Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1051709.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
28.01.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02257-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
19.04.2016
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
26.04.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Schaffung von Neubaugebieten auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Glaser
zur Bebauung mit Einfamilienhäusern
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Die Verwaltung empfiehlt folgenden Alternativvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Zuge der Fortschreibung des Teilplan Wohnungsbau im
Jahre 2017 das vorgeschlagene Gebiet in die Prüfung der Flächeneignung von Neubaustandorten
mit einzubeziehen und zu bewerten.
Sachverhalt:
Die Verwaltung wurde aufgefordert, für das vom Ortschaftsrat vorgeschlagene Gelände der
ehemaligen Gärtnerei Glaser und Sebastian an der Händelstraße (Flurstücksnummern 236 und
236a) ein B-Plan-Verfahren zur Entwicklung des Standortes mit einer Einfamilienhausbebauung
einzuleiten. Dies ist nicht möglich, da die Entwicklung der vorgeschlagenen Flächen nicht mit den
bestehenden Beschlusslagen des Stadtrates zur Wohnbauflächenentwicklung vereinbar ist.
Allgemein gilt, dass gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch Bebauungspläne aufzustellen sind, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierbei sind
entsprechend § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch u.a. auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer sonstigen städtebaulichen
Planung zu berücksichtigen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss-Nr. V-2078/14 vom
21.05.2014) sind die benannten Flurstücke als Grünfläche dargestellt, so dass die angestrebte
Entwicklung den Flächennutzungszielen widersprechen würde und das Entwicklungsgebot gemäß §
8 Abs. 2 Baugesetzbuch missachtet wäre.
Der Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und Stadterneuerung
(STEP W+S, Ratsbeschluss vom 20.04.2011, RB V-771/11) benennt Kriterien für fachlich geeignete
Wohnungsneubauflächen und legt Prioritäten für die Entwicklung von Neubaustandorten fest.
Die angeführten Flächen wurden 2011 im Rahmen des STEP W+S nicht geprüft, da sie im FNPEntwurf der Stadt Leipzig als Grünfläche dargestellt waren und insofern nicht als zu bewertende
Potentialfläche eingestuft wurden. Zu dem Zeitpunkt gingen andere, besser geeignete Flächen (z.B.
Bereich Wiesenblumenweg) in die Prüfung ein und wurden entsprechend als Standorte mit
Entwicklungspriorität ausgewiesen.
Mit dem Wohnungspolitischen Konzept (Beschluss am 28.10.2015 VI-DS-1475-NF-002) wurden die
im Teilplan Wohnungsbau benannten Kriterien wie z.B. eine gewünschte Integration in vorhandene
Siedlungskörper, die Anbindung an schienengebundenen ÖPNV, ausreichende Nahversorgungsmöglichkeiten bestätigt und die zu berücksichtigenden generellen Planungsprinzipien wie die
Priorisierung der Innenentwicklung vor Außenentwicklung und die Wiedernutzung ehemals bebauter
Flächen vor Neuinanspruchnahme betont.
Im Rahmen der Umsetzung des Wohnungspolitischen Konzepts (als Wohnbauflächenkonzept) soll
der Teilplan Wohnungsbau ab 2017 fortgeschrieben und neue Wohnbaustandorte bewertet werden.
In diesem Zusammenhang wird das angefragte Gebiet einer Prüfung unterzogen und dabei die
nachfolgend dargelegte Situation für diese Flächen entsprechend berücksichtigt.
Der Eigentümer der Flächen hat sich im Zuge des Verfahrens zur Änderung und Ergänzung des
Flächennutzungsplanes (FNP-Fortschreibung) der Stadt Leipzig zu den beabsichtigten Inhalten
geäußert und auf das im Jahr 1995 von der damaligen selbständigen Gemeinde Holzhausen
begonnene, jedoch nicht zu Ende geführte Planverfahren zum B-Plan Nr. E-160 „VE-Plan für die
Flurstücke 236 und 236a an der Händelstraße“ hingewiesen. In Gesprächen wurde ihm dargelegt,
dass zunächst die Darstellung im FNP Grünfläche bleiben solle, jedoch in Abhängigkeit von der
Realisierung der mit dem B-Plan Nr. 403 „Wohngebiet Wiesenblumenweg“ verfolgten
Entwicklungsabsichten in Aussicht gestellt wird, dass zu gegebener Zeit eine entsprechende
Wohnflächenentwicklung erneut geprüft wird.
Aktuell befindet sich der Bebauungsplan Nr. 403 „Wohngebiet Wiesenblumenweg“ in Aufstellung. Mit
diesem Bebauungsplan soll Baurecht für etwa 50 Einfamilienhäuser geschaffen werden und damit
ab etwa 2017 für eben so viele Familien der Ortsteil Holzhausen-Zuckelhausen zur neuen Heimat
werden.
Zugleich existieren innerhalb der bestehenden bebauten Gebiete im Ortsteil noch erhebliche
Bauflächenpotenziale, welche schon heute durch die Bebauung bestehender Lücken oder die
Nachverdichtung größerer Grundstücke zusätzlich aktiviert werden können.
Damit stehen nach Einschätzung der Verwaltung in ausreichendem Maß Bauflächen bereit, die den
aus dem durchschnittlichen Bevölkerungszuwachs der letzten Jahre ermittelten Bedarf auch
mittelfristig abdecken können.