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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1053564.pdf
Größe
64 kB
Erstellt
19.02.16, 12:00
Aktualisiert
28.04.16, 19:43

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-01995-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 24.02.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Verkauf Flurstück 1038 der Gemarkung Knauthain - Zweitvorlage - Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verkaufsvertragsverhandlungen des Flurstücks 1038 der Gemarkung Knauthain mit der HELMA-Wohnungsbau GmbH auf der Grundlage des zu überarbeitenden Bebauungsplanes Nr. 132.1 sowie der Stadtratsbeschlüsse weiterzuführen. Dabei sind auch die notwendigen Grundstücksanpassungen vorzunehmen sowie die Grenzen der Erschließungsmaßnahmen neu zu fassen. Sachverhalt: Seit der Beschlussfassung der Erstvorlage zur Aufnahme von Verkaufsverhandlungen wurden weitere Beschlüsse zur Liegenschaftspolitik durch den Stadtrat gefasst. Für das konkrete Grundstück beschloss der Stadtrat am 25. März 2015 die Neufassung des am 9. 7. 2014 eingereichten Antrags zur teilweisen Aufhebung des B-Planes 132.1 Erweiterte Thomas-MüntzerSiedlung. Darin wurde der Oberbürgermeister beauftragt, in 2015 einen mit Flächen und Kosten untersetzten Strategievorschlag zur konkreten weiteren Entwicklung der vermarktbaren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 132.1 „Erweiterte Thomas- Müntzer-Siedlung“ zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Erhebliche Änderungen im Bebauungsplan und Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind dem Fachausschuss Stadtentwicklung/Bau vorzustellen und durch den Stadtrat zu beschließen. Die Strategie zur Neuordnung der bebaubaren Flächen und die Feststellung der Flächen für die nunmehr das Waldgesetz greift, wurde Ende 2015 im Fachausschuss Stadtentwicklung/Bau vorgestellt, nicht jedoch eine beschlussreife Vorlage für einen erneuten Billigungs- und Auslegungsbeschluss. Trotzdem ist erkennbar, dass die Bauflächen sich insbesondere in den Randbereichen erheblich verändern. Ein Verkauf des bisherigen Flurstücks 1038, das auf Grundlage Seite 1 des überholten B-Planes zugeschnitten wurde, führt zur Entstehung von nicht bebaubaren und nicht vermarktungsfähigen Randflächen. In Anbetracht dessen, dass ein beträchtlicher Flächenanteil nicht mehr bebaut werden kann, müssen die verbliebenen Bauflächen sorgsam geplant werden. Deshalb können die Verkaufsverhandlungen erst nach Vorliegen der B-Planänderungen und des darauf beruhenden Grundstückszuschnitts fortgeführt werden. Seite 2