Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1055503.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
09.03.16, 12:00
Aktualisiert
21.04.16, 12:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-02474
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
20.04.2016
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Auf welcher Grundlage erteilt die Stadt Leipzig Bootsverleihbetrieben
Genehmigungen?
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Paddelboote, Kanus und Kajaks sind positive Beispiele für sanften und naturnahen
Gewässertourismus. Die weiter steigende Beliebtheit des Wassersports quasi vor der Haustür und
die sehr guten Bedingungen dafür, lassen fragen, ob es irgendwann der Regulierung zum Schutz
der Natur bedarf.
Das Sächsische Wassergesetz ordnet diesbezüglich die verschiedenen Aufgaben und
Zuständigkeiten auch durch Genehmigungen für Bootsverleihe im Freistaat. Die Überprüfungen vor
Erteilung einer Sondergenehmigung dienen insbesondere dem Schutz der Gewässer vor
Übernutzung, insbesondere dann, wenn es sich um Gewässer in Naturschutzgebieten handelt.
Damit wäre eine Begrenzung der möglichen maximalen Befahrungen für besonders sensible
Bereiche als Vorgabe, insbesondere auch für die motorbetriebenen Mehrpersonenboote, zu
erwarten.
Laut der Antwort des zuständigen Umweltministeriums auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen im Sächsischen Landtag (Drs.-Nr.:6/4065) wurden in ganz Sachsen seit 2011
30 Sondergenehmigungen nach § 5 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz für Bootsverleihe mit
entsprechenden Auflagen zum allgemeinen Betrieb und Naturschutz ausgesprochen. Für die
Leipziger Gewässer I. Ordnung, und damit in der Zuständigkeit der Landestalsperrenverwaltung
Sachsen, wurden in diesem Zeitraum jedoch keine Genehmigungen erteilt. Das Befahren der
Gewässer des Leipziger Auwaldes mit Leihbooten auf u. a. Weiße Elster, Elsterbecken,
Elsterhochflutbett, Pleiße und Pleißeflutbett erfolgt demnach in diesem Zeitraum bisher
ungenehmigt.
Wir fragen an:
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1.
Ist der Stadt Leipzig bekannt, dass Anträge für die Nutzung von Gewässern I. Ordnung auf
„Gewässerbezogene Sondergenehmigungen“ von Bootsverleihen bei der Sächsischen
Landestalsperrenverwaltung gestellt werden müssen?
2.
Hat die Stadt Leipzig stattdessen auf Antrag „Gewässerbezogene (Sonder-) Genehmigungen“ an Leipziger Bootsverleihe als Untere Wasserbehörde für die Leipziger Flüsse erteilt? Wenn
ja, auf welcher Grundlage?
3.
Wie viele Anträge für die kommende Saison liegen der Unteren Wasserbehörde von
Bootsverleihern vor? Sind die Bescheide/Genehmigungen schon erteilt worden? Wenn ja, auf
welcher Grundlage?
4.
Wie viele Anträge für die Genehmigung von motorbetriebenen Booten für die Befahrung der
Gewässer I. Ordnung liegen für 2016 der Unteren Wasserbehörde vor? Welche Ausnahmen wurden
für Boote mit Verbrennungsmotoren erteilt?
Anlagen:
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