Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
11.03.16, 12:00
Aktualisiert
30.07.18, 13:05
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02490
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Übertragung von Kassengeschäften an Dritte im Amt für Jugend, Familie und
Bildung - Schola Cantorum Leipzig
Beschlussvorschlag:
In der Schola Cantorum Leipzig werden auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung für die
Übertragung von Kassengeschäften auf Dritte nach § 87 (1) SächsGemO in Verbindung mit
Abschnitt 6 SächskomKBVO und der jeweils gültigen Dienstanweisung zu Regelungen und
Bezahlformen für Einzahlungskassen und Zahlstellen sowie Regelungen für Handvorschüsse und
geldwerte Drucksachen in der Stadt Leipzig Kassengeschäfte durch Dritte übernommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
10.000 €
PSP 1.100.24.3.0.04.04.
SK: 34210000
Chorkonzerte
und PSP 1.100.24.3.0.04.04
Kinderoper SK: 42711200
500 €
jährlich
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung: um 1 VzÄ (OE 51.701)
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
1 Übertragung von Kassengeschäften an Dritte
Nach § 87 (1) SächsGemO in Verbindung mit Abschnitt 6 der SächsKomKBVO können die
Gemeinden Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die
Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet ist.
Im Amt für Jugend, Familie und Bildung betrifft die Übertragung von Kassengeschäften die
Konzerte der Schola Cantorum Leipzig in Leipziger Veranstaltungsorten wie
Kultureinrichtungen und Kirchen, bei denen die Schola Cantorum als Veranstalter fungiert.
Dabei wird die Übertragung dieser Kassengeschäfte bereits praktiziert und mit dieser
Vorlage soll nunmehr die Ermächtigungsgrundlage dafür nachträglich eingeholt werden.
Damit dient diese Vorlage der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen (ANLAGE). Dies
bedeutet auch, dass bei Auslagerung von Dienstleistungen Vergabevorschriften
einzuhalten sind und dies in Absprache mit dem Hauptamt erfolgt.
Der Beschluss über die Besorgung von Kassengeschäften von einer Stelle außerhalb der
Stadtverwaltung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Im weiteren Verfahren wird entsprechend der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters
zu Regelungen und Bezahlformen für Einzahlungskassen und Zahlstellen sowie
Regelungen für Handvorschüsse und geldwerte Drucksachen (DA 15/2015) ein
Geschäftsbesorgungsvertrag in Abstimmung mit der Stadtkasse und dem Rechtsamt
erstellt.
2 Amt für Jugend, Familie und Bildung – Schola Cantorum Leipzig
Am 10. Dezember 2014 wurde die Vorlage DS-00494/14 „Schola Cantorum Leipzig –
Kinder- und Jugendchor der Stadt Leipzig: Entwicklungskonzept einschließlich
privatrechtlicher Entgeltordnung“ und die Neufestsetzung der Eintrittspreise für die
Konzerte der Schola Cantorum vom Stadtrat beschlossen.
Die Schola Cantorum Leipzig (zu deutsch: Singschule) wurde im Jahr 1963 als Kinderund Jugendchor gegründet und arbeitet seit 1982 in Trägerschaft der Stadt Leipzig. Heute
singen und musizieren, angefangen von musikalischer Früherziehung über Spatzenchöre,
Kinderchor, Mädchenchor bis hin zu Ensemble und Kammerchor, insgesamt knapp 300
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Schola Cantorum. Die Chöre pflegen in
besonderem Maße die A-capella-Musik vom Mittelalter bis zur Gegenwart und wirken in
Aufführungen großer oratorischer Werke, wie Bachs Matthäus-Passion und Orffs Carmina
Burana mit. Die Schola Cantorum ist in Vertretung des Thomanerchores in das Motettenund Vesperprogramm der Leipziger Thomaskirche und in Vertretung des Kreuzchores in
das musikalische Programm der Dresdner Kreuzkirche eingebunden. Darüber hinaus wird
die Schola Cantorum regelmäßig zum Leipziger Bachfest verpflichtet. Die verschiedenen
Chöre veranstalten Konzerte in den bedeutendsten Leipziger Kirchen (St. Thomas, St.
Nikolai und Peterskirche) und Konzertsälen vor insgesamt mehr als 10.000 Zuhörern in
Leipzig und über die Stadtgrenzen hinaus. Sie sind damit Botschafter für die Musikstadt
Leipzig.
Die Übertragung von Kassengeschäften an Dritte (Kartenvorverkauf) bezieht sich auf den
Vorverkauf/Vertrieb der Eintrittskarten für die Veranstaltungen der Chöre der Schola
Cantorum an Veranstaltungsorten in Leipzig, für die die Schola Cantorum Leipzig als
Veranstalter fungiert sowie für die Aufführungen der jährlichen Kinderoper. Das betrifft i. d.
R. jährlich ca. sieben Veranstaltungen.
1
Bisher erfolgte der Vorverkauf auf der Grundlage eines Kommissionsvertrages zwischen
der Musikalienhandlung Oelsner und der Schola Cantorum Leipzig.
Der Vorverkauf durch Dritte bietet für Konzertbesucher die Möglichkeit, zu den üblichen
Ladenöffnungszeiten an sechs Tagen in der Woche Karten im Vorverkauf zu erwerben.
Über einen öffentlichen Vorverkauf der Eintrittskarten an einer zentralen Anlaufstelle ist es
möglich, die Chöre der Schola Cantorum Leipzig für ein breites Publikum sichtbar zu
machen und neue Besucher zu gewinnen.
Die Übertragung an Dritte umfasst im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines
Jahres folgende Leistungen:
• Vorverkauf von Eintrittskarten
• Abrechnung der verkauften Eintrittskarten mit der Schola Cantorum Leipzig und
Sicherung der Verwahrung der Gelder
• Überweisung/Einzahlung an die Stadt Leipzig und Übergabe der Auflistung der
verkauften Eintrittskarten an die Schola Cantorum Leipzig
• Übergabe der Restkarten an die Schola Cantorum
Das Chorbüro befindet sich in der Anna-Magdalena-Bach-Schule. Der Vorverkauf dort vor
Ort ist mit Blick auf die dadurch entstehende erhebliche Beeinflussung des schulischen
Tagesablaufs durch fremde Besucher und auch hinsichtlich der Sicherheitsbedingungen
nicht möglich bzw. unzweckmäßig. Darüber hinaus ist durch die Verwaltung der Schola
Cantorum selbst, d.h. mit eigenem Personal, der Vorverkauf in diesem Maße nicht zu
bewältigen. Das betrifft sowohl die personellen Ressourcen als auch fehlende Erfahrungen
beim Erbringen dieser Leistung.
Die Kosten für die Übernahme der Kassengeschäfte betragen voraussichtlich jährlich ca.
500 €. Ein Wechsel des Vertragspartners wird bei der Höhe der Kosten als nicht sinnvoll
angesehen, da dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Neuorganisation der
Leistung erforderlich wäre. Nach städtischen Regelungen kann bei Vergaben bis zu einer
Wertgrenze von 2.500 € von der Einholung mehrerer Angebote abgesehen werden, eine
Freihändige Vergabe ist zulässig.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag für die Ausführung der Dienstleistung wird unter
Einhaltung der genannten vergaberechtlichen Regelungen unbefristet und mit einer
jährlichen Kündigungsfrist abgeschlossen.
Haushalterisch werden die Erträge (PSP 1.100.24.3.0.04.04., SK 34210000 ) und die
Kosten/Aufwendungen der Konzerte (einschließlich Provision – PSP 1.100.24.3.0.04.04.,
SK 42711200) im Ergebnishaushalt der Schola Cantorum abgebildet.
3 Folgen bei Ablehnung
Für die Erledigung der Kassengeschäfte im Fachamt bzw. bei der Schola Cantorum
stehen keine personellen, technisch-organisatorischen und zeitlichen Ressourcen zur
Verfügung. Die Schaffung dieser Ressourcen bedeutet einen höheren finanziellen
Aufwand als die Übertragung der Kassengeschäfte an Dritte.
Bei Nichtbestätigung der Übertragung der Kassengeschäfte an Dritte müsste die
beschriebene Dienstleistung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung bzw. die
Schola Cantorum selbst erbracht werden bzw. der Vorverkauf entfallen. Im Vorverkauf
werden Einnahmen in Höhe von ca. 5.000 € erzielt. Die Einnahmen werden zur
Finanzierung der musikalischen Ausbildung der Chormitglieder verwendet. Der Wegfall
dieser Einnahmen hätte zur Folge, dass die musikalische Ausbildung erheblich reduziert
bzw. der Zuschuss der Stadt um 5.000.- € erhöht werden müsste.
2
ANLAGE
1 Allgemeine Hinweise für die Übertragung von Kassengeschäften auf Dritte
§87 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) erlaubt der
Gemeinde, Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen zu lassen. Bei der Übertragung handelt es sich um einen
privatrechtlichen Vertrag, der i.d.R. einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 657 BGB
darstellt. In diesem Vertrag muss die Gemeinde absichern, dass der Dritte die
Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt und dass sie selbst oder die Prüfungsbehörden
jederzeit bei der beauftragten Stelle eine Prüfung durchführen können. § 87 Abs. 1
SächsGemO fordert also zwingend, dass die ordnungsgemäße Erledigung und die
Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
Durch einen Geschäftsbesorungsvertrag findet keine Aufgabenübertragung statt. Die
Gemeinde bleibt für die ordnungsgemäße Erledigung verantwortlich. Durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag kann die Gemeinde auch keine hoheitlichen Befugnisse zum
Eingriff in Rechte Dritter übertragen. Sie muss deshalb solche Eingriffsakte selbst
vornehmen.
Dazu zählen.:
• Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen
• Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Säumniszuschlägen
• Mahngebühren sowie Auslagen nach dem Vollstreckungsgesetz
• Aussetzung der Vollziehung von öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen
nach § 80 Verwaltungsordnung (VWGO).
Die Gemeinde soll von der Möglichkeit, die Kassengeschäfte ganz oder teilweise auf einen
Dritten zu übertragen, nur Gebrauch machen, wenn dies wirtschaftlicher und
zweckmäßiger ist.
Mit der Erledigung von Kassengeschäften darf die Gemeinde nur solche Stellen
beauftragen, die eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleisten. Die Gemeinde muss
auch die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes sicherstellen.
Zwar ist der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung dafür verantwortlich, dass
die Kassengeschäfte ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu erledigen sind, die
Übertragung auf einen Dritten stellt jedoch eine Angelegenheit dar, die über die Geschäfte
der laufenden Verwaltung hinausgeht. Deshalb ist für diese Entscheidung in der Regel der
Gemeinderat zuständig, der diese allerdings delegieren kann.
Der Stadtratsbeschluss zur Übertragung von Kassengeschäften ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde muss aus den ihr
vorgelegten Unterlagen nachprüfen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
1
2 Dienstanweisung des Oberbürgermeisters zu Regelungen und Bezahlformen für
Einzahlungskassen und Zahlstellen sowie Regelungen für Handvorschüsse und
geldwerte Drucksachen (DA 15/2015)
Auszug aus der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters zu Regelungen und
Bezahlformen für Einzahlungskassen und Zahlstellen sowie Regelungen für
Handvorschüsse und geldwerte Drucksachen in der Stadt Leipzig zum Punkt
Übertragung von Kassengeschäften an Dritte:
„Gemäß § 87 (1) SächsGemO in Verbindung mit Abschnitt 6 SächsKomKBVO ist eine
Gemeinde ermächtigt, Kassengeschäfte ganz oder zum Teil an Stellen außerhalb der
Gemeindeverwaltung zu übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die
Prüfung nach dem für die gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet ist.
Für die Übertragung bzw. Auslagerung des Kassengeschäftes an eine Stelle außerhalb
der Gemeinde sind die folgenden rechtlichen Erfordernisse notwendig:
•
•
•
Geschäftsbesorgungsvertrag
Stadtratsbeschluss
Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde
Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages entspricht der Vergabe einer
Dienstleistung nach VOL und ist durch das Hauptamt vorzunehmen. Der für den jeweiligen
Fall zutreffende Vertragsentwurf ist entsprechend geltender Regelung vom Fachamt dem
Rechtsamt und der Stadtkasse zur Bestätigung vorzulegen. Die Stadtkasse prüft, ob dem
Vertrag alle kassenrechtlichen Belange gemäß den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt
wurden.“
Da somit der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch das Hauptamt
vorzunehmen ist, muss die Vorlage vom Hauptamt mitgezeichnet werden. Des Weiteren
ist mit dem Hauptamt eine Abstimmung im Zusammenhang mit Geldtransporten
notwendig.
2
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
hat stattgefunden
ist vorgesehen ist nicht vorgesehen
Jugendparlament
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
Vorlage, Seite 1