Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047702.pdf
Größe
18 MB
Erstellt
16.12.15, 12:00
Aktualisiert
13.10.16, 12:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02221
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
18.05.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 427 "Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße";
Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg;
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“ wird für das
im Übersichtsplan dargestellt Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Auszug Flächennutzungsplan
6 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“
Aufstellungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“ für das in den Anlagen Übersichtskarte und Übersichtsplan
kenntlich gemachte Gebiet förmlich eingeleitet werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Rahmenbedingungen für die
im Plangebiet befindlichen gewerblichen Nutzungen gesichert sowie die Bedingungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verbessert werden. Insbesondere weil die Ziele des B-Planes auf die
Begrenzung der in das Gebiet hineindrängenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen ausgerichtet
sind.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung, die grundsätzlich auf den Erhalt
und die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen ausgerichtet ist, nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können, einschließlich
- der Einbeziehung städtischer Flächen in das Plangebiet,
- sonstiger Betroffenheiten städtischer Flächen (z.B. durch Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) oder
- das Erfordernis zum Grunderwerb durch die Stadt,
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung betroffen. Näheres siehe Kap. 2 der Begründung zum B-Plan.
Dem Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
02.03.2016
Bebauungsplan Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 24.08.2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 24.08.2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Bebauungsplan Nr. 427 „Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Datengrundlage: M 1 : 10000, Stand: 25.03.2015
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 427
„Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“
(Aufstellungsbeschluss)
Stadtbezirk:
Alt-West
Ortsteil:
Böhlitz-Ehrenberg
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
02.03.2016
Stadtplanungsamt
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 427„Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 2
1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Alt-West und dort im Ortsteil
Böhlitz-Ehrenberg 1.
Es umfasst eine Fläche von ca. 33,5 ha und wird umgrenzt von
•
der Heinrich-Heine-Straße im Osten,
•
der Bahnanlage und der Kleingartenanlage „Hasenheide“ im Süden,
•
der Wohnbebauung am Teerosenweg, der Kleingartenanlage „Erdenglück“, der Bielastraße, der
Wilhelm-Winkler-Straße, der Südstraße im Westen sowie
•
dem Lessingplatz im Norden.
Die räumliche Lage und die Abgrenzung des Plangebietes sind aus dem Übersichtsplan zu ersehen.
2.
Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis
Ausgangslage
In der wachsenden Stadt rücken generell zunehmend Flächen in den Fokus der Immobilienwirtschaft, welche bislang aufgrund ihrer Lage, der fehlenden Nachfrage und angesichts des bis dato
bestehenden Überangebotes an besser geeigneten und vermarktungsfähigen Flächen für
Wohnnutzungen nicht attraktiv waren. Neben den großen Konversionsflächen im Norden und den
aufgegebenen Bahnflächen betrifft dies auch kleinere brachgefallene Flächen in unmittelbarer
Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie Bestandsgebäude in Gewerbegebieten, deren gewerbliche
Nutzung längst aufgegeben wurde.
Das Plangebiet ist durch eine Ambivalenz der vorgefundenen Nutzungen geprägt. Dies sind
einerseits die eindeutig gewerblich geprägten Flächen, welche einem Gewerbegebiet gemäß § 8
Baunutzungsverordnung zuzuordnen sind und innerhalb derer die derzeit noch vereinzelt
angestrebten Wohnnutzungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Andererseits das der Lage und
Historie geschuldete konfliktträchtige Nebeneinander von reinen Wohnnutzungen und
Gewerbenutzungen in den Randlagen des Gebietes, ohne das hierbei die Qualität eines
Mischgebietes gemäß § 6 Baunutzungsverordnung erreicht wird.
Innerhalb dieser Gemengelagen von intensiv genutzten Bereichen, vereinzelten Wohnstandorten,
angrenzenden Brachflächen und verschlissenen, nicht mehr nutzbaren Gebäudestrukturen sind
durch Betriebsaufgaben Flächen entstanden, die wie beschrieben, nunmehr in den Fokus der
Immobilienwirtschaft rücken. Die beabsichtigten und strukturell problematischen Wohnnutzungen
erschweren bzw. verhindern die Vermarktung der Gebiete für gewerbliche oder industrielle Zwecke.
Das Plangebiet ist im Stadtentwicklungskonzept bzw. im Fachkonzept Wirtschaft und
Beschäftigung als Industrie- und Gewerbegebiet im Bestand dargestellt. Hinsichtlich der
Bestandsflächen wird ausgeführt, dass diese zur Abdeckung eines steigenden Bedarfs an
innerstädtischen höherwertigen Flächen durch dienstleistungs- und forschungsorientierte
Unternehmen und Einrichtungen zu entwickeln bzw. für diese Nutzungen vorzuhalten sind.
Im Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen (Stand Fortschreibung 2005, RB IV 330/05) ist
das Gewerbegebiet Fabrikstraße dargestellt (Gebietspass 66). Aufgrund der Verkehrs- und
Umfeldsituation ist es vorwiegend für Betriebe mit lokalem Einzugsgebiet, insbesondere für
kleinere produzierende Betriebe, z.B. aus gering emittierenden Branchen des verarbeitenden
Gewerbes und des produzierenden Handwerks geeignet.
