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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1054563.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
29.02.16, 12:00
Aktualisiert
14.04.16, 07:10

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02437 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Stadtbezirksbeirat Leipzig-Süd Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte Ratsversammlung 18.05.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden" Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat der Stadt Leipzig beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“ nach § 162 BauGB. 2. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 3. Hierbei ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 4 SächsGemO, der §§ 152 bis 156a BauGB und der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Hinweis: Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil der Teilaufhebungssatzung. Bestandteil der Teilaufhebungssatzung ist allein der im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die Grenzen des dieser Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in verkleinertem Maßstab. Die Beifügung des Lageplanes in Originalgröße zu dieser Vorlage wäre unzweckmäßig und ist rechtlich nicht erforderlich. Bei Bekanntmachung der Teilaufhebungssatzung wird auf die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die darüber hinausgehenden allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Mit der Beschlussfassung soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebiets „Innerer Süden“ für den südwestlichen Bereich gemäß der Plandarstellung in der Anlage erfolgen. Anlagen: Begründung Satzung verkleinerter Lageplan Zwischenbilanz Begründung Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden" und sodann auf die Voraussetzungen der Teilaufhebung im Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Teilaufhebung, zu denen insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört. 1. Ausgangssituation Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, in denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Nach den Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben. Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde. Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der vorgesehenen Verfahrensweise zum schrittweisen Abschluss der 15 Sanierungsmaßnahmen der Stadt Leipzig wird auf die Information zur Ratsversammlung am 15.12.2010 „Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen bis 2020“ verwiesen (Drucksache Nr. V/789). Angemerkt sei, dass sich hinsichtlich der in dieser Information dargelegten zeitlichen Planung Änderungen ergeben haben. So war vorgesehen, dass die ersten Teilaufhebungen in den Jahren 2012 und 2013 erfolgen. Dies umzusetzen war nicht möglich, weil sich herausstellte, dass nahezu alle Sanierungssatzungen fehlerhaft waren, weshalb 2013 zunächst sog. Fehlerheilungssatzungen zu beschließen waren. Für das Sanierungsgebiet „Innerer Süden“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung „Innerer Süden“ beschlossen. Diese Satzung, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, trat rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft. Der gegen diese Satzung gerichtete Normenkontrollantrag wurde am 16.11.2015 vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt (Az.: 1 C 15/14). Mit dem Urteil wurde bestätigt, dass das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung der Sanierungssatzung rechtmäßig war und die Sanierungssatzung wirksam ist. Nun soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“ erfolgen. 2. Voraussetzung der Teilaufhebung Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. 1 Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene südwestliche Bereich des Sanierungsgebiets (siehe Anlage 2) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 90er Jahren wurden aufgrund der schlechten Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes massiv Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall dieses gründerzeitlichen Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des Neubaus, bezogen auf die Anzahl der Grundstücke, 90%. Der öffentliche Straßenraum ist zu 61 % saniert bzw. neu gestaltet worden. Weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind in diesem Bereich im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Innerer Süden“ nicht mehr vorgesehen. Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die „Zwischenbilanz zur Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden““ (siehe Anlage 3). 3. Auswirkungen der Teilaufhebung Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status als Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die Genehmigungspflicht der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2 BauGB. Rechtsverbindlich wird die Satzung über die Teilaufhebung mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Dazu wird der Satzungstext mit einem verkleinerten Lageplan im Amtsblatt der Stadt Leipzig veröffentlicht. Für den Originalplan, der im Maßstab 1 : 1.000 gefertigt ist, wird die Form der Ersatzbekanntmachung gewählt, d. h. er wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Einsicht durch jedermann bereitgehalten. Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen. Gleichzeitig entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu entrichten. 3.1 Erhebung von Ausgleichsbeträgen § 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge entsteht nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, also nach Aufhebung der Sanierungssatzung. Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese vorzeitige Ablösung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten bei vorzeitiger Ablöse bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent. 2 Die von der ersten Teilaufhebung der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer wurden schriftlich über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages in Kenntnis gesetzt. Hierbei wurde die ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zum geltenden Stichtag für jedes Grundstück bzw. jeden Miteigentumsanteil des jeweiligen Grundstücks angegeben und der Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent bis zum 30.04.2015 angeboten. Das Angebot der vorzeitigen Ablösung mit einem Verfahrensnachlass wurde von vielen Eigentümern genutzt. Es wurden seitdem Ausgleichsbeträge i.H.v. ca. 1,35 Mio EUR entrichtet. Insgesamt wurden seit Beginn der Sanierung ca. 1,58 Mio EUR für dieses Teilgebiet eingenommen. Im benannten Teilbereich wurden bislang für 84 Prozent der Grundstücke, Wohnungen und Teileigentumsobjekte öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen und der Ausgleichsbetrag entrichtet. Für die übrigen 16 Prozent der Fälle wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid erhoben. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Leipzig wird für jedes Grundstück, das noch nicht vollständig abgelöst ist, ein Einzelgutachten erstellen, welches die individuellen Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Die Eigentümer werden durch die Verwaltung gem. § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrages unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung des Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. 3.2 Reinvestition der Ausgleichsbeträge Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Die im Rahmen der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“ zu erwartenden Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen sollen daher auch der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen. Mit diesen Einnahmen sollen weitere Vorhaben im öffentlichen Raum realisiert werden. So sind u.a. die Sanierung der Braustraße, die gestalterische Aufwertung der Platzfläche an der KarlLiebknecht-Straße 27 - 33 (gegenüber dem Volkshaus) und auch die Sanierung der AlfredKästner-Straße im Bereich zwischen der Karl-Liebknecht-Straße und der Bernhard-Göring-Straße vorgesehen (zu den geplanten Vorhaben im öffentlichen Raum siehe Anlage 3, Seiten 8 und 9). Anlage 1: Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Innerer Süden" Anlage 2: verkleinerter Lageplan Anlage 3: Zwischenbilanz 1995 bis 2015 3 Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“ Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am …....... auf der Grundlage des § 4 der SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl.S. 146), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) und auf der Grundlage des § 142 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“ vom 14.09.1994, ortsüblich bekanntgemacht am 01.04.1995, erneut beschlossen am 19.06.2013 und ortsüblich bekanntgemacht am 29.06.2013, wird für den Teilbereich aufgehoben, der in dem als Anlage beiliegenden Lageplan schwarz umrandet ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die Innenkante der im Lageplan eingezeichneten Begrenzungslinie des Lageplans maßgeblich. §2 Diese Teilaufhebungssatzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, ….............. Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes wird angeordnet. Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, ….............. Sanierungsgebiet Innerer Süden Gebietsgrenze der Sanierungssatzung Gebietsgrenze der Teilaufhebungssatzung 0 125 250 500 Meter Stand: 12/ 2015 Maßstab 1:5.000 Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Zwischenbilanz zur Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Innerer Süden“ Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen Seite 2 - 4 Seite 5 Besonderer Teil umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum Karte zu umgesetzten und geplanten Maßnahmen im öffentlichen Raum Prioritätenliste öffentlicher Raum Sanierungsstand Grundstücke und Straßenraum Fotos 1 Seite 6 Seite 7 Seite 8 - 9 Seite 10 Seite 11 - 17