Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1057454.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
29.03.16, 12:00
Aktualisiert
05.09.16, 10:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-WA-02300-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
18.05.2016
Vorberatung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Geschwindigkeitsbeschränkung Straße An der Elster zwischen Stahmelner Straße
und Rittergutsstraße/Gustav-Esche-Straße
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
X Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung führt ein Anhörungsverfahren durch mit dem Ziel, die Straße An der Elster in die
Tempo-30 Zone, die das Wohngebiet um die Stahmelner Straße umfasst, einzubeziehen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Vom Stadtbezirksbeirat Nordwest wird vorgetragen, dass die Straße An der Elster neben dem
Anliegerverkehr hauptsächlich als Schleichverkehr/Abkürzung für den Durchgangsverkehr genutzt
wird. Hauptproblem ist die unangepasste Geschwindigkeit der Fahrzeugführer in Bezug auf das
Begegnen bzw. das Überholen von Fahrzeugen, von Fußgängern und von Radfahrern auf der
Fahrbahn. Die Verkehrssicherheit ist nach Auffassung des Stadtbezirksbeirates nicht gegeben und
dieser fordert die Stadtverwaltung auf, eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
derzeit 50 km/h oder eine Tempo 30-Zone für die Straße An der Elster anzuordnen und noch 2016
umzusetzen.
Eine streckenbezogene Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend der
Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Straßenverkehrsbehörde darf nach den Regelungen der StVO in den § §39 Abs. 1, 45 Abs. 9
Verkehrszeichen nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung übersteigt. Diese besondere Gefahrenlage ist in der Straße An der
Elster nicht erkennbar, insbesondere gibt es dort keine Unfalllage. Die Verkehrsbelastung ist auch
gegenüber städtischen Wohngebietsstraßen eher gering.
Von den Kraftfahrern sind bei den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten in der Straße An der Elster
mit einer schmalen Fahrbahn ohne Gehwege in erster Linie die allgemeinen Grundregeln der StVO
zu beachten.
Maßgeblich sind die §§1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung: ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht und Wahl einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit. Gerade wenn
wie in der Straße An der Elster Fußgänger die Straße benutzen, muss ohnehin mit verminderter
Geschwindigkeit gefahren werden. Kraftfahrer müssen sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und
älteren Menschen, insbesondere durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Auch Radfahrer dürfen
nur unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstands mit angemessener Geschwindigkeit
überholt werden.
Die verkehrliche Situation in der Straße An der Elster können die Kraftfahrer problemlos erkennen
und ihre Fahrweise ihren Pflichten entsprechend anpassen.
Die Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sind somit nicht
gegeben.
Tempo 30-Zonen können insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden.
Ein geschlossenes Wohngebiet ist in der Straße An der Elster nicht vorhanden.
Um den Erholungscharakter des Gebiets und der damit verbundenen hohen Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte zu entsprechen, erscheint es nach Prüfung der Sachlage allerdings möglich
die Straße An der Elster in die bereits im Wohngebiet um die Stahmelner Straße vorhandene Tempo
30-Zone einzubeziehen. Das dafür erforderliche Verwaltungsverfahren wird zeitnah durchgeführt.