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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1056329.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
17.03.16, 12:00
Aktualisiert
12.04.16, 08:29

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-02119-ÄA-02 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 23.03.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Stadtrat Siegfried Schlegel Betreff Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 3. Änderung; Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick; Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Beschluss wird die folgt ergänzt: Im Rahmen des Bestandsschutzes wird für die beiden in Sanierung befindlichen Gebäude „Asylbewerberheim, Haus 1 und 2“ mit je 6 Hauseingängen sowie das Mehrzweckgebäude in der Torgauer Straße 290 auf dem Flurstück 800/3 eine fortwährende mit dem Bauplanungsrecht in Übereinstimmung befindliche Sozialnutzung gesichert. Sachverhalt: Um die Amortisation der Investition in die Sanierung der Asylbewerberunterkunft Torgauer Straße 290 (Haus 1, 2 und Mehrzweckgebäude, Brandschutzmaßnahmen und Sanierung) zu sichern, war in Übernahme eines Änderungsantrages zum Bau- und Finanzierungsbeschluss beschlossen worden: „Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei den genehmigten Baumaßnahmen die Möglichkeit der späteren Nachnutzung als Wohnheim für Studierende oder Obdachlose oder zur allgemeinen Wohnnutzung zu beachten und alle Maßnahmen so zu planen und auszuführen, dass die benannten Nachnutzungen ohne weiteren erheblichen Kostenaufwand nach weiterhin angestrebter mittelfristiger Schließung der Asylbewerberunterkunft möglich sind.“ Nicht vorhersehbar war im Jahr 2015 der extreme Anstieg der Zahl der Flüchtlinge und Asylbewerber. Nunmehr ist absehbar, dass auch über einen längeren Zeitraum Sammelunterkünfte Seite 1 zu unterhalten sind. Durch klarstellende gesetzliche Regelungen für Asylbewerberunterkünfte sowie durch Gerichtsurteile bis zum Bundesverwaltungsgericht ist eine dauerhafte allgemeine Wohnnutzung in Gewerbegebieten ausgeschlossen. Insofern ist eine spätere Nachnutzung durch Wohnheime oder Jugendherbergen auf kurz- bzw. zeitweilig befristete Wohnnutzung begrenzt, es ist aber auch eine in Gewerbegebieten zulässige Büronutzung denkbar. Anlagen: