Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1055469.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
09.03.16, 12:00
Aktualisiert
22.03.16, 10:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. VI-A-01906-NF-04
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Bestimmungsgemäße Nutzung von Spielplätzen und Sicherheit für die dort
spielenden Kinder
Beschlussvorschlag:
1.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Benutzungssatzung für die städtischen Spielplätze zu erarbeiten und
dem Stadtrat vorzulegen.
Diese Benutzungssatzung enthält insbesondere folgende Regelungen:
*Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen von 6.00 bis 22.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck
benutzt werden.
*Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen verboten
-Alkohol zu konsumieren oder sich in alkoholisiertem Zustand auf dem Platz aufzuhalten
-zu rauchen sowie Tabakwaren bzw. Teile davon (Zigarettenkippen) wegzuwerfen.
2.
Die Stadtverwaltung stimmt sich mit der LWB und den Wohnungsgenossenschaften als weitere
Eigentümer von Spielplätzen dahingehend ab, dass für alle öffentlich zugänglichen Spielplätze
möglichst gleiche Benutzungsregeln gelten.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Begründung
Begründung Neufassung
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Der VSP zum Ursprungsantrag weist darauf hin, dass die von uns beantragten Regelungen zweckmäßiger in
einer Benutzungsordnung oder Benutzungssatzung getroffen werden sollten.
Diesen Hinweis greifen wir hiermit auf.
Als Vorbild könnte zum Beispiel die Spielplatzsatzung der Stadt Hannover dienen.
Weiterhin weist der VSP auf die große Zahl öffentlich zugänglicher Spielplätze im Eigentum der
Großvermieter hin. In der Tat sind einheitliche Regelungen für alle öffentlich zugänglichen Spielplätze
sinnvoll und für die Bürger besser nachvollziehbar.
In diesem Sinne sollte verhandelt werden.
Begründung Ursprungsfassung
Der klassische Kinderspielplatz wird, wie der Name schon sagt, dazu angelegt, um Kindern das ungestörte und
gefahrlose Spielen zu ermöglichen. Er ist nicht gedacht als spätabendlicher bzw. nächtlicher Treffpunkt für
Gruppen lautstarker Jugendlicher und erst recht nicht als Ort gemeinsamen Alkohol- oder gar Drogenkonsums.
Jedoch werden Kinderspielplätze in dieser Weise immer wieder zweckentfremdet, die Folgen sind
ruhestörender Lärm, Vandalismus sowie Vermüllung durch Glasscherben, Zigarettenkippen und
Drogenspritzen.
Aufgrund der Zweckbestimmung von Spielplätzen und des Alters ihrer Zielgruppe ergibt sich ohnehin
automatisch eine auf die Tagesstunden begrenzte Nutzungszeit. Angesichts der häufigen Zweckentfremdung
halten wir es für sinnvoll, diese Nutzungsbegrenzung auch förmlich in der Polizeiverordnung festzuschreiben,
so wie es z.B. die Stadt Chemnitz praktiziert. Auch wenn im Konfliktfall eine praktische Durchsetzung durch
den Stadtordnungsdienst schwierig sein mag, so erhalten damit z.B. von nächtlichem Lärm betroffene
Anwohner eine bessere Beschwerdegrundlage.
Zum Schutz spielender Kinder gibt es in der Leipziger Polizeiverordnung bisher nur das Verbot,
Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dort laufen zu lassen. Die Polizeiverordnung der
Stadt Chemnitz hingegen beinhaltet weitere Schutzregelungen. Wir halten insbesondere das Rauchund Alkoholverbot für zielführend, um Zweckentfremdung und Vermüllung entgegenzuwirken, und
schlagen vor, dies für die Stadt Leipzig zu übernehmen.
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