Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047117.pdf
Größe
8,5 MB
Erstellt
10.11.15, 12:00
Aktualisiert
15.02.16, 09:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02077
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln
Ortschaftsrat Lindenthal
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 245 "Güterverkehrszentrum Süd III";
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteile Lindenthal und Lützschena-Stahmeln;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
✘ hoch
mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 245 "Güterverkehrszentrum– Süd III"
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Der Bebauungsplan überplant Flächen im südöstlichen Bereich des Güterverkehrszentrum (GVZ).
Entsprechend der Festsetzungen werden wegen der hohen Nachfrage weitere Gewerbegebiete im
GVZ entwickelt. Eine entsprechende gewerbliche Nutzung findet hier bereits auf Grundlage von
während der Planaufstellung und § 33 BauGB erteilten Genehmigungen statt. Diese Entwicklungen
haben daher bereits jetzt zur Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in größerem
Umfang beigetragen; die Planung wird nach Erreichen der Rechtssicherheit auch einen Beitrag zur
Sicherung dieser Arbeits-und Ausbildungsplätze leisten.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel ist für die Änderung des B-Planes nicht relevant.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Lindenthal hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 03.07.2012
behandelt und die Planung mit folgender Begründung nicht befürwortet:
Die Lärmkontingentierung muss für gesamtes GVZ und KV-Terminal betrachtet werden und die
Ausgleichsmaßnahmen sollen zu mindestens 90% in der Ortschaft Lindenthal erfolgen; z.B. auf
einer verwilderten Brachfläche im städtischen Eigentum in der Nähe des Plangebietes. Die
Anregung, dass die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zu mindestens 90% überwiegend im
Ortsteil Lindenthal erfolgen soll, konnte aufgrund fehlender geeigneter Flächen nicht berücksichtigt
werden. Erreicht wird aber, dass ca. 2/3 der Ausgleichsmaßnahmen im bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet umgesetzt werden. Der Aspekt der Mitbetrachtung des GVZ und des KV-Terminals
bei der Lärmkontingentierung war bereits berücksichtigt, da die Vorbelastungen (u.a. durch GVZ,
Porsche, KV-Terminal) bei der Kontingentierung mit zugrunde gelegt wurden.
Der Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
09.07.2012 behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Sowohl die Planungskosten als auch die im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung aller
notwendigen Erschließungsanlagen inclusive der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und
Ausgleichsmaßnahmen anfallenden Kosten wurden durch den Grundstückseigentümer bzw. die
entsprechenden Grundstücksnutzer getragen. Dies ist Gegenstand eines bereits abgeschlossenen
Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger.
26.10.2015
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
Von der Planung sind mehrere städtische Flurstücke betroffen. Es handelt sich hierbei um die
Verkehrsfläche für den Radweg. Die Flächen wurden bisher als Weg genutzt und werden nun nach
Realisierung der Planung als Rad- und Gehweg genutzt. Dies führt zu keiner Änderung der
Wertverhältnisse.
Es sind keine landwirtschaftliche Flächen von der Planung betroffen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Lindenthal und dem Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln wird die Vorlage durch
das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 50000, Stand: 09/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 09/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Seite 1 von 18
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
N
X
Beschlussvorschlag
(BV)
Wird berücksichtigt
X
-
-
26.10.2015
Erläuterung
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit
nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes
und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens
Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant für das
vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer
Genehmigungs- oder Planverfahren oder eines städtebaulichen Vertrages, oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Seite 2 von 18
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-1
DB Services Immobilien GmbH
I-1.1
Stellungnahmen vom 30.07.2009 und vom 30.08.2012
berücksichtigt
J
N
X
Inhalt der Stellungnahmen:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des B-Planes wurde die Forderung der
Schaffung einer zweiten Straßenanbindung für das ehemalige Bahnbetriebswerk LeipzigWahren erhoben. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es Vorstellungen gebe, dort
ein Umschlagterminal zu errichten. Aus ersten Untersuchungen sei erkennbar, dass eine
zweite Straßenanbindung unabdingbar sei.
Zum Entwurf des B-Planes wurde mitgeteilt, die Forderung der Schaffung einer zweiten
Straßenanbindung werde weiterhin aufrecht erhalten. Aus diesem Grunde würden Einwände gegen den B-Plan erhoben. Seitens der DB Netz AG werde weiterhin die Entwicklung der Flächen betrieben. Die Festsetzung des B-Planes [ohne zweiter Straßenanbindung] würde einer Weiterentwicklung dieser Flächen und deren erforderliche verkehrlicher Anbindung verhindern. Weiterhin existiere eine Planung eines [namentlich genannten] Cargo-Unternehmens, welche ebenfalls eine zweite Straßenanbindung erfordere.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Für das angesprochene Umschlagterminal gibt es inzwischen einen anderen Standort (in
Nachbarschaft zu DHL in Schkeuditz). Für die Fläche des ehemaligen Bahnbetriebswerkes beabsichtigt die DB Netz AG selbst den weiteren Ausbau des Terminals für Kombinierten Verkehr (KV-Terminals). Eine entsprechende Planfeststellung ist bereits erfolgt.
In diesem Zusammenhang wurde eine verkehrstechnische Machbarkeitsstudie erstellt,
welche keine Anbindung an das GVZ Süd III sondern an die Hans-Grade-Straße vorsieht.
Die Forderung der DB ist damit hinfällig geworden.
I-1.2
Nachtrag vom 03.09.2012
Inhalt der Stellungnahme:
Es wurde mitgeteilt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Straße mit Wendehammer
bis an die südliche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Planes verlängert werden sollte, um eine spätere Erschließung des Bahnareals zu ermöglichen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Eine planungsrechtliche Sicherung der gewünschten Verlängerung der Straße nach Süden
zur Erschließung des Bahnareals im Rahmen der Aufstellung dieses B-Planes ist nicht
städtebauliches Ziel der Stadt (siehe auch Kap. 2 und 3). Begründet ist dies vor allem damit, dass das vorhandene Straßennetz im GVZ ausschließlich für die Erschließung des
GVZ dimensioniert wurde. Das Plangebiet bildet den baulichen Abschluss des GVZ in
diesem Bereich und entsprechend wurde die Stichstraße dimensioniert. Mit der Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Plangebiet wurde das Ziel, die technische Infra-
26.10.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 18
berücksichtigt
J
N
struktur besser auszulasten, erreicht.
Es wurde aber mit der Planung durch Festsetzung der „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Rad-Gehweg, die Möglichkeit geschaffen, dass im Havariefall die
Wegeverbindung für Rettungs- und Löschfahrzeuge nutzbar wäre, wenn auch die Bahn
den dafür notwendigen Zugang zu ihrem Grundstück schaffen würde.
I-2
Deutscher Ausschuss für Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr DAVVL e.V.
I-2.1
Stellungnahme vom 07.07.2009 und vom 31.07.2012
Inhalt der Stellungnahmen:
Zum Vorentwurf des B-Planes wurde mitgeteilt, dieser sei aus Sicht des DAVVL im Hinblick auf biologische Flugsicherheitsaspekte (Vogelschlag) unkritisch. Daher würden keine Einwände geltend gemacht.
Zum Entwurf des B-Planes wurde dann hinsichtlich der im Teil B: Text des Bebauungsplan-Entwurfes unter der Nr. 1.7.3 festgesetzten Maßnahme M2 (Naturnahe Gestaltung
der Regenwasserrückhalteeinrichtung) empfohlen,
• eine unterirdische Rückhalteeinrichtung der oberirdischen vorzuziehen;
• wenn dies nicht möglich ist, die oberirdische Rückhalteeinrichtung durch eine schmale Form und steile Böschungen für relevante Vögel möglichst unattraktiv zu gestalten;
• Dauerstauflächen gänzlich zu vermeiden und
• keine Uferzonenbepflanzung mit Röhricht oder Schilf vorzusehen.
Begründet wurde dies insbesondere wie folgt:
• Die Maßnahme M2 sei aufgrund der Art der geplanten Gestaltung in Kombination mit
der Lage des Vorhabens innerhalb des Bauschutzbereichs (6 km Radius um den Flughafenbezugspunkt) des Flughafens Leipzig/Halle von Interesse.
• Die Gesamtfläche der Rückhalteeinrichtung betrage ca. 0,28 ha. Innerhalb des Bauschutzbereiches von Flughäfen seien aus Gründen der biologischen Flugsicherheit
grundsätzlich nur kleinflächige und schmale Regenwasserrückhalteeinrichtungen zu
empfehlen, da größere temporär vernässte Flächen flugsicherheitsrelevante Vogelarten
wie Lach-, Sturmmöwe, Graureiher und Stockente anziehen können.
• Von einer zusätzlichen Aufwertung der Einrichtung durch eine flach geneigte Böschung, unterschiedliche Wassertiefen und Sand-/Kiesschüttungen sei abzuraten, da
sie von den oben genannten Arten gerne angenommen werden und so die Wahr
scheinlichkeit einer Teilhabitatnutzung steige.
• Auch von Dauerstauflächen und bepflanzten Uferrandzonen sei abzuraten, da diese
unter Anderem Gänse und Entenarten anziehen könnten, was letztlich zu einer Steigerung der Individuendichte relevanter Vögel im unmittelbaren Flughafenumfeld führe.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Der Empfehlung wurde im Rahmen des B-Planes nicht gefolgt. Dies ist im Einzelnen wie
26.10.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 18
berücksichtigt
J
folgt begründet:
• Die Variante eines unterirdisches Rückhaltebeckens wurde aus Kostengründen sowie
aufgrund der daraus resultierenden zusätzlichen Versiegelung nicht weiter verfolgt.
• Die Stadt hat sich dafür entschieden, die Geometrie der für die Regenwasserrückhalteeinrichtung im B-Plan festgesetzten Fläche u.a. wegen der örtlichen Gegebenheiten
(vorhandene Leitungsbestand, Straße und Weg) sowie auch im Interesse der effektiven
Flächenausnutzung nicht zu verändern. Die festgesetzte Fläche lässt jedoch eine Realisierung der Regenwasserrückhalteeinrichtung entsprechend den Empfehlungen der
DAVVL zu. Die Ausführung der konkreten Beckengeometrie innerhalb der im B-Plan
festgesetzten Fläche ist allerdings nicht Gegenstand des B-Planes, sondern der Ausführungsplanung sowie des zugehörigen Genehmigungsverfahrens.
• Die Stadt hat sich auch dafür entschieden, die Festsetzung zur naturnahen Gestaltung
der Regenwasserrückhalteinrichtung nicht zu verändern. Auch diese Festsetzung steht
einer Berücksichtigung der Empfehlungen der DAVVL hinsichtlich der Gestaltung der
Böschungen, der Vermeidung von Dauerstauflächen sowie der Auswahl der Uferzonenbepflanzung nicht entgegen. Die Ausführung der konkreten Beckengestaltung ist
nicht Gegenstand des B-Planes, sondern der Ausführungsplanung sowie des zugehörigen Genehmigungsverfahrens.
Im Übrigen wird eingeschätzt, dass bereits aufgrund der unmittelbar angrenzenden Straße
und eines Parkplatzes mit regelmäßigem LKW-Verkehr sowie aufgrund der vorhandenen
gewerblichen Nutzung Störfaktoren bestehen, die die Fläche für flugsicherheitsrelevante
Vogelarten unattraktiv machen. Anhaltspunkte dafür, dass sich solche Vogelarten an oder
in der bereits fertig gestellten Regenwasserrückhalteinrichtung aufhalten oder sogar angesiedelt haben, liegen nicht vor.
I-3
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Stellungnahme vom 21.07.2009
Inhalt der Stellungnahme:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des B-Planes wurde mitgeteilt, das Plangebiet sei mit einer max. zulässigen Höhe von 160 m ü. NN vom § 18 a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) betroffen, da es im Anlagenschutzbereich der Flugradaranlage des Flughafens
Leipzig/Halle liege. Bauvorhaben, die großflächige Fassaden nach Nordwesten in Richtung der Radaranlage haben, seien gemäß § 18 a LuftVG vorzulegen.
Zum Entwurf des B-Planes ging keine Stellungnahme ein.
BV: Wird berücksichtigt
Es wird ein entsprechender Hinweis auf die Vorlagepflicht in Teil B: Text des B-Planes
aufgenommen.
I-4
envia Verteilnetz GmbH / Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz
Strom)
Stellungnahmen vom 10.07.2009 und 08.08.1012
26.10.2015
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 18
berücksichtigt
J
N
Zum Vorentwurf des B-Planes wurde von der envia Verteilnetz und zum Entwurf des BPlanes von der Mitnetz Strom im Wesentlichen wortgleich mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Zudem wurden folgende Inhalte vorgetragen:
I-4.1
Inhalt der Stellungnahmen:
-
Zu den Nieder- und Mittelspannungsanlagen wurde u.a. mitgeteilt, die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte (z.B. für eine Trafostation) seien mit den dazugehörigen Schutzstreifen in den B-Plan aufzunehmen und auszuweisen. Zudem wurden
weitere Angaben zur Einordnung der geplanten Leitungstrassen sowie zu einzuhaltenden
Schutzabständen gemacht.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Hinsichtlich der Nieder- und Mittelspannungsanlagen sind Festsetzungen im B-Plan nicht
erforderlich. Vorhandene Niederspannungskabel befinden sich bereits innerhalb der als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Flächen. Dort ist auch die Einordnung weiterer
Kabel zulässig. Die Einordnung der Trafostation ist auf den Baugrundstücken (auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; vgl. Teil B: Text, Nr. I.1.4) möglich. Die
genaue Standortbestimmung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären.
I-4.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zu Hochspannungsanlagen wurde u.a. mitgeteilt, dass das Plangebiet durch eine 110-kVFreileitung tangiert werde. Maststandorte seien im Umkreis von 15 m von jeder Bebauung freizuhalten. Der Schutzstreifen der Freileitung solle eine Breite von ca. 18 m beidseitig der Trassenachse haben. Anpflanzung von Bäumen im Schutzstreifen seien nur gestattet, wenn eine Endwuchshöhe von 3 m nicht überschritten werde.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Hinsichtlich der Hochspannungsanlagen wurde der geforderte Freihaltebereich zum
Maststandort bereits in der durch Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) in der Planzeichnung umgesetzt. Zudem wurde dort die Trasse einschließlich des
Schutzstreifens als Darstellung ohne Normcharakter hinweislich dargestellt. Für die „Fläche für Wald“ wurde zudem festgesetzt, dass im Bereich des Schutzstreifen der 110-kV-Hochspannungsleitung nur Gehölze angepflanzt werden dürfen, deren Endwuchshöhe
3 m nicht überschreitet (vgl. Teil B: Text, Nr. I.1.7.2).
Damit wurden die vorgetragenen Belange umfassend berücksichtigt.
I-5
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Stellungnahmen vom 30.07.2009 und vom 24.08.2012
Inhalte der Stellungnahmen:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurde die Planung befürwortet.
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurde gefordert (Zitat),
26.10.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
dass in der vorliegenden Planung der vom Gesetzgeber vorgesehene Grenzwert von
65 db(A) verankert wird, ohne dabei bereits erteiltes vorläufiges Baurecht zu beeinträchtigen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
a)
Die Bezeichnung „Güterverkehrszentrum“ signalisiere potenziellen Investoren, dass
der Güterverkehr bei der Nutzung der Flächen sowohl schienen- als auch straßenseitig eine zentrale Rolle einnehme. Insofern seien jegliche über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Einschränkungen innerhalb des Bebauungsplanes für potenzielle
Investoren hinderlich, rechtlich bedenklich und deshalb abzulehnen.
b) So werde beispielsweise auf S. 3, Gliederungspunkt 1.5 [gemeint ist im Teil B: Text
des Bebauungsplanes die Festsetzung Nr. 1.5], und S. 56, Gliederungspunkt 11.1.8
[der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf] auf den zulässigen Schallleistungspegel nach TA-Lärm [Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm] verwiesen und
zugleich eine Einschränkung beim Tageshöchstwert vorgenommen. Obwohl laut TALärm ein Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten von maximal 65 db(A) zulässig sei, werde
der einzuhaltende Wert im Bebauungsplan auf maximal 60 db(A) festgesetzt.
c)
Da die Schallpegelbeurteilung lediglich auf Annahmen im Rahmen einer Prognoserechnung beruhe, sei nicht mit Sicherheit darauf zu schließen, dass die gesetzlich fixierten Höchstwerte in der Realität überschritten werden. Zudem würden die Ergebnisse durch die summarische Betrachtung der benachbarten Schallquellen noch fragwürdiger.
d) Auffällig sei auch, dass sich bei einer jährlichen Windverteilung von 54,5% aus den
Windrichtungen Südost bis Südwest (vgl. Tab. S. 58 der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf) ein erheblicher Schallminderungseffekt für die Wohnbebauung in
Lindenthal und Lützschena-Stahmeln ergibt. Dieser Fakt werde offensichtlich nicht
genügend berücksichtigt.
e)
Im Ergebnis würden zukünftigen Nutzern der Gewerbegebietsfläche Einschränkungen zugemutet, die zu zusätzlichen Investitionen in den Lärmschutz zwingen würden. Die IHK halte diese Verfahrensweise für nicht investorenfreundlich, da hier de
facto eine Verlagerung der Lärmschutzinvestitionen für ein Gewerbegebiet vom öffentlichen in den privaten Bereich vorgenommen werde. Es müsse mithin befürchtet
werden, dass bei den geplanten Erweiterungen im GVZ und am Flughafen Leipzig-Halle ähnlich verfahren werden solle.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Der Forderung der IHK soll aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die in dem Bebauungsplan getroffene Festsetzung zum immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegel, gegen die sich die IHK wendet, wird aufgrund der konkret vorliegenden Sachlage und gestützt auf die eigens angefertigte Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung [Müller-BBM GmbH: B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum
Süd III“, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung und Vorschlag für schalltechnische Festsetzungen, Bericht Nr. M96 544/1; 19.10.2011] getroffen. Sie ist im Ergebnis
der Untersuchung erforderlich, um erreichen zu können, dass an den maßgeblichen Im26.10.2015
Seite 6 von 18
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
missionsorten in der Nachbarschaft des Plangebietes die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, angemessen unterschritten werden.
Die Stadt ist sich darüber im Klaren, dass die genannten Einschränkungen für bestimmte
potenzielle Investoren hinderlich sein können. Sie stellt die Interessen der Investoren und
der Grundstückseigentümer an einer ungehinderten Nutzbarkeit der Flächen aber zurück
hinter das Interesse, die in der Nachbarschaft vorhandene Wohnbevölkerung und Kleingartennutzung angemessen vor Lärmimmissionen zu schützen. Dies dient dem Interessenausgleich vor allem zwischen den Interessen von Investoren und Grundstückseigentümern auf der einen und denen der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Kleingartennutzungen auf der anderen Seite.
Zu den einzelnen Begründungspunkten der IHK:
Zu a): Ob die – sich bekanntlich auf das gesamte Gebiet zwischen der Autobahn A 14 im
Norden und der Bundesstraße B6 im Süden beziehende – Bezeichnung „Güterverkehrszentrum“ (GVZ) die oben angesprochene Signalwirkung entfaltet, kann dahin gestellt
bleiben. Daraus, dass der Güterverkehr bei der Nutzung der im GVZ gelegenen Flächen
sowohl schienen- als auch straßenseitig eine zentrale Rolle einnehmen soll, ist nicht
zwingend zu schließen, dass die Immissionsrichtwerte (Obergrenzen) die die TA Lärm für
Gewerbe- bzw. Industriegebiete vorsieht, im gesamten GVZ vollständig ausgeschöpft
werden können. Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich am südöstlichen
Rand des GVZ und damit näher an den Siedlungsgebieten von Lindenthal, LützschenaStahmeln und Wahren, als andere Teile des GVZ. Daraus ergeben sich für diesen Bebauungsplan andere Anforderungen an den Lärmschutz, als für andere Teile des GVZ.
Im Übrigen ist von Bedeutung: Die genannten Einschränkungen mögen für bestimmte potenzielle Investoren hinderlich sein. Allerdings sind sicherlich nicht alle potenziellen Investoren darauf angewiesen, die sich aus der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte
ausnutzen zu können.
Aufgrund der konkret vorliegenden Sachlage, gestützt auf die eigens angefertigte Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, wäre es rechtlich bedenklich, die im Bebauungsplan festgesetzte Begrenzung des immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels nicht festzusetzen. Ohne diese einschränkende Festsetzung könnte der
Bebauungsplan nicht Ergebnis einer sachgerechten Abwägung sein. Er wäre in der Folge
auch kein rechtssicherer und damit verlässlicher bauplanungsrechtlicher Rahmen für die
Investitionsentscheidungen potenzieller Investoren. Auf die einschränkende LärmschutzFestsetzung zu verzichten, ist somit aus rechtlichen Gründen und auch im Interesse potenzieller Investoren abzulehnen.
Zu b): Es ist zutreffend, dass an den genannten Stellen – es handelt sich jeweils auf die
Textfestsetzung 1.5 des Bebauungsplanes – auf die TA Lärm verwiesen wird. Es wird allerdings nicht auf die sich aus der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte verwiesen.
Es wird viel-mehr klargestellt, dass „Im Genehmigungsverfahren […] zum Nachweise
der Zulässigkeit des Vorhabens der Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm zu ermitteln“ ist.
Dass laut TA-Lärm ein Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten von maximal 65 db(A) zulässig ist und
dennoch der einzuhaltende immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel
im Bebauungsplan mit maximal 60 db(A) festgesetzt wird, stellt keinen Widerspruch dar.
Ziel ist, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebie-
26.10.2015
Seite 7 von 18
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 8 von 18
berücksichtigt
J
tes, also in den Wohngebieten oder Kleingärten, die Orientierungswerte nach Beiblatt 1
zu DIN 18005, Teil 1, angemessen unterschritten werden. Dass in den Gewerbegebieten
für sich allein betrachtet eine höhere Lärmbelastung zulässig wäre, darauf kommt es hier
nicht an.
Zu c): Direkt an das Plangebiet angrenzend befinden sich diverse gewerbliche Nutzungen
innerhalb des GVZ. Darüber hinaus existieren nordwestlich sowie nördlich weitere gewerbliche sowie industrielle Nutzungen. Südlich des Plangebietes befinden sich die Anlagen des KV-Terminals. Somit ist im Umfeld der Planung bereits von einer hohen schalltechnischen Vorbelastung auszugehen. Zudem muss im Hinblick auf die insgesamt vorhandene Geräuschsituation durch die Verkehrsachsen der Autobahn A 14 sowie der Bundesstraße B6 und insbesondere durch den Betrieb des Verkehrsflughafens Leipzig-Halle
von einer nennenswerten Geräuschbelastung ausgegangen werden. Mit der Geräuschkontingentierung wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die aus dem
Plangebiet zu erwartende Zusatzbelastung ausreichend begrenzt, um der vorliegenden
Geräuschsituation Rechnung zu tragen.
Zu d): Dass sich bei einer jährlichen Windverteilung von 54,5% aus den Windrichtungen
Südost bis Südwest ein Schallminderungseffekt für die Wohnbebauung in Lindenthal
und Lützschena-Stahmeln ergibt,wurde angemessen berücksichtigt. Wie aus Kap. 11.1.8
entnommen werden kann, ist in die standortbezogene meteorologische Korrektur auch die
jährliche Windverteilung eingeflossen.
Zu e): Dass durch die Festsetzung des immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegels zukünftigen Nutzern der Gewerbegebietsfläche Einschränkungen zugemutet werden, die zu zusätzlichen Investitionen in den Lärmschutz zwingen würden, ist
nicht zutreffend. Auch ohne diese Festsetzung müssen Investoren die rechtlichen Anforderungen des Lärmschutzes erfüllen. Die TA Lärm „dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche“ (vgl. TA Lärm, Pkt.
1). Sie hat Bedeutung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Gewerbe- und Industrieanlagen sowie von nachträglichen Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen,
die bereits bestehen. Sie gilt folglich unmittelbar - ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Dass hier de facto eine Verlagerung der Lärmschutzinvestitionen für ein Gewerbegebiet
vom öffentlichen in den privaten Bereich vorgenommen werde, ist dementsprechend
nicht zutreffend. Der Bebauungsplan klärt lediglich die bestehenden Lärmschutzerfordernisse vorab und stellt diese klar. Die Stadt hält diese Verfahrensweise für sehr investorenfreundlich, da damit ein rechtssicherer und damit verlässlicher bauplanungsrechtlicher
Rahmen für die Investitionsentscheidungen gegeben wird. Potenzielle Investoren wissen
frühzeitig, auf welche Lärmschutzanforderungen sie sich einzustellen haben. Sie können
dies schon bei der Standortentscheidung berücksichtigen und werden nicht erst bei den
Vorhabenplanung davon überrascht. Im Übrigen ist mit Sicherheit davon auszugehen,
dass bei den geplanten Erweiterungen im GVZ und am Flughafen Leipzig-Halle ähnlich
verfahren wird.
I-6
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL)
I-6.1
Stellungnahme vom 11.08.2009
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurden vor allem Informationen zum Bestand an Leitungen und zum Schutz des Bestandes übergeben. Zudem wurde mitgeteilt,
dass und unter welchen Voraussetzungen die wasserseitige Erschließung des Plangebietes
möglich sei.
Hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde darauf hingewiesen, dass das Niederschlagswasser möglichst auf den Grundstücken zu belassen und zu versickern sei. Der
Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebietes sei durch hohen Grünflächenanteil, Einsatz
von versickerungsfähigem Pflaster und Dachbegrünung so gering wie möglich zu halten.
Ein Bodengutachten über die Versickerungsfähigkeit sei vorzulegen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der Anregung zur Versickerung des Niederschlagswasser wurde bereits im Entwurf des
B-Planes vor allem mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 1.7.1 (Versickerung des auf
den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem jeweiligen
Baugrundstück) und 1.7.6 (Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen) des B-Planes
entsprochen.
Ein Bodengutachten über die Versickerungsfähigkeit wurde für den B-Plan nicht erstellt.
Eine Notwendigkeit, ein solches Gutachten den KWL im Rahmen des B-Plan-Verfahrens
vorzulegen, besteht im Übrigen nicht.
I-6.2
Stellungnahme vom 14.09.2012
Zum Entwurf des B-Planes wurden vor allem die folgenden Punkte vorgetragen:
I-6.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Für den vorgesehenen Löschwasserbehälter mit einer Kapazität von 200 m³ seien eindeutige Aussagen zu den Eigentums- und Betreiberverhältnissen zu treffen. Von Seiten der
KWL werde eine Betreibung der Löschwasserbevorratung ausgeschlossen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Eigentums- und Betreiberverhältnisse für die Löschwasserbevorratung wurden im
zwischen der Stadt und der Erschließungsträger abgeschlossenen Erschließungsvertrag
(UR-Nr. 0618/2013) wie folgt geregelt: Danach wird der Erschließungsträger verpflichtet, die Löschwasserversorgung ggf. auch durch Errichtung eines unterirdischen Löschwasserbehälters sicherzustellen. Die Verpflichtung wird auch an neue Eigentümer in den
Kaufverträgen weitergegeben. Eine Regelung, dass die Betreibung eines ggf. zu errichtenden Löschwasserbehälters durch die KWL erfolgt, ist im Erschließungsvertrag nicht
enthalten.
I-6.2.2
Inhalt der Stellungnahme:
Hinsichtlich der textlichen Festsetzung (Nr. 1.7.3) zur naturnahen Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung (M 2) und der technischen Beschreibung in der Genehmi-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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gungsplanung Regenwasserrückhaltung vom 03.06.2010 bestünden Differenzen, die in
der weiteren Planung zu klären seien.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Klärung ist erfolgt. Inhalte des B-Planes wurden im Ergebnis nicht geändert. Der Erschließungsträger wurde jedoch im zwischen ihm und der Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrag (UR-Nr. 0618/2013; § 4a Abs. 2 Buchst.b)) verpflichtet, das Regenwasserrückhaltebecken entsprechend den Regelungen der TF herzustellen. Die Umsetzung ist zwischenzeitlich erfolgt.
I-6.2.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Für die Abwasserdruckleitung DN 450 sei ein Leitungsrecht zugunsten der KWL festgesetzt. In der Begründung zum B-Plan werde darauf verwiesen, dass sich parallel zur Leitung ein Steuerkabel befindet. Zur Klarstellung wird um Benennung des Kabels in der
Planzeichnung – „mit Leitungsrecht (ADL 450 und Steuerkabel) zu Gunsten der KWL zu
belastende Fläche“ – gebeten.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Ergänzung der Planzeichenerklärung.
I-6.2.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
Da die mit dem Leitungsrecht belastete Fläche sich mit der Anlage einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M 3)
überschneide bzw. innerhalb des bebaubaren Bereiches liege, wurde darauf hingewiesen,
dass die Abwasserdruckleitung und das Kabel innerhalb des Schutzstreifens nicht mir
Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt oder überbaut werden dürfen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Ziel der Maßnahme M 3 ist es, die vorhandene Offenlandfläche mit bereits vorhandenem
Baumbestand durch extensive Beweidung zu optimieren. Die Neupflanzung von Bäumen
und Sträuchern ist nicht Bestandteil der Maßnahme. Durch die Beweidung wird der Aufwuchs aufgeschlagener Bäume und Sträucher unterdrückt.
I-6.2.5
Inhalt der Stellungnahme:
Für die Pflanzfestsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen wurden Hinweise zu den zu
Trinkwasserleitungen und Abwasseranlagen einzuhaltenden Abstände gegeben.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Hinweise zu den einzuhaltenden Pflanzabständen zu Leitungen sind im Rahmen der
Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Lfd.
Nr.
I-6.2.6
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme:
-
Bei der Darstellung des Plangebietes im Flächennutzungsplan sei eine symbolische
Kennzeichnung des Regenrückhaltebeckens unabhängig von dessen Größe als wasserwirtschaftliche Fläche aufzunehmen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Aufnahme einer Kennzeichnung in den Flächennutzungsplan ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Eine Kennzeichnung im Flächennutzungsplan wurde im Übrigen nicht
vorgenommen, da es sich nicht um eine Anlage, bei der die Voraussetzungen für eine
Kennzeichnung im Sinne des § 5 Abs. 3 BauGB vorliegen, handelt.
I-7
Landesamt für Archäologie
X
Stellungnahmen vom 03.07.2009 und vom 08.08.2012
Inhalte der Stellungnahmen:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf und zum Entwurf wurde darum gebeten, näher bestimmte Auflagen, Gründe und Hinweise aufzunehmen.
BV: Wird berücksichtigt
Es wird ein entsprechender Hinweis in den B-Plan aufgenommen (siehe Teil B: Text, II.
Hinweise. Nr. 3).
I-8
Landesdirektion Leipzig / Landesdirektion Sachsen
Stellungnahme vom 03.09.2012
In der Beteiligung zum Entwurf wurde von der Landesdirektion Sachsen vor allem mitgeteilt:
I-8.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Kap. 6.1.1 der Planbegründung sei um die Ziele des LEP 2012 zur Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland (LEP Kap. 1.6) und zur Siedlungsentwicklung (LEP Kap.
2.2.1) sowie um die Grundsätze zur Metropolregion (LEP Kap. 1.6 und zur Gewerblichen
Wirtschaft (LEP Kap. 2.3.1) zu ergänzen.
BV: Wird berücksichtigt
Die Planbegründung wird entsprechend ergänzt.
I-8.1.2
Inhalt der Stelllungnahme:
Es wurde auf folgenden Klar- und Richtigstellungsbedarf hinsichtlich eines möglichen
Konfliktes zwischen Raumordnung und Baurecht hingewiesen (wörtliches Zitat):
Nach RPlWS 2008 Ziel 5.1.7 sollen im Rahmen der Bauleitplanung Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen,
Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luft-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
verunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermeiden werden. V. g. Schutzansprüche führten im Sinne der regionalplanerischen Zielfestlegung zur Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO anstelle des anfänglichen Planungszieles der Ausweisung eines Industriegebietes nach § 9 BauNVO. Dieser
Änderung wird aus raumordnerischer Sicht vollinhaltlich gefolgt, jedoch aus
Sicht des Bauplanungsrechtes in der gegenwärtigen planerischen Umsetzung bezweifelt. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zeigen ein Abgleiten in
die Industriegebietsnutzungen nach § 9 BauNVO. Die den textlichen Festsetzungen zugrunde gelegte Störfallverordnung regelt die Zulässigkeit von Betriebsbereichen, die sich nach Auffassung des Fachreferates für Bauplanungsrecht auf
Industriebetriebe beziehen. Hier sind Klar- und Richtigstellungen erforderlich.
Dies betrifft auch den Einzelfall Wohnbebauung Erich-Thiele-Straße. Grundsätzlich gilt, dass mit dem B-Plan Nr. 245 keine neuen Konflikte in der Kette Betriebsbereich – hoher Verkehr/Verkehrsbelastung – Nähe Wohnbebauung entstehen und bestehende Konflikte nicht verstärkt werden dürfen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die aufgeworfene Frage wurde nochmals sorgfältig geprüft. Änderungen der Planung waren im Ergebnis nicht erforderlich. Ein „Abgleiten in die Industriegebietsnutzung nach §
9 BauNVO“ liegt nicht vor. Dies ist wie folge begründet:
In der Planzeichnung des B-Planes ist ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1 zur Art der baulichen Nutzung sowie Nr.
1.5 zu Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen wird die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber dem sich aus § 8 BauNVO ergebenden Rahmen eingeschränkt. Dies gilt ebenso auch für die Festsetzung 1.1.3, mit der auf der Grundlage der
Störfallverordnung die Zulässigkeit von Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen
ausgeschlossen oder als nur ausnahmsweise festgesetzt wird. Auch damit wird folglich
der Zulässigkeitsrahmen, der sich aus § 8 BauNVO ergeben würde, für den räumlichen
Geltungsbereich des B-Planes eingeschränkt. Da eine Ausweitung des nach § 8 BauNVO
gegebenen Zulässigkeitsrahmens nicht gegeben ist, kann somit auch ein „Abgleiten in die
Industriegebietsnutzung nach § 9 BauNVO“ nicht vorliegen.
Im Übrigen ist eine Auffassung, die Störfallverordnung regele die Zulässigkeit von Betriebsbereichen, die sich auf Industriebetriebe beziehen, unzutreffend.
Zum „Einzelfall Wohnbebauung Erich-Thiele-Straße“ siehe die Darlegungen in Kap.
11.1.1 dieser Begründung. Dass mit diesem B-Plan keine neuen Konflikte in der Kette
Betriebsbereich – hoher Verkehr/Verkehrsbelastung – Nähe Wohnbebauung entstehen
und bestehende Konflikte nicht verstärkt werden dürfen, ist grundsätzlich zutreffend.
Dem wird dieser B-Plan gerecht. Im Rahmen der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurden sowohl die Schallemissionen des Plangebietes als auch die Straßenverkehrsgeräusche untersucht. Mit den im B-Plan festgesetzten Schallimmissionskontingenten wird nachgewiesen, dass auch am IO 1 (Bebauung Erich-Thiele-Straße), gemessen am grundsätzlichen Schutzanspruch, die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN
18005, Teil 1unterschritten werden. Auch im Hinblick auf die Straßenverkehrsgeräusche
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten, so dass somit von einer
grundsätzlich verträglichen Situation ausgegangen werden kann.
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berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Landesdirektion aufgeworfene Frage
bereits berücksichtigt war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser B-Plan in
der vorliegenden Form nicht im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aufgestellt werden könnte. Die Stadt entscheidet sich deshalb dafür, den B-Plan in der vorliegenden
Form aufzustellen.
I-9
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV)
X
Stellungnahmen vom 17.09.2009 und vom 29.08.2012
Inhalte der Stellungnahme:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurde mitgeteilt, dass sich das Plangebiet
außerhalb der Sanierungsbereiche der LMBV, jedoch innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Betriebsplanes „Folgen des Grundwasserwiederanstieges der Tagebaue Delitzsch-Südwest / Breitenfeld“ und darüber hinaus in einem wasserrechtlichen Untersuchungsgebiet befinde.
Außerdem werden Informationen gegeben vor allem zu Grundwasserständen, zur Notwendigkeit von Baugrunduntersuchungen, zu geologischen Verhältnissen sowie zu
Grundwassermessstellen.
Eigene Maßnahmen der LMBV innerhalb des Plangebietes seien nicht vorgesehen. Im
Plangebiet sei kein weiterer Anlagen- und Leitungsbestand der LMBV vorhanden.
Zum Entwurf wurde mitgeteilt, dass es zum vorhergehenden Arbeitsstand (Vorentwurf)
keine neuen Erkenntnisse gebe. Die zum Vorentwurf abgegebene Stellungnahme behalte
ihre Gültigkeit. Unter Beachtung der Hinweise bestünden seitens der LBMV keine Bedenken bzw. Einwände zum B-Plan.
BV: Wird berücksichtigt
Soweit zweckmäßig, werden die Inhalte in Anhang I „Hinweise“ dieser Begründung aufgenommen.
Die Messstellen befinden sich außerhalb des Plangebietes dieses B-Planes.
I-10
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Regionale Planungsstelle
Stellungnahme vom 29.08.2012
I-10.1
Inhalt der Stellungnahmen:
Zum Entwurf wurde mitgeteilt, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Ergänzend wurde empfohlen, zur Sicherung der Flächen als Gewerbestandort einen Ausschluss der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen festzusetzen. Das würde eine
Nutzung der Dachflächen für Photovoltaik-Anlagen nicht ausschließen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Ein Ausschluss der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen wurde geprüft, soll
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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aber aus folgenden Gründen nicht festgesetzt werden: Eine solche Festsetzung wird nicht
für notwendig erachtet, da der Stadt bekannt ist, dass die bisherige Grundstückseigentümerin das Gesamtkonzept des GVZ auch im Plangebiet weiterführen und die Flächen für
Logistik- und Zulieferfirmen entwickeln will. Im Übrigen werden die Flächen inzwischen
auf der Grundlage des § 33 BauGB (vorzeitige Baugenehmigung) entsprechend dieser
Zielsetzung baulich genutzt, sodass ein Erfordernis für eine solche Festsetzung nicht
mehr besteht.
I-11
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Stellungnahmen vom 16.07.2009 und vom 24.08.2012
I-11.1
Inhalte der Stellungnahmen:
-
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurde hinsichtlich der Belange der Anlagensicherheit / Störfallvorsorge für eine Ansiedlung von Betrieben, die dem Geltungsbereich
der 12. BImSchV zuzurechnen sind, unter Verweis auf § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz darauf hingewiesen, dass ein angemessener Abstand zu den bestehenden Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen, Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten zu berücksichtigen sei, damit es zu keiner Gefährdung der
Bevölkerung entsprechend der EU-Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-RL) kommen könne.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Planung wurde diesbezüglich nochmals sorgfältig geprüft. Es ergab sich keine Notwendigkeit zur Änderung von Planinhalten. Die angemessenen Abstände werden eingehalten. Der Aspekt ist damit bereits berücksichtigt. Näheres dazu siehe in der Begründung zum B-Plan, Kap. 11.1.1.
I-11.2
Inhalte der Stellungnahmen:
X
Zum Belang Geologie wurden verschiedene Hinweise zu den geologischen Verhältnissen
gegeben. Empfohlen wird die Durchführung einer standortkonkreten Baugrunduntersuchung sowie, im Hinblick auf die geplante Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers, von standortkonkreten hydrogeologischen Untersuchungen empfohlen.
Hinsichtlich natürlicher Radioaktivität wurde empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen.
BV: Wird berücksichtigt
Der Hinweis zum Radonschutz wird in Anhang I „Hinweise“ der Begründung zum BPlan aufgenommen.
I-12
Verbundnetz Gas (VNG) AG, ONTRAS – VNG Gastransport GmbH
Stellungnahmen vom 06.08.2009 und vom 16.08.2012
Inhalte der Stellungnahmen:
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurde durch die GDMcom Gesellschaft für
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Dokumentation und Telekommunikation mbH im Auftrag der VNG vor allem mitgeteilt,
dass sich im Plangebiet eine unterirdisch verlegte, in Betrieb befindliche Anlage der
VNG befinde.
Zum Entwurf wurde dies erneut durch die GDMcom vorgebracht, diesmal im Auftrag der
ONTRAS als Rechtsnachfolgerin der VNG.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Der Sachverhalt wurde auf der Grundlage von seitens der GDMcom übergebenen Bestandsunterlagen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Leitung sowie der 6 m
breite Schutzstreifen westlich außerhalb des Plangebietes dieses B-Planes befinden.
Weiterer Ermittlungs- oder Handlungsbedarf ergab sich für diesen B-Plan folglich nicht.
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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II-1
Stellungnahme vom 28.08.2012
Inhalt der Stellungnahme:
Ein in Lindenthal wohnender Bürger und seine Lebensgefährtin regten an (Zitat):
Der im B-Plan angegebene Grenzwert ist ein Mittelwert und es müsste überprüft
werden, ob die einzelnen Lärmquellen zusammen genommen diese angegebene
Lärmhöhe noch rechtfertigen.
Dies wurde insbesondere mit folgenden Bedenken zum B-Plan begründet:
• Durch die Planung des Gewerbegebietes werden unzumutbare Lärmbelästigungen befürchtet.
• Es wird auf bereits bestehende Lärmfaktoren ausgehend vom Flughafen, vom PorscheWerk und vom Güterverkehrszentrum hingewiesen.
• Wenn jetzt zusätzlich eine neue Lärmquelle mit Tag- und Nachtlärm geschaffen werde,
so sei die eigene Lärmgrenze eindeutig überschritten.
• Es sei dann nicht mehr an ein gesundes Wohnklima zu denken, da ja Lärm bekanntlich
auch krank mache.
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berücksichtigt
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Nr.
berücksichtigt
J
• Die Qualität der Nutzung des eigenen Grundstückes als Erholungsort sei hinsichtlich
der Lärmbelastung stark gestört.
• Als Folge von allem entstehe auch eine nicht unerhebliche Wertminderung des Grundstückes.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von
Planinhalten – namentlich des hier angesprochenen immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungsegels – soll nicht erfolgen.
Dies ist im Einzelnen wie folgt begründet:
Das betreffende Grundstück befindet sich im Außenbereich. Eine dauerhafte Wohnnutzung
ist nicht zulässig und wird, soweit ersichtlich, auch nicht ausgeübt. Dennoch wurde das
Grundstück im Schallgutachten, welches diesem B-Plan zugrunde liegt, vorsorglich mit einem Schutzanspruch berücksichtigt, der für Dorf- oder Mischgebiete sachgerecht wäre.
Die Aussage, dass der im B-Plan angegebene Grenzwert ist ein Mittelwert sei, ist unzutreffend. Bei den im B-Plan festgesetzten Werten handelt es sich um immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP), die im Rahmen des Schallgutachtens ermittelt
wurden (Näheres zum IFSP siehe Kap. 11.1.8). Die IFSP dienen dazu sicher zu stellen, dass
die zulässigen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 am Immissionsort
auch unter Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastung durch die im Umfeld bereits vorhandenen Nutzungen nicht überschritten werden.
Im Ergebnis der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurde festgestellt, dass
damit der zu gewährleistende Schutzanspruch für Dorf- oder Mischgebiete vollumfänglich
eingehalten werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass auch das in der Stellungnahme angesprochene Grundstück keiner Lärmbelastung in einem derart unzumutbaren Maße
ausgesetzt sein wird, dass dieser B-Plan in Ergebnis einer sachgerechten Abwägung nicht
oder nicht mit den darin enthaltenen Festsetzungen aufgestellt werden könnte.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es infolge der Umsetzung des B-Planes zu einer höheren Lärmbelastung des angesprochenen Grundstückes kommen kann. Auch ist eine daraus resultierende Wertminderung des Grundstückes nicht auszuschließen. Das auf die Erhaltung des bisherigen Zustandes ausgerichtete Interesse der Grundstückseigentümer ist
zwar durchaus nachvollziehbar. Dem wird aber ein geringeres Gewicht beigemessen, als
dem Interesse der Stadt an der Umsetzung der diesem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und
Zwecke der Planung (siehe Kap. 3). Folglich werden die oben genannten privaten Belange
hinter die genannten öffentlichen Belange zurück gestellt.
II-2
Stellungnahme vom 08.08.2012
Inhalt der Stellungnahme:
Ein in Stahmeln wohnender Bürger äußerte seine Erwartung, dass dem Wohngebiet „Stahmelner Höhe“ die niedrigsten Schallwerte, die in einer als reines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche gelten, im B-Plan zugeteilt werden.
Dies begründete er insbesondere damit, dass zu seinem Wohnort in dem B-Plan überhaupt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Nr.
berücksichtigt
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keine Schallangaben enthalten seien, obwohl der Abstand der Erich-Thiele-Straße in Lindenthal und der Bahnstraße in Lützschena, gemessen von unterschiedlichen Standorten innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes, mindestens genauso groß, wenn nicht gar größer sei.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von
Planinhalten war im Ergebnis dessen nicht erforderlich.
Dies ist im Einzelnen wie folgt begründet:
Im Schallgutachten wurde als maßgeblicher Immissionsort in diesem Bereich der vom
Plangebiet ca. 700 m entfernte Wiesenring 50 zugrunde gelegt. Die planungsbedingte Zusatzbelastung liegt an diesem Immissionsort bereits unter dem grundsätzlichen Schutzanspruch gemäß den Orientierungswerten für Reines Wohngebiet nach Beiblatt 1 zur DIN
18005 Teil 1.
Das Wohngebiet „Stahmelner Höhe“ liegt in weiterer Entfernung (ca. 1 km) zum Plangebiet, Somit sind auf Grund der größeren Entfernung geringere Schallimmissionen zu erwarten. Die geäußerte Erwartung war folglich bereits berücksichtigt.
Grundsätzlich ist von einer Gemengelage auszugehen. Hinzu kommt die Ortsrandlage der
hier in Rede stehenden Wohnbebauung. Im Ergebnis ist von einem verminderten Schutzanspruch auszugehen.
II-3
Stellungnahme vom 30.08.2012
Inhalt der Stellungnahme:
Ein in Wahren (nördlich der S-Bahn-Strecke) wohnender Bürger teilte mit, dass er zum
Wohle von Mensch und Tier die weitere Bebauung des Areals und der unmittelbar anliegenden Areale ablehne.
Dies begründete er:
a) einerseits mit der Frage, wo die Rehe und Hasen u. ä. nun hin sollen; der Lebensraum
sei durch Bebauung und Zäune bis auf ein Minimum geschwunden.
b) Andererseits trägt er vor, die Anlieger seien in jeder Hinsicht auf das Äußerste belastet
(wird nicht weiter untersetzt oder begründet).
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von
Planinhalten soll im Ergebnis dessen nicht erfolgen.
Dies ist im Einzelnen wie folgt begründet:
Das auf die Erhaltung des bisherigen Zustandes ausgerichtete Interesse des Bürgers ist
zwar durchaus nachvollziehbar. Dem wird aber – auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Darlegungen zu a) und zu b) – ein geringeres Gewicht beigemessen, als dem Inter-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Nr.
esse der Stadt an der Umsetzung der diesem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke
der Planung (siehe Kap. 3). Folglich wird das oben genannte Interesse hinter die genannten
öffentlichen Belange zurück gestellt.
Zu a): Als ökologische Grundlage für diesen B-Plan wurden ein Grünordnungsplan und
eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt. Darin wurde der Eingriff in den Naturhaushalt (einschließlich Flora und Fauna) und in die Landschaft ermittelt und bewertet. Der auf
der Grundlage des B-Plan zulässige Eingriff wird nahezu vollständig durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Dies ist mit in die Abwägung über diesen B-Plan eingeflossen.
Zu b): Hinsichtlich der Aussage, die Anlieger seien in jeder Hinsicht auf das Äußerste belastet, wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass hier vor allem die Immissionssituation gemeint ist. Der dem Plangebiet am nächsten liegende Teil von Wahren hat einen Abstand von ca. 900 m zum Plangebiet. In unmittelbarer Nähe und damit in einem vergleichbaren Abstand befindet sich der im Schallgutachten untersuchte Immissionsort IO 3 – KarlMark-Platz 2 – in Lindenthal. Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1
werden dort zur Tag- und Nachtzeit deutlich unterschritten, so dass davon auszugehen ist,
dass das Planvorhaben auch für den Bereich Wahren zu keinen unzumutbaren nachteiligen
Auswirkungen führen wird.
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Teil A: Planzeichnung
Bebauungsplan Nr. 245 "Güterverkehrszentrum, Süd III"
395
3
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685
3
5m
90m
8.0
701
r
0.8
Exe
a
Br
5m
3m
Am
GE 2.1
10m
LW
717
18m
686
3
3m
GM
18m
686
11
732
3m
5m
Br
GE 2.2
a
0.8
8.0
743
686
6
W
W
W
686
12
20m
756
3m
1
686
4
5m
763
686
8
1
1
788
18m
M1
18m
1
Ldr.
787
110 kV
-
1
GM
Freileit
ung
1
802
1
801
686
9
Erich-T
110 kV
hiele-St
r.
5m
5m
806
M 1: 2000
805
323
08313
827
Erich-Thiele-S
tr.
825
Stand: 26.10.2015
Planzeichenerklärung
(entsprechend PlanZV)
[§ 9 Abs. 1 und Abs. 7 BauGB]
I. Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1. Art der baulichen Nutzung
GE 1
Gewerbegebiet mit Angabe der Nr.
des Baugebietes, hier z.B. GE 1
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO]
2. Maß der baulichen Nutzung
8.0
9. Sonstige Planzeichen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
[§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO]
Baumassenzahl (BMZ), hier z.B. 8.0
II.
0.8
Grundflächenzahl (GRZ), hier z.B. 0.8
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO]
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
3. Bauweise, Baugrenzen
a
Darstellungen ohne Normchar
30m
abweichende Bauweise
[§ 22 Abs. 4 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
GE
0.8
4. Verkehrsflächen
[ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsfläche
M1
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Geh- und Radweg
5. Flächen für Versorgungsanlagen
R
[§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB]
III. Darstellung der Plangrundlage
Regenwasserrückhalteeinrichtung
LW
LW - Löschwasserbehälter unterirdisch
6. Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
private Grünfläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB]
7. Flächen für Wald
Flächen für Wald
8. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a BauGB]
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
9. Sonstige Planzeichen
mit Leitungsrecht (ADL 450 und Steuerkabel) zu Gunsten der KWL GmbH zu
belastende Fläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches [§ 9 Abs. 7 BauGB]
II.
Darstellungen ohne Normcharakter
30m
Vermaßung von zeichnerischen Festsetzungen in Metern
a
GE
Erläuterung der Nutzungsschablone:
0.8 8.0
M1
Baugebietskategorie
Bauweise
Grundflächenzahl (GRZ)
Baumassenzahl (BMZ)
Maßnahmen gemäß Textfestsetzung mit Angabe der Nr. , hier z.B. 1
Hauptversorgungsleitung, oberirdisch (Achse) Hochspannungsleitung 110 kV
Schutzstreifen Hochspannungsleitung 110kV
III. Darstellung der Plangrundlage
1
vorhandene Gebäude
Flurstücksgrenze
Böschung
25
Flurstücksnummer z.B. 25
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) sowie Gutachten können bei der Stadt
Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer
499, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
FESTSETZUNGEN
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1
In den Gewerbegebieten ist die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO vorgesehene ausnahmsweise Zulässigkeit von:
a) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber
in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
b) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke,
c) Vergnügungsstätten
nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
[§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
1.1.2
Einzelhandelsbetriebe und Werbeanlagen als eigenständige Nutzung sind nicht zulässig.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich
ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten ("Werksverkauf"), wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der
Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes oder in dessen unmittelbarem Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz a) dienenden Fläche der
Flächengröße der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet ist.
[§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
1.1.3
26.10.2015
Unzulässig sind entsprechend dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS-18
vom November 2010) Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500 m) der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte
Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des
Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der im o. g. Leitfaden genannten Leitstoffe vergleichbar
sind.
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
Seite 2
Ausnahmsweise zulässig sind
Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen, in denen Stoffe mit Störfallpotential
entsprechend dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
- der Klasse III (Abstandsempfehlung 900 m)
- der Klasse II (Abstandsempfehlung 500 m)
- der Klasse I (Abstandsempfehlung 200 m)
der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung zum Einsatz kommen und die
dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete nachgewiesen ist.
Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der im o. g. Leitfaden
genannten Leitstoffe vergleichbar sind.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.2
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB]
Höhe baulicher Anlagen
Die maximal zulässige Höhe für bauliche Anlagen beträgt 20 m über der Bezugshöhe. Innerhalb des Schutzstreifens für die 110- KV-Trasse sind bauliche Anlagen nur
bis 3 m über der Bezugshöhe zulässig (Zustimmung des Versorgungsunternehmens
erforderlich).
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden
Grenzen des Baugrundstückes.
1.3
Bauweise
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 4 BauNVO]
Innerhalb des Baugebietes wird eine abweichende Bauweise wie folgt festgesetzt:
Die Länge der Gebäude darf 50 m überschreiten.
1.4
Nebenanlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 Abs. 2 BauNVO]
Nebenanlagen, die der Versorgung des Gewerbegebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahmen zulässig.
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
1.5
Seite 3
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche (einschließlich der
Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück) insgesamt die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (gemäß DIN ISO 9613-2, Oktober 1999) weder tags (06:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00 Uhr) überschreiten:
Tabelle A. Immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel
Teilfläche
Flächengröße
in m² überbaubare
Grundstücksfläche
GE 1
GE 2 (2.1+2.2)
3.400
111.700
immissionswirksamer flächenbezogener
Schallleistungspegel in dB(A)
tags
(06:00 – 22:00 Uhr)
60
60
nachts
(22:00 – 06:00 Uhr)
50
50
Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweise der Zulässigkeit des Vorhabens der
Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm 1998 zu ermitteln. Der nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) prognostizierte Beurteilungspegel der auf der Planfläche geplanten Anlage(n) (einschließlich
der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück) darf unter Berücksichtigung
der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht höher sein
als das Immissionskontingent, das sich aus den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergibt.
Beim Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen sind auch bereits bestehende Anlagen innerhalb dieses Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Die Summation über die Immissionskontingente einzelner Teilflächen ist zulässig.
Die Festlegung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in
Tabelle A erfolgte so, dass bei deren Einhaltung die geltenden Immissionsrichtwerte
bzw. die festgelegte Immissionskontingente außerhalb der Planfläche eingehalten
werden können. Die Schallausbreitungsrechnung wurde hierbei entsprechend der
DIN ISO 9613-2 frequenzabhängig in Oktavbändern nach folgender Beziehung
durchgeführt:
L fT (DW ) = LW + Dc − Adiv − Aatm − Agr − Abar − Amisc
L AT (LT )= L AT (DW )− C met .
(Bedeutung der Formelzeichen: s. DIN ISO 9613-2 Oktober 1999)
Die zur Berechnung der Immissionskontingente zu verwendenden Flächenschallquellen nach Tabelle A sind mit dem folgenden Relativspektrum zu versehen:
Tabelle B. A-bewertetes Oktavspektrum LWA/Okt, bezogen auf den A-Schallleistungspegel LWA
Frequenz in Hz
LWA/Okt - LWA in dB(A)
63
– 25
125
250
– 17,5 – 10
500
– 7,5
1000
–5
2000
–6
4000
–9
Die Schallquellenhöhe wird einheitlich für alle Teilflächen mit 5 m über Grund angesetzt.
Das Richtwirkungsmaß DI ist mit 0 dB zu berücksichtigen.
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
Seite 4
Für die Dämpfung Agr aufgrund des Bodeneffektes wird das alternative Verfahren der
frequenz-unabhängigen Berechnung verwendet.
Es wird mit freier Schallausbreitung gerechnet, d. h. Abar = 0 dB. Die Berechnung von
Aatm erfolgt für die Parameter 10 °C und 70 %.
Der für die standortbezogene meteorologische Korrektur Cmet erforderliche Faktor C0
wird nach folgender Gleichung berechnet:
C0 = −10 ⋅ log(
TM
TQ
TG
TQ
T
TM
+
⋅ 10−0,15 + G ⋅ 10−1 ) dB
100 100
100
Anteil der Mitwind-Wetterlagen einschließlich Windstille und InversionsWetterlagen in %,
Anteil der Querwind-Wetterlagen in %,
Anteil der Gegenwind-Wetterlagen in %.
Dabei ist die folgende Windstatistik zugrunde zu legen:
Windrichtung
Nord
Ost
Süd
West
Windrichtungssektor
in Grad
0 – 30
30 – 60
60 – 90
90 – 120
120 – 150
150 – 180
180 – 210
210 – 240
240 – 270
270 – 300
300 – 330
330 – 360
Windstille
relative Häufigkeit
in %
4,2
5,5
7,3
5,6
5,0
9,4
11,9
14,5
13,7
8,9
8,1
5,9
0,0
Umlaufende Winde und Windstille werden dabei der Mitwindschicht zugeschlagen.
[§ 1 Abs. 4 Nr.2 BauNVO]
1.6
Pflanzfestsetzungen
1.6.1
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit einheimischen,
standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Sträucher pro 100 qm zu begrünender
Fläche) und einem einheimischen standortgerechten Baum 1. Ordnung, Stammumfang mindestens 20 – 25 cm je angefangene 100 qm zu begrünende Fläche zu bepflanzen. Vorhandene Bäume und Sträucher sind auf diese Festsetzung anrechenbar.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und § 9 Abs. 1a BauGB]
1.6.2
Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu höchstens 35% mit einheimischen,
standortgerechten Sträuchern (40 St. pro 100 qm zu begrünende Fläche) und einem
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
Seite 5
einheimischen, standortgerechten Laubbaum 1.Ordnung, Stammumfang mindestens
20-25 cm je angefangene 200 qm zu begrünende Fläche zu bepflanzen.
25% der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen anzulegen.
Durch geeignete Pflegemaßnahmen sind sie zu mageren Frischwiesen zu entwickeln.
Die verbleibenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen
oder der natürlichen Sukzession zu überlassen.
[§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB]
1.6.3
Begrünung von Pkw-Stellplatzanlagen
Je angefangene 4 ebenerdige Pkw-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum 1. Ordnung, Stammumfang mindestens 20-25 cm,) zu pflanzen. Die
Baumscheiben sind in einer Fläche von mind. 6 qm herzustellen und vor Überfahren
zu schützen. Aneinander stoßende Parkplatzreihen sind durch einen mindestens 1,5
m breiten Pflanzstreifen voneinander zu trennen. Pflanzstreifen und Baumscheiben
sind mit niedrigen Sträuchern oder Bodendeckern zu begrünen und vor Überfahren
zu schützen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
1.6.4
Begrünung von öffentlichen Verkehrsflächen
Entlang der in der Planzeichnung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen
sind auf dem Baugrundstück Alleen mit großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung aus
Stieleiche und Hainbuche (Querus robur und Carpinus betulus) (Stammumfang mind.
20 – 25 cm, Kronenansatz in mind. 2,5 m Höhe) in einem Pflanzabstand von 10 m in
der Reihe zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Unterbrechungen der Baumreihen im Bereich von Einmündungen oder Grundstückszufahrten
sind zulässig. Die Baumscheiben sind in einer Fläche von mind. 6 qm herzustellen
und vor Überfahren zu schützen. Die Baumscheiben sind mit Rasen anzusäen.
[§ 9 Abs. 1 Nr.25a BauGB]
1.6.5
Begrünung von Fassaden
Mindestens 30 % der Wandflächen, die nicht aus technologischen Gründen frei von
Vegetation bleiben müssen, sind mit Kletterpflanzen zu begrünen (Pflanzabstand
1m). An Stelle der zu begrünenden Wandflächen kann auch eine ebenerdige Fläche
begrünt werden (Verhältnis: 1 qm Wandfläche, die nicht aus technologischen Gründen frei von Vegetation bleiben muss, zu 0,5 qm ebenerdiger Fläche). Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB]
1.6.6
Dachbegrünung
Mindestens 10 % der Dachflächen auf baulichen Anlagen sind mindestens extensiv
zu begrünen. An Stelle der zu begrünenden Dachflächen kann auch eine ebenerdige
Fläche begrünt werden (Verhältnis: 1 qm Dachfläche zu 0,3 qm ebenerdiger Fläche).
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB]
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
Seite 6
1.7
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
1.7.1
Versickerung des Niederschlagswassers
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht
für anderweitige Brauchwasserzwecke verwendet wird, auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise von der Versickerung des auf den
Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers insoweit abgesehen werden,
wie nachgewiesen wird, dass dessen Versickerung auf Grund der Bodeneigenschaften nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.7.2
Entwicklung eines naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes (M 1)
Der vorhandene Gehölzbestand (Holunder-Eschen-Vorwald, Pappelwald, Holundergebüsch) ist in einen naturnahen Eichen-Hainbuchenwald umzuwandeln. Dazu soll
der Bestand geringfügig ausgelichtet und im Wege eines Voranbaus die Baum- und
Straucharten des Eichen- und Hainbuchenwaldes unter die verbleibenden Überhälter
gepflanzt werden. Ein Teil der Überhälter mit Totholz und einzelne höhlenreichen
Bäume sollen langfristig erhalten bleiben. Im Bereich des Schutzstreifen der 110-kVHochspannungsleitung dürfen nur Gehölze angepflanzt werden, deren Endwuchshöhe 3 m nicht überschreitet.
Verbleibende offene Flächenanteile (Grünlandbrache und Ruderalflur) sind im Sinne
eines naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes aufzuforsten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und § 9 Abs. 1a BauGB]
1.7.3
Naturnahe Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung (M 2)
Die Regenwasserrückhalteeinrichtung ist mit unterschiedlich flach geneigten Böschungen und Wassertiefen zu gestalten. Die Abdichtung erfolgt mit Ton oder anderen natürlichen Materialien. Die Flachwasserbereiche sind mit Kies- oder Sandschüttungen zu versehen. Dauerstauflächen sind in den Randzonen mit Pflanzen der Uferzone zu bepflanzen. Darüber hinaus sind 10% der angrenzenden Fläche mit einheimischen Sträuchern nasser Standorte (40 St. pro 100 qm zu begrünende Fläche) zu
bepflanzen. Der übrige Bereich ist mit einer naturnahen Grünlandeinsaat anzulegen.
Die Befestigung von Wirtschaftswegen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser
Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1a BauGB]
1.7.4
Extensive Beweidung von Offenlandbiotopen (M 3)
Entwicklung magerer Frischwiesen mit Hecken, Gebüschen und Einzelbäumen, z.B.
durch ganzjährige extensive Beweidung mit Rindern und Pferden.
.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1a BauGB]
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
1.7.5
Seite 7
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
Zuordnungsfestsetzung:
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ausgleichbaren Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Vogelarten
wird als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme eine zwecks Optimierung und Erhaltung
von Halboffenlandschaft zur Förderung der Vogelarten Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter extensive Grünlandnutzung nördlich des Bebauungsplanes auf den Flurstücken Nr. 661, 662, 663, 664 (tw.), 670, 673, 676, 677, 678 und
679 der Gemarkung Lindenthal in der Stadt Leipzig herangezogen, die dem Plangebiet vollständig zugeordnet wird.
Inhaltliche Festsetzung:
Auf der insgesamt ca. 9,35 ha großen oben parzellenscharf benannten Fläche ist
insbesondere durch eine extensive Ganzjahresbeweidung mit Heckrindern und Exmoorponys auf 8,16 ha und eine Umwandlung des bestehenden Pappelforstes in einen naturnahen Eichen-Hainbuchenwald auf 1,19 ha die ökologische Funktion der
Lebensräume im näheren Umfeld des Plangebietes der gem. Artenschutzprüfung betroffenen Arten der Avifauna zu erhalten und zu verbessern.
[§ 1a Abs. 3 u. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.7.6
Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen
Die Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen auf den Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser
weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. Es sind ausschließlich helle
Oberflächenbelägen zulässig. Eine Vollversiegelung der Lagerflächen ist nur insoweit
zulässig, wie die Nutzung es erfordert oder Schadstoffeintrag in den Untergrund zu
befürchten ist.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
2.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1
Einfriedungen
Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 3,0 m über der natürlichen Geländeoberfläche zulässig.
2.2
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegendem Licht sind nur ausnahmsweise zulässig.
II.
HINWEISE
1.
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
Die nachfolgend genannten Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) werden außerhalb des Plangebietes durchgeführt:
Ökokonto der LBBW GVZ Entwicklungsgesellschaft mbH
26.10.2015
Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Teil B: Text
-
Seite 8
Grünlandextensivierung durch Beweidung mit Rindern und Pferden (8,18 ha)
Umwandlung eines Pappelwaldes in einen standortgerechten EichenHainbuchenwald (1,19 ha).
Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Plangebietes
- Ersatzaufforstung eines Eichen-Hainbuchenwaldes auf ca. 1,14 ha nördlich des
Plangebietes
- Umwandlung eines Laubholzforstes nichtheimischer Baumarten in einen Eichen-Hainbuchenwald auf ca. 2,16 ha.
Ausgleichsmaßnahmen auf dem ehemaligen Flugplatz Waldpolenz (Gemeinde
Brandis)
- Entsiegelung von Gebäudeflächen und anschließende Aufforstung eines Traubeneichen-Hainbuchenwaldes
- Entsiegelung von vollversiegelten Wegen
- Aufforstung von Grünlandbrachen.
Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird im städtebaulichen Vertrag Nr. RBV1624/13 vom 15.05.2013 geregelt.
2.
Pflanzempfehlungen
Für die Auswahl der Gehölze oder sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang I Pflanzempfehlungen zum Bebauungsplan verwiesen.
3.
Archäologischer Relevanzbereich
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung
durchgeführt werden. Diese besteht in der Flächenplanierung, d.h. Abtragung des
Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden Großgerätes. Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe der Behörde ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Der
Termin für Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 14 SächsDSchG . Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort
Kulturdenkmale befinden.
Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld bekannte, archäologische Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des
Denkmalschutzes sind.
Das Ergebnis der Grabung kann weitere archäologische Untersuchungen erforderlich
machen. Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für
Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
4.
Flugsicherung im Bereich des Flughafens Leipzig/Halle
Das Plangebiet liegt im lateralen Bereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle. Bauvorhaben, die in den Bauschutzbereich oder in den Schutzbereich der Radaranlage
des Flughafens hineinragen bedürfen gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung.
26.10.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 245
„Güterverkehrszentrum Süd III“
Stadtbezirk:
Ortsteil:
Nordwest
Lindenthal, Lützschena-Stahmeln
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
A
EINLEITUNG
4
1
Lage und Größe des Plangebietes
4
2
Planungsanlass und Planungserfordernis
4
3
Ziele und Zwecke der Planung
5
4
Verfahrensdurchführung
6
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
6
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
6
5.1
Topografie, geologische und hydrologische Verhältnisse
6
5.2
Städtebauliche Situation und vorhandene Nutzungen
7
5.3
Technische Infrastruktur
7
5.4
Soziale Infrastruktur
8
6
Planerische und rechtliche Grundlagen
8
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
8
6.2
Sonstige Planungen
10
6.3
Sonstige rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten
12
6.4
Angrenzende Planungen
12
7.
Umweltbericht
12
7.1
Einleitung
12
7.2
Ziele und Inhalte des Planes
12
7.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
13
7.4
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
14
7.5
Bestandsaufnahme
15
7.6
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
74
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter
81
7.8
Kompensationsmaßnahmen
85
7.9
Ergebnisse der Sondergutachten
88
7.10
Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
89
7.11
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
90
7.12
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
90
7.13
Zusammenfassung
91
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
92
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
92
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
95
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
99
7.7
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
9.
Städtebauliches Konzept
101
9.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
101
9.2
Grünordnerisches Konzept
102
9.3
Erschließungskonzept
104
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
105
10.
Räumlicher Geltungsbereich
105
11.
Festsetzungen
106
11.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
106
11.2.
Örtliche Bauvorschriften
121
12.
Hinweise
121
12.1.
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
122
12.2.
Pflanzempfehlungen
122
12.3.
Archäologischer Relevanzbereich
122
12.4.
Flugsicherung im Bereich des Flughafens Leipzig/Halle
123
D
PLANVOLLZUG
124
13.
Flächenbilanz
124
14.
Städtebaulicher Vertrag und Kosten
124
Anhang
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 4
A
EINLEITUNG
1
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Planes) befindet sich im Stadtbezirk Nordwest,
Ortsteil Lindenthal und hat eine Größe von ca. 15,9 ha.
Es wird umgrenzt im Norden von Weideflächen und von der Teststrecke für Geländefahrzeuge, im Osten von brachliegenden Grabelandflächen (weiter östlich in ca. 1,5 km Entfernung
befindet sich der Ortsteil Lindenthal). Im Süden grenzen die Bahnstrecke Magdeburg-Leipzig
sowie das Güterumschlag-Terminal an, westlich des Plangebietes befinden sich die Gewerbeflächen des B-Plangebietes Nr. E-76 „Güterverkehrszentrums Leipzig, Quartier C“. Das
Plangebiet überdeckt diesen geringfügig im Bereich der verkehrlichen Anbindung an die Straße Am Exer.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. der Planzeichnung zu
ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile kann aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 entnommen werden.
2
Planungsanlass und Planungserfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses B-Planes sind insbesondere:
die Absicht die brachliegenden Flächen der ehemaligen Schweinemastanlage einer erneuten Nutzung zuzuführen und damit
einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen,
die Entwicklung des Gebietes städtebaulich geordnet zu realisieren,
Flächenpotenziale im Bereich des Güterverkehrszentrums Leipzig (GVZ) mit sehr guter
verkehrlicher und technischer Infrastruktur zu aktivieren und vorhandene Ressourcen zu
nutzen,
die Eignung des Gebietes für verarbeitendes Gewerbe, industrienahe Dienstleistungen,
umschlagintensive Nutzungen und produzierendes Handwerk,
Gewerbeflächen für Ansiedlungsinteressenten mit größerem Flächenbedarf zur Verfügung
zu stellen,
die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen zu ermöglichen und somit
die Umsetzung des Stadtentwicklungsplanes (STEP) „Gewerbliche Bauflächen“ sicherzustellen.
Das Erfordernis der Planaufstellung ist insbesondere aus folgenden Gründen gegeben:
nur mit einem B-Plan können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Entwicklung der bislang im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gelegenen Flächen zu einem Gewerbegebiet geschaffen werden,
nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ist es möglich, die wesentlichen Belange sowie den für das Erreichen der zugrunde liegenden Planungsziele der Stadt erforderlichen
Inhalt und den notwendigen räumlichen Geltungsbereich der Festsetzungen umfassend
und abschließend zu ermitteln,
nur im Rahmen eines B-Planes können die Belange von Natur und Landschaft bei der
Entwicklung des Gewerbegebietes ausreichend berücksichtigt werden und
können die Ziele des Regionalplanes Westsachen und des Flächennutzungsplanes, eine
Baufläche unter Berücksichtigung eines regionalen Grünzuges zu entwickeln, sichergestellt werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfordert eine Anbindung an das Straßennetz des westlich angrenzenden Gebietes „Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier
C“. Dies macht eine Verlängerung der vorhandenen Straße Am Exer notwendig. Der
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 5
Straßenabschnitt ist als Privatstraße bereits vorhanden, ist aber planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsfläche zu sichern.
3
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Planung ist, das Angebot an gewerblichen Bauflächen am Standort des GVZ zu erweitern. Mit dem B-Plan soll unter Berücksichtigung unterschiedlicher Belange die dauerhafte
planungsrechtliche Sicherung der gewollten Nutzungen im Plangebiet erfolgen und somit
nachhaltige städtebauliche Entwicklungen gewährleistet werden. Bezweckt wird damit auch,
die im Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ und Entwicklungskonzept LeipzigNord nieder gelegten stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt umzusetzen.
Das im Aufstellungsbeschluss formulierte Ziel der Entwicklung eines Industriegebietes soll
nicht weiterverfolgt werden. Auf Grund aktueller Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich des
Schutzanspruches des Tannenwaldes und der guten Eignung des Gebietes für GVZ-affine
Nutzungen wie z.B. Logistikdienstleister und -einrichtungen, soll ein Gewerbegebiet gemäß §
8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden.
Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:
a) die wirtschaftliche Entwicklung am Standort zu fördern.
Mit der Ansiedlung von Unternehmen der Automobilindustrie im Nordraum der Stadt
Leipzig ist eine zunehmende Nachfrage von Firmen der Zuliefer- und Speditionsbranche
zu verzeichnen, sich am Standort GVZ niederzulassen. Diesem Aspekt soll mit der Schaffung weiterer Gewerbeflächen im näheren Umfeld der Produktionsstätten der Automobilindustrie stärker Rechnung getragen werden.
b) durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze den Arbeitsmarkt in der Stadt Leipzig zu stärken.
Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist eine wesentliche Grundlage für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt und der Region. Es bedarf dazu entsprechender Rahmenbedingungen und u.a. attraktiver Flächenangebote für die Ansiedlung von Unternehmen. Auf
diesen wichtigen Aspekt ist die Ansiedlungspolitik und Wirtschaftsförderung der Stadt
Leipzig ausgerichtet.
c) die vorhandenen technischen Infrastrukturanlagen besser auszulasten.
Die weitere Entwicklung und Stärkung des Gesamtstandortes GVZ ermöglicht eine effizientere Ausnutzung der vorhandenen modernen Verkehrsinfrastruktur, wie Straßen-,
Schienen- und Luftwegenetz. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entwicklung des Frachtverkehrs durch die Ansiedlung eine großen Luftfrachtzentrums am Flughafen
Leipzig/Halle.
Das Plangebiet soll den räumlichen Abschluss des Gesamtstandortes GVZ bilden. Die
Verkehrserschließung durch die Stichstraße soll deshalb ausschließlich der Erschließung
des Plangebietes, nicht aber weiteren angrenzenden Gebieten dienen. Die Lage des
Plangebietes in der Stadtstruktur und die Veränderungen durch die Entwicklung des GVZ
erfordern neben der eigentlichen Gebietserschließung die Berücksichtigung und Weiterentwicklung des Systems der Fuß- und Radwegeverbindung im Raum Lindenthal/ Lützschena/ Stahmeln.
d) die bisher vorgesehenen sowie darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich
(gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit
neuen Maßnahmen auf geeigneten Flächen außerhalb des Plangebietes zu sichern.
Mit der Planung sollen die Belange des Umweltschutzes sachgerecht berücksichtigt werden. Grundlage dafür bilden die Fachplanungen und –gutachten (z.B. Grünordnungsplan,
Lärmgutachten, Studie zur FFH- Verträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitsstudie).
e) durch die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung weiterer gewerblicher Bauflächen im
Plangebiet eine nachhaltige städtebaulichen Entwicklung zu gewährleisten.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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Die Planung soll eine städtebauliche Neuordnung eines brachliegenden Bereiches und
damit eine Abrundung der städtebaulichen Situation im Übergangsbereich Quartier „GVZ
Süd II“, KLV-Terminal und Ortsteil Lindenthal durch Integration vorhandener Grünstrukturen sowie Regelungen zur Bauweise und Gebäudehöhen gewährleisten.
4
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
16.10.2002
Beschl.-Nr. RBIII-1144/02
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 22/2002 vom 02.11.2002
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
( § 4 Abs. 1 BauGB) mit Schreiben vom
29.06.2009
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB) mit Schreiben vom
27.07.2012
öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs.2 BauGB)bekannt
gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 15/2012 vom 21.07.2012
31.07. bis 30.08.2012
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit: Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz
2 (seit 2013 Satz 3) Nr. 2 BauGB abgesehen. Der Vorhabenträger hat am 15.10.2003 eine
öffentliche Veranstaltung durchgeführt, in der die Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 Satz
1 BauGB über die Planung unterrichtet wurde und in der Gelegenheit zur Erörterung bestand.
Zu der Veranstaltung wurde durch öffentliche Bekanntgabe im Leipziger Amtsblatt Nr. 21/2003
vom 11.10.2003 eingeladen. Bei der Veranstaltung waren auch Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes anwesend. Unabhängig davon wurden aber die betroffenen Bürgervereine frühzeitig beteiligt.
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8.
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie, geologische und hydrologische Verhältnisse
Das Gelände ist gering reliefiert bei einer durchschnittlichen Höhe von ca. 132 m ü. HN. Der
höchste natürlicher Punkt liegt bei 134 m ü. HN. Nach Südwesten hin ist das Gelände leicht
geneigt.
Im unmittelbaren Bereich des Plangebietes herrschen die Bodentypen SandlößtieflehmStaugley und Sandlößtieflehm-Braunstaugley vor. Bei Staugley wechseln sich Vernässungs-,
Feucht- und Trockenphasen ab, da die Menge des anfallenden Oberflächenwassers im Jahresverlauf starken Schwankungen unterliegt. So kann es zeitweise zu Staunässephasen
kommen.
Durch den Wechsel von wasserstauenden und wasserleitenden Schichtkomplexen kommt es
zur Ausbildung mehrerer, vorwiegend oberflächennaher Grundwasserhorizonte. Lehmige
Schichten bilden Grundwasserstauer im Wechsel mit kiesig-sandigen Schichten als Grundwasserleiter. Das Grundwasser selbst liegt in einer Tiefe von 15 bis 40 m und ist durch die
Mächtigkeit der kaum wasserdurchlässigen Grundmoränenschichten gut geschützt.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 7
Bedingt durch die oberflächennah anstehenden Grundwasserhorizonte und die schweren Böden wird eine zukünftige Versickerung von Regenwasser aus versiegelten Flächen nur eingeschränkt, jedoch immer anteilig in der belebten oberen Bodenzone möglich sein.
5.2
Städtebauliche Situation und vorhandene Nutzungen
Bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Planreife war der überwiegende Teil der Plangebietsfläche unbebaut und ungenutzt. Im westlichen Teil des Plangebietes befand sich eine Schweinemastanlage, welche im Jahr 2000/2001 abgebrochen wurde. Seitdem lag diese Fläche
brach. Der nördlich angrenzende Bereich des Plangebietes war in der Vergangenheit Teil eines Truppenübungsplatzes („Exerzierplatz“). 1999 wurde diese Nutzung aufgegeben. Der
überwiegende, außerhalb des Plangebietes liegende Teil des ehemaligen Exerzierplatzes wird
seit 2002 in weiten Teilen als Teststrecke für Geländefahrzeuge sowie als Weidefläche genutzt. Im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Speditionsumschlagterminals
wurde 2004/2005 eine dafür erforderliche Erschließungsstraße hergestellt. Das bereits genehmigte Vorhaben wurde jedoch nicht realisiert. Am südlichen Ende der Erschließungsstraße
befindet sich eine Mobilfunkstation mit einem Sendemast. Die übrigen Flächen innerhalb des
Plangebietes waren ungenutzt.
Die vorgenannten Flächen waren geprägt durch vielfältige Bodenunebenheiten, z.T. durch
Bauschuttablagerungen und durch Munitionsberäumungen in den Jahren 1999 bis 2002, bewachsen mit unterschiedlich stark verbuschten Ruderalfluren.
Den südwestlichen Rand bildet ein kleineres Pappelwäldchen. Östlich des Plangebietes befindet sich eine ca. 2,5 ha große Grabelandfläche, bestehend aus 44 Parzellen, welche jedoch
im Gelände als solche nicht erkennbar sind und überwiegend brach liegen.
Nördlich an die Grabelandfläche angrenzend befindet sich ein größeres Gartengrundstück mit
einem umfangreichen Obstbaumbestand.
Auf der Grundlage vorzeitiger Baugenehmigungen gemäß § 33 BauGB wurden inzwischen
Logistik- und Verwaltungsgebäude errichtet.
5.3
Technische Infrastruktur
5.3.1
Verkehrliche Infrastruktur
Innerhalb des Plangebietes befanden sich keine öffentlichen Straßen. Die Erschließung des
Gebietes erfolgte über eine private Zufahrtsstraße, welche westlich, in Verlängerung der Straße Am Exer, an das öffentliche Straßennetz anbindet. Die Privatstraße verlief innerhalb des
Plangebietes in östlicher und südlicher Richtung und endete als Stichstraße mit einem Wendehammer. Hinsichtlich Lage und Querschnitt war die Straße bereits auf die Anforderungen
der geplanten Nutzung als Erschließungsstraße für das Plangebiet ausgerichtet.
Darüber hinaus existierten noch Reste der alten Erschließungswege der ehemaligen Schweinemastanlage und unbefestigte alte Wegeabschnitte.
Am südlichen und östlichen Rand des Plangebietes sowie westlich, das Plangebiet tangierend, befinden sich Wirtschaftswege. Diese Wege sind Teil des Radwegenetzes des Gebietes
Lindenthal / Lützschena / Wahren. Sie waren noch weitgehend unbefestigt, sind jedoch inzwischen abschnittsweise ausgebaut worden.
Südlich des Plangebietes befinden sich die teilweise stillgelegten Gleisanlagen des ehemaligen Bahnbetriebswerkes (Bw) Leipzig-Wahren. Daran angrenzend verläuft die Bahnstrecke
6403 Magdeburg-Leipzig und südlich davon das Umschlagterminal für den kombinierten Ladeverkehr zwischen Schiene und Straße (KLV-Terminal).
Das Plangebiet verfügt über keinen direkten Gleisanschluss. Eine zeitweise favorisierte Nutzung der stillgelegten Bahnflächen durch die ein Güterverkehrs-Unternehmen und die Herstellung eines 2. Straßenanschlusses an das Plangebiet wurde letztlich nicht weiterverfolgt.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 8
In ca. 500 m Entfernung befindet sich südwestlich des Plangebietes der S-Bahnhaltepunkt
Lützschena (Linie S3 zwischen Leipzig und Halle). Von Leipzig-Wahren verkehrt die Regionalbuslinie 190 von Leipzig über Radefeld/GVZ nach Delitzsch. Im Bereich des Plangebietes
wird dabei die Haltestelle Radefeld, GVZ/Am Exer bedient (Buslinie 91) und darüber hinaus im
Gebiet des GVZ die Haltestellen Radefeld, GVZ/Deutsche Post AG, Radefeld, GVZ/Porsche
und Radefeld. Ca. 1 km östlich des Plangebietes verkehren im Ortsteil Lindenthal die Buslinien 90 und N5 (Haltestelle R.-Breitscheid-Str.).
Der Flughafen Leipzig-Halle sowie das Luftfrachtzentrum befinden sich in ca. 4 km Entfernung vom Plangebiet und sind über das vorhandene Straßennetz schnell zu erreichen.
5.3.1
Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Bereich der Straße Am Exer befinden sich für das Plangebiet verlegte Versorgungsleitungen Entwässerung, Trinkwasser, Elektro, Beleuchtung) sowie nördlich der Straße (Fläche des
Regenwasserrückhaltebeckens) ein Regenwasserstaukanal (DN 1000).
Innerhalb des Plangebietes, am südlichen Rand, verläuft eine 110 KV-Trasse als Freileitung.
Das Plangebiet wird im nördlichen Teil von einer Abwasserdruckleitung DN 450 gequert. Über
diese Leitung wird das im Güterverkehrszentrum anfallende Schmutzwasser zur Kläranlage
Rosenthal gepumpt.
Weitere Leitungstrassen mit überregionaler Bedeutung grenzen an das Gebiet an; nördlich
zwei Fernwasserleitungen (DN 900 und DN 1000) mit einem parallel zur Trasse verlaufenden
Fernmeldeglasfaserkabel.
Westlich des Plangebietes verläuft eine Ferngasleitungstrasse.
Am südlichen Rand des Plangebietes, etwa im Bereich der 110 KV-Freileitungstrasse (genaue
Lage ist nicht bekannt), befindet sich eine stillgelegte Gasleitung DN 300.
5.4
Soziale Infrastruktur
Im Plangebiet sind keine sozialen Infrastruktureinrichtungen vorhanden. Die Schaffung von
Sozialeinrichtungen ist nicht Ziel dieser Planung und auch nicht erforderlich.
Für künftige Arbeitnehmer mit Kindern besteht die Möglichkeit die vorhanden Einrichtungen,
wie Schulen und Kindergärten im Nordwesten bzw. Norden der Stadt zu nutzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Nutzung anderer sozialer Infrastruktureinrichtungen (z.B. kulturelle, gesellschaftliche, sportliche oder kirchliche Einrichtungen) im Stadtgebiet.
6
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan Sachsen und Regionalplan Westsachsen
Der B-Plan ist aus folgenden übergeordneten Planungen entwickelt:
-
Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013), am 31.08.2013 in Kraft
getreten
Regionalplan Westsachsen verbindlich seit 25.07.2008.
Der LEP 2013 formuliert in seinen Zielen, dass die zur Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland gehörigen Städte und Oberzentren Leipzig (gemeinsam mit Halle/SachsenAnhalt), Dresden, Chemnitz und Zwickau ihre vorhandenen Entwicklungspotenziale nutzen
sollen, um sich zu eigenständigen und international wettbewerbsfähigen Wirtschaftsregionen
zu entwickeln und ihre Metropolfunktion zu stärken (Z 1.6.3). Der B-Plan entspricht dieser
Zielsetzung. Darüber hinaus entspricht er dem Ziel, das Oberzentrum Leipzig als überregiona26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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les Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentrum weiter zu entwickeln
(Z 1.3.6).
Insbesondere entspricht er dem Grundsatz des LEP, dass die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbegebiete geschaffen werden und zur Ansiedelung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbegebiete beigetragen wird (G
2.3.1.1). Die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche entspricht auch dem Ziel G
2.2.1.Der Grundsatz einer bedarfsgerechten Verfügungsstellung gewerblicher Bauflächen zur
Sicherung der Eigenentwicklung der Gemeinde (G 2.3.1.2) wird ebenfalls beachtet. Der BPlan spiegelt zudem den Grundsatz wider, dass die zentralen Orte ihre zentrale Daseinsvorsorge eigenverantwortlich sichern sollen (G 6.1.4).
Entsprechend den Darstellungen des Regionalplans Westsachsen grenzen westlich und südlich des Plangebietes unmittelbar Flächen des Güterverkehrszentrums und des KLVTerminals an. Mit dem B-Plan werden Voraussetzungen für die Erweiterung des GVZ geschaffen, so dass sich gemäß dem Ziel 10.6.3 Unternehmen mit einem auf das GVZ ausgerichteten Anforderungsprofil ansiedeln können. Dies trägt zu Stärkung und Bestandssicherung des
GVZ bei und entspricht damit auch dem Ziel 6.1 des Fachlichen Entwicklungsplanes Verkehr
des Freistaates Sachsen. Der B-Plan trägt auch dazu bei, Standortvoraussetzungen für die
Fortsetzung eines innovativen wirtschaftlichen Strukturwandels, für eine nachhaltige diversifizierte Wirtschaftsentwicklung und für ein räumlich und sektoral attraktives Arbeitsplatzangebot
zu schaffen (G 2.1.3). Darüber hinaus entspricht er dem Grundsatz, die Stadt Leipzig als bundesweit bedeutenden Gewerbestandort zu stärken (G 2.1.6).
6.1.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet folgendes dar:
überwiegend gewerbliche Baufläche
Grünfläche im westlichen Teil (Wald)
Grünfläche im nördlichen Teil und am südlichen Rand.
Der B-Plan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig
ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre
Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes dar:
LB 12 Industrie- und Gewerbestandorte:
Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbeund Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließung; Verknüpfung mit dem Grünsystem
der Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
6.1.4
Zulässigkeit von Vorhaben
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation stellte sich das Plangebiet vor Aufstellung dieses B-Planes als Außenbereich dar. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgte
daher gemäß § 35 BauGB.
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Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gem. § 33 Abs. 1 BauGB
gegeben sind. Im Ergebnis der Prüfung wurde die materielle als auch die formelle Planreife
festgestellt, sodass die Erteilung vorzeitiger Baugenehmigungen möglich war.
6.2
Sonstige Planungen
Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen
Der STEP „Gewerbliche Bauflächen“ ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für
die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Die Fortschreibung des STEP
Gewerbliche Bauflächen von 1999 wurde am 13.07.2005 durch die Ratsversammlung beschlossen (Beschl.-Nr. RB IV 330/05).
Vorrangiges Ziel des Stadtentwicklungsplanes ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken, insbesondere das Verarbeitende Gewerbe.
Das Plangebiet entspricht der STEP-Entwicklungsfläche „GVZ-Süd III“, die die Bauflächen des
GVZ gen Südosten erweitern wird und damit von den äußerst günstigen Lagevorteilen im
Leipziger Norden profitieren kann.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird die Sicherung und der nachfragegerechten Entwicklung von Flächen für Neuansiedlungen eine hohe Priorität eingeräumt (Ziel „Flächenvorsorge“). Die Flächen sollen hierbei vor allem die Anforderungen der modernen Industrieproduktion erfüllen, wie z.B. Großflächigkeit und optimale Verkehrserschließung.
Das Plangebiet erfüllt diese Anforderungen weitgehend auf Grund:
seiner sehr guten Straßenanbindung, die zudem ohne das Durchfahren störempfindlicher
Bereiche auskommt,
des benachbarten KLV-Terminals,
des großen Flächenangebots > 10 ha,
eines ausreichenden Abstandes störempfindlicher Umgebungsnutzungen.
Damit ergibt sich laut STEP Gewerbliche Bauflächen eine besondere Eignung für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes mit höheren Umweltanforderungen sowie umschlagintensives Gewerbe. Des Weiteren eignet sich das Areal für Produzierendes Handwerk und industrienahe Dienstleistungen.
Mit dem B-Plan wird eine gewerbliche Nutzung angestrebt. Ziel des B-Planes und zugleich
Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung ist die Sicherung und Ausnutzung des großen Standortpotenzials u.a. über das Ermöglichen flexibler Flächenzuschnitte.
Somit entsprechen Ziele und Inhalt des B-Planes den Zielen des STEP Gewerbliche Bauflächen.
Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.
Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben.
Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
vor, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält.
Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist
er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche
verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Für den B-Plan relevant sind das im STEP Zentren formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen.
In der „Leipziger Sortimentsliste“ sind die in Leipzig zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt, die Bestandteil des STEP Zentren ist und mit ihm beschlossen wurde. Sie stellt die
Grundlage in der verbindlichen Bauleitplanung für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur
Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für zentrenrelevante Sortimente
dar.
Das Plangebiet des B-Planes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereiche.
Der Geltungsbereich des B-Plans befindet sich im Versorgungsraum Nordwest, im Ortsteil
Lützschena-Stahmeln. Lindenthal grenzt unmittelbar an. Das Plangebiet des B-Planes liegt
nicht in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit relevanten Wohnanteilen
sowie von tatsächlich vorhandenen und im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen. Von Bedeutung für den B-Plan sind die im beschlossenen STEP „Zentren“
ausgewiesenen beiden D-Zentren (Nahversorgungszentren) Lützschena-Stahmeln und Lindenthal, in deren Einzugsbereichen sich das B-Plangebiet befindet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das B-Plan-Gebiet die gesetzlichen Eingriffs- und
Lenkungsmöglichkeiten zum Einzelhandel genutzt werden sollen, damit keine städtebaulich
negativen oder sogar schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung der genannten zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich des Planvorhabens eintreten werden.
Sonstige Stadtentwicklungspläne
Die Aussagen des STEP "Öffentlicher Raum und Verkehr" sowie des STEP "Wohnungsbau
und Stadterneuerung" sind für diesen B-Plan nicht relevant.
Entwicklungskonzept Leipzig-Nord
Für den Nordraum von Leipzig wurde über eine Fläche von 56 km2 in den Jahren 2000/2001
ein Entwicklungskonzept als informelle Planung erarbeitet. Die Ratsversammlung der Stadt
Leipzig hat dieses in ihrer Sitzung am 18.09.2002 mehrheitlich zur Kenntnis genommen und
die Stadtverwaltung beauftragt, das Entwicklungskonzept bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes umzusetzen.
Gemäß den Planungszielen soll der Nordraum auf Grund der bereits vorhandenen sehr guten
Infrastruktur und der realisierten bzw. in Realisierung befindlichen Ansiedlungen für die Entwicklung weiterer Industrie- und Gewerbegebiete mit großem Flächenbedarf genutzt werden.
In der Bewertung der im Entwicklungskonzept Leipzig-Nord untersuchten Flächen wird festgestellt, dass die größten Entwicklungspotenziale im Bereich des Güterverkehrszentrums liegen.
Integriertes Stadtentwicklungskonzeptes Leipzig 2020
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) am 20.05.2009 vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis
2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte
sowie zentrale Maßnahmenschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Das Vorhaben liegt in einem Schwerpunktraum des SEKo, dem Nordraum, der für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt eine sehr hohe Bedeutung hat. Laut Ratsbeschluss sind die
im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumliche Schwerpunkte eines abgestimmten
Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende Konzentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort.
Mit der Planung wird eine nachfragegerechte Entwicklung von Flächen für eine großmodulare
industrielle Nutzung verfolgt, die das herausragende Potenzial des Nordraumes zur Verbesse26.10.2015
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rung der wirtschaftlichen und Beschäftigungssituation adäquat nutzt. Hierbei werden die Umwelt- und stadtfunktionellen Belange, wie z.B. die Minimierung der Nutzungskonflikte für
Wohnnutzungen, entsprechend berücksichtigt. Das Vorhaben entspricht damit den Zielen, die
im SEKo für den Nordraum formuliert wurden.
6.3
Sonstige rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten
Im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) ist innerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes
im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage (ehemalige Dieseltankstelle) ein Standort
kartiert (AKZ 65832865). Die baulichen Anlagen wurden im Jahr 2001 abgerissen.
Im Rahmen der Verdachtsflächenuntersuchung im Vorfeld des Abbruchs der Schweinemastanlage wurden hier jedoch keine relevanten Kontaminationen ausgewiesen. Eine im Zuge der
Untersuchung gefundene kontaminierte Fläche im Bereich eines ehemaligen Lagerraumes
wurde durch Bodenauskofferung saniert. Weitere Kontrollen und Tiefbohrungen im Anschluss
an die Abbrucharbeiten ergaben keine weiteren Belastungen.
6.4
Angrenzende Planungen
An den Geltungsbereich des Plangebietes grenzt der rechtskräftige B-Plan Nr. E-76 „GVZ
Quartier C“ (am 17.12.96 in Kraft getreten) sowie die 1. Änderung und Erweiterung (am
17.02.01 in Kraft getreten) an.
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der
Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung
zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der
Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung.
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im
Umweltbericht .
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.2
Ziele und Inhalte des Planes
7.2.1
Wichtigste Ziele des Planes
Ziel der Planung ist, das Angebot an gewerblichen Bauflächen am Standort des Güterverkehrszentrums (GVZ) Leipzig zu erweitern. Mit dem B-Plan soll unter Berücksichtigung unterschiedlicher Belange die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der Nutzungen im Plangebiet erfolgen und somit eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.
Dabei sollen insbesondere die zulässigen Nutzungsarten und -formen sowie die überbaubaren
Flächen definiert, die verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung gesichert, die Belange
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Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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des Natur- und Umweltschutzes integriert und die Einbindung des Areals in das Stadtrandgefüge gewährleistet werden (s. Kap. 3).
7.2.2
Inhalte des Planes
Im ca. 15,93 ha großen Plangebiet ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes mit folgenden
Teilflächen geplant:
Baugebiet
126.890 qm
Straßenverkehrsfläche
7.126 qm
Regenwasserrückhalteeinrichtung/Löschwasserbecken
2.929 qm
Private Grünflächen
10.967 qm
Waldfläche
11.400 qm
Die verkehrstechnische Anbindung des Gewerbegebietes erfolgt über die Straße „Am Exer“.
7.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Der Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange wurde wie folgt festgelegt:
Untersuchungsräume:
Für die Schutzgüter Boden sowie Kultur- und Sachgüter wird die Fläche des B-Planes betrachtet. Für die Schutzgüter Menschen, Klima/Luft, Wasser, Flora/Fauna, Biologische
Vielfalt und Landschaft werden die erweiterten Untersuchungsräume gemäß Karte 1 betrachtet.
Karte 1:
Beim Schutzgut Menschen wird auf den Immissionsort im Nordosten (Straße der 53) zugunsten eines weiteren im Nordwesten der Kleingartenanlage Lindenthal verzichtet.
Darüber hinaus sollen insbesondere folgende Informationen genutzt werden:
-
Schallimmissionsplan für den Ortsteil Lützschena/Stahmeln,
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Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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-
Schalltechnisches Gutachten für das KLV-Terminal und die Ortschaft Lindenthal,
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung,
Landschaftsplan der Stadt Leipzig.
7.4
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
7.4.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Wasserschutzgebiete sind im Untersuchungsraum und dessen näherem Umfeld nicht ausgewiesen.
Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind
im Untersuchungsraum nicht ausgewiesen.
Ca. 0,6 km nordöstlich des B-Plangebietes, den Nordosten des Untersuchungsraumes tangierend, liegt ein FFH-Gebiet (Schutzgebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG), eine ca. 120 ha umfassende Teilfläche des FFH-Gebiets DE-4539-301 „Brösen Glesien und Tannenwald“, der
sogenannte Tannenwald, welcher sich u.a. durch das verbreitete Vorkommen von naturnahen
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern auszeichnet, aber auch durch das Vorkommen des
Kammmolches.
Ca. 2 km südlich des Untersuchungsraumes befindet sich das FFH-Gebiet DE 4639-301
„Leipziger Auensystem“.
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes sind keine nach § 26 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) besonders geschützten Biotope vorhanden.
Innerhalb des Untersuchungsraums zum Schutzgut Tiere und Pflanzen liegen nördlich des
Vorhabensgebietes folgende Biotope nach § 26 SächsNatSchG:
- Magere Frischwiesen und Magerweiden
- Streuobstwiese
- Naturnahe Kleingewässer und Flutrasen
- Röhrichte
- Großseggenriede
- Seggen- und Binsenreiche Nasswiesen
- Sumpfgebüsche
7.4.2
Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Schutzgutbezogene Umweltschutzziele sind vor allem in den einschlägigen Fachgesetzen wie
z. B. dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthalten.
Auf lokaler Ebene enthalten der Landschaftsplan der Stadt Leipzig, die Umweltqualitätsziele
der Stadt Leipzig, der Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig, die Stadtklimauntersuchung Leipzig
und das Leipziger Klimaschutzprogramm wesentliche Ziele des Umweltschutzes. Des Weiteren hat das Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig eine Liste der in der Bauleitplanung und
der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltstrategien und Ziele erarbeitet.
7.4.3
Sonstige fachliche Grundlagen
a) Grünordnungsplan
Für diesen B-Plan wurde ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG)
aufgestellt. Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen B-Plan. Näheres siehe Pkt.
9.2.
Bei der Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen ist vordringlich die Konzentration der Restflächenbegrünung auf die randlichen Bereiche, um durch das Vorhaben beeinträchtigte Biotopverbundfunktionen zu benachbarten Flächen wiederherzustellen. Im Bereich der der privaten Grünflächen, der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft sowie im Bereich der Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser tragen die getroffenen Festsetzungen dazu bei, die Struk26.10.2015
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tur- und Biotopvielfalt im Plangebiet zu erhöhen. Innerhalb der Gewerbegebiete erfolgt ein
Mindestmaß an Begrünung entsprechend der Festsetzungen zu den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen/ nicht bebaute überbaubare Grundstücksflächen und der Begrünung der
öffentlichen Verkehrsflächen. Die Berücksichtigung ausschließlich einheimischer und standortgerechter Arten sichert eine hohe Qualität der Anpflanzungen und fördern die Ansiedlung
der heimischen Fauna.
Die Befestigung von Stellplätzen erfolgt in wasserdurchlässiger Bauweise mit hellen Oberflächenbelägen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und Klima zu mindern.
b) Eingriffsregelung
Für diesen B-Plan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Dazu
wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz mit folgenden Ergebnissen erstellt (siehe auch Kap.
7.7.):
Bei Gegenüberstellung des Ausgangszustandes vor Umsetzung des B-Planes und des Planungszustandes nach Umsetzung des B-Planes verbleibt eine Differenz von 3.188.028 Wertpunkten.
Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans sind erforderlich
und wurden im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 245 (Beschluss der Ratsversammlung
vom 15.05.2013) geregelt. Nach Umsetzung dieser Maßnahmen wird der Eingriff vollständig
ausgeglichen.
Die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme „Optimierung und Erhaltung
von Offenlandschaft zur Förderung von Arten des Halboffenlandes durch eine ganzjährige
extensive Beweidung mit Rindern und Pferden nördlich des B-Plangebietes“ (= CEFMaßnahme, s. Artenschutzprüfung) wird im B-Plan festgesetzt.
c) Sondergutachten, sonstige Grundlagen
Zur vertiefenden Untersuchung der Auswirkungen des B-Plans auf die Umwelt wurden folgende Sondergutachten und sonstige Grundlagen angefertigt und für die Umweltprüfung zugrunde gelegt:
- Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
- Schallimmissionsplan für den Ortsteil Lützschena/Stahmeln Schalltechnische Gutachten für das KLV-Terminal und die Ortschaft Lindenthal,
- Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung,
- Landschaftsplan der Stadt Leipzig inkl. Erholungskonzeption
- Artenschutzprüfung
- FFH-Verträglichkeitsvorprüfung FFH-Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“ .
7.5
Bestandsaufnahme
7.5.1
Schutzgut Menschen (einschl. Gesundheit)
7.5.1.1 Methode
Bestandserfassung
Zur Bestandserfassung und -bewertung im Schutzgut Menschen werden auf Grundlage der
vorhandenen Unterlagen folgende Bewertungskriterien erfasst:
Möglichkeiten für Freizeit und Erholung/Zugänglichkeit
Wohnlage und Infrastruktur
Lärm- und Schadstoffimmissionen.
Bestandsbeschreibung und Bewertung
Im Schutzgut Menschen ist zum einen die Eignung des Untersuchungsraums zur Freizeit- und
Erholungsnutzung und als Wohnumfeld zu beschreiben und zu bewerten und zum anderen
die Schutzbedürftigkeit von Siedlungsflächen im Hinblick auf Schallimmissionen.
Reich strukturierte Landschaftsräume (Reliefunterschiede, vertikale Gliederung, Vegetationsstrukturen und -elemente etc.), naturnahe Landschaften (relativ unbeeinflusst von intensiver
Nutzung durch Industrie, Verkehr, Siedlung) und immissionsarme Bereiche (relativ unbeein26.10.2015
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flusst von Lärm, Staub, Schadstoffimmissionen) werden generell bevorzugt für Erholungszwecke genutzt und sind für die Feierabend- und Wochenenderholung von Bedeutung. Des Weiteren spielt die Erschließung dieser Räume (z.B. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel,
Rad- und Wanderwege) sowie deren Relation zu Siedlungsräumen eine wesentliche Rolle.
Wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung sind somit die
Ausstattung mit erholungsrelevanten Landschaftsteilen und Infrastrukturen,
Erschließung durch Rad- und Wanderwege, Anbindung an den ÖPNV,
tatsächliche Erholungsnutzung (u.a. als Folge der Relation zu Siedlungsräumen).
Die Schutzwürdigkeit von Siedlungsflächen gegenüber Schallimmissionen im Untersuchungsraum ergibt sich aus deren Einordnung in die nutzungsbezogene Systematik gemäß dem
BImSchG und dem BauGB bzw. der BauNVO (Gebietseinstufung).
Empfindlichkeit
Die Einschätzung der Empfindlichkeit erfolgt auf Grundlage der unter dem Punkt Bestandserfassung (s.o.) genannten Kriterien. Die Gesamtempfindlichkeit ergibt sich aus der höchsten
auf einer Fläche liegenden Einzelempfindlichkeit bzgl. der Parameter Erholungsfunktion,
Wohnfunktion und Lärmvorbelastung (vgl. Schema):
Kriterium
Freizeit/Erholung
Empfindlichkeit
gering
mittel
hoch
Geringe Bedeutung Mittlere Bedeutung
Freizeit- und Erhofür Freizeit und Erho- für Freizeit und Erho- lungsgebiete
lung (z. B. ausgelung (z. B. Feld-,
räumte AgrarFuß-, Rad- und
landschaften in orts- Reitwege in ortsnaferner Lage)
her Lage)
Wohnen
Industrie- und Gewerbegebiete
Dorf- und Mischgebiete
Lärm
Geringe Vorbelastund durch Lärm
Mittlere Vorbelastung Vorbelastung über
durch Verkehrs- und/ schalltechnischen
oder Gewerbelärm
Orientierungswerten
Reine -, Besondere –
und Allgemeine
Wohngebiete
Datengrundlagen
Für die Darstellung der Bestandssituation im Schutzgut Menschen sowie zur Bewertung der
Funktionen, der Vorbelastungen, der Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen und zur
Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der
Menschen standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Topographische Karten
Schalltechnische Untersuchung (Anlage 3)
Flächennutzungsplan der Gemeinde Lindenthal und Stadt Leipzig (in Aufstellung)
Landschaftsplan der Stadt Leipzig
Ortsteilkatalog 2002 der Stadt Leipzig (Ortsteil 83: Lindenthal)
Begehung (Beobachtung von Erholungsnutzung u.a.)
7.5.1.2 Zustand
Das Offenland nördlich von Lindenthal mit Agrarflächen und verschiedenartigen Grünflächen
bietet aus Sicht der Großstadt Leipzig gute Erholungsmöglichkeiten, wie beispielsweise den
Tannenwald, Kleingartenanlagen und das Gut Breitenfeld mit Park (vgl. Ortsteilkatalog 2002
der Stadt Leipzig).
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Der Untersuchungsraum zum Schutzgut Menschen (inkl. Gesundheit) liegt gemäß Regionalplan Westsachsen 2008 in keinem regional bedeutsamen Erholungsgebiet und es sind keine
regionalen Erholungsschwerpunkte vorhanden. Innerhalb des Untersuchungsraumes zum
Schutzgut Menschen und östlich der B-Planfläche liegt als erholungsrelevante Infrastruktur die
ca. 27 ha umfassende Kleingartenanlage Lindenthal West.
Somit dient der Untersuchungsraum in erster Linie der Naherholung (in Form von Spazierengehen, Fahrradfahren und Kleingartennutzung) der Menschen des Leipziger Ortsteils Lindenthal (rd. 6.000 Einwohner). Die Zugänglichkeit ist allerdings aufgrund fehlender bzw. sehr
schlechter Wegeverbindungen zum Quartier C (GVZ Süd II) erheblich eingeschränkt bzw. nur
bis zur Kleingartenanlage Lindenthal West und bis zum Tannenwald gegeben. Gemäß B-Plan
Nr. 215 ist an dessen südlicher Grenze die Anlage eines Rad-/Fußweges als Verbindung zwischen Lindenthal und Quartier C des GVZ vorgesehen. Aufgrund der Ausweitung des Beweidungsprojektes nach Süden wird dieser Weg künftig wahrscheinlich südlich der B-Planfläche
Süd III realisiert. Eine weitergehende Erschließung des Tannenwald ist gemäß Landschaftsplan Lindenthal und Landschaftsplan Leipzig aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit mit den
Zielen des Naturschutzes für diesen Bereich nicht sinnvoll.
7.5.1.3 Vorbelastungen
Grundsätzlich ist von einer hohen Vorbelastung durch Schall aufgrund der nahegelegenen B 6
neu, der BAB A 14 (rd. 1,5 km), durch das KLV-Terminal der Deutschen Bahn, den Flughafen
Leipzig-Halle sowie durch bereits vorhandene Industrie- und Gewerbeanlagen auszugehen.
Dabei ist die Vorbelastung der Bahnlinie Halle-Leipzig durch Verkehrsgeräusche am höchsten
(vgl. Anlage 4). Hinsichtlich der bestehenden Beeinträchtigungen des Untersuchungsraumes
mit Luft-Schadstoffen wird von einer mittleren Vorbelastung ausgegangen (siehe Schutzgut
Luft).
Weitere Vorbelastungen bestehen in Form der im Nordwesten an das Vorhabensgebiet angrenzenden Gewerbeflächen.
7.5.1.4 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Die Empfindlichkeit des engeren Untersuchungsraumes (B-Plangebiet) gegenüber Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten für Freizeit
und Erholung (Landschaft mit geringem Erholungswert) sowie aufgrund der eingeschränkten
Zugänglichkeit (keine durchgängigen Wegeverbindungen) als gering einzustufen. Südlich von
KLV-Terminal und B 6 ist die Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion mittel, da diese Bereiche eine gewisse Bedeutung für die Naherholung der Menschen insbesondere aus Lützschena-Stahmeln besitzen. Im östlichen Teil des erweiterten
Untersuchungsraumes zum Schutzgebiet Menschen liegen Kleingartenanlagen, die heutzutage vor allem auch der Erholung dienen. Hier ist dementsprechend von einer hohen Empfindlichkeit gegenüber möglichen Projektwirkungen auszugehen.
Aus schalltechnischer Sicht hoch empfindliche Räume befinden sich südlich des Untersuchungsraumes im Bereich der „Bahnstraße“ (IO 5) und im Bereich des „Wiesenring 50“ (IO 4).
Mittel empfindliche Räume sind der westliche Bereich der Kleingartenanlage Lindenthal-West
(IO 2) und das Wohnhaus Karl-Marx-Platz 2 (IO 3) (vgl. MÜLLER-BBM 2011).
Gegenüber optischen Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes sind die beiden Wohngebiete
und die Kleingartenanlagen aufgrund der hohen Vorbelastung durch das KLV-Terminal und
die weiter nordwestlich gelegenen Gewerbegebiete als gering empfindlich einzustufen. Auch
gegenüber geruchlichen Beeinträchtigungen des menschlichen Wohlbefindens ist von einer
geringen Empfindlichkeit der Wohngebiete und Kleingartenanlagen auszugehen, da sich das
Vorhabensgebiet entgegengesetzt zur Hauptwindrichtung befindet.
7.5.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen
7.5.2.1 Methoden
7.5.2.1.1
Methodik Schutzgut Pflanzen einschließlich Biotoptypen
Bestandserfassung und -beschreibung
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Für die Umweltprüfung sind die Empfindlichkeit, Belastung oder Belastbarkeit und die Gefährdung von Pflanzen und Vegetation von Bedeutung. Um sie zu ermitteln, sind folgende vier
Parameter zu erfassen (nach GASSNER & W INKELBRANDT 2005):
Pflanzenarten einschließlich Gefährdungsgrad nach der Roten Liste und Schutzstatus
nach § 7 BNatSchG
Pflanzengesellschaften einschließlich Gefährdung
Biotoptypen einschließlich Gefährdungsgrad nach der Roten Liste und Schutzstatus gemäß § 26 SächsNatSchG
Spezifische Ausprägung der Standortverhältnisse (natürliche Standortfaktoren und anthropogene Standortveränderungen z.B. durch Flächennutzung)
Zur Analyse des ökologischen Zustandes des Schutzgutes Pflanzen wurden eigene Bestandsaufnahmen sowie eine Erfassung der besonders bedeutsamen Pflanzenarten einschließlich ihrer Populationsgröße (Anzahl der Exemplare) im Mai und Juli 2003 sowie Ende
April 2008 durchgeführt.
Als Vorbereitung zur Geländekartierung wurden die digitalen Daten der CIR Biotoptypen- und
Landnutzungskartierung Sachsen ausgewertet. Bei der Geländekartierung wurden diese Kartiereinheiten sowohl inhaltlich als auch in ihrer Abgrenzung überprüft und detaillierter aufgenommen. Die eingeklammerten Nummern hinter den Biotoptypen in der unten folgenden Zustandsbeschreibung verweisen auf die entsprechenden Kartiereinheiten in der Landnutzungskartierung Sachsen. Als Abgrenzungshilfe diente in dem z.T. sehr unübersichtlichen Gelände
eine schwarzweiße Luftbildkarte.
Der Untersuchungsraum zum Schutzgut Pflanzen umfasst neben der B-Planfläche auch die
nördlich angrenzenden Bereiche des ehemaligen Exerzierplatzes. Für diesen Bereich wurde
z.T. auf bereits existierende Kartierungen zurückgegriffen (siehe unter Datengrundlagen).
Die Bestandsbeschreibung erfolgt anhand einer kartographischen Abgrenzung der kartierten
Einheiten (Karte 4) und einer textlichen Erläuterung.
Aussagen zu Schutzstatus
und Gefährdung der Biotoptypen,
Pflanzenarten
und -gesellschaften wurden nach folgenden Unterlagen bzw. Roten Listen getroffen:
- BUDER, W. (1999): Rote Liste der Biotoptypen, Materialien zu Naturschutz und Landschaftspflege, Hrsg.: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden.
- KORNECK, D., SCHNITTLER, M. & I. VOLLMER (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) Deutschlands. – Schr.-R. f. Vegetationskde. H. 28:
21-187.
- SCHUBERT, R.; W. HILBIG & S. KLOTZ (1995): Bestimmungsbuch der Pflanzengesellschaften Mittel- und Nordostdeutschlands.- Jena, Stuttgart.
- SCHULZ, D. (2000): Rote Liste Farn- und Samenpflanzen, Materialien zu Naturschutz und
Landschaftspflege 1999, Hrsg.: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landespflege – Schutz bestimmter Biotope vom 22. Februar 1994 (VwV BIOTOPSCHUTZ).
- BÖHNERT et al. (2001): Verzeichnis und Rote Liste der Pflanzengesellschaften Sachsens.Hrsg.: Sächs. Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden.
Bestandsbewertung
Die Bewertung des Gebietes als Lebensraum für Pflanzen und Tiere wurde auf der Ebene der
Biotoptypen (siehe Karte 4) vorgenommen. Sie richtet sich nach dem Bewertungsschlüssel
von KAULE (1986) und dem gewählten Bewertungsrahmen gemäß nachstehender Tabelle.
Darin Berücksichtigung finden die Kriterien Natürlichkeit, Vollkommenheit, Vielfalt, Seltenheit/Gefährdung und Ersetzbarkeit.
Tab. 2.1: Bewertungsrahmen für die Einschätzung der Biotope des Untersuchungsraumes
26.10.2015
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Bewertungsstufen nach Kaule (1986)
Bedeutung als Lebensraum
(für Belange des Artenschutzes)
8-9
sehr hoch
6-7
hoch
4-5
mittel
3
gering
1-2
sehr gering
Bedeutung als Lebensraum sehr hoch:
Gebiete mit internationaler oder gesamtstaatlicher Bedeutung oder mit besonderer Bedeutung auf Landes- und Regionalebene; stark gefährdete und rückläufige Biotoptypen;
Lebensraum für zahlreiche und gefährdete Arten; meist hoher Natürlichkeitsgrad, Strukturreichtum, extensive oder keine Nutzung; vorzugsweise § 26-Biotope (SächsNatSchG)
und FFH-Lebensraumtypen, Naturschutzgebiete
Bedeutung als Lebensraum hoch:
Gebiete mit örtlicher und regionaler Bedeutung; bedeutungsvoll als Lebensstätte für viele, teilweise gefährdete Arten, hoher bis mittlerer Natürlichkeitsgrad; mäßige bis geringe
Nutzungsintensität, Strukturreichtum, standortspezifisches Arteninventar, Funktion als
Refugialraum regionalspezifischer Floren- und Faunenelemente, Fläche mit hohem bis
mittlerem Biotopentwicklungspotential, Landschaftsschutzgebiete, § 26-Biotope vertreten
(z.B. Mischwälder, Altholzbestände, Hecken, Feldgehölze, Äcker und Wiesen, in denen
noch standortspezifische Arten vorkommen, Industriebrache, alte Gärten und Kleingartenanlagen)
Bedeutung als Lebensraum mittel:
Weit verbreitete, ungefährdete Biotoptypen; Nutzflächen, in denen in der Regel nur noch
wenige standortspezifische bzw. Arten eutropher Einheitsstandorte vorkommen; die Bewirtschaftungsintensität überlagert die natürlichen Standorteigenschaften; mittlerer bis
geringer Natürlichkeitsgrad (z.B. Äcker und Wiesen ohne spezifische Flora und Fauna,
Fichtenforste, Siedlungsgebiete mit intensiv gepflegten Anlagen bzw. wenigen extensiv
genutzten Restflächen)
Bedeutung als Lebensraum gering:
Anthropogen stark beeinflußte Biotoptypen; starke Trennwirkung, sehr deutlich Nachbargebiete beeinträchtigend; als Lebensraum kaum bedeutende (Nutz-)flächen; geringer
Natürlichkeitsgrad; verarmte, nur für sehr wenige Ubiquisten nutzbare Flächen; vegetationsarme Flächen oder Siedlungsgebiete (z.B. Intensiväcker, stark verarmtes Grünland,
Wohngebiete mit Einheitsgrün).
Bedeutung als Lebensraum sehr gering:
Sehr stark anthropogen beeinflusste Biotoptypen; durch Emissionen starke Belastungen
für andere Ökosysteme von hier ausgehend (z.B. Gülleentsorgungsflächen, intensive
Wein- und Obstanlagen, extrem enge Fruchtfolgen und höchster Chemieeinsatz); als
Lebensraum nahezu unbedeutende (Nutz-)flächen; sehr geringer Natürlichkeitsgrad; vegetationsfreie und sehr vegetationsarme Flächen (z.B. Innenstädte, Industriegebiete,
Hauptverkehrsstraßen).
Empfindlichkeit
Die Biotoptypen werden auf ihre Empfindlichkeit gegenüber
- Verlust von Lebensräumen (u.a. durch Flächenversiegelung)
- Schadstoffeinträge
- Verlärmung
- Zerschneidung und Verinselung
- Veränderung der Standortbedingungen (z.B. durch mechanische Beeinträchtigung, Veränderung des Bestandsklimas, Grundwasserabsenkung usw.)
bewertet.
Datengrundlagen
- eigene Kartierungen (2003 und 2008)
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-
CIR Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen
LANDSCHAFTSPLANUNGSBÜRO RICHTER (1999): Gutachten zur Schutzwürdigkeit und weiteren Pflege des ehemaligen Exerzierplatzes Lindenthal / Radefeld. – Gutachten im Auftrag der Stadt Leipzig.
FLEISCHER, B. (1998): Floristische und vegetationskundliche Kartierung Exerzierplatz bei
Lindenthal 1998. – Gutachten im Auftrag der Sachsen LB, GVZ Entwicklungsgesellschaft mbH.
LTÖK & ULAP (2001): Umweltverträglichkeitsstudie zum B-Plan Nr. 215 der Stadt
Leipzig. – Gutachten im Auftrag der Dr. h.c. Ing. F. Porsche AG.
7.5.2.1.2
Methodik Schutzgut Tiere
Bestandserfassung
Um die Empfindlichkeit des Schutzgutes gegenüber den Projektwirkungen feststellen zu können, sind folgende Parameter zu ermitteln:
- potenzielle Artenausstattung (v.a. potenzielle Eignung der Biotopstrukuren für Vögel und
Amphibien)
- Biotopqualität, - d.h. die notwendige qualitative Mindestausstattung des Biotops unter besonderer Berücksichtigung der für das Überleben der Arten kritischen Faktoren.
- Flächengröße, - d.h. die Mindestflächengröße, die gewährleistet sein muss, damit eine
stabile Population der biotopspezifischen Tierarten mit den größten Flächenansprüchen
bleibend existieren kann.
- Räumliche Vernetzung von Teillebensräumen bei Arten, bei denen Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Überwinterungshabitat räumlich getrennt sind.
- Zulässige Distanz zu gleichartigen Biotoptypen (räumliche Vernetzung).
- Korrespondierende und kollidierende Nutzungen und Handlungen (Ursachen-WirkungsZusammenhänge).
- Reaktionen der Biozönosen auf Schutz- und Pflegeaktivitäten.
Datengrundlagen, Bestandsbeschreibung und -bewertung
Zur Analyse des ökologischen Zustandes des Schutzgutes Tiere wurden die im Rahmen der
Begehungen festgestellten Tierarten sowie die Habitateignung der festgestellten Biotoptypen
berücksichtigt und anhand der einschlägigen Literatur ausgewertet.
Aufgrund der bekannten hohen Bedeutung des Exerzierplatzes für Vögel und Amphibien wurden faunistische Sonderuntersuchungen zu den Amphibien und Vögeln (2003 und 2008 eigene Nachkartierung) durchgeführt (vgl. Anlage 2 und 3, mit ausführlicher Darstellung der Methodik). Für die nördlich des B-Plangebietes liegende Teilfläche des Untersuchungsraumes
wurden die Ergebnisse aus der UVS zum B-Plan Nr. 215 der Stadt Leipzig (Geländestrecke
Porsche) verwendet (LTÖK & ULAP 2001).
Bezüglich ihrer Kenntnisse über Säugetiervorkommen wurden das Naturkundemuseum (MEYER, mündliche Mitteilung) und die Untere Jagdbehörde der Stadt Leipzig um Auskunft gebeten.
Zur Gefährdungseinschätzung der vorkommenden Tierarten wurden ihr internationaler
Schutzstatus gemäß „Vogelschutzrichtlinie“ (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie folgende Rote Listen verwendet:
- RAU, S., STEFFENS, R., ZÖPHEL, U. (1999): ROTE LISTE DER W IRBELTIERE, HRSG.: SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, DRESDEN.
- JEDICKE, E. (HRSG.) (1997): DIE ROTEN LISTEN – GEFÄHRDETE PFLANZEN, TIERE, PFLANZENGESELLSCHAFTEN UND BIOTOPTYPEN IN BUND UND LÄNDERN. – ULMER VERLAG, STUTTGART, 581 S.
- SÜDBECK,P. ET AL. (NATIONALES GREMIUM ROTE LISTE VÖGEL, 2007): ROTE LISTE DER
BRUTVÖGEL DEUTSCHLANDS. – BERICHTE ZUM VOGELSCHUTZ 44, RADOLFZELL.
- Die Ermittlung des internationalen und nationalen Schutzstatus der vorkommenden Tierarten erfolgte gemäß:
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-
ANHANG 1 DER VOGELSCHUTZRICHTLINIE (RICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES VOM 2. APRIL
1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN) BZW .
ANHANG II, IV UND V DER FFH-RICHTLINIE (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES VOM 21. MAI
1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILDLEBENDEN TIERE
UND PFLANZEN (FAUNA-FLORA-HABITAT-RICHTLINIE)) SOWIE ÜBERNAHME IN DAS BNATSCHG
§ 10 I.V. MIT § 42
Empfindlichkeit
Grundsätzlich ist die Empfindlichkeit einer Tierart gegenüber Umweltauswirkungen eines Vorhabens von ihrer Bedeutung bzw. Seltenheit (z. B. Gefährdungsstatus nach Roter Liste) sowie
von der Art der Projektwirkung abhängig (vgl. z. B. GASSNER & W INKELBRANDT 2005). Da die
Art der Projektwirkung für die betroffenen Vogel- und Amphibienarten überwiegend auf einen
Verlust eines Teils ihres Jahreslebensraumes hinausläuft, wurde die Empfindlichkeit ausschließlich aus ihrem Status in der Roten Liste Sachsens abgeleitet. Dabei wurde die Empfindlichkeit der Arten ohne Rote-Liste-Status als sehr gering, der im Rückgang befindlichen
Arten als gering, mit Gefährdungskategorie 3 und R als mittel und mit Gefährdungskategorie
1 und 2 als hoch eingestuft.
7.5.2.2 Zustand
7.5.2.2.1
Biotoptypen, Vegetation und Flora
Zunächst folgt eine kurze Beschreibung der vorgefundenen Biotoptypen. Eine Gesamtauflistung gibt Tab. 2.10 wider. Tab. 2.2 listet die wesentlichen Pflanzengesellschaften (mit Rote
Liste Angaben) des Untersuchungsraumes auf. Zur Ergänzung der Gesamteinschätzung hinsichtlich Schutzstatus der Vegetationsausstattung werden anschließend die nach § 26
SächsNatSchG geschützten Biotoptypen und die in der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens
geführten Biotoptypen zusammengestellt (Tab. 2.3) sowie die vorkommenden Rote ListePflanzenarten (Tab. 2.4) aufgelistet.
Gewässer (Biotoptypen-Nr. 2)
In vielen ehemaligen Sprengtrichtern haben sich ausdauernde Kleingewässer (232) entwickelt, die in jüngster Zeit z.T. neu ausgebaggert und vertieft worden sind. Sie sind überwiegend durch Röhrichte des Schmalblättrigen Rohrkolbens (Typhetum angustifoliae) gekennzeichnet.
Ein
Kleingewässer
weist
außerdem
einen
WasserknöterichSchwimmlaichkrautbestand (Polygono-Potamogetonetum natantis) auf. Wasserlinsendecken
der Kleinen Wasserlinse (Lemna minor-Gesellschaft) sind ebenfalls anzutreffen.
Die temporären Kleingewässer (231) sind nur in niederschlagsreichen Zeiten, insbesondere
im Winter und Frühjahr, wassergefüllt und durch das Auftreten von Röhrichten und Flutrasen
(s.u.) charakterisiert. Sie resultieren noch aus der früheren Nutzung als Truppenübungsplatz
und sind als Bodensenken mit Verdichtungserscheinungen anzusprechen. Man findet sie
meist in Gruppen auf den früheren Fahrtrassen sowie im Bereich der aufgeschobenen Dämme.
Verschiedene Röhrichte (242) haben sich im Bereich lokaler Senken und ehemaliger
Fahrtrassen entwickelt. Am Fuß der kleinen Wälle im Gelände befinden sich kleinflächige
Rohrglanzgrasröhrichte (Phalaridetum arundinaceae). Ein großflächiger Rohrglanzgrasbestand liegt in den Randbereichen der zentralen Grauweidengebüsche.
Ein Teichsimsenröhricht (Schoenoplectetum lacustris) ist ebenfalls in einer Senke des zentralen Bereiches ausgebildet. Ein kleiner Schilfröhricht (Phragmitetum australis) hat sich am
Westrand des Exerzierplatzes im Bereich eines temporären Gewässers entwickelt.
Am Westrand des Untersuchungsraumes im nördlichen Bereich befindet sich ein angelegtes
Kleingewässer mit einer abwechslungsreichen Röhrichtzone, u.a. einem FroschlöffelKleinröhricht (Alopecuro-Alismetum plantagini-aquaticae)
In Senken und Fahrspuren findet man Klein-Röhrichte, z.B. das Sumpfsimsen-Kleinröhricht
(Eleocharitetum palustris), kleinflächig verzahnt mit Flutrasen. Kleinröhrichte bilden sich im
allgemeinen im Bereich nährstoffreicher flacher Gewässer mit größeren Wasserstandsschwankungen infolge anthropogener Einflüsse anstelle von Großröhrichten aus. Vorkommen
von Kleinröhrichten sind über das gesamte Gebiet verteilt. Die Bestände zeichnen sich durch
hohe Individuendichten gefährdeter Pflanzenarten aus, die als Begleiter oder in ihrer Nach26.10.2015
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barschaft auftreten: so z.B. das in Sachsen gefährdete Echte Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea) und der gefährdete Schild-Ehrenpreis (Veronica scutellata).
Ebenfalls in feuchten Senken sind teilweise äußerst kleinflächige Großseggenriede (243)
ausgebildet. Am westlichen Rand des Exerzierplatzes befindet sich ein Uferseggenried (Caricetum ripariae), angrenzend hat sich ein flächiger Bestand der Sumpf-Segge (Carex acutiformis-Gesellschaft) entwickelt.
Im Übergangsbereich zu reinen Flutrasen auf mäßig sauren bis alkalischen und basenreichen,
allerdings meso- bis eutrophen, meist tonreichen Böden mit wechelnassen Standortverhältnissen (in Verbindung mit Staunässe und gelegentlichen Überschwemmungen) sind Fuchsseggenriede (Caricetum vulpinae) anzutreffen. Das Fuchsseggenried ist im Untersuchungsgebiet
mit Rasenschmielen-(Deschampsia cespitosa)wiesen (trockenere Standorte), Rohrglanzgrasröhrichten und Flutrasen verzahnt. Ein großflächiger Bestand befindet sich im Randbereich
der Grauweidengebüsche im Norden des Untersuchungsraumes.
Naturnahe Kleingewässer und Großseggenriede sind in Sachsen laut Roter Liste der Biotoptypen als stark gefährdet, Röhrichte als gefährdet eingestuft. Alle drei Biotoptypen sind
nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützt. Unter den Pflanzengesellschaften befinden
sich mehrere Rote Liste-Gesellschaften (vgl. Tab. 2.2), wie das Teichsimsenröhricht (Vorwarnliste) und die Großseggenrieder (gefährdet).
Grünland- und Ruderalfluren (Biotoptypen-Nr. 4)
Typisch für große Flächen des Untersuchungsgebietes sind Grünlandbrachen, Mager- und
Feuchtweiden sowie unterschiedlich ausgestattete, trockene bis frische Ruderalfluren, z.T. mit
Gehölzaufwuchs und deren Übergangsgesellschaften. Der überwiegende Teil des Exerzierplatzes wird seit 2002 extensiv mit Großherbivoren (Rinder und Pferde) ganzjährig beweidet,
Teilbereiche nördlich des Plangebietes wurden in den letzten Jahren durch Schafe beweidet
(teils Koppelhaltung). Die u.g. Biotoptypen werden sich durch die Beweidung im Sinne einer
beweideten Halboffenlandschaft mit überwiegend Weißdorn-Verbuschung verändern.
Die zum mesophilen Wirtschaftsgrünland (412) zählenden mageren Frischwiesen und weiden sind im Frühsommer überwiegend durch Wolliges Honiggras (Holcus lanatus) und
Glatthafer (Arrhenatherum elatius) geprägt, durchsetzt mit Magerkeitszeigern wie z.B.
Rotstraußgras (Agrostis capillaris), Rotschwingel (Festuca rubra), Gras-Sternmiere (Stellaria
graminea), Gemeines Leinkraut (Linaria vulgaris) u.a. Das Auftreten von Hochstauden wie z.B.
dem Tüpfel-Hartheu (Hypericum perforatum) weist auf die seit Jahren (1995-2000) fehlende
Nutzung hin. Teilweise machen sich bereits stärkere Ruderalisierungserscheinungen, vor allem durch Rainfarn (Tanacetum vulgare), Landreitgras (Calamagrostis epigejos) und Goldrute
(Solidago canadensis), bemerkbar. Ebenfalls negativ ist das Vordringen der Lupine (Lupinus
polyphyllus) zu beurteilen. Sie verändert als Stickstoffsammler die mageren Standorte nachhaltig. Vorherrschende Pflanzengesellschaften sind hier magere Ausbildungen der Glatthaferwiese (Dauco-Arrhenatheretum elatioris, Tanaceto-Arrhenatheretum), RotschwingelRotstraußgras-Wiesen (Festuco rubra-Agrostis cappillaris-Arrhematheretalia-Gesellschaft) und
z.T. Queckenrasen (Agropyretum repentis).
Die mageren Grünlandflächen, wie sie hauptsächlich im zentralen Bereich des Untersuchungsraumes (an der „Alten Salzstraße“) vorkommen, sind aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung durchsetzt mit verdichteten Senken, die von variierenden Anteilen von Arten
der wechselfeuchten Standorte geprägt sind, wie z.B. Beständen des Kriechenden Fingerkrautes (Potentilletum reptantis) (s.u.).
Auf Flurstücken im Süden des Untersuchungsraumes im Umfeld der ehemaligen Schweinemastanlage sind frische Grünlandbrachen ausgebildet. Mangelnde Nutzung in Form von Mahd
oder Beweidung führten dazu, dass vermehrt Ruderal- bzw. Saumarten, wie z.B. Kanadische
Goldrute (Solidago canadensis), Ackerdistel (Cirsium arvense), Große Brennessel (Urtica dioica), Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris), Klebkraut (Galium aparine), Weiße Taubnessel
(Lamium album) u.a. eindringen. Ebenso werden dadurch vorkommende Obergräser, wie
Glatthafer und Knauelgras (Dactylis glomerata), z.T. auch Wehrlose Trespe (Bromus inermis)
gefördert. Pflanzensoziologisch sind diese Bestände zu den ruderalisierten Glatthaferwiesen
(Tanaceto vulgaris-Arrhenatheretum elatioris) zu stellen. Örtlich sind Übergänge zur mageren
Frischwiese ausgebildet. Am Westrand des Pappelwaldes im Südosten des Untersuchungs26.10.2015
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raumes kommt auch ein Dominanzbestand der Wehrlosen Trespe (Convolvulo-Brometum
inermis) vor.
Die Frischwiesenbrachen zählen aufgrund des Zurücktretens von Magerkeitszeigern bei
gleichzeitiger Zunahme von Ruderalisierungszeigern und stark fortschreitender Verbuschung
zu den sonstigen extensiv genutzten Frischwiesen, die nach der Roten Liste als gefährdet
gelten, aber als Biotop nach § 26 SächsNatSchG nicht besonders geschützt sind.
Magere Frischwiesen und Magerweiden sind in der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als
vom Aussterben bedroht eingestuft und als Biotop nach § 26 SächsNatSchG besonders
geschützt. Vorkommende Rote Liste-Pflanzengesellschaften sind die Glatthafer-Wiese (stark
gefährdet) und die Rotschwingel-Rotstraußgras-Frischwiese (Vorwarnliste). Diese Biotoptypen werden durch die Beweidung in ihrem Bestand erhalten und in ihrer Vollkommenheit positiv entwickelt.
Feucht- und Nassgrünland bzw. Feuchtweiden (414) charakterisieren die Bodensenken
und ehemaligen Fahrtrassen des Exerzierplatzes. Aufgrund der zeitweise sehr nassen Standortbedingungen (vor allem im Frühjahr) haben sich hier Flutrasen, Feuchtweiden und Nasswiesen ausgebildet.
Die Fläche westlich an den Tannenwald angrenzend weist nasse Standortbedingungen auf,
die zur Ausbildung von magerem ruderalisiertem Feuchtgrünland (mit Flutrasenaspekten und
Übergängen zu seggen- und binsenreichen Naßwiesen) geführt haben.
Charakteristisch für die hier verbreitete Flutrasen-Gesellschaft des Kriechenden Fingerkrautes
(Potentilletum reptantis) sind schwach saure bis alkalische, sehr basenreiche (in seltenen Fällen auch salzhaltige), eutrophe bis hypertrophe und wechselfeuchte Standorte mit meist sandigen bis tonigen Böden. Es handelt sich um Standorte mit extrem unausgeglichenem Bodenwasserhaushalt, die durch starke sommerliche Austrocknung des Oberbodens geprägt
sind. Das Kriechende Fingerkraut besiedelt hier vor allem die durch Bodenverwundungen offen gelegten Flächen sehr rasch.
Kleinflächig in Senken sind noch weitere Flutrasen des Verbandes Potentillion anserinae, wie
z.B. die Knickfuchsschwanz-Gesellschaft (Ranunculo-Alopecuretum geniculatae) und Straußgras-Gesellschaft (Rumici-Agrostietum stoloniferae) ausgebildet. Typisch für diese Pflanzengesellschaften sind meso- bis eutrophe, wechsel- bis dauernasse Standorte. Knickfuchsschwanz-Flutrasen zeigen lokale Verdichtungen an. Sie weisen ebenfalls einen unausgeglichenen Bodenwasserhaushalt auf und sind meist länger andauernden Überschwemmungen
im Winter und Frühjahr ausgesetzt.
Südwestlich des Pappelwäldchens im Norden sind seggen- und binsenreiche Nasswiesen
durchsetzt mit Flutrasen und mit Übergängen zu Großseggenrieden, Rohrglanzgrasröhrichten
und Rasenschmielenwiesen ausgebildet.
Extensiv genutztes Feuchtgrünland wird in der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als
stark gefährdet eingestuft und ist nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützt. Die
Knickfuchsschwanz- und die Straußgras-Gesellschaft sowie die Großseggenrieder sind nach
der Roten Liste der Pflanzengesellschaften gefährdet. Diese Biotoptypen werden durch die
Beweidung in ihrem Bestand erhalten und in ihrer Vollkommenheit positiv entwickelt.
Unter den trockenen bis frischen Ruderalfluren (421) dominieren die ausdauernden Ruderalgesellschaften der Artemisietea. Sie bilden sehr stabile und ausdauernde Bestände und zählen zu den häufigsten Ruderalfluren. In der Sukzession handelt es sich um Folgegesellschaften der einjährigen Raukengesellschaften (Sisybrietea)
Auf dem steinigen Boden (Bauschuttreste) der beräumten ehemaligen Schweinemastanlage
und in deren Umfeld hat sich eine schüttere Ruderalflur trockenwarmer Standorte der Wilde
Möhren-Steinkleefluren (Dauco-Melilotion) mit Elementen der Wegrauken-Gesellschaften (Sisymbrion officinalis) eingestellt. Der Boden ist locker bewachsen mit Steinklee (Melilotus
spec.), Rainfarn (Tanacetum vulgare), Beifuß (Artemisia vulgaris), Wermut (Artemisia absinthium), Schafgarbe (Achillea millefolium), Wilde Möhre (Daucus carota), Kanadischer Goldrute
(Solidago canadensis), Bitterkraut (Picris hieracioides), Huflattich (Tussilago farfara), Geruchlose Kamille (Matricaria maritima), Wegrauke (Sisymbrium officinale), Loesels Rauke (S. loeselii), Ungarische Rauke (S. altissimum), Weißklee (Trifolium repens), Taube Trespe (Bromus sterilis), Weicher Trespe (Bromus hordeaceus), Flachem Rispengras (Poa compressa)
u.v.a. Vorkommende Pflanzengesellschaften sind die Loesels-Raukenflur (Sisymbrietum loeselii), die Möhren-Bitterkraut-Gesellschaft (Dauco Picridetum), die Rainfarn-Beifuß26.10.2015
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Gesellschaft (Tanaceto-Artemisietum vulgaris), die Huflattichflur (Poo compressaeTussilaginetum) und die Landreitgras-Gesellschaft (Calamagrostis epigejos-Gesellschaft). Die
Vegetation ist typisch für leicht thermophile, schwach nitrophile, aber nährstoffreiche Verhältnisse auf skelettreichen, wasserdurchlässigen Substraten meist frisch gestörter oder neu entstandener Standorte (SCHUBERT et al. 1995).
Sehr nährstoff- und vor allem stickstoffreiche frisch-feuchte Standortbedingungen zeigen die
stark nitrophilen Ruderalfluren und Säume (Artion lappae, Aegopodion podagrariae) an. Die
für das Pflanzenwachstum äußerst günstigen Bedingungen spiegeln sich in hochwüchsigen
dichten krautigen Pflanzenbeständen wider. Nordöstlich der Schweinemastanlage wechselt
die Brennessel-Flur mit Beständen des Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), hier
ist auch eine stärkere randliche Verbuschung aus Schwarzem Holunder (Sambucus nigra)
und Bergahorn (Acer pseudoplatanus) zu verzeichnen. Auf einem ca. 16 m breiten und 3-4 m
hohen Wall im Norden des Untersuchungsraumes wächst eine seltene Gesellschaft des Gefleckten Schierlings (Hyoscyamo-Conietum maculati) mit hohem Anteil an Krauser Distel
(Carduus crispus), Großer Brennessel, Großer Klette und Kriech-Quecke (Elytrigia repens).
Sie besiedelt frisch-feuchte, sehr nährstoffreiche Standorte im Umfeld der Dörfer.
Am nördlichen Rand der ehemaligen Wagenburg bildet das Landreitgras einen Dominanzbestand (Landreitgras-Dominanzbestand, Calamagrostis epigejos-Gesellschaft).
Lokal bildet auch die Gesellschaft des Japanischen Staudenknöterichs (Reynoutrietum japonicae) dichte Herden. Dieser Neophyt ist auf grundwassernahen, zeitweise überschwemmten
Standorten stark in Ausbreitung begriffen.
In der Südostecke des Untersuchungsraumes an einem wärmebegünstigten Wegrand hat sich
eine seltene Zwergholunder-Gesellschaft (Sambucetum ebuli) ausgebildet.
Stark verbuschte Ruderalfluren (Ruderalflur, unspezifiziert, mit Verbuschung) befinden sich
auch im Umfeld der ehemaligen Wagenburg mit hauptsächlich Schwarzem Holunder und Später Traubenkirsche (Prunus serotina), aber auch Eschenahorn (Acer negundo) und Hundsrose
(Rosa canina). Das Reflief ist hier hügelig, verbreitet sind Ablagerungen aus Bauschutt, Betonteilen, Sperrmüll, Baustahl u.a.
Die vorkommenden Ruderalfluren sind nicht nach § 26 SächsNatSchG geschützt. In der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens wird die Ruderalflur trockenwarmer Standorte allerdings
als gefährdet eingestuft. Vorkommende Pflanzengesellschaften der Roten Liste sind die Gesellschaft des Gefleckten Schierlings und die Zwergholunder-Gesellschaft (Vorwarnliste).
Baumgruppen, Hecken, Gebüsche (Biotoptypen-Nr. 6)
Ein nicht geringer Flächenanteil im Untersuchungsraum wird von Gebüsch (66) eingenommen. In dem von Ruderalfluren und Grünlandbrachen geprägten südlichen Teil (B-Planfläche)
überwiegen Holunder-Gebüsche (Aegopodio-Sambucetum nigrae). In der relativ homogenen
mit einzelnen Gebüschen durchsetzten ruderalisierten Glatthaferwiese nördlich der ehemaligen Schweinemastanlage wurden größere zusammenhängende Bereiche aus dominierendem
Schwarzen Holunder (Sambucus nigra), oft vergesellschaftet mit Weißdorn (Crataegus spec.),
Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), seltener Hartriegel (Cornus sanguinea), Kreuzdorn
(Rhamnus catharticus) und Hundsrose (Rosa canina) auskartiert. Östlich der ehemaligen
Schweinemastanlage befinden sich ebenfalls ausgedehnte Holunder-Gebüsche, hier z.T. mit
Pappel-Überhältern.
Im nördlichen Untersuchungsraum dominiert der Weißdorn. Diese Weißdorn-SchlehenGebüsche (Crataego-Prunetum spinosae) sind typisch für pleistozäne Agrarlandschaften und
stehen auf der Vorwarnliste der Roten Liste der Pflanzengesellschaften.
Auf den wechselfeuchten bis nassen Standorten kommt die Grauweide (Salix cinerea) auf und
bildet in den zentralen Bereichen flächige Bestände des Grauweiden-Gebüsches (Salicetum
cinereae). Diese Sumpfgebüsche (6622) stellen eine durchaus typische Gesellschaft für ärmere Grünlandbrachen mit Versumpfungsstellen dar und besiedeln meso- bis oligotrophe
Standorte. Weidengebüsche sind gemäß Roter Liste der Biotoptypen in Sachsen als gefährdet eingestuft und als Biotop nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützt. In der Roten
Liste der Pflanzengesellschaften sind sie als gefährdet eingestuft.
Als herausragende Einzelbäume (64) fallen vier Hybridpappeln bzw. Hybridpappelgruppen
mit Stammdurchmessern bis zu 50 cm auf. Am Weg entlang des Südrandes des Untersuchungsraumes befinden sich vier Säulenpappeln.
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Aus den übrigen, in der Kartenlegende erklärten Kleingehölzen, wie Baumgruppen, Baumreihen und Hecken hervorzuheben sind artenreiche wegbegleitende Gehölzstreifen (653). Entlang des Weges am Westrand der Kleingartenanlage ist ein artenreicher gestufter Laubholzbestand (Baumhecke) aus Winterlinde (Tilia cordata), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Stieleiche (Quercus robur), Birke (Betula pendula), Weißdorn, Hundsrose u.a. entwickelt. Am Südrand des Untersuchungsgebietes wird ein Fußweg im Geländeeinschnitt zwischen Bahndamm und Wegeböschung von einem Gebüsch-Gehölzbestand aus
Hängebirke, Weißdorn, Schwarzem Holunder, Saalweide (Salix caprea), Liguster, Hundsrose,
Zitterpappel (Populus tremula), Robinie, Apfel (Malus domestica) u.a. gebildet. Örtlich wird der
lockere Gehölzbestand, der durchsetzt ist mit offenen Ruderalflächen, von HopfenSchleiergesellschaften (Humulus lupulus-Gesellschaft) gesäumt. Gehölzstreifen dieser Art
werden in der Roten Liste der Biotoptypen in Sachsen als gefährdet eingestuft.
Wälder und Forsten (Biotoptypen-Nr. 7)
Über den ganzen Untersuchungsraum verstreut finden sich ca. 30-40-jährige Pappelforste
(71/L 409) aus der nicht einheimischen Hybridpappel (Populus x canadensis) und einem unterschiedlich dichten Unterstand.
Der Pappelbestand im Südwesten des Untersuchungsraumes hat eine Baumschicht aus Hybridpappeln (Stammdurchmesser 25-30 cm), darunter befindet sich eine nahezu geschlossene
Strauchschicht aus Schwarzem Holunder. Die dichte und hohe Krautschicht wird von der Großen Brennessel (Uritca dioica) dominiert, daneben sind weitere stickstoff- bzw. nährstoffliebende Pflanzen häufig, z.B. Klettenkerbel (Torilis japonica), Klebkraut (Galium aparine), Efeublättriger Ehrenpreis (Veronica hederifolia), Knoblauchsrauke (Alliaria petiolata). Am Boden
befinden sich zahlreiche abgestorbene Baumstämme, die die Begehbarkeit des Bestandes
zusätzlich erschweren.
Der Pappelbestand nordöstlich der ehemaligen Schweinemastanlage ist mehrschichtig. Die
oberste Baumschicht besteht aus Hybridpappeln, die zweite artenreiche aus Roteiche (Quercus rubra), Robinie (Robinia pseudacacia), Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer
platanoides), Eschenahorn (Acer negundo), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche
(Carpinus betulus) u.a. Die Strauchschicht geht mit Weißdorn, Schwarzem Holunder, Später
Traubenkirsche, Liguster, Schwarzdorn u.a. in die zweite Baumschicht über. In der Krautschicht treten zu den oben genannten Arten diverse Grasarten, wie Knauelgras (Dactylis glomerata), Wiesenrispe (Poa pratensis), Taube Trespe (Bromus sterilis), Flattergras (Milium
effusum), Hainrispe (Poa nemoralis) hinzu.
Ähnliche Artenzusammensetzungen weisen die Pappelbestände im Nordteil und in der Südostecke des Untersuchungsraumes auf.
Entlang des Westrandes der westlichen Pappelbestände ist ein Waldmantel (782) aus Feldahorn, Hundsrose, Haselnuß (Corylus avellana), Weißdorn, Späte Traubenkirsche, Liguster
(Ligustrum vulgare) u.a. ausgebildet. Strukturreiche Waldränder werden in der Roten Liste der
Biotoptypen in Sachsen als stark gefährdet eingestuft.
Im Süden geht der nordöstlich der ehemaligen Schweinemastanlage gelegene Pappelbestand
in einen Eschenbestand (71/L 209) mit Spitzahorn und untergeordnet ähnlichen Baum- und
Straucharten wie oben über. In der dichten nährstoff- und stickstoffliebenden Krautschicht sind
Kleines Springkraut (Impatiens parviflora), Efeublättriger Ehrenpreis, Knoblauchsrauke, Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) und Nelkenwurz (Geum urbanum) häufig.
Der Untersuchungsraum Schutzgut Pflanzen beinhaltet noch einen südwestlichen Zipfel des
Tannenwaldes, ein ca. 100 ha großes Laubmischwaldgebiet (FFH-Gebiet, Lebensraumtyp
9160 bzw. 9170), das von relativ naturnahen Beständen des Sternmieren-StieleichenHainbuchenwaldes (Stellario holosteae-Carpinetum betuli) (gemäß Roter Liste der Biotoptypen in Sachsen gefährdet, Vorwarnliste der Roten Liste der Pflanzengesellschaften) mit beigemischter Winterlinde und zunehmenden Bergahornanteilen geprägt wird (75/LM 1.7.9.III).
Daneben kommen kleinflächig auch Buchen- und Eschenbestände vor und als weitere Mischbaumarten Spitzahorn, Hängebirke, Feldahorn, Vogelkirsche, Eberesche, Sommerlinde und
Flatterulme, im Waldrandbereich aus Zitterpappel und Robinie. In weiten Teilen ist eine
Strauchschicht ausgebildet, die überwiegend aus Weißdorn, Schwarzem Holunder und Verjüngung der verschiedenen Baumarten besteht (vgl. TEUBERT 1998).
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Jüngere flächig ausgebildetet Baumbestände, die offensichtlich nicht angepflanzt wurden,
sondern durch natürliche Sukzession entstanden sind, werden als Vorwälder (783) bezeichnet. Im Untersuchungsraum geht der westliche Pappelbestand im Norden in einen HolunderEschen-Vorwald über. An den Pappelforst im Südosten grenzen westlich ein RobinienVorwald (Robinia pseudoacacia-Gesellschaft), ein Kastanien-Vorwald (Aesculus hippocastanum) mit Bergahorn und Eschenahorn sowie ein Eschenahorn-Vorwald (Acer negundoGebüsch) an.
Artenreiche Laubbaumaufforstungen (791) aus standortgerechten einheimischen Gehölzen,
wie Linden, Eichen, Hainbuche, Feldahorn, Vogelkirsche, Haselnuß, Hartriegel u.a., befinden
sich entlang des Westrandes des Untersuchungsraumes und auf einer ehemaligen Ackerbrache westlich der Kleingartenanlage und südwestlich des Tannenwaldes.
Acker und Ackerbrachen (Biotoptypen-Nr. 8)
Im äußersten Südosten und im Westen ragt der Untersuchungsraum in intensiv genutzte
Ackerflächen (81) hinein.
Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen (Biotoptypen-Nr. 9)
Die einzigen Gebäude (913) auf der Untersuchungsraumsfläche sind das Gartenhaus mit Nebengebäude auf einem eingezäunten Gartengrundstück im Süden des Untersuchungsraumes.
Auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage befindet sich ein Funkturm (934).
Ein Abwasserpumpwerk befindet sich am Westrand des Untersuchungsraumes.
Am Westrand des Tannenwaldes befindet sich der kleine Rest einer ehemaligen Streuobstwiese (9484). Da es sich überwiegend um Niedrigstämme und um weniger als 10 verstreut
stehende Einzelbäume handelt, wurde die Fläche nicht als nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützter Biotop eingestuft. Eine weitere Streuobstwiese befindet sich innerhalb eines
abgezäunten Gartengrundstückes. Hier werden die Kriterien für eine Einstufung als nach § 26
SächsNatSchG besonders geschützter Biotoptyp erreicht. In der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens gelten Streuobstwiesen als stark gefährdet bis gefährdet.
Am Ostrand ragt der Untersuchungsraum in die Kleingartenanlage (944) von Lindenthal hinein.
Bei den Verkehrsflächen im Geltungsbereich des B-Planes handelt es sich um die bereits erstellte vollversiegelte Erschliessungsstraße zum geplanten Gewerbegebiet, Wirtschaftswege (9514) bzw. noch vorhandene Zufahrten zu bereits abgerissenen Gebäuden. Sie sind z.T.
noch vollversiegelt (Asphalt, Betonplatten), z.T. teilbefestigt mit einer wassergebundenen Decke oder es handelt sich um unbefestigte Erd- bzw. Graswege, die in der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als stark gefährdet geführt werden. Die Fahrbahnen der Porsche Geländestrecke sind hauptsächlich als 3,5 bis 5 m breite Schotterstraßen und 3 m breite Erdstrecken angelegt. Vollversiegelte Bahnen treten nur kleinflächig im Bereich der Wasserdurchfahrt
und der Extrem-Rampe auf.
Am Südrand des Untersuchungsraumes befindet sich eine kleine Garagenanlage (95243).
Anthropogen genutzte Sonderflächen treten nur sehr kleinflächig in Erscheinung. Es handelt
sich um Bauschutt- und Reifenablagerungen sowie Erdaufschüttungen bzw. Gartenabfälle
entlang des Weges im Süden des B-Plangebietes.
Tab. 2.2:
Übersicht über die wesentlichen Pflanzengesellschaften des Untersuchungsgebietes
(Quelle: Floristische und vegetationskundliche Kartierung des Exerzierplatzes bei Lindenthal (FLEISCHER
1998) und eigene Erhebungen) und deren Schutzstatus nach BÖHNERT et al. (2001) (V = Vorwarnliste;
Pflanzengesellschaften ohne Schutzstatus werden nicht aufgeführt)
Pflanzengesellschaft
Wiss. Bezeichnung
Schutzstatus
Eichen-Hainbuchenwälder
Carpinion betuli
Sternmieren-Stieleichen-
Stellario holostea-Carpinetum betuli Oberd.
Hainbuchenwald
1957
Strauchweiden-Brüche
Salicion cinereae
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V
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Grauweidengebüsch
Salicetum cinerea Zolyomi 1931
Mesophile Schlehen-
Carpino betuli-Prunion spinosa
gefährdet
Gesellschaften
Weißdorn-Schlehen-Gebüsch
Crataego-Prunetum spinosae Hueck 1931
Frische nitrophile Säume
Aegopodion podagrariae
Zwergholunder-Gesellschaft
Sambucetum ebuli Felf. 1942
Großröhrichte
Phragmition australis
Teichsimsenröhricht
Schoenoplectetum lacustris (Allorge 1922)
V
V
V
Chouard 1924 corr.
Großseggenrieder
Caricion elatae
Gesellschaft der Sumpf-Segge
Carex acutiformis-Gesellschaft
gefährdet
Uferseggenried
Caricetum ripariae (Soó 1928) R.Knapp et Stof-
gefährdet
fers 1962
Fuchsseggenried
Caricetum vulpinae Nowinski 27
Planar-kolline Frischwiesen
Arrhenatherion elatioris
Glatthafer-Wiese
Dauco carotae-Arrhenatheretum elatioris (Br.Bl
1919) Görs 1966
Rotschwingel-Rotstraußgras-
Festuco rubra-Agrostis cappillaris-
Frischwiese
Arrhenatheretalia-Gesellschaft
Flutrasen
Potentillion anserinae
Knickfuchsschwanzgesellschaft
Ranunculo repentis-Alopecuretum geniculati Tx.
gefährdet
stark gefährdet
V
gefährdet
1937
Straußgras-Gesellschaft
Rumici crispi-Agrostietum stoloniferae Moor
gefährdet
1958
Kletten-Gesellschaften
Arction lappae
Gesellschaft des Gefleckten Schier-
Hyoscyamo-Conietum maculati Slavnic 1951
lings
26.10.2015
V
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Seite 28
Tab. 2.3:
Liste der gefährdeten (nach Rote Liste) und geschützten (nach § 26 SächsNatSchG) Bio-
toptypen im Untersuchungsraum
Gefährdete bzw. geschützte
Rote Liste Schutz-
Bio-
Biotoptypen
der Bio-
status
toptyp-Nr. topkartie-
toptypen
nach § 26
CIR-
Sachsens SächsNat
SchG
Code Biorung
Kartierung
Gewässer (Biotoptypen-Nr. 2)
Naturnahe Kleingewässer
2
§
231 u. 232
Röhrichte (Teichsimsenröhricht, Rohrglanz-
3
§
242
MNR
SK
2
§
243
MNG
Magere Frischwiesen (incl. Magerweiden)
1
§
412*
GMM
Sonstige extensiv genutzte (artenreiche)
3
412*
GMY
414*
GFF
421*
LR*
653
BH
6622
BFS
75/LM
WLE
grasröhricht, Schilfröhricht)
Großseggenried
Grünland und Ruderalfluren (Biotoptypen-Nr. 4)
Frischwiese
Seggen- und binsenreiche Feuchtweiden und
2
§
Flutrasen
Ruderalflur trockenwarmer Standorte
3
Baumgruppen, Hecken, Gebüsche (Biotoptypen-Nr. 6)
Hecke (wegbegleitender Gehölzstreifen)
3
Weiden-Moor- und Sumpfgebüsch
3
§
Wälder und Forsten (Biotoptypen-Nr. 7)
Eichen-Hainbuchenwald
3
1.7.9.III
Strukturreiche Waldränder
2
782
Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen (Biotoptypen-Nr. 9)
Streuobstwiese
Unbefestigte Feldwege
2-3
2
(§)
9484
9514*
Legende:
Rote Liste-Status:
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
*
= Bezeichnung für übergeordneten Biotoptyp
(als gefährdet wird nur die aufgeführte Ausprägung des übergeordneten Biotoptyps eingestuft)
(§) = nur Teilfläche des Biotoptyps im Untersuchungsraum geschützt
26.10.2015
BS
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 29
Tab. 2.4:
Rote-Liste-Pflanzenarten im Untersuchungsraum
Artname
BNatSchG
FFH-Richtlinie
Anh. II
Fuchs-Segge
Carex vulpina
Ufer-Segge
Carex riparia
Echtes Tausendgüldenkraut
Centaurium erythraea
Schild-Ehrenpreis
Veronica scutellata
Anh. IV
Rote Liste
Anh. V
D
SN
-
-
-
-
3
3
-
-
-
-
-
3
b
-
-
-
-
3
-
-
-
-
-
3
Legende:
Schutzstatus gemäß BnatSchG:
b = besonders geschützt nach § 7 BnatSchG oder nach BArtSchV
s = streng geschützt nach § 7 BnatSchG
Rote Liste-Status:
0 = Ausgestorben oder verschollen
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
R = Extrem selten (Sachsen) bzw. mit geographischer Restriktion (Deutschland)
V = Vorwarnliste
D = Deutschland (KORNECK et al. 1996),
SN = Sachsen (SCHULZ 2000)
Das Echte Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea) ist in der Nordhälfte des Untersuchungsraumes auf dem Exerzierplatz mit rund 2.000 Exemplaren (ca. 2001), nach Installation
der Beweidung ab 2002 mit weit über 10.000 Ex. (2008), weit verbreitet. Es kommt insbesondere an den vegetationsarmen Ufern der temporären und ausdauernden Kleingewässer vor.
Ebenfalls weit verbreitet ist die Fuchs-Segge (Carex vulpina) mit z.T. flächigen Beständen
über 1.500 m². Der Schild-Ehrenpreis (Veronica scutellata) wurde nur in der nordwestlichen
Ecke des Untersuchungsraumes auf zwei Flächen mit 80 m² bzw. 5 m² angetroffen. Die Arten
kommen in den zeitweise überstauten Großseggenriedern, den seggenreichen Nasswiesen
und den temporären Kleingewässern häufig gemeinsam vor.
Die Ufersegge (Carex riparia) ist auf einen Standort im Westen des Exerzierplatzes beschränkt, wo sie zusammen mit der Sumpf-Segge (Carex acutiformis) ein Großseggenried
bildet.
7.5.2.2.2
Fauna
Avifauna
Über die Vogelwelt des Exerzierplatzes im Untersuchungsraum liegen Untersuchungen aus
den Jahren 1991-93 (Staatliches Umweltfachamt Leipzig 1995: Brutvogelatlas der Stadt und
des Landkreises Leipzig), aus den Jahren 1995-97 (RÖßGER 1998), aus dem Jahr 1998 (Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Leipzig – bioplan: Faunistische Kartierung
Exerzierplatz Lindenthal 1998), aus dem Jahr 2001 (STEUDTNER) und aus 2003 (FRÖHLICH &
KRÖNERT, vgl. Anlage 2) und eigene Erhebungen aus 2008 vor.
Danach wird die Avizönose des Exerzierplatzes (inkl. der ehemaligen Schweinemastanlage)
vor allem durch Arten offener und halboffener, extensiv genutzter Landschaften charakterisiert, wie sie heute noch am ehesten auf Truppenübungsplätzen und in Bergbaufolgelandschaften vorkommen. Unter den in dieser Vogelgemeinschaft vorkommenden Arten sind zahlreiche gefährdete bzw. stark gefährdete Arten der Roten Listen Deutschlands und Sachsens
(vgl. Tab. 2.5). Daneben ist das Gebiet Rastplatz für mehrere durchziehende Limikolen-Arten
sowie Nahrungsbiotop für verschiedene Wintergäste (vgl. Tab. 2.6). Die Lage der Reviere der
Brutvogelarten kann den Karten 5.1 und 5.2 entnommen werden.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 30
Insgesamt wurden in 2001 und 2003 51 Brutvogelarten im Untersuchungsraum nachgewiesen
(vgl. Tab. 2.7), von denen alle Arten besonders geschützt sind (s.u.), 9 Arten gemäß § 7
BNatSchG streng geschützt sind, 9 in der Roten Liste Sachsens und 4 in Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie enthalten sind. Darüberhinaus konnten 14 Nahrungsgäste und Durchzügler bestätigt werden, von denen einige Arten in 2001 bzw. 2003 erstmals für den Exerzierplatz nachgewiesen wurden.
Charakteristisch sind für den Bereich des Exerzierplatzes die Brutvorkommen zahlreicher Offen- und Halboffenlandbewohner (wie z. B. Feldlerche, Goldammer, Wachtel, Wachtelkönig,
Wendehals, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke, Neuntöter, Dorngrasmücke und Grauammer), während typische Waldbewohner des angrenzenden Tannenwaldes
(z. B. Schwarzspecht) allenfalls als Nahrungsgast auf dem Exerzierplatz vorkommen. Insgesamt stellt der Exerzierplatz für den Nordwesten Sachsens ein avifaunistisch besonders wertvolles Gebiet dar, insbesondere für Offen- und Halboffenlandbewohner.
Das B-Plangebiet Nr. 245, am südlichen Rand des Exerzierplatzes gelegen, weist im Vergleich dazu lediglich eine Brutvogelartenzahl von 37 auf, darunter zahlreiche kommune Arten
(vgl. GOP zum B-Plan 245).
Tab. 2.5:
Vorkommen besonders bedeutsamer Vogelarten (Arten gem. Anhang I der Vogel-
schutzrichtlinie und Rote Liste-Arten) im Bereich des Untersuchungsgebietes u.a. Exerzierplatz (inkl.
Randbereiche), Brutvögel (Quellen: Bioplan 1998, Richter 1999, Steudtner 2001, Fröhlich & Krönert
2003)
Deutscher Name Wissenschaftlicher Status im
Name
U.gebiet
Anzahl
BNatSchG
Brutpaare
VSR
Rote Liste
Anhang I
D
SN
2001/2003
Rotmilan
Milvus milvus
BV
1
bs
x
-
-
Rebhuhn
Perdix perdix
EBV
-
b
-
2
2
Wachtel
Coturnix coturnix
BV
1 Rufer
b
-
-
3
Wachtelkönig
Crex crex
BV
2 Rufer
(2001)
bs
x
2
1
Kiebitz
Vanellus vanellus
BV
5 (2003)
bs
-
2
2
Bekassine
Gallinago gallinago
EBV
-
bs
-
1
2
Wendehals
Jynx torquilla
BV
2
bs
-
2
2
Haubenlerche
Galerida cristata
BV
1
bs
-
1
2
Schafstelze
Motacilla flava
EBV
-
b
-
-
3
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
BV
3
b
-
3
3
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
BV
4
b
-
V
R
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
EBV
-
b
-
1
2
BV
9
bs
x
-
3
Sperbergrasmücke Sylvia nisoria
Neuntöter
Lanius collurio
BV
21
b
x
-
-
Grauammer
Miliaria calandra
BV
29
bs
-
3
2
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 31
Legende:
Status im Untersuchungsgebiet:
BV = Brutvogel bzw. Brutverdacht, EBV = Ehemaliger Brutvogel
NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler bzw. Wintergast
Schutzstatus gemäß BNatSchG:
b
= besonders geschützt nach §7 BnatSchG oder nach BArtSchV
s
= streng geschützt nach § 7 BnatSchG
VSR = Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
Rote Liste-Status:
0
= Ausgestorben oder verschollen
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
R
= Extrem selten (Sachsen) bzw. mit geographischer Restriktion (Deutschland)
V
= Vorwarnliste (Deutschland) bzw. im Rückgang befindlich (Sachsen)
VG = Vermehrungsgast
D = Deutschland, SN = Sachsen
Unter den Offenlandarten sind bzw. waren auch zahlreiche gefährdete Arten, wie z. B. Rebhuhn, Wachtel, Schafstelze, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Sperbergrasmücke und
Grauammer. Alle diese Arten benötigen extensiv genutztes Offenland mit Ruderalstrukturen
und einzelnen Gehölzen. Allerdings konnten von diesen gefährdeten Offenlandarten bei der
avifaunistischen Kartierung 1998 nur noch Sperbergrasmücke und Grauammer und 2001 und
2003 nur Grauammer, Sperbergrasmücke und Schwarzkehlchen als Brutvögel bestätigt werden. Der Steinschmätzer konnte nur als Durchzügler bestätigt werden. Seit die Beweidung in
2002 auf dem Exerzierplatz installiert wurde, haben die Bestände von Neuntöter, Grauammer,
Sperbergrasmücke, Dorngrasmücke und Schwarzkehlchen zum Teil deutliche Zuwächse zu
verzeichnen (eig. Beobachtungen).
Die Grauammer hat das Gebiet wohl erst ab 1995 (wieder?)-besiedelt. Nach 6 singenden
Männchen 1996 waren es 1997 bereits 12 (RÖßGER 1998) und 2001/2003 29 Reviere. Diese
Zunahme ging einher mit einer (aufgrund fehlender Nutzung) seit 1995 zunehmenden Verbuschung des Exerzierplatzes. Dieser hohe Bestand der Grauammer auf relativ kleiner Fläche
macht möglicherweise 5-10 % des sächsischen Brutbestandes dieser Art aus (bei geschätzten
300-500 Brutpaaren nach STEFFENS et al. 1998).
Auch die Sperbergrasmücke profitiert offensichtlich von der starken Verbuschung vor allem im
Zentrum des Exerzierplatzes, wo sie ihre höchste Siedlungsdichte erreicht. Während RICHTER (1999) noch 3 Brutpaare nennt, konnten in 2001 9 Brutpaare sicher nachgewiesen werden (darüberhinaus 3 unsichere Nachweise). Landesweit liegt der Bestand der Sperbergrasmücke bei 500 – 1.000 Paaren.
Vor allem aufgrund dieses Vorkommens der Sperbergrasmücke auf dem Exerzierplatz hat der
NABU Landesverband Sachsen die Aufnahme des Gebietes in die IBA-Liste (IBA = Important
Bird Area) veranlasst (SUDFELDT et al. 2002). Als Kriterium für die Aufnahme in diese Liste
wurde das sog. „Regional-Kriterium“ herangezogen, wonach es sich um eines der 100 wichtigsten Gebiete in der EU für eine Anhang 1-Art oder eines der 5 wichtigsten Gebiete für eine
gefährdete Art in einem Bundesland („Top 5-Kriterium“) handeln muß. Letzteres trifft nach Einschätzung des NABU Landesverband Sachsen e. V. (schriftl. Mitt. vom 09.09.2003) für die
Sperbergrasmücke zu.
Nach der Nachmeldung in 2007 von weiteren sächsischen Vogelschutzgebiete (nach Erstmeldung aus 2006 und begründete Stellungnahme der EU-Kommission v. 10.4.2006) an die EUKommission, wobei der Exerzierplatz nicht als Vogelschutzgebiet gemeldet wurde, hat die EUKommission die sächsische Vogelschutzgebietsmeldung (aufgrund des landeseigenen Fachkonzeptes) als hinreichend beurteilt und keinen weiteren Meldebedarf gesehen (Stand: 2009).
Demnach ist rechtlich die Berücksichtigung des Exerzierplatzes als IBA-Gebiet im Bauleitverfahren B-Plan Nr. 245 irrelevant.
Bemerkenswert sind die ehemaligen Brutvorkommen einiger gefährdeter Feuchtwiesenbewohner, wie z. B. Bekassine und Kiebitz, die sowohl 1998 als auch 2001/2003 nicht mehr
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 32
bestätigt werden konnten. Lediglich nördlich des Exerzierplatzes (Quartier A) konnten 2001
bis zu 3 Kiebitz-Brutpaare und westlich des Exerzierplatzes (Quartier C) 2003 2 KiebitzBrutpaare nachgewiesen werden. Dadurch, dass in den Gewerbegebieten mittlerweile die
„frischen“ unbewachsenen Rohbodenflächen zunehmend verbrachen, schwindet der KiebitzLebensraum zunehmend. Darüber hinaus kommen noch einige Feuchtwiesenarten als Durchzügler vor.
Im Jahr 2003 konnte erstmals der Flußregenpfeiffer im Gebiet nachgewiesen werden. Möglicherweise hat diese Art, die sonst auf vegetationsarmen Kiesflächen brütet, im Bereich der
abgerissenen Schweinemastanlage gebrütet, da hier im Juni ein „verleitendes“ Exemplar beobachtet werden konnte.
Von besonderem Interesse sind auch die Beobachtungen des Wachtelkönigs auf dem Exerzierplatz, da es sich um den Anfang der 90-er Jahre einzigen ständig besetzten Nachweisort
im Leipziger Raum handelt (Staatliches Umweltfachamt Leipzig 1995). Die Auswertung der
vorliegenden Informationen über Beobachtungen des Wachtelkönigs im Bereich des Exerzierplatzes lassen den Schluss zu, dass es sich wahrscheinlich um ein kleines Brutvorkommen
handelt, wenn auch bislang noch kein Brutnachweis erfolgt ist.
Die von SCHÄFFER (1994) aufgestellten Kriterien
•
Besetzung der Rufplätze vor Mitte Juni,
•
Dauer der Besetzung von Rufplätzen größer 2 Wochen und
•
Bildung von Gruppen mehrerer gleichzeitig rufender Männchen,
die ein Brutvorkommen als wahrscheinlich gelten lassen, wurden mindestens in 2001 erfüllt.
Im Frühjahr 2001 konnten zwei gleichzeitig rufende Wachtelkönig-Männchen am 21.05., am
05.06. und am 14.06. im Südwesten des Exerzierplatzes (zeitweise in Quartier C) nachgewiesen werden. In 2003 bis 2008 konnte die Art nicht bestätigt werden, so dass insgesamt der
Bereich des Exerzierplatzes wohl ein unregelmäßig und selten besetzter Brutplatz für den
Wachtelkönig darstellt.
Die Hauptvorkommen dieser Art in Sachsen liegen in den großen Flußauen. Der Gesamtbestand Sachsens wird auf 60-120 Brutpaare geschätzt (STEFFENS et al. 1998).
Aufgrund der bisherigen extensiven Nutzung und des Vorkommens vielfältiger Ruderalstrukturen ist das Gebiet auch Lebensraum zahlreicher Kleinsäuger und damit interessant für Greifvögel, seien es im Gebiet brütende Arten wie Rot- und Schwarzmilan oder durchziehende Arten wie die Korn- und Wiesenweihe.
Von den Nahrungsgästen des Exerzierplatzes sind Schwarzmilan, Wespenbussard, Sperber
und Schwarzspecht Brutvögel des Tannenwaldes, die u. a. den Exerzierplatz zur Nahrungssuche nutzen. Für die vor allem im Herbst durchziehenden Wat- und Wasservögel hat der
Exerzierplatz nur eine untergeordnete Bedeutung, da die Gewässer für größere Anzahlen von
Durchzüglern zu klein sind und zudem im Spätsommer/Herbst häufig ausgetrocknet sind oder
nur noch geringe Wasserstände aufweisen.
Tab. 2.6:
Vorkommen besonders bedeutsamer Vogelarten im Bereich des Untersuchungsgebietes
u.a. Exerzierplatz, Nahrungsgäste und Durchzügler (Quellen: Bioplan 1998, Richter 1999, Steudtner
2001, Fröhlich & Krönert 2003)
Deutscher Na-
Wissenschaftlicher Na-
Status im
Vorkom-
me
me
U.gebiet
men in
Graureiher
Weißstorch
Krickente
Schwarzmilan
Rohrweihe
Kornweihe
Wiesenweihe
Ardea cinerea
Ciconia ciconia
Anas crecca
Milvus migrans
Circus aeruginosus
Circus cyaneus
Circus pygargus
BNatSchG
VSR
Rote Liste
Anhang I
D
SN
x
x
x
x
x
3
1
2
3
3
1
1
2001/2003
26.10.2015
DZ, NG
NG
DZ
NG
DZ
DZ
DZ
x
x
x
-
b
bs
b
bs
bs
bs
bs
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 33
Accipiter nisus
Sperber
Wespenbussard Pernis apivorus
Numenius arquata
Gr. Brachvogel
Tringa totanus
Rotschenkel
Waldwasserläufer Tringa ochropus
Bruchwasserläufer Tringa glareola
Philomachus pugnax
Kampfläufer
Dryocopus martius
Schwarzspecht
Turdus iliacus
Rotdrossel
Lanius excubitor
Raubwürger
Oriolus oriolus
Pirol
Fringilla montifringilla
Bergfink
erstmals in 2001 nachgewiesen:
Accipiter gentilis
Habicht
Turdus torquatus
Ringdrossel
Carpodacus erythrinus
Karmingimpel
erstmals in 2003 nachgewiesen:
Flußregenpfeifer Charadrius dubius
Legende:
DZ, NG
NG
DZ
DZ
DZ
DZ
DZ
NG
DZ
DZ
NG
DZ
x
x
x
x
-
bs
bs
bs
bs
bs
bs
bs
bs
b
bs
b
b
x
x
x
x
-
2
2
0
1
R
1
V
R
3
3
1
1
R
2
V
-
DZ
DZ
DZ
x
x
x
bs
b
bs
-
R
R
R
NG
x
bs
-
-
-
Status im Untersuchungsgebiet:
BV = Brutvogel bzw. Brutverdacht, EBV = ehemaliger Brutvogel
NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler bzw. Wintergast
Schutzstatus gemäß BNatSchG:
b
= besonders geschützt nach § 7 BnatSchG oder nach BartSchV, s
= streng geschützt nach § 7 BnatSchG
VSR = Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
Rote Liste-Status:
0
= Ausgestorben oder verschollen
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
Tab. 2.7:
R = Extrem selten (Sachsen) bzw. mit geographischer Restriktion (Deutschland)
V = Vorwarnliste (Deutschland) bzw. im Rückgang befindlich (Sachsen)
VG = Vermehrungsgast
D = Deutschland, SN = Sachsen
Gesamtartenliste der Brutvogelarten im Bereich des Untersuchungsgebietes u.a.
Exerzierplatz (Quellen: BIOPLAN 1998, RICHTER 1999, STEUDTNER 2001, FRÖHLICH
& KRÖNERT 2003)
Deutscher Name Wissenschaftlicher
Name
Status
Anzahl
im
Brutpaare
BNatSchG
VSR
Rote Liste
Anhang I
D
SN
b
bs
bs
bs
b
b
x
x
-
V
2
-
V
2
3
bs
x
2
1
b
bs
bs
bs
b
bs
bs
b
-
2
1
V
3
V
2
2
V
V
2
V
U.gebiet 2001/2003
Stockente
Rohrweihe
Rotmilan
Turmfalke
Rebhuhn
Wachtel
Wachtelkönig
Anas platyrhynchos
Circus aeruginosus
Milvus milvus
Falco tinnunculus
Perdix perdix
Coturnix coturnix
Crex crex
Fasan
Kiebitz
Flußregenpfeifer
Bekassine
Kuckuck
Waldohreule
Wendehals
Feldlerche
Phasianus colchicus
Vanellus vanellus
Charadrius dubius
Gallinago gallinago
Cuculus canorus
Asio otus
Jynx torquilla
Alauda arvensis
26.10.2015
1
1
1
1 Rufer
2 Rufer (nur
BV
2001)
6-8
BV
5
BV
NG, BV? Brutverda.
EBV
mind.
1
BV
1
BV
2
BV
22
BV
BV
EBV
BV
BV
EBV
BV
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 34
Deutscher Name Wissenschaftlicher
Name
Status
Anzahl
im
Brutpaare
BNatSchG
VSR
Rote Liste
Anhang I
D
SN
U.gebiet 2001/2003
Haubenlerche
Rauchschwalbe
Baumpieper
Bachstelze
Schafstelze
Heckenbraunelle
Rotkehlchen
Nachtigall
Gartenrotschwanz
Hausrotschwanz
Galerida cristata
Hirundo rustica
Anthus trivialis
Motacilla alba
Motacilla flava
Prunella modularis
Erithacus rubecula
Luscinia megarhynchos
Phoenicurus phoenicurus
Phoenicurus ochruros
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
Schwarzkehlchen
Steinschmätzer
Singdrossel
Amsel
Gartengrasmücke
Dorngrasmücke
Sperbergrasmücke
Mönchsgrasmücke
Klappergrasmücke
Feldschwirl
Sumpfrohrsänger
Gelbspötter
Zilpzalp
Fitis
Grauschnäpper
Schwanzmeise
Kohlmeise
Blaumeise
Beutelmeise
Neuntöter
Aaskrähe
Star
Feldsperling
Buchfink
Grünfink
Girlitz
Stieglitz
Bluthänfling
Kernbeißer
Saxicola torquata
Oenanthe oenanthe
Turdus philomelos
Turdus merula
Sylvia borin
Sylvia communis
Sylvia nisoria
Sylvia atricapilla
Sylvia curruca
Locustella naevia
Acrocephalus palustris
Hippolais icterina
Phylloscopus collybita
Phylloscopus trochilus
Muscicapa striata
Aegithalos caudatus
Parus major
Parus caeruleus
Remiz pendulinus
Lanius collurio
Corvus corone
Sturnus vulgaris
Passer montanus
Fringilla coelebs
Carduelis chloris
Serinus serinus
Carduelis carduelis
Carduelis cannabina
Coccothraustes coccothraustes
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Miliaria calandra
Goldammer
Rohrammer
Grauammer
26.10.2015
BV
BV
BV
BV
EBV
BV
BV
BV
EBV
1
2
6
2
1
4
19
-
bs
b
b
b
b
b
b
b
b
-
2
V
V
V
V
2
V
V
3
V
V
BV
2
b
-
-
-
BV
3
b
-
3
3
BV
EBV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
4
5
14
5
3
9
12
1
5
3
7
10
4
1
2
12
5
1
21
1
3
5
6
10
2
5
5-6
b
b
b
b
b
b
bs
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
x
x
-
2
V
V
V
R
2
V
V
V
3
V
V
V
V
V
V
V
BV
1
b
-
-
-
BV
BV
9
1
b
b
-
-
V
-
BV
29
bs
-
2
2
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 35
Deutscher Name Wissenschaftlicher
Name
Status
Anzahl
im
Brutpaare
BNatSchG
VSR
Anhang I
Rote Liste
D
SN
U.gebiet 2001/2003
Legende:
Status im Untersuchungsgebiet:
BV = Brutvogel bzw. Brutverdacht, EBV = ehemaliger Brutvogel
NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler bzw. Wintergast
Schutzstatus gemäß BnatSchG:
b
= besonders geschützt nach § 7 BNatSchG oder nach BArtSchV
s
= streng geschützt nach § 7 BNatSchG
VSR = Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
Rote Liste-Status:
0
= Ausgestorben oder verschollen
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
R
= Extrem selten (Sachsen) bzw. mit geographischer Restriktion (Deutschland)
V
= Vorwarnliste (Deutschland) bzw. im Rückgang befindlich (Sachsen)
VG = Vermehrungsgast
D = Deutschland, SN = Sachsen
Amphibien
Im Zuge der Amphibien-Sonderuntersuchung in 2001 (Naturschutzinstitut Wurzen e.V. 2003)
wurden im Bereich des ehemaligen Exerzierplatzes über 50 Gewässer unterschiedlicher Größe und Struktur durch mehrmalige Geländebegehung kartiert und hinsichtlich ihrer Eignung
als Amphibienlaichgewässer eingeschätzt. Zusätzlich wurden in ausgesuchten Bereichen Amphibien-Fangzäune errichtet und täglich kontrolliert. Die gefangenen Individuen wurden bestimmt und gezählt. Ziel der Untersuchungen war die Ermittlung der bedeutendsten Laichplätze sowie der Hauptwanderrouten der Amphibien.
Insgesamt konnte durch die Untersuchungen in 2001 bestätigt werden, dass der Kammmolch
(mit 300-450 Ex.) und der Moorfrosch (mit 2.300-3.500 Ex.) im Bereich des Exerzierplatzes
offenbar noch sehr individuenstarke und regional bedeutsame Populationen besitzen. Die Lebensräume dieser beiden Arten erstrecken sich über die gesamte Fläche des Exerzierplatzes,
wobei sich der bevorzugte Lebensraum des Kammmolches im Zentrum der PorscheGeländestrecke befindet, während die größte Konzentration an Moorfröschen südwestlich der
Geländestrecke gefunden wurde. Die Kammmolch-Population dürfte mit zu den individuenreichsten Nordsachsens zählen. Das Hauptüberwinterungsgebiet und der Sommerlebensraum
der Erdkröte, die mit insgesamt 1.000-1.500 Exemplaren bevorzugt den KleingewässerKomplex im Nordosten des Exerzierplatzes zum Laichen aufsucht, scheinen überwiegend im
Tannenwald und den angrenzenden Offenbereichen zu liegen. Ebenfalls bedeutende Populationsgrößen weisen die Arten Laubfrosch und Knoblauchkröte auf (s. W EBER 2001).
Zur Erarbeitung von Aussagen zur Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens „Güterverkehrszentrum Süd III“ (B-Plan Nr. 245) wurde im Frühjahr 2003 eine Amphibienfangzaunkartierung im Bereich des damaligen Plangebietes durchgeführt. Des Weiteren wurden auf dem
Areal vorhandene Gewässer auf Amphibienbesatz untersucht. Dadurch sollte geklärt werden,
ob das Plangebiet von Amphibien besiedelt wird und ob es durch eine Bebauung zu Lebensraumzerschneidungen kommen könnte. Ausführliche Details und Untersuchungsergebnisse
können der faunistischen Sonderuntersuchung Amphibien des Naturschutzinstituts AG Region
Leipzig entnommen werden (s. Anlage 3).
Die wichtigsten Ergebnisse der Sonderuntersuchung waren folgende:
Nordöstlich des aktuellen B-Plangebietes befinden sich wertvolle Biotopstrukturen für Amphibien. Das dort gelegene Feldgehölz und auch die angrenzenden Grünlandbereiche werden als
Winterlebensraum und vermutlich auch als Nahrungshabitat im Sommer von verschiedenen
Lurcharten aufgesucht, die ihre Laichgewässer überwiegend im nördlichen Teil des Exerzierplatzes haben. Insgesamt wurden im Frühjahr 2003 sieben Amphibienarten nachgewiesen,
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 36
wobei sich der relativ geringe Gesamtbestand vorrangig auf Teilbereiche nordöstlich des
Plangebietes konzentrierte. Es dominierten Kammmolch, Knoblauchkröte und Teichmolch. In
geringerer Anzahl wurden Erdkröte, Wechselkröte, Moorfrosch und Teichfrosch nachgewiesen. Innerhalb des B-Plangebietes wurden weder Amphibien nachgewiesen noch Laichgewässer vorgefunden.
Mit dem Kammmolch, dem Moorfrosch, der Knoblauchkröte und der Wechselkröte wurden im
Umfeld des B-Plangebietes 4 Arten nachgewiesen, die nach der FFH-Richtlinie zu den streng
zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zählen (Anhang IV der FFHRichtlinie, vgl. Tab. 2.8). Der Kammmolch ist zusätzlich in Anhang II genannt, d. h. es handelt
sich um eine Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, für dessen Erhaltung besondere
Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Das Land Sachsen hat daher den Tannenwald
u.a. wegen seiner Funktion als Überwinterungshabitat des Kammmolches als FFH-Gebiet
ausgewiesen.
Tab. 2.8:
Amphibienarten im Umfeld des B-Plangebietes Nr. 245 (Quelle: W EBER 2003,
Anlage 2)
Artname
deutsch
BNatSchG
FFH-Richtlinie
Anh. II
wissenschaftlich
Rote Liste
Anh. IV Anh. V
D
SN
Kammmolch
Triturus cristatus
bs
x
x
-
3
2
Teichmolch
Triturus vulgaris
b
-
-
-
-
V
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
bs
-
x
-
2
3
Erdkröte
Bufo bufo
b
-
-
-
-
-
Wechselkröte
Bufo viridis
bs
-
x
-
2
2
Moorfrosch
Rana arvalis
bs
-
x
-
2
3
Teichfrosch
Legende:
Rana kl. esculenta
b
-
-
x
-
Schutzstatus gemäß BnatSchG:
b
= besonders geschützt nach § 7 BNatSchG oder nach BArtSchV
s
= streng geschützt nach § 7 BnatSchG
Rote Liste-Status:
0
= Ausgestorben oder verschollen
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
R
= Extrem selten (Sachsen) bzw. mit geographischer Restriktion (Deutschland)
V
= Vorwarnliste (Deutschland) bzw. im Rückgang befindlich (Deutschland)
D = Deutschland, SN = Sachsen
Reptilien
Von den bislang auf dem Exerzierplatz nachgewiesenen Reptilienarten konnte bei den
Βegehungen anläßlich der Amphibien-, Vogel- und floristischen Kartierungen in 2001 die Zauneidechse und die Waldeidechse, in 2003 die Ringelnatter bestätigt werden.
Insgesamt sind das B-Plangebiet und auch der übrige Exerzierplatz als Lebensraum für Reptilien nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. Tab. 2.9).
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 37
Tab. 2.9:
BER
Reptilienarten des B-Plangebietes Nr. 245 (Quellen: BIOPLAN 1998, RICHTER 1999, W E-
2001 und 2003)
Artname
deutsch
BNatSchG
FFH-Richtlinie
Anh. II
wissenschaftlich
Rote Liste
Anh. IV Anh. V
D
SN
b
-
-
-
-
V
Lacerta agilis
bs
-
x
-
3
3
Anguis fragilis
b
-
-
-
-
-
b
-
-
-
3
3
Waldeidechse
Lacerta vivipara
Zauneidechse
Blindschleiche
Natrix natrix
Ringelnatter
Legende:
s. Legende Tab. 2.8 .
Säugetiere
Recherchen beim Naturkundemuseum bezüglich des Vorkommens von Säugetieren (Meyer,
schriftliche Mitteilung vom 28.07.2003) ergaben keine Hinweise auf Vorkommen bedeutender
Säugetierarten. Im Gebiet wurden bisher keine Kartierungen durchgeführt. Das Vorkommen
weitgehend kommuner Arten (Feldhase, Reh, Fuchs, allgemein verbreitete Kleinsäugerarten)
ist bekannt. Der Feldhase weist auf dem Exerzierplatz und auf angrenzenden Flächen des
GVZ vergleichsweise hohe Dichten auf.
7.5.2.3 Vorbelastungen
Biotoptypen
In den Grünlandbiotopen nördlich der Planfläche ist eine zunehmende Verbrachung aufgrund
der geringen Nutzung festzustellen. Eine damit einhergehende Einwanderung von Ruderalarten und Neophyten verdrängt die biotoptypischen Arten, z.T. führen sich ausbreitende Arten
auch zu Standortveränderungen, z.B. bewirkt das Einwandern der Lupine in den Magergrünlandflächen eine Nährstoffanreicherung (Luftstickstoffbindung im Boden).
Auf den intensiv genutzten Flächen (Äcker) ist von einem Einsatz von Pestiziden und Kunstdüngern auszugehen. Die Folgen sind eine Verschiebung des natürlichen Artengefüges und
eine Veränderung der Nährstoffverhältnisse bis hin zu einer Eutrophierung randlicher Biotope.
Die Ruderalfluren auf den Flächen der ehemaligen Schweinemastanlage und in deren Umfeld
stocken auf einem völlig gestörten Standort (wieder eingebauter Bauschutt). Das Material
wurde im Rahmen der den Abriß begleitenden Altlastenuntersuchung als für den Wiedereinbau unbedenklich eingestuft. Von einer Belastung ist daher nicht auszugehen. In den Ruderalund Gebüschflächen im randlich angrenzenden Bereich wurden bei der Geländebegehung
noch zahlreiche kleinere Ablagerungen von Bauschutt, Hausmüll o.ä. vorgefunden. Sie können als eine geringe Beeinträchtigung der Biotoptypen gewertet werden, da sie je nach Art der
Ablagerung zu einer kleinflächigen Veränderung der Standortbedingungen (z.B. Eutrophierung) führen können.
Eine Beeinträchtigung der Kleingewässer, Feuchtwiesen und sonstigen Feuchtbiotope durch
die Grundwasserabsenkung des Braunkohletagebaus (z.B. Tagebau Breitenfeld) ist fraglich,
kann aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ihre Wasserführung ist in erster
Linie regenwasserabhängig bzw. wird durch die oberen Grundwasserleiter beeinflusst. Die
tagebaubedingte Grundwasserabsenkung betrifft jedoch hauptsächlich die tieferen Grundwasserleiter.
Die militärische Vornutzung der größten Flächenanteile kann – vorausgesetzt es wurden alle
gefährlichen Stoffe (z.B. Munition) beräumt – für die Biotopausstattung nicht als Beeinträchtigung gewertet werden, da sie z.B. durch Verdichtung oder offenen Anriss von Bodenflächen
erst wesentlich zur Entstehung bestimmter (z.T. sogar geschützter) Biotoptypen beigetragen
hat. Allerdings wurde im Zuge der Munitionsberäumung in den Pappelforsten des ehemaligen
Militärgeländes das Unterholz weitgehend gerodet (LANDSCHAFTSPLANUNGSBÜRO RICHTER
(1999). Eine weitere Munitionsberäumung Anfang des Jahres 2008 führte zur Schaffung von
Rohboden im Bereich der unspezifizierten Ruderalfluren nördlich der Planfläche.
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Seite 38
7.5.2.4 Bewertung
Biotoptypen
Die Bewertung eines Biotoptyps hängt von seiner Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen
(z.B. Änderung der Nutzungsart, Änderung der Standortbedingungen etc.) ab und wird durch
Beeinträchtigungen und Vorbelastungen beeinflusst. So wird z.B. ein durch Grundwasserabsenkung oder fehlende Überschwemmungen beeinträchtigter Auwald geringer bewertet als
ein Auwald mit intaktem Wasserhaushalt. Die Empfindlichkeit gegenüber den standortverändernden Wirkungen ist umso höher, je enger die betroffenen Tier- und Pflanzenarten / gesellschaften an bestimmte abiotische Millieubedingungen gebunden sind. Dementsprechend sind der Grad der standortspezifischen Ausprägung eines Biotoptyps, der Anteil spezialisierter Arten bzw. das Ausmaß der anthropogenen Belastungen wesentliche Kriterien für die
Bewertung.
Zur Einstufung der Bedeutung als Lebensraum (nach KAULE 1986) der vorkommenden Biotoptypen siehe Tab. 2.10.
Die nach § 26 SächsNatSchG geschützten Biotoptypen werden in ihrer Lebensraumfunktion
alle als sehr hoch eingeschätzt. Eine Ausnahme bilden die beiden Streuobstwiesen (hoch).
Der Streuobstbestand im Norden erfüllt die Kriterien für die Einstufung als § 26-Biotop nicht
(weniger als 10 Obstbäume). In dem Obstgarten im Süden sind randlich Nadelgehölze beigemischt (Erfüllungsgrad nach § 26 SächsNatG eingeschränkt vorhanden).
Die Feuchtbiotope (Kleingewässer, Röhrichte, Großseggenriede, Feuchtgrünland und Sumpfgebüsche) sind die Standorte der Rote Liste-Pflanzenarten, die z.T. in großer Individuendichte
auftreten, sowie der meisten gefährdeten bis stark gefährdeten Pflanzengesellschaften (vgl.
Kap. 2.2.2.1). Sie weisen eine hohe Strukturvielfalt und einen hohen Natürlichkeitsgrad auf.
Die Biotoptypen sind nach der Roten Liste stark gefährdet bis gefährdet.
Obwohl das Magergrünland durch Verbrachung etwas beeinträchtigt ist und seine Artenanzahl
nicht einer typischen Ausbildung des Biotoptyps entspricht (aber durch die Beweidung sich
zunehmend in Richtung einer typischen Ausbildung des Biotoptyps entwickelt), wird es aufgrund seiner hohen Gefährdung (1 = Biotoptypen, von denen nur noch ein geringer Anteil der
Ausgangsfläche vorhanden ist und mit deren vollständiger Vernichtung in absehbarere Zeit
gerechnet werden muß) und der vorkommenden gefährdeten bis stark gefährdeten Pflanzengesellschaften als sehr hoch bewertet.
Der Eichen-Hainbuchenwald des vorgeschlagenen FFH-Gebietes „Tannenwald“ erhält aufgrund seiner internationalen Bedeutung eine sehr hohe Bewertung.
Die Ruderalfluren werden aufgrund ihres Artenreichtums, ihrer guten Strukturierung (meist mit
mehr oder weniger starkem Gehölzaufwuchs), ihrer hohen Bedeutung als Rückzugsraum für
Arten, die in den eigentlichen Kulturflächen nicht oder kaum mehr vorkommen, ihrer geringen
Nutzungsintensität sowie ihrer Bedeutung als Nahrungs- und Nisthabitat für Insekten und ihrer
Konsumenten in ihrer Lebensraumfunktion als hoch bewertet. Abweichend davon erhalten die
stark nitrophilen Ruderalfluren aufgrund ihrer geringeren Artenvielfalt und weiten Verbreitung
eine mittel-hohe Bewertung.
Die meisten Gehölzbestände werden in ihrer Lebensraumbedeutung als mittel-hoch eingestuft.
Die z.T. überwiegend von Holunder dominierten Gebüsche erfüllen zahlreiche Funktionen für
die Tierwelt. Sie dienen als Lebensraum für weit verbreitete Vogelarten wie z.B. Grünfink,
Feldsperling, Goldammer und Elster. Die kleinklimatischen Eigenheiten bieten Rückzugsmöglichkeiten vor den kühl-feuchten Bedingungen des Frühjahrs und sommerlicher Trockenheit.
Bodenräuber der angrenzenden Äcker (z.B. Laufkäfer, Wolfsspinnen und Säugetiere) finden
hier Tagesverstecke und Überwinterungsquartiere. Insgesamt handelt es sich bei diesem Typ
Hecken und Gebüsche um einen weit verbreiteten Biotoptyp, die Artenzahl ist gering und besonders Holunder-Gebüsche o.a. jüngere Gehölzbestände (Aufforstungen, junge Baumreihen,
Vorwälder) sind sehr leicht ersetzbar.
Die Pappelforste erhalten - trotz ihrer meist guten Struktur (Totholzreichtum, z.T. schichtiger
Aufbau) - aufgrund ihrer geringen Natürlichkeit und weiten Verbreitung als Lebensraum eine
mittlere-hohe Bedeutung.
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Abweichend davon haben die wegbegleitenden Gehölzstreifen bzw. Hecken ebenso wie die
strukturreichen Waldränder aufgrund ihres Arten- und Strukturreichtums, ihrer hohen ökologischen Bedeutung (Vernetzung, Randbiotope usw.) und ihrer Einstufung in der Roten Liste als
gefährdet bzw. stark gefährdet eine hohe Bedeutung als Lebensraum. Die standortgerechten
Laubholzbestände (Eschenwald, Laubmischwald) (hohe Bedeutung) sind zwar noch relativ
jung (Stangenholz), haben aber aufgrund ihrer Artenzusammensetzung ein gutes Biotopentwicklungspotential. Bei den Landschaftsbild prägenden Einzelbäumen bzw. Baumgruppen
handelt es sich zwar hauptsächlich um nicht heimische Pappeln, ihr Strukturreichtum (fortgeschrittenes Alter, mögliche Höhlenbildung, mittlerer Totholzanteil) spricht aber für eine hohe
Lebensraumbedeutung für Tiere.
Die Nadelholzbestände im Gartengrundstück sind mittel-geringwertig. Ihr Natürlichkeitsgrad
ist gering (keine heimischen Arten), die Artenvielfalt ist gering, eine Beeinträchtigung der
Nachbarflächen geht von ihnen jedoch noch nicht aus.
Eine mittel-hohe Bewertung erhalten die extensiv genutzten Frischwiesen (Brache). Die extensive Nutzung, die durch die Verbrachung entstehende größere Strukturvielfalt, ein mittlerer
Natürlichkeitsgrad und eine mittlere Artenvielfalt begründen diese Zuordnung. Der Biotoptyp
gilt mittlerweile als gefährdet. In die gleiche Bewertungskategorie gehört die Kleingartenanlage. Zwar handelt es sich hier um einen anthropogen stark beeinflussten Biotoptyp mit geringem Natürlichkeitsgrad, aber das kleinräumige Nutzungsmosaik und der große Durchgrünungsgrad mit Gehölzen bewirken eine sehr hohe Strukturvielfalt. Bei den vorkommenden
Tierarten handelt es sich zwar in erster Linie um Ubiquisten, aber der Strukturreichtum führt
meist zu einer hohen Individuenzahl.
Die nur randlich angeschnittenen intensiv genutzten Ackerflächen haben aufgrund ihrer großen Schlaggröße eine starke Trennwirkung bei geringem Natürlichkeitsgrad, geringer Artenvielfalt und Vorkommen von überwiegend Ubiquisten. Trotzdem hat ein solcher „ausgeräumter“ Acker eine Bedeutung als Nahrungsraum für Offenlandarten (bes. für Vogelarten). Insgesamt ist die Bedeutung dieses Biotoptyps als Lebensraum daher mittel-gering.
Als anthropogen stark beeinflusste Biotoptypen gelten die Bauschutt- bzw Reifenablagerungen und die Erdaufschüttungen mit Gartenabfällen. Da eine Beeinträchtigung der Nachbarflächen oder größere Trennwirkung nicht erfolgt, werden die Flächen als mittel-geringwertig
eingestuft.
Die überbauten bzw. versiegelten Bereiche (Gebäude, Funkturm, versiegelte Wege) bieten
nur wenigen standortspezifischen Arten einen Lebensraum und sind dementsprechend sehr
arten- und strukturarm. Der Biotoptyp ist weit verbreitet, seine Bedeutung als Lebensraum ist
sehr gering.
Weitere bauliche Anlagen (Abwasserpumpwerk, Garagenanlage) unterscheiden sich von den
vorgenannten durch das ruderale Begleitgrün. Die Flächen erhalten daher eine mittlere Bedeutung als Lebensraum. Ebensolches gilt für die unbefestigten Erd- bzw. Graswege. Sie
werden in der Roten Liste als stark gefährdete Biotoptypen eingestuft.
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Seite 40
Tab. 2.10:
Gesamtübersicht der Biotoptypen und deren Bedeutung als Lebensraum
Biotoptypen
RL Bio-
§ 26-
Biotoptyp-Nr.
Code
topt. Sa.
Bioto-
CIR-Kar-
Biotop-
als Lebens-
pe
tierung
kart.
raum
Gewässer (Biotoptypen-Nr. 2)
Naturnahe Kleingewässer
Vorbelastungen / Beeinträchtigungen
Bedeutung
2
§
231 u. 232
SK
wahrscheinlich Grundwasserabsenkung durch Tagebau
sehr hoch
Röhrichte (Teichsimsen-, Rohrglanzgras-,
Schilfröhricht)
3
§
242
MNR
wahrscheinlich Grundwasserabsenkung durch Tagebau
sehr hoch
Großseggenried
2
§
243
MNG
wahrscheinlich Grundwasserabsenkung durch Tagebau
sehr hoch
Grünland und Ruderalfluren (Biotoptypen-Nr. 4)
Magere Frischwiesen (incl. Magerweiden)
1
§
412
GMM
Verbrachung, Ausbreitung von Ruderalarten und Neophyten
sehr hoch
412
GMY
Verbrachung, Ausbreitung von Ruderalarten und Neophyten
mittel-hoch
414
GFF
wahrscheinlich Grundwasserabsenkung durch Tagebau
sehr hoch
421
LR*
gestörter Standort auf Bauschutt
LR
starke Nährstoffeinträge
hoch
hoch
Sonstige extensiv genutzte (artenreiche)
Frischwiese
3
Seggen- und binsenreiche Feuchtweiden und
Flutrasen
2
Ruderalflur trockenwarmer Standorte
3
§
Ruderalflur, stark nitrophil
Sonstige Ruderalfluren mit geringem Gehölzaufwuchs
421
LR
örtlich Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll o.ä.
Sonstige Ruderalfluren mit stärkerem Gehölzaufwuchs
421
LR
örtlich Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll o.ä.
hoch
mittel-hoch
Baumgruppen, Hecken, Gebüsche (Biotoptypen-Nr. 6)
Nadelholzgruppen bzw. mehrreihige Fichtenhecke
62102
mittel-gering
Laubbaumreihe, meist junge Bäume
62435
mittel-hoch
Einzelbaum und Baumgruppe (keine sehr alten
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64
BY
keine heimischen Arten
hoch
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Biotoptypen
RL Bio-
§ 26-
Biotoptyp-Nr.
Code
Vorbelastungen / Beeinträchtigungen
Bedeutung
topt. Sa.
Bioto-
CIR-Kar-
Biotop-
als Lebens-
pe
tierung
kart.
raum
Bäume)
Hecke (wegbegleitender Gehölzstreifen)
3
653
BH
Ablagerung von Baumaterialien
66
Weißdorn-Gebüsch
66
mittel-hoch
Himbeer- bzw. Brombeergebüsch
66
mittel-hoch
Sonstiges Gebüsch
66
Weiden-Moor- und Sumpfgebüsch
3
§
6622
Wälder und Forsten (Biotoptypen-Nr. 7)
Eschenbestand
71/L 209
Pappelforst
71/L 409
Laubmischwald (Stangenholz)
örtlich Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll o.ä.
hoch
Holunder-Gebüsch (z.T. mit Weißdorn)
mittel-hoch
BFS
wahrscheinlich Grundwasserabsenkung durch Tagebau
3
75/LM 1.7.9.III
Strukturreiche Waldränder
2
782
sehr hoch
hoch
z.T. Rodung des Unterholzes im Zuge der Munitionsberäumung
75/LM
Eichen-Hainbuchenwald
mittel-hoch
mittel-hoch
hoch
WLE
sehr hoch
hoch
Vorwälder
783
Laubholzaufforstung
791
Acker und Ackerbrachen (Biotoptypen-Nr. 8)
Acker
81
Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen (Biotoptypen-Nr. 9)
Gebäude
913
sehr gering
Funkturm
934
sehr gering
Abwasserpumpwerk (mit ruderalem Saum)
9343
mittel
Kleingartenanlage
944
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z.T. Vorkommen nicht heimischer Arten
mittel-hoch
mittel-hoch
Pestizid- und Kunstdüngereinsatz
Pestizid- und Kunstdüngereinsatz (gering)
mittel-gering
mittel-hoch
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Biotoptypen
Streuobstwiese
RL Bio-
§ 26-
Biotoptyp-Nr.
Code
topt. Sa.
Bioto-
CIR-Kar-
Biotop-
als Lebens-
pe
tierung
kart.
raum
2-3
Wirtschaftswege (voll- und teilversiegelt)
(§)
9484
BS
Vorbelastungen / Beeinträchtigungen
eingestreute Nadelhölzer
Bedeutung
hoch
9514
sehr gering
9514
mittel
Garagenanlage (mit ruderalem Saum)
95243
mittel
Anthropogene Ablagerungen (Bauschutt, Erde
mit Gartenabfällen usw.)
9634
Unbefestigte Feldwege
2
Legende: Rote Liste-Status:
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
(§) = nur Teilfläche des Biotoptyps im Untersuchungsraum geschützt
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Nährstoffeinträge
mittel-gering
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7.5.2.5 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Biotoptypen
Die Empfindlichkeit eines Biotops oder eines Biotopkomplexes gegenüber potentiellen Projektwirkungen hängt einerseits vom Wert als Lebensraum für spezifische Tier- und Pflanzenarten und andererseits von der Wirkungsweise bestimmter Maßnahmen eines Projektes ab. Im
Falle des geplanten Industrie- und Gewerbegebietes wurden vor allem folgende potentielle
Projektwirkungen berücksichtigt:
• Bau von Gebäuden und Verkehrswegen d. h. Beseitigung von Biotopen, Versiegelung des
Bodens, Schaffung von Barrieren etc.,
• Baubedingte Störungen und Beeinträchtigungen von Biotopen, Pflanzen- und Tierarten
und
• Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Biotopen, Pflanzen- und Tierarten insbesondere
durch Lärm und Luftschadstoffe.
Aus den Empfindlichkeiten der einzelnen Biotoptypen gegenüber Verlust von Lebensräumen
(u. a. durch Flächenversiegelung), Schadstoffeinträgen, Verlärmung (im Bezug zu Tierarten),
Zerschneidung und Verinselung sowie mechanische Beeinträchtigungen (z. B. Bodenverdichtung) wird eine Gesamtempfindlichkeit in 5 Stufen ermittelt (s. Tab. 2.11), wobei die Gesamtempfindlichkeit aus der höchsten Einzelempfindlichkeit abgeleitet wird. Diese Empfindlichkeit
der im Untersuchungsraum vertretenen Biotope gegenüber Projektwirkungen ist in Tabelle
2.11 mit dargestellt und wird bei der ökologischen Risikoanalyse berücksichtigt. In der Regel
entspricht die Empfindlichkeit eines Biotoptyps seiner Bedeutung als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen, d. h. je höher seine Bedeutung desto größer ist auch die Empfindlichkeit gegenüber potentiellen Projektwirkungen (vgl. Tab. 2.11).
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Tab. 2.11:
Empfindlichkeiten der Biotoptypen
Biotoptypen
Bedeutung als
Lebensraum
Empfindlichkeit gegenüber
Verlust
Schad-
von Lebens-
Lärm
Zer-
Verände-
stoffein-
schnei-
rung der
trag
dung
Standort-
räumen
bedingungen
Gewässer (Biotoptypen-Nr. 2)
Naturnahe Kleingewässer
sehr hoch
5
5
3
5
5
Röhrichte (Teichsimsen-, Rohrglanzgras-, Schilfröhricht)
sehr hoch
5
5
3
5
5
Großseggenried
sehr hoch
5
5
3
5
5
Gras- und Staudenfluren (Biotoptypen-Nr. 4)
Magere Frischwiesen (incl. Magerweiden)
sehr hoch
5
5
2
4
3
Sonstige extensiv genutzte (artenreiche) Frischwiese
mittel-hoch
3
4
2
3
3
Seggen- und binsenreiche Feuchtweiden und Flutrasen
sehr hoch
5
5
3
5
4
hoch
3
3
2
2
2
Ruderalflur trockenwarmer Standorte
Ruderalflur, stark nitrophil
mittel-hoch
2
2
2
2
3
Sonstige Ruderalfluren mit geringem Gehölzaufwuchs
hoch
3
2
2
2
2
Sonstige Ruderalfluren mit stärkerem Gehölzaufwuchs
hoch
3
2
2
2
2
mittel-gering
2
2
2
2
2
Baumgruppen, Hecken, Gebüsche (Biotoptypen-Nr. 6)
Nadelholzgruppen bzw. mehrreihige Fichtenhecke
Laubbaumreihe, meist junge Bäume
mittel-hoch
3
3
2
2
2
Einzelbaum und Baumgruppe (keine sehr alten Bäume)
hoch
4
3
2
3
3
Hecke (wegbegleitender Gehölzstreifen)
hoch
4
3
2
4
3
Holunder-Gebüsch (z.T. mit Weißdorn)
mittel-hoch
3
2
2
3
2
Weißdorn-Gebüsch
mittel-hoch
4
3
2
3
3
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Biotoptypen
Bedeutung als
Lebensraum
Empfindlichkeit gegenüber
Verlust
Schad-
Zer-
Verände-
von Le-
stoffein-
Lärm
schnei-
rung der
bens-
trag
dung
Standort-
räumen
bedingungen
Himbeer- bzw. Brombeergebüsch
mittel-hoch
3
2
2
3
3
Sonstiges Gebüsch
mittel-hoch
3
3
2
3
3
Weiden-Moor- und Sumpfgebüsch
sehr hoch
5
5
3
5
5
hoch
4
4
2
3
3
mittel-hoch
4
3
2
3
3
hoch
4
3
2
3
3
sehr hoch
5
4
2
5
4
Wälder und Forsten (Biotoptypen-Nr. 7)
Eschenbestand
Pappelforst
Laubmischwald (Stangenholz)
Eichen-Hainbuchenwald
Strukturreiche Waldränder
hoch
4
4
2
4
3
Vorwälder
mittel-hoch
3
3
2
3
3
Laubholzaufforstung
mittel-hoch
3
4
2
3
3
mittel-gering
2
2
2
1
2
Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen (Biotoptypen-Nr. 9)
Gebäude
sehr gering
Funkturm
sehr gering
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Abwasserpumpwerk (mit ruderalem Saum)
mittel
2
1
1
1
2
mittel-hoch
3
2
2
2
2
hoch
4
3
2
4
3
sehr gering
1
1
1
1
1
mittel
3
2
1
1
1
Acker und Ackerbrachen (Biotoptypen-Nr. 8)
Acker
Kleingartenanlage
Streuobstwiese
Wirtschaftswege (voll- und teilversiegelt)
Unbefestigte Feldwege
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Biotoptypen
Bedeutung als
Lebensraum
Empfindlichkeit gegenüber
Verlust
Schad-
Zer-
Verände-
von Le-
stoffein-
Lärm
schnei-
rung der
bens-
trag
dung
Standort-
räumen
bedingungen
Garagenanlage (mit ruderalem Saum)
Anthropogene Ablagerungen (Bauschutt, Erde mit Gartenabfällen usw.)
mittel
2
1
1
1
2
mittel-gering
2
2
1
1
2
Legende: 5 = sehr hoch empfindlich, 4 = hoch empfindlich, 3 = mittel empfindlich, 2 = gering empfindlich, 1 = sehr gering empfindlich
Gesamtempfindlichkeit: 1-1,8 = sehr gering, 1,9-2,6 = gering, 2,7-3,4 = mittel, 3,5-4,2 = hoch, 4,3-5 = sehr hoch
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Tiere
Grundsätzlich ist die Empfindlichkeit einer Tierart gegenüber Umweltauswirkungen eines Vorhabens von ihrer Bedeutung bzw. Seltenheit (z. B. Gefährdungsstatus nach Roter Liste) sowie
von der Art der Projektwirkung abhängig (vgl. z. B. Gassner & Winkelbrandt 2005). Da die Art
der Projektwirkung für die betroffenen Vogel- und Säugerarten überwiegend auf einen Verlust
eines Teils ihres Jahreslebensraumes hinausläuft, wurde die Empfindlichkeit ausschließlich
aus ihrem Status in der Roten Liste Sachsens abgeleitet.
Dabei wurde die Empfindlichkeit der Arten ohne Rote-Liste-Status als sehr gering, der im
Rückgang befindlichen Arten als gering, mit Gefährdungskategorie 3 und R als mittel und mit
Gefährdungskategorie 1 und 2 als hoch eingestuft (s. Tab. 4.4).
Die Empfindlichkeit von Rehwild und Hase, als im Gebiet vorkommende relevante Säuger,
wird als gering eingeschätzt.
7.5.3
Schutzgut Boden
7.5.3.1
Methode
Bestandserfassung und -beschreibung
Als für die Umweltprüfung relevante Bewertungsgrundlage des Schutzgutes Boden werden in
Anlehnung an Gassner & Winkelbrandt (2005) folgende Hauptparameter benötigt:
Bodentyp
Bodenart
Bodennutzung
Stoffeinträge
Ökologische Beschaffenheit
Deren Erfassung erfolgt für den Untersuchungsraum des Schutzgutes Boden, der der Bplanfläche entspricht (zur Abgrenzung siehe Karte 1), auf der unten genannten Datengrundlage. Spezielle vorhabenbezogene Untersuchungen waren im Hinblick auf das Schutzgut Boden
nicht notwendig.
Bestandsbewertung
Die Bestandsbewertung erfolgt auf der Grundlage der Bestandserfassung. Bewertet werden
zwei Kriteriengruppen, die zum einen die Bedeutung des Schutzgutes Boden beurteilen und
zum anderen seine funktionalen Beziehungen.
a)
Art des Bodens
Seltenheit
Natürlichkeit
Reproduzierbarkeit
Historische Bedeutsamkeit
b)
Bodenfunktion
Ausgleich im Wasserhaushalt
Biotopentwicklungspotential
Filter- und Puffervermögen
Versiegelungsgrad
Die Bewertung der Bodenfunktionen erfolgt in einer 5-stufigen Ordinalskala (I = sehr gering, II
= gering, III = mittel, IV = hoch und V = sehr hoch).
c)
Empfindlichkeit
Veränderung des Grundwasserhaushalts
Mechanische Belastungen / Verdichtung
Erosion / Akkumulation
Eintrag von Schadstoffen
Datengrundlagen
Für die Darstellung der Bestandssituation im Schutzgut Boden sowie als Grundlage zur Bewertung der Bodenfunktionen, der Vorbelastungen, der Empfindlichkeit gegenüber Projektwir26.10.2015
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Seite 48
kungen und zur Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden wurden folgende Unterlagen verwendet:
- Topographische Karten
- Konzeptbodenkarte 1 : 25.000 (BKkonz 25, Blatt 4639) – Verschneidung der Waldbodenkarte (WBK, aufgenommen 1980-1990) und der Mittelmaßstäbigen Landwirtschaftlichen
Standortkartierung (MMK, aufgenommen 1977-1979)
- GUP (2000): Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung - Nordwesten von Leipzig. Stadt
Leipzig, Stadt Schkeuditz, Gemeinde Rackwitz
- Schnabel, R. (2001): Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig. Stadt Leipzig Grünflächenamt
- Bodenbewertungskarten Sachsen (www.smul.sachsen.de/umwelt/boden/14041.htm), diese verwenden wiederum als Datengrundlagen die
- Bodenkonzeptkarte BK(konz) im Blattschnitt der TK25
- Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200)
- Bodenkarte 1:50.000 (BK50) (Arbeitsstand 8.01.2009)
- Bodenschätzungsdaten- Stoye, Dr. H. (1993) : Bodenformenspektrum im Stadtgebiet
Leipzig. Stadt Leipzig – Grünflächenamt
- ICP (2003): Ergebnisbericht Altlastensituation Erweiterungsfläche GVZ-Süd-III
- eigene Biotopkartierung
7.5.3.2
Zustand
Der Zustand des Bodens wird hauptsächlich anhand der BKkonz 25 (Blatt 4639) und der Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig (Schnabel 2001) erfaßt. Die dort durchgeführten Bodenaufnahmen erfolgten bis zu einer Maximaltiefe von 12 dm. Weitere Aussagen
liefert speziell für den Bereich der abgerissenen Schweinemastanlage und deren Umfeld die
Altlastenuntersuchung (ICP 2003).
Zudem wurden die Ergebnisse von Schnabel (2001) und die Bodenbewertungskarten Sachsen vergleichend betrachtet. Die in den Bodenbewertungskarten Sachsen
dargestellten Bodentypen entsprechen weitgehend den Darstellungen von Schnabel (2001).
Ihre Abgrenzung erfolgt jedoch weniger detailliert und ist vor Ort nicht in Gänze nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden für die Zustandsbeschreibung des Schutzgutes Boden hauptsächlich die Ergebnisse von Schnabel (2001) verwendet.
Anhand der genannten Unterlagen wurden unter Abwandlung aufgrund eigener Geländekartierungen (Wagenburg) zwei Bodeneinheiten gebildet (vgl. Karte 6), die hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Bodentypengruppen, Substraten, des Natürlichkeitsgrades, des
Bodenfeuchteregimes usw. charakterisiert werden (Tab. 2.12).
Bodentypen
Als Leitbodentyp wird in der BKkonz für die gesamte ehemals nicht überbaute Fläche die Parabraunerde (Lessivé) angegeben. Begleitbodentypen sind Pseudogley-Parabraunerden und
Braunerden.
Die natürlichen Bodentypen sind zwei- bis dreischichtig aufgebaut. Die oberste Schicht besteht überwiegend aus äolischem Lößsand oder Sandlöß, darunter folgt örtlich eine kiesigsandige Fluß- oder Schmelzwasserablagerung, die wiederum von Geschiebelehm unterlagert
wird.
Anthropogen beeinflusste Bodentypen (Allosol, nach der Definition in Schnabel 2001) befinden
sich nördlich der ehemaligen Schweinemastanlage auf geringmächtigen, aber großflächige
Erdstoffablagerungen älteren Datums, die den natürlichen Boden (vermutlich LessivéBodentypengruppe) überdecken.
Im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage wurden die Gebäude abgerissen, das Material vor Ort zerkleinert und anschließend in die vorhandenen Aushubgruben wieder eingebaut.
Der Bodentyp ist nach Schnabel (2001) als Deposol anzusprechen.
Naturnahe Bodentypengruppen:
Lessivé
Pseudogley-Lessivé (Begleitbodentyp)
Braunerde (Begleitbodentyp)
Anthropogen beeinflußte Bodentypengruppen:
26.10.2015
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Allosol (= mehr oder weniger humose Aufschüttungsböden aus umgelagertem natürlichem
Material, mehr als 3-4 dm mächtig)
Anthropogene Bodentypengruppen:
Deposol (= Stadtboden aus vorwiegend technogenem Material; Aufschüttungsboden)
Bodenarten
Vorherrschende Substrattypen in der obersten Schicht der ungestörten Böden (meist 3/4 dm
bis 7/8 dm mächtig) sind Sandlöß und Lößsand. Das entspricht den Bodenarten schluffiger
Sand, sandiger Schluff und schluffig lehmiger Sand (= Bodenartenklasse VI nach Leser/Klink
1988).
Darunter lagernde glazifluviale Bildungen bestehen aus Kies und Sand (= Bodenartenklasse
VIII).
Geschiebelehm wird im 12 dm-Profil nur im südöstlich an die B-Planfläche angrenzenden Bereich oberflächennah (zwischen 3/4 dm bis 7/8 dm Tiefe) erreicht.
Die Rammkernsondierungen im Rahmen der Altlastenerkundung (ICP 2003) haben ergeben,
dass im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage Mutterboden und Oberboden kaum
anzutreffen sind. Hier sind Auffüllmaterialien wie Sand, Kies, Ziegel- und Betonreste bis Mächtigkeiten von 16-18 dm vorhanden (= Bodenartenklasse VIII).
Im Bereich der älteren Erdstoffablagerungen sind die oberen Bodenarten bis 12-14 dm Tiefe
schluffiger Sand und sandiger Schluff (= Bodenartenklasse VI).
Bodennutzung
Innerhalb der B-Planfläche befinden sich folgende Bodennutzungen:
Bauschuttlagerfläche mit schütterer Ruderalflur
Brachen
Gebüsch
Wald
Acker
Wege
(Zuordnung zu den Bodeneinheiten siehe Tab. 2.12)
26.10.2015
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Tab. 2.12:
Bodeneinheiten im Untersuchungsraum (nach SCHNABEL, R. (2001), verändert), Abkür-
zungen siehe nachfolgende Erläuterungen)
BE Leitboden- FlächenNr.
geologisches
Bodenarten-
Natürlich-
Boden-
Substrat
klasse (nach
keitsgrad
feuchte-
gleitbo-
LESER/KLINK
(Leitboden-
regime
dentyp)
1988)
typ)
typ (Be-
nutzung
1 43 (45)
Bauschutt- Hy-xb
lagerfläche,
Brachen,
Wege
2 36 (11)
Brachen,
Gebüsch,
Wald,
Acker,
Wege
VIII
Hy-ös und Qa- VI (gemittelt)
ös \ / Qgf-sk
Relief
PLe
5c
VVS
VRf
5a
VBS
Erläuterungen (zu Tab. 2.12)
Bodentypengruppen
naturnahe Bodentypen
11
Pseudogley-Lessivé
Geologisches Substrat
Stratigraphie
Q
Quartär
H
holozän
anthropogen beeinflusste Bodentypen
36
Allosol auf < 10 dm umgelagerten
natürlichen Substraten über
gewachsenen Substraten
Genese
a
aeolische Bildung
gf
glazifluviale Bildung (Schmelzwasser)
y
anthropogene Bildung
anthropogene Bodentypen
43
Deposol auf mächtigen technogenen
Substraten
45
Versiegelungsflächen mit/ohne
Kiesbettung über gewachsenen
Böden
Substratcharakteristik
ös
Lößsand
k
Kies, Schutt (Konglomerat, Brekzie)
s
Sand (Sandstein)
xb
Bauschutt
Relief
PLe
natürlich entstandene ebene Platte
(0 bis 1° geneigt)
VRf
Rücken flach geneigt 1/2 bis 2°
\
/
Schichtwechsel oberhalb 3/4 dm unter Flur
Schichtwechsel zwischen 3/4 und 7/8 dm
unter Flur
Natürlichkeitsgrad
anthropogene Bodendecke
5a
Böden mit Vollaufschütttungen (> 10 dm) aus umgelagerten natürlichen Substraten
(Allosole)
5c
Böden mit Vollaufschüttungen (> 10 dm) aus vorwiegend technogenen Materialien
Bodenfeuchteregimetyp
VBS
sickerwasserbestimmt, stauwasserbeeinflußt
VVS
sicherwasserbeherrscht, schnell versickerndes, grobkörniges und porenreiches Material
dominiert
Stoffeinträge
26.10.2015
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Der Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage wurde kontrolliert rückgebaut. Durch die
Untersuchungen in Vorbereitung der Abrissmaßnahme und die Abbruchbegleitung wurde der
Nachweis erbracht, dass alle kontaminierten Materialien ordnungsgemäß aufgenommen (Bodenauskofferung bis 1 m Tiefe im Bereich des Lagerraums 2) und einer geeigneten Aufbereitungsanlage zugeführt wurden und dass im anstehenden Baugrund keine unzulässigen Verunreinigungen vorhanden sind (ICP 2003).
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf der Basis der vorhandenen Standorterfahrungen
und punktueller Untersuchungen (s.o.), die Altlastensituation des Standortes bewertet. Es
wurden sechs Rammkernsondierungen zwischen 1 bis 6 m Tiefe im Bereich der ehemaligen
Schweinemastanlage und auf den nördlich angrenzenden älteren Erdstoffablagerungen
durchgeführt sowie vier Mischproben entnommen.
Als Ergebnisse der Analyse ist festzuhalten:
• Im anstehenden Baugrund der ehemaligen Schweinemastanlage sind keine unzulässigen
Verunreinigungen vorhanden.
• Die verbliebenen Materialien der ehemaligen Wohnbebauung sowie die nördlich der ehemaligen Schweinemastanlage befindlichen geringmächtigen, aber großflächigen Erdstoffablagerungen halten die Zuordnungswerte für LAGA Z 0/Z 1.1 ein.
• Die vorhandene Schwarzdecke im Bereich der ehemaligen Wohnbebauung ist als teerfrei
anzusehen und dem Verwertungsbereich 1 zuzuordnen.
Es ist davon auszugehen, dass diese Verhältnisse auf den übrigen Flächen des Untersuchungsraumes zumindest nicht überschritten werden.
Ökologische Beschaffenheit
Die Bodenfeuchteverhältnisse werden durch Bodenfeuchteregimetypen gekennzeichnet. Diese Typen charakterisieren das Verhalten des Niederschlagswassers im Bodenbereich, d.h. bis
zu einer Tiefe von ca. 1,5 m. Sonderverhältnisse werden bis zu einer Tiefe von 5,0 m erfasst
(SCHNABEL 2001).
Bodeneinheit 1: VVS: sickerwasserbeherrscht (d.h. auf > 75 % der Fläche sind ungestört versickernde Areale), schnell versickerndes, grobkörniges und porenreiches Material dominiert
Bodeneinheit 2: VBS: sickerwasserbestimmt (d.h. auf 50-75 % der Fläche herrscht eine ungestörte Perkolation), stauwasserbeeinflusst (> 25 % der Fläche)
Angaben zum pH-Wert können nur anhand der Vegetationsausstattung grob geschätzt werden. Für die Bauschuttfläche kann von mindestens neutralen bis alkalischen Bedingungen
(pH 7-8) ausgegangen werden. Erdablagerungen, wie sie in der Bodeneinheit 2 verbreitet
sind, haben auch meist keine niedrigen pH-Werte, die nitrophile Ruderalflur deutet hier auf
neutrale Verhältnisse (um pH 7).
Angaben zum Humusgehalt liegen nicht flächendeckend vor. Der Humusgehalt wird für Grünland, Ruderalflächen, Gebüsch und Wald auf 2-8 % geschätzt. Auf der Bauschuttfläche ist
aufgrund des hohen Steingehaltes und der guten Bodendurchlüftung (vgl. Tab. 2.13) von Humusgehalten unter 2 % auszugehen.
In der BKKonz wird ein Basensättigungsgrad von 35 % angegeben.
Die Luftkapazität (entspricht Grobporenanteil) eines Bodens kann näherungsweise aus der
Bodenart in Verbindung mit Korrekturfaktoren für Grundwasserflurabstand und Staunässe
abgeleitet werden (LESER & KLINK 1988) (vgl. Tab. 2.13). Die aufgrund der Bodenarten ableitbaren hohen Luftkapazitäten sinken durch den Staunässeeinfluß im Osten des Untersuchungsraumes auf gering bis mittel
Von der Gründigkeit des Bodens (= Mächtigkeit des durchwurzelbaren Lockermaterials) hängen insbesondere Speicherkapazitätswerte, wie Wasserspeicher- und Pufferkapazität sowie
Filterfunktionen ab. Die Böden im Untersuchungsraum sind alle sehr tiefgründig (> 10 dm).
Die nutzbare Feldkapazität (nFK), als Maß für die (pflanzenverfügbare) Wassermenge, die ein
Boden entgegen der Schwerkraft zurückzuhalten vermag, kann nach LESER & KLINK (1988)
aus der Bodenart abgeleitet werden. Die vorausgesetzte Gründigkeit von 1 m Tiefe wird im
Untersuchungsgebiet überall erreicht (s.o). Bei Staunässeeinfluß wird die Wasserkapazität um
eine halbe Klasse herabgesetzt (vgl. Tab. 2.13).
26.10.2015
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Tab. 2.13:
Ableitung der Luftkapazität und der nutzbaren Feldkapazität (nFK)
BE
Boden-
Nr.
artenklas-
Staunässe- Luftkapazität
einfluß
nFK (l/m³)
(Vol.-%)
Klasse der
nFK
se
1
VIII
-
2
VI
schwach
sehr hoch (>18)
sehr gering–gering
(< 50-90)
V-IV
mittel (12-18)
mittel–hoch
(90-200)
III-II
3.3.3 Vorbelastungen
Innerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes wird ein Standort im Bereich der ehemaligen
Schweinemastanlage (ehemalige Dieseltankstelle) im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA)
geführt mit dem Hinweis, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Im Rahmen der Verdachtsflächenuntersuchung im Vorfeld des Abbruchs der Schweinemastanlage wurden hier
jedoch keine relevanten Kontaminationen ausgewiesen. Eine kontaminierte (MKW) Fläche
wurde im Bereich des Lagerraums 2 gefunden und durch Bodenauskofferung saniert. Weitere
Kontrollen und Tiefbohrungen im Anschluß an die Abbrucharbeiten ergaben keine weiteren
Belastungen (ICP 2003).
Eine weitere Vorbelastung des Bodens durch mechanische Beanspruchung, Stoffeintrag und
Versiegelung kann von der aktuellen und, soweit bekannt, von der historischen Bodennutzung
abgeleitet werden. Die Vorbelastungen werden in vier Intensitätsstufen eingeteilt (BRAHMS &
JUNGMANN 1995).
Auf der Basis der Biotoptpyen ergibt sich daraus folgende Verteilung der Vorbelastungsstufen:
Versiegelungsflächen
beräumte ehemalig bebaute Flächen
Acker, Brachen und Gebüschbestände
Waldflächen
sehr stark
stark
mäßig
gering
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 2
Stufe 1
Flächenversiegelung führt zum Verlust aller Bodenfunktionen. Die versiegelten Flächen (meist
Wege) im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage und der neuen Erschliessungsstraße
gelten daher als sehr stark vorbelastet (Stufe 4).
Auf den mittlerweile beräumten Flächen der Schweinemastanlage und anderer Gebäude ist
die Bodenoberfläche noch größtenteils unbedeckt bzw. es hat sich eine schüttere Ruderalflur
ausgebildet. Die natürlichen Bodeneigenschaften konnten sich noch nicht wieder regenerieren. Besonders betroffen sind Bodengefüge, Lagerungsdichte, Porenvolumen und –verteilung
sowie das Bodenleben. Die Flächen werden als stark vorbelastet (Stufe 3) eingestuft.
Die übrigen Brachen, Ruderalfluren und Gebüsche werden aufgrund verbreiteter kleinflächiger
Ablagerungen aus Bauschutt, Schrott, Hausmüll usw. und mechanischer Vorbelastung aus
Umlagerung, Verdichtung usw. als mäßig vorbelastet bewertet.
Auf der Ackerfläche ist der Boden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt
(Düngung, Eintrag von Pflanzenschutzmitteln, intensive Bodenbearbeitung). Die natürlichen
Bodenfunktionen sind dadurch verändert (Stufe 2).
Von einer geringen Vorbelastung (Stufe1) kann in den Waldbeständen ausgegangen werden.
Auf die Bodeneinheiten übertragen ergibt sich unter Berücksichtigung der anteiligen Biotoptypen folgende Verteilung der Vorbelastungsstufen:
BE Nr. 1
BE Nr. 2
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starke Vorbelastung
geringe bis mäßige Vorbelastung
Stufe 3
Stufe 2
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7.5.3.4 Bewertung
Die Bewertung der Böden erfolgt auf der Basis der Bodeneinheiten. Tab. 2.16 listet die differenzierte Einzelbewertung der Schutzkriterien bzw. Bodenfunktionen sowie die Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes Boden auf.
Die Seltenheit eines Bodens wird anhand seiner natürlichen Verbreitung in einer Bodenlandschaft gemessen. Die vorkommenden Bodentypen sind für die Leipziger Tieflandsbucht regional typisch und häufig, ihre Seltenheit ist also gering.
Unter der Natürlichkeit eines Bodens wird der Grad der menschlichen Beeinträchtigung bzw.
Veränderung des natürlichen Bodens (= Hemerobiestufe) betrachtet. Die Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage (1) ist technogen stark überprägt, die übrige Fläche (2) anthropogen
beeinflusst.
In Anbetracht der seit dem Pleistozän andauernden Entwicklungsgeschichte der vorkommenden Bodentypen im Untersuchungsraum sind die natürlichen Böden als nicht reproduzierbar
einzustufen. Aufgrund der anthropogenen Überformung erhalten sie für die Reproduzierbarkeit jedoch nur einen mittleren Wert. Kurzfristig ersetzbar ist die Bauschuttauffüllung der ehemaligen Schweinemastanlage.
Unter der Ausgleichsfunktion im Wasserhaushalt (vgl. Tab. 2.14) versteht man die Fähigkeit
des Bodens, zur Verringerung des Direktabflusses von Niederschlagswasser beizutragen (Abflussregulationsfunktion). Entscheidend ist wieviel Niederschlagswasser der Boden in seinem
Porenraum aufnehmen und entgegen der Schwerkraft zurückhalten kann (Wasserspeicherung
und -rückhaltung). Dadurch wird nicht nur der Oberflächenabfluß vermindert, sondern auch
der Verlagerung von im Bodenwasser gelösten Stoffen (z.B. Nitraten) entgegengewirkt. Als
Bewertungsgrundlage dienen in Anlehnung an MARKS et al. (1992) folgende den Direktabfluß
modifizierende Faktoren: Infiltrationskapazität, nutzbare Feldkapazität, Bodenbedeckung und
Hangneigung.
Als Ersatzgröße für die Infiltrationskapazität wird die Bodenart herangezogen (vgl. MARKS et
al. 1992, dort Tab. 28).
Tab. 2.14:
Bewertung der Ausgleichsfunktion im Wasserhaushalt (nach MARKS et al. 1992, dort
Tab. 26-30)
BE
Bodenar-
Infiltrations-
nFK-
Bodenbe-
Hang-
Summe
Nr.
tenklasse
kapazität-
Punkte
deckung-
neigung-
der
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Bewertung
1
VIII
5
1,5
2
5
14
mittel
2
VI
4
3,5
4
5
16,5
hoch
es werden 1 – 5 Bewertungspunkte vergeben
< 7 = gering, 7 – 14 =
mittel, > 14 = hoch
Geringe Hangneigungen (0-2°), eine ständige Bodenbedeckung, gut infiltrierende Bodenarten
und eine mittlere bis hohe nutzbare Feldkapazität führen auf dem größten Flächenanteil zu
einer hohen Abflussregulationsfunktion. Auf der Bauschutt dominierten Fläche wird aufgrund
des geringen Wasserspeichervermögens und der eher schütteren Bodenbedeckung trotz der
gut versickernden Bodenarten nur ein mittlerer Wert für die Abflussregulation erreicht.
Das Bioptopentwicklungspotential als Ausdruck der Fähigkeit eines Standortes, schutzwürdige
Vegetation hervorzubringen (potentielle Lebensraumfunktion), kann aus den Standorteigenschaften der Böden abgeleitet werden. Je stärker die Abweichung von den Bedingungen des
frischen, schwach sauren bis schwach basischen, gut nährstoffversorten „Normalstandortes“,
umso höher das Potential (BRAHMS & JUNGMANN 1995). Von diesen Bedingungen abweichende Standortfaktoren und damit ein mittleres Biotopentwicklungspotential herrschen im Untersuchungsraum auf den Bauschutt bedeckten Flächen (Bodeneinheit 1).
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Als Filter- und Puffervermögen wird die Fähigkeit des Bodens verstanden, den Untergrund
aufgrund geringer Durchlässigkeit des Bodens vor dem Eindringen unerwünschter Stoffe zu
schützen oder diese Stoffe aufgrund eines guten Puffervermögens oder guter Filtereigenschaften des Bodens abzubauen bzw. unschädlich festzulegen (MARKS et. al 1992).
Als Grundlage für die Bewertung dient ein System, das vom Niedersächsischen Landesamt für
Bodenforschung für die Beurteilung von Deponiestandorten entwickelt wurde. Notwendige
Eingangsparameter sind Bodenart, pH-Wert, Feldkapazität und klimatische Wasserbilanz (Differenz zwischen Niederschlagsmenge und Verdunstung = 143 mm).
Beurteilt werden:
mechanische Filtereigenschaften
physiko-chemische Filtereigenschaften
Filtervermögen für Schwermetalle im Hauptwurzelraum
Nitratrückhaltung
Umsetzungsvermögen für organische Schadstoffe
Zur Einzeleinstufung und der Gesamtbewertung des Filter- und Puffervermögens siehe Tab.
2.15.
Die mechanische Filtereigenschaft eines Bodens, also seine Fähigkeit eine Suspension mechanisch zu klären, hängt von physikalischen Kennwerten (Wasserdurchlässigkeit, Anteil an
selbstdränenden Poren) ab, die weitestgehend aus der Bodenart abgeleitet werden können.
Ein klimatischer Wasserbilanzüberschuß von < 300 mm ergibt einen Zuschlag von + 1 (vgl.
MARKS et. al 1992, dort Tab. 12). Zu- oder Abschläge zur Länge der Filterstrecke (also die
Mächtigkeit der Bodenschichten über der Grundwasseroberfläche) wurden nicht vergeben
(vgl. Kap. 2.4.2).
Unter der physiko-chemischen Filterleistung versteht man das Vermögen eines Bodens gelöste Stoffe an die Oberfläche der Bodenteilchen anzulagern. Je kleiner die Bodenteilchen
(umso höher der Tongehalt), umso höher ist diese Adsorptionsleistung (→ Ableitung von der
Bodenart nach MARKS et. al 1992, dort Tab. 13). Zu- oder Abschläge zur Länge der Filterstrecke wurden ebenfalls nicht vergeben (s.o.).
Aussagen zum Filtervermögen des Bodens für Schwermetalle sind nur annahmsweise und nur
für die oberste Bodenschicht (3 dm) möglich, da die Bindung der Schwermetalle im Boden von
zahlreichen Parametern abhängt, für die keine flächigen Daten im Profil vorliegen (z.B. Gehalt
an Huminstoffen, Sesquioxiden, pH-Wert, Redoxbedingungen des Bodens). Für eine Summenaussage zum Verhalten der Schwermetalle kommt erschwerend hinzu, dass sich die einzelnen Schwermetalle bei gleichen Bedingungen unterschiedlich verhalten. Diese Unterschiede sind besonders deutlich bei sauren pH-Werten (pH 3-5).
Von einer hohen Schwermetallbindung kann auf jeden Fall auf den Bauschutt beeinflussten
Flächen bei vorausgesetztem hohen pH-Wert (7-8) ausgegangen werden. Gleiches gilt für die
Allosole in BE 2 (nach MARKS et. al 1992, dort Tab. 14-17).
Nitrate können nicht an Bodenkolloiden adsorbiert werden. Für das Ausmaß und die Geschwindigkeit der Nitratauswaschung sind die klimatische Wasserbilanz (im Untersuchungsgebiet KWB = 143 mm) und die Feldkapazität (nFK) maßgebend (abgeleitet nach MARKS et. al
1992, dort Tab. 19).
Für das Verhalten organischer Abfall- und Schadstoffe im Boden ist vor allem die Mikroorganismenaktivität entscheidend. Sie ist u.a. umso größer, je besser die Sauerstoffversorgung
des Bodens. Demgemäß dienen als Bewertungsgrundlagen die bodenartabhängigen Größen
Luftkapazität und nutzbare Feldkapazität. Durchlüftungstiefe (angenommene Werte: BE 1 >
8 dm, BE 2 4-8 dm) und klimatische Wasserbilanz (143 mm) geben darüber hinaus Auskunft
über den Grundwassereinfluß und die potentielle Vernässung des Oberbodens (abgeleitet
nach MARKS et. al 1992, dort Tab. 20).
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 55
Tab. 2.15:
BE
Bewertung des Filter- und Puffervermögens
Bo-
mecha-
Nr. denar-
physiko-
Filter-
Nitrat-
Umset-
Summe
nische
chemi-
vermö-
rück-
zungsver-
der
ten-
Filter-
sche Fil-
gen für
halte-
mögen für
Punkte
klasse
eigen-
ter-
Schwer-
ver-
organische
schaft
eigen-
metalle
mögen
Stoffe
5
5
2
3
4
4
Bewertung
schaft
1
2
VIII
VI
5
5
1
3
es werden 1 – 5 Bewertungspunkte vergeben
17
20
mittel
hoch
< 9 = gering, 9-17 = mittel, > 17 = hoch
Versiegelte Flächen kommen im Untersuchungsraum hauptsächlich im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage vor (siehe Karte 4). Der Versiegelungsgrad ist allerdings als gering
einzustufen.
Als Maß für die Bodenfruchtbarkeit wird die Ackerzahl herangezogen. In der Agrarstrukturellen
Entwicklungsplanung (AEP) für den Nordwesten von Leipzig werden Ackerflächen im näheren
Umfeld Ackerzahlen von 56-59 angegeben (GUP 2000), das entspricht einer mittleren Bodenfruchtbarkeit.
Als Gesamtbewertung des Schutzgutes Boden resultiert eine mittlere Schutzwürdigkeit
bzw. Leistungsfähigkeit des Bodens im Untersuchungsraum (s. Tab. 2.16).
Tab. 2.16:
Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens
BE
Leitboden-
Nr.
typ
S
1
2
Deposol
gering
Allosol
gering
N
R
W
Bep
FP
V
Bfk
Gesamt
gering gering
mittel
mittel
mittel
hoch
mittel
mittel
mittel
hoch
gering
hoch
hoch
mittel
mittel
mittel
Abkürzungen:
S = Seltenheit; N = Natürlichkeit; R = Reproduzierbarkeit; W = Ausgleich im Wasserhaushalt; Bep = Biotopentwicklungspotential; FP = Filter- und Pufferfunktion; V = Fehlen von Versiegelung; Bfk = Bodenfruchtbarkeit; Gesamt = Gesamtbewertung
7.5.3.5 Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen
Hier ist zu prüfen, gegenüber welchen Beeinträchtigungsfaktoren die Böden im Untersuchungsraum in welchem Maße empfindlich sind. Sofern eine generell hohe Empfindlichkeit
gegenüber einer Projektwirkung (z.B. Versiegelung) besteht, wird diese nicht differenziert bewertet.
Die Empfindlichkeit hinsichtlich Erosion / Akkumulation durch Wasser ist abhängig von den
Faktoren Relief (Hangneigung und Hanglänge), Bodenart des Oberbodens, Niederschlag und
Nutzung. Die detaillierte Bewertung nach MARKS et al. (1992) (Tab. 2.17) ergibt geringe Empfindlichkeiten.
26.10.2015
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Seite 56
Tab. 2.17:
Ermittlung der Empfindlichkeit gegenüber Bodenerosion durch Wasser
BE
Boden-
Nr.
arten-
BEW
mittlerer Boden-
klasse
1
2
VIII
VI
nutzungs-
mittlerer
Empfindlich-
abtrag (t/ha x Jahr) abhängiger Mul- Bodenabtrag
1
3
keit gegen
bis 2° Neigung,
tiplikator (Wald,
< 300 mm Som-
Grünland = 0,5;
erosion
(t/ha x Jahr)
Boden-
merniederschlag,
schüttere Ru-
durch Was-
100 m Hanglänge
deralflur = 1)
ser
< 0,1
0,5
1
0,5
< 0,1
0,25
gering
gering
BEW = Bodenartbedingter Erosionswiderstand
Bodenerosionsgefahr durch Wind besteht besonders auf offenen Sandböden. Vor allem die
Fraktionen < 1 mm werden schon bei geringeren Windgeschwindigkeiten transportiert. Ein
höherer Anteil von verkittenden Ton- und Humuskolloiden sowie eine höhere Bodenfeuchte
wirken dem entgegen. Größten Einfluß auf die Erosionsgefahr durch Wind hat jedoch die Art,
Dichte und Dauer der Bodenbedeckung. Aufgrund der ständigen Bodenbedeckung der zu bewertenden Flächen im Untersuchungsraum wird die Empfindlichkeit gegenüber Bodenerosion
durch Wind insgesamt überwiegend als gering eingestuft, lediglich die zeitweise offene Ackerfläche im Westen wird mit mittel bewertet.
Die Empfindlichkeit der Böden gegen Schädigungen der Bodenstruktur durch mechanische
Belastungen / Verdichtungen hängt von der aktuellen Feuchtigkeit des Bodens, dem Tongehalt und der bestehenden Dichte des Oberbodens ab. Nach AG BODEN (1994) sind die gering
tonhaltigen (< 17 %) Böden des Untersuchungsraumes bei schwach feuchten Verhältnissen
gering empfindlich gegenüber einer Gefährdung des Bodengefüges, bei stark feuchten Bedingungen jedoch mittel-hoch oder hoch. Zur Einschätzung der Verdichtungsneigung in Abhängigkeit von der mittleren Bodenfeuchte dient der Hydromorphiegrad der Böden. Demnach sind
für die sickerwasserbeeinflussten Böden (1, 2) schwach feuchte (geringe Empfindlichkeit)
Bedingungen zugrunde zu legen.
Auf den sickerwasserbeeinflußten Böden (1, 2) besteht gegenüber Veränderungen des Wasserhaushalts (Entwässerung) eine geringe Empfindlichkeit.
Sämtliche naturnahe Böden sind grundsätzlich empfindlich gegenüber dem Eintrag von
Schadstoffen. Aufgrund der festgestellten mittleren bis hohen Filter- und Puffervermögen der
Böden im Untersuchungsraum (vgl. Tab. 2.15) und Grundwasserflurabständen der Hauptgrundwasserleiter von 20 m wird die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeinträgen als gering bis mittel eingeschätzt.
Tab. 2.18:
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden
BE
Boden-
Boden-
Empfindlichkeit
Nr.
arten-
feuchte-
klasse
regime-
Bodene-
Win-
Mechanische Belas-
Entwäs-
typ (*)
rosion
dero-
tung/ Verdichtung
serung
durch
sion
Schadstoffeintrag
Wasser
1
VIII
VVS
gering
gering
gering
gering
mittel
2
VI
VBS
gering
geringmittel
gering
gering
gering
(*) Erläuterung siehe Tab. 2.12
26.10.2015
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Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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7.5.4
Schutzgut Wasser
7.5.4.1 Methode
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung von Oberflächengewässern im Untersuchungsraum
– Fließgewässer fehlen völlig, bei den Stillgewässern handelt es sich um temporäre und ausdauernde Kleinstgewässer, deren Hauptbedeutung in ihrer Funktion als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen liegt – wird auf eine umfassende Beschreibung des methodischen Anforderungsprofils zu Erfassung und Bewertung der Oberflächengewässer verzichtet.
Bestandserfassung und -beschreibung
Zur Bestandsbeschreibung und als Grundlage zur Bewertung des Schutzgutes Grundwasser
werden erfasst:
Grundwasservorkommen und -nutzung
Grundwasserspiegel
Grundwasserflurabstand
Mächtigkeit
Durchlässigkeit der Deckschichten
Grundwasserneubildungsrate
Grundwasserfließrichtung
Schutzgebiete (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete)
Grundwasserentnahmen
Bestandsbewertung
Die Bewertung orientiert sich an Kriterien zur hydrogeologischen und wasserhaushaltlichen
Situation bzw. den vorhandenen Grundwasserkörpern und überlagernden Deckschichten.
Sie erfolgt in den drei Stufen (Bedeutung): hoch – mittel – gering. Wichtigstes Bewertungskriterium ist die flächenbezogene Grundwasserneubildungsrate, die wiederum bestimmt wird
durch:
Versiegelungsgrad der Oberfläche
Durchlässigkeit der den Grundwasserleiter überlagernden Schichten
Grundwasserflurabstand
Beim Grundwasservorkommen steht das in der Natur vorkommende Grundwasserdargebot
und dessen Bedeutung im Naturhaushalt im Vordergrund.
Dessen Wertigkeit wird bestimmt vom
Umfang des Vorkommens (= Ergiebigkeit) und der
Seltenheit (bzw. Einmaligkeit) in der Natur.
Der Umfang des Vorkommens wird definiert durch die Grundwasserneubildungsrate sowie
durch die Grundwasserdynamik. Daneben ist aber auch die wasserwirtschaftliche Nutzung
des vorhandenen Grundwasservorkommens und die Art und Ausbildung von vorhandenen
Deckschichten über den Grundwasserleitern, die hinsichtlich des Schutzes vor einem Eintrag
von Schadstoffen in das Grundwasser wichtig sind, von großer Bedeutung (siehe Ermittlung
der Empfindlichkeit).
Die nutzungsbezogene Bedeutung wird durch die Art der Nutzung (Trink- und Brauchwasser
bzw. Mineralwassernutzung) und durch die Bedeutung der Wassergewinnungsanlage in Form
der wasserrechtlich genehmigten Entnahmemengen bzw. aktuellen Fördermengen definiert.
Hinzu kommt der Schutzgebietsstatus und die Ersetzbarkeit der Wassergewinnungsanlage,
wobei als Maß für die Ersetzbarkeit einer Wassergewinnungsanlage erschließbare Grundwasserreserven in Höhe der Fördermenge bzw. die Möglichkeit einer Fremdwasserversorgung
des Versorgungsgebietes herangezogen werden. Nicht berücksichtigt wird hierbei die hydrochemische Vorbelastung des genutzten Grundwasservorkommens, die insgesamt eine Beeinträchtigung der wasserwirtschaftlichen Nutzung darstellt.
Empfindlichkeit
In die Ermittlung der Empfindlichkeit werden einbezogen:
Schutz vor eindringenden Schadstoffen (Sorptionsvermögen des Bodens)
Grundwasserflurabstand
26.10.2015
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Seite 58
Veränderung von Grundwasserströmen
Die Empfindlichkeit eines Grundwasservorkommens wird i.w. durch die Mächtigkeit und Ausbildung der Grundwasserüberdeckung (d.h. der den Grundwasserleiter überlagernden Deckschichten) sowie anhand der Beschaffenheit bzw. des Typs des Grundwasserleiters (Reinigungswirkung des Untergrundes) definiert.
Datengrundlagen
Für die Darstellung der Bestandssituation zum Schutzgut Wasser (Grundwasser und Oberflächengewässer) sowie für die Beurteilung der bestehenden Vorbelastungen, der Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen und der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Topographische Karten
Geologische Karte M 1:25.000, Nr. 10 Section Leipzig-Markranstädt (Königl. FinanzMinisterium 1905)
Geologische Karte M 1:25.000, Nr. 11 Blatt Leipzig (Geologisches Landesamt 1924)
Lithofazieskarten Quartär M 1:50.000, Blatt Leipzig 2565 (Zentrales Geologisches Insti
tut 1973)
Hydrogeologische Karte, Bezirk Leipzig, M 1:200.000 (Büro für Territorialplanung)
Hydrogeologische Karte der DDR M 1:50.000, Blatt Halle (Saale) O/Leipzig N 11063/4.- (Zentrales Geologisches Institut Berlin 1984)
Übersichtskarte der Trinkwasserschutzgebiete M 1:200.000 (Landesamt für Umwelt
und Geologie)
Planunterlagen zur Neubaustrecke Erfurt-Halle/Leipzig der DB AG, Verkehrsprojekte
Deutsche Einheit Nr. 8, Unterlagen zur Raumordnung und zur Planfeststellung im PFA
3.2 (PLANUNGSGESELLSCHAFT BAHNBAU DEUTSCHE EINHEIT; 1992-1994)
Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche und ingenieurgeologische Stellungnahme zur
NBS Erfurt – Leipzig/Halle, PFA 3.2 (IGI NIEDERMEYER 1995)
Bestimmung der realen Grundwasserneubildung für das Gebiet der Hydrogeologischen
Großraummodelle Leipzig Nord und Süd (W ASSERWIRTSCHAFTSDIREKTION SAALEWERRA 1988)
Braunkohlenplanung in Westsachsen (Regionaler Planungsverband Westsachsen
1998) und Regionalplan Westsachsen 2008
Machbarkeitsstudie zur Regenwasserentwässerung von Optionalflächen des GVZ
Leipzig (Ingenieurbüro Heinrich im Auftrag der GVZE 2002)
eigene Biotopkartierung
7.5..4.2
Zustand
a) Grundwasser
Geologische Verhältnisse
Der geplante Standort liegt in einem Gebiet mit einer über 40 m mächtigen pleistozänen
Deckschicht. Diese wird im Wesentlichen aus einer Wechsellagerung von Geshiebelehm/mergel und Geschiebesanden sowie fluviatilen pleistozänen Kiessanden gebildet. Die Geschiebesande treten vorwiegend als Sandlinsen/-adern auf und erreichen z.T. Schichtdicken
von mehreren Metern.
Unter einer wahrscheinlich < 1 m dicken lößartig, z.T. kiesig ausgebildeten Deckschicht folgen
über die gesamte Tiefe saalekaltzeichtliche Geschiebelehm/-mergel mit unregelmäßig darin
verteilten nicht- oder schwachbindigen sandigen Einlagerungen. Um etwa 14-15 m unter Geländeoberfläche (GOF) stehen ebenfalls saalekaltzeitliche Sande bzw. Kiessande an, die von
älterem Geschiebemergel unterlagert werden. Bei 104-105 m ü.NN (d.h. 20 m unter GOF)
folgen Kiese und Sande, die sog. Hauptterrassen. Sie bilden den z.T. über 10 m mächtigen
Hauptgrundwasserleiter. Ihnen folgen lokal (fehlen im Westteil) Geschiebemergel bzw. Sande
der Elsterkaltzeit, deren Basis um +92 m ü.NN die Quartärbasis darstellt
Unterlagert werden die pleistozänen Ablagerungen von tertiären Sedimenten, die eine Wechselfolge von Ton-, Schluff- und Sandlagen, in denen lokal Braunkohleflöze eingelagert sind,
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darstellen. Die Braunkohle wurde früher u.a. im nordöstlichen Umfeld des Untersuchungsgebietes (Braunkohletagebau Breitenfeld) abgebaut.
Oberflächennahes Grundwasser (GWL 1.2 und 1.4)
Das oberflächennahe Grundwasser (GWL 1.3 und 1.4) ist an die lokal und lückenhaft verbreiteten sandigen Einlagerungen im Geschiebemergelkomplex gebunden. Aufgrund der regellosen Lage der wasserführenden Sandlinsen und deren saisonabhängigen Wasserführung, die
durch sich kurzfristig ändernde meteorologische Bedingungen beeinflusst wird, ist es kaum
möglich, eine einheitliche Hydroisohypse anzugeben. Langjährige Grundwasserstandsbeobachtungen an Grundwassermessstellen im Bereich des nördlich gelegenen PFA 3.2 der
geplanten NBS Erfurt – Leipzig/Halle ergaben für diese lokalen Grund-/Schichtwasservorkommen Flurabstände bei HW-Verhältnissen zwischen 6 m bis > 1 m und Grundwasserspiegelschwankungsbereiche von rd. 2 m bis rd. 6 m. Im geo-hydrologischen Kartenwerk des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig werden für diese oberflächennahen
Grundwasserleiter Höhen von 122 bis 128 m ü.NN angegeben.
Die Durchlässigkeit der wasserführenden Sande kann mit rd. 1 e-4 m/s (IGI NIEDERMEYER INSTITUTE 1995) angegeben werden. Dagegen kann die Durchlässigkeit der Geschiebemergel
und -lehme in Abhängigkeit von der petrographischen Zusammensetzung mit rd. 1 e-5 m/s bis
rd.
1 e-7 m/s abgeschätzt werden.
Lokal kann gespanntes Grund- und/oder Schichtenwasser auftreten, eine generelle Fließrichtung existiert nicht. Der Grundwasserabstrom ist in Abhängigkeit von der Topografie auf die
lokalen Vorfluter hin ausgerichtet.
Hauptgrundwasserleiter (GWL 1.5)
Ein tieferes, zusammenhängendes und ergiebiges Grundwasservorkommen ist in den
frühsaaleeiszeitlichen Flussschottern (Hauptterrassen) ausgebildet. Dieser Hauptgrundwasserleiter (GWL 1.5) wird durch eine rd. 10 m mächtige bindige Deckschicht von den darüber
liegenden Grundwasserstockwerken (GWL 1.3 und 1.4) hydraulisch getrennt. Es kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest lokal die jeweiligen Grundwasservorkommen
z.T. hydraulisch in Verbindung stehen. Der Grundwasser-(druck-) spiegel des Hauptgrundwasserleiters liegt nach ICP (2003) auf 104-105 m ü.NN, bei einem Flurabstand von rd. 20 m.
Die Durchlässigkeit der frühsaaleeiszeitlichen Flussschotter kann mit rd. 1 e3 m/s (IGI NIEDERMEYER INSTITUTE 1995) angegeben werden.
Die Grundwasserfließrichtung des Hauptgrundwasserleiters geht im Süden nach SSW zum
Vorfluter Weiße Elster (ICP 2003). Im Norden ist er aufgrund der Absenkungen im Zuge des
Braunkohlentagebaus vsl. nach Norden gerichtet (IGI NIEDERMEYER INSTITUTE 1995) bzw. wird
sich im Rahmen der Flutung dieser Tagebaue verändern.
Grundwasserneubildungsrate
Die Grundwasserneubildung, die den Zugang von infiltriertem Oberflächenwasser zum
Grundwasser in l/s · km2 ausdrückt, hängt im Wesentlichen von der Evapotranspiration (diese
wiederum von der Jahresniederschlagsmenge und der Vegetationsbedeckung), der Untergrundbeschaffenheit (Durchlässigkeit), der Geländemorphologie und anthropogenen Einflüssen wie Oberflächenversiegelung und Grundwasserabsenkung ab.
Nach dem Mittelwert der langjährigen Niederschlagsmessungen (1961-1990) der Messstation
Leipzig-Schkeuditz (125 m ü.NN) kann von einer jährlichen Niederschlagsmenge von durchschnittlich 526 mm ausgegangen werden. Im langjährigen Mittel errechnet sich für die Verdunstung nach TURC ein Wert von 383 mm, woraus sich ein Abfluss von 143 mm bzw.
4,2 l/s · km2 ergibt. Langfristig gelangen danach etwa 25 % des Niederschlages zum Abfluss
(Ao + Au).
Die Grundwasserneubildung wurde für einen 2 km breiten Streifen entlang des unmittelbar
nördlich des geplanten Standortes gelegenen Planfeststellungsabschnitts 3.2 der NBS Erfurt –
Leipzig/Halle mit Hilfe der für die Hydrogeologischen Großraummodelle Leipzig Nord und Süd
ermittelten Daten bestimmt. Dabei berücksichtigte Gebietsdaten sind Hauptnutzungsform,
Bodenart, Grundwasserflurabstand, potentielle Verdunstung und Vorkommen bindiger Deckschichten. Es errechneten sich mittlere Grundwasserneubildungsraten von 0,9 bis 2,9 l/s · km2
26.10.2015
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(entspricht 28 bis 91 mm des Jahresniederschlags). Die durchschnittliche Grundwasserneubildung beträgt rd. 1,8 l/s · km2 (57 mm/a) (IGI NIEDERMEYER INSTITUTE 1995). Das ist nach der
Einstufung in MARKS et. al (1992, dort Tab. 25) eine sehr geringe Grundwasserneubildungsrate.
Nutzungsbezogenen Bedeutung
Nach der Übersichtskarte der Trinkwasserschutzgebiete (M 1: 200 000) sind im Umkreis von
5 km keine Trinkwasserschutzgebiete vorhanden.
Innerhalb der Kleingartenanlage Lindenthal, östlich des Plangebietes, bestehen drei Tiefbrunnen, über die der Großteil der Kleingartenanlage mit Brauchwasser versorgt wird. Die Wertigkeit der Wasserfassungen in der Kleingartenanlage Lindenthal ist als gering einzustufen, da
diese nur zur Brauchwasserversorgung genutzt werden und ein Ersatz ggf. ohne Probleme
möglich ist.
b)
Oberflächengewässer
Das Plangebiet ist den Haupteinzugsgebieten der Saale und der Mulde, die über das Stromgebiet der Elbe in die Nordsee entwässern, zuzuordnen; die Hauptwasserscheide zwischen
den beiden vorgenannten Flussgebieten verläuft in ca. Ost-West-Richtung am Nordrand außerhalb des Untersuchungsraumes.
Im Südteil des Untersuchungsgebiet verläuft eine oberirdische Wasserscheide zwischen neuem Jägergraben und dem Lindenthaler Wasser von Südost nach Nordwest.
Im Untersuchungsraum Wasser gibt es keine natürlichen Fließgewässer. Kleinere Stillgewässer, die z.T. ausdauernd sind (vor allem ehemalige Sprengtrichter) und z.T. nur periodisch je
nach Witterungsverhältnissen Wasser führen, befinden sich nur auf der Fläche des ehemaligen Exerzierplatzes. Die temporären Kleingewässer sind überwiegend ehemalige Fahrspuren,
mit Hilfe von Raupen abgeschobenen Flächen sowie sonstige durch Übungstätigkeiten entstandene, meist verdichtete Bodensenken.
Bezüglich Lage und Ausdehnung der Oberflächengewässer wird auf die Biotoptypenkarte
(Karte 4) verwiesen.
Die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum Wasser haben in erster Linie eine hohe
ökologische Bedeutung.
c)
Vulnerabilitätsanalyse
In Anbetracht des Klimawandels ist die beständige Zunahme von Versiegelung und Bebauung, einhergehend mit einer Verrringerung der Grundwasserneubildungsrate und einer Erhöhung des Oberflächenabflusses besonders kritisch zu betrachten. Im Rahmen einer Vulnerabilitätsanalyse (SCHMIDT, SEIDEL & KOLODZIEJ 2010) werden auf der Grundlage einer Abschätzung der Verletzlichkeiten der Region gegenüber den Folgewirkungen des Klimawandels
Handlungsansätze zur Anpassung der Landnutzung und Infrastruktur an den langfristigen Klimawandel erarbeitet, um damit eine Verringerung der Verwundbarkeit zu erreichen.
Bezüglich des Schutzgutes Wasser sind im Leipziger Tiefland insbesondere folgende Effekte
des Klimawandels zu berücksichtigen: zunehmende Jahresmitteltemperaturen, abnehmende
Jahresniederschläge (besonders in der Zeit von September bis April) und zunehmende Varianz in der Niederschlagsverteilung (v. a. Starkniederschläge im Sommer) (vgl. SCHMIDT et al.
2010). Eine besondere Verletzlichkeit ist im Untersuchungsraum weder bezüglich Starkniederschlägen noch bzgl. Hochwasser oder Niedrigwasser gegeben. Das Retentionsvermögen des
Bodens im B-Plangebiet ist aktuell je nach Bodeneinheit sehr gering bis gering (BE1: < 50-90
mm nFKWe) bzw. mittel bis hoch (90-200 mm nFKWe) ausgebildet (vgl. Kap. 3.3.4). Werden
die Flächen der Bodeneinheit 2 versiegelt, ist das Retentionsvermögen auch dort nur noch
gering und die Verletzlichkeit bzgl. Starkniederschlägen und Hochwasser steigt.
7.5.4.3 Vorbelastungen
Bezüglich des Schutzgutes Wasser ist von einer Vorbelastung durch die großräumige Grundwasserabsenkung durch den Braunkohletagebau auszugehen, die durch die laufende Flutung
der Tagebaue zur Änderung der Grundwasserverhältnisse (großflächiges Aufgehen des
Grundwassers) führt.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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Aufgrund der hohen Neigung der Böden zu Staunässe wurden große Flächenanteile im agrarisch genutzten Umfeld des Plangebietes drainiert, nicht so jedoch die Plangebietsfläche (vgl.
Karte 2 in GUP 2000).
Vorbelastungen durch Auswaschungen von Bodenkontaminationen konnten im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen werden (vgl. Kap. 2.3).
7.5.4.4 Bewertung
Die Bewertung des Grundwasservorkommens in den oberflächennahen Grundwasserleitern
ist aufgrund der relativ niedrigen Grundwasserneubildungsrate von i.M. 1,8 l/s · km², der nur
lokalen Ausbildung der Grundwasserleiter, des geringen Flurabstandes und der somit geringen Ergiebigkeit (trotz relativ guter Durchlässigkeit und geringer Versiegelung) gering.
Dagegen ist das tiefere Hauptgrundwasservorkommen in den frühsaaleeiszeitlichen Flussschottern aufgrund der geringen Versiegelung, der hohen Durchlässigkeit, der weiten Verbreitung des Grundwasserleiters, des hohen Grundwasserflurabstandes und der mächtigen Deckschichtenüberlagerung (vor flächigem Schadstoffeintrag relativ geschützter Aquifer) als
hochwertig einzustufen.
Eine flächenbezogene Differenzierung des Bestands und der Bewertung im Schutzgut Wasser
- Funktionsraum Grundwasser - ist für das Gebiet des B-Plans Nr. 245 nicht möglich. Auf eine
planliche Darstellung der Grundwasserverhältnisse wird daher verzichtet.
7.5.4.5 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Das Grundwasservorkommen in den nichtbindigen Abfolgen der Grundmoränenablagerungen
(oberflächennahe Grundwasserleiter) ist gegenüber einem flächigen Schadstoffeintrag aufgrund des geringen Flurabstandes und der mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten
als gering geschützt einzustufen. Die Empfindlichkeit gegenüber den möglichen Projektwirkungen, d.h. gegenüber Stoffeinträgen aus dem Bau oder dem Betrieb des Industriegebietes
dieses – wenn auch gering bedeutenden – Aquifers ist demgemäß hoch.
Das bedeutende Grundwasservorkommen in den frühsaaleeiszeitlichen Flußschottern
(Hauptgrundwasserleiter) ist gegenüber einem flächigen Schadstoffeintrag aufgrund des großen Flurabstandes und der mächtigen Deckschichtenüberlagerung wirksam geschützt und
daher gering empfindlich.
Die Brauchwasserfassungen in der Kleingartenanlage Lindenthal sind aufgrund der geringen
Wertigkeit als gering empfindlich gegenüber den möglichen Projektwirkungen einzustufen.
Die Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen von Grundwasserströmen wird aufgrund des
hohen Flurabstandes relevanter Grundwasserleiter als gering eingestuft.
Die ohnehin geringe Grundwasserneubildung (s.o.) weist lediglich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Einschränkung der Grundwasserneubildung auf.
Die Oberflächengewässer sind insbesondere hinsichtlich ihrer ökologischen Funktionen (siehe
Schutzgut Tiere und Pflanzen) als hoch empfindlich einzustufen.
7.5.5
Schutzgüter Klima und Luft
7.5.5.1 Methode
Bestandserfassung
Zur Bestandserfassung und -bewertung in den Schutzgütern Klima und Luft werden auf
Grundlage der vorhandenen Unterlagen folgende Bewertungskriterien erfasst:
klimatische Situation im Untersuchungsraum
lufthygienische Situation im Untersuchungsraum.
Bestandsbeschreibung und Bewertung
Bei stadtklimatischen Betrachtungen steht die Beurteilung von Flächen und Flächennutzungen
als Frisch- und Kaltluft-Produktionsgebiete bzw. die Betrachtung von Belüftungsverhältnissen
im Vordergrund.
Die klimatische und lufthygienische Bedeutung von Flächen des städtischen Umlandes definiert sich über ihre Rolle als Produktionsort von Kalt-/Frischluft (Leistungsfähigkeit als Ausgleichsraum), ihren räumlichen Bezug zu Belastungsräumen und das Vorhandensein von
Luftschadstoffen. Zur Beurteilung dieser stadtklimatischen Rolle ist weiterhin die Rauhigkeit,
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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die Lage und die Neigung der Fläche von Bedeutung, da diese Parameter wesentlich den Abfluss von Luftmassen bestimmen.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Emittenten mit einer Neigung von mehr
als 1° bis 2° in Richtung von nahegelegenen Siedlungsflächen sind aus stadtklimatischer Sicht
hoch zu bewerten.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit wird nach folgenden Kriterien eingeschätzt:
geländeklimatische Situation
Schadstofffreiheit/-armut.
Datengrundlagen
Für die Darstellung der Bestandssituation in den Schutzgütern Klima und Luft sowie als
Grundlage zur Bewertung von klimatischen und lufthygienischen Funktionen des Untersuchungsraums, der Vorbelastungen, der Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen und zur
Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und Luft standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Topographische Karten
- Methodenpapier des AfU Leipzig (STADT LEIPZIG, AMT FÜR UMWELTSCHUTZ, ohne Datum)
- Planliche Auszüge aus der Stadtklimauntersuchung Leipzig (STEINICKE & STREIFENEDER
1998, 2010)
- Klassifizierte Thermalkarte
- Klimafunktionskarte
- Klimabewertungskarte
- Angaben des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit und Windrichtung
Leipzig-Schkeuditz, Niederschlagshöhe, Lufttemperatur
- Stadtklimauntersuchung Leipzig (STEINICKE & STREIFENEDER 1998, 2010)
- Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009)
- Vulnerabilitätsuntersuchung der Region Westsachsen (SCHMIDT, SEIDEL & KOLODZIEJ
2010)
Spezielle vorhabensbezogene Untersuchungen zur Beurteilung klimatischer oder lufthygienischer Auswirkungen wurden im Rahmen des Scopings nicht vorgesehen.
7.5.5.2 Zustand und Bewertung
Klima
Makroklimatisch ist das Gebiet der Stadt Leipzig der Übergangszone zwischen dem maritimen
und dem kontinentalen Klimabereich der gemäßigten Zone zuzuordnen. Es ergibt sich ein
ausgeprägter Jahresgang der Lufttemperatur mit relativ hohen und tiefen absoluten Maximalund Minimaltemperaturen, der typisch ist für den mitteleuropäischen Raum. Das Gebiet befindet sich im Klimabezirk der „Leipziger Bucht“, die durch Wärmebegünstigung, relative Niederschlagsarmut und eine vergleichsweise lange Vegetationsperiode gekennzeichnet ist. Durch
die ausgeprägte Trockenheit im Winterhalbjahr und den hohen Verdunstungsgrad im Sommerhalbjahr kann das Winter-Feuchtedefizit nicht ausgeglichen werden, so dass der Untersuchungsraum einen Übergangscharakter zu Trockengebieten zeigt.
Die Vegetationsperiode beträgt 230 Tage im Jahr. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 8,8° C
(Normalwert 1961-1990 Leipzig Schkeuditz 2 m ü.B.), die Mittel der Extremmonate bei 18,7° C
im Juli und bis 0,2 °C im Januar. Die Jahressumme der Niederschläge betrug zwischen 1961
und 1990 an der repräsentativen Klima-Station Leipzig Schkeuditz 512 mm/Jahr (ausklingender Lee-Einfluß des Harzes). Die Niederschläge erreichen mit 295 mm ein Maximum im
Sommer (Mai bis Oktober). Die Hauptwinde kommen aus südwestlicher Richtung (vgl. Abb. 2).
Innerhalb des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Klima/Luft befinden sich gemäß der
Klimafunktionskarte der Stadtklimauntersuchung (STEINICKE & STREIFENEDER UMWELTUNTERSUCHUNGEN GbR 1998 und 2010) der Stadt Leipzig mit dem ehemaligen Exerzierplatz Kaltluftgebiete mit guten bis sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen. Unter Kaltluftgebieten
sind dabei Flächen zu verstehen, die aufgrund ihrer nächtlichen Ausstrahlung zur Bildung bo26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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dennaher Kaltluftschichten beitragen. Die Kaltluftgebiete des Untersuchungsraumes sind Teil
der größeren zusammenhängenden Flächen mit intensiver Kaltluftbildung des nördlichen Umlandes der Stadt.
Bei dem im Westen angrenzenden noch teils im Bau befindlichen Gewerbegebiet (BPlangebiet Nr. E 76, GVZ Quartier C Süd II) und dem südlich des KLV-Terminals anschließenden Mischgebiet handelt es sich um schwache Wärmeinseln.
Innerhalb des B-Plangebietes Nr. 245 ist nur die ehemalige Schweinemastanlage (Stand der
klassifizierten Thermalkarte: 1997) klimatisch als schwache Wärmeinsel zu klassifizieren. Die
stärker verbuschten Ruderalfluren nördlich der Schweinemastanlage und die Ackerfläche im
Südosten des B-Plangebietes sind schwache Kaltluftflächen, während die gehölzfreieren Ruderalfluren und Wiesenbrachen (v.a. am nördlichen Rand des B-Plangebietes) Kaltluftflächen
mit guten bis sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen darstellen.
Aufgrund der geringen Geländeneigungen (Höhenunterschiede von ca. 133 m ü.NN bis ca.
130 m ü.NN) ist allenfalls von geringen Kaltluftabflußströmen auszugehen, die bei windstillen
Hochdruckwetterlagen zu einem Abfließen von Kaltluft v.a. in südliche Richtungen führen können. Die Böschungen und Dämme von B 6 und Bahn bewirken allerdings aufgrund ihrer Barrierewirkung den Aufstau der Kaltluft und eine lokale Ausbildung von Kaltluftseen am Böschungsfuß.
Das westlich an den Untersuchungsraum angrenzende Gewerbegebiet (Quartier C bzw. Süd
II) wird in der Klimafunktionskarte als gemäßigter städtischer Überwärmungsbereich charakterisiert. Diesem Bereich werden lufthygienisch und klimatisch belastende Eigenschaften zugeschrieben.
In der Bewertungskarte der Stadtklimauntersuchung, in die neben der klimatischen Situation
auch die lufthygienischen Verhältnisse eingehen, wird die klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion bewertet. Im Untersuchungsraum werden Freiflächen mit sehr hoher bis hoher
und hoher bis mittlerer Bedeutung für den Ausgleich unterschieden. Dabei ist der nördliche
Teil aufgrund des direkten Bezuges zu den angrenzenden belasteten Siedlungsbereichen
(Gewerbegebiet) in die Kategorie mit hoher bis sehr hoher Bedeutung eingestuft worden. Diese Beurteilung entspricht auch der Darstellung im Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2009).
Vulnerabilitätsanalyse
In Anbetracht des Klimawandels ist die beständige Zunahme von Versiegelung und Bebauung, einhergehend mit Verlust von Kaltluftbildungsflächen, Frischluftschneisen, Behinderung
von Kaltluftströmen und Zunahme von Wärmeinseln besonders kritisch zu betrachten. Im
Rahmen einer Vulnerabilitätsanalyse (SCHMIDT, SEIDEL & KOLODZIEJ 2010) werden auf der
Grundlage einer Abschätzung der Verletzlichkeiten der Region gegenüber den Folgewirkungen des Klimawandels Handlungsansätze zur Anpassung der Landnutzung und Infrastruktur
an den langfristigen Klimawandel erarbeitet, um damit eine Verringerung der Verwundbarkeit
zu erreichen.
In der Schutzzone Klima überwiegt wie im gesamten nördlich Leipzig gelegenen Raum eine
„maßgebliche Vulnerabilität gegenüber Hitzebelastungen“. D.h. dieser Bereich ist gegenüber
einer klimatisch bedingten Zunahme der Jahresmitteltemperatur und einer zunehmenden Anzahl an Hitzetagen mittel empfindlich. Im Stadtgebiet herrschen hohe bis sehr hohe Empfindlichkeiten vor; diese Einstufung erhalten in der Schutzzone die Gewerbe- und Industrieflächen.
Geringe Empfindlichkeiten finden sich nur außerhalb der Schutzzone in der Elsteraue und im
weiteren Umfeld im Süden von Leipzig. Den Gehölzflächen (ab 1 ha) in der Schutzzone wird
aufgrund ihrer tagsüber kühlenden Wirkung ein sogenannter „Oaseneffekt“, der bis zu 100 m
in die umgebenden Flächen ausstrahlt, zugeschrieben. Klima- und emissionsökologische Belastungsbereiche werden entlang der Hauptverkehrsadern (S1, S8, B6, A14, S-Bahnstrecke)
festgestellt.
Luft
Der Raum Leipzig gehörte noch Anfang der 90er Jahre zu den am stärksten durch Luftverunreinigungen belasteten Gebieten Deutschlands (UMWELTBUNDESAMT 1992). Die lufthygienische Situation hat sich seitdem entspannt. Insbesondere die ehemals hohen Belastungen
durch Schwefeldioxid und Staub (aus der Verbrennung von Rohbraunkohle bzw. Braunkohlebriketts) befinden sich in deutlichem Rückgang aufgrund von Betriebsschließungen und Luft26.10.2015
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reinhaltemaßnahmen. Laut Jahresbericht zur Immissionssituation 2009 des Landesamtes für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nahm die Immissionsbelastung durch Schwefeldioxid in
Sachsen in den 90-er Jahren um etwa eine Zehnerpotenz ab (SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR
UMWELT U. GEOLOGIE (LFULG) 2010).
Die Jahresmittelwerte im Regierungsbezirk Leipzig sind von 1992 bis 2010 von 95 µg/m3 auf
3-6 µg/m3 gesunken. Seit 1999 liegen die SO2-Emissionen etwa auf dem gleichen niedrigen
Niveau, auf dem Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Vegetation kaum noch
nachzuweisen sind.
Im Landesmittel ist von 1995 bis 2009 insgesamt eine Abnahme der StickstoffdioxidKonzentration (NO2) von etwa 30 % zu registrieren. Diese Abnahme verlief bis 2002 kontinuierlich, 2003 war jedoch meteorologisch bedingt eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. In
den letzten Jahren liegen die Jahresmittelwerte zwar unter dem Wert von 2003, ein deutlicher
Abwärtstrend kann jedoch nicht verzeichnet werden, auch wenn die letzten Jahre durch günstige meteorologische Bedingungen auf einem etwas niedrigeren Niveau liegen (LFULG 2010).
An den für innerstädtische Straßen repräsentativen Messstationen in Leipzig wurden die zulässigen Immissionswerte für NO2 in den letzten Jahren immer noch überschritten, so dass für
das Stadtgebiet von Leipzig eine Umweltzone ausgewiesen und ein Luftreinhalteplan aufgestellt wurde. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 245 liegt nicht in der Umweltzone.
Bei der Entwicklung der Feinstaubbelastung in Sachsen (PM-10, PM-2,5) kann in den letzten
Jahren in beiden Korngrößenbereichen kein Trend zu geringeren Konzentrationen festgestellt
werden. An den Leipziger Messstationen wurde der Grenzwert für PM-10 nach der 39. BimSchV an keiner Station überschritten und liegt zwischen 50-85 % des zulässigen Jahresmittelwertes. Unterschiede zeigen sich jedoch in der Lage der Messstationen. So sind gegenüber
den innerstädtischen Messstationen deutlich geringere PM-10- und Stickoxidkonzentrationen
an den Messstationen Leipzig-West und Schkeuditz zu verzeichnen, die für die großräumige
Immissionssituation im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 245 als repräsentativ erachtet werden können. Die von der Stadt Leipzig in ihren Umweltqualitätszielen formulierten Zielwerte
von 20 bzw. < 20 µg/m3 (2015) werden jedoch an allen Stationen überschritten.
Der seit 1997 beobachtete kontinuierlich abnehmende Trend der Benzol-Konzentration aufgrund der verbesserten Ausstattung der Kfz mit Katalysatoren und der Verringerung des Benzolgehaltes im Kraftstott setzte sich auch weiter fort. 2009 wurde der seit 2010 geltende EUGrenzwert von 5 µg/m3 an keiner Messstelle in Sachsen erreicht (LFULG 2010).
Ozon erreicht höchste Werte außerhalb der Ballungsräume (ländliche Gebiete, Mittelgebirge).
Am geringsten belastet sind die Kernbereiche größerer Städte, wie z.B. Leipzig, aufgrund des
O3-Abbaus durch andere Schadstoffe. Die Stadtrandlagen sind schon stärker belastet, dabei
werden im Lee der Städte die höchsten Werte erreicht. In Leipzig-West wurden 2007-2009 die
Schwellenwerte nach der 39. BImSchV für die menschliche Gesundheit (8h > 120 µg/m3) im
Mittel an 15 Tagen überschritten, in Schkeuditz an 19 Tagen. Die Informations- und Alarmschwelle für O3 (1h > 180 µg/m3) wurde 2009 an keiner Messstelle erreicht. Insgesamt gesehen ist die O3-Konzentration von 1999 bis 2009, abgesehen von meteorologisch bedingten
Schwankungen, auf dem erreichten Niveau geblieben (LFULG 2010).
In der nachfolgenden Übersicht werden die für 2010 ermittelten Immissionswerte den Grenzwerten der 39. BImSchV und den Zielwerten für die maximale Luftbelastung der Stadt Leipzig
gegenübergestellt. Die in Leipzig-West (Stadtrandlage) ermittelten Werte dürften in etwa mit
den Verhältnissen im Bereich des geplanten Vorhabens (B-Plangebiet Nr. 245) übereinstimmen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Schadstoff
Jahresmittelwerte 2010
Grenzwert
Zielwert für die Langzeit-
Vorjahreswert in ()
der 39. BIm-
belastung (Jahresmittel-
(µg/m3)
SchV
wert) der Stadt Leipzig
(µg/m3)
(µg/m3)
LeipzigMitte
LeipzigWest
Schkeuditz
(2009/
2010)
(zum Schutz der
2005
2015
-
-
50
40
5
1,5
20
< 50
20
2,5
0,8
< 20
-
-
-
-
menschl. Gesundheit, Jahresmittelwert)
2(3)
SO2
-
6
20
(seit 2001)
O3
NO
NO2
Benzol
49
48 (43)
1,6-2,0(1)
32 (26)
Russ
PM-10
(46)
4
21 (20)
21 (23)
(3)
46
4
20
23
s.u.
40 (ab 2010)
5 (ab 2010)
40
(seit 2005)
(3)
17
PM-2,5
2,5-3,2(1)
Xylole
-
-
-
-
25
(ab 2015)
30(2)
(1)
von 2007-2010
(2)
Leitkomponente als Zielwert für die Beurteilung der Lösemittelimmissionen (organische Stoffe)
lt. LAI (2004)
(3)
2008
Die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 02.08.2010 werden also
aktuell weitgehend eingehalten. Die zur Gesundheitsvorsorge und zum Wohlbefinden der
Menschen festgelegten Standards der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 werden in Leipzig-West
überwiegend eingehalten (bei PM 10 und NO2 noch leicht überschritten) und in Leipzig-Mitte
bei Ruß, Feinstaub sowie NO2 noch überschritten.
Der bis 2006 beobachtete Trend der Zunahme der Partikel-Konzentration (PM-10) und der
verkehrsdominierten NO2-Komponente hat sich in den letzten Jahren leicht umgekehrt. Die
Zielwerte der Stadt Leipzig werden jedoch an der Messstation Leipzig-Mitte deutlich überschritten.
Um den Abnahmetrend beizubehalten und die Zielwerte für 2015 einhalten zu können, sind
langfristig wirkende Maßnahmen im Rahmen von Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen erforderlich. Solche langfristig wirkenden Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Förderung des ÖPNV)
wurden mit dem Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig (Stand: 2009) in die Wege geleitet
(STADT LEIPZIG 2009).
Aufgrund der vorhandenen Gehölze mit lufthygienischer Bedeutung (innerhalb des Vorhabensgebietes: Pappel-Wäldchen, verbuschte Ruderalfluren, außerhalb: Gartengrundstück,
Tannenwald, Pappel-Wäldchen nordwestlich und südöstlich des B-Plangebietes) und fehlendem Bezug zu Siedlungsbereichen mit hoher Belastung sowie aufgrund der Frischluftbahnen
ohne Bezug zu Siedlungsbereichen (durch Barrierewirkung des KLV-Terminals und der B 6)
ist von einer mittleren Bedeutung der Flächen innerhalb des Untersuchungsraumes für das
Schutzgut Luft auszugehen.
Die planliche Darstellung der klimatischen bzw. lufthygienischen Gegebenheiten ist der Karte
7 zu entnehmen.
7.5.5.3 Vorbelastungen
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Begründung zum Bebauungsplan
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Aus geländeklimatischer Sicht sind Vorbelastungen des Untersuchungsraumes nur sehr geringfügig aufgrund der ehem. Schweinemastanlage als lokale Wärmeinseln erkennbar. Dies ist
aufgrund der zwischenzeitlichen Beräumung und Auffüllung der Fläche nicht mehr zutreffend.
Aus lufthygienischer Sicht sind die größeren an das Vorhabengebiet angrenzenden Straßen
als Emittenten zu nennen, insbesondere die B 6, die S 8 als Zubringer zur A 14 und die A 14
selbst. Der gemäß der Stadtklimauntersuchung Leipzig bedeutendste Emittent von Luftschadstoffen in der näheren Umgebung des Vorhabensgebietes ist die BAB A 14 nördlich des Untersuchungsraumes.
Für den Nordwesten Leipzigs wird in der Stadtklimauntersuchung ausgeführt, dass hier eine
„deutliche Belastung“, hervorgerufen durch die Nähe der Autobahn bei gleichzeitiger Gewerbegebietskonzentration, vorliegt. Unter Belastung sind in diesem Zusammenhang Luftverunreinigungen zu verstehen, die zu einem Luftbelastungsindex integriert werden. In der Regel
werden zur Berechnung des Luftbelastungsindex die Schadstoffe CO, NO2, SO2 und Schwebstaub verwendet.
Die Vorbelastung durch Schadstoffe liegt im Vorhabensgebiet ca. 5-10% über den in den
Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig angegebenen Zielwerten für die Langzeitbelastung für
2015, so dass von einer mittleren Vorbelastung ausgegangen werden kann.
7.5.5.4 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Aus geländeklimatischer Sicht ist das Vorhabengebiet überwiegend (mit Ausnahme der abgerissenen ehemaligen Schweinemastanlage) als unversiegelte Offenlandfläche und damit als
Kaltluftentstehungsfläche sehr hoch empfindlich gegenüber Versiegelungen / Überbauungen,
da diese Funktion im Bereich der geplanten Überbauung völlig verloren geht.
Aufgrund der lufthygienischen Vorbelastung ( im Bereich der Zielwerte für die Langfristbelastung 2015) ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Luft als mittel einzustufen.
7.5.6
Schutzgut Landschaft
7.5.6.1 Methode
Untersuchungsgegenstand des Schutzgutes Landschaft ist das Landschafts- und Erholungspotential eines Untersuchungsraumes. Dazu gehören das äußerliche Erscheinungsbild der
Landschaft und die bestehenden Erholungsmöglichkeiten, im Einzelnen also die Landschaft
im Außen- wie im Innenbereich, die Freiräume in und zwischen den Ortschaften sowie das
Ortsbild mit seiner kulturellen und infrastrukturellen Ausstattung.
Der landschaftsästhetische Wert eines Raumes wird bewertet nach den Kriterien Vielfalt, Eigenart, Natürlichkeit, verbunden mit Harmonie und seltener Schönheit sowie Lärm- und Geruchsarmut. Diese Aspekte sind nach § 1 SächsNatSchG als Lebensgrundlage des Menschen
und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. In der heutigen Kulturlandschaft sind landschaftlich reizvolle Bereiche oftmals durch Störungen und anthropogentechnogene Einschnitte unterbrochen bzw. gar nicht zugänglich, so dass die Erlebnisqualität
im Einzelnen oder insgesamt beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus wird die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach den Kriterien Einzigartigkeit,
Unersetzlichkeit, Seltenheit und Repräsentanz bewertet. Dabei ist gerade die Seltenheit eines
bestimmten Landschaftsbildes immer auch in Verbindung mit dem Bezugsraum zu sehen.
Einzigartige und unersetzliche Landschaftsbilder sind aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung
meist schon als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Unter Landschaftsbild wird die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft verstanden. Das Ortsbild stellt einen räumlichen Ausschnitt hiervon, bezogen auf
den Siedlungsbereich dar. Bei dem Bildaspekt steht zwar der Gesichtssinn an erster Stelle,
aber auch das Gehör und der Geruchssinn spielen eine Rolle (GASSNER & W INKELBRANDT
2005).
In die Landschaftsbild-Betrachtung fließen alle wesentlichen Strukturen der Landschaft ein,
egal ob sie historisch oder aktuell, natur- oder kulturbedingt sind. Dadurch, dass das Landschafts- und Ortsbild subjektiv wahrgenommen wird, sind nicht nur dessen Strukturen, sondern auch dessen Bedeutungsinhalte wesentlich. Es kommt auf das Bild an, das sich der Betroffene von den Strukturen macht. Dieses ist wiederum abhängig von den gesellschaftlichen
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und individuellen Wertschätzungen. Die unterschiedlichen methodischen Ansätze zur Landschaftsbilderfassung unterscheiden sich im Wesentlichen im Grad der Berücksichtigung objektiver und subjektiver Wertkriterien. Letztlich nehmen aber alle Ansätze von den gleichen in der
Landschaft auffindbaren Formen ihren Ausgang. Dies sind vor allem flächenhafte Ausprägungen, Linienzüge, Punktelemente sowie sonstige bedeutsame ästhetische Phänomene, wie
Feinstrukturen (z. B. Randeffekte durch Waldsäume, Ufer, Siedlungsumrisse), jahreszeitliche
Besonderheiten oder Wetterphänomene. Neben den Einzelelementen des Landschafts- und
Ortsbildes spielt ihre Zusammenschau eine wichtige Rolle (Ensemblewirkung, Raumqualitäten).
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Forst- und Landwirtschaft, Bauwirtschaft,
Verkehr, Energiewirtschaft etc. äußern sich vor allem durch folgende Effekte:
• Monotonisierung, d. h. Abnahme der vielfältigen (naturnahen) Strukturmerkmale
• Austauschbarkeit der Formen, d. h. Verlust regionaler Typizität, u. a. durch Überformung
mit industriell-technischen Großprojekten, wie Fernstraßen, Kühltürmen, Fabrikhallen
usw.
• Dynamisierung, d. h. Verlust der Stetigkeit von Strukturen in der Landschaft und damit
Verlust an Identifikationsmöglichkeit.
7.5.6.2 Zustand und Bewertung
Bei den Flächen des Untersuchungsraumes handelt es sich derzeit um den Landschaftsbildtyp
„Offenland / Agrarlandschaft“. Nach Norden setzt sich dieser Typ mit dem ehemaligen Exerzierplatz fort, nach Westen grenzen Industrie- und Gewerbegebiete (z. T. noch in der Bauphase) an, nach Osten grenzt eine Ackerflächee an. Südlich schließen sich durch Verkehrsanlagen (KLV-Terminal und B 6) geprägte Räume an.
Die ideale Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ ist durch folgende Eigenschaften
geprägt:
- Agrarraumtypische, vielfältige Biotopausstattung (Hecken, Gehölzgruppen, Baumreihen,
Ackerrandstreifen, Bäche, Streuobstwiesen)
- Extensive, vielfältige agrarische Nutzung
- natürliche Geländeentwicklung erhalten
- weiträumige Blickbeziehungen
- ohne Zerschneidungen, ohne Blickbeziehungen zu Bebauung
- Landschaftsraum erlebbar/wahrnehmbar/für naturbezogene Erholung erschlossen
- Historisch/kulturelle Bedeutung
Von dieser idealen Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ weicht das Vorhabensgebiet wie folgt ab: Die Biotopausstattung ist durchaus vielfältig, durch die fortgeschrittene
Verbuschung aber teilweise nicht mehr agrarraumtypisch. Weiträumige Blickbeziehungen sind
durch die Bahnanlagen und die erhöhte B 6 im Süden sowie durch Industrieansiedlungen im
Westen und Nordwesten gestört. Im Gebiet selbst wirken ein Funkturm und eine Hochspannungsfreileitung störend auf die Erlebbarkeit der Landschaft. Durch die angrenzenden Nutzungen liegt ein intensiver menschlicher Einfluß vor, so dass sich der Landschaftsraum kaum
für naturbezogene Erholung eignet. Für Fußgänger und Radfahrer bedingt nutzbar ist lediglich
die Feldstraße am südlichen Rand des B-Plangebietes, die als Sackgasse zur ehemaligen
Schweinemastanlage führte und durch ein Tor abgesperrt ist. Ein weiterer Weg in sehr
schlechtem Zustand (Schlaglöcher etc.) befindet sich am südlichen Rand des B-Plangebietes,
also zwischen ehemaliger Schweinemastanlage und KLV-Terminal. Dementsprechend ist der
Landschaftsraum des B-Plangebietes kaum erlebbar und für naturbezogene Erholung derzeit
nur bedingt erschlossen. Gemäß B-Plan Nr. 215 ist am südlichen Rand des B-Plangebietes
die Anlage eines Rad-/Fußweges als Verbindung zwischen Lindenthal und dem Quartier C
des GVZ geplant. Möglich und alternativ ist auch eine weiter südlich (am Südrand des BPlanes Nr. 245) verlaufende Fuß-/Radwegeverbindung. Nach Realisierung dieser Wegeverbindung werden weitere Teile des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Landschaft erlebbar sein. Zur Zeit kann lediglich von der südwestlichen Spitze des Tannenwaldes aus der
nördliche Teil des Untersuchungsraumes (Beweidungsfläche 3 des B-Plangebietes Nr. 215)
eingesehen werden. Die Flächen des B-Plangebietes Nr. 245 sowie südlich und westlich angrenzende Flächen werden durch die Kleingartenanlage und durch die Pappelwäldchen weit26.10.2015
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Seite 68
gehend verdeckt. In der Erholungskonzeption des Landschaftsplan-Entwurfs der Stadt Leipzig
ist dieser Ort als Aussichtspunkt dargestellt.
7.5.6.3 Vorbelastungen
Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Erholungspotentials ergeben sich im Untersuchungsraum vor allem aus den brachliegenden Flächen mit zunehmeder Verbuschung, der
angrenzenden gewerblichen Nutzung und infrastrukturellen Einrichtungen (KLV-Terminal, B 6,
Funkturm und Hochspannungsfreileitung) sowie der Lage am Rande der Großstadt Leipzig.
Die Sichtbeziehungen sind bereits jetzt nach Süden und Westen durch Großformbebauung
von Industrie- und Gewerbegebieten und Verkehrsanlagen eingeschränkt. Diese Lage sowie
der Lärm von Autobahn, Bundesstraße, Eisenbahn, Flughafen und Gewerbegebieten schmälern den Erlebnis- und Erholungswert der Landschaft erheblich.
7.5.6.4 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Das Schutzgut Landschaft ist gegenüber möglichen Projektwirkungen im Südwesten als gering empfindlich und im Nordosten als mittel empfindlich einzustufen. Die Wertigkeiten der
Kriterien Vielfalt, Eigenart, Natürlichkeit und Schönheit sind im Südwesten des Untersuchungsraumes durch die Vorbelastungen bereits stark eingeschränkt. Im Nordosten des Untersuchungsraumes ist die Empfindlichkeit gegenüber möglichen Projektwirkungen höher, da
aufgrund der größeren Entfernung zu den vorbelastenden Wirkungen und den dazwischenliegenden Vegetationsstrukturen diese zumindest optisch kaum noch wahrgenommen werden.
Akustisch ist allerdings, je nach Hauptwindrichtung und persönlichem Empfinden des Betroffenen, auch hier eine Beeinträchtigung der Naturerlebnismöglichkeiten gegeben.
7.5.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
7.5.7.1 Methode
Bestandserfassung
Zur Bestandserfassung und -bewertung von Kulturgütern*) werden auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen folgende Bewertungskriterien erfasst:
- städtebauliche Gesamtanlagen, historische Siedlungskerne
- Kulturhistorisch bedeutsame bauliche Anlagen (z. B. Bauwerke, Ensembles und Siedlungsstrukturen) außerhalb von Siedlungen
- Bodenfunde oder Fundstellen (z. B. Bodendenkmäler, archäologisch relevante Bereiche)
- kulturhistorisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen
- historische Landnutzungsformen, Kulturlandschaftselemente (z. B. Streuobstwiesen, Alleen, Hecken)
- historisch bedeutsame Sicht- und Wegebeziehungen
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Der hohe Schutzanspruch für Kulturgüter ergibt sich fachlich aus ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung und rechtlich aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz. Als historische
Zeugnisse der Geschichte sind sie als einzigartig zu betrachten und somit unersetzlich. Deshalb besitzen die bekannten und unbekannten Objekte im Untersuchungsraum generell eine
hohe Bedeutung.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit von Kulturgütern ergibt sich aus ihrer Funktion als von Menschen geschaffenen Sachen, Sachgesamtheiten, Teilen und Spuren von Sachen, deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
*)
Sonstige Sachgüter werden vom Vorhaben nicht berührt.
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Seite 69
Datengrundlagen
Als Datengrundlage werden herangezogen:
- Landschaftsplan der Stadt Leipzig (Entwurf 2009)
- Pro Leipzig e.V. (1998): Lindenthal und Breitenfeld – Eine historische und städtebauliche
Studie
- Hinweise des Archäologischen Landesamtes Sachsen
7.5.7.2 Zustand und Bewertung
Baudenkmale sind im Vorhabensgebiet nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich archäologischer Denkmale weist das Landesamt für Archäologie mit Schreiben
vom 08.05.2001 darauf hin, dass trotz der ca. 100-jährigen Geschichte des Plangebietes als
Truppenübungsplatz mit der damit eingehenden Umgestaltung des natürlichen Geländes
durch Schanzarbeiten, Dammbau, Sprengungen usw. noch ein Restbestand an archäologischen Kulturdenkmalen gegeben sein kann. Diese seien Kulturdenkmale im Sinne von § 2
SächsDSchG.
Konkrete Angaben zu archäologischen Denkmalen liegen gegenwärtig nicht vor. Zur Minimierung der Beeinträchtigung von archäologischen Denkmalen, d.h. auch zur Bestandserfassung,
wird daher in den Bereichen, die vom Tiefbau betroffen sein werden, eine baubegleitende Untersuchung nach archäologischen Vorkommen erforderlich sein.
Sonstige kulturhistorisch oder kulturell bedeutsame Funktionsräume oder Anlagen sind im
Untersuchungsraum nicht ausgewiesen.
Eine flächenbezogene Differenzierung des Bestands und der Bewertung im Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter ist für den Funktionsraum archäologische Denkmäler nicht möglich.
Auf eine planliche Darstellung wird daher verzichtet.
7.5.7.3 Vorbelastungen
Teile des Vorhabensgebietes unterlagen in den vergangenen Jahrzehnten der militärischen
Nutzung, was auch Sprengungen, Schanzarbeiten u.ä. einschloss, andere Teile sind überbaut
und z.T. wieder abgerissen worden (Schweinemastanlage). Desweiteren wurde eine Wasserleitung verlegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die ggf. vorhandene archäologische
Substanz bereits umfangreichen Beeinträchtigungen unterworfen war.
Darüberhinaus sind keine Vorbelastungen bekannt.
7.5.7.4 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Archäologische Funde stellen als historische Zeitzeugnisse die einzigen Belege für Aktivitäten
des Menschen für diejenigen Zeiträume dar, aus denen keine schriftlichen Überlieferungen
vorliegen. Die archäologische Substanz ist nicht ersetzbar und Verluste sind grundsätzlich
nicht ausgleichbar.
Von daher besteht eine hohe Empfindlichkeit von archäologischen Dokumenten gegenüber
Zerstörungen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Bergung von archäologischen Funden zwangsläufig mit
Informationsverlusten verbunden ist, da sich der dokumentarische Wert archäologischer Dokumente oft erst aus dem Kontext mit räumlich benachbarten Befunden erschließt. Bergungsgrabungen zur Sicherung archäologischer Dokumente sind daher im Sinne der Umweltverträglichkeit nicht als Vermeidungs- sondern als Minderungsmaßnahmen anzusehen.
7.5.7.5 Status-quo-Prognose
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der dokumentarische Wert von archäologischen Dokumenten im Bereich des Untersuchungsraumes in Zukunft nicht verändern.
7.5.8
Schutzgut Biologische Vielfalt
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, welches von Deutschland am 12. Juni unterzeichnet und am 21. Dezember 1993 ratifiziert wurde, verlangt von den Vertragsparteien,
soweit möglich und sofern angebracht die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in einschlägige sektorale oder sektorübergreifende Pläne und Programme einzubeziehen. Die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(„Plan-UP-Richtlinie“) legt dementsprechend in Artikel 5 fest, dass für die bei bestimmten Plänen und Programmen durchzuführende Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen ist, in
dem auch Informationen über die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt vorzulegen sind. In dem
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) wurde
diese Forderung umgesetzt, indem nach § 1 Abs. 6 Satz 7a bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, und hier u.a. auch die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Grundlagen zur Biodiversität finden sich zusätzlich unter dem Kap. 3.2.
7.5.8.1 Methode
Im Allgemeinen wird unter dem Begriff „Biodiversität“ oder „Biologische Vielfalt“ die Vielfalt
der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt verstanden. Lediglich für
den Aspekt der Artenvielfalt liegen bisher im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen
anwendbare und praxistaugliche Methoden zur Erfassung, Bewertung und Wirkungsprognose von Biodiversität vor (vgl. BIRKMANN 2003, TRAUTNER 2003 u.a.), die über eine bloße Aufzählung von Arten- oder Biotoptypzahlen hinausgehen.
Die von TRAUTNER (2003) ursprünglich für die Bewertung von Laufkäfervorkommen entwickelte Methode verarbeitet neben reinen Artenzahlen vor allem die besonders bzw. vorrangig zu
berücksichtigenden Arten als bereits heute gefährdete Elemente der Biodiversität und hierbei
besonders die Arten, für die eine besondere Schutzverantwortung besteht (zentraleuropäischendemische Arten mit regionalen, landes- oder bundesweiten Schwerpunktvorkommen). Daneben werden auch Aspekte der Repräsentanz und der Einzigartigkeit der Zönose berücksichtigt.
Die Biodiversität der Avifauna des Untersuchungsgebietes wurde gemäß TRAUTNER (2003)
nach folgenden Kriterien eingeschätzt:
• Besondere Schutzverantwortung für eine zentraleuropäisch-endemische Art,
• Art mit zentraleuropäischem Verbreitungsschwerpunkt oder isoliertem Teilareal,
• Übergeordnete Gefährdungssituation der Art(en),
• Seltenheit der Art(en),
• Gefährdungsgrad der Art(en) in Bund/Land,
• Biotoptypischer Artenreichtum/Repräsentanz und
• „Einzigartigkeit“ der Zönose.
Ergänzend wurde der Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Leipzig (Stand 2009) berücksichtigt. Hier erfolgte eine Bewertung der Biodiversität auf der Ebene von Rasterflächen auf
Grundlage der Stadtbiotopkartierung der Stadt Leipzig von 2001 und der Brutvogelkartierung
der Stadt Leipzig von 2003/2004.
7.5.8.2 Zustand
Da im Rahmen der UP die Tiergruppen Brutvögel und Amphibien intensiver erfasst wurden,
wird die Bewertung der Biodiversität des B-Plangebietes anhand dieser Tiergruppen in Anlehnung an die Methode von TRAUTNER (2003) vorgenommen. Weitere Angaben zur Biologischen
Vielfalt sind in Kap. 3.2 zu finden, weshalb in diesem Kap. das Hauptaugenmerk auf die Darstellung der Biodiversität liegt, die wiederum ihre Grundlagen aus dem Schutzgut Tiere/Pflanzen zieht. Die Tiergruppenbetrachtung zum Thema Biodiversität berücksichtigt stellvertretend auch das Schutzgut Pflanzen aufgrund der Wechselwirkungen.
Im Bereich des Untersuchungsraumes konnten 51 Brutvogelarten und 7 Amphibienarten festgestellt werden. Die Artenzahl bei den Brutvögeln ist überdurchschnittlich für derartige Standorte in Nordwestsachsen, bei den Amphibien ist der Artenbestand leicht überdurchschnittlich
einzuschätzen. Eine Übersicht über die festgestellten Arten, ihren Schutzstatus und ihren
bundes- und landesweiten Gefährdungsgrad gibt die Tabelle 2.7 und 2.8.
Die Biodiversität der Brutvogel- und Amphibien-Zönose des Untersuchungsgebietes wurde
gemäß TRAUTNER (2003) nach folgenden Kriterien eingeschätzt:
• Besondere Schutzverantwortung für eine zentraleuropäisch-endemische Art,
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Begründung zum Bebauungsplan
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• Art mit zentraleuropäischem Verbreitungsschwerpunkt oder isoliertem Teilareal,
• Übergeordnete Gefährdungssituation der Art(en),
• Seltenheit der Art(en),
• Gefährdungsgrad der Art(en) in Bund/Land,
• Biotoptypischer Artenreichtum/Repräsentanz und
• „Einzigartigkeit“ der Zönose.
Aufgrund des Vorkommens „mehrerer bundes- bzw. landesweiter RL-2- in geringen Beständen und mehrerer bundes- bzw. landesweiter RL-3-Arten in guten Beständen mit biotoptypischer Begleitfauna und „besonders gut ausgeprägtes regionales Schwerpunktvorkommen
(z.B. Neuntöter, Grauammer), landesweite RL 3- bzw. V-Arten sind vertreten“ hat das Untersuchungsgebiet nach TRAUTNER (2003) eine regionale Bedeutung hinsichtlich seiner Biodiversität der Brutvogel- und Amphibien-Zönosen. Diese regionale Bedeutung entspricht der Stufe
7 der neunstufigen Skala von KAULE (1986, 1991) (vgl. Kap. 3.2.3) zur Flächenbewertung von
Tierartenvorkommen (TRAUTNER 2003). Eine ähnliche Bedeutung wird bei der Betrachtung der
Biotoptypen/Pflanzen (hoher Anteil von § 26-Biotopen) im Untersuchungsgebiet eingeschätzt.
Gemäß Landschaftsplanentwurf der Stadt Leipzig (Stand 2009) weisen die Rasterflächen im
Bereich des B-Plans Nr. 245 eine mittlere bis hohe Diversität auf. Die Anzahl der Einzelflächen
an Biotopstrukturtypen je Rasterfläche beträgt bei insgesamt 2 berührten Rastern einmal 4-6
und einmal 7-9 Einzelflächen. Die Anzahl der Brutvogelarten variiert zwischen 35 und 39 Arten
je Rasterfläche. Von den spezialisierten Brutvogelarten (dazu zählen u. a. Grauammer, Kiebitz, Nachtigall, Rotmilan, Schwarzkehlchen und Sperbergrasmücke) wurden einmal 3 und
einmal 4 Arten festgestellt.
7.5.8.3 Vorbelastungen
Vorbelastungen der Biodiversität resultieren aus der benachbarten Großflächigkeit und Intensität der Industriegebietsnutzung einschließlich Flughafen, der Dichte der Verkehrswege im
Nahbereich (mit Zerschneidungseffekten) und der „Insellage“ am Rand der Großstadt. Weiterhin ist die deutliche Emissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe) zu nennen.
7.5.8.4 Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen
Aufgrund der „regionalen Bedeutung“ der Biodiversität der Brutvogel- und Amphibien-Zönosen
des Untersuchungsgebietes, was der Stufe 7 der neunstufigen Skala von KAULE (1991) zur
Flächenbewertung von Tierartenvorkommen entspricht (TRAUTNER 2003), muß von einer hohen Empfindlichkeit des Schutzgutes Biodiversität gegenüber den zu erwartenden Projektwirkungen (v.a. Überbauung und damit Verluste von Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten, Emissionen) ausgegangen werden. Auch die im Landschaftsplanentwurf der Stadt Leipzig
(Stand 2009) festgestellte hohe Anzahl an Brutvogelarten und relativ hohe Anzahl spezialisierter Arten spricht für eine hohe Empfindlichkeit des Schutzgutes Biodiversität
7.5.9
Wechselwirkungen
Die betrachteten Schutzgüter der Umwelt sind in ihrem Ist-Zustand Ausschnitte aus dem vom
Menschen beeinflussten Naturhaushalt. Zwischen den einzelnen Komponenten des Naturhaushaltes bestehen vielfältige Wechselbeziehungen und Abhängigkeiten (Stoff- und Energieflüsse, Regelkreise, u.a.). So beeinflussen sich z.B. Klima und Vegetationsbedeckung gegenseitig, ebenso Wasserhaushalt und Vegetation oder Boden und Bewuchs. Die Pflanzendecke wiederum stellt die Existenzgrundlage für die Tierwelt dar, beide bestimmen maßgeblich
das Maß der biologischen Vielfalt.
Wechselwirkungen zwischen und innerhalb der Schutzgüter, die bereits vor der Realisierung
des Vorhabens bestehen, prägen neben einer Vielzahl anderer Faktoren und neben den vorhandenen Vorbelastungen den Ist-Zustand der Umwelt. Die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens relevanten regelmäßig auftretenden Wechselbeziehungen zwischen
den Schutzgütern und innerhalb der Schutzgüter wurden bereits in den einzelnen Kapiteln zu
den Schutzgütern berücksichtigt. So wurden z. B. Zusammenhänge zwischen der Vegetation
und den standortbestimmenden Merkmalen Klima, Boden und Wasser, zwischen Vegetation
und Avifauna, zwischen Bodeneigenschaften und Wasser, zwischen Klima/Luft und Menschen
oder zwischen Landschaft und Menschen dargestellt.
26.10.2015
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Seite 72
Flächen, Landschaftsteile oder Biotoptypen, die aufgrund besonderer schutzgutübergreifender
Wechselwirkungen eine besondere Bedeutung bzw. Empfindlichkeit gegenüber Eingriffsfolgen
aufweisen (wie z. B. grundwasserbeeinflusste Wälder, naturnahe Bach- und Flussauen,
Hochmoore, Bereiche mit besonderer Ausprägung der Standortfaktoren aufgrund des Reliefs
oder der Exposition etc.) sind im Vorhabensgebiet nicht berührt.
Hervorzuheben sind jedoch solche Wechselwirkungen und Funktionsbeziehungen, die zwischen dem B-Plangebiet und seinem Umland existieren und die möglicherweise durch das
Vorhaben eine Änderung erfahren, wie z. B.:
• die Funktion von Teilflächen des B-Plangebietes als Kaltluftentstehungsgebiet mit den
entsprechenden positiven Wirkungen auf das Lokalklima der Stadt Leipzig
• oder
• die Bedeutung des B-Plangebietes als Lebensraum für spezialisierte Arten der extensiv
genutzten Offenlandschaften.
Schutzgut- und funktionsbezogen wurden folgende Wechselwirkungen berücksichtigt:
Tab. 2.19:
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Schutzgut / Schutzfunktion
Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern
Tiere /Lebensraumfunktion
Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen
Lebensraumausstattung (Vegetation, Biotopstruktur, Biotopvernetzung, Lebensraumgröße, Boden, Geländeklima, Bestandsklima, Wasserhaushalt)
Spezifische Tierarten / Tierartengruppen als Indikator für die
Lebensraumfunktion von Biotopkomplexen
Pflanzen /Biotopfunktion
Abhängigkeit der Vegetation von den abiotischen Standorteigenschaften (Bodenform, Geländeklima, Grundwasserflurabstand, Oberflächengewässer)
Boden /
Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den
geologischen, geomorphologischen, wasserhaushaltlichen,
vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen
Boden als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen,
Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen
Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz, Grundwasserdynamik); Boden als Schadstoffsenke
und Schadstofftransportmedium (z.B. Wirkungspfade BodenPflanze-Mensch, Boden-Wasser)
Boden als Lebensgrundlage für den Menschen
Lebensraumfunktion
Speicher- und Reglerfunktion
Natürliche Ertragsfunktion
Landesgeschichtliche Urkunde
Grundwasser /
Grundwasserdargebotsfunktion
Grundwasserschutzfunktion
Funktion im Landschaftswasserhaushalt
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Abhängigkeit der Grundwasserergiebigkeit von den hydrogeologischen Verhältnissen und der Grundwasserneubildung
Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen,
boden- und vegetationskundlichen / nutzungsbezogenen Faktoren
Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktionen von der
Grundwasserneubildung und der Speicher- und Reglerfunktion
des Bodens
Oberflächennahes Grundwasser als Standortfaktor für Biotope
und Tierlebensgemeinschaften
Grundwasserdynamik und ihre Bedeutung für den Wasserhaushalt von Oberflächengewässern
Oberflächennahes Grundwasser in seiner Bedeutung als Faktor der Bodenentwicklung
Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf
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Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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Schutzgut / Schutzfunktion
Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern
die Wirkpfade Grundwasser – Mensch
Oberflächengewässer /
Lebensraumfunktion
Funktion im Landschaftswasserhaushalt
Abhängigkeit des ökologischen Zustandes der Auenbereiche
(Morphologie, Vegetation, Tiere, Boden) von der Gewässerdynamik
Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand des Gewässers (Besiedlung mit Tieren und Pflanzen)
Abhängigkeit der Gewässerdynamik von der Grundwasserdynamik im Einzugsgebiet (Abhängigkeit von Klima, Relief, Hydrogeologie, Boden, Vegetation / Nutzung)
Gewässer als Schadstofftransportmedium im Hinblich auf die
Wirkpfade Gewässer-Pflanze, Gewässer-Tier, GewässerMensch
Luft /
Lufthygienische Situation für den Menschen
lufthygienische Belastungräume Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische
lufthygienische Ausgleichsräume Ausgleichsfunktion
Abhängigkeit der lufthygienischen Belastungssituation von
geländeklimatischen Besonderheiten (lokale Windsysteme,
Frischluftschneisen, städtebauliche Problemlagen)
Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkungspfade Luft-Pflanze/Tier, Luft-Mensch
Klima /
Geländeklima in seiner klimphysiologischen Bedeutung für den
Regionalklima Menschen
Geländeklima Geländeklima (Bestandsklima) als Standortfaktor für VegetatiKlimatische Ausgleichsfunktion on und Tierwelt
Abhängigkeit des Geländeklimas und der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftabfluss u.a.) von Relief, Vegetation /
Nutzung
Landschaft /
Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den LandschaftsLandschaftsbild faktoren Relief, Vegetation / Nutzung und Strukturen
Erholungsfunktion und Identifikationsfunktion für den Menschen
7.5.10 Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit
Beim Schutzgut Menschen ist aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch Lärm die
Raumempfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen im Bereich der Siedlungen „Bahnstraße“
und „Wiesenring 50“ hoch. Mittel empfindliche Räume sind der westliche Bereich der Kleingartenanlage Lindenthal-West und das Wohnhaus Karl-Marx-Platz 2. Die Empfindlichkeit des
Untersuchungsraumes gegenüber Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen ist im BPlangebiet gering, südlich des KLV-Terminals mittel und im Bereich der Kleingartenanlagen
hoch.
Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Biologische Vielfalt ergibt sich je nach Biotopausstattung und Arteninventar eine sehr differenzierte Empfindlichkeit gegenüber den Projektwirkungen.
Sehr hohe Empfindlichkeiten haben die Feuchtbiotope (Kleingewässer, Feuchtwiesen, Sumpfgebüsch) und das Magergrünland sowie der Eichen-Hainbuchenwald des FFH-Gebietes „Brösen Glesien und Tannenwald“ (DE-4539-301) im Nordosten des Untersuchungsraumes. Hoch
empfindlich sind auch die Laubholzbestände aus heimischen Arten und die Ruderalfluren.
Geringe und sehr geringe Empfindlichkeiten haben überbaute und vollversiegelte Flächen.
Zu den hoch empfindlichen Vogelarten des Untersuchungsraumes zählen z.B. Wachtelkönig,
Kiebitz, Wendehals, Haubenlerche und Grauammer (zzgl. einiger Durchzügler und Nahrungsgäste), mittel empfindlich sind Braun- und Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter. Bei den Amphibien sind Kammmolch und Wechselkröte hoch empfindliche Arten,
Moorfrosch und Knoblauchkröte sind mittel empfindlich.
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Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden ist gegenüber der Projektwirkung Versiegelung
hoch. Bezüglich der möglichen übrigen Projektwirkungen ist aufgrund der mittel bis hohen
Empfindlichkeit für mechanische Belastungen auf den stauwasserbeeinflussten Böden eine
mittlere Gesamtempfindlichkeit festzustellen. Die restlichen Flächen werden insgesamt als
gering empfindlich eingestuft.
Bzgl. des Schutzgutes Klima ist das Vorhabensgebiet teilweise als unversiegelte Offenlandfläche und damit als Kaltluftentstehungsfläche sehr hoch empfindlich gegenüber Versiegelungen / Überbauungen. Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Luft ist aufgrund der bestehenden
lufthygienischen Vorbelastung als mittel einzustufen.
Das Schutzgut Landschaft ist gegenüber möglichen Projektwirkungen im Südwesten aufgrund
der hohen Vorbelastung als gering empfindlich und im Nordosten aufgrund der dort höheren
Vielfalt und Natürlichkeit der Landschaft sowie aufgrund eines dort existierenden Aussichtspunktes als mittel empfindlich einzustufen.
Insgesamt handelt es sich demnach um einen Raum mit erheblichen Vorbelastungen in den
Schutzgütern Menschen, Pflanzen und Tiere/Biologische Vielfalt, Boden, Klima/Luft und Landschaft. Bei den Schutzgütern Menschen, Pflanzen und Tiere/Biologische Vielfalt liegen die
höher empfindlichen Bereiche überwiegend außerhalb der geplanten B-Planfläche Nr. 245.
Bzgl. des Schutzgutes Klima ist das Gebiet teilweise sehr hoch empfindlich, da es auf einem
hohen Anteil seiner Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet einen besonders hohen Wert für das
Innenstadtklima der Stadt Leipzig und für das Klima der angrenzenden Gewerbegebiete hat.
7.6
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
7.6.1
Tiere
7.6.1.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei weiterhin ausbleibender Nutzung sind im Bereich des Exerzierplatzes folgende Entwicklungen zu erwarten:
Parallel mit der zu erwartenden Sukzession zu einem Eichen-Hainbuchenwald (Näheres siehe
Kap. 7.6.2.1) würden die Pflanzen- und Tierarten sowie Biotoptypen des Offenlandes verschwinden. Die z. Zt. noch vorkommenden Vogelarten des Offenlandes wie z. B. Neuntöter,
Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke usw. würden unter dem Einfluß der zunehmenden Verbuschung und Bewaldung nach und nach verschwinden.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird dazu führen, dass große Teile des B-Plangebietes überbaut und gewerblich genutzt werden. Rund um die Gewerbegebietsflächen werden sich flächige Gehölzbestände entwickeln. Dementsprechend werden Tierarten, die offene Feldfluren
benötigen (wie z. B. Sperbergrasmücke und Wiesenschafstelze), ihren angestammten Lebensraum verlieren. Auf Individuenebene werden diese Arten dazu gezwungen, in andere
Räume umzusiedeln. Ob und inwieweit sich das auf die lokalen Populationen dieser Arten
auswirkt, hängt davon ab, welche freien Lebensraumkapazitäten in der Umgebung existieren
und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diese Arten durchgeführt werden. Ähnliches gilt für die Arten, die Gebüsche und Staudenfluren oder extensiv genutzte Flächen benötigen, wie z. B. der Neuntöter. Arten, die Feldhecken, Feldgehölze und Waldränder besiedeln,
wie z. B. Amsel, Singdrossel, Sumpfrohrsänger, Klapper-, Dorn-, Garten- und Mönchsgrasmücke, Feldsperling, Grünfink, Stieglitz und Goldammer) werden voraussichtlich nicht in ihrem
Bestand zurückgehen. Es handelt sich durchweg um weit verbreitete und häufige Vogelarten,
die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand und eine große Anpassungsfähigkeit aufweisen. Die Gehölzbestände, die diesen Arten z. T. als Fortpflanzungsstätte, z. T. als Nahrungshabitat dienen, werden durch das Vorhaben zwar teilweise entfernt. Insgesamt verbleiben oder entstehen aber rund um das Vorhaben und im Nahbereich des Gewerbegebietes
genügend gleichwertige Gehölzbestände, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Arten, die vorzugsweise Siedlun26.10.2015
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gen und Gebäude besiedeln und aktuell im B-Plangebiet nur teilweise vorkommen, wie z. B.
Bachstelze, Hausrotschwanz und Haussperling, werden sich voraussichtlich ansiedeln bzw. im
Bestand zunehmen.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Bezüglich der Vögel sind vorhabensbedingt erhebliche Auswirkungen hinsichtlich Habitatverlusten, der Zunahme von visuellen Störungen sowie mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm
zu erwarten.
Für die Brutvögel bedeutet die Umsetzung des Vorhabens den Verlust von Brutplätzen und
Nahrungsrevieren. Davon sind außer z.B. Neuntöter, Sperbergrasmücke und Schwarzkehlchen (je 1 Revier) v.a. ubiquitäre Arten betroffen.
Durch die Festlegung geeigneter CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) im
näheren Umfeld des Vorhabens wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Lebensräume dieser Arten im räumlichen Zusammenhang dauerhaft erhalten bleibt.
Für die Arten des Halboffenlandes wie Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter
werden Ersatzhabitate entwickelt, indem Offenlandflächen nördlich des B-Plangebietes künftig
ganzjährig extensiv mit Rindern und Pferden beweidet werden.
Dadurch entstehen strukturreiche Halboffenlandflächen, wie sie sich bereits im nördlichen Teil
des Exerzierplatzes entwickelt haben, wo diese Arten eine besonders hohe Siedlungsdichte
aufweisen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen ist darauf zu achten, dass aktuell vorhandene Lebensraumfunktionen (z. B. Brutplätze von Greifvögeln und Offenlandarten) nicht beeinträchtigt werden. Daher erfolgt eine Erfassung der konkreten Lebensraumfunktionen in der Brutzeit unmittelbar vor Umsetzung der Maßnahmen. Die Maßnahmen selbst werden im Herbst und Winter
realisiert. Die Einrichtung der Ganzjahresweide erfolgte im Spätsommer 2012.
Die CEF-Maßnahmenfläche nördlich des B-Plangebietes ist als Maßnahme im Ökokonto der
GVZ-E durch die Stadt Leipzig anerkannt worden (Az.: 36.3-3684/07-01-MH und 36.33684/08-02-MH).
Durch die Zunahme des Verkehrs könnte es darüber hinaus in den Randbereichen des BPlangebietes zu zunehmenden Störungen von Vogelarten kommen, die die angrenzenden
Habitate wie z. B. die nördlich und östlich angrenzenden Offenlandbiotope bzw. Ackerflächen
besiedeln. Bei den innerhalb des Betriebsgeländes siedelnden Brutvögeln handelt es sich um
solche Arten, die unempfindlich gegenüber visuellen Störwirkungen sind (Kulturfolger) oder
sich bereits an die Störwirkungen gewöhnt haben.
Bezüglich der Fledermäuse und der Amphibien sind keine erheblichen Auswirkungen des BPlans zu erwarten. Für Amphibien gehen v.a. Sommer- und Winterlebensräume ohne besondere Bedeutung (zu große Entfernung zu Laichgewässern) verloren und Fledermäuse nutzen
das B-Plangebiet zur zum Überfliegen (Abendsegler) oder zur gelegentlichen Nahrungssuche
(Zwergfledermaus).
7.6.2
Pflanzen
7.6.2.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Sukzession, die örtlich (v.a. im Nordwesten) bereits stark fortgeschritten ist, würde sich
weiter fortsetzen. Bereits vorhandene Gebüsche aus Holunder, Grauweide, Weißdorn, Heckenrose und Feldahorn würden sich weiter ausbreiten, z. Zt. noch kleine Bäume der Arten
Robinie, Espe, Gemeine Birke, Bergahorn, Esche und Stieleiche würden größer und zahlreicher und es würde zunächst ein lückiger, überwiegend aus den Pionierbaumarten und Bergahorn aufgebauter Wald entstehen. Mit zunehmender Beschattung würden auch die Hainbuche, die Winterlinde sowie Feld- und Flatterulme einwandern und der Wald würde sich zunehmend zu einem Eichen-Hainbuchenwald mit hohen Bergahorn- und geringen EichenAnteilen entwickeln. Dementsprechend würde langfristig vermutlich ein Wald entstehen, wie er
in ähnlicher Form heute im angrenzenden Tannenwald zu finden ist, also mit den Hauptbaumarten Bergahorn, Hainbuche und Stieleiche.
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b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird dazu führen, dass große Teile des B-Plangebietes überbaut und gewerblich genutzt werden. Dadurch gehen in erster Linie Biotoptypen, wie z.B. Ruderalfluren, Grünlandbrachen, nitrophile Gebüsche und Pappelwald verloren. Auf den verbleibenden Flächen außerhalb der Gewerbegebietsfläche werden hochwertige Biotoptypen unter
Verwendung von ausschließlich heimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten entstehen. So wird z.B. der verbleibende Pappelwald im südwestlichen Bereich des BPlangebietes in einen standortgerechten Eichen-Hainbuchenwald umgewandelt und am Rand
des B-Plangebietes entstehen flächige Gebüschpflanzungen aus heimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten.
Zudem entwickeln sich im Zusammenhang mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen im
Nahbereich des B-Plangebietes (extensive Beweidung von Halboffenlandflächen, Aufforstung
eines Eichen-Hainbuchenwaldes und Umwandlung eines weiteren Pappelwaldes) weitere
hochwertige Biotoptypen, die dazu beitragen, den Verlust der bestehenden Biotoptypen im BPlangebiet zu kompensieren.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Auf das Schutzgut Pflanzen sind erhebliche Auswirkungen z. B. durch Flächenverluste in einem Flächenumfang von ca. 12,2 ha zu erwarten. Durch die Entstehung eines Gewerbegebietes im Bereich des B-Plans gehen vorwiegend weit verbreitete Biotoptypen verloren. Nach §
26 SächsNatSchG geschützte Biotope werden weder im Plangebiet noch am Rand in Anspruch genommen.
Neben der Überbauung innerhalb des Gewerbegebietes sind vor allem die randlich angrenzenden Biotope durch ggf. mechanische Beeinträchtigung und Schadstoffeinträge betroffen.
Mögliche indirekte Wirkungen durch Schadstoffeinträge können Veränderungen der Vegetation bewirken. So kann z. B. der Eintrag von Stickoxiden eine Veränderung der Artenausstattung bewirken, indem stickstoffliebende Pflanzenarten zunehmen und stickstoffmeidende Arten verdrängt werden. Mit zunehmender Entfernung vom Eingriffsort nimmt die Belastungsintensität in der Regel ab. Gegenüber möglichen Zusatzbelastungen dieser Schadstoffe empfindliche Biotoptypen, wie sie z. B. die Magerwiesen und Magerweiden im Bereich des Exerzierplatzes darstellen, sind hiervon nicht betroffen, da sie weit genug von den Emissionsquellen entfernt bzw. überwiegend außerhalb der Hauptwindrichtung liegen.
Innerhalb des Wirkraums der genannten Schadstoffe existieren keine schutzwürdigen Magerbiotope sondern lediglich bebaute Flächen, private Grünflächen sowie eine Fläche für
Wald.
Die Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet „Brösen Glesien und Tannenwald“ wurde
in einer separaten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung untersucht.
Danach kann ausgeschlossen werden, dass die formulierten Erhaltungsziele des FFHGebietes „Brösen Glesien und Tannenwald“ (DE-4539-301) durch das Vorhaben durch direkte
oder indirekte Wirkungen erheblich beeinträchtigt werden.
Insbesondere ist nicht mit erheblichen Wirkungen auf die zu schützenden Lebensraumtypen
(hier: Lebensraumtyp „Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, 9160“ als Erhaltungsziel) durch
relevante Zunahme verkehrsbedingter bzw. betriebsbedingter Emissionen zu rechnen.
7.6.3
Boden
7.6.3.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei weiterhin ausbleibender Nutzung würde sich hier die Bodencharakteristik des Untersuchungsgebietes in Zukunft nicht wesentlich ändern.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer Überbauung und Voll- oder Teilversiegelung
auf ca. 80 % der insg. 11,5 ha als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen sowie auf den Straßenverkehrsflächen (0,7 ha). Dadurch werden zahlreiche Bodeneigenschaften und Bodenfunktionen auf großer Fläche verändert, was zum Teil mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden ist (s. Punkt c).
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c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Voll- oder Teilversiegelung der gemäß Grundflächenzahl überbaubaren Flächen und auf den Straßenverkehrsflächen. Daraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut Boden.
Baubedingt kommt es zu Bodenverlusten, Bodenauf- und -abträgen, Beeinträchtigungen des
Bodengefüges und Emissionen in Form von Abgasen und Schadstoffeinträgen z.B. durch
Verunreinigungen mit Betriebsstoffen (Kraftstoffe, Öle), durch Reifenabrieb und Abrieb von
Kupplungs- und Bremsbelägen sowie durch metallische Bremsteile.
Durch die Erhöhung der Nutzungsintensität und des Versiegelungsgrades kommt es zu einer
weiteren anthropogenen Überformung der Böden und damit zu einer weiteren Reduzierung
der Natürlichkeit der Böden. Hinzu kommt der Verlust des Informationsgehaltes der Böden
(seine Entwicklungsgeschichte).
Weitere Auswirkungen, die anlagebedingt von der Baumaßnahme ausgehen, sind die Beeinträchtigung des Bodengefüges z.B. durch Bodenverdichtung sowie die Änderungen des Bodenwasserhaushaltes, wie z.B. die Veränderung der Wasserspeicherfunktion des Bodens,
eine Verringerung der Niederschlagsinfiltration und die Erhöhung des Oberflächenabflusses.
Zusätzlich ist die Maßnahme mit einer Einschränkung des Filter- und Puffervermögens des
Bodens verbunden.
Auch im Zuge des Betriebes kann es zu Schadstoffeinträgen in den Boden kommen, die mit
einer Akkumulation von Schadstoffen im Boden, der Veränderung der Austauschkapazität des
Bodens und infolge mit der Schädigung von Bodenorganismen einhergehen können.
Die Wirkintensität durch den Beeinträchtigungsfaktor Überbauung und Versiegelung ist innerhalb des Baufensters auf allen Böden hoch. Auf den nicht zu versiegelnden Flächen ist hauptsächlich baubedingt mit einer Veränderung des natürlichen Bodenprofils (Bodenauf- und –
abtrag, Vermischung) und Verdichtung zu rechnen. Bau- und betriebsbedingt ist ein erhöhter
Schadstoffeintrag zu erwarten.
7.6.4
Wasser
7.6.4.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei weiterhin ausbleibender Nutzung würden sich die hydrogeologisch / hydrologischen Verhältnisse im Untersuchungsraum nicht wesentlich verändern. Nur die braunkohlenabbaubedingten Grundwasserabsenkungen in den tieferen Aquiferen werden sich aufgrund der Außerbetriebnahme der Grundwasserhaltungen langfristig gesehen zurückbilden und der Grundwasser-(druck-)spiegel wieder ansteigen. Dies kann auch – bei Verringerung der hydraulischen Gradienten zwischen den einzelnen Aquiferen – zu einem Anstieg der Grundwasserstände bzw. -potentiale in den oberen Grundwasserleitern führen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Für das Schutzgut Wasser ergeben sich im Bereich der großflächigen Versiegelungen (ca.
80%) innerhalb der Baufenster vor allem sehr hohe Belastungsintensitäten bzgl. der Grundwasserneubildung. Baubedingte Bodenverdichtungen mindern ebenfalls die Infiltrationsfähigkeit der Böden. Durch die Versiegelungen würde die Grundwasserneubildung behindert und
der Oberflächenabfluss erhöht. In der Folge käme es auch zu einer Erhöhung der Abflussspenden / Abflussverschärfung innerhalb des Einzugsgebietes der Weißen Elster (Hochwassergefahr). Dem steht aber die textliche Festsetzung Nr. 1.7.1 entgegen, nach der das auf den
Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser auch dort zu versickern ist.
Darüber hinaus ergibt sich bau-, anlage- und betriebsbedingt eine Gefahr der Grundwasserverschmutzung im Bereich der oberen gering geschützten Grundwasserleiter im engeren
Bauumfeld (dort kann von einer hohen Belastungsintensität ausgegangen werden, sie nimmt
mit zunehmender Entfernung vom Eingriffsort ab). Auswirkungen durch Schadstoffeintrag auf
das tiefere Grundwasservorkommen sind durch das Projekt nicht zu erwarten.
Ebenso sind Auswirkungen auf die Brauchwasserbrunnen in der Kleingartenanlage Lindenthal
nicht zu erwarten.
Veränderungen der Grundwasserströmungen erfolgen durch das Vorhaben nicht.
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c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Im Bereich der hohen Belastungsintensität durch die Bebauung (starke Versiegelung und Bodenverdichtung) ergibt sich für den
Hauptgrundwasserleiter aufgrund seiner hohen Bedeutung zwar ein sehr hohes ökologisches
Risiko hinsichtlich der Grundwasserneubildung. Aufgrund der textliche Festsetzung Nr. 1.7.1
ist auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser allerdings auf den Baugrundstücken
zu versickern, sodass im Ergebnis keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung zu erwarten sind.
Das ökologische Risiko für den gering bedeutenden oberflächennahen Grundwasserleiter ist
hier mittel. Außerhalb der unmittelbaren Eingriffsfläche ist das ökologische Risiko diesbezüglich insgesamt gering.
Hinsichtlich der Gefahr des Schadstoffeintrages ist das ökologische Risiko im gut geschützten
Hauptgrundwasserleiter meist gering. Lediglich im unmittelbaren Baubereich wird es als mittel
eingeschätzt. Das ökologische Risiko für den ungeschützten oberflächennahe Grundwasserleiter ist im Bereich geringer Belastung gering, sonst hoch.
7.6.5
Klima / Luft
7.6.5.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten unterliegen im wesentlichen großräumigen Entwicklungen.
Bei unveränderter Nutzungsstruktur im Untersuchungsraum würden sich die geländeklimatischen und lufthygienischen Parameter in Zukunft dort nicht wesentlich ändern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die derzeit westlich des Untersuchungsraumes vorhandenen Gewerbegebiete aufgrund ihrer zunehmenden flächenhaften Versiegelungen und Bebauungen, die
auch Kfz-Verkehr induzieren, klimatisch und lufthygienisch in Zukunft zunehmend städtischen
Charakter entwickeln werden. Wie sich die zunehmenden Verkehrsströme in der Umgebung
des Plangebietes (bei gleichzeitigen Fortschritten in der Motortechnik, der Abgasreinigung bei
Kfz und der Verringerung des Benzol-Anteils im Treibstoff) auf die Luftschadstoffbelastung
auswirken werden, kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden.
Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Verdichtung der angrenzenden Siedlungsbereiche
wird die Bedeutung der Kaltluftentstehungsgebiete im Bereich des Exerzierplatzes für den
klimatischen Ausgleich zukünftig noch zunehmen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Von dem Vorhaben sind ca. je zur Hälfte ehemals versiegelte und aktuell teilentsiegelte Flächen sowie Flächen mit guten Kaltuftentstehungsbedingungen und hoher klimatischlufthygienischer Ausgleichsfunktion betroffen. Zusätzlich ist die Anlage des Gewerbegebietes
mit einer Zerschneidung von Frisch- und Kaltluftbahnen mittlerer Bedeutung verbunden. Gehölzgruppen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion mittlerer Bedeutung werden überbaut.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Für das Schutzgut Klima sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es ergibt sich bezüglich der Versiegelung von Kaltluftentstehungsgebieten mit hoher Bedeutung und Versiegelung von Flächen mit hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion
ein hohes ökologisches Risiko. Darüber hinaus ist mit dem Vorhaben ein mittleres ökologisches Risiko durch die Zerschneidung von Kaltluftbahnen mittlerer Bedeutung verbunden.
Das ökologische Risiko für das Schutzgut Luft ist als hoch einzustufen. Es setzt sich zusammen aus einem hohen ökologischen Risiko für die Zerschneidung von Frischluftbahnen mittlerer Bedeutung und einem hohen ökologischen Risiko für den Verlust von Gehölzgruppen mit
lufthygienischer Ausgleichsfunktion mittlerer Bedeutung.
Bezüglich der Schadstoffbelastung muss innerhalb des Vorhabensgebietes und im näheren
Umfeld von einem mittleren ökologischen Risiko ausgegangen werden, da die Vorbelastung
geringfügig über den Zielwerten für die Langfristbelastung der Stadt Leipzig für 2015 liegt und
mit einer Zusatzbelastung deutlich unter 10 % zu rechnen ist. Eine exakte Prognose der Zu26.10.2015
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satzbelastung ist allerdings nicht möglich, da ein lufthygienisches Sondergutachten im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht vorgesehen war.
In größerer Entfernung vom Vorhaben ist noch von einem geringen ökologischen Risiko für
das Schutzgut Klima/Luft auszugehen, da es hier zu einer geringfügigen Erhöhung der Schadstoffbelastung kommen kann.
7.6.6
Landschaft
7.6.6.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzungsstruktur des Untersuchungsraumes ist hinsichtlich des Landschaftsbildes mit folgenden Entwicklungen zu rechnen: Die Großformbebauung in den westlich und nordwestlich des Vorhabensgebietes angrenzenden Gewerbegebieten nimmt weiter
zu und schränkt damit Blickbeziehungen und Möglichkeiten zum Naturerlebnis weiter ein.
Gleichzeitig sinkt der Wert als Naturerlebnisraum, weil die Vielfalt in der Landschaft durch die
fortschreitende Gehölzsukzession weiter abnimmt. Das landschaftstypische Erscheinungsbild
wird sich allmählich vom Offenland in Richtung Wald verändern und die derzeitige Eigenart
des Gebietes geht verloren.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Naturnahe Landschaftselemente wie Gehölzstrukturen und Grünlandbrachen werden durch
die Ansiedlung von Gewerbebetrieben überbaut. Sichtbeziehungen, vor allem in Nord-SüdRichtung werden weiter eingeschränkt. Die großzügige Eingrünung des B-Plangebietes mit
Gebüschstrukturen und die Festsetzung einer Fläche für Wald, sowie die Aufforstung eines
Eichen-Hainbuchenwaldes am nordwestlichen Rand des Gewerbegebietes schirmen die Bebauung zukünftig optisch ab.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild hat das geplante Vorhaben nur ein geringes
ökologisches Risiko, da die Empfindlichkeit des Schutzgutes gegenüber möglichen Projektwirkungen gering ist. Folglich sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.
Dementsprechend treffen folgende Kriterien, die ein mittleres oder hohes Risiko zur Folge
hätten, nicht zu:
• Verlust / Inanspruchnahme gliedernder Elemente eines hoch oder mittel empfindlichen
Landschaftsbildes (Vielfalt)
• Verlust landschaftsbildprägender Strukturen bzw. Einzelobjekte eines hoch oder mittel
empfindlichen Landschaftsbildes (Eigenart)
• technische Überformung eines hoch oder mittel empfindlichen Landschaftsbildes (Natürlichkeit)
• Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zu optisch wirksamen oder hochwirksamen Flächen, Linien oder Punkten
Das bedeutet, dass die Vielfalt, die Eigenart und die Natürlichkeit des Landschaftsbildes sowie
die Sichtbeziehungen durch das Vorhaben zwar verändert aber nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
7.6.7
Biologische Vielfalt
7.6.7.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Unter der Voraussetzung, dass die Nutzung im Bereich des Exerzierplatzes in der gleichen
Weise wie bisher betrieben würde (Beweidungsprojekt) und sich diese Art der Bewirtschaftung, wie bisher, nicht nachteilig auf die nachgewiesenen Zönosen auswirkt und eine Mindestgröße dieser extensiven Nutzung von ca. 100 ha zusammenhängend gewährleistet bleibt, ist
nicht mit einer Verschlechterung der Biodiversität der vorhandenen Zönosen zu rechnen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
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Bei Realisierung des B-Planes (Gewerbegebietsnutzung und private Grünflächen sowie Fläche für Wald) mit seinen Zielen werden die Bedingungen für die Biodiversität mit hoher Wahrscheinlichkeit stabil bleiben.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Umsetzung des B-Planes verlieren große Teile des B-Plangebietes ihre natürliche
Eignung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Ca. 12 ha Fläche (überwiegend Ruderalfluren, Grünlandbrachen und Gehölzstrukturen) werden als Gewerbegebiet oder Nebenfläche
überbaut und gehen damit als Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für offen- und halboffenlandbewohnende Tier- und Pflanzenarten verloren. Durch die damit zusammenhängenden
Störwirkungen (Beleuchtung, Verkehr, Lärm) erfolgt darüber hinaus eine Beeinträchtigung der
angrenzenden Biotope, d. h. insbesondere der nach Norden und Osten angrenzenden Offenlandbiotope.
Die erhebliche Auswirkung der Planung hinsichtlich des Schutzgutes Biologische Vielfalt besteht vor allem in dem Verlust von Bruthabitaten spezialisierter und gefährdeter Vogelarten
des Offenlandes (insbesondere Sperbergrasmücke, Schwarzkehlchen und Neuntöter).
7.6.8
Menschen
7.6.8.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzungsstruktur des Untersuchungsraumes ist hinsichtlich der Wohn- und
Erholungseignung mit Beeinträchtigungen durch zunehmende Schallemissionen aus den z.T.
geplanten und z.T. genehmigten gewerblichen und industriellen Nutzungen westlich und
nordwestlich des Vorhabensgebietes und durch zunehmenden Verkehr auf der B 6 und der
Bahnverbindung Halle-Leipzig zu rechnen (vgl. Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig,
Ortsteile Lützschena und Stahmeln). Möglicherweise kann die weitere Zunahme des Verkehrs
und die damit in Verbindung stehende Zunahme der Lärmbelastung durch technische Fortschritte gemindert oder kompensiert werden.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung als Gewerbegebiet allgemeine negative
Wirkungen für die Erholungsnutzung durch die Veränderung des Landschaftsbildes sowie eine
geringe Erhöhung der Verkehrsbelastung zu erwarten sind.
Die Zugänglichkeit der Landschaftsausschnittes wird nicht eingeschränkt werden, da im Süden des B-Plangebietes ein Fuß- und Radweg ausgebaut wird, der östlich des B-Plans eine
Verbindung zur Erich-Thiele-Straße bis hin zum Tannenwald gewährleistet und im Westen an
die bestehenden Gewerbegebiete anknüpft.
Gemäß der Immissionsprognose (MüllerBBM 2012) ist sowohl im Hinblick auf die zu erwartenden Beiträge durch die Geräuschkontingentierung als auch für die planinduzierten Verkehrsgeräusche von einer verträglichen Planung in geräuschimmissionsschutzfachlicher Hinsicht auszugehen.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Geräuschimmissionssituation wird sich durch das Vorhaben nicht relevant verändern. Verkehrsbedingt kommt es ausschließlich nachts zu einer leichten Überschreitung der Orientierungswerte (DIN 18005) im benachbarten Gewerbegebiet (IO 6) und im Bereich der Wohnbebauung am nördlichen Rand von Lützschena-Stahmeln (IO 5) (vgl. MüllerBBM 2012).
Die Wohnumfeldqualität und Eignung der Fläche des B-Plans für die Erholungsnutzung wird
unter Berücksichtigung der Vorbelastung geringfügig beeinträchtigt.
Die Wirkintensitäten des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen sind durchweg gering (geringfügige Erhöhung der verkehrsbedingten Schallimmissionen, geringfügige Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes und der Erholungsfunktionen), so dass für das Schutzgut Menschen
keine erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des B-Plans Nr. 245 zu erwarten sind.
7.6.9
Kultur- und sonstige Sachgüter
7.6.9.1 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
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a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzung würde sich der dokumentarische Wert von archäologischen Dokumenten im Bereich des Untersuchungsraumes in Zukunft nicht verändern.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ist nicht auszuschließen, dass vermutete archäologische Denkmale zerstört werden. Dazu wurde aber der Hinweis hinsichtlich des archäologischen Relevanzbereiches in den B-Plan aufgenommen.
c) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Erhebliche umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu
erwarten. Sollte es im Zuge der Bauarbeiten zu weiteren Funden von Kulturgütern bzw. Kulturdenkmalen kommen, ist entsprechend den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Sachsen zu verfahren. Damit kann eine sachgerechte Bergung oder zumindest Dokumentation
eventueller Funde gewährleistet werden.
7.7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter
Im Folgenden werden die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen
Auswirkungen schutzgutbezogen benannt.
7.7.1
Schutzgüter Tiere / Pflanzen und Biologische Vielfalt
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
- Durchführung der Bauarbeiten möglichst außerhalb der Vegetationsperiode
- Schutz der oberirdischen Teile von Bäumen und Sträuchern gegen mechanische Schäden entsprechend der RAS-LG4 und der DIN 18 920. Für alle Bäume in der Nähe von
Baumaßnahmen gilt insbesondere der Absatz 2.2 und 2.6 der DIN 18 920
- Schutz der Umgebung vor Emissionen, Auswaschungen und Versickerung von Schadstoffen
- Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
• Inanspruchnahme weniger empfindlicher und bedeutender Biotope und Vegetationsbestände mit hoher Vorbelastung (Ruderalfluren im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage)
• Flächenschonende Bauweise
• Begrünung und Eingrünung der Gewerbegebiete mit heimischen standortgerechten Gehölzen
• Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen mit standortgerechten einheimischen Bäumen
• Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine 2-reihige Allee mit Alleebäumen
(Winterlinde oder Bergahorn)
• Gehölzbestände haben je nach Größe, Alter und Entwicklungszustand Bedeutung als Lebensräume für Tiere und andere Pflanzen. Sie bieten Brut-, Nist- und Nahrungsmöglichkeiten. Einzelgehölze haben im Vergleich zu Gehölzgruppen jedoch eine geringe Bedeutung, können jedoch Trittstein- und Verbindungsfunktionen übernehmen. Entscheidend ist
die Auswahl einheimischer, standortgerechter Gehölze. Es ergibt sich außerdem ein positiver Effekt auf die unmittelbare Nahumgebung (Wurzelbereich, bodennahe Luftschichten). Die Pflegeintensität sollte so gering wie möglich sein.
• Begrünung von Fassaden
• Fassadenbegrünung kann innerhalb eines bestehenden Biotopverbundes ein Verbindungselement vor allem für flugfähige Arten (Vögel und Insekten) darstellen. Das heißt die
Wirksamkeit ist stark von der Qualität angrenzender Biotope abhängig. Bei fortge schrittenem Entwicklungsstadium kann ein bedeutsamer Beitrag zur Artenvielfalt durch begrünte Fassaden geleistet werden.
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Begrünun von Dachflächen
Dachflächen können in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium Rückzugsflächen für gefährdete und seltene Pflanzen und Tiere darstellen. Voraussetzung sind eine exten sive
Begrünung und ein geringer Nutzungsdruck.
Naturnahe Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung
Im Bereich der Regenrückhaltung entstehen wechselfeuchte Lebensräume, die u.a. wertvolle Lebensräume für Wirbellose darstellen. Es kann auch zur Nutzung der Feuchtbereiche durch Amphibien als Laichgewässer oder durch Vögel kommen. Für die Lebensraumqualität ist unbedingt eine extensive Nutzung erforderlich (z. B. 2-malige Mahd oder
extensive Beweidung).
Insektenschutz an öffentlicher Beleuchtung
Bei der öffentlichen Beleuchtung sollten zum Insektenschutz nur Lampen mit geringem
UV-A-Anteil (Natrium-Niederdrucklampen mit gelber Strahlung im Bereich von ca. 580 nm
oder Natrium-Hochdrucklampen mit verbreitertem Spektrum und weißgelbem Licht) eingesetzt werden, die von Insekten nicht wahrgenommen werden.
Beleuchtungsumfang und -intensität sowie die Länge der nächtlichen Beleuchtungsdauer
sollten auf das unbedingt Notwendige (gemäß DIN 5044 zur Anforderung über die optimale Straßenbeleuchtung) beschränkt bleiben. Durch diese Maßnahmen können die Verluste von Insekten durch Verbrennung usw. an der Straßenbeleuchtung stark eingeschränkt
werden.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für betriebsbedingte Beeinträchtigungen:
Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutz und Düngung zur Pflege von Vegeta
tionsflächen (Erhalt von Spontan- und Ruderalvegetation)
7.7.2
Schutzgut Boden
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
• Flächensparende Ablagerung von Baustoffen und Aufschüttungen, Ablagerungen
• Die Anlage von Baustellenflächen und Baustraßen sind so weit wie möglich auf denjenigen Flächen vorzusehen, die nach Fertigstellung des Vorhabens überbaut werden. Ggf.
gesondert anzulegende Baustellenflächen sind nach Bauende zu beräumen, Rückstände
aus der Bauausführung sind zu beseitigen und die Böden sind zu lockern.
• Trennung von Ober- und Unterboden, hinsichtlich des Umgangs mit Oberboden ist die
DIN 18 915 einzuhalten
• Sachgemäße Lagerung des Bodens und Wiedereinbau,
• Befahren der Böden nur bei ausreichender Konsistenz
• Verwendung von Baumaschinen mit geringer Verdichtungswirkung
• Vermeidung des Einbaus standortfremder Böden
• Ingenieurbiologische Bauweisen (z.B. bei der Böschungssicherung)
• Sofern während der Bauausführung kontaminiertes Bodenmaterial angetroffen wird, ist
dieses sachgerecht, d.h. nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, zwischenzulagern und zu entsorgen
• Bodenpflege während der Lagerung
• Bündelung von Baumaßnahmen , räumliche Konzentration (z.B. bei Erschließung, beim
Leitungsbau)
• Die Tiefbauarbeiten sollten baubegleitend hinsichtlich Gefährdungen durch Altlasten überwacht werden.
• Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende Sachverhalte (z.B. Abfall, organoleptische Auffälligkeiten im Boden), die auf schädliche Bodenveränderungen / Altlasten i.S. des BBodSchG hinweisen, sollen gem. § 9 Abs.5
Nr.3
BauGB dokumentiert werden. Die nach § 13 Abs.1 SächsABG zuständige Behör de ist
nach § 10 Abs. 2 SächsABG davon in Kenntnis zu setzen.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
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•
•
•
Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß (Verwendung von Teilversiegelungen, z.B. Rasengittersteine, wassergebundene Decken)
Begrünung und Eingrünung von Verkehrsflächen und sonstigen nicht versiegelten Flächen
Die Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen durch diese Pflanzmaßnahmen bleibt
zunächst nur auf den unmittelbaren Wurzelbereich beschränkt und ist bei Einzepflanzungen sehr gering. Stammnahe Versiegelungen sind unbedingt zu vermeiden. Gehölzgruppen tragen als Vegetationsfläche zur Vermehrung offenen Bodens in der Stadt bei und
leisten einen Beitrag zur Verminderung der Erosion auf benachbarten offenen Flächen
(Windschatten).
7.7.3
Schutzgut Wasser
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
• Vermeidung von Grundwasserfreilegungen
• Sorgfältige Wartung der Maschinen und Baustofflager
• Sicherung von Oberflächengewässern
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
• Flächensparende Bauweise
• Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß (Verwendung von Teilversiegelungen, z.B. Rasengittersteine, wassergebundene Decken)
• Anlage einer naturnah gestalteten Regenwasserrückhalteinrichtung, Versickerung auf
Baugrundstücken
• Mit der Anlage von Regenwasserrückhalteeinrichtung und Versickerung auf den Baugrundstücken ist ein Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes
durch eine deutliche Reduzierung der Abflussmengen bzw. Hochwasserspitzen und Förderung der Grundwasserneubildung verbunden.
• Begrünung von Dachflächen
• Die Begrünung von Dachflächen kann einen Beitrag zur Regenwasserrückhaltung mit sich
bringen, in dem Niederschläge dauernd bzw. zeitweise zurückgehalten werden.
7.7.4
Schutzgut Klima/Luft
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
• Reduzierung der Vegetationsbeseitigung auf das Notwendigste
• Verwendung emissionsarmer Baumaschinen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
• Vermeidung von Schadstoffemissionen durch Einsatz neuester Technik
• Begrenzung der Neuversiegelung und Bebauung auf das unbedingt notwendige Maß,
Verkehrs- und Parkflächen soweit möglich nur teilversiegeln
• Betrieb von schadstoffarmen Fahrzeugen
• Dach- und Fassadenbegrünung
• Begrünung und Eingrünung der Gewerbegebiete
• Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
• Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine 2-reihige Allee mit Alleebäumen
(Winterlinde oder Bergahorn).
• Einzelpflanzen und flächige Bestände besitzen vor allem eine luftfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung. Absenkung der Lufttemperatur und Sauerstoffproduktion sind
bei kleinen Beständen zu vernachlässigen. Durch die Begrünung von Fassaden ist ein geringfügiger Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas zu erzielen. Dabei wird durch die
Pflanzen eine Dämpfung von Temperaturextremen und die Anreicherung bodennaher
Luftschichten mit Wasserdampf erreicht. Durch die Filterwirkung des Blattwerkes ist eine
Verminderung von Luftschadstoffen in geringem Umfang möglich. Durch die Begrünung
von Dächern kann eine geringfügige Abkühlung im nächsten Umfeld des Daches erzielt
werden.
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7.7.5
Schutzgut Landschaft
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
• Schonung von sensiblen Landschaftsbildräumen mit besonderer Eigenart, Vielfalt und
Schönheit und Schonung von prägenden Elementen des Landschaftsbildes durch weitgehenden Erhalt der Pappel-Wäldchen und sonstiger Gehölze
• Optisch ansprechende Gestaltung von Fassaden mit vielfältiger Bepflanzung und Fassaden- und Dachbegrünung
• Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
• Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche
• Gehölze haben einen hohen ästhetischen Eigenwert und sind Gestaltungsmittel zur Lenkung von Blickrichtungen, zur Orientierung und zur Gliederung von Räumen. Mit Hilfe der
oben genannten Begrünungsmaßnahmen können entsprechend gliedernde und belebende Landschaftselemente, die durch das Vorhaben überplant wurden, ersetzt werden. Fassadenbegrünung kann innerhalb des Siedlungsgebietes Naturerlebnisse ermöglichen.
Durch die Begrünung von Wänden können außerdem Gestaltungsgegensätze zwischen
benachbarten Gebäudekomplexen abgemildert werden. Begrünte Wände können die Unverwechselbarkeit eines Gebäudekomplexes unterstreichen und damit einen Beitrag für
die Verbesserung von Vielfalt, Eigenart und Natürlichkeit innerhalb des Gewerbegebietes
leisten. Begrünte Dachflächen beleben die Dominanz von toten Materialien wie Stein und
Beton.
7.7.6
Schutzgut Menschen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
• Begrenzung des baubedingten Lärms und Verkehrs gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Baulärm (AVV Baulärm)
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
• Erhalt bestehender Wegebeziehungen
• Begrenzung des anlagebedingten Lärms durch Festsetzung von maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln für Teilflächen im Be bauungsplan (vgl. Anlage)
• Begrünung und Eingrünung der Gewerbegebiete und Parkierungsanlagen mit heimischen
standortgerechten Gehölzen sowie Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine
2-reihige Allee mit Alleebäumen (Winterlinde oder Bergahorn).
• Diese Pflanzungen erfüllen eine luftfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung und
damit auch indirekt eine positive Beeinflussung der Gesundheit. Darüber hinaus ergeben
sich positive gesundheitliche Aspekte der Bepflanzungen durch Schattenwurf, Luft feuchteanreicherung, Wind- und Blickschutz. Ein Beitrag zum Lärmschutz ist durch die Pflanzungen nicht zu erzielen. Die Pflanzungen führen jedoch zu einer ästhetischen Bereicherung des Gewerbegebietes.
• Begrünung von Fassaden und Dachflächen.
• Dach- und Fassadenbegrünungen beleben in Gewerbegebieten den überwiegend „steinernen“ Eindruck und verbessern damit die ästhetische Wirkung des Arbeitsumfeldes.
Außerdem kann von einer Dachbegrünung durch Verhinderung starker som merlicher
Aufheizung und winterlicher Abkühlung eine raumklimaverbessernde Wirkung ausgehen
und damit ein Beitrag zur Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz geleistet werden. Durch
die Dämmwirkung von Dachbegrünungen können sich Einsparungen beim Energie- und
Wärmebedarf der begrünten Gebäude ergeben.
7.7.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
• Vorsondierung der Flächen hinsichtlich des Vorkommens von archäologischen Fundstellen vor der Durchführung von Tiefbaumaßnahmen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
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•
Ausschluss des geschützten Bereichs von der Bebauung durch entsprechende Festsetzung im B-Plan (Vermeidungsmaßnahme) oder ggfs. Bergungsgrabung zur Sicherung archäologischer Dokumente (Minderungsmaßnahme)
7.8
Kompensationsmaßnahmen
7.8.1
Allgemeine Vorbemerkungen
Ein Eingriff gem. BNatSchG gilt als ausgeglichen, wenn nach der Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt bzw. neu gestaltet ist. Der Ausgleich wird als funktionaler Wertausgleich betrachtet, d. h. die neu geschaffenen Strukturen müssen gleichartige Funktionen
erfüllen wie die verloren gegangenen und in einem räumlichen Bezug zur Eingriffsfläche stehen. Wenn dies nicht erreicht werden kann, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Die Ableitung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) erfolgt
auf der Grundlage der bilanzierten Eingriffe. Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes müssen möglichst gleichartig (qualitativ) und mit entsprechendem Flächenumfang
(quantitativ) ausgeglichen werden.
7.8.2
Ausgleichsmaßnahmen
Innerhalb der B-Planfläche ist die Durchführung von (planinternen) Ausgleichsmaßnahmen im
Bereich der ca. 0,83 ha umfassenden privaten Grünfläche möglich. Die festgesetzte private
Grünfläche wird mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Sträucher
pro 100 qm zu begrünender Fläche) und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum
1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, 4 mal verpflanzt) je angefangene 100 m²
bepflanzt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Somit
erfolgt am östlichen, nördlichen und südlichen Rand eine großflächige Eingrünung der Gewerbegebiete mit einer durchschnittlichen Breite der Grünflächen von ca. 6 m. Die optische Störung der Gebäude kann durch die Bepflanzung abgemildert werden. Die umlaufende Eingrünung trägt dazu bei, die ökologisch wirksame Verbindung zwischen den Grünflächen des
Quartiers C, des Exerzierplatzes und den östlich angrenzenden Flächen § 26-Biotopflächen
aufrecht zu erhalten.
Am südwestlichen Rand des Plangebietes wird eine 1,14 ha große Fläche für Wald (M1) festgesetzt. Hier werden zusätzlich Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen mittelfristigen Umbau des vorhandenen Pappelwald u.a. in einen standortgerechten Eichen-Hainbuchenwald.
Weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft befinden sich im Norden des Plangebietes. Dazu gehört die naturnahe
Gestaltung der Fläche für Regenrückhaltung mit unterschiedlich flach geneigten Böschungen
(M2; 0,26 ha) und eine Fläche zur extensiven Beweidung mit Rindern und Pferden (M3) auf
ca. 0,27 ha Offenlandbiotopen. Mit der Beweidung soll das Ziel erreicht werden, bestehende
Offenlandbiotope zu mageren Frischwiesen mit Hecken, Gebüschen und Einzelbäumen zu
entwickeln.
Am südlichen Rand des B-Plangebietes wird die Anlage eines Fuß- und Radweges festgesetzt.
7.8.3
Ersatzmaßnahmen
Nach Durchführung der vorangestellten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf der Planfläche sind die Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft und Tiere/Pflanzen/Biologische Vielfalt noch nicht ausgeglichen. Raum und Möglichkeiten für weitere Maßnahmen auf der Eingriffsfläche sind ausgeschöpft. Es sind daher Ersatzmaßnahmen außerhalb der Eingriffsfläche notwendig. Gemäß BNatSchG sollen durch die
Ersatzmaßnahmen die beeinträchtigten Funktionen gleichwertig hergestellt werden. Bezugsraum für Ersatzmaßnahmen ist der betroffene Naturraum. Vorrang haben dabei Maßnahmen
zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen (z.B. Aufforstungen)
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Begründung zum Bebauungsplan
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oder Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen (zur Förderung von Offenlandarten), die der
dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen (§ 15 Abs. 3
BNatSchG). Folgende Ersatzmaßnahmen (externe Kompensationsmaßnahmen) sind vorgesehen:
•
Als Ersatzmaßnahme stellt die LBBW GVZ Entwicklungsgesellschaft Leipzig mbH Wertpunkte ihres Ökokontos bereit. Dabei handelt es sich um 1.307.300 Punkte, die im Rahmen einer extensiven Beweidung auf 8,16 ha der nördlich des B-Plans angrenzen den
Offenlandbiotope und der Umwandlung eines Pappel-Eschenforstes in einen naturnahen
Eichen-Hainbuchenwald auf ca. 1,2 ha erzielt werden.
•
Ersatzaufforstung eines Eichen-Hainbuchenwaldes auf ca. 1,14 ha am nördlichen Rand
des B-Plangebietes.
•
Umwandlung eines Laubholzforstes nicht heimischer Baumarten (Pappelwald) in einen
Eichen-Hainbuchenwald auf ca. 2,16 ha am südöstlichen Rand des B-Plangebietes.
•
Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes
Waldpolenz (Gemeinde Brandis). Hier werden 2.890 m² Gebäudefläche und 10.653 m²
vollversiegelte Wege entsiegelt und anschließend aufgeforstet. Außerdem werden ca. 3,5
ha Grünlandbrachen aufgeforstet. Die Aufforstungen erfolgen mit Arten den Eichen Hainbuchenwaldes mit strukturreichem Waldrand.
In der folgenden Tabelle werden die erheblichen Umweltbeeinträchtigungen den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Tab. 1: Gegenüberstellung Eingriffe – Kompensationsmaßnahmen
Schutzgut
Eingriff
Kompensationsmaßnahmen
(M = Minderungsmaßnahme, A = Ausgleichsmaßnahme, E = Ersatzmaßnahme)
M: Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln.
A: Festsetzung eines Radweges am südlichen
Rand des B-Plangebietes.
Mensch
Zunahme der Schallimmissionen
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion
Pflanzen und
Tiere / Biol. Vielfalt
Verlust von Lebensraum, vor
allem durch Versiegelung
M: Minimierung von Licht-, Lärm- und Luftschadstoff-Emissionen
A: Entwicklung der Privaten Grünflächen zu Biotopverbundachsen (0,83 ha), Umwandlung Pappelwald (1,14 ha), Naturnahe Gestaltung der Regenrückhalteeinrichtung (0,26 ha), Beweidung von
Offenlandbiotopen (0,27 ha)
E: Entsiegelungsmaßnahmen ca. 1,3 ha, Aufforstungsmaßnahmen ca. 5,9 ha und Umwandlung von
Pappelwald (2,16 ha), extensive Beweidung nördlich des B-Plangebietes (Ökokonto)
Boden
Verlust der Bodenfunktionen
durch Versiegelung
M: Die Minderungsmaßnahmen zielen in erster
Linie auf den schonenden Umgang mit dem
Schutzgut Boden ab.
E: Aufforstungen (ca. 8 ha) auf zuvor verbrachten
oder versiegelten Flächen wirken sich positiv auf
die Filter- und Pufferfunktion sowie die Ausgleichsfunktion im Wasserhaushalt aus.
E: Durch Entsiegelungsmaßnahmen auf ca. 1,3 ha
Flächen werden an anderer Stelle die Bodenfunktionen wiederhergestellt.
Grundwasser
Verringerung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung
M: Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf der Eingriffsfläche in Versickerungsmulden mit Filterschicht.
Oberflächenwasser
Abfluss von zusätzlichem
Niederschlagswasser bei
extremen Niederschlagsereignissen
M: Der durch Regenrückhaltebecken gedrosselte
Abfluss von Niederschlagswasser wird in das Regenwassernetz im Quartier C eingeleitet. Von dort
erfolgt die Weiterleitung über den Neuen Jägergraben zur Weißen Elster.
Klima
Veränderung des Mikroklimas
durch Versiegelung (stärkere
Erwärmung); Verlust von Kaltluftentstehungs- und lufthygienisch bedeutsamen Flächen
M: Beschattung von versiegelten Flächen durch
Bepflanzung, Fassaden- und Dachbegrünungen,
dadurch Reduzierung der Erwärmung und Erhöhung der Verdunstung.
E: Durch Entsiegelungsmaßnahmen auf ca. 1,3 ha
Flächen und Aufforstungen (ca. 8 ha) werden an
anderer Stelle (teils in der Umgebung der Stadt)
die Klimafunktionen verbessert
Luft
Geringfügige Zunahme der
Schadstoffemissionen
M: Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
im B-Plangebiet wirkt schadstofffilternd.
Landschaftsbild
Veränderung des LandM: Minderung durch Lage der privaten Grünflächen
schaftsbildes auf der Eingriffs- um das B-Plangebiet herum. Aufwertung des
fläche selbst
Landschaftsbildes auf Flächen außerhalb des Eingriffs durch Gebäudeabriss im Wald (Waldpolenz)
Nicht relevant.
Nicht relevant.
Kultur- und Sachgüter
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Seite 88
7.9
Ergebnisse der Sondergutachten
7.9.1
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
7.9.1.1 Geräuschkontingentierung
Für die beiden Teilflächen im Geltungsbereich des B-Plans werden Geräuschkontingente derart ausgearbeitet, dass die daraus resultierenden Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebiets die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 angemessen unterschreiten.
Die Geräuschkontingentierung erfolgte auf Grundlage der DIN 18005, Teil 1 mit immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegeln. Alle Berechnungen wurden
nach der Methode der DIN ISO 9613-2 durchgeführt.
Für die Festsetzung im B-Plan wurde ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet.
7.9.1.2 Straßenverkehrsgeräusche
Die Untersuchung der Straßenverkehrsgeräusche, die durch das Planvorhaben induziert werden, kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung selbst unter Berücksichtigung konservativer
Annahmen verträglich ist.
Damit werden durch das Planvorhaben auf den öffentlichen Verkehrswegen keine nachteiligen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen.
Insgesamt ist damit sowohl im Hinblick auf die zu erwartenden Beiträge durch die Geräuschkontingentierung als auch für die planinduzierten Verkehrsgeräusche von einer verträglichen
Planung in geräuschimmissionsschutzfachlicher Hinsicht auszugehen.
7.9.2
Artenschutzprüfung
Durch die Umsetzung des B-Plans Nr. 245 der Stadt Leipzig werden Jagdhabitate der planungsrelevanten Tierarten Großer Abendsegler und Zwergfledermaus beeinträchtigt bzw. zerstört.
Da es sich nicht um essentielle Jagdhabitate oder Habitate mit besonderer Funktion für die
betroffenen Arten handelt und mit dem Vorhaben auch keine erheblichen Störungen während
der Aufzucht-, Fortpflanzungs-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten verbunden sind,
können Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
Für die von dem Vorhaben möglicherweise betroffenen europäischen Vogelarten Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 durch
geeignete CEF-Maßnahmen (Entwicklung von Ersatzhabitaten in unmittelbarer Nähe) vermieden werden.
Die Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten sind somit nicht berührt. Dementsprechend ist auch keine Ausnahme nach § 45 (7)
BNatSchG erforderlich.
7.9.3
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung FFH - Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“
Die Umsetzung des B-Planes ist mit verschiedenen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere mit Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen, verbunden. Diese Auswirkungen sind detailliert in der vorliegenden Umweltprüfung beschrieben und bewertet, sowie in dieser FFHVorprüfung zu den relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet Tannenwald
beschrieben und bewertet worden.
Danach kann ausgeschlossen werden, dass die formulierten Erhaltungsziele des FFHGebietes „Brösen Glesien und Tannenwald“ (DE-4539-301) durch das Vorhaben durch direkte
oder indirekte Wirkungen erheblich beeinträchtigt werden.
Insbesondere ist nicht mit erheblichen Wirkungen auf die zu schützenden Lebensraumtypen
(hier: Lebensraumtyp „Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, 9160“ als Erhaltungsziel) durch
relevante Zunahme verkehrsbedingter bzw. betriebsbedingter Emissionen zu rechnen.
Auch der Erhaltungszustand der Populationen der Arten aus den Anhängen II und IV RL
92/43/EWG (hier: Erhaltungszielarten Kammmolch und Großes Mausohr) im Schutzgebiet
wird durch das geplante Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt oder verschlechtert.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Die zum Zwecke der Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) durchgeführten Untersuchungen
belegen, dass es für das FFH-Gebiet „Brösen Glesien und Tannenwald, Teilfläche Tannenwald“ (DE 4539-301) mit Sicherheit nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Erhaltungszweck des FFH-Gebietes maßgeblichen Bestandteile kommen wird.
7.10
Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
Die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens relevanten regelmäßig auftretenden
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden bereits in den einzelnen Kapiteln zu
den Schutzgütern berücksichtigt. So wurden z. B. Zusammenhänge zwischen der Vegetation
und den standortbestimmenden Merkmalen Klima, Boden und Wasser, zwischen Vegetation
und Avifauna, zwischen Bodeneigenschaften und Wasser, zwischen Klima/Luft und Menschen
oder zwischen Landschaft und Menschen dargestellt.
Flächen, Landschaftsteile oder Biotoptypen, die aufgrund besonderer schutzgutübergreifender
Wechselwirkungen eine besondere Bedeutung bzw. Empfindlichkeit gegenüber Eingriffsfolgen
aufweisen (wie z. B. grundwasserbeeinflusste Wälder, naturnahe Bach- und Flussauen,
Hochmoore, Bereiche mit besonderer Ausprägung der Standortfaktoren aufgrund des Reliefs
oder der Exposition etc.) sind im Vorhabensgebiet nicht berührt.
Aufgrund der komplexen funktionalen, stofflichen und energetischen Zusammenhänge in Ökosystemen sind plausible Methoden zur Beschreibung und Bewertung von Wechselwirkungen
(Stoff- und Energieflüsse) für bestehende ökologische Gegebenheiten noch kaum entwickelt.
Die zuverlässige Prognose einer zukünftigen Entwicklung von Ökosystemen oder Teilen von
Ökosystemen ist eine ungleich anspruchsvollere Herausforderung, die gegenwärtig von der
wissenschaftlichen Ökologie nur in äußerst begrenztem Umfang leistbar ist.
Trotzdem soll im Folgenden versucht werden, schutzgutübergreifende plausible Aussagen
zum gegenwärtigen Zustand und zur künftigen Entwicklung des Projektgebiets zu formulieren.
Der gegenwärtige Zustand des Vorhabensgebietes ist durch die fehlende landwirtschaftliche
Nutzung oder sehr extensive Nutzung (Beweidung mit Schafen) geprägt. Diese Art der Nutzung hat keine negativen Wirkungen auf den Boden und den Wasserhaushalt. Die Flächen
weisen eine hohe Abflussregulationsfunktion auf. Die Artenausstattung ist durch Arten der
extensiv genutzten Offen- und Halboffenlandschaft geprägt und enthält auch einige spezialisierte und seltene Arten wie z. B. Neuntöter, Grauammer und Schwarzkehlchen. Auf den
Grünlandflächen und Sukzessionsbrachen entsteht durch nächtliche Ausstrahlung Kaltluft, ein
Kaltluftstrom fließt entsprechend des Reliefs in Richtung Süden ab. Hinsichtlich Lärm- und
Schadstoffbelastung aus Gewerbegebieten und Straßen bzw. Bahn besteht eine erhebliche
Vorbelastung.
Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist mit der Überbauung des Offenlandes der Verlust
von Boden verbunden. Bodenverluste bedingen den Verlust von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits ca. die Hälfte der geplanten Gewerbefläche schon einmal versiegelt war (Schweinemastanlage) und der Boden dementsprechend stark anthropogen überformt ist.
Aufgrund der Versiegelung kommt es außerdem zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses, einer Verringerung der Grundwasserneubildung und stärkerer Aufheizung. Die Veränderung des Wasserhaushaltes führt zur Wandlung der Standortverhältnisse und nimmt dadurch
Einfluss auf die Besiedlung durch Pflanzen.
Das Vorhaben führt zu einem geringfügigen Verlust insbesondere von ruderalen und nitrophilen Pflanzengesellschaften und z.T. ubiquitären Tier- und Pflanzenarten (mit ihren Lebensräumen), wertvolle Biotoptypen mit seltenen Tier- und Pflanzenarten sind vom Vorhaben nicht
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betroffen. Infolgedessen verringert sich der bereits stark beeinträchtigte Erholungswert der
Landschaft weiter.
Die Überbauung führt außerdem zu einem Verlust von Kaltluftentstehungsgebieten und zur
Behinderung und Veränderung von Luftaustauschbewegungen. Durch geländeklimatische
Veränderungen verändern sich wiederum die Standortbedingungen für Pflanzen und Tiere.
Arten vergleichsweise trockener und wärmerer Standorte nehmen zu, ebenso Arten, die v. a.
besiedelte Flächen nutzen.
Darüber hinaus werden auch Wechselwirkungen zwischen räumlich benachbarten bzw. getrennten Ökosystemen wie z. B. bei Wanderungen von Tieren zwischen Teil- und Jahreslebensräumen oder zwischen Nahrungs- und Brutrevieren beeinflusst. So werden im vorliegenden Fall z. B. Nahrungsräume von Greifvögeln in Anspruch genommen, die in einiger Entfernung zum B-Plangebiet, z. B. im Tannenwald oder im Leipziger Auwald brüten.
Auch die zusätzliche Belastung durch Schadstoffe und Lärm führt zu negativen Effekten bzw.
Anpassungserscheinungen bei Mensch, Tieren und Pflanzen.
7.11
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen des Umweltberichts sind auch der Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) und
mögliche Vorhabensalternativen zu prüfen.
Angesichts der Charakteristik des Vorhabens bezieht sich die Prüfung von Vorhabensalternativen auf die Betrachtung von alternativen Standorten. Nullvariante bedeutet hingegen
die Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse.
Zur Steuerung und Vorbereitung der künftigen Gewerbeansiedlung im gesamten Nordraum
Leipzig wurde ein Entwicklungskonzept Leipzig-Nord (AS&P 2001) unter Einbeziehung einer
großräumigen, regionalen Landschaftsgestaltung erstellt, das die weitere Entwicklung steuern
und vorbereiten sollte. Im Rahmen dieser Planerstellung wurden bereits alternative Standorte
überprüft (großräumige Betrachtung von alternativen Standorten). Aufgrund der guten infrastrukturellen Gegebenheiten und der bereits bestehenden Vorbelastung ist die Ansiedlung von
Gewerbe (vor allem Zulieferbetriebe der Autoindustrie) im Nordraum zu favorisieren. Andernfalls wären die von der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Ansiedlung des BMW Werkes
und der Porsche AG in Leipzig gewünschten Planungsziele nicht oder nicht in gewünschtem
Umfang erreichbar.
Weiterhin sind im Rahmen des wirksamen Flächennutzungsplanes Leipzig unter Berücksichtigung des Landschaftsplanes Leipzig die zukünftigen möglichen gewerblichen und industriellen
Flächen für die Stadt Leipzig bestimmt worden, wobei für den Planbereich eine industrielle
Nutzung nicht ausgeschlossen wurde. Bei diesem Auswahlprozess wurden in ganz Leipzig
alternative Standorte überprüft und im Ergebnis die möglichen Industrieflächen abgestimmt (s.
Steckbrief Nr. 101 zum Vorhaben in der SUP zum FNP Stadt Leipzig, Stand 10/2009).
Ziel des vorliegenden Umweltberichts ist es deshalb, innerhalb des Geltungsbereiches des BPlanes Nr. 245 die umweltverträglichste Variante (bzgl. Lage, Ausdehnung, zulässigen Bauhöhen, Nutzungen etc.) des Gewerbegebietes zu erarbeiten, d. h. unter größtmöglicher Minimierung der ökologischen Risiken für die betroffenen Schutzgüter.
7.12
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage
zum BauGB).
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Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen B-Plan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Für deren Überwachung sind die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen vorgesehen:
Tabelle 2: Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung der Planung
Schutzgut/-güter
Überwachungsmaßnahme
Zeitraum
Pflanzen, Tiere und
Biologische Vielfalt
Ökologische Bauüberwachung,
Naturschutzfachliche Begleitung bei der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Erfolgs- und Effizienzkontrollen der
Ersatzmaßnahmen
Bauphase,
5 Jahre nach Realisierung der
Kompensationsmaßnahmen
Boden
Überwachung der einschlägigen Bestimmun- Bauphase
gen des Bodenschutzgesetzes während der
Bauphase, Überwachung der Umsetzung der 5 Jahre nach Realisierung der
Ersatzmaßnahmen
Kompensationsmaßnahmen
Klima/Luft
Überwachung der Umsetzung der B-PlanFestsetzungen, insbesondere der Ersatzmaßnahmen
5 Jahre nach Realisierung der
Kompensationsmaßnahmen
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird
hingewiesen.
Sollte es bei der Durchführung dieses B-Planes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
7.13
Zusammenfassung
Gemäß Baugesetzbuch 2009 ist bei B-Plänen grundsätzlich ein Umweltbericht zu erstellen.
Darin werden die erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Menschen (einschließlich Gesundheit), Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
beschrieben und bewertet. Des Weiteren werden die erheblichen nachteiligen Auswirkungen
der Festsetzungen des Vorhabens beschrieben und Möglichkeiten bzw. Maßnahmen für die
Vermeidung und Verminderung sowie den Ausgleich dargelegt. Die Darstellung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen erfolgt nach der Methode der ökologischen Risikoanalyse.
Durch die Umsetzung des B-Planes sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Die
Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt nach dem „Leipziger Bewertungsmodell“ (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz,
2002).
Schutzgüter Tiere / Pflanzen und Biologische Vielfalt
Für das Schutzgut Tiere / Pflanzen und Biologische Vielfalt ergibt sich, dass vor allem außerhalb des Vorhabensgebietes (aber innerhalb des Untersuchungsraumes) wertvolle Biotope
ausgebildet sind. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Biotope durch das Vorhaben sind aber
nicht zu erwarten. Die von der vollständigen Überbauung betroffenen Biotoptypen sind als
weniger wertvoll einzustufen und ihr Verlust kann kurz- bis mittelfristig kompensiert werden.
Für die Tierwelt ergeben sich erhebliche Umweltauswirkungen. Durch die Überbauung von
Ruderalfluren und Gebüschen kommt es zu Lebensraumverlusten. Hinzu kommen weitere
negative Auswirkungen durch Zunahme von Lärm und Luftschadstoffen sowie visuelle Störun26.10.2015
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gen in der Umgebung des geplanten Gewerbegebietes. Gefährdete Arten sind von dem Vorhaben jedoch nicht oder nur in geringem Umfang betroffen.
Schutzgut Boden
Auf das Schutzgut Boden sind erhebliche Umweltauswirkungen vor allem durch den direkten
Verlust von Boden durch Überbauung zu erwarten. Hinzu kommen Beeinträchtigungen durch
betriebsbedingte potenzielle Schadstoffeinträge und durch baubedingte mechanische Belastungen.
Schutzgut Wasser
Während sich für das Schutzgut Wasser die Grundwasserneubildungsrate nur geringfügig
ändern dürfte, sind innerhalb von Gewerbegebieten die Gefährdung durch Schadstoffeinträge
in das Grundwasser nicht auszuschließen. Eine weitere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes ergibt sich durch die Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses. Eine Minimierung dieser
Eingriffsfolgen ergibt sich aus der Herstellung eines naturnah gestalteten Regenrückhaltebeckens.
Schutzgüter Klima/Luft
Innerhalb des B-Plangebietes sind die Grünlandbrachen mit geringem Gehölzanteil maßgeblich an der Kaltluftentstehung beteiligt. Durch die Versiegelung dieser Flächen ergeben sich
erhebliche Umweltauswirkungen für das Schutzgut Klima und Luft.
Dagegen stellen die mit Bauschutt und –grus durchsetzten Ruderalfluren im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage nur sehr schwache Kaltluftflächen dar.
Schutzgut Landschaft
Aufgrund der Vorbelastungen des Landschaftsraumes durch bestehende Gewerbegebiete,
Verkehrstrassen, Stromleitungs- und Mobilfunkmasten und durch die optisch abgeschirmte
Lage ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft vergleichsweise gering. Folglich sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.
Schutzgut Menschen
Die Wirkintensitäten des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen sind durchweg gering (geringfügige Erhöhung der verkehrsbedingten Schallimmissionen, geringfügige Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes und der Erholungsfunktionen), so dass für das Schutzgut Menschen
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Erhebliche umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu
erwarten. Sollte es im Zuge der Bauarbeiten zu weiteren Funden von Kulturgütern bzw. Kulturdenkmalen kommen, ist entsprechend den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Sachsen zu verfahren.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durch die Stadt wurde unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 (seit 2013 Satz 3) Nr. 2 BauGB abgesehen, da
Unterrichtung und Erörterung auf anderer Grundlage erfolgt sind. Näheres dazu siehe Kap. 4.
Die vom Vorhabenträger durchgeführte Veranstaltung führte zu folgenden Ergebnissen:
Im Rahmen der Erörterung wurde der Planung von den anwesenden ca. 15 Bürgern grundsätzlich zugestimmt.
Insbesondere die folgenden Punkte wurden angesprochen:
a) Mögliche Inanspruchnahme der Grabelandparzellen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft,
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b) Erhalt bzw. Herstellung einer Wegeverbindung von Lindenthal zum S-Bahn-Haltepunkt
Lützschena,
c) Erhalt der Zugänglichkeit zum Garagenhof (südöstlich des Gebietes).
Umgangsweise:
Die oben genannten Punkte wurden im weiteren Verfahren mit folgenden Ergebnissen geklärt:
Zu a): Die Eignung der Grabelandparzellen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurde geprüft. Die Grabelandparzellen sind zwar
aus fachlicher Sicht grundsätzlich für die Maßnahme geeignet, allerdings nur in ihrer Gesamtheit. Es handelt sich jedoch um eine Vielzahl kleiner Parzellen mit unterschiedlichen Eigentümern. Aufgrund der damit fehlenden Möglichkeit, die Grundstücke insgesamt zeitnah für die
Maßnahme zusammenzuführen wurden weitere Maßnahmen geprüft.. Dem Ziel, Kompensationsmaßnahmen möglich in der Nähe des Eingriff durchzuführen, konnte dennoch Rechnung
getragen werden auf der unmittelbar an die Grabelandparzellen angrenzende Fläche. Auf dieser 2,16 ha großen Fläche erfolgt die Umwandlung eines Laubholzforstes in nichtheimischer
Baumarten in einen Eichen-Hainbuchenwald (siehe Kap. 7.7.3).
Zu b): Der Erhalt der Wegeverbindung von Lindenthal zum S-Bahn-Haltepunkt Lützschena
wurde, soweit das Plangebiet betreffend, durch Festsetzung der „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Rad-Gehweg“ am östlichen und südlichen Rand des Plangebietes gesichert. Dieser Abschnitt wurde inzwischen für diese Nutzung ausgebaut.
Zu c): Die Zuwegungsmöglichkeit zum betreffenden Grundstück wird durch die Planung nicht
verändert. Im Übrigen ist der Garagenhof nicht mehr vorhanden, da inzwischen alle Gebäude
komplett abgerissen wurden.
Unabhängig von der oben genannten Veranstaltung erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der
berührten Bürgervereine durch die Stadt Leipzig. Vier Leipziger Bürgervereine (davon drei
Umweltverbände) erhielten durch Zusendung des Vorentwurfes des B-Planes sowie seiner
Begründung (jeweils der auch den Trägern öffentlicher Belange zugesandten Fassung) mit
Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 29.06.2009 Gelegenheit, sich frühzeitig am Planverfahren zu beteiligen.
Es gingen zwei Stellungnahmen von Umweltverbänden ein.
Der erste Umweltverband lehnte die vorliegende Planung ab. Begründet wurde dies vor allem
wie folgt (Zitat):
Die Fläche liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Landschaftsplan der
Stadt ist das Gebiet als Sukzessionsfläche ausgewiesen mit weiterführenden Planungen
unter Einbeziehung landschaftsplanerischer Vorhaben. Somit stehen im Sinne des § 35
Absatz 3 Satz 2 BauGB öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Eine Flächenbesichtigung bestätigte die Eignung der Fläche für derartige Planungen. Ein Grünverbund
zum FFH-Gebiet Brösen Glesien und Tannenwald bzw. eine Erweiterung des LSG „Nördliche Rietzschke“ sind hier sinnvolle Möglichkeiten.
Eine umfassende Bewertung des Vorhabens aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher
Sicht ist derzeit noch nicht möglich, da wesentliche Grundlagen dafür, so FFHVerträglichkeitsprüfung, Aussagen zum speziellen Artenschutz und der Umweltbericht
nicht vorliegen.
Auch der zweite Umweltverband lehnte die Planung ab. Zur Begründung wurde angeführt,
dass (Zitat)
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wichtige Unterlagen als Bewertungsgrundlage fehlen (FFH-VP, Umweltbericht, Aussagen
zum Artenschutz).
Zudem ist das Gebiet im Landschaftsplan Leipzig als Sukzessionsfläche dargestellt, womit öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen stehen. Anstelle der Ansiedlung von weiterem Gewerbe und der weiteren Zersiedelung der Landschaft erscheint uns ein Grünverbund zum nahen FFH-Gebiet „Brösen Glesien und Tannenwald“ und zum LSG „Nördliche
Rietzschke“ sinnvoll.
Umgangsweise:
Beide Schreiben wurden sorgfältig geprüft. Im Ergebnis dessen sowie auf der Grundlage des
darüber hinaus ermittelten Abwägungsmaterials wurde an der Planung festgehalten.
Dies ist vor allem wie folgt begründet:
Die Planung dient der Wiedernutzbarmachung der früher als Schweinemastanlage baulich
genutzten und dann brach gefallenen Fläche. Deren bauliche Nachnutzung war bereits im
Rahmenkonzept für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums (GVZ) enthalten. Daran soll
festgehalten werden. Desweiteren entspricht die Wiedernutzbarmachung der brachgefallenen
Fläche der Darstellung des Flächennutzungsplanes sowie den Zielen des Regionalplanes
Westsachsen (siehe auch Kap. 6).
Zu den einzelnen Aussagen der Stellungnahmen ist anzumerken:
Dass die Fläche sich zum Zeitpunkt der Stellungnahme im Außenbereich befand, ist zwar
ebenso zutreffend wie die Feststellung, dass der Landschaftsplan – in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung – die Fläche als Sukzessionsfläche darstellte. Die Schlussfolgerung, dass dem Vorhaben somit im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 2 BauGB
öffentliche
Belange entgegen stehen, ist allerdings nicht zutreffend. Die genannte Vorschrift bezieht
sich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, ist aber nicht einschlägig,
wenn im Außenbereich ein B-Plan aufgestellt wird.
Der zum Zeitpunkt der Stellungnahme geltende Landschaftsplan wurde zwischenzeitlich
geändert. Die fragliche Fläche ist in dem jetzt geltenden Landschaftsplan als „LB 12 Industrie- und Gewerbestandorte“ dargestellt. Näheres siehe Kap. 6.1.3 dieser Begründung.
Der Landschaftsplan steht der Aufstellung dieses B-Planes folglich nicht entgegen.
Dass eine Flächenbesichtigung eine Eignung der Fläche als Sukzessionsfläche bestätigt
hat, mag zutreffen. Eine solche Nutzung wäre dort aus ökologischer Sicht auch sicherlich
sinnvoll. Ziel der Stadt für das Plangebiet ist es allerdings, dort das Angebot an gewerblichen Bauflächen für das GVZ Leipzig zu erweitern (siehe auch Kap. 3 dieser Begründung). Die besondere Eignung ist u.a. aufgrund der unmittelbaren räumliche Nähe zum
GVZ und der guten Anbindung an die vorhandene Infrastruktur gegeben. Zudem besteht
auch die entspreche die Nachfrage nach Flächen für GVZ-affine Nut zungen bzw. für Zulieferbetriebe der Automobilindustrie. Für die Eignung ist auch von Bedeutung, dass es
sich um die Wiedernutzbarmachung einer brach gefallenen, früher baulichen genutzten
Fläche handelt. Die Wiedernutzbarmachung dient dem Ziel der Innenentwicklung und
wirkt der baulichen Inanspruchnahme bislang baulich nicht genutzter Flächen entgegen.
Ein Grünverbund zum FFH-Gebiet Brösen Glesien und Tannenwald bzw. eine Erweiterung des LSG „Nördliche Rietzschke“ wären sicherlich sinnvolle Möglichkeiten. Aber auch
dem stehen das Ziel der Stadt und die Eignung der Fläche für die Erweiterung des GVZ
(siehe oben) entgegen.
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Die FFH-Verträglichkeitsprüfung, Aussagen zum speziellen Artenschutz und der Umweltbericht haben als wesentliche Grundlagen für den Entwurf des B-Planes vorgelegen und
sind auch Grundlage für die B-Plan-Satzung.
Im Ergebnis die Stadt das sicherlich berechtigte Interesse an der Nutzung der Fläche als Sukzessionsfläche sowie an der Schaffung des vorgeschlagenen Grünverbundes hinter das Interesse an der baulich-gewerblichen Entwicklung zurück gestellt und sich für die Aufstellung
dieses B-Planes in der vorliegenden Form entschieden. Im Übrigen war die Wiederbebauung
der Flächen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits überwiegend realisiert.
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) erfolgte durch Zusendung des Vorentwurfes des B-Planes sowie seiner Begründung mit Schreiben vom
29.06.2009 (§ 4 Abs. 1 BauGB). Von 22 der 24 beteiligten TöB gingen Stellungnahmen ein.
Die Beteiligung der TöB zum Entwurf erfolgte durch Zusendung des Entwurfes des BPlanes sowie seiner Begründung (jeweils der auch öffentlich ausgelegten Fassung) mit
Schreiben vom 27.07.2012 (§ 4 Abs. 2 BauGB). Mit demselben Schreiben wurden die TöB
auch über die öffentliche Auslegung benachrichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Von 25 der 28
beteiligten TöB gingen Stellungnahmen ein.
Wesentliche inhaltliche Ergebnisse der beiden Beteiligungen sind:
DB Services Immobilien GmbH
Sowohl im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf als auch zum Entwurf des B-Planes wurde die Forderung der Schaffung einer zweiten Straßenanbindung für das ehemalige Bahnbetriebswerk Leipzig-Wahren erhoben. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es Vorstellungen gebe, dort ein Umschlagterminal zu errichten.
In einem Nachtrag wurde mitgeteilt, dass die im B-Plan festgesetzte Straße mit Wendehammer bis an die südliche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Planes verlängert werden sollte, um eine spätere Erschließung des Bahnareals zu ermöglichen.
Umgangsweise:
Den Forderungen wurde insbesondere aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Für das Umschlagterminal gibt es inzwischen einen anderen Standort. Für die Fläche des
ehemaligen Bahnbetriebswerkes beabsichtigt die DB Netz AG selbst den weiteren Ausbau des Terminals für Kombinierten Verkehr (KV-Terminals). Dazu wurde eine verkehrstechnische Machbarkeitsstudie erstellt, welche keine Anbindung an das GVZ Süd III sondern an die Hans-Grade-Straße vorsieht.
Für eine planungsrechtliche Sicherung der gewünschten Verlängerung der Straße nach
Süden ist kein Erfordernis erkennbar; folglich ist dies auch nicht städtebauliches Ziel der
Stadt. Es wurde aber mit der Planung durch Festsetzung der „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Rad-Gehweg“ die Möglichkeit geschaffen, dass im Havariefall die
Wegeverbindung für Rettungs- und Löschfahrzeuge nutzbar wäre.
Deutscher Ausschuss für Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V. (DAVVL)
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurde zu unter der Nr. 1.7.3 festgesetzten Maßnahme M2 (Naturnahe Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung) empfohlen,
eine unterirdische Rückhalteeinrichtung der oberirdischen vorzuziehen;
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wenn dies nicht möglich ist, die oberirdische Rückhalteeinrichtung durch eine schmale
Form und steile Böschungen (1:2) für relevante Vögel möglichst unattraktiv zu gestalten;
Dauerstauflächen gänzlich zu vermeiden und
keine Uferzonenbepflanzung mit Röhricht oder Schilf vorzusehen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Maßnahme M2 aufgrund der Art der
geplanten Gestaltung in Kombination mit der Lage des Vorhabens innerhalb des Bauschutzbereichs (6 km Radius um den Flughafenbezugspunkt) des Flughafens Leipzig/Halle von Interesse sei. Aufgrund der vorgesehenen naturnahen Gestaltung der Rückhalteeinrichtung könnten flugsicherheitsrelevante Vogelarten angezogen werden.
Umgangsweise:
Der Empfehlung wurde im Rahmen des Bebauungsplanes nicht gefolgt.
Die Variante eines unterirdischen Rückhaltebeckens wurde aus Kostengründen sowie aufgrund der daraus resultierenden zusätzlichen Versiegelung nicht weiter verfolgt.
Die Geometrie der für die Regenrückhalteeinrichtung im B-Plan festgesetzten Fläche soll u.a.
wegen der örtlichen Gegebenheiten und der effektiven Flächenausnutzung nicht verändert
werden. Die Fläche lässt jedoch eine Realisierung der Regenwasserrückhalteeinrichtung entsprechend den Empfehlungen der DAVVL zu. Die Festsetzung zur naturnahen Gestaltung der
Regenwasserrückhalteinrichtung soll nicht verändert werden. Sie steht einer Berücksichtigung
der Empfehlungen der DAVVL nicht entgegen. Die konkrete Beckengestaltung ist nicht Gegenstand des B-Planes, sondern der Ausführungsplanung sowie des zugehörigen Genehmigungsverfahrens.
Im Übrigen wird eingeschätzt, dass bereits aufgrund der unmittelbar angrenzenden Straße
und eines Parkplatzes mit regelmäßigem LKW-Verkehr sowie aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung Störfaktoren bestehen, die die Fläche für flugsicherheitsrelevante Vogelarten unattraktiv machen.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurde gefordert (Zitat),
dass in der vorliegenden Planung der vom Gesetzgeber vorgesehene Grenzwert von 65
db(A) verankert wird, ohne dabei bereits erteiltes vorläufiges Baurecht zu beeinträchtigen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
a) Die Bezeichnung „Güterverkehrszentrum“ signalisiere, dass der Güterverkehr bei der Nutzung der Flächen eine zentrale Rolle einnehme. Insofern seien jegliche über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Einschränkungen abzulehnen.
b) Es werde auf den zulässigen Schallleistungspegel nach TA-Lärm1 verwiesen und zugleich
eine Einschränkung beim Tageshöchstwert vorgenommen. Obwohl laut TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von maximal 65 db(A) zulässig sei, werde der einzuhaltende Wert im
Bebauungsplan auf maximal 60 db(A) festgesetzt.
c) Da die Schallpegelbeurteilung lediglich auf Annahmen im Rahmen einer Prognoserechnung beruhe, sei nicht mit Sicherheit darauf zu schließen, dass die gesetzlich fixierten
Höchstwerte in der Realität überschritten werden. Zudem würden die Ergebnisse durch
die summarische Betrachtung der benachbarten Schallquellen noch fragwürdiger.
1
Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm
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d) Bei einer jährlichen Windverteilung von 54,5% aus den Windrichtungen Südost bis Südwest ergebe sich ein erheblicher Schallminderungseffekt für die Wohnbebauung in Lindenthal und Lützschena-Stahmeln, der nicht genügend berücksichtigt werde.
e) Im Ergebnis würden zukünftigen Nutzern der Gewerbegebietsfläche Einschränkungen zugemutet, die zu zusätzlichen Investitionen in den Lärmschutz zwingen würden.
Umgangsweise:
Der Forderung der IHK wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Die in dem B-Plan getroffene Festsetzung zum immissionswirksamen, flächenbezogenen
Schallleistungspegel, gegen die sich die IHK wendet, wird aufgrund der konkret vorliegenden
Sachlage und gestützt auf die eigens angefertigte Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung2 getroffen. Sie ist im Ergebnis der Untersuchung erforderlich, um erreichen zu können,
dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebietes die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, angemessen unterschritten werden.
Die Stadt ist sich darüber im Klaren, dass die genannten Einschränkungen für bestimmte potenzielle Investoren hinderlich sein können. Sie stellt die Interessen der Investoren und der
Grundstückseigentümer an einer ungehinderten Nutzbarkeit der Flächen aber zurück hinter
das Interesse, die in der Nachbarschaft vorhandene Wohnbevölkerung und Kleingartennutzung angemessen vor Lärmimmissionen zu schützen. Dies dient dem Interessenausgleich vor
allem zwischen den Interessen von Investoren und Grundstückseigentümern auf der einen
und denen der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Kleingartennutzungen auf der
anderen Seite.
Zu den einzelnen Begründungspunkten der IHK:
Zu a): Aus der Bezeichnung „Güterverkehrszentrum“ (GVZ) ist nicht zwingend zu schließen,
dass die Immissionsrichtwerte (Obergrenzen) die die TA Lärm für Gewerbe- bzw. Industriegebiete vorsieht, im gesamten GVZ vollständig ausgeschöpft werden können. Das Plangebiet
des B-Planes befindet sich näher an den Siedlungsgebieten von Lindenthal, LützschenaStahmeln und Wahren, als andere Teile des GVZ. Daraus ergeben sich andere Anforderungen an den Lärmschutz, als für andere Teile des GVZ. Es wäre es rechtlich bedenklich, die
Begrenzung des IFSP nicht festzusetzen.
Zu b): Es wird nicht auf die sich aus der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte verwiesen, sondern klargestellt, dass „Im Genehmigungsverfahren […] der Beurteilungspegel der
Anlage nach TA Lärm zu ermitteln“ ist.
Dass laut TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von maximal 65 db(A) zulässig ist und dennoch
der einzuhaltende IFSP mit maximal 60 db(A) festgesetzt wird, stellt keinen Widerspruch dar.
Ziel ist, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebietes
(Wohngebiete, Kleingärten) die Orientierungswerte nach DIN 18005 angemessen unterschritten werden.
Zu c): Aufgrund der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen gewerblichen sowie industriellen Nutzungen ist bereits von einer hohen schalltechnischen Vorbelastung auszugehen. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass die Orientierungswerte, insbesondere zur Nachtzeit bereits ausgeschöpft bzw. überschritten werden. Zudem muss im Hinblick auf die insgesamt vorhandene
2
Müller-BBM GmbH: B-Plan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung und Vorschlag für schalltechnische Festsetzungen, Bericht Nr. M96 544/1; 19.10.2011
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Geräuschsituation durch Verkehrsanlagen (A 14, B6, Flughafen) von einer nennenswerten
Geräuschbelastung ausgegangen werden. Mit der Geräuschkontingentierung wird die aus
dem Plangebiet zu erwartende Zusatzbelastung ausreichend begrenzt, um der vorliegenden
Geräuschsituation Rechnung zu tragen.
Zu d): Die jährliche Windverteilung ist in die standortbezogene meteorologische Korrektur eingeflossen und wurde damit angemessen berücksichtigt.
Zu e): Dass durch die Festsetzung des IFSP zukünftigen Nutzern der Gewerbegebietsfläche
Einschränkungen zugemutet werden, die zu zusätzlichen Investitionen in den Lärmschutz
zwingen würden, ist nicht zutreffend. Auch ohne diese Festsetzung müssen Investoren die
rechtlichen Anforderungen des Lärmschutzes erfüllen. Die TA Lärm hat Bedeutung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Gewerbe- und Industrieanlagen sowie von nachträglichen Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits bestehen. Sie gilt folglich
unmittelbar – ohne die Aufstellung eines B-Planes.
Dass hier de facto eine Verlagerung der Lärmschutzinvestitionen für ein Gewerbegebiet vom
öffentlichen in den privaten Bereich vorgenommen werde, ist dementsprechend nicht zutreffend. Der Bebauungsplan klärt lediglich die bestehenden Lärmschutzerfordernisse vorab und
stellt diese klar.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL)
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurde vor allem mitgeteilt, dass Niederschlagswasser möglichst auf den Grundstücken zu belassen und zu versickern sei. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebietes sei so gering wie möglich zu halten.
Umgangsweise:
Der zum Vorentwurf vorgetragenen Anregung zur Versickerung des Niederschlagswasser
wurde vor allem mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 1.7.1 (Versickerung des auf den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem jeweiligen Baugrundstück) und 1.7.6 (Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen) des B-Planes entsprochen.
In der Beteiligung zum Entwurf wurde mitgeteilt, die Löschwasserversorgung sei über das öffentliche Trinkwassernetz in Höhe von 96 m³/h gesichert. Außerdem wurden weitere Aspekte
vorgetragen, die im Wesentlichen entweder nicht Gegenstand dieses Planverfahrens waren
oder die lediglich klarstellenden Charakter hatten.
Landesdirektion Leipzig / Landesdirektion Sachsen
Im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf wurde vor allem mitgeteilt, dass der Vorentwurf
des Bebauungsplanes keine Widersprüche und Konflikte mit den Zielen der Raumordnung
und Regionalplanung erwarten lasse. Dies wurde im Einzelnen untersetzt.
Zudem wurden die Belange der Raumordnung hinausgehende Hinweise des Referates „Verkehrsinfrastruktur, Generalverkehrsplanung, Straßenbau, Betrieb, Brückenbau, Sicherheitsaudit“ übermittelt.
In der Beteiligung zum Entwurf wurde vor allem mitgeteilt:
Der Bebauungsplan entspreche den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
Gleichzeitig würden die raumordnerischen Grundsätze nach § 1 Abs. 7 BauGB mit anderen
öffentlichen und privaten Belangen in die Abwägung eingestellt und gerecht untereinander und
miteinander abgewogen. Dies wird weiter untersetzt.
Zudem wurde auf folgenden Klar- und Richtigstellungsbedarf hinsichtlich eines möglichen
Konfliktes zwischen Raumordnung und Baurecht hingewiesen (Zitat):
Nach RPlWS 2008 Ziel 5.1.7 sollen im Rahmen der Bauleitplanung Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen,
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Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermeiden werden. V. g. Schutzansprüche führten im Sinne der regionalplanerischen Zielfestlegung zur Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO anstelle
des anfänglichen Planungszieles der Ausweisung eines Industriegebietes nach § 9
BauNVO. Dieser Änderung wird aus raumordnerischer Sicht vollinhaltlich gefolgt, jedoch
aus Sicht des Bauplanungsrechtes in der gegenwärtigen planerischen Umsetzung bezweifelt. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zeigen ein Abgleiten in die Industriegebietsnutzungen nach § 9 BauNVO. Die den textlichen Festsetzungen zugrunde
gelegte Störfallverordnung regelt die Zulässigkeit von Betriebsbereichen, die sich nach
Auffassung des Fachreferates für Bauplanungsrecht auf Industriebetriebe beziehen. Hier
sind Klar- und Richtigstellungen erforderlich. Dies betrifft auch den Einzelfall Wohnbebauung Erich-Thiele-Straße. Grundsätzlich gilt, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 245 keine
neuen Konflikte in der Kette Betriebsbereich – hoher Verkehr/Verkehrsbelastung – Nähe
Wohnbebauung entstehen und bestehende Konflikte nicht verstärkt werden dürfen.
Umgangsweise:
Die Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Soweit zweckmäßig, wurden entsprechende Darlegungen in dieser Begründung ergänzt.
Die hinsichtlich eines möglichen Konfliktes zwischen Raumordnung und Baurecht aufgeworfene Frage wurde nochmals sorgfältig geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die von der
Landesdirektion aufgeworfene Frage bereits berücksichtigt war. Ein „Abgleiten in die Industriegebietsnutzung nach § 9 BauNVO“ liegt nicht vor. Dies ist vor allem wie folge begründet:
In der Planzeichnung des B-Planes ist ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Mit
den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zu Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen wird die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber
dem sich aus § 8 BauNVO ergebenden Rahmen eingeschränkt. Da eine Ausweitung des nach
§ 8 BauNVO gegebenen Zulässigkeitsrahmens nicht gegeben ist, kann folglich auch ein „Abgleiten in die Industriegebietsnutzung nach § 9 BauNVO“ nicht vorliegen.
Zum „Einzelfall Wohnbebauung Erich-Thiele-Straße“ siehe die Darlegungen in Kap. 11.1.1
dieser Begründung. Dass mit diesem B-Plan keine neuen Konflikte in der Kette Betriebsbereich – hoher Verkehr/Verkehrsbelastung – Nähe Wohnbebauung entstehen und bestehende
Konflikte nicht verstärkt werden dürfen, ist grundsätzlich zutreffend. Dem wird dieser B-Plan
gerecht. Im Rahmen der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurden sowohl die
Schallemissionen des Plangebietes als auch die Straßenverkehrsgeräusche untersucht. Mit
den im B-Plan festgesetzten Schallimmissionskontingenten wird nachgewiesen, dass auch am
IO 1 (Bebauung Erich-Thiele-Straße), gemessen am grundsätzlichen Schutzanspruch, die
Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1unterschritten werden. Auch im Hinblick auf die Straßenverkehrsgeräusche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten, so dass somit von einer grundsätzlich verträglichen Situation ausgegangen werden
kann.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung des Entwurfes des B-Planes, seiner Begründung sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum vom 31.07.2012 bis zum 30.08.2012 (§ 3 Abs. 2
BauGB).
Ergänzend dazu erhielten vier Leipziger Bürgervereine (davon drei Umweltverbände) auch
durch Zusendung des Entwurfes des B-Planes sowie seiner Begründung (jeweils der auch
öffentlich ausgelegten Fassung) mit Schreiben vom 27.07.2012 Gelegenheit, sich am Planverfahren zu beteiligen.
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Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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Im Rahmen der Beteiligung gingen drei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen der Bürgervereine liegen nicht vor.
Wichtigste Ergebnisse der Beteiligung sind:
Ein in Lindenthal wohnender Bürger und seine Lebensgefährtin regten an, den im B-Plan
angegebenen Grenzwert, der ein Mittelwert sei, darauf zu überprüfen, ob die einzelnen Lärmquellen zusammen genommen diese angegebene Lärmhöhe noch rechtfertigen.
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass unzumutbare Lärmbelästigungen befürchtet
werden. Wenn zu den bereits bestehenden Lärmfaktoren zusätzlich eine neue Lärmquelle mit
Tag- und Nachtlärm geschaffen werde, so sei die eigene Lärmgrenze eindeutig überschritten.
Es sei dann nicht mehr an ein gesundes Wohnklima zu denken. Die Qualität der Nutzung des
eigenen Grundstückes als Erholungsort sei stark gestört. Als Folge entstehe auch eine nicht
unerhebliche Wertminderung des Grundstückes.
Umgangsweise:
Das betreffende Grundstück befindet sich im Außenbereich. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist
nicht zulässig und wird, soweit ersichtlich, auch nicht ausgeübt.
Die Aussage, dass der im B-Plan angegebene Grenzwert ist ein Mittelwert sei, ist unzutreffend. Bei den festgesetzten Werten handelt es sich um immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel.
Im Ergebnis der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass
das in der Stellungnahme angesprochene Grundstück keiner Lärmbelastung in einem derart
unzumutbaren Maße ausgesetzt sein wird, dass dieser B-Plan nicht oder nicht mit den darin
enthaltenen Festsetzungen aufgestellt werden könnte.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass das angesprochene Grundstück als Erholungsort hinsichtlich der Lärmbelastung mehr als bisher gestört wird. Auch ist eine Wertminderung des
Grundstückes nicht auszuschließen. Dem Interesse der Grundstückseigentümer wird aber ein
geringeres Gewicht beigemessen, als dem Interesse der Stadt an der Umsetzung der Ziele
und Zwecke der Planung (siehe Kap. 3). Folglich werden die oben genannten privaten Belange hinter die genannten öffentlichen Belange zurück gestellt.
Ein in Stahmeln wohnender Bürger äußerte seine Erwartung, dass dem Wohngebiet
„Stahmelner Höhe“ die niedrigsten Schallwerte, die in einer als reines Wohngebiet (als solches
habe er sein Grundstück von der LESG3 gekauft) ausgewiesenen Fläche gelten, im B-Plan
zugeteilt werden.
Dies begründete er insbesondere damit, dass zu seinem Wohnort in dem B-Plan keine Schallangaben enthalten seien, obwohl der Abstand der Erich-Thiele-Straße in Lindenthal und der
Bahnstraße in Lützschena mindestens genauso groß, wenn nicht gar größer sei.
Umgangsweise:
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von Planinhalten war im Ergebnis dessen nicht erforderlich.
Das Wohngebiet liegt in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet. Im Schallgutachten wurde für
diesen Bereich ein nur ca. 700 m vom Plangebiet entfernter Immissionsort am Standort Wiesenring 50 als maßgeblich zugrunde gelegt. Bereits dort werden laut dem Schallgutachten die
zulässigen Orientierungswerte für Reines Wohngebiet unterschritten.
Die geäußerte Erwartung war folglich bereits berücksichtigt.
3
Gesellschaft der Stadt Leipzig zur Erschließung, Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mbH
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Ein in Wahren (nördlich der S-Bahn-Strecke) wohnender Bürger teilte mit, dass er zum
Wohle von Mensch und Tier die weitere Bebauung des Areals und der unmittelbar anliegenden Areale ablehne. Der Lebensraum von Rehen und Hasen u. ä. sei durch Bebauung und
Zäune bis auf ein Minimum geschwunden. Die Anlieger seien in jeder Hinsicht auf das Äußerste belastet.
Umgangsweise:
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von Planinhalten war im Ergebnis dessen nicht erforderlich.
Das auf die Erhaltung des bisherigen Zustandes ausgerichtete Interesse des Bürgers ist zwar
durchaus nachvollziehbar. Dem wird aber ein geringeres Gewicht beigemessen, als dem Interesse der Stadt an der Umsetzung der diesem Bebauungsplan zugrunde liegenden Ziele und
Zwecke der Planung (siehe Kap. 3).
Der Eingriff in den Naturhaushalt (einschließlich Flora und Fauna) und in die Landschaft wurde
ermittelt und bewertet. Der zulässige Eingriff wird nahezu vollständig ausgeglichen. Dies ist
mit in die Abwägung über diesen B-Plan eingeflossen.
Hinsichtlich der Aussage, die Anlieger seien in jeder Hinsicht auf das Äußerste belastet, wird
seitens der Stadt davon ausgegangen, dass hier vor allem die Immissionssituation gemeint ist.
Im Ergebnis des Schallgutachtens wurde festgestellt, dass die Orientierungswerte nach DIN
18005 dort zur Tag- und Nachtzeit deutlich unterschritten werden, so dass davon auszugehen
ist, dass das Planvorhaben auch für den Bereich Wahren zu keinen unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen führen wird.
9.
Städtebauliches Konzept
Das städtebaulich-funktionale Konzept wird bestimmt durch die Lage des Plangebietes „GVZ
Süd III“. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:
-
-
9.1
Das Plangebiet ist der südöstliche bauliche Abschluss des Güterverkehrszentrums und
bildet gleichzeitig den Übergangsbereich zum Ortsteil Lindenthal.
Eine verkehrliche Verknüpfung mit dem Ortsteil Lindenthal ist, mit Ausnahme des Fußgänger- und Radverkehrs, auszuschließen.
Das im Süden angrenzende Terminal für den kombinierten Ladungsverkehr der Deutschen Bahn (KLV-Teminal) sowie die übrigen Bahnanlagen vermitteln (funktionsbedingt)
einen städtebaulich wenig geordneten Eindruck und stellen auch funktional ein Barriere
dar.
Nördlich an das Plangebiet grenzt mit dem ehemaligen Exerzierplatz eine ökologisch sensible Fläche an.
Das Plangebiet queren bzw. tangieren zwei wichtige stadttechnische Erschließungstrassen mit überregionaler Bedeutung, die das Gebiet hinsichtlich der Nutzung einschränken
(Trinkwassertrasse) und im Falle der 110 KV-Freileitung auch gestalterisch vorprägen.
Das Plangebiet ist von der Bundesstraße B6, die in diesem Abschnitt auf Stützen geführt
wird, sehr gut einsehbar.
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das städtebaulichen Konzept für die Entwicklung des Güterverkehrszentrums, geht von einer
Unterteilung des Gesamtgebietes in einzelne Gewerbe- und Industriequartiere aus, welche
durch Grün- und Erschließungsbereiche gegliedert werden. Die Bebauung der Quartiere erfolgt nach bestimmten Gestaltungsgrundsätzen, welche im Prinzip auch für das Quartier GVZ
Süd III gelten sollen. Dies betrifft insbesondere das Maß der baulichen Nutzung - Obergrenzen
für Grundflächenzahl 0,8, Baumassenzahl 8,0, Bauhöhe max. 20 m (mit Ausnahme des
Schutzbereiches für die 110-kV-Trasse) - und die Gliederung der Flächen (Bauflächen, öffent26.10.2015
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liche Straße, nichtüberbaubare Flächen, Grünflächen). Die Begründung der einzelnen Festsetzungen erfolgt im Kap. 11.
Entsprechend dem Planungsanlass und -zielen (siehe Kap. 2), unter Berücksichtigung speziellen Lage und des Zuschnittes des Plangebietes sowie der Anforderungen, welche sich durch
die angrenzenden Gebiete und Nutzungen ergeben, wird hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO geplant. Die im Kap. 11.1 beschriebenen
Nutzungseinschränkungen (Ausschluss bestimmter Nutzungen, bspw. Einzelhandel) sowie
weitere Regelungen (z.B. zur Grünordnung, zum Immissionsschutz), dienen der Umsetzung
des Planungszieles
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an das vorhandene Straßennetz erfolgt ausschließlich über eine Stichstraße. Eine weitere Gliederung des Gewerbegebietes durch öffentliche Straßen ist nicht geplant. Damit soll ermöglicht werden, dass im Bedarfsfall eine größere
zusammenhängende Gewerbefläche zur Verfügung steht. Sofern doch eine stärkere Gliederung erforderlich sein sollte, wäre eine weitere Parzellierung und Erschließung über private
Straßen möglich.
9.2
Grünordnerisches Konzept
9.2.1
Zielstellung
Gemäß SächsNatSchG wird als ökologische Grundlage zum B-Plan ein Grünordnungsplan
erarbeitet. Die rechtlichen Vorgaben des BNatSchG, SächsNatSchG und des BauGB werden
im Grünordnungsplan in konkrete Festsetzungen gefasst. Im Falle des B-Planes Nr. 245
"GVZ-Süd III" wird dieser in die verbindliche Bauleitplanung integriert, dass heißt es erfolgt
keine eigenständige planzeichnerische Darstellung in Form eines Grünordnungsplanes. Die
maßgeblichen Festsetzungen werden in Teil A und Teil B des Rechtsplanes aufgenommen.
Mit der Erschließung und Bebauung im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 245 kommt es zu
Eingriffen in Natur und Landschaft. Ziel der vorliegenden Grünordnungsplanung ist die Sicherung zumindest eines Teiles des ökologischen Potentials im Plangebiet durch grünordnerische
Festsetzungen. Eine ökologische Bilanzierung ermittelt den Umfang der Eingriffe in Natur und
Landschaft gem. § 8 ff. SächsNatSchG. Weiterhin werden die Maßnahmen festgesetzt, die zur
Minderung oder Kompensation der Eingriffe führen sollen.
9.2.2
Das Plangebiet
Die Flächennutzung des 15,93 ha großen B-Plangebietes stellte sich bei Planungsbeginn wie
folgt dar:
-
Pappelwald und Holunder-Eschen-Vorwald (kleinflächig),
Gebüschstrukturen (überwiegend aus Holunder),
vereinzelt Laubbaumgruppen bzw. –reihen,
Grünlandbrachen (ruderalisierte Glatthaferwiese),
unterschiedlich ausgebildete Ruderalfluren,
Erschließungsstraße und ehemalige Wirtschaftswege.
9.2.3
Grünordnerische Festsetzungen und Begründung
Bei der Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen ist vordringlich die Konzentration der Restflächenbegrünung auf die randlichen Bereiche, um durch das Vorhaben beeinträchtigte Biotopverbundfunktionen zu benachbarten Flächen wiederherzustellen. Im Bereich der Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie im Bereich der Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser tragen die getroffenen Festsetzungen dazu bei, die Struktur- und Biotopvielfalt im
Plangebiet zu erhöhen. Innerhalb der Industriegebiete erfolgt ein Mindestmaß an Begrünung
entsprechend der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen/ nicht bebaute
überbaubare Grundstücksflächen. Die Berücksichtigung ausschließlich einheimischer und
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standortgerechter Arten sichern eine hohe Qualität der Anpflanzungen und fördern die Ansiedlung der heimischen Fauna.
Insgesamt werden 0,83 ha als private Grünflächen mit entsprechenden Festsetzungen zur
Gestaltung und Anpflanzung sowie zur Erhaltung der vorhandenen Anpflanzungen festgesetzt.
Am südwestlichen Rand des Plangebietes wird eine 1,14 ha große Fläche für Wald (M1) festgesetzt. Hier werden zusätzlich Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen mittelfristigen Umbau des vorhandenen Pappelwald u.a. in einen standortgerechten Eichen-Hainbuchenwald.
Weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft befinden sich im Norden des Plangebietes. Dazu gehört die naturnhahe
Gestaltung der Fläche für Regenrückhaltung (M2; 0,26 ha) und eine Fläche zur extensiven
Beweidung (M3) auf ca. 0,27 ha Offenlandbiotopen.
Im Kapitel 11 sind die grünordnerischen Festsetzungen sowie deren Begründung im Einzelnen
beschrieben.
9.2.4
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
Bei der Ermittlung der Schwere des Eingriffes durch das geplante Vorhaben in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet bleibt als Ergebnis eine Differenz von 3.188.028
Punkten. Diese Punktzahl drückt zusammengefasst für die Schutzgüter die Verschlechterung
der ökologischen Funktionen im Plangebiet nach Umsetzung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des planinternen Ausgleichs aus.
Es wurden deshalb zahlreiche Flächen im Stadtgebiet Leipzig hinsichtlich ihrer Eignung als
externe Ausgleichsflächen für den durch den B-Plan ermöglichten Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild geprüft, um das o.g. rechnerische Defizit auszugleichen.
Überprüft wurde vorrangig die Verfügbarkeit und Eignung derzeit bebauter bzw. versiegelter
Flächen, mit dem Ziel, das hohe ökologische Aufwertungspotential dieser Flächen zu nutzen
und die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren sowie gleichzeitig einen möglichst hohen funktionalen Ausgleich für das Schutzgut Boden
bzw. Klima zu gewährleisten.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Eignung als Ausgleichsfläche müssen allerdings erfüllt
sein, wie geringer aktueller ökologischer Wert, zeitlich unbefristete Nutzbarkeit, eine Mindestgröße oder zumindest ein räumlicher Zusammenhang zu angrenzenden Grünflächen, um eine
ökologische Wirksamkeit zu entwickeln.
Bei der Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Aspekte berücksichtigt
worden:
Lage möglichst im Umfeld des Eingriffsortes (ausgewogenes Verhältnis von Maßnahmen
innerhalb des Stadtgebietes bzw. des betroffenen Ortsteiles und Maßnahme im Bereich
des interkommunalen Verbundes)
Schaffung/Optimierung von Offenlandbiotopen
Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung
Begrünungsmaßnahmen und Aufforstungen
Die nachfolgend genannten Maßnahmen werden außerhalb des Plangebietes durchgeführt:
•
Ökokonto der LBBW GVZ Entwicklungsgesellschaft mbH
- Grünlandextensivierung durch Beweidung mit Rindern und Pferden (8,18 ha)
- Umwandlung eines Pappelwaldes in einen standortgerechten EichenHainbuchenwald (1,19 ha).
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•
Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Plangebietes
- Ersatzaufforstung eines Eichen-Hainbuchenwaldes auf ca. 1,14 ha am nördlichen
Rand des Plangebietes
- Umwandlung eines Laubholzforstes nichtheimischer Baumarten in einen EichenHainbuchenwald auf ca. 2,16 ha.
•
Ausgleichsmaßnahmen auf dem ehemaligen Flugplatz Waldpolenz (Gemeinde Brandis)
- Entsiegelung von Gebäudeflächen und anschließende Aufforstung eines Traubeneichen-Hainbuchenwaldes
- Entsiegelung von vollversiegelten Wegen
- Aufforstung von Grünlandbrachen.
Die Umsetzung dieser geplanten externen Maßnahmen ist geeignet, das o.g. Defizit von
3.188.028 Wertpunkten weitestgehend auszugleichen.
Die Realisierung der Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes wird im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 245 geregelt.
9.3
Erschließungskonzept
9.3.1
Überregionale Anbindung
Das Güterverkehrszentrum verfügt über eine sehr gute überregionale Anbindung.
Im Norden grenzt das Güterverkehrszentrum unmittelbar an die Bundesautobahn A 14. Parallel dazu verläuft die ICE-Strecke der Deutschen Bahn. Südlich des Güterverkehrszentrums
befindet sich die Bahnstrecke Leipzig-Halle. Das Güterverkehrszentrum besitzt einen Gleisanschluss zum Netz der Deutschen Bahn.
Westlich des Güterverkehrszentrums befindet sich der Flughafen Leipzig/Halle. Dieser wurde
in den vergangenen Jahren ausgebaut (Drehung und Verlängerung der südlichen Start- und
Landebahn). Im Zuge der Ansiedlung von DHL wurde im südlichen Bereich des Verladebahnhofes ein Anschluss an das Bahnnetz- und Hauptverkehrsstraßennetz (B 6) geschaffen.
9.3.2
Verkehrserschließung
Straße
Die Autobahn ist auf kurzem Weg über die Anschlussstelle Leipzig Nord / Staatsstraße S 1 zu
erreichen. Innerhalb des Güterverkehrszentrums bildet die neu gebaute Staatsstraße S 8 (Radefelder Allee) die Haupterschließung. Die Radefelder Allee bindet im Süden an die neue
Bundesstraße B 6 an und ermöglicht somit eine zügige Verteilung in Richtung Leipzig und in
Richtung Bundesautobahn A 14.
Die Erschließung des Plangebietes „GVZ Süd III“ erfolgt über eine Stichstraße in Verlängerung der im Quartier „GVZ Süd II“ vorhandenen Straße Am Exer. Das Quartier „GVZ Süd II“ ist
über die Hugo-Junkers-Straße erschlossen, welche an die Radefelder Allee anbindet.
Die Erschließung im Stichstraßensystem ausschließlich über das Güterverkehrszentrum bietet
den Vorteil, dass mit der Entwicklung des Plangebietes keine zusätzlichen Belastungen für die
Bewohner des Ortsteiles Lindenthal entstehen.
Bahn
Im Süden, an das Plangebiet angrenzend, befindet sich das Terminal für kombinierten Ladeverkehr (KLV), welches an die im Süden des Güterverkehrszentrums tangierenden Bahnstrecke Leipzig-Halle angeschlossen ist.
ÖPNV
Mit dem Ausbau der S-Bahnstrecke Leipzig-Halle wurde im Bereich des ehemaligen Bahnhofes Lützschena / Stahmeln ein Haltepunkt (Linie S 3) errichtet. Von diesem kann das Plangebiet über vorhandene Wege erreicht werden.
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Geh- und Radwege
Das im Bereich des Plangebietes vorhandene Wegesystem kann, soweit geeignet, für die Erschließung des Plangebietes genutzt werden. Auf Grund des teilweise sehr schlechten Zustandes der Wege, wurde ein Ausbau bzw. eine Instandsetzung der Wege erforderlich. Dies
betraf insbesondere die Wegeverbindung von Lindenthal in westliche Richtung (Erich-ThieleStr.). Dieser Weg, welcher als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Geh-Radweg festgesetzt ist verläuft am östlichen südlichen Rand des Plangebietes. Vom südlichen Geh/Radweg erfolgt eine direkte Verbindung zur Planstraße.
Darüber hinaus ist der Zugang (Fußgänger und Radfahrer) in das Baugebiet direkt vom als
Geh- und Radweg festgesetzten südlichen bzw. östlichen Abschnitt der Erich-Thiele-Straße
möglich.
9.3.3. Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, Elektroenergie, Gas und Telekommunikation sowie die abwasserseitige Entsorgung kann durch bereits anliegende Versorgungsanlagen im Bereich der Straße Am Exer gewährleistet werden bzw. ist durch den Aufbau oder die
Erweiterung der erforderlichen Erschließungsanlagen durch die Versorgungsunternehmen
sicherzustellen. Dazu sind durch die GVZ-E bzw. die entsprechenden Grundstückseigentümer
Erschließungsverträge mit den Versorgungsunternehmen abzuschließen. Planung und Herstellung von Anlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Erschließung (z.B. Straßenentwässerung und Stadtbeleuchtung) erfolgen durch die GVZ-E auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit der Stadt Leipzig.
Die Trassierung der Leitungen kann grundsätzlich im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen
erfolgen. Im Trassenbereich der vorhandenen Abwasserdruckleitung ADL DN 450 wird ein
Leitungsrecht zu Gunsten der Kommunalen Wasserwerke GmbH (KWL GmbH) festgesetzt. Im
Bereich der 110-kV-Hochspannungsleitung ist im Rechtsplan ein Schutzstreifen dargestellt.
Innerhalb dieses Schutzstreifens sind die Interessen des Betreibers der Leitung (envia Netzservice Gesellschaft Netzregion West-Sachsen) zu berücksichtigen.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt von der vorhandenen Leitung DN 150 in der Straße Am
Exer. Damit kann im Bereich des Leitungsabschnittes eine Löschwassermenge von 96 m3/h
bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird ein unterirdischer Löschwasserbehälter mit einem
Volumen von 200 m3/h östlich der Straße Am Exer eingeordnet.
Die Abwasserentsorgung ist im Trennverfahren geplant. Die Ableitung des anfallenden
Schmutzwassers erfolgt über die vorhandene Leitung DN 250 in der Straße Am Exer und weiter über die Abwasserpumpstation GVZ Süd zur Kläranlage Rosenthal. Die auf der Basis des
Technischen Regelwerkes der KWL GmbH ermittelte Schmutzwassermenge beträgt 3,6 l/s.
Zur gesicherten Entsorgung des anfallenden Regenwassers ist die Errichtung eines Regenwasserrückhaltebeckens erforderlich. Das Regenwasserrückhaltebecken wird nördlich der
Straße Am Exer errichtet. Die Einleitung des Regenwassers erfolgt über ein Drosselbauwerk
und die vorhandene Leitung DN 600 in den vorhandenen Schacht in der Straße Am Exer. Die
detaillierte technische Ausführung (ggf. mit Regenwasserbehandlung) wird im Genehmigungsverfahren geklärt. Der im Bereich vorhandene Staukanal DN 1000 wird zurückgebaut.
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Räumlicher Geltungsbereich
Planzeichnung
Der räumliche Geltungsbereich wird in der Planzeichnung wird begrenzt:
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im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
durch den Trassenbereich der Fernwasserversorgung
durch die Grabelandparzellen,
durch den südlichen Rand der E.-Thiele-Straße,
durch den Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Planes Nr. E-76
„GVZ Quartier C“(einschließlich 1. Änderung und Erweiterung);
im Bereich der geplanten Straßenanbindung sowie im südwestlichen Teil wird
der B-Plan Nr. E-76 teilweise überdeckt.
Begründung:
Am 16.10.2002 wurde von der Ratsversammlung der Beschluss zur Aufstellung des B-Planes
Nr. 245 „GVZ Süd III“ gefasst. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des BPlanes Nr. 245 wurde abweichend vom Planumgriff gemäß Aufstellungsbeschluss reduziert,
da für die Flächen zwischen Plangebiet und dem nördlich davon befindlichen ehemaligen
Exerzierplatz kein Planerfordernis besteht. In den Planumgriff mit einbezogen wurde der Bereich der Straßenanbindung an die Straße Am Exer, westlich des Plangebietes (Fläche im
Gebiet des B-Planes Nr. E-76 „Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“, siehe auch Kap.
2).
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Lützschena:
Gemarkung Lindenthal:
394/7 tw.,
676 bis 683 tw., 684, 685/3 tw., 685/4, 686/3, 686/4 tw.,
686/11, 686/12 tw., 827 tw.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 15,9 ha.
11.
Festsetzungen
11.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
11.1.1 Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Planzeichnung
Gewerbegebiet
Die Baugebiete sind in der Planzeichnung als Gewerbegebiete festgesetzt.
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO]
Begründung:
Mit der Festsetzung als Gewerbegebiet soll die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ermöglicht
werden.
Textfestsetzung
In den Gewerbegebieten ist die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO vorgesehene ausnahmsweise
Zulässigkeit von:
a) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind,
b) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke,
c) Vergnügungsstätten
nicht Bestandteil dieses B-Planes.
[§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
Begründung:
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a) Im festgesetzten Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Dadurch können mögliche Nutzungskonflikte (z.B. die durch unzumutbare Störungen der
Wohnnutzung) vermieden werden.
b) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind ebenso auch
nicht ausnahmsweise zulässig. Mit dieser Festsetzung soll vermieden werden, dass sich
im Gewerbegebiet Nutzungen ansiedeln, die im Allgemeinen zur Infrastruktur eines
Wohngebietes gehören, mit dem Wohnen in Verbindung stehen oder die Nähe zum Wohnen erfordern und somit dem Nutzungszweck des Baugebietes widersprechen. Für diese
Nutzungen gibt es an anderen, geeigneteren Standorten der Stadt Leipzig ausreichend
Bauflächen.
c) Darüber hinaus sind Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig. Damit soll
gewährleistet werden, dass sich keine Nutzungen ansiedeln, für welche es im Stadtgebiet
von Leipzig bereits ausreichende und geeignetere Standorte gibt.
Textfestsetzung
Einzelhandelsbetriebe und Werbeanlagen als eigenständige Nutzung sind nicht zulässig.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
a) Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz
oder teilweise an den Endverbraucher richten ("Werksverkauf"), wenn
b) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Ver- und
Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich dieses B-Planes oder in dessen unmittelbarem Umfeld befindlichen
Betriebsstätte stehen und
c) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz a) dienenden Fläche der Flächengröße der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet ist.
[§ 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unzulässig,
da an diesem Standort überwiegend Flächen für GVZ-affine Nutzungen wie z.B. Logistikdienstleister und -einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben wird innerhalb der Stadt Leipzig maßgeblich über den „Stadtentwicklungsplan Zentren“ gesteuert. Auch dieses Planwerk unterstützt die oben vorgenommene restriktive Festsetzung (siehe auch Kap.6.2).
Um beabsichtigte Ansiedlungen von Betrieben überwiegend des tertiären Sektors zu fördern,
ist ein sogenannter Werksverkauf ausnahmsweise zulässig. Eine derartige Ausnahme ist begründet nachzuweisen. Dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass der durchgeführte Einzelhandel in räumlicher Zuordnung zu einer in den Industriegebieten stattfindenden Produktion
steht, diese Nutzung nur auf untergeordneten Flächen durchgeführt wird oder lediglich im Zusammenhang mit Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätte angeboten wird.
Mit der Festsetzung bzgl. Werbeanlagen soll gesichert werden, dass nur Werbeanlagen im
Geltungsbereich errichtet werden, die für die Gewerbebetriebe werben, die auf dem Grundstück vorhanden sind. Werbung soll, analog § 10 Abs.3 SächsBO, ausschließlich an der Stätte
der Leistung zulässig sein. Die Zweckbestimmung des Baugebietes soll sich im Erscheinungsbild des Gebietes widerspiegeln und nicht durch ungeordnete Fremdwerbeanlagen beeinträchtigt werden.
Textfestsetzung
Unzulässig sind entsprechend dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS-18 vom November
2010) Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe
der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500 m) der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverord26.10.2015
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nung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend
ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der im o. g. Leitfaden genannten
Leitstoffe vergleichbar sind.
Ausnahmsweise zulässig sind
Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen, in denen Stoffe mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
- der Klasse III (Abstandsempfehlung 900 m)
- der Klasse II (Abstandsempfehlung 500 m)
- der Klasse I (Abstandsempfehlung 200 m)
der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete nachgewiesen ist. Das gilt auch für weitere
Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der im o. g. Leitfaden genannten Leitstoffe vergleichbar sind.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
Begründung:
Nach § 50 (1) Satz 1 BImSchG sind seit Juli 2005 bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5
der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
Die Arbeitsgruppe “Überwachung der Ansiedlung“ der Kommission für Anlagensicherheit beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat in ihrem Leitfaden
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“
(KAS 18) empfohlen, dass in Abhängigkeit von den gehandhabten Stoffen Abstände zwischen
200 m und 1500 m zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Flächen einzuhalten
sind. Entsprechend 3.1 des o. g. Leitfadens sind die Abstände ab den Grenzen des Betriebsbereiches zu bemessen.
Das Plangebiet hat demnach zu den nächst gelegenen schutzbedürftigen Flächen folgende
Abstände:
Wohnbebauung:
Erich-Thiele-Straße
Bahnstraße
Wiesenring
Äußere Auenblickstraße
Wahrener Straße, Weststraße
ca. 50 m
ca. 380 m
ca. 600 m
ca. 700 m
ca. 850 m
Öffentliche Einrichtungen/ Freizeitflächen:
Kleingartenanlage „Lindenthal West“
ca. 250 m
S-Bahnhof Lützschena
ca. 380 m
Kleingartenanlage Reichsbahn
ca. 400 m
Öffentliche Straßen:
Neue Hallesche Straße
Bahntrasse
Erich –Thiele-Straße
26.10.2015
ca. 250 m
ca. 200 m
östliche Grenze.
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 109
Im Westen des Plangebietes befindet sich unmittelbar angrenzend das GVZ Quartier C. Aus
den dafür vorliegenden Festsetzungen (B-Plan E-76) ist ersichtlich, dass in den angrenzenden
Zonen GI 3, GI 4, GI 5 keine Einzelhandelsbetriebe, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Damit
sollten künftige Konfliktpotentiale ausgeschlossen sein.
Die o. g. Festsetzungen basieren auf der Grundlage, dass sich die Kleingartenanlagen „Lindenthal West“ und „Reichsbahn“ sowie der S-Bahnhof Lützschena in einer Entfernung von
mindestens 200 m und weniger als 500 m befinden.
Das Gebäude in der Erich-Thiele-Straße (vgl. Schalltechnische VerträglichkeitsuntersuchungIO 1) stellt eine Einzelnutzung dar. Es handelt sich nicht um ein überwiegend dem Wohnen
dienendes Gebiet (vgl. § 50 BImSchG).
Weiterhin wurde geprüft, ob die an dem Plangebiet gelegene Neue Hallesche Straße, ErichThiele-Straße und die Bahntrasse als wichtige Verkehrsverbindung im Sinne des § 50 BImSchG einzustufen sind. Durch die oben empfohlenen Festsetzungen ist der Schutz der
Bahntrasse als auch der Neuen Halleschen Straße aber bereits gegeben, so dass keine weiteren Prüfungen erfolgen müssen.
Die Prüfung der Erich-Thiele-Straße führte zu folgendem Ergebnis: Das Committee of Competent Authorities (CCA), welches sich mit Fragen der Umsetzung der SEVESO-Richtlinie beschäftigt, empfiehlt, zur Bewertung von Verkehrswegen hinsichtlich ihrer Wichtigkeit unter anderem die Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Liegt die Anzahl der Pkw unter 10.000/24 h sollte nach Ansicht der Kommission keine Einstufung als wichtiger Verkehrsweg erfolgen. Auf
jeden Fall sind Straßen als wichtige Verkehrswege einzustufen, wenn die Verkehrsdichte
100.000 PKW in 24 Stunden bzw. mehr als 4.000 PKW in der verkehrsreichsten Stunde erreicht. Für die Erich-Thiele-Straße liegen dem Amt für Umweltschutz keine Daten zur Verkehrsdichte vor. Aufgrund der Verkehrsdichte der Neuen Halleschen Straße von 13.874
KFZ/24 h kann jedoch der Rückschluss gezogen werden, dass die Verkehrsdichte weniger als
10.000 PKW/24 h beträgt und diese nicht als wichtiger Verkehrsweg zu betrachten ist.
Die durch die KAS ermittelten „Achtungsgrenzen“ wurden mit Hilfe standardisierter Randbedingungen ermittelt (Leckgröße, keine Berücksichtigung von Ausbreitungshindernissen, mittlere Ausbreitungsbedingungen in lockerer Bebauung, Berücksichtigung Flash-Verdampfung).
Sind Detailkenntnisse von zu errichtenden Anlagen bekannt, kann eine Einzelfallprüfung
durchgeführt werden, die unter Umständen zu einer Verminderung des Achtungsabstandes
führt (geringere Leckgröße, genauer Standort im Plangebiet, bauliche Maßnahmen). Aus diesem Grund sollte weiterhin festgesetzt werden, dass Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen, in denen Stoffe mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der Kommission für
Anlagensicherheit der oben genannten Klassen I, II und III der Stoffliste des Anhangs I der
Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV
überschreiten ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn in einer Einzelfallprüfung die
ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete nachgewiesen ist.
Hinweise:
Entsprechend dem Leitfaden KAS-18 beziehen sich die Abstandsempfehlungen nur auf den
Menschen bzw. dessen Leben und körperliche Unversehrtheit als zu schützende Rechtsgüter.
Für andere nach § 50 BImSchG schutzbedürftige Gebiete, die beispielsweise der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (92/43 EG), der Vogelschutzrichtlinie (79/409 EWG) oder nationalen
Landschaftsschutzgebietsregelungen unterliegen, sind gesonderte Betrachtungen vorzunehmen. Bislang fehlen jedoch einheitliche Empfehlungen für entsprechende Abstände.
Anmerkung: Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDIRichtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Dienststunden eingesehen werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 110
11.1.2 Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB]
Planzeichnung
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl ist in der Planzeichnung mit 0,8 festgesetzt.
Begründung:
Die Obergrenze gemäß § 17 (1) BauNVO wird ausgeschöpft, da es Ziel der Planung ist, dass
sich am Standort vorzugsweise flächenintensive Unternehmen aus dem Logistikbereich ansiedeln sollen. Andererseits ist es notwendig, im Interesse des sparsamen Umgangs mit
Grund und Bodens (Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen; Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB), die für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehenden Flächen effektiv auszunutzen.
Planzeichnung
Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl ist in der Planzeichnung mit 8,0 festgesetzt.
Begründung:
Die nach § 17Abs.1 BauNVO zulässige Obergrenze von 10,0 wird nicht voll ausgeschöpft.
Damit wird gewährleistet, dass sich die Bebauung in das städtebaulich-gestalterische Konzept
für das Gesamtgebiet des Güterverkehrszentrums einfügt. Dieses sieht u.a. vor, dass die
Ausgestaltung der Baukörper nicht zu voluminös erfolgt und damit einer möglichen Beeinträchtigung des Landschafts- und Siedlungsbildes entgegengewirkt wird.
Textfestsetzung
Höhe baulicher Anlagen
Die maximal zulässige Höhe für bauliche Anlagen beträgt 20 m über der Bezugshöhe. Innerhalb des Schutzstreifens für die 110- KV-Trasse sind bauliche Anlagen nur bis 3 m über der
Bezugshöhe zulässig (Zustimmung des Versorgungsunternehmens erforderlich).
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des
Baugrundstückes.
Begründung:
Die Bauhöhenbeschränkung ist aus städtebaulich-gestalterischen Gründen und aus Gründen
des Landschaftsbildes erforderlich.
Im Bereich des Schutzstreifens der 110-kV-Freileitungstrasse ist eine Bebauung nur eingeschränkt und unter der Voraussetzung, der Zustimmung des Versorgungsunternehmens zulässig.
11.1.3 Bauweise
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 4 BauNVO]
Textfestsetzung
Innerhalb des Baugebietes wird eine abweichende Bauweise wie folgt festgesetzt:
Die Länge der Gebäude darf 50 m überschreiten.
Begründung:
Die Festsetzung soll gewährleisten, dass Gewerbebauten, die auf Grund ihrer nutzungsspezifischen Anforderungen Gebäudelängen von mehr als 50 m Länge erfordern, errichtet werden
können. Gleichzeitig jedoch werden die Regelungen der offenen Bauweise als gültig erklärt,
um die seitlichen Grenzabstände zu den Grundstücksgrenzen zu sichern.
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11.1.4 Baugrenzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO]
Planzeichnung
In der Planzeichnung ist die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.
Begründung:
Mit der Festsetzung der Baugrenzen soll sichergestellt werden, dass das Gestaltungsprinzip
der bereits realisierten bzw. geplanten Gebiete im Güterverkehrszentrum weitergeführt wird.
Dieses sieht die Freihaltung eines Streifens von mindestens 5 m zwischen Bebauung (Hauptbaukörper) und öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Grün- oder Waldflächen vor.
Die Art und Weise der Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche verfolgt damit insbesondere städtebaulich-gestalterische Ziele.
11.1.5 Nebenanlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 Abs. 2 BauNVO]
Textfestsetzung
Nebenanlagen, die der Versorgung des Gewerbegebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen als Ausnahmen zulässig.
Begründung:
Um den Betrieb der ansässigen Unternehmen jederzeit und umfassend sicherstellen zu können, sind Nebenanlagen, die der Versorgung des Gewerbegebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, innerhalb des Gewerbegebietes
auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig; sofern keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen.
11.1.6
Verkehrflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Straßenverkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Geh- und Radweg - festgesetzt.
Begründung:
Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche sichert die verkehrliche Erschließung des Baugebietes
für den motorisierten Verkehr. Die Querschnittsbreite von 10 m ermöglicht die Anlage einer
Straße gemäß den Ausbaustandards der Stadt Leipzig.
Die als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Geh- und Radweg – festgesetzten
Flächen dienen primär dem Fußgänger- und Radverkehr. Im Havariefall sollen die Flächen
auch für Rettungs- und Löschfahrzeuge nutzbar sein.
11.1.7 Mit Leitungsrecht zu belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Planzeichnung
In der Planzeichnung ist eine mit Leitungsrecht zu belastende Fläche zu Gunsten der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH festgesetzt.
Begründung:
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Die Abwasserdruckleitung DN 450 wird von der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH
betrieben. Die Leitung hat eine primäre Erschließungsfunktion für das Güterverkehrszentrum.
Die Festsetzung der mit dem Leitungsrecht zu Gunsten der Kommunalen Wasserwerke GmbH
belasteten Fläche dient dem Schutz der Leitung sowie des Steuerkabels und gewährleistet die
Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten.
11.1.8 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Textfestsetzung
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche (einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück) insgesamt die folgenden immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegel (gemäß DIN ISO 9613-2, Oktober 1999) weder tags
(06:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00 Uhr) überschreiten:
Tabelle A. Immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel
Teilfläche
Flächengröße
immissionswirksamer
flächenbezogener
in m² überbaubare Schallleistungspegel in dB(A)
Grundstücksfläche
tags
nachts
(06:00 – 22:00 Uhr)
(22:00 – 06:00 Uhr)
GE 1
3.400
60
50
GE 2 (2.1+2.2) 111.700
60
50
Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweise der Zulässigkeit des Vorhabens der Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm 1998 zu ermitteln. Der nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) prognostizierte Beurteilungspegel der
auf der Planfläche geplanten Anlage(n) (einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück) darf unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht höher sein als das Immissionskontingent, das sich aus den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergibt.
Beim Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen sind auch bereits bestehende Anlagen innerhalb dieses Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Die Summation über die Immissionskontingente einzelner Teilflächen ist zulässig.
Die Festlegung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in Tabelle A
erfolgte so, dass bei deren Einhaltung die geltenden Immissionsrichtwerte bzw. die festgelegte
Immissionskontingente außerhalb der Planfläche eingehalten werden können. Die Schallausbreitungsrechnung wurde hierbei entsprechend der DIN ISO 9613-2 frequenzabhängig in Oktavbändern nach folgender Beziehung durchgeführt:
L fT (DW ) = LW + Dc − Adiv − Aatm − Agr − Abar − Amisc
L AT (LT )= L AT (DW )− C met .
Die zur Berechnung der Immissionskontingente zu verwendenden Flächenschallquellen nach
Tabelle A sind mit dem folgenden Relativspektrum zu versehen:
Tabelle B. A-bewertetes Oktavspektrum LWA/Okt, bezogen auf den A-Schallleistungspegel LWA
Frequenz in Hz
LWA/Okt - LWA in dB(A)
63
– 25
125
250
– 17,5 – 10
500
– 7,5
1000
–5
2000
–6
4000
–9
Die Schallquellenhöhe wird einheitlich für alle Teilflächen mit 5 m über Grund angesetzt.
Das Richtwirkungsmaß DI ist mit 0 dB zu berücksichtigen.
Für die Dämpfung Agr aufgrund des Bodeneffektes wird das alternative Verfahren der frequenz-unabhängigen Berechnung verwendet.
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Es wird mit freier Schallausbreitung gerechnet, d. h. Abar = 0 dB. Die Berechnung von Aatm erfolgt für die Parameter 10 °C und 70 %.
Der für die standortbezogene meteorologische Korrektur Cmet erforderliche Faktor C0 wird
nach folgender Gleichung berechnet:
C0 = −10 ⋅ log(
TQ
T
TM
+
⋅ 10−0,15 + G ⋅ 10−1 ) dB
100 100
100
Anteil der Mitwind-Wetterlagen einschließlich Windstille und Inversions- Wetterlagen
TM
in %,
TQ
Anteil der Querwind-Wetterlagen in %,
TG
Anteil der Gegenwind-Wetterlagen in %.
Dabei ist die folgende Windstatistik zugrunde zu legen:
Windrichtung
Nord
Ost
Süd
West
Windrichtungssektor
in Grad
0 – 30
30 – 60
60 – 90
90 – 120
120 – 150
150 – 180
180 – 210
210 – 240
240 – 270
270 – 300
300 – 330
330 – 360
Windstille
relative
in %
4,2
5,5
7,3
5,6
5,0
9,4
11,9
14,5
13,7
8,9
8,1
5,9
0,0
Häufigkeit
Umlaufende Winde und Windstille werden dabei der Mitwindschicht zugeschlagen.
[§ 1 Abs. 4 Nr.2 BauNVO]
Begründung:
Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass das geplante Gewerbegebiet mit den
vorhandenen, außerhalb des Plangebietes gelegenen störempfindlichen Nutzungen (Wohnbebauung und Kleingärten) schalltechnisch verträglich sind.
Für die Teilflächen im Geltungsbereich des B-Plans wurden in einer Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. M96 544/1 vom 19.11.2011)) Geräuschkontingente derart ausgearbeitet, dass die daraus resultierenden Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebiets die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 angemessen unterschreiten.
Als Immissionsorte wurde gewählt:
IO 1 Erich-Thiele-Straße
IO 2 Kleingartenverein „Lindenthal-West“, Südwest-Ecke
IO 3 Karl-Marx-Platz 2
IO 4 Wiesenring 50
IO 5 Bahnstraße, Lützschena-Stahmeln
IO 6 Am Exer 7
Der Immissionsort IO 1 befindet sich westlich der Kleingartenanlage „Lindenthal-West“. Diese
Einzelnutzung wurde in zurückliegenden Untersuchungen hinsichtlich des Schutzbedarfes
entweder entsprechend einer Kleingartenanlage bzw. als Außenbereichsnutzung behandelt.
Vorsorglich wurde das Gebäude mit einem Schutzanspruch berücksichtigt, der für ein Dorfund Mischgebiet sachgerecht wäre. Dieser wird üblicherweise auch bei der Berücksichtigung
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von schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich bei der Beurteilung zur Anwendung gebracht.
Für den Immissionsort IO 2, Kleingartenanlage „Lindenthal-West“ entspricht die tatsächliche
Nutzung einer Kleingartensiedlung. Somit ist nach Beiblatt zu DIN 18005, Teil 1 tags und
nachts von einem Orientierungswert von 55 dB(A) auszugehen.
Der Immissionsort IO 3, Karl-Marx-Platz 2 befindet sich im westlichen Bereich der Bebauung
des Ortsteils Lindenthal. Für diesen Bereich wird von einem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen, so dass hier die Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und
40 dB(A) nachts zur Beurteilung heranzuziehen sind.
Beim Immissionsort IO 4, Wiesenring 50 handelt es sich um eine Wohngebäude im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes E-77 „Wohn- und Gewerbepark Stahmeln“,
wonach von einem Schutzanspruch eines Mischgebietes auszugehen ist. Zur Beurteilung sind
hier Orientierungswerte in Höhe von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts heranzuziehen.
Die Wohnbebauung des Immissionsortes IO 5, Bahnstraße befindet sich in einem faktischen
allgemeinen Wohngebiet. Demnach wären hier grundsätzlich Orientierungswerte von 55 dB(A)
tags und 40 dB(A) nachts zu berücksichtigen.
Die innerhalb des angrenzenden GVZ gelegenen Nutzungen und Bereiche werden durch den
Immissionsort IO 6, Am Exer berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Gewerbegebietsflächen
bzw. um gewerbliche Nutzungen, so dass Orientierungswerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A)
nachts zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bei der Wohnbebauung südlich des Plangebietes kann aufgrund der Nachbarschaft zu den bestehenden Nutzungen innerhalb des GVZ von einer Gemengelage ausgegangen werden. Diese Bereiche unterliegen dem Einfluss des nahegelegenen Flughafens
Leipzig-Halle sowie der südlich der Bundesautobahn A 14 existierenden gewerblichen und
industriellen Nutzungen. Darüber hinaus kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass
aufgrund der Ortsrandlagen ein verminderter Schutzanspruch bis hin zu den Orientierungswerten, die für Dorf- und Mischgebiete; d.h. 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, bei Beurteilung anzuwenden wäre.
Mit der Geräuschkontingentierung wird durch entsprechende Festsetzungen im B-Plan die aus
dem Plangeiet zu erwartende Zusatzbelastung ausreichend begrenzt, um der vorliegenden
Geräuschsituation Rechnung zu tragen.
Die Festlegung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in Tabelle A
erfolgte so, dass bei deren Einhaltung die geltenden Immissionsrichtwerte bzw. die festgelegte
Immissionskontingente außerhalb der Planfläche eingehalten werden können. Die Schallausbreitungsrechnung wurde hierbei entsprechend der DIN ISO 9613-2 frequenzabhängig in Oktavbändern gemäß der Textfestsetzung durchgeführt.
Die Ergebnisse der berechneten Immissionskontingente zeigen, dass:
Gemessen am grundsätzlichen Schutzanspruch der Immissionsorte die Immissionskontingente des B-Planes zur Tagzeit die Orientierungswerte für alle Immissionsorte um mindestens 11 dB(A) unterschreiten. Damit können etwaige nachteilige Auswirkungen durch
das Planvorhaben für die Tagzeit ausgeschlossen werden. Bei analoger Anwendung der
TA Lärm lägen alle Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereiches des Planvorhabens.
gemessen am grundsätzlichen Schutzanspruch die Immissionskontingente zur Nachtzeit
am nächstgelegenen Immissionsort IO 1 den Orientierungswert um 6 dB(A) unterschreiten. Somit ist hier von einer unveränderten Geräuschsituation nach Umsetzung der Planung auszugehen.
Bei analoger Anwendung der TA Lärm wäre damit von einem irrelevanten Beitrag des
Planvorhabens auszugehen.
An den Immissionsorten IO 2, IO 3 und IO 4 werden die Orientierungswerte zur Nachtzeit
um etwa 20 dB(A) oder mehr unterschritten. Damit ist an diesen Immissionsorten davon
auszugehen, dass das Planvorhaben zu keinen nachteiligen Auswirkungen führt.
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An den Immissionsorten IO 5 und IO 6 werden die Orientierungswerte zur Nachtzeit noch
um etwa 13 dB(A) oder mehr unterschritten. Auch an diesen Immissionsorten kann von
einer Verträglichkeit der Planung ausgegangen werden.
Bei analoger Anwendung der TA Lärm lägen zur Nachtzeit die Immissionsorte IO 2 bis IO
6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Planvorhabens.
gemessen an abgesenkten Schutzansprüchen, die durch die o.g. Gemengelage ggf. begründbar wären, ergäbe sich eine noch deutlichere Unterschreitung.
Selbst unter der Voraussetzung, dass die Orientierungswerte durch die vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen bereits heute zur Nachtzeit ausgeschöpft oder überschritten wären, würde sich die Geräuschsituation, verursacht durch die Planung nicht relevant verändern.
Im Zusammenhang mit der Prüfung, inwieweit die vorliegende Planung schalltechnisch verträglich ist, muss die Auswirkung des planinduzierten Verkehrs auf die Geräuschsituation geprüft werden. Die Untersuchung der Straßenverkehrsgeräusche, die durch das Planvorhaben
induziert werden, kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung selbst unter Berücksichtigung
konservativer Annahmen verträglich ist.
Damit werden durch das Planvorhaben auf den öffentlichen Verkehrswegen keine nachteiligen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen.
Insgesamt ist damit sowohl im Hinblick auf die zu erwartenden Beiträge durch die Geräuschkontingentierung als auch für die planinduzierten Verkehrsgeräusche von einer verträglichen
Planung in geräuschimmissionsschutzfachlicher Hinsicht auszugehen.
11.1.9 Pflanzfestsetzungen
Textfestsetzung
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und § 9 Abs. 1a BauGB]
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Sträucher pro 100 qm zu begrünende Fläche) und einem
einheimischen standortgerechten Baum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm)
je angefangene 100 qm zu bepflanzen. Vorhandene Bäume und Sträucher sind auf diese
Festsetzung anrechenbar.
Begründung:
Im Randstreifen zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen und der Grenze des BPlanes wird eine, im Durchschnitt 6 m breite, Vegetationsfläche erhalten und durch Sträucher
und Bäume ergänzt. Vorhandene Bäume und Sträucher sind auf diese Festsetzung anrechenbar.
Die umlaufende Eingrünung trägt dazu bei, die ökologisch wirksame Verbindung zwischen den
Grünflächen des Quartiers C (GVZ Süd II), des Exerzierplatzes und den östlich angrenzenden
Flächen § 26-Biotopflächen aufrecht zu erhalten.
Die Festsetzung zum Anpflanzen von Sträuchern bzw. Laubbäumen erfolgt auch mit der Absicht, zur optischen Strukturierung und Abgrenzung des Gebietes durch raumbildende einheimische Gehölze beizutragen.
Die Pflanzstandorte werden nicht konkret festgesetzt, um den individuellen Entscheidungsspielraum nicht einzuschränken und bewusst eine lockere und unregelmäßige Verteilung der
Gehölze zu erreichen. Jedoch sollte bei der Pflanzung der Sträucher eine gruppenweise
Pflanzung berücksichtigt werden.
Textfestsetzung
Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen
[§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB]
26.10.2015
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Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu höchstens 35% mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (40 St. pro 100 qm zu begrünende Fläche) und einem einheimischen,
standortgerechten Laubbaum 1.Ordnung, Stammumfang mindestens 20-25 cm je angefangene 200 qm zu begrünende Fläche zu bepflanzen.
25% der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen anzulegen. Durch
geeignete Pflegemaßnahmen sind sie zu mageren Frischwiesen zu entwickeln.
Die verbleibenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen oder der
natürlichen Sukzession zu überlassen.
Begründung:
In den Gewerbegebieten wird der Anteil an Gehölzpflanzungen an den nicht überbauten
Grundstücksfläche auf 35 % beschränkt, um die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu fördern. Die Artenauswahl der Gehölze ist grundsätzlich an der potentiellem natürlichen Vegetation orientiert sowie den besonderen Standortbedingungen innerhalb der Gewerbegebiete
angepasst. Die Anpflanzung einheimischer Pflanzenarten trägt zur Förderung heimischer Tierund Pflanzenarten bei.
Mindestens 25 % der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen, der durch Ausmagerung zu einer mageren Frischwiese entwickelt werden sollte (z.B. 2malige Mahd im Jahr mit Mähgutabtransport).
Die restlichen Flächen sind gärtnerisch anzulegen oder der natürlichen Sukzession zu überlassen, um zu gewährleisten, dass diese Flächen auf Dauer vegetationsbedeckt sind. Grundstücksflächen, die erst später bebