Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1056329.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
17.03.16, 12:00
Aktualisiert
12.04.16, 08:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-02119-ÄA-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
23.03.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Stadtrat Siegfried Schlegel
Betreff
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 3. Änderung;
Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss wird die folgt ergänzt:
Im Rahmen des Bestandsschutzes wird für die beiden in Sanierung befindlichen Gebäude
„Asylbewerberheim, Haus 1 und 2“ mit je 6 Hauseingängen sowie das Mehrzweckgebäude in der
Torgauer Straße 290 auf dem Flurstück 800/3 eine fortwährende mit dem Bauplanungsrecht in
Übereinstimmung befindliche Sozialnutzung gesichert.
Sachverhalt:
Um die Amortisation der Investition in die Sanierung der Asylbewerberunterkunft Torgauer Straße
290 (Haus 1, 2 und Mehrzweckgebäude, Brandschutzmaßnahmen und Sanierung) zu sichern, war
in Übernahme eines Änderungsantrages zum Bau- und Finanzierungsbeschluss beschlossen
worden: „Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei den genehmigten Baumaßnahmen die Möglichkeit
der späteren Nachnutzung als Wohnheim für Studierende oder Obdachlose oder zur allgemeinen
Wohnnutzung zu beachten und alle Maßnahmen so zu planen und auszuführen, dass die benannten
Nachnutzungen ohne weiteren erheblichen Kostenaufwand nach weiterhin angestrebter
mittelfristiger Schließung der Asylbewerberunterkunft möglich sind.“
Nicht vorhersehbar war im Jahr 2015 der extreme Anstieg der Zahl der Flüchtlinge und
Asylbewerber. Nunmehr ist absehbar, dass auch über einen längeren Zeitraum Sammelunterkünfte
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zu unterhalten sind. Durch klarstellende gesetzliche Regelungen für Asylbewerberunterkünfte sowie
durch Gerichtsurteile bis zum Bundesverwaltungsgericht ist eine dauerhafte allgemeine
Wohnnutzung in Gewerbegebieten ausgeschlossen. Insofern ist eine spätere Nachnutzung durch
Wohnheime oder Jugendherbergen auf kurz- bzw. zeitweilig befristete Wohnnutzung begrenzt, es ist
aber auch eine in Gewerbegebieten zulässige Büronutzung denkbar.
Anlagen: