Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1054078.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
24.02.16, 12:00
Aktualisiert
09.03.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01520-VSP-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
09.03.2016
Vorberatung
Fachausschuss Finanzen
21.03.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Entschuldungskonzeption des Leipziger Haushaltes für die Jahre 2017 - 2020
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
X Zustimmung BP 1
Zustimmung mit Ergänzung
X Alternativvorschlag BP 2,3,4
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Ablehnung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Die Stadt Leipzig bekennt sich zum nachhaltigen Schuldenabbau, der im Einklang mit
dringend erforderlichen Investitionen steht. Im Vordergrund steht die soziale und
wirtschaftliche Betrachtung der jeweiligen Maßnahmen.
2.
Die geplante Nettokredittilgung in Höhe von 112,8 Mill. EUR (incl. Sondertilgung) wird
im Gesamtzeitraum 2017-2020 um maximal 100 Mill. EUR abgesenkt. In den jeweiligen
Einzelhaushaltsjahren wird keine Nettoneuverschuldung geplant.
3.
Die Tilgungsreduzierung (FinHH) wird ausschließlich zur Finanzierung von Schulen
eingesetzt.
4.
Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass das bisherige Urteil im KWL Prozess auch im
Zuge der Zulassung des Berufungsverfahrens Bestand hat. Sollte sich wider erwarten ein für
die Stadt Leipzig negatives Urteil ergeben, gilt der Beschlusspunkt 2 als aufgehoben. Er ist
dann der aktuellen Situation anzupassen und erneut ins Verfahren zu geben.
5.
Der Oberbürgermeister informiert den Stadtrat im Rahmen des „Finanzberichtes zum
Stichtag 31.12." über die Umsetzung der Entschuldungskonzeption und ggf. der Rückführung
der Bürgschaften. Eine Evaluierung der Vorlage erfolgt bis spätestens 30.06.2020.
Information:
A) In Anlehnung an den RBV-1276/12 sollen die Bürgschaften im laufenden und den
folgenden Haushaltsjahren nicht über 300 Mill. EUR steigen.
B) Von den vorgegebenen Orientierungswerten für die Entschuldung kann im Rahmen der
jährlichen Haushaltssatzung wie folgt abgewichen werden:
1) in Zeiten wirtschaftlicher Depression, d. h. sinkenden Steuereinnahmen und/oder
sinkenden Zuweisungen durch Land, Bund und EU und/oder
2) durch steigende Ausgaben aufgrund von zusätzlichen Pflicht- und Weisungsaufgaben
ohne ausgleichende Kofinanzierung von Land, Bund und EU.