Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1057975.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
05.04.16, 12:00
Aktualisiert
02.05.16, 12:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-02349-ÄA-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
07.04.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Bebauungsplan Nr. 416 "Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Nord;
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird um nachfolgenden Punkt 2. ergänzt:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Ansätze der Kooperativen Baulandentwicklung im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 416 „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße“
zur Anwendung zu bringen. Dazu sind bedarfsweise die entsprechenden Vereinbarungen mit dem
jeweiligen Grundstückseigentümer abzuschließen.
Ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht absehbar, dann sind Untersuchungen zu veranlassen, die
geeignet sind, das Erfordernis einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Plangebiet beurteilen zu
können.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Begründung:
In Leipzig gibt es Beispiele für gelungene und nicht gelungene Bebauung von langjährigen Brachen.
Für letzteres steht das Gelände des Bayrischen Bahnhofs und für ersteres steht die aktuelle Bebauung des
Krystallpalastgeländes. In diesem Fall hat der Investor diverse Werkstatt- und Wettbewerbsformen genutzt,
um einen Ort zu entwickeln, an welchem eine Vielfalt von Wohnformen angeboten werden kann.
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Dieses gute Beispiel und die aktive Beteiligung zahlreicher Investoren an der Werkstatt zur kooperativen
Baulandentwicklung zeigen, dass man nicht zuerst mit der Festsetzung einer „Städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme“ drohen sollte, sondern die Potenziale Dritter nutzen sollte, um zügig den
erforderlichen B-Plan zu erarbeiten. Dieser ist letztlich die Grundlage all das zu erreichen, was Stadtrat und
Bevölkerung wünschen: vielfältige Wohnungsangebote verknüpft mit sozialen und Einzelhandelsangeboten,
nachhaltige Mobilität sowie Grünraum, kurz den smarten Stadtteil.
Erforderliche Untersuchung dazu sollten vertraglich durch den Hauptinvestor im kooperativen
Verfahren mit der Verwaltung durchgeführt werden. So wäre damit zusätzlich der Vorteil
verbunden, dass eine solche Kooperative Entwicklung die Kommune von nicht unerheblichen
Vorkosten entlastet und damit die die Mittel für andere Dinge, wie die Planung von Schulen, zur
Verfügung stehen.
Erst wenn dies im Wege der kooperativen Baulandentwicklung nicht gelingt, sollten die Fakten
gesammelt werden, einzuschätzen, ob das Mittel der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zum
gewünschten Ziel führen kann.
Was kann anderen Falls passieren:
Die Verwaltung wird sich, mangels Personal, zu gegebener Zeit mit dem Verfahren nach §165
BauGB befassen und der Investor lässt solang das Bauland brach liegen … und … keine einzige
zusätzliche Wohnung, keine Kita, keine Schule u.ä. wird gebaut.
Auch wenn man eine Städtebauliche Entwicklungsmaßname per Satzung feststellt, wird die
Umsetzung dessen unter Haushaltsvorbehalt stehen … und wieder würde die Entwicklung des
Wohnungsmarktes negativ beeinflusst, da die gesetzlich vorgeschriebene zügige Umsetzung nicht
eingehalten werden kann.
Wir können uns keine innerstädtische Brache für weitere 10 Jahre leisten.
Wohnungsbauförderung erfolgt auch über zügige Bauleitplanung.
Dazu sind eher Kooperationen zu fördern als Sanktionen anzudrohen.
Schon eine drohende Verzerung der Bauleitplanung durch zus舩zliche Verfahren, wie der St臈tebaulichen
Entwicklungsma゚nahme, sind Sanktionen.
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