge untersucht und
am 21. April 2011 einen Zwischenbericht verfasst hatte, übertrug der Oberbürgermeister
der Stadt Leipzig in Konsequenz der Auswertung mit Datum vom 14. Juli 2011 dem Leiter
des weisungsfreien Rechnungsprüfungsamtes die Überprüfung der ca. 750 Vorgänge aus
dem Rechtsamt. Am 20. März 2012 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt der Prüfbericht Nr. 11/1/00741 (im Folgenden „Sonderprüfbericht“) vorgelegt und die Ergebnisse in einer Pressekonferenz am 29. März 2012 der Öffentlichkeit vorgestellt. Zugleich wurde Herr Dr. h.c. Eckart Hien als Vertrauensperson der Stadt Leipzig eingesetzt, um in den
Angelegenheiten der gesetzlichen Vertretung bei Schadensfällen zu schlichten und darüber hinaus die Verwaltung bei der Aufarbeitung der Vorgänge zu beraten und zu unterstützen.
Der Sonderprüfbericht enthielt – ebenso wie der Bericht des Anti-Korruptions-Koordinators
– die Feststellung, dass Hinweise auf Korruption in der Verwaltung nicht vorhanden
seien. Gleichwohl stellte er fest, dass zahlreiche Fehler bei der Bearbeitung der Vorgänge erkennbar seien, wodurch zu möglicherweise bestehenden Folgeansprüchen Betroffener keine Aussage getroffen werden könne. Überdies seien Fehler bei der Dienstund Fachaufsicht innerhalb des Rechtsamtes in Bezug auf die Bearbeitung des Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Vertretung festgestellt worden.
Im Zuge der Aufarbeitung der eigenen Fehler legte die Verwaltung dem Stadtrat einen umfangreichen Maßnahmekatalog zur Umsetzung der seitens des Rechnungsprüfungsamtes getroffenen Feststellungen und Handlungsempfehlungen vor. Diese Vorlage des Oberbürgermeisters zum Sonderprüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes wurde mit Be-
1 Prüfungsbericht Nr. 11/1/0074 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Leipzig zum Thema: „Sonderprüfung „Grundstücke mit unbekannten Eigentümer bzw. Eigentümer unbekannten Aufenthaltes“ - Bestellung
eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 11b Vermögensgesetz bzw. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“.
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schluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/ 122 modifiziert3 und stellt den Auftrag an
die Verwaltung zur Aufarbeitung der Fehler und Korrektur von möglichen Schäden
dar. Mit diesem Beschluss wurde die Verwaltung zugleich beauftragt, in einer organisatorisch und räumlich vom Rechtsamt getrennten Organisationseinheit die Vorgänge der gesetzlichen Vertretung in der Stadt Leipzig im Zeitraum von 1993 bis 2011 vollumfänglich
aufzuklären. Damit bildete der Ratsbeschluss die Grundlage für die Arbeit des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ (im Folgenden „Sonderprojekt“), das vom Oberbürgermeister per Dienstanweisung DA 19/ 2012 zum 1. Juli 2012 eingesetzt wurde.
A.1.2. Ergebnisbericht des Sonderprojektes zum 31.12.2013
Mit der Vorlage DS 00130/14 hatte das Sonderprojekt den ca. 130-seitigen „Ergebnisbericht zum Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/12 vom 16.05.2012“ (eris:
DS V/3714, im Folgenden „Ergebnisbericht“) vorgelegt, der am 10. Dezember 2014 in
der Ratsversammlung unter Aufnahme weiterer Beschlusspunkte bestätigt wurde. Dieser
Ergebnisbericht informierte über die bis zum 31. Dezember 2013 durch das Sonderprojekt
getroffenen und bis Redaktionsschluss vom 25. März 2014 aktualisierten Feststellungen
und Prüfergebnisse. Gegenstand waren erstens der Sachstand bei der thematisch fokussierten Überprüfung der Altakten („Fehleranalyse“), zweitens ein Ausblick auf die Konsequenzen hieraus („Fehlerkorrektur“) sowie drittens die Neuschaffung von Grundlagen des
Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Vertretung.
Die wesentlichen Feststellungen des Ergebnisberichtes waren:
•
Das Rechtsinstitut der „gesetzlichen Vertretung“ war nach der Wiedervereinigung
für den wirtschaftlichen Aufschwung der neuen Bundesländer als Beschleunigungsvorschrift eingeführt worden. Auftrag war, in den neuen Ländern registerrechtliche und verwandte Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, Gerichte und Verwaltungseinheiten zu entlasten und geordnete Eigentumsverhältnisse zügig wiederherzustellen. Dadurch sollten die wirtschaftliche Entwicklung gefördert
und Grundstücke insbesondere dem investiven Wirtschaftsverkehr und damit dem
Verkauf zugeführt werden. Unklarheiten im Gesetzestext führten in den neuen Ländern zu unterschiedlichem Umgang mit dem Rechtsinstitut und auch in Leipzig zu
Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung.
•
Von 784 geprüften Grundstücksvorgängen wurden in der Stadt Leipzig 401 unter
Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters veräußert. Da der Verkauf der Grundstücke das erklärte Ziel der gesetzlichen Regelungen war, handelte es sich bei dieser Vorgehensweise der Stadt Leipzig um ein grundsätzlich vom Gesetzgeber gewünschtes Vorgehen und damit nicht um einen Missbrauch des Rechtsinstituts.
2 Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/ 12 vom 16.05.2012 zur Drucksache Nr. V/ 2098, zum:
Prüfungsbericht Nr. 11/1/0074 des Rechnungsprüfungsamtes: „Sonderprüfung 'Grundstücke mit
unbekannten Eigentümern bzw. Eigentümern unbekannten Aufenthaltes' – Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters gemäß § 11b Vermögensgesetz bzw. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch“ und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Verwaltung, im Folgenden
„Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/ 12“ genannt.
3 Änderungsantrag zur DS V/ 2098/ 12/ 1.
Seite 4 von 43
Vielmehr war es ein legitimes Interesse der Stadt, die laufenden Kosten für die Verwaltung der Grundstücke zu beenden, die Verkehrssicherungspflichten auf Folgeeigentümer zu übertragen und neue Grundsteuerzahler zu gewinnen.
•
Der mittels gesetzlicher Vertretung vorgenommene Eingriff in das Grundrecht auf
Eigentum steht unter der Voraussetzung, dass im Vorfeld der Bestallung eines gesetzlichen Vertreters eine verhältnismäßige Eigentümerermittlung durchgeführt wurde. Für die Stadt Leipzig war festzustellen, dass in der Vergangenheit eine solche
Eigentümerermittlung in vielen Fällen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang stattgefunden hatte. In der Zusammenschau aller Auswertungen lag hierin
das zentrale Defizit im Umgang mit der gesetzlichen Vertretung in Leipzig und
auch mehrheitlich die wesentliche Ursache für die festgestellten Schadensfälle.
•
Die Verwahrung der Kaufpreise auf städtischen Verwahrkonten, ohne die erwirtschaften Zinsen den jeweiligen grundstücksbezogenen Konten zuzuordnen,
kann als weiterer zentraler Kritikpunkt bezeichnet werden. Auch wenn die Stadt
Leipzig diese Zinsen im Laufe der vorangegangenen fast 20 Jahre eingenommen
hatte, verursachte die Ausbuchung dieser Zinseinnahmen auf die separierten Verwahrkonten im Haushalt 2012 einen Aufwand von mehr als 1,9 Mio EUR. Die Verwahrkonten befinden sich seit 1. Januar 2013 in Form einer grundstücksbezogenen mündelsicheren Geldanlage bei einem Kreditinstitut. Die Anforderungen
aus dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/ 12, Ziff. 4 S. 1 sind damit
erfüllt.
•
Die Prüfung der Verwahrbestände und die Auszahlung (RBV-1219/ 12, Ziff. 4
S. 2) stellt nach Abschluss der Fehleranalyse den Hauptschwerpunkt der Tätigkeit bei der Aufarbeitung der gesetzlichen Vertretung dar, um die festgestellten
Fehler zu korrigieren („Fehlerkorrektur“). Diese steht zum Zeitpunkt der Vorlage
des Ergebnisberichtes noch aus. Ihr Ziel ist es, den rechtswidrigen Zustand der
Verwahrung von Treuhandgeldern durch die Stadt Leipzig zu beenden und das
Geld den Berechtigten zuzuführen.
•
Der Vergleich mit anderen ostdeutschen Städten hat ergeben, dass die Quote
von Anträgen im Verhältnis zu Bestallungen in Leipzig deutlich höher war, weil in
anderen Städten vergleichweise intensiver nach Eigentümern und deren Erben gesucht worden war. Der zweite wesentliche Unterschied lag darin, dass in den anderen Kommunen die Verkaufserlöse regelmäßig zügig beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegt und nicht auf städtischen Konten verwahrt worden waren. Im Übrigen bestanden auch in anderen Kommunen Unsicherheiten über die Auslegung der gesetzlichen Regelungen.
•
Insgesamt waren in drei Vorgängen Schäden in Höhe von rund 400.000,00 EUR
entstanden, die die Stadt Leipzig im Wege vergleichsweiser Einigung reguliert hatte. Bei zwei Fällen war beim Verkauf des Grundstücks durch einen gesetzlichen
Vertreter auf Basis eines Verkehrswertgutachtens eine konkrete Abweichung vom
Verkehrswert nachgewiesen worden, wodurch den unbekannten Eigentümern ein
Schaden entstanden war. Bei dem dritten Schadensfall war die Veräußerung im
Rahmen der gesetzlichen Vertretung rechtlich unwirksam, weil der vermeintlich verstorbene Eigentümer noch lebte. Hier wurde der Verkauf des Grundstücks rückabgewickelt. Ein vierter Fall befand sich zum Redaktionsschluss des Er-
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gebnisberichtes noch im laufenden Gerichtsverfahren unter Betreuung des Haftpflichtversicherers KSA. In einem weiteren Fall hatte ein potentielles Mitglied der
Erbengemeinschaft angezeigt, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen.
•
Im Rahmen der Überprüfung der Kaufpreise (Kaufpreisrecherche) wurden die 401
Grundstücksveräußerungen unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters in der
Stadt Leipzig untersucht. Hierfür wurden Fallgruppen je nach Risikopotential gebildet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei 337 der geprüften 401 Kauffälle der
Kaufpreis objektiv ermittelt wurde. Damit hatte sich der Veräußerungswert in
über 80 % der Grundstücksverkäufe im Rahmen der gesetzlichen Vertretung am
Markt- bzw. Verkehrswert orientiert. Die Fallgruppe mit dem höchstem Verdacht auf
Spekulation, wo ein Grundstück innerhalb eines Jahres zu mindestens 30 TEUR
oder 100 % ohne erkennbare Sanierung weiterveräußert worden war, enthielt insgesamt 34 Vorgänge. Diese waren entsprechend der Beauftragung durch die Ratsversammlung ohne weiteren Verdacht auf konkrete strafbare Handlungen an die
Staatsanwaltschaft Leipzig weitergeleitet worden. Die Bewertung der Vorgänge im
Rahmen der Kaufpreisrecherche war bei Redaktionsschluss des Ergebnisberichtes
noch nicht beendet.
•
Die Überprüfung der Verkehrswertgutachten (Gutachterrecherche) fand im Rahmen der Kaufpreisrecherche statt, weshalb auch hier im Rahmen des Ergebnisberichtes noch keine finalen Ergebnisse vorgelegen hatten. Der Überprüfung lagen
bis dato 34 von 61 Gutachten zugrunde, priorisiert nach den Fallgruppen. Deren
Auswertung hatte ergeben: Bisher war kein grobes Fehlverhalten von Sachverständigen festgestellt worden. Es haben auch unter besonderer Berücksichtigung
der Identität bestimmter Beteiligter keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass Verkehrswerte systematisch zu niedrig ermittelt worden waren. Aufgrund der besonderen Sachkunde von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde
mit Bestätigung des Ergebnisberichtes durch die Ratsversammlung4 beschlossen, dass bei der Verkehrswertermittlung im Rahmen von Grundstücksveräußerungen durch gesetzliche Vertreter in der Stadt Leipzig auch zukünftig wieder auf diejenigen Sachverständigen zurückgegriffen werden kann, die bislang durch den
Ratsbeschluss RBV-1219/ 12 von der Beauftragung ausgeschlossen waren. Die
Überprüfung der Verkehrswertgutachten durch das Sonderprojekt war im Rahmen
der Beendigung der Fehleranalyse noch abzuschließen.
•
Zur Bewertung der Vergütung der als gesetzliche Vertreter bestallten Rechtsanwälte wurden 513 Akten überprüft, die insgesamt fast 1.000 Vergütungsfestsetzungen enthielten. Die Prüfung hatte ergeben: Es gab keine systematische Überzahlung der Rechtsanwälte. In 48 von 513 Vorgängen war die festgesetzte Vergütung nicht plausibel. Hierbei handelte es sich um ein Indiz für eine Überzahlung der gesetzlichen Vertreter. Erst nach Anhörung der betreffenden anwaltlichen
gesetzlichen Vertreter kann im Einzelfall entschieden werden, ob die bezifferbare
Abweichung insgesamt zu einer „unangemessenen“ Vergütung führte. Diese stand
noch aus. Aufgrund der getätigten Feststellungen bestand jedoch bereits zu diesem
4 Beschluss der Ratsversammlung am 10. Dezember 2014, V-DS-00130/14, Ziff. 2.
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Zeitpunkt kein Anlass, die bis zum Ratsbeschluss RBV-1219/ 12 im Rahmen der
gesetzlichen Vertretung in der Stadt Leipzig tätigen Rechtsanwälte weiterhin von
Neubestallungen auszuschließen. Daher wurde mit Bestätigung des Ergebnisberichtes durch die Ratsversammlung beschlossen5, dass bei der zukünftigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten als gesetzliche Vertreter ab sofort auch wieder
auf die betreffenden Anwälte zurück gegriffen werden kann.
•
Zur Prüfung, ob ein systematisches Zusammenwirken verschiedener Beteiligter
zum Nachteil der gesetzlich Vertretenen stattgefunden hatte, wurde im Rahmen
des rechtlich Zulässigen eine Netzwerkrecherche durchgeführt. Nach Auswertung
sämtlicher Akten hatten sich keine Hinweise auf Korruption ergeben. Konkrete
Hinweise auf Netzwerke bestanden nicht, insbesondere konnte auf Basis dieser
Überprüfungen ausgeschlossen werden, dass Netzwerke unter Beteiligung von Mitarbeitern der Stadt Leipzig zum Nachteil unbekannter Eigentümer bestanden hatten. Ein systematischer Missbrauch der gesetzlichen Vertretung zugunsten bestimmter Marktteilnehmer konnte ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche waren nicht ersichtlich.
•
Nach der umfangreichen Recherche im Hinblick auf die vernichteten oder im Rahmen der Erstellung des Sonderprüfberichtes nicht auffindbaren Akten war festzuhalten: Bei den vernichteten Akten lagen keinerlei Hinweise auf ein systematisches Vorgehen vor. Bei den wieder aufgefundenen Akten gab es keine Hinweise
darauf, dass kritische Vorgänge der Nachprüfung entzogen werden sollten.
•
Für die zukünftige Ausrichtung des Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Vertretung waren die wesentlichen Grundlagen für ein rechtssicheres Verfahren geschaffen worden. In diesem Zusammenhang waren zahlreiche Handlungsrichtlinien und Checklisten erstellt und zwischenzeitlich dem städtischen Anti-KorruptionsKoordinator übergeben worden. Für die zukünftige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Vertretern waren objektive Kriterien für deren Auswahl und Eignung entwickelt worden.
5 Beschluss der Ratsversammlung am 10. Dezember 2014, V-DS-00130/14, Ziff. 2.
Seite 7 von 43
A.2.
Abschlussbericht des Sonderprojektes zum 31.12.2015
Entsprechend der geltenden Beschlusslage (vgl. DS 00130/14) endet das Sonderprojekt
„Gesetzliche Vertretung“ zum 31. Dezember 2015. Zu diesem Termin wird daher der vorliegende Abschlussbericht vorgelegt, der in Anlehnung an die Gliederung des Ergebnisberichtes wie folgt aufgebaut ist:
•
Teil A:
Einführung
•
Teil B:
Fehleranalyse: Abschließende Feststellungen aufgrund der nach
Themenkomplexen durchgeführten Prüfungen von Altakten
•
Teil C:
Fehlerkorrektur: Aktueller Stand bei der fiskalischen Aufarbeitung der
Altakten mit und ohne Verwahrkontobezug
•
Teil D:
Neuausrichtung und Verstetigung: Laufendes Verwaltungsverfahren
„Gesetzliche Vertretung“
•
Teil E:
Ausblick
A.2.1. Methodik/ Vorgehensweise:
Der Ergebnisbericht und der darauf aufbauende Abschlussbericht wurden auf Basis eines
reinen Aktenstudiums verfasst. Eine Befragung der in der Vergangenheit zuständigen
Mitarbeiter/innen hat, insbesondere aus rechtlichen Gründen, nicht stattgefunden. Insgesamt wurden rund 800 Grundstücksakten ausgewertet; hinzu kamen ca. 40 Aktenordner
sonstiger Schriftverkehr und etwa 11.000 Belege der Stadtkasse über Buchungsvorgänge.
Über den gesamten Zeitraum hinweg wurde laufend im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sowie gegenüber den Stadträten regelmäßig im Verwaltungsausschuss, im Rechnungsprüfungsausschuss und anlassbezogen im Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
berichtet. Darüber hinaus erfolgte gegenüber der Ratsversammlung eine regelmäßige Berichterstattung. Überdies hatten die Stadträte stets die Möglichkeit, Einsicht in sämtliche
Akten des Sonderprojektes zu nehmen.
A.2.2. Aktenbestand
Vom Rechnungsprüfungsamt wurden 781 Akten im Sonderprüfbericht erfasst. Das Sonderprojekt ermittelte zunächst drei weitere Akten, so dass der Prüfgegenstand zu Beginn
der Aufarbeitung 784 Akten zum Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung umfasste.
Im Verlauf der Aufarbeitung erhöhte sich der Aktenbestand um 21 Vorgänge mit einem
möglichen Bezug zur gesetzlichen Vertretung auf 805 Altakten. Als Altakten werden dabei
die Akten bezeichnet, die aus dem Zeitraum vor der Gründung des Sonderprojektes herrühren und/oder erst während der Tätigkeit des Sonderprojektes als eigener Vorgang angelegt oder erfasst wurden.
Der Gesamtbestand aller grundstücksbezogenen Vorgänge des Sonderprojekts summiert
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sich auf 866, da seit der Projektgründung 61 Neufälle hinzugekommen sind.
Diese 61 Neufälle umfassen generell alle Vorgangsakten, in denen das Sonderprojekt
eine erstmalige Entscheidung über die beantragte Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters zu treffen hatte. Darin beinhaltet sind 15 vom Rechtsamt angelegte Vorgangsakten, in
denen zum Zeitpunkt der Übernahme zwar ein Neuantrag bereits gestellt, aber noch keine
Entscheidung über die erstmalige Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters getroffen worden war. Ferner wurden vom Sonderprojekt 46 Vorgangsakten neu angelegt, in denen seit
1. Juli 2012 ein Neuantrag auf gesetzliche Vertretung gestellt wurde und noch kein Vorgang zu dem betreffenden Grundstück durch das Rechtsamt angelegt worden war.
Hinzu kommen weitere 15 Neuanträge, in denen vom Rechtsamt in der Vergangenheit bereits eine Vorgangsakte angelegt worden und bereits ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt
gewesen war. Insgesamt sind damit seit Einrichtung des Sonderprojektes 76 Neuanträge
auf Bestallung eines gesetzlichen Vertreters bearbeitet worden.
Von den 866 grundstücksbezogenen Vorgängen, die bis zum 31. Dezember 2015 im Bestand des Sonderprojektes waren, werden mit Stichtag 01. Januar 2016 insgesamt 765
Vorgangsakten an die Stadtkasse/Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,
übergeben. Die restlichen grundstücksbezogenen Vorgänge sind mehrheitlich bereits archiviert oder zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an andere Ämter abgegeben worden.
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A.2.3. Projektverlauf:
Im Wesentlichen durchlief das Projekt folgende Phasen:
Phase I. Initiierung (ca. Juli bis Dezember 2012)
Mit Projektstart vom 01. Juli 2012 begann der Aufbau der personellen, organisatorischen und fiskalischen Projektstruktur. Etwa im Dezember 2012 waren die Herstellung der Arbeitsfähigkeit, die Besetzung der Stellen und die
Einarbeitung der Mitarbeiter in den wesentlichen Grundzügen abgeschlossen. Bis dahin waren jedoch ebenfalls bereits die Zinsen für die 350 Verwahrkonten nachberechnet und aufgebucht worden. Zum 31. Dezember 2012 wurden die 350 Konten separiert. Ebenso waren die Verhandlungen zu den wichtigsten Schadensfällen bereits abgeschlossen und die entsprechenden Vergleiche in der Beschlussberatung durch die Gremien. Nicht
zuletzt waren wichtige Grundlagen zur rechtmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Vertretung bereits geschaffen.
Phase II. Fehleranalyse (ca. Januar 2013 – 31. Dezember 2015)
Die Produktivphase der Fehleranalyse begann etwa im Januar 2013. Hauptsächlicher Gegenstand war die Prüfung der Altakten im Hinblick auf möglicherweise verursachte Schäden und konkrete Fragestellungen aus den zugrundeliegenden Ratsbeschlüssen, insbesondere zur Kaufpreisrecherche,
Seite 10 von 43
zur Gutachterrecherche, zur Überprüfung der Rechtsanwaltsvergütungen,
vgl. RBV-1219/12 (Ziffern 2, 5) und RBV-1778/13, sowie zur Netzwerk-Recherche, RBV-1817/13. Hierfür wurden für jede Fragestellung Themenkomplexe gebildet, siehe Ergebnisbericht sowie Abschlussbericht, jeweils Teil B,
und Anlage 2: Aufstellung Altakten.
Für die Prüfung wurden sämtliche Altakten auf Basis der statistischen Erhebungen aus dem Sonderprüfbericht in einem ersten Schritt auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Themenkomplex untersucht (Grobprüfung). Im
zweiten Schritt erfolgte eine Tiefenprüfung der Akten im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung. Dabei wurden alle für den jeweiligen Themenkomplex
relevanten Akten in einem rollierenden System insgesamt ca. 1.618 Prüfaufträgen unterzogen. Jedem Themenkomplex ging dabei die Entwicklung
eines standardisierten Verfahrens zur rechtssicheren und zugleich einheitlichen Prüfung voraus.
Zum Ende des ersten Quartals 2014 hat das Sonderprojekt den „Ergebnisbericht zum 31. Dezember 2013“ (DS 00130/14) vorgelegt. Darin wurden die
bis zum Redaktionsschluss getroffenen Feststellungen nach Prüfung der
Fallgruppen mit dem höchsten Risiko veröffentlicht und ein erster, grundlegender Sachstand zu Fehlern und verursachten Schäden dargelegt.
Mit der Darstellung der abschließenden Feststellungen im vorliegenden Abschlussbericht zum 31.12.2015 ist die Fehleranalyse nunmehr beendet.
Mit dem Abschluss der Fehleranalyse sind die Aufträge an die Verwaltung zur Aufklärung der Vorgänge um die „herrenlosen Häuser“ abgeschlossen. Hierfür war die Projektstruktur eingerichtet worden, die zum 31. Dezember 2015 aufgelöst wurde.
Phase III.Umsetzungsphase/Fehlerkorrektur(ca. ab 2. Quartal 2014)
Während im Rahmen der Fehleranalyse umfassende Tiefenprüfungen bis
zum 31. Dezember 2015 zu Ende geführt wurden, wurde nach Erstellung
des Ergebnisberichtes im 2. Quartal 2014 bereits mit der Umsetzung begonnen, also mit der Korrektur der Fehler in den Altakten/Verwahrkonten. Hierfür
wurde zunächst ein einheitliches Bearbeitungsschema entwickelt, in dem
alle Ergebnisse aus den Tiefenprüfungen nach verschiedenen Themenkomplexen in der jeweiligen Akte zusammengeführt und die Erkenntnisse
hieraus bei Aufarbeitung der Akte umgesetzt wurden. Durch diesen Kurzbericht können jederzeit für alle Beteiligten auf einen Blick die durchgeführten
Prüfungen, die festgestellten Fehler und die vorgenommenen Korrekturen
nachvollzogen werden. Nach einer Einführungsphase wurde das zugrundeliegende Verfahren mehrfach im Hinblick auf Effizienz, Transparenz und Einheitlichkeit optimiert.
Die Phase der Fehlerkorrektur dauert noch an. Da eine Projektstruktur
hierfür nicht erforderlich ist, wird sie in der Linienorganisation fortgeführt. Sie
ist beendet, wenn sämtliche Verwahrkonten im externen Buchungskreis
überprüft, korrigiert und geschlossen sind und die Altakten, die nicht ins laufende Verwaltungsverfahren überführt werden, auf forderungsrelevante Fehler überprüft und archiviert wurden.
Seite 11 von 43
Phase IV.Verstetigung (Vorbereitung seit Projektstart, Umsetzung ab 01.01.2016)
Da mit Gründung des Sonderprojektes bekannt war, dass nach Beendigung
der Projektstruktur eine Rücküberführung in die Linienorganisation erfolgen
wird, wurden sämtliche internen Prozesse von Beginn an darauf ausgerichtet
und die Verstetigung vorbereitet. Dazu gehört naturgemäß die Neuausrichtung des laufenden Verwaltungsverfahrens, das vor dem Hintergrund von
Verfahrensoptimierung und Transparenz für alle Bearbeitungsphasen einheitliche Standards eingeführt und verstetigt hat.
Für die Entscheidung, in welche Organisationseinheit die gesetzliche Vertretung nach Beendigung der Projektstruktur übernommen wird, wurde ein
umfangreicher Abstimmungsprozess mit anderen Ämtern durchgeführt.
An dessen Ende sprachen aus gesamtstädtischer Sicht die weit überwiegenden Argumente für eine Anbindung der Thematik an die Stadtkasse/Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen.
Nach den Beschlüssen der Dienstberatung des Oberbürgermeisters zur Anbindung der Aufgaben der gesetzlichen Vertretung und nach der Schaffung
einer Dienstanweisung für die neue Organisationsstruktur der Stadtkasse
wurden im Rahmen der geltenden Beschlusslage bis zum 31.12.2015 die
wesentlichen personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Fortführung der Aufgaben in der Linienorganisation geschaffen.
Ab dem 01.01.2016 werden das laufendes Verwaltungsverfahren zur gesetzlichen Vertretung im Regelbetrieb durchgeführt und die Fehlerkorrektur bis
zum Abschluss der Aufarbeitung von Altakten und Verwahrkonten fortgeführt.
Seite 12 von 43
B.
Fehleranalyse: Feststellungen aufgrund der nach
Themenkomplexen durchgeführten Prüfungen von
Altakten
B.1.
Kaufpreisrecherche
B.1.1. Auftrag und Methodik
Gemäß Ratsbeschluss RBV-1219/ 12 Ziffer 5, geändert durch RBV-1778/ 13 waren alle
Vorgänge, bei denen zwischen dem Erstverkauf und dem Wiederverkauf/ 2. Wiederverkauf der sogenannten „herrenlosen Grundstücke“ über 100% oder mindestens 30 TEUR
Mehrerlös generiert und festgestellt worden, entsprechend der als Anlage zum Ratsbeschluss RBV-1778/ 13 beigefügten Bearbeitungsmatrix zu überprüfen.
In Umsetzung des Beschlusses wurde dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung
eine Übersicht der vorab ermittelten 401 Kauffälle übergeben, das anhand der Kaufpreissammlung eine anonymisierte Liste der Weiterverkäufe erstellte. Diese Liste enthielt neben Grundstücksdaten (Flurstück, Gemarkung, Größe, Bebauungszustand, Weiterverkaufsdatum) auch den Weiterverkaufspreis sowie eine grobe Einordnung des Sanierungszustandes aufstehender Gebäude. Anhand dieser Liste konnten die Kaufvorgänge verschiedenen Fallgruppen zugeordnet werden (vgl. Gliederungspunkt B.1. „Kaufpreisrecherche“ im Ergebnisbericht).
Die Prüfung der Gutachten und Kaufpreise erfolgte anschließend durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung anhand vorgegebener Parameter zur Gewährleistung der
Vergleichbarkeit. Wurde hierbei eine bezifferbare Abweichung des Kaufpreises vom Verkehrswert festgestellt, prüfte anschließend das Sonderprojekt, ob sich hieraus Schadensersatzansprüche der gesetzlich Vertretenen ergeben könnten.
B. 1.2. Ergebnisse
B.1.2.1. Fallgruppe I
Zur Fallgruppe I gehören alle Verkaufsfälle, die bis zum Stand 02/2013 vom jeweiligen Erwerber ohne erkennbare Sanierung weiterveräußert wurden und hierbei einen Mehrerlös
über 30 TEUR bzw. 100% erzielten.
Die im Rahmen dieser Gruppe vorhandenen Gutachten wurden dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung zur Überprüfung zugeleitet. Alle in dieser Fallgruppe übergebenen 65 Gutachten sind zwischenzeitlich überprüft worden. Davon konnte in 61 Vorgängen
keine Abweichung des gutachterlich festgestellten Wertes vom Verkehrswert festgestellt
werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Verkehrswert in diesen Fällen zutreffend ermittelt wurde. In 4 Vorgängen wurden abweichende Verkehrswerte festgestellt.
Zwei dieser Vorgänge wurden bereits im Ergebnisbericht angesprochen und als Schadensfälle eingestuft. Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Abschlussberichts wurSeite 13 von 43
den zwei weitere Gutachten ermittelt, bei denen der ermittelte Verkehrswert fehlerhaft ist:
•
Dabei handelt es sich zum einen um ein Gutachten aus dem Jahr 2002, dass nicht
von einem ö.b.u.v. Sachverständigen erstellt wurde. Aufgrund grober handwerklicher Mängel ermittelte der Sachverständige einen Verkehrswert von
7.734,00 EUR. Nach Einschätzung des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung lag der Verkehrswert zum damaligen Zeitpunkt bei ca. 66.000,00 EUR. Damit
ergibt sich eine Differenz von ca. 58.000,00 EUR.
•
In dem anderen Fall ermittelte der beauftragte ö.b.u.v. Sachverständige in dem
2001 erstellten Gutachten einen Wert von 220.000,00 DM. Die Überprüfung durch
das Amt für Geoinformation und Bodenordnung ergab, dass der gutachterlich festgestellte Grundstückswert ca. 130.000,00 DM (ca. 66.500,00 EUR) unter dem tatsächlichen damaligen Verkehrswert des Grundstücks gelegen hat (rund
350.000,00 DM; Mindestwert 340.000,00 EUR).
