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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1046712.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
20.11.15, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 13:08

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02127 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 24.02.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 "Grüner Bahnhof Plagwitz", Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße; Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher; Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich RolfAxen-Straße/Baumannstraße. 2. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: 1 Beschreibung des Sachverhaltes 2 Satzung 3 Begründung der Satzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 24.02.2016 zu 18.19 Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 "Grüner Bahnhof Plagwitz", Teilbereich Rolf-AxenStraße/Baumannstraße; Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher; Satzungsbeschluss Vorlage: VI-DS-02127 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz", Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße. 2. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Abstimmungsergebnis: 61/0/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 25. Februar 2016 Seite: 1/1 Beschreibung des Sachverhaltes Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Satzungsbeschluss Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss der Ratsversammlung für die Satzung über eine Veränderungssperre für das im Übersichtsplan kenntlich gemachte Gebiet herbei geführt werden. Zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 380 ist es erforderlich, dass die Veränderungssperre wirksam wird, bevor die Zurückstellungsfrist der Bauvoranfrage am 31.03.2016 ausläuft. Bei der Satzung handelt es sich um eine Satzung auf der Grundlage des § 14 Abs.1 BauGB. Näheres zum Satzungsinhalt und zur Begründung der Satzung ist den entsprechenden Anlagen zu entnehmen. Die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik • Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen und • Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur sind für die Satzung nicht relevant. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Satzung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung der Satzung auf die Stadt zukommen können, sind durch die Satzung ursächlich nicht zu erwarten. Der Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planungsziele (hier: Schulstandort) des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“ erforderlich. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. 23.11.2015 Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Ausfertigung Die Ratsversammlung hat diese Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches sowie § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in den jeweils geltenden Fassungen. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Leipzig, den (Siegel) Burkhard Jung Oberbürgermeister Hinweis: Die Satzung ist mit Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. ........................... am ........................... in Kraft getreten. Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Leipzig, Maßstab 1:1500, Stand: 05/2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Grenze des räumlichen Geltungsbereiches § 2 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung dürfen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung Stadtbezirk: Südwest Ortsteil: Kleinzschocher a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt 23.11.2015 Amtsleiter Begründung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Stadtbezirk: Südwest Ortsteil: Kleinzschocher Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt 23.11.2015 Begründung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Seite 2 1. Aufstellungsbeschluss als Grundlage der Veränderungssperre Die Ratsversammlung hat am 12.12.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Beschluss - Nr. RBV-1476/12, beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 22.12.2012 und die vervollständigte kartenmäßige Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches im Amtsblatt Nr. 2/2013 vom 26.01.2013 bekannt gemacht. Damit liegt die rechtliche Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs.1 BauGB vor. 2. Erforderlichkeit der Veränderungssperre Für die im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 380 liegenden Flurstücke Nr. 283 und 284 der Gemarkung Kleinzschocher wurde am 01.04.2015 ein Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung einer 4-geschossigen Wohnbebauung gestellt. Diese Art der baulichen Nutzung widerspricht den angestrebten Planungszielen des Bebauungsplanes Nr. 380, welche hier auf die Errichtung eines Schulstandortes ausgerichtet sind. Bei diesen Teilen des Plangebietes handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem das beantragte Vorhaben aufgrund der Vorprägung entsprechend § 34 BauGB zugelassen werden müsste. Bei Umsetzung des Vorhabens ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung ggf. unmöglich gemacht, mindestens aber erheblich erschwert werden würde. Auf der Grundlage des am 22.12.2012 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 380 hat die Stadt Leipzig die Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer 4-geschossigen Wohnbebauung mit Bescheid vom 17.07.2015 bis zum 31.03.2016 zurückgestellt. Da nach Ablauf der Zurückstellungsfrist von 12 Monaten noch keine Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden kann, ist zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB geboten. Das Gebiet des räumlichen Geltungsbereiches wird nach Norden durch die Baumannstraße und nach Osten durch die Rolf-Axen-Straße begrenzt. Im nördlichen, südlichen und östlichen Umfeld des Gebietes befindet sich Wohnbebauung. Nach Westen besteht eine unmittelbare Anbindung an die in Entwicklung befindlichen Flächen des „Bürger-Bahnhofes-Plagwitz“. Bei der Abwägung über die Erforderlichkeit der Veränderungssperre sind folgende Sachverhalte von besonderer Bedeutung: • Mit dem beschlossenen Schulentwicklungsplan 2012 zeichnete sich bereits ab, dass die Kapazitäten des Schulstandortes am Adler absehbar nicht für die Doppelnutzung als Grund und Mittelschule ausreichen. Eine Verlagerung der Grundschule wird erforderlich. • Im sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung in Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, soll das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt werden. Eine entsprechende Darstellung war bereits im Bebauungsplanvorentwurf enthalten und damit Gegenstand des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. • Diese Grundstücksflächen bieten aufgrund ihrer integrierten Lage optimale Bedingungen für die Ansiedlung einer Grundschule. Sie sind in das Wohngebiet integriert, befinden sich in zentraler Lage des Einzugsgebietes und liegen abseits der stark befahrenen Dieskaustraße. Die Flächen können aus dem gesamten Einzugsgebiet gut zu Fuß und meist abseits der stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen erreicht werden, so dass ein sicherer Schulweg geschaffen werden kann. Der Standort bietet ausreichend Fläche, um alle erforderlichen Nutzungen (Schule,Sporthalle, Sportfreiflächen und Hort) kompakt unterzubringen. 23.11.2015 Begründung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße Seite 3 • Der Schulstandort ist Bestandteil des am 19.11.2015 gefassten Beschlusses (Nr. VI-DS01854) - Planungsbeschluss sowie Grunderwerb für bauliche Investitionen für den Schulentwicklungsplan im Jahr 2015 – Stand 20.08.2015 und Bestätigung einer außerplanmäßigen Auszahlung nach § 79 (1) SächsGemO. Die Veränderungssperre wird nur für die Flächen des Plangebietes erlassen, welche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule bereits im Bebauungsplanvorentwurf Gegenstand der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB waren. Der Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre ist zur Sicherung der o.g. Planungsziele erforderlich. 3. Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im § 1 der Satzung zeichnerisch festgesetzt. Er erstreckt sich über einen Teilbereich des Geltungsbereiches für den B-Plan Nr. 380 und umfasst im Einzelnen die Flurstücke Nr. 281e, 282, 283 284 der Gemarkung Kleinzschocher mit einer Größe von ca. 1,34 ha. Die Flurstücke sind unbebaut. Sie befinden sich im Eigentum verschiedener Eigentümer. Leipzig, den 02.12.2015 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes 23.11.2015