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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1053603.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
19.02.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:16

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02378-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Seniorenbeirat 14.04.2016 Vorberatung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 26.04.2016 Vorberatung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 26.04.2016 Vorberatung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 03.05.2016 Vorberatung Ratsversammlung 18.05.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Seniorenwohnanlage "Amalie", Schongauer Str. 41 Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Rechtswidrig und/oder Begründung: Durch die beantragte B-Plan-Änderung würde erhöhtes Konfliktpotential in das Gebiet hineingetragen, welches die gerechte Abwägung der unterschiedlichen Belange erheblich unsicherer macht als im aktuellen B-Plan. Zustimmung x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung. Begründung: Bereits mit Antrag Nr. VI-A-01258-NF-002 war durch die Antragsteller eine förmliche Änderung des Planungsrechts zum dauerhaften Erhalt der Seniorenwohnanlage angestrebt worden. Der Antrag konnte sich nicht durchsetzen und die Ratsversammlung hat am 08.07.2015 den Änderungsantrag VI-A-01258-ÄA-003 als Alternativvorschlag im Sinne des Verwaltungsstandpunktes mehrheitlich beschlossen. Danach war die Verwaltung beauftragt, „mit dem Eigentümer die Verhandlungen weiterzuführen, um zu versuchen, eine möglichst einvernehmliche Lösung herbeizuführen, welche einerseits die Belastungen für die Senioren den Umständen entsprechend so gering als möglich hält und die andererseits den planungs- und baurechtlich anzuwendenden Rechtsvorschriften genügt“. Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat mit dem Eigentümer eine öffentlichrechtliche Vereinbarung getroffen, in der die Parteien übereingekommen sind, dass sich der Eigentümer u.a. verpflichtet, keine weiteren Mietverträge zum Dauerwohnen abzuschließen und sich um ein geeignetes Grundstück für einen Ersatzneubau kümmert. Die Stadt hat sich verpflichtet, die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Damit konnte für die Bewohner erreicht werden, dass sie noch längerfristig während der Dauer eines evt. Klageverfahrens wohnen bleiben können und der Eigentümer für den Fall, dass die Nutzung durch das Gericht für rechtswidrig gehalten wird, einen Ersatzstandort zum gemeinsamen Umzug vorbereiten kann. Mit dem jetzigen Antrag wird das gleiche Ziel verfolgt wie damals, für das keine Mehrheit im Stadtrat erreicht werden konnte. In der Begründung des Antrages wird fehlerhaft unterstellt, dass ein städtisches Fehlverhalten im Hinblick auf das Betreiben der Seniorenwohnanlage vorläge. Klarzustellen ist vielmehr, dass der Betreiber entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes ohne Baugenehmigung die Nutzungsänderung rechtswidrig vorgenommen hat und dieser dadurch die Bewohner in die für sie prekäre Lage gebracht hat. Durch die o.g. Vereinbarung wurden die Belastungen für die Bewohner abgemildert und der Status quo bleibt für einen längeren Zeitraum erhalten. Die grundsätzliche Sach- und Rechtslage hat sich zu der im letzten Jahr nicht verändert, so dass die erneut beantragte Bebauungsplanänderung wiederum abgelehnt wird. Die Gründe werden hiermit nochmals dargelegt. Dieser Standort ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen-, teilweise überörtlichen Bedeutung mehrerer im Gebiet vorhandener Einrichtungen, die mit einem immensen Zielverkehr/Verkehrsaufkommen sowohl über die direkt angrenzende Bundesstraße B 6 als auch innerhalb des Gebietes einhergehen, für die im Sondergebiet festgesetzte Nutzung als Beherbergungsgewerbe, aber nicht als Wohnstandort geeignet. Der Standort stellt keine integrierte Wohnlage dar, deren Entwicklung städtebaulich gefördert werden sollte. Der vom Stadtrat 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ hält auch in der fortgeschriebenen und vom Stadtrat beschlossenen Fassung (RB IV 330/05) an der Ausweisung des zum Standort des streitbefangenen Vorhabens benachbarten Gebietes als Gewerbestandort fest. Das benachbarte Sondergebiet Möbelmarkt ist gerade mit dem Bau eines Möbelmarktes in der Realisierung. Selbst wenn die festgesetzten Gebiete eingeschränkte Gewerbegebiete sind, würde sich eine Wohnnutzung des streitbefangenen Vorhabens als Fremdkörper darstellen, der gerade einer geordneten und planvollen städtebaulichen Entwicklung unter Abwägung der wechselseitigen Belange entgegensteht. Daran ändert auch das vorgelegte Lärmgutachten des Ingenieurbüros Förster & Wolgast nichts, welches sich mit der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen an der Seniorenwohnanlage, verursacht durch gewerbliche sowie Sport- und Freizeitanlagen aus der südlichen und östlichen Umgebung, beschäftigt. Das Gutachten unterstellt richtigerweise, dass die Seniorenwohnanlage, so sie denn planungsrechtlich zulässig wäre, auf Grund der Umgebung nur dem minderen Lärmschutz für eine Mischgebietsnutzung unterläge. Diese ist jedoch eben explizit mit und seit Aufstellung des Planes kein Planungsziel und die reine Lärmbetrachtung ist – wie schon oben dargestellt - nur ein Aspekt bei der stadtplanerischen Gebietsfestsetzung. Es gilt weiterhin das auch bereits mehrfach ausgeführte: Es handelt sich bei dem Gebiet des B-Planes Nr. 170 nach wie vor um eine sinnfällige Zuordnung für Gewerbe, Sport und Beherbergung und um keinen anzustrebenden Wohnstandort. Bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann auch nicht auf eine bestimmte Dauer des Betriebs einer einzelnen konkreten Einrichtung oder gar ein bestimmtes Alter von Bewohnern abgestellt werden planungsrechtlich dauerhaft wäre die Kategorie Wohnen festzusetzen, die sich dann perspektivisch auch anders als aktuell vorhanden ausformen könnte und in Konflikt zum umgebenden Gewerbegebiet stünde. Zu berücksichtigen ist, dass genau die gewerbliche Entwicklungsperspektive des gesamten Bereiches auch durch den neuen Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig bestätigt worden ist. Eine wohnähnliche Nutzung ist mit dieser Zielrichtung nicht zu vereinen. Das direkte Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ist typischerweise mit Interessenkollisionen verbunden, die durch das vorliegend beschlossene Planungsrecht und dem damit verbundenen Ausschluss von Wohnen gerade verhindert worden sind. Das Gebiet hat sich auch insgesamt nicht abweichend der dem BPlan zugrunde liegenden planerischen Zielstellung entwickelt, so dass aus städtebaulichen Gründen kein Anlass einer Planänderung besteht. Hierbei stellt sich auch für den Stadtrat als Satzungsgeber die Frage, ob er einen Verstoß gegen das von ihm gesetzten und abgewogenen Planungs- und Baurecht nachträglich legalisieren möchte, obwohl sich die städtebauliche Situation des Gebiets aufgrund des höheren Konfliktpotentials verschlechtern würde.