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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1054078.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
24.02.16, 12:00
Aktualisiert
09.03.16, 14:47

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01520-VSP-02 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Verwaltungsausschuss 09.03.2016 Vorberatung Fachausschuss Finanzen 21.03.2016 Vorberatung Ratsversammlung 23.03.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Entschuldungskonzeption des Leipziger Haushaltes für die Jahre 2017 - 2020 Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder X Zustimmung BP 1 Zustimmung mit Ergänzung X Alternativvorschlag BP 2,3,4 Nachteilig für die Stadt Leipzig. Ablehnung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Leipzig bekennt sich zum nachhaltigen Schuldenabbau, der im Einklang mit dringend erforderlichen Investitionen steht. Im Vordergrund steht die soziale und wirtschaftliche Betrachtung der jeweiligen Maßnahmen. 2. Die geplante Nettokredittilgung in Höhe von 112,8 Mill. EUR (incl. Sondertilgung) wird im Gesamtzeitraum 2017-2020 um maximal 100 Mill. EUR abgesenkt. In den jeweiligen Einzelhaushaltsjahren wird keine Nettoneuverschuldung geplant. 3. Die Tilgungsreduzierung (FinHH) wird ausschließlich zur Finanzierung von Schulen eingesetzt. 4. Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass das bisherige Urteil im KWL Prozess auch im Zuge der Zulassung des Berufungsverfahrens Bestand hat. Sollte sich wider erwarten ein für die Stadt Leipzig negatives Urteil ergeben, gilt der Beschlusspunkt 2 als aufgehoben. Er ist dann der aktuellen Situation anzupassen und erneut ins Verfahren zu geben. 5. Der Oberbürgermeister informiert den Stadtrat im Rahmen des „Finanzberichtes zum Stichtag 31.12." über die Umsetzung der Entschuldungskonzeption und ggf. der Rückführung der Bürgschaften. Eine Evaluierung der Vorlage erfolgt bis spätestens 30.06.2020. Information: A) In Anlehnung an den RBV-1276/12 sollen die Bürgschaften im laufenden und den folgenden Haushaltsjahren nicht über 300 Mill. EUR steigen. B) Von den vorgegebenen Orientierungswerten für die Entschuldung kann im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung wie folgt abgewichen werden: 1) in Zeiten wirtschaftlicher Depression, d. h. sinkenden Steuereinnahmen und/oder sinkenden Zuweisungen durch Land, Bund und EU und/oder 2) durch steigende Ausgaben aufgrund von zusätzlichen Pflicht- und Weisungsaufgaben ohne ausgleichende Kofinanzierung von Land, Bund und EU.