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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1060476.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
25.04.16, 12:00
Aktualisiert
04.05.16, 07:33

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Wichtige Angelegenheit Nr. VI-WA-02730 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 18.05.2016 Zuständigkeit Verweisung in die Gremien Eingereicht von Stadtbezirksbeirat Ost Betreff Schaffung der Rechtssicherheit für die Bewohner der Amalie Wohnanlage Leipzig Beschlussvorschlag: Die Stadt Leipzig ergreift umgehend alle planungsrechtlich erforderlichen Maßnahmen, um den Verbleib der Bewohner der Amalie (Senioren-) Wohnanlage Leipzig in der Schongauer Straße 41 rechtsverbindlich und verlässlich zu sichern. Sachverhalt: Die Stadt hat gegen den Eigentümer der Wohnanlage in der Schongauer Straße 41 im März 2014 eine Nutzungsuntersagung erlassen, da eine Dauerwohnnutzung dort formell und materiell unzulässig ist. Das Gebäude war seinerzeit als Boardinghouse für eine hotelartige Nutzung genehmigt worden. Das Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet, das ein Sondergebiet für Beherbergungsgewerbe und Sport festsetzt. Das Gebäude wurde ohne Genehmigung zu einer Seniorenwohnanlage umgenutzt, in der ca. 140 zum Teil hoch betagte Menschen wohnen. Vorort werden verschiedene Service- und Pflegeleistungen angeboten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die Nutzungsuntersagung sowohl vom Verwaltungsgericht Leipzig als auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit einer Frist zum September 2015 bestätigt. Im Februar 2015 wurde gegenüber den Mietern die Duldung der Nutzungsuntersagung mit Frist zum 01.04.2016 verfügt. Am 03. Juni 2015 wurde ein Bauantrag zur Legalisierung der Nutzungsänderung – von Boardinghouse zu einer betreuten Servicewohnanlage eingereicht, der umfangreich begründet worden ist. Obwohl die von der Stadt selbst gesetzte Frist zur Entscheidung (04.11. 2015) längst abgelaufen ist, wurde über diesen Antrag noch nicht entschieden. Eine dauerhafte Lösung des Rechtsstreites kann nur durch eine Änderung des Bebauungsplanes herbeigeführt werden. Die seit ca. 18 Jahren real genutzte „Seniorenwohnanlage Amalie“ befindet sich im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 170 mit einer Gesamtgröße von 48,5 ha am Rande des Gebietes. Der zu ändernde Bereich umfasst nur ca. 3 % der Fläche. Im Zuge des geführten Baugenehmigungsver- fahren argumentierte die Stadtverwaltung bisher stets damit, dass eine planungsrechtliche Legalisierung deshalb nicht möglich wäre, da die benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiete im gleichen Bebauungsplan Nr. 170 dadurch derart beeinträchtigt werden würden und diese nicht mehr – wie vorgesehen – ausgenutzt werden könnten. Zur Widerlegung des bisher behaupteten immissionsrechtlichen Konfliktes wurde ein Gutachten beim Ingenieurbüro für Lärmschutz Förster & Wolgast in Auftrag gegeben, welches der Verwaltung und den Stadträten vorliegt. Eine Änderung des B-Planes ist danach ohne Weiteres städtebaulich vertretbar, da die anderen Bauflächen bzw. Nutzungen – sowohl des Bebauungsplanes Nr. 170 als auch des Bebauungsplanes Nr. 268 „Möbelmarkt Paunsdorf“ in keiner Weise durch die Änderung des Sondergebietes 1 eingeschränkt werden. Um nun die Rechtssicherheit für die 130 Bewohner viele sind bereits hochbetagt zu erreichen, fordern wir erneut die Änderung des B-Planes Nr. 170. Den hochbetagten Bewohnern ist es nicht zuzumuten, sich eine neue Bleibe zu suchen und sie haben es auch nicht verdient, der „Prügelknabe für das Fehlverhalten der Verwaltung“ zu sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Standort auf Grund seiner guten ÖPNV-Anbindung sowie der unmittelbaren Nachbarschaft zum Paunsdorf-Center sowie zu den zahlreichen Freizeitmöglichkeiten optimal für eine derartig betreute Seniorenwohnanlage ist. Der Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften (VSWG) hat zudem aktuell im März 2015 die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie in Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vorgelegt, der im Ergebnis einen bereits derzeit festgestellten Fehlbedarf von 93.000 barrierefreien Seniorenwohnungen darstellt und zudem für das Bundesland eine weitere, darüber hinausgehende Zunahme von pflegebedürftigen, aber bei geeignetem Wohn- und Betreuungsangeboten nicht stationär unterzubringenden Senioren um nochmals 50 % bis 2050 prognostiziert. Es besteht somit ein großer Bedarf für derartige Anlagen. Der Vorhabenträger wird die Kosten des Bebauungsplanverfahrens übernehmen. Er ist auch bereit, Teile der erforderlichen Planungstätigkeiten selbst zu übernehmen bzw. einem von ihm beauftragten Planungsbüro zu übertragen. Details werden in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 I 2 Nr. 1 und 3 BauGB geregelt. (Die Sachverhaltserklärung wurde einer Petition und einem Antrag der Stadträte Lange und Lehmann entnommen.) Aus unserer Sicht stellt die Änderung des Bebauungsplanes, unbenommen aller laufenden Auseinandersetzungen mit dem Eigentümer der Anlage, eine realistische Möglichkeit dar, den berechtigten Interessen der betagten Bewohner zu entsprechen. Einen Rechtsstreit, so berechtigt dieser an sich auch immer sein mag, auf deren Rücken auszuführen, kann nicht im Sinne unseres Gemeinwesens liegen. Wir fordern in diesem Zusammenhang von der Stadt Leipzig ein ähnlich flexibles und zügiges Handeln, wie Sie es mit der dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ zum Zwecke des Erhalts und der Ausweitung der Gemeinschaftswohnanlage für Asylbewerber unter Beweis gestellt hat.