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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1056860.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
22.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:32

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-02489-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 23.03.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von SR M. Weber Betreff Außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen gem. § 79 (1) SächsGemO für die Errichtung von Gemeinschaftsunterkünften in Modulbauweise für Asylbewerber/innen und Geduldete auf dem Prager Dreieck - EILBEDÜRFTIG Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft ist bei der baulichen Realisierung i.S.d. BauNVO im Maß der baulichen Nutzung als Mischgebiet zu betrachten und entsprechend umzusetzen. 2. Soll die geplante soziale Anlage länger als 3 Jahre für die Unterbringung von asylsuchenden und geduldeten Menschen genutzt werden, so erarbeitet die Stadtverwaltung eine Umsetzungsvorlage, die die Fläche bis spätestens Ende 2019 als Mischgebiet ausweist und legt diese dem Stadtrat zur Beschlussfassung rechtzeitig vor. Begründung: Die kleinteilige und dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten (RBV-1826/13) hat sich in Leipzig bewährt und ist ein wichtiges Instrument einer sozialen und kulturellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Den Beschluss „Wohnen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Leipzig“ gilt es auch in einem sich verengenden Leipziger Wohnungsmarkt weiterhin konsequent umzusetzen, um eine Vielzahl von sich ergebenden Problemen bei der Unterbringung in großen Gemeinschaftsunterkünften (GU's), wie die Entstehung Seite 1/3 von Parallelgesellschaften, Stigmatisierung und der meist einhergehenden Prekarisierung vorzubeugen. Die aus dem RBV-1293/12 hervorgehenden 60% (bzw. 95% bei Familien) kleinteilig bzw. dezentral untergebrachter Asylsuchender und Geduldeter, muss auch weiterhin Zielgröße bei der Unterbringung durch die Stadt Leipzig sein. Als Mittel gegen den sich verschärfenden Leipziger Wohnungsmarkt, sollte somit alles getan werden, den sozialen Wohnungsbau zu aktivieren und somit nur temporär mehrere große Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geduldete zu benötigen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsunterkünfte, auch wenn sie dem Heim- und Kasernencharakter erfüllen als Einrichtungen mit generellem Wohncharakter anzusehen (s. Bsl. VGH Mannheim 2013 oder OVG Hamburg 2013). Solche Einrichtungen sind mit der sonstigen Nutzung in einem Gewerbegebiet, wie im Falle der Vorlage, nicht verträglich, da sich die Unterbringung bei 2 von 3 Bewohner/-innen länger als 6 Monate (VI-F-01383) bis mehrere Jahre erstreckt. Wegen dieser nicht nur kurzen Verweildauer sind die Bewohner solcher Unterkünfte, die somit ihren Lebensmittelpunkt darstellt, vor den einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen schutzwürdig. Damit ist eine Zulässigkeit in Gewerbegebieten ausgeschlossen. Erst mit dem Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmegesetz von November 2014 hat der Gesetzgeber befristet bis zum 31.12.2019 bauordnungsrechtliche Ausnahmen definiert. Hintergrund war die in vielen westdeutschen Städten angespannte Flächensituation, die es teilweise notwendig machte, GU's in Modulbauweise in Gewerbegebieten zu errichten. Damit wurde der Bau von GU’s für die Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten in Gewerbegebieten befristet möglich. Die Antragsteller erkennen die Notsituation der Stadt Leipzig, Asylsuchende und Geduldete unterzubringen, an. Die Unterbringung in Gewerbegebieten kann und darf sich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen jedoch nur um einen befristeten Zeitraum handeln. Des Weiteren befürchten die Antragsteller, dass nach dem Nutzungsende als GU, der erzielbare Verkaufswert der sozialen Anlage sehr gering sein wird, da sich eine entsprechende Nachnutzung im Gewerbegebiet ausschließt. Aus diesem Grund sollte eine Exit-Strategie (z.B. Art der baulichen Nutzung od. Umbau zu Gewerbeimmobilien) erarbeitet werden. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Anlagen: Seite 2/3