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
02.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 427„Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 3
Die im Plangebiet befindlichen Flächen sind in dem seit 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan größtenteils als gewerbliche Baufläche (ca. 25,5 ha) dargestellt. Davon abweichend sind
Flächen im östlichen Teil des Gebietes zwischen der Fabrikstraße und den Bahnanlagen als
gemischte Baufläche (ca. 4 ha) sowie die an die Bielastraße und den Teerosenweg angrenzenden
Flächen als Wohnbaufläche (ca. 0,6 ha) bzw. Grünfläche, Zweckbestimmung Kleingärten (ca. 3,4
ha) dargestellt.
Der Landschaftsplan (LSP) stellt das Plangebiet im Rahmen der „Integrierten landschaftsräumlichen
Leitbilder“ als Industrie- und Gewerbestandort (LB 12) dar.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses Nr. 258 „Schönauer
Landstr./Fabrikstr./Leipziger Str. - Nutzungsarten“ (Beschl.-Nr. RB-1206/02 der Ratsversammlung
vom 11.12.2002), bekanntgemacht am 14.12.2002. Dieser war die Grundlage für das 2010
aufgenommene Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 258.1 „Schönauer
Landstraße/Fabrikstraße/Leipziger Straße, mittlerer Teil – Nutzungsarten“, Inkraftgetreten am
27.08.2011. Gegenstand dieses Bebauungsplanes ist die Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Nr. 258.1 wurde der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss der Ratsversammlung vom 11.12.2002
umgesetzt und dieses Planverfahren beendet.
Im Plangebiet befinden sich neben den gewidmeten Straßenverkehrsflächen weitere Flächen im
Eigentum der Stadt Leipzig. Hierbei handelt es sich um die östlich des Teerosenweges befindlichen
brachliegenden Flurstücke 169/1 und 169/3 der Gemarkung Böhlitz-Ehrenberg.
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die generell in das gewerblich geprägte
Gebiet vordringende Wohnbebauung und die daraus resultierende Beeinträchtigung und ggf. darauf
folgende Verdrängung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Ausschlaggebend ist nunmehr die
beabsichtigte Bebauung einer bereits brachgefallenen Gewerbefläche im Randbereich des
Plangebiets mit Einfamilienhäusern sowie die angestrebte Umnutzung vorhandener
Gewerbeimmobilien zu Wohnzwecken im Inneren des Plangebietes.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass
sich mit ggf. nicht zu versagenden Genehmigungen für weitere geplante Wohnbebauungen die
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen weiter zu Ungunsten der noch vorhandenen
Gewerbenutzungen verändern werden und in der Folge künftig beantragte Wohnungsbauvorhaben
genehmigt werden müssten. Darüber hinaus sind durch die bestehenden Nachfragen nach
Wohnungsbauflächen in Teilbereichen des gewerblich geprägten Gebietes aus
stadtentwicklungsplanerischer Sicht unerwünschte, weil nachteilige Erhöhungen im
Bodenpreisniveau zu erwarten. Diese Preissteigerungen behindern die Umsetzung der im SEKO
und im STEP Gewerbliche Bauflächen formulierten Entwicklungsziele für dieses Gebiet.
3.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt
werden:
•
Sicherung der im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen
Die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen sollen durch geeignete Festsetzungen z.B. zur
Steuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung oder durch Ausweisung von Bauflächen
erhalten und so vor dem weiteren Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen bewahrt werden.
•
Angemessene Gewährleistung gesunder Wohnbedingungen für Bestandsnutzungen
Für die inner- und außerhalb des Gebietes vorhandenen und zulässigerweise errichteten
02.03.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 427„Gewerbegebiet Fabrikstraße/Südstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 4
Wohnnutzungen sollen unter angemessener Berücksichtigung der gewerblichen Vorprägung des
Gebietes und der vorhandenen Betriebe Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse untersucht bzw. deren Bestandserhalt durch
entsprechende Festsetzungen gewährleistet werden.
•
Regelungen zum Einzelhandel
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 258.1 verfolgten Ziele zur Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zur Vermeidung von erheblichen
Nachteilen für die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sollen auch mit
diesem Bebauungsplan umgesetzt werden.
•
Bewahrung des Bodenpreisniveaus
Um das Gebiet auch künftig für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen attraktiv zu gestalten, soll
mit dem Bebauungsplan ein für gewerbliche Nutzungen attraktiver Bodenpreis gesichert werden.
4.
Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung
Folgende wesentliche Inhalte der Planung dienen der Umsetzung der vorgenannten Ziele:
•
Aussagen zu Art der baulichen Nutzung einschl. Regelungen zur Zulässigkeit der
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
•
Abgrenzung der Verkehrsflächen sowie der Baugebiete
Auswirkungen auf die mit dem Bebauungsplan Nr. 258.1 verfolgten Ziele zur Steuerung der
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet
sind nicht zu erwarten.
5.
Verfahren, weiteres Vorgehen
Der anzuwendende Verfahrensweg – volles, vereinfachtes (§ 13 BauGB) oder beschleunigtes (§ 13a
BauGB) Verfahren – wird im weiteren Verfahren geklärt.
Leipzig, den 15.03.2016
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
02.03.2016