Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1058110.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
06.04.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-02563
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Vorberatung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Vorberatung
Ratsversammlung
Bestätigung
Eingereicht von
Stadträtin Ute Elisabeth Gabelmann
Betreff
Barrierefreiheit von Hartz-IV-Bescheiden
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Leipzig bzw. das Jobcenter Leipzig erlässt alle Bescheide für Grundsicherung nach SGB II
bzw. SGB XII stets in zwei Ausführungen: Der rechtsverbindlichen Fassung sowie einer Version in
leichter Sprache, inklusive übersichtlicher Textgestaltung und gut lesbarer Schriftgröße.
Diese Ausführungen sind unabhängig davon, ob der Stadt bzw. dem Jobcenter Leipzig eine
Behinderung oder Sprach- bzw. Lernschwierigkeiten der Antragssteller bekannt sind.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Sachverhalt:
Rechtsverbindliche Bescheide sind oftmals in komplizierter Sprache verfasst und für viele
Menschen nur schwer verständlich. Gerade jedoch Informationen, die das eigene Leben betreffen,
sollten klar und verständlich formuliert werden – niemand darf ausgeschlossen werden. Deshalb ist
leichte Sprache eine wichtige Inklusionsmaßnahme.
Ziel dieses Antrages ist es daher, allen Menschen, die einen Grundsicherungsbescheid erhalten,
das Verständnis desselben unkompliziert und diskriminierungsfrei zu ermöglichen. Dies kommt nicht
nur den Empfängern des Bescheids entgegen, sondern entlastet auch die Sachbearbeiter, die oft
viel Zeit mit Erklärungen bzw. Widersprüchen verbringen müssen.
Die Stadt Leipzig und das Jobcenter Leipzig kämen damit der von der Bundesregierung geplanten
Verankerung des Rechtsanspruches auf Behördentexte in spezieller leichter Sprache
(Behindertengleichstellungsrecht) zuvor. Auch wenn dieser Rechtsanspruch bis dato nur für
Menschen mit geistiger Behinderung gelten soll, betrifft es auch Menschen, die aus anderen
Gründen Schwierigkeiten haben, sich mit derartigen Verwaltungsvorgängen im Detail auseinander zu
setzen. So machen etwa geringe Deutschkenntnisse das Verstehen der derzeitigen Bescheide
praktisch unmöglich.
Anlagen:
Seite 2/3