Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1054563.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
29.02.16, 12:00
Aktualisiert
14.04.16, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02437
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Süd
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden"
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtrat der Stadt Leipzig beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die
Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“ nach § 162 BauGB.
2.
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Hierbei ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 4 SächsGemO, der §§ 152 bis 156a BauGB und
der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen.
Hinweis:
Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil der
Teilaufhebungssatzung. Bestandteil der Teilaufhebungssatzung ist allein der im Zeitpunkt der
Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die Grenzen des dieser
Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in verkleinertem Maßstab. Die Beifügung
des Lageplanes in Originalgröße zu dieser Vorlage wäre unzweckmäßig und ist rechtlich nicht
erforderlich. Bei Bekanntmachung der Teilaufhebungssatzung wird auf die
Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die
darüber hinausgehenden allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Mit der Beschlussfassung soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebiets „Innerer Süden“ für
den südwestlichen Bereich gemäß der Plandarstellung in der Anlage erfolgen.
Anlagen:
Begründung
Satzung
verkleinerter Lageplan
Zwischenbilanz
Begründung
Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden" und sodann auf die Voraussetzungen der Teilaufhebung im Besonderen
ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Teilaufhebung, zu denen insbesondere das
Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, in
denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Nach den Regelungen
des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der einzelnen
Sanierungsmaßnahmen aufzuheben.
Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde.
Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich.
Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Hinsichtlich der vorgesehenen Verfahrensweise zum schrittweisen Abschluss der 15
Sanierungsmaßnahmen der Stadt Leipzig wird auf die Information zur Ratsversammlung am
15.12.2010 „Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen bis 2020“ verwiesen
(Drucksache Nr. V/789). Angemerkt sei, dass sich hinsichtlich der in dieser Information
dargelegten zeitlichen Planung Änderungen ergeben haben. So war vorgesehen, dass die ersten
Teilaufhebungen in den Jahren 2012 und 2013 erfolgen. Dies umzusetzen war nicht möglich, weil
sich herausstellte, dass nahezu alle Sanierungssatzungen fehlerhaft waren, weshalb 2013
zunächst sog. Fehlerheilungssatzungen zu beschließen waren.
Für das Sanierungsgebiet „Innerer Süden“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch
den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde diese Satzung
im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die
Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des
Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung „Innerer Süden“ beschlossen. Diese Satzung,
bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, trat rückwirkend zum 01.04.1995
in Kraft.
Der gegen diese Satzung gerichtete Normenkontrollantrag wurde am 16.11.2015 vom
Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt (Az.: 1 C 15/14). Mit dem Urteil wurde bestätigt,
dass das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung der Sanierungssatzung rechtmäßig war und
die Sanierungssatzung wirksam ist.
Nun soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“ erfolgen.
2. Voraussetzung der Teilaufhebung
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die
Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil
aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind,
ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die
weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer
sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist.
1
Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene südwestliche Bereich des
Sanierungsgebiets (siehe Anlage 2) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 90er Jahren wurden aufgrund der schlechten
Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes massiv Fördermittel zur Instandsetzung und
baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall dieses gründerzeitlichen
Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub ausgelöst werden, so dass sich dieses
Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten
Teilaufhebung der Sanierungssatzung beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des
Neubaus, bezogen auf die Anzahl der Grundstücke, 90%. Der öffentliche Straßenraum ist zu 61 %
saniert bzw. neu gestaltet worden.
Weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind in diesem Bereich im Rahmen der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme „Innerer Süden“ nicht mehr vorgesehen. Die Sanierungsziele sind für
dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich
gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die „Zwischenbilanz zur Teilaufhebung des
Sanierungsgebietes „Innerer Süden““ (siehe Anlage 3).
3. Auswirkungen der Teilaufhebung
Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status als
Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die Genehmigungspflicht
der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge.
Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz
3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2
BauGB.
Rechtsverbindlich wird die Satzung über die Teilaufhebung mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Dazu wird der Satzungstext mit einem verkleinerten Lageplan im Amtsblatt der Stadt Leipzig
veröffentlicht. Für den Originalplan, der im Maßstab 1 : 1.000 gefertigt ist, wird die Form der
Ersatzbekanntmachung gewählt, d. h. er wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
zur Einsicht durch jedermann bereitgehalten.
Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die
Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen.
Gleichzeitig entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge
zu entrichten.
3.1 Erhebung von Ausgleichsbeträgen
§ 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen
Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Erhöhung
des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge
entsteht nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, also nach Aufhebung der
Sanierungssatzung. Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor
Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese vorzeitige
Ablösung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Gemäß Beschluss
der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in
Sanierungsgebieten bei vorzeitiger Ablöse bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der
Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent.
2
Die von der ersten Teilaufhebung der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer wurden
schriftlich über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages in Kenntnis
gesetzt. Hierbei wurde die ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zum geltenden
Stichtag für jedes Grundstück bzw. jeden Miteigentumsanteil des jeweiligen Grundstücks
angegeben und der Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent bis zum 30.04.2015 angeboten.
Das Angebot der vorzeitigen Ablösung mit einem Verfahrensnachlass wurde von vielen
Eigentümern genutzt. Es wurden seitdem Ausgleichsbeträge i.H.v. ca. 1,35 Mio EUR entrichtet.
Insgesamt wurden seit Beginn der Sanierung ca. 1,58 Mio EUR für dieses Teilgebiet
eingenommen.
Im benannten Teilbereich wurden bislang für 84 Prozent der Grundstücke, Wohnungen und
Teileigentumsobjekte öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen und der Ausgleichsbetrag
entrichtet. Für die übrigen 16 Prozent der Fälle wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid erhoben.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Leipzig wird für jedes Grundstück, das
noch nicht vollständig abgelöst ist, ein Einzelgutachten erstellen, welches die individuellen
Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Die Eigentümer werden durch die Verwaltung gem. § 154
Abs. 4 Satz 2 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen Grundlagen und die
Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrages unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur
Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung des Grundstücks maßgeblichen
Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an.
3.2
Reinvestition der Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind
zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet
einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme noch nicht
abgeschlossen ist. Die im Rahmen der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer
Süden“ zu erwartenden Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen sollen daher auch der weiteren
Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen.
Mit diesen Einnahmen sollen weitere Vorhaben im öffentlichen Raum realisiert werden. So sind
u.a. die Sanierung der Braustraße, die gestalterische Aufwertung der Platzfläche an der KarlLiebknecht-Straße 27 - 33 (gegenüber dem Volkshaus) und auch die Sanierung der AlfredKästner-Straße im Bereich zwischen der Karl-Liebknecht-Straße und der Bernhard-Göring-Straße
vorgesehen (zu den geplanten Vorhaben im öffentlichen Raum siehe Anlage 3, Seiten 8 und 9).
Anlage 1:
Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden"
Anlage 2:
verkleinerter Lageplan
Anlage 3:
Zwischenbilanz 1995 bis 2015
3
Satzung
über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung
„Innerer Süden“
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am …....... auf der Grundlage des § 4 der
SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl.S. 146), zuletzt
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) und auf der Grundlage
des § 142 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) nachfolgende Satzung
beschlossen:
§1
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“ vom
14.09.1994, ortsüblich bekanntgemacht am 01.04.1995, erneut beschlossen am 19.06.2013 und
ortsüblich bekanntgemacht am 29.06.2013, wird für den Teilbereich aufgehoben, der in dem als
Anlage beiliegenden Lageplan schwarz umrandet ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die Innenkante
der im Lageplan eingezeichneten Begrenzungslinie des Lageplans maßgeblich.
§2
Diese Teilaufhebungssatzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, …..............
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes
wird angeordnet.
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, …..............
Sanierungsgebiet
Innerer Süden
Gebietsgrenze der
Sanierungssatzung
Gebietsgrenze der
Teilaufhebungssatzung
0
125
250
500
Meter
Stand: 12/ 2015
Maßstab 1:5.000
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung
Zwischenbilanz
zur Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
Seite 2 - 4
Seite 5
Besonderer Teil
umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum
Karte zu umgesetzten und geplanten Maßnahmen im öffentlichen Raum
Prioritätenliste öffentlicher Raum
Sanierungsstand Grundstücke und Straßenraum
Fotos
1
Seite 6
Seite 7
Seite 8 - 9
Seite 10
Seite 11 - 17