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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1058110.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
06.04.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:15

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-02563 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Vorberatung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Vorberatung Ratsversammlung Bestätigung Eingereicht von Stadträtin Ute Elisabeth Gabelmann Betreff Barrierefreiheit von Hartz-IV-Bescheiden Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Stadt Leipzig bzw. das Jobcenter Leipzig erlässt alle Bescheide für Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII stets in zwei Ausführungen: Der rechtsverbindlichen Fassung sowie einer Version in leichter Sprache, inklusive übersichtlicher Textgestaltung und gut lesbarer Schriftgröße. Diese Ausführungen sind unabhängig davon, ob der Stadt bzw. dem Jobcenter Leipzig eine Behinderung oder Sprach- bzw. Lernschwierigkeiten der Antragssteller bekannt sind. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Sachverhalt: Rechtsverbindliche Bescheide sind oftmals in komplizierter Sprache verfasst und für viele Menschen nur schwer verständlich. Gerade jedoch Informationen, die das eigene Leben betreffen, sollten klar und verständlich formuliert werden – niemand darf ausgeschlossen werden. Deshalb ist leichte Sprache eine wichtige Inklusionsmaßnahme. Ziel dieses Antrages ist es daher, allen Menschen, die einen Grundsicherungsbescheid erhalten, das Verständnis desselben unkompliziert und diskriminierungsfrei zu ermöglichen. Dies kommt nicht nur den Empfängern des Bescheids entgegen, sondern entlastet auch die Sachbearbeiter, die oft viel Zeit mit Erklärungen bzw. Widersprüchen verbringen müssen. Die Stadt Leipzig und das Jobcenter Leipzig kämen damit der von der Bundesregierung geplanten Verankerung des Rechtsanspruches auf Behördentexte in spezieller leichter Sprache (Behindertengleichstellungsrecht) zuvor. Auch wenn dieser Rechtsanspruch bis dato nur für Menschen mit geistiger Behinderung gelten soll, betrifft es auch Menschen, die aus anderen Gründen Schwierigkeiten haben, sich mit derartigen Verwaltungsvorgängen im Detail auseinander zu setzen. So machen etwa geringe Deutschkenntnisse das Verstehen der derzeitigen Bescheide praktisch unmöglich. Anlagen: Seite 2/3