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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059539.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
14.04.16, 12:00
Aktualisiert
11.05.16, 13:11

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. -01241-NF-05-ÄA-02 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 20.04.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) Beschlussvorschlag: Die "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" wird im Punkt 10.1 (5. Absatz) verändert. Sachverhalt: siehe anhängende Synopse Anlagen: Text der Rahmenrichtlinie entsprechend DS 01241-NF05 Änderungsvorschlag Begründung 10.1 Verwendungsnachweis (5. Absatz) 10.1 Verwendungsnachweis (5. Absatz) Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Der 5. Absatz wird ersetzt durch: Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass alle mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Originalbelege vom zuständigen Fachamt zu den Es sinkt der Aufwand für die Zuwendungsempfänger, die nicht mehr jeden einzelnen Beleg zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug heraussuchen, kopieren, zusammenstellen und nach Prüfung wieder zurücksortieren müssen. Außerdem wird ein Seite 1 Dienstzeiten in den Räumen des Zuwendungsempfängers eingesehen werden können. (In den allgemeinen Nebenbestimmungen {ANBest] zum Zuwendungsbescheid siehe Antrag I.1 ist die Änderung im Abschnitt 9.5 entsprechend anzupassen.) steuerrechtliches Problem gelöst. Die Finanzbehörden sind gesetzlich berechtigt, jederzeit in Originalbelege Einsicht zu nehmen. Liegen diese nicht vor, weil sie zur Prüfung in einem städtischen Amt sind, so können die Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung feststellen und Sanktionen erlassen. Seite 2/