Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1055572.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
10.03.16, 12:00
Aktualisiert
05.07.16, 10:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02294-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Jugendparlament
Zuständigkeit
Vorberatung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
19.04.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Mehr Schutz für Kandidatinnen und Kandidaten auf ein Ehrenamt: Keine
Veröffentlichung von Wohnanschriften!
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
X Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Nach den Kommunalwahlen 2014 wurden in Sachsen die Wahlbehörden von der Rechts
aufsichtsbehörde und dem SSG aufgefordert, einen Erfahrungsbericht zu den Kommunalwahlen zu
erstellen. Dieser konnte auch Vorschläge zu wünschenswerten Änderungen wahlrechtlicher
Bestimmungen enthalten. Zu den Vorschlägen der Stadt Leipzig gehörte auch die Überprüfung der
Notwendigkeit der Angabe von Straße und Hausnummer in der öffentlichen Bekanntmachung der
Bewerberdaten.
Die zusammengefassten Vorschläge aller Wahlbehörden Sachsens werden zur Zeit in den Gremien
des SSG diskutiert. Der Rechts-, Verfassungs- und Europaausschuss des SSG bestätigte in seiner
Sitzung am 25.02.2016 u. a. folgenden Vorschlag:
Zu § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 51 Abs. 1 KomWO – Veröffentlichung von personenbezogenen Daten
der Bewerber
Die auf den öffentlichen Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln enthaltenen
personenbezogenen Daten sollten überprüft (Grundsatz der Datensparsamkeit) werden und
insbesondere die Veröffentlichung der Anschriften der Bewerber bzw. Gewählten möglichst
entfallen. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Bewerber bzw. Gewählten. Darüber hinaus wird
Bedarf an ergänzenden Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in
Bekanntmachungen, die online im Internet veröffentlicht werden, gesehen. Zumindest sollten zeitnah
die vom Staatsministerium des Innern angekündigten Hinweise zum Vollzug des § 4 SächsE-GovG
erscheinen.
Ergänzung:
Die Adressen der Bewerber werden auch bei den parlamentarischen Wahlen veröffentlicht. Die
Stadt Leipzig wird in den entsprechenden Arbeitskreisen des DST und des SSG den Verzicht auf die
Veröffentlichung von Straße und Hausnummer in der Adresse ansprechen.