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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1047573.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
14.12.15, 12:00
Aktualisiert
02.03.17, 10:41

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Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02212 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Finanzen Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Ortschaftsrat Engelsdorf Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen Beschluss des Oberbürgermeisters vom 22.02.2016: 1. Die Baumaßnahme „Änderung der Kreuzung Althener Str. mit der BAB A 14 AD Nossen – AK Magdeburg, Ersatzneubau BW 30 Ü2“ wird realisiert (Baubeschluss gemäß § 22 (7) der Hauptsatzung in der derzeit gültigen Fassung) 2. Die Gesamtkosten für die Stadt Leipzig betragen voraussichtlich 571.000 € bei einem Stadtanteil von voraussichtlich 91.650 €. 3. Im PSP-Element 7.0000 584.700 „Brücken Autobahn A 14“ werden 2016 brutto 571.000 € bereit gestellt. Die Einzahlungen werden im PSP-Element 7.0000 584.705 „Brücken Autobahn A 14“ mit brutto 479.350 € geplant. 4. Sollte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) keine Fördermittel bereitstellen, so wird der Gesamtkostenanteil aus dem Budget des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert, so dass daraus keine Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt resultieren. 5. Die anfallenden Folgekosten werden innerhalb des Budgets des Fachamtes gedeckt. 6. Das Dezernat Stadtentwicklung und Bau wird beauftragt, die Vereinbarung zur Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr abzuschließen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Folgekosten in 2017 Folgekosten in 2018 Folgekosten in 2019 Folgekosten in 2020 Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, siehe Erläuterung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe unten Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt ja, Erläuterung siehe unten von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Einzahlungen 2016 2016 479.350 7.0000 584.705 Auszahlungen 2016 2016 571000 7.0000.584.700 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu Ergeb. HH Erträge x nein von bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) 2017 175 1.100.54.3.0.01.01 Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x Folgen bei Ablehnung: Das LASuV würde die Straßenüberführung analog dem bestehenden Abmessungen realisieren. Dieser Zustand, welcher einen nicht bedarfsgerechten Zustand hinsichtlich der Verkehrssicherheit darstellt, würde auf unabsehbare Zeit so verbleiben. Eine Ablehnung würde dem Ratsbeschluss RBIV-1597/09 vom 20.05.2009 entgegenwirken. Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen des LASuV mit einhergehendem Kostenanfall könnte ein Rechtsstreit mit der Stadt ausgelöst werden. Aktivierungspflicht im Anlagevermögen der Stadt Leipzig: Durch den Anbau des Geh-Radweg im Kreuzungsbereich mit der A 14 wird der Wert des bestehenden Straßenabschnitts erhöht. Zu dem ist der rein kreuzungsbedingte Kostenanteil der Stadt für das in der Baulast des LASuV stehenden Kreuzungsbauwerkes als Akt. Sonderposten aktivierungsfähig. Sachverhalt: siehe Anlage 2 Anlagen: Prüfkatalog Strategische Ziele Sachverhalt Übersichtslageplan Entwurf Lageplan Entwurfsplan Straßenquerschnitt Althener Straße Entwurf der Vereinbarung zur Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen (Bearbeitungsstand 14.12.2015) Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert       2 Ausbildungsplatzsituation       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom)       negative Auswirkung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung ja niedrig nein ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. keine Auswirkung       Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung 1 verschlechtert nein finanzielle keine Folgewirkungen Auswirkung für die Stadt       ja nein Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur)       4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       Verkehrs- und Tiefbauamt 16.12.15 Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ Bauund Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ 1. Grundlagen Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) plant den 6-streifigen Ausbau der Autobahn 14 zwischen der Anschlussstelle Leipzig Ost und dem Dreieck Parthenaue und in diesem Zusammenhang den Ersatzneubau von 4 Überführungsbauwerken. Vorliegender Bau- und Finanzierungsbeschluss bezieht sich allein auf das Bauwerk BW 30 Ü2 (S 78) Althener Straße. Aufgrund seines schlechten Bauwerkszustandes soll hier ein vorgezogener Ersatzneubau erfolgen, der den späteren 6-streifigen Ausbau der Autobahn berücksichtigt. Bereits 2009 gab es Untersuchungen zum erforderlichen Ausbau der Brückenbauwerke, die im folgenden Ratsbeschluss verankert wurden: - Mit dem Ratsbeschluss Nr. RBIV-1597/09 vom 20.05.2009, A 14, Abschnitt 6, Ersatzneubau der Überführungsbauwerke wurde beschlossen: 1. Die Querschnitte der Brücken und die Kostenbeteiligung werden beschlossen. Der Inhalt dieser Vorlage wird dem Autobahnamt (jetzt LASuV) als Stellungnahme übergeben. 2. Nach Fertigstellung der Brückenplanung durch das Autobahnamt (jetzt LASuV) und nach der Übergabe der Entwürfe von Kreuzungsvereinbarungen werden gesonderte Bau- und Finanzierungsbeschlüsse eingereicht. - Der Ratsbeschluss Nr. RBIII-1122/02 „Handlungskonzept zur Förderung des Radverkehrs“ legt fest, dass insbesondere in den neuen Ortsteilen bei Neu- und Umbau von Straßen dem Bau und der Vervollständigung der Radverkehrsanlagen besondere Beachtung beizumessen ist. 2. Veranlassung und Zielstellung Der geplante 6-streifigen Ausbau der Autobahn 14 sowie der schlechte bauliche Zustand der Brücke Althener Straße (Baujahr 1939) über die A 14 veranlassen das LASuV das Bauwerk kurzfristig zu erneuern. Ein Baurechtsverfahren wird für den Ersatzneubau der Brücke nicht durchgeführt. Die Stadt Leipzig ist der Baulastträger für die Staatsstraße 78, Althener Straße. Die Althener Straße verbindet als Hauptverkehrsstraße die Ortsteile Althen und Engelsdorf. In ersten Planungsabstimmungen im Jahr 2009 zu erforderlichen Querschnitten hat die Stadt Leipzig gegenüber dem LASuV die Berücksichtigung eines einseitigen gemeinsamen Geh-/Radweges auf dem Überführungsbauwerk gefordert und im Ratsbeschluss RBIV-1597/09 beschlossen. Mit dem Geh-/Radweg auf der Brücke wird die Voraussetzung geschaffen den derzeit einseitig an der Althener Straße verlaufenden und vor dem Kreuzungsbauwerk endenden Geh-/Radweg bis in die Ortslage Althen durchgängig zu führen. Das entspricht dem Handlungskonzept zur Förderung des Radverkehrs, in dem besonders in den neuen Ortsteilen die Radverkehrsanlagen und Radverkehrsverbindungen zu vervollständigen sind. 1/5 Verkehrs- und Tiefbauamt 16.12.15 Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ 3. Alternative bei Nichtrealisierung der Baumaßnahme Unabhängig von der Planung des 6-streifigen Ausbaus der A 14 erfordert der Bauwerkszustand der Brücke mit Baujahr 1939 dringend einen Ersatzneubau. Die Mängel und Schäden beeinträchtigen die Standsicherheit der Brücke, Netze unter dem Bauwerk sollen Betonabplatzungen auffangen. Bei Nichtrealisierung könnte neben einer weiteren Einengung der Fahrbahn der S 78, eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Brückenbereich, die Sperrung der Brücke für den Fahrverkehr und Verkehrseinschränkungen auf der A 14 drohen. 4. Beschreibung der baulichen Maßnahmen Das geplante Bauwerk wird die S 78 als Spannbetonbauwerk mit zwei Feldern über die A 14 überführen. Die Bauzeit beträgt ca. 7 Monate, in der die Althener Straße voll gesperrt werden muss. Umleitungen erfolgen stadteinwärts über die Hersvelder Straße Richtung Hirschfeld und weiter über die Hirschfelder Straße auf die Althener Straße zurück. Stadtauswärts erfolgt die Umleitungsführung über die Hans-Weigel Straße, Riesaer Straße und Dresdner Straße. Radfahrer und Fußgänger können über den vorhandenen Geh-/Radweg „Zum Althener Sportplatz“ und die Engelsdorfer Straße auf relativ kurzem Weg umgeleitet werden. Da es für den 6-streifigen Ausbau der A 14 nur geringe Toleranzen zu der vorhandenen Lage der Autobahn gibt, kann der Brückenbau vorgezogen werden. Es erfolgt ein Ersatzneubau in der jetzigen Lage. Die Rampenbereiche werden auf ca. 40 m westlich und 50 m östlich mit einer Fahrbahnbreite von 8,00 m an die bestehende Althener Straße angeschlossen. Die Gesamtbreite des Bauwerkes beträgt 13,80 m, diese setzt sich aus 8,00 m Fahrbahnbreite, einer 2,05 m breiten Kappe auf der südlichen Seite für eine Notgehbahn und einer 3,75 m breiten Kappe auf der nördlichen Fahrbahnseite für einen Geh-/Radweg zusammen. Für den Zwischenzustand, bis zum regelgerechten Ausbau der Brückenrampen, wird der nördliche Weg für Fußgänger nutzbar gemacht, indem er auf einer Länge von jeweils 10 m vor und nach dem Bauwerk an den Bestand angepasst wird. Erst mit dem Ausbau der Rampen wird der Geh-/Radweg durchgängig für Fußgänger und Radfahrer nutzbar sein. Die auf den Rampen ankommenden Schutzplanken werden vor der Brücke nach außen geschwenkt und an das Geländer angebunden. Auf den äußeren Gesimsen des Überbaus werden 1,20 m und 1,30 m (Geh-/Radweg) hohe Geländer angeordnet. Eine Betonschutzwand wird vorübergehend auf der nördlichen Kappe zwischen Gehweg und Fahrbahn gesetzt, sie ist für die Nutzbarkeit des Gehweges notwendig. Im Endzustand werden Leitplanken, die bereits auf den Rampen beginnen, den Geh-/Radweg von der Fahrbahn trennen. Für die jetzt zunächst anstehende vorgezogene Lösung ist kein dauerhafter Grunderwerb erforderlich. Die zwischenzeitliche Inanspruchnahme von Grundstücken wird einvernehmlich mit den Eigentümern bzw. Pächtern der Ackerflächen geregelt. Alle Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Rahmen der Planfeststellung zum 6-streifigen Ausbau der A 14 kompensiert. Bezüglich des Lärmschutzes stellt der Ersatzneubau der Brücke keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg dar, da weder Lage noch Gradiente deutlich geändert werden, die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) kommt nicht zur Anwendung. Die Entwässerung erfolgt in die vorhandenen Autobahnmulden. 2/5 Verkehrs- und Tiefbauamt 16.12.15 Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ Vier Vollsperrungen der A 14 werden erforderlich. Während der Sperrungen soll der Verkehr über die Bundesstraße B 6 und die Staatsstraßen S 43 und S 45 von der Anschlussstelle Leipzig Ost zur Anschlussstelle Naunhof umgeleitet werden. 5. Kosten 5.1 Grundlagen Aufgrund des Verlangens der Stadt gegenüber dem LASuV zur Verbreiterung der überführten Straße wird eine Kostenbeteiligung an den Baukosten den Gesamtbaukosten gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 12 (3) Punkt 2 für die Stadt Leipzig im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste nach der Änderung der Kreuzung erforderlich. Das LASuV ist verantwortlich für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung dieser Einzelmaßnahme und wird die anteiligen Baukosten gegenüber der Stadt Leipzig nach Kostenfeststellung abrechnen. Basis bildet die noch abzuschließende Kreuzungsvereinbarung. Für den städtischen Kostenanteil ist unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Funktionalität des neugeschaffenen Verkehrsweges (Geh-Radweg) in diesem Zwischenzustand eine Förderung durch das LASuV i. H. v. 90%/95% der anzurechnenden Baukosten möglich. 5.2. Herstellungskosten Das LASuV hat die Herstellungskosten (Grunderwerbs- und Baukosten) für den Ersatzneubau mit 2.085.000 € beziffert. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Leistungsbeschreibung Kosten in Mio. € Grunderwerb 0,021 Untergrund, Unterbau, Entwässerung 0,087 Oberbau 0,050 Brückenbau 1,674 Ausstattung 0,136 sonstige Anlagen und Kosten 0,117 Summe Grunderwerbs- und Baukosten brutto (gerundet) 2,085 3/5 Verkehrs- und Tiefbauamt 16.12.15 Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ 5.3 Kostenanteil Stadt Der Kostenanteil für die Stadt errechnet sich aus dem Verhältnis der Querschnittsbreiten der S 78 und der BAB 14 jeweils im Bereich der freien Strecke (vor/ nach dem Bauwerk) im Endzustand. Für die S 78 gilt eine Querschnittsbreite von 12,25 m (2 Fahrstreifen, Bankett/Grünstreifen, GehRadweg) und für die BAB 14 (RQ 35,5) von 32,50 m. Der städtische Anteil beträgt demnach 27,37% bezogen auf die Summe der vorgenannten Breiten (44,75 m). Der von der Stadt Leipzig zu tragende Gesamtkostenanteil beträgt von 570.664 € (27,37% von 2,085 Mio. €). 5.4. Folgekosten Durch den Anbau des Geh-/Radweges sowie die Verbreiterung der Fahrbahn vergrößert sich die Nutzbreite gegenüber dem Bestand um ca. 3,90 m auf dem Bauwerk (Länge ca. 80 m) sowie von 0,50 m in den Rampenbereichen (Länge ca. 87m). Daraus ergibt sich eine zusätzlich zu unterhaltende Fläche von ca. 350 m². Es entstehen Folgekosten pro Jahr i. H. v. 175 €. (350m² x 100€/m² x 0,5% = 175 €) 6. Finanzierung Die Gesamtkosten für die Stadt betragen vsl. 571.000 €. Diese sind im Haushaltsplan in 2016 berücksichtigt und stehen zur Verfügung. Eine Förderung auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben vom 24.08.2010 wurde vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Aussicht gestellt. Die zuwendungsfähigen Kosten von den benannten Gesamtkosten betragen 560.650€ Es errechnet sich dadurch eine mögliche Förderung von ca. 479.350 € bei einer angenommenen Förderquote von 90% / 95%. Die Einnahmen sind im Haushaltsplan für 2016 veranschlagt. Der von der Stadt zu tragende Eigenanteil beträgt 91.650 €. Folgender Finanzierungsplan stellt hierfür die geplanten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2016 dar. Gesamtkosten Stadt / Auszahlung PSP 7.0000 584.700 (Brücken Autobahn A 14) 571.000,00 € Fördermitteleinnahme Stadt (90/95%) / Einzahlung PSP 7.0000 584.705 (Brücken Autobahn A 14) 479.350,00 € Kostenanteil Stadt 91.650,00 € 4/5 Verkehrs- und Tiefbauamt 16.12.15 Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Kostenbeteiligung der Stadt gemäß Bundesfernstraßengesetz § 12 Abs. 3 Nr. 2 an der Maßnahme des Landes „Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen“ Sollte sich der Fördermittelanteil verringern oder gar wegfallen, muss die Stadt diesen Anteil selbst tragen. Die Folgekosten i. H. v. ca. 175 €/a werden durch das Verkehrs- und Tiefbauamt im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets für die Aufwendungen der Staatsstraßen im Teilprodukt 1.100.54.3.0.01.01 getragen. 7. Kinderfreundlichkeit/Barrierefreiheit Durch die Neuanlage des Geh-Radweges wird Fußgängern und Radfahrern eine sichere Verkehrsverbindung über die BAB 14 geschaffen. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wird verbessert. 8. Grunderwerb Es wird kein Grunderwerb getätigt. Für angrenzende Flurstücke ist eine vorübergehende Inanspruchnahme vorgesehen. 5/5 1 201 17 201 9 ,5 m R=800 2 4 9, 5 % 199 9 R=800 1,9 % 1 ,0 % 0 198 5 20 DN A 14 urg Magdeb Richtung -0,64 % 48,77 m 4250 m 2,05 4,00 3,25 0,50 4,00 200 11 27 ,55 % 71+100 197 4 DN 20 0 1,50 4,00 1,50 4,00 -3,7 5 26,2 % 9m 900 m -3,7 5% 26,2 9m H= -1,57 % 5,69 m -1,57 % 5,69 m 500 m R=300 193 1 2,5% % 7,03 1 m 0 15,3 DN20 2,5% R=500 LW: 53,08 m kleinste LH: > 4,70 m Kreuzungswinkel: 87,389 gon 21 ,8 m 200 9 196 1 -0,64 % 48,77 m H= -1,81 % 13,32 m R=300 Bau-km 42+308,14 - 42+363,22 BW 30 Ü2 71+143 im Zuge der. S 78 0,97 % 46,72 m H= m 7,1 50 % 0 0, 20 DN 198 1 19 0,97 % 46,72 m 840 m 71+200 R=300 R=∞ 194 nach Althen % 0,3% 5689200 201 6 Althener Straße % 3,96 4m 19,3 H= 199 3 A 14 Dresden Richtung 200 12 2 ,0 201 16 S 78 198 6 % 3,96 4m 19,3 450 m 42+300 nach Leipzig 200 3 0,95 % 6,76 m H= 4535600 199 10 5689300 Gemarkung Sommerfeld Freistaat Sachsen Stadt Leipzig 4535500 3, 0, 8 m D 45 N 20 % 0 4535700 15, m 17,2 3 7% DN200 5 Sonstiges 50.0 m 1.5% DN 300 -2,000 % 432,50 m % 2,5 1,821 % m 789,22 H = 20 000 m 191 7 Baumfällung voraussichtliche Ausbauplanung der BAB 14 Prüfschacht Regenwasserleitung DN 300 mit Angabe von Fließrichtung, Länge und Gefälle 192 Brücke mit Widerlager 1 Straßennebenflächen Brücke mit Widerlager Gehweg Straßennebenflächen Geh-/Radweg Gehweg Dammböschung Bankett Fahrbahn mit Achse Bankett Entwässerung Planung 192 Zeichenerklärung 279 1 191 9 191 10 4535800 Ende der Baustrecke Bau-km 42+430 R=300 42+400 4535700 R=∞ R=3800 4535600 R=500 Bau-km 42+263 Beginn der Baustrecke Kilometrierung übernommen von und angepass t an Planung der S 78 des Planungsbüros EIBS 4535500 S 78 5689300 Geländer Passive Schutzeinrichtung Querneigung Gradientenhochpunkt Gradiententiefpunkt Neigungsbrechpunkt mit Angabe von Ausrundungshalbmesser, Längsneigung und Abstand zum nächsten Neigungsbrechpunkt 191 8 E. von Hoff E. Walcher 09/2010 10/2010 gezeichnet geprüft Grundriss Art der Änderung Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen GmbH bis von Plotdatei: 05_LP_Althener BW30_500.PLT ......................................... Röder Referatsleiter Bauwerkplanung LaSuV, Zentrale Plotdatum: Plotdatum: 08.12.15 08.12.15 Dresden, den geprüft: Ersatzneubau der Brücke im Zuge der S 78 über die BAB 14 Betriebs-km BAB 14: 71+142,775 CARD-Projekt: CARD-Projekt:AA14 14BW BW31Ü 31Ü11 genehmigt: Dresden, den aufgestellt: Ausschreibungsunterlage ENTWURFSPLANUNG Ausführungsplanung Landesamt für Straßenbau und Verkehr Zentrale Lageplan 0,27 m 2 ......................................... Saske Abteilungsleiter konstruktiver Ingenieurbau LaSuV, Zentrale Maßstab: 1:500 Bau-km 42+263,00 bis 42+430,00 Reg.-Nr.: geprüft gezeichnet bearbeitet Zeichen 1 Blatt Nr. Datum 5 Unterlage Nr. Leiter der Niederlassung Reischke Dezember August 2015 2015 geprüft Steinert Dezember August 2015 2015 Helmer Raue Zeichen Name Datum Datum Dezember August 2015 2015 Freistaat Sachsen BAB A 14, 6. BA Bauwerk 30 Ü 2 Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen GmbH Name Niederlassung Sachsen, Büro Leipzig Ludwig-Erhard-Str. 55a, 04103 Leipzig IBV Datum Ergänzungen: gezeichnet bearbeitet Straße: Riesaer Straße in Leipzig Stationen der SDB Stadt Leipzig, Gemarkung Sommerfeld und Landkreis Leipzig, Gemeinde Borsdorf, Gemarkung Panitzsch Grundplan - Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen GmbH Niederlassung Sachsen, Büro Leipzig Ludwig-Erhard-Str. 55a, 04103 Leipzig IBV Entwurfsbearbeitung: Nr. E. von Hoff DHHN 92 (HN 160) Höhensystem 07/2010 RD 83 - 12° (LS 111) Lagesystem bearbeitet 2 5594 013 Reg.-Nr. Blatt-Nr. Anlage Grundplan hergestellt: Querschnitt der Althener Straße (Endzustand) 0,50 2,50 1,75 4,00 4,00 1,50 8,00 Bankett Radweg Bankett Fahrstreifen Richtung Leipzig Fahrstreifen Richtung Althen Bankett Oberbau Fahrbahn Asphalt Bk3,2 Zeile 1 Tafel 1 RStO , Ausgabe 2012 10 cm Deckschicht 12 cm Asphalttragschicht 28 cm Frostschutzschicht Schutzeinrichtung Aufhaltestufe: H2 Schutzeinrichtung Aufhaltestufe: H2 EV2 ≥ 120 MPa 22 cm Dicke des gebundenen Oberbaus EV2 ≥ 45 MPa 50 cm Dicke des frostsicheren Oberbaus standfester Füllboden 12,00% 2,50% 12,00% 2,50% 2,50% Bestandsoberfläche der Straße begradigen Bestandsböschung (Anpassungsbearbeitung) neue Böschung 1 : 1,50 4,00% 2,50% Straßenoberfläche Endzustand mit Radweg Aufbau noch nicht bestätigt 6,00% Bestandsböschung (Anpassungsbearbeitung) Landesamt für Straßenbau und Verkehr Zentrale Entwurf (Bearbeitungsstand 14.12.2015) Vereinbarung über die Änderung der höhenungleichen Kreuzung zwischen der Bundesautobahn A 14 und der Staatsstraße S 78 zwischen den Ortsteilen der Stadt Leipzig, Engelsdorf und Althen Bauwerk 30 Ü2 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Sachsen, dieser vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Herrn Saske Abteilungsleiter Konstruktiver Ingenieurbau nachstehend „Bundesstraßenverwaltung“ genannt, und der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Bürgermeisterin und Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, Frau Dubrau nachstehend „Stadt“ genannt, gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt, wird folgende Vereinbarung geschlossen. Präambel Der Zustand des bestehenden Kreuzungsbauwerkes erfordert Ersatzneubau. Dieses soll als zweistufiger Neubau der Kreuzung umgesetzt werden. Seite 1 einen zügigen 1. Ersatzneubau und vorübergehende kurze Anbindung 2. Endausbau Überführung mit Rückbau der kurzen Überführung und dem Einbau des endgültigen Schutzsystems (auch auf dem Bauwerk) Die erste Realisierungsphase betrifft den Ersatzneubau mit einem zwischenzeitlichen, verkehrstechnisch funktionsfähigen Anschluss an die Linienführung der bestehenden S 78. Alle Verkehrsführungen über das neue Bauwerk mit den zwischenzeitlichen Anschlussrampen sind voll funktionsfähig. Die zweite Realisierungsphase umfasst den regelgerechten endgültigen Ausbau eines wirksamen Teilstückes der S 78 beidseits vom neuen Bauwerk mit Führung der Kraftfahrzeuge und des Geh- und Radweges, als Folge der gemeinsam veranlassten Änderung der bestehenden Kreuzung. Für diese zweite Realisierungsphase muss die Kreuzungsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt erweitert werden. §1 Gegenstand der Vereinbarung (1)Die Bundesstraßenverwaltung plant den Ersatzneubau des Bauwerkes BW 30 Ü2 im Zuge der S 78 über die Bundesautobahn A 14 Nossen – Magdeburg. Der Zustand des bestehenden Bauwerkes erfordert den Neubau des Bauwerkes. Im Zuge des Ersatzneubaues plant die Bundesstraßenverwaltung auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplanes (Fernstraßenausbaugesetz) den 6-streifigen Ausbau. Die Stadt wünscht eine Verbreiterung des Bauwerkes von 9,40 m auf 13,30 m (Nutzbreite) zur Anlage eines Geh-/Radweges und einer Notgehbahn sowie des Ausbaus der Fahrbahnbreiten. Das neue Kreuzungsbauwerk wird den Erweiterungsabsichten beider Baulastträger gerecht. (Bauwerksentwurf in der Anlage, Unterlage 1-8) (2)Beteiligte an der Kreuzung sind: - die Bundesstraßenverwaltung als Baulastträger der Bundesautobahn A 14 - die Stadt Leipzig als Baulastträger der Staatsstraße S 78 (3)Diese Vereinbarung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme, die Kostentragung sowie die künftige Unterhaltung der Anlagen. Die Lage der Maßnahme ist im Bauwerksentwurf Unterlage 2 dieser Vereinbarung dargestellt. (4)Die Kreuzungsbeteiligten sind sich einig, dass es sich hierbei um die Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG handelt. §2 Art und Umfang der Maßnahme (1)Art und Umfang der Maßnahme richten sich nach dem Amts-Entwurf vom …. Oktober 2015 für das Vorhaben „Ersatzneubau der Brücke im Zuge der S 78 über die BAB 14, Betriebskilometer 71+142,775“. (siehe Bauwerksentwurf, Unterlage 1-8) Seite 2 (2)Beschreibung der kreuzungsbedingten Maßnahmen: a)Abbruch der bestehenden Straßenüberführung BW 30 Ü2 mit folgenden Abmessungen: Kreuzungswinkel: 89 gon Lichte Höhe: ≥ 4,80 m Gesamtstützweite: 30,40 m Nutzbreite: 9,40 m b)Errichtung einer neuen Straßenüberführung als Zweifeldbrücke. Der Überbau wird aus Spannbetonfertigteilen mit Ortbetonergänzung hergestellt. Das neue Bauwerk wird mit folgenden Abmessungen errichtet: Kreuzungswinkel: 87,389 gon Lichte Höhe: ≥ 4,70 m Lichte Weite: 50,54 m Stützweite: 53,08 m (26,54m – 26,54m) Nutzbreite: 13,30 m c)Anpassung der Staatsstraße S78 mit Geh- und Radweg an den Bestand. d)Anpassung der Fahrzeugrückhaltesysteme erfolgt durch Betongleitwände im Bauwerksbereich und Übergangskonstruktionen mit Anschluss an das Geländer auf dem Bauwerk. §3 Rechtsverfahren Der Ersatzneubau des Kreuzungsbauwerks in Stufe 1 wird auf Grundlage des § 17 FStrG ohne Baurechtsverfahren durchgeführt. §4 Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme (1)Die Bundesstraßenverwaltung übernimmt die Planung, Ausschreibung und Realisierung der Maßnahme einschließlich des erforderlichen vorübergehenden Grunderwerbs. (2)Ergeben sich durch die Baumaßnahmen aus § 2 Einwirkungen auf andere Anlagen der Stadt oder dessen Verkehr, so wird sich die Bundesstraßenverwaltung vorher deren Zustimmung einholen. (1) Die Realisierung der 1. Bauphase ist im Jahr 2016 vorgesehen. Die 2. Bauphase erfolgt angestrebt im Jahr 2018, in Abhängigkeit vom genehmigten Planfeststellungsbeschluss, Abstimmungen mit der Stadt und der Haushaltsmittel. Der Baubeginn ist der Stadt jeweils rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und der Auftragnehmer wird der Stadt benannt. Die von der Stadt benötigten Unterlagen für Seite 3 den Fördermittelträger werden durch die Bundesstraßenverwaltung zur Verfügung gestellt. (1)Während der Bauausführung der 1. Bauphase wird die Straße der Überführung voll gesperrt und der Verkehr umgeleitet. (2)Nach Fertigstellung der Maßnahme findet eine gemeinsame Abnahme der zu übergebenden Anlagen statt. (3)Die Bundesstraßenverwaltung überwacht die Verjährungsfristen für Mängelansprüche und macht Mängelansprüche unabhängig von der Baulastzuordnung geltend. Die Stadt teilt der Bundesstraßenverwaltung festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mit. Vor Ablauf der Verjährungsfrist führen die Straßenbaulastträger gemeinsam eine Begehung durch. (4)Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden im Bestandsplan nachgewiesen. Zeitnah zur Abnahme der Verkehrsanlagen übergibt die Bundesstraßenverwaltung der Stadt die in deren Straßenbaulastträgerschaft übergehenden Teile der Kreuzungsanlage. Dabei erhält die Stadt eine Ausfertigung der revidierten Ausführungsunterlagen. (5)Die Stadt erhält von der Bundesstraßenverwaltung die relevanten Bestandsunterlagen (6)(1 x Papier, 1 pdf und dxf) nach dessen Fertigstellung für alle in ihre Unterhaltungslast übergehenden Teile der Kreuzungsanlage bis spätestens 6 Monate nach VOB-Abnahme. Die Vorgaben des Amtes für Geoinformation sowie des Verkehrs- und Tiefbauamtes der Stadt (siehe Anlage 2) sind dabei zu beachten. §5 Kosten der Maßnahme, Abrechnung (1)Die Bundesstraßenverwaltung und die Stadt tragen die Kosten der Kreuzung zwischen der A 14 und der Staatsstraße gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG anteilig. (2)Die Kostenberechnung und die Ermittlung der Kostenanteile sind in Anlage 1 dieser Vereinbarung dargestellt. Abrechnungsgrundlage ist die bestätigte Schlussrechnung der Maßnahme. Der Kostenanteil der Stadt an den Gesamtkosten beträgt vorläufig 570.664 € (brutto). (3)Verwaltungskosten werden seitens der Bundesstraßenverwaltung gegenüber der Stadt nicht erhoben. (4)Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Kostenfeststellung. Bei Kostenerhöhungen (bezogen auf die Kostenberechnung) ist die Stadt zu informieren. Bei Bedarf sind die für die Förderung erforderlichen begründenden Unterlagen zu übermitteln und ein Nachtrag zu dieser Kreuzungsvereinbarung durch die Bundesstraßenverwaltung vorzulegen. (5) (6)Die Bundesstraßenverwaltung stellt der Stadt die erbrachten Leistungen nach Baufortschritt und in nachvollziehbarer Form in Rechnung. Leistungen Dritter sind durch eine Kopie der von der Bundesstraßenverwaltung geprüften und freigegebenen Rechnung nachzuweisen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der von der Bundesstraßenverwaltung bestätigten Schlussrechnung. Seite 4 Die Rechnungen sind zu adressieren an: Stadt Leipzig Verkehrs- und Tiefbauamt Abteilung Straßenbau und -unterhaltung, Projektsteuerung Sachgebiet Projektsteuerung 04092 Leipzig §6 Baulast, Unterhaltung (1)Die künftigen Grenzen der Baulast und der Unterhaltung bestimmen sich nach § 13 FStrG i.V.m. der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 - Verkehrsblatt 1976 H. 2, S. 92-94 (FStrKrV). Die Grenzen der Baulast sind in Anlage 5 dieser Vereinbarung dargestellt. In die Straßenbaulast der Bundesstraßenverwaltung gehen über: -Kreuzungsbauwerk, bestehend aus -Widerlagern mit Flügelmauern -Pfeiler -Böschungstreppen und Böschungspflaster -Überbau einschließlich der Geländer, Kappen, Entwässerungsanlagen innerhalb des Brückenkörpers und der unterführten Straße In die Baulast der Stadt gehen über: -nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörende Teile des Überbaus, wie die Straßendecke mit Entwässerungsrinnen und Einläufen -Brückenrampen mit Straßenoberbau und Absturzsicherungen (Schutzeinrichtungen) -Entwässerungseinrichtungen der Brückenrampen -Verkehrszeichen- und -einrichtungen -Rasenflächen und Neuanpflanzungen auf den Brückenrampen -die überführte S 78 einschließlich Straßenoberbau, Entwässerungsanlagen (Einläufe), Fahrzeugrückhaltesysteme, Geh- und Radweg sowie Borde entsprechend der Darstellung in Anlage 5 (Grunderwerbsgrenzen) dieser Vereinbarung. (2)Als Zeitpunkt für die Übernahme der Unterhaltung der Verkehrsanlagen in die Baulast der Stadt gilt die Abnahme gemäß § 4 (5). (3)Da es sich um eine wesentliche Änderung einer Kreuzungsanlage handelt, tragen die Parteien gemäß § 13 Abs. 4 FStrG ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne Ausgleich. §7 Seite 5 Grunderwerb und Eigentum (1)Die bisherigen Grundstücksgrenzen bleiben vorerst unverändert bestehen. Für die Bauzeit wird vorübergehende Inanspruchnahme vereinbart. §8 Schlussbestimmungen (1)Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2)Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1 Ermittlung der Kostenanteile, Übersichtsblatt Kostenberechnung Anlage 2 Forderung zur Bestandsvermessung der Stadt Anlage 3 Bauwerksentwurf aufgestellt am: ………. (3)Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Für die Stadt Leipzig Für die Bundesstraßenverwaltung Seite 6