Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1053564.pdf
Größe
64 kB
Erstellt
19.02.16, 12:00
Aktualisiert
28.04.16, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-01995-ÄA-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
24.02.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Verkauf Flurstück 1038 der Gemarkung Knauthain
- Zweitvorlage -
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verkaufsvertragsverhandlungen des Flurstücks 1038
der Gemarkung Knauthain mit der HELMA-Wohnungsbau GmbH auf der Grundlage des zu
überarbeitenden Bebauungsplanes Nr. 132.1 sowie der Stadtratsbeschlüsse weiterzuführen.
Dabei sind auch die notwendigen Grundstücksanpassungen vorzunehmen sowie die Grenzen der
Erschließungsmaßnahmen neu zu fassen.
Sachverhalt:
Seit der Beschlussfassung der Erstvorlage zur Aufnahme von Verkaufsverhandlungen wurden
weitere Beschlüsse zur Liegenschaftspolitik durch den Stadtrat gefasst. Für das konkrete
Grundstück beschloss der Stadtrat am 25. März 2015 die Neufassung des am 9. 7. 2014
eingereichten Antrags zur teilweisen Aufhebung des B-Planes 132.1 Erweiterte Thomas-MüntzerSiedlung. Darin wurde der Oberbürgermeister beauftragt, in 2015 einen mit Flächen und Kosten
untersetzten Strategievorschlag zur konkreten weiteren Entwicklung der vermarktbaren Flächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 132.1 „Erweiterte Thomas- Müntzer-Siedlung“ zu erarbeiten
und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Erhebliche Änderungen im Bebauungsplan und
Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind dem Fachausschuss Stadtentwicklung/Bau vorzustellen
und durch den Stadtrat zu beschließen.
Die Strategie zur Neuordnung der bebaubaren Flächen und die Feststellung der Flächen für die
nunmehr das Waldgesetz greift, wurde Ende 2015 im Fachausschuss Stadtentwicklung/Bau
vorgestellt, nicht jedoch eine beschlussreife Vorlage für einen erneuten Billigungs- und
Auslegungsbeschluss. Trotzdem ist erkennbar, dass die Bauflächen sich insbesondere in den
Randbereichen erheblich verändern. Ein Verkauf des bisherigen Flurstücks 1038, das auf Grundlage
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des überholten B-Planes zugeschnitten wurde, führt zur Entstehung von nicht bebaubaren und nicht
vermarktungsfähigen Randflächen. In Anbetracht dessen, dass ein beträchtlicher Flächenanteil nicht
mehr bebaut werden kann, müssen die verbliebenen Bauflächen sorgsam geplant werden. Deshalb
können die Verkaufsverhandlungen erst nach Vorliegen der B-Planänderungen und des darauf
beruhenden Grundstückszuschnitts fortgeführt werden.
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