Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1054305.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
25.02.16, 12:00
Aktualisiert
08.03.16, 16:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02003-VSP-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
09.03.2016
Vorberatung
Fachausschuss Finanzen
21.03.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Mittelfristige Investitionsprogramme
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
X Alternativvorschlag
X Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Vorbemerkung
Gemäß § 9, Abs. 2, SächsKomHVO1 – Doppik sind dem Finanzplan Investitionsprogramme
zugrunde zu legen. In diesen sind die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach
Jahresscheiben aufzunehmen, wobei jeweils fortzuführende und neu beginnende Maßnahmen
ersichtlich sein sollen. Aus rein haushaltsrechtlicher Sicht entsprechen nicht alle unter dem Begriff
„Investitionsprogramm“ zusammengefassten unterschiedlichen Maßnahmenpakete und Bündelung
von Vorhaben der Stadt Leipzig dieser Definition und sind daher nicht generalisierend mit den
Grundlagen für den Finanzplan gleichzusetzen.
Je nach inhaltlichem Schwerpunkt beinhalten die verschiedenen Programme in der Regel sowohl
Neu- oder Ersatzneubaumaßnahmen als auch Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei
sind die letztgenannten Vorhaben - je nach Umfang - entweder investiv oder konsumtiv zu werten
1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft
nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik)
und entsprechend dem Finanz- oder Ergebnishaushalt zuzuordnen. Die Programme gehen in ihrer
Bezeichnung daher bereits über Investitionen im eigentlichen doppischen Sinn hinaus.
Wortlaut Beschlussvorschlag 1
•
Die „Mittelfristigen Investitionsprogramme“ (z.B. Straßen- und Brückenbau 2013-2020)
werden als „Mittelfristige Investitions- sowie Sanierungs- und Instandhaltungsprogramme“
fortgeführt.
Verwaltungsvorschlag: Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Begründung
Bei der Erarbeitung der Mittelfristprogramme werden bereits größere Baumaßnahmen für
Sanierungen und Instandhaltungen berücksichtigt.
Eine Aufnahme wiederkehrender
Instandhaltungen in die Mittelfristprogramme ist aus folgenden Gründen allerdings nicht möglich: Der
Umfang der jährlich anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen ist entscheidend davon abhängig,
welches Finanzvolumen entsprechend der jeweiligen Haushaltssituation bereit gestellt werden kann.
Auf Grundlage dieser Budgets werden bereits Priorisierungen bei der Aufgliederung der
Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Das vorhandene Budget wird z.B. in Anteile für die
Gefahrenabwehr, vertraglich gebundene Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sowie
Sonderleistungen
und
größere
Instandhaltungsmaßnahmen
aufgegliedert.
Der
Instandhaltungsprozess ist aber durch eine Vielzahl von Störfaktoren nicht bis in die Tiefe planbar
und bedingt dadurch immer einen erheblichen Anteil an operativen Entscheidungen, die auch mit
Umschichtungen in den vorgenannten zugeordneten Budgets verbunden sind. Sollten z.B. die Mittel
in den jeweiligen aufgeteilten Teilbudgets nicht auskömmlich sein, weil nichtgeplante Störungen
operativ umgehend beseitigt werden müssen, ist eine Umverteilung bzw. Reduzierung der geplanten
Maßnahmen erforderlich.
Unter dem Gesichtspunkt, dass größere Sanierungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen bereits in den Mittelfristprogrammen erfasst sind aber eine Abbildung
aller darüberhinaus erforderlichen periodischen Instandhatlungsleistungen nicht im Rahmen dieser
Programme abbildbar sind, liegt bereits Verwaltungshandeln vor.
Wortlaut Beschlussvorschlag 2
•
Eine Evaluierung sowie Vorschläge zur Anpassung der jeweiligen „Mittelfristprogramme“
werden dem Stadtrat mindestens in den geraden Jahren der Planung für den Doppelhaushalt jeweils
bis zum 30.05. zur Beschlussfassung vorgelegt.
Verwaltungsvorschlag: Alternativvorschlag
Begründung
In den Mittelfristprogrammen wird der nahe Zeithorizont relativ genau und der erweiterte mittelfristige
Zeithorizont unter bestimmter Annahme beschrieben. Die Mittelfristprogramme sind in ihrer
Ausdehnung der Planungszeiträume nicht begrenzt. Die Maßnahmelisten bzw. Prioritätenlisten sind
ausreichend dimensioniert, um auf dieser Grundlage Planungen und eventuell, wenn erforderlich,
Grunderwerb voranzutreiben. In dieser steuernden und priorisierenden Funktion des notwendigen
Planungsvorlaufs liegt auch die zentrale Aufgabe des Programms und seines politischen
Beschlusses. Entsprechend dem Beschlusstext der Mittelfristprogramme sind die aufgeführten
Maßnahmen je nach Haushaltslage schrittweise umzusetzen. Die Mittelfristprogramme bilden
letztlich die Grundlage für die Haushaltsplanung. Aus ihnen heraus werden die konkreten Objekte
und Maßnahmen für den Doppelhaushalt und die mittelfristige Finanzplanung des Haushaltes
abgeleitet. Insofern ist der Haushaltsplan eine Umsetzung der Mittelfristprogramme und damit auch
das Steuerungs- und Kontrollinstrument, welches vom Antragsteller gefordert wird. Eine pauschale
zyklische Bearbeitung aller Mittelfristprogramme nach 2 Jahren ist aufgrund der unterschiedlichen
Ansätze der Programme nicht sinnvoll: Z.B.ist der Brandschutzbedarfsplan auf Grundlage des § 6,
Abs. 1, Ziffer 1 Sächs BRKG2 auf fünf Jahre ausgelegt.
Darüber hinaus bestehen aus gesonderten Stadtratsbeschlüssen teilweise kürzere
Informationspflichten gegenüber bestimmten Gremien (z.B. quartalsweise Berichterstattung der
2
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule sowie Stadtentwicklung und
Bau sowie aller Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräte zur Umsetzung des Schulbauprogramms
2013-2016, RBV-1351/12 vom 20.09.2012).
Die Verwaltung unterbreitet deshalb folgenden Alternativvorschlag:
Für die einzelnen Mittelfristprogramme werden zum 30.06. in den geraden Jahren (Jahr der HHPlanung) die Sachstände zur Umsetzung zur Kenntnis gegeben. Mit der Aufstellung des
Haushaltsplanes erfolgt dann die Fortschreibung.