Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1060366.pdf
Größe
180 kB
Erstellt
21.04.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Einwohneranfrage Nr. VI-EF-02720
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
18.05.2016
Zuständigkeit
schriftliche Beantwortung
Eingereicht von
Horst Trenkel
Betreff
Bescheid für den Beitragsanteil des Grunderwerbes nach der
Erschließungsbeitragssatzung
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
am 05.04.2016 erhielt ich das anliegende von der Justitiarin des Umlegungsausschusses
unterzeichnete Schreiben vom 31.03.2016, in dem nicht auf mein Schreiben vom 07.03.2016 an Ihr
Büro eingegangen wird. Weiterhin verweigert die Stadt die Ausfertigung eines ausführlichen
Bescheides für den Beitragsanteil des Grunderwerbes nach der Erschließungsbeitragssatzung (§ 2
Abs. 1 Ziff. a.), berechnet nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Als Anlieger der neu
errichteten Straße Sternenwinkel im Ortsteil Leipzig-Lindenthal und damit Beitragspflichtiger bitte ich
deshalb um die eindeutige Beantwortung nachfolgender Frage:
Als Voraussetzung für den Bau der Erschließungsstraße Sternenwinkel im Ortsteil LeipzigLindenthal erwarb die Stadt Leipzig von den Privatgrundstücken der Anlieger die für den Straßenbau
notwendige Fläche.
Welche tatsächlichen Kosten sind der Stadt für den Erwerb der Straßenfläche Sternenwinkel
(hinterer Teil; Flurstück 882, 755m2) entstanden und wie hoch ist der beitragsfähige Anteil?
Anmerkungen:
a) Der Erwerb geschah durch den Grenzregelungsbeschluss Nr. 30/2003 vorn 27.11.2003, aus dem
unser Grundstück wegen eingelegter Widersprüche entlassen wurde. Für den Überbau einer
Teilfläche unseres Grundstückes holte die Stadt unsere schriftlichen Zustimmung (Bauerlaubnis vorn
23.02.2007) ein. Der Widmung der Straße auf einer Teilfläche unseres Grundstückes (siehe
Amtsblatt Nr. 17 vorn 20.09.2008) haben wir ebenfalls schriftlich am 25.08.2008 zugestimmt. Für die
Teilfläche erhielten wir bisher keine finanzielle Abfindung/Entschädigung.
b) Die oben formulierte Frage richtete ich bereits mit den Schreiben vorn 25.11.2015, 27.01.2016
und 15.02.2016 an den Herrn Oberbürgermeister Jung und am 13.01.2016 und 24.02.2016 an die
Dezernentin für Stadtentwicklung und Bau, Frau Dubrau, ohne eine klare Antwort zu erhalten. Die
Antwort ist eventuell von allgemeinem Interesse für weitere Anlieger der Erschließungsstraße.
Meine Anfrage bitte ich unter Beachtung der Fristen nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig in der nächstmöglichen Ratsversammlung zu behandeln.
Umlegungsausschuss
in der Stadt Leipzig
Die Vorsitzende
Postanschrift Stadt Leipzig -Amt 62 - 04092 Leipzig
Amt für Geoinformation und
Bodenordnung
Herrn
Abt. Bodenordnung/Flurbereinigung und
Wertermittlung
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
l-lnrc::t TrAnke!
Burgplatz 1
041 09 Leipzig
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom
I 24.02.2016
Unser Zeichen/Aktenzeichen
62-21
Bearbeiter/in
Frau Hatzfeld
Raum
454 Stadthaus
Telefon
0341 123- 5060
Fax
0341123-5015
E-Mail
bettina.hatzfeld@leipzig.de
Datum
31. März2016
Vereinfachte Umlegung "Lindenthai-Sternenwinkel" gem. § 80 Baugesetzbuch (BauGB)
- Ihr Schreiben vom 24.02.2016
Sehr geehrter Herr Trenkel,
Ihr erneutes Schreiben ist bei uns eingegangen.
Die von Ihnen darin gestellten Fragen hat Ihnen die Vorsitzende des Umlegungsausschusses
·
bereits wiederholt erläutert.
Abschließend darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage mitteilen, dass es sich bei dem in den
vorausgegangenen Schreiben dargestellten Umlegungsvorteil aus dem Bodenordnungsverfahren um einen Betrag handelt, der unter § 64 Abs. 3 BauGB als Beitrag gilt. Dies bedeutet,
dass der Gesetzgeber eine Zahlungsverpflichtung, die aus einem Bodenordnungsverfahren
resultiert, wie Ihre Zahlungsveroflichtung, rechtlich den sonstigen Beiträgen gleichstellt.
Soweit im Betreff des Zahlungsbescheids auf einen Vertrag hingewiesen wird, mag dieser Bezug irritieren. Diese Bezeichnung ist der Verwendung eines bestimmten internen Programms
geschuldet. Ihm kommt keine rechtliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass die geltend gemachte Forderung auf einem Vertrag beruht oder einen solchen voraussetzt. Es handelt sich
vielmehr um das Buchungszeichen, welches ich Sie bitte, bei der Begleichung des Betrages in
der Überweisung anzugeben.
Wir betrachten die Angelegenheit mit diesem Schreiben als abgeschlossen. Wie bereits
mehrfach erläutert, kann aus rechtlichen Gründen in dem Bescheid vom 15.01.2016 weder
die Zahlungshöhe noch der Zahlungstermin abgeändert werden. Ich möchte Sie daher bitten
von weiteren Schreiben Abstand zu nehmen, da sie inhaltlich in Bezug auf das Vorliegen der
.Z§hlungsverpflichtung und deren Fälligkeit nichts austragen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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.
Justitiarin öes Umlegtlngsausschusses
Stadthaus
Burgplatz 1
04109 Leipzig
Telefon:
(0341) 123-5072
Zahlungsverkehr Stadtkasse- Bankverbindungen:
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Sparkasse Leipzig
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DEUTDESLXXX LeipzigerVolksbankDE04 8609 5604 0308 3083 08
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elek1ronische Dokumente.
BIC
PBNKDEFF
HYVEDEMM495
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Baugesetzbuch (BauGB):
§ 80: vereinfachte Umlegung im Sinne von § 45 .. .
§ 45 Satz 1: Zur Erschließung oder Neuordnung .. .
§ 127: Erhebung des Erschließungsbeitrages
§ 128 (1) Ziff. 1: Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen
§ 134: Grundsätzliche Begründung der Beitragspflicht
§ 132: Regelung durch Satzungen der Gemeinden, daraus
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss)
§ 2 (I) Ziff. a. Grunderwerb; § 3: Tatsächliche Kosten
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