Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1056860.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
22.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-02489-ÄA-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
23.03.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
SR M. Weber
Betreff
Außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen gem. § 79 (1) SächsGemO für
die Errichtung von Gemeinschaftsunterkünften in Modulbauweise für Asylbewerber/innen und Geduldete auf dem Prager Dreieck - EILBEDÜRFTIG
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Die geplante Gemeinschaftsunterkunft ist bei der baulichen Realisierung i.S.d. BauNVO im
Maß der baulichen Nutzung als Mischgebiet zu betrachten und entsprechend umzusetzen.
2.
Soll die geplante soziale Anlage länger als 3 Jahre für die Unterbringung von asylsuchenden
und geduldeten Menschen genutzt werden, so erarbeitet die Stadtverwaltung eine
Umsetzungsvorlage, die die Fläche bis spätestens Ende 2019 als Mischgebiet ausweist und legt
diese dem Stadtrat zur Beschlussfassung rechtzeitig vor.
Begründung:
Die kleinteilige und dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten (RBV-1826/13)
hat sich in Leipzig bewährt und ist ein wichtiges Instrument einer sozialen und kulturellen Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben. Den Beschluss „Wohnen für Berechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in Leipzig“ gilt es auch in einem sich verengenden Leipziger
Wohnungsmarkt weiterhin konsequent umzusetzen, um eine Vielzahl von sich ergebenden
Problemen bei der Unterbringung in großen Gemeinschaftsunterkünften (GU's), wie die Entstehung
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von Parallelgesellschaften, Stigmatisierung und der meist einhergehenden Prekarisierung
vorzubeugen. Die aus dem RBV-1293/12 hervorgehenden 60% (bzw. 95% bei Familien) kleinteilig
bzw. dezentral untergebrachter Asylsuchender und Geduldeter, muss auch weiterhin Zielgröße bei
der Unterbringung durch die Stadt Leipzig sein.
Als Mittel gegen den sich verschärfenden Leipziger Wohnungsmarkt, sollte somit alles getan
werden, den sozialen Wohnungsbau zu aktivieren und somit nur temporär mehrere große
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geduldete zu benötigen.
Darüber hinaus sind Gemeinschaftsunterkünfte, auch wenn sie dem Heim- und Kasernencharakter
erfüllen als Einrichtungen mit generellem Wohncharakter anzusehen (s. Bsl. VGH Mannheim 2013
oder OVG Hamburg 2013). Solche Einrichtungen sind mit der sonstigen Nutzung in einem
Gewerbegebiet, wie im Falle der Vorlage, nicht verträglich, da sich die Unterbringung bei 2 von 3
Bewohner/-innen länger als 6 Monate (VI-F-01383) bis mehrere Jahre erstreckt. Wegen dieser nicht
nur kurzen Verweildauer sind die Bewohner solcher Unterkünfte, die somit ihren Lebensmittelpunkt
darstellt, vor den einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen
schutzwürdig. Damit ist eine Zulässigkeit in Gewerbegebieten ausgeschlossen.
Erst mit dem Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmegesetz von November 2014 hat der Gesetzgeber
befristet bis zum 31.12.2019 bauordnungsrechtliche Ausnahmen definiert. Hintergrund war die in
vielen westdeutschen Städten angespannte Flächensituation, die es teilweise notwendig machte,
GU's in Modulbauweise in Gewerbegebieten zu errichten. Damit wurde der Bau von GU’s für die
Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten in Gewerbegebieten befristet möglich.
Die Antragsteller erkennen die Notsituation der Stadt Leipzig, Asylsuchende und Geduldete
unterzubringen, an. Die Unterbringung in Gewerbegebieten kann und darf sich aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen jedoch nur um einen befristeten Zeitraum handeln.
Des Weiteren befürchten die Antragsteller, dass nach dem Nutzungsende als GU, der erzielbare
Verkaufswert der sozialen Anlage sehr gering sein wird, da sich eine entsprechende Nachnutzung
im Gewerbegebiet ausschließt. Aus diesem Grund sollte eine Exit-Strategie (z.B. Art der baulichen
Nutzung od. Umbau zu Gewerbeimmobilien) erarbeitet werden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Anlagen:
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