Dennoch konnte in beiden Fällen kein Schaden zulasten der gesetzlich Vertretenen
festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den hohen Belastungen auf dem
jeweiligen Grundstück zum damaligen Zeitpunkt. Diese valutierten jeweils wesentlich über
den vom Amt für Geoinformation und Bodenordnung ermittelten Verkehrswerten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eventuell bestehende Ansprüche gegen
den Gutachter bzw. die Stadt Leipzig überdies unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten bereits verjährt wären, da die Kaufverträge in den Jahren 2002 bzw. 2003 von der
Stadt Leipzig genehmigt worden waren.
B.1.2.2. Fallgruppe II
Für die Fallgruppe II sind aus den Vorgängen der Fallgruppe I unter dem Gesichtspunkt
möglicher Spekulation zunächst diejenigen Vorgänge herausgefiltert worden, bei denen
der Weiterverkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erstverkauf erfolgte. Entsprechend der Vorgaben des Ratsbeschlusses Nr. RBV-1778/ 13, Ziff. 2, sind diese 34 Vorgänge aufgrund der in kurzer Zeit realisierten Gewinne, wenngleich sich keine konkreten
Hinweise auf strafbare Handlungen aus den Akten ergaben, vorsorglich an die zuständigen Ermittlungsbehörden Leipzig übergeben worden. Weitere Erkenntnisse haben sich
hieraus bislang nicht ergeben.
Damit ist diese Fallgruppe, wie bereits im Ergebnisbericht unter B.1.3.1.2. mitgeteilt, seitens des Sonderprojektes abgeschlossen.
B.1.2.3. Fallgruppe III
Die Fallgruppe III erfasst die veräußerten Grundstücke im Bereich der gesetzlichen Vertretung, die zum Stand 02/2013 nicht weiterveräußert worden waren. In dieser Fallgruppe
werden entsprechend der Vorgaben des Ratsbeschlusses Nr. RBV-1778/ 13, Ziff. 2, die
ermittelten Verkehrswerte bzw. erzielten Kaufpreise nur im anlassbedingten Einzelfall
einer konkreten Prüfung durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung übergeben. Bislang war dies lediglich in 5 Fällen erforderlich. Bei 4 dieser Vorgänge konnten im
Ergebnis der Prüfung keine bezifferbaren Abweichungen zwischen Kaufpreis und Verkehrswert zum Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden. Lediglich bei einem Vorgang aus
dieser Fallgruppe konnte bisher eine Abweichung zulasten des gesetzlich Vertretenen
i.H.v. ca. 14.000,00 EUR festgestellt werden, die nach Prüfung durch das Sonderprojekt
Seite 14 von 43
einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen würde.
Im Rahmen der Aufarbeitung bemühte sich das Sonderprojekt, den ehemaligen Grundbucheigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger zu ermitteln. Das Grundbuch verzeichnete
jedoch lediglich einen Namen, ohne weitere Angaben, wie beispielsweise Geburtsdatum
oder Wohnort. Eine Recherche in der Grundakte blieb ebenfalls erfolglos, weil die Grundakte zu diesem Grundstück vollständig leer war. Es konnten also keine weiteren Daten
zum Grundbucheigentümer ermittelt werden. Damit fehlen sämtlich Ansätze, um den Eigentümer oder dessen Erben zu ermitteln. Die Regulierung des festgestellten Schadens
ist daher derzeit nicht möglich.
Entsprechend der Vorgaben des Ratsbeschlusses Nr. RBV-1778/ 13, Ziff. 2, sind auch bei
der weiteren Aufarbeitung der Altakten/Verwahrkonten die ermittelten Verkehrswerte bzw.
erzielten Kaufpreise im Einzelfall einer konkreten Prüfung durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung zu übergeben, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte aus der
Akte ergeben.
B.1.3. Zusammenfassung
•
Aus den übergebenen Altakten wurden von den vorerfassten 413 Akten eine Liste
mit 401 Verkaufsfällen unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters extrahiert
und der Kaufpreisrecherche unterzogen.
•
Durch Einteilung der Verkaufsfälle in Fallgruppen konnte eine systematische Risikoeinschätzung und Prüfung aller relevanten Einzelfälle bei den Weiterverkäufen
und auffälliger Einzelfälle, in denen das Grundstück nicht weiterveräußert wurde,
erfolgen.
•
Insgesamt wurden in fünf untersuchten Fällen vom Kaufpreis zum Nachteil der
gesetzlich Vertretenen abweichende Grundstückswerte ermittelt. Hierdurch ist
in drei Fällen den gesetzlich vertretenen Grundstückseigentümern ein Schaden
entstanden:
➔ In zwei Vorgängen wurde der Schadensersatzanspruch bereits ausgeglichen.
Hierüber wurde bereits ausführlich im Ergebnisbericht berichtet, siehe auch Details hierzu im vorliegenden Abschlussbericht, nachfolgend Gliederungspunkt B.2.1.
➔ Im dritten Fall konnte der Geschädigte bzw. dessen Erben nicht ermittelt werden; ohne Anspruchsteller ist ein Ausgleich nicht möglich.
➔ In den beiden übrigen Fällen hatte der Fehler bei der Ermittlung des Verkehrswertes aufgrund von erheblichen Grundstücksbelastungen keine nachteiligen
Auswirkungen auf die gesetzlich Vertretenen.
•
Entsprechend der geltenden Beschlusslage können auch zukünftig weitere Einzelfallprüfungen bei Grundstücken, die nicht weiterverkauft wurden, erforderlich sein,
wenn sich konkrete Anhaltspunkte bei der Aufarbeitung der Altakten ergeben.
Seite 15 von 43
B.2.
Schadensfälle
B.2.1. Festgestellte Schadensfälle
Insgesamt waren im Sonderprojekt vier Schadensfälle zu bearbeiten, welche allesamt
vor Einsetzung des Sonderprojektes bekannt und bereits Gegenstand der Berichterstattung im Ergebnisbericht waren. Weitere Schadensfälle, in denen das Sonderprojekt Schäden festgestellt und Berechtigte konkrete Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig geltend gemacht hätten, sind nach Abschluss der Fehleranalyse nicht bekannt.
Im Nachgang und in Ergänzung zum Ergebnisbericht ist über Folgendes zu informieren:
In drei der festgestellten Vorgänge konnten infolge von Verhandlungen unter Moderation
von Herrn Dr. h.c. Hien als Vertrauensperson der Stadt Leipzig in den Angelegenheiten
der gesetzlichen Vertretung Vereinbarungen mit den Geschädigten erzielt werden. Insgesamt hat die Stadt Leipzig hierfür einen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt rund
400.000,00 EUR geleistet.
Die Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen war zum Teil mit großem Aufwand für die
Berechtigten und die Stadtverwaltung verbunden. So umfasste etwa der Kreis der Berechtigten in einem Vorgang mit einer Erbengemeinschaft letztlich 119 Mitglieder, die sich zunächst mit intensiver Unterstützung des Sonderprojekts lückenlos legitimieren konnten.
Am 16. Februar 2015 wurde durch diese der Vereinbarung vom 09. Januar 2013 zugestimmt, die hierdurch gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft rechtsverbindlich wirksam wurde. In einem anderen Vorgang waren Kommunikation und Auszahlungsprozess wegen des vielfachen Auslandsbezuges eine besondere Hürde.
Der vierte Vorgang befand sich zum Zeitpunkt des Ergebnisberichts noch im gerichtlichen
Verfahren. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Leipzig vom
26. März 2014 wurde der Schadensersatzklage der Erbengemeinschaft gegen die Stadt
Leipzig zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Stadt Leipzig wurde in der Hauptsache
dazu verurteilt, an die Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 85.593,40 EUR zzgl.
Zinsen zu zahlen. Das Gericht bejahte dabei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung durch
das Handeln des zuständigen Sachbearbeiters, sodass ein Verweis auf eine anderweitige
Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen war. Der kommunale Haftpflichtversicherer hatte die
Regulierung übernommen.
Dieses Urteil war gleichsam die rückwirkende Bestätigung für die Vereinbarungen der
Stadt Leipzig mit den Geschädigten in den drei anderen Vorgängen. Diesen war eine Prognose des Sonderprojektes für eine zu erwartende gerichtliche Entscheidung vorausgegangen. Dieser Prognose wiederum lag die Bewertung zugrunde, langwierige gerichtliche
Auseinandersetzungen mit mutmaßlich höheren Urteilsbeträgen zu vermeiden. Auch aus
diesem Aspekt heraus stellten sich die getroffenen Vereinbarungen als sachgerecht
dar.
Im Ergebnis konnten die festgestellten Schadensfälle allesamt abgewickelt werden.
Die Stadt Leipzig hat Regressforderungen gegen alle denkbaren Anspruchsgegner geprüft. Im Ergebnis wurde davon Abstand genommen, solche Forderungen gerichtlich geltend zu machen, da etwaige Prozesse, insbesondere unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast und nicht zuletzt auch im Hinblick auf Verjährungsgesichtspunkte,
Seite 16 von 43
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
B.2.2. Mutmaßliche Schadensfälle
Zum Zeitpunkt der Vorlage des Ergebnisberichts waren dem kommunalen Haftpflichtversicherer KSA zwölf Vorgänge gemeldet worden, darunter die vier vorgenannten Schadensfälle. Diese Meldung erfolgte dabei aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen in der
Mehrheit der Vorgänge rein vorsorglich
In einem bereits im Ergebnisbericht erwähnten Vorgang hat ein legitimierter Rechtsnachfolger gesetzlich vertretener Eigentümer über eine anwaltliche Bevollmächtigte im August
2014 Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Leipzig dem Grunde nach geltend gemacht. Zur möglichen Anspruchshöhe trug die Bevollmächtigte im November 2015 vor.
Für den Mandanten erreiche der – anteilige – Schadenersatzanspruch einen Betrag in
mittlerer vierstelliger Höhe nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten. Da es sich um
eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft handelt, würde sich die Hauptforderung auf einen hohen fünfstelligen Betrag summieren. Aufgrund der komplizierten Rechtslage ist eine kurzfristige Entscheidung über das weitere Vorgehen nicht zu erwarten.
Sämtliche Informationen und Unterlagen wurden dem kommunalen Haftpflichtversicherer
übermittelt, da ausschließlich dieser zur Prüfung der Haftpflichtfrage und zur Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche berechtigt ist.
Über die zwölf Vorgänge hinaus wurde zwischenzeitlich lediglich ein weiterer Vorgang
dem kommunalen Haftpflichtversicherer angezeigt. Hier wurde im Rahmen der Kaufpreisrecherche eine Veräußerung unter dem ermittelten Verkehrswert festgestellt, jedoch war
es bislang nicht möglich, den ehemaligen Grundbucheigentümer bzw. dessen Erben zu
ermitteln, siehe auch oben, B.1.2.3.
B.2.3. Zusammenfassung
•
Insgesamt waren 4 Schadensfälle festzustellen. Für drei Vorgänge hat die Stadt
Leipzig außergerichtliche Ausgleichszahlungen in Gesamthöhe von rund
400.000,00 EUR getragen. Im vierten Fall wurde die Stadt Leipzig zur Zahlung
von 85.593,40 EUR zzgl. Zinsen verurteilt, wofür der Haftpflichtversicherer die
Regulierung übernommen hatte.
•
In einem fünften Vorgang wurden im November 2015 durch den Anspruchsteller
Ersatzansprüche beziffert. Ein Schadenersatzanspruch konnte bislang nicht
festgestellt werden. Der Vorgang wurde entsprechend vertraglicher
Verpflichtungen dem Haftpflichtversicherer übergeben.
•
In einem weiteren Vorgang wurde eine Veräußerung unter Verkehrswert
festgestellt, woraus sich Ersatzansprüche ergeben könnten. Aufgrund einer
fehlenden Datenbasis konnten in diesem Fall weder Eigentümer noch deren
Rechtsnachfolger ermittelt werden. Eine Regulierung ist daher nicht möglich.
Seite 17 von 43
B.3.
Gutachterrecherche
B.3.1. Auftrag und Methodik
Entsprechend RBV-1219/ 12 Ziffer 2 und 5 war im Rahmen der Prüfung der erstellten Verkehrswertgutachten grobes Fehlverhalten der beauftragten Gutachter zu untersuchen. Ferner sollte ein Vorschlag zum künftigen Umgang mit den Gutachtern vorgelegt
werden.
In Umsetzung dieser Aufträge sind zunächst alle Kauffälle ermittelt worden, bei denen ein
Verkehrswertgutachten durch einen ö.b.u.v. Sachverständigen oder den Gutachterausschuss erstellt wurde. Diese Vorgänge wurden analog der Kaufpreisrecherche in Risikogruppen eingeteilt und überprüft. Insgesamt wurden im Rahmen der Gutachterrecherche
dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung 61 Gutachten übergeben. Es handelte
sich hierbei vorwiegend um Gutachten aus den Veräußerungsfällen der Fallgruppe I der
Kaufpreisrecherche und damit um Vorgänge, bei denen das Grundstück mit einem Mehrerlös von 30 TEUR bzw. 100% ohne erkennbare Sanierung weiterveräußert wurde.
B.3.2 Ergebnisse
Zwischenzeitlich konnten alle 61 Verkehrswertgutachten überprüft werden. Obwohl in
einigen Fällen Mängel in den Gutachten festgestellt werden mussten, haben diese regelmäßig nicht dazu geführt, dass der ermittelte Verkehrswert „falsch“ war. Lediglich bei drei
Gutachten, haben sich Mängel im Gutachten tatsächlich in einem unzutreffenden ermittelten Verkehrswert niedergeschlagen.
Zwei dieser Vorgänge wurden bereits im Ergebnisbericht unter B.2.1. dargestellt und sollen hier nicht noch einmal vertieft werden. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, die
bereits vor Errichtung der Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ bekannt geworden
waren. Im Ergebnis waren in beiden Vorgängen außergerichtliche Vereinbarungen mit den
Berechtigten getroffen und zwischenzeitlich umgesetzt worden, siehe auch oben, B.2.1.
Ein dritter Vorgang, der erst im Rahmen der Erstellung des Abschlussberichtes ermittelt
wurde, betrifft ein Gutachten aus dem Jahr 2001. Der begutachtende ö.b.u.v. Sachverständige hatte bei der Berechnung der Wohnflächenzahl das Dachgeschoss entgegen der
üblichen Praxis nicht einbezogen. Darüber hinaus sind verschiedene methodische Fehler
im Gutachten vorhanden. Nach Einschätzung des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung hätte der Verkehrswert um mehr als 50% höher liegen müssen: Statt der ermittelten 220.000,00 DM sei das Grundstück (mindestens) 340.000,00 DM Wert gewesen. Aufgrund erheblicher Vorbelastungen auf dem Grundstück ist hierdurch jedoch kein Schaden
für die unbekannten Eigentümer entstanden, siehe auch oben, B.1.2.1.
Das fehlerhafte Gutachten wurde bereits vor 14 Jahren erstellt. Aus den Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf ein vorsätzliches Verhalten des Sachverständigen. Im
Rahmen der Gutachterrecherche waren auch weitere Gutachten des Sachverständigen
geprüft worden. Trotz gelegentlicher Mängel waren die ermittelten Verkehrswerte im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der begutachtende Sachverständige ist zum Stand dieses
Berichtes weiterhin als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Vor dem
Hintergrund der durchgeführten Prüfungen ergeben sich aus Sicht des Sonderprojektes
keine grundsätzlichen Zweifel, die den zukünftigen Einsatz des Sachverständigen im RahSeite 18 von 43
men von Veräußerungen unter Beteiligung gesetzlicher Vertreter in Frage stellen würden.
