Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1059539.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
14.04.16, 12:00
Aktualisiert
11.05.16, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. -01241-NF-05-ÄA-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
20.04.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)
Beschlussvorschlag:
Die "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen" wird im Punkt 10.1 (5. Absatz) verändert.
Sachverhalt:
siehe anhängende Synopse
Anlagen:
Text der Rahmenrichtlinie
entsprechend DS 01241-NF05
Änderungsvorschlag
Begründung
10.1 Verwendungsnachweis
(5. Absatz)
10.1 Verwendungsnachweis
(5. Absatz)
Dem Verwendungsnachweis
sind die Originalbelege
(Einzahlungs- und
Auszahlungsbelege) über die
Einzelzahlungen und die
Verträge über die Vergabe von
Aufträgen beizufügen.
Der 5. Absatz wird ersetzt
durch:
Der Zuwendungsempfänger
hat sicherzustellen, dass alle
mit der Förderung im
Zusammenhang stehenden
Originalbelege vom
zuständigen Fachamt zu den
Es sinkt der Aufwand für die
Zuwendungsempfänger, die
nicht mehr jeden einzelnen
Beleg zusammen mit dem
entsprechenden Kontoauszug
heraussuchen, kopieren,
zusammenstellen und nach
Prüfung wieder zurücksortieren
müssen.
Außerdem wird ein
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Dienstzeiten in den Räumen
des Zuwendungsempfängers
eingesehen werden können.
(In den allgemeinen
Nebenbestimmungen
{ANBest] zum
Zuwendungsbescheid siehe
Antrag I.1 ist die Änderung im
Abschnitt 9.5 entsprechend
anzupassen.)
steuerrechtliches Problem
gelöst. Die Finanzbehörden sind
gesetzlich berechtigt, jederzeit
in Originalbelege Einsicht zu
nehmen. Liegen diese nicht vor,
weil sie zur Prüfung in einem
städtischen Amt sind, so
können die Finanzbehörden
eine nicht ordnungsgemäße
Buchführung feststellen und
Sanktionen erlassen.
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