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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1051709.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
28.01.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:17

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02257-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Umwelt und Ordnung 19.04.2016 Vorberatung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 26.04.2016 Vorberatung Ratsversammlung 18.05.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Schaffung von Neubaugebieten auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Glaser zur Bebauung mit Einfamilienhäusern Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag Sachstandsbericht Die Verwaltung empfiehlt folgenden Alternativvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Zuge der Fortschreibung des Teilplan Wohnungsbau im Jahre 2017 das vorgeschlagene Gebiet in die Prüfung der Flächeneignung von Neubaustandorten mit einzubeziehen und zu bewerten. Sachverhalt: Die Verwaltung wurde aufgefordert, für das vom Ortschaftsrat vorgeschlagene Gelände der ehemaligen Gärtnerei Glaser und Sebastian an der Händelstraße (Flurstücksnummern 236 und 236a) ein B-Plan-Verfahren zur Entwicklung des Standortes mit einer Einfamilienhausbebauung einzuleiten. Dies ist nicht möglich, da die Entwicklung der vorgeschlagenen Flächen nicht mit den bestehenden Beschlusslagen des Stadtrates zur Wohnbauflächenentwicklung vereinbar ist. Allgemein gilt, dass gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch Bebauungspläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierbei sind entsprechend § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch u.a. auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss-Nr. V-2078/14 vom 21.05.2014) sind die benannten Flurstücke als Grünfläche dargestellt, so dass die angestrebte Entwicklung den Flächennutzungszielen widersprechen würde und das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch missachtet wäre. Der Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und Stadterneuerung (STEP W+S, Ratsbeschluss vom 20.04.2011, RB V-771/11) benennt Kriterien für fachlich geeignete Wohnungsneubauflächen und legt Prioritäten für die Entwicklung von Neubaustandorten fest. Die angeführten Flächen wurden 2011 im Rahmen des STEP W+S nicht geprüft, da sie im FNPEntwurf der Stadt Leipzig als Grünfläche dargestellt waren und insofern nicht als zu bewertende Potentialfläche eingestuft wurden. Zu dem Zeitpunkt gingen andere, besser geeignete Flächen (z.B. Bereich Wiesenblumenweg) in die Prüfung ein und wurden entsprechend als Standorte mit Entwicklungspriorität ausgewiesen. Mit dem Wohnungspolitischen Konzept (Beschluss am 28.10.2015 VI-DS-1475-NF-002) wurden die im Teilplan Wohnungsbau benannten Kriterien wie z.B. eine gewünschte Integration in vorhandene Siedlungskörper, die Anbindung an schienengebundenen ÖPNV, ausreichende Nahversorgungsmöglichkeiten bestätigt und die zu berücksichtigenden generellen Planungsprinzipien wie die Priorisierung der Innenentwicklung vor Außenentwicklung und die Wiedernutzung ehemals bebauter Flächen vor Neuinanspruchnahme betont. Im Rahmen der Umsetzung des Wohnungspolitischen Konzepts (als Wohnbauflächenkonzept) soll der Teilplan Wohnungsbau ab 2017 fortgeschrieben und neue Wohnbaustandorte bewertet werden. In diesem Zusammenhang wird das angefragte Gebiet einer Prüfung unterzogen und dabei die nachfolgend dargelegte Situation für diese Flächen entsprechend berücksichtigt. Der Eigentümer der Flächen hat sich im Zuge des Verfahrens zur Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes (FNP-Fortschreibung) der Stadt Leipzig zu den beabsichtigten Inhalten geäußert und auf das im Jahr 1995 von der damaligen selbständigen Gemeinde Holzhausen begonnene, jedoch nicht zu Ende geführte Planverfahren zum B-Plan Nr. E-160 „VE-Plan für die Flurstücke 236 und 236a an der Händelstraße“ hingewiesen. In Gesprächen wurde ihm dargelegt, dass zunächst die Darstellung im FNP Grünfläche bleiben solle, jedoch in Abhängigkeit von der Realisierung der mit dem B-Plan Nr. 403 „Wohngebiet Wiesenblumenweg“ verfolgten Entwicklungsabsichten in Aussicht gestellt wird, dass zu gegebener Zeit eine entsprechende Wohnflächenentwicklung erneut geprüft wird. Aktuell befindet sich der Bebauungsplan Nr. 403 „Wohngebiet Wiesenblumenweg“ in Aufstellung. Mit diesem Bebauungsplan soll Baurecht für etwa 50 Einfamilienhäuser geschaffen werden und damit ab etwa 2017 für eben so viele Familien der Ortsteil Holzhausen-Zuckelhausen zur neuen Heimat werden. Zugleich existieren innerhalb der bestehenden bebauten Gebiete im Ortsteil noch erhebliche Bauflächenpotenziale, welche schon heute durch die Bebauung bestehender Lücken oder die Nachverdichtung größerer Grundstücke zusätzlich aktiviert werden können. Damit stehen nach Einschätzung der Verwaltung in ausreichendem Maß Bauflächen bereit, die den aus dem durchschnittlichen Bevölkerungszuwachs der letzten Jahre ermittelten Bedarf auch mittelfristig abdecken können.