Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047180.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
13.11.15, 12:00
Aktualisiert
22.07.16, 13:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01906-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Jugendparlament
25.02.2016
Vorberatung
Jugendbeirat
03.03.2016
Vorberatung
Jugendhilfeausschuss
07.03.2016
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
08.03.2016
Anhörung
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Bestimmungsgemäße Nutzung von Spielplätzen und Sicherheit für die dort
spielenden Kinder
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Das Anliegen der Antragsteller, zu einem wirksameren Schutz der Kinder vor den schädlichen
Auswirkungen des Genusses von Alkohol und Nikotin beizutragen, indem über die im
Jugendschutzgesetz enthaltenen Normen hinaus weitergehende Eingriffsgrundlagen geschaffen
werden, ist grundsätzlich zu begrüßen.
Bereits im Januar 2006 wandte sich die Staatsministerin des Sächsischen Staatsministerium für
Soziales, Frau Orosz, an die Landräte und Oberbürgermeister entsprechende Maßnahmen zu
entwickeln, um die Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Gesundheitsziele
„Verringerung des Tabakkonsums“ und „gesundes Aufwachsen von Kindern“ voran zu treiben.
Mit dieser Thematik wurde sich bereits im Rahmen der 2004 neu beschlossenen Polizeiverordnung
befasst, wobei zu diesem Zeitpunkt allerdings nur die von frei laufenden Hunden und einer
zunehmenden Verschmutzung durch Tierkot ausgehenden Gefahren und ein mögliches
Alkoholverbot eine Rolle spielten.
Eingang in die neue Polizeiverordnung fanden jedoch lediglich das Verbot, öffentlich zugängliche
Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dahin laufen zu lassen und das Gebot, dort
abgelegten Tierkot unverzüglich zu beseitigen.
Von der Aufnahme eines Alkoholverbotes auf Spielplätzen wurde zu diesem Zeitpunkt aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen Abstand genommen.
Das Rauchen auf Spielplätzen und das Entsorgen der Kippen im Spielsand spielte – auch im
Rahmen der breit geführten Diskussion zur Neufassung der Polizeiverordnung – keine Rolle und
hatte sich auch nicht als Problem dargestellt.
Dem Antrag IV/219 der CDU-Fraktion vom 10.10.2007, der eine Ergänzung des § 4 Abs. 2 der
Polizeiverordnung anregt, indem grundsätzlich u. a. der Genuss von Alkohol zu untersagen wäre,
sofern hieraus aufdringliches oder aggressives Verhalten zu erwarten ist, stimmte der Stadtrat nicht
zu (Votum: mehrheitlich abgelehnt).
Mit dem Antrag Nr. IV/A 225 vom 12.11.2007, Bündnis 90 / Die Grünen, wurde der Beschlussvorschlag unterbreitet, die Polizeiverordnung dahingehend zu ergänzen, dass der Konsum von
Alkohol und das Rauchen auf städtischen Spielflächen generell zu untersagen ist. Diesem Antrag
wurde mit Ratsbeschluss IV 1119/08 der Ratsversammlung vom 20.02.2008 hingegen Zustimmung
erteilt (Votum: mit großer Mehrheit bei einigen Stimmenthaltungen).
Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, die Ergänzung des § 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung um
ein Alkohol- und Rauchverbot auf Spielplätzen im öffentlichen Raum zu prüfen.
Im Ergebnis dessen verwies die Verwaltung auf die bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende
Regelung des § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung dessen Geltungsbereich die Kinderspielplätze
bereits erfasst. Im Rahmen ihrer Benutzung sind bereits zu diesem Zeitpunkt Handlungen gemäß §
2 Abs. 3 Polizeiverordnung untersagt, die geeignet sind die Erholungsfunktion erheblich zu
beeinträchtigen. Eine Verunreinigung durch Zigarettenkippen und Glasscherben kann darunter
subsumiert werden.
Am 09.12.2009 wurde die Neufassung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig unter RBV-73/09 mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen und 7
Stimmenthaltungen von der Ratsversammlung beschlossen. Von der Aufnahme eines Alkohol- und
Rauchverbotes auf öffentlichen Spielplätzen wurde abgesehen. Eine Lösung hierzu sollte zu einem
späteren Zeitpunkt – wie in anderen Kommunen auch – im Rahmen einer Benutzungsregelung für
städtische Grünflächen und Parks erfolgen.
Regelungen in Polizeiverordnungen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung und werden für häufig vorkommende Lebenssachverhalte getroffen, zu denen nicht
bereits spezialgesetzliche oder anderweitige Vorschriften existieren. Insofern ist für den Erlass einer
Polizeiverordnung zunächst das Vorliegen einer abstrakten Gefahr erforderlich, was immer dann
gegeben ist, wenn aus bestimmten Handlungen und Zuständen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse typischerweise Gefahren für
ein polizeiliches Schutzgut entstehen. Die Gefahrensituation ist dabei nicht real in einem einzelnen
Fall vorhanden, sondern besteht in einer unbestimmten Zahl im Einzelnen nicht bekannter Fälle. Der
Eintritt des Schadens für ein polizeiliches Schutzgut muss dabei hinreichend wahrscheinlich sein.
Polizeiliches Schutzgut wäre hier die Gesundheit der spielenden Kinder. Die Aufnahme eines
Alkohol- bzw. Rauchverbots auf öffentlichen Spielplätzen in die Polizeiverordnung wäre somit
sowohl unter dem Aspekt des Schutzes vor Belästigungen und gesundheitlichen Folgen als auch
unter dem Gesichtspunkt der negativen Beispielwirkung rechtlich möglich. Problematisch ist, dass
nicht alle Spielplätze in der Stadt Leipzig unter den Geltungsbereich der Polizeiverordnung fallen.
Eine Vielzahl an Spielplätzen (ca. 340 von insgesamt ca. 740) sind zwar öffentlich zugänglich,
befinden sich aber in privatem Eigentum wie beispielsweise der LWB oder der
Wohnungsgenossenschaften. Dort wäre ein Alkohol- und Rauchverbot nur durchzusetzen, wenn
auch die Eigentümer für die Nutzung ihrer Flächen im Wege des Privatrechtes entsprechende
Regelungen treffen und die Nichteinhaltung sanktionieren. Eine sich hieraus ergebende
unterschiedliche Handhabung würde von der Mehrheit der Bürger sicherlich nicht verstanden.
Zudem wurden und werden in Anlehnung an die Empfehlungen der Sozialraum- und
Lebensweltanalyse für Kinder und Jugendliche von der Stadt Leipzig Spielflächen gestaltet, die zum
Spielen und verweilen einladen sollen. Kinder dürfen und sollen auch auf angrenzende Wiesen- und
Parkflächen in ihrem Spiel ausweichen, so dass eine klare Abgrenzung der öffentlichen Spielplätze
gestalterisch nicht gewollt ist. Der öffentliche Raum soll den Kindern und Jugendlichen für
eigentätige Auseinandersetzung mit der Umwelt dienen und Kreativität fördern. Insofern ist der
Aktionsradius spielender Kinder über die Grenze des Spielplatzes hinaus anzuregen und zu fördern.
Auch liegen dem Ordnungsamt keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass Betreuungspersonen
der spielenden Kinder oder Dritte auf Spielplätzen während der üblichen Benutzungszeiten oder
darüber hinaus in einem Maß oder Umfang, wonach Regelungsbedarf angezeigt wäre, dem Alkohol
übermäßig zusprechen bzw. Zigarettenkippen im Spielsand und näherer Umgebung entsorgen.
Gegen Gruppen jugendlicher oder erwachsener Personen, welche im Einzelfall die
Sitzgelegenheiten an Spielplätzen als Treff für den gemeinsamen Alkoholkonsum nutzen und
dadurch den bestimmungsgemäßen Gebrauch behindern, kann bereits nach gegenwärtiger
Rechtslage in Anwendung des § 4 Abs. 2 PolVO wirksam vorgegangen werden. Aufdringliches und
aggressives Verhalten sowie dadurch – insbesondere auch infolge Alkohol- oder
Rauschmittelgenuss – hervorgerufene Belästigungen können auf der Grundlage des § 4 Abs. 1
PolVO verfolgt werden.
Die begehrten verschärfenden Regelungen in der PolVO sind nach gegenwärtigem Sachstand
daher nicht veranlasst. Sofern angesichts der besonderen Aufmerksamkeit, die das Thema Alkoholund Nikotingenuss im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes genießt, beabsichtigt sein sollte, ein
Zeichen zu setzten, so wird vorgeschlagen, die bereits in anderen Städten praktizierte
Regelungsform zu wählen, wonach Alkohol- und Rauchverbote auf Spielplätzen oder in
bestimmbaren Bereichen von Parkanlagen in Benutzungsordnungen oder -satzungen für öffentliche
Kinderspielplätze und deren Umgebung ebenso wie Festlegungen zu Nutzungszeiten integriert
sind. Dies erfolgte beispielsweise in Chemnitz, Dresden, den Hansestädten Rostock und Wismar,
sowie Stuttgart und Osnabrück. Insofern können durch den Träger der öffentlichen Einrichtung
Regelungen getroffen werden, die den ordnungsgemäßen Betrieb und Widmungszweck
sicherstellen. Es können daher weitergehende Nutzungsbeschränkungen vorgesehen werden als in
einer Polizeiverordnung, welche diesbezüglich auf den Gefahrbegriff abstellt.
Entsprechende Vorbereitungen werden im Amt für Stadtgrün und Gewässer getroffen.