Um in der Zukunft mögliche Nachteile für die gesetzlich Vertretenen bei der Verkehrswertbestimmung zu vermeiden, hat das Sonderprojekt für das laufende Verwaltungsverfahren
folgende Schritte festgelegt:
1. Zur Bestimmung des Kaufpreises werden grundsätzlich Gutachten von ö.b.u.v.
Sachverständigen eingeholt.
2. Im Rahmen der durchgeführten Plausibilitätsprüfung wird überprüft, ob das Gutachten schlüssig ist. Regelmäßig wird hierfür das Amt für Geoinformation und Bodenordnung um eine Einschätzung zur Schlüssigkeit gebeten.
3. Gegebenenfalls wird hiernach der Gutachterausschuss mit der Erstellung eines
Zweitgutachtens beauftragt bzw. der Gutachter zur Nachbesserung aufgefordert.
Andernfalls wird der Verkauf des Grundstücks mindestens zum festgestellten Verkehrswert gestattet.
Dieses Verfahren soll dazu beitragen, spätere Streitigkeiten in Bezug auf die Richtigkeit
des Verkehrswertgutachtens zu vermeiden und den Grundstückseigentümer vor einem
Verkauf unter dem tatsächlichen Verkehrswert schützen.
B.3.3. Zusammenfassung
•
Es wurden alle Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen herausgefiltert, die
Grundlage einer Veräußerung unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters geworden waren und bei denen sich Hinweise auf eine zu niedrige Verkehrswertermittlung ergeben hatten, insbesondere aufgrund eines wesentlich höheren Weiterverkaufspreises. Insgesamt handelte es sich um 61 Gutachten.
•
Die Prüfung erfolgte durch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung.
•
Im Ergebnis wurde bei drei Gutachten der Verkehrswert fehlerhaft ermittelt. In
zwei Vorgängen schloss die Stadt Leipzig außergerichtliche Vereinbarungen mit
den Eigentümern bzw. Rechtsnachfolgern der Grundstücke. Im dritten Vorgang
hatten die Mängel aufgrund erheblicher Vorbelastungen auf dem Grundstück keine Auswirkungen für die unbekannten Eigentümer.
•
Ein grobes Fehlverhalten der betroffenen ö.b.u.v. Sachverständigen wurde nicht
festgestellt. Konsequenzen für die zukünftige Zusammenarbeit mit Sachverständigen ergeben sich nicht. Alle Fälle liegen mehr als zehn Jahre zurück.
•
Künftig werden nur grundsätzlich noch Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen als Grundlage einer Veräußerung akzeptiert und im Rahmen der behördlichen Aufsicht einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.
Seite 19 von 43
B.4.
Überprüfung der Rechtsanwaltsvergütungen
Aus der Zusammenschau aus dem Auftrag des Ratsbeschlusses RBV-1219/ 12, Ziff. 2
sowie der 4. Fallgruppe des Maßnahmekataloges der Vorlage DS-V/ 2098 war die Überprüfung der an Rechtsanwälte als gesetzliche Vertreter gezahlten Vergütungen Gegenstand der Untersuchungen des Sonderprojektes.
B.4.1. Methodik und bisherige Feststellungen
Die Überprüfung der korrekten Anwendung der städtischen Vergütungsgrundsätze erfolgte
im Rahmen einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle, wobei sich die Untersuchung auf 513 Gesamtvorgänge und ca. 1.000 Festsetzungesbescheide erstreckte.
Bereits im Ergebnisbericht wurde als wesentliches Ergebnis der Recherche festgehalten,
dass sich keine Anhaltspunkte für eine systematische Überzahlung der anwaltlichen gesetzlichen Vertreter ergaben.
Offen waren jedoch 48 Vorgänge, in denen die festgesetzte Vergütung anhand des in der
Akte dokumentierten Umfanges und der Schwierigkeiten der Leistungen des gesetzlichen
Vertreters nicht plausibel war, was eine Überzahlung der gesetzlichen Vertreter indizieren
könnte.
In diesen Vorgängen wurden die 8 betroffenen anwaltlichen gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur Mitwirkung aufgefordert, um die für die Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei zu ermitteln.
B.4.2. Ergebnisse
In 42 Vorgängen war die Höhe der festgesetzten Vergütung infolge des durchgeführten
Anhörungsverfahrens nachvollziehbar. Dank der Mitwirkung der beteiligten Rechtsanwälte konnte eruiert werden, dass die Handakten der gesetzlichen Vertreter regelmäßig
deutlich umfangreicher waren, als die von der Aufsichtsbehörde geführte Vorgangsakte.
Die fragmentarische Aktenlage ist dabei einerseits das Ergebnis interner mangelhafter Aktenführung, aber auch andererseits der weitgehend selbständigen Aufgabenwahrnehmung
der gesetzlichen Vertreter.
Vermutlich liegt in diesem Umstand der Kern des Argwohns überhöhter Vergütungsfestsetzungen, welcher gerade durch die eingehendere Untersuchung dieser Vorgänge im Wesentlichen nochmalig entkräftet werden konnte. Damit wurde das bisherige Rechercheergebnis bestätigt. Weiterhin gibt es keine Anhaltspunkte für eine systematische Überzahlung der anwaltlichen gesetzlichen Vertreter.
Indessen verblieben 6 Vorgänge, in denen auch nach Befragung der gesetzlichen Vertreter eine bezifferbare Abweichung von den Vergütungsgrundsätzen zu verzeichnen war.
Hauptursächlich waren zum einen vernichtete Handakten der gesetzlichen Vertreter nach
Ablauf der internen Aufbewahrungsfristen, so dass die für die Vergütungsfestsetzung
maßgeblichen Tatsachen nicht über die eigene Aktenlage hinaus zu ermitteln waren. Zum
anderen bestätigten sich in Einzelfällen die Annahmen, wonach zugunsten der gesetzlichen Vertreter gewährte Zwischenvergütungen im Rahmen der jeweiligen Schlussfestsetzung nicht ordnungsgemäß abgesetzt und damit unberücksichtigt blieben. Endlich fehlerSeite 20 von 43
behaftet war daneben der Komplex der Zusatzvergütung. Die Vergütungsgrundsätze der
Stadt Leipzig sahen deren Gewährung vor, wenn der gesetzliche Vertreter „wesentlich an
der Veräußerung eines Grundstückes“ beteiligt war, respektive bei „aktiver Mitwirkung an
der Veräußerung des Grundstückes“. Bezüglich dieser Vorgänge war anhand der Aktenlage und nach Durchführung des Anhörungsverfahrens die erforderliche „aktive Mitwirkung/
wesentliche Beteiligung“ des anwaltlichen gesetzlichen Vertreters an der Veräußerung des
Grundstückes nicht erkennbar oder die maßgeblichen Tätigkeiten wurden bereits zur Begründung erhöhter Rahmengebühren herangezogen.
Die bezifferbare Abweichung beträgt in allen betroffenen Fällen insgesamt
3.158,99 EUR zuzüglich Zinsen, wobei diese in 5 Vorgängen zum Nachteil der vertretenen
Eigentümer sowie in einem Vorgang zum Nachteil der Stadt Leipzig gereichten. Weil in
diesen Vorgängen eine Rückforderung nach Maßgabe von § 48 VwVfG aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen war, erfolgte in den 5 betroffenen Vorgängen
zugunsten der vertretenen Eigentümer eine eigenständige Regulierung nach Aktenlage
durch das Sonderprojekt. Unter Berücksichtigung von Zinsen wurde den tangierten Verwahrkonten ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.894,05 EUR zugeführt.
B.4.3. Zusammenfassung
Im Ergebnis der Überprüfung der Rechtsanwaltsvergütungen ist festzuhalten:
•
Nach Abschluss der Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle von 513 Gesamtvorgängen mit Bezug auf rund 1.000 Festsetzungsbescheide gibt es keine Anhaltspunkte für eine systematische Überzahlung der anwaltlichen gesetzlichen Vertreter.
•
Wesentliche Erkenntnis des Anhörungsverfahrens ist, dass die Handakten der bestallten Rechtsanwälte regelmäßig deutlich umfangreicher und aussagefähiger
waren als die stadteigenen Akten.
•
Im Ergebnis sind in 6 Vorgängen bezifferbare Abweichungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 3.158,99 EUR zuzüglich Zinsen festzustellen.
•
In 5 Vorgängen zum Nachteil der vertretenen Eigentümer wurde unter Berücksichtigung von Zinsen den tangierten Verwahrkonten ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.894,05 EUR zugeführt.
•
In dem einen Vorgang zum Nachteil der Stadt i.H.v. 618,80 EUR war eine Rückforderung nach Maßgabe von § 48 VwVfG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
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C.
Fehlerkorrektur: Aktueller Stand bei der
fiskalischen Aufarbeitung der Altakten mit/ohne
Verwahrbezug
Entsprechend des Beschlusses der Ratsversammlung RBV 1219/12, Ziff. 4, Satz 2, ist
die Verwahrung der Gelder durch die Stadt Leipzig nach Überprüfung der Verwahrbeträge
schnellstmöglich zu beenden und der gesetzliche Zustand wiederherzustellen.
Die Überprüfung und Aufarbeitung der fehlerhaften Akten bezieht sich nach Maßgabe
des Beschlusses der Ratsversammlung RBV 1219/12, Ziff. 2 jedoch auf alle Akten im Zusammenhang mit den „herrenlosen Grundstücken“ und damit auf die Gesamtheit der Altakten.
Wesentliches Ergebnis der Fehleranalyse war, dass hauptursächlich für die Fehler bei der
Bearbeitung der gesetzlichen Vertretung in der Vergangenheit die ungenügende Ermittlung von Eigentümern und die unterbliebene Zahlung erwirtschafteter Zinsen waren.
Hauptaufgabe der Fehlerkorrektur ist es daher nun, die Eigentümerermittlung im gesetzlich vorgeschriebenen, verhältnismäßigen Rahmen nachzuholen, die festgestellten
Fehler zu korrigieren, insbesondere die Zinsen nachzuzahlen, und im Ergebnis den
rechtswidrigen Zustand der Verwahrung von Fremdgeldern durch die Stadt Leipzig mit der
Schließung der DKB-Verwahrkonten zu beenden.
Die Fehlerkorrektur ist beendet und der Ratsbeschluss RBV 1219/12, Ziff. 4, Satz 2 i.V.m.
Ziff. 2 erfüllt, wenn sämtliche Verwahrkonten im externen Buchungskreis überprüft, korrigiert und geschlossen sind und die Verwahrkonten sowie sonstige Altakten, die nicht ins
laufende Verwaltungsverfahren überführt werden, auf Fehler überprüft und archiviert wurden.
C.1.
Nachholung der Eigentümerermittlung
Für die fiskalische Aufarbeitung der Altakten kommt der Nachholung der Eigentümerermittlung zentrale Bedeutung zu. Diese ist nicht nur erforderlich, weil die unzureichende
oder teilweise gänzlich fehlende Suche nach Eigentümern oder deren Erben durch die Bestallungsbehörde der zentrale Kritikpunkt im vergangenen Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung war, sondern ist auch Voraussetzung für eine Auskehr von Verwahrbeträgen an Berechtigte sowie einer etwaigen Hinterlegung. Ein Hinterlegungsrecht
besteht nach Maßgabe von § 372 BGB insbesondere, wenn die Stadt Leipzig als Schuldner ihre Verbindlichkeit infolge einer Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht
oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann, was etwa bei unklarer Erbfolge der Fall ist. Dabei
muss die Stadt Leipzig als Schuldnerin nachweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung vorliegen und in diesem Zusammenhang in der Regel die
Durchführung einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Eigentümerermittlung mit Nachweisen belegen. Damit ist die Nachholung der Eigentümerermittlung
insbesondere für den weiteren Umgang mit den bisher von der Stadt Leipzig verwahrten
Verkaufserlösen essentiell.
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Relevanz entfaltet die Nachholung der Eigentümerermittlung auch in den sonstigen Altakten ohne Verwahrkontobezug, soweit offene Ansprüche von Berechtigten oder der Stadt
Leipzig bestehen, sowie in Vorgängen, in denen derzeit noch ein gesetzlicher Vertreter bestallt ist („laufende Altfälle“), um die Reichweite der Vertretungsmacht des gesetzlichen
Vertreters zu bestimmen.
Die Ermittlung der Eigentümer orientiert sich dabei an denselben Maßstäben wie die Recherche im Vorfeld der Bestallung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der gemäß
§ 24 VwVfG gebotenen Ermittlungstätigkeit hat sich auf nahe liegende Möglichkeiten
zu beschränken, z.B. Einsichtnahme in das Grundbuch, Nachfrage bei den Nachlassgerichten bzw. Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Dabei ist grundsätzlich von den Eintragungen im Grundbuch auszugehen. Ist das Grundbuch evident unrichtig, etwa weil die
dort eingetragenen Grundstückseigentümer verstorben sind, so sind die aktuellen Grundstückseigentümer nur dann festzustellen, wenn sie als Rechtsnachfolger hinreichend sicher feststehen. Handelt es sich dabei um eine Erbengemeinschaft, so ist für eine Auszahlung erforderlich, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt sind. Der
Rechtsnachfolger des noch im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers ist
jedoch nur dann mit der notwendigen Verlässlichkeit feststellbar, wenn sich die Rechtsnachfolge anhand öffentlicher Urkunden lückenlos nachvollziehen lässt, wobei als
Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge insbesondere Erbscheine (§§ 2353 f. BGB) sowie
öffentliche Testamente (§ 2232 BGB) in Betracht kommen.6
Zu Beginn einer jeden Aktenbearbeitung sind Umfang und Dauer der Ermittlungen
kaum absehbar. Diese können sich einfach gestalten, wenn der gesetzlich Vertretene der
Alleineigentümer des Grundstückes ist. Häufig umfasste die gesetzliche Vertretung jedoch
mehrere Miteigentümer mit unterschiedlichen Eigentumsanteilen, so dass die Ermittlungsschritte für jeden einzelnen in der Bestallungsurkunde benannten Miteigentümer durchzuführen sind und erst enden, wenn die individuelle Legitimationskette lückenlos dokumentiert oder im Verlauf der Ermittlungen unterbrochen ist. Dabei ist die Behörde von Zuarbeiten der Nachlassgerichte und verschiedenster, bundesweit ansässiger Ämter und anderer, teilweise privater Dritter abhängig. Bei größeren Erbengemeinschaften bzw. bei
über Jahre hinweg entstandenen Erbfolgen entwickelt sich die Erbfolge teilweise wie eine
Art „Schneeballsystem“ bis hin zu in Tausendstel ausgedrückten Bruchteilen.
In dieser Ermittlung der Berechtigten (Eigentümer, Erben, sonstige Rechtsnachfolger) besteht die zeitlich größte Herausforderung im Rahmen der Aufarbeitung der Altakten.
C.2.
Aktueller Stand bei der fiskalischen Aufarbeitung der Altakten mit
Verwahrkontobezug
Die Stadt Leipzig hat im Zeitraum 1993 bis 2011 den gesetzlich Vertretenen zustehende
Gelder aus den Grundstücksverkäufen in einer Vielzahl von Verkaufsvorgängen als Verwahrgelder im Haushalts- und Rechnungswesen im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge geführt und gegebenenfalls an die Berechtigten ausgezahlt. Entsprechend des Beschlusses der Ratsversammlung RBV 1219/12, Ziff. 4, Satz 1 waren die Verwahrkonten
schnellstmöglich auf externen Konten zu separieren.
6 Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2014 – OVG 70 A 11.13
Seite 23 von 43
In Summe der Bestände aller Verwahrkonten wurde zum 31. Dezember 2012 ein Gesamtbetrag i. H. v. 6.525.054,29 EUR (Stand: 31. Dezember 2012) separiert und an insgesamt
350 verzinste Konten der DKB ausgegliedert. Jeder Einzelfall wurde somit einem eindeutigen Vertragsgegenstand zugeordnet. Zusätzlich zu diesem Betrag wurden Gesamtzinsen
i. H. v. 1.945.138,10 EUR auf die Konten zugebucht und entsprechend der durchgeführten
Zinsrechnung auf die Einzelfälle verteilt:
•
6.525.054,29 EUR + 1.945.138,10 EUR =
8.470.192,39 EUR7
Seit dem 1. Januar 2013 wird die Verzinsung der Gelder entsprechend der Zu- und Abgänge automatisiert durch die DKB durchgeführt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Jahres.
Die Prüfung der vorhandenen Verwahrbestände und deren Auszahlung („Fehlerkorrektur“)
stellte den Hauptschwerpunkt der Tätigkeit des Sonderprojektes im Nachgang zum Ergebnisbericht dar und wird auch künftig im Fokus der Aufarbeitung der Altakten stehen. Der
Ratsbeschluss RBV 1219/12, Ziff. 4, Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 ist erfüllt, wenn sämtliche Verwahrkonten im externen Buchungskreis überprüft, korrigiert und geschlossen sind und die
Verwahrkonten sowie sonstige Altakten, die nicht ins laufende Verwaltungsverfahren überführt werden, auf Fehler überprüft und archiviert wurden.
C.2.1. Prüfung der Verwahrbestände und Auszahlung
Bereits im Ergebnisbericht wurden die Schritte bis zur Auszahlung des Verwahrbetrages
benannt. Mit Blick auf den Gesamtvorgang handelt es sich um folgende Prüfschritte:
1. Akte prüfen: Die bisherigen Einzelprüfungen nach allen Themenkomplexen werden in der Akte zusammen geführt. Sämtliche Feststellungen werden auf die Akte
übertragen, gegebenenfalls notwendige Maßnahmen werden umgesetzt.
2. Verwahrkonto prüfen: Auf Basis der Feststellungen in der Akte muss der Bestand des Verwahrkontos überprüft werden. Wurden bereits Teilbeträge des verwahrten Kaufpreiserlöses ausgezahlt, ist zu überprüfen, ob der Auszahlungsbetrag im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Vorgangsakte bestimmt wurde.
Vereinzelt wurden die Quoten fehlerhaft berechnet und Ein- und Auszahlungen im
Nachgang zur Auskehr der Gelder nicht berücksichtigt. Unter anderem führten
Schlichte Fehler in der Währungsumrechnung zu unrichtigen Auskehrbeträgen.
Bei Korrekturbedarf, z. B., wenn Gelder an Einzelne zu viel oder zu wenig ausgezahlt wurden, ist der Bestand entsprechend zu korrigieren.
3. Zinsnachberechnung: Besteht Korrekturbedarf, müssen die Zinsen nachberechnet werden. Dazu muss das Verwahrkonto (im Falle von Fehlbuchungen in der
Vergangenheit gegebenenfalls fiktiv) so gestellt werden, als wären die Buchungen
zum jeweiligen in der Akte festgestellten Zeitpunkt korrekt gelaufen. Für den Zeitraum von der Eröffnung eines Verwahrkontos bis 31. Dezember 2012 erfolgt dies
anhand der Zinstabelle der Stadtkasse. Um eine stimmige Auszahlung durchzuführen, werden entsprechende Fehlbuchungen korrigiert und nachberechnete Zinsen zugebucht. Dabei ist in nahezu jedem Einzelfall auch die Zinsberechnung der
7
Anlage Kontovertrag 2
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Stadtkasse nochmals zu verifizieren, weil sich aufgrund von Erkenntnissen aus
der Aktenprüfung die Datenbasis für die Berechnungen nachträglich geändert hat.
Gegebenenfalls unter Verrechnung von Fehlbeträgen sind die erwirtschaften Zinsen für den Zeitraum der Verwahrung entsprechend des individuellen Stammanteils an die Berechtigten auszukehren.
4. Ermittlung der Empfangsberechtigten (erfolgt parallel zu 1. bis 3.): Je nach
Sachlage erfordert die Ermittlung der Empfangsberechtigten umfangreiche Maßnahmen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Meist sind einzelne oder alle
der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nicht auffindbar oder gar verstorben.
Diese Ermittlungsmaßnahmen können teilweise sehr langwierig sein, s.o. C.1.
5. Nachweis der Berechtigung des Empfängers: Sind die Eigentümerermittlungen
erfolgreich, insbesondere werden Erben gefunden, ist in einem zweiten Schritt der
Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage
eines Erbscheins. Hierfür müssen die ermittelten – mutmaßlichen – Erben gegebenenfalls ein Erbscheinsverfahren beantragen. Je nach Komplexität der Erbsituation kann dies wenige Wochen bis mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls sind auch langwierige Verwaltungsverfahren anzumelden, z. B. ein Aufgebotsverfahren beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) oder eine Fiskalerbschaft beim Amtsgericht. Ist absehbar, dass ein
Nachweis im verhältnismäßigen Zeitraum nicht zu erwarten ist, wird aus Gründen
der Verwaltungseffizienz der Vorgang durch Hinterlegung beendet. Die entsprechenden Nachweise sind dann gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erbringen.
6. Auszahlung: Eine direkte Auszahlung aus dem Verwahrkonto an die Berechtigten
erfolgt erst, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen: Die Berechtigung muss nachgewiesen und der Empfänger zum Erhalt des Einzel- oder Gesamtbetrages berechtigt sein. Bei einer Erbengemeinschaft können Einzelzahlungen nur dann erfolgen, wenn diese bereits auseinandergesetzt ist. Andernfalls
muss der Gesamtbetrag an einen von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
bevollmächtigten Empfänger ausgezahlt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden.
In einigen Fällen sind noch weitere rechtliche Besonderheiten zu beachten, z. B.
im Fall ehemals staatlicher Verwaltung sind die entsprechenden Beträge dem Entschädigungsfonds des Bundes zuzuführen.
Um das Risiko von Fehlern zu reduzieren, wurde durch das Sonderprojekt im
Rahmen des Auszahlungsprozesses ein mindestens Vier-Augen-Prinzip etabliert.
7. Korrespondenz mit (potentiellen) Berechtigten: Angesichts der Vielzahl von
Beteiligten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität besteht ein erhöhter Korrespondenzaufwand bis zum Abschluss der Aufarbeitung eines Vorganges.
Dieser Umfang tritt während der gesamten Bearbeitung zutage, zunächst im Rahmen der Erbenermittlung über den Kontakt mit den gefundenen (potentiellen) Erben selbst sowie deren anwaltlichen Vertretern. Die Fragenkreise umfassen regelmäßig den Verwaltungsvorgang der gesetzlichen Vertretung selbst, die Höhe des
Auskehrbetrages, die weiteren (potentiellen) Berechtigten sowie Auskünfte zum
Erbscheinsverfahren oder das Prozedere zur Herausgabe hinterlegter Gelder.
8. Kontenschließung: Erst nach Ausschüttung aller Verwahrbeträge an die Berechtigten bzw. durch Hinterlegung kann das entsprechende Verwahrkonto geschlossen werden. Dabei hat die Einstufung als Fremdgelder zur Folge, dass PauschaSeite 25 von 43
lierungen ausgeschlossen sind, so dass beispielshalber Kleinstbeträge wie Quartalszinsen weder gerundet noch in den städtischen Haushalt überführt werden
dürfen. Hierdurch entstehen Verzögerungen aufgrund der lediglich quartalsweise
erfolgenden Berechnung der Zinsen durch die kontoführende DKB-Bank.
Auf Veranlassung des Sonderprojektes leitet die Stadtkasse nach eigener Prüfung
den Schließungsantrag an die DKB weiter, die die Kontenschließung durchführt.
9. Abschluss der Akte/Archivierung: Die Beendigung der Bearbeitung der Akte
wird als Abschluss elektronisch erfasst. Nach einer Wiedervorlagefrist von regelmäßig 6 Monaten ist durch den Sachbearbeiter die Archivierung zu verfügen.
Diese schlichte Auflistung der einzelnen Prüfschritte darf nicht über den zugrunde liegenden Arbeitsaufwand hinwegtäuschen, denn in allen Schritten können Schwierigkeiten auftreten, welche die Bearbeitungsdauer teils signifikant verlängern. Hintergrund sind insbesondere teils langwierige Recherchen von Buchungsvorgängen über einen Zeitraum von
teilweise mehr als 20 Jahren und das Zuwarten auf entsprechende Zuarbeiten Dritter.
Das gesamte Prozedere führt für einen Grundstücksvorgang respektive ein Verwahrkonto
zu zahlreichen gesonderten Ermittlungen, Berechnungen und Auszahlungen, wobei das
oberste Ziel der Aufarbeitung darin besteht, dass jeder Miteigentümer das Geld erhalten
soll, was ihm unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse zusteht.
Ziel der Auszahlungen ist die Schließung des Verwahrkontos und der Abschluss der Vorgangsakte, um in Umsetzung des Beschlusses der Ratsversammlung RBV 1219/12, Ziff.
4 S. 2. den rechtswidrigen Zustand der Verwahrung von Fremdgeldern bei der Stadt
Leipzig zu beenden. Da die Gelder nicht dauerhaft auf Konten der Stadt Leipzig verbleiben dürfen, besteht kein Handlungsspielraum.
C.2.2. Statistische Auswertung: Auszahlungen aus Verwahrkonten nach
Jahren
C.2.2.1. Auszahlungen in den Jahren 2012 und 2013
Bis zum 31. Dezember 2013 konnte ein Betrag in Höhe von 293.555,51 EUR aus den
Verwahrkonten an die Berechtigten ausgezahlt werden, hiervon 33.582,42 EUR Zinsen.
Der vergleichsweise geringe Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Priorisierung der Aufgabenstellung in Umsetzung der Ratsbeschlüsse: Nach der Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sonderprojektes in der Initiierungsphase war im Jahr 2013 der wichtigste Schritt
bis zur Vorlage des Ergebnisberichtes die Fehleranalyse und Aufarbeitung der Altakten
nach Themenkomplexen, insbesondere Kaufpreisrecherche, Überprüfung der Rechtsanwaltsvergütungen, Gutachterrecherche, Netzwerkrecherche, Regulierung festgestellter
Schadensfälle, Nacherhebung Verwaltungskosten sowie Wiederherstellung vernichteter
Akten. Als konsequente Umsetzung der festgestellten Fehler in jeder Akte bzw. jedem Verwahrkonto war eine Bearbeitung der Konten vor Beendigung der Fehleranalyse nur in
wenigen Ausnahmefällen überhaupt angezeigt.
C.2.2.2. Auszahlungen in 2014
Nachdem begonnen wurde, alle bisherigen Prüfergebnisse der verschiedenen ThemenSeite 26 von 43
komplexe im Verlauf des Jahres 2014 zusammen zu führen und im Hinblick auf jede einzelne Akte bzw. das jeweilige Verwahrkonto auszuwerten, konnte im Jahr 2014 bereits ein
Betrag in Höhe von 2.035.556,54 EUR an die Berechtigten ausgekehrt werden, wobei
472.551,97 EUR auf Zinsen entfallen.
Der Übergang im Jahr 2014 von der Phase der Fehleranalyse hin zur Phase der darauf
basierenden Fehlerkorrektur, bei der die Einzelfallakten fiskalisch abgeschlossen werden,
wird besonders an zwei Zahlen manifest: Konnten im ersten Halbjahr 2014 Gelder in
Höhe von 275.745,20 EUR ausgekehrt werden, so lag diese Zahl für das zweite Halbjahr
2014 bei 1.759.811,34 EUR.
C.2.2.3 Auszahlungen in 2015
Vor diesem Hintergrund sind die Zahlen für das Jahr 2015 zu betrachten. Insgesamt
konnte bis zum 10. Dezember 2015 ein Betrag in Höhe von 2.764.571,08 EUR an Empfangsberechtigte ausgekehrt werden, wobei 734.972,77 EUR auf Zinsen entfielen. Bis
zum 15. Dezember 2015 wurde die Buchung weiterer rund 120.000,00 EUR veranlasst.
Die nochmalige Steigerung des Auskehrbetrages im Vergleich zum 2. Halbjahr 2014 ist
durchaus als Erfolg zu werten und Ausdruck der Optimierung von Prozessen bei gleichbleibender Qualität.
C.2.2.4 Auszahlungen Gesamtzeitraum 2012-2015
Zusammenfassend wurden damit im Projektzeitraum Auszahlungen aus Verwahrkonten
in Höhe von insgesamt 5.211.719,22 EUR veranlasst. Demgegenüber verbleiben zum
15. Dezember 2015 insgesamt 3.697.355,47 EUR auf den 248 grundstücksbezogenen
Konten der DKB. Damit sind bereits weit mehr als die Hälfte der Verwahrbeträge durch
das Sonderprojekt ausgezahlt und den Berechtigten zugeführt worden.
Seite 27 von 43
C.2.3. Aufschlüsselung nach Empfangsberechtigten
Die bisherigen Auskehrbeträge wurden wie folgt an die Empfangsberechtigten ausgezahlt:
Nur in wenigen Fällen können die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ermittelt werden, da diese sehr häufig bereits verstorben sind. Eine Auszahlung an die Erben der Eigentümer setzt voraus, dass diese überhaupt ermittelbar sind und sich zudem als Rechtsnachfolger hinreichend und lückenlos legitimieren. Der Nachweis des Erbrechts ist dabei
regelmäßig durch Erbscheine – vielfach eine Kette von Erbscheinen – zu erbringen. Ist
diese Kette an einer Stelle unterbrochen, so besteht eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers. In diesen Fällen ist der vorhandene Verwahrbetrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Gleiches gilt im Hinblick auf empfangsberechtigte und
nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaften, bei der nur einzelne Mitglieder unbekannt sind. Diese Aspekte machen begreiflich, warum der Anteil der Hinterlegungen im
Vergleich zu den unmittelbaren Auszahlungen an berechtigte Erben überproportional höher liegt. Die bekannten bzw. potentiellen Erben werden durch die Verwaltung über die erfolgte Hinterlegung informiert und haben sodann die Möglichkeit, die hinterlegten Gelder
binnen 30 Jahren gegen Nachweis der Berechtigung heraus zu verlangen.
Ergeben sich aus dem Grundbuch Hinweise darauf, dass das Grundstück während der
DDR-Zeit unter staatliche Verwaltung gestellt worden war, ist auch das BADV zu beteiligten, da derartige Verkaufserlöse aus der Veräußerung gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7
EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG an den Entschädigungsfonds abzuführen sind.
Voraussetzung ist, dass die Eigentümer oder die Rechtsnachfolger des betroffenen Vermögenswertes nicht mit den dem BADV zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden
können und ein Eigentümerausschlussbescheid durch das BADV erlassen wurde. Da diese Verfahren bis zum Abschluss mit einigem zeitlichen Aufwand verbunden sind, erfolgt
auch in diesen Fällen im Benehmen mit dem BADV die Hinterlegung des (anteiligen) Verwahrbetrages.
Seite 28 von 43
Die Stadt Leipzig hat als Hinterlegungsschuldner nach Ablauf der o.g. 30 Jahre Hinterlegungsdauer das Recht, von der Hinterlegungsstelle binnen eines Jahres die Gelder von
der Hinterlegungsstelle an die Stadt herauszuverlangen, § 27 SächsHinterlG i.V.m.
§ 382 BGB. Über die hinterlegten Beträge hat das Sonderprojekt daher eine Statistik über
den Beginn und den Ablauf der gesetzlichen Fristen angelegt. Es wird Aufgabe der zukünftigen Linienorganisation sein, die Verwaltung eventueller Forderungen aus den Hinterlegungen zu gewährleisten.
C.2.4. Kursorische Prüfung der Verwahrkonten
Da im Rahmen der Aktenbearbeitung vereinzelt ins Gewicht fallende Abweichungen festgestellt wurden, initiierte das Sonderprojekt im Rahmen der Arbeiten zum Jahresabschluss 2014 eine kursorische Prüfung der Verwahrkonten. Dabei ermittelte das Sonderprojekt für 11 Grundstücksvorgänge einen Korrekturbedarf in Höhe von insgesamt
95.101,84 EUR (inkl. Zinsen 101.571,45 EUR). Diese Abweichungen fußten einerseits auf
sachfremden Entnahmen vom grundstücksbezogenen Verwahrkonto und andererseits auf
Vereinnahmung von Geldern, welche nicht dem grundstücksbezogenen Verwahrkonto zugeführt wurden. Im Zuge der Bildung und Auflösung von Rückstellungen wurden die betroffenen Verwahrkonten vollständig und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden
Zinsen korrigiert. Überdies wurden die relevanten Aktenbestandteile entsprechend der geltenden Beschlusslage vorsorglich zur Prüfung eines möglichen Anfangsverdachts an die
zuständige Ermittlungsbehörde weitergeleitet. Weitere Erkenntnisse liegen hierzu nicht
vor.
C.2.5. Kontenschließungen
Zum Stichtag 31. Dezember 2015 wurden von den bestehenden 350 Verwahrkonten
102 Verwahrkontoprüfungen abgeschlossen. Dies entspricht 29,14 %. Diese Konten
wurden bereits geschlossen (85) bzw. Anträge auf Kontenschließung gestellt (17). Der
Anfangsbestand dieser 102 DKB-Konten zum Tag der Separierung, 31. Dezember 2012,
belief sich dabei auf 4.305.201,76 EUR und damit auf mehr als die Hälfte des gesamten
damaligen Verwahrkontobestandes.
Von den verbleibenden 248 Verwahrkonten sind zurzeit 37 Verwahrkonten dem Sachgebiet Gesetzliche Vertretung – laufende Verfahren und 211 Verwahrkonten dem Sachgebiet
Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten zugeordnet. Diese Aufteilung ist vorläufig,
da aufgrund der häufigen Verbindung von laufenden Verfahren und Altfällen in einer Akte
eine finale Zuordnung auf Basis des bisherigen Aktenbestandes nicht möglich war.
108 Verwahrkonten befinden sich aktuell in der Bearbeitung (30,86%), bezüglich 140 Verwahrkonten (40,00 %) wurde die Bearbeitung noch nicht begonnen. Insgesamt sind daher
exakt 60,00% der Verwahrkonten (210) bereits geschlossen oder in Bearbeitung.
Der Ratsbeschluss RBV 1219/12, Ziff. 4, S. 2, ist erfüllt, wenn sämtliche Verwahrkonten,
die nicht ins laufende Verwaltungsverfahren überführt werden, im externen Buchungskreis
überprüft, korrigiert und geschlossen sind.
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C.3.
Aktueller Stand bei der fiskalischen Aufarbeitung der Altakten
ohne Verwahrkontobezug
Darüber hinaus werden auch in den weiteren 465 Altakten ohne Verwahrbestand die gesamten Prüfergebnisse zur jeweiligen Akte in Form eines schematisierten Kurzberichtes zusammengestellt. Auch hier ist gegebenenfalls im Einzelfall die Eigentümerermittlung
oder die Bestimmung der Empfangsberechtigten nachzuholen. Dies kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn Zinsen auf durch Verkauf entstandene und bereits vollständig ausgezahlte Verwahrbeträge nachzuzahlen sind, wenn Miet- und/ oder Pachteinnahmen vorhanden waren oder die Stadt selbst noch offene Forderungen (Verwaltungsgebühren, Erstattung von Kosten) geltend machen kann. Außerdem wären in den Fällen, in denen ein
Schaden festgestellt wird, die für den Einzelfall entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.
Von diesen 465 sonstigen Altfällen konnten im Projektzeitraum 84 Vorgänge bereits vollständig abgeschlossen werden. Damit beträgt der Gesamtbestand geschlossener Vorgänge mit und ohne Verwahrkonto 186 Altakten.
C.4.
Zusammenfassung
•
Das Sonderprojekt hat im Projektzeitraum die Auskehrung von Verwahrbeträgen in
Höhe von 5.211.719,22 EUR veranlasst. Dies entspricht weit mehr als der Hälfte
des Verwahrbestandes.
•
Dabei konnten etwa 16 % der Auszahlungen direkt an legitimierte Eigentümer
oder deren Rechtsnachfolger ausgekehrt werden. Mit rund 76 % betrafen die Auszahlungen mehrheitlich Hinterlegungen. Das BADV erhielt ca. 8 % der Auszahlungen, die in den Entschädigungsfonds für ehemals staatlich verwaltete Grundstücke flossen.
•
Von den bestehenden 350 Verwahrkonten wurde bei 102 Konten die Verwahrkontoprüfung abgeschlossen (29,14 %). Weitere 108 Verwahrkonten befinden
sich in der Bearbeitung. Damit sind insgesamt 60,00 % der Verwahrkonten bereits
geschlossen oder in Bearbeitung.
•
Insgesamt wurden 186 Altakten geschlossen.
•
Zum 31. Dezember 2015 verbleiben 3.697.355,47 EUR auf den 248 grundstücksbezogenen Konten der DKB. Der fiskalische Abschluss der Mehrheit dieser Vorgänge wird den Schwerpunkt der Tätigkeit des Sachgebietes Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten darstellen.
•
Es wird Aufgabe der zukünftigen Linienorganisation sein, die Verwaltung eventueller Forderungen aus den Hinterlegungen nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist
von 30 Jahren zu gewährleisten.
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D.
Neuausrichtung und Verstetigung des laufenden
Verwaltungsverfahrens „Gesetzliche Vertretung“
D.1
Schaffung der Grundlagen für das laufende Verfahren
Die Vorlage der Verwaltung – Drucksache V/ 2098 und der darauf aufbauende
Ratsbeschluss 1219/ 12 sehen vor, dass zukünftig ein ordnungsgemäßes Verfahren in
allen laufenden Vorgängen abgesichert werden soll. Um die Grundlagen
ordnungsgemäßen Handelns im Rahmen der gesetzlichen Vertretung abzusichern, wurde
daher das Verwaltungsverfahren neu ausgerichtet und strukturiert. Ausführliche
Ausführungen finden sich dazu insgesamt im Ergebnisbericht unter C. Mit der Erstellung
formalisierter Verfahren, insbesondere durch Checklisten und Handlungsrichtlinien,
werden die Grundlagen ordnungsgemäßen Handelns vor allem im Vorfeld von
Bestallungen gesetzlicher Vertreter, im Rahmen der Genehmigungsverfahren von
Rechtsgeschäften nach §§ 1821, 1822 BGB ebenso wie im Zusammenhang mit der
Abberufung eines gesetzlichen Vertreters sichergestellt. Damit wird eine effektive,
einheitliche und transparente Aktenbearbeitung nach standardisierten Prozessen
ermöglicht.
Insbesondere können Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Regelungen in §§ 1812,
1821 f. BGB nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag
für den Vertretenen vorteilhaft und zweckmäßig ist. Vor Erteilung der
Verkaufserlaubnis bzw. der schlussendlichen Genehmigung des Verkaufes eines
Grundstückes auf Antrag des gesetzlichen Vertreters wird insbesondere auf die Vorlage
eines Verkehrswertgutachtens als Grundlage für die Kaufpreiseinschätzung, eine im
Kaufvertrag enthaltene Mehrerlösklausel sowie die gesetzeskonforme Anlage und
Verzinsung des Kaufpreiserlöses durch den gesetzlichen Vertreter geachtet.
Mit Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1219/ 12, Ziff. 2, durften bei der künftigen
Bestellung von gesetzlichen Vertretern sowie bei der Auswahl der Gutachter
ausschließlich bis dato noch nicht diesbezüglich tätige Bewerber berücksichtigt werden.
Aufgrund der Feststellungen im Ergebnisbericht bestand kein Anlass mehr für einen
derartigen Ausschluss. Daher wurde diese Maßgabe mit Beschluss der
Ratsversammlung, DS 00130/14 vom 10. Dezember 2014, aufgehoben, so dass auf
Gutachter
und
gesetzliche
Vertreter
im
Verwaltungsverfahren
wieder
uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann, unabhängig davon, ob sie schon einmal
im Rahmen der gesetzlichen Vertretung tätig waren.
Für die Regelung der Zusammenarbeit wurde neben einer standardisierten Belehrung
über die mit dem Amt verbundenen Pflichten für die gesetzlichen Vertreter u. a. auch eine
an den transparenten Grundsätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
(VBVG) orientierte Vergütungsrichtlinie formuliert. Darüber hinaus befinden sich neu
geregelte Gebührentatbestände für den Bereich der gesetzlichen Vertretung als
rechtssichere Grundlage für die Gebührenerhebung in der abschließenden Abstimmung.
Diese stellen einen Teilkomplex einer insgesamt auch für andere städtische Bereiche
aufzustellenden novellierten Verwaltungskostensatzung dar, welche der Mitwirkung
Seite 31 von 43
anderer Ämter, der anschließenden Freigabe durch die Dienstberatung des
Oberbürgermeisters und schlussendlich eines Beschlusses der Ratsversammlung bedarf.
Die Zuarbeiten aus dem Bereich gesetzliche Vertretung sind abgeschlossen.
Voraussichtlich im Frühjahr 2016 soll die vorgenannte Rechtsgrundlage nach
entsprechender Freigabe durch die zuständigen Gremien zum Einsatz kommen.
Die wesentlichen Voraussetzungen für das laufende Verwaltungsverfahren sind damit
geschaffen worden. Diese festgelegten hohen Standards in der Sachbearbeitung sind
fortwährend entsprechend zu berücksichtigten.
D.2
Verfahrensstand der laufenden Verwaltungsverfahren
Aufgrund der internen Untersuchungen durch das Rechnungsprüfungsamt und der
Neustrukturierung des Bereiches „Gesetzliche Vertretung“, einschließlich der Gründung
des Sonderprojektes, blieben in den Jahren 2011 und 2012 viele Vorgänge unbearbeitet.
Personal musste erst eingearbeitet und rechtssichere Grundlagen geschaffen werden. Bis
Ende 2013 konnte der Bearbeitungsstau von diesen Vorgängen im Wesentlichen
abgebaut und in ein standardisiertes, laufendes Verfahren übergegangen werden.
D.2.1. Überblick Aktenbestand zum 31. Dezember 2015
Derzeit sind im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Vertretung 162 grundstücksbezogene Vorgangsakten in der laufenden Verwaltung.
•
•
•
Davon sind aktuell 53 Neufälle in der laufenden Bearbeitung. Dabei handelt es
sich um Fälle, in denen das Sonderprojekt eine erstmalige Entscheidung über die
beantragte Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters zu treffen hat. In 8 Aktenvorgängen von ursprünglich 61 Neufällen konnte zwischenzeitlich das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Vorgänge dem Rechtsamt zur Archivierung
übergeben werden.
Bei den restlichen sich noch im laufenden Verfahren befindlichen 109
Vorgangsakten handelt es sich um vom Rechtsamt übernommene Altakten. Bei
diesen Altakten ist regelmäßig das Grundstück noch vorhanden und der
gesetzliche Vertreter noch bestallt oder jedenfalls noch erreichbar und es besteht
zumeist ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf. Vor allem vor dem Hintergrund,
dass teilweise mehrere Grundstücksvorgänge in einer Akte enthalten sind, die
Bestallungszeiträume weit zurückliegen und der Maßgabe, diese sog. laufenden
Altfälle zumindest zukünftig mit den im Rahmen der Neuausrichtung geschaffenen
Maßstäben weitestgehend in Einklang zu bringen, geht oftmals ein erheblicher
Mehraufwand in der Bearbeitung einher. Insbesondere ist in jedem
Grundstücksvorgang die gesetzliche Vertretung personell und rechtlich zu prüfen
und gegebenenfalls die Eigentümerermittlung nachzuholen. Außerdem müssen so
weit wie möglich diejenigen Fehler korrigiert werden, die aus heutiger Sicht noch
Relevanz entfalten. Dabei erfolgt die Tiefenprüfung anlassbezogen.
Insgesamt wurden seit Einrichtung des Sonderprojektes 76 Neuanträge auf
Seite 32 von 43
Bestallung eines gesetzlichen Vertreters in die Bearbeitung aufgenommen.
Darunter waren 15 Anträge im Bezug auf Grundstücke, in denen schon in der
Vergangenheit ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt gewesen und daher vom
Rechtsamt eine Vorgangsakte bereits angelegt war. Diese Neuanträge münden
teilweise nach erfolgloser Eigentümerermittlung in der Bestallung eines
gesetzlichen Vertreters, werden vereinzelt aber auch abgelehnt, etwa weil
entweder die Eigentümer ermittelt werden oder es sich nicht um einen Fall der
gesetzlichen Vertretung handelt. Initiiert werden die Antragstellungen auf
gesetzliche Vertretung oftmals durch die Miteigentümer eines Grundstücks selbst,
aber auch durch Kaufinteressenten oder an einem Vermessungstermin
interessierte Grundstücksnachbarn. Auch die Stadt Leipzig ist bereits mehrfach
als Antragstellerin aufgetreten, etwa wegen ausstehender Grundsteuern und
drohender Zwangsversteigerung. Vermehrt gehen seit der medialen
Aufmerksamkeit Antragstellungen auch auf entsprechende Hinweise der
Amtsgerichte zurück, im Falle von beabsichtigten Grundstücksveräußerungen bei
teils bekannten, teils unbekannten Eigentümern das Instrument der gesetzlichen
Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG als adäquates
Handlungsmittel zu wählen, statt eines nur unter strengen Voraussetzungen
einsetzbaren gerichtlichen Pflegers. Auch zukünftig ist daher mit regelmäßigen
Neuanträgen zu rechnen.
D.2.2. Aufgabenschwerpunkt
Die Hauptaufgaben bei den laufenden Grundstücksvorgängen sind die Ermittlung der
Eigentümer, die Bestallung und Überwachung gesetzlicher Vertreter und die Klärung
spezifischer Rechtsfragen vorwiegend aus dem Erbschafts-, Betreuungs-, Grundstücksund Verwaltungsrecht. Dabei handelt die Stadt Leipzig als Genehmigungsbehörde für
Rechtsgeschäfte i. S. d. §§ 1812, 1821 f. BGB. Sie kommt damit in ihrer Rolle als
Aufsichtsbehörde einem Betreuungsgericht nah, das mit Hilfe von Rechtspflegern
vergleichbar gelagerte Fälle auch ohne Grundstücksbezug überwacht.
Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in laufenden Verfahren sind im Vergleich
zum früheren Vorgehen viele Verfahrensschritte arbeitsintensiver geworden. Hier sind
vorrangig zu nennen: Einerseits die deutlich umfangreichere Eigentümerermittlung und die
damit einhergehenden, umfangreichen Abstimmungen mit größeren Erbengemeinschaften
über die Verwaltung und Veräußerung der Grundstücke. Andererseits werden hierdurch
mehrheitlich private Miteigentümer als gesetzliche Vertreter eingesetzt. Die
Überwachung privater gesetzlicher Vertreter bei der Verwaltung der Grundstücke und
Treuhandkonten erfordert eine erheblich größere Intensität als bei fachkundigen
Rechtsanwälten. Zudem kommt der Umstand, dass nicht selten mutmaßliche (Mit-)Erben
ermittelt werden können, die jedoch die Verantwortung für das betreffende Grundstück,
gegebenenfalls auch durch die eigene Vertreterbestellung, nicht übernehmen wollen.
Insbesondere fehlt häufig die Bereitschaft, Erbscheine zur Legitimation zu beantragen.
Ohne Legitimationsnachweis ist auch die Heranziehung zur Übernahme von Kosten der
Gefahrenabwehr oder gar als Grundsteuerschuldner nur sehr begrenzt möglich.
In Summe ist festzuhalten, dass die rechtlichen Grundlagen und die sich beständig
weiterentwickelnde Rechtsprechung der Verwaltung wenig Spielraum lassen,
Seite 33 von 43
Verfahrensschritte zu kürzen oder andere Modelle zu entwickeln. Ohne Änderung der
Rechtsgrundlagen ist nach den bisherigen Erkenntnissen wenig Optimierungspotential.
Daneben wurde unter anderem auch die ämterübergreifende Zusammenarbeit
ausgebaut, um das Instrument der gesetzlichen Vertretung verwaltungsintern optimal
einzusetzen. So steht die „Gesetzliche Vertretung“ als dauerhaftes Mitglied in der im
vergangenen Sommer eingerichteten, dezernatsübergreifenden Arbeitsgruppe „Verwahrloste Immobilien“ bei Fragestellungen zur Eigentümerermittlung und Herstellung der
Handlungsfähigkeit im Umgang mit verwahrlosten Grundstücken unterstützend zur Seite.
Außerdem wurde die Zusammenarbeit mit der auf Bundesebene agierenden
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie dem auf Landesebene zuständigen
Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement verfahrensfördernd
intensiviert; im Falle ihrer Miteigentümerstellung bei Grundstücken sind diese Behörden
ohnehin am Verfahren zu beteiligen.
D.3
Zukünftiger Aufgabenbereich
Beim Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung handelt es sich um eine
kommunale Pflichtaufgabe. Das Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung ist –
bis zur Änderung der gesetzlichen Vorgaben – weiterhin durch eine sachgerechte
Bearbeitung von der Stadt Leipzig sicherzustellen; auch zukünftig haben die Antragsteller
einen Anspruch auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG vorliegen.
Daher wird ab 01.01.2016 die Pflichtaufgabe „Gesetzliche Vertretung“ gemäß dem
Beschluss der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 20. Oktober 2015 und der
Dienstanweisung Nr. 20/ 2015 in der Linienorganisation in dem Bereich „Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ in der Stadtkasse weitergeführt. Es werden dafür
zwei Sachgebiete geschaffen: SG 21.31 „Gesetzliche Vertretung – Laufende Verfahren“,
und SG 21.32 „Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten“.
Für die zukünftige Sicherstellung des
insbesondere folgende Aufgaben relevant:
Verwaltungsverfahrens,
SG 21.31,
sind
•
Bearbeitung neuer Anträge auf gesetzliche Vertretung und laufender Verfahren,
insbesondere Erbenermittlung, laufende Beratung und Beaufsichtigung
gesetzlicher Vertreter bei der Grundstücksverwaltung, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte bei Grundstücksangelegenheiten in Analogie zu Betreuungsgerichten, Überwachung der Treuhandkonten
und fiskalischer Abschluss der Vorgangsakten;
•
Bearbeitung und Korrektur der vom Rechtsamt übernommenen laufenden
Verfahren, in denen noch ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt ist;
•
Neudefinition ämterübergreifender Prozesse für Eigentümerermittlungen und
Bestallungen;
•
Begleitung der abschließenden Einführung der neuen Vergütungsrichtlinie und der
neuen Verwaltungskostensatzung;
•
Mitwirkung an verwaltungsinternen Verfahren, insbesondere AG „Verwahrloste
Immobilien“.
Seite 34 von 43
Festzuhalten ist, dass aus den vorgenannten Entwicklungen auch in Zukunft mit einer
fortlaufenden zu bearbeitenden Anzahl an Neuanträgen zu rechnen ist. Hinzu kommen
Vorgänge, die in der Vergangenheit bereits durch einen gesetzlichen Vertreter betreut
worden waren und deren Grundstücksbestand noch vorhanden ist. Da hier vormals
bereits ein Bedürfnis für die Bestallung bestanden hatte, ist in diesen Fällen vor dem
Hintergrund der Entwicklungen am Immobilienmarkt mit vermehrten Anträgen zu
rechnen.
D.4
Zusammenfassung:
•
Um die Grundlagen rechtssicheren Handelns im Rahmen der gesetzlichen
Vertretung abzusichern, wurde das Verfahren neu ausgerichtet und strukturiert.
Dadurch wurden durch das Sonderprojekt die wesentlichen Grundlagen für
ein ordnungsgemäßes Handeln geschaffen.
•
Im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens kommen nunmehr
standardisierte Arbeitsprozesse zur Anwendung. Damit wird eine effektive,
einheitliche und transparente Aktenbearbeitung ermöglicht.
•
Ab 01.01.2016 wird die Pflichtaufgabe „Gesetzliche Vertretung“ in der
Linienorganisation in der Abteilung „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen“
in der Stadtkasse weitergeführt.
•
Auch zukünftig ist, vor allem vor dem Hintergrund der Entwicklungen am
Immobilienmarkt, mit weiteren Antragstellungen zu rechnen.
Seite 35 von 43
E.
Fazit/Ausblick
Zum Ende des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ und mit Vorlage dieses
Abschlussberichtes zum 31.12.2015 ist festzuhalten: Die mit der Einsetzung des
Sonderprojektes angestrebte verwaltungsinterne Aufarbeitung der Defizite bei der
Bearbeitung der gesetzlichen Vertretung in der Vergangenheit ist abgeschlossen; die
gewünschte Aufklärung zu den „herrenlosen Häusern“ hat stattgefunden. Alle Aufträge an
die Verwaltung, für die die Projektstruktur geschaffen worden und zielführend war, sind
abgeschlossen. Insbesondere haben umfangreiche Untersuchungen dazu stattgefunden,
ob zu niedrige Kaufpreise zum Nachteil der gesetzlich Vertretenen erzielt wurden,
Gutachter grob fehlerhaft Kaufpreise ermittelt haben und Rechtsanwälte systematisch
überzahlt worden waren. Diese Untersuchungen im Rahmen der „Fehleranalyse“ sind mit
Vorlage dieses Abschlussberichtes beendet.
Insgesamt wurden rund 800 Altakten etwa 1.618 Prüfaufträgen unterzogen. Hinzu kam die
Migration der 350 Verwahrkonten, so dass bis zum Abschluss der Fehleranalyse
insgesamt fast 2.000 Aufträge aus den Ratsbeschlüssen umzusetzen waren. Weitere
Tätigkeiten umfassten die teilweise bereits abgeschlossene Korrektur der analysierten
Fehler je Akte/ Verwahrkonto und die vollständige Neuausrichtung und Durchführung des
Verwaltungsverfahrens „Gesetzliche Vertretung“.
E.1.
Fortführung der Aufgaben der gesetzlichen Vertretung
Bezüglich der verwaltungsinternen (DS-V/ 2098, RBV-1219/ 12, Ziff. 4 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2)
und der gesetzlichen Vorgaben sind zukünftig noch folgende Aufgaben durchzuführen:
1. Fehlerkorrektur bei der Aufarbeitung der Einzelfallakten
2. Laufendes Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung
Für die beauftragte Überprüfung der Altakten und Verwahrbeträge und mit der Beendigung der
Verwahrung durch die Stadt Leipzig und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im
Sinne von RBV-1219/12, Ziff. 4 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 ist eine Projektstruktur nicht erforderlich und
auch nicht zielführend. Die Korrektur der festgestellten Fehler ist eine laufende
Verwaltungstätigkeit und gerade keine Projekttätigkeit. Daher wird diese im regelmäßigen
Verwaltungsverfahren in der Linienorganisation in der Stadtkasse, Abteilung Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen/ Gesetzliche Vertretung abgearbeitet.
Seite 36 von 43
E.1.1. Fehlerkorrektur bei der Aufarbeitung der Einzelfallakten
(Verwahrkontoschließung, Altaktenschließung)
Auf Basis der im Rahmen der Fehleranalyse getroffenen Feststellungen sind nunmehr die
Ergebnisse für jede Grundstücksakte zusammenzuführen und der festgestellte
Korrekturbedarf in jeder Einzelfallakte umzusetzen.
a) Verwahrkonto für veräußertes Grundstück vorhanden
b) Sonstige Altakten, die nicht in das laufende Verfahren übernommen werden
E.1.1.1.
Verwahrkonto für veräußertes Grundstück vorhanden
Wurde das Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Vertretung verkauft und/ oder lag bei
Gründung des Sonderprojektes ein Verwahrkonto vor, ist auf Basis der festgestellten
Fehler das vorhandene Verwahrkonto entsprechend zu korrigieren. Dies erfolgt für jedes
Verwahrkonto gesondert im Rahmen der Einzelfallprüfung. Hierbei werden sämtliche
zahlungsrelevanten Vorgänge der jeweiligen Grundstücksakte überprüft und der korrekte
Verwahrkontobetrag festgestellt. Bei Abweichungen aufgrund von Fehlbuchungen in der
Vergangenheit ist das Konto zu korrigieren. Parallel dazu werden die Recherchen zur
Ermittlung der ehemaligen Grundstückseigentümer bzw. ihrer Rechtsnachfolger
durchgeführt. Anschließend werden die Zinsen dem jeweiligen Verwahrkonto zugeführt,
die Verwahrgelder an die Berechtigten ausgezahlt oder hinterlegt und die Konten
geschlossen.
Von den ursprünglich 350 vom Rechtsamt übernommenen Verwahrkonten wurden bereits
102 umfassend geprüft, korrigiert, ausgezahlt und anschließend geschlossen bzw. die
Schließung beantragt (29,14 %). Weitere 108 Verwahrkontoprüfungen befinden sich
derzeit in Arbeit. 37 Vorgänge gehören zurzeit zu Akten, die im Sachgebiet „Gesetzliche
Vertretung – Laufende Verfahren“ bearbeitet werden. Eine Schließung ist daher abhängig
von der Beendigung der Betreuung, in der Regel durch Veräußerung des Grundstücks,
oder von einer Teilung der Akten in mehrere grundstücksbezogene Vorgänge mit der
Folge einer Neuzuordnung zu den Sachgebieten.
Insgesamt sind daher 60,00 % der Konten bereits geschlossen oder in Bearbeitung. Die
restlichen Verwahrkonten (noch 140, entspricht 40,00 %) werden anschließend dieser
Prüfung unterzogen, um letztlich alle Verwahrkonten, die nicht im Rahmen des laufenden
Verfahrens zu betreuen sind, zu schließen und damit den gesetzlichen Zustand wieder
herzustellen, vgl. RBV-1219/ 12, Ziff. 4 S. 2.
E.1.1.2.
Sonstige Altakten schließen
Darüber hinaus besteht auch im Bezug auf diejenigen 465 Altakten Bedarf nach
Überprüfung, bei denen kein Verkauf eines Grundstücks im Rahmen der gesetzlichen
Vertretung erfolgte (siehe auch RBV-1219/ 12, Ziff. 4 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2). Hierbei ist
festzustellen, ob in der Vergangenheit den unbekannten Eigentümern zustehende Gelder
verwahrt worden waren und hierbei Korrekturbedarf besteht. In denjenigen Fällen, wo ein
Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Vertretung veräußert wurde, aber bei Gründung
des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ kein städtisches Verwahrkonto (mehr)
vorhanden war, ist noch zu prüfen, ob gegebenenfalls Zinsen nachzuzahlen sind. In einem
solchen Fall ist der entsprechende Betrag direkt den Berechtigten zuzuführen bzw. bei
Seite 37 von 43
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu hinterlegen. Ferner ist zu prüfen, ob die
Stadt verauslagte Kosten oder andere Forderungen geltend machen kann. Ziel ist es auch
hier, die Akten final zu schließen und nach Möglichkeit zu archivieren.
Da in diesen Vorgängen wenig Ermittlungsbedarf im Hinblick auf Verwahrkonten oder
Eigentumsverhältnisse zu erwarten ist, ist damit zu rechnen, dass die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer deutlich unter der üblichen Zeitspanne liegt, die für einen
Vorgang mit Verwahrkontobezug zu berechnen ist. In 84 Vorgängen ist die Prüfung
bereits abgeschlossen. Damit sind nach derzeitigem Stand noch 381 Akten einer
solchen Prüfung zu unterziehen.
E.1.1.3.
Zusammenfassung
Die Aufarbeitung der Einzelfallakten („Fehlerkorrektur“) ist beendet, wenn alle
Verwahrkonten und Altakten, die nicht ins laufende Verfahren überführt werden, überprüft,
gegebenenfalls korrigiert und geschlossen sind.
E.1.2. Laufendes Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung
Darüber hinaus ist das Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung sicherzustellen.
Rechtsgrundlage hierfür sind die § 11 b VermG sowie Art. 233 EGBGB, § 2, Abs. 3. Auch
zukünftig haben hiernach die Antragsteller einen Anspruch auf Bestellung eines
gesetzlichen Vertreters, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen; im Gegenzug ist
die Stadt Leipzig bis zur Änderung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, das
Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Vertretung durchzuführen. Einzelheiten siehe
oben, Teil D.
E.1.3. Übergabe der Aufgaben an die Stadtkasse/ Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen
Seit dem 01. Januar 2016 wird die Pflichtaufgabe „Gesetzliche Vertretung“ gemäß den
Beschlüssen der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 20. Oktober 2015 und der
Dienstanweisung Nr. 20/2015 in der Linienorganisation in dem Bereich „Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ in der Stadtkasse weitergeführt. Es wurden dafür
zwei Sachgebiete geschaffen: SG 21.31 „Gesetzliche Vertretung – Laufende Verfahren“
und SG 21.32 „Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten“.
Der Gesamtbestand aller grundstücksbezogenen Vorgänge des Sonderprojekts summierte sich auf 866. Zum 31. Dezember 2015 waren hiervon 101 Akten mehrheitlich bereits archiviert oder zuständigkeitshalber an andere Ämter übergeben worden. Die verbliebenen 765 vorgangsbezogenen Grundstücksakten wurden wie folgt an die Stadtkasse/ ARoV übergeben:
•
•
SG 21.31 „Gesetzliche Vertretung – Laufende Verfahren“:
SG 21.32 „Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten“:
162
603
Hinzu kommt sonstiger, nicht grundstücksbezogener Aktenbestand, der zur Fortführung
der Aufgaben auch nach Auflösung der Projektstruktur erforderlich ist.
Seite 38 von 43
E.2.
Mögliche Risiken bei der weiteren Bearbeitung der gesetzlichen
Vertretung
Aufgrund der umfangreichen Fehleranalyse ist davon auszugehen, dass die wesentlichen
Fehlergruppen und das wesentliche Schadenspotential erkannt und im Ergebnisbericht
bzw. ergänzend im vorliegenden Abschlussbericht zum 31.12.2015 dargestellt wurden:
•
Im Rahmen insbesondere der Prüfkomplexe Rechtsanwaltsvergütung,
Gutachterrecherche sowie Nacherhebung von Verwaltungskosten wurde jede Akte
bereits einer intensiven Untersuchung im Hinblick auf mögliche Schäden
unterzogen. Im Rahmen der Kaufpreisrecherche wurden entsprechend der
zugrundeliegenden Ratsbeschlüsse aus Effektivitäts- und Effizienzgesichtspunkten Fallgruppen gebildet, die in Abhängigkeit ihres Risikopotentials einer tieferen
Einzelfallprüfung unterzogen wurden. Hierbei wurde für die Fallgruppe
„Grundstücke, die nach Verkauf im Rahmen der gesetzlichen Vertretung nicht
weiter veräußert wurden“ per Ratsbeschluss RBV-1778/ 13 festgelegt, dass eine
Überprüfung des ermittelten Kaufpreises gegebenenfalls dann durchzuführen ist,
wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung des Verwahrkontos Anhaltspunkte aus
der Akte ergeben. Da diese noch nicht abgeschlossen ist (siehe auch oben,
B.1.3.), kann es noch in wenigen Einzelfällen zur Nachprüfung des
Kaufpreises kommen. Wird festgestellt, dass das Grundstück zum Minderwert
veräußert wurde und hierdurch den Unbekannten ein Schaden entstanden ist,
kann es gegebenenfalls zur Korrektur von Verwahrbeträgen bzw. zur Auszahlung
von Schadensersatz kommen. Auch aufgrund von gegebenenfalls zukünftig
auftretenden Antragstellern kann es noch zur Geltendmachung bisher nicht
bekannter Schadensersatzforderungen kommen.
•
Nach den bisherigen Erfahrungen ist – über die im Abschnitt Schadensfälle (siehe
auch oben, B.2) angesprochenen Fälle hinaus – jedoch nur sehr vereinzelt mit
eventuellen Anspruchstellern zu rechnen. Da aufgrund der Korrespondenz mit den
Berechtigten viele Beteiligte erst nachträglich von den Vorgängen erfahren, ist
dies jedoch nicht auszuschließen.
•
Darüber hinaus lässt sich erst bei der Prüfung jeder einzelnen Buchung der
Verwahrkonten erkennen, ob der treuhänderisch verwahrte Betrag vor Gründung
des Sonderprojektes grundstücksbezogen verwendet und korrekt ausgezahlt bzw.
verbucht wurde. Hier besteht das Risiko, dass es in der Vergangenheit zu
fehlerhaften Auszahlungen gekommen war, die nun gegebenenfalls zu Lasten
des städtischen Haushaltes korrigiert werden müssen. Auch verletzten
einzelne Buchungsvorgänge möglicherweise die Treuebindung. In der
Vergangenheit wurden solche Verdachtsmomente bereits an die zuständigen
Ermittlungsbehörden gemeldet. Dies würde entsprechend der Beschlusslage
RBV 1778/ 13 in Zukunft ebenso gehandhabt, bis sämtliche Verwahrkonten
geschlossen sind.
•
In den Vorgängen, wo in der Vergangenheit Kaufpreiserlöse ohne Zinsen
ausgeschüttet wurden, sind Nachzahlungen erforderlich. Dabei sind die Zinsen
im Wesentlichen bereits vorberechnet und aus dem Haushalt ausgebucht,
wodurch nicht mit bedeutenden zusätzlichen Belastungen zu rechnen ist. Sollten
sich aus der Akte Informationen ergeben, die bei der Berechnung der Zinsen
Seite 39 von 43
durch die Stadtkasse im Jahr 2012 noch nicht vorlagen, kann es hierdurch
ebenfalls gegebenenfalls zu Korrekturen zu Gunsten oder zu Lasten des
städtischen Haushalts kommen.
•
Im laufenden Verwaltungsverfahren ist regelmäßig das Grundstück noch
vorhanden und der gesetzliche Vertreter noch bestallt oder jedenfalls noch
erreichbar. In den Altakten, die vom Rechtsamt übernommen wurden, werden bei
der laufenden Verwaltung der Grundstücksvorgänge so weit wie möglich
diejenigen Fehler korrigiert, die aus heutiger Sicht noch Relevanz entfalten.
Insbesondere besteht der wesentliche Auftrag darin, die tatsächlichen Eigentümer
des Grundstücks zu ermitteln und die gesetzliche Vertretung personell und
rechtlich zu prüfen. Dies erfolgt in jedem Vorgang gesondert, in dem bereits bei
Gründung des Sonderprojektes gesetzliche Vertreter bestallt waren. Aufgrund der
Vielzahl der in Betreuung befindlichen Vorgänge erfolgt die Tiefenprüfung
anlassbezogen. Hierdurch entsteht im Vergleich zu den nach dem 01. Juli 2012
neu angelegten Vorgängen ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand (siehe auch
oben, Teil D.).
•
In den Fällen, in denen die gesetzliche Vertretung nach Gründung des
Sonderprojektes neu beantragt wurde, werden regelmäßig umfangreiche
Eigentümerermittlungen durchgeführt. Überdies erfolgt eine umfassende
Abwägung bei der Auswahl der Person des gesetzlichen Vertreters. Da damit den
gesetzlichen Regelungen umfassend nachgekommen wird, wird dadurch die
Gefahr, Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, erheblich reduziert.
E.3
Berichterstattung
E.3.1 Berichterstattung zur Umsetzung der Beschlüsse aus
DS 00130/14
Mit Ausfertigung vom 09. Oktober 2015 informierte die Verwaltung den Stadtrat über die
Umsetzung der Beschlüsse zum Ergebnisbericht, Ratsbeschluss DS 00130/14. Hiermit
wird dem Wunsch der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses nachgekommen,
die Umsetzung der Beschlüsse mit dem vorliegenden Abschlussbericht des
Sonderprojektes zum 31.12.2015 zusammen zu führen:
zu 5.)
Die Zielsetzung des Beschlusses ist erfüllt. Die Dienst- und Fachaufsicht wird durch die
Führungskräfte der Stadtverwaltung fortlaufend in täglicher Praxis wahrgenommen.
Hierfür enthält die Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA) klare und
verbindliche Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht. Im Einzelnen unterscheidet sich
die Wahrnehmung von Aufsicht in den unterschiedlichen Fachbereichen durch den
Charakter der Aufgabe sowie das damit verbundene Risiko. Daher gelten über die
grundsätzlichen Regelungen der AGA hinaus spezielle Dienstanweisungen für bestimmte
Fachbereiche.
Seite 40 von 43
So gilt das Vier-Augenprinzip grundsätzlich im Haushalts- und Kassenrecht, insbesondere
auch beim Tagesgeschäft. Die Details hierzu sind in der aktuellen DA 08/2015 vom
14. April 2015 „Regelungen zu Rechtsgeschäften und zum Anordnungswesen“ geregelt
(damit wurde DA 40/2012 vom 18. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt). Hiernach sorgt
der Fachbereich bei Auszahlungen für die sachliche und rechnerische Prüfung und die
Anordnung durch den jeweiligen Anordnungsbefugten. Anschließend prüft die Stadtkasse,
ob die entsprechenden Befugnisse beachtet wurden und setzt erst danach die Auszahlung
um.
Auftragsgemäß wurde die explizite Nennung des Mehr-Augen-Prinzips in den Entwurf der
Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA), die am 11. Dezember 2015 in Kraft
getreten ist, aufgenommen. Konkret sind unter anderem folgende Regelungsinhalte
enthalten:
2.2 Vorgesetzte, Verantwortung für dienstliche Handlungen
Der Oberbürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste
Dienstbehörde aller Bediensteten. Er kann die mit dieser Stellung verbundenen
Befugnisse auf Bedienstete der Stadtverwaltung übertragen. Näheres ist in einer
Dienstanweisung8 geregelt.
Die Vorgesetzten und die Bediensteten arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie
tragen durch kollegiales, hilfsbereites sowie von gegenseitigem Vertrauen geprägtes
Verhalten zum guten Betriebsklima bei. Alle Bediensteten stimmen sich untereinander
ab und informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die für die Erfüllung der
Aufgaben erforderlich sind.
Neben dem Oberbürgermeister sind Vorgesetzte alle Bediensteten, die anderen für
deren dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen können. Die Weisungsbefugnis ergibt
sich aus der Struktur der Stadtverwaltung oder wird durch besondere Anordnung
erteilt.
Vorgesetzte sorgen für klare und eindeutige Aufgabenabgrenzungen. Sie fördern
durch beispielgebendes Verhalten den Leistungswillen, die Selbstständigkeit und
Eigeninitiative sowie das Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten. Aufgaben
und Verantwortung sind zweckmäßig und vertretbar auf die Bediensteten zu
delegieren. Vorgesetzte sollen wichtige Probleme ihres Aufgabenbereiches in
regelmäßigen Abständen mit den Bediensteten erörtern. Die Vorgesetzten tragen die
Verantwortung für alle delegierten Aufgaben. Im Rahmen dieser Verantwortung
müssen sie:
• die Bediensteten zum selbstständigen Handeln und Entscheiden ausreichend
informieren,
• die Ziele der gemeinsamen Arbeit festsetzen und hierfür Richtlinien geben,
• die Arbeit der Bediensteten koordinieren,
• Dienstaufsicht, ggf. Fachaufsicht und Erfolgskontrolle ausüben, im
8
DA 07/ 2009 „Übertragung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten“
Seite 41 von 43
gesetzlich vorgegebenen Rahmen das Mehr-Augen-Prinzip sicherstellen,
• besondere Leistungen anerkennen.
Die besondere Stellung von Bediensteten, die nach speziellen gesetzlichen
Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind
(z. B. Rechnungsprüfungsamt), ist zu beachten.
Neuen Bediensteten ist ein Überblick über Aufbau und Aufgaben der Stadtverwaltung
zu geben. Auf diese AGA ist ausdrücklich hinzuweisen.
Die Bediensteten sind für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen, die sie auf
Grund eigener Entscheidungsbefugnis vornehmen, verantwortlich. Sie sind
verpflichtet, die erlassenen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien
zu befolgen.
Im Rahmen ihrer Verantwortung müssen sie:
• neue Aufgaben und Probleme aufgreifen und Lösungsvorschläge unterbreiten,
• die Entscheidung der Vorgesetzten in dringenden Fällen sowie Fällen mit
besonderer Bedeutung einholen,
• über den Erledigungsstand der übertragenen Aufgaben informieren und ggf. auf
Fehlentwicklungen rechtzeitig aufmerksam machen.
Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung die Person, welche
die Anordnung gegeben hat. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen sind unverzüglich, in der Regel bei dem/der unmittelbaren
Vorgesetzten, geltend zu machen.
Beamte/Beamtinnen tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer Amtshandlungen die
Verantwortung. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen
gelten die Form- und Verfahrensvorschriften des § 36 Abs. 2 BeamtStG.
3.1.1 Einheit
Das Verwaltungshandeln ist schriftlich zu dokumentieren, so dass Entscheidungen
und ihre Begründung nachvollziehbar und prüfbar sind. In wichtigen Entscheidungen
sollen mehrere Personen einbezogen sein, um Fehlentscheidungen oder
Fehlverhalten auszuschließen (Mehr-Augen-Prinzip).
zu 6.) und 7.)
Ablauforganisation und Aufgabenverteilung des Rechtsamtes wurden analysiert und eine
neue Aufbauorganisation mit drei eigenständigen Justiziarabteilungen und zwei
Sachgebieten im Verwaltungsbereich erarbeitet. Die Leitungsbereiche der beiden
Sachgebiete sind inzwischen personell abschließend besetzt. Die Besetzung der
Abteilungsleiter/- innen
zur dezentralen Absicherung von
Personal- und
Führungsaufgaben ist noch nicht abgeschlossen.
Die zentralen Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechtsamtes wurden in einer
Dienstanweisung Nr. 7/2014 aktualisiert, die jene aus dem Jahre 1992 abgelöst hat. Die
notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung in den Bereichen Veränderungsmanagement,
Seite 42 von 43
Softwareeinführung, Etablierung Führungsstruktur, Strategiefelder ServiceleistungenSteuerung-Organisation/Personal-Außendarstellung sind Bestandteil eines 70 PunktePlanes, dessen Umsetzung sich bis zum Jahr 2017 erstreckt. Dieser Zeitraum wird auch
realistischer Weise benötigt, nicht zuletzt auch deshalb, um mit der neuen Struktur
Erfahrungen sammeln zu können.
E.3.2 Berichterstattung nach Beendigung des Sonderprojektes
Mit dem Ende des Sonderprojektes „Gesetzliche Vertretung“ und der Vorlage dieses
Abschlussberichtes zum 31.12.2015 sind die Aufgaben an die Verwaltung zur
Aufklärung der Vorgänge um die „herrenlosen Häuser“ abgeschlossen. Hierfür war die
Projektstruktur eingerichtet worden, die zum 31. Dezember 2015 aufgelöst wurde. Damit
hat das Sonderprojekt seinen Projektauftrag aus den Ratsbeschlüssen RBV-1219/12,
RBV 1778/13 und RBV 1817/13 erfüllt.
Die sich aus den Ratsbeschlüssen RBV-1219/12, RBV-1778/13, RBV-1817/13 und
DS 00130/14 ergebenden besonderen Festlegungen zur Information des Stadtrates
durch die Verwaltung sind daher mit Vorlage dieses Abschlussberichtes, insbesondere
durch Vorlage des mit den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses
abgestimmten Berichtsblattes zum 31.12.2015, s. Anlage 3, Berichtsblatt RPA, erfüllt.
Nach Erledigung der Projektaufträge ist der einzige noch offene Punkt der Auftrag, die
Verwahrkonten zu schließen und den gesetzlichen Zustand im Hinblick auf die Altakten
wiederherzustellen, siehe RBV 1219/12, Ziff. 4 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2, und oben, Teil C.3.
Hierfür ist eine Projektstruktur nicht erforderlich, da es sich um die Korrektur der Fehler
und damit um die Umsetzung der im Rahmen der Fehleranalyse gewonnenen
Erkenntnisse in jeder einzelnen Akte und jedem Verwahrkonto handelt. Diese Aufgabe
wird in der Linienorganisation im Dezernat Finanzen, Stadtkasse/ Bereich „Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen“, fortgeführt, siehe auch Teile C, D und E.1.3. Es
handelt sich damit um eine Aufgabe des regelmäßigen Verwaltungsverfahrens, über deren
Erledigung der Stadtrat im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten des
Oberbürgermeisters unterrichtet wird.
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Anlage 2: Aufstellung Altakten
Sonderprojekt "Gesetzliche Vertretung"
Aufarbeitung Altakten
Stand 31.12.2015
1618 Prüfungen
Fehleranalyse
abgeschlossen
513
500
186 Altakten
abgeschlossen
465
413
400
350
350
300
108
220
200
205
102
98
100
65
84
62
30
13
Migration
Verwahrkonten
Rechtsanwaltsvergütung
Kaufpreisrecherche
Gutachterrecherche
Netzwerkrecherche
Aktenwiederherstellung
Nacherhebg
Verwaltungskosten
Fehleranalyse
Widerrufe
Einschätzung
"Schadensfälle"
(Summe KSA
Meldungen)
Anfragen,
insb. an
Dr. Hien
Korrektur
Verwahrkonten
Altakten ohne
Verwahrbestand
Fehlerkorrektur
Anlage 3: Berichtsblatt RPA
Zusammensetzung:
Altakten / Laufendes Verfahren „Gesetzliche Vertretung“ nach Sachgebieten ab 01.01.2016
Altakten
(aus dem Rechtsamt übernommen)
Altakten mit Kauffällen vom
Rechtsamt übernommen
805
Stand
01.01.2013
102
413
186
350
VK
SG
Alt/VK
Ruhende bzw. durch das
Rechtsamt abgeschlossene
Altakten
Laufende
Altakten
84
Akten ohne VK geschlossen
107
Akten in Detailprüfung
403
Akten noch nicht
in Detailprüfung
283
109
SG
Neu/lfd.
61
Akten
abgeschlossen
248 VK zu schließen
8
170
Neufälle seit 2012
(ohne übernommene Altfälle)
Akten und VK geschlossen
archiviert
Akten laufendes
Verwaltungsverfahren
162 in Bearbeitung