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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1056897.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
22.03.16, 12:00
Aktualisiert
13.06.16, 12:49

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-01611-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Fortschreibung des Konzeptes zur langfristigen Verwaltungsunterbringung - hier: Anmietung eines neuen Objektes sowie Bestätigung überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO EILBEDÜRFTIG Beschlussvorschlag: Der Beschlusspunkt 2 wird wie folgt geändert: 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Mietvertrag mit der Rubin 42 GmbH für die Dauer von 15 Jahren (mit anschließender Option auf jeweils weitere 5 Jahre) für die Unterbringung der Verwaltungseinheiten entsprechend Belegungskonzept in dem Gebäude Otto – Schillstr. 2 in Leipzig abzuschließen. Der Beschlusspunkt 3 ist neu aufzunehmen. 3. Im Mietvertrag werden die Abschnitte 8 (Indexklausel) und 9 (Betriebs- und Nebenkosten ) überarbeitet und neu verhandelt. Begründung: Zur Veränderung des Punktes 2: Leipzig ist eine wachsende Stadt. Das hat Auswirkungen auf die Stadtverwaltung. Im Bereich Gebäudemanagement wird zurzeit daran gearbeitet, den Bedarf in der Anzahl der Mitarbeiter in der Stadtverwaltung für die Entwicklung der Einwohnerzahl von 600.000 und mehr zu ermitteln. Soweit bekannt, soll das Ergebnis Mitte/Ende 2016 vorliegen, so dass Schlussfolgerungen für die Raumnutzung und Suche dann geordnet, nach der Struktur der Stadtverwaltung festgeschrieben und neu sortiert werden kann. Um diesen Ergebnissen nicht vorzugreifen, sollte eine so langfristige Mietbindung (25 Jahre) nicht erfolgen Zur Veränderung Punkt 3( Indexklausel - Mietzinsanpassungsregel) schlagen wir vor: Seite 1/3 1. Der im Punkt 8 des Vertrages vereinbarte Mietzins ändert sich automatisch sofern der vom Statistischen Bundesamt der BRD ermittelte monatliche Preisindex „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (VPI) bezogen auf das jeweils neueste Basisjahr jeweils um mehr als 10 % gegenüber dem Stand per …. oder nach eingetretener Mietänderung gegenüber dem Stand im Zeitpunkt der letzten Mietänderung gestiegen oder gefallen ist. Die Angleichung, d.h. die Erhöhung oder Ermäßigung der vorbezeichneten Miete, erfolgt im Verhältnis von 65 % der jeweiligen Indexänderung des genannten Preisindexes. 2. Die Mietzinsänderung wird erstmals wirksam für denjenigen Monat, für den sich der Index entsprechend der Ziffer 1 geändert hat. Die Mietzinsänderung tritt ohne weiteres ein, d.h., es bedarf nicht der Geltendmachung durch die Parteien. 3. Sollte der Verbraucherpreisindex für Deutschland vom Statistischen Bundesamt nicht mehr fortgeschrieben werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich eine Regelung zu vereinbaren, die rechtlich dem am nächsten kommt, was sie wirtschaftlich mit dieser Anpassungsklausel vereinbart haben. Die Veränderung Punkt 3 (Betriebs- und Nebenkosten) erachten wir als notwendig, weil pauschalierte Nebenkosten (immer) ein Nachteil sind. Wenn die Stadt Hauptmieter im Objekt ist, wird die Stadt eigene Konditionen mit den Versorgern abschließen und die tatsächlichen Kosten mit den Versorgern abrechnen, dass trifft auch auf die Versicherung und Steuern zu. Jede Pauschalierung kann auch Ungenauigkeiten beinhalten, die später bei der Rechnungsprüfung zu bemängeln sind. Also klare Formulierung auch bei den Nebenkosten. Sachverhalt: Anlagen: Seite 2/3