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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1055469.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
09.03.16, 12:00
Aktualisiert
22.03.16, 10:44

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Inhalt der Datei

Neufassung Nr. VI-A-01906-NF-04 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Bestimmungsgemäße Nutzung von Spielplätzen und Sicherheit für die dort spielenden Kinder Beschlussvorschlag: 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Benutzungssatzung für die städtischen Spielplätze zu erarbeiten und dem Stadtrat vorzulegen. Diese Benutzungssatzung enthält insbesondere folgende Regelungen: *Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen von 6.00 bis 22.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck benutzt werden. *Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen verboten -Alkohol zu konsumieren oder sich in alkoholisiertem Zustand auf dem Platz aufzuhalten -zu rauchen sowie Tabakwaren bzw. Teile davon (Zigarettenkippen) wegzuwerfen. 2. Die Stadtverwaltung stimmt sich mit der LWB und den Wohnungsgenossenschaften als weitere Eigentümer von Spielplätzen dahingehend ab, dass für alle öffentlich zugänglichen Spielplätze möglichst gleiche Benutzungsregeln gelten. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Begründung Begründung Neufassung Seite 1/3 Der VSP zum Ursprungsantrag weist darauf hin, dass die von uns beantragten Regelungen zweckmäßiger in einer Benutzungsordnung oder Benutzungssatzung getroffen werden sollten. Diesen Hinweis greifen wir hiermit auf. Als Vorbild könnte zum Beispiel die Spielplatzsatzung der Stadt Hannover dienen. Weiterhin weist der VSP auf die große Zahl öffentlich zugänglicher Spielplätze im Eigentum der Großvermieter hin. In der Tat sind einheitliche Regelungen für alle öffentlich zugänglichen Spielplätze sinnvoll und für die Bürger besser nachvollziehbar. In diesem Sinne sollte verhandelt werden. Begründung Ursprungsfassung Der klassische Kinderspielplatz wird, wie der Name schon sagt, dazu angelegt, um Kindern das ungestörte und gefahrlose Spielen zu ermöglichen. Er ist nicht gedacht als spätabendlicher bzw. nächtlicher Treffpunkt für Gruppen lautstarker Jugendlicher und erst recht nicht als Ort gemeinsamen Alkohol- oder gar Drogenkonsums. Jedoch werden Kinderspielplätze in dieser Weise immer wieder zweckentfremdet, die Folgen sind ruhestörender Lärm, Vandalismus sowie Vermüllung durch Glasscherben, Zigarettenkippen und Drogenspritzen. Aufgrund der Zweckbestimmung von Spielplätzen und des Alters ihrer Zielgruppe ergibt sich ohnehin automatisch eine auf die Tagesstunden begrenzte Nutzungszeit. Angesichts der häufigen Zweckentfremdung halten wir es für sinnvoll, diese Nutzungsbegrenzung auch förmlich in der Polizeiverordnung festzuschreiben, so wie es z.B. die Stadt Chemnitz praktiziert. Auch wenn im Konfliktfall eine praktische Durchsetzung durch den Stadtordnungsdienst schwierig sein mag, so erhalten damit z.B. von nächtlichem Lärm betroffene Anwohner eine bessere Beschwerdegrundlage. Zum Schutz spielender Kinder gibt es in der Leipziger Polizeiverordnung bisher nur das Verbot, Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dort laufen zu lassen. Die Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz hingegen beinhaltet weitere Schutzregelungen. Wir halten insbesondere das Rauchund Alkoholverbot für zielführend, um Zweckentfremdung und Vermüllung entgegenzuwirken, und schlagen vor, dies für die Stadt Leipzig zu übernehmen. Seite 2/3