Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047573.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
14.12.15, 12:00
Aktualisiert
02.03.17, 10:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02212
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ortschaftsrat Engelsdorf
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß
Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes
Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und
der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig,
Engelsdorf und Althen
Beschluss des Oberbürgermeisters vom 22.02.2016:
1. Die Baumaßnahme „Änderung der Kreuzung Althener Str. mit der BAB A 14 AD Nossen – AK
Magdeburg, Ersatzneubau BW 30 Ü2“ wird realisiert (Baubeschluss gemäß § 22 (7) der Hauptsatzung in der derzeit gültigen Fassung)
2. Die Gesamtkosten für die Stadt Leipzig betragen voraussichtlich 571.000 € bei einem Stadtanteil
von voraussichtlich 91.650 €.
3. Im PSP-Element 7.0000 584.700 „Brücken Autobahn A 14“ werden 2016 brutto 571.000 € bereit
gestellt. Die Einzahlungen werden im PSP-Element 7.0000 584.705 „Brücken Autobahn A 14“ mit
brutto 479.350 € geplant.
4. Sollte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) keine Fördermittel bereitstellen, so
wird der Gesamtkostenanteil aus dem Budget des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert, so
dass daraus keine Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt resultieren.
5. Die anfallenden Folgekosten werden innerhalb des Budgets des Fachamtes gedeckt.
6. Das Dezernat Stadtentwicklung und Bau wird beauftragt, die Vereinbarung zur Änderung der
höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der
Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr abzuschließen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Folgekosten in 2017
Folgekosten in 2018
Folgekosten in 2019
Folgekosten in 2020
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, siehe Erläuterung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe unten
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
ja, Erläuterung siehe unten
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Einzahlungen
2016
2016
479.350
7.0000 584.705
Auszahlungen
2016
2016
571000
7.0000.584.700
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
Ergeb. HH Erträge
x
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
2017
175
1.100.54.3.0.01.01
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Folgen bei Ablehnung:
Das LASuV würde die Straßenüberführung analog dem bestehenden Abmessungen realisieren. Dieser Zustand, welcher einen nicht
bedarfsgerechten Zustand hinsichtlich der Verkehrssicherheit darstellt, würde auf unabsehbare Zeit so verbleiben. Eine Ablehnung würde
dem Ratsbeschluss RBIV-1597/09 vom 20.05.2009 entgegenwirken. Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen des LASuV mit
einhergehendem Kostenanfall könnte ein Rechtsstreit mit der Stadt ausgelöst werden.
Aktivierungspflicht im Anlagevermögen der Stadt Leipzig:
Durch den Anbau des Geh-Radweg im Kreuzungsbereich mit der A 14 wird der Wert des bestehenden Straßenabschnitts erhöht. Zu dem
ist der rein kreuzungsbedingte Kostenanteil der Stadt für das in der Baulast des LASuV stehenden Kreuzungsbauwerkes als Akt.
Sonderposten aktivierungsfähig.
Sachverhalt:
siehe Anlage 2
Anlagen:
Prüfkatalog Strategische Ziele
Sachverhalt
Übersichtslageplan
Entwurf Lageplan
Entwurfsplan Straßenquerschnitt Althener Straße
Entwurf der Vereinbarung zur Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der
Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen
(Bearbeitungsstand 14.12.2015)
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Verkehrs- und Tiefbauamt
16.12.15
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der
Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen“
Bauund Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der
Stadt gemäß
Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der
Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“
1. Grundlagen
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) plant den 6-streifigen Ausbau der
Autobahn 14 zwischen der Anschlussstelle Leipzig Ost und dem Dreieck Parthenaue und in
diesem Zusammenhang den Ersatzneubau von 4 Überführungsbauwerken.
Vorliegender Bau- und Finanzierungsbeschluss bezieht sich allein auf das Bauwerk BW 30 Ü2 (S
78) Althener Straße. Aufgrund seines schlechten Bauwerkszustandes soll hier ein vorgezogener
Ersatzneubau erfolgen, der den späteren 6-streifigen Ausbau der Autobahn berücksichtigt.
Bereits 2009 gab es Untersuchungen zum erforderlichen Ausbau der Brückenbauwerke, die im
folgenden Ratsbeschluss verankert wurden:
- Mit dem Ratsbeschluss Nr. RBIV-1597/09 vom 20.05.2009, A 14, Abschnitt 6,
Ersatzneubau der Überführungsbauwerke wurde beschlossen:
1. Die Querschnitte der Brücken und die Kostenbeteiligung werden beschlossen. Der Inhalt
dieser Vorlage wird dem Autobahnamt (jetzt LASuV) als Stellungnahme übergeben.
2. Nach Fertigstellung der Brückenplanung durch das Autobahnamt (jetzt LASuV) und nach
der Übergabe der Entwürfe von Kreuzungsvereinbarungen werden gesonderte Bau- und
Finanzierungsbeschlüsse eingereicht.
- Der Ratsbeschluss Nr. RBIII-1122/02 „Handlungskonzept zur Förderung des Radverkehrs“
legt fest, dass insbesondere in den neuen Ortsteilen bei Neu- und Umbau von Straßen dem
Bau und der Vervollständigung der Radverkehrsanlagen besondere Beachtung beizumessen
ist.
2. Veranlassung und Zielstellung
Der geplante 6-streifigen Ausbau der Autobahn 14 sowie der schlechte bauliche Zustand der
Brücke Althener Straße (Baujahr 1939) über die A 14 veranlassen das LASuV das Bauwerk
kurzfristig zu erneuern. Ein Baurechtsverfahren wird für den Ersatzneubau der Brücke nicht
durchgeführt.
Die Stadt Leipzig ist der Baulastträger für die Staatsstraße 78, Althener Straße. Die Althener
Straße verbindet als Hauptverkehrsstraße die Ortsteile Althen und Engelsdorf. In ersten
Planungsabstimmungen im Jahr 2009 zu erforderlichen Querschnitten hat die Stadt Leipzig
gegenüber dem LASuV die Berücksichtigung eines einseitigen gemeinsamen Geh-/Radweges auf
dem Überführungsbauwerk gefordert und im Ratsbeschluss RBIV-1597/09 beschlossen. Mit dem
Geh-/Radweg auf der Brücke wird die Voraussetzung geschaffen den derzeit einseitig an der
Althener Straße verlaufenden und vor dem Kreuzungsbauwerk endenden Geh-/Radweg bis in die
Ortslage Althen durchgängig zu führen. Das entspricht dem Handlungskonzept zur Förderung des
Radverkehrs, in dem besonders in den neuen Ortsteilen die Radverkehrsanlagen und
Radverkehrsverbindungen zu vervollständigen sind.
1/5
Verkehrs- und Tiefbauamt
16.12.15
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der
Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen“
3. Alternative bei Nichtrealisierung der Baumaßnahme
Unabhängig von der Planung des 6-streifigen Ausbaus der A 14 erfordert der Bauwerkszustand
der Brücke mit Baujahr 1939 dringend einen Ersatzneubau. Die Mängel und Schäden
beeinträchtigen die Standsicherheit der Brücke, Netze unter dem Bauwerk sollen
Betonabplatzungen auffangen.
Bei Nichtrealisierung könnte neben einer weiteren Einengung der Fahrbahn der S 78, eine
Geschwindigkeitsbeschränkung im Brückenbereich, die Sperrung der Brücke für den Fahrverkehr
und Verkehrseinschränkungen auf der A 14 drohen.
4. Beschreibung der baulichen Maßnahmen
Das geplante Bauwerk wird die S 78 als Spannbetonbauwerk mit zwei Feldern über die A 14
überführen. Die Bauzeit beträgt ca. 7 Monate, in der die Althener Straße voll gesperrt werden
muss.
Umleitungen erfolgen stadteinwärts über die Hersvelder Straße Richtung Hirschfeld und weiter
über die Hirschfelder Straße auf die Althener Straße zurück. Stadtauswärts erfolgt die
Umleitungsführung über die Hans-Weigel Straße, Riesaer Straße und Dresdner Straße. Radfahrer
und Fußgänger können über den vorhandenen Geh-/Radweg „Zum Althener Sportplatz“ und die
Engelsdorfer Straße auf relativ kurzem Weg umgeleitet werden.
Da es für den 6-streifigen Ausbau der A 14 nur geringe Toleranzen zu der vorhandenen Lage der
Autobahn gibt, kann der Brückenbau vorgezogen werden. Es erfolgt ein Ersatzneubau in der
jetzigen Lage. Die Rampenbereiche werden auf ca. 40 m westlich und 50 m östlich mit einer
Fahrbahnbreite von 8,00 m an die bestehende Althener Straße angeschlossen.
Die Gesamtbreite des Bauwerkes beträgt 13,80 m, diese setzt sich aus 8,00 m Fahrbahnbreite,
einer 2,05 m breiten Kappe auf der südlichen Seite für eine Notgehbahn und einer 3,75 m breiten
Kappe auf der nördlichen Fahrbahnseite für einen Geh-/Radweg zusammen.
Für den Zwischenzustand, bis zum regelgerechten Ausbau der Brückenrampen, wird der nördliche
Weg für Fußgänger nutzbar gemacht, indem er auf einer Länge von jeweils 10 m vor und nach
dem Bauwerk an den Bestand angepasst wird. Erst mit dem Ausbau der Rampen wird der
Geh-/Radweg durchgängig für Fußgänger und Radfahrer nutzbar sein.
Die auf den Rampen ankommenden Schutzplanken werden vor der Brücke nach außen
geschwenkt und an das Geländer angebunden. Auf den äußeren Gesimsen des Überbaus werden
1,20 m und 1,30 m (Geh-/Radweg) hohe Geländer angeordnet. Eine Betonschutzwand wird
vorübergehend auf der nördlichen Kappe zwischen Gehweg und Fahrbahn gesetzt, sie ist für die
Nutzbarkeit des Gehweges notwendig. Im Endzustand werden Leitplanken, die bereits auf den
Rampen beginnen, den Geh-/Radweg von der Fahrbahn trennen.
Für die jetzt zunächst anstehende vorgezogene Lösung ist kein dauerhafter Grunderwerb
erforderlich. Die zwischenzeitliche Inanspruchnahme von Grundstücken wird einvernehmlich mit
den Eigentümern bzw. Pächtern der Ackerflächen geregelt. Alle Eingriffe in Natur und Landschaft
werden im Rahmen der Planfeststellung zum 6-streifigen Ausbau der A 14 kompensiert. Bezüglich
des Lärmschutzes stellt der Ersatzneubau der Brücke keinen erheblichen baulichen Eingriff in den
Verkehrsweg dar, da weder Lage noch Gradiente deutlich geändert werden, die 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) kommt nicht zur Anwendung. Die Entwässerung
erfolgt in die vorhandenen Autobahnmulden.
2/5
Verkehrs- und Tiefbauamt
16.12.15
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der
Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen“
Vier Vollsperrungen der A 14 werden erforderlich. Während der Sperrungen soll der Verkehr über
die Bundesstraße B 6 und die Staatsstraßen S 43 und S 45 von der Anschlussstelle Leipzig Ost
zur Anschlussstelle Naunhof umgeleitet werden.
5. Kosten
5.1 Grundlagen
Aufgrund des Verlangens der Stadt gegenüber dem LASuV zur Verbreiterung der überführten
Straße wird eine Kostenbeteiligung an den Baukosten den Gesamtbaukosten gemäß
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 12 (3) Punkt 2 für die Stadt Leipzig im Verhältnis der
Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste nach der Änderung der Kreuzung erforderlich.
Das LASuV ist verantwortlich für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Durchführung und
Abrechnung dieser Einzelmaßnahme und wird die anteiligen Baukosten gegenüber der Stadt
Leipzig nach Kostenfeststellung abrechnen.
Basis bildet die noch abzuschließende Kreuzungsvereinbarung.
Für den städtischen Kostenanteil ist unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Funktionalität
des neugeschaffenen Verkehrsweges (Geh-Radweg) in diesem Zwischenzustand eine Förderung
durch das LASuV i. H. v. 90%/95% der anzurechnenden Baukosten möglich.
5.2. Herstellungskosten
Das LASuV hat die Herstellungskosten (Grunderwerbs- und Baukosten) für den Ersatzneubau mit
2.085.000 € beziffert.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Leistungsbeschreibung
Kosten
in Mio. €
Grunderwerb
0,021
Untergrund, Unterbau, Entwässerung
0,087
Oberbau
0,050
Brückenbau
1,674
Ausstattung
0,136
sonstige Anlagen und Kosten
0,117
Summe Grunderwerbs- und Baukosten brutto (gerundet)
2,085
3/5
Verkehrs- und Tiefbauamt
16.12.15
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der
Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen“
5.3 Kostenanteil Stadt
Der Kostenanteil für die Stadt errechnet sich aus dem Verhältnis der Querschnittsbreiten der S 78
und der BAB 14 jeweils im Bereich der freien Strecke (vor/ nach dem Bauwerk) im Endzustand.
Für die S 78 gilt eine Querschnittsbreite von 12,25 m (2 Fahrstreifen, Bankett/Grünstreifen, GehRadweg) und für die BAB 14 (RQ 35,5) von 32,50 m.
Der städtische Anteil beträgt demnach 27,37% bezogen auf die Summe der vorgenannten Breiten
(44,75 m).
Der von der Stadt Leipzig zu tragende Gesamtkostenanteil beträgt von 570.664 € (27,37% von
2,085 Mio. €).
5.4. Folgekosten
Durch den Anbau des Geh-/Radweges sowie die Verbreiterung der Fahrbahn vergrößert sich die
Nutzbreite gegenüber dem Bestand um ca. 3,90 m auf dem Bauwerk (Länge ca. 80 m) sowie von
0,50 m in den Rampenbereichen (Länge ca. 87m).
Daraus ergibt sich eine zusätzlich zu unterhaltende Fläche von ca. 350 m².
Es entstehen Folgekosten pro Jahr i. H. v. 175 €.
(350m² x 100€/m² x 0,5% = 175 €)
6. Finanzierung
Die Gesamtkosten für die Stadt betragen vsl. 571.000 €. Diese sind im Haushaltsplan in 2016
berücksichtigt und stehen zur Verfügung.
Eine Förderung auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
und Arbeit für die Förderung von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben vom 24.08.2010
wurde vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Aussicht gestellt.
Die zuwendungsfähigen Kosten von den benannten Gesamtkosten betragen 560.650€
Es errechnet sich dadurch eine mögliche Förderung von ca. 479.350 € bei einer angenommenen
Förderquote von 90% / 95%. Die Einnahmen sind im Haushaltsplan für 2016 veranschlagt.
Der von der Stadt zu tragende Eigenanteil beträgt 91.650 €.
Folgender Finanzierungsplan stellt hierfür die geplanten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2016 dar.
Gesamtkosten Stadt / Auszahlung PSP 7.0000 584.700 (Brücken
Autobahn A 14)
571.000,00 €
Fördermitteleinnahme Stadt (90/95%) /
Einzahlung PSP 7.0000 584.705 (Brücken Autobahn A 14)
479.350,00 €
Kostenanteil Stadt
91.650,00 €
4/5
Verkehrs- und Tiefbauamt
16.12.15
Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der
Maßnahme des Landes
„Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen“
Sollte sich der Fördermittelanteil verringern oder gar wegfallen, muss die Stadt diesen Anteil selbst
tragen.
Die Folgekosten i. H. v. ca. 175 €/a werden durch das Verkehrs- und Tiefbauamt im Rahmen des
jährlich zur Verfügung stehenden Budgets für die Aufwendungen der Staatsstraßen im
Teilprodukt 1.100.54.3.0.01.01 getragen.
7. Kinderfreundlichkeit/Barrierefreiheit
Durch die Neuanlage des Geh-Radweges wird Fußgängern und Radfahrern eine sichere
Verkehrsverbindung über die BAB 14 geschaffen.
Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wird verbessert.
8. Grunderwerb
Es wird kein Grunderwerb getätigt. Für angrenzende Flurstücke ist eine vorübergehende
Inanspruchnahme vorgesehen.
5/5
1
201
17
201
9
,5
m
R=800
2
4
9, 5
%
199
9
R=800
1,9
% 1 ,0 %
0
198
5
20
DN
A 14
urg
Magdeb
Richtung
-0,64 %
48,77 m
4250 m
2,05
4,00
3,25
0,50
4,00
200
11
27
,55
%
71+100
197
4
DN
20
0
1,50
4,00
1,50
4,00
-3,7
5
26,2 %
9m
900 m
-3,7
5%
26,2
9m
H=
-1,57 %
5,69 m
-1,57 %
5,69 m
500 m
R=300
193
1
2,5%
%
7,03
1
m
0
15,3 DN20
2,5%
R=500
LW: 53,08 m
kleinste LH: > 4,70 m
Kreuzungswinkel: 87,389 gon
21
,8
m
200
9
196
1
-0,64 %
48,77 m
H=
-1,81 %
13,32 m
R=300
Bau-km 42+308,14 - 42+363,22
BW 30 Ü2
71+143
im Zuge der. S 78
0,97 %
46,72 m
H=
m
7,1 50 % 0
0, 20
DN
198
1
19
0,97 %
46,72 m
840 m
71+200
R=300
R=∞
194
nach Althen
% 0,3%
5689200
201
6
Althener Straße
%
3,96
4m
19,3
H=
199
3
A 14
Dresden
Richtung
200
12
2 ,0
201
16
S 78
198
6
%
3,96
4m
19,3
450 m
42+300
nach Leipzig
200
3
0,95 %
6,76 m
H=
4535600
199
10
5689300
Gemarkung Sommerfeld
Freistaat Sachsen
Stadt Leipzig
4535500
3,
0, 8 m
D 45
N
20 %
0
4535700
15, m 17,2
3
7%
DN200
5
Sonstiges
50.0 m 1.5% DN 300
-2,000
%
432,50
m
%
2,5
1,821 %
m
789,22
H = 20 000 m
191
7
Baumfällung
voraussichtliche
Ausbauplanung der BAB 14
Prüfschacht
Regenwasserleitung DN 300
mit Angabe von Fließrichtung, Länge und Gefälle
192
Brücke mit
Widerlager
1
Straßennebenflächen
Brücke mit Widerlager
Gehweg
Straßennebenflächen
Geh-/Radweg
Gehweg
Dammböschung
Bankett
Fahrbahn mit Achse
Bankett
Entwässerung
Planung
192
Zeichenerklärung
279
1
191
9
191
10
4535800
Ende der Baustrecke
Bau-km 42+430
R=300
42+400
4535700
R=∞
R=3800
4535600
R=500
Bau-km 42+263
Beginn der Baustrecke
Kilometrierung übernommen von und angepass
t
an Planung der S 78 des Planungsbüros EIBS
4535500
S 78
5689300
Geländer
Passive Schutzeinrichtung
Querneigung
Gradientenhochpunkt
Gradiententiefpunkt
Neigungsbrechpunkt
mit Angabe von
Ausrundungshalbmesser,
Längsneigung und Abstand
zum nächsten Neigungsbrechpunkt
191
8
E. von Hoff
E. Walcher
09/2010
10/2010
gezeichnet
geprüft
Grundriss
Art der Änderung
Ingenieurbüro für
Verkehrsanlagen
GmbH
bis
von
Plotdatei: 05_LP_Althener BW30_500.PLT
.........................................
Röder
Referatsleiter
Bauwerkplanung
LaSuV, Zentrale
Plotdatum:
Plotdatum:
08.12.15
08.12.15
Dresden, den
geprüft:
Ersatzneubau der Brücke im Zuge der S 78
über die BAB 14
Betriebs-km BAB 14: 71+142,775
CARD-Projekt:
CARD-Projekt:AA14
14BW
BW31Ü
31Ü11
genehmigt:
Dresden, den
aufgestellt:
Ausschreibungsunterlage
ENTWURFSPLANUNG
Ausführungsplanung
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Zentrale
Lageplan
0,27 m
2
.........................................
Saske
Abteilungsleiter
konstruktiver Ingenieurbau
LaSuV, Zentrale
Maßstab: 1:500
Bau-km 42+263,00 bis 42+430,00
Reg.-Nr.:
geprüft
gezeichnet
bearbeitet
Zeichen
1
Blatt Nr.
Datum
5
Unterlage Nr.
Leiter der Niederlassung
Reischke
Dezember
August 2015
2015
geprüft
Steinert
Dezember
August 2015
2015
Helmer
Raue
Zeichen
Name
Datum
Datum
Dezember
August 2015
2015
Freistaat Sachsen
BAB A 14, 6. BA
Bauwerk 30 Ü 2
Ingenieurbüro für
Verkehrsanlagen
GmbH
Name
Niederlassung Sachsen, Büro Leipzig
Ludwig-Erhard-Str. 55a, 04103 Leipzig
IBV
Datum
Ergänzungen:
gezeichnet
bearbeitet
Straße:
Riesaer Straße in Leipzig
Stationen der SDB
Stadt Leipzig, Gemarkung Sommerfeld und
Landkreis Leipzig, Gemeinde Borsdorf,
Gemarkung Panitzsch
Grundplan -
Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen GmbH
Niederlassung Sachsen, Büro Leipzig
Ludwig-Erhard-Str. 55a, 04103 Leipzig
IBV
Entwurfsbearbeitung:
Nr.
E. von Hoff
DHHN 92 (HN 160)
Höhensystem
07/2010
RD 83 - 12° (LS 111)
Lagesystem
bearbeitet
2 5594 013
Reg.-Nr.
Blatt-Nr.
Anlage
Grundplan hergestellt:
Querschnitt der Althener Straße
(Endzustand)
0,50
2,50
1,75
4,00
4,00
1,50
8,00
Bankett
Radweg
Bankett
Fahrstreifen
Richtung Leipzig
Fahrstreifen
Richtung Althen
Bankett
Oberbau Fahrbahn
Asphalt Bk3,2 Zeile 1 Tafel 1 RStO , Ausgabe 2012
10 cm Deckschicht
12 cm Asphalttragschicht
28 cm Frostschutzschicht
Schutzeinrichtung
Aufhaltestufe: H2
Schutzeinrichtung
Aufhaltestufe: H2
EV2 ≥ 120 MPa
22 cm Dicke des gebundenen Oberbaus
EV2 ≥ 45 MPa
50 cm Dicke des frostsicheren Oberbaus
standfester Füllboden
12,00%
2,50%
12,00%
2,50%
2,50%
Bestandsoberfläche der Straße begradigen
Bestandsböschung
(Anpassungsbearbeitung)
neue Böschung
1 : 1,50
4,00%
2,50%
Straßenoberfläche Endzustand mit Radweg
Aufbau noch nicht bestätigt
6,00%
Bestandsböschung
(Anpassungsbearbeitung)
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Zentrale
Entwurf
(Bearbeitungsstand 14.12.2015)
Vereinbarung
über
die Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14
und der Staatsstraße S 78 zwischen den Ortsteilen der Stadt Leipzig, Engelsdorf
und Althen
Bauwerk 30 Ü2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Freistaat Sachsen,
dieser vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
Herrn Saske
Abteilungsleiter Konstruktiver Ingenieurbau
nachstehend „Bundesstraßenverwaltung“ genannt,
und der Stadt Leipzig,
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Bürgermeisterin und Beigeordnete für Stadtentwicklung und
Bau, Frau Dubrau
nachstehend „Stadt“ genannt,
gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt,
wird folgende Vereinbarung geschlossen.
Präambel
Der Zustand des bestehenden Kreuzungsbauwerkes erfordert
Ersatzneubau.
Dieses soll als zweistufiger Neubau der Kreuzung umgesetzt werden.
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einen
zügigen
1.
Ersatzneubau und vorübergehende kurze Anbindung
2.
Endausbau Überführung mit Rückbau der kurzen Überführung und dem Einbau
des endgültigen Schutzsystems (auch auf dem Bauwerk)
Die erste Realisierungsphase betrifft den Ersatzneubau mit einem zwischenzeitlichen,
verkehrstechnisch funktionsfähigen Anschluss an die Linienführung der bestehenden
S 78. Alle Verkehrsführungen über das neue Bauwerk mit den zwischenzeitlichen
Anschlussrampen sind voll funktionsfähig.
Die zweite Realisierungsphase umfasst den regelgerechten endgültigen Ausbau eines
wirksamen Teilstückes der S 78 beidseits vom neuen Bauwerk mit Führung der
Kraftfahrzeuge und des Geh- und Radweges, als Folge der gemeinsam veranlassten
Änderung der bestehenden Kreuzung.
Für diese zweite Realisierungsphase muss die Kreuzungsvereinbarung zu einem
späteren Zeitpunkt erweitert werden.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)Die Bundesstraßenverwaltung plant den Ersatzneubau des Bauwerkes BW 30 Ü2 im
Zuge der S 78 über die Bundesautobahn A 14 Nossen – Magdeburg. Der Zustand des
bestehenden Bauwerkes erfordert den Neubau des Bauwerkes. Im Zuge des
Ersatzneubaues plant die Bundesstraßenverwaltung auf der Grundlage des
Bundesverkehrswegeplanes (Fernstraßenausbaugesetz) den 6-streifigen Ausbau. Die
Stadt wünscht eine Verbreiterung des Bauwerkes von 9,40 m auf 13,30 m (Nutzbreite)
zur Anlage eines Geh-/Radweges und einer Notgehbahn sowie des Ausbaus der
Fahrbahnbreiten.
Das neue Kreuzungsbauwerk wird den Erweiterungsabsichten beider Baulastträger
gerecht. (Bauwerksentwurf in der Anlage, Unterlage 1-8)
(2)Beteiligte an der Kreuzung sind:
- die Bundesstraßenverwaltung als Baulastträger der Bundesautobahn A 14
- die Stadt Leipzig als Baulastträger der Staatsstraße S 78
(3)Diese Vereinbarung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme, die
Kostentragung sowie die künftige Unterhaltung der Anlagen. Die Lage der Maßnahme ist
im Bauwerksentwurf Unterlage 2 dieser Vereinbarung dargestellt.
(4)Die Kreuzungsbeteiligten sind sich einig, dass es sich hierbei um die Änderung einer
Kreuzung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG handelt.
§2
Art und Umfang der Maßnahme
(1)Art und Umfang der Maßnahme richten sich nach dem Amts-Entwurf vom …. Oktober 2015
für das Vorhaben „Ersatzneubau der Brücke im Zuge der S 78 über die BAB 14,
Betriebskilometer 71+142,775“. (siehe Bauwerksentwurf, Unterlage 1-8)
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(2)Beschreibung der kreuzungsbedingten Maßnahmen:
a)Abbruch der bestehenden Straßenüberführung BW 30 Ü2 mit folgenden
Abmessungen:
Kreuzungswinkel:
89 gon
Lichte Höhe:
≥ 4,80 m
Gesamtstützweite:
30,40 m
Nutzbreite:
9,40 m
b)Errichtung einer neuen Straßenüberführung als Zweifeldbrücke. Der Überbau wird aus
Spannbetonfertigteilen mit Ortbetonergänzung hergestellt.
Das neue Bauwerk wird mit folgenden Abmessungen errichtet:
Kreuzungswinkel:
87,389 gon
Lichte Höhe:
≥ 4,70 m
Lichte Weite:
50,54 m
Stützweite:
53,08 m (26,54m – 26,54m)
Nutzbreite:
13,30 m
c)Anpassung der Staatsstraße S78 mit Geh- und Radweg an den Bestand.
d)Anpassung der Fahrzeugrückhaltesysteme erfolgt durch Betongleitwände im
Bauwerksbereich und Übergangskonstruktionen mit Anschluss an das Geländer auf dem
Bauwerk.
§3
Rechtsverfahren
Der Ersatzneubau des Kreuzungsbauwerks in Stufe 1 wird auf Grundlage des § 17 FStrG
ohne Baurechtsverfahren durchgeführt.
§4
Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme
(1)Die Bundesstraßenverwaltung übernimmt die Planung, Ausschreibung und Realisierung der
Maßnahme einschließlich des erforderlichen vorübergehenden Grunderwerbs.
(2)Ergeben sich durch die Baumaßnahmen aus § 2 Einwirkungen auf andere Anlagen der Stadt
oder dessen Verkehr, so wird sich die Bundesstraßenverwaltung vorher deren
Zustimmung einholen.
(1) Die Realisierung der 1. Bauphase ist im Jahr 2016 vorgesehen. Die 2. Bauphase erfolgt
angestrebt
im
Jahr
2018,
in
Abhängigkeit
vom
genehmigten
Planfeststellungsbeschluss, Abstimmungen mit der Stadt und der Haushaltsmittel. Der
Baubeginn ist der Stadt jeweils rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und der
Auftragnehmer wird der Stadt benannt. Die von der Stadt benötigten Unterlagen für
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den Fördermittelträger werden durch die Bundesstraßenverwaltung zur Verfügung
gestellt.
(1)Während der Bauausführung der 1. Bauphase wird die Straße der Überführung voll gesperrt
und der Verkehr umgeleitet.
(2)Nach Fertigstellung der Maßnahme findet eine gemeinsame Abnahme der zu übergebenden
Anlagen statt.
(3)Die Bundesstraßenverwaltung überwacht die Verjährungsfristen für Mängelansprüche und
macht Mängelansprüche unabhängig von der Baulastzuordnung geltend. Die Stadt teilt
der Bundesstraßenverwaltung festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mit. Vor Ablauf
der Verjährungsfrist führen die Straßenbaulastträger gemeinsam eine Begehung durch.
(4)Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden im Bestandsplan nachgewiesen.
Zeitnah zur Abnahme der Verkehrsanlagen übergibt die Bundesstraßenverwaltung der
Stadt die in deren Straßenbaulastträgerschaft übergehenden Teile der Kreuzungsanlage.
Dabei erhält die Stadt eine Ausfertigung der revidierten Ausführungsunterlagen.
(5)Die Stadt erhält von der Bundesstraßenverwaltung die relevanten Bestandsunterlagen
(6)(1 x Papier, 1 pdf und dxf) nach dessen Fertigstellung für alle in ihre Unterhaltungslast
übergehenden Teile der Kreuzungsanlage bis spätestens 6 Monate nach VOB-Abnahme.
Die Vorgaben des Amtes für Geoinformation sowie des Verkehrs- und Tiefbauamtes der
Stadt (siehe Anlage 2) sind dabei zu beachten.
§5
Kosten der Maßnahme, Abrechnung
(1)Die Bundesstraßenverwaltung und die Stadt tragen die Kosten der Kreuzung zwischen der A
14 und der Staatsstraße gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG anteilig.
(2)Die Kostenberechnung und die Ermittlung der Kostenanteile sind in Anlage 1 dieser
Vereinbarung dargestellt. Abrechnungsgrundlage ist die bestätigte Schlussrechnung der
Maßnahme. Der Kostenanteil der Stadt an den Gesamtkosten beträgt vorläufig 570.664 €
(brutto).
(3)Verwaltungskosten werden seitens der Bundesstraßenverwaltung gegenüber der Stadt nicht
erhoben.
(4)Die
endgültigen Kosten ergeben sich aus der Kostenfeststellung. Bei
Kostenerhöhungen (bezogen auf die Kostenberechnung) ist die Stadt zu
informieren. Bei Bedarf sind die für die Förderung erforderlichen begründenden
Unterlagen zu übermitteln und ein Nachtrag zu dieser Kreuzungsvereinbarung
durch die Bundesstraßenverwaltung vorzulegen.
(5)
(6)Die Bundesstraßenverwaltung stellt der Stadt die erbrachten Leistungen nach Baufortschritt
und in nachvollziehbarer Form in Rechnung. Leistungen Dritter sind durch eine Kopie der
von der Bundesstraßenverwaltung geprüften und freigegebenen Rechnung
nachzuweisen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der von
der Bundesstraßenverwaltung bestätigten Schlussrechnung.
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Die Rechnungen sind zu adressieren an:
Stadt Leipzig
Verkehrs- und Tiefbauamt
Abteilung Straßenbau und -unterhaltung, Projektsteuerung
Sachgebiet Projektsteuerung
04092 Leipzig
§6
Baulast, Unterhaltung
(1)Die künftigen Grenzen der Baulast und der Unterhaltung bestimmen sich nach § 13
FStrG i.V.m. der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von
Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 - Verkehrsblatt 1976 H. 2, S. 92-94 (FStrKrV). Die Grenzen der Baulast sind in Anlage 5 dieser Vereinbarung
dargestellt.
In die Straßenbaulast der Bundesstraßenverwaltung gehen über:
-Kreuzungsbauwerk, bestehend aus
-Widerlagern mit Flügelmauern
-Pfeiler
-Böschungstreppen und Böschungspflaster
-Überbau einschließlich der Geländer, Kappen, Entwässerungsanlagen innerhalb des
Brückenkörpers und der unterführten Straße
In die Baulast der Stadt gehen über:
-nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörende Teile des Überbaus, wie die Straßendecke mit
Entwässerungsrinnen und Einläufen
-Brückenrampen mit Straßenoberbau und Absturzsicherungen (Schutzeinrichtungen)
-Entwässerungseinrichtungen der Brückenrampen
-Verkehrszeichen- und -einrichtungen
-Rasenflächen und Neuanpflanzungen auf den Brückenrampen
-die überführte S 78 einschließlich Straßenoberbau, Entwässerungsanlagen
(Einläufe), Fahrzeugrückhaltesysteme, Geh- und Radweg sowie Borde
entsprechend der Darstellung in Anlage 5 (Grunderwerbsgrenzen) dieser
Vereinbarung.
(2)Als Zeitpunkt für die Übernahme der Unterhaltung der Verkehrsanlagen in die Baulast
der Stadt gilt die Abnahme gemäß § 4 (5).
(3)Da es sich um eine wesentliche Änderung einer Kreuzungsanlage handelt, tragen die
Parteien gemäß § 13 Abs. 4 FStrG ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne
Ausgleich.
§7
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Grunderwerb und Eigentum
(1)Die bisherigen Grundstücksgrenzen bleiben vorerst unverändert bestehen. Für die Bauzeit
wird vorübergehende Inanspruchnahme vereinbart.
§8
Schlussbestimmungen
(1)Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2)Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1
Ermittlung der Kostenanteile, Übersichtsblatt Kostenberechnung
Anlage 2
Forderung zur Bestandsvermessung der Stadt
Anlage 3
Bauwerksentwurf aufgestellt am: ……….
(3)Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Für die Stadt Leipzig
Für die Bundesstraßenverwaltung
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