Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047501.pdf
Größe
11 MB
Erstellt
08.12.15, 12:00
Aktualisiert
11.10.16, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02189
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Ratsversammlung
20.04.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 428 "Gewerbegebiet Plagwitz Süd / Markranstädter Straße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Plagwitz;
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/Markranstädter Straße“
wird für das im Übersichtsplan dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Auszug Flächennutzungsplan
6 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/Markranstädter Straße“
Aufstellungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 428
„Gewerbegebiet Plagwitz Süd/Markranstädter Straße“ für das in den Anlagen Übersichtskarte und
Übersichtsplan kenntlich gemachte Gebiet förmlich eingeleitet werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich die Rahmenbedingungen für
die im Plangebiet befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht verschlechtern sowie die
Bedingungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verbessert werden. Insbesondere weil die
Ziele des B-Planes auf die Sicherung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und die
Begrenzung der in das Gebiet hineindrängenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen ausgerichtet
sind.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung, die grundsätzlich auf den Erhalt
und die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen ausgerichtet ist, nicht berührt.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können, einschließlich
- der Veränderung städtischer Flächen in das Plangebiet,
- sonstiger Betroffenheiten städtischer Flächen (z.B. durch Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) oder
- das Erfordernis zum Grunderwerb durch die Stadt,
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt; es finden jedoch keine
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
16.12.2015
Bebauungsplan Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/
Markranstädter Straße“
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Datengrundlage: M 1 : 10000, Stand: 10/2015
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 428
"Gewerbegebiet Plagwitz Süd/
Markranstädter Straße"
(Aufstellungsbeschluss)
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Plagwitz
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
16.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Straße/Markranstädter Straße" (Aufstellungsbeschluss)
Seite 2
1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Südwest und dort im Ortsteil
Plagwitz1.
Es umfasst eine Fläche von ca. 20 ha und wird umgrenzt von
der Zschocherschen Straße im Osten,
Limburgerstraße im Süden,
Gießerstraße im Westen und
im Norden durch die ehemalige Gleistrasse bzw. Naumburger Straße und der Industriestraße.
Die räumliche Lage und die Abgrenzung des Plangebietes sind aus dem Übersichtsplan zu ersehen.
2.
Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis
Ausgangslage
In der wachsenden Stadt rücken generell zunehmend Flächen in den Fokus der
Immobilienwirtschaft, welche bislang aufgrund ihrer Lage, der fehlenden Nachfrage und angesichts
des bis dato bestehenden Überangebotes an besser geeigneten und vermarktungsfähigen Flächen für
Wohnnutzungen nicht attraktiv waren. Neben den großen Konversionsflächen im Norden und den
aufgegebenen Bahnflächen betrifft dies auch kleinere und größere brachgefallene Flächen in
unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie Bestandsgebäude in Gewerbegebieten, deren
gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde.
Das Plangebiet ist durch eine Ambivalenz der vorgefundenen Nutzungen geprägt. Dies sind
einerseits die eindeutig gewerblich geprägten Flächen, welche derzeit in Anwendung des § 34 Abs.
2 Baugesetzbuch einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung zuzuordnen sind und
innerhalb derer die derzeit noch vereinzelt angestrebten Wohnnutzungen grundsätzlich nicht
zulässig sind. Andererseits das der Lage und Historie geschuldete Nebeneinander von reinen
Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen in den Randlagen des Gebietes, ohne das hierbei die
Qualität eines Mischgebietes gemäß § 6 Baunutzungsverordnung erreicht wird.
Innerhalb dieser Gemengelagen von intensiv genutzten Bereichen, vereinzelten Wohnstandorten,
angrenzenden Brachflächen und verschlissenen, nicht mehr nutzbaren Gebäudestrukturen sind
durch Betriebsaufgaben Flächen entstanden, die wie beschrieben, nunmehr in den Fokus der
Immobilienwirtschaft rücken. Die beabsichtigten und strukturell problematischen Wohnnutzungen,
erschweren bzw. verhindern die Vermarktung der Gebiete für gewerbliche Zwecke.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 325 „Zschochersche
Straße/Gießerstraße – Nutzungsarten“. Dieser wurde zur Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsnutzungen aufgestellt. Der Bebauungsplan ist durch die Bekanntmachung am
01.09.2012 in Kraft getreten. Dieser Bebauungsplan berücksichtigt bereits den im Plangebiet
liegenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Baumarkt), zu dessen Sortiment auch
zentrenrelevante Sortimente gehören. Zudem steuert dieser Bebauungsplan die westlich der
Zschocherschen Straße gelegene Ansiedlung eines neuen Einkaufszentrums. In diesem
Einkaufszentrum werden die Verkaufsflächen von genehmigten und realisierten
Einzelhandelsnutzungen, die bislang auf den Grundstücken des Eigentümers eines Großteils des
Plangebietes verteilt lagen, räumlich zusammengefasst werden (bei insgesamt gleich bleibendem
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
16.12.2015 (geändert am 17.03.2016)
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Straße/Markranstädter Straße" (Aufstellungsbeschluss)
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Verkaufsflächenumfang). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dieser Bebauungsplan im Zuge
eines Klageverfahrens aus formalen Gründen für unwirksam erklärt wird und damit eine Steuerung
der Einzelhandelsnutzungen im Gebiet auf dieser Grundlage nicht länger möglich ist.
Das Plangebiet ist im SEKO bzw. im Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung als Industrie- und
Gewerbegebiet im Bestand dargestellt. Überlagert wird dies mit der Darstellung „Lokale Ökonomie
- Stadtteilbezogene Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung“. Hinsichtlich der
Bestandsflächen wird ausgeführt, dass diese zur Abdeckung eines steigenden Bedarfs an
innerstädtischen höherwertigen Flächen durch dienstleistungs- und forschungsorientierte
Unternehmen und Einrichtungen zu entwickeln bzw. für diese Nutzungen vorzuhalten sind.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen (Stand Fortschreibung 2005, RB IV 330/05) ist das
Gewerbegebiet Plagwitz Süd als Bestandsgebiet mit der Zielaussage „Revitalisierung - Sicherung
gewerblichen Nutzung“ dargestellt. Aufgrund der urbanen Lage und der Standortfaktoren ist das
Gebiet überwiegend für industrienahe Dienstleistungen, Handwerksunternehmen und kleinere
technologieorientierte Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes geeignet. Aufgrund der guten
Anbindung an den ÖPNV besteht eine Standorteignung für arbeitsplatzintensives Gewerbe.
Im STEP Zentren (Stand 2009, RB IV 1544/09) ist das Plangebiet nicht Bestandteil eines der dort
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Die dem Plangebiet nächstgelegenen
Versorgungsbereiche sind das Stadtteilzentrum (C-Zentrum) Plagwitz, das Nahversorgungszentrum
(D-Zentrum) Adler und das Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Könneritzstraße. Insbesondere zu
deren Schutz wurde der am 01.09.2012 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 325 „Zschochersche
Str./Gießerstraße - Nutzungsarten“ aufgestellt. Zudem sieht der Entwurf des STEPs Zentren eine
Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches bis zur Zschocherschen Straße 84 vor.
Die im Plangebiet befindlichen Flächen sind in dem seit 16.05.2015 wirksamen
Flächennutzungsplan größtenteils als gewerbliche Baufläche (ca. 20 ha) dargestellt. Davon
abweichend ist eine Teilfläche als Sonderbaufläche „Bau- und Gartenfachmarkt“ (ca. 4 ha)
dargestellt. Eine Teilfläche ist mit der Darstellung C-Zentrum überlagert.
Der Landschaftsplan (LSP) stellt das Plangebiet im Rahmen der „Integrierten landschaftsräumlichen
Leitbilder“ als Industrie- und Gewerbestandort (LB 12) dar.
Der Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist dementsprechend im Wesentlichen
begründet in
dem zu erwartenden Vordringen der Wohnnutzung in die gewerblich geprägten Gebiete.
Zunehmend rücken Flächen in den Fokus der Immobilienwirtschaft, die bislang für
Wohnzwecke nicht in Anspruch genommen wurden. Dies betrifft vermehrt kleinere und
größere brachgefallene Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie
Bestandsgebäude, insbesondere denkmalgeschützte Immobilien, deren gewerbliche Nutzung
aufgegeben wurde. Die in die gewerblich geprägten Gebiete eindringende Wohnnutzung
führt zur Beeinträchtigung und ggf. der Verdrängung der gewerblichen Bestandsnutzungen.
der grundsätzlichen Verfügbarkeit weiterer Flächen mit Ansiedlungspotenzial für
zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe. Für diese Flächen bestehen zum Teil auch
Bestrebungen bzw. wiederholt angestellte Überlegungen zur Ansiedlung solcher
Einzelhandelsbetriebe. Die Realisierung der Vorhaben wäre ohne diesen Bebauungsplan
möglicherweise nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig. Die Vorhaben stünden
aber im Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt zur Erhaltung
und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt.
16.12.2015 (geändert am 17.03.2016)
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Straße/Markranstädter Straße" (Aufstellungsbeschluss)
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der möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 325 und dem damit einhergehenden
Verlust eines städtebaulichen Steuerungsinstrumentes in Bezug auf die im STEP Zentren
enthaltenen gesamtstädtischen Zielstellungen.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere aus
der Vermeidung einer weiter schleichenden Verschlechterung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und deren allmählicher
Verdrängung durch eine stärkerer Wohnraumnachfrage.
den unverändert bestehenden stadtentwicklungsplanerischen Zielstellungen für dieses
Gebiet, welche vor allem auf die Vermeidung weiterer zentrenrelevanter
Einzelhandelsvorhaben, die im Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielen der
Stadt stehen und
der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt.
3.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt
werden:
Sicherung der im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen
Die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen sollen durch geeignete Festsetzungen z.B. zur
Steuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung oder durch Ausweisung von Bauflächen
erhalten und so vor dem weiteren Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen bewahrt werden.
Angemessene Gewährleistung gesunder Wohnbedingungen für Bestandsnutzungen
Für die inner- und außerhalb des Gebietes vorhandenen und zulässigerweise errichteten
Wohnnutzungen sollen unter angemessener Berücksichtigung der gewerblichen Vorprägung des
Gebietes und der vorhandenen Betriebe, Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse untersucht bzw. deren Bestandserhalt durch
entsprechende Festsetzungen gewährleistet werden.
Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
Die bislang mit dem Bebauungsplan Nr. 325 verfolgten Ziele zur Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zur Vermeidung von erheblichen
Nachteilen für die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sollen auch mit
diesem Bebauungsplan in adäquater Weise umgesetzt werden.
Berücksichtigung der Regelungen zu zentrenrelevanten Sortimenten
Im Rahmen der Fortschreibung des STEP Zentren wurde die aktuelle Situation des Leipziger
Einzelhandels geprüft und nach zentren-, nahversorgungs- sowie nicht-zentrenrelevanten
Sortimenten differenziert. Die Ergebnisse sollen für die Beurteilung der Verträglichkeit der
vorgesehenen Sortimente als Grundlage herangezogen werden.
Bewahrung des Bodenpreisniveaus
Die im SEKO und im STEP Gewerbliche Bauflächen formulierten Entwicklungsziele sollen mit
dem Bebauungsplan umgesetzt werden. Um das Gebiet auch künftig für die Ansiedlung
gewerblicher Nutzungen attraktiv zu gestalten und soll ein für gewerbliche Nutzungen attraktiver
16.12.2015 (geändert am 17.03.2016)
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Straße/Markranstädter Straße" (Aufstellungsbeschluss)
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Bodenpreis gesichert und nachteilige Erhöhungen im Bodenpreisniveau entgegengesteuert werden.
Sicherung von Flächen für soziale Infrastruktur
Aufgrund des Bevölkerungswachstums ist absehbar, dass auch in Plagwitz Flächen für soziale
Infrastruktur erforderlich werden. Im Rahmen der gesamtstädtischen strategischen Prüfung von
Flächen für soziale Infrastruktur werden auch mögliche Flächen im Bebauungsplangebiet
untersucht. Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche Flächen für den Gemeinbedarf zu sichern
sind.
4.
Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung
Folgende wesentliche Inhalte der Planung dienen der Umsetzung der vorgenannten Ziele:
Aussagen zu Art der baulichen Nutzung einschl. Regelungen zur Zulässigkeit der
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
Abgrenzung der Verkehrsflächen sowie der Baugebiete
Für die Gewerbetreibenden und Grundstückseigentümer im Plangebiet sind wesentliche
Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der heute ausgeübten gewerblichen Nutzungen bzw.
hinsichtlich der zukünftig zulässigen Nutzungen zu erwarten.
Darüber hinaus besteht mit der Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses für die Verwaltung
die Möglichkeit von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung nach §§14 ff BauGB
Gebrauch zu machen.
5.
Verfahren, weiteres Vorgehen
Der anzuwendende Verfahrensweg – volles, vereinfachtes (§ 13 BauGB) oder beschleunigtes (§ 13a
BauGB) Verfahren – wird im weiteren Verfahren geklärt.
Leipzig, den 17.03.2016
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
16.12.2015 (geändert am 17.03.2016)