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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1057454.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
29.03.16, 12:00
Aktualisiert
05.09.16, 10:08

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-WA-02300-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Fachausschuss Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 18.05.2016 Vorberatung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Geschwindigkeitsbeschränkung Straße An der Elster zwischen Stahmelner Straße und Rittergutsstraße/Gustav-Esche-Straße Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder X Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung führt ein Anhörungsverfahren durch mit dem Ziel, die Straße An der Elster in die Tempo-30 Zone, die das Wohngebiet um die Stahmelner Straße umfasst, einzubeziehen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Vom Stadtbezirksbeirat Nordwest wird vorgetragen, dass die Straße An der Elster neben dem Anliegerverkehr hauptsächlich als Schleichverkehr/Abkürzung für den Durchgangsverkehr genutzt wird. Hauptproblem ist die unangepasste Geschwindigkeit der Fahrzeugführer in Bezug auf das Begegnen bzw. das Überholen von Fahrzeugen, von Fußgängern und von Radfahrern auf der Fahrbahn. Die Verkehrssicherheit ist nach Auffassung des Stadtbezirksbeirates nicht gegeben und dieser fordert die Stadtverwaltung auf, eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h oder eine Tempo 30-Zone für die Straße An der Elster anzuordnen und noch 2016 umzusetzen. Eine streckenbezogene Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend der Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Straßenverkehrsbehörde darf nach den Regelungen der StVO in den § §39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Verkehrszeichen nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung übersteigt. Diese besondere Gefahrenlage ist in der Straße An der Elster nicht erkennbar, insbesondere gibt es dort keine Unfalllage. Die Verkehrsbelastung ist auch gegenüber städtischen Wohngebietsstraßen eher gering. Von den Kraftfahrern sind bei den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten in der Straße An der Elster mit einer schmalen Fahrbahn ohne Gehwege in erster Linie die allgemeinen Grundregeln der StVO zu beachten. Maßgeblich sind die §§1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht und Wahl einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit. Gerade wenn wie in der Straße An der Elster Fußgänger die Straße benutzen, muss ohnehin mit verminderter Geschwindigkeit gefahren werden. Kraftfahrer müssen sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Auch Radfahrer dürfen nur unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstands mit angemessener Geschwindigkeit überholt werden. Die verkehrliche Situation in der Straße An der Elster können die Kraftfahrer problemlos erkennen und ihre Fahrweise ihren Pflichten entsprechend anpassen. Die Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sind somit nicht gegeben. Tempo 30-Zonen können insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden. Ein geschlossenes Wohngebiet ist in der Straße An der Elster nicht vorhanden. Um den Erholungscharakter des Gebiets und der damit verbundenen hohen Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte zu entsprechen, erscheint es nach Prüfung der Sachlage allerdings möglich die Straße An der Elster in die bereits im Wohngebiet um die Stahmelner Straße vorhandene Tempo 30-Zone einzubeziehen. Das dafür erforderliche Verwaltungsverfahren wird zeitnah durchgeführt.