Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1056897.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
22.03.16, 12:00
Aktualisiert
13.06.16, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-01611-ÄA-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Fortschreibung des Konzeptes zur langfristigen Verwaltungsunterbringung - hier:
Anmietung eines neuen Objektes sowie Bestätigung überplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO
EILBEDÜRFTIG
Beschlussvorschlag:
Der Beschlusspunkt 2 wird wie folgt geändert:
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Mietvertrag mit der Rubin 42 GmbH für die Dauer von
15 Jahren (mit anschließender Option auf jeweils weitere 5 Jahre) für die Unterbringung der
Verwaltungseinheiten entsprechend Belegungskonzept in dem Gebäude Otto – Schillstr. 2 in Leipzig
abzuschließen.
Der Beschlusspunkt 3 ist neu aufzunehmen.
3. Im Mietvertrag werden die Abschnitte 8 (Indexklausel) und 9 (Betriebs- und Nebenkosten )
überarbeitet und neu verhandelt.
Begründung:
Zur Veränderung des Punktes 2:
Leipzig ist eine wachsende Stadt. Das hat Auswirkungen auf die Stadtverwaltung.
Im Bereich Gebäudemanagement wird zurzeit daran gearbeitet, den Bedarf in der Anzahl der
Mitarbeiter in der Stadtverwaltung für die Entwicklung der Einwohnerzahl von 600.000 und mehr zu
ermitteln. Soweit bekannt, soll das Ergebnis Mitte/Ende 2016 vorliegen, so dass
Schlussfolgerungen für die Raumnutzung und Suche dann geordnet, nach der Struktur der
Stadtverwaltung festgeschrieben und neu sortiert werden kann. Um diesen Ergebnissen nicht
vorzugreifen, sollte eine so langfristige Mietbindung (25 Jahre) nicht erfolgen
Zur Veränderung Punkt 3( Indexklausel - Mietzinsanpassungsregel) schlagen wir vor:
Seite 1/3
1. Der im Punkt 8 des Vertrages vereinbarte Mietzins ändert sich automatisch sofern der vom
Statistischen Bundesamt der BRD ermittelte monatliche Preisindex „Verbraucherpreisindex für
Deutschland“ (VPI) bezogen auf das jeweils neueste Basisjahr jeweils um mehr als 10 %
gegenüber dem Stand per …. oder nach eingetretener Mietänderung gegenüber dem Stand im
Zeitpunkt der letzten Mietänderung gestiegen oder gefallen ist.
Die Angleichung, d.h. die Erhöhung oder Ermäßigung der vorbezeichneten Miete, erfolgt im
Verhältnis von 65 % der jeweiligen Indexänderung des genannten Preisindexes.
2. Die Mietzinsänderung wird erstmals wirksam für denjenigen Monat, für den sich der Index
entsprechend der Ziffer 1 geändert hat. Die Mietzinsänderung tritt ohne weiteres ein, d.h., es bedarf
nicht der Geltendmachung durch die Parteien.
3. Sollte der Verbraucherpreisindex für Deutschland vom Statistischen Bundesamt nicht mehr
fortgeschrieben werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich eine Regelung zu
vereinbaren, die rechtlich dem am nächsten kommt, was sie wirtschaftlich mit dieser
Anpassungsklausel vereinbart haben.
Die Veränderung Punkt 3 (Betriebs- und Nebenkosten) erachten wir als notwendig, weil
pauschalierte Nebenkosten (immer) ein Nachteil sind.
Wenn die Stadt Hauptmieter im Objekt ist, wird die Stadt eigene Konditionen mit den Versorgern
abschließen und die tatsächlichen Kosten mit den Versorgern abrechnen, dass
trifft auch auf die Versicherung und Steuern zu.
Jede Pauschalierung kann auch Ungenauigkeiten beinhalten, die später bei der Rechnungsprüfung
zu bemängeln sind. Also klare Formulierung auch bei den Nebenkosten.
Sachverhalt:
Anlagen:
Seite 2/3