Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1048917.pdf
Größe
6,3 MB
Erstellt
23.12.15, 12:00
Aktualisiert
29.02.16, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02235
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ortschaftsrat Wiederitzsch
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord",
2. Änderung;
Stadtbezirk Nord, Ortsteil Wiederitzsch;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im
Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
1 Arbeitsplatzsituation
gesichert
verschlechtert
✘
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
✘ hoch
mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“- Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“,
2. Änderung, Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes
herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Änderung des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass eine Übereinstimmung
dahingehend besteht, dass mit Realisierung der Planung die Voraussetzungen für eine
wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes insgesamt und somit auch zur Schaffung von
Arbeitsplätzen gegeben ist. Das generelle Ziel der Planung besteht in der Entwicklung eines
Gewerbegebietes.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Der Ortschaftsrat Wiederitzsch hat den Entwurf des Bebauungsplanes in seiner Sitzung am
07.07.2015 behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der 2. Änderung
des Bebauungsplanes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen
Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt, es finden jedoch keine
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Wiederitzsch wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
18.12.2015
Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“- Teil 2
„Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 50000, Stand: 10 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“- Teil 2
„Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: ALK, M 1 : 5000, Stand: 03/ 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße
Nord", 2. Änderung
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange von der Planung
nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme) oder dass sie
keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum B-Plan, Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
18.12.2015
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 2 von 7
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 17.08.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, über die bereits im Plan enthaltenen Leitungsrechte zugunsten der KWL
hinaus, der Vollständigkeit halber, für eine weitere Trinkwasserleitung (VW 400 GGG) im
Flurstück 69/43 der Gemarkung Kleinwiederitzsch die Festsetzung eines Leitungsrechts zu
ergänzen.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen begründet noch nicht ein solches Recht selbst; es dient lediglich der Vorbereitung der Begründung
eines entsprechenden Rechts. Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen für eine vorhandene Leitung ist insofern entbehrlich. Da die Bestandsleitung nicht in Frage gestellt wird, ist eine grundbuchliche Sicherung nicht zwingend erforderlich und eine die Sicherung vorbereitende Festsetzung im Bebauungsplan daher nicht
zwingend notwendig. Die Leitung wird jedoch in der Begründung zum Bebauungsplan genannt und auf deren Anforderungen und Schutzabstände hingewiesen.
Im Übrigen ist für den betroffenen Bereich in einem Teil bereits ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers festgesetzt und andererseits eine Begrünung mit Rasen, die die Leitung und ihren Betrieb nicht beeinflusst geregelt.
I-2.
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Stellungnahme vom 17.08.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Dem Bebauungsplan wird gegenwärtig nicht zugestimmt. Es ist bisher davon ausgegangen
worden, dass die Anbauverbotszone gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) mit Bezug auf die B 2 einschließlich der Rampen maßstabsgetreu in den Planunterlagen dargestellt wird und dass ein Zufahrtsverbot mittels Planzeichen Nr. 6.4 (Bereich ohne Ein- und
Ausfahrt) der Anlage zur Planzeichenverordnung festgesetzt wird.
Eine abschließende Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn dem Landesamt aussagefähige
Planunterlagen mit maßstabsgetreuer Darstellung der B 2 inklusive der Rampen mit Bezug
zum Plangebiet einschließlich der Regelung eines Zufahrtsverbots im Zuge der B 2 vorliegen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die sich aus dem FStrG für den Bebauungsplan ergebenden und durch das Landesamt zu
vertretenden Belange sind bereits ausreichend in den Planunterlagen berücksichtigt.
Die Darstellung der Anbauverbotszone – gemäß § 9 Abs. 1 FStrG 20 Meter gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – und auch die Festsetzung einer Regelung zum
Verbot des Anschlusses der Baugebiete an die B 2 mit ihren Rampen ist aus nachfolgenden
Gründen nicht erforderlich:
1. Die 2. Änderung dieses Bebauungsplanes umfasst nur einen Teil des rechtskräftigen Planes, der u.a. auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der B 2 sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche regelt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung
reicht dabei nicht bis an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche bzw. den tatsächlich vorhandenen Rand der befestigten Fahrbahn der B 2 heran. Es bleibt vielmehr
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N
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 7
berücksichtigt
J
ein im Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung als sogenanntes Verkehrsgrün festgesetzter Streifen, welcher einen Anschluss der Gewerbegebiete an die
Bundesstraße bzw. ihre Rampen ausschließt.
2. Westlich des Baugebiets GE 1 ist durch die vorhandene Situation mit der bis zu
mehreren Meter hohen Stützmauer, welche das Gelände zur Rampe in stadtauswärtiger Richtung abfängt, ein Anschluss nicht ohne wesentliche Änderungen an der
bestehenden Anlage möglich.
3. Für die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 ist allein schon durch die entlang der Bundesstraße getroffenen Festsetzungen zum Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen
bzw. der anderen Flächen auf denen ausschließlich Grün in diesem Bereich entstehen soll, praktisch ausgeschlossen, dass Bestrebungen aufkommen, die Baugebiete
auf dieser Seite an das öffentliche Straßennetz anzubinden.
Auch eine nur hinweisliche Darstellung der Anbauverbotszone in der Planzeichnung ist für
das Verständnis des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da aus den Inhalten dieser Planzeichnung mit den entsprechenden Vermaßungen der verschiedenen Festsetzungen eindeutig abgeleitet werden kann, dass die Hochbauten erst weit mehr als 20 Meter von der Fahrbahn entfernt errichtet werden dürfen und so diese Anforderung des FStrG vollumfänglich
eingehalten wird.
Der Vollständigkeit halber soll jedoch unter den Hinweisen in der Begründung zum Bebauungsplan auf die Regelungen des FStrG verwiesen werden und die Begründung um einen
Anhang mit der Darstellung der Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone ergänzt
werden.
I-3.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stellungnahme vom 08.09.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Das ÖPNV-Angebot kann als hervorragend bezeichnet werden. Dem stehen jedoch unnötig
lange Zugangswege ohne direkte Wegebeziehungen zu den Haltestellen gegenüber, die diesen Standortvorteil nicht nutzen. Die Nutzung des ÖPNV wird damit zumindest erschwert.
Dies insbesondere für in ihrer Mobilität eingeschränkte Fahrgäste – die aufgrund des angestrebten Nutzungskonzeptes mit produktiven Prozessen und dazugehöriger Verwaltung und
Sozialeinrichtungen zu erwarten sind –, da im direkten Umfeld keine barrierefreie Bushaltestelle zur Verfügung steht.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Optimale Fußwegebeziehungen zu den im Umfeld befindlichen Haltestellen des ÖPNV
wurden geprüft. Dem gegenüber stehen vor allem die sonstigen der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenbedingungen, Anforderungen des Artenschutzes und die
städtebaulichen Ziele sowie die Interessen und Anforderungen, die sich aus betrieblichen
Nutzungsaspekten ergeben.
Es ist festzustellen, dass die südlichen Gewerbegebiete in zumutbarer Entfernung zu den
Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Die Anbindung des nördlichen Gewerbegebietes kann trotz der größeren Entfernungen zu den S-Bahn- und Straßenbahnhaltestellen
im Bereich der Messe als gut eingeschätzt werden, da es zu diesen Haltestellen verbindende Buslinien gibt. Das diese bisher nicht barrierefrei ausgebaut sind, steht einer Entwicklung des Gebietes nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr kann eine verstärkte Nachfrage,
verbunden mit einer Verkürzung der Taktzeiten der Busse, letztlich auch zu einem zügigeren Umbau in einen barrierefreien Zustand führen, der ohnehin bis spätestens 2022 erreicht
sein muss.
Individuelle Lösungen zur weiteren Optimierung der Rahmenbedingungen zur Nutzung des
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
ÖPNV durch die Beschäftigten und Gäste sind dem Grundstückseigentümer im Rahmen
der Entwicklung des Gebietes zudem offen gehalten.
Weitere Ausführungen dazu siehe auch Kapitel 8.1 der Begründung zum Bebauungsplan.
I-4.
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH
Stellungnahme vom 04.08.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Bestandspläne verschiedener Leitungen wurden übergeben. Die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte mit den dazugehörigen Schutzstreifen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen und auszuweisen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Hinweise zum Leitungsbestand und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan,
Teil A: Planzeichnung berücksichtigt bzw. in die Begründung, Kapitel 5 aufgenommen.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 30.06.2015
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird kritisiert, dass trotz eines Defizits im Ausgleich des Eingriffs (Kompensationsdefizit von ca. 98.600 Wertpunkten) „es zu keiner tiefergreifenden Ausschöpfung kompensationswirksamer Maßnahmen kommt.“ So wäre z. B. durch Auswahl heimischer Gehölze anstatt der in der Textlichen Festsetzung Nr. 7.4 gewählten „Naturraum-untypischen“ Bäume
auf einer Fläche von 1000 m² eine um 3000 Wertpunkte höhere Kompensation möglich.
Auch wären umfassendere Festsetzungen zur Wandbegrünung geeignete Mittel um das
Kompensationsdefizit weiter zu verringern.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Es bleibt zunächst festzustellen, dass trotz einem verbleibenden rein mathematischen Defizits des Ausgleichs von wenigen Prozenten, es insgesamt zu einem ausgewogenen Verhältnis der Gesamtkonzeption kommt.
Im Anhang III der Begründung zum Bebauungsplan wurde die Anwendung der Eingriffsregelung dezidiert ausgeführt. In der verbal-argumentativen Bewertung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz wurde darauf verwiesen, dass nicht alle Aspekte der Bilanzierung in die
punktemäßige Erfassung nach dem Leipziger Modell des ökologischen Wertes eingestellt
werden konnten. Neben der diesbezüglichen Nichtberücksichtigung der alternativen Festsetzung von Solaranlagen zur Dachbegrünung und der Festsetzung zur Befestigung von
Oberflächen fand auch die festgesetzte hohe Pflanzqualität der geplanten Bäume in der Bilanz keine Berücksichtigung.
Zum genannten ersten Beispiel kann hier zudem ausgeführt werden, dass auf der Fläche
insgesamt 25 Laubbäume verschiedener Arten und Sorten mit unterschiedlichem Habitus
zu pflanzen sind. Davon sind lediglich 9 Bäume nach Art und Sorte festgesetzt. Diese
Baumarten sind – wie im landschaftsgestalterischen Konzept dargelegt – in Anlehnung an
die bestehende Bepflanzung des angrenzenden Landschaftsraumes der Leipziger Messe gewählt worden. Dagegen gibt es für die verbleibenden 16 Bäume eine Pflanzempfehlung, jedoch keine Festsetzung. Es werden dort wohl heimische Gehölze gepflanzt werden.
Eine mögliche Festsetzung zur Wandbegrünung wurde ebenfalls in die Überlegungen zum
Ausgleich eingestellt. Dabei wurde dieser Belang mit den Belangen der Wirtschaft/der Nutzung, dem Städtebau/der Architektur – die Fassaden sollen hinsichtlich ihrer geplanten
Nutzung einen prozentualen Glasanteil aufweisen – und der Grünordnung – z.B. sind die
Fassaden an geeigneten Stellen durch akzentuierte Baumpflanzungen zu gliedern – miteinander und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das angestrebte
Nutzungs- und städtebauliche Konzept in Verbindung mit der landschaftsgestalterischen
Konzeption bevorzugt werden soll und es damit – zwangsläufig – zur Zurückstellung eines
höheren bzw. anderswertigen Ausgleichs mittels Fassadenbegrünung kommt.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird die Ergänzung einer Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung von Vogelschutzglas gefordert.
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 7
berücksichtigt
J
N
Begründet wird dies insbesondere folgendermaßen:
• Mit Errichtung von großflächigen verspiegelten Außenverglasungen ist durch die Irritation von Vögeln mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko von vorkommenden europäischen Brutvögeln zu rechnen.
• Die Unterlassung von Vermeidungsmaßnahmen, welche die zu erwartenden anlagebedingten Beeinträchtigungen nach Möglichkeit ausschließen können, bedeutet die Inkaufnahme der Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG seitens
der Bauleitplanung.
• Es ist im Rahmen des Bebauungsplanes möglich Festsetzungen zum Reflexionsgrad und
zum Einsatz von Materialien mit bestimmten Eigenschaften zu treffen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Bebauungsplan werden bereits Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung nachteiliger Auswirkungen bzw. von möglichen Beeinträchtigungen getroffen. So wird durch
eine örtliche Bauvorschrift (Nr. 9.3.3) geregelt, dass stark reflektierende und spiegelnde
Oberflächen unzulässig sind. Somit können die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken, dass mit der Errichtung großflächiger verspiegelter Außenverglasungen mit einem
signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Vögel zu rechnen ist, fachlich ausgeräumt werden.
Zum „Vogelschutzgerechten Bauen“ zum Schutz der Vögel vor Kollisionen mit den Fassaden aufgrund von Transparenz und Spiegelungen stehen zudem ganz unterschiedliche
Möglichkeiten zur Verfügung. Der Einbau von sogenanntem Vogelschutzglas ist dabei nur
eine Möglichkeit. Unabhängig von dieser Maßnahme können bei Realisierung der geplanten Vorhaben selbstverständlich auch andere Vermeidungsmaßnahmen, unter Beachtung
der individuellen Situationen der Nutzungsanforderungen und Fassadengestaltung, Berücksichtigung finden.
Da § 44 BNatSchG außerdem nicht abschließend bzw. ausschließlich in der Bebauungsplanebene zu beachten ist, bietet das nachgelagerte bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren gleichermaßen bzw. aufgrund der konkreten Ausgestaltung sogar bessere Möglichkeiten der Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange. Die getroffenen Festsetzungen
im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigen insofern ausreichend den aufgezeigten artenschutzrechtlichen Belang.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass darüber hinaus, auf nachgeordneter Ebene, der konkreten Objektplanung, weitere individuelle Lösungen möglich und zweckmäßig sind. Hier ist
praktisch jeder Bauherr bzw. Eigentümer selbst in der Verantwortung, sicherzustellen, dass
die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten bzw. entsprechende Maßnahmen
vorzusehen, um eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen zu können.
II-2.
Stellungnahme vom 04.09.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Durch einen Umweltverein wird einerseits die Schaffung von FCS-Maßnahmen mit der
Ausweisung von Ausgleichsflächen am Zwenkauer See ausdrücklich begrüßt und gleichzeitig der Bebauungsplan in Kombination mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag abgelehnt.
Begründet wird dies insbesondere folgendermaßen:
• Bei der Untersuchung der anlagebedingten Wirkungen fehlt die Betrachtung der Kulisseneffekte für Vogelarten der Offenlandbrüter und es ist zu prüfen, ob durch die Kulisseneffekte ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt und weitere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
• Die Aussagen zum Feldhasen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind unzureichend
und müssen dringend nachgebessert sowie entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getrof-
18.12.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 7
berücksichtigt
J
N
fen werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind u.a die Konflikte der geplanten Vorhaben mit
den aufgefundenen Vogelarten dargelegt. Für die Brutvogellebensräume von Brachpieper,
Feldlerche und Flussregenpfeifer sind dabei Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) aufgeführt; so können Bedingungen angeboten werden, wie sie durch die Bebauung des Gebietes an der Neuen Messe für insbesondere diese
Arten verloren gehen werden. Es findet mittels dieser Maßnahmen praktisch ein vollwertiger Ersatz statt, damit die Erhaltungszustände der Populationen sich nicht verschlechtern.
Eine gesonderte Betrachtung möglicher Kulisseneffekte an der Stelle des baulichen Eingriffs ist, mit Blick auf das was angemessener Weise an Untersuchungsumfang verlangt
werden kann, daher entbehrlich.
Zum Feldhasen wurden im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag keine Aussagen getroffen,
da im Gutachten lediglich Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie und alle Europäischen Vogelarten betrachtet werden. Dieses Vorgehen ist allgemein gültig und wurde so
mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Besonders geschützte Arten,
die nicht dem Anhang II oder IV bzw. den Europäischen Vogelarten, sollten nicht im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mit aufgeführt sein. Dieses Vorgehen entspricht dem derzeit
im Freistaat Sachsen üblichen Rahmen. Für weitere Informationen dazu siehe:
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/20403.htm
II-3.
Stellungnahme vom 28.07.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darum gebeten, die Zufahrt über die Bauwollgasse zu sperren. Als Gründe werden
die zunehmende Vermüllung und das Parken genannt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Bitte bezieht sich auf Dinge, welche nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung
des Bebauungsplanes sind und die sich darüber hinaus in der ausschließlichen Zuständigkeit des Eigentümers der Flächen befinden. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens
auf Basis des Bauleitplanes wird sich der angesprochene Sachverhalt allerdings auflösen.
18.12.2015
-
Teil A: Planzeichnung
Pelzg
asse
J
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I
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2,00
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m
L
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12,50 m bis
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m
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m
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m
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14,50 m
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L
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0,8
GH von
12,50 m bis
14,50 m
-
L
B
63/48
dB (A)
M 1.2
M 1.1
0m
38,0
A
de
kurp
Mer
ena
rom
Kartengrundlage:
M 1 : 2.000
und Bodenordnung, Stadt Leipzig
Stand: November 2012
0
10
20
50
75
100 m
Planverfasser:
Ingenieur Consult
12.11.2015
[entsprechend PlanZV]
I. Festsetzungen
Punkte zur Abgrenzung von Bereichen der
Rechtsgrundlagen
P 1,P 2
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
Punkte zur Abgrenzung von Bereichen der
GE 1
hier z.B.: Baugebiet, GE 1
A...K
Zwecke eines Mindestumfangs von
transparenten Verglasungen innerhalb des
definierten Fassadenabschnitts
II. Darstellungen ohne Normcharakter
0,8
GH von
12,50 m bis
14,50 m
Baugebiet
Bauweise
-
tags/nachts
12,50 m bis 14,50 m
1.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
3,00 m
a
abweichende Bauweise
Baulinie
III. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug)
Baugrenze
69
22
Gemarkungsgrenze
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
M4
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
( siehe Teil B: Text Nr. 7.4 und 8.1.1)
M5
hier z.B.: M 5
sonstigen Bepflanzungen
1.8 Sonstige Planzeichen
S1
L
mit Leitungsrechten
Geltungsbereiches
Abgrenzung von Baugebieten mit
unterschiedlichen Festsetzungen
Planverfasser:
Ingenieur Consult
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Teil B : Text
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Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der
Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Gewerbegebiete [§ 1 Abs. 3 BauNVO]
1.1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser,
c) öffentliche Betriebe,
d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
1.1.2
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt)
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerplätze,
c) Tankstellen,
d) Anlagen für sportliche Zwecke,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter,
f) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
g) Vergnügungsstätten,
h) Verteilzentren für den Einzelhandel, für Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste
sowie für Baustoffe und Baumaterialien,
i) Freiflächen-Photovoltaikanlagen als eigenständige Hauptnutzung,
j) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
1.1.3
Abweichend von 1.1.2 Buchstabe a) sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und
anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“) zulässig, wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Verund Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer
im räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes oder in dessen unmittelbaren Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Buchstabe a) dienenden Fläche
(Verkaufsfläche) max. 10% der Geschossfläche der zugehörigen Betriebsstätte, jedoch max. 800 m² nicht überschreitet.
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2.
2.1
Abweichendes Maß der baulichen Nutzung / Bezugshöhe
Von der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhe darf durch die Errichtung von
notwendigen technischen Aufbauten und solartechnischen Anlagen abgewichen werden,
wenn
a) die Überschreitung max. 2,00 m beträgt und
b) die Aufbauten und Anlagen von den äußeren Kanten des betreffenden Daches um
mindestens 5,00 m zurückgesetzt angeordnet werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
2.2
Bezugshöhe
Bezugshöhe ist:
Für das Baugebiet GE 1:
Für die Baugebiete GE 2.1; GE 2.2:
[§ 18 Abs. 1 BauNVO]
128,50 m ü. NHN
129,50 m ü. NHN
3.
3.1
Abweichende Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 4 BauNVO]
Im Baugebiet GE 1 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 48,00 m betragen und darf
150,00 m nicht überschreiten.
3.2
Im Baugebiet GE 2.1 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 48,00 m betragen.
3.3
Im Baugebiet GE 2.2 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 30,00 m betragen und darf
75,00 m nicht überschreiten.
4.
4.1
Überbaubare Grundstücksfläche
Abweichend von der zeichnerisch festgesetzten Baulinie ist ausnahmsweise im Baugebiet GE 2.1 zwischen den in der Planzeichnung festgesetzten Punkten P 1 und P 2 ein
Vortreten vor die festgesetzte Baulinie zur Realisierung einer zur „Alten Dübener Landstraße“ vollständig geschlossenen Anlieferschleuse in einer Tiefe von bis zu 6,00 m und
in einer Höhe von maximal 8,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO]
4.2
Nebenanlagen in Form von Gebäuden
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gebäuden sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
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4.3
4.3.1
Sonstige Nebenanlagen
Abweichend von 4.2 ist in den festgesetzten Flächen für Stellplätze S 1 und S 5 je ein
Pförtnergebäude mit einer max. Grundfläche von jeweils 6,00 m x 8,00 m und einer
max. Höhe von 4,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
4.3.2
Abweichend von 4.2 ist in den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 die Errichtung je eines
Sprinklertanks mit einer max. Grundfläche von 8,00 m im Durchmesser und in einer
Höhe von max. 8,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
4.4
Andockstationen
Andockstationen einschließlich deren Aufstellflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Abweichend von Satz 1 sind im Baugebiet GE 2.1 Aufstellflächen von Andockstationen auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen der westlichen Baugrenze und der mit M 6 bezeichneten „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ zulässig.
[§ 23 BauNVO].
4.5
PKW-Stellplätze
PKW-Stellplätze sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen (S 1 bis S 5) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Garagen (einschließlich Carports) sind unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
5.
Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
Die erforderliche Mindesttiefe der Abstandsflächen beträgt 5,00 m.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
6.
6.1
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00
bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten.
Festsetzung von Lärmemissionskontingenten
Teilfläche
GE 1
GE 2.1, GE 2.2
LEK tags
dB (A)
64
63
LEK nachts
dB (A)
49
48
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
Festsetzung von Zusatzkontingenten
Für die Immissionsorte IO 7 und IO 8 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten
Zusatzkontingente erhöhte Lärmemissionskontingente.
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Immissionsort
IO 7
Bürogebäude
IO 8
Standort im Geltungsbereich des B-Plans
Nr. 35.3
Zusatzkontingent tags
dB (A)
5
Zusatzkontingent nachts
dB (A)
5
5
5
Der Immissionsort wird mit folgenden Gauss-Krüger-Koordinaten wie folgt definiert:
IO 7: x=4527610.26; y=5695580.00
IO 8: x=4527645.72; y=5695361.60
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte j L EK,i durch L EK,i + L EK, zus j zu ersetzen ist.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
6.2
In den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 bzw. GE 2.2 sind alle Gebäudefassaden, die zur
„Alten Dübener Landstraße“, zur „Merkurpromenade“ oder zur „Maximilianallee“ gerichtet sind und hinter denen sich schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (November 1989), Nr. 4.1, Anmerkung 1 befinden, mit technischen Vorkehrungen zum Schutz
vor Außenlärm auszurüsten, die gewährleisten, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109, Tabelle 8 eingehalten werden.
Für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind für die
betreffenden Fassaden Schallschutznachweise zu erstellen.
7.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
7.1
Maßnahmeflächen M 1.1 und M 1.2
7.1.1 Die in der Planzeichnung mit M 1.1 bezeichnete Fläche ist als Habitatfläche für die
Blauflügelige Ödlandschrecke anzulegen. Sie ist dazu als Magerrasen zu entwickeln
und dauerhaft zu erhalten. Die gesamte Fläche ist als offener, vegetationsarmer Bereich
vorzuhalten. Gehölzpflanzungen sind unzulässig.
Die überwinternden Vermehrungsstadien der Blauflügeligen Ödlandschrecke sind durch
Abtrag der obersten 5 cm Bodenschicht aus allen Vorkommen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes und durch die unmittelbar anschließende
Ausbringung auf Habitaten in der mit M 1.1 bezeichneten Fläche zu sichern.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.1.1
7.1.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 1.1 bezeichneten Fläche sind geeignete Trockenhabitate für die Zauneidechse anzulegen, indem zwei Steinschüttungen von je etwa
5 m², 0,75 m bis 1,00 m Höhe, aus Feldsteinen oder Schotter ohne Feinerdeanteil ausgebracht werden. Die Stellen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs zu befreien, die
Erhaltung ist dauerhaft zu sichern.
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7.1.3
Die mit M 1.2 bezeichneten Flächen sind mit Sträuchern (50-100 cm hoch, 1 Stück je
m²) zu bepflanzen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.1.3
7.2
Maßnahmefläche M 2
Auf der mit M 2 bezeichneten Fläche ist der vorhandene artenreiche Hochstaudensaum
zu erhalten und mit einer flächendeckenden Ansaat aus heimischen Wildstaudenarten
weiter zu entwickeln.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.2
7.3
Maßnahmefläche M 3
Auf den mit M 3 bezeichneten Flächen sind jeweils 20 Straßenbäume einheitlicher Art
und Sorte als Laubbaum-Hochstamm, Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe, an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Flächen sind darüber hinaus vollständig mit Rasen zu begrünen
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.3
7.4
Maßnahmefläche M 4
7.4.1 Auf der mit M 4 bezeichneten Fläche sind insgesamt 25 Laubbäume verschiedener
Arten und Sorten und mit unterschiedlichem Habitus in lockerer Anordnung zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Davon müssen drei Bäume BlumenEschen (Fraxinus ornus), drei Bäume Japanische Blüten-Kirschen (Prunus serrulata
‚Kanzan’) und drei Bäume mit säulenförmigem Habitus (Acer saccharinum 'Pyramidae'
oder Populus tremula 'Erecta' oder Pyrus commununis 'Beach Hill') sein. Die Pflanzqua lität der Bäume muss im Stammumfang mindestens 16-18 cm betragen. Mindestens
50 % sind als Stammbüsche zu pflanzen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.4
7.4.2
Die Gesamtfläche M 4 ist zu 50 % der Fläche mit Bodendeckern (5 Stück je m2) und
kleinwüchsigen Ziersträuchern (40-80 cm hoch, 1 Stück je m2) zu bepflanzen und zu
50 % mit Rasen zu begrünen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.4
7.4.3
Die Fläche M 4 kann im zeichnerisch festgesetzten zulässigen Bereich für Ein- und Ausfahrten zum Zwecke einer Zufahrt einmalig in einer Breite von bis zu 12,00 m unterbrochen werden.
7.5
Befestigung von Oberflächen
Sämtliche versiegelte Flächen innerhalb der Baugebiete, die nicht durch bauliche Anlagen überbaut werden, sind mit hellen (Wärme reflektierenden) Oberflächen herzustellen.
7.6
Befestigung von PKW-Stellplätzen
Die Befestigung der PKW-Stellplatzflächen auf den Baugrundstücken muss einen Abflussbeiwert von ≤ 0,75 haben.
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8.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
8.1
Maßnahmefläche M 5
8.1.1 Die mit M 5 bezeichnete Fläche ist mit 56 mittelkronigen Laubbäumen der Art und Sorte
Japanische Blüten-Kirsche (Prunus serrulata ‚Kanzan’) als Hochstamm, Stammumfang
mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe, an den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten zu bepflanzen.
Eine Verschiebung der Baumstandorte parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ um bis
zu 2,00 m von den festgesetzten Baumstandorten ist ausnahmsweise zulässig, die Doppelständigkeit der Alleebäume in Querausrichtung ist beizubehalten. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
8.1.2
Die mit M 5 bezeichnete Fläche ist im Übrigen mit Rasen zu begrünen. Davon ausgenommen ist die Fläche für PKW-Stellplätze S 4. Die Baumscheiben müssen mindestens 6 m² offene Bodenfläche je Baum aufweisen, sie sind mit Rasen zu begrünen
und vor Überfahren zu schützen.
8.1.3 Die Fläche M 5 kann im zeichnerisch festgesetzten zulässigen Bereich für Ein- und Ausfahrten zum Zwecke einer Zufahrt in einer Breite von bis zu 12,00 m unterbrochen werden.
8.2
Maßnahmefläche M 6
Auf der mit M 6 bezeichneten Fläche ist eine durchgängige Hecke aus mindestens fünf
verschiedenen einheimischen Laubgehölzarten zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
Die Pflanzqualitäten der Gehölze müssen für Pflanzhöhe 1 (stärkerwüchsige Arten) mindestens 200 - 250 cm, für Pflanzhöhe 2 (schwächerwüchsige Arten) mindestens
150 - 200 cm betragen. Dabei sind 1,5 Stück Gehölze je laufenden Meter in einer
Pflanzbreite von 1 Meter in alternierender Abfolge der stärker- bzw. schwächerwüchsig-en Arten entlang der Mittellinie der Fläche zu pflanzen. Die Hecke ist auf eine Endhöhe von mindestens 5 Metern über Oberkante Gelände zu entwickeln.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.2
8.3
Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
8.3.1 Gewerbegebiet GE 1
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile
des Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum
(Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu bepflanzen.
Davon sind parallel zur östlichen Baulinie mindestens 9 säulenförmige Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu pflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die übrigen nicht überbaubaren Flächen sind mit Rasen oder Bodendeckern zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
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8.3.2
Gewerbegebiet GE 2.1
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile
eines jeden Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu bepflanzen.
Davon sind parallel zur östlichen Baulinie mindestens 8 säulenförmige Laubbäume einheitlicher Art und Sorte mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu pflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die übrigen solchen Flächen sind mit Rasen oder Bodendeckern zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
8.3.3
Gewerbegebiet GE 2.2
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile
eines jeden Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die übrigen solchen Flächen
sind mit Rasen oder Bodendeckern zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
8.4
8.4.1
Bepflanzung der Flächen für PKW-Stellplätze
Gewerbegebiet GE 1
Auf der mit S 1 festgesetzten Fläche sowie bei PKW-Stellplatzanlagen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sind je vier PKW-Stellplätze ein LaubbaumHochstamm, StU 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe (Lichtraumprofil), dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Baumscheibe muss mindestens 6 m2
betragen und ist vor Überfahren zu schützen.
Die Baumpflanzungen sind zwischen den Stellplätzen einzuordnen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.4
8.4.2
Gewerbegebiet GE 2.1
Auf den mit S 2, S 3, S 4 und S 5 festgesetzten Flächen sowie bei PKW-Stellplatzanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist je vier PKW-Stellplätze ein
Laubbaum-Hochstamm, StU 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe (Lichtraumprofil)
zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Baumscheibe muss
mindestens 6 m2 betragen und ist vor Überfahren zu schützen.
Die mit Festsetzungen 7.3 (M 3) auf der Südseite der „Seehausener Allee“ sowie 8.1.1
(M 5) zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.4
8.5
8.5.1
Dachbegrünung/solarenergetische Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 23b BauGB]
Im Baugebiet GE 1 und im Baugebiet GE 2.1 sind die Dachflächen auf baulichen Anlagen zu mindestens 50 % extensiv mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
Alternativ ist das Gebäudetragwerk, insbesondere die Dachkonstruktion statisch so zu
ertüchtigen, dass die Dachflächen zur Errichtung von solartechnischen Anlagen genutzt
werden können.
12.11.2015
Bebauungsplan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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Seite 8
8.5.2
Die Dachflächen auf baulichen Anlagen sind im Baugebiet GE 2.2 auf mindestens 60 %
ihrer Fläche extensiv mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von
mindestens 5 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen.
8.6
Fassadenbegrünung
Wird im Baugebiet GE 2.1 eine geschlossene Anlieferschleuse gemäß Nr. 4.1 realisiert,
so ist in dem Bereich zwischen den in der Planzeichnung mit P 1 und P 2 bezeichneten
Punkten die Fassade mit Kletterpflanzen (Pflanzabstand maximal 1 m) zu begrünen.
9.
9.1
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]
Dachneigungen
Es sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung von 0° bis 5° zulässig.
9.2
9.2.1
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
9.2.2
Werbeanlagen oberhalb der Attika bzw. auf dem Dach sind unzulässig.
9.2.3
Fahnen als Werbeanlagen sind unzulässig.
9.2.4
Großflächige Werbeanlagen über 15 m² Ansichtsfläche sind unzulässig.
9.3
9.3.1
Gestaltung der Außenwände der Gebäude
Die Außenwände der Gebäude müssen über transparente Verglasungen (Fenster, Türen, sonstige Glaselemente) in folgendem Mindestumfang, bezogen auf die gesamte Außenwandfläche des in der Planzeichnung definierten Fassadenabschnitts, verfügen:
Im Fassadenabschnitt A – B
35 %
Im Fassadenabschnitt B – C
35 %
Im Fassadenabschnitt D – E
25 %
Im Fassadenabschnitt F – G
25 %
Im Fassadenabschnitt G – H
25 %
Im Fassadenabschnitt I – J
25 %
Im Fassadenabschnitt J – K
25 %
Für die Fassadenabschnitte G – H und J – K gilt die Verpflichtung nach Satz 1, soweit
die Fassaden auf der Baugrenze oder in einem Abstand von weniger als 5,00 m von der
festgesetzten Baugrenze errichtet werden.
9.3.2
Für die Außenwände der Gebäude sind lichtgraue bis anthrazitfarbene Farbtöne zu verwenden. Zur Gliederung der Fassaden sind davon abweichende Farbtöne bis maximal
10 % – bezogen auf die Fassadenfläche der jeweiligen Gebäudeseite – zulässig.
9.3.3
Stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen der Fassaden sind unzulässig.
12.11.2015
Bebauungsplan Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Teil B : Text
Seite 9
9.4
9.4.1
Optische Abschirmung von nicht begrünten Freiflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Im Baugebiet GE 1 sind nicht begrünte Freiflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mittels bepflanzter Mauern oder hochwachsender Hecken in einer Höhe
von jeweils mindestens 2,00 m über Oberkante Gelände derart optisch abzuschirmen,
dass die Einsicht von den anliegenden öffentlichen Straßen (der „Pelzgasse“, der „Alten
Dübener Landstraße“ und der „Seehausener Allee“) nicht möglich ist.
9.4.2
Im Baugebiet GE 1 sind auf der westlichen Baugrenze, soweit dort keine Gebäude errichtet werden, blickdichte Hecken gemäß der Festsetzung TF Nr. 8.2 derart zu pflanzen, dass die Einsicht von der „Maximilianallee“ nicht möglich ist. Zwischen den Gebäuden und der Hecke ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten.
9.4.3
Im Baugebiet GE 2.2 sind nicht begrünte Freiflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mittels bepflanzter Mauern oder hochwachsender Hecken in einer Höhe
von jeweils mindestens 2,00 m über Oberkante Gelände derart optisch abzuschirmen,
dass die Einsicht von der „Merkurpromenade“ nicht möglich ist.
9.5
Einfriedungen
Die Oberkanten der Einfriedungen dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten. Blickdichte Einfriedungen sind unzulässig.
12.11.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 35.2
„Neues Messegelände“ - Teil 2 „Dübener
Landstraße Nord“, 2. Änderung
Stadtbezirk:
Nord
Ortsteil:
Wiederitzsch
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
18.12.15
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
1.
Lage und Größe des Plangebietes ........................................................................4
2.
Planungsanlass und -erforderniss..........................................................................4
3.
Ziele und Zwecke des Planes.................................................................................4
4.
Verfahren................................................................................................................5
B Grundlagen der Planung
5.
Planungsrechtliche Grundlagen..............................................................................6
5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse.....................................................................6
5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen..................................................................6
5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung...............................................................................6
5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.............................................................6
5.5 Soziale Infrastruktur................................................................................................7
5.6 Technische Infrastruktur..........................................................................................7
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur...............................................................................................7
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen................................................................................8
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
Planerische und rechtliche Grundlagen..................................................................8
Planungsrechtliche Grundlagen..............................................................................8
Ziele der Raumordnung..........................................................................................8
Flächennutzungsplan............................................................................................10
Landschaftsplan....................................................................................................10
Zulässigkeit von Bauvorhaben..............................................................................10
Sonstige Planungen..............................................................................................11
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)................................11
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“................................................12
Stadtentwicklungsplan „Zentren“..........................................................................12
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“.............................12
Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“.....................................13
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
7.2.5
7.2.6
7.2.7
7.2.8
7.2.9
Umweltbericht.......................................................................................................13
Einleitung..............................................................................................................13
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung) .....................................................14
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.........................................15
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange ....................................................................................................21
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung.......................................................................23
Boden/ Altlasten ...................................................................................................23
Wasser .................................................................................................................27
Klima ....................................................................................................................30
Luft .......................................................................................................................33
Tiere......................................................................................................................36
Biologische Vielfalt ...............................................................................................47
Landschaft ............................................................................................................52
Menschen .............................................................................................................56
Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen..................................................62
7.3
7.4
7.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................................63
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ..........................................63
Zusammenfassung ...............................................................................................64
7.2
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 2
8.
Ergebnisse der Beteiligung...................................................................................65
8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.............................................................65
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.......................................75
8.3. Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf............................................................77
8.4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf............................80
9.
9.1
9.2
9.2.1
9.2.2
9.3
9.4
Städtebauliches Konzept......................................................................................82
Gliederung des Gebietes/ Bebauungs- und Nutzungskonzept.............................82
Erschließungskonzept...........................................................................................85
Verkehrserschließung...........................................................................................85
Ver- und Entsorgungsanlagen..............................................................................89
Landschaftsgestalterisches Konzept....................................................................89
Städtebaulicher Vertrag........................................................................................92
C INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches.......................................................92
11
12
12.1
12.2
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.2.4
12.2.5
12.2.6
12.3
12.3.1
12.3.2
12.4
12.5
12.6
12.7
12.7.1
12.7.2
12.8
12.9
12.10
Gliederung des Plangebiets...............................................................................93
Baugebiete.........................................................................................................93
Art der baulichen Nutzung ................................................................................93
Maß der baulichen Nutzung ..............................................................................96
Grundflächenzahl...............................................................................................96
Höhe baulicher Anlagen.....................................................................................96
Abweichendes Maß der baulichen Nutzung ......................................................97
Bezugshöhe.......................................................................................................97
Baulinien/ Baugrenzen.......................................................................................98
Abweichende Bauweise.....................................................................................99
Nebenanlagen..................................................................................................100
Nebenanlagen in Form von Gebäuden ...........................................................100
Sonstige Nebenanlagen ..................................................................................100
Andockstationen...............................................................................................100
Flächen für PKW-Stellplätze............................................................................101
Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen ........................................102
Verkehrsflächen...............................................................................................102
Straßenverkehrsflächen...................................................................................102
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt.....................................................................102
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen....................................................103
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen...................103
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]............................................104
12.10.1 Maßnahmefläche M 1.1 und M 1.2..................................................................105
12.10.2 Maßnahmefläche M 2......................................................................................107
12.10.3 Maßnahmefläche M 3......................................................................................107
12.10.4 Maßnahmefläche M 4......................................................................................108
12.10.5 Befestigung von Oberflächen...........................................................................109
12.10.6 Befestigung von PKW-Stellplätzen..................................................................109
12.11 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB].......................................................110
12.11.1 Maßnahmefläche M 5.......................................................................................110
12.11.2 Maßnahmefläche M 6.......................................................................................111
12.11.3 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen.................................112
12.11.4 Bepflanzung der Flächen für PKW-Stellplätze.................................................113
12.11.5 Dachbegrünung/ solarenergetische Nutzung...................................................114
12.11.6 Fassadenbegrünung.........................................................................................115
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 3
12.12
Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB] ....................................
116
12.13 Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]...............116
12.13.1 Dachneigungen................................................................................................116
12.13.2 Werbeanlagen..................................................................................................117
12.13.3 Gestaltung der Außenwände der Gebäude......................................................117
12.13.4 Optische Abschirmung von nicht begrünten Freiflächen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen..................................................................118
12.13.5 Einfriedungen...................................................................................................118
D STÄDTEBAULICHE KALKULATION
13. Flächenbilanz.......................................................................................................119
Anhang I:
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Anhang V:
Anhang VI:
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Quellenverzeichnis
Hinweise
Anwendung der Eingriffsregelung
Pflanzempfehlungen
Anbaubeschränkung nach FStrG
Zusammenfassende Erklärung
Begründung zum Bebauungsplan
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A
EINLEITUNG
1
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 „Neues Messegelände"
- Teil 2 „Dübener Landstraße Nord" befindet sich im Stadtbezirk Nord, Ortsteil Wiederitzsch.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 35.2 und
überplant einen Teilbereich desselben.
Es wird umgrenzt von
der „Pelzgasse“ und dem Flurstück 82/ 33 im Norden,
der „Alten Dübener Landstraße“ im Osten,
den öffentlichen Verkehrs- bzw. Grünflächen („Merkurpromenade“ einschließlich der
Stadtbahnlinie 16) im Süden sowie
der „Maximilianallee“ (Bundesstraße B 2) im Westen.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2
Planungsanlass und -erfordernis
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 35.2 ist ein Teilplan aus insgesamt 12 Bebauungsplänen, die mit dem Ziel der Errichtung der „Neuen Messe“ in Leipzig und den damit verbundenen Entwicklungsabsichten im Umfeld dieses Messegeländes aufgestellt wurden.
Der Bebauungsplan trat am 14.08.1993 in Kraft, die 1. Änderung wurde am 12.02.1998
rechtskräftig. Er setzt ein Gewerbegebiet mit dem Planungsziel fest, Büro- und Dienstleistungsbetriebe sowie private und öffentliche Verwaltungen anzusiedeln.
Auf der planungsrechtliche Grundlage des Bebauungsplanes wurden die Verkehrsanlagen
zur Erschließung des Gebietes hergestellt sowie ein Hotel und ein Dienstleistungsunternehmen im Norden des Plangebietes errichtet. Darüber hinaus sind die öffentlichen Grünanlagen zwischen der „Merkurpromenade“ und der „Messe-Allee“ hergestellt worden.
Auf einem Großteil der Fläche fand dagegen keine bauliche Entwicklung statt, diese liegt
brach. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ließen sich größtenteils nicht umsetzen, da sie der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung nicht entsprechen. Auch sind die
Planungsziele nicht mit den aktuellen Zielen der Stadtentwicklung kompatibel.
Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Absicht der Grundstückseigentümer
und potentiellen Investoren, die brach gefallenen Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen.
Das Planungerfordernis ergibt sich daraus, dass die Entwicklungsabsichten auf der Grundlage des bisherigen Bebauungsplanes nicht zugelassen werden können. Zur Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Entwicklung ist folglich die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
3
Ziele und Zwecke der Planung
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes dient dem übergeordneten Ziel, auf der Grundlage
des städtebaulichen und des landschaftsgestalterischen Konzeptes die planungsrechtlichen
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Voraussetzungen zur Entwicklung eines den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechenden
Gewerbegebietes zu schaffen.
Im Einzelnen sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt werden:
- Umsetzen des städtebaulichen und des landschaftsgestalterischen Konzeptes
- Herstellen von Planungssicherheit für die zukünftige bauliche Entwicklung des Gebietes,
- Mobilisierung der brachliegenden gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von
Unternehmen, für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für die Unterstützung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Leipzig,
- Anpassung der Planungsinhalte an die stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt
und an die aktuellen Entwicklungsabsichten des Grundstückseigentümers,
- Ausschluss der Zulässigkeit von wesentlichen Nutzungen des ausschließlichen Warenumschlages (z.B. Verteilzentren für den Einzelhandel),
- Nutzung der guten Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV,
- Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders mit den angrenzenden Nutzungen
- städtebaulich-gestalterische Einbindung des Gewerbegebietes in das Umfeld durch
eine angemessene Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
- Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse, z.B.
durch geeignete Festsetzungen zum Immissionsschutz,
- Berücksichtigung des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege,
- Ausschluss von Photovoltaikanlagen als ebenerdige Freiflächenanlagen.
4
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RBV-1680/13,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. Nr. 13/2013 vom
29.06.2013
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
13/2014 vom 21.06.2014
19.06.2013
24.06.2014 bis
08.07.2014
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
10.06.2014
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
15.07.2015
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
14/2015 vom 11.07.2015
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21.07.2015 bis
20.08.2015
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B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet liegt auf Höhen zwischen 126 m ü. NHN im Westen sowie 130 m ü. NHN im
Osten. Das Relief des Grundstücks ist relativ eben und fällt von Osten nach Westen leicht
ab.
Zur naturräumlichen Zuordnung, Geologie und zu den Baugrundverhältnissen siehe Umweltbericht, Kap. 7.2.1.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Gelände wird derzeitig nicht genutzt. Es ist keine Bebauung vorhanden, sämtliche ehemaligen Bauwerke wurden abgebrochen. Auf den westlichen Baugrundstücken sind größere
versiegelte Bereiche vorhanden (Betonflächen, gepflasterte Flächen).
Nördlich des räumlichen Geltungsbereiches dieser Änderung, jedoch innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung schließen sich unbebaute gewerbliche
Bauflächen (GEe) sowie ein Bürogebäude und ein Hotel an.
Das Gewerbe- und Sondergebiet „Sachsenpark“ liegt östlich der „Alten Dübener
Landstraße“.
Südöstlich befindet sich das Messegelände mit der gläsernen Eingangshalle, den Ausstellungshallen, dem Messeturm und dem Congress Center Leipzig. An die Leipziger Messe
grenzt im Süden ein großflächiges Gewerbegebiet an.
Südlich des Geltungsbereiches der vorliegenden 2. Änderung, jedoch innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung befinden sich die öffentliche Verkehrsfläche der „Merkurpromenade“ mit der Straßenbahntrasse sowie eine unbebaute gewerbliche
Baufläche (GEe).
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Innerhalb des Plangebietes gibt es keine Wohnnutzung. Die nächstgelegene Wohnnutzung
befindet sich westlich der „Maximilianallee“ bzw. der Bahnlinie in einer Entfernung von
ca. 200 m.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Das Gelände ist derzeitig ungenutzt, insofern sind die vorhandenen Freiflächen Brachflächen.
Feldhecken bzw. größere Grünstrukturen befinden sich am südwestlichen Rand entlang der
„Maximilianallee“ sowie als rudimentärer Gebüschstreifen entlang der, von einer Baumreihe
begleiteten „Alten Dübener Landstraße“.
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Südlich des Geltungsbereiches befindet sich die „Merkurpromenade“ mit der im Geländeeinschnitt verlaufenden Straßenbahntrasse. Sie ist nördlich und südlich von öffentlichen Grünflächen umgeben und mündet östlich in den großzügigen Freibereich der Leipziger Messe.
Die Flächen nördlich der Pelzgasse stellen sich wie die Plangebietsfläche als Brachfläche
dar.
Zur weiteren detaillierten Beschreibung der Freiflächen siehe Umweltbericht, Kap. 7.2.
5.5
Soziale Infrastruktur
Soziale Infrastruktureinrichtungen sind im Gebiet selbst und in der näheren Umgebung nicht
vorhanden. Sie sind auch bei der vorliegenden 2. Änderung dieses Bebauungsplanes nicht
von Relevanz, da es Ziel der Planung ist, ein Gewerbegebiet zu entwickeln.
Die Beschäftigten können die sozialen Einrichtungen im Ortsteil Wiederitzsch bzw. in den angrenzenden Ortsteilen (Mockau, Eutritzsch, Seehausen) als auch im gesamten Stadtgebiet
nutzen.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur
Äußere Erschließung
Das Plangebiet befindet sich verkehrsräumlich südlich der Bundesautobahn (BAB A 14) und
östlich der Bundestraße B 2 „Maximilianallee“. Aus Richtung Osten wird das geplante Gewerbegebiet über die Anschlussstelle (AS) Leipzig- Messegelände erreicht, aus Richtung Westen über die AS Leipzig-Mitte. Verkehre aus Richtung Norden und aus dem Stadtzentrum
fahren über die „Maximilianallee“ zu. Die „Maximilianallee“ weist einen zweibahnigen Querschnitt mit jeweils zwei bis drei Fahrstreifen auf, in Knotenpunktbereichen bis zu vier Fahrstreifen.
Das Plangebiet wird über die öffentlich gewidmeten Straßen „Alte Dübener Landstraße“ sowie „Pelzgasse“ an das städtische Straßennetz angebunden. Von der „Alten Dübener Landstraße“ führt eine befestigte und befahrbare Zuwegung auf die südlichen Baugebiete
(GE 2.1 und GE 2.2).
Auf der westlichen Straßenseite der „Alten Dübener Landstraße“ ist nördlich der „Seehausener Allee“ ein Gehweg vorhanden. Dieser steht zur gemeinsamen Nutzung mit Radfahrern
zur Verfügung und ist auch für das Befahren in Gegenrichtung freigegeben. Südlich der „Seehausener Allee“ stehen beidseitig der „Alten Dübener Landstraße“ gemeinsame Fuß- und
Radwege zur Verfügung. In Richtung Autobahn ist auf der südlichen Straßenseite ein gemeinsamer Fuß- und Radweg vorhanden (weiteres siehe Kap. 9.).
Das geplante Gewerbegebiet ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Neben dem
Bahnhof Leipzig Messe für Nahverkehrszüge bzw. S-Bahnen stehen die Straßenbahnlinie 16
und die Regionalbusse 85, 86, 176 und 196 zur Verfügung. Dabei verkehrt die Buslinie 85
zwischen der Straßenbahnhaltestelle Messegelände und Pelzgasse.
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Innere Erschließung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird durch die „Seehausener Allee“, einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche in zwei Teilbereiche gegliedert. Innerhalb dieser Baugebiete
werden keine öffentlichen Straßen geplant.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Umfeld und innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich vorhandene Systeme der Versorgungsunternehmen.
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich folgende wasserwirtschaftliche Anlagen:
In den Flurstücken 33/19 69/2 2 und 69/43 der Gemarkung Kleinwiederitzsch befindet sich
eine Trinkwasserleitung VW 400 GGG der KWL (Westseite der „Alten Dübener Landstraße“,
„Pelzgasse“ und Nordseite „Seehausener Allee“) und eine Trinkwasserleitung VW 200 GGG
in den Flurstücken 69/45 der Gemarkung Kleinwiederitzsch und 33/19 der Gemarkung Großwiederitzsch (südlich der Seehausener Straße).
Außerdem verläuft in den Flurstücken 81/9, 75/9, 69/43, 69/22 und 69/45 der Gemarkung
Kleinwiederitzsch sowie im Flurstück 33/19 der Gemarkung Großwiederitzsch eine Schmutzwasserleitung DN 300 STZ der KWL („Pelzgasse“ und westliche Seite der „Alten Dübener
Landstraße“).
Im westlichen Geltungsbereich parallel zur "Maximilianallee" werden die Flurstücke 69/38,
69/19 und 69/2 der Gemarkung Kleinwiederitzsch sowie 33/16, 34/14 und 35/51 der Gemarkung Großwiederitzsch von einem Regenwasserkanal DN 1600 B / DN 2000 SB der KWL
gequert.
Gasversorgung
In der „Alten Dübener Landstraße“ westliche Seite liegt eine Leitung GLT 102/026 Kabelschutzrohr KSR DN 40 im Anlagenbestand der GasLine.
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet Gashochdruckleitungen TN 106 (DN 300/DP 4);
TN 106.05 (DN 150/DP 4) und TN 106.05.01 (DN 100/DP 4) als Anlagen der MITNETZ GAS
(„Alte Dübener Landstraße“ sowie Querung des Geltungsbereiches im südlichen Drittel) sowie eine Gasmitteldruckleitung in der „Pelzgasse“ im Anlagenbestand der MITNETZ GAS.
Elektroenergie
Die envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte betreibt im Plangebiet Verteilungsanlagen des Mittel- und Niederspannungsnetzes. Außerdem befinden sich im Bereich Gemeinschafts-FM-Kabelanlagen in Rechtsträgerschaft der
enviaM und enviaTEL GmbH.
6
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 ist aus folgenden übergeordneten Planungen entwickelt:
- Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013),
verbindlich seit dem 12.07.2013
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- Regionalplan Westsachsen, verbindlich seit dem 25.07.2008.
Gemäß dem Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen Ziel 1.3.6 wirken die Träger
der Regionalplanung grundsätzlich darauf hin, dass die Oberzentren, wie bspw. Leipzig, als
überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentrum weiter
zu entwickeln sind. Die Bebauungsplanänderung entspricht dieser Zielsetzung.
Mit dem Bebauungsplan wird insbesondere folgenden Grundsätzen der Raumordnung
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 ROG) entsprochen:
- der Raum ist als eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und
vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln (G 2.2.3.1),
- die Flächenneuinanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen,
- die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen ist insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen zu vermeiden (G 2.2.1.1) und
- die Entwicklung der Städte soll so erfolgen, dass die Brachflächen einer neuen Nutzung zugeführt werden und eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte
Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung gewährleistet ist (G 2.2.2.2),
- des Weiteren sollen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrieund Gewerbestandorte die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen geschaffen werden (G 2.3.1.1).
Die Landesplanung setzt in ihrem Ziel Z 2.2.1.7 insbesondere darauf, dass die brachliegenden und brach gefallenen Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen sind,
wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion zukommt.
Diese raumordnerischen Grundsätze und Ziele werden von diesem Bebauungsplan erfüllt.
Der Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung entspricht ebenfalls den Erfordernissen des Regionalplanes Westsachsen.
In dem Planwerk ist die Fläche als Siedlungsfläche dargestellt. Als hoch gewichtete Belange
sind die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Leipzig und die Schaffung von Arbeitsplätzen
zu benennen. Um die Ansiedlung weiterer Gewerbeunternehmen zu befördern, ist die Ausweisung von attraktiven Bauflächen zwingend notwendig.
Dabei werden gerade größere Bauflächen (Flächengröße >10 ha) ohne Störpotenzial für vorhandene Wohnbebauung nachgefragt.
Durch die Wiedernutzung der Brachfläche kann dem Druck auf vorhandene landwirtschaftliche Nutzflächen als potentielle Gewerbeflächen im Umfeld der engeren Siedlungsbereiche
der Stadt Leipzig entgegengewirkt werden.
Die vorliegende Änderungsplanung wird aus dem Regionalplan entwickelt, was dadurch belegt ist, dass die Planung folgenden Grundsätzen und Zielen folgt:
- "Die Stadt Leipzig soll [...] als bundesweit bedeutender Gewerbestandort sowie als
Wissenschaftszentrum [...], und damit als "Wachstumsmotor der Region" [...] gestärkt
werden“ (G 2.1.6),
- „Im Umland des Oberzentrums Leipzig und im Umfeld des Schkeuditzer Kreuzes soll
die Nutzung der wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale unterstützt werden."
(G 2.1.7),
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-
-
-
"Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung, Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme
durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials und
die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von Baumaßnahmen ist auf den
sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken." (Z 4.4.1),
"Die Gemeinden sollen vor der Neuausweisung gewerblicher Bauflächen industrielle
und gewerbliche Altstandorte nachnutzen, ihre bereits baurechtlich genehmigten Gewerbegebiete auslasten sowie bei Bedarf verstärkt interkommunale Gewerbegebiete
entwickeln." (Z 6.1.3),
"Bei der Ansiedlung von Industrie ist darauf hinzuwirken, dass diese vorrangig auf geeigneten Industriebrachen im Oberzentrum […] und auf geeigneten innerstädtischen
Konversionsflächen im Oberzentrum Leipzig [...] erfolgt." (Z 6.1.5).
6.1.2
Flächennutzungsplan
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig von 2015 zum überwiegenden Teil als gewerbliche Baufläche dargestellt. Lediglich im südlichen Abschnitt bildet eine Grünfläche den Abschluss dieses Gebietes. Abweichend zum FNP wurde diese Grünfläche im Bebauungsplan
zugunsten eines weiteren gewerblichen Baufeldes geringfügig verkleinert. Die verbleibenden
Grünareale sind Bestandteil des Ausgleichsflächenkonzeptes, welches im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung erforderlich wird.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Bestandteil des großräumigen
Gewerbeareals, welches zwischen dem neuen Messegelände, der Bahnstrecke und der
BAB 14 entwickelt werden soll und als solches im FNP dargestellt ist. Dieses Gebiet eignet
sich durch die Lage an der B 2 und unmittelbar am Autobahnkreuz der BAB 14 sowie im Umfeld des neuen Messegeländes hervorragend für gewerbliche Nutzungen. Durch die jetzt im
Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung erfolgte geringfügige Verkleinerung der Grünfläche
am südlichen Rand wird am grundsätzlichen Ziel des Flächennutzungsplanes für diesen
Stadtraum jedoch nichts geändert. Damit ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ist für das Gebiet einer
Gemeinde ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Der Landschaftsplan ist am 16.10 2013 vom Stadtrat der Stadt Leipzig
beschlossen worden. Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes wird das
Plangebiet als bestehender Industrie- und Gewerbestandort, teilräumliches Leitbild (LB 12Industrie- und Gewerbestandorte) dargestellt. Der Bebauungsplan entspricht somit den Darstellungen des Landschaftsplanes.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die zu überplanenden Flächen liegen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ - Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 1. Änderung. Die Bebauungsplanänderung
ist am 12.02.1998 in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes (mit Stand vom 08.09.1997) und
maßgeblich für die derzeit zulässige Bebaubarkeit und Nutzung nach § 30 BauGB sind:
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Art der baulichen Nutzung:
Im Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt.
Zulässig sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten baulichen Nutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit folgenden Einschränkungen:
- die in Anlage zu § 3 UVPG (BGbl. 90 l, 205 ff) und dem Anhang zu Ziffer 1 dieser Anlage genannten Vorhaben sind nicht zulässig,
- Einzelhandelsbetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig und
- reine Lagergebäude und Lagerflächen, Speditionsbetriebe, Güterverkehrszentren
und Betriebe mit ähnlicher Struktur sind nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung:
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt.
Entlang der „Maximilianallee“ beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) 2,4 dagegen beträgt die GRZ an der „Alten Dübener Landstraße“ 0,5, die
GFZ 1,8.
Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist gestaffelt: parallel zur „Maximilianallee“ sind
fünf Vollgeschosse mit einer maximalen Traufhöhe von 17,25 m zulässig. Innerhalb der östlichen Baufelder sind minimal zwei und maximal vier Vollgeschosse zulässig.
Bauweise:
Entlang der „Maximilianallee“ ist eine geschlossene Bauweise innerhalb der Baufenster zulässig, die Baulinien sind auf voller Länge zu bebauen.
Entlang der „Alten Dübener Landstraße“ ist eine abweichende Bauweise innerhalb der Baufenster zulässig. Diese wird derart beschrieben, dass innerhalb der Baugrenzen und Baulinien Gebäude ohne Längenbegrenzung zulässig sind. Die Baulinien sind auf voller Länge zu
bebauen.
Bauvorhaben sind derzeit mit dieser rechtskräftigen Bebauungsplanung unter Einhaltung der
Festsetzungen realisierbar.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden
(RB IV – 1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die
Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und
Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Laut Ratsbeschluss vom 20.05.2009 sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume
räumliche Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende Konzentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort.
Das Plangebiet wird dem „Nordraum“ als fachübergreifendem Schwerpunktraum zugeordnet,
in dem der Schwerpunkt der Clusterentwicklung im verkehrs- und produktionsorientierten
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Gewerbe liegt. Durch die angestrebte nachfragegerechte gewerbliche Entwicklung werden
somit die Ziele des SEKo unterstützt.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Gewerbliche Bauflächen“ weist das Plangebiet wegen
seiner Lagegunst als besonders geeignet für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes
mit höheren Anforderungen an das Umfeld und für industrienahe Dienstleistungen bzw. für
arbeitsplatzintensives Gewerbe aus. Somit sind die Planungsziele des Bebauungsplanes mit
dem STEP „Gewerbliche Bauflächen“ kompatibel.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben.
Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
vor, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält. Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu
vermeiden. Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im
Stadtgebiet aus. Für den Bebauungsplan relevant sind das im STEP „Zentren“ formulierte
Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen. Die „Leipziger Sortimentsliste“ ist Bestandteil des STEP „Zentren“.
Ihre fortgeschriebene Fassung wurde am 18.06.2014 vom Stadtrat (RBV-2107/14) beschlossen. In ihr sind die in Leipzig nahversorgungs- und zentren- sowie nicht-zentrenrelevanten
Sortimente zusammengestellt. Sie stellt für den Bebauungsplan die Grundlage für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für zentrenrelevante Sortimente dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Mit dem Bebauungsplan sollen städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf die Zentrenstruktur Leipzigs vermieden werden. Dies gilt insbesondere
für das im STEP „Zentren“ ausgewiesene „Nähversorgungszentrum Wiederitzsch“ (D-Zentrum) an der „Delitzscher Landstraße“. Die Zielstellungen des STEP „Zentren“ sind Grundlage für diesen Bebauungsplan:
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten, die städtebaulich negative
oder sogar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche haben können
sollen nicht zulässig sein. Der sogenannte „Werksverkauf“ auch zentrenrelevanter Sortimente soll zulässig bleiben.
6.2.4
Strategisches Konzept Wohnen
Diese Bebauungsplanung setzt nach der Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiete fest,
eine Wohnnutzung ist nicht vorgesehen. Dementsprechend werden weder die Belange des
Stadtentwicklungsplanes „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ und des „Wohnungspolitischen Konzeptes“ berührt, noch sind deren Aussagen für diesen Bebauungsplan von Bedeutung.
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Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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6.2.5
Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Öffentlicher Raum und Verkehr“ wurde am 15.10.2003
vom Stadtrat der Stadt Leipzig (Beschlussnummer: RB III-144/03) beschlossen.
Am 25.02.2015 beschloss die Ratsversammlung die Fortschreibung dieses Stadtentwicklungsplanes.
Der STEP nennt Ziele und Leitlinien für die einzelnen Verkehrsarten. Diese können wie folgt
zusammengefasst werden:
- Der Fußverkehr ist z.B. durch Sicherung ausreichend breiter und begehbarer Gehwege und dem qualitätsvollem Ausbau des straßenunabhängigen Fußwegenetzes besonders zu fördern (Bsp. fußgängerfreundliche Gehwege, bedarfsgerechte Querungsmöglichkeiten)
- Im Radverkehrsentwicklungsplan (2010-2020), welcher ebenfalls vom Stadtrat beschlossen wurde, sind als Ziele die Steigerung des Radverkehrs, die Senkung des
Unfallrisikos und die Erhöhung der Zufriedenheit der Bevölkerung mit den Radverkehrsbedingungen zu nennen. Das Haupt- und Radroutennetz als Teil des Entwicklungsplanes ist schrittweise umzusetzen. Als Schwerpunkte sind die Verknüpfung von
Fahrrad und ÖPNV als auch das Fahrradparken zu nennen.
- Der Öffentliche Nahverkehr ist in seinen Funktionen als mobilitätssichernde Grundversorgung und als umweltfreundliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr
für alle Bevölkerungsgruppen auszubauen. Dabei bildet der Nahverkehrsplan der
Stadt den verbindlichen Rahmen. Hier wird insbesondere eine stärkere Netzverknüpfung angestrebt, d.h. eine Verknüpfung mit dem Individualverkehr, der Straßenbahn,
dem Stadtbus, der S-Bahn und dem Regionalverkehr.
- Der motorisierte Individualverkehr ist zur Verbesserung der Lebensbedingungen, im
Interesse der Stadtentwicklung und der Gesundheit der Bewohner, jedoch unter Beachtung des Wirtschaftsverkehrs auf ein stadtverträgliches Maß zu beschränken.
Aus dem STEP ergeben sich für das Plangebiet folgende Aussagen:
Das Plangebiet ist verkehrsseitig vollständig erschlossen. Die anliegenden öffentlichen Straßen sind ausreichend ausgebaut, die vorhandenen Geh- und Radwege entsprechen dem Erfordernis. Auch ist eine optimale ÖPNV-Anbindung durch den S-Bahn-Haltepunkt sowie der
Straßenbahnhaltestelle der Linie 16 und durch die angrenzenden Bushaltestellen gegeben.
Somit entspricht das vorhandene Verkehrsnetz der geplanten Gewerbeentwicklung, die auf
arbeitsplatzintensive Nutzungen ausgerichtet ist. Diese Nutzung wurde bei der Berechnung
und Festsetzung der PKW-Stellplätze innerhalb der Gewerbegebiete berücksichtigt.
Der Bebauungsplan entspricht den Zielen des Stadtentwicklungsplanes „Öffentlicher Raum
und Verkehr“.
7
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der
- die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und die ermittelten
erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
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Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der
Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
b) Festlegung der Stadt Leipzig, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf
der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im
Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Wichtigstes Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist die Mobilisierung bisher weitgehend
brachliegender Flächen des Plangebietes vor allem für gewerbliche Nutzungen.
Für die Umweltprüfung sind insbesondere die städtebaulich-gestalterische Einbindung des
Gewerbegebietes in das Umfeld durch eine angemessene Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie die Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse, z.B. durch geeignete Festsetzungen zum Immissionsschutz und die Berücksichtigung des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege relevant.
Weiteres zu Zielen und Zwecken der Planung siehe in Teil A, Kap. 3.
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Um die Planziele zu erreichen, sollen insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Zuschnitt der gewerblichen Baufelder und die Kompensationsmaßnahmen und -flächen geändert werden.
In der Planzeichnung des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung wurden innerhalb des hier behandelten Geltungsbereichs fünf Teilbaugebiete mit der Nutzungsart eingeschränktes Gewerbe sowie öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt (siehe Tabelle 1).
Tab. 1: zulässige Flächen lt. Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung (1998)
Flächen der
Teilbaugebiete (m2)
Geltungsbereich
GRZ
Flächen
m2
110635
% der Flächen
100
davon
bebaubar
64
Teilbaugebiete
91.440
GEe 1 (NW)
11.240
0,8
8.992
8
GEe 2 (SW)
19.000
0,8
15.200
14
GEe 3 (S)
14.150
0,8
11.320
10
GEe 4 (SO)
27.100
0,5
13.550
12
GEe 5 (NO)
19.950
0,5
9.975
9
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Zul. Nebenanlagen GEe 1-5
11.763
11
Verkehrsflächen
19.195
17
4.880
Verkehrsfläche Nord
9.080
Verkehrsfläche Süd
5.235
Seehausener Allee
Freiflächen (rechnerisch)
20.641
4
8
5
19
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 35.2 sollen innerhalb des Geltungsbereichs die
Baugebiete GE 1 und GE 2.1 und GE 2.2 mit der Nutzungsart Gewerbe festgesetzt werden.
Die „Seehausener Allee“ verbleibt als öffentliche Verkehrsfläche. Darüber hinaus sind auf
den Bauflächen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Flächen für die Anpflanzung sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festzusetzen, um die städtebaulichen Ziele
umzusetzen und die Forderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erfüllen
(siehe Tabelle 2). Dabei sind umfangreiche vorhandene Leitungsrechte zu beachten.
Tab. 2: zulässige Flächen lt. Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung
Geltungsbereich
Baugrundstücke
Bebaubare Flächen, davon in
...GE 1 (N)
...davon Stellplatzflächen PKW
...GE 2.1 (Mitte)
...davon Freiflächen (M 5, M 6)
gemäß §9 Abs.1 Nr. 25 BauGB
...davon Stellplatzflächen PKW
...GE 2.2 (S)
...davon Freiflächen
gemäß §9 Abs.1 Nr. 25 BauGB
...davon Stellplatzflächen PKW
Zul. Nebenanlagen im GE
Summe nicht bebaubare Flächen im GE
Verkehrsflächen (Seehausener Allee)
Maßnahmeflächen (M 1 - M 6)
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
7.1.2
Flächen der
Baugrundstücke (m2)
110635
89.595
32.840
1.400
48.045
2.985
3.300
8.710
0
GRZ
Flächen
m2
% der
Flächen
100
65
0,8
71.676
26.272
0,8
38.436
0,8
6.968
0
0
14.934
5.235
0
15
5
17.990
16
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
a) Vogelschutzrichtlinie
Das Plangebiet ist kein Bestandteil von Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie. Das nächstgelegene Gebiet dieser Art (SPA Leipziger Auwald) liegt von den Bauvorhaben mindestens
5 km entfernt und hat keinen räumlichen Zusammenhang zum Bearbeitungsgebiet.
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b) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Das Plangebiet ist kein Bestandteil von Gebieten nach der Flora - Fauna - Habitat – Richtlinie. Das nächstgelegene Gebiet dieser Art (FFH Leipziger Auensystem) liegt von den Bauvorhaben mindestens 5 km entfernt und hat keinen räumlichen Zusammenhang zum Bearbeitungsgebiet.
c) Naturschutzgebiete
Im Geltungsbereich liegt kein Naturschutzgebiet. Das nächstgelegene solche Gebiet
(NSG Burgaue) liegt ca. 7 km entfernt in südwestlicher Richtung und hat keinen räumlichen
Zusammenhang zum Bearbeitungsgebiet.
d) Landschaftsschutzgebiete
Im Südwesten reicht eine Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes „Nördliche Rietzschke“
bis 1500 m an das Plangebiet heran1, ist jedoch durch die Trassen von „Maximilianallee“
(4-spurig) und S-Bahn-Strecke (2-gleisig in Dammlage) hiervon deutlich räumlich getrennt,
sodass kein räumlicher Zusammenhang oder Bezug zum Plangebiet festzustellen ist.
e) Flächennaturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile, Besonders geschützte Biotope
Flächennaturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Besonders geschützte Biotope sind im Geltungsbereich der 2. Änderung nicht vorhanden.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Der aktuelle Landschaftsplan der Stadt Leipzig wurde am 16. Oktober 2013 vom Stadtrat beschlossen (RBV-1806/13) und ist die ökologische Grundlage des Flächennutzungsplanes
(FNP). Er bildet die wichtigste Informationsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung in der Bauleitplanung, aus welcher der vorliegende Umweltbericht hervorgeht (siehe Kap. 6.1.4).
Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des Landschaftsplanes (2013) werden die Ergebnisse der Schutzgutbewertungen und die Entwicklungsziele zusammenfassend dargestellt. Das Plangebiet ist Bestandteil des integrierten Leitbildes LB 12 (Industrie- und Gewerbestandorte) im IEKO. Das Integrierte Entwicklungskonzept stellt für das Plangebiet folgende
Ziele und Inhalte zeichnerisch dar:
- die Darstellung der Baugebiete stimmt mit der des FNP überein, für das Plangebiet
wird GI/GE dargestellt
- Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorten und deren verkehrlichen Erschließungen, Verknüpfung
mit dem Grünsystem der Stadt (entlang „Alte Dübener Landstraße“, „Merkurpromenade“)
- Stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation (parallel zur Trassierung B 2 und S-Bahn)
- Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr (im Bereich Plangebiet nicht explizit dargestellt, betrifft den Geh-/Radweg an
der „Alten Dübener Landstraße“)
1
http://www.leipzig.de/imperia/md/content/36_amt_fuer_umweltschutz/lsg_noerdliche_rietzschke.pdf
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7.1.2.3 Grünordnungsplan
Für den Bebauungsplan Nr. 35.2 wurde 1993 ein Grünordnungsplan (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG) aufgestellt, der im Rahmen der 1. Änderung 1998 seine Gültigkeit in den Bereichen behielt, in denen er der Planzeichnung der 1. Änderung nicht widersprach.
Dessen Inhalte sind im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35.2
ökologische Grundlage auch für die vorliegende 2. Änderung.
Jedoch waren die Festsetzungen entsprechend den geänderten Planinhalten sowie infolge
der seit 1998 deutlich gestiegenen Ansprüche an die ökologischen Anforderungen des Umweltrechts anzupassen und zu präzisieren.
Als naturschutzfachliche Grundlage für die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans wurde ein Landschaftsarchitektonisches Konzept erarbeitet, welches den hohen
Anforderungen an eine Gestaltung der Baugebietsflächen infolge der Nähe zur Messe Leipzig einerseits und den ökologischen Anforderungen andererseits gerecht wird.
Dieses Konzept stellt das Grundgerüst der Grünordnung dar, die wesentlichen Inhalte werden mittels zeichnerischer (Planzeichnung- Teil A) und textlicher Festsetzungen (Text- Teil B)
in den Bebauungsplan übernommen.
Die geplanten Grünstrukturen sollen zur gezielten Gestaltung und Identitätsbildung des Plangebietes und seiner Umgebung beitragen. Hierfür soll als landschaftsgestalterische Zielstellung den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen eine attraktive Prägung durch Vegetation
gegeben werden. Gleichzeitig soll dadurch dem Minderungsgebot hinsichtlich der Eingriffe in
Natur und Landschaft entsprochen werden.
In Bezug auf die Freiraum- und Landschaftsgestaltung ergeben sich folgende Zielsetzungen:
- Entwicklung einer intensiven und strukturreichen Begrünung (Bäume, Sträucher,
Stauden, Rasenflächen) der Randbereiche und damit
- Ermöglichung eines Biotopverbundes durch die Anlage von linearen Vernetzungselementen
- Sicherung vorhandener Grünelemente, Vegetationsausstattung und Habitate
- Durch Bepflanzung von Randbereichen zu befestigten Flächen sowie den Pflanzvorschriften in Stellplatzanlagen wird der Aufheizung der befestigten Flächen entgegengewirkt und durch die Verdunstung gleichzeitig zu einem verbesserten Kleinklima beigetragen
- Nachhaltiger Umgang mit Grund- und Oberflächenwasser
- Erhaltung, Entwicklung und Neuschaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Für diesen Bebauungsplan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Die Eingriffsregelung wird für die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans im
Vergleich zur rechtskräftigen 1. Änderung (1998) angewandt. Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz erstellt. Grundlage für die Bestandsbeurteilung sind dabei die rechtskräftigen
Plandarstellungen im Bebauungsplan Nr. 35.2, Teil 2, 1. Änderung von 1998 innerhalb des
Geltungsbereichs der 2. Änderung. (siehe Kap. 7.1.1.2)
Die Eingriff-Ausgleichs-Bilanz beruht auf folgenden maßgeblichen Prämissen:
- Für die Bilanzierung des Eingriffs und der notwendigen Kompensation kommt das
Leipziger Bewertungsmodell zur Anwendung, um die Vergleichbarkeit im Stadtgebiet
zu gewährleisten.
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-
-
Innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplanes der 2. Änderung
sind keine festgesetzten Flächen für Maßnahmen zu Ausgleich oder Ersatz für Eingriffe durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 35.2 (1993 bzw. 1998) betroffen.
Die Flächen sind vielmehr als bebaubare Flächen bis zu einer GRZ von 0,8 (im Westteil) und 0,5 (im Ostteil) festgesetzt. Für die verbleibenden Grundstücksflächen erfolgen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 35.2 (1993 bzw. 1998) keine Festsetzungen im Sinne der Grünordnung oder Landschaftspflege, so dass davon auszugehen
ist, dass sie für Stellplätze, Wegeflächen oder als „Abstandsgrün“ mit Rasen und
Ziersträuchern angelegt worden wären.
Ein erheblicher Flächenanteil ist Verkehrsflächen vorbehalten.
Für die „Seehausener Allee“ werden standörtlich Straßenbäume festgesetzt. Außerdem gibt es eine standörtliche Festsetzung von insgesamt 14 Bäumen, jeweils als
Gruppe am Westkopf der öffentlichen Erschließungsstraßen im Plangebiet.
Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungstypen wurden als Grundlage der Bilanzierung in einer Typologie für die Schutzgüter Boden (B), Wasser (W), Klima (K),
Flora/Fauna (F) nach dem Leipziger Bewertungsmodell beschrieben und bewertet (siehe Tabelle 1 Typologie der Eingriffsbilanz [18]).
Tab. 3: Flächengegenüberstellung Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung (1998) und 2. Änderung (2015)
Änderungsstand
1. Änderung
2. Änderung
1998
2015
Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
11,1 ha
11,1 ha
Flächennutzung innerhalb des Geltungsbereichs (s.
auch Blatt 1 und 3 zur Eingriffsbilanz)
Verkehrsflächen
1,9 ha
0,5 ha
Maßnahmenflächen* (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
keine
1,58 ha
Teilbaugebiete
GEe 1 bis 5
GE 1, 2.1 und
2.2
9,1 ha
9,1 ha
-- davon bebau-/ versiegelbar
5,9+1,2 ha
7,0 ha
-- Freiflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
2,1 ha*
1,4 ha
-- Standörtl. festgesetzte Bäume „Seehausener Allee“
40
40
-- Standörtl. festgesetzte Bäume in Baugebieten
14
40+56
-- Anzahl festgesetzte Bäume auf Baugrundstücken
0*
25+14
-- Bäume für Stellplatzflächen (ohne Darstellung PlanZ)
je 4 St 1
je 4 St 1 Baum
Baum*
*In der Planzeichnung der 1. Änderung (1998) wurden keine Maßnahmeflächen, Flächen für
Bepflanzungen und Flächen für PKW-Stellplätze festgesetzt.
Im Vergleich zur 1. Planänderung 1998 kommt es mit der vorliegenden 2. Änderung zur erheblichen Verringerung öffentlicher Verkehrsflächen. Die detaillierten Festsetzungen, wie
PKW-Stellplätze in wasserdurchlässiger Bauweise (z.B. Ökopflaster) herzustellen, die Flächenanteile der Maßnahmenflächen (Textliche Festsetzungen M 1 bis M 6) sowie weitere
Festsetzungen zu Anpflanzungen auf den Baugrundstücken tragen zur Kompensation der
Eingriffe bei.
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Die Gegenüberstellung von Bestand (1998) und Planung (2015) ergibt folgende Bilanz:
Tab. 4: Ergebnis der Eingriffsbilanzierung für alle Schutzgüter (Berechnung nach
Wertpunkten)
Boden
Wasser
Klima
Flora/Fauna Landsch.bild
Bestand (1998)
169.415
288.181
173.706
868.699
82.976
Planung (2015)
234.298
267.111
144.093
755.878
82.976
Diff. Planung
Bestand Planung
64.883
-21.071
-29.613
-112.821
0
Es verbleibt ein rechnerisches Defizit für die Schutzgüter Wasser, Klima und für Flora/Fauna. Dies ist aus der höheren GRZ und der rechnerisch geringeren Fläche für Dachgrün in
der Planung zu erklären. Die Gesamtbilanz über alle Schutzgüter weist ein Ergebnis von
-98.622 Wertpunkten zum Bestand 1998 (rechtskräftiger Bebauungsplan 35.2, 1. Änderung)
auf, welches einem Defizit von 6,2 % entspricht (Begründung siehe Anhang III).
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Bodengutachten
Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Alter Dübener Landstraße und Maximilianallee vom 24.01.2013 (Baugeo Baugrund Geotechnik GmbH Leipzig)
[3]
b) Altlastengutachten
Altlastenorientierte Grundstücksbewertung für den Standort ASB GmbH in Leipzig- Wiederitzsch vom 31.05.2001 (GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH, Dresden) [1] und Fortschreibung Altlastenorientierte Grundstücksbewertung - Einschätzung des Altlastenrisikos
auf Basis der durchgeführten Rückbaumaßnahmen für den Standort ASB GmbH in LeipzigWiederitzsch vom 04.09.2006 (GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH, Dresden) [2]
c) Verkehrsgutachten
Verkehrsgutachten zum B-Plan 35.2, 2. Änderung, vom 30.04.2013, IVAS Dresden [6], mit einer ergänzenden verkehrlichen Untersuchung zum Messeverkehr vom Dezember 2014 [7]
d) Entwässerung
Schreiben zur Prüfung der Hydraulischen Situation, BV VGP Park Leipzig Erschließung Regenentwässerung Seehausener Allee, durch Frank Laudage Büro für Bauwesen für VGP Industriebau GmbH vom 11.09.2014 [16]
e) Lärmgutachten
Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 35.2 „Neues Messegelände“, Teil 2 „Dübener
Landstraße Nord“, 2. Änderung –Geräuschkontingentierung–, Gutachten Nr. 5100513
Dr. Kiebs + Partner GmbH Ingenieurbüro für Umweltschutz Fuchshain bei Leipzig, Mai 2013
[4] und Ergänzende Untersuchung zu den angrenzenden Gewerbeflächen im B-Plangebiet
E-16 vom Dezember 2014 [5]
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f) Artenschutzrechtliche Bewertung
Potenzialabschätzung, Bebauungsplan „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße
Nord“, 2. Änderung vom 19.03.2013 , bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk [9] und
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Neue Messe Leipzig, B-Plan Nr. 35.2, vom 14.06.2013,
bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk [10]
Mehrfache Begehungen zur Ermittlung und Bewertung von geeigneten Flächen für die Zielarten Brachpieper, Feldlerche und Flußregenpfeifer; bioplan Gutachterbüro für Stadt- und
Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk [12] bis [15] und [17]
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag AFB Überarbeitung, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und
Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, April 2015 [19]
Maßnahmenkonzept zur Herstellung und Pflege einer Maßnahmenfläche als externe Artenschutzmaßnahme, Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, April 2015 [20], aktualisiert am 08.12.2015.
g) bundes- und landesrechtliche Regelungen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
(Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen), vom 6. Juni
2013 (SächsGVBl. S. 451)
- Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
- Fachgesetze wie z. B.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Die für die Schutzgüter geltenden rechtlichen Regelungen werden in den entsprechenden
Kapiteln gesondert genannt.
h) Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
In den „Umweltqualitätszielen und -standards für die Stadt Leipzig“ (Beschluss Nr. III1356/03 vom 18.06.2003; hrsg. vom Amt für Umweltschutz) werden messbare Ziel- bzw.
Grenzwerte für die maximale Luftbelastung bezogen auf die menschliche Gesundheit, die
maximale Verkehrslärmbelastung, Belastungen durch Radioaktivität und elektromagnetische
Felder sowie Schadstoffe in Trinkwasser und Boden festgeschrieben.
Außerdem sind folgende Ziele und Standards (verbal bzw. als Minderungs- / Verbesserungsanteil beschrieben) für das Plangebiet relevant bzw. haben Berührungspunkte (detailliert siehe Kap. 7.1.1):
- Reduzierung der Immissionsbelastung
- Verbesserung des Lokalklimas
- Naturschutz: über die gesetzlichen Vorgaben hinaus reichende Ziele zum Artenschutz, Landschaftsschutz, Schutz der Oberflächengewässer und der Landbereiche
- Bodenschutz: nachhaltiger Schutz der natürlichen Bodenfunktionen
- Schadstoffemissionen und indirekte Umweltbelastungen
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Seite 21
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermitt
lung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von
Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis dessen wie folgt festgelegt:
Belang / Teilaspekt
mögliche erhebliche Um- Art, Umfang und Detaillierungsweltauswirkungen
grad der Ermittlungen
1. Boden/ Altlasten:
Weitere Verluste von Bodenfunktionen durch weitere
Versiegelungen, Bodenbewegungen sowie Ab- und
Auftrag
2. Wasser:
Verluste von Grundwasserneubildungsfunktion in bebauten und versiegelten Bereichen
3. Klima:
Beeinflussung des Stadtklimas durch die bauliche Nutzung der (teil)versiegelten
Brachfläche
4. Luft:
Stärkere verkehrliche Belastung im Gebiet
5. Tiere:
Verluste von Lebensräumen
besonders bzw. streng geschützter Tierarten durch
Umnutzung der vorhandenen Brachfläche
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Darstellung von Bestand, Planung
und Auswirkungen durch Auswertung bestehender Datengrundlagen (BK50, FIS Boden, Altlastenorientierte Grundstücksbewertung)
Darstellung von Bestand, Planung
und Auswirkungen durch Auswertung bestehender Datengrundlagen (Begründungen zum Bebauungsplan Nr. 35 und Nr. 35.2 1.
Änderung, Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan)
Bewertung der Auswirkungen anhand von topographischen Karten, Landschaftsplan Stadt Leipzig, Ortsbegehungen und der
Stadtklimauntersuchung 2010
Bewertung der Auswirkungen anhand von topographischen Karten, Begründungen zum Bebauungsplan Nr. 35 und 35.2 1. Änderung, Ortsbegehungen, Landschaftsplan Stadt Leipzig und der
Stadtklimauntersuchung 2010
Artenschutzfachliche Habitatpotenzialanalyse, Erfassung, Erstellung eines artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages, Ergänzung durch
spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung mit Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen, Ableitung
von Maßnahmen zur Sicherung
der Populationen/Habitate von
europarechtlich geschützten Arten
Begründung zum Bebauungsplan
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6. Biologische Vielfalt:
Verluste von Lebensraum
auf (teil)versiegelter Brachfläche
7. Landschaft:
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Versiegelung, Bebauung und Nutzung und durch neu entstehende Bebauungskanten
Abschätzung der Vorgaben des
Bebauungsplanes Nr. 35.1, 1. Änderung im Zusammenhang mit
den Belangen für Fauna und Flora, Geländebegehungen, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Darstellung von Bestand, Planung
und
Auswirkungen durch Auswertung
bestehender Datengrundlagen
(topographische Karten, Begründungen zum Bebauungsplan Nr.
35 und Nr. 35.2 1. Änderung,
Landschaftsplan Stadt Leipzig),
Bewertung auf Grundlage der
Landschaftsbildtypen des Landschaftsplanes Stadt Leipzig
8. Menschen:
8.1
Verkehrslärmbelastung
der Wohnbevölkerung
8.2
Gewerbelärmbelastung
der Wohnbevölkerung
9. Wechselwirkungen
Lärmwirkung in Folge der
geplanten Gewerbenutzung
auf Wohnbebauung der Umgebung
Erstellung von Schallimmissionsgutachten und von Verkehrsgutachten
Auswertung und Verknüpfung der
o. g. Ermittlungen
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
- Pflanzen: Auf die vorhandenen Pflanzenarten des Gebiets hat die Planung keine erheblichen Auswirkungen. Besonders oder streng geschützte Pflanzenarten sind für
das hier behandelte Gebiet nicht bekannt. Beeinträchtigungen durch den Verlust an
Lebensraum werden unter „Biologische Vielfalt“ abgehandelt.
- Menschen/ Erholungspotential: Für das im FNP/Landschaftsplan dargestellte Erholungspotential im Umfeld des Plangebiets ist durch die Planänderung keine Verbesserung oder Verschlechterung zu erwarten.
- Menschen/ Gerüche: Bislang ist für das Plangebiet keine Belastung durch Gerüche
bekannt und ist auch durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten.
- Kultur- und sonstigen Sachgütern: Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstigen
Sachgüter bekannt. Auf die Gültigkeit des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes bei
Auftreten von Auffälligkeiten oder archäologischen Funden wird im Bebauungsplan
hingewiesen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 23
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
7.2.1
Boden/ Altlasten
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für das Plangebiet wurde der Landschaftsplan Leipzig ausgewertet. Außerdem standen die
„Altlastenorientierte Grundstücksbewertung für den Standort ASB GmbH in Leipzig-Wiederitzsch“ [1] sowie die „Fortschreibung Altlastenorientierte Grundstücksbewertung - Einschätzung des Altlastenrisikos auf Basis der durchgeführten Rückbaumaßnahmen für den Standort ASB GmbH in Leipzig-Wiederitzsch“ [2] und der aktuelle „Geotechnische Bericht zum Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Alter Dübener Landstraße“ und Maximilianallee“ [3]
zur Verfügung.
Für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erfolgte die Bewertung nach dem Leipziger Bewertungsmodell.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet gehört regionalgeologisch zur Leipzig- Naunhofer Grundmoränenplatte. Die
geologischen Verhältnisse werden bis zur Quartärbasis in ca. 35 bis 40 m unter Geländeoberkante (GOK) durch kaltzeitliche Ablagerungen von gemischt- bis feinkörnigen und rolligen
Böden in unterschiedlichen Mächtigkeiten geprägt (siehe [3]). Unterhalb gehen diese in tertiäre Schichtenfolgen über.
Die Geländeoberfläche verläuft im Plangebiet verhältnismäßig eben und fällt von
128,5 m ü. NHN im Süden auf 126 m ü. NHN im Norden flach ab. Das umliegende Gelände
ist schwach hügelig.
Der gesamte westliche Grundstücksbereich gehörte seit Mitte der 1960er Jahre zur Betriebsfläche eines Asphaltmisch- und Betonplattenwerks mit Werkstattkomplex, Tankstellen und
weiteren Betriebsgebäuden. Diese Bebauung ist bis 2006 oberirdisch komplett abgerissen
worden. Aktuell befinden sich auf dem Gelände noch umfangreiche Bodenplatten, Fundamente, Flächenversiegelungen (Beton, Asphalt, Pflaster), Montagegruben, Kanalisation etc.
sowie aufgehaldetes Rückbaumaterial. Der Versiegelungsgrad des westlichen Grundstücksbereiches wird mit ca. 90 % abgeschätzt.
Die östlichen Teile des Baugrundstückes (Flurstücke 33/19, 69/45, 69/43, 75/9, 81/9) blieben
dagegen unbebaut, es sind derzeit unversiegelte, mit Rückbaumaterialen aufgehaldete
Brachflächen.
Nach Bewertung der Baugrundschichtung und der Grundwasserstände ist am Standort keine
dauerhaft versickerungsfähige Schicht vorhanden. Im Sinne des Arbeitsblattes
DWA-A 138:2005-04 sind Böden mit einem Durchlässigkeitsbeiwert im Bereich zwischen
10-6 ≤ k ≤ 10-3 m/s gut aufnahmefähig. Der standortbezogene k-Wert des Geschiebelehms/mergels ist dafür als ungeeignet einzuschätzen. Aufgrund der hydrogeologischen Randbedingungen ist eine Versickerung auch in die im Geschiebelehm/-mergel eingelagerten
Schmelzwassersande (k = 1*10-5 bis 1*10-3) am Standort nicht zu empfehlen.
Altlasten
In den Bereichen der Altstandorte:
- ehemaliges Asphaltmischwerk im südlichen Teil des Plangebietes AKZ 65 95 2790
- ehemaliges Plattenwerk im nördlichen Teil des Plangebiete AKZ 65 95 2791
liegen konkrete Altlastenverdachtsflächen:
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-
Werkstatt- und Lagergebäude im Norden bzw. im Zentralteil des Flurstückes 69/38
der Gemarkung Kleinwiederitzsch
Garagen und Labor im Westen des Flurstückes 69/38 der Gemark. Kleinwiederitzsch
Mischanlage im Zentralbereich des Flurstückes 69/20 der Gemark. Kleinwiederitzsch
Tankstellenanlage im Grenzbereich zwischen den Flurstücken 33/16 und 34/14 der
Gemarkung Großwiederitzsch sowie
anthropogene Auffüllungen.
Durch technische Untersuchungen in den relevanten Bereichen wurden im Boden nutzungsbedingt vor allem oberflächennah erhöhte Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen
(MKW) und zum Teil auch Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) festgestellt.
Der ehemals vorhandene Gebäudebestand ist zwischenzeitlich komplett zurückgebaut worden. Der Rückbau der ehemaligen Tankstelle und einer Trafostration erfolgte unter fachgutachterlicher Begleitung. Die Oberfläche ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch noch umfangreich versiegelt (Beton, Asphalt, Pflaster).
Gemäß den recherchierten Unterlagen [1] bis [3] ist nicht mit großräumig verbreiteten Verunreinigungen zu rechnen. Bodenverunreinigungen sind insbesondere wegen des hohen Oberflächenversiegelungsgrades und der Nutzungsvorgeschichte des Geländes nur lokal begrenzt zu erwarten. Konkrete Angaben über Schadensfälle liegen nicht vor.
Im Rahmen der Altlastenorientierenden Grundstücksbewertung [1], [2] erfolgte die Einteilung
des Grundstückes in unterschiedliche „Belastungsbereiche“ (Verdachtsbereiche). Eine Darstellung der Belastungsbereiche und Vornutzung erfolgte im Detail in der „Risikoprognosekarte“ in [1, in Anlage 5].
Da als altlastenrelevante Stoffgruppe nutzungsbedingt fast ausschließlich Mineralölprodukte
(gehandhabt als Bindemittel, Brennstoff, Schmierstoff und Kraftstoff) in Frage kommen, konzentrierte sich die technische Untersuchung auf den Leitparameter MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe). Anderweitige Parameter wurden stichprobenartig untersucht. [1]
Aus Archivunterlagen [3] geht hervor, dass im Bereich der Messe Leipzig (ehemaliger Flughafen Leipzig-Mockau) mit intensiven Kriegseinwirkungen in Form von Bombeneinschlägen
zu rechnen ist. Insbesondere im östlichen bisher baulich ungenutzten Untersuchungsbereich
wird vor dem Aushub daher eine Untersuchung auf Kampfmittel empfohlen.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie 2002
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 auf 30 ha/ Tag
- Verhältnis von Innen- zu Außenentwicklung von 3:1 erreichen
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schutz des Bodens vor schädlichen Umwelteinflüssen (z. B. Erosion, Versiegelung,
Schadstoffeintrag)
- Verbesserung und Wiederherstellung des Bodenzustandes
- Als Standard für die Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
gelten die “Prüf- und Maßnahmenwerte” der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.99 (Anhang) 2Für eine Bewertung im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes gelten grundsätzlich die entsprechenden “Vorsorgewerte
für Böden” (BBodSchV, Anhang) 3.
2
3
BGBl. I Nr. 36 S. 1554 ff; siehe Anhang 2 dieser VO, Punkte 1., 2. und 3, S. 1575 - 1577
ebenda: siehe Anhang 2 dieser VO, Punkt 4, Seiten 1578 – 1579
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Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 2) und BNatSchG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 u. 3)
- Schonender Umgang mit Boden
- Erhaltung der Bodenfunktionen
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
- nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
- Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen
auf den Boden
- Sanierung von Boden und Altlasten
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
- Minimierung Anteil versiegelter Flächen (max. durchschnittl. Versieglung in Gewerbeund Industriegebieten 70%, Grünflächen möglichst unversiegelt),
- natürliche Bodenfunktionen nachhaltig sichern
- Bodenverbrauch minimieren bzw. Flächeninanspruchnahmen reduzieren
- anthropogen bedingten Eintrag von Schadstoffen in den Boden vermeiden.
- nachhaltige Schutz der natürlichen Bodenfunktionen durch u. a.
o schonenden Umgang mit Bodenaushub (Weiterverwendung)
o unbedingte Erhaltung von in der Stadt vorhandenem Mutterboden gewährleisten.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand für das
Schutzgut Boden bis auf Weiteres nichts ändern. Es besteht Baurecht im Rahmen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes 35.2, 1. Änderung (1998). Der vorhandene Boden mit seinen Funktionen würde – ebenso wie die versiegelten und teilversiegelten Bestandsflächen –
solange erhalten bleiben, bis das Baurecht umgesetzt wird. Dessen Umsetzung wurde in
7.2.1.1) als Bestand beschrieben.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes und der Einhaltung der relevanten Ziele
des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die Flächen des Geltungsbereiches der 2. Änderung werden für die Bilanzierung des Eingriffs wie folgt beurteilt:
überbaute Fläche mit GRZ 0,8 ohne Bodenbildung
Flachdach mit Dachbegrünung zu 60 % im Baufeld GE 2.2
Flächen für Stellplätze (S 1 bis S 5)
Flächen mit Ökopflaster oder sandgeschlämmt gesplittet, Pflasterflächen mit höheren
Fugenanteilen (Festsetzung)
Bewertung Boden: Bodenbildung auf Sekundärstandorten mit ersten Ansätzen von
Vegetation,
Öffentliche Straßenverkehrsfläche („Seehausener Allee“)
unverändert lt. Vorgaben des B-Plans Nr. 35.2, 1. Änderung (1998)
Bewertung Boden: vollversiegelt, Asphalt ohne besondere Vorgaben,
Rasenflächen
sonstige Flächen mit Bepflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
Maßnahmeflächen M 3 und M 5 und 50% der Flächen von M 4 lt. Planzeichnung als
Scherrasen,
Bewertung Boden: gestörtes Profil, u. U. Auftrag standortfremdes Material,
Magerrasenfläche mit Offenbereichen (A1) Abmagern der Fläche mit sandigem Substrat
Bewertung Boden: gestörtes Profil, u.U. Auftrag standortfremdes Material,
Gehölz- und Hochstaudenflächen (M 1, M 2, M 4 (50%), M 6) Substrate gemischter Herkunft
Bewertung Boden: gestörtes Profil, u.U. Auftrag standortfremdes Material,
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Der aus den oben beschriebenen Flächen mögliche Versiegelungsanteil beträgt für
o vollversiegelte Flächen (GE, Verkehrsfläche)
ca. 68.000 m²
o teilversiegelte Flächen (St),
ca. 4.700 m²
(Anrechnung 50% = +2.350 m²)
Damit ist die insgesamt versiegelbare Fläche4 um etwa 22.000 m² geringer als in der 1. Änderung (im Ergebnis v. a. auf die verringerten Verkehrsflächen zurückzuführen).
Es erfolgt also keine neue Vollversiegelung gegenüber der 1. Änderung (1998) des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Eine Kompensation nach dem so genannten „Entsiegelungserlass“ ist deshalb nicht notwendig.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Schutzgut Boden können bei
Umsetzung des Bebauungsplanes unter Beachtung der festzusetzenden Maßnahmen bezüglich ausgewählter Bodeneigenschaften eingehalten werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Hinsichtlich der zulässigen Versiegelung und dem damit verbundenen Bodenverlust ist die
rechtskräftige Bebauungsplanung 35.2, 1. Änderung (1998) von Bedeutung, die für das Plangebiet bereits umfassende Versiegelungen ermöglicht – siehe 7.2.1.1 b). Die dort zulässige
Versiegelung von ca. 9 ha hätte bereits realisiert werden dürfen. Nach dem Bebauungsplan
Nr. 35.2, 2. Änderung wird die mögliche Versiegelung geringer sein – siehe 7.2.1.2 a).
Es kommt durch Umlagerungen und Geländemodellierungen zu Eingriffen mit Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden. Bei Umsetzung der Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft können diese Auswirkungen jedoch vollständig kompensiert werden.
Im Ergebnis kommt es zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Es erfolgen Maßnahmen bzw. Festsetzungen zum Schutz des Bodens:
- Festsetzung zur Befestigung von PKW-Stellplatzflächen
der Boden ist auf diesen Flächen soweit zu befestigen, dass mindestens 25% eines
jeden Stellplatzes unversiegelt bleibt
- Festsetzung einer Magerrasenfläche mit Offenbereichen
- Festsetzung von Gehölz- und Hochstaudenflächen
- Festsetzung von mit Rasen begrünten Flächen und solchen für die Anpflanzungsfestsetzungen
Lokale Bodenbelastungen, insbesondere in den genannten Belastungsbereichen, können
nicht ausgeschlossen werden, so dass sämtliche zukünftige Maßnahmen mit Bodeneingriff
einer fachgutachterlichen Baubegleitung und einer anschließenden Dokumentation gegenüber dem Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde bedürfen.
Es ist nach Einschätzung des Amtes für Umweltschutzes von erhöhten Kosten für die Entsorgung von Bodenaushub auszugehen.
4
1998: 90.000m2, 2015: 65.000 m2
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7.2.2
Wasser
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Angaben zum Schutzgut Wasser im aktuellen Landschaftsplan der Stadt Leipzig ausgewertet. Außerdem stand der „Geotechnische Bericht zum Bebauungsplan für das
Gebiet zwischen Alter Dübener Landstraße und Maximilianallee [3] zur Verfügung, und es
wurden die Begründungen zum Bebauungsplan Nr. 35 „Neues Messegelände“ (1992) sowie
zum Bebauungsplan Nr. 35.2 (1992) ausgewertet.
Zur Prüfung der hydraulischen Situation lag ein Schreiben von Frank Laudage – Büro für
Bauwesen, Warburg, vom 11.09.2014 [16] vor.
Für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erfolgt die Bewertung nach dem Leipziger Bewertungsmodell auf der Basis des Bestandes nach Bebauungsplan Nr. 35.2 1. Änderung (1998,
rechtskräftige Planfassung).
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Oberflächenwasser: Im Plangebiet befinden sich keine Fließgewässer. Etwa 230 m von der
nördlichen Grundstücksgrenze entfernt befindet sich mit dem Seehausener Mühlgraben der
lokale Vorfluter als Gewässer 2. Ordnung mit Fließrichtung nach Westen zur Nördlichen
Rietzschke.
Grundwasser: Die saalekaltzeitlichen Schmelzwassersande (SWS) der Grundwasserleiter
GWL 1.3/1.4 bilden die obersten Grundwasserleiter. Bei den vorliegenden Altbohrungen wurde Wasser in sehr unterschiedlichen Teufen angetroffen. Das belegt, dass diese Schmelzwassersandeinlagerungen in ihrer Ausbreitung/Verzahnung mit dem Geschiebelehm/-mergel
und hydraulischen Verbindungen stark variieren und daher jahreszeitlich und niederschlagsabhängig auf engstem Raum mit erheblich unterschiedlichen Wasserständen und Ergiebigkeiten gerechnet werden muss. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann temporär
auch oberflächennahes Schichtenwasser auftreten.
Ein geschlossener, durchgängig verbreiteter Grundwasserspiegel ist erst ab ca. 18,50 m u.
Geländeoberkante GOK im GWL 1.5 mit einer Wasserspiegelhöhe von ca. 112 m ü. NHN
(entspricht ca. 14 bis 16,50 m unter GOK) zu erwarten. Langjährige bzw. aktuelle Messdaten
aus repräsentativen Grundwassermessstellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft
und Geologie LfULG in der unmittelbaren Umgebung des Untersuchungsgebietes liegen
nicht vor. Für die Bauplanung wird daher empfohlen, einen höchsten Wasserstand HW von
ca. 2,00 m unter GOK anzusetzen. Bemessungswasserstände sind im weiteren Planungsverlauf bauwerksbezogen festzulegen.5
Niederschlagswasser: Eine Versickerung von Niederschlagswässern ist auf Grund der stark
bindigen Bodenverhältnisse (siehe 7.2.1.1 b) nur bedingt möglich. Die Ableitung des anfallenden nicht belasteten Regenwassers sollte zweckmäßigerweise über Entwässerungsmulden/-gräben erfolgen. Alternativ sind Versickerungsanlagen mit geringen Einbindetiefen (Mulden-Rigolen-, Rigolen- oder Füllkörper-Rigolenversickerung, ungedichtete Becken) in Verbindung mit einem Drosselabfluss denkbar. Deren Versickerungsleistung wird aber als sehr gering eingeschätzt. Eine Präzisierung der örtlichen Baugrundverhältnisse und hydrogeologischen Randbedingungen ist für die Planung solcher Anlagen zu empfehlen.
Die Aufnahmekapazität der vorhandenen Vorfluter (Nördliche Rietzschke, Parthe) ist erschöpft (siehe hierzu Allgemeine Begründung zum Bebauungsplan“Neues Messegelände“,
1992). Das Baugebiet GE 1 ist gemäß Bestandsangaben der KWL erschlossen. Ebenso sind
5
siehe Geotechnischer Bericht BAUGEO 01/2013 [3]
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die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 mit einem Grundstücksanschluss erschlossen. Das Versorgungsunternehmen erkärt, dass das Regenwasser über den vorhandenen Regenwassersammler DN 1200 in der Seehausener Allee abgeleitet werden kann.
Schmutzwasser: Die Schmutzwasserableitung erfolgt über eine Druckleitung entlang der Erschließungsstraße zwischen Messegelände und dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet,
mit Anschluss über Pumpstationen in den Hauptsammler. Die Abwässer werden der Kläranlage Leipzig-Rosental zugeführt.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig:
- Grundsätzlich Vermeidung von Schadstoffeintrag in das Grundwasser
- Konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG
- Prioritätenliste für den Umgang mit Niederschlagswasser: 1. Verwendung auf den
Grundstücken, 2. Versickerung auf den Grundstücken, 3. Einleitung in Fließgewässer,
4. Einleitung in Kanalisation (im Trennsystem).
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand für das
Schutzgut Wasser nichts ändern. Es besteht Baurecht im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 35.2, 1. Änderung (1998). Versickerung und Grundwasserneubildung würden
unverändert solange erhalten bleiben, bis das Baurecht umgesetzt wird. Dessen Umsetzung
wurde in 7.2.3.1 b) als Bestand beschrieben.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Flächen des Geltungsbereiches der 2. Änderung werden für die Bilanzierung des Eingriffs wie folgt beurteilt:
Gewerbegebiet (GE) mit maximal mögliche Baufläche bei GRZ 0,8 incl. Nebenanlagen,
exkl. Festsetzungsflächen für PKW-Stellplätze und
Flächen für Anpflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
Bewertung Wasser: völlig versiegelt,
Flachdach mit Dachbegrünung (GEd)
60% von Baufeld GE 2.2
Bewertung Wasser: <10 cm Substratschicht, ABW ca. 0,5,
Flächen für Stellplätze
Flächen mit Ökopflaster oder sandgeschlämmt gesplittet, Pflasterflächen mit höheren
Fugenanteilen (Festsetzung)
Bewertung Wasser: Beläge etwas höherer Wasserdurchlässigkeit,
Öffentliche Straßenverkehrsfläche „Seehausener Allee“
unverändert lt. Vorgaben des B-Plans Nr. 35.2, 1. Änderung (1998)
Bewertung Wasser: völlig versiegelt,
Rasenflächen:
o "sonstige Flächen" von GRZ 0,8
o Bepflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
o Maßnahmefläche M 3 und
o 50% der Fläche von M 4
Scherrasen
Bewertung Wasser: zeitweise gedrosselte Verdunstung durch Pflanzen
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Magerrasenfläche mit Offenbereichen (Festsetzung M 1.1)
Bewertung Wasser: zeitweise gedrosselte Verdunstung durch Pflanzen
Gehölz- und Hochstaudenflächen (Festsetzungen – M 1.2, M 2, M 4 (tlw.), M 5, M 6)
Substrate gemischter Herkunft
Bewertung Wasser: ±gleichmäßige Verdunstung durch Pflanzen,
Im Gutachten zur Regenwasserableitung [16] werden folgende Aussagen getroffen:
„Die Teilfläche 1 (GE1) hat eine Größe von rund 36.000m2. Unter Berücksichtigung eines
mittleren Abflussbeiwertes von 0,85 errechnet sich ein Au von 24.480 m2. Bei Anwendung
der DIN 1986-100 und unter Berücksichtigung einer 5-jährlichen, 10-minütigen Regenspende von r(10,2) =192,6 l/s gemäß KOSTRA-DWD 2000 errechnet sich ein Abfluss von 471,5 l/s.“
„Für die Teilfläche 2 (GE 2.1 und GE 2.2) verhält sich die hydraulische Situation ähnlich. Die
Grundstücksgröße beträgt hier insgesamt rund 69.000 m2. Hieraus errechnet sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter ein Au von 46.920 m2 und ein Abfluss von
903l/s.“
Entsprechend der Stellungnahme des zuständigen Versorgungsunternehmens zum Entwurf
des Bebauungsplanes sei das Regenwassernetz im öffentlichen Bereich entsprechend
DWA-A 118 ausgelegt. Dabei würde für Gewerbegebiete im Bestand als Berechnungsregen
der 3-jährige Regen zum Ansatz gebracht werden. Die dazugehörige Regenspende beträge
danach 161,7 l/s ha bei T=15min. Auf dieser Grundlage hat das Versorgungsunternehmen
erklärt, welche maximalen Wassermengen eingeleitet werden können:
„Für die ausgewiesene undurchlässige Fläche GE 1 (mit Au=24.480m²) ergibt sich damit
eine Einleitmenge von ca. 400 l/s und für GE 2 (mit Au= 46.920m²) ergibt sich eine Einleitmenge von 760l/s.“
Es ist festzustellen, dass sich die vom Versorgungsunternehmen errechneten Ergebnisse der
Abflusswerte im Vergleich zu den gutachterlich ermittelten Abflusswerten voneinander unterscheiden. Dazu wird im o.g. Gutachten erklärt, dass dies auf die unterschiedlichen Bemessungsansätze für die öffentliche Erschließung und der Grundstücksentwässerung zurückzuführen ist.
Dieser Sachverhalt wurde einer erneuten gutachterlichen Prüfung unterzogen (Schreiben
vom 07.12.2015). Im Ergebnis hat der Gutachter abschließend festgestellt, dass beide
Grundstücksflächen (GE 1 und GE 2.1, GE 2.2) „durch die vorverlegten Regenwasseranschlüsse nach wie vor gut erschlossen“ sind und somit „eine gesicherte Erschließung“ darstellen.
"Genaue Aussagen über die anfallenden Wassermengen können erst nach einer detaillierten
Entwässerungsplanung erfolgen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird bei der Stadt
Leipzig ein Antrag auf Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage und bei der
KWL ein Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses bzw. auf Einleitung in den öffentlichen Kanal gestellt. In diesen Anträgen werden die geplanten Flächen erfasst, aus den
sich dann der tatsächliche Abfluss ermittelt.“
Sollten sich im Rahmen der Genehmigungsplanung höhere Einleitmengen ergeben, müssen
auf dem Grundstück geeignete Maßnahmen für eine Regenrückhaltung erfolgen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Das Plangebiet ist entwässerungsseitig gut erschlossen. Bei Umsetzung aller für das Schutzgut Wasser getroffenen Festsetzungen können die relevanten Ziele des Umweltschutzes eingehalten werden.
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d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Planung hat auf das Schutzgut Wasser keine erheblichen Auswirkungen.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
-
Festsetzungen von Flächen mit Ökopflaster oder sandgeschlämmt gesplittet, Pflasterflächen mit höheren Fugenanteilen für die Pkw-Stellplätze auf ca. 0,5 ha
Festsetzung einer Magerrasenfläche mit Offenbereichen auf ca. 0,6 ha
Festsetzung von Gehölz- und Hochstaudenflächen auf ca. 0,8 ha
Festsetzung von mit Rasen begrünten Flächen für die Anpflanzung von Straßenbäumen, Heistern und Pyramidenbäumen
7.2.3
Klima
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Angaben zum Schutzgut Klima im aktuellen Landschaftsplan der Stadt Leipzig
ausgewertet. Außerdem stand der Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände in Leipzig,
Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“ (1992) zur Verfügung.
Für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erfolgte die Bewertung nach dem Leipziger Bewertungsmodell.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet ist nach der vorliegenden Klimafunktionskarte 2010 als (geringfügig) Wärmeinsel bis (angehende) Kaltluftfläche einzustufen.6
Mit dem Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände in Leipzig, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“ (1992) erfolgte die Anordnung von Bauflächen und die Sicherung von Freiflächen
für das Gesamtgebiet „Neue Messe“ (letztere durch die Bebauungsplanteile 10 und 11).
Dadurch wurden lokale Belüftungssysteme (Kaltluftentstehungsgebiet, Luftregenerationsraum, Luftleitbahn) gesichert bzw. entwickelt und Hindernisse bezüglich des Zuflusses von
Kaltluft minimiert. Diese großen Freiflächen sind in der Lage, die im Zusammenhang mit den
verschiedenen Vorhaben auftretenden stadtklimatischen Defizite zu minimieren. Sie werden
von der vorliegenden 2. Änderungen nicht berührt.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die „Umweltqualitätsziele und -standards der Stadt Leipzig“ (2003) schreiben folgende für
diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Klima vor:
- Verbesserung des Lokalklimas: Reduzierung der Klima-Stress-Belastung, z. B. durch
den Erhalt von Kaltluftentstehungsflächen und Ventilationsbahnen, Förderung natürlicher Temperaturschwankungen,
- Minimierung des Versiegelungsanteils (maximale durchschnittliche Versieglung in Gewerbe- und Industriegebieten 70%, in Mischgebieten 60%; Grünflächen möglichst unversiegelt),
- Erhöhung und dauerhafte Erhaltung des Grün- und Freiflächenbestandes und des
Bestandes an Straßenbäumen und Sträuchern,
6
Stadtklimauntersuchung 2010, Klimafunktionskarte. Steinicke und Streifeneder, Freiburg 2010.
http://www.leipzig.de/imperia/md/content/36_amt_fuer_umweltschutz/klimafunktionskarte.pdf
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Schutz und Vernetzung vorhandener Grünbereiche,
Verhinderung von Barrierewirkungen für den Luftaustausch,
Ressourcenschutz:
o Energie: Senkung des Endenergieverbrauchs, Einsatz regenerativer Energien
o Freiflächen: Revitalisierung von Brachflächen, Vorrang der Entsiegelung bereits
versiegelter Flächen; Vermeidung der Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen.
o Konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG.
Das Zielkonzept für das Schutzgut Klima7 gibt für den Bereich des Plangebiets einen intensiven städtischen Überwärmungsbereich an. Die westlich verlaufende Trasse der S-Bahn ist
als „sekundäre Luftleitbahn, belastet“ eingetragen.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand für das Schutzgut Klima nicht ändern. Es besteht Baurecht im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 35.2, 1. Änderung (1998), dessen Umsetzung in 7.2.3.1b) als Bestand beschrieben ist.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die bestehende Industriebrache in einen städtischen Überwärmungsbereich überführt. Dieser Eingriff ist jedoch bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 35.2 von 1992 und der 1. Änderung (1998) bewertet und innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 35 „Neue Messe“ ausgeglichen worden. Nach dem Leipziger Bewertungsmodell erfolgt die Bewertung für die Planung wie folgt:
Gewerbegebiet (GE)
maximal mögliche Baufläche bei GRZ 0,8
o inkl. Nebenanlagen,
o exkl. Festsetzungsflächen für PKW-Stellplätze und
Flächen für Anpflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
Bewertung Klima: versiegelt,
Flachdach mit Dachbegrünung (GE d)
60% von Baufeld GE 2.2
Bewertung Klima: <5 cm Substratschicht,
Flächen für Stellplätze
Flächen mit Ökopflaster oder sandgeschlämmt gesplittet, Pflasterflächen mit höheren
Fugenanteilen (Festsetzung)
Bewertung Klima: wie wassergebundene Decke,
Straßenverkehrsfläche „Seehausener Allee“
unverändert lt. Vorgaben des B-Plans Nr. 35.2, 1. Änderung (1998)
Bewertung Klima: völlig versiegelt,
Rasenflächen:
o "sonstige Flächen" von GRZ 0,8
o Bepflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
o Maßnahmefläche M 3 und M 5
o 50% der Fläche von M 4 lt. Planzeichnung) Scherrasen
Bewertung Klima: wie Rasen, Bodendecker, kleine Strauchflächen,
7
Landschaftsplan Leipzig, Zielkonzept Klima/Luft M 1:30.000 mit Stand vom 31.03.2011
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Offenfläche, Gehölz- und Hochstaudenflächen (Festsetzungen – M 1.1 und M 1.2, M 2, M 4
(tlw.), M 6)
Bewertung Klima: wie öffentliche Grünfläche,
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die Vorgaben aus dem Landschaftsplan der Stadt Leipzig können eingehalten werden.
Mit einer vorgesehenen GRZ von maximal 0,8 zur Entwicklung eines Gewerbegebietes gelingt die Umsetzung der relevanten Umweltziele (GRZ unter 0,7) jedoch nur bedingt. Bei der
Betrachtung zum Grad der Versiegelung sollte deshalb Berücksichtigung finden, dass mit
dem Vorhaben eine ehemalige, bereits in den 1990er Jahren existierende und beplante Gewerbefläche mit Vorbelastungen revitalisiert und nachgenutzt wird.
Demnach wird das Ziel - unbebaute, klimawirksame Flächen im Außenbereich zu schonen umgesetzt, da hier auf eine Fläche mit bestehendem Baurecht zurückgegriffen wird. (siehe
auch Ziel 6.1. des Regionalplanes, 3 und 6.1.5 sowie Ziel 5.1.5 des Landesentwicklungsplans sowie Ausführungen in Kap. 6.2).
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden:
- Begrünungsmaßnahmen (Minderung der Aufheizung durch Verschattung)
o innerhalb der Baugebiete
o der PKW-Stellplätze
o der Verkehrsflächen durch Alleebäume
- Verwendung heller Beläge (Minderung der Aufheizung)
- Erhaltung der vorhandenen Gehölze innerhalb der Maßnahmenfläche M 2
Im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen:
- Anlage Magerwiese, Hochstaudensaum, Gehölzflächen, Baumreihen (M 1 bis M 5)
Hinweise für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
- Reduzierung der Vegetationsbeseitigung auf das notwendigste Maß
- Die Herstellung einer externen Dachbegrünung auf mindestens 60 % der Dachflächen im Baugebiet GE 2.2
Da vorliegend kein vorhabensbezogener Bebauungsplan erstellt wird, können Ergebnisse eines Energiekonzeptes nicht vollumfänglich als Festsetzungen integriert werden. Als Beitrag
zur Unterstützung der klimaökologischen Ziele der Stadt Leipzig bei der Senkung der CO2
Belastung unter Anwendung energiesparender Gebäudeausstattung und der Nutzung alternativer Energien werden berücksichtigt:
Im Bebauungsplan wurde eine Festsetzung getroffen, die einen Mindestglasanteil innerhalb
von definierten Fassadenabschnitten in den Außenwandflächen der Gebäude zwingend vorsieht. Dies entspricht neben nutzungsspezifischen Aspekten und gestalterischen Gesichtspunkten auch der Umsetzung des Prinzips der Tageslichtarchitektur.
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Die Nutzung alternativer Energien wird in der Festsetzung Nr. 8.5.1 insofern berücksichtigt,
als dass eine Alternative zur Ausführung von Dachflächen der baulichen Anlagen getroffen
wurde. Im Falle des Verzichts auf eine Dachbegrünung wird der Forderung zur statischen Ertüchtigung der Gebäude erhoben, um die Dachflächen durch solartechnische Anlagen zu
nutzen.
7.2.4
Luft
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Angaben zum Schutzgut Luft im aktuellen Landschaftsplan der Stadt Leipzig
ausgewertet. Außerdem standen die Allgemeine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35
„Neues Messegelände in Leipzig (1992), die spezielle Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 „Neues Messegelände in Leipzig, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, mit Begründung zur Grünordnung (1992) und das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 35.2,
2. Änderung vom 30.04.2013, IVAS Dresden zur Verfügung.
Spezielle Gutachten zu Emissionen oder Immissionen bzw. zur aktuellen lufthygienischen Situation im Geltungsbereich lagen nicht vor (Schalltechnische Untersuchung zu Lärmimmissionen [4] siehe Kap. 7.2.8).
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Bereits seit mehreren Jahren hat die Luftqualität in Sachsen ein gutes Niveau erreicht (Luftqualität Sachsen – Jahresbericht 2012 LfULG). Im Jahr 2012 wurden an der Messstelle Leipzig-West die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 02.08.2010 und
die zur Gesundheitsvorsorge und zum Wohlbefinden der Menschen festgelegten Standards
der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 aktuell weitgehend eingehalten.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind derzeit keine Emissionsquellen vorhanden. Die Fläche
des Gewerbegebietes ist gegenwärtig eine beräumte Brache, auf der Baurecht gemäß
rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 35.2 (1. Änderung 1998) besteht. Aufgrund des weitgehend fehlenden Bezuges zu Siedlungsbereichen mit hoher Vorbelastung wird die Bedeutung
des Plangebietes für die lufthygienische Situation als mittel eingeschätzt.
Die umgebenden Flächen des Bebauungsplanes Nr. 35 „Neues Messegelände“ werden als
Gewerbegrundstücke u.a. mit einem Hotel (nördlich des Plangebiets), verschiedene Handelseinrichtungen (nordöstlich), Ausstellungsgelände und -hallen der Neuen Messe (östlich)
genutzt. Im Westen grenzt die „Maximilianallee“ als vierspurig ausgebaute Bundesstraße
(B 2) an das Plangebiet, im Süden die im Einschnitt verlaufende Straßenbahntrasse, woran
südlich weitere Gewerbeflächen folgen. Westlich der B 2 folgt die Trasse der Deutschen
Bahn bzw. S-Bahn. (Siehe Kap. 5.2.)
Bis nach 1990 befanden sich auf dem betrachteten Areal industrielle Nutzungen (Baukombinat, Asphaltwerk, Dieseltankstelle). Diese und die in der Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35 „Neues Messegelände“ (1992) genannten Verursacher der Emissionsbelastung im
Leipziger Norden sind mit der technischen Entwicklung in den vergangenen 20 Jahren und
damit einhergehenden verschärften Vorschriften (BImSchG, BImSchV-en, Umweltzone) nicht
mehr relevant.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 1 Abs. 3)
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Luft und Klima sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen
Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien
Luftreinhalteplan und Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
- anthropogen bedingte Umwelteinwirkungen sind so zu beeinflussen, dass Menschen,
Pflanzen und Tiere sowie Kultur- und sonstige Sachgüter nicht beeinträchtigt werden
- Zielwerte für die Jahre 2005 und 2015 für die Langzeitbelastung (Jahresmittelwerte)
für Luftschadstoffe Ozon, NO2, Benzol, Ruß und PM-10.
Umweltqualitätsziele Stadt Leipzig:
- Festschreibung messbarer Ziel- bzw. Grenzwerte für die maximale Luftbelastung, Belastungen durch Radioaktivität und elektromagnetische Felder, bezogen auf die
menschliche Gesundheit
- Reduzierung der Immissionsbelastung:
o durch Verbesserung der umweltgerechteren Mobilität (ÖPNV, Radverkehr, etc.)
o Energie: Senkung des Endenergieverbrauchs, Einsatz regenerativer Energien
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand für das Schutzgut Luft bis auf Weiteres nicht ändern.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Für das Investitionsvorhaben erfolgte im o. g. Verkehrsgutachten die Abschätzung des Verkehrsaufkommens auf Grundlage der Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens
von Gebietstypen8. Dabei wurde das Verkehrsaufkommen getrennt nach Beschäftigten, Kunden/ Besuchern und Lieferverkehren sowie nach nördlichem und südlichem Baugebiet abgeschätzt. Das Verkehrsaufkommen von Gewerbegebieten resultiert aus der Summe der Fahrten, die durch Beschäftigte, Besucher und Wirtschaftsverkehre entstehen.
Der vorliegende Planungsstand sieht eine gewerbliche Nutzungen vor. Aufgrund der bisher
noch unbestimmten Branchennutzung wurde im Verkehrsgutachten eine grobe Schätzung
des zukünftigen Verkehrsaufkommens vorgenommen. Es wurden dazu Kennwerte für Beschäftigten-, Besucher- und Wirtschaftsverkehr sowie zusätzliche Fahrten „von außen“ angesetzt.
Die Ergebnisse werden hier kurz zusammengefasst (aus Verkehrsgutachten 2013 [6]):
Tab. 5: Erwartetes Verkehrsaufkommen
Brutto-/ Nettobaufläche (ha)
Verkehrsaufkommen insgesamt (Kfz/Werktag)
davon Schwerverkehrsanteil
Nördl. Baugebiet
3,5 / 2,8
480
19 %
Südl. Baugebiet
6,3 / 5,3
810
20 %
Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV), Ausgabe 2006
8
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Damit geht eine Erhöhung des Verkehrsanteils einher. Der Bereich der Messe Leipzig (östlich der „Maximilianallee“) liegt nicht innerhalb der Umweltzone Leipzig, sodass die hier verkehrenden Fahrzeuge nicht zwingend die darin vorgeschriebenen Standards erfüllen müssen.
ÖPNV: Die Lage des geplanten Gewerbegebietes in der Nähe der Messe Leipzig ist bereits
durch gute Erreichbarkeit mit ÖPNV gekennzeichnet.
Fußgängerverkehr: Das Fußgängerverkehrsaufkommen im geplanten Gewerbegebiet in
Stadtrandlage wird sich hauptsächlich aus den ÖPNV-Nutzern ergeben.
Radverkehr: Aus der Stadtrandlage ergibt sich, dass der Radverkehrsanteil am Modal Split
nicht den Leipziger SrV-Wert von 2008 mit 14,4 % erreichen wird. Dennoch sollte für den ankommenden Radverkehr ein Angebot an Fahrradstellplätzen geschaffen werden. Eine gravierende Verbesserung der umweltgerechten Mobilität dürfte demnach durch das Plangebiet
nicht erwartet werden.
Die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude können auf den Flachdächern mit Solarmodulen
ausgestattet werden. Insofern ist vom Einsatz regenerativer Energien zusätzlich zur Grundversorgung mit Erdgas auszugehen, als Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und damit zum Klimaschutz.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Bei Umsetzung der Planung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften werden die für das Schutzgut Luft relevanten Ziele des Umweltschutzes voraussichtlich eingehalten werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Das geplante Gewerbegebiet wird im Westen von einem Grünstreifen von mehr als 10m
Breite und im Osten von Baumreihen flankiert. Damit kann die gute Durchlüftung des Gebietes zu einer ständigen Durchmischung der Luftschichten beitragen und die nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen in der Umgebung (Hotel) bleiben relativ gering.
Bezüglich der zusätzlichen Schadstoffbelastung sind keine erheblichen Auswirkungen der
Planung zu erwarten, da die Vorbelastung unter den Vorsorgestandards der 39. BImSchV
und der Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig liegt und die voraussichtliche Zusatzbelastung als gering einzustufen ist.
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan ist nicht mit erheblichen Auswirkungen der
Planung auf das Schutzgut Luft zu rechnen.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Geeignete Maßnahmen wie z. B. Jobticket o. ä. sollten die ÖPNV-Nutzung weiter fördern,
sodass der ÖPNV-Anteil am Modal Split in die Nähe der im System repräsentativer Verkehrsbefragung erhobenen SrV9-Werte 2008 zumindest im südlichen Baugebiet mit 18,8 % erreicht werden kann. Weitere Maßnahmen sind:
9
Unterwegs in Richtung Zukunft – Mobilität in Leipzig und Umland im Auftrag der Stadt Leipzig, Verkehrs- und
Tiefbauamt
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Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die im Bebauungsplan festgesetzt:
- Teilversiegelung PKW-Stellplätze
- Bepflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
- Erhaltung unbebauter Freiflächen
- Erhaltung vorhandener Gehölze zwischen der Maßnahmenfläche M 2 und der „Maximilianallee“
- Wahl heller Oberflächenbelege u.a. für Stellplätze und Wege
Hinweise für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
- Begrenzung der Vegetationsbeseitigung auf das gering notwendigste Maß
- Minderung von Schadstoffemissionen durch Einsatz neuester Technik
7.2.5
Tiere
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zur Ermittlung des möglichen Bestandes wurde im Februar 2013 eine Habitatpotenzialanalyse vom Büro bioplan Leipzig [9] durchgeführt.
Auf Grund der potenziellen Eignung der vorgefundenen Habitate für streng geschützte bzw.
stark gefährdete Arten wie Zauneidechse und Brachpieper wurden in den anschließenden
geeigneten Monaten (Mai/Juni 2013) Begehungen zur Erfassung der durch das Bauvorhaben gefährdeten Tierarten durchgeführt und die Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag (AFB) [10] dargestellt. Diese Ergebnisse wurden im Zeitraum September 2014
bis April 2015 ergänzt und der AFB überarbeitet. [19].
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Habitatpotenzial: Die bestehende Brachfläche zwischen „Maximilianallee“ und „Alter Dübener
Landstraße“ im Norden Leipzigs ist überwiegend eben. Strukturen werden im Südteil durch
eine Sand-Kies-Aufschüttung, an der östlichen Grenze durch ca. 1,5 m hohe Wälle und im
östlichen Bereich durch sowohl trocken liegende als auch temporär Wasser führende Gräben
und Feuchtstellen gebildet. Im Mittelteil gibt es verbliebene asphaltierte bzw. betonierte Flächen und Wege sowie gepflasterte Areale aus der Zeit der gewerblich-industriellen Nutzung.
Das Gelände wurde im Winter 2012/13 vollständig entkusselt und gemulcht, Gehölzaufwuchs und Ruderalfluren waren zum Erfassungszeitpunkt daher nur eingeschränkt vorhanden.
Diese Habitatstrukturen auf dem stark frequentierten10 Gelände eignen sich- trotz der Nähe
zur Bundesstraße (Autobahnzubringer)- grundsätzlich als Nahrungs- und Vermehrungshabitate für:
- Offenlandbrüter,
- trockene Flächen bewohnende, geschützte Heuschreckenarten,
- Reptilien (als Sonnungs- und Eiablageplätze) und als Amphibienlaichgewässer.
Avifauna: Durch die Begehungen 201311 konnten 16 Vogelarten im Gebiet festgestellt werden, davon 7 Arten als Brutvögel. Die restlichen 9 beobachteten Arten sind Nahrungsgäste.
10
Begängnis durch z. B. Aktivitäten von Menschen mit Hund, Skateboard, Flugdrachen u.v.m., bis hin zu
Ausweichparkern zu Zeiten von Messen und Veranstaltungen.
11
Zur Erfassung der durch das Bauvorhaben gefährdeten Tierarten - siehe AFB [19].
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Als Nahrungsgäste wurden die Vogelarten Elster, Rabenkrähe, Bachstelze, Hänfling, Ringeltaube, Mauersegler, Haustaube, Feldsperling und Amsel angetroffen.
Brachpieper (Anthus campestris) und Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) sind laut Bundesartenschutzverordnung streng geschützt, der Brachpieper wird zudem in der Roten Liste
Sachsens als „stark gefährdet“ geführt (vgl. AFB [19]).
Tab. 6: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet
Art
Anz.
A 5 E 5 A 6 M 6 BArtSchV
RL SN
BP
Brachpieper
1 nur
x
x
Streng geStark
2013
Feldlerche
Sumpfrohrsänger
Dorngrasmücke
Stieglitz
Grünfink
Flussregenpfeifer
2
schützt
x
1
gefährdet
ben bedorht
x
x
Vorwarnliste
gefährdet
x
x
x
-
-
x
x
x
Vorwarnliste
-
x
2
x
x
1
x
x
x
x
x
2013
vom Ausster-
x
2
1 nur
RL D
x
Streng ge-
-
-
Vorwarnliste
-
-
-
schützt
BArtSchV – Bundesartenschutzverordnung, RL SN - Rote Liste Brutvögel Sachsens (RAU et al. 1999), RL D Rote Liste Deutschland
BP- Brutpaare, NG – Nahrungsgast
A 5: Begehungen Anfang Mai (09., 13, 16.05.2013); E 5: Begehung Ende Mai (29.05.2013); A 6: Begehungen
Anfang Juni (05., 08.06.2013); M 6: Begehung Mitte Juni (11.06.2013), x: Nachweis
Heuschrecken:
Zu den Begehungen Anfang und Mitte Juni 2013 wurde im Untersuchungsgebiet die Blau-flügelige Ödlandschrecke mit wenigen Imagines festgestellt. Da die Entwicklungsperiode erst
mit wärmerem Wetter beginnt, waren adulte Ödlandschrecken in diesem Jahr nicht vor Juli
zu erwarten. (vgl. AFB [19]).
Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet eine relativ individuenreiche Population existiert, insbesondere in den Bereichen mit den in Abb. 1 dargestellten
Fundpunkten.
Bei der Heuschreckenart handelt es sich nicht um eine europarechtlich geschützte Art, weshalb sie im Rahmen der Eingriffsregelung betrachtet wird.
Tab. 7: geschützte Heuschreckenarten im Plangebiet zu den durchgeführten Begehungszeiten:
Art
A5
E5
A6
M6
BArtSchV
RLSN
Blauflügelige Ödlandx
x
Besonders
ungefährdet
schrecke
geschützt
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(punktuelle Darstellung - Vorkommen) Quelle: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 14.06.2013. [10]
Abb. 1: Erfasste Vorkommen von Imagines der Blauflügeligen Ödlandschrecke
Amphibien und Reptilien insbesonder Zauneidechsen:
Bei der Begehung am 16.05.13 wurde von 9:00-12:00 ausschließlich auf die Erfassung/ Kontrolle von Zauneidechsenvorkommen (Adulte und Subadulte) fokussiert. Der Zeitraum wurde
während der Paarungszeit im Mai gewählt. Der Zeitraum Mai/ Juni ist auch insgesamt – witterungsabhängig – ein optimaler Zeitraum für diese Erfassung. Auch bei allen anderen Erfassungsgängen (09.5., 13.5., 29.05., 05.06., 08.06. und 11.06.2013) wurde im Bereich geeigneter Strukturen (s. o.) - v. a. in den späteren Vormittagsstunden bis 11:00 auf Vorkommen
der Art geachtet. Hier wurden die potenziellen Habitatstrukturen (Astschnitthaufen, Steine/
Betonrestflächen und ihre Säume, Böschungen/ Wälle, Sonnungsplätze) gezielt angelaufen.
Die Kontrollen blieben trotzdem ohne Nachweis. Es ist jedoch auch nicht 100%-ig auszuschließen, dass auf der Fläche Einzeltiere vorkommen könnten, die aber bei den Begehungen nicht nachweisbar waren (unterhalb der Nachweisdichte). Die Fläche kann aber auch
durch die stark frequentierten Verkehrswege ("Maximillianallee", "Seehausener Allee") isoliert
sein. Allerdings ist es möglich, dass einzelne Individuen unter der Brücke der Merkurpromenade von der Bahnlinie (hier sind Vorkommen bekannt) auf die B-Plan-Fläche gelangen können (siehe AFB [19].
Eine Nutzung als Amphibienlebensraum erwies sich als unwahrscheinlich, da sich die nächst
gelegenen Laichgewässer weit über die 2 km-Wanderdistanzen der weit wandernden Arten
wie z. B. Erdkröte, Springfrosch hinaus entfernt befinden (Naturbad Nordost und Gewässer
auf dem Golfpark Seehausen). Außerdem stellen sich die Bundesautobahn BAB 14 im Norden, Richtung Golfpark sowie weitere viel befahrene Straßen als Ausbreitungsbarrieren dar.
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c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Bundesnaturschutzgesetz
- Berücksichtigung spezifischer Belange des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten in
Umsetzung der europäischer Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) in
nationales Recht
- Schutz der besonders und streng geschützten Arten
Sächsisches Naturschutzgesetz
- nachhaltige Sicherung des Bestands bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften
und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen
- Lebensräume sind in einer Weise zu Biotopverbundsystemen zu entwickeln, so dass
sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht
werden
Umweltqualitätsziele Stadt Leipzig
- Schutz aller im Stadtgebiet wild lebenden Pflanzen- und Tierarten,
- zusätzliches Angebot von Brut- und Lebensstätten gefährdeter und potenziell gefährdeter gebäudebewohnender Tierarten
- Orientierung an den Erfordernissen einer kleinräumigen ökologischen Vernetzung
(zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen)
- Anwendung naturschutzgerechter Richtlinien
- Für alle Freiflächen gilt: Konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach
§ 14 BNatSchG.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung kann sich der derzeitige Umweltzustand ohne Umsetzung baurechtlich relevanter Planungen auf Grund der am Standort stattfindenden starken
Sukzessionsdynamik ändern. Dafür ergeben sich folgende Szenarien:
- erneutes Brachfallen mit Aufwuchs von Gehölzen bis hin zum Vorwaldstadium
- Eingriffe durch Pflege auf der Fläche, bis hin zu bewuchsarmem Offenland durch radikalen Schnitt des Gehölzaufwuchses (wie 2013).
Solche dynamischen Habitatentwicklungen wirken sich entsprechend auf das Schutzgut Tiere aus, mit der Folge, dass sich auch die Tierartenzusammensetzung (z. B. Verschwinden
von Arten, Hinzukommen von Arten) auf der Fläche binnen relativ kurzer Zeiträume vor allem
in frühen Sukzessionsstadien, wie es hier der Fall ist, augenfällig verändern kann.
Bei einer Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung von 1998
sind die artenschutzrechtlichen Belange nach den Vorgaben des geltenden Naturschutzrechts abzuarbeiten. Dies ist vergleichbar der Entwicklungsprognose unter b).
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Beurteilung von Erheblichkeit und Nachhaltigkeit ist insbesondere aus der bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahme, dem funktionalen Wert der betroffenen Bereiche
(Empfindlichkeit, Vorbelastung) und deren räumlicher Ausdehnung abzuleiten.
Nachfolgend als Eingriff zu beurteilende Konflikte und sonstige Auswirkungen bauen auf den
Ergebnissen der Geländekartierung auf und sind vorrangig für die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen und deren Lebensräume nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen
komprimiert dargestellt. Eine tatsächliche Erheblichkeit und Nachhaltigkeit („Eingriff ja/nein“)
ergibt sich einzelfallbezogen aus der Wichtung der Dimension von Beeinträchtigung/Wirkintensität und Empfindlichkeit des Schutzgutes. Eine Fläche kann aufgrund der bestehenden
Wechselwirkungen durch mehrere Konflikte belastet sein.
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Baubedingte Auswirkungen sind während der Durchführung der Baumaßnahme meist zeitlich begrenzt und beinhalten für das geplante Vorhaben:
- Habitatverluste durch Baufeldräumung, Bereitstellung von Flächen für die Lagerung
von Baustoffen
- Habitatverluste bzw. -schädigungen durch Entnahme und Lagerung von Böden, Bodenverdichtung
- Störungen durch Lärm- und Schadstoffbelastung für Tiere und Habitate durch Transporte, Baumaschinen, u. ä.
- Tötung von Tieren im Zuge der Baufeldberäumung durch Baumaschinen usw.
Anlagebedingte Auswirkungen des Vorhabens beziehen sich auf die vollständig realisierte
Planung und umfassen:
- Habitatverluste durch Flächenversiegelung für Gebäude, Verkehrswege, Stellplätze
- Dauerhafter Verlust von Vegetationsflächen/Lebensräumen von Tieren
Betriebsbedingte Auswirkungen sind alle Auswirkungen, die dauerhaft durch die Nutzung der
Gebäude entstehen:
- akustische und optische Störungen durch Begängnis/ Fahrbewegungen
- ggf. Störungen durch Beleuchtung (zurzeit nicht bekannt).
Die Beräumung der obersten Bodenschicht und Vegetation ist auf die Monate zwischen Anfang Oktober und Ende Februar zu beschränken. Damit werden die Störungen der Brutvögel
(Zugvögel) während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten, die aus den baubedingten Wirkungen resultieren würden, vermieden. Auch Tötungen von Vögeln bzw. die Zerstörung von
Gelegen sind so ausgeschlossen.
Allerdings können Tötungen der Zauneidechse (überwinternd, am Standort nicht nachgewiesen) sowie von Blauflügeligen Ödlanschrecken (überwinternde Larven) nicht ausgeschlossen
werden.
Für Gehölzfreibrüter (Dorngrasmücke, Grünfink, Stieglitz) werden Ersatzlebensräume auf
den Maßnahmenflächen M 3, M 4 und M 6 geschaffen. Die Erhaltungsfestsetzung an der
Plangebietsgrenze zur „Maximilianallee“ trägt zur Eingriffsminimierung bei.
Für den Sumpfrohrsänger als Vogelart des Halboffenlandes werden im Bereich der in der
Planzeichnung dargestellten Flächen für Natur und Landschaft (M 1.1) durch die Abschiebung vegetationsbestandener Flächen ohne Auftragung von Mutterboden vegetationsarme
Brutplätze angelegt. Außerdem steht solchen Arten die Maßnahmenfläche M 2 zur Verfügung. Die Flächen müssen ruhig liegen, d. h. keine Störung durch Begängnis oder Hunde
stattfinden. Diesem Anspruch genügen die beiden genannten Flächen.
Die streng geschützte Art Brachpieper hat in der Leipziger Umgebung ihre Vorkommensschwerpunkte in der Bergbaufolgelandschaft. Andere Sekundärlebensräume können auch
kleinteilige städtische Sonderstandorte mit kleinen, offenen Kernrevieren, die auch randliche
artuntypische Strukturen einbeziehen, sein.
Die Freiflächen im Geltungsbereich sind für die Art nicht geeignet 12. Gleiches gilt für Feldlerche und Flussregenpfeifer. Für die Arten werden daher Kompensationsmaßnahmen am
Zwenkauer See durchgeführt. (vgl. AFB [19] und Maßnahmenkonzept [20]).
12
siehe Schreiben bioplan vom 23.01.2015 zur Begehung und Bewertung der B-Plan-Flächen 35.2 [14]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Überwinterungsstadien der Blauflügeligen Ödlandschrecke werden mit dem Substrat, in dem
sie sich befinden, auf eine geeignete Fläche verbracht. Auf der Maßnahmenfläche M 1.1
kann ein optimaler Lebensraum entwickelt und langfristig gesichert werden. Weiterhin entsteht am Zwenkauer See - subsummiert für die Maßnahmen der Offenlandbrüter – auch für
die Blauflügelige Ödlandschrecke ein Optimallebensraum, der langfristig gesichert wird.
Für die Zauneidechse, deren Vorkommen im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, werden geeignete Strukturen innerhalb des Geltungsbereiches als auch auf der
externen Kompensationsfläche am Zwenkauer See geschaffen (vgl. AFB [19] und Maßnahmenkonzept [20]).
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Es ist im Worst-case-Fall aufgrund der bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen von einem Verlust der Fortpflanzungsstätten der Brutvogelarten Brachpieper, Flussregenpfeifer, Feldlerche sowie nicht ausgeschlossen der Zauneidechse und damit einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen.
Für die übrigen nachgewiesenen Arten sind die Auswirkungen der Planung nicht bedeutsam.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Artenschutzmaßnahme (Vermeidungsmaßnahme V1): Aus artenschutzfachlicher Sicht ist
eine Beschränkung der Beräumung der obersten Bodenschicht und Vegetation auf die Monate zwischen Anfang Oktober und Ende Februar d.J. vorzusehen. (vgl. AFB [19] und Maßnahmenkonzept [20]).
Nachteilige Auswirkungen für die Art Blauflügelige Ödlandschrecke werden mit Maßnahmen
auf der Fläche M 1.1 sowie der externen Maßnahme am Zwenkauer See ausgeglichen (vgl.
AFB [19] und Maßnahmenkonzept [20]).
Zur Kompensation der erheblichen Auswirkungen der Planung auf europarechtlich geschützte Arten werden kompensatorische Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) erforderlich (vgl. AFB
[19] und Maßnahmenkonzept [20]).
Externe FCS-Maßnahme: Anlage und dauerhafte Sicherung/ Pflege von Offenlandflächen
(Rohböden, vegetationsfreie Stellen, niedriger horstartige Vegetation) am Ostufer des Zwenkauer Sees zur Erhöhung der Attraktivität der Flächen als Bodenbrüter-Lebensraum für
Brachpieper, Feldlerche und Flussregenpfeifer (vgl. AFB [19] und Maßnahmenkonzept [20]).
Bzgl. der Maßnahme M 1.1 sind überwinternde Vermehrungsstadien der Blauflügeligen Ödlandschrecke durch Abtrag der obersten 5 cm Bodenschicht auf den dargestellten Vorkommensbereichen und Ausbringung auf geeigneten, ggf. neu anzulegenden Bereichen in Maßnahmenfläche M 1.1 zu sichern. Wichtig sind offene sandige Stellen, schütterer Bewuchs
(Sedum, Gras) und eine sonnenexponierte Lage. Dafür ist auch schon ein kleinflächiges
(mind. 300 m2) Biotop (z. B. Neuverlegen vorhandener Betonplatten) ausreichend. Die genannten Maßnahmen sind zeitlich vor Beanspruchung der bestehenden Lebensräume – unter ökologischer Baubegleitung – umzusetzen.
Auf der Maßnahmenfläche am Zwenkauer See erfolgt kein aktives Ausbringen von
Larven/Vermehrungsstadien. Da im Umfeld Vorkommen der Art bestehen, ist von einer
selbstständigen Besiedlung der hergerichteten Fläche durch die benachbarte lebende Popu18.12.2015
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lation auszugehen. Die Anlage und langfristige Erhaltung von Rohbodenstandorten und Bereichen mit schütterer Vegetation ermöglicht eine optimale Entwicklung der Ödlandschreckenpopulation.
Mit der Umsetzung der beiden Maßnahmen kann eine Kompensation für die Eingriffe auf
dem Plangebiet erwirkt werden.
Für Brachpieper, Flussregenpfeifer und Feldlerche wurden folgende, möglicherweise geeignete Flächen in der Umgebung, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden könnten, geprüft
- Zwei Flächen südlich des Plangebietes F 1 und F 2; siehe Begehungsprotokoll
bioplan vom 19.12.2014 [12]
- zwei Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft, südlich und nördlich an das vorliegende
Plangebiet anschließend, siehe Begehungsprotokoll bioplan vom 09.01.2015 [13]
- Fläche „Schladitzer Biotop“, siehe Begehungsprotokoll bioplan vom 23.01.2015 [14]
- Nochmalige Prüfung des südlichen Plangebietsbereich (Fläche M 1.1) bzgl. Eignung
für die Zielart Brachpieper; siehe Begehungsprotokoll bioplan am 23.01.2015 [15]
Bezüglich der Eignung der in Frage kommenden Flächen wurde festgestellt, dass keine geeigneten und umsetzbaren CEF - Maßnahmen und somit auch keine zumutbaren Alternativen im Umfeld des Plangebietes zur Verfügung stehen. Daher ist es erforderlich, neben den
Anträgen auf Ausnahme, kompensatorische Maßnahmen – FCS-Maßnahmen – im Rahmen
eines artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens zu entwickeln und umzusetzen.
Für diese FCS-Maßnahme wurden von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene
Flächen am Ufer des Zwenkauer Sees begangen und bewertet. Grundlage dieser Aussage
sind die Begehungen „B-Plan 35.2- Ersatzlebensräume für die Zielarten Brachpieper, Flussregenpfeifer, Feldlerche“, die bioplan mit der Unteren Naturschutzbehörde am 11.02. und
17.3.1015 durchgeführt hat [17]. Im Ergebnis der Begehungen wurde festgestellt, dass sich
die Fläche am Ostufer des Zwenkauer See in Größe, Struktur und Zuschnitt/ Lage gut eignet, um als FCS- Maßnahme für die Zielarten Brachpieper, Flussregenpfeiffer, Feldlerche
und Zauneidechse (und für die syntope Art: Blauflügelige Ödlandschrecke) entwickelt zu werden (vgl. AFB [19] und Maßnahmekonzept, aktualisiert am 08.12.2015 [20]).
Im Bebauungsplan werden für die geschützten Arten Brachpieper, Flussregenpfeifer, Feldlerche und Zauneidechse Maßnahmen zur Bewahrung bzw. Förderung des Erhaltungszustandes der jeweiligen Population als FCS- Maßnahmen festgesetzt und über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Diese FCS-Maßnahmen können nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 BNatSchG herangezogen werden.
So können von den artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 BNatSchG im Einzelfall nach
§ 45 BNatSchG Abs. 7 Nr. 5 Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ausnahmegründe
vorliegen.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ Teil 2
„Dübener Landstraße Nord“ sind folgende Voraussetzungen für die Erteilung bzw. In-Aussicht-Stellung einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde zu erfüllen, diese werden wie folgt begründet:
1. Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich öffentlicher Interessen sozialer und wirtschaftlicher Art
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35.2 besteht ein überwiegend öffentliches Interesse an einer wirtschaftlichen Entwicklung. Dies begründet sich wie folgt:
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bestehender Gewerbestandort
Folgende Aspekte sind bei einer Bewertung der Standorteignung zu berücksichtigen:
- Der Bereich ist geprägt durch einen ehemaligen Industrie- bzw. Gewerbestandort.
Hier befand sich das ehemalige Asphaltmischwerk und ein Teil des ehemalige Plattenwerkes Podelwitz. Es handelt sich somit um eine Revitalisierung eines Altstandortes, deren Nutzung sinnvoller ist als die Neuausweisung von Bauflächen. Dies ist
auch ein Ziel der übergeordneten Planung, z.B. Landesentwicklungsplan, Regionalplan Westsachsen, welche gem. § 1 BauGB zu berücksichtigen sind.
- Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2. und überplant einen Teilbereich desselben. Die Fläche ist somit planungsrechtlich bereits weitgehend „nutzungsfähig“.
- Bereits der bestehende Bebauungsplan von 1993 setzte ein Gewerbegebiet mit dem
Planungsziel fest, Büro- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwaltungen anzusiedeln. Diese angestrebte Entwicklung ist seitdem auf einem Großteil der Fläche des
rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht eingetreten, da sie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entsprach und auch heute nicht entspricht. Dagegen soll an
einer gewerblichen Entwicklung festgehalten werden.
- Die Fläche befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers, welcher somit ein legitimes Nutzungsinteresse auf Grundlage von Art. 14 GG besitzt.
- Das Plangebiet befindet sich zwischen der Maximilianallee, der Merkurpromenade,
der Alten Dübener Landstraße und der Pelzgasse nordöstlich der Leipziger Messe.
Alle angrenzenden Verkehrsanlagen sind hergestellt, der Bau weiterer Verkehrserschließungsanlagen wird somit nicht notwendig; eine entsprechende Nutzung der
verkehrlichen Infrastruktur kann gewährleistet werden.
- Die vorhandene Verkehrsanbindung ist u.a. durch Quantität, Qualität sowie redundante Anbindungsmöglichkeiten zur BAB 14 für eine gewerbliche Nutzung nahezu
optimal.
- Die unmittelbare Autobahnnähe führt zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsbelastungen.
- Die beabsichtigte Ansiedlung von arbeitsplatzintensiven Betrieben erfordert gute ÖPNV-Anbindung, die hier durch S-Bahn und Straßenbahn gegeben ist. Durch die westlich der Maximilianalle verlaufende Bahnstrecke Leipzig- Magdeburg einschließlich
des Haltepunktes Leipzig-Messe und die südlich des Plangebietes verlaufende Straßenbahnlinie ist das Gebiet ebenfalls gut mit dem öffentlichen Nah- (aber auch Fern-)
verkehr vernetzt.
- Die geplante Ansiedlung von „sauberen“ Gewerbebetrieben ist auch im Umfeld der
gestalterisch hochwertigen Messe möglich, so dass ggf. Alternativflächen für störintensivere Betriebe vorgehalten werden können.
Ziele der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, wirtschaftlich tragfähige gewerblich Nutzungen auf
seinen Grundstücken zu realisieren. Übergeordnetes Planungsziel für diese Bebauungsplanänderung ist es deshalb, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechenden Gewerbegebietes zu schaffen. Damit
entspricht die Bebauungsplanänderung den übergeordneten regionalplanerischen und stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen, wonach die Ansiedlung von Gewerbe dort vorzusehen ist, wo sich eine leistungsfähige Infrastruktur befindet und sich die Nutzung in die Umgebung integriert.
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Im Bebauungsplan wird das Planungsziel verfolgt, die brachliegenden gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von Unternehmen, für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für die
Unterstützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Leipzig zu mobilisieren. Die
Inhalte der Planung wurden diesen Zielen angepasst. Dabei dienen insbesondere die Nutzungseinschränkungen dazu, arbeitsplatzintensives Gewerbe anzusiedeln, um die vorhandene Infrastruktur und die gute ÖPNV-Anbindung des Plangebietes zu nutzen. Der Ausschluss
von Nutzungen wie bspw. Einzelhandelsbetriebe, Lagerplätze als auch Verteilzentren für den
Einzelhandel, für Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste und für Baustoffe und Baumaterialien wurden vorgesehen, da diese in der Regel verkehrsintensiv sind, nur wenige Arbeitsplätze bieten und durch einen hohen Flächenverbrauch gekennzeichnet sind.
Derzeit zeichnet sich eine gewerbliche Entwicklung ab.
2. Darstellung von potenziellen Standortalternativen
Die Möglichkeit räumlicher Planungsalternativen hängt von den übergeordneten Planungen
ab. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, welche Alternativen, die den Zielen und Zwecken des
Bebauungsplanes entsprechen, an anderer Stelle ohne geringe Beeinträchtigungen zu erreichen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle der räumlichen Verlagerung des Geltungsbereiches und der Beibehaltung der Ziele und Zwecke der Planung zunächst die Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen, hier dem Flächennutzungsplan und dem
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ geprüft wurden, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entsprechen. Dies ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
für die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Schon aus wirtschaftlichen Gründen für die Stadt Leipzig ist es zumutbar, eine Alternativenprüfung auf das Stadtgebiet zu beschränken. Hier ist jedoch festzustellen, dass die Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen insbesondere für und durch die Zulieferindustrie sowie
auch Logistikbetriebe seit der Ansiedlung von Porsche, BMW und DHL stark angestiegen ist
und diese kaum noch ausreichend befriedigt werden kann. Aus gesamtstädtischer Betrachtungsweise - begründet durch stadtentwicklungspolitische Erwägungen - ist eine Etablierung
von Gewerbe- bzw. Indusrieflächen im Leipziger Südraum nicht vorrangiges Ziel, da in diesen Stadtgebieten eine Entwicklung eher im Bereich „Freizeit und Erholung“ gesehen werden kann.
Aus Verfügbarkeitsgründen bei der hier explizit nachgefragten Flächengröße von > 10 ha ist
eine Alternativenfindung im verbleibenden und auch für eine solche Ansiedlung prädestinierten Suchraum „Leipziger Nordraum“ überschaubar. Dabei erfolgt die Flächenprüfung auf
Grundlage von in der Verwaltung vorhandenen Fachwissen, da ein geeignetes und beschlossenes diesbezüglichen Flächenkonzept derzeitig nicht nutzbar ist.
Prinzipiell geeignet wäre insbesondere sicherlich eine Fläche im Güterverkehrszentrum Leipzig, jedoch sind hier sämtliche Flächen bereits anderweitig genutzt. Für weitere ggf. geeignete Flächen, so zum Beispiel im Industriepark Nord, ist festzustellen, dass diese sogenannte
Vorbehaltsflächen für den Automobilsektor darstellen. Dies ist durchaus sinnvoll und legitim,
um eine aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderliche Sicherung und Entwicklung
des Automibilclusters gewährleisten zu können. Planerisch vorstellbar wäre auch eine Flächeninanspruchnahme des Areales im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208 „Seehausen II“, für welches gerade ein Aufstellungsverfahren durchgeführt wird. Hier spricht jedoch der Planungsfortschritt, welcher eine kurzfristige Ansiedlung nicht ermöglichen würde
dagegen. Des Weiteren ist es städtisches Ziel, diese Fläche mit einer Größe von ca. 35 ha,
welche z.Z. einmalig im Leipziger Stadtgebiet ist, für eine großflächige, industrielle Ansied18.12.2015
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lung eines Einzelunternehmens vorzuhalten. In eine Alternativenüberlegung mit einzubeziehen sind ggf. auch Flächen im Bereich des geplanten Gewerbegebietes Leipzig-Stahmeln,
für welches derzeitig gerade ein Bauleitplanverfahren durchgeführt wird. Diese Potenzialflächen besitzen jedoch auf Grund der topographischen Gegebenheiten sowie der Verkehrsanbindung und der ÖPNV-Anbindung eine geringere Eignung als die hier gegenständliche Fläche an der Messe. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass eine Flächeninanspruchnahme an dieser Stelle auch unter Würdigung der oben genannten Aspekte, welche die Standorteignung darlegen, eher alternativlos ist.
3. Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Population
Folgende FCS-Maßnahmen für die Zauneidechse werden durchgeführt:
Fläche M 1.1: Auf der vorgesehenen Ersatzfläche im Vorhabensgebiet werden Steinschüttungen/ -riegel als Sonnenplatz/Versteckmöglichkeit für Zauneidechsen angelegt. Die Fläche wird außerdem regelmäßig gepflegt, sodass eine übermäßige Gehölzsukzession auszuschließen ist.
Fläche Zwenkauer See: Die Fläche am Zwenkauer See wird für die Zauneidechse optimiert
(es ist davon auszugehen, dass im Bereich und Umfeld Vorkommen der Zauneidechse
existieren). In geeigneten Bereichen werden Lesesteinhaufen und Totholzhaufen angelegt
und dauerhaft gepflegt (Verhinderung eines Überwucherns). Außerdem werden vegetationslose bis –arme Bereiche angelegt und dauerhaft erhalten.
Hierdurch wird einer individuenreichen lokalen Population ein Optimallebensraum geschaffen
und dauerhaft erhalten.
Zu berücksichtigen ist, dass innerhalb des Plangebietes sich langfristig aufgrund Gehölzsukzession die Lebensraumeignung verschlechtern würde (auch ohne eine Bebauung).
Durch die beiden o. g. Maßnahmen kann sicher gestellt werden, dass sich der derzeit ungünstige Erhaltungszustand der Art (betrifft lokale Population als auch die im Freistaat
Sachsen) nicht weiter verschlechtert und eine Verbesserung nicht verhindert wird.
Durch die langfristig gesicherte Maßnahme am Zwenkauer See ist zu prognostizieren,
dass sich für die Zauneidechse insgesamt gegenüber dem Ausgangszustand (die Entwicklungsperspektive berücksichtigend) eine Verbesserung ergeben wird.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
- keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der
Populationen auf beiden Ebenen
- keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des jetzigen ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen
- keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich
Die Ausnahmevoraussetzung ist damit erfüllt.
Folgende FCS-Maßnahmen werden für den Brachpieper durchgeführt:
Externe FCS-Maßnahme: Schaffung und dauerhafte Sicherung/ Pflege von Offenlandflächen
(Rohböden, Steinschüttungen, vegetationsfreie Stellen, niedriger horstartige Vegetation) am
Ostufer des Zwenkauer Sees. Die Teilfläche A wird größtenteils vegetationsfrei gehalten,
da der Brachpieper eine Kombination aus vegetationslosen und vegetationsarmen Teilflächen benötigt. Zielzustand dieser Teilfläche ist ein Trockenrasen mit Rohbodenbereichen
und wenig Aufwuchs bestehend aus Bäumen und Büschen (Höhe maximal 1,50 m) und wenigen etwas größeren Bäumen im nördlichen Drittel der Fläche. Entlang des Weges werden
Heckenrosen zur Gebietsabgrenzung/Abschirmung vor Begängnis stehen. An günstigen
Standorten wird es eine horstartige niedrige Bepflanzung mit Heidekraut und Sedum geben. Der Brachpieper findet hier genug offene sonnige Bereiche zum Brüten und zur Nah18.12.2015
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rungssuche. Die Teilfläche B wird ein Mosaik aus sehr niedriger Vegetation und offenen sandigen und kiesigen Teilflächen beherbergen. Wenige aufwachsende Bäumchen (bis 1,00 m
Höhe) können die Randbereiche der Fläche strukturieren. Auch hier werden entlang des
Weges Heckenrosen zur Gebietsabgrenzung/Abschirmung gegen Betreten gepflanzt. Gänzlich freibleibende Flächen sollen auf dieser Teilfläche überwiegen (ca. 80 %) und als Rohbodenflächen mit allenfalls schütterer Vegetation erhalten werden.
Der Offenlandcharakter wird auf beiden Flächen gewährleistet, ggf. neu aufwachsende Pioniergehölze und dichte Ruderalarten sind zu entfernen.
Durch die o.g. Maßnahmen kann sicher gestellt werden, dass sich der derzeit unzureichende
Erhaltungszustand der Art nicht weiter verschlechtert und eine Verbesserung nicht verhindert
wird.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
- keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der
Art
- Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich
Die Ausnahmevoraussetzung ist damit erfüllt.
Folgende FCS-Maßnahmen werden für die Feldlerche durchgeführt:
Externe FCS-Maßnahme: Schaffung und dauerhafte Sicherung/ Pflege von Offenlandflächen
(Rohböden, Steinschüttungen, vegetationsfreie Stellen, niedriger horstartige Vegetation) am
Ostufer des Zwenkauer Sees.
Die Feldlerche benötigt sehr offenes aber nicht vegetationsloses Gelände.
Zielzustand der Teilfläche A ist ein Trockenrasen mit Rohbodenbereichen und wenig Aufwuchs bestehend aus Bäumen und Büschen (Höhe maximal 1,50 m) und wenigen etwas
größeren Bäumen im nördlichen Drittel der Fläche. Entlang des Weges werden Heckenrosen
zur Gebietsabgrenzung/Abschirmung vor Begängnis stehen. An günstigen Standorten wird
es eine horstartige niedrige Bepflanzung mit Heidekraut und Sedum geben. Die Teilfläche
B wird ein Mosaik aus sehr niedriger Vegetation und offenen sandigen und kiesigen Teilflächen beherbergen. Wenige aufwachsende Bäumchen (bis 1,00 m Höhe) können die Randbereiche der Fläche strukturieren. Auch hier werden entlang des Weges Heckenrosen zur
Gebietsabgrenzung/Abschirmung gegen Betreten gepflanzt. Gänzlich freibleibende Flächen
sollen auf dieser Teilfläche überwiegen (ca. 80 %) und als Rohbodenflächen mit allenfalls
schütterer Vegetation erhalten werden.
Der Offenlandcharakter wird auf beiden Flächen gewährleistet, ggf. neu aufwachsende Pioniergehölze und dichte Ruderalarten sind zu entfernen.
Durch die o.g. Maßnahmen kann sicher gestellt werden, dass sich der derzeit unzureichende Erhaltungszustand der Art nicht weiter verschlechtert und eine Verbesserung nicht verhindert wird.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
- keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der
Art
- Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich
Die Ausnahmevoraussetzung ist damit erfüllt.
Folgende FCS-Maßnahme für den Flussregenpfeifer wird durchgeführt:
Externe FCS-Maßnahme: Schaffung und dauerhafte Sicherung/ Pflege von Offenlandflächen
(Rohböden, Steinschüttungen, vegetationsfreie Stellen, niedriger horstartige Vegetation) am
Ostufer des Zwenkauer Sees.
Der Flussregenpfeifer benötigt fast vegetationslose, übersichtliche Flächen zum Brüten.
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Zielzustand der Teilfläche A ist ein Trockenrasen mit Rohbodenbereichen wenig Aufwuchs
bestehend aus Bäumen und Büschen (Höhe maximal 1,50 m) und wenigen etwas größeren
Bäumen im nördlichen Drittel der Fläche. Entlang des Weges werden Heckenrosen zur Gebietsabgrenzung/Abschirmung vor Begängnis stehen. An günstigen Standorten wird es eine
horstartige niedrige Bepflanzung mit Heidekraut und Sedum geben. Die Teilfläche B wird
ein Mosaik aus sehr niedriger Vegetation und offenen sandigen und kiesigen Teilflächen beherbergen. Wenige aufwachsende Bäumchen (bis 1,00 m Höhe) können die Randbereiche
der Fläche strukturieren. Auch hier werden entlang des Weges Heckenrosen zur Gebietsabgrenzung/Abschirmung gegen Betreten gepflanzt. Gänzlich freibleibende Flächen sollen auf
dieser Teilfläche überwiegen (ca. 80 %) und als Rohbodenflächen mit allenfalls schütterer
Vegetation erhalten werden. Die Fläche soll zur frühzeitigen Wahrnehmung potentieller Beutegreifer durch die Bodenbrüter (besonders Flussregenpfeifer) übersichtlich und offen gehalten werden.
Durch die Festlegung, dass ggf. neu aufwachsende Pioniergehölze und dichte Ruderalarten
zu entfernen sind, wird der Offenlandcharakter auf beiden Flächen gewährleistet.
Durch die o.g. Maßnahmen kann sicher gestellt werden, dass sich der derzeit unzureichende Erhaltungszustand der Art nicht weiter verschlechtert und eine Verbesserung nicht verhindert wird.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
- keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der
Art
- Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich
Die Ausnahmevoraussetzung ist damit erfüllt.
Mit dem im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beschriebenen Maßnahmekonzept für die
Ausgleichsmaßnahme am Zwenkauer See wird gesichert, dass sich der Erhaltungszustand
der genannten Populationen nicht verschlechtert, so dass auch aus naturschutzfachlichen
Gründen neben den hier geschilderten naturschutzrechtlichen Sachverhalten ein Flächeninanspruchnahme verträglich und zumutbar ist.
Spätestens bis zur Planreife ist die Flächensicherung und deren dauerhafte Pflege vertraglich zu regeln. Grundlage dafür ist die Ausführungsbeschreibung zur Herstellung und Pflege
einer Maßnahmenfläche als externe Artenschutzmaßnahme vom Dezember 2015, welche
mit dem Maßnahmekonzept dargelegt ist [20].
Die Untere Naturschutzbehörde hat dem Grundstückseigentümer mit Schreiben vom
10.07.2015 und Ergänzung vom 14.12.2015 mitgeteilt, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Aussicht gestellt wird. Weiteres dazu siehe Kapitel
9.4, Städtebaulicher Vertrag.
7.2.6
Biologische Vielfalt
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die relevanten Angaben im aktuellen Landschaftsplan der Stadt Leipzig ausgewertet. Außerdem standen die Allgemeine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 „Neues
Messegelände“ in Leipzig (1992) und die spezielle Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35.2
„Neues Messegelände“ in Leipzig, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, mit Begründung zur
Grünordnung (1992) zur Verfügung.
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b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der Landschaftsplan weist im Zielkonzept Arten und Biotope13 “GI/GE” (Industrie-/ Gewerbegebiet) aus, auf der Fläche nördlich der „Seehausener Allee“ unter „Erhaltung von Lebensräumen in bebauten Gebieten“. Dies entspricht den Aussagen des Bebauungsplans 35.2, 1.
Änderung von 1998.
Das Gelände wird aktuell weder baulich noch anderweitig genutzt, die Freiflächen des Geländes stellen sich als Brachflächen dar. Auf den versiegelten Flächenteilen (spröder Beton,
Asphalt, Pflasterungen) haben sich Moose, Sedum-Arten und Arten magerer Standorte (u.a.
Habichtskraut, Margerite, Stink-Storchschnabel, Hornklee) als dünne Vegetationsauflage angesiedelt. Außerdem sind Arten der Wiesen (z. B. Knaulgras, Glatthafer, Schwingel- und Rispengräser), Hochstaudenfluren frischer Standorte (u.a. Kanadische Goldrute), Ruderalarten
(Wilder Mohn) sowie Junggehölze (v.a. Pappel) und angehende Brombeergebüsche vorherrschend. Die Fläche wurde 2013 gemäht und wies keinen hohen Bewuchs auf. Im Jahr 2014
erfolgte keine Mahd und es ist Gehölzsukzession zu beobachten. In der südwestlichen Ecke
des südlichen Plangrundstücks befindet sich ein nur wenige Quadratmeter umfassender
leicht vernässter Bereich.
Eine feldheckenartige größere Grünstruktur (überwiegend heimische Wildstraucharten) befindet sich am südwestlichen Rand entlang der „Maximilianallee“. Entlang der „Alten Dübener
Landstraße“ ist ein Gebüschstreifen aus gepflanzten Wildrosenarten vorhanden. Die „Seehausener Allee“ wird bis zum Brückenbauwerk von einer niedrigen und schmalen, geschnittenen Ligusterhecke gesäumt.
Seltene oder geschützte Biotope sind im Gebiet nicht vorhanden.
Für Fauna und Flora verweist der Allgemeine Begründungsteil des Bebauungsplanes „Neues
Messegelände“ auf die Beschreibung und Begründung der Festsetzungen zur Grünordnung
in den Teilbebauungsplänen. Aus dem Bebauungsplan Nr. 35.2 (1992, Pkt. 4.0) seien folgende „Ziele und Maßnahmen der Grünordnung“ zitiert:
Pflanzgebot Verkehrsgrün (4.1): „Die Straßen sollen Alleen erhalten. Die gewählten Baumarten tragen zur Identifikation und Orientierung im Stadtbild bei. Durch die Pflanzung im Kronenschluss bilden sie Wanderungsschienen für Vögel und Insekten. Straßenbäume mildern
die Aufheizung der Straße, haben eine Lüftungsfunktion und sind immissionsschützend, indem sie Staub binden.
Aus diesem Grund sind auch die Pkw-Stellplätze mit Bäumen zu bepflanzen. Die Baumscheibengrößen von mind. 6 m² unversiegelter Fläche kann auch als Rechteck gebaut sein,
um sich platzsparend in verkehrstechnische Vegetationsstreifen einzupassen. Die Leitungstrassen dürfen nicht unter den Baumreihen verlaufen und sind lagemäßig mit den Baumreihen rechtzeitig abzustimmen.“
Private Grünflächen (4.2): „Flächen der Grundstücke, die nicht überbaut werden, sollen unversiegelt bleiben und begrünt werden. Für befestigte Nutzflächen und die Erschließung soll
eine 100 %ige Versiegelung nur erfolgen, wenn Schadstoffeintrag in den Untergrund durch
die Nutzung zu erwarten ist (Autoöl, Gummiabrieb auf ständig genutzten Flächen).
Die Offenhaltung von Flächen ist wichtig, damit die Möglichkeit einer Versickerung von Regenwasser gegeben ist, Grundwasser angereichert werden kann und die Möglichkeit von
Retentionsflächen gegeben wird. Auch werden hierdurch Kosten für die Ableitung in und die
Nutzung von einer Kanalisation eingespart.
Die Begrünung verbessert das Mikroklima innerhalb der Bebauung.“
13
Landschaftsplan Leipzig, Zielkonzept Arten und Biotope, M 1:30.000 mit Stand vom 30.10.2009
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Öffentliche Grünflächen (4.3): relevant ist für das vorliegende Plangebiet nur die Aussage,
dass diese Flächen als ökologische Ausgleichsflächen mit hoher Artenvielfalt extensiv ausgebaut und mit wenig Pflegeaufwand unterhalten werden und ästhetischen Ansprüchen genügen sollen. Die „Maximilianallee“ „ist eine wichtige Eingangsstraße in die Stadt Leipzig und
muss deshalb gestalterisch ein Image prägendes Landschaftsbild im extensiven Ausbau erhalten.“
Als Bestand sind für die vorliegende Planung die Aussagen der rechtskräftigen 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 35.2 anzusetzen.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (2007):
- dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems sowie langfristige Sicherung von Naturschutzprojekten
- Erarbeitung und Durchführung von Artenschutzprogrammen zur Erhaltung und Wiederansiedlung spezieller Arten und Artengruppen
- Etablierung von Biotopverbundsystemen für die Ausbreitung bzw. Wanderung der
vom Klimawandel betroffenen Arten
Bundesnaturschutzgesetz
- biologische Vielfalt, Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
- dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten
- Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen
- Gefährdungen natürlich vorkommender Biotope und Arten entgegenwirken
- Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung
Regionalplan Westsachsen (Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan)
- weiteren Verbrauch ökologisch notwendiger Freiräume und zunehmende Isolierung
der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten wirksam begegnen
- Stadtränder ökologisch wirksam begrünen und harmonischen Übergang von der
Stadt ins Umland unter anderem durch Vorlagerung von Streuobstwiesen, Siedlungsgärten und öffentlichem Grün vermitteln.
Umweltqualitätsziele Stadt Leipzig
- Schutz und Vernetzung vorhandener Grünbereiche, Vermeidung optischer Landschaftszerstörung
- über die gesetzlichen Vorgaben hinaus reichende Ziele zum Naturschutz, wie:
o Schutz aller im Stadtgebiet wild lebenden Pflanzen- und Tierarten
o Erhaltung aller in Leipzig vorkommenden Biotoptypen in repräsentativem Umfang
und Erweiterung bzw. Schutz und Entwicklung von wichtigen und seltenen Biotoptypen
o zusätzliches Angebot von Brut- und Lebensstätten gefährdeter und potenziell gefährdeter gebäudebewohnender Tierarten
o Differenzierung vorhandener Standortunterschiede außerhalb von im Zusammenhang bebauten Flächen entsprechend ihres natürlichen Potenzials
- Landbereiche:
o Erhöhung der Strukturvielfalt: Gliederung ausgeräumter landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Strukturanreicherung, Erhaltung von Geländeformen
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Orientierung an der heutigen potenziellen natürlichen Vegetation und deren Ersatzgesellschaften und an den Erfordernissen einer kleinräumigen ökologischen
Vernetzung
o Anwendung naturschutzgerechter Richtlinien, Müllvermeidung
Ressourcenschutz Freiflächen:
o Revitalisierung von Brachflächen, Vorrang der Entsiegelung bereits versiegelter
Flächen; Vermeidung der Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen.
o Konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG.
o Ab 2005 dürfen pro Jahr maximal ein Anteil von 2 % der Grün- und Freiflächen
bebaut werden (bezogen auf die zum jeweiligen Zeitpunkt noch vorhandenen
Grün- und Freiflächen, die im FNP als Bauland ausgewiesen sind).
o
-
7.2.6.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung kann sich der derzeitige Umweltzustand durch Sukzession ändern (siehe 7.2.6.1b).
Solche dynamische Habitatentwicklungen wirken sich entsprechend auf die Biodiversität aus,
so dass sich sowohl die faunistische als auch die floristische Artenzusammensetzung auf der
Fläche binnen relativ kurzer Zeiträume auch ohne bauliche Nutzung wie z. B. durch Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung (1998) verändern kann.
Die Umsetzung dieses Bebauungsplans wurde in 7.2.3.1 b) als Bestand beschrieben.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Flächen des Geltungsbereiches der 2. Änderung werden für die Bilanzierung des Eingriffs nach dem Leipziger Bewertungsmodell wie folgt beurteilt:
Gewerbegebiet (GE)
- maximal mögliche Baufläche bei GRZ 0,8
o inkl. Nebenanlagen,
o exkl. Festsetzungsflächen für Pkw-Stellplätze und
Flächen für Anpflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
Bewertung Fauna/Flora: Dachfläche, nicht begrünt,
Flachdach mit Dachbegrünung (GE d)
- 60% von Baufeld GE 2.2
Bewertung Fauna/Flora: Dachgrün, extensiv (ohne Pflege)
Flächen für Stellplätze
- Flächen mit Ökopflaster oder sandgeschlämmt gesplittet, Pflasterflächen mit höheren
Fugenanteilen (Festsetzung)
Bewertung Fauna/Flora: wasserdurchlässig befestigt
Straßenverkehrsfläche „Seehausener Allee“
- unverändert lt. Vorgaben des B-Plans Nr. 35.2, 1. Änderung (1998)
- Bewertung Fauna/Flora: völlig versiegelt
Rasenflächen:
o "sonstige Flächen" (nicht überbaubar bei GRZ 0,8)
o Bepflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB,
o Maßnahmefläche M 3 und M 5
o 50% der Fläche von M 4
- Scherrasen
Bewertung Fauna/Flora: intensiv gepflegte Rasenfläche,
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 51
Magerrasen mit Offenflächen (Festsetzung M 1.1)
- magere extensiv genutzte Wiese mit schütteren Offenbodenbereichen (für Fauna,
speziell Blauflügelige Ödlandschrecke),
- Ansaat artenreiches Regionalsaatgut,
- Synergieeffekt Fauna/ Bodenbrüter
Bewertung Fauna/Flora: Magerrasen,
Abschluss Magerrasen (Festsetzung M 1.2) und freiwachsende Hecke als Sichtschutz
- Decksträucher und schnittverträgliche Gehölzarten heimischer standortgerechter Arten, Neupflanzung
Bewertung Fauna/Flora: Strauchpflanzungen heimisch, standortgerecht
Erhaltungsfestsetzung: Erhaltung vorhandener freiwachsender Sträucher außerhalb Leitungsrecht:
- Strauchpflanzungen heimisch und standortgerecht,
Saum parallel „Maximilianallee“ (Festsetzung M 2)
- Hochstaudensaum aus Ansaat von artenreichem Regionalsaatgut,
- 1x jährlich Mahd
Bewertung Fauna/Flora: Rainstruktur,
Gehölzfläche an der Pelzgasse (Festsetzung M 4) Ziergehölze
- Ziersträucher nicht nur heimischer standortgerechter Arten, Neupflanzung auf 50 %
der Fläche
Bewertung Fauna/Flora: Strauchpflanzungen, standortgerecht, neu,
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut biologische Vielfalt können bei
Durchführung der Planung eingehalten werden. Die umfangreichen Maßnahmen zu Anpflanzungen im Rahmen der Kompensation, besonders auf Fläche M 1.1, führen – im Vergleich
zur 1. Änderung 1998 – zu einer Bereicherung der Artenausstattung (verschiedene Gehölze,
Hochstauden, wiesenartige Flächen). Daraus ergeben sich Synergieeffekte für verschiedene
solche Lebensräume besiedelnde Arten (z. B. Schmetterlinge, Käfer, Heuschrecken, Vögel).
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Auf das Schutzgut Biodiversität / Biologische Vielfalt sind
- nachteilige Auswirkungen durch den Verlust von Lebensräumen sowie
- positive Auswirkungen durch die Schaffung von Lebensräumen auf den Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie der sonstigen grünordnerischen Maßnahmen
zu erwarten. Näheres dazu siehe unter b) aber auch 7.2.5.2. b).
Die natürliche Eignung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist bereits mit Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung (1998) auf großen Teilen des Geltungsbereichs
theoretisch verlorengegangen.
Die nachteilige Auswirkung der Planung hinsichtlich des Schutzgutes Biologische Vielfalt besteht vor allem in dem Verlust von Habitaten von Tierarten (siehe 7.2.5).
Dies kann durch die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft weitgehend ausgeglichen werden.
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine erheblichen Auswirkungen auf
das Schutzgut biologische Vielfalt zu erwarten, da die genannten Auswirkungen auch bei
dessen Umsetzung eingetreten wären.
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 52
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Folgende festgesetzten Maßnahmen haben direkte positive Wirkung oder entfalten Synergieeffekte zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität:
Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Eingriffsausgleich:
- M 1.1: magere Wiesenfläche mit Offenbodenabschnitten an der südlichen Grundstücksgrenze zur Merkurpromenade, Habitat für Blauflügelige Ödlandschrecke und
Zauneidechse, Gesamtfläche ca. 6.200 m2
- M 1.2: Strauchpflanzung aus heimischen Arten zur Abschirmung von M 1.1 zum GE,
unterhalb Doppelbaumreihe, ca. 375 m2
- M 2: Saumstruktur zwischen östlicher Grundstücksgrenze und Fahrgasse: Hochstauden und Heckensträucher in Ergänzung bestehender Strukturen entlang der Grundstücksgrenze „Maximilianallee“, unter Einbeziehung vorhandener Heckengehölze,
Gesamtfläche ca. 6.000 m2
- M 3: Baumreihe beidseits der „Seehausener Allee“ (Rasen/ Wiese mit Straßenbäumen im Abstand von 9 m voneinander), Gesamtfläche ca. 2.080 m²
- M 4: Gehölzfläche an der Pelzgasse (Laubbäume unterschiedlicher Arten und
Wuchsformen, Ziersträucher, Bodendecker und Rasen), Gesamtfläche ca. 2.200 m²
Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zur Grünordnung:
- M 6: Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zur Abschirmung der
Fläche M 3 zum GE, 3 m breit 5 m hoch, Gesamtfläche ca. 650 m2
- Festsetzung zur Sicherung von Laubbäumen zu den PKW-Stellplätze auf den Baugrundstücken (je 4 Stellflächen 1 Laubbaum-Hochstamm in Qualität nach Forderung
der Stadt Leipzig),
- M 5: Doppelbaumreihe aus 56 Zierkirschen
- Festsetzung zur Entwicklung aller nicht bebaubaren oder befestigten Flächen als Rasen oder Wiese, mit Gehölzen auf bis zu einem Flächendrittel
Maßnahme zum Bodenschutz:
- Wasserdurchlässige Befestigung für die PKW-Stellplätze
Verminderungsmaßnahmen: können besonders in der Wahl der anzusäenden (Rasen-)
Mischung bestehen, z. B. Anwendung regionaler Saatgutmischungen (so genanntes „Regiosaatgut“) statt Regelsaatgutmischungen auch für Zierrasenbereiche, womit nicht nur die Artenvielfalt heimischer Arten erhöht, sondern auch der Pflegeaufwand deutlich minimiert werden kann – von jährlich 6 auf 1-2 Schnitte und deutlich geringerem Mahdgutanfall - Voraussetzung hierfür ist die Herstellung möglichst magerer Bodenverhältnisse bereits bei Herrichtung der Fläche.
7.2.7
Landschaft
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Angaben zum Schutzgut Landschaftsbild im aktuellen Landschaftsplan der
Stadt Leipzig ausgewertet. Außerdem standen die Allgemeine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 „Neues Messegelände in Leipzig“ (1992) und die spezielle Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues Messegelände in Leipzig“, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“,
mit Begründung zur Grünordnung (1992) zur Verfügung.
Für das Plangebiet lassen sich anhand der Landschaftsbildtypen im Landschaftsplan der
Stadt Leipzig wesentliche „Zuordnungsbereiche“ abgrenzen, für die im Landschaftsplan eine
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 53
Landschaftsbildbewertung14 vorgenommen wurde. Anhand dieser Vorgaben erfolgte die Bewertung nach dem Leipziger Bewertungsmodell. Diese ist in die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
eingeflossen. Schwierigkeiten sind dabei nicht aufgetreten.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Die „Karte der Zeugnisse historischer Kulturlandschaftsentwicklung“ aus dem Landschaftsplan15 gibt für das Plangebiet keine vorhandenen Kultur- und Sachgüter an.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 35 „Neues Messegelände“ (1992) werden gesichert:
- ein Grünzug von Nord nach Süd entlang der Bahnlinie und B 2 in unterschiedlicher
Breite und Ausprägung, übergehend vom landschaftlichen in urbanes „Element“,
- Großflächige Gebiete im Nordosten des Geltungsbereiches (B-Plan Teil 10 und 11),
als Übergang Stadt – offene Landschaft,
- Festsetzungen innerhalb der Planteile, wie Pflanzgebote, Dachbegrünungen, Versiegelungsverbote, private Grünflächen usw., zur Kompensation des Eingriffs im direkten Zusammenhang mit den Baumaßnahmen.
Das Plangebiet ist dem Landschaftsbildtyp „Industrie- und Gewerbeflächen“ zuzuordnen und
wird für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35, Teil 2 (1998), innerhalb des Planumgriffs nach dem Leipziger Modell wie folgt bewertet:
Es handelt sich um markant bebaubare Grundstücke mit umfangreichen gewerblich nutzbaren Flächen, die deshalb und wegen verschiedener Restriktionen (z. B. durch Leitungsrechte) nur auf einem verhältnismäßig geringen Flächenanteil eine fürs Landschaftsbild wirksame
Begrünung ermöglichen.
Es ergeben sich vier geringe Beeinträchtigungen (gB) und zwei schwere Beeinträchtigungen
(sB):
Vegetations- und Biotopstrukturen weniger vielfältig und naturnah. Mit BegB1
bauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung liegt die Priorität auf Gewerbeflächen
(Nebenanlagen, Stellflächen zulässig bis zu GRZ 0,8), die Grünordnung beschränkt sich daher auf 15% der Grundstücksfläche
Stark beeinträchtigende Nutzungen, weithin sichtbare Großformbebauung.
gB2
Fünfgeschossige Baukörper auf der Westseite, bis zu viergeschossig auf
Ostseite der Grundstücke.
hoher Bebauungsanteil (GRZ 0,5 bis 0,8)
gB3
historische/ kulturelle Bedeutung nicht gegeben. Im Gebiet sind keine begB4
sonderen Merkzeichen etc. vorgesehen
hoher Versiegelungsgrad (Versiegelung zulässig bis 0,8)
sB1
Zerschneidung durch stark befahrene Straße. Die „Seehausener Allee“ zer- sB2
schneidet die Gewerbeflächen - im Bestand wie in der Planung; Leitungsrechte schränken Durchgrünung ein
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Zielkonzept Landschaftsbild des Landschaftsplanes16
- Entwicklung bzw. Ergänzung einprägsamer Stadt-/ Siedlungskanten,
- Erhöhung raumwirksamer Grünanteile,
- Für Messe Leipzig: markante Allee | Gebäude | Wasserfläche.
14
15
16
Herbstreit Landschaftsarchitekten: Bewertungsgrundlage Schutzgut Landschaftsbild. Im Auftrag des
Stadtplanungsamtes Leipzig. 07/2005)
Landschaftsplan Leipzig, Zeugnisse historischer Kulturlandschaftsentwicklung, mit Stand vom 30.10.2009
Landschaftsplan Leipzig, Zielkonzept Landschaftsbild, M 1:30.000 mit Stand vom 31.03.2011
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 54
Umweltqualitätsziele Stadt Leipzig
- Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten, z. B. durch
o Verbesserung der Zugänglichkeit der Landschaft durch landschaftsverträgliche
Anlage bzw. Nutzung und Pflege von Wegen
o Vermeidung optischer Landschaftszerstörung
o Naturschutz: über die gesetzlichen Vorgaben hinaus reichende Ziele, wie:
o Landschaftsschutz: Erhaltung der typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes
o Landbereiche: Trassenbündelung, Gliederung ausgeräumter landwirtschaftlicher
Nutzflächen durch Strukturanreicherung, Erhaltung von Geländeformen
o Müllvermeidung
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung kann sich der derzeitige Umweltzustand durch Sukzession ändern (siehe 7.2.5.2a). Dies kann auch ohne bauliche Nutzung wie z. B. durch Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.2, 1. Änderung (1998) das Landschaftsbild augenfällig verändern (z. B. Zuwachsen von Sichtbeziehungen).
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Auch in der Planung handelt es sich um markant bebaubare Grundstücke mit umfangreichen
gewerblich nutzbaren Flächen, die deshalb und wegen verschiedener Restriktionen (z. B.
durch Leitungsrechte) nur auf einem verhältnismäßig geringen Flächenanteil eine fürs Landschaftsbild wirksame Begrünung ermöglichen. Der Bebauungsanteil wird im Vergleich zu den
mit Bebauungsplan Nr. 35.2. 1. Änderung (1998) möglichen Baudichten (von GRZ 0,5 zu 0,8
im Bereich an der „Alten Dübener Landstraße“) erhöht, der Anteil an öffentlichen Verkehrsflächen wird verringert.
Es ergeben sich drei geringe Beeinträchtigungen (gB) und drei schwere Beeinträchtigungen
(sB).
Vegetations- und Biotopstrukturen weniger vielfältig und naturnah. Trotz der gB1
gewerblichen Auslastung erfolgt eine qualifizierte Durchgrünung, auch wenn
die Wahrung von Naturnähe nur auf kleinen Flächenanteilen möglich ist.
Stark beeinträchtigende Nutzungen, weithin sichtbare Großformbebauung.
gB2
Zum Teil große Hallen als Baukörper, jedoch kein emittierendes Gewerbe.
ungünstige Erschließung/ Zugänglichkeit, geringer Anteil allgemein nutzbagB3
rer Flächen. Sehr gute Anbindung an ÖPNV, Fußweg „Alte Dübener Landstraße“. Zusätzliche Wege ins Gebiet sind nur eingeschränkt möglich, da
die Grundstücksflächen überwiegend eingezäunt und daher nicht allgemein
nutzbar sind.
sehr hoher Bebauungsanteil (GRZ 0,8)
sB1
hoher Versiegelungsgrad (Versiegelung zulässig bis 0,8)
sB2
Zerschneidung durch stark befahrene Straße. Die „Seehausener Allee“ zer- sB3
schneidet die Gewerbeflächen - im Bestand wie in der Planung; LeitungssB1
rechte schränken Durchgrünung ein
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 55
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgutes Landschaft, wie Schutz von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft, können innerhalb der
GE-Flächen nicht eingehalten werden. Jedoch werden durch sorgsame Gestaltung der Freiflächen im Plangebiet landschaftsräumliche Qualitäten, wie sie im Umfeld der Messe in den
letzten 20 Jahren geschaffen wurden, umfänglich weiterentwickelt. Durch die geplanten
Maßnahmen wird die bestehende Landschaft angereichert und nachteilige Auswirkungen
durch die gewerbliche Nutzung werden vermindert.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Auf die Landschaft sind Umweltauswirkungen
- als nachteilige Auswirkungen vor allem durch die Bebauung der Gewerbegebiete sowie
- als positive Auswirkungen durch neue Landschaftsqualitäten auf den Freiflächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit ca.1,5 ha sowie durch die sonstigen grünordnerischen Maßnahmen
zu erwarten. Näheres dazu siehe unter b) und auch 7.2.6.2.b).
Das Landschaftsbild konnte theoretisch bereits mit Rechtskraft des Bebauungsplanes
Nr. 35.2, 1. Änderung (1998) auf großen Teilen des Geltungsbereichs nachhaltig verändert
werden, womit der Verlust einer vorbelasteten Ackerfläche und Industriebrache einhergeht.
Die mit der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans zulässige Verdichtung der Bebauung innerhalb der gewerblich genutzten Bereiche (GRZ maximal 0,8) stellt im Vergleich
zu den Festsetzungen der 1. Änderung eine größere Beeinträchtigung dar. Dagegen wird die
öffentliche Verkehrsfläche deutlich reduziert (siehe dazu auch 7.1.2.4). Die umfangreichen
Gestaltungs- und Anpflanzungsmaßnahmen innerhalb der privaten Grundstücke können diese nachteiligen Auswirkungen in einer Weise kompensieren, dass im Ergebnis keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben.
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Folgende grünordnerische Maßnahmen, die aus dem Landschaftsgestalterisches Konzept
entwickelt wurden, führen maßgeblich zur Stärkung des Landschaftsbildes.
Dabei wurde das gestalterische Prinzip des angrenzenden Landschaftsraumes aufgenommen, dem Standort angepasst und weiterentwickelt bzw. qualifiziert:
- Doppelreihe aus Blüten-Kirschen zur Stärkung des Grünzugs „Alte Dübener Landstraße“ (M 5)
- Säulenbäume: Zitat des Säulen-Motivs der Messe mit entsprechenden Laubbäumen
einheitlicher Art, z. B. Pyramideneiche oder -Pappel, zur Betonung von Fassaden und
Eingangssituation
- Offene Flächen mit Magerrasenarten (regionales Saatgut) für den faunistischen Artenschutz
- Erhaltung des Offenlandcharakters für Landschaftsbild (M 1.1)
- Gebüsch als Sichtschutz und "Rahmung" des Grünzuges Messe-Mulde aus Sträuchern (M 1.2)
- Schutz und Abschirmung des Gewerbegebietes zur „Maximilianallee“ (M 6) in Kombination mit Saumcharakter auf den Restriktionsflächen der Leitungstrassen (M 2)
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 56
-
-
Erhaltung des „Inventars“ vorhandener Gehölzstrukturen (Erhaltungsfestsetzung)
Allee: Weiterführung der „Seehausener Allee“ mit Straßenbäumen einheitlicher Art
und Sorte (M 3)
"Zierobst": Wiederkehr dieses Motivs der Messe im Bereich der Pelzgasse durch lockere Bepflanzung mit verschiedenen Arten/ Sorten (z. B. Japanische Zierkirsche,
Weiß- und Rotdorne, Hainbuche, Feld-Ahorn, Säulenformen) (M 4)
Akzente durch Rasenflächen mit Gehölzgruppen im Gewerbegrundstück im Bereich
der nicht überbaubaren Flächen
Schotterrasen im Bereich von Feuerwehrumfahrten und -stellflächen
Auch die unter den entsprechenden Abschnitten der vorangegangenen Schutzgüter aufgeführten Maßnahmen haben Synergieeffekte für das Landschaftsbild.
7.2.8
Menschen
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Angaben zur Erholungsvorsorge im aktuellen Landschaftsplan der Stadt Leipzig ausgewertet. Außerdem standen die Allgemeine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35
„Neues Messegelände in Leipzig“ (1992) und die spezielle Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 „Neues Messegelände in Leipzig, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, mit Begründung zur Grünordnung (1992) zur Verfügung.
Weiterhin lagen die Schalltechnischen Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 35.2 „Neues
Messegelände“, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung [4] und [5] vor. Zusätzlich
wurden die Verkehrsgutachten [6] und [7] zum Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung herangezogen.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Erholungsfunktion und Verkehrsanbindung:
Für das Plangebiet wird im Landschaftsplan der Stadt Leipzig keine Freiflächenkategorie angegeben. Das Plangebiet schließt an die bestehende Grünverbindung entlang der „Alten Dübener Landstraße“ an, in der ein straßenbegleitender Geh-/Radweg vom „Fuggerpark“ zum
„Messegrund“ und weiter Richtung Innenstadt führt. Erholungsfunktionen bestehen hier allerdings nicht.
Die Anbindung an den ÖPNV ist mit den Bussen der Linien 85, 86, 176 und 196), Straßenbahn (Linie 16) und S-Bahn gegeben. Außerdem verkehren Nahverkehrszüge (Bahnhof
Leipzig Messe). Mit Entfernungen zur Straßenbahn bzw. auch zum Bahnhof von 300 m bzw.
500 m hat das südliche Baugebiet bei der ÖPNV-Erschließung Vorteile. Für das nördliche
Baugebiet kämen ein Umstieg (z. B. Straßenbahn/ Bus) oder längere Fußwege hinzu.
Das geplante Gewerbegebiet an der Messe Leipzig ist deshalb mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
Immissionsschutz:
Im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan sind für die Baugebiete keine Geräuschemissionskontingente festgesetzt worden. Im Schallgutachten wird- in Abstimmung mit den Fachbehörden– von folgenden maßgeblichen Immissionsorten und Schutzbedürftigkeiten im Bestand
ausgegangen, die in den verschiedenen Richtungen jeweils die Orte mit der höchsten
Schutzbedürftigkeit darstellen (siehe Anlage 4 Schalltechnische Untersuchung [4] bzw. Anlage 5 Schalltechnische Untersuchung [5]):
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 57
Tab. 8: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005-1
Immissionsort
Gebiets-
Orientierungswert17
Bezeichnung
Nr.
Kategorie
tags dB(A)
Hotel Fuggerstraße 2
IO1
GE
65
Baugrenze der Fläche nördlich Pelzgasse (vorsorgl. Berücksichtigung)
IO2
GE
65
Wohnhaus Brentanostraße 17
IO3
MI
60
Wohnhaus Brentanostraße 20
IO4
WA
55
Wohnhaus Fritz-Reuter-Straße 26
IO5
WA
55
Nächstgelegene WA-Fläche
IO6
WA
55
Bürogebäude Primacon
IO7
GE
65
Potenzieller Hotelstandort (vorsorgliche Berücksichtigung)
IO8
GE
65
An den Immissionsorten bestehen Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Bei den Vorbelastungen durch Gewerbelärm wird überwiegend von jeweils nur einer maßgeblichen tatsächlichen
bzw. plangegebenen Nutzung ausgegangen; in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz
der Stadt Leipzig wird in der Schalltechnischen Untersuchung in konkreten Fällen die jeweilige Vorbelastung durch einen Abschlag von 3 dB(A) vom gebietsbezogenen Immissionsrichtwert berücksichtigt.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch auf den westlich angrenzenden GE-Flächen
des Bebauungsplanes Nr. E-16 „Sachsenpark“ die Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 35.2, 2. Änderung dort nicht einschränkend wirken dürfen.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
- Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
- Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
- Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
DIN 18005
- Angabe der einzuhaltenden Orientierungswerte für Lärmbelastungen an schutzbedürftigen Nutzungen: Allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A); Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)
Umweltqualitätsziele Stadt Leipzig
- Vorgabe messbarer Ziel- bzw. Grenzwerte für die maximale Luftbelastung bezogen
auf die menschliche Gesundheit, die maximale Verkehrslärmbelastung, Belastungen
durch Radioaktivität und elektromagnetische Felder
- Reduzierung der Immissionsbelastung durch Verbesserung umweltgerechter Mobilität
- Verbesserung des Lokalklimas durch Erhöhung und dauerhafte Erhaltung des Grünund Freiflächenbestandes und des Bestandes an Straßenbäumen und Sträuchern,
Schutz und Vernetzung vorhandener Grünbereiche
- Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten, z. B. durch
o Abbau der Defizite einer ÖPNV-Anbindung,
o Vermeidung optischer Landschaftszerstörung
- Ressourcenschutz:
o Abfall: vorrangig Vermeidung, ansonsten Verwertung von Abfall; flächendeckende Erfassung der Bioabfälle, Förderung der Weiterverwendung von Produkten.
Verwertung von Sperrmüll, Bioabfällen, Baustellenabfällen, Straßenaufbruch, unbelastetem Bauschutt und Bodenaushub
17
nach Beiblatt 1 DIN 18005-1
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 58
Energie: Senkung des Endenergieverbrauchs, Einsatz regenerativer Energien
Freiflächen: Revitalisierung von Brachflächen, Vorrang der Entsiegelung bereits
versiegelter Flächen; Vermeidung der Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen.
Konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG.
o
o
-
Das Zielkonzept Erholung im Landschaftsplan18 weist als Maßnahmen der Erholungsvorsorge die Durchgrünung (Erhaltung, Entwicklung) entlang der vorhandenen Achsen „Alte Dübener Landstraße“ und „Merkurpromenade“ (als Straßenbahneinschnitt mit angrenzenden
Grünbereichen) aus.
Aus schalltechnischer Sicht sollen die städtebauliche Planung und ihre rechtliche Umsetzung
gewährleisten, dass es durch die Geräuscheinwirkungen durch die künftig zulässigen Nutzungen nicht zu einer Verfehlung des angestrebten Schutzzieles kommt.
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand für das Schutzgut Menschen bis zur Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans 35.2, 1. Änderung
(1998) nicht ändern.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Erholungsfunktion und Verkehrsanbindung:
Planungen und Prognosen zur Erholungsvorsorge sind für das hier betrachtete Plangebiet
nicht relevant.
Das Verkehrsgutachten (2013 [6] inklusive der „Ergänzenden verkehrlichen Untersuchung
bei Messeverkehr“ 12/2014 [7]) gibt folgende Prognose:
ÖPNV: Die Lage des geplanten Gewerbegebietes in der Nähe des Messegeländes ist bereits durch gute Erreichbarkeit mit ÖPNV gekennzeichnet.
Fußgängerverkehr: Das Fußgängerverkehrsaufkommen im geplanten Gewerbegebiet in
Stadtrandlage wird sich hauptsächlich aus den ÖPNV-Nutzern ergeben.
Radverkehr: Es sind für die Beschäftigen Fahrradabstellplätze einzurichten. Der bestehende
Geh-/Radweg entlang der „Alten Dübener Landstraße“ bleibt erhalten.
Messeverkehr: Das umliegende Straßennetz ist aus verkehrlicher Sicht geeignet, die zu erwartenden Verkehrsmengen aufzunehmen und leistungsfähig abzuwickeln. Die Messeverkehre treten in der Regel teilweise zeitlich versetzt zu den Spitzenstunden des Normalverkehrs und auch des aus dem Bebauungsplan resultierenden Verkehrs auf. Für die beeinflussten Knotenpunkte konnte mit Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 nachgewiesen
werden, dass sie auch in den Spitzenstunden eine ausreichende Qualitätsstufe aufweisen.
Die mit Lichtsignalanlage LSA ausgestatteten Knotenpunkte „Messe-Allee/ Handelsring“ und
„Messe-Allee/ Alte Dübener Landstraße“ können die zusätzlichen Verkehrsmengen aus dem
Plangebiet in guter bis hoher Qualität abwickeln. Auch bei Messeveranstaltung an Normalwerktagen19 erfüllen die Knotenpunkte das Verkehrsqualitätskriterium.
Immissionsschutz:
Mit der schalltechnischen Untersuchung wurden folgende Planwerte hinsichtlich zulässiger
Immissionen für die Gewerbegebietsflächen des vorliegenden Plangebiets ermittelt, unter
Berücksichtigung eines Abschlags von 3 dB(A) wegen vorhandener Vorbelastungen:
18
19
Landschaftsplan Leipzig, Zielkonzept Erholung, M 1:30.000 mit Stand vom 31.03.2011
Normalwerktag: verkehrstypischer Werktag außerhalb von Ferienzeiten
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 59
Tab. 9: Zulässige Schallimmissionswerte
Immissionsort
Gebiets-
Planwert
Bezeichnung
Nr.
Kategorie
tags
dB(A)
Hotel nh Fuggerstraße 2
Baugrenze der Fläche nördlich Pelzgasse (vorsorgl. Berücksichtigung)
IO1
GE
62
IO2
GE
62
Wohnhaus Brentanostraße 17
IO3
MI
57
Wohnhaus Brentanostraße 20
IO4
WA
52
Wohnhaus Fritz-Reuter-Straße 26
IO5
WA
52
Nächstgelegene WA-Fläche
IO6
WA
52
Bürogebäude Primacom
IO7
GE
62
Potenzieller Hotelstandort (vorsorgliche Berücksichtigung)
IO8
GE
62
Für die Immissionsorte IO 2 und IO 7 wurden schutzbedürftige Nutzungen wie z. B. Hotel
oder Betriebsleiter-/Hausmeisterwohnung berücksichtigt. Bei einer ausschließlichen Büronutzung würde auch nachts der Planwert des Tageszeitraumes zum Tragen kommen.
Diese Planwerte dürfen – ausgehend von der Gesamtheit aller gewerblichen Geräuschemissionen von den Teilflächen innerhalb des hier behandelten Geltungsbereiches – in den
schutzwürdigen Gebieten bzw. an den Immissionsorten der Umgebung nicht überschritten
werden.
Das vorliegende Plangebiet ist in ein Baugebiet GE 1 im Norden und die Baugebiete GE 2.1
und GE 2.2 im Süden gegliedert. Nördliches und südliche Baugebiete sind durch eine öffentliche Straßenverkehrsfläche voneinander getrennt. In den Baugebieten sind außer Bebauung
verschiedene Flächen für die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Diese Einteilung lag dem Verfahren der Geräuschkontingentierung nach
DIN 45691 in der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde.
Die Emissionskontingente wurden dabei so festgelegt, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte IO 1 bis 8 der Planwert durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Bauflächen überschritten wird. Die Berechnung erfolgte nach Formeln im Rechenprogramm SAOS NP20.
Im Ergebnis wurden Geräusch- (Emissions-)kontingente für das nördliche (GE 1) und die
südlichen (GE 2.1 und GE 2.2) Baugebiete der vorliegenden Bebauungsplanänderung bestimmt, wobei die Größenunterschiede zwischen Tag- und Nachtwert sich aus der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Beurteilungszeiträume ergeben. Die Summe der Geräuschemissionen aller Baugebiete liegt dabei unter oder gleich mit dem Planwert der möglichen Immissionen an den untersuchten Immissionsorten IO 8, wobei der maßgebliche Immissionsort IO 6 (WA im Westen des Plangebiets) liegt.
Die Bauflächen für die Geräuschkontingentierung sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanes als Grenzen festgesetzt. Die Lärmemissionskontingente wurden zeichnerisch festgesetzt. (siehe 7.2.8.3)
Einwirkungen durch Verkehrslärm:
In der Schalltechnischen Untersuchung; Mai 2013 [4], werden ergänzend die Einwirkungen
durch Verkehrslärm betrachtet. Relevant für das Plangebiet sind für den Straßenlärm die
Bundesstraße B 2, die Bundesautobahn BAB A 4 und angrenzende Straßen, für Schienenlärm die Straßenbahnlinie 16. Davon ausgehend ist innerhalb der Baufelder des Plangebiets
20
SAOS NP Version 2012 der Kramer Schalltechnik GmbH
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im nördlichen Baugebiet mit Beurteilungspegeln zwischen 69 dB(A) und 63 dB(A) und in den
südlichen Baugebieten zwischen 69 dB(A) und 61 dB(A) zu rechnen. Für den Eisenbahnverkehr wird im Analogieschluss – abzüglich des Schienenbonus – von Beurteilungspegeln zwischen 61 und 54 dB(A) ausgegangen.
Die anzusetzende Gesamtbelastung durch Verkehrslärm beträgt deshalb 70...64 dB(A) für
das nördliche Baugebiet und 70...62 dB(A) für die südlichen Baugebiete.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Erholungsvorsorge und Verkehrsaufkommen: Die relevanten Umweltziele werden eingehalten.
Immissionsschutz: Im Tageszeitraum stellen die Emissionskontingente der genannten Größe
für die Flächen GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 in der Regel keine Einschränkung für eine gewerbliche Nutzung dar. Die Werte sind relativ hoch und bewegen sich in gebietstypischer Größe.
Dagegen sind wegen der strengeren Orientierungs-/ Immissionswerte im Nachtzeitraum gegenüber dem Tageszeitraum geringere Emissionen möglich. Sie sind aber für Anlagen in
Baukörpern und Anlagen im Freien, die nach dem Stand der Technik errichtet werden, in den
meisten Fällen ausreichend. Es können sich hieraus allerdings Beschränkungen für Qualität
und Quantität nächtlichen Fahrzeugverkehrs auf den Betriebsflächen ergeben.
Zur Ausschöpfung maximal möglicher Emissionen können die Kontingente für einzelne Emissionsorte in südlicher Abstrahlrichtung vom Plangebiet (zu den Immissionsorten IO 7 und IO
8) auf den Teilflächen GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 bis zu 5 dB(A) erhöht werden, ohne dass es
zu Überschreitungen an den Immissionsorten kommt.
Die Auswirkungen wurden für die gewerbliche Nutzung der noch unbebauten westlich angrenzenden Gewerbegebietsflächen des Bebauungsplangebiets Nr. E-16 „Sachsenpark Seehausen“ auf zwei Teilflächen geprüft, siehe ergänzende Betrachtung zur Geräuschkontingentierung [5]. Auf der nördlichen GE-Fläche (zwischen „Alte Dübener Landstraße“, „Schwarzer
Weg“ und „An der Autobahn“) wurde dazu ein Geräuschkontingent von 60 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts, für die südliche GEe-Fläche (zwischen „Alte Dübener Landstraße“, „Seehausener Allee“ und den Flächen der Messe) ein Geräuschkontingent von 58 dB(A) tags und 43
dB(A) nachts angesetzt. Diese Emissionskontingente stellen im Tageszeitraum üblicherweise
keine Einschränkung dar, für eingeschränkte Gewerbenutzung liegt der Wert sogar vergleichsweise hoch. Der Nacht-Wert wirkt dagegen einschränkend, bedingt durch die um 15
dB(A) niedrigeren Richtwerte der schutzbedürftigen Nutzungen. Für Anlagen in Baukörpern
oder im Freien nach dem Stand der Technik sollten die Werte aber in den meisten Fällen
ausreichend sein. Es können sich aus den Emissionskontingenten jedoch geringfügig Beschränkungen für Qualität und Quantität nächtlichen Fahrverkehrs auf den Betriebsflächen
dieses Bebauungsplangebietes ergeben. Eine maßgebliche Einschränkung für weitere Ansiedlungen auf den unbebauten Flächen im Westen des Bebauungsplangebietes Nr. E-16
„Sachsenpark Seehausen“ wird nicht erwartet.
Die relevanten Umweltziele des Immissionsschutzes können mit den genannten Festsetzungen eingehalten werden.
Verkehrslärm: Im Westen der Baugebiete GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 werden die Orientierungswerte für Immissionen für Gewerbegebiete innerhalb des Gebietes selbst überschritten.
Ein zusätzlicher aktiver Schallschutz ist jedoch nicht sinnvoll zu praktizieren. Die Verträglichkeit der Nutzung (Büroräume) mit dem Verkehrslärm ist hier über passiven Schallschutz zu
erreichen.
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Die maßgeblichen Außenlärmpegel an den westlichen Grenzen der Baufelder im Plangebiet
liegen bei 73 dB(A) im Tageszeitraum (maximal Lärmpegelbereich V). Für Büroräume ergeben sich erforderlich resultierende Schalldämmmaße für die maßgeblichen Außenbauteile
von 40 dB(A). Die entsprechenden Schallschutznachweise für schutzbedürftige Räume sind
Gegenstand der Baugenehmigungsplanung. Dazu werden im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen formuliert (siehe Kapitel 7.2.8.3).
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen hinsichtlich Erholungsvorsorge und Immissionsschutz.
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Es wird für die textliche Festsetzung der Geräuschkontingente folgende Formulierung getroffen [4]:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 22:00
Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00) Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente der Teilflächen tags und nachts in dB
Baugebiet
LEK, tags (dB)
LEK, nachts (dB)
GE 1
64
49
GE 2.1 und GE 2.2
63
48
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5.
Für die Immissionsorte IO7 und IO8 gelten um die in der Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente:
Immissionsort
IO7 Bürogebäude (Primacom)
IO8 (potentieller Hotelstandort im B-Plangebiet 35.3)
Zusatzkontingent tags (dB)
5
Zusatzkontingent
nachts (dB)
5
5
5
IO7 - Rechtswert
x= 4527610.26
y= 5695580.00
IO 8 - Rechtswert
x= 4527645.72
y= 5695361.60
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die Immissionsorte j L EK,i durch L EK,i +L EK,zus j zu ersetzen ist.“
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Die Gliederung des Plangebiets hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe und Anlagen soll zum einen den Schutz der außerhalb des Plangebietes vorhandenen schutzbedürftigen Bereiche (WA, MI und GE) im Tages- und Nachtzeitraum sicherstellen und zum anderen
ein hohes Maß an gewerblichen Aktivitäten ermöglichen.
Die Festsetzung bedeutet, dass jeder Betrieb Schallschutzmaßnahmen so zu treffen hat,
dass die von ihm ausgehenden Geräusche in keinem Punkt außerhalb des Betriebsgeländes
einen höheren Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei ungehinderter Schallausbreitung
entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche das für ihn benannte
Emissionskontingent abgestrahlt würde.
Das Emissionskontingent ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, das als Eigenschaft einer Teilfläche bzw. Strecke in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dabei wurde das Plangebiet in Teilflächen unterteilt, in
denen unterschiedlich hohe Schallleistungspegel zulässig sind. Dadurch wird eine Staffelung
von Betrieben und/oder Anlagen nach ihrem Störgrad erreicht und der konkreten Umgebung
Rechnung getragen. Das festgesetzte Emissionskontingent enthält für jede Baufläche die
verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingentes, das sich aus der
Differenz zwischen dem abgestrahlten Emissionskontingent und dem Abstandsmaß ergibt.
Diese Regelung führt dazu, dass Vorhaben, die den aus dem festgesetzten Emissionskontingent abgeleiteten anteiligen Immissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes
zulässig sind. Es kommt bei einer späteren Ansiedlung von Vorhaben oder Anlagen auf die
zu prüfende Einhaltung des in dem Emissionskontingent enthaltenen anteiligen Immissionskontingentes an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zum Zeitpunkt der
Genehmigung. Dabei wird dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen
Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung o. ä.) er eine Überschreitung seines Immissionskontingentes verhindert.“
Zum Schutz vor Verkehrslärm wird folgende Festsetzung getroffen:
„An allen westlich, nördlich und südlich orientierten Fassaden der Baukörper im Plangebiet,
hinter denen sich schutzbedürftige Räume im Sinne von Anmerkung 1 in 4.1 der DIN 4109
(Nov. 1989) befinden, sind technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen (Schallschutzfenster der entsprechenden Schallschutzklassen, siehe VDI 2719, Schalldämmung von Fenstern), die gewährleisten, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach Tabelle 8 der DIN 4109 eingehalten werden. Für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind für die betreffenden
Fassaden Schallschutznachweise zu erstellen.“
7.2.9
Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
Das integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig, das der Bestandsaufnahme zu Grunde liegt, ist unter gründlicher Betrachtung aller Schutzgüter entwickelt und geprüft worden.
Die natürlichen Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter untereinander sind im gesamten Einflussbereich des Standortes bereits verändert (z. B. durch Aufschüttungen/Abgrabungen in Folge der Bebauung und des Abrisses). Es sind indirekte Veränderungen der natürlichen Standortbedingungen und Lebensgemeinschaften durch anthropogene Einflüsse vorhanden. Der Standort ist bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung von 1998
rechtskräftig überplant.
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Wechselwirkungen zwischen dem Vorhaben und den Schutzgütern betreffen vor allem die
Boden- und Klimafunktionen, die Grundwasserneubildung, das Landschaftsbild und die Biotopstrukturen mitsamt der Tierwelt. Sie werden unter den jeweiligen Schutzgütern abgehandelt.
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Möglichkeit räumlicher Planungsalternativen wurde geprüft. Dabei wurde berücksichtigt,
dass im Falle der räumlichen Verlagerung des Geltungsbereiches und der Beibehaltung der
Ziele und Zwecke der Planung zunächst die Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen, hier dem Flächennutzungsplan und dem Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ gegeben sein muss. Aus gesamtstädtischer Betrachtungsweise ist eine Etablierung
von Gewerbe- bzw. Industrieflächen im Leipziger Südraum kein vorrangiges Ziel, da in diesen Stadtgebieten eine Entwicklung eher im Bereich „Freizeit und Erholung“ gesehen wird.
Aus Verfügbarkeitsgründen bei der hier explizit nachgefragten Flächengröße von > 10 ha ist
eine Alternativenfindung im verbleibenden und auch für eine solche Ansiedlung prädestinierten Suchraum „Leipziger Nordraum“ überschaubar. Vergleichbare Flächen sind bspw. im Industriepark Nord, im Güterverkehrszentrum Leipzig, innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes „Seehausen II“ und im geplanten Gewerbegebiet Leipzig- Stahmeln vorhanden. Die Prüfung hat ergeben, dass diese Flächen zum Teil bereits andersweitig genutzt
werden, als Vorbehaltsflächen dienen, kein Baurecht besitzen bzw. eine ungünstige Verkehrsanbindung aufweisen (siehe dazu auch Kapitel 7.2.5.3).
Es wird festgestellt, dass aufgrund der guten infrastrukturellen Gegebenheiten, der bereits
bestehenden Vorbelastung (Altgewerbestandort) und der seit 1993 beplanten und wenig später erschlossenen Fläche die Ansiedlung von Gewerbe in diesem Bereich zu favorisieren ist.
Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung, der die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Gewerbeansiedlungen bereits regelt, verfügt der Standort über einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Flächen.
Andere Aufteilungen des Plangebietes selbst wären grundsätzlich möglich, jedoch gewährleistet die vorliegende Planung unter Berücksichtigung der bestehenden Erschließungsanlagen eine optimale Nutzung der Baugrundstücke gemäß dem Entwicklungsziel. Durch geeignete Festsetzungen wird das Plangebiet städtebaulich und landschaftsgestalterisch in die
bestehenden Strukturen eingebunden.
Unter den genannten Aspekten ist der Standort als alternativlos anzusehen.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3b) Anlage
zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen
Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Boden, Klima, Biodiversität und Landschaft nach sich ziehen wird. Deshalb sind für die Überwachung keine Maßnahmen vorgesehen.
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Folgende erhebliche Auswirkungen bedingen die jeweils angegeben geplanten Überwachungsmaßnahmen (N negativ/ nachteilig, P positiv):
Schutzgut
Erhebliche Umweltauswirkung
Überwachungsmaßnahme
Tiere
N: Verlust von Lebensräumen
P: Schaffung Magerrasenfläche mit Offenbereichen (M 1.1) als Maßnahme
für die Blauflügelige Ödlandschrecke
und FCS-Maßnahme für die Zauneidechse
Monitoring der FCS-Maßnahmen
siehe dazu Städtebaulicher Vertrag, Maßnahmenkonzept
Durch die vertraglich zu vereinbarenden FCS-Maßnahmen werden die erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere kompensiert.
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene
Umweltauswirkungen geben, werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen.
7.5
Zusammenfassung
Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden (siehe Kap. 7.1.).
Der Umweltbericht beinhaltet im Wesentlichen eine umfassende Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans. Berücksichtigt werden dabei die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere, Landschaft sowie Menschen.
Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes zu schaffen.
Die relevanten fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes (siehe Kap. 7.1.2) werden berücksichtigt.
Innerhalb des Plangebietes erfolgt ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG bzw. § 8 SächsNatSchG. Daher wird für den vorliegenden Bebauungsplan eine quantitative Eingriffs-Ausgleichsbilanz vorgenommen.
Auszugleichen ist der über den zuvor mit dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 35.2, 1. Änderung ermöglichten und ausgeglichenen Eingriff hinausgehende Eingriff.
Dieser wird mit umfangreichen internen Ausgleichsmaßnahmen zu 93,8 % kompensiert (siehe Kap. 7.2.2.4).
Aufgrund der ermittelten Umweltbelange und ihrer Auswirkungen auf die betrachtenden
Schutzgüter werden im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung Festsetzungen
getroffen zu:
- Lärmemissionskontingenten
- einer qualitativ hochwertigen Gestaltung der Freianlagen mit über 120 Großgehölzen
und Bäumen in bereits ökologisch wirksamer Qualität
- Gestaltung einer ökologisch wirksamen Fläche (Offenland als magere Wiese und
Hochstaudenflur) von ca. 1,0 ha zur Übernahme von Funktionen des Artenschutzes
und der Biodiversität
- funktionellen und Sichtschutzpflanzungen zur Abschirmung ökologisch wirksamer
Freianlagenbestandteile
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-
-
einer Begrünung von Fassadenbereichen
Festsetzung zum Mindestumfang von transparenten Verglasungen innerhalb der
Fassadenflächen der Gebäude
Schutz der Vögel durch die Regelung, dass stark reflektierende und spiegelnde
Oberflächen der Fassaden unzulässig sind
Dachbegrünung von mind. 60 % im Baugebiet GE 2.2; für die Baugebiete GE 1 und
GE 2.1 ist die Begrünung von mind. 50 % der Dachfläche vorgeschrieben,
solartechnische Nutzung vorzusehen,
einer klimatischen Entlastung von versiegelten / befestigten Flächen
einer Entlastung des Regenwasserabflusses durch Festsetzung von Abflussbeiwerten von ≤ 0,75 auf den PKW-Stellplatzflächen
Folgende verbleibende erheblichen Umweltauswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes wurden ermittelt (Details siehe Kap. 7.2):
Schutzgut Tiere: Verlust von Lebensräumen, namentlich bodenbrütender Offenlandarten
(Brachpieper, Flussregenpfeifer, Feldlerche) sowie der Zauneidechse. Dafür kommen FCSMaßnahmen zur Anwendung, die auf einer Ersatzfläche am Zwenkauer See umgesetzt werden sollen bzw. für die Zauneidechse auch innerhalb des Geltungsbereiches auf der Maßnahmenfläche M 1.1.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind geeignete Maßnahmen vorgesehen und im Kap. 7.4 angegeben.
8
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom
24.06.2014 bis zum 08.07.2014 statt. Die Planunterlagen konnten im Stadtplanungsamt eingesehen werden.
Ergänzend dazu erfolgte eine Beteiligung Leipziger Bürgervereine durch die Stadt Leipzig.
Drei Bürgervereine (alles Umweltverbände) erhielten durch Zusendung des Vorentwurfes
des Bebauungsplanes sowie seiner Begründung (jeweils der auch den Trägern öffentlicher
Belange zugesandten Fassung) mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 10.06.2014 Gelegenheit, sich frühzeitig am Planverfahren zu beteiligen.
Im Rahmen dieser Beteiligungen gingen insgesamt vier Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Ein im Umfeld des Plangebietes ansässiges Unternehmen teilte einerseits mit, dass die
Grundausrichtung der Bebauung grundsätzlich begrüßt werde. Anderseits wurde allerdings
folgende Problematiken angesprochen (Zitate kursiv wiedergegeben; Buchstabierung ergänzt):
a) Insbesondere eine Umschlagnutzung, auch geringen Umfanges, wird […] kritisch gesehen. Die Verkehrsauslastung im Umfeld des Messegeländes während der Veranstaltungsperioden ist bereits heute hoch und wird durch das Logistikzentrum am ehemaligen „Quelle-Areal“ bereits zusätzlich erhöht. Die verschiedenen Verkehrsströme werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf wenige Knotenpunkte konzentriert. Hier ist die Verkehrssituation – Individual und Lieferverkehr – bei weiteren Umschlagpunkten genau zu betrachten.
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Die großen Beladeflächen in dem Areal lassen auf eine hohe Umschlagsfrequenz schließen. Hervorzuheben sind hier zum einen die publikumsstärksten Messen […]. Zur Verdeutlichung der Problematik möchten wir […] ins Feld führen – in zwei Tagen steuern
etwa 1.000 Lkw das Messegelände allein für den Aufbau […] an, was einen großen verkehrtechnischen Regelungsaufwand bedeutet. […]. Hinzu kommen der Lieferverkehr des
Sachsenparks sowie der allgemeine Personenverkehr.
[…] Im Interesse aller Beteiligten sollte hier eine optimale Lösung - vor allem für die Alte
Dübener Landstraße, hinsichtlich der Verkehrsführung, Ampelschaltungen oder Erweiterung des Straßennetzes, angestrebt werden.
b) Die nunmehr vorgesehenen Gebäude zeigen großflächige Grundrisse und engen Gebäudestand. Dies konkurriert mit den flächigen Strukturen der Messe und deren Grünflächengestaltung, […]. Insofern wünschen wir uns eine passende Gestaltung der Gebäudestrukturen und des Landschaftsbildes, um eine landschaftliche Verträglichkeit mit dem Umfeld
herzustellen.Insbesondere ist es […] wünschenswert, wenn die großen Hallengebäude
eine bauliche Unterteilung bzw. eine gestalterische Abschnittsbildung erfahren, die nicht
nur auf eine Farbgestaltung reduziert wird. Vor allem die Gebäude, welche direkt an die
Messemulde angrenzen werden, sollten durch landschaftsgestalterische Einbindung dem
Standort gerecht und der architektonischen Ausprägung, welche von der Glashalle und
der umliegenden Messebauten ausgeht, ähnlich gestaltet werden. Ausgehend vom vorgegebenen Qualitätsmaßstab der Messebebauung und des Messeumfelds scheint es unverzichtbar, dass sich Mindestglasanteile in den Fassaden wiederfinden, so dass ein nahezu durchlässiger Blick entlang der Achse möglich ist. Analog zu den Dachflächen der
Gebäude der Leipziger Messe ist auch eine Dachbegrünung gern gesehen. Durch die Bildung von Raumkanten an der Alten Dübener Landstraße und an der Merkurpromenade in
Zusammenschau mit dem Einbau von Glasfassaden kann die Bedeutung der raumprägenden Achse von der Merkurpromenade über die Messemulde bis hin zum Haupteingang der Messe sehr gut hervorgehoben werden. Wichtig ist uns die Integration des Gesamtbildes […], um die durch die Eingangshalle West und Messemulde geprägte und bekannte Ansicht nicht zu verlieren. Ausgehend vom Blickpunkt an der Glashalle befürworten wir es, dass auf der dem Messegelände zugewandten Seite aus optischen Gründen
keine Andockstationen für Lkw geplant sind.
[…] Weiter möchten wir rechtlich gesichert wissen, dass es ein differenziertes, landschaftliches Konzept sowie keine Andockstationen im Sichtfeld geben wird. Ferner legen wir
großen Wert auf die Gestaltung der Hallen und Gebäude durch den Einbau von Glasfassaden. Das architektonische, durch die Messebauten geprägte Niveau darf durch die
neue Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte in der weiteren Planung und
Umsetzung verbindlich geregelt werden, dass die Fassaden und die Freiraumgestaltung
zur Merkurpromenade und zur Alten Dübener Landstraße dem vorgegebenen Qualitätsmaßstab der Messebebauung und des Messeumfeldes entsprechen müssen.
Umgangsweise:
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung überprüft und weiter entwickelt. Dafür
wurde auch die Stellungnahme zugrunde gelegt. Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme ist anzumerken:
Zu a):
Es liegt ein Verkehrsgutachten vor, das die typologische verkehrliche Machbarkeit der Planung nachweist. Zusätzlich erfolgte eine weitergehende Betrachtung in Bezug auf messespezifische Ereignisse und wurde in einem ergänzenden Gutachten untersucht. Die Leistungsfähigkeit der Knoten konnte darin bestätigt werden (siehe dazu auch Kap. 9.2).
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Als notwendig wurde frühzeitig ein weitgehender Ausschluss von ausschließlich logistisch tätigen Unternehmen erkannt. Es wird deshalb die Festsetzung getroffen, nach der in den Gewerbegebieten eigenständige Verteilzentren für den Einzelhandel, für Kurier-, Paket- und
Postdienste sowie für Baustoffe und Baumaterialien ausgeschlossen sind. Näheres ist dem
Kap. 12.1 zu entnehmen.
Insofern ist mit einer geringeren Umschlagnutzung, als vom Absender der Stellungnahme
befürchtet, zu rechnen.
Zu b):
Die Stadt ist sich der besonderen Anforderungen, die sich vor allem auch aus der Nähe des
Plangebietes zum Gelände der Leipziger Messe ergeben, bewusst. Deshalb wurden ein
städtebauliches und ein landschaftsgestalterisches Konzept erarbeitet. In beiden Konzepten
wird der angemessenen gestalterischen Einbindung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen
in das bestehende Umfeld besondere Bedeutung beigemessen, wobei auch alle in der Stellungnahme genannten Aspekte berücksichtigt wurden. Beide Konzepte sind planerische
Grundlage für diesen Bebauungsplan und werden mit dessen Festsetzungen bauplanungsrechtlich umgesetzt. Damit ist davon auszugehen, dass eine dem Umfeld angemessene Integration der sich im Plangebiet ansiedelnden Nutzungen gewährleistet ist.
Zu den einzelnen, in der Stellungnahme genannten Punkten:
landschaftsgestalterische Einbindung, Integration des Gesamtbildes
Das landschaftsgestalterische Konzept greift die spezifischen landschaftsgestalterischen Mittel, die den angrenzenden Landschaftsraum prägen, wie bspw. raumbildprägende Achsen, lineare Grünzüge, Freihalten von Wiesenbereichen, gezielte Auswahl und Anordnung von Gehölzen auf, passt dieses gestalterische Prinzip dem Standort an und qualifiziert es weiter.
Dieses Konzept wurde durch gezielte grünordnerische Festsetzungen in der vorliegenden 2.
Änderung des Bebauungsplanes umgesetzt. Näheres dazu siehe Teil A: Planzeichnung bzw.
Kap. 9 und 12
bauliche Unterteilung der Hallen, gestalterische Abschnittsbildung
Wie im städtebaulichen Konzept beschrieben (siehe Kap. 9.1) wird die großmaßstäbliche
Baustruktur der umgebenden Bebauung aufgegriffen und standortbezogen der geplanten gewerblichen Entwicklung angepasst. Dabei soll der städtebaulich prägnante Standort am
Stadteingang und im Umfeld der Messe Leipzig neu geordnet und städtebaulich bzw. architektonisch attraktiv gestaltet werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurden Leitlinien für
die städtebauliche Planung entwickelt, die sich letztlich in den Festsetzungen widerspiegeln.
Damit die Gebäude einer städtebaulichen Ordnung folgen, wurden Raumkanten und die
Maßstäblichkeit durch festgesetzte Baulinien und minimale bzw. maximale Gebäudelängen
definiert. Eine geplante Anlieferschleuse gliedert die östliche Fassade im Gewerbegebiet GE
2.1. Weiteres ist der Planzeichnung bzw. dem Kap. 12 zu entnehmen.
Mindestglasanteilen in den Fassaden
Es ist geplant, die Fassaden der Gebäude, die sich der „Alten Dübener Landstraße“ und der
„Merkurpromenade“ zuwenden, zu gliedern bzw. zu gestalten. Dementsprechend wird durch
textliche Festsetzungen bestimmt, dass die Außenwände der Gebäude über einen Mindestumfang von transparenten Verglasungen verfügen müssen. Das bedeutet, dass innerhalb
von definierten Fassadenabschnitten jeweils festgesetzte prozentuale Anteile an Verglasungen umzusetzen sind. Mit der Orientierung der Fassaden zu den genannten Straßen wird die
Bedeutung dieser Achsen hervorgehoben (siehe Teil A: Planzeichnung und Kap. 12).
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Dachbegrünung
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Dächer der Gebäude im Gewerbegebiet GE
2.2 zu mindestens 60% extensiv zu begrünen sind. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE
2.1 sind für die Dachflächen alternativ entweder eine 50%ige Dachbegrünung oder eine solartechnische Nutzung vorzusehen. Für alle Gebäude werden die notwendigen Dachaufbauten in Höhe und Ausmaß begrenzt.
keine Andockstationen auf der dem Messegelände zugewandten Seite
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sollen sogenannte Andockstationern in den
Baugebieten GE 1 und GE 2.2 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig
sein.
Dagegen dient die im Baugebiet GE 2.1 begrenzte Fläche zwischen der westlichen Baugrenze und der mit M 6 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, als Andockstation und deren Aufstellflächen und wird als solche festgesetzt.
Im Bereich der „Alten Dübener Landstraße“ bzw. der „Merkurpromenade“ sind keine Aufstellflächen für LKW geplant, alle Gewerbehöfe sind zu den angrenzenden Straßenverkehrsflächen durch Mauern oder Hecken abzugrenzen. Näheres dazu siehe Teil A: Planzeichnung
und Kap. 9.1, 9.2 und 12.
Ein Fahrgastverband teilte mit, die Ziele der 2. Änderung könnten in der vorliegenden Art
und Weise unter keinen Umständen mitgetragen werden. Zum einen sei die vorliegende Planung in sich weder durchdacht noch in irgendeiner Art und Weise fahrgastfreundlich im Sinne kurzer Wege zu den Stationen im Umfeld, noch könne die Außenwirkung (selbst im angenommenen optimistischten Falle) die zeitgenössische Antwort auf das Messegelände Leipzigs sein.
Dies wird wie folgt begründet:
a) Umwege: „Im näheren Umfeld befindet sich südwestlich die S-Bahnstation „Messe“ mit einem 10/20 Takt und sehr attraktiven Fahrzeiten, ebenfalls südwestlich die Busstation S-Bf
Messe“ mit Linienverkehren Richtung Seehausen und südöstlich des Plangebietes die
Tramstation „Messegelände“ mit einem 10 Minutentakt. Im nordöstlichen Umfeld stoppt
eine Buslinie zur näheren Erschließung mit untergeordneter Bedeutung. Die Anbindung
im stadtweiten Vergleich kann als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Entsprechend steigt die Nutzung an, insbesondere seit Inbetriebnahme der S-Bahn. Von keiner
einzigen Station gibt es unmittelbare, geradlinige und damit annehmbare Fußwegebeziehungen. Der Hauptzugang liegt außerhalb am Ostrand des Baufeldes und bedeutet für
Fußgänger (und damit Fahrgäste) den öden Gang über Parkplätze. Die Umwege als Vergleich zwischen einer angenommenen Zugangsmöglichkeit am nächstgelegenen Punkt
und dem geplanten Zugang Ost bis zur auf diese Weise erreichbaren stelle betragen für
→die S-Bahnstation+Busstation Messe: [...]= 650 m Umweg
→Die Tramstation (Ankunft): […] 330 m = Umweg
→die Tramstation (Abfahrt): […] = 170 m Umweg
Diese Werte zeigen die Unzumutbarkeit einer Neuinvestition auf, liegen für den besten
Nahverkehrsträge weit über dem anzunehmenden fußläufigen Einzugsbereich einer Station.“
b) Art der Nutzung: „Die angestrebte Nutzung des Gebietes als (produzierendes) Gewerbegebiet widerspricht dem verpflichtenden Ansatz, die hochwertigsten Verknüpfungspunkte
des ÖPNV im Rahmen der Bauleitplanung mit einer entsprechenden Nutzung zu versehen. Auf dem Potenzial der hier betreffenden 100.000 m² Grundfläche lassen sich durch
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z.B. adäquate Nutzung für Verwaltungen / Büroarbeitsplätze ganz andere Nutzungsdichten erzielen, welche für die volkswirtschaftliche Nutzungsberechnung der Verkehrsinvestitionen zu Grunde gelegt wurde. Die Darstellung der Stellflächen für die Gewerbenutzung
lässt Platz für ca. 750 bis 1.000 Fahrzeuge zu, das lässt auf ca. 1.200 Arbeitsplätze
schließen. Selbst bei idealisierter […] ÖV-Anteile von 20 % wären das lediglich 200 Personen (400 Fahrten). Viel zu wenig, um die gewaltigen Investitionen in Stadtbahnnetze
und S-Bahnsystem dauerhaft tragfähig zu gestalten. Eine entsprechend dichte Nutzung
ermöglichst das 5 bis 10fache an Mitarbeiterpotenzialen. Bei lediglich 25 Jahren Nutzungsdauer liegt allein der Fahrgeldverlust bei ca. 15 Millionen Euro.“
c) Städtebauliche Wirkung: „Die städtebauliche Wirkung einer Produktionshalle als abschließende Raumkante der elementaren Sichtachse der Messemulde kann nur als misslich
angesetzt werden. Im Falle der baulichen Simulation einer ansprechenden Nutzung durch
Potemkinsche Fassadengestaltung wäre dies obendrein ein peinlicher Ausweg. Das Ansehen der Leipziger Messe nimmt nachhaltig Schaden. Industriefassaden werden schon
dem allgemeinen Kostendruck folgend auf minimalste Zusatzkosten für Gestaltung errichtet. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Bürogebäude eine hochwertige Fassadenausprägung erfahre, sei ungleich größer.“
Umgangsweise:
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung überprüft und weiter entwickelt. Dafür
wurde auch die Stellungnahme zugrunde gelegt. Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme ist anzumerken:
Zu a):
Optimale Fußwegebeziehungen zu den im Umfeld befindlichen Haltestellen des ÖPNV wurden geprüft und als ein Belang in die Abwägung eingestellt. Dem gegenüber stehen vor allem die sonstigen der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenbedingungen,
Anforderungen des Artenschutzes und die städtebaulichen Ziele sowie die Interessen und
Anforderungen, die sich aus betrieblichen Nutzungsaspekten ergeben. Ergebnis ist, dass es
bei der bisherigen Lösung bleiben soll.
Dies ist wie folgt begründet:
Eine gradlinige Wegeverbindung des Plangebietes in Richtung S-Bahnhof „Leipzig Messe“
würde eine Wegeverbindung zur Merkurpromenade voraussetzen, die die Maßnahmefläche
M 1.1 queren müsste. Dies würde einerseits Teile der Maßnahmenflächen in Anspruch nehmen, die dann an anderer Stelle bereit zu stellen wären. Andererseits wären von der Benutzung des Weges ausgehende Störungen der Maßnahmenfläche nicht auszuschließen. Auch
ist auf Grund der Geländetopographie an der Merkurallee eine auch im Winter sichere Wegeführung kaum oder nur mit hohem Aufwand möglich. Hinzu kommen Sicherheitsbelange
künftiger Nutzer, für die ein im Nachtzeitraum publikumsarmer Weg ein zusätzliches Einbruchsrisiko darstellt. Deshalb entscheidet sich die Stadt gegen eine solche Wegeverbindung.
Für die gradlinige Anbindung des nördlichen Planungsgebietes (GE 1) in Richtung S-Bahnhof würde zudem ein öffentlicher oder zumindest öffentlich zugänglicher Weg entlang der
westlichen Grenze des Plangebietes zwischen Merkurpromenade und Seehausener Allee
verlaufen müssen. Auch dagegen entscheidet sich die Stadt. Eine solche Wegeverbindung
würde zu Lasten der für den Eingriffsausgleich erforderlichen Maßnahmefläche „M 2“ gehen.
Eine gradlinige Wegeverbindung in Richtung Straßenbahn-Haltestelle „Messegelände“
müsste ebenfalls die Maßnahmenfläche M 1.1 queren (siehe dazu oben). Eine solche Wegeverbindung wäre für den südlichen Teil des Plangebietes von keinem nennenswerten Vorteil.
Im südlichen Teil kann der Grundstückseigentümer ab einem Abstand von nur ca. 65 m zur
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südlichen Plangebietsgrenze Zugänge zur „Alten Dübener Landstraße“ herstellen. Ob er dies
tut, soll ihm überlassen bleiben. Für den nördlichen Teil des Plangebietes wäre eine solche
Verbindung nur von Vorteil, wenn etwa von der Mitte des im Plangebiet gelegenen Teils der
Seehausener Allee ein möglichst gradliniger Weg in Richtung Haltestelle hergestellt würde.
Dadurch würde aber der südliche Teil des Plangebietes auf unzweckmäßige und unangemessene Art und Weise zerschnitten. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen der Stadt
für das Plangebiet und wäre auch für den Grundstückseigentümer nicht zumutbar.
Abschließend ist festzustellen, dass die südlichen Gewerbegebiete in zumutbarer Entfernung
zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Die Anbindung des nördlichen Gewerbegebietes kann trotz der größeren Entfernungen zu der S-Bahn- und Straßenbahnhaltestelle als gut eingeschätzt werden, da es zu diesen Haltestellen verbindende Buslinien gibt.
Individuelle Lösungen sind dem Grundstückseigentümer im Rahmen der Entwicklung des
Gebietes vorbehalten.
Zu b):
Es ist sicherlich zutreffend, dass sich durch eine Nutzung für Verwaltungen bzw. Büroarbeitsplätze ganz andere Nutzungsdichten erzielen ließen. Dieser Aspekt wurde auch geprüft
und als ein Belang in die Abwägung eingestellt. Bereits der bestehende Bebauungsplan von
1993 setzte ein Gewerbegebiet mit dem Planungsziel fest, Büro- und Dienstleistungsbetriebe
sowie private und öffentliche Verwaltungen anzusiedeln. Diese angestrebte Entwicklung ist
seitdem auf einem Großteil der Fläche des bestehenden Bebauungsplanes nicht eingetreten,
da sie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entsprach und auch heute nicht entspricht.
Nun beabsichtigt der Grundstückseigentümer, wirtschaftlich tragfähige gewerblich Nutzungen
auf seinen Grundstücken zu realisieren. Übergeordnetes Planungsziel für diese Bebauungsplan-Änderung ist es deshalb, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechenden Gewerbegebietes zu schaffen. In
diesem Rahmen wird das Ziel verfolgt, die brachliegenden gewerblichen Bauflächen für die
Ansiedlung von Unternehmen, für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für die Unterstützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Leipzig zu mobilisieren. Auf der
Grundlage dieses Zieles wurden im Hinblick auf die Beschäftigtenzahlen – im Sinne eines Interessenausgleiches zwischen einer wie auch immer gearteten vermarktbaren Gewerbenutzung auf der einen und einer möglichst großen Arbeitsplatzdichte auf der anderen Seite –
u.a. logistische Nutzung (vgl. TF 1.1.2) ausgeschlossen - um höhere Beschäftigungsquoten
pro Flächeneinheit gewerblicher Nutzfläche zu erreichen. Darüber hinaus reichende Einschränkungen der Nutzbarkeit mit dem Ziel, eine höhere Arbeitsplatzdichte zu erzielen, würde mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Flächen weiterhin ungenutzt liegen
blieben. Das wird seitens der Stadt nicht gewollt und wäre auch für den Grundstückseigentümer nicht zumutbar.
Zu c):
Die Stadt ist sich der besonderen Anforderungen, die sich vor allem auch aus der Nähe des
Plangebietes zum Gelände der Leipziger Messe ergeben, bewusst. Deshalb wurden ein
städtebauliches und ein landschaftsgestalterisches Konzept erarbeitet, in denen insbesondere die gestalterischen Belange im Umfeld der Messe dezidiert betrachtet wurden. In beiden
Konzepten wird der angemessenen gestalterischen Einbindung der im Plangebiet zulässigen
Nutzungen in das bestehende Umfeld besondere Bedeutung beigemessen. Beide Konzepte
sind planerische Grundlage für diesen Bebauungsplan und werden mit dessen Festsetzungen bauplanungsrechtlich umgesetzt. Damit ist davon auszugehen, dass eine dem Umfeld
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angemessene bauliche Nutzung im Plangebiet gewährleistet ist – unabhängig davon, ob es
sich dabei um Bürogebäude oder andere Gebäude handelt.
Ein Umweltverband teilte mit, er könne der Aufstellung des Bebauungsplanes in Kombination mit dem Artenschutzbeitrag nicht zustimmen. Dies wird wie folgt begründet (Zitate kursiv
wiedergegeben; Buchstabierung ergänzt):
a) Nach Prüfung der […] Unterlagen und der Fläche selbst stellt sich uns ein Widerspruch in
Bezug auf den kartieren Brachpieper (Anthus campestris), Anhang-1-Art der europäischen Vogelschutzrichtliche dar. Auf Seite 12 (6.1.2 Avifauna) des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags [...] wird angeführt: „Der Brachpieper benötigt eine Fläche von mind. 0,5 ha,
zusätzliche Singwarten werden gern angenommen.“...“Dazu kann die Maßnahme M 1 im
Süden (4600 qm), die als offene Wiesenfläche geplant ist, entsprechend umgestaltet
(s.o.) und auf 5000 qm erweitert werden.“ Das derzeitige Revier des Brachpiepers umfasst jedoch nach Kartierungen vor Ort tatsächlich rund 3,5 ha. Auch nach Literaturangaben ist von einer Minimalreviergröße von 3,1 ha auszugehen […]. In den letzten Jahren
war ein allgemeiner Bestandsrückgang zu verzeichnen, so dass die Art in der Roten Liste
Sachsens als „stark gefährdet“ eingeschätzt wird. Als Besiedler offener und schütter bewachsener Flächen verschwindet der Brachpieper, wenn die Flächen zuwachsen
und/oder bebaut werden. →Die Ausgleichsfläche sollte daher im Ausmaß nicht auf unter
3,1 ha fallen. Des Weiteren muss garantiert werden, dass die Ausgleichsfläche die gleichen Boden- sowie Vegetationsbedingungen wie die jetzige Brutfläche bietet und ein Zuwachsen der Fläche dauerhaft durch kontinuierliche Schnitt- und Pflegemaßnahmen verhindert wird. Außerdem muss für eine erfolgreiche Brut, der Zugang zur Fläche erschwert
werden, damit keine Störungen durch Begängnis, Befahren oder Hunde erfolgen. Im Hinblick auf die starke Gefährdung des Brachpiepers, er ist im Übrigen auch durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt und in der Roten Liste Deutschlands als „Kategorie
1- vom Auzssterben bedroht“ aufgeführt.[...], bedeutet bereits der Verlust eines Brutpaars
eine erhebliche Beeinträchtigung/Störung im Sinne des § 44 (1) BnatSchG. […] Da ein
Ausgleich für den vorgenannten Totalverlust nicht in Sicht scheint, handelt es sich nach
unserer Einschätzung zusätzlich um einen Verstoß gegen § 44 BnatSchG. Es sind somit
auch aus diesem Grund frühzeitig, sog. CEF_Maßnahmen notwendig, um ein Offenhalten
der Flächen im gleichen Zustand, wie jetzt zu erhalten.
b) Auf der Fläche haben wir nachrichtlich Kartierungen zum Vorkommen des Feldhasen (Lepus europaeus) festgestellt. Ganz offensichtlich wird das Gebiet sowohl als Nahrungs-,
als auch Ruhehabitat aufgesucht. Der Feldhase [...] ist in der Roten Liste der gefährdeten
Tiere Sachsen (LR 3) aufgenommen worden: Die Zerschneidung der Lebensräume durch
Straßen und Trassen stellt in zunehmenden Maße eine große Gefahr für die Tiere dar und
führte in den letzten Jahren zu signifikanten Bestandsminderungen. [...] Das geplante Vorhaben bezweckt nun erneut eine Versiegelung und führt somit zur Vertreibung des Feldhasen. Über entsprechende Ausgleichs- Maßnahmen in räumlicher Nähe müsse daher in
einem ergänzenden Fachbeitrag nachgedacht werden.
c) Der nach BNatSchG und BArtSchV streng geschützt Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) wurde ebenfalls mit einem Brutpaar auf der Fläche kartiert. Hauptursache für den
starken Bestandseinbruch seit Ende des 19.Jahrhunderts war und ist der Verlust der ursprünglichen Lebensräume durch wasserbauliche Veränderungen bzw. Vernichtung seiner Brutplätze. […] Infolge der weiteren Nutzung bzw. Überbauung von Industriebrachen
verschwinden viele Brutplätze kurzfristig wieder,[...] Zusätzlich bestehen direkte Gefährdungen durch die Nutzung oder Umgestaltung derartiger Flächen auch während der Brutzeit. Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen bestehen für den
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Flussregenpfeifer u.a. in der Erhaltung und Entwicklung von vegetationsarmen Kies- und
Schotterbänken an Flüssen, Seen, Sand und Kiesgruben und der Verhinderung der Sukzession durch Entbuschung und Pflege.
d) Auch sind auf dem Plangebiet Vorkommen der Feldlerche (Alauda arvensis) kartiert worden. […] Die Feldlerche steht inzwischen auf der Roten Liste Deutschland (2007): Status
3 – Gefährdet.
e) Hinsichtlich der Kartierdaten (Mai/Juni) lässt sich feststellen, dass alle relativ spät im Jahr
und auch relativ eng beieinander liegen. […] Somit konnte keine Erfassung der zahlenmäßig häufigen Frühjahrsbruten stattfinden. Besonders in Bezug auf die Kenntnis des Brachpieper-Vorkommens lassen Altnachweise […] auf mehr Brutpaare schließen. Wir empfehlen daher nachdrücklich eine Neukartierung im kommenden Jahr entsprechend der Methoden-Standards zur Erfassung von Brutvögeln in Deutschland (Südbeck et.al 2005)
empfohlen. Für Leipzig ist von 25-30 Brutpaaren auszugehen, wie dies frühere Kartierungen belegen [vgl. Leipziger Brutvogelatlas].
f) Somit handelt es sich um eine 100 %ige Neuversiegelung einer großen Freifläche in Innenstadtnähe, die somit direkt einen Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen, den
Verlust von Filter- und Pufferfunktionen des Bodens und den Verlust der positiven Beeinflussung des Klimas bedeutet. Aufgrund der Größe der Fläche […] mit 11 ha […] müssen
zwingend sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen auch für diese Schutzgüter festgesetzt werden. Denkbar ist hier die regelmäßige Freihaltung einer Fläche an einem der nahe gelegenen, ehemaligen Tagebaurestflächen, die sich inzwischen zu Seenlandschaften entwickelt haben.
g) Weiterhin zu beachten sind auch all jene Wirkungen, die aus dem Projekt herausgehen,
also umfangreiche Kulisseneffekte, ausgelöst durch die Baukörper und die bau- und anlagebedingte Anreicherung des Ortes mit Baulärm und Beleuchtung sowie dem regelmäßigen An- und Befahren und der Außenbeleuchtung der fertiggestellten Hallen im normalen
Betrieb. Für Offenlandbrüter müsste somit mindestens ein 200 m Radius rings um das
Bauvorhaben berücksichtigt werden. Es folgt, dass der Untersuchungsrahmen wesentlich
größer sein sollte, da aus dem Vorhaben wesentlich mehr Beeinträchtigungen zu erwarten stehen.
h) Der Bebauungsplan wird somit erhebliche Umweltauswirkungen auf das Vorkommen und
die Lebensstätte der lokalen Population des Brachpiepers (Anthus campetris) des Flussregenpfeifers (Charadrius dubius) und der Feldlerche (Alauda averensis) haben. Es fänden Verstöße gegen § 44 (1) BNatSchG statt. Diese können durch die oben beschriebenen Abweichungen von der guten fachlichen Praxis auch nicht ausgeräumt werden. Damit
ist die Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht genehmigungsfähig. Wir
empfehlen, die Ausgleichsmaßnahmen grundlegend zu erweitern.
i) Mit nachträglichem Schreiben weist der Umweltverband auf das Vorkommen der Art Zauneidechse hin, indem über Dritte das Vorkommen auf der Planfläche im atypischen Lebensraum bestätigt worden sei.
Umgangsweise:
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung überprüft und weiter entwickelt. Dafür
wurde auch die Stellungnahme zugrunde gelegt. Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme ist anzumerken:
Zu a):
Für Brachpieper, Flussregenpfeifer und Feldlerche wurden mehrere, möglicherweise geeignete Flächen in der Umgebung, auf denen die CEF-Maßnahmen durchgeführt werden könn18.12.2015
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ten, geprüft (siehe auch Kap. 7.2.5.3 und AFB [19]). Bezüglich der Eignung der in Frage
kommenden Flächen wurde festgestellt, dass keine geeigneten und umsetzbaren Maßnahmen im Umfeld des Plangebietes als CEF-Maßnahme (vorgezogene Ausgleichsmaßnahme)
zur Verfügung stehen. Demzufolge kann eine Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen
Anforderungen lediglich als FCS-Maßnahme (Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustandes) erfolgen. Für eine solche Maßnahme wurden Flächen am östlichen Ufer des Zwenkauer Sees begangen und bewertet. Die Flächen sind grundsätzlich als Ersatzhabitat für den
Brachpieper- sowie Flussregenpfeifer und Feldlerche geeignet. Bis zum Satzungsbeschluss
ist die Flächensicherung vertraglich zu regeln. Dazu ist über die endgültige Flächengröße sowie die Modalitäten der Sicherung im Gelände zu befinden. Grundlage dafür ist die Erstellung eines Maßnahmen- und Entwicklungsplans für die FCS-Fläche. Näheres dazu ist dem
Kap. 7.2.5 zu entnehmen.
Zu b):
Es ist zutreffend, dass im Plangebiet mehrere Tiere der Art „Feldhase“ vorhanden sind. Das
Untersuchungsgebiet stellt allerdings einen kleinen, aufgrund fehlender Deckung ungeeigneteren Teil ihrer Lebensräume dar. Diese erstrecken sich nördlich an das Untersuchungsgebiet angrenzend, aber besonders im Süden bis zum Mockauer Ring/ Gypsbergstraße/ Gogolstraße, vgl AFB [19].
Zu c):
Für die Art Flussregenpfeifer wird im Zuge der FCS-Maßnahme für den Brachpieper eine
Fläche am östlichen Ufer des Zwenkauer Sees hergerichtet. (vgl. Kap. 7.2.5 und AFB [19]).
Zu d):
Für die Art Feldlerche wird im Zuge der FCS-Maßnahme für den Brachpieper eine Fläche am
östlichen Ufer des Zwenkauer Sees hergerichtet. (vgl. Kap. 7.2.5 und AFB [19]).
Zu e)
Da der Winter 2012/2013 ein langer, später Winter war, wurde mit der Erfassung erst begonnen, als Vogelindividuen die Lebensräume überhaupt besiedelt hatten. Die beiden Ortstermine im März und Anfang April 2013 waren negativ, d.h. es gab keinen Nachweis. Die standardisierten sechs Termine wurden daran anschließend vollständig abgearbeitet. Die Ergebnisse sind dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag [19] zu entnehmen.
Zu f):
Die Ist-Situation im Plangebiet stellt sich mitnichten als unversiegelt dar, da dieses zu mindestens 20-30% mit Beton und Steinplatten/Steinen belegt/ teilversiegelt ist und somit ein
wesentliches Kriterium für das Vorkommen z.B. von Brachpiepern darstellt. Dessen ungeachtet und weil zu erwarten ist, dass die verbleibenden Flächen im Plangebiet aus anderen
Gründen ungeeignet sein dürften, wurden Flächen am östlichen Ufer des Zwenkauer Sees
begangen und bewertet. Die Flächen sind grundsätzlich als Ersatzhabitat für den Brachpieper- sowie Flussregenpfeifer und Feldlerche geeignet. Näheres dazu ist dem Kap. 7.2.5 zu
entnehmen.
Zu g):
Im Artenschutzbeitrag [19] erfolgte eine ausführliche Betrachtung zur Avifauna. Aufgrund dieser fachlichen Grundlage wurden entsprechende Maßnahmen abgeleitet und werden umgesetzt. (siehe auch Kap. 7.2.5 und AFB [19].
Zu h):
Für die 2. Änderung des Bebauungsplans ist die Herstellung und Sicherung einer externen
Ausgleichsfläche für die streng geschützten Arten Brachpieper, Flussregenpfeifer und die besonders geschützte Art Feldlerche erforderlich.
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Für Brachpieper, Flussregenpfeifer und Feldlerche wurden mehrere, möglicherweise geeignete Flächen in der Umgebung, auf denen die CEF-Maßnahmen durchgeführt werden könnten, geprüft (siehe Kap. 7.2.5.3)
Bezüglich der Eignung der in Frage kommenden Flächen wurde festgestellt, dass keine geeigneten und umsetzbaren Maßnahmen im Umfeld des Plangebietes als CEF-Maßnahme
zur Verfügung stehen.
Demzufolge kann eine Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen lediglich
als FCS- Maßnahme erfolgen. Voraussetzung dafür ist ein hinreichend begründeter Antrag
auf Ausnahme gem. § 45, Abs. 7 BNatSchG.
Für die FCS-Maßnahme wurden Flächen am östlichen Ufer des Zwenkauer Sees begangen
und bewertet. Die Flächen sind grundsätzlich als Ersatzhabitat für den Brachpieper- sowie
Flussregenpfeifer, Feldlerche geeignet.
Zu i):
Im Rahmen der Bestandserfassung wurde im Bereich geeigneter Strukturen auf Vorkommen
der Zauneidechse geachtet. Es wurden keine Individuen nachgewiesen. Obwohl kein Nachweis stattfand, wird vorsorglich eine FCS-Maßnahme im Gebiet, z. B. mittels zweier Steinhaufen (ohne Umsiedlung von Tieren aus dem Vorhabengebiet) umgesetzt. Auch stellt die externe Maßnahmefläche am Zwenkauer See einen geeigneten Lebensraum für die Zauneidechse dar. Näheres siehe Kap. 7.2.5. und Ausführungen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
[19].
Ein anderer Umweltverband teilte insbesondere mit:
a) „Die Kartierung der Avifauna des Gebietes ergab die Nachweise von Brachpieper […] und
Flussregenpfeifer […]. Diese beiden Arten sind streng geschützt und der […; Umweltverband] fordert, dass die Maßnahmen, unter Punkt 6.1 im Gutachten genannt, durchgeführt
werden.
b) Maßgeblich begrüßt wird die vorgesehene Verwendung von Dachbegrünung. Angesichts
der zu erwartenden großen Dachflächen von Hallengebäuden sollte eine maximal mögliche Ausnutzung der Flächen für die Begrünung von Seiten der Bauleitplanung festgesetzt
werden. Als Alternative werden in städtebaulichen Konzept Solaranlagen angeführt. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Aufbau von Solaranlagen und eine Dachbegrünung
sich technisch nicht zwingend ausschließen. Festsetzungen zur Errichtung von Solaranlagen auf Dachflächen sollte die Anlage von Dachbegrünung grundsätzlich nicht ausschließen.“
c) „Die unter Punkt 6.2 [des Gutachtens] erwähnte Maßnahme einer größeren offenen Wiesenfläche ist ebenfalls durchzuführen, um die negativen Auswirkungen durch die Baumaßnahmen auszugleichen. Die regelmäßige Pflege und der Erfolg sind zu kontrollieren.
Dabei ist zum Schutz von Bodenbrütern ein Mahdtermin vor dem 01. Juli eines jeden Jahres auszuschließen. Das Mähgut ist abzutransportieren.“
d) „Das städtebauliche Konzept sieht vor, die abschnittsweise geplante Büronutzung des Inneren der Gebäude mittels Verglasung sichtbar zu machen. Großflächige Verspiegelungen von Glasflächen oder auch Durchsichten in offene Bereiche stellen für Vögel tödliche
Hindernisse und Fallen dar. Zur Vermeidung unnatürlichen Vogeltods durch die Bebauung
wird empfohlen, Festsetzungen zu treffen, die ausschließlich den Einsatz von Außenglas
mit 15 % Außenreflexionsgrad als Maximum erlauben oder Vogelschutzglas zu verwenden.“
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Umgangsweise:
Zu a):
Im Artenschutzbeitrag [19] erfolgte eine ausführliche Betrachtung zur Avifauna. Aufgrund dieser fachlichen Grundlage wurden entsprechende Maßnahmen abgeleitet und werden umgesetzt. (siehe auch Kap. 7.2.5 und AFB [19].
Zu b):
Der Anregung, eine maximal mögliche Ausnutzung der Flächen für die Dachbegrünung festzusetzen, wurde insoweit gefolgt, wie dies angesichts der zu erwartenden Baukörper als vertretbar anzusehen ist. In den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 ist mit Baukörpern zu rechnen,
die eine große Spannweite der Dachkonstruktionen aufweisen. Deshalb ist hier aus baustatischen Gründen die Möglichkeit der Dachbegrünung nur eingeschränkt möglich. Folglich wurde hier festgesetzt, dass die Dachflächen auf baulichen Anlagen nur zu mindestens 50 % extensiv zu begrünen sind, und alternativ die Möglichkeit der statisch einfacher zu realisierenden Ertüchtigung für solartechnische Anlagen eingeräumt. Für das Baugebiet GE 2.2 ist dagegen mit geringeren Spannweiten der Dachkonstruktionen zu rechnen. Deshalb wurde hier
festgesetzt, dass die Dachflächen der baulichen Anlagen zu mindestens 60 % extensiv zu
begrünen sind, und auf die Alternative der Ertüchtigung für solartechnische Anlagen verzichtet.
Zu c):
Im Süden des Baugebietes GE 2.2 wird eine Maßnahmefläche M 1.1 zur Herstellung und
Entwicklung eines Magerrasens sowie Kies – und Schotterflächen festgesetzt.
In der textlichen Festsetzung TF 7.1 wird die Entwicklung der in der Planzeichnung mit M 1.1
bezeichneten Fläche als Magerrasen bestimmt. Die gesamte Fläche ist als offener, vegetationsarmer Bereich vorzuhalten. Eine Festsetzung von Mahdterminen und/ oder zum Abtransport des Mahdgutes ist jedoch nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Einer Festsetzung
des Abtransportes des Mahdgutes bedarf es nicht, da dies mit der Entwicklung und Erhaltung eines Magerrasens selbstverständlich verbunden ist.
Zu d):
Festsetzungen zum Reflexionsgrad von Verglasungen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden mit
Schreiben vom 10.06.2014 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung gebeten. Insgesamt wurden 26 TöB beteiligt. Es gingen 23 Stellungnahmen ein.
Wesentliche Ergebnisse der Beteiligung sind:
Von der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom) wurde zum Vorentwurf des Bebauungsplanes im Wesentlichen mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Von den Nieder- und Mittelspannungsanlagen, die im Plangebiet betrieben
werden, wurden Bestandsunterlagen übergeben. Zudem wurde u.a. mitgeteilt, die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte mit den dazugehörigen Schutzstreifen seien
in den Bebauungsplan aufzunehmen und auszuweisen. Auch wurden weitere Anforderungen
zum Schutz des Bestandes genannt. Außerdem wurden Bestandsunterlagen zu Fernmeldekabeln übergeben.
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Umgangsweise:
Die vorgetragenen Belange wurden umfassend berücksichtigt. Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
Die GDMcom antwortet als Dienstleistungsunternehmen für verschiedene, im Verbund stehende Gasversorgungsunternehmen, dass im Plangebiet vorhandene Anlagen zu beachten
seien. Bei Planungen/Bauausführungen im Anlagenbereich seien u.a. Schutzstreifen zu beachten.
Umgangsweise:
Die vorgetragenen Belange wurden umfassend berücksichtigt. Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
Die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) haben die Anschlussmöglichkeiten
und die Versorgungssituation im Plangebiet hinsichtlich Trinkwasser, Regen- und Schmutzwasser sowie den vorhandenen Leitungsbestand benannt. Auch wurden weitere Anforderungen zum Schutz des Bestandes genannt. Gefordert wurde die Festsetzung von Leitungsrechten.
Umgangsweise:
Die vorgetragenen Belange wurden umfassend berücksichtigt. Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
Das Landesamt für Archäologie bat darum gebeten, näher bestimmte Auflagen, Gründe
und Hinweise aufzunehmen.
Umgangsweise:
Ein entsprechender Hinweis wurde im Anhang II dieser Begründung aufgenommen.
Die Landesdirektion Sachsen weist auf die zu berücksichtigenden relevanten Ziele sowie
Grundsätze der Raumordnung und Regionalplanung hin.
Umgangsweise:
Kap. 6.1.1 dieser Begründung wurde den Hinweisen entsprechend überarbeitet.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH betonten die hervorragende Anbindung des
Plangebietes an den ÖPNV. Sinnvoll wäre aus Sicht der LVB eine direkte fußläufige Anbindung des südlichen Planungsgebietes an die Merkurpromenade. Angesichts der sehr guten
ÖPNV-Anbindung mit dichtem Takt und kurzen Zugangswegen wurde hinterfragt, ob derartig
hohe Stellplatzzahlen (insgesamt 370 Plätze) erforderlich sind, da damit der Anreiz zur Nutzung des ÖPNV erheblich sinken würde.
Umgangsweise:
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung überprüft und weiter entwickelt. Dafür
wurde auch die Stellungnahme zugrunde gelegt. Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme ist anzumerken:
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Anforderungen des Artenschutzes und Zielen sowie die Interessen und Anforderungen, die
sich aus betrieblichen Nutzungsaspekten ergeben. Ergebnis ist, dass es bei der bisherigen
Lösung bleiben soll. Näheres zu den Gründen siehe Kap. 8.1 unter „Ein Fahrgastverband...“
zu a).
Die erforderliche Stellplatzanzahl wurde nach den Maßgaben der SächsBO ermittelt, die Anbindung an den ÖPNV wurde dabei berücksichtigt. Siehe dazu auch Kap. 9.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH teilte zum Vorentwurf mit, sie betreibe im
Plangebiet Gashochdruck- und Gasmitteldruckleitungen. Die Anlagen genießen Bestandsschutz. Eine gastechnische Erschließung sei möglich. Sicherheitsabstände zu Gebäuden
und Mindestabstände bei Pflanzmaßnahmen seien einzuhalten. Die tatsächliche Lage und
Tiefe der angegebenen Anlagen im Baubereich seien durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen, auf Kosten und Betreiben des Verursachers festzustellen.
Umgangsweise
Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im
Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der
Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
Das Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) teilte
vor allem mit, dass aus Sicht der Geologie, der Anlagensicherheit / Störfallvorsorge sowie
der Vorsorge vor Fluglärm keine und aus strahlenschutzfachlicher Sicht keine rechtlichen Bedenken bestünden.
Zudem wurde empfohlen, die in der Stellungnahme gegebenen Hinweise zu den nachfolgend benannten Belangen zu berücksichtigen.
a) Zum Belang Geologie wurden verschiedene Hinweise zu den geologischen Verhältnissen
gegeben. Empfohlen wurde die Durchführung einer der Bauaufgabe angepassten Baugrunduntersuchung.
b) Zum Belang Anlagensicherheit / Störfallvorsorge wurden Hinweise hinsichtlich der möglichen Ansiedlung von Betrieben, die dem Geltungsbereich der Störfall-Verordnung
(12. BImSchV) zuzurechnen sind, gegeben. Die Zulässigkeit einer Betriebsansiedlung sei in
einem eventuell durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu prüfen.
c) Zum Belang der natürlichen Radioaktivität wurden Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz gegeben.
Umgangsweise:
Zu a) Die Hinweise zur Geologie wurden im Umweltbericht (vgl. Kap. 7.2.1) ergänzt.
Zu b) Die Hinweise zur Anlagensicherheit / Störfallvorsorge sind zutreffend. Regelungen des
Bebauungsplanes oder weiterer Ermittlungen und Darlegungen bedarf es dazu nicht.
Zu c) Der Hinweis zum vorsorgenden Radonschutz wird im nachfolgenden Verfahren zum
Bebauungsplan berücksichtigt.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Entwurfes des Bebauungsplanes und seiner Begründung fand in der Zeit vom 21.07.2015 bis 20.08.2015 statt. Die Planunterlagen
konnten im Stadtplanungsamt eingesehen werden.
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Ergänzend dazu erfolgte eine Beteiligung Leipziger Bürgervereine durch die Stadt Leipzig.
Drei Bürgervereine (alles Umweltverbände) erhielten durch Zusendung des Entwurfes des
Bebauungsplanes sowie seiner Begründung (jeweils die auch den Trägern öffentlicher Belange zugesandten Fassung) mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 15.07.2015 Gelegenheit, sich am Planverfahren zu beteiligen.
Im Rahmen dieser Beteiligungen gingen insgesamt drei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes wird von einem Umweltverband insbesondere die Eingriffsregelung und der Artenschutz wie folgt kritisiert:
a) Vor dem Hintergrund des berechneten Kompensationsdefizits von 98.6222 Wertpunkten
sei es mit Blick auf die grünordnerische Planung nur schwer nachvollziehbar, dass „es zu
keiner tiefergreifenden Ausschöpfung kompensationswirksamer Maßnahmen kommt.“ So
wäre z. B. durch Auswahl heimischer Gehölze anstatt der in der Textlichen Festsetzung Nr.
7.4 gewählten „Naturraum-untypischen“ Bäume auf einer Fläche von 1000 m² eine um 3000
Wertpunkte höhere Kompensation möglich.
Auch wären umfassendere Festsetzungen zur Wandbegrünung geeignete Mittel um das
Kompensationsdefizit weiter zu verringern.
b) Es wird die Ergänzung einer Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung von Vogelschutzglas gefordert mit folgender Begründung:
- Mit Errichtung von großflächigen verspiegelten Außenverglasungen ist durch die Irritation von Vögeln mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko von vorkommenden
europäischen Brutvögeln zu rechnen.
- Die Unterlassung von Vermeidungsmaßnahmen, welche die zu erwartenden anlagebedingten Beeinträchtigungen nach Möglichkeit ausschließen können, bedeutet die
Inkaufnahme der Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG seitens der Bauleitplanung.
- Es ist im Rahmen des Bebauungsplanes möglich Festsetzungen zum Reflexionsgrad
und zum Einsatz von Materialien mit bestimmten Eigenschaften zu treffen.
Umgangsweise:
Zu a):
Es bleibt zunächst zunächst festzustellen, dass trotz einem verbleibenden, rein mathematischen Defizits des Ausgleichs von wenigen Prozenten, es insgesamt zu einem ausgewogenen Verhältnis der Gesamtkonzeption kommt.
Im Anhang III der Begründung zum Bebauungsplan wurde die Anwendung der Eingriffsregelung dezidiert ausgeführt. In der verbal-argumentativen Bewertung der Eingriffs-AusgleichsBilanz wurde darauf verwiesen, dass nicht alle Aspekte der Bilanzierung in die punktemäßige
Erfassung nach dem Leipziger Modell des ökologischen Wertes eingestellt werden konnten.
Neben der diesbezüglichen Nichtberücksichtigung der alternativen Festsetzung von Solaranlagen zur Dachbegrünung und der Festsetzung zur Befestigung von Oberflächen fand auch
die festgesetzte hohe Pflanzqualität der geplanten Bäume in der Bilanz keine Berücksichtigung.
Zum genannten ersten Beispiel kann hier zudem ausgeführt werden, dass auf der Fläche
insgesamt 25 Laubbäume verschiedener Arten und Sorten mit unterschiedlichem Habitus zu
pflanzen sind. Davon sind lediglich 9 Bäume nach Art und Sorte festgesetzt. Diese Baumarten sind in Anlehnung an die bestehende Bepflanzung des angrenzenden Landschaftsraumes der Leipziger Messe gewählt worden. Dagegen gibt es für die verbleibenden 16 Bäume
eine Pflanzempfehlung, jedoch keine Festsetzung.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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Eine mögliche Festsetzung zur Wandbegrünung wurde ebenfalls in die Überlegung zum Ausgleich eingestellt. Dabei wurde dieser Belang mit den Belangen der Wirtschaft/der
Nutzung/dem Städtebau/ der Architektur und der Grünordnung miteinander und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das angestrebte Nutzungs- und städtebauliche Konzept in Verbindung mit der landschaftsgestalterischen Konzeption bevorzugt
werden soll und es damit – zwangsläufig – zur Zurückstellung eines höheren bzw. anderswertigen Ausgleichs mittels Fassadenbegrünung kommt.
Zu b):
Im Bebauungsplan werden bereits Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung nachteiliger Auswirkungen bzw. von möglichen Beeinträchtigungen getroffen. So wird durch eine
örtliche Bauvorschrift (Nr. 9.3.3) geregelt, dass stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen unzulässig sind. Somit können die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken,
dass mit der Errichtung großflächiger verspiegelter Außenverglasungen mit einem signifikant
erhöhten Tötungsrisiko für Vögel zu rechnen ist, fachlich ausgeräumt werden.
Zum „Vogelschutzgerechten Bauen“ zum Schutz der Vögel vor Kollisionen mit den Fassaden
aufgrund von Transparenz und Spiegelungen stehen zudem ganz unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der Einbau von sogenanntem Vogelschutzglas ist dabei nur eine Möglichkeit. Unabhängig von dieser Maßnahme können bei Realisierung der geplanten Vorhaben
selbstverständlich auch andere Vermeidungsmaßnahmen, unter Beachtung der individuellen
Situationen der Nutzungsanforderungen und Fassadengestaltung, Berücksichtigung finden.
Da § 44 BNatSchG außerdem nicht abschließend bzw. ausschließlich in der Bebauungsplanebene zu beachten ist, bietet das nachgelagerte bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren gleichermaßen bzw. aufgrund der konkreten Ausgestaltung sogar bessere Möglichkeiten der Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange. Die getroffenen Festsetzungen
im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigen insofern ausreichend den aufgezeigten artenschutzrechtlichen Belang.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass darüber hinaus, auf nachgeordneter Ebene, der konkreten
Objektplanung, weitere individuelle Lösungen möglich und zweckmäßig sind. Hier ist praktisch jeder Bauherr bzw. Eigentümer selbst in der Verantwortung, sicherzustellen, dass die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten bzw. entsprechende Maßnahmen
vorzusehen sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen zu können.
Durch einen anderen Umweltverband wird einerseits die Schaffung von FCS-Maßnahmen
mit der Ausweisung von Ausgleichsflächen am Zwenkauer See ausdrücklich begrüßt und
gleichzeitig der Bebauungsplan in Kombination mit dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
abgelehnt.
a)
Bei der Untersuchung der anlagebedingten Wirkungen fehlt die Betrachtung der Kulisseneffekte für Vogelarten der Offenlandbrüter und es ist zu prüfen, ob durch die Kulisseneffekte
ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt und weitere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
b)
Die Aussagen zum Feldhasen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind unzureichend und
müssen dringend nachgebessert sowie entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen
werden.
Umgangsweise:
Zu a):
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind u.a die Konflikte der geplanten Vorhaben mit den
aufgefundenen Vogelarten dargelegt. Für die Brutvogellebensräume von Brachpieper, Feld18.12.2015
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lerche und Flussregenpfeifer sind dabei Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) aufgeführt; so können Bedingungen angeboten werden, wie sie durch die Bebauung des Gebietes an der Neuen Messe für insbesondere diese
Arten verloren gehen werden. Es findet mittels dieser Maßnahmen praktisch ein vollwertiger
Ersatz statt, damit die Erhaltungszustände der Populationen sich nicht verschlechtern. Eine
gesonderte Betrachtung möglicher Kulisseneffekte an der Stelle des baulichen Eingriffs ist,
mit Blick auf das was angemessener Weise an Untersuchungsumfang verlangt werden kann,
daher entbehrlich.
Zu b):
Zum Feldhasen wurden im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag keine Aussagen getroffen, da
im Gutachten lediglich Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie und alle Europäischen
Vogelarten betrachtet werden. Dieses Vorgehen ist allgemein gültig und wurde so mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Besonders geschützte Arten, die nicht
dem Anhang II oder IV bzw. den Europäischen Vogelarten, sollten nicht im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mit aufgeführt sein. Dieses Vorgehen entspricht dem derzeit
im Freistaat Sachsen üblichen Rahmen.
Ein Einwender bittet darum, die Zufahrt über die Bauwollgasse zu sperren. Als Gründe werden die zunehmende Vermüllung und das Parken genannt.
Umgangsweise:
Die Bitte bezieht sich auf Dinge, welche nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung
des Bebauungsplanes sind und die sich darüber hinaus in der ausschließlichen Zuständigkeit des Eigentümers der Flächen befinden. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens
auf Basis des Bauleitplanes wird sich der angesprochene Sachverhalt allerdings auflösen.
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf
Mit Schreiben vom 15.07.2015 wurden die TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung der Planung in der Fassung
vom 20.04.2015 benachrichtigt.
Insgesamt wurden 16 TöB beteiligt. Es gingen 14 Stellungnahmen ein.
Wesentliche Ergebnisse der Beteiligung sind:
Die KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH regt an, über die bereits im Plan enthaltenen Leitungsrechte zugunsten der KWL hinaus, der Vollständigkeit halber, für eine weitere Trinkwasserleitung im Flurstück 69/43 der Gemarkung Kleinwiederitzsch die Festsetzung einesLeitungsrechts zu ergänzen.
Umgangsweise:
Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen begründet noch nicht ein solches Recht selbst; es dient lediglich der Vorbereitung der Begründung
eines entsprechenden Rechts. Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen für eine vorhandene Leitung ist insofern entbehrlich. Da die Bestandsleitung nicht in Frage gestellt wird, ist eine grundbuchliche Sicherung nicht zwingend erforderlich und eine die Sicherung vorbereitende Festsetzung im Bebauungsplan daher nicht
zwingend notwendig. Die Leitung wird jedoch in der Begründung zum Bebauungsplan genannt und auf deren Anforderungen und Schutzabstände hingewiesen.
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Im Übrigen ist für den betroffenen Bereich in einem Teil bereits ein Leitungsrecht zugunsten
des Leitungsträgers festgesetzt und andererseits eine Begrünung mit Rasen, die die Leitung
und ihren Betrieb nicht beeinflusst, geregelt.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stimmt dem Bebauungsplan gegenwärtig
nicht zu. Es ist bisher davon ausgegangen worden, dass die Anbauverbotszone gemäß § 9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) mit Bezug auf die B 2 einschließlich der Rampen maßstabsgetreu in den Planunterlagen dargestellt wird und dass ein Zufahrtsverbot mittels Planzeichen (Bereich ohne Ein- und Ausfahrt) der Anlage zur Planzeichenverordnung festgesetzt
wird. Eine abschließende Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn dem Landesamt aussagefähige Planunterlagen mit maßstabsgetreuer Darstellung der B 2 inklusive der Rampen mit
Bezug zum Plangebiet einschließlich der Regelung eines Zufahrtsverbots im Zuge der B 2
vorliegen.
Umgangsweise:
Die sich aus dem FStrG für den Bebauungsplan ergebenden und durch das Landesamt zu
vertretenden Belange sind bereits ausreichend in den Planunterlagen berücksichtigt.
Die Darstellung der Anbauverbotszone – gemäß § 9 Abs. 1 FStrG 20 Meter gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – und auch die Festsetzung einer Regelung zum
Verbot des Anschlusses der Baugebiete an die B 2 mit ihren Rampen ist aus nachfolgenden
Gründen nicht erforderlich:
1. Die 2. Änderung dieses Bebauungsplanes umfasst nur einen Teil des rechtskräftigen Planes, der u.a. auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der B 2 sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche regelt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung reicht
dabei nicht bis an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche bzw. den tatsächlich vorhandenen Rand der befestigten Fahrbahn der B 2 heran. Es bleibt vielmehr ein ein im
Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung als sogenanntes Verkehrsgrün festgesetzter Streifen, welcher einen Anschluss der Gewerbegebiete an die Bundesstraße bzw. ihre Rampen ausschließt.
2. Westlich des Baugebiets GE 1 ist durch die vorhandene Situation mit der bis zu
mehreren Meter hohen Stützmauer, welche das Gelände zur Rampe in stadtauswärtiger Richtung abfängt, ein Anschluss nicht ohne wesentliche Änderungen an der bestehenden Anlage möglich.
3. Für die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 ist allein schon durch die entlang der Bundesstraße getroffenen Festsetzungen zum Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen
bzw. der anderen Flächen auf denen ausschließlich Grün in diesem Bereich entstehen soll, praktisch ausgeschlossen, dass Bestrebungen aufkommen, die Baugebiete
auf dieser Seite an das öffentliche Straßennetz anzubinden.
Auch eine nur hinweisliche Darstellung der Anbauverbotszone in der Planzeichnung ist für
das Verständnis des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da aus den Inhalten dieser Planzeichnung mit den entsprechenden Vermaßungen der verschiedenen Festsetzungen eindeutig abgeleitet werden kann, dass die Hochbauten erst weit mehr als 20 Meter von der Fahrbahn entfernt errichtet werden dürfen und so diese Anforderung des FStrG vollumfänglich
eingehalten wird.
Der Vollständigkeit halber wird unter den Hinweisen in der Begründung zum Bebauungsplan
auf die Regelungen des FStrG verwiesen werden und die Begründung um einen Anhang mit
der Darstellung der Anbauverbotszone ergänzt werden.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH erklären, dass das ÖPNV-Angebot als hervorragend bezeichnet werden kann. Dem stehen jedoch unnötig lange Zugangswege ohne
direkte Wegebeziehungen zu den Haltestellen gegenüber, die diesen Standortvorteil nicht
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nutzen. Die Nutzung des ÖPNV würde damit zumindest erschwert. Dies insbesondere für in
ihrer Mobiliät eingeschränkte Fahrgäste – die aufgrund des angestrebten Nutzungskonzeptes mit produktiven Prozessen und dazugehöriger Verwaltung und Sozialeinrichtungen zu erwarten sind - , da im direkten Umfeld keine barrierefreie Bushaltestelle zur Verfügung steht.
Umgangsweise:
Optimale Fußwegebeziehungen zu den im Umfeld befindlichen Haltestellen des ÖPNV wurden geprüft. Dem gegenüber stehen vor allem die sonstigen der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenbedingungen, Anforderungen des Artenschutzes und die städtebaulichen Ziele sowie die Interessen und Anforderungen, die sich aus betrieblichen Nutzungsaspekten ergeben.
Es ist festzustellen, dass die südlichen Gewerbegebiete in zumutbarer Entfernung zu den
Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Die Anbindung des nördlichen Gewerbegebietes kann trotz der größeren Entfernungen zu den S-Bahn- und Straßenbahnhaltestellen
im Bereich der Messe als gut eingeschätzt werden, da es zu diesen Haltestellen verbindende
Buslinien gibt. Das diese bisher nicht barrierefrei ausgebaut sind, steht einer Entwicklung
des Gebietes nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr kann eine verstärkte Nachfrage, verbunden mit einer Verkürzung der Taktzeiten der Busse, letztlich auch zu einem zügigeren
Umbau in einen barrierefreien Zustand führen, der ohnehin bis spätestens 2022 erreicht sein
muss.
Individuelle Lösungen zur weiteren Optimierung der Rahmenbedingungen zur Nutzung des
ÖPNV durch die Beschäftigten und Gäste sind dem Grundstückseigentümer im Rahmen der
Entwicklung des Gebietes zudem offen gehalten.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH verweist auf die übergebenen Bestandspläne verschiedener Leitungen. Die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte mit den dazugehörigen Schutzstreifen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen und
auszuweisen.
Umgangsweise:
Die vorgetragenen Belange wurden berücksichtigt. Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung berücksichtigt bzw. in die Begründung, Kapitel 5 aufgenommen. Zusätzlich ist der Hinweis zum
Schutz der Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
9
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes/ Bebauungs- und Nutzungskonzept
Gliederung
Die vorhandene Infrastruktur, insbesondere die Verkehrsanlagen und die Topographie gliedern das Plangebiet in zwei Teilbereiche.
Dabei schneidet die „Seehausener Allee“, die von Westen kommend in Richtung Messe
Leipzig in Troglage verläuft, das Plangebiet in ein nördliches Plangebiet (Gewerbegebiet
GE 1) und in ein südliches Plangebiet (Gewerbegebiete GE 2.1 und GE 2.2). Die Plangebiete werden im Norden, Osten und Westen durch bestehende Straßenverkehrsflächen begrenzt. An die südliche Geltungsbereichsgrenze schließt sich eine öffentliche Grünfläche an.
Bebauungskonzept
In der vorliegenden Änderungsplanung wird die großmaßstäbliche Baustruktur der umgebenden Bebauung aufgegriffen und standortbezogen der geplanten gewerblichen Entwicklung
angepasst. Der Anspruch bestand darin, die Vorteile der exponierten Lage und der guten Er18.12.2015
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schließung für eine gewerbliche Ansiedlung zu nutzen und gleichzeitig den städtebaulich
prägnanten Standort am Stadteingang und im Umfeld der Messe Leipzig neu zu ordnen und
städtebaulich bzw. architektonisch attraktiv zu gestalten.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurden Leitlinien für die städtebauliche Planung entwickelt,
die zunächst im städtebaulichen Konzept und letztlich in der vorliegenden Änderungsplanung ihre Umsetzung erfahren haben. Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Gewerbegebiet in das vorhandene städtebauliche Gefüge einschließlich der bestehenden Grünstrukturen integriert, aber auch einen eigenen Charakter ausbildet.
Die in den Gewerbegebieten festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen
den Bau von großflächigen Gebäuden bzw. Hallen. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden vorrangig als private Erschließungsflächen genutzt, teilweise jedoch auch als
Umfahrt für die Feuerwehr. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2.1 dienen die festgesetzten Flächen für Stellplätze der Unterbringung von PKW. Alle bestehenden Versorgungsleitungen werden benannt, auf deren Anforderungen und Schutzabstände wird hingewiesen. Mit
den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Höhe der baulichen Anlagen und
den örtlichen Bauvorschriften wird gewährleistet, dass sich die Gebäude nach Lage und Größe in den städtebaulichen Kontext einfügen. Das Plangebiet wird durch gestaltete Grünflächen gerahmt.
Im Gewerbegebiet GE 1 sind zwei mittelgroße Hallen geplant. Anhand der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche ist jedoch auch die Errichtung nur eines Gebäudes zulässig. Damit die Gebäude einer städtebaulichen Ordnung folgen, wurde parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ eine Baulinie festgesetzt. Mit dieser Regelung und den Festsetzungen zu
den Höhen der baulichen Anlagen (Mindesthöhe 12,50 m, max. Höhe 14,50 m) und der abweichenden Bauweise einschließlich der Definition von minimalen und maximalen Gebäudelängen soll der angrenzende Straßenraum baulich gefasst werden.
Gemäß dem städtebaulichen Konzept soll zwischen den geplanten Gebäuden ein Gewerbehof entstehen. Es ist vorgesehen, diesen nach außen, d. h. zu den anliegenden Straßenverkehrsflächen durch bepflanzte Mauern oder Hecken räumlich zu fassen und die Sicht ins Innere des Hofes zu begrenzen. Für den Fall, dass kein Gebäude auf der westlichen Baugrenze errichtet wird, ist zur Abgrenzung der gewerblichen Baufläche eine Hecke analog der festgesetzten Hecke im GE 2.1 zu pflanzen. Auch diese Maßnahme dient der räumlichen Abgrenzung und dem Sichtschutz und damit einer städtebaulichen Gliederung. Zwischen dieser
Hecke und dem sich östlich daran anschließenden Gebäude muss ein Abstand von mindestens 3,00 m eingehalten werden.
Im Gewerbegebiete GE 2.1 soll der Bereich an der „Alten Dübener Landstraße“ als markante
Adresse ausgebildet werden. In Umsetzung des Konzeptes wird im Osten des Baufeldes und
parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ eine durchgängige Baulinie definiert und somit eine
Bauflucht ausgebildet. Zusätzlich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt und eine minimale Gebäudelänge von 48,00 m bestimmt. Zusammen mit den zulässigen Höhenbeschränkungen (analog dem Baugebiet GE 1) werden die Baukörper somit nach Lage und
Größe eindeutig definiert.
Auf der festgesetzten Baulinie wird eine Strecke durch zwei Punkte (P1 und P2) markiert und
festgesetzt. Für diesen Bereich wird somit die Option erteilt, dass ausnahmsweise ein Vortreten vor die Baulinie durch die Realisierung einer zweckgebundenen und vollständig ge-
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schlossenen Anlieferschleuse gestattet ist. Die zulässige Größe der Anlieferschleuse ist genau festgelegt.
Innerhalb des Gewerbegebietes sind vier Flächen für Stellplätze (S 2 - S 5) festgesetzt. Die
kleineren Flächen - S 2 und S 3 - grenzen jeweils nördlich und südlich an das Baufeld GE
2.1 an. Die Stellplatzflächen S 4 und S 5 befinden sich parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ im unmittelbaren Eingangsbereich. Die Nutzung als Stellplatzfläche S 5 wurde gewählt,
da durch die Sicherung des Leitungsrechts keine andere überlagernde Nutzung mit baulichen Anlagen oder Baum- und Strauchpflanzungen möglich ist.
Im Gewerbegebiet GE 2.2 sollen die Gebäude, die an die „Merkurpromenade“ grenzen durch
die räumliche Einordnung, die architektonische Ausprägung und die landschaftsgestalterische Einbindung diesem Standort gerecht werden. Diesem hohen Anspruch im Umfeld der
Messe folgend wird die überbaubare Grundstücksfläche dreiseitig durch Baulinien begrenzt.
Lediglich im Norden ist eine Baugrenze festgesetzt. Auch in diesem Baugebiet wird eine abweichende Bauweise definiert. Durch die Regelung, dass die Gebäudelänge mindestens
30,00 m betragen muss und 75,00 m nicht überschreiten darf, wird gewährleistet, dass an
diesem Standort raumbildprägende Gebäude entstehen. Es besteht die Möglichkeit, zwei
Baukörper mit mindestens 10,00 m Abstand zueinander oder einen größeren Baukörper zu
errichten. Die festgesetzte mindeste und maximale Höhe mit 12,50 m – 14,50 m entspricht
gleichfalls den Festsetzungen der nördlichen Gewerbegebiete.
Es ist geplant, die Fassaden der Gebäude, die sich der „Alten Dübener Landstraße“ und der
„Merkurpromenade“ zuwenden, zu gliedern bzw. zu gestalten. Dementsprechend wird festgelegt, dass die Außenwände der Gebäude über einen Mindestumfang von transparenten
Verglasungen verfügen müssen. Das bedeutet, dass innerhalb von definierten Fassadenabschnitten jeweils festgesetzte prozentuale Anteile an Verglasungen umzusetzen sind. Mit der
Orientierung der Fassaden zu den genannten Straßen wird die Bedeutung dieser Achsen
hervorgehoben.
Die Fassaden selbst sollen eine dezente Farbgebung erhalten, damit die Gebäude optisch
zurückhaltend wirken. Demgemäß sind für die Außenwände lichtgraue bis anthrazitfarbene
Farbtöne zu verwenden.
Alle Dächer der Gebäude sind als Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer auszubilden. In
den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2.1 sind für die Dachflächen alternativ entweder eine
50%ige Dachbegrünung oder eine technische Ertüchtigung der Gebäudestatik, insbesondere
der Dachkonstruktion vorzusehen, damit die Dachflächen zur Errichtung von solartechnischen Anlagen genutzt werden können. Die Dächer der Gebäude im Gewerbegebiet GE 2.2
sind zu mindestens 60% extensiv zu begrünen. Für alle Gebäude werden die notwendigen
Dachaufbauten in Höhe und Ausmaß begrenzt.
Nutzungskonzept
Am genannten Standort soll ein Gewerbegebiet entstehen. Dabei liegt der Nutzungsschwerpunkt auf produzierendem Gewerbe. Aufgrund der bestehenden Infrastruktur und der Lage
im Stadtraum ist vorrangig auf arbeitsplatzintensive Nutzungen abzuzielen. Geplant ist eine
Mischung unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen mit bestimmten Einschränkungen. Das
geplante Nutzungsspektrum reicht von Gewerbebetrieben aller Art sowie Lagerhäusern bis
hin zu Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Betrieben. Ausgeschlossen sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerplätze, Tankstellen, Anlagen für sportliche,
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie Verteil18.12.2015
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zentren für den Einzelhandel, für Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste und für Baustoffe
und Baumaterialien. Darüber hinaus sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung unzulässig. Die ausgeschlossenen Nutzungen
sind in der Regel verkehrsintensiv, bieten nur wenige Arbeitsplätze und sind durch einen relativ hohen Flächenverbrauch gekennzeichnet. Auch wurde ein Ausschluss vorgesehen,
wenn diese Nutzungen den stadtentwicklungspolitischen Zielen entgegenstehen.
Geplant sind Gewerbebetriebe für produktive Prozesse als auch die dazugehörige Betriebsverwaltung und die Sozialräume.
9.2
Erschließungskonzept
9.2.1
Verkehrserschließung
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde im April 2013 durch das Büros
IVAS Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme ein Verkehrsgutachten [6] und im Dezember 2014 „Ergänzende verkehrliche Untersuchungen bei Messeverkehr“ [7] erstellt.
Äußere Verkehrserschließung
Das bereits vorhandene Straßennetz wird grundsätzlich weiter genutzt. Die ausgebauten
Knotenpunkte bzw. das umliegende Straßennetz können die zusätzlichen Verkehrsbelastungen infolge der Gewerbegebietsentwicklung aufnehmen und verfügen darüber hinaus über
große Leistungsfähigkeitsreserven [6].
Insbesondere der Knotenpunkt „Alte Dübener Landstraße“/ „Pelzgasse“, der für die Anbindung des nördlichen Baugebietes GE 1 relevant ist, erreicht ohne LSA in der Frühspitzenstunde als auch in der Nachmittagsspitzenstunde die Qualitätsstufe A und ist leistungsfähig.
Der vorhandene Knotenpunkt kann die zusätzlichen Verkehrsbelastungen infolge des Gewerbegebietes mühelos aufnehmen und verfügt darüber hinaus über große Leistungsfähigkeitsreserven. Die Leistungsfähigkeitsnachweise liegen in den Anlagen des o. g. Gutachtens
[6] vor.
Die „Alte Dübener Landstraße“ ist regelgerecht ausgebaut und weist im Bereich der Anbindungen „Pelzgasse“ und „Baumwollgasse“ zusätzliche Fahrspuren auf.
Die Anbindung des Baugebietes GE 1 erfolgt über die öffentliche Straße „Pelzgasse“.
Über die zeichnerische Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Zufahrten zum Baugebiet GE 1 sowohl von der „Pelzgasse“
als auch von der „Alten Dübener Landstraße“ entstehen. Die ermöglichte Breite der Ein- und
Ausfahrt von ca. 12,00 m ist ausreichend für eine den funktionalen Erfordernissen entsprechende Ein- und Ausfahrt mit entsprechenden Radien auch für die Befahrung mit Lastzügen.
Die „Pelzgasse“ ist gegenüber der „Alten Dübener Landstraße“ eine untergeordnete Straße.
Auf der „Alten Dübener Landstraße“ in Richtung Norden in Höhe der Einbindung „Pelzgasse“
ist eine Abbiegung nach links vorgeschrieben, ein Geradeausbefahren ist nur für landwirtschaftlichen Verkehr gestattet. Ebenso ist das Linkseinbiegen von der „Pelzgasse“ in die
„Alte Dübener Landstraße“ nach Norden verboten. Die bestehende „Pelzgasse“ weist keine
gesonderten Abbiegespuren auf. Mit den vorhandenen 6,50 m Fahrbahnbreite ist der Begegnungsfall LKW – LKW sichergestellt. Eine zusätzliche Regelung über die derzeitige Verkehrsregelung hinaus ist nicht erforderlich. Der Schleppkurvennachweis [8] beinhaltet auch
eine Prüfung des Knotens „Pelzgasse“ / “Alte Dübener Landstraße“.
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Die Ausfahrt eines Lastzuges von der „Pelzgasse“ in südlicher Richtung in die „Alte Dübener
Landstraße“ ist wie die Einfahrt in die „Pelzgasse“ von der „Alten Dübener Landstraße“ aus
beiden Richtungen kommend möglich. Eine Einfahrt von Norden zum Baugebiet GE 1 von
der „Pelzgasse“ ist ebenfalls möglich, die Schleppkurvennachweise (Fahrgeometrie) für das
Ein- und Abbiegen in und aus der „Pelzgasse“ wurden für Lastzüge erbracht [8]. Hinweis: Im
Verkehrsgutachten [6] wurde vom dreiachsigen Müllfahrzeug ausgegangen; mit dem vorliegenden Schleppkurvennachweis wurden die fachlichen Grundlagen bezogen auf Lastzüge
erweitert.
Gemäß RAST 06 sind für Lastzüge nicht alle Abbiegevorgänge gleichzeitig vorzuhalten, da
insbesondere beim Abbiegen in die untergeordnete Straße ein Mitbenutzen der Gegenfahrbahn zulässig ist, dies gilt sowohl in der Fahrbeziehung „Alte Dübener Landstraße“ – „Pelzgasse“ als auch für „Pelzgasse“- Einfahrt Baugebiet GE 1.
Die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 werden ausschließlich über eine Grundstückszufahrt von
der „Alten Dübener Landstraße“ erschlossen.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens [6] wurde die Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „Alte Dübener Landstraße“/ „Baumwollgasse“, in dessen Bereich die geplante Grundstückszufahrt liegt, untersucht. Der Knotenpunkt erreicht ohne LSA in der Früh- als auch in
der Nachmittagsspitzenstunde die Qualitätsstufe B und ist leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeitsnachweise liegen in den Anlagen des o. g. Gutachtens [6] vor.
Gegenwärtig ist kein Verkehrsaufkommen auf der „Baumwollgasse“ vorhanden, da diese
Straße real nicht existiert. Die „Alte Dübener Landstraße“ ist die Vorfahrtsstraße, eine Einmündung in dem Bereich „Baumwollgasse“ wäre untergeordnet. Im Zuge der „Alten Dübener
Landstraße“ von Süden kommend ist bereits eine Linksabbiegespur mit einer Aufstelllänge
von ca. 20 m vorhanden.
Eine Einfahrt aus beiden Richtungen von der „Alten Dübener Landstraße“ und die Ausfahrt
sind möglich, die Schleppkurvennachweise (Fahrgeometrie) für das Ein- und Abbiegen wurden für Lastzüge erbracht. [8]. Gemäß RAST 06 sind für Lastzüge nicht alle Abbiegevorgänge gleichzeitig vorzuhalten, da insbesondere beim Abbiegen in die untergeordnete Straße
ein Mitbenutzen der Gegenfahrbahn zulässig ist.
Auf Grund der Tatsache, dass es zu keinem stark erhöhten Aufkommen von Lastzügen
kommt (siehe Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen), kann das Mitbenutzen der Gegenfahrbahn bei den Abbiegevorgängen als regelgerecht betrachtet werden.
Die Grundstückszufahrt stellt keine öffentliche Straße dar. Gleichwohl war zu prüfen, ob etwa
auf Grund der Belegung der Straße Änderungen an den öffentlichen Verkehrsflächen- hier
an der „Alten Dübener Landstraße“- erforderlich sind. Dies ist unter Ansatz der Aussagen aus
dem Verkehrsgutachten [6] nicht der Fall.
Eine etwaige Verlängerung der Linksabbiegespur ist auf Grund der prognostizierten Belegung nicht erforderlich.
Ein entsprechender Antrag auf Anschluss an die öffentliche Straße (Grundstücks- und Baustellenzufahrt, Zuwegung) ist vom Bauherren rechtzeitig und schriftlich zu stellen. Die Zustimmung wird durch Aushändigung einer Genehmigung erteilt. Über die zeichnerische Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten wird verhindert, dass zusätzliche Zufahrten
von der „Alten Dübener Landstraße“ entstehen. Alle weiteren Verkehrsflächen innerhalb der
Baugebiete sind als private innere Erschließung zu betrachten.
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Die Benutzung der Straße, z. B. als Baustellenzufahrt, geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist eine Sondernutzung. Von daher ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis für
Baustellenzufahrten erforderlich.
Gegebenenfalls besteht sogar die Notwendigkeit weiterer Genehmigungen und Erlaubnisse,
die z.B. im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit dem zuständigen Verkehr- und Tiefbauamts abzustimmen sind.
Weitere Anbindungen an das öffentliche Straßennetz erfolgen nicht. Die im Geltungsbereich
liegende bestehende Straße – die „Seehausener Allee“ wird als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, besitzt jedoch keine Erschließungsfunktion für das Plangebiet. Faktische
Anbindungen an diese Straße scheiden auf Grund der vorhandenen Topografie- überwiegend Lage im Einschnitt- aus.
Die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) wurden im Bebauungsplan beachtet (siehe dazu auch Anhang V). Die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FstrG liegt außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen. Im Bebauungsplan ist durch entsprechende Festsetzungen geregelt, dass innerhalb dieser 20 m breiten Anbauverbotszone die Errichtung von
baulichen Anlagen ausgeschlossen ist.
Eine Regelung zum Verbot des Anschlusses der Baugebiete an die B 2 mit ihren Rampen ist
nicht zusätzlich erforderlich. Westlich des Baugebiets GE 1 ist durch die vorhandene Situation mit der bis zu mehreren Meter hohen Stützmauer, welche das Gelände zur Rampe in
stadtauswärtiger Richtung abfängt, ein Anschluss nicht ohne wesentliche Änderungen an der
bestehenden Verkehrsanlage möglich.
Für die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 ist allein schon durch die entlang der Bundesstraße
getroffenen Festsetzungen zum Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen bzw. der anderen
Flächen auf denen ausschließlich Grün in diesem Bereich entstehen soll, praktisch ausgeschlossen, dass Bestrebungen aufkommen, die Baugebiete auf dieser Seite an das öffentliche Straßennetz anzubinden.
Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden
sollen. Diesbezüglich ist eine Regelung dazu im Bebauungsplan nicht erforderlich, hier ist
auf das nachgeordnete Verfahren, das Baugenehmigungsverfahren zu verweisen.
Auf der Grundlage der Aussagen der „Ergänzenden verkehrlichen Untersuchungen bei Messeverkehr“ des Büros IVAS [7] kann generell eingeschätzt werden, dass das zu erwartende
Verkehrsaufkommen für das Plangebiet verglichen mit den vorhandenen Verkehrsmengen
gering ist und nur zu einer geringen Zunahme im Gesamtverkehr führt.
Das Verkehrsaufkommen durch Messeveranstaltungen ist um ein Vielfaches höher als das
durch den Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung erzeugte Verkehrsaufkommen. Im Rahmen
einer zusätzlichen Untersuchung [7] konnte nachgewiesen werden, dass die Knotenpunkte
auch in den Spitzenstunden eine ausreichende Qualitätsstufe aufweisen. Auch bei Messeveranstaltung an Normalwerktagen21 erfüllen die Knotenpunkte das Verkehrsqualitätskriterium.
21
Werktage mit durchschnittlich üblichen Verkehrsbelegungswerten außerhalb von Ferienzeiten
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Ein Umbau von öffentlichen Straßenverkehrsflächen- hier in der „Alten Dübener Landstraße“
und an der „Pelzgasse“ ist somit nicht erforderlich.
In den Baugebieten GE 2.1 und GE 2.2. ergeben sich hinsichtlich der ÖPNV-Erschließung
entscheidende Vorteile, da die Entfernung zur Straßenbahn bzw. zum S-Bahnhof bei ca.
300 m liegt. Die Anbindung des nördlichen Gewerbegebietes (GE 1) an den öffentlichen
Nahverkehr kann trotz der größeren Entfernungen zu der S-Bahn- und Straßenbahnhaltestelle als gut eingeschätzt werden, da es zu diesen Haltestellen verbindende Buslinien gibt.
Zur weiteren Verbesserung der Erschließung ist vorgesehen, neben den Flächen für PKWStellplätze in den Gewerbegebieten auch Fahrradabstellmöglichkeiten zu schaffen.
Innere Verkehrserschließung
Öffentliche Verkehrsflächen sind im Geltungsbereich (bis auf die „Seehausener Allee“ ohne
direkten Erschließungsbezug) nicht festgesetzt.
Eine innere Verkehrserschließung wird im vorliegenden Bebauungsplan nicht explizit festgesetzt. Die innere Erschießung wird vom Eigentümer, entsprechend den konkreten Erschließungsbedürfnissen entwickelt und ist, außer auf den Flächen mit grünordnerischen Festsetzungen auf dem privaten Baugrundstück grundsätzlich möglich. Die Einfahrten und die Verkehrsführung in den Baugebieten im Geltungsbereich sind durch den Eigentümer zu planen
und auszuführen.
Die Anbindung an das äußere Straßennetz erfolgt für das Baugebiet GE 1 wie oben beschrieben über die Pelzgasse mit einer noch herzustellenden Ein- und Ausfahrt. In diesem
Baugebiet wird der ruhende Verkehr parallel zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze bzw. direkt an der nördlichen Gebäudeseite untergebracht. Die konzeptionell vorgesehene Anzahl
der Mitarbeiterstellplätze von bis zu ca. 120 Stück berücksichtigt den Standortvorteil bezüglich der ÖPNV-Anbindung und die geplante Nutzung (vgl. Verkehrsgutachten [6]). Für die Gewährleistung des Brandschutzes ist eine Feuerwehrumfahrt mit Aufstellflächen um die Gebäude möglich.
Die Anbindung an das äußere Straßennetz erfolgt für die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2
über die „Alte Dübener Landstraße“ mit einer Ein- und Ausfahrt. Für die südlich der „Seehausener Allee“ gelegenen Baugebiete wird die Unterbringung der PKW-Stellplätze parallel zur
„Alten Dübener Landstraße“ bzw. an der südlichen und nördlichen Stirnseite des Baufensters
im GE 2.1 vorgesehen.
Die Anbindung des Baugebietes GE 2.2 an die öffentliche Straße erfolgt über das Baugebiet
GE 2.1 über die Ein- und Ausfahrt an der „Alten Dübener Landstraße“. Bei einer etwaigen
Veräußerung des Baugebietes an Dritte ist die Zufahrt über privatrechtliche Regelungen zu
sichern.
Für die Gewerbegebiete GE 2.1 und GE 2.2 wurde konzeptionell eine Stellplatzanzahl von
bis zu 175 Stück unter Berücksichtigung der guten ÖPNV Erschließung und der geplanten
Nutzung (siehe auch Verkehrsgutachten [6]) in Ansatz gebracht.
Um die stadträumliche Eingangssituation an der „Alten Dübener Landstraße“ nicht durch
LKW-Andockstationen zu stören, soll für die logistischen Prozesse der gewerblichen Nutzung ein Be- und Entladetunnel an der nordöstlichen Gebäudeseite ermöglicht werden.
In den Baugebieten GE 2.1 und 2.2 werden keine gesonderten Flächen für die Feuerwehr
benötigt, die Umfahrung und Aufstellflächen für die Feuerwehr kann auf den befestigten Erschließungsflächen erfolgen.
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9.2.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Die erforderlichen technischen Medien befinden sich in den öffentlichen Verkehrsflächen und
sind für die Erschließung des Gebietes ausreichend dimensioniert.
Trinkwasserversorgung, Löschwasser
Die Trink- und Löschwasserversorgung können ausgehend von den im Bereich „Alte Dübener Landstraße“ bzw. „Pelzgasse“ vorhandenen Trinkwasserleitungen gesichert werden.
Für die Versorgung des Gebietes kann Trinkwasser mit einem Druck von ca. 4,3 bar und
Löschwasser in einer Menge von 96 m³/h bereitgestellt werden.
Abwasserentsorgung
Das Gewerbegebiet wird im Trennsystem erschlossen.
Schmutzwasserentsorgung
Die Schmutzwasserentsorgung kann für den nördlichen Bereich über die Schmutzwasserleitung DN 300 der „Pelzgasse“ oder über die Schmutzwasserleitung an der östlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Für den südlichen Bereich ist die Anbindung an die Schmutzwasserleitung an der östlichen Grundstücksgrenze möglich.
Regenwasserentsorgung
Das Regenwasser kann über die vorhandenen Regenwassersammler der KWL abgleitet
werden. Weiteres dazu siehe Kap. 5.6.2 und Kap. 7.2.2.1.
9.3
Landschaftsgestalterisches Konzept
Mit der Errichtung der Messe Leipzig und der Entwicklung des Gesamtgebietes entstanden
neue Landschaftsräume, die unterschiedliche Ausprägungen haben und durch spezifische
landschaftsgestalterische Mittel wie Geländemodellierungen, Freihalten von Wiesenbereichen, gezielte Auswahl und Anordnung von Gehölzen gekennzeichnet sind.
Charakteristisch sind beispielsweise die landschaftsgestalterische Einbindung der Merkurpromenade als raumprägende Achse zur Messe Leipzig, der lineare Grünzug entlang der
Maximilianallee, die Einfassung der Straßenräume durch Bäume, die bestehenden Rad- und
Fußwegeverbindungen als auch separate Platzgestaltungen.
Das gestalterische Prinzip des angrenzenden Landschaftsraumes wurde dem Standort angepasst, in das städtebauliche und gestalterische Konzept aufgenommen und qualifiziert.
Dies diente als Grundlage für die vorliegende Bebauungsplanänderung.
Durch die Gliederung des Plangebiets in zwei Teilbereiche nördlich und südlich der „Seehausener Allee“ wurde auch eine unterschiedliche landschaftsgestalterische Betrachtung vorgenommen.
Die erarbeiteten Gestaltungsgrundsätze wurden konzeptionell umgesetzt. So wurde das
Plangebiet mit einem „grünen Rahmen“ gefasst. Den einzelnen Bereichen wurden Motive zugeordnet, die gestalterisch wirken und den Stadtraum ordnen und perspektivisch prägen.
Folgende Motive wurden verwendet und am Standort detailliert ausgeformt:
1 Doppelreihe
Im Gewerbegebiet GE 2.1 wird der Verlauf der „Alten Dübener Landstraße“ durch eine Doppelreihe aus mittelkronigen Laubbäumen (Japanischen Blütenkirschen, Hochstamm mit Kro18.12.2015
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nenansatz in 2,50 m Höhe) betont. Diese Baumreihe wirkt als optische und funktionale Verbindung der gewerblich genutzten Flächen zur anliegenden Straßenfläche, die hier von
Eschen und abschnittsweise von Strauchhecken aus Wildrosen und Hartriegel begleitet wird.
Diese prägende Achse wirkt zwischen „Innen“ und „Außen“ und bestimmt die Wahrnehmung
des Plangebiets aus östlicher Richtung. In Teilbereichen können unter den Bäumen PKWStellplatzflächen angelegt werden. Auf den übrigen Flächen erfolgt eine Unterpflanzung mit
Rasenansaat. Eine Unterbrechung der Fläche ist einmalig zum Zwecke einer Zufahrt möglich
und flächenmäßig begrenzt.
2 Säulen
Zur Akzentuierung der Fassaden und der architektonisch besonders hervorzuhebenden Bereiche wird ein „Säulenmotiv“ gewählt. Dieses Motiv wird zitiert durch Pflanzung säulenförmiger Laubbäume einheitlicher Art- z. B. Pyramideneiche oder Pyramidenpappel. Diese Bäume
mit säulenhaftem Habitus sollen die östlichen Fassaden der Gewerbegebäude in den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 gestalten und gliedern.
Die Säulenbäume dienen funktionell der Fassadengliederung, haben jedoch auch kompensatorische Aufgaben. Dieses gewählte gestalterische Prinzip wird einer möglichen Fassadenbegrünung vorgezogen, da es für diese Planung im funktionell-gestalterischen Sinn höherwertig angesehen wird.
3 Gebüsch
Die Offenlandfläche (Magerrasen) im Gewerbegebiet GE 2.2 soll im Norden durch ein anzulegendes Gebüsch begrenzt werden. Es dient dem Schutz der dort lebenden Tierarten und
soll diese Fläche vor Begängnis und vor vermeidbaren optischen und funktionalen Einflüssen
der benachbarten gewerblichen Nutzung sichern. In der West-Ost Ausdehnung nehmen die
Gebüschpflanzungen das Motiv der angrenzenden Landschaftsgestaltung auf. Es werden
heimische standortgerechte Laubsträucher gepflanzt. Diese Sträucher bieten gleichzeitig
Nistplätze für die weniger störanfälligen Brutvogelarten Dorngrasmücke, Stieglitz, Grünfink
und Sumpfrohrsänger.
4 Offene Flächen
Im Süden des Gewerbegebietes GE 2.2 wird eine Fläche in Form eines Offenlandcharakters
mit Magerrasen sowie Kies-und Schotterflächen erhalten bzw. eine extensive, magere Wiesenfläche entwickelt. In dieser Wiese sind kleinflächige offene Bereiche anzulegen. Als magere Wiesenfläche kann diese ökologische Verbundfunktionen erfüllen, ist Lebensraum für
z.B. Tagfalter, Kurzfühlerschrecken, Käfer und bietet darüber hinaus Nahrung für Kleinvögel.
Die offenen Bereiche sind wichtig für geschützte Arten wie die Blauflügelige Ödlandschrecke
und die Zauneidechse, die solche Stellen als Vermehrungshabitate benötigen. Für die Blauflügelige Ödlandschrecke ist schon ein kleinflächiges Biotop aus Sand, Kies, Schotter von
mindestens 300 m2 ausreichend. Auf der Fläche soll zudem ein geeignetes Habitat für die
Zauneidechse geschaffen werden. Dies soll in Form von zwei Lesesteinhaufen in einer maximalen Höhe von bis zu 1 m und auf einer Fläche von je ca. 5 m² erfolgen.
5 Inventar
Die vorhandene Baumhecke aus Großsträuchern und Kleinbäumen am westlichen Rand der
Gewerbegebiete GE 2.1 und GE 2.2 soll erhalten werden. Zusätzlich ist die bestehende Restriktionsfläche (Sicherung des Leitungsrechts) durch eine Bepflanzung mit niedrig wachsenden heimischen Wildstaudenarten in diese Grünstrukturen einzubeziehen.
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6 Schutz
Als westliche Begrenzung der gewerblichen Baufläche im Gewerbegebiet GE 2.1 und zu deren Abschirmung gegenüber der „Maximilianallee“ wird eine durchgängige lineare Sichtschutzhecke angelegt. Geplant ist eine artenreiche frei wachsende Sichtschutzhecke aus
schnittverträgliche Laubbaum-Heistern und standortgerechten Heckenpflanzen heimischer
Arten.
Sie ergänzt die vorhandenen Heckenstrukturen und dient gleichzeitig stadtklimatischen und
ökologischen Belangen. Außerdem bietet sie Brutvögeln wie Dorngrasmücke, Stieglitz, Grünfink und Sumpfrohrsänger Nistmöglichkeiten.
7 Allee
Beidseits der „Seehausener Allee“ erfolgt eine Weiterführung des Alleecharakters mit insgesamt 40 mittelkronigen Laubbaumhochstämmen einheitlicher Art und Sorte mit aufrechtem
Habitus. Zur Umsetzung der Maßnahme werden breite Grünstreifen mit Rasenuntersaat angelegt. Im Abstand von ca. 9 m sind auf diesen Grünstreifen Straßenbäume standortkonkret
zu pflanzen. Die Baumkronen dienen neben ihrer Funktion als Baumkulisse stadtklimatischen und ökologischen Belangen.
8 Zierobst
Als nördlicher Abschluss des Plangebietes (Gewerbegebiet GE 1) ist angrenzend an die
„Pelzgasse“ und teilweise entlang der „Alten Dübener Landstraße“ eine lockere Gestaltung
der Freiflächen mit Laubbaumarten unterschiedlicher Laubstruktur, Blühakzenten und Habitus geplant. Dabei zitieren die zahlenmäßig festgesetzten Baumarten die gleichartigen aus
der Umgebung. Mit der Auswahl zusätzlicher Baumarten soll eine abwechslungsreiche
Strauch- und Baumpflanzung hälftig mit Freibereichen und Rasenansaat erfolgen. Einmalige
ist eine Unterbrechung für eine Zufahrt auf einer Breite bis zu 12,00 m möglich.
Die Gestaltung der gewerblichen Freiflächen in den Baugebieten erfolgt mit Rasen und akzentuierenden Baumpflanzungen zur Unterstützung des baugestalterischen Konzeptes.
Grundsätzlich sollen alle nicht bebauten bzw. nicht befestigten Flächen begrünt werden. Neben den Baumpflanzungen können auch Bodendecker angepflanzt werden.
Die Gewerbehöfe sollen nach außen, zu den angrenzenden Straßenräumen, durch bewachsene Mauer, Gabionen oder Hecken begrenzt werden. Gabionen können neben dem Blickschutz auch die Funktion einer Trockenmauer übernehmen.
Alle PKW- Stellplätze sind zu begrünen, indem für jeweils 4 Stellplätze ein Baum in einer
6 m2 große Baumscheibe zu pflanzen ist. Da die PKW-Stellflächen im Baugebiet GE 2.1 infolge der Sicherung des vorhandenen Leitungsrechts nicht bepflanzt werden dürfen, können
andere grünordnerische Maßnahmen, die innerhalb des Baugebietes festgesetzt sind, entsprechend angerechnet werden.
Neben den städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Zielen dienen die grünordnerischen Maßnahmen dem Ausgleich der mit der geplanten Gebietsentwicklung verbundenen
Eingriffe und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs. Es ist vorgesehen, die erforderliche Kompensation für Eingriffe in den Naturhaushalt innerhalb des Plangebietes durch dafür geeignete Maßnahmen auszugleichen.
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9.4
Städtebaulicher Vertrag
Zwischen dem Grundstückseigentümer, dem Vorhabenträger und der Stadt Leipzig wird ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen. Der Vertrag regelt die Durchführung von artenschutzrechtlichen Maßnahmen.
Im Rahmen der Planung sind planexterne Artenschutzmaßnahmen (sog. FCS-Maßnahmen)
durchzuführen. Das Amt für Umweltschutz hat mit Schreiben vom 10.07.2015 sowie entsprechendem Nachtrag hierzu die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von
den artenrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Vorlage weiterer
Unterlagen und Umsetzung von benannten Forderungen in Aussicht gestellt. Bei den betroffenen Arten handelt es sich um die Zauneidechse, den Brachpieper, den Flussregenpfeifer
und die Feldlerche.
Trotz intensiver Nachsuche konnten keine Flächen gefunden werden, die sich naturschutzfachlich für die zu ergreifenden Maßnahmen eignen und zugleich zu Eigentum erworben
oder sonst grundbuchlich gesichert werden können.
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sollen daher auf einer ehemaligen Tagebaufläche
am Ostufer des Zwenkauer Sees umgesetzt werden. Die aus zwei Teilflächen bestehende
Fläche liegt im Gebiet der Stadt Zwenkau. Der Eigentümer ist bereit, die Flächen für 25 Jahre dem Vorhabenträger zu verpachten und entsprechend der Ausführungsbeschreibung des
Fachgutachters zur Herstellung und Pflege einer Maßnahmefläche als externe Artenschutzmaßnahme herzustellen und zu pflegen bzw. herstellen und pflegen zu lassen. Die betroffenen Flächen unterliegen förmlich zwar noch dem Bergrecht, der Regionale Planungsverband
hat aber mit Beschluss vom 16.03.2006, verbindlich seit 08.06.2006, den Braunkohleplan als
Sanierungsrahmenplan für den Tagebau Zwenkau/Cospuden beschlossen. Die darin enthalten Ziele und Grundsätze lassen die Nutzung der Fläche für das hier vereinbarte artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzept zu und sichern dieses zugleich raumordnungsrechtlich
ab. Der Sanierungsrahmenplan weist als Ziel 24 ein Vorranggebiet Natur und Landschaft
(Sukzession) aus.
Die Vertragsparteien sind sich dabei darüber einig, dass auch nach Ablauf der Pachtzeit von
25 Jahren - dem Erfolg der Maßnahme entsprechend der in der Ausnahmeentscheidung
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG getroffenen Prognose vorausgesetzt – die Flächen vor menschlichen Zugriffen auch weiterhin durch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützt sein werden. Auch der erwünschte Offenlandcharakter der Flächen wird aller Voraussicht nach über die Pachtzeit hinaus bestehen bleiben, weil die einzig ökonomisch sinnvolle
Nutzung der Flächen die Beweidung ist, was einen Gehölzaufwuchs verhindert.
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes ist
im Teil A: Planzeichnung festgesetzt.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung befinden sich folgende Flurstücke der Gemarkungen Klein- und Großwiederitzsch:
Kleinwiederitzsch: 69/19, 69/20, 69/22, 69/38, 69/40, 69/42, 69/43, 69/45, 69/56, 75/6, 75/9,
81/6, 81/9, 82/22, 82/26
Großwiederitzsch: 33/16, 33/19, 34/14, 35/51.
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Die Außengrenzen dieser insgesamt zusammenhängenden Flurstücke bilden die Grenzen
des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes.
11
Gliederung des Plangebietes
Die Gliederung des Plangebietes erfolgt auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes. Die
grundsätzliche Gebietsgliederung ist im Kap. 9.1 dieser Begründung beschrieben.
Das Plangebiet wird wie folgt gegliedert:
- Gewerbegebiete (GE 1, GE 2.1 und GE 2.2) nach § 8 BauNVO
- Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
12
Baugebiete
[§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB]
Begründung der zeichnerischen (ZF) und textlichen Festsetzungen (TF)
12.1
Art der baulichen Nutzung
ZF 1
Gewerbegebiete
Im Bebauungsplan werden die Baugebiete als Gewerbegebiete (GE) gemäß
§ 8 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Baugebiete gliedern sich in GE 1, GE 2.1 und GE 2.2.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO]
TF 1.1.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser,
c) öffentliche Betriebe,
d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
TF 1.1.2 Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt)
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerplätze,
c) Tankstellen,
d) Anlagen für sportliche Zwecke,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be-triebsinhaber
und Betriebsleiter,
f) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
g) Vergnügungsstätten,
h) Verteilzentren für den Einzelhandel, für Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste sowie für Baustoffe und Baumaterialien,
i) Freiflächen-Photovoltaikanlagen als eigenständige Hauptnutzung,
j) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
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TF1.1.3
Abweichend von 1.1.2, Buchstabe a) sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“) zulässig, wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion,
der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Service
leistungen einer im räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes
oder in dessen unmittelbaren Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz a) dienen den Flä
che (Verkaufsfläche) max. 10% der Geschossfläche der zugehörigen Be
triebsstätte, jedoch max. 800 m² nicht überschreitet.
Begründung der Festsetzungen TF 1.1.1, TF 1.1.2 und TF 1.1.3:
Der Leipziger Nordraum leidet generell unter einem Mangel an Flächen, die für eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben geeignet sind. Die Stadt Leipzig hat aus Gründen der Schaffung
und Sicherung von Arbeitsplätzen im gewerblichen Bereich ein berechtigtes Interesse am Erhalt der bestehenden sowie an der Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe. Stadtentwicklungsplanerische Grundlage hierfür ist der STEP „Gewerbliche Bauflächen“. Stadtentwicklungsplanerisches Ziel ist die ausschließliche Nutzung der Flächen für Gewerbebetriebe mit der im
STEP „Gewerbliche Bauflächen“ beschriebenen Gebietseignung, Dies sind vor allem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes mit höheren Anforderungen an das Umfeld und für
industrienahe Dienstleistungen bzw. für arbeitsplatzintensives Gewerbe.
In der Planzeichnung: Teil A sind die Flächen als Gewerbegebiete festgesetzt.
Diesem Entwicklungsziel entsprechend sollen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Ausgenommen davon ist die Zulässigkeit von Werksverkauf:
Durch die Öffnung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2. Buchstabe a) soll es im Plangebiet
sich ansiedelnden Handwerksbetrieben oder anderen – vornehmlich produzierenden – Gewerbebetrieben ermöglicht werden, ihre Produkte auch im Plangebiet an Endverbraucher zu
veräußern.
Die dem Verkauf dienende Fläche (Verkaufsfläche) soll aber der Flächengröße der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleiben, wodurch eine angemessene Beschränkung dieser Nutzung erfolgt.
Mit der Zulässigkeit des Werksverkaufs soll insbesondere gewährleistet werden, dass diese
Nutzungen nicht in unvertretbarem Maß eingeschränkt werden. Ein Werksverkauf ist oft von
großer Bedeutung für kleinere und mittlere Betriebe und damit auch für die mittelständige
Struktur des Gewerbes. Folglich ist es nicht angemessen, die Zulässigkeit des „Werksverkaufs“ aufzuheben. Aufgrund der geringen Angebotsvielfalt in Verbindung mit der zu erwartenden geringen Größe der Verkaufsflächen sind keine städtebaulich negativen oder schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und
der Zentrenstruktur zu erwarten.
Der Begriff Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 –
BVerwG.U., 4C 10.04).
Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder
die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen
vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch
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der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung einzubeziehen. Auch Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten werden
können, gehören zur Verkaufsfläche. Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet.
Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche
als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden.
Zur Verkaufsfläche zählen auch Thekenbereich, Kassenzone, Windfang, Packzone und
Pfandlager. Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren
über die Zulässigkeit von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(HA Großflächige Einzelhandelseinrichtungen)“ vom 03.04.2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I.Allgemeines, 4. Begriffe, Buchstabe g)).
Die gemäß TF 1.1.2 ausgeschlossenen Gewerbenutzungen Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
Vergnügungsstätten widersprechen der stadtentwicklungsplanerischen und städtebaulichen
Zweckbestimmung des Plangebietes. Für die ausgeschlossenen Nutzungen stehen im Stadtgebiet ausreichend ausgewiesene Bauflächen zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung.
Bei Verteilzentren für den Einzelhandel, für Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste sowie
für Baustoffe und Baumaterialien als eigenständige Hauptnutzung handelt es sich in der Regel um Nutzungen mit einem relativ großen Flächenverbrauch, die aufgrund ihrer Charakteristik nur wenig Arbeitsplätze bieten können. Diese Nutzungen widersprechen den Planungszielen des STEP „Gewerbliche Bauflächen“, weil im Plangebiet vorwiegend höherwertige
verarbeitende Gewerbebetriebe sowie industrienahe Dienstleistungen und arbeitsplatzintensive Nutzungen angesiedelt werden sollen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
solche Unternehmen,
a) die als wirtschaftlich selbständiges Unternehmen derartige Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Plangebiet ansässigen Produktion übernehmen und
b) deren Größe der Betriebsfläche maximal 30 % der Betriebsfläche des Dienstleistungsempfängers beträgt,
keine Verteilzentren im Sinne der Festsetzung sind und grundsätzlich zulässig sein sollen.
Auch Lagerhäuser entsprechen aus o.g. Gründen nicht den Zielen dieses Bebauungsplanes
und sollen ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sollen die gewerblichen Baugebiete nicht als potentielle Flächen für das Aufstellen von Werbeanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung dienen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen
den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes. Auch freistehende Photovoltaikanlagen
als eigenständige Hauptnutzung widersprechen sowohl der städtebaulichen als auch der
wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Plangebietes. Die mit hohem Aufwand erschlossenen Flächen sollen vorwiegend der gewerblichen Nutzung im Sinne der Produktion dienen
und Arbeitsplätze schaffen. Photovoltaikanlagen können alternativ auf den Dachflächen der
Gebäude vorgesehen werden.
Die gewerblichen Baugebiete umfassen nicht die eigenständigen Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
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12.2
Maß der baulichen Nutzung
12.2.1 Grundflächenzahl
ZF 2
Grundflächenzahl
In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 ist die Grundflächenzahl mit 0,8 festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 BauNVO]
Begründung:
Im Leipziger Nordraum ist das Angebot an gut erschlossenen, zusammenhängenden Gewerbeflächen begrenzt. Ziel ist es deshalb, eine optimale Nutzung dieser Flächen zu ermöglichen. Aus diesem Grund werden die Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) wie folgt
getroffen:
Die zulässige Grundflächenzahl wird mit dem nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Gleichzeitig wird festgelegt, dass bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen mitzurechnen sind.
Das bedeutet, die zulässige Grundfläche gilt als Maximum und darf durch die Grundflächen
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird nicht überschritten werden,
Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind als eigenständige Flächen zu behandeln, die keine Berücksichtigung in
der Ermittlung der Grundflächenzahl finden.
Die Festsetzung einer GRZ von maximal 0,8 gewährleistet eine gut austarierte Bodenordnung. Dies zeigt sich darin, dass einerseits die Obergrenzen der BauNVO im Sinne einer effektiven gewerblichen Entwicklung ausgeschöpft werden. Auf der anderen Seite gestattet die
Maximalfestsetzung, dass die verbleibenden 20 % der Baugebietsflächen effektiv für grünordnerische Maßnahmen genutzt werden und nicht durch Nebenanlagen u. ä. anteilig überbaut werden dürfen.
Mit dem Nachweis, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Planung die versiegelbare Fläche
geringer ist (siehe Kap. 7.3.1), wird die vorliegende Planänderung auch dem Grundsatz der
Bauleitplanung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, gerecht, Da es sich hier um
ehemals gewerblich genutzte Flächen handelt, wurde von der, in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung von Flächen Gebrauch gemacht. Dies führt
letztlich dazu, dass gesamtstädtisch gesehen die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen
verringert wird.
12.2.2 Höhe baulicher Anlagen
ZF 4
Gebäudehöhe
Die zulässige Gebäudehöhe wird mit mindestens 12,50 m und maximal 14,50 m über Bezugshöhe (siehe Kap. 12.2.4) festgesetzt.
Begründung:
Die Höhenentwicklung der Bebauung wird für die Gewerbegebiete nach dem städtebaulichen Konzept mit Mindest- und Höchstmaßen für die Gebäudehöhen festgesetzt. In Anleh18.12.2015
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nung an die Baustrukturen der angrenzenden Gebiete sind Gebäude geplant, die der gewerblichen Nutzung im Ausmaß und in der Höhe entsprechen.
Die Gebäude sollen parallel zum öffentlichen Straßenraum entstehen und diesen räumlich
fassen. Dafür ist eine angemessene Gebäudehöhe erforderlich.
12.2.3 Abweichendes Maß der baulichen Nutzung
TF 2.1
Von der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhe darf durch die Errichtung von notwendigen technischen Aufbauten und solartechnischen Anlagen abgewichen werden, wenn
a) die Überschreitung max. 2,00 m beträgt und
b) die Aufbauten und Anlagen von den äußeren Kanten des betreffenden
Daches um mindestens 5,00 m zurückgesetzt angeordnet werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
Begründung:
Aufgrund der gewerblichen Nutzung können auf den Dächern der Gebäude für notwendige
technische Aufbauten zusätzliche Höhen erforderlich werden. Notwendige technische Aufbauten sind bspw. Lüftungsanlagen oder Überfahrten von Aufzügen. Gleichzeitig stellen die
Dachflächen von baulichen Anlagen auch ein wichtiges Potential für die solarenergetische
Nutzung dar. Die solarenergetische Nutzung der Dachflächen ist aus umweltfachlicher Sicht
ausdrücklich erwünscht. Aus diesem Grund dürfen – bei solarenergetischer Nutzung der
Dachflächen – die dazu erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) wie im Übrigen auch andere notwendige technische
Aufbauten die festgesetzten Gebäudehöhen um maximal 2,00 m überschreiten. Damit diese
notwendigen technischen Anlagen nicht über Gebühr betont werden und so das Gesamterscheinungsbild der Gebäude negativ beeinflussen, sollen diese um mindestens 5,00 m von
der äußeren Gebäudekante zurückgesetzt angeordnet werden. Dies ist insbesondere städtebaulich begründet, da aufgrund der großräumlichen Struktur des Gesamtgebietes weiträumige Blickbeziehungen entstehen, wodurch die Baukörper selbst als auch das Gesamtensemble wahrgenommen werden. Damit die Baukörper nicht wesentlich durch Dachaufbauten gestört werden, wurde das Zurücksetzen und die Höhenbeschränkung der Aufbauten bestimmt.
12.2.4 Bezugshöhe
TF 2.2
Bezugshöhe ist:
- Für das Baugebiet GE 1:
- Für die Baugebiete GE 2.1; GE 2.2:
128,50 m ü. NHN
129,50 m ü. NHN
Begründung:
Für das Baugebiet GE 1 und für die Baugebiete GE 2.1 bzw. 2.2 werden jeweils absolute
Bezugshöhen angegeben. Die Angabe der Bezugshöhen erfolgt in m (Meter) über NHN
(Normalhöhennull; Bezugsfläche für das Nullniveau der Höhen über dem Meeresspiegel,
Amsterdamer Pegel). Die Bezugshöhen entsprechen der Höhe bestimmter repräsentativer
Punkte des aktuellen Geländeniveaus über NHN. Die Angabe der Bezugshöhe als absoluter
Wert über NHN ist erforderlich, da die angrenzenden Verkehrsflächen nicht niveaugleich
ausgebildet sind.
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12.2.5 Baulinien/ Baugrenzen
ZF 3
Im Teil A: Planzeichnung werden die überbaubaren Grundstücksflächen für die Baugebiete
GE 1 , GE 2.1 und GE 2.2 durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt.
[§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO]
Im Teil B: Text wird abweichend davon folgendes festgesetzt:
TF 4.1 Abweichend von der zeichnerisch festgesetzten Baulinie ist ausnahmsweise im Baugebiet GE 2.1 zwischen den in der Planzeichnung festgesetzten Punkten P 1 und P 2
ein Vortreten vor die festgesetzte Baulinie zur Realisierung einer zur „Alten Dübener
Landstraße“ vollständig geschlossenen Anlieferschleuse in einer Tiefe von bis zu 6,00
m und einer Höhe von maximal 8,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO]
Begründung der ZF 3 und der TF 4.1:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO kann zur Sicherung einer städtebaulichen
Ordnung die Lage von Gebäuden und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück geregelt
werden. Davon wird Gebrauch gemacht.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sichert die Anordnung
der Baukörper im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die gewählten Abmessungen entsprechen der großmaßstäblichen Baustruktur des Gebietes, gewährleisten jedoch auch eine flexible Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb der einzelnen Baufenster.
Die überbaubaren Grundstücksflächen in den festgesetzten Baugebieten werden durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Die Abgrenzung der überbaubaren Flächen sichert im Zusammenhang mit den sonstigen „Flächenfestsetzungen“ die Umsetzung des städtebaulichen
Konzeptes im Hinblick auf die Nutzungsspezifik der einzelnen Baugebiete.
Insbesondere die Festsetzung der Baulinien entlang der „Alten Dübener Landstraße“ und
„Merkurpromenade“ gewährleistet einheitliche Baufluchten. Es werden Raumkanten gebildet,
die eine geordnete Bebauung vorsehen. So bilden die bestehenden Hauptverkehrsachsen
den Rahmen, an dem sich die geplante Bebauung orientiert. Durch die Bebauung werden
harte Kanten gebildet, die dem vorgeprägten Charakter entsprechen. Mit den getroffenen
grünordnerischen Maßnahmen gelingt dann die Einfassung in den Landschaftsraum.
Im Baugebiet GE 2.1 soll eine solche Anlieferschleuse ausnahmsweise vor die festgesetzte
Baulinie treten dürfen, wenn und soweit die in der Festsetzung genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Damit soll den logistischen Anforderungen möglicherweise zu erwartender Nutzungen entsprochen werden. Diese sollen die überbaubare Grundstücksfläche vollständig für
ihr Gebäude nutzen können. Bei der hier definierten Anlieferschleuse handelt es sich um
eine bauliche Anlage, die einer Gewerbehalle vorgelagert ist. Sie dient der Geruchs- und
Staubabschottung an Ladetoren und der Abschottung von Gebäudeöffnungen und Temperaturzonen. Diese Anlage ist im Gewerbegebiet zweckbestimmt.
Eine Änderung der auf der Fläche zulässigen Nutzung wird damit nicht festgesetzt und wird
auch nicht bezweckt. Vielmehr soll durch die Festsetzung, als in einem begrenzten Rahmen
ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Baulinie, verhindert werden, dass das eigentliche Gebäude mit den darin zulässigen Nutzungen in dem fraglichen Bereich an die „Alte Dübener Landstraße“ heran rückt. Dass nicht das Gebäude an sich, sondern nur ein mehr oder
weniger untergeordneter Anbau die mit der Baulinie bezweckte Bauflucht überschreitet, soll
auch durch die lage- und größenmäßige Begrenzung der Fassadenfläche, vor dem die Anlieferschleuse errichtet werden darf, visuell deutlich erkennbar gemacht werden.
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Die Festsetzung dient insgesamt dem Interessenausgleich zwischen den logistischen Anforderungen auf der einen und den auf das Orts- und Landschaftsbild ausgerichteten Zielen
dieses Bebauungsplanes auf der anderen Seite.
12.2.6 Abweichende Bauweise
ZF 4
Im Teil A: Planzeichnung wird für die Baugebieten GE 1 und GE 2.1 und GE 2.2 eine abweichende Bauweise festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO]
Im Teil B: Text wird die abweichende Bauweise wie folgt festgesetzt:
TF 3.1
Im Baugebiet GE 1 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 48,00 m betragen und darf
150,00 m nicht überschreiten.
TF 3.2
Im Baugebiet GE 2.1 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 48,00 m betragen.
TF 3.3
Im Baugebiet GE 2.2 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt zu errichten:
a) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge eines jeden Gebäudes muss mindestens 30,00 m betragen und darf 75,00
m nicht überschreiten.
Begründung:
Um die gewollte Flexibilität der gewerblichen Nutzungen sicher zu stellen und großflächige
Gewerbebauten zu gewährleisten, wird die Festsetzung der abweichenden Bauweise als adäquates städtebauliches Mittel angesehen. Die Festsetzung ermöglicht größere Gebäudelängen als 50,00 m. Gleichzeitig werden jedoch Regelungen zu den Seitenlängen der Gebäude
getroffen. Entsprechend einer differenzierten Festsetzung werden für die einzelnen Baugebiete die Mindestlängen und maximalen Längen von Gebäuden bestimmt (siehe dazu auch
Kap. 9). Darüber hinaus werden die Regelungen der offenen Bauweise als gültig erklärt, um
die seitlichen Grenzabstände zu den Grundstücksgrenzen zu sichern.
Grundlage für die getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und der
Bauweise bildet das städtebauliche Konzept. In der Umsetzung des Konzeptes muss jedoch
berücksichtigt werden, dass hierbei kein konkretes Vorhaben zu Grunde liegt. Mit Rücksicht
auf die Besonderheiten des Standortes wurden die Grundsätze der Städtebaulichen Ordnung mit dem Planungsziel in Einklang gebracht. Gleichzeitig ermöglichen die Festsetzungen jedoch auch eine flexible Bebauung im Hinblick auf eine variable Grundstücksnutzung
(Anzahl und Größe der Gebäude). Die Gebäudestellung nimmt somit Bezug zu den bestehenden Hauptverkehrsachsen und berücksichtigt die markanten Blickbeziehungen.
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12.3
Nebenanlagen
12.3.1 Nebenanlagen in Form von Gebäuden
TF 4.2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs.1 BauNVO in Form von Gebäuden sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
12.3.2 Sonstige Nebenanlagen
TF 4.3.1 Abweichend von 4.2 ist in den festgesetzten Flächen für Stellplätze S 1 und S 5 je
ein Pförtnergebäude mit einer max. Grundfläche von jeweils 6,00 m x 8,00 m und
einer max. Höhe von 4,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
TF 4.3.2 Abweichend von 4.2 ist in den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 die Errichtung je eines Sprinklertanks mit einer max. Grundfläche von 8,00 m im Durchmesser und in
einer Höhe von max. 8,00 m über Bezugshöhe zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Begründung der Festsetzungen TF 4.2., TF 4.3.1 und TF 4.3.2:
Mit diesen Festsetzungen soll die Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen in den Baugebieten geregelt werden. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen dient sowohl der städtebaulichen Gestaltung als auch der Begrenzung der Versiegelung und damit dem Bodenschutz.
Abweichend von der Festsetzung Nr. 4.2. wird im Bebauungsplan geregelt, dass den Gewerbegebieten nutzungsbedingt auch spezielle Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise zulässig sind.
So ist innerhalb der Baugebiete GE 1 und Ge 2.1, auf den mit S 1 und S 5 bezeichneten Flächen je eine Nebenanlage mit einer maximalen Grundfläche von 6,00 m x 8,00 m und einer
maximalen Höhe von 4,00 m zulässig. Diese Nebenanlagen sind zweckgebunden und dienen als Pförtnergebäude. Die Anlagen sollen aus logistischen Gründen im Zufahrtsbereich
der Baugebiete GE 1 und GE 2.1 und hier auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze errichtet werden.
Es wird eine Beschränkung auf das notwendige Maß vorgenommen. Damit wird dem Nutzungszweck entsprochen. Diese textliche Festsetzung wird gewählt, da mit jetzigem Planungsstand noch keine konkrete Verortung der Nebenanlage und somit keine zeichnerische
Festsetzung (Baufenster) möglich ist.
Weiterhin sind Sprinkleranlagen innerhalb der Baugebiete aus technischen Gründen erforderlich. Die für die Betreibung der Sprinkleranlage notwendige technische Anlage- hier in
Form eines Sprinklertanks soll in den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 auch innerhalb der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein. Bedingung dafür ist, dass diese Anlagen
dem Nutzungszweck 'Sprinkleranlage' entspricht und eine Höhe von maximal 8,00 m nicht
überschreitet.
12.4
Andockstationen
TF 4.4
Andockstationen einschließlich deren Aufstellflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Abweichend von Satz 1 sind im Baugebiet
GE 2.1 Aufstellflächen von Andockstationen auch innerhalb der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche zwischen der westlichen Baugrenze und der mit M 6 bezeichne-
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ten „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ zulässig.
[§ 23 BauNVO].
Begründung:
In der Logistikbranche wird mit dem Begriff 'Andockstation', ein Bereich bezeichnet, der sich
an einer Gebäudeseite einer Gewerbehalle befindet, an welchem LKW's zum Zwecke des
Be- und Endladens angedockt bzw. angekoppelt werden. Je nach Nutzung befindet sich innerhalb der Gebäudefassade eine bestimmte Anzahl von Ladetoren. Dementsprechend ist in
diesem Bereich eine Aufstellfläche für LKW erforderlich. Entsprechend dem städtebaulichen
Konzept soll eine Aufstellfläche im o. g. Sinne in den Baugebieten GE 1 und GE 2.2 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sein.
Dagegen dient die im Baugebiet GE 2.1 begrenzte Fläche zwischen der westlichen Baugrenze und der mit M 6 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, als Andockstation und deren Aufstellflächen und wird als solche festgesetzt.
Diese gewerblich genutzte Fläche resultiert aus dem genannten Nutzungszweck und wird
durch grünordnerische Maßnahmen abgegrenzt.
12.5
Flächen für PKW-Stellplätze
TF 4.5
PKW-Stellplätze sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen (S 1 bis S 5) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Garagen (einschließlich Carports) sind unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Basis für diese Festsetzungen bildet das städtebauliche Konzept. Demgemäß sind PKWStellplätze grundsätzlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber
hinaus werden im Bebauungsplan Flächen für PKW-Stellplätze (S 1- S 5) festgesetzt. Die
Anzahl der Stellplätze entspricht dem Nutzungszweck, die konkreten Flächenfestsetzungen
sind im Gesamtkontext zu betrachten.
Im Gewerbegebiet GE 1 wurde im Norden eine Fläche für PKW-Stellplätze (S 1) festgesetzt,
um die ankommenden Fahrzeuge im unmittelbaren Eingangsbereich unterzubringen. Diese
Fläche bildet eine Zonierung zum angrenzenden Baufeld, ordnet so die unterschiedlichen
Nutzungsbereiche und dient der Flächenoptimierung.
Im Gewerbegebiet GE 2.1 werden die Flächen für die notwendigen Stellplätze für beide südlich der „Seehausener Allee“ befindlichen – Baugebiete (GE 2.1 und GE 2.2) festgesetzt.
Es sind nördlich und südlich der überbaubaren Grundstücksfläche Flächen für PKW-Stellplätze (S 2 und S 3) vorgesehen. Innerhalb der als Baumallee festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (M 5) befindet sich eine
Teilfläche, die zusätzlich als PKW-Stellplatzfläche dienen soll (S 4). Die größte Fläche für
Stellplätze, hier mit S 5 bezeichnet, liegt östlich davon, angrenzend an die „Alte Dübener
Landstraße“. Diese konkrete Flächenfestsetzung (Fläche für PKW-Stellplätze - S 5) wurde
getroffen, da auf dieser Fläche das bestehende Leitungsrecht zu berücksichtigen ist und
demzufolge keine Nutzungsüberlagerung mit intensiveren baulichen Nutzungen oder Baumund Strauchpflanzungen erfolgen können.
Garagen (einschließlich Carports) werden generell ausgeschlossen, da im Interesse des
Orts- und Landschaftsbildes keine Baukörper an dieser Stelle errichtet werden sollen. Dieser
Bereich soll von Bebauung freigehalten werden und durch die bestehenden Straßenbäume
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an der „Alten Dübener Landstraße“ und durch die die geplante doppelte Baumreihe westlich
an diese Fläche angrenzend städtebaulich gefasst werden. Dies entspricht dem städtebaulichen Konzept und damit dem Ziel des Bebauungsplanes.
12.6
Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
TF 5
Die erforderliche Mindesttiefe der Abstandsflächen beträgt 5,00 m.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Begründung:
Die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und der Gebäudehöhe ermöglichen innerhalb der Baufenster
großflächige Gebäude mit einer Mindesthöhe von 12,50 m. Damit die Gewerbegebäude als
Einzelgebäude wahrnehmbar sind, aber auch im städtebaulichen Kontext eine räumliche
Wirkung erzielen, soll die Mindesttiefe der Abstandsflächen 5,00 m betragen.
12.7
Verkehrsflächen
12.7.1 Straßenverkehrsflächen
ZF 5
Straßenverkehrsfläche (PlanzV 6.1)
Die „Seehausener Allee“ wird als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Die „Seehausener Allee“ wurde auf Grundlage der rechtskräftigen Planung realisiert und dem
Bestand nach als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
12.7.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
ZF 6
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (PlanzV 6.4)
Entlang der Straßen „Pelzgasse“ und der „Alten Dübener Landstraße“ sind Bereiche ohne
Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Die Zufahrt für das Baugebiet GE 1 erfolgt über die vorhandene Straße „Pelzgasse“. Die
südlich der „Seehausener Allee“ gelegenen Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 werden über die
„Alte Dübener Landstraße“ im Bereich der „Baumwollgasse“ erschlossen.
Die Radien für die Ein- und Ausfahrt von Lastzügen wurden entsprechend berücksichtigt. Damit ist eine gesicherte Erschließung gewährleistet. Außerhalb dieser Zufahrtsbereiche sind
keine weiteren Anbindungen der Gewerbegebiete an die öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, da auf den vorhandenen Straßen aufgrund der Klassifizierung ein fließender Verkehr gewährleistet sein muss.
Aus diesem Grund sind in der Planzeichnung Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Dies gewährleistet einen flüssigen Verkehr und entspricht den Zielen des Bebauungsplanes.
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12.8
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen
ZF 7
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen
In der Planzeichnung sind mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu belastende Flächen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen der Versorgungsträger.
12.9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
TF 6.1
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten.
Festsetzung von Lärmemissionskontingenten
Teilfläche
GE 1
GE 2.1, GE 2.2
LEK tags
dB (A)
64
LEK nachts
dB (A)
49
63
48
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
Festsetzung von Zusatzkontingenten
Für die Immissionsorte IO 7 und IO 8 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Lärmemissionskontingente.
Immissionsort
IO 7
Bürogebäude
IO 8
Standort im Geltungsbereich
des B-Plans Nr. 35.3
Zusatzkontingent tags
dB (A)
5
Zusatzkontingent nachts
dB (A)
5
5
5
Der Immissionsort wird mit folgenden Gauss-Krüger-Koordinaten wie folgt definiert:
IO 7: x=4527610.26; y=5695580.00
IO 8: x=4527645.72; y=5695361.60
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die Immissionsorte j L EK,i durch L EK,i + L EK, zus j zu ersetzen ist.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
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Begründung:
Der § 1 Abs. 4 BauNVO gestattet es, eine eigenschaftsbezogene Gliederung vorzunehmen,
um im Ergebnis der Planung bei bestimmten Schutzobjekten keine unzumutbaren Immissionen auftreten zu lassen. Hiervon wird durch eine Kontingentierung von Schallemissionen für
das Gewerbegebiet Gebrauch gemacht.
Zur konkreten Umsetzung der eigenschaftsbezogenen Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4
BauNVO und Feinsteuerung durch die Festsetzung eines Emissionskontingents wurden zulässige Emissionskontingente ermittelt.
Unter Ansatz der Orientierungswerte der DIN 18005 sowie der konkreten Schutzwürdigkeit
der zu beachtenden maßgeblichen Immissionsorte entsprechend der DIN 45691 wurden unter Berücksichtigung der berechneten Vorbelastung - die zulässigen Emissionskontingente
ermittelt und in die textlichen Festsetzungen zu den gewerblichen Bauflächen GE 1 und GE
2.1 und GE 2.2 übernommen.
Die ermittelten Emissionskontingente für Bebauungspläne werden häufig durch nur einen besonders kritischen Immissionsort bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden. Um ein Gebiet hinsichtlich maximaler Emissionen besser
zu nutzen, können im Bebauungsplan zusätzliche oder andere Festsetzungen getroffen werden. Die DIN 45 691 ermöglicht die Festsetzung IO-bezogener Zusatzkontingente. Im Südosten bleiben die Immissionskontingente an den IO 7 und IO 8 unterhalb des Planwertes.
Das bedeutet, dass in südlicher Abstrahlrichtung eine deutliche Erhöhung des Emissionskontingentes zu keiner Unverträglichkeit an den IO führen würde.
TF 6.2
In den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 bzw. GE 2.2 sind alle Gebäudefassaden, die
zur „Alten Dübener Landstraße“, zur „Merkurpromenade“ oder zur „Maximilianallee“ gerichtet sind und hinter denen sich schutzbedürftige Räume im Sinne der
DIN 4109 (November 1989), Nr. 4.1, Anmerkung 1 befinden, mit technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm auszurüsten, die gewährleisten, dass die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109, Tabelle 8 eingehalten werden.
Für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind
für die betreffenden Fassaden Schallschutznachweise zu erstellen.
Begründung:
Im Westen der Baugebiete GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 werden die Orientierungswerte für Immissionen für Gewerbegebiete innerhalb des Gebietes selbst überschritten. Ein zusätzlicher
aktiver Schallschutz ist jedoch nicht sinnvoll zu praktizieren. Die Verträglichkeit der Nutzung
(Büroräume) mit dem Verkehrslärm ist hier über passiven Schallschutz zu erreichen. Die
maßgeblichen Außenlärmpegel an den westlichen Grenzen der Baufelder im Plangebiet liegen bei 73 dB(A) im Tageszeitraum (maximal Lärmpegelbereich V). Für Büroräume ergeben
sich erforderlich resultierende Schalldämmmaße für die maßgeblichen Außenbauteile von 40
dB(A). Die entsprechenden Schallschutznachweise für schutzbedürftige Räume sind Gegenstand der Baugenehmigungsplanung.
Grundlage dieser Festsetzungen bildet die Schalltechnische Untersuchung Nr. 5100513 des
Büros Dr. Kiebs + Partner GmbH vom Mai 2013.
12.10
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo
den, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1a sowie auf der fachlichen Grundlage des Grünordnungsplans und der Eingriffs-/ Ausgleichsbi18.12.2015
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lanzierung sind Maßnahmen zum Ausgleich des durch den Bebauungsplan ermöglichten zu
erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft festzusetzen.
Die Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden als zeichnerische Festsetzung hinreichend klar bestimmt und durch die folgenden textlichen Festsetzungen qualifiziert.
Es handelt sich bei den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft um eigenständige Flächen, die keine
Berücksichtigung in der Ermittlung der Grundflächenzahl finden.
Hinweis: Für die Auswahl der Pflanzenarten wird auf den Anhang III Pflanzempfehlungen dieser Begründung, mit den entsprechend in den einzelnen Festsetzungen genannten Listen,
verwiesen.
12.10.1 Maßnahmefläche M 1.1 und M 1.2
TF 7.1.1 Die in der Planzeichnung mit M 1.1 bezeichnete Fläche ist als Habitatfläche für die
Blauflügelige Ödlandschrecke anzulegen. Sie ist dazu als Magerrasen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die gesamte Fläche ist als offener, vegetationsarmer Bereich vorzuhalten. Gehölzpflanzungen sind unzulässig.
Die überwinternden Vermehrungsstadien der Blauflügeligen Ödlandschrecke sind
durch Abtrag der obersten 5 cm Bodenschicht aus allen Vorkommen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes und durch die unmittelbar
anschließende Ausbringung auf Habitaten in der mit M 1.1 bezeichneten Fläche zu
sichern.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.1.1
TF 7.1.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 1.1 bezeichneten Fläche sind geeignete
Trockenhabitate für die Zauneidechse anzulegen, indem zwei Steinschüttungen
von je etwa 5 m², 0,75 m bis 1,00 m Höhe, aus Feldsteinen oder Schotter ohne
Feinerdeanteil ausgebracht werden. Die Stellen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs zu befreien, die Erhaltung ist dauerhaft zu sichern.
TF 7.1.3 Die mit M 1.2 bezeichneten Flächen sind mit Sträuchern (50-100 cm hoch,
1 Stück je m²) zu bepflanzen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.1.3
Begründung der Festsetzung TF 7.1.1, TF 7.1.2 und TF 7.1.3:
Diese Festsetzung dient der Sicherung des Habitats der Art Blauflügelige Ödlandschrecke
(Oedipoda caerulescens).
Die Maßnahme ist vor Beginn der Baumaßnahmen (spätestens mit Beräumung des Baugrundstückes) umzusetzen, damit die Übernahme der Funktion der neuen Fläche als potenzielles Habitat abgesichert ist. Die Fläche M 1.1 ist als Offenland-Lebensraum mit lichtem
Bewuchs zu erhalten und zu entwickeln. Zur Gewährleistung magerer Oberbodenverhältnisse bedarf es einer mindestens 15 cm starken Oberbodenschicht mit Grobbodenanteil von
maximal 40 % und Schlämmkornanteil von maximal 30 %. Es ist notwendig, Wurzelstöcke
von Gehölzen sowie stark ausläufertreibenden krautigen Pflanzen (z.B. Land-Reitgras) dauerhaft zu entfernen. Für die Anlage des Magerrasens wird die Verwendung von Regionalsaatgut für Magerrasen aus der Herkunftsregion Mitteldeutsches Tief- und Hügelland empfohlen, alternativ ist auch die Verwendung von geeignetem samenhaltigem Mahdgut ähnli18.12.2015
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cher Flächen („Mahdgutverlagerung“) oder Heublumensaat zielführend. In der Magerrasenfläche sind durch Abschieben vegetationsbestandener Flächen ohne Neuauftragung von
Mutterboden vegetationsarme Brutplätze anzulegen bzw. geeignete vorhandene Strukturen
wie Kies- und Schotterbereiche oder auch grobkörniges Material aus dem Bestand zu nutzen, da sie solche Stellen als Vermehrungshabitate benötigen (unbewachsen oder schütterer
Bewuchs aus Sedum, kurzem Gras und sonnenexponierte Lage). Für die Fortpflanzung der
Blauflügelige Ödlandschrecke sind auch schon kleinflächige Biotope (Gesamtfläche mind.
300 m²) ausreichend.
Synergieeffekte ergeben sich mit ökologischen Lebensraum- und Verbundfunktionen, z.B. für
bodenbrütende Vögel des Halboffenlandes, Tagfalter, Kurzfühlerschrecken, sowie Insekten,
wie Tagfalter, Heuschrecken, Käfer und der Funktion als Nahrungshabitat für verschiedene
Vogelarten. Wichtig ist, dass diese Flächen ruhig liegen, d.h. keine Störungen durch Begängnis (z.B. Spaziergänger oder Hunde) stattfinden. Als weiterer Synergie-Effekt werden außerdem Eingriffskompensationen erreicht: die Maßnahmen nützen gleichzeitig der stadtklimatischen Funktion, dienen der Stärkung des Landschaftsbildes im Umfeld der Merkurpromenade/ Messemulde und gehen außerdem mit eingriffsmindernden Wirkungen auf das Schutzgut
Wasser einher.
Die Festsetzung der geeigneten Trockenhabitate für die Zauneidechse dient dem Artenschutz. Es handelt sich um eine FCS Maßnahme (vgl. AFB [19]).
Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands wie geboten zu verhindern, können spezielle kompensatorische Maßnahmen eingesetzt werden, die üblicherweise als „Maßnahmen
zur Sicherung des Erhaltungszustands“ oder als FCS-Maßnahmen bezeichnet werden,
da sie dazu dienen, einen günstigen Erhaltungszustand (Favourable Conservation Status) zu
bewahren.
Lesesteinhaufen stellen insbesondere für Reptilien wichtige Versteck- und Sonnenplätze dar.
Sonnenexponierte Steine dienen den wechselwarmen Reptilien als Wärmequellen.
Bei der Anlage von Lesesteinhaufen werden Steine unterschiedlicher Größen so aufgeschüttet/ aufgeschichtet, dass dazwischen Hohlräume und Spalten entstehen. Eine Fläche des
Steinhaufens von 5 m² sichert der Art ein Mindesthabitat, in Nachbarschaft können auch kleinere Steinriegel angegliedert werden.
Partiell kann zur Stabilisierung oder der Förderung von magerem Bewuchs etwas Sand oder
Kiessand eingebracht werden. Zusätzlich aufgelegte Äste oder dürre Brombeerranken verbessern den Schutz vor Beutegreifern und das Mikroklima innerhalb des Haufens, sie sollten
den Steinhaufen aber nicht vollständig bedecken. Der Aufwand zur Unterhaltung ist sehr gering. Ebenso können auf dem Steinriegel kleinere Vegetationsinseln erhalten bleiben.“
Die im landschaftsgestalterischen Konzeptes als „Gebüsch“ bezeichnete Maßnahme M 1.2
wird als abgrenzende Hecke ausgebildet. Diese funktionell schützende Abgrenzung der Magerrasenfläche M 1.1 zum Gewerbestandort hat gestalterische Funktionen und soll Störungen durch Begängnis und Lärm sowie durch Stoffeintrag für die Fauna vermeiden.
Damit erfüllt diese Maßnahme auch Funktionen für den Artenschutz. Die Sträucher sollen
niedrigwachsende und nicht zu wüchsige heimische Decksträucher ohne die Neigung zu
Ausläuferbildung sein, um ein Hineinwachsen in die angrenzende Magerrasenfläche sowie in
die Flächen mit Leitungsrechten zu verhindern. Die Strauchfläche darf in ihrer Ausdehnung
die Offenlandflächen nicht beeinträchtigen, damit die Funktionen für die in M 1.1 genannten
Arten gewahrt bleiben.
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Das Landschaftsbild wird aufgewertet. Gleichzeitig ergeben sich Synergie-Effekte im Hinblick
auf die übrigen Schutzgüter, vor allem Fauna/Flora, z.B. als Nistmöglichkeiten für die übrigen
in den Begehungen von 2013 angetroffenen Brutvögel Dorngrasmücke, Stieglitz, Grünfink
und Sumpfrohrsänger. Im Bereich der Leitungstrasse ergibt sich die technische Notwendigkeit, geringer wüchsige Straucharten zu verwenden, dennoch soll auch hier ein Abschirmeffekt erreicht werden.
Mit dieser Gebüschabgrenzung wird der „Messe-Mulde“ als Landschaftsraum aus baumbestandenem Gelände-Einschnitt und anschließender Wiese ein optischen Abschluss im Sinne
eines Rahmens verliehen.
12.10.2 Maßnahmefläche M 2
TF 7.2
Auf der mit M 2 bezeichneten Fläche ist der vorhandene artenreiche Hochstaudensaum zu erhalten und mit einer flächendeckenden Ansaat aus heimischen
Wildstaudenarten weiter zu entwickeln.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.2
Begründung:
Die Bezeichnung „Inventar“ gibt im landschaftsgestalterischen Konzept das Ziel der Maßnahme wieder. Somit soll die vorhandene Baumhecke aus Großsträuchern und Kleinbäumen erhalten und in die Gestaltung einbezogen werden. Gleichzeitig wird ein Saumcharakter auf
den angrenzenden Flächen geschaffen. Mit dieser Festsetzung wird die Aufwertung der vorhandenen Landschaftsheckenstrukturen gesichert.
Auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche sind Leitungen und ihre Schutzstreifen
vorhanden, die das Anpflanzen von Bäumen bzw. Gehölzen ausschließen. Deshalb soll hier
ein Übergang vom vorhandenen Gehölz zum Baugrundstück mittels eines Saumes artenreicher Hochstauden (Regionalsaatgutmischung) geschaffen werden, die jährlich 1x gemäht
werden, um den Gehölzaufwuchs zu verhindern.
Es werden vor allem ein Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Fauna / Flora und darüber
hinaus gehende positive Effekte für Pflanzen- und Tierwelt erzielt.
Die Festsetzung geht außerdem mit eingriffsmindernden, positiven Wirkungen auf die
Schutzgüter Boden, Wasser und Luft/Klima einher.
12.10.3 Maßnahmefläche M 3
TF 7.3
Auf den mit M 3 bezeichneten Flächen sind jeweils 20 Straßenbäume einheitlicher
Art und Sorte als Laubbaum-Hochstamm, Stammumfang mindestens 20-25 cm,
Kronenansatz in 2,50 m Höhe, an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Fläche
ist darüber hinaus vollständig mit Rasen zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.3
Begründung:
Die konzeptionelle gestalterische Idee besteht in der Weiterführung der vorhandenen „Alleen“ mit mittelkronigen Laubbaumhochstämmen mit aufrechten Habitus.
Diese Festsetzung sichert die Fortführung der bestehenden Alleestruktur zwischen der „Alten
Dübener Landstraße“ und der „Maximilianallee“, betont die Straßenführung und grenzt auch
gestalterisch das nördliche Baugebiet von den südlichen Baugebieten ab. Diese Maßnahme
hat positive Wirkungen nicht nur auf das Landschaftsbild, sondern gleichfalls auf die faunistische Artenvielfalt und das Stadtklima.
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Die beidseits der „Seehausener Allee“ gelegenen fünf Meter breiten Grünstreifen stellen als
Baumkulissen einen Auftakt für die Erlebbarkeit des Stadtbildes am Standort dar.
Für ein rasches Erreichen der gestalterischen und ökologischen Funktionen ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich. Die festgesetzte Mindestgröße
der Baumscheiben bzw. Mindestbreite der Vegetationsstreifen sichert den Bäumen eine Mindeststandortqualität.
Weiterhin hilft diese Maßnahme, den Eingriff in das Landschaftsbild zu kompensieren. Die
Baumkronen dienen neben dieser Funktion auch stadtklimatischen und ökologischen Belangen. Die Flächen unter den Bäumen sollen als Rasenfläche Offenland bleiben und Durchblicke gewährleisten.
Als besonders geeignete Art werden hier Platanen empfohlen.
12.10.4 Maßnahmefläche M 4
TF 7.4.1 Auf der mit M 4 bezeichneten Fläche sind insgesamt 25 Laubbäume verschiedener Arten und Sorten und mit unterschiedlichem Habitus in lockerer Anordnung zu
pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Davon müssen drei
Bäume Blumen-Eschen (Fraxinus ornus), drei Bäume Japanische Blüten-Kirschen
(Prunus serrulata ‚Kanzan’) und drei Bäume mit säulenförmigem Habitus (Acer
saccharinum 'Pyramidae' oder Populus tremula 'Erecta' oder Pyrus commununis
'Beach Hill') sein. Die Pflanzqualität der Bäume muss im Stammumfang mindestens 16-18 cm betragen. Mindestens 50% sind als Stammbüsche zu pflanzen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.4
TF 7.4.2 Die Gesamtfläche M 4 ist zu 50% der Fläche mit Bodendeckern (5 Stück je m 2)
und kleinwüchsigen Ziersträuchern (40-80 cm hoch, 1 Stück je m 2) zu bepflanzen
und zu 50 % mit Rasen zu begrünen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 7.4
TF 7.4.3 Die Fläche M 4 kann im zeichnerisch festgesetzten zulässigen Bereich für Einund Ausfahrten zum Zwecke einer Zufahrt einmalig in einer Breite von bis zu 12,00
m unterbrochen werden.
Begründung der textlichen Festsetzungen 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3:
Das landschaftsgestalterische Konzept sieht an der nördlichen Grenze des Gewerbegebietes
GE 1 eine lockere Gestaltung der Flächen mit Laubbäumen unterschiedlicher Struktur, Blühakzenten und Habitus in Form von „Zierobst“ vor.
Mit der Festsetzung wird gesichert, dass eine Bepflanzung in einer Weise erfolgt, die sowohl
Blühaspekte, Abwechslung in der Laubstruktur und -färbung, Wuchsformen und -höhen berücksichtigt. Damit wird die strenge Folge von Gebäuden und Alleebäumen entlang der „Alten Dübener Landstraße“ nach Norden hin aufgelöst und es werden bewusst Akzente gesetzt (Wiederkehr des „Zierobst-“ und des „Säulen“-Motives). Eine zusätzliche Strukturierung
durch Bäume mit reicher Verzweigung und Strauchpflanzungen unterhalb der Bäume gibt
Sichtschutz, ein „Zupflanzen“ der gesamten Fläche soll jedoch ausgeschlossen werden. Auf
der Fläche mit Leitungsrecht ist Rasen anzulegen.
Da im Bereich der „Pelzgasse“ für die gesicherte Erschließung des Gewerbegebietes GE 1
eine Zufahrt vorgesehen ist, wird mit dieser Festsetzung auch geregelt, dass die Maßnahmefläche M 4 einmalig in einer Breite von bis zu 12,00 m unterbrochen werden kann.
Die Bäume und Sträucher haben neben ihrer gestalterischen Aufgabe ökologische Funktionen als Lebensraum und potenzielles Bruthabitat u.a. für verschiedene Kleinvogelarten. Für
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eine rasche Erreichung der gestalterischen und ökologischen Funktionen ist die Festsetzung
einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich.
Die Festsetzung geht mit eingriffsmindernden, positiven Wirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser, Fauna/Flora und Luft/Klima einher.
12.10.5 Befestigung von Oberflächen
TF 7.5 Sämtliche versiegelte Flächen innerhalb der Baugebiete, die nicht durch bauliche
Anlagen überbaut werden, sind mit hellen (Wärme reflektierenden) Oberflächen
herzustellen.
Begründung:
Mit der Herstellung von versiegelten Flächen mit hellen Oberflächen kann besonders an heißen, strahlungsreichen Tagen die Aufheizung der Oberflächen deutlich gemindert und damit
ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Die Auswahl einer hellen Oberfläche des Befestigungsmaterials für die Bodenbeläge der versiegelten Flächen trägt zur Minimierung der einstrahlungsbedingten Aufheizung durch Sonneneinstrahlung bei. Unter einer hellen Oberfläche ist ein Farbton vergleichbar mit der RALFarbe 7004 "Signalgrau" bzw. heller zu verstehen, der hier zum Einsatz kommen soll.
12.10.6 Befestigung von PKW-Stellplätzen
TF 7.6 Die Befestigung der PKW-Stellplatzflächen auf den Baugrundstücken muss einen
Abflussbeiwert von ≤ 0,75 haben.
Begründung:
Ziel der Festsetzung zur Befestigung von PKW-Stellplätzen ist es, die Oberflächenbefestigung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und darüber die Versiegelung von Flächen zu minimieren.
Mit Wasser ist sparsam und ökologisch sinnvoll umzugehen. Zur Minderung des Regenwasserabflusses werden Maßnahmen zur Verwendung von wasseraufnahmefähige Bodenoberflächen vorgesehen (Klimaanpassungsmaßnahmen). Ganzflächig bodenversiegelnde Materialien sollen daher nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unvermeidlich ist.
Wasseraufnahmefähige Bodenoberflächen vermindern den Regenwasserabfluss und verbessern bioklimatische Standortbedingungen. Eine verbesserte Regenrückhaltung kann z.B.
durch die teilweise Befestigung der Flächen für PKW-Stellplätze - z. B. der ca. 1,0 bis 1,5 m
breiten Frontseite der Stellplätze - mit Rasengittersteinen oder Öko-Fugenpflaster (Abflussbeiwert: 0,5) erzielt werden. Der Abflussbeiwert einer Fläche gibt an, wieviel Prozent des
Niederschlages von dieser Fläche in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Der nicht berücksichtigte prozentuale Anteil der Fläche umfasst den Versickerungsanteil (z.B. bei Pflaster
30 %). Nicht versiegelte Flächen, z.B. Rasenflächen, haben einen Abflussbeiwert von 0 %.
Die damit einhergehende zusätzliche Versickerung dient gleichzeitig der Wasserversorgung
angrenzender Grünflächen (Bäume/Sträucher).
Die reduzierte Flächenbefestigung soll dazu dienen, dass eine Versickerung des auf den jeweiligen Flächen anfallenden Niederschlagswassern zu mindestens 25 % innerhalb dieser
Flächen versickern kann. Das kann mit Pflasterarten mit einem Abflussbeiwert zwischen 0,5
(Pflaster mit offenen Fugen) und 0,75 (Pflaster mit dichten Fugen, nach DWA-A 117) erreicht
werden.
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12.11
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
12.11.1 Maßnahmefläche M 5
TF 8.1.1 Die mit M 5 bezeichnete Fläche ist mit 56 mittelkronigen Laubbäumen der Art und
Sorte Japanische Blüten-Kirsche (Prunus serrulata ‚Kanzan’) als Hochstamm,
Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe, an den in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten zu bepflanzen.
Eine Verschiebung der Baumstandorte parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ um
bis zu 2,00 m von den festgesetzten Baumstandorten ist ausnahmsweise zulässig,
die Doppelständigkeit der Alleebäume in Querausrichtung ist beizubehalten. Die
Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
TF 8.1.2 Die mit M 5 bezeichnete Fläche ist im Übrigen mit Rasen zu begrünen. Davon ausgenommen ist die Fläche für PKW-Stellplätze S 4. Die Baumscheiben müssen
mindestens 6 m² offene Bodenfläche je Baum aufweisen, sie sind mit Rasen zu
begrünen und vor Überfahren zu schützen.
TF 8.1.3 Die Fläche M 5 kann im zeichnerisch festgesetzten zulässigen Bereich für Einund Ausfahrten zum Zwecke einer Zufahrt in einer Breite von bis zu 12,00 m unterbrochen werden.
Begründung der textlichen Festsetzungen 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.3:
Im landschaftsgestalterrischen Konzept wird hier die Idee einer „Doppelreihe“ formuliert. Parallel zur „Alten Dübener Landstraße“ soll eine doppelte Baumreihe aus Japanischen Blütenkirschen an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten angepflanzt werden. Diese
Art und Sorte findet sich bereits im Umfeld der Messe, Habitus und Blühaspekt fügen sich
ein.
Mit dieser doppelten Baumreihe wird der Verlauf der „Alten Dübener Landstraße“ als vorhandene Grünstruktur im stadtgestalterischen Sinne unterstrichen. Die strenge Form der Doppelreihe vermittelt optisch zwischen der vorhandenen Eschenallee und dem Baugebiet. Das
Wegrücken vom parallel verlaufenden Straßenraum ist bedingt durch technische Erfordernisse. Dies wurde jedoch aufgegriffen und mit der vorgenommenen Zäsur entstehen neue ausdrucksstarke Räume. Abweichungen von der Doppelständigkeit sind nur aus technischen
Gründen zulässig, wenn dabei auch der für die städtebauliche Gestaltung wichtige Doppelreihencharakter gewahrt bleibt.
Um die innere Erschließung des Baugebiets und gleichzeitig eine Flexibilität der Zufahrtsgestaltung zu ermöglichen, kann die Fläche einmalig in einer Breite bis zu maximal 12,00 m unterbrochen werden. Sofern erforderlich, können PKW-Stellplätze in der Fläche M 5 angelegt
werden.
Für eine rasche Erreichung der gestalterischen und ökologischen Funktionen ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich. Die festgesetzte Mindestgröße
der Baumscheiben bzw. Mindestbreite der Vegetationsstreifen sichert den Bäumen eine Mindeststandortqualität.
Der Sichtschutz ist als Minderungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild zu werten.
Weitere eingriffsmindernde, positive Effekte ergeben sich für die Schutzgüter Boden und
Wasser, da keine Versiegelung erfolgt, das Schutzgut Fauna/Flora mit dem Angebot als Lebensraum und für das Schutzgut Luft/Klima mit staubbindenden und luftverbessernden Wirkungen.
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12.11.2 Maßnahmefläche M 6
TF 8.2
Auf der mit M 6 bezeichneten Fläche ist eine durchgängige Hecke aus mindestens
fünf verschiedenen einheimischen Laubgehölzarten zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Pflanzqualitäten der Gehölze müssen für Pflanzhöhe 1 (stärkerwüchsige Arten) mindestens 200 - 250 cm, für Pflanzhöhe 2 (schwächerwüchsige Arten) mindestens 150 - 200 cm betragen. Dabei sind 1,5 Stück Gehölze je laufenden Meter
in einer Pflanzbreite von 1 Meter in alternierender Abfolge der stärker- bzw. schwächerwüchsigen Arten entlang der Mittellinie der Fläche zu pflanzen. Die Hecke ist
auf eine Endhöhe von mindestens 5 Metern über Oberkante Gelände zu entwickeln.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.2
Begründung:
Als „Schutz“ wird im landschaftsgestalterischen Konzept das Anlegen einer Schutzhecke bezeichnet. Diese Hecke soll aus Laubbäumen und Großsträuchern heimischer Arten entwickelt werden. Diese Maßnahme dient dem Sichtschutz von der „Maximilianallee“ auf die
rückwärtigen Bereiche der künftigen Gebäude im Baugebiet GE 2.1. Der Sichtschutz soll
durch die Anpflanzung einer 3 m breiten und bis zu 5 m hohen Hecke erfolgen.
Abb. 2: Pflanzschema zu TF 8.2 Sichtschutzhecke
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Die in der Pflanzempfehlung genannten Arten sind schnittverträglich und bilden wenig Querwurzel bzw. neigen nicht zur Ausläuferbildung. Die Pflanzung ist als Landschaftshecke zu
entwickeln. Randlich können jährliche Schnittmaßnahmen für die Freihaltung der Leitungstrasse bzw. der Bewegungsflächen erfolgen. Die Hecke kann sowohl freiwachsen als gelegentlich formschnitt-vertragend hergerichtet werden.
Für eine rasche Erreichung des Sichtschutzes ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich. Die Gehölze sollten in einem vegetationsgünstigen Substrataufbau aus mindestens 60 cm Stärke gepflanzt werden. Dadurch wird die gewünschte Qualität der Hecke gesichert und somit auch die aus städtebaulichen Gründen zwingend erforderliche Abschirmwirkung gegenüber den Funktionsbereichen im Baugebiet GE 2.1 (Anlieferzonen mit Andockstationen) gewährleistet.
Mit der Festsetzung von mindestens fünf verschiedenen Gehölzarten und der damit erzielten
geschlossenen Heckenstruktur wird garantiert, dass eine Vielfalt an Biotopstrukturen und
Nahrungshabitaten für die Fauna verfügbar wird.
Der Sichtschutz ist als Minderungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild zu werten.
Weitere eingriffsmindernde, positive Effekte ergeben sich für die Schutzgüter Boden und
Wasser, da keine Versiegelung erfolgt, das Schutzgut Tiere mit dem Angebot als Lebensraum und für das Schutzgut Luft/Klima mit staubbindenden und luftverbessernden Wirkungen.
12.11.3 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
TF 8.3.1 Gewerbegebiet GE 1
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile eines jeden Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu
bepflanzen.
Davon sind parallel zur östlichen Baulinie mindestens 9 säulenförmige Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu pflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die übrigen nicht überbaubaren Flächen sind mit Rasen oder Bodendeckern zu
begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
TF 8.3.2 Gewerbegebiet GE 2.1
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile eines jeden Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu
bepflanzen.
Davon sind parallel zur östlichen Baulinie mindestens 8 säulenförmige Laubbäume
einheitlicher Art und Sorte mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu
pflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die übrigen solchen Flächen sind mit Rasen oder Bodendeckern zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
TF 8.3.3 Gewerbegebiet GE 2.2
Die gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile eines jeden Baugrundstückes sind mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang mindestens 18-20 cm) je angefangene 250 m² zu
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bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die übrigen solchen Flächen sind mit Rasen oder Bodendeckern zu begrünen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.3
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung TF 8.3.1, TF 8.3.2 und TF 8.3.3
Für die Gewerbegebiete wird mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) geregelt, wieviel m² Grundfläche je m² der Fläche des Baugrundstückes zulässig sind.Da die GRZ mit 0,8
festgesetzt wird, können 80 % der Grundstücksflächen bebaut werden. Für die verbleibenden 20 % der Grundstücksflächen werden die oben wiedergegebenen Festsetzungen getroffen.
Aufgrund des geringen Flächenanteils an zu begrünenden Flächen ist die Festsetzung der
hohen ökologischen Qualität dieser Flächen im Sinne der Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse und der Übernahme städtebaulich-gestalterischer und ökologischer Funktionen besonders bedeutsam. Die nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke sind nach §
8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO zu begrünen oder zu bepflanzen. Im Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung war eine Begrünung mit Sträuchern, Bodendeckern und Rasen festgesetzt.
Die Festsetzung zur Anpflanzung von Gehölzen wird außerdem getroffen, da bei Realisierung des Bebauungsplanes eine veränderte lokalklimatische Situation im Plangebiet zu erwarten ist. Gehölze können Funktionen wie Minderung der direkten Sonneneinstrahlung
durch Schattenwurf, Kühlung durch Verdunstung, Binden von Schadstoffen, Stäuben und
CO2 aufgrund ihrer großen Vegetationsmasse stärker wahrnehmen als z. B. Rasenflächen.
Die Artenauswahl ist grundsätzlich an der potentiellen natürlichen Vegetation orientiert sowie
den besonderen Standortbedingungen innerhalb der Gewerbegebiete angepasst. Anpflanzung und Erhaltung einheimischer Pflanzenarten tragen zur Förderung heimischer Tier- und
Pflanzenarten bei.
Grundlage für diese Festsetzungen bildet das städtebauliche und landschaftsarchitektonische Konzept. Die Bepflanzungen wurden in Bezug auf die Großgehölze im Umfeld der
Messe entwickelt und berücksichtigen auch die umfangreichen Leitungsbestände sowie notwendigen Feuerwehrumfahrten auf den Grundstücksflächen. Außerdem wurden unterschiedliche Maßnahmen zum Artenschutz (Offenlandfläche) und zum Ausgleich der Eingriffe abgeleitet.
Aus stadtgestalterischen Gründen wurden bereits innerhalb der Gewerbegebiete umfangreiche Festsetzungen als grünordnerische Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen getroffen,
deren Festsetzungstiefe über die der 1. Änderung bereits deutlich hinausgeht.
Besonderes Augenmerk wird im landschaftsgestalterischen Konzept darüber hinaus auf die
Wiederkehr des Motivs der "Säulen" gelegt. Die Anpflanzungen von Laubbäumen mit säulenförmigem Habitus zitieren ein Gestaltungsmotiv der Messe Leipzig, welches das unmittelbare
Umfeld wesentlich prägt und führen es innerhalb des Plangebietes fort.
Die Säulenformen dienen aus stadtgestalterischen Gründen zur Markierung und Betonung
von Eingangsbereichen und der optischen Gliederung und Gestaltung der Fassaden, gleichzeitig übernehmen sie auch ökologische Aufgaben. Auch in den Baugebieten GE 1 und
GE 2.1 wird deshalb das Anpflanzen von säulenförmigen Laubbäumen einheitlicher Art an
exponierten Stellen vorgesehen und dafür eine Mindestanzahl und -qualität festgeschrieben.
Die genauen Standorte der Bäume werden hier nicht bestimmt.
Für eine rasche Erreichung der gestalterischen Funktionen ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich.
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12.11.4 Bepflanzung der Flächen für PKW-Stellplätze
TF 8.4.1 Gewerbegebiet GE 1
Auf der mit S 1 festgesetzten Fläche sowie bei PKW-Stellplatzanlagen innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen sind je vier PKW-Stellplätze ein LaubbaumHoch stamm, StU 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe (Lichtraumprofil), dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Baumscheibe muss mindestens 6 m2 betragen und ist vor Überfahren zu schützen.
Die Baumpflanzungen sind zwischen den Stellplätzen einzuordnen.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.4
TF 8.4.2 Gewerbegebiet GE 2.1
Auf den mit S 2, S 3, S 4 und S 5 festgesetzten Flächen sowie bei PKW-Stellplatzanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist je vier PKW-Stellplätze ein Laubbaum-Hochstamm, StU 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe
(Lichtraumprofil) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Baumscheibe muss mindestens 6 m2 betragen und ist vor Überfahren zu
schützen.
Die mit Festsetzungen 7.4 (M 3) auf der Südseite der „Seehausener Allee“ sowie
8.1.1 (M 5) zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.
Pflanzempfehlung: Siehe Anhang IV, Pflanzenliste zu Festsetzung 8.4
Begründung der Festsetzungen TF 8.4.1 und TF 8.4.2:
Die Festsetzung zur Bepflanzung der PKW-Stellplätze dient dem generellen Ziel, die Aufheizung der versiegelten PKW-Stellflächen durch Verschattung mit Großbäumen zu vermindern.
Dies erhöht die Nutzbarkeit der Stellplätze und verringert die negativen lokalklimatischen
Auswirkungen der Versiegelung.
Die zu pflanzenden Bäume sollten so angeordnet werden, dass eine möglichst umfassende
Verschattung erfolgt, die die einstrahlungsbedingte Aufheizung der Bodenoberfläche minimiert und bioklimatisch günstige Standortbedingungen befördert.
Für eine rasche Erreichung der gestalterischen und ökologischen Funktionen ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität erforderlich. Die festgesetzte Mindestgröße
der Baumscheiben bzw. Mindestbreite der Vegetationsstreifen sichert den Bäumen eine Mindeststandortqualität. Die Festsetzung der Pflanzqualität dient einem homogenen Erscheinungsbild, der Gewährleistung des Lichtraumprofils und erzielt relativ schnell einen hohen
ökologischen Wert für das Gebiet. Zur Sicherung der Vitalität der Bäume wird eine offene Bodenfläche mit einer Mindestgröße von 6 m² festgesetzt, damit die Versickerung von Regenwasser nicht durch Verdichtung beeinträchtigt wird.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf den definierten Stellplatzflächen je vier PKWStellflächen ein Laubbaum zu pflanzen ist. Dies kann im Baugebiet GE 1 auf der mit S 1 bezeichneten Fläche realisiert werden.
Dagegen ist im Baugebiet GE 2.1 auf der mit S 5 bezeichneten Fläche der dort vorhandene
Leitungsbestand mit seinen Schutzstreifen zu berücksichtigen, so dass neben der Nutzung
als Stellplatzfläche keine weitere Nutzungsüberlagerung mit intensiveren baulichen Nutzungen oder Baum- und Strauchpflanzungen möglich ist.
Das planerische Konzept wurde deshalb so konzipiert, dass parallel zur Stellplatzfläche S 5
eine doppelreihige Baumallee gepflanzt wird. Auf einem Teilbereich dieser Maßnahmefläche
(M 5) sind Stellplätze (S 4) vorgesehen. Weitere Stellplätzflächen (S 2, S 3) wurden unmittelbar an den Gebäudefronten angeordnet, sodass auch hier keine Baumpflanzung sinnvoll ist.
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Dafür gehen die Alleebäume südlich der „Seehausener Allee“ und die festgesetzten Bäume
der Maßnahmeflächen M 5 in die Gesamtberechnung ein. Dies dient der Umsetzung des
städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Konzeptes im Plangebiet.
12.11.5 Dachbegrünung/ solarenergetische Nutzung
TF 8.5.1 Im Baugebiet GE 1 und im Baugebiet GE 2.1 sind die Dachflächen auf baulichen
Anlagen zu mindestens 50 % extensiv mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Alternativ ist das Gebäudetragwerk, insbesondere die Dachkonstruktion statisch
so zu ertüchtigen, dass die Dachflächen zur Errichtung von solartechnischen Anlagen genutzt werden können.
TF 8.5.2 Die Dachflächen auf baulichen Anlagen sind im Baugebiet GE 2.2 auf mindestens
60 % ihrer Fläche extensiv mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 23b, BauGB]
Begründung der textlichen Festsetzungen TF 8.5.1 und TF 8.5.2:
Ziel der Stadt ist es, bei Entwicklung von Gewerbegebieten zwingend einen Beitrag zur umweltgerechten Stadtentwicklung zu leisten.
Dementsprechend ist im Baugebiet GE 2.2 festgesetzt, dass die Dachflächen der baulichen
Anlagen zu 60 % extensiv zu begrünen sind. Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung der Eingriffswirkungen bei. Die Begrünung der Dachflächen ist in diesem Baugebiet möglich, da die hier geplanten baulichen Anlagen flächenmäßig geringer dimensioniert sind. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich diese baulichen Anlagen auch besser in den südlich angrenzenden Landschaftsraum ein.
Da in den Baugebieten GE 1 und GE 2.1 großflächige Hallengebäude geplant sind, wird hier
entweder eine Dachbegrünung von 50 % vorgesehen oder es erfolgt alternativ eine statische
Ertüchtigung der Dachkonstruktion für eine solarenergetische Nutzung.
Damit soll die solarenergetische Nutzung der Dachflächen befördert werden, um den Ausstoß von CO2 und anderen Schadstoffen zu minimieren. Als Zielgröße für das Mindesteigengewicht für solartechnische Anlagen können 20-25 kg/ m² angesetzt werden zuzüglich notwendiger Erhöhung für Wind- und Schneelast. Im Baugenehmigungsverfahren ist zu erklären, welcher Nutzungsart für die Dachflächen beantragt wird. Diesbezüglich ist ein Nachweis
zu führen, dass das Gebäudetragwerk und insbesondere die Dachkonstruktion der geplanten
Nutzung entsprechen.
12.11.6 Fassadenbegrünung
TF 8.6
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Wird im Baugebiet GE 2.1 eine geschlossene Anlieferschleuse gemäß Nr. 4.1 realisiert, so ist in dem Bereich zwischen den in der Planzeichnung mit P 1 und P 2
bezeichneten Punkten die Fassade mit Kletterpflanzen (Pflanzabstand maximal
1 m) zu begrünen.
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
Seite 116
Begründung:
Die Festsetzung zur Begrünung der möglichen Anlieferschleuse erfolgt aus stadtgestalterischen Gründen, um funktional gestaltete Fassaden bzw. deren Abschnitte besser in die Umgebung zu integrieren. Sie dient der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Die Festsetzung trägt weiterhin zur Verbesserung der mikroklimatisch-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, zur Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften
von Außenwänden und zur Schaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere bei.
12.12. Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB]
ZF 8
Festsetzung von Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Begründung:
Am westlichen Rand der Gewerbegebiete GE 2.1 und GE 2.2 sind Flächen für den Erhalt
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese Festsetzung wurde getroffen, um die vorhandene Baumhecke aus Großsträuchern und Kleinbäumen zu erhalten. Dabei bildet der Bestand gemeinsam mit den Maßnahmen auf der Fläche M 2 – Bepflanzung mit niedrig wachsenden heimischen Wildstaudenarten – einen zusammenhängenden Grünverbund.
12.13
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Sächs
BO]
12.13.1 Dachneigungen
TF 9.1
Es sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung von 0° bis 5° zulässig.
Begründung:
Die Festsetzung von flachen bzw. flach geneigten Dächern verfolgt das Ziel einer einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft. Die Festsetzung der Dachneigung erfolgt zudem in Anlehnung an die Gestaltung der Umgebung.
12.13.2 Werbeanlagen
TF 9.2.1 Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
TF 9.2.2 Werbeanlagen oberhalb der Attika bzw. auf dem Dach sind unzulässig.
TF 9.2.3 Fahnen als Werbeanlagen sind unzulässig.
TF 9.2.4 Großflächige Werbeanlagen über 15 m² Ansichtsfläche sind unzulässig.
Begründung der textlichen Festsetzungen TF 9.2.1, TF 9.2.2, TF 9.2.3 und TF 9.2.4:
Werbeanlagen sollen im Sinne einer einheitlichen Ordnung mit einer angemessenen Größe
in die Fassadengestaltung der baulichen Anlagen integriert werden ohne in besonderer Weise unverhältnismäßig aktiv oder aggressiv zu wirken. Aus diesem Grund werden Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegendem Licht ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen
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oberhalb der Attika bzw. auf dem Dach und Fahnen als Werbeanlagen werden aus den gleichen Gründen ausgeschlossen.
12.13.3 Gestaltung der Außenwände der Gebäude
TF 9.3.1 Die Außenwände der Gebäude müssen über transparente Verglasungen (Fenster,
Türen, sonstige Glaselemente) in folgendem Mindestumfang, bezogen auf die gesamte Außenwandfläche des in der Planzeichnung definierten Fassadenabschnitts, verfügen:
Im Fassadenabschnitt A – B
35 %
Im Fassadenabschnitt B – C
35 %
Im Fassadenabschnitt D – E
25 %
Im Fassadenabschnitt F – G
25 %
Im Fassadenabschnitt G – H
25 %
Im Fassadenabschnitt I – J
25 %
Im Fassadenabschnitt J – K
25 %
Für die Fassadenabschnitte G – H und J – K gilt die Verpflichtung nach Satz 1, soweit die Fassaden auf der Baugrenze oder in einem Abstand von weniger als
5,00 m von der festgesetzten Baugrenze errichtet werden.
TF 9.3.2 Für die Außenwände der Gebäude sind lichtgraue bis anthrazitfarbene Farbtöne
zu verwenden. Zur Gliederung der Fassaden sind davon abweichende Farbtöne
bis maximal 10 % – bezogen auf die Fassadenfläche der jeweiligen Gebäudeseite
– zulässig.
TF 9.3.3 Stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen der Fassaden sind unzulässig.
Begründung der textlichen Festsetzungen TF 9.3.1, TF 9.3.2 und TF 9.3.3:
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, welches im Hinblick auf
die Planungsziele klare Prämissen formuliert. Bezugnehmend auf die örtliche Situation werden wichtige städtebauliche Parameter wie die Maßstäblichkeit der Gebäude, die Straßenräume und Achsen, die Landschaftsgestaltung aufgegriffen und im Bebauungsplan konzeptionell umgesetzt.
So werden durch geeignete Festsetzungen an der „Alten Dübener Landstraße“ und der „Merkurpromenade“ Raumkanten gebildet. Festsetzungen zu den Gebäudelängen und Höhen sichern ein dem Standort angepasstes Bauvolumen. Zur Umsetzung des Konzeptes bedarf es
aber auch der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften. Die Gebäude selbst sollen eine architektonische Ausprägung erfahren. Dies wird durch die gestalterischen Festsetzungen gewährleistet.
Die Festsetzung zur Fassadengliederung erfolgt mit dem Ziel des Einfügens in die stadträumliche Umgebung und unter Beachtung des gestalterischen Anspruchs auf Grund der
Nähe zur Messe Leipzig. Dabei wird die Hauptblickbeziehung zur „Alten Dübener Landstraße“ und zur „Merkurpromenade“ mit der Betonung einzelner Fassadenabschnitte besonders
gewürdigt.
Infolge der funktional erforderlichen Großmaßstäblichkeit sollen die Gebäude durch transparente Verglasungen in den Außenwänden gegliedert werden. So erlangen diese eine gewisse Leichtigkeit und Transparenz. Die Festlegung von gedeckten Farbtönen soll die Dominanz
der Hallengebäude zurücknehmen.
Die Verglasungen sollen durchlässig und transparent erscheinen. Aus diesem Grund sind
stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen unzulässig. Diese Festsetzung dient neben
dem gestalterischen Effekt auch als Maßnahme zur Vermeidung bzw. Verminderung nachtei18.12.2015
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liger Auswirkungen bzw. von möglichen Beeinträchtigungen im Sinne des Artenschutzes. Ein
Verzicht auf spiegelnde und stark reflektierende Oberflächen unterstützt , da die Vögel durch
diese Maßnahme vor Kollision mit den Fassaden geschützt werden können.
12.13.4 Optische Abschirmung von nicht begrünten Freiflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
TF 9.4.1 Im Baugebiet GE 1 sind nicht begrünte Freiflächen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche mittels bepflanzter Mauern oder hochwachsender Hecken in einer Höhe von jeweils mindestens 2,00 m über Oberkante Gelände derart optisch
abzuschirmen, dass die Einsicht von den anliegenden öffentlichen Straßen („Pelzgasse“, „Alte Dübener Landstraße“ und „Seehausener Allee“) nicht möglich ist.
TF 9.4.2 Im Baugebiet GE 1 sind auf der westlichen Baugrenze, soweit dort keine Gebäude
errichtet werden, blickdichte Hecken gemäß der Festsetzung TF Nr. 8.2 derart zu
pflanzen, dass die Einsicht von der "Maximilianallee" nicht möglich ist. Zwischen
den Gebäuden und der Hecke ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten.
TF 9.4.3 Im Baugebiet GE 2.2 sind nicht begrünte Freiflächen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche mittels bepflanzter Mauern oder hochwachsender Hecken in einer Höhe von jeweils mindestens 2,00 m über Oberkante Gelände derart optisch
abzuschirmen, dass die Einsicht von der „Merkurpromenade“ nicht möglich ist.
Begründung der textlichen Festsetzungen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.3:
Die Festsetzung zur optischen Abschirmung im Interesse der Gestaltung des Ortsbildes erfolgt mit dem Ziel des Einfügens in die stadträumliche Umgebung und unter Beachtung des
gestalterischen Anspruchs in der Nähe der Messe Leipzig.
Diese Festsetzungen resultieren aus dem städtebaulichen Konzept, insbesondere aus der
gestalterischen Grundkonzeption. So sollen die Freiflächen innerhalb der Baufenster, die weder bebaut noch begrünt sind, durch Mauern oder Hecken in einer Mindesthöhe optisch abgeschirmt werden. Es sollen beispielsweise Fluchten geschlossen, Gewerbehöfe eingegrenzt und bestimmte Gewerbeeinheiten abgeschirmt werden. Dies dient einer baugestalterischen Ordnung, in dem Raumkanten, die nicht baulich geschlossen werden, eine geeignete
andere Abgrenzung erfahren. Dadurch entstehen Räume und gleichzeitig werden durch begrünte Mauern oder Hecken neue Abschnitte geschaffen, die das Gebiet gliedern und ökologisch aufwerten. Der Blick „hinter die Kulissen“, in das Baugebiet selbst, wird dadurch eingeschränkt bzw. verhindert.
Für das Baugebiet GE 1 wird folgendes festgesetzt: Für den Fall, dass die baulichen Anlagen
nicht unmittelbar auf der westlichen Baugrenze errichtet werden, muss zur optischen Abgrenzung der Baufläche ersatzweise eine Heckenpflanzung hergestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die gewerbliche Freifläche von der „Maximilianallee“ aus abgegrenzt wird und nicht einsehbar ist.
12.13.5 Einfriedungen
TF 9.5
Die Oberkanten der Einfriedungen dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m über
Oberkante Gelände nicht überschreiten. Blickdichte Einfriedungen sind unzulässig.
Begründung:
Die Höhe der Einfriedung gewährleistet den Schutz und die Sicherheit des geplanten Gewerbegebietes. So soll die festgesetzte Einfriedung die baulichen und technischen Anlagen in ih18.12.2015
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rer Gesamtheit eingrenzen und vor äußeren Eingriffen schützen. Durch die festgesetzte Ausführung und Höhe wird sichergestellt, dass sich die Gesamtanlage in das Orts- und Landschaftsbild integriert. Bei der zu pflanzenden Hecke – Maßnahme M 6 – handelt es sich nicht
um eine Einfriedung im o.g. Sinn, sie ist von der hier festgesetzten Höhe nicht betroffen.
D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
13.
Flächenbilanz
Flächenbezeichnung
Anteil in %
Fläche in m²
Teilflächen nördlich der Seehausener Allee
32,6
36.050
Baugebiet GE 1
29,7
32.840
davon überbaubare und versiegelbare Fläche (GRZ 0,8)
23,7
26.272
Maßnahmeflächen nördlich der Seehausener Allee
2,9
3.210
Fläche M 4 für Maßnahmen § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Fläche M 3 (anteilig) für Maßnahmen § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB
2,0
2.170
0,9
1.040
Teilflächen südlich der Seehausener Allee
62,0
69.350
Baugebiet GE 2.1
43,4
48.045
überbaubare und versiegelbare Fläche (GRZ 0,8)
34,7
38.436
Fläche M 5 § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
2,1
2.335
Fläche M 6 § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
0,6
650
Baugebiet GE 2.2
7,9
8.710
davon überbaubare und versiegelbare Fläche (GRZ 0,8)
6,3
6.968
Maßnahmeflächen südlich der Seehausener Allee
10,7
11.795
Flächen M 1.1 und M 1.2 für Maßn. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
6,0
6.655
Fläche M 2 für Maßnahmen § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
3,7
4.100
Fläche M 3 (anteilig) für Maßn. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
0,9
1.040
Flächen für die Erhaltung § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB
0,7
800
Öffentliche Verkehrsflächen (Seehausener Allee)
4,7
5.235
Geltungsbereich Bebauungsplan
100
110.635
davon:
Leipzig, den 15.01.2016
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhänge
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Anhang I: Quellenverzeichnis
Anhang I: Quellenverzeichnis
[1]
Altlastenorientierte Grundstücksbewertung für den Standort ASB GmbH in Leipzig-Wiederitzsch vom 31.05.2001 (GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH, Dresden)
[2]
Fortschreibung Altlastenorientierte Grundstücksbewertung - Einschätzung des Altlastenrisikos auf Basis der durchgeführten Rückbaumassnahmen für den Standort ASB
GmbH in Leipzig-Wiederitzsch vom 04.09.2006 (GICON Großmann Ingenieur Consult
GmbH, Dresden)
[3]
Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Alter Dübener
Landstraße und Maximilianallee vom 24.01.2013 (BAUGEO Baugrund Geotechnik
GmbH Leipzig)
[4]
Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 35.2 „Neues Messegelände“ , Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung – Geräuschkontingentierung –, Gutachten Nr.
5100513 Dr. Kiebs + Partner GmbH Ingenieurbüro für Umweltschutz Fuchshain bei
Leipzig, Mai 2013
[5]
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 35.2 der Stadt Leipzig „Neues
Messegelände“ - Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung –Ergänzende Betrachtung zur bisherigen Geräuschkontingentierung im Hinblick auf den benachbarten
Bebauungsplan Nr. E-16 „Sachsenpark Seehausen“, Gutachten Nr. 5281114 Dr. Kiebs
+ Partner GmbH Ingenieurbüro für Umweltschutz, Fuchshain bei Leipzig, November
2014
[6]
B-Plan 35.2 „Neues Messegelände“ in Leipzig Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2.
Änderung Verkehrsgutachten, Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und –systeme IVAS
Dresden, 30.04.2013
[7]
B-Plan 35.2 „Neues Messegelände“ in Leipzig, Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2.
Änderung, Ergänzende verkehrliche Untersuchungen bei Messeverkehr B-Plan 35.2
„Neues Messegelände“ in Leipzig, Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und –systeme
IVAS Dresden, Dezember 2014
[8]
Fachliche Einschätzung zu Befahrbarkeit mit Lastzügen, ICL IngenieurConsult GmbH
Leipzig, Februar 2015
[9]
Potenzialabschätzung, Bebauungsplan „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung vom 19.03.2013, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und
Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk
[10] Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Neue Messe Leipzig, B-Plan 35.2, vom
14.06.2013, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra
Strzelczyk
[11] B-Plan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße Nord, 2. Änderung“
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ergänzungen, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und
Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, Dezember 2014
[12] Bewertung möglicher Ersatzflächen für Brachpieper, Feldlerche und Flußregenpfeifer,
Flächen südlich des B-Plangebietes F1 und F2; bioplan Gutachterbüro für Stadt- und
Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, Begehung 19.12.2014
[13] Bewertung möglicher Ersatzflächen für Brachpieper, Feldlerche und Flußregenpfeifer –
zwei Flächen nördlich und südlich der Plangebietsfläche- bioplan Gutachterbüro für
Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk; am 09.01.2015
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Anhang I: Quellenverzeichnis
[14] Bewertung möglicher Ersatzflächen für Brachpieper, Feldlerche und Flußregenpfeifer –
Biotop Schladitz; bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra
Strzelczyk; Begehung und Bewertung des Biotop Schladitz am 23.01.2015,
[15] Bewertung möglicher Ersatzflächen für Brachpieper- Stellungnahme zur möglichen
Eignung der geplanten Ausgleichsfläche auf dem südlichen B-Planbereich; bioplan
Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk am 23.01.2015.
[16] BV VGP Park Leipzig, Erschließung Regenentwässerung Seehausener Allee, Frank
Laudage Büro für Bauwesen im Tief- und Straßenbau, Warburg, 11.09.2014
[17] Bewertung von potenziellen FCS-Maßnahmen „Ersatzlebensräume für die Zielarten
Brachpieper, Flussregenpfeifer, Feldlerche“; Fläche Zwenkauer See; bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk; Begehung am
11.02.2015
[18] Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz zum Bebauungsplan Nr. 35.2, 2. Änderung, ICL IngenieurConsult GmbH, Leipzig, 18.02.2015
[19] B-Plan Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ Teil 2 „Dübener Landstraße Nord, 2. Änderung“
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Überarbeitung), bioplan Gutachterbüro für Stadtund Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, April 2015
[20] Maßnahmekonzept, bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, April 2015, aktualisiert mit Ausführungsbeschreibung zur Herstellung
und Pflege einer Maßnahmefläche als externe Artenschutzmaßnahme 08.12.2015
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Anhang II: Hinweise
Anhang II: Hinweise
1. Archäologischer Relevanzbereich
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeiten betroffenen Areal eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind
sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Die Grabung ist mit dem Landesamt für
Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen. Gemäß § 14 SächsDSchG besteht eine Genehmigungspflicht. Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen
nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologische Relevanz
des Vorhabenareales ist insofern bekannt, da im Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale belegt sind, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstandes des Denkmalschutzes sind.
2. Leitungsbestand / Schutzabstände
Elektrizität
Für Kabeltrassen sind 2,0 m Schutzstreifen in Ansatz zu bringen. Bei der Anpflanzung von
Großgrün ist zu den Kabeltrassen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
Gasleitungen
Leitungen und Anlagen dürfen nicht überbaut werden. Die Schutzstreifenbreite beträgt für
Gasnieder-/-mitteldruckleitungen je 1,0 m von der Leitung, bei Gashochdruckleitungen zwischen 1,0 und 5,0 m.
Trink, Schmutz- und Regenwasserleitungen
Es sind folgende Schutzstreifenbreiten zu beachten:
Nennweite der Leitung
bis DN 150
> DN 1 50 bis DN 400
> DN 400 bis DN 600
> DN 600 bis DN 1200
> DN 12 00
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Schutzstreifenbreite·
4 m (von der Achse der Rohrleitung jeweils 2 m)
6 m (von der Achse der Rohrleitung jeweils 3 m)
8 m (von der Achse der Rohrleitunq jeweils 4 m)
. 10 m (von der Achse der. Rohrleitung jeweils 5 m)
12 m (von der Achse der Rohrleitung jeweils 6 m)
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Anhang III: Anwendung der Eingriffsregelung
Anhang III: Anwendung der Eingriffsregelung
1. Rechtsgrundlage und Methodik
Nach § 14 BNatSchG sowie § 9 SächsNatSchG stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen, Eingriffe in
Natur und Landschaft dar.
Es gilt die im SächsNatSchG formulierte grundsätzliche Verpflichtung zur Unterstützung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ein Ausgleich von baubedingten Eingriffen ist nach § 1a BauGB erforderlich. Aus den rechtlichen Grundlagen und Verpflichtungen
ergibt sich die Notwendigkeit zur flächendeckenden Bestandserfassung, zur Bewertung des
Bestandes und zur Bilanzierung der Eingriffsintensität sowie der den Eingriffen gegenüber
stehenden Ausgleichsmaßnahmen, um gesetzliche Ansprüche bezüglich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie der sonstigen Grünordnung abzuleiten.
Die Bewertung und Bilanzierung erfolgt nach dem „Leipziger Bewertungsmodell“. Danach erfolgt die Wertermittlung innerhalb der einzelnen Schutzgüter durch Multiplikation der Wertpunkte, die den ökologischen Wert einer Fläche angeben, mit der betroffenen Flächengröße
(in m²) der jeweiligen Fläche.
Der Eingriff gilt im Regelfall als ausgeglichen, wenn die Gesamtwertzahl “Bestand“ und die
Gesamtwertzahl “Planung“ gleich groß sind. Ein gesetzlicher Anspruch bzw. eine Forderung
nach vollständigem Ausgleich besteht nicht, wird gleichwohl in der Stadt Leipzig grundsätzlich angestrebt.
2. Ausgleichsmaßnahmen
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu
berücksichtigen.
Das Vorhaben ist mit Eingriffen in die Schutzgüter Wasser, Klima und Flora/Fauna verbunden. Die Ausgleichsmaßnahmen zielen auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
und den Schutz sowie die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß den Forderungen des BauGB in § 1 Abs. 5 ab. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens
werden im Bebauungsplan Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen festgesetzt:
– Vermeidung bzw. Verminderung negativer Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf Natur und Landschaft durch vorhergehende Abstimmungen und Konfliktminderungen,
– Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen auf der
Grundlage grünordnerischer Festsetzungen im Plangebiet und auf externen Flächen.
Die grünordnerischen Festsetzungen haben das Ziel, die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Plangebiet auszugleichen. Nach umfangreicher Prüfung wurden Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Des
weiteren wird über eine vertragliche Regelung eine externen Artenschutzmaßnahmen planungsrechtlich gesichert.
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Anhang III: Anwendung der Eingriffsregelung
Auf Grundlage des Städtebaulichen- und des Landschaftsgestalterischen Konzeptes wurden
im Bebauungsplan folgende grünordnerischen Maßnahmen getroffen:
– Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und
– das Pflanzfestsetzungen, Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).
Erhebliche Auswirkungen sind auf das Schutzgut Tiere zu erwarten. Aufgrund von anlagebedingten Wirkungen wie der Flächeninanspruchnahme ist von einem funktionalen Verlust der
Fortpflanzungsstätten der Brutvogelarten Brachpieper, Flussregenpfeifer und Feldlerche und
damit einem Verstoß gegen § 44 BNatSchG auszugehen.
Zur Kompensation der erheblichen Auswirkungen der Planung werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nachteilige Auswirkungen für die Art Blauflüglige Ödlandschrecke werden
mit Maßnahmen auf der Fläche M 1.1 (GE 2.2) ausgeglichen. Auch für die Zauneidechse
kann auf dieser Fläche eine Maßnahme realisiert werden. Für den Brachpieper, den Flussregenpfeifer und die Feldlerche wird eine externe Ausgleichsmaßnahme am Ostufer des Zwenkauer Sees vertraglich gesichert.
Insofern wird den nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter weitgehend durch
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen begegnet, so dass nicht mit verbleibenden erheblichen Umweltauswirkungen
zu rechnen ist.
3. Ergebnisse der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Die Eingriffsregelung wird für die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans im Vergleich
zur rechtskräftigen 1. Änderung (1998) angewandt. Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz erstellt. Grundlage für die Bestandsbeurteilung sind dabei die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 35.2 in der Fassung der 1. Änderung von 1998, soweit sie innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung liegen.
Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungstypen wurden als Grundlage der Bilanzierung in der Typologie für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Flora/Fauna nach
dem Leipziger Bewertungsmodell beschrieben und bewertet.
Die Berechnung des Eingriffs für die 2. Änderung des Bebauungsplanes ergibt in der Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Einzelbewertungen ein Defizit von -98.622 Wertpunkten. Das bedeutet ein rechnerisches Defizit von 6,2 %. Diese Ermittlung zeigt, dass sich aus
der vollständigen Umsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes eine geringfügige Minderung der ökologischen Funktionen im Plangebiet gegenüber der vollständigen Umsetzung
der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt.
Bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist festzustellen, dass das Landschaftsbild unverändert bleibt und das Schutzgut Boden rechnerisch eine Wertpunktesteigerung erfährt. Dagegen verbleibt ein rechnerisches Defizit für die Schutzgüter Wasser, Klima und Flora/ Fauna. Dies liegt zum einen an der Erhöhung der Grundflächenzahl und zum anderen daran,
dass sich die festgesetzten Flächen für eine Dachbegrünung im Vergleich zur rechtskräftigen
Planung verringert haben.
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Anhang III: Anwendung der Eingriffsregelung
4. Verbal-argumentative Bewertung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass trotz des Ergebnisses der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit einem rechnerischen Defizit von -98.622 Wertpunkten (6,2 %), das aus § 1a Abs. 3
Satz 1 BauGB vorgegebene Ziel der Vermeidung und des Ausgleichs erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes mit diesem Bebauungsplan erreicht wird.
Die durch den Eingriff in Natur und Landschaft verursachten erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitestgehend wiederhergestellt bzw. in gleichwertiger Weise kompensiert.
Das rechnerische Defizit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist im Übrigen zu relativieren,
da einige Maßnahmen trotz ausgleichender Wirkung nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingerechnet wurden.
So konnten in die punktemäßige Erfassung des ökologischen Wertes nicht alle Aspekte der
Bilanzierung eingestellt werden.
– Für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2.1 wurde eine alternative Festsetzung zur
Nutzung der Dachflächen in der Form getroffen, dass die Dachflächen der baulichen
Anlagen entweder zu mindestens 50 % extensiv zu begrünen sind oder alternativ die
Errichtung von solartechnischen Anlagen vorgesehen wird. Da es sich hier um eine
„Varianten-Festsetzung“ handelt und die Umsetzbarkeit von verschiedenen Faktoren
abhängig ist (z. B. Nutzung und Größe der Gebäude), können diese Maßnahmen
nicht in die ökologische Bewertung einfließen. Unabhängig davon dienen sie dazu,
eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Wasser, Flora/Fauna bzw. Klima zu verringern.
– Die Festsetzung zur Befestigung von Oberflächen ist eine Maßnahme zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB. Mit der Regelung, dass sämtliche versiegelte Flächen, die nicht durch
bauliche Anlagen überbaut werden, mit hellen (wärmeabstrahlenden) Oberflächen
herzustellen sind, wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet, der sich jedoch rechnerisch nicht in der Bilanzierung (Schutzgut Klima) widerspiegelt.
– In Umsetzung des Städtebaulichen- und Landschaftsgestalterischen Konzeptes wurden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB getroffen. Die Bäume wurden in einer hohen Qualität
festgesetzt, damit schnell eine gestalterische und ökologische Funktion erreicht wird.
Dieser Qualitätsmaßstab wurde nicht bilanziert, da dies rein rechnerisch unerheblich
ist. Dagegen sind die festgesetzten Pflanzqualitäten wichtig, um den gestalterischen
Anspruch an die Planung umzusetzen, aber auch um die Natur und Landschaft insgesamt aufzuwerten (positive Beeinflussung der Schutzgüter Klima/Luft, Flora/ Fauna). Nicht zuletzt zielt diese Maßnahme darauf ab, dass der Erfolg sicher gestellt ist
und somit das Werterhaltungsinteresse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Ergebnis gewahrt sind.
In die Betrachtung ist auch einzustellen, dass der Eingriff, der durch diese Planänderung ermöglicht wird, bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zulässig war. Es ist festzustellen, dass der Eingriff nicht nur gerechtfertigt, sondern erforderlich ist,
um eine erschlossene Brachfläche wieder nutzbar zu machen und die vorhandene Infrastruktur besser auszulasten. Somit werden keine „neuen“ Flächen in Anspruch genommen.
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Anhang III: Anwendung der Eingriffsregelung
Dies entspricht dem Gebot gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, nach dem mit Grund und Boden
sparsam umgegangen werden soll („Bodenschutz-Klausel“).
Rechtlich gesehen bestünde auch die Möglichkeit, den fehlenden Ausgleich durch geeignete
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes zu erbringen. Dies wird aus den oben genannten
Gründen für diesen Bebauungsplan jedoch nicht für erforderlich gehalten. Im Übrigen wäre
dies gegenwärtig im Stadtgebiet nur schwer umzusetzen, da geeignete Flächen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Abwägung wurden im vorliegenden Fall u.a. die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege insbesondere den Belangen der Wirtschaft sowie der Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen gegenübergestellt.
Nach den Zielvorgaben der übergeordneten Planungen und des Flächennutzungsplanes der
Stadt Leipzig ist die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe dort vorzusehen, wo eine leistungsfähige Infrastruktur vorhanden ist und sich die Nutzung in die Umgebung integriert.
Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Mobilisierung der brachliegenden gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von Unternehmen, für die Schaffung von Arbeitsplätzen
sowie für die Unterstützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Leipzig. Im Bebauungsplan wurden die Planungsinhalte an die stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt
und an die aktuellen Entwicklungsabsichten des Grundstückseigentümers angepasst. Dabei
dienen die Nutzungseinschränkungen dem Ziel, arbeitsplatzintensives Gewerbe anzusiedeln,
um die vorhandene Infrastruktur und die gute ÖPNV-Anbindung des Plangebietes zu nutzen.
Die vorliegende Bebauungsplanänderung stimmt mit den Zielen der Landes- und Reginalplanung sowie der Stadtentwicklung überein. Die Planung dient der Umsetzung dieser Ziele, indem der rechtskräftige Bebauungsplan an die geänderten Ziele und Erfordernisse angepasst
wird.
Im gesamtstädtischen Kontext gesehen soll der Flächenverbrauch minimiert werden, die
Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen und möglicherweise eine Abwanderung arbeitskraftintensiver Unternehmen ins Umland vermieden werden.
18.12.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 35.2 "Neues Messegelände" - Teil 2 "Dübener Landstraße Nord", 2. Änderung
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Anhang IV: Pflanzempfehlungen
Anhang IV: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in
Form von Pflanzlisten genannt:
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 7.1.1
Regionalsaatgutmischung mit Mager- und Sandrasenarten, Charakterarten:
Agrostis capillaris
Rotes Straußgras
Anthoxantum odoratum
Ruchgras
Calluna vulgaris
Heidekraut
Campanula rotundifolia
Rundblättrige Glockenblume
Centaurea jacea
Wiesen-Flockenblume
Festuca nigrescens, F. ovina
Horst-Schwingel, Schaf-Schwingel
Galium album, G. verum
Weißes Labkraut, Echtes Labkraut
Hieracium pilosella
Kleines Habichtskraut
Hypochaeris radicata
Gemeines Ferkelkraut
Inula conyzae
Dürrwurz-Alant
Knautia arvensis
Acker-Witwenblume
Koeleria pyramidata
Schillergras
Leucanthemum vulgare
Gewöhnliche Margerite
Lotus corniculatus
Gemeiner Hornklee
Luzula campestris
Feld-Hainsimse
Poa angustifolia, P. compressa
Schmalblättriges Rispengras, Zusammengedrücktes R.
Potentilla argentea, P. erecta
Silber-Fingerkraut, Aufrechtes F.
Rumex acetosella
Kleiner Sauerampfer
Sanguisorba minor
Kleiner Wiesenknopf
Tragopogon pretense
Wiesen-Bocksbart
Trifolium arvense, T. campestre
Acker-Klee, Hasen-Klee
Viola arvensis
Feld-Stiefmütterchen
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 7.1.3
Arten mit geringem Bestreben, Ausläufer zu bilden:
Rosa canina, R. multiflora,
R. pimpinellifolia, R. glauca,
R. rubiginosa
Wildrosen
Ligustrum vulgare, L. ovalis
Liguster
Ribes alpinum, R. rubrum
Johannisbeere
Berberis vulgaris
Gemeine Berberitze
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 7.2
heimische Wildstaudenarten, Charakterarten:
Achillea millefolium
Gemeine Schafgarbe
Agrimonia eupatoria
Gemeiner Odermennig
Anthemis tinctoria
Färberkamille
Campanula trachelium,
C. glomerata
Nesselblättrige Glockenblume, Knäuel-G.
Centaurea cyanus, C. jacea,
Kornblume, Wiesen- Flockenblume, SkabiosenC. scabiosa, C. stoebe
Flockenblume, Rispen-Flockenblume
Cichorium intybus
Wegwarte, Zichorie
Daucus carota
Wilde Möhre
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Anhang IV: Pflanzempfehlungen
Dipsacus fullonum
Echium vulgare
Leucanthemum vulgare
Linaria vulgaris
Malva sylvestris
Medicago lupulina
Oenothera biennis
Origanum vulgare
Saponaria officinalis
Scrophularia nodosa
Silene dioica, S. vulgaris
Verbascum densiflorum, V. nigrum,
V. thapsus
Weberkarde
Gemeiner Natternkopf
Gewöhnliche Margerite
Echtes Leinkraut
Wilde Malve
Hopfenklee
Gemeine Nachtkerze
Wilder Majoran
Gemeines Seifenkraut
Knotige Braunwurz
Rote Lichtnelke, Taubenkropf-Leimkraut
Großblütige, Schwarze und Kleinblütige Königskerze
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 7.3
mittelkronige Laubbaum-Hochstämme einheitlicher Art und Sorte, Habitus aufrecht:
Acer platanoides 'Columnare',
'Olmstedt', 'Schwedleri'
Spitz-Ahorn
Fraxinus excelsior
(Sorten) Esche
Quercus petraea
Trauben-Eiche
Tilia cordata 'Greenspire'
Winter-Linde
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 7.4
lockere Bepflanzung, Abwechslung Laubstruktur, Blühakzente, unterschiedlicher Habitus,
verschiedene Arten/ Sorten (z.B. Zierobst, Weiß- und Rotdorne, Hainbuche, Feld-Ahorn),
punktuell groß- und pyramidalkronige Arten:
*
Akzente
**
schwächerwüchsige Arten
***
Bodendecker
Amelanchier ovalis
Felsenbirne
Berberis vulgaris**
Gemeine Berberitze
Acer campestre*
Feld-Ahorn
Calluna vulgaris***
Heidekraut
Carpinus betulus*
Hainbuche
Cornus mas
Kornelkirsche
Crataegus sp. (auch Sorten)
Weißdorn, Rotdorn
Cytisus scoparius**
Besenginster
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Fraxinus ornus
Blumen-Esche
Malus Hybr. (Sorten)
Zier-Apfel
Pinus nigra ‚Austriaca’*
Österr. Schwarz-Kiefer
Platanus x Hxbr.+
Platane
Potentilla fruticosa
Gewöhnlicher Fingerstrauch
Prunus (Sorten)
Zier-Pflaume
Prunus serrulata ‚Kanzan’
Japanische Blüten-Kirsche
Pyrus communis (Sorten)
Zier-Birne
Quercus robur, Q. petraea*
Eiche
Rosa sp.
Wildrosenarten
Salix repens repens***
Kriech-Weide
Syringa vulg. i. Sorten
Flieder
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Anhang IV: Pflanzempfehlungen
Tilia sp.*
Ulmus ‚Lobel’
Vinca minor***
Quercus robur ‚Fastigiata’
Viburnum lantana**
Linde
Säulen-Ulme
Kleines Immergrün
Säulen-Eiche
Wolliger Schneeball
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 8.2
schnittverträgliche Laubbaum-Heister oder Heckenpflanzen heimischer Arten:
siehe Pflanzschema Kap. 12.11.2
Acer campestre
Feld-Ahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Cornus mas
Kornelkirsche
Crataegus sp. (auch Sorten)
Weißdorn, Rotdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Rosa sp.
Wildrosenarten
Salix caprea
Sal-Weide
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 8.3
säulenförmige Laubbaum-Heister oder Hochstämme einheitlicher Art:
Carpinus betulus ‚Fastigiata’
Säulen-Hainbuche
Populus nigra 'Italica'
Pyramiden-Pappel
Quercus robur ‚Fastigiata’
Säulen-Eiche
Ulmus ‚Lobel’,
Säulen-Ulme
Bodendecker:
Pachysandra terminalis,
Dickmännchen
Cotoneaster dammeri 'Radicans' oder 'Jürgl', Zwergmispel in Sorten
Cotoneaster microphyllus,
Kleinblättrige Zwergmispel
Rosa nitida
Bodendeckerrosen
Pflanzempfehlung Festsetzung Nr. 8.4
mittelkronige Laubbaum-Hochstämme einheitlicher Art und Sorte, Habitus breit-schirmkronig:
Acer campestre 'Elsrijk'
Feld-Ahorn
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Prunus avium 'Plena'
Zier-Kirsche
Prunus serrulata "Kanzan"
Zier-Kirsche
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Anhang V: Anbaubeschränkung nach FStrG
Anhang V: Anbaubeschränkungen nach FStrG
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Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung
Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB
Diese Zusammenfassenden Erklärung gibt Antworten auf folgenden Fragen:
• Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
• Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
• Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei sind vertiefende Informationen zu den Umweltbelangen dem Umweltbericht, Kapitel 7
und zu den Ergebnissen der Beteiligungen dem Kapitel 8 dieser Begründung zu entnehmen.
Die Umweltbelange wurden in diesem Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die erheblichen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere, Landschaft sowie Menschen ermittelt. Im Ergebnis
ist festzustellen, dass bei Umsetzung der Planung Eingriffe in die Schutzgüter Wasser, Klima
und Flora/Fauna verbunden sind.
Die Ausgleichsmaßnahmen zielen auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und
den Schutz sowie die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß den Forderungen des BauGB in § 1 Abs. 5 ab.
Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens werden im Bebauungsplan Maßnahmen
mit folgenden Zielsetzungen festgesetzt:
• Vermeidung bzw. Verminderung negativer Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmenauf Natur und Landschaft durch vorhergehende Abstimmungen und Konfliktminderungen,
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen auf der
Grundlage grünordnerischer Festsetzungen im Plangebiet und auf externen Flächen.
Die grünordnerischen Festsetzungen haben das Ziel, die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Plangebiet auszugleichen. Nach umfangreicher Prüfung wurden Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Des
weiteren wird über einen Städtebaulichen Vertrag eine Fläche für externe Artenschutzmaßnahmen planungsrechtlich gesichert.
Im Bebauungsplan werden auf Grundlage des Städtebaulichen- und des Landschaftsgestalterischen Konzeptes folgende grünordnerischen Maßnahmen getroffen:
• Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft und (z.B. Gestaltung einer Offenlandfläche als magere Wiese,
Erhalt und Entwicklung eines bestehenden Hochstaudensaums )
• Pflanzfestsetzungen, Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (z.B. qualitativ hochwertige Gestaltung der Freianlagen mit über 120 Großgehölzen, großflächige Heckenbepflanzung).
Erhebliche Auswirkungen sind auf das Schutzgut Tiere zu erwarten. Aufgrund von anlagebedingten Wirkungen wie der Flächeninanspruchnahme ist von einem funktionalen Verlust der
Fortpflanzungsstätten der Brutvogelarten Brachpieper, Flussregenpfeifer und damit einem
Verstoß gegen § 44 BNatSchG auszugehen.
Zur Kompensation der erheblichen Auswirkungen der Planung werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nachteilige Auswirkungen für die Art Blauflüglige Ödlandschrecke werden
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Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung
mit Maßnahmen auf der Fläche M 1.1 (GE 2.2) ausgeglichen. Auch für die Zauneidechse
kann auf dieser Fläche eine Maßnahme realisiert werden. Für den Brachpieper, den Flussregenpfeifer, die Feldlerche und die Zaueidechse wird eine Fläche für eine externe Ausgleichsmaßnahme am Ostufer des Zwenkauer Sees vertraglich gesichert.
Die Eingriffsregelung wird für die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans im Vergleich
zur rechtskräftigen 1. Änderung (1998) angewandt. Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz erstellt.
Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungstypen wurden als Grundlage der Bilanzierung in der Typologie für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Flora/Fauna nach
dem Leipziger Bewertungsmodell beschrieben und bewertet.
Die Berechnung des Eingriffs für die 2. Änderung des Bebauungsplanes ergibt in der Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Einzelbewertungen ein Defizit von -98.622 Wertpunkten. Das bedeutet ein rechnerisches Defizit von 6,2 %. Diese Ermittlung zeigt, dass sich aus
der vollständigen Umsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes eine geringfügige Minderung der ökologischen Funktionen im Plangebiet gegenüber der vollständigen Umsetzung
der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt.
Bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist festzustellen, dass das Landschaftsbild unverändert bleibt und das Schutzgut Boden rechnerisch eine Wertpunktesteigerung erfährt. Dagegen verbleibt ein rechnerisches Defizit für die Schutzgüter Wasser, Klima und Flora/ Fauna. Dies liegt zum einen an der Erhöhung der Grundflächenzahl und zum anderen daran,
dass sich die festgesetzten Flächen für eine Dachbegrünung im Vergleich zur rechtskräftigen
Planung verringert haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass trotz des Ergebnisses der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit einem rechnerischen Defizit von 6,2 % das vorgegebene Ziel der Vermeidung und
des Ausgleichs erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes mit dieser Bebauungsplanänderung erreicht
wird.
Die durch den Eingriff in Natur und Landschaft verursachten erheblichen oder nachhaltigenBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitestgehend wiederhergestellt bzw. in gleichwertiger Weise kompensiert.
Das rechnerische Defizit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist im Übrigen zu relativieren,
da einige Maßnahmen trotz ausgleichender Wirkung nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingerechnet wurden. So konnten in die punktemäßige Erfassung des ökologischen Wertes nicht
alle Aspekte der Bilanzierung eingestellt werden (siehe hierzu auch Anhang III)
Ergebnisse der Beteiligungen
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form der Auslegung der Planzeichnung, des Textes und der Begründung im Neuen Rathaus vom 21.07.2015 bis zum 20.08.2015 durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden drei Stellungnahmen abgegeben. Die zu berücksichtigenden Belange wurden von zwei Umweltverbänden vorgebracht,
die schwerpunktmäßig die Themen Eingriffsregelung und Artenschutz betreffen:
Eingriffsregelung
Es wird bemängelt, dass es vor dem Hintergrund des berechneten Kompensationsdefizits
von 98.6222 Wertpunkten mit Blick auf die grünordnerische Planung nur schwer nachvollziehbar sei, dass „es zu keiner tiefergreifenden Ausschöpfung kompensationswirksamer
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Maßnahmen kommt.“ Als mögliche Beispiele werden die Auswahl heimischer Gehölze als
auch eine umfassendere Festsetzungen zur Wandbegrünung genannt.
Dem wird entgegnet, dass es trotz einem verbleibenden (rein mathematischen) Defizit des
Ausgleichs von wenigen Prozenten, insgesamt zu einem ausgewogenen Verhältnis der Gesamtkonzeption kommt. Auch muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Aspekte der Bilanzierung in die punktemäßige Erfassung nach dem Leipziger Modell des ökologischen Wertes
eingestellt werden konnten (z.B. alternative Festsetzung zur Nutzung der Dachflächen, Befestigung von Oberflächen, Pflanzqualität). Zudem ist die genannte Pflanzempfehlung nicht
mit einer Festsetzung gleichzusetzen.
Auch eine mögliche Festsetzung einer Wandbegrünung wurde in die Abwägung eingestellt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das angestrebte Nutzungs- und städtebauliche Konzept in
Verbindung mit der landschaftsgestalterischen Konzeption bevorzugt werden soll und es damit zur Zurückstellung eines anderswertigen Ausgleichs mittels Fassadenbegrünung kommt.
Artenschutz
Es wird die Ergänzung einer Festsetzung zur ausschließlichen Verwendung von Vogelschutzglas gefordert, da mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko von vorkommenden
europäischen Brutvögeln zu rechnen ist.
Diesbezüglich wird erklärt, dass im Bebauungsplan bereits Maßnahmen zur Vermeidung
bzw. Verminderung nachteiliger Auswirkungen bzw. von möglichen Beeinträchtigungen getroffen werden, siehe dazu Fsetsetzung Nr. 9.3.3 - stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen sind unzulässig. Gleichzeitig ist festzustellen, dass darüber hinaus, auf nachgeordneter Ebene (Objektplanung) weitere individuelle Lösungen möglich und zweckmäßig
sind. Hier ist jeder Bauherr bzw. Eigentümer selbst in der Verantwortung sicherzustellen,
dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten bzw. entsprechende Maßnahmen vorzusehen sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen zu können.
Weiter wird angemerkt, dass bei der Untersuchung der anlagebedingten Wirkungen die Betrachtung der Kulisseneffekte für Vogelarten der Offenlandbrüter fehle und zu prüfen sei, ob
durch die Kulisseneffekte ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliege und somit weitere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind u.a die Konflikte der geplanten Vorhaben mit den
aufgefundenen Vogelarten dargelegt. Für die Brutvogellebensräume von Brachpieper, Feldlerche und Flussregenpfeifer sind dabei Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) aufgeführt; so können Bedingungen angeboten werden, wie sie durch die Bebauung des Gebietes an der Neuen Messe für insbesondere diese
Arten verloren gehen werden. Es findet mittels dieser Maßnahmen praktisch ein vollwertiger
Ersatz statt, damit die Erhaltungszustände der Populationen sich nicht verschlechtern.
Weiterhin seien die Aussagen zum Feldhasen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag unzureichend und müssten dringend nachgebessert sowie entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.
Dazu kann erklärt werden, dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag keine Aussagen zum
Feldhasen getroffen wurden, da im Gutachten lediglich Arten des Anhangs II und IV der FFHRichtlinie und alle Europäischen Vogelarten betrachtet werden. Dieses Vorgehen ist allgemein gültig und wurde so mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Mit Schreiben vom 15.07.2015 wurden die TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung der Planung benachrichtigt.
Wesentliche Ergebnisse dieser Beteiligung sind:
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Die KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH regt an, über die bereits im Plan enthaltenen Leitungsrechte zugunsten der KWL hinaus, der Vollständigkeit halber die Festsetzung
eines Leitungsrechts, um eine weitere Trinkwasserleitung zu ergänzen.
Dazu wird erklärt, dass die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen noch nicht ein solches Recht selbst begründet; es dient lediglich der Vorbereitung der Begründung eines entsprechenden Rechts. Die Festsetzung von mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zu belastenden Flächen für eine vorhandene Leitung ist insofern entbehrlich.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stimmt dem Bebauungsplan gegenwärtig nicht
zu. Es ist bisher davon ausgegangen worden, dass die Anbauverbotszone gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) mit Bezug auf die B 2 einschließlich der Rampen maßstabsgetreu in den Planunterlagen dargestellt wird und dass ein Zufahrtsverbot mittels Planzeichen festgesetzt wird.
Diesbezüglich wird erklärt, dass die sich aus dem FStrG für den Bebauungsplan ergebenden
und durch das Landesamt zu vertretenden Belange bereits ausreichend in den Planunterlagen berücksichtigt sind. Die genannten Forderungen sind nicht erforderlich, da die 2. Änderung dieses Bebauungsplanes nur einen Teil des rechtskräftigen Planes umfasst, der u.a.
auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der B 2 sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche regelt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung reicht dabei nicht bis an die festgesetzte
Straßenverkehrsfläche bzw. den tatsächlich vorhandenen Rand der befestigten Fahrbahn
der B 2 heran. Es bleibt vielmehr ein im Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung als
sogenanntes Verkehrsgrün festgesetzter Streifen, welcher einen Anschluss der Gewerbegebiete an die Bundesstraße bzw. ihre Rampen ausschließt. Weiterhin ist festzustellen, dass
westlich des Baugebiets GE 1 durch die vorhandene Situation mit der bis zu mehreren Meter
hohen Stützmauer ein Anschluss nicht ohne wesentliche Änderungen an der bestehenden
Anlage möglich ist. Zusätzlich ist für die Baugebiete GE 2.1 und GE 2.2 allein schon durch
die entlang der Bundesstraße getroffenen Festsetzungen zum Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen bzw. der anderen Flächen auf denen ausschließlich Grün in diesem Bereich entstehen soll, praktisch ausgeschlossen, dass die Baugebiete auf dieser Seite an das öffentliche Straßennetz angebunden werden können.
Der Vollständigkeit halber wird unter den Hinweisen in der Begründung zum Bebauungsplan
auf die Regelungen des FStrG verwiesen werden und die Begründung um einen Anhang mit
der Darstellung der Anbauverbotszone und der Anbaubeschränkungszone ergänzt werden.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH erklären, dass das ÖPNV-Angebot als hervorragend bezeichnet werden kann. Dem stehen jedoch unnötig lange Zugangswege ohne direkte
Wegebeziehungen zu den Haltestellen gegenüber, die diesen Standortvorteil nicht nutzen.
Hierzu wird ausgeführt, dass optimale Fußwegebeziehungen zu den im Umfeld befindlichen
Haltestellen des ÖPNV geprüft wurden. Dem gegenüber stehen vor allem die sonstigen der
Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenbedingungen, Anforderungen des Artenschutzes und die städtebaulichen Ziele sowie die Interessen und Anforderungen, die sich
aus betrieblichen Nutzungsaspekten ergeben.
Es ist festzustellen, dass die südlichen Gewerbegebiete in zumutbarer Entfernung zu den
Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Die Anbindung des nördlichen Gewerbegebietes kann trotz der größeren Entfernungen zu den S-Bahn- und Straßenbahnhaltestellen
im Bereich der Messe als gut eingeschätzt werden, da es zu diesen Haltestellen verbindende
Buslinien gibt. Das diese bisher nicht barrierefrei ausgebaut sind, steht einer Entwicklung
des Gebietes nicht grundsätzlich entgegen. Individuelle Lösungen zur weiteren Optimierung
der Rahmenbedingungen zur Nutzung des ÖPNV durch die Beschäftigten und Gäste sind
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dem Grundstückseigentümer im Rahmen der Entwicklung des Gebietes zudem offen gehalten.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH verweist auf die übergebenen Bestandspläne verschiedener Leitungen. Die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte
mit den dazugehörigen Schutzstreifen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen und auszuweisen.
Die vorgetragenen Belange wurden berücksichtigt. Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung berücksichtigt bzw. in die Begründung, Kapitel 5 aufgenommen. Zusätzlich ist der Hinweis zum
Schutz der Anlagen in den Anhang II dieser Begründung aufgenommen worden.
Die Bebauungsplanänderung wurde in Bezug auf andersweitige Planungsmöglichkeiten
geprüft. Im Ergebnis ist folgendes festzustellen:
Bei der Prüfung von möglichen räumlichen Planungsalternativen wurde berücksichtigt, dass
im Falle der räumlichen Verlagerung des Geltungsbereiches und der Beibehaltung der Ziele
und Zwecke der Planung zunächst die Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen, hier dem Flächennutzungsplan und dem Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ gegeben sein muss. Aus gesamtstädtischer Betrachtungsweise ist eine Etablierung
von Gewerbe- bzw. Industrieflächen im Leipziger Südraum kein vorrangiges Ziel, da in diesen Stadtgebieten eine Entwicklung eher im Bereich „Freizeit und Erholung“ gesehen wird.
Aus Verfügbarkeitsgründen bei der hier explizit nachgefragten Flächengröße von > 10 ha ist
eine Alternativenfindung im verbleibenden und auch für eine solche Ansiedlung prädestinierten Suchraum „Leipziger Nordraum“ überschaubar. Vergleichbare Flächen sind bspw. im Industriepark Nord, im Güterverkehrszentrum Leipzig, innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes „Seehausen II“ und im geplanten Gewerbegebiet Leipzig- Stahmeln vorhanden. Die Prüfung hat ergeben, dass diese Flächen zum Teil bereits andersweitig genutzt
werden, als Vorbehaltsflächen dienen, kein Baurecht besitzen bzw. eine ungünstige Verkehrsanbindung aufweisen (siehe dazu auch Kapitel 7.2.5.3).
Es wird festgestellt, dass aufgrund der guten infrastrukturellen Gegebenheiten, der bereits
bestehenden Vorbelastung (Altgewerbestandort) und der seit 1993 beplanten und wenig später erschlossenen Fläche die Ansiedlung von Gewerbe in diesem Bereich zu favorisieren ist.
Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 35.2, 1. Änderung, der die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Gewerbeansiedlungen bereits regelt, verfügt der Standort über einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Flächen.
Andere Aufteilungen des Plangebietes selbst wären grundsätzlich möglich, jedoch gewährleistet die vorliegende Planung unter Berücksichtigung der bestehenden Erschließungsanlagen eine optimale Nutzung der Baugrundstücke gemäß dem Entwicklungsziel. Durch geeignete Festsetzungen wird das Plangebiet städtebaulich und landschaftsgestalterisch in die
bestehenden Strukturen eingebunden.
Unter den genannten Aspekten ist der Standort als alternativlos anzusehen.
Insofern kann davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Planungskonzeptes sowohl dem Ziel - der Entwicklung eines Gewerbegebietes am Standort - entsprochen und
auch den Belangen des Umweltschutzes hinreichend Rechnung getragen wird.
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