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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1060366.pdf
Größe
180 kB
Erstellt
21.04.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:17

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Einwohneranfrage Nr. VI-EF-02720 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 18.05.2016 Zuständigkeit schriftliche Beantwortung Eingereicht von Horst Trenkel Betreff Bescheid für den Beitragsanteil des Grunderwerbes nach der Erschließungsbeitragssatzung Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: am 05.04.2016 erhielt ich das anliegende von der Justitiarin des Umlegungsausschusses unterzeichnete Schreiben vom 31.03.2016, in dem nicht auf mein Schreiben vom 07.03.2016 an Ihr Büro eingegangen wird. Weiterhin verweigert die Stadt die Ausfertigung eines ausführlichen Bescheides für den Beitragsanteil des Grunderwerbes nach der Erschließungsbeitragssatzung (§ 2 Abs. 1 Ziff. a.), berechnet nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Als Anlieger der neu errichteten Straße Sternenwinkel im Ortsteil Leipzig-Lindenthal und damit Beitragspflichtiger bitte ich deshalb um die eindeutige Beantwortung nachfolgender Frage: Als Voraussetzung für den Bau der Erschließungsstraße Sternenwinkel im Ortsteil LeipzigLindenthal erwarb die Stadt Leipzig von den Privatgrundstücken der Anlieger die für den Straßenbau notwendige Fläche. Welche tatsächlichen Kosten sind der Stadt für den Erwerb der Straßenfläche Sternenwinkel (hinterer Teil; Flurstück 882, 755m2) entstanden und wie hoch ist der beitragsfähige Anteil? Anmerkungen: a) Der Erwerb geschah durch den Grenzregelungsbeschluss Nr. 30/2003 vorn 27.11.2003, aus dem unser Grundstück wegen eingelegter Widersprüche entlassen wurde. Für den Überbau einer Teilfläche unseres Grundstückes holte die Stadt unsere schriftlichen Zustimmung (Bauerlaubnis vorn 23.02.2007) ein. Der Widmung der Straße auf einer Teilfläche unseres Grundstückes (siehe Amtsblatt Nr. 17 vorn 20.09.2008) haben wir ebenfalls schriftlich am 25.08.2008 zugestimmt. Für die Teilfläche erhielten wir bisher keine finanzielle Abfindung/Entschädigung. b) Die oben formulierte Frage richtete ich bereits mit den Schreiben vorn 25.11.2015, 27.01.2016 und 15.02.2016 an den Herrn Oberbürgermeister Jung und am 13.01.2016 und 24.02.2016 an die Dezernentin für Stadtentwicklung und Bau, Frau Dubrau, ohne eine klare Antwort zu erhalten. Die Antwort ist eventuell von allgemeinem Interesse für weitere Anlieger der Erschließungsstraße. Meine Anfrage bitte ich unter Beachtung der Fristen nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der nächstmöglichen Ratsversammlung zu behandeln. Umlegungsausschuss in der Stadt Leipzig Die Vorsitzende Postanschrift Stadt Leipzig -Amt 62 - 04092 Leipzig Amt für Geoinformation und Bodenordnung Herrn Abt. Bodenordnung/Flurbereinigung und Wertermittlung Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses l-lnrc::t TrAnke! Burgplatz 1 041 09 Leipzig Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom I 24.02.2016 Unser Zeichen/Aktenzeichen 62-21 Bearbeiter/in Frau Hatzfeld Raum 454 Stadthaus Telefon 0341 123- 5060 Fax 0341123-5015 E-Mail bettina.hatzfeld@leipzig.de Datum 31. März2016 Vereinfachte Umlegung "Lindenthai-Sternenwinkel" gem. § 80 Baugesetzbuch (BauGB) - Ihr Schreiben vom 24.02.2016 Sehr geehrter Herr Trenkel, Ihr erneutes Schreiben ist bei uns eingegangen. Die von Ihnen darin gestellten Fragen hat Ihnen die Vorsitzende des Umlegungsausschusses · bereits wiederholt erläutert. Abschließend darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage mitteilen, dass es sich bei dem in den vorausgegangenen Schreiben dargestellten Umlegungsvorteil aus dem Bodenordnungsverfahren um einen Betrag handelt, der unter § 64 Abs. 3 BauGB als Beitrag gilt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber eine Zahlungsverpflichtung, die aus einem Bodenordnungsverfahren resultiert, wie Ihre Zahlungsveroflichtung, rechtlich den sonstigen Beiträgen gleichstellt. Soweit im Betreff des Zahlungsbescheids auf einen Vertrag hingewiesen wird, mag dieser Bezug irritieren. Diese Bezeichnung ist der Verwendung eines bestimmten internen Programms geschuldet. Ihm kommt keine rechtliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass die geltend gemachte Forderung auf einem Vertrag beruht oder einen solchen voraussetzt. Es handelt sich vielmehr um das Buchungszeichen, welches ich Sie bitte, bei der Begleichung des Betrages in der Überweisung anzugeben. Wir betrachten die Angelegenheit mit diesem Schreiben als abgeschlossen. Wie bereits mehrfach erläutert, kann aus rechtlichen Gründen in dem Bescheid vom 15.01.2016 weder die Zahlungshöhe noch der Zahlungstermin abgeändert werden. Ich möchte Sie daher bitten von weiteren Schreiben Abstand zu nehmen, da sie inhaltlich in Bezug auf das Vorliegen der .Z§hlungsverpflichtung und deren Fälligkeit nichts austragen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag .· r---"Chris::~~ ~yer-Kays(r/1/J I (· '~1 .. . Justitiarin öes Umlegtlngsausschusses Stadthaus Burgplatz 1 04109 Leipzig Telefon: (0341) 123-5072 Zahlungsverkehr Stadtkasse- Bankverbindungen: IBAN Sparkasse Leipzig DE76 8605 55921010 0013 50 Commerzbank Leipzig DE55 8604 0000 0100 8002 00 Deutsche Bank Leipzig DE60 8607 0000 0170 0111 00 BIC IBAN WELADEBLXXX Postbank Leipzig DE14 8601 0090 0067 8129 04 COBADEFFXXX UniCredit Bank AG DE78 8602 0086 0008 4105 50 DEUTDESLXXX LeipzigerVolksbankDE04 8609 5604 0308 3083 08 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elek1ronische Dokumente. BIC PBNKDEFF HYVEDEMM495 GENODEF1LVB 4h u~lr~fiJL~~ Baugesetzbuch (BauGB): § 80: vereinfachte Umlegung im Sinne von § 45 .. . § 45 Satz 1: Zur Erschließung oder Neuordnung .. . § 127: Erhebung des Erschließungsbeitrages § 128 (1) Ziff. 1: Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen § 134: Grundsätzliche Begründung der Beitragspflicht § 132: Regelung durch Satzungen der Gemeinden, daraus Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss) § 2 (I) Ziff. a. Grunderwerb; § 3: Tatsächliche Kosten g :;c.