Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1061892.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
04.05.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-A-01926-NF-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Verwaltungsausschuss
Fachausschuss Finanzen
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Transparenz bei Haushaltsplanvorentscheidungen einräumen
Beschlussvorschlag:
1. Im Rahmen der Erarbeitung des Haushaltsplanentwurfes werden die vom Stadtrat beschlossenen
Programme, die sich entsprechend in der Umsetzung durch die Verwaltung befinden, finanziell
unterlegt und dem Stadtrat mit dem Haushaltsplanentwurf transparent zur Kenntnis gegeben.
2. Des weiteren wird der Oberbürgermeister gebeten, im Zuge des Entwurfs des Haushalts- und des
Stellenplans und im Sinne der Transparenz dem Stadtrat in geeigneter Weise proaktiv zur Kenntnis
zu geben, in welcher Höhe finanzielle und Stellenmehrbedarfe und ggf. Mindererträge in welchen
Produkten von den einzelnen Ämtern angemeldet wurden und welche davon durch die
Dienstberatung des Oberbürgermeisters in welcher Höhe als unabweisbar bzw. abweisbar eingestuft
wurden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Formal beschließt der Stadtrat nach §75 SächsGemO die Prioritäten des Haushaltsplanes wie
auch des Stellenplans. Faktisch werden diese Prioritäten weitestgehend durch die Verwaltung
festgelegt. Durch den Beschluss soll dem Stadtrat die Möglichkeit gegeben werden, effektiver und
fundierter über die Prioritäten zu beschließen. Nur wenn der Stadtrat die tatsächlichen Bedarfe, wie
sie (hoffentlich) von den Ämtern angemeldet wurden, nachvollziehen kann, kann er die
Verantwortung für den Haushaltsplan übernehmen. Z.B. wird aus dem Haushaltsplan nicht deutlich,
dass die 4,5 Mio EUR für Straßenunterhaltung bei weitem nicht den Bedarf decken. Wenn für den
Lärmaktionsplan nicht genügend Mittel eingestellt werden, ist dies aus dem Haushaltsplan nicht
ersichtlich. Es entsteht der Eindruck, dass die jeweiligen Mittel ausreichend sind. Gleiches
geschieht im Bereich Personal. Dem Stadtrat wurden bislang Auskünfte zu
verwaltungsinternen Stellenanmeldungen verweigert. Für den Stadtrat als Kontrollorgan der
Verwaltung ist somit kaum ersichtlich, welche Verwaltungsaufgaben durch fehlende
Personalressourcen nicht mehr vollumfänglich und fristgerecht erledigt werden können.
Die Landesdirektion teilte ihre Rechtsauffassung mit folgenden Ausführungen mit:
„...Die Information des Stadtrats darüber, in welcher Höhe Mehrbedarfe und ggf.
Mindererträge in welchen Produkten von den einzelnen Ämtern angemeldet wurden und
welche davon durch die Dienstberatung des Oberbürgermeisters in welcher Höhe als
unabweisbar bzw. abweisbar eingestuft wurden, ist nicht mit der Organkompetenz des
Stadtrates vereinbar und damit bereits unzulässig. Die Frage, welche Mehrbedarfe bzw.
Mindererträge tatsächlich Eingang in den Haushaltsplanentwurf, der dem Stadtrat schließlich
zur Beratung vorgelegt wird, gefunden haben, betrifft allein das Verfahren der
Haushaltsplanaufstellung. Mit Blick auf die Organzuständigkeiten ist für dieses Verfahren der
Haushaltsplanaufstellung jedoch letztendlich allein der Oberbürgermeister nach § 52 Abs. 1
iVm. § 53 Abs. 1 SächsGemO zuständig (im verwaltungsinternen Verhältnis liegt die
Zuständigkeit schließlich nach § 62 Abs. 1 SächsGemO beim Fachbediensteten für das
Finanzwesen, der den HH-Plan unter Mittelanmeldung der Fachämter aufzustellen hat).
Dem Stadtrat ist vom Oberbürgermeister nach § 76 Abs. 1 und 2 SächsGemO lediglich der
von der Verwaltung gefertigte Entwurf der Haushaltssatzung (und des HH-Plans) zur
Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten. Dieser beinhaltet jedoch ausschließlich die von
der Verwaltung festgelegten Haushaltsansätze und die ggf. nach § 17 SächsKomHVO-Doppik
erforderlichen Erläuterungen. Das Zustandekommen dieser Haushaltsansätze ist
grundsätzlich Sache der Verwaltung. Auch die Kompetenz für die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung (und den HH-Plan) vermittelt dem Gemeinderat nicht das Recht, jedes
Detail der Haushaltsplanaufstellung ungefragt von der Verwaltung zur Verfügung gestellt zu
bekommen. Im Einzelfall kann es jedoch nach § 17 Nr. 1 bzw. § 6 Satz 3 Nr. 2 SächsKomHVODoppik für die Meinungsbildung des Stadtrates erforderlich sein, dass einzelne Mehrbedarfe
oder Mindererträge im Vorbericht des Haushaltsplans durch die Verwaltung zu erläutern sind.
Darüber hinaus steht es den Fraktionen selbstverständlich frei, nach Einreichung des
Haushaltsplanentwurfes durch den Oberbürgermeister in den Fraktions- und
Fachausschussberatungen bzw. im Rahmen der Abschlussberatung im Stadtrat einzelne
Haushaltsansätze und deren konkretes Zustandekommen zu hinterfragen. Diesem
Informationsverlangen im Einzelfall wird sich die Verwaltung dagegen nicht verschließen
können.“
Um einschätzen zu können, welche Bedarfe bestehen und in welcher Höhe im Haushalts- und
Stellenplanplan berücksichtigt sind (oder eben auch nicht), sollte der Stadtrat Einsicht in die
Haushalts- und Stellenplanaufstellung innerhalb der Verwaltung bekommen.
Gerade hinsichtlich der vom Stadtrat beschlossenen Programme wie beispielsweise
Luftreinhalteplan, Lärmaktionsplan, Radverkehrsentwicklungsplan, Straßen- und
Brückenbauprogramm etc. benötigt der Stadtrat Informationen, wie die Verwaltung diese
Pläne und Programme im Rahmen der Haushaltsplanung umzusetzen gedenkt.
Zudem würde ein Entgegenkommen des Oberbürgermeisters in der generellen Haushaltsund Stellenplanung für mehr Transparenz des Verwaltungshandelns sorgen und die politische
Verantwortung der Verwaltungsspitze erhöhen, weil deutlich wird, dass die Haushalts- und
Stellenplanaufstellung nicht nur durch Pflichtaufgaben festgelegt ist, sondern stark geprägt ist
durch Prioritätensetzung der Verwaltungsspitze. Andererseits steigt auch die Verantwortung des
Stadtrates, weil deutlicher wird, für welche ungedeckten Bedarfe sich keine Anträge oder Mehrheiten
finden: Prioritäten setzen bedeutet auch, dass einige Aufgaben bzw. Produkte von Verwaltung UND
Politik als nachrangig angesehen werden.
Auch im Interesse einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel ist es sinnvoll, allen Beteiligten
neben der knappen Mittelverteilung im Haushaltsplan auch die vielfältigen unberücksichtigten
Bedarfe gegenüber zu stellen.