Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1046712.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
20.11.15, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 13:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02127
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
24.02.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 "Grüner
Bahnhof Plagwitz", Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße;
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über eine
Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, Teilbereich RolfAxen-Straße/Baumannstraße.
2.
Die Begründung der Satzung wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Beschreibung des Sachverhaltes
2 Satzung
3 Begründung der Satzung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 24.02.2016
zu
18.19
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380
"Grüner Bahnhof Plagwitz", Teilbereich Rolf-AxenStraße/Baumannstraße;
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-02127
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über eine
Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz", Teilbereich
Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße.
2. Die Begründung der Satzung wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis: 61/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 25. Februar 2016
Seite: 1/1
Beschreibung des Sachverhaltes
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof
Plagwitz“, Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss der Ratsversammlung für die Satzung über eine
Veränderungssperre für das im Übersichtsplan kenntlich gemachte Gebiet herbei geführt werden.
Zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 380 ist es erforderlich, dass die
Veränderungssperre wirksam wird, bevor die Zurückstellungsfrist der Bauvoranfrage am
31.03.2016 ausläuft.
Bei der Satzung handelt es sich um eine Satzung auf der Grundlage des § 14 Abs.1 BauGB.
Näheres zum Satzungsinhalt und zur Begründung der Satzung ist den entsprechenden Anlagen
zu entnehmen.
Die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
und
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
sind für die Satzung nicht relevant.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Satzung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
der Satzung auf die Stadt zukommen können, sind durch die Satzung ursächlich nicht zu erwarten.
Der Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planungsziele (hier:
Schulstandort) des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes Nr. 380 „Grüner Bahnhof
Plagwitz“ erforderlich.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
23.11.2015
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“,
Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Ausfertigung
Die Ratsversammlung hat diese Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches sowie § 4 der Sächsischen
Gemeindeordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Leipzig, den
(Siegel)
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Hinweis:
Die Satzung ist mit Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. ........................... am ........................... in Kraft getreten.
Satzung über eine Veränderungssperre für den
Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“,
Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Leipzig, Maßstab 1:1500, Stand: 05/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
§ 2 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung dürfen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Kleinzschocher
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
23.11.2015
Amtsleiter
Begründung der
Satzung über eine Veränderungssperre für den
Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“,
Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Kleinzschocher
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
23.11.2015
Begründung der
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“,
Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Seite 2
1. Aufstellungsbeschluss als Grundlage der Veränderungssperre
Die Ratsversammlung hat am 12.12.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 380 „Grüner
Bahnhof Plagwitz“, Beschluss - Nr. RBV-1476/12, beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
Nr. 24/2012 vom 22.12.2012 und die vervollständigte kartenmäßige Darstellung des räumlichen
Geltungsbereiches im Amtsblatt Nr. 2/2013 vom 26.01.2013 bekannt gemacht.
Damit liegt die rechtliche Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs.1
BauGB vor.
2. Erforderlichkeit der Veränderungssperre
Für die im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 380 liegenden
Flurstücke Nr. 283 und 284 der Gemarkung Kleinzschocher wurde am 01.04.2015 ein Antrag auf
Bauvorbescheid für die Errichtung einer 4-geschossigen Wohnbebauung gestellt. Diese Art der
baulichen Nutzung widerspricht den angestrebten Planungszielen des Bebauungsplanes Nr. 380,
welche hier auf die Errichtung eines Schulstandortes ausgerichtet sind.
Bei diesen Teilen des Plangebietes handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem das beantragte Vorhaben aufgrund der Vorprägung entsprechend § 34 BauGB zugelassen werden müsste. Bei Umsetzung des Vorhabens ist zu befürchten, dass die Durchführung
der Planung ggf. unmöglich gemacht, mindestens aber erheblich erschwert werden würde.
Auf der Grundlage des am 22.12.2012 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 380 hat die Stadt Leipzig die Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit
einer 4-geschossigen Wohnbebauung mit Bescheid vom 17.07.2015 bis zum 31.03.2016 zurückgestellt. Da nach Ablauf der Zurückstellungsfrist von 12 Monaten noch keine Entscheidung zur
planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden kann, ist zur Sicherung der
städtebaulichen Entwicklung des Gebietes der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB geboten.
Das Gebiet des räumlichen Geltungsbereiches wird nach Norden durch die Baumannstraße und
nach Osten durch die Rolf-Axen-Straße begrenzt. Im nördlichen, südlichen und östlichen Umfeld
des Gebietes befindet sich Wohnbebauung. Nach Westen besteht eine unmittelbare Anbindung an
die in Entwicklung befindlichen Flächen des „Bürger-Bahnhofes-Plagwitz“.
Bei der Abwägung über die Erforderlichkeit der Veränderungssperre sind folgende Sachverhalte
von besonderer Bedeutung:
•
Mit dem beschlossenen Schulentwicklungsplan 2012 zeichnete sich bereits ab, dass die
Kapazitäten des Schulstandortes am Adler absehbar nicht für die Doppelnutzung als Grund
und Mittelschule ausreichen. Eine Verlagerung der Grundschule wird erforderlich.
•
Im sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung in Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“, soll das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt werden. Eine entsprechende Darstellung war bereits im Bebauungsplanvorentwurf enthalten und damit Gegenstand des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
•
Diese Grundstücksflächen bieten aufgrund ihrer integrierten Lage optimale Bedingungen
für die Ansiedlung einer Grundschule. Sie sind in das Wohngebiet integriert, befinden sich
in zentraler Lage des Einzugsgebietes und liegen abseits der stark befahrenen Dieskaustraße. Die Flächen können aus dem gesamten Einzugsgebiet gut zu Fuß und meist abseits der stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen erreicht werden, so dass ein sicherer
Schulweg geschaffen werden kann.
Der Standort bietet ausreichend Fläche, um alle erforderlichen Nutzungen (Schule,Sporthalle, Sportfreiflächen und Hort) kompakt unterzubringen.
23.11.2015
Begründung der
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“,
Teilbereich Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße
Seite 3
•
Der Schulstandort ist Bestandteil des am 19.11.2015 gefassten Beschlusses (Nr. VI-DS01854) - Planungsbeschluss sowie Grunderwerb für bauliche Investitionen für den Schulentwicklungsplan im Jahr 2015 – Stand 20.08.2015 und Bestätigung einer außerplanmäßigen Auszahlung nach § 79 (1) SächsGemO.
Die Veränderungssperre wird nur für die Flächen des Plangebietes erlassen, welche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule bereits im Bebauungsplanvorentwurf Gegenstand
der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB waren.
Der Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre ist zur Sicherung der o.g. Planungsziele erforderlich.
3. Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im § 1 der Satzung zeichnerisch festgesetzt.
Er erstreckt sich über einen Teilbereich des Geltungsbereiches für den B-Plan Nr. 380 und umfasst im Einzelnen die Flurstücke Nr. 281e, 282, 283 284 der Gemarkung Kleinzschocher mit einer
Größe von ca. 1,34 ha.
Die Flurstücke sind unbebaut. Sie befinden sich im Eigentum verschiedener Eigentümer.
Leipzig, den 02.12.2015
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
23.11.2015