Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1053603.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
19.02.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02378-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Seniorenbeirat
14.04.2016
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
26.04.2016
Vorberatung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
26.04.2016
Vorberatung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
03.05.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Seniorenwohnanlage "Amalie", Schongauer Str. 41
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
x Nachteilig für die
Stadt Leipzig.
Rechtswidrig und/oder
Begründung: Durch die beantragte B-Plan-Änderung würde erhöhtes Konfliktpotential in das Gebiet
hineingetragen, welches die gerechte Abwägung der unterschiedlichen Belange erheblich
unsicherer macht als im aktuellen B-Plan.
Zustimmung
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung.
Begründung:
Bereits mit Antrag Nr. VI-A-01258-NF-002 war durch die Antragsteller eine förmliche Änderung des
Planungsrechts zum dauerhaften Erhalt der Seniorenwohnanlage angestrebt worden. Der Antrag
konnte sich nicht durchsetzen und die Ratsversammlung hat am 08.07.2015 den Änderungsantrag
VI-A-01258-ÄA-003 als Alternativvorschlag im Sinne des Verwaltungsstandpunktes mehrheitlich
beschlossen. Danach war die Verwaltung beauftragt, „mit dem Eigentümer die Verhandlungen
weiterzuführen, um zu versuchen, eine möglichst einvernehmliche Lösung herbeizuführen, welche
einerseits die Belastungen für die Senioren den Umständen entsprechend so gering als möglich hält
und die andererseits den planungs- und baurechtlich anzuwendenden Rechtsvorschriften genügt“.
Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat mit dem Eigentümer eine öffentlichrechtliche Vereinbarung getroffen, in der die Parteien übereingekommen sind, dass sich der
Eigentümer u.a. verpflichtet, keine weiteren Mietverträge zum Dauerwohnen abzuschließen und sich
um ein geeignetes Grundstück für einen Ersatzneubau kümmert. Die Stadt hat sich verpflichtet, die
Vollstreckung der Nutzungsuntersagung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung über die
Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Damit konnte für die Bewohner erreicht werden, dass sie
noch längerfristig während der Dauer eines evt. Klageverfahrens wohnen bleiben können und der
Eigentümer für den Fall, dass die Nutzung durch das Gericht für rechtswidrig gehalten wird, einen
Ersatzstandort zum gemeinsamen Umzug vorbereiten kann.
Mit dem jetzigen Antrag wird das gleiche Ziel verfolgt wie damals, für das keine Mehrheit im Stadtrat
erreicht werden konnte. In der Begründung des Antrages wird fehlerhaft unterstellt, dass ein
städtisches Fehlverhalten im Hinblick auf das Betreiben der Seniorenwohnanlage vorläge.
Klarzustellen ist vielmehr, dass der Betreiber entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes
ohne Baugenehmigung die Nutzungsänderung rechtswidrig vorgenommen hat und dieser dadurch
die Bewohner in die für sie prekäre Lage gebracht hat. Durch die o.g. Vereinbarung wurden die
Belastungen für die Bewohner abgemildert und der Status quo bleibt für einen längeren Zeitraum
erhalten.
Die grundsätzliche Sach- und Rechtslage hat sich zu der im letzten Jahr nicht verändert, so dass die
erneut beantragte Bebauungsplanänderung wiederum abgelehnt wird. Die Gründe werden hiermit
nochmals dargelegt.
Dieser Standort ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen-, teilweise
überörtlichen Bedeutung mehrerer im Gebiet vorhandener Einrichtungen, die mit einem immensen
Zielverkehr/Verkehrsaufkommen sowohl über die direkt angrenzende Bundesstraße B 6 als auch
innerhalb des Gebietes einhergehen, für die im Sondergebiet festgesetzte Nutzung als
Beherbergungsgewerbe, aber nicht als Wohnstandort geeignet. Der Standort stellt keine integrierte
Wohnlage dar, deren Entwicklung städtebaulich gefördert werden sollte. Der vom Stadtrat 1999
beschlossene Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ hält auch in der fortgeschriebenen
und vom Stadtrat beschlossenen Fassung (RB IV 330/05) an der Ausweisung des zum Standort des
streitbefangenen Vorhabens benachbarten Gebietes als Gewerbestandort fest. Das benachbarte
Sondergebiet Möbelmarkt ist gerade mit dem Bau eines Möbelmarktes in der Realisierung. Selbst
wenn die festgesetzten Gebiete eingeschränkte Gewerbegebiete sind, würde sich eine
Wohnnutzung des streitbefangenen Vorhabens als Fremdkörper darstellen, der gerade einer
geordneten und planvollen städtebaulichen Entwicklung unter Abwägung der wechselseitigen
Belange entgegensteht. Daran ändert auch das vorgelegte Lärmgutachten des Ingenieurbüros
Förster & Wolgast nichts, welches sich mit der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen
an der Seniorenwohnanlage, verursacht durch gewerbliche sowie Sport- und Freizeitanlagen aus
der südlichen und östlichen Umgebung, beschäftigt. Das Gutachten unterstellt richtigerweise, dass
die Seniorenwohnanlage, so sie denn planungsrechtlich zulässig wäre, auf Grund der Umgebung
nur dem minderen Lärmschutz für eine Mischgebietsnutzung unterläge. Diese ist jedoch eben
explizit mit und seit Aufstellung des Planes kein Planungsziel und die reine Lärmbetrachtung ist –
wie schon oben dargestellt - nur ein Aspekt bei der stadtplanerischen Gebietsfestsetzung. Es gilt
weiterhin das auch bereits mehrfach ausgeführte:
Es handelt sich bei dem Gebiet des B-Planes Nr. 170 nach wie vor um eine sinnfällige Zuordnung
für Gewerbe, Sport und Beherbergung und um keinen anzustrebenden Wohnstandort. Bei der
planungsrechtlichen Zulässigkeit kann auch nicht auf eine bestimmte Dauer des Betriebs einer
einzelnen konkreten Einrichtung oder gar ein bestimmtes Alter von Bewohnern abgestellt werden planungsrechtlich dauerhaft wäre die Kategorie Wohnen festzusetzen, die sich dann perspektivisch
auch anders als aktuell vorhanden ausformen könnte und in Konflikt zum umgebenden
Gewerbegebiet stünde.
Zu berücksichtigen ist, dass genau die gewerbliche Entwicklungsperspektive des gesamten
Bereiches auch durch den neuen Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig bestätigt worden ist. Eine
wohnähnliche Nutzung ist mit dieser Zielrichtung nicht zu vereinen. Das direkte Nebeneinander von
Wohnen und Gewerbe ist typischerweise mit Interessenkollisionen verbunden, die durch das
vorliegend beschlossene Planungsrecht und dem damit verbundenen Ausschluss von Wohnen
gerade verhindert worden sind. Das Gebiet hat sich auch insgesamt nicht abweichend der dem BPlan zugrunde liegenden planerischen Zielstellung entwickelt, so dass aus städtebaulichen Gründen
kein Anlass einer Planänderung besteht. Hierbei stellt sich auch für den Stadtrat als Satzungsgeber
die Frage, ob er einen Verstoß gegen das von ihm gesetzten und abgewogenen Planungs- und
Baurecht nachträglich legalisieren möchte, obwohl sich die städtebauliche Situation des Gebiets
aufgrund des höheren Konfliktpotentials verschlechtern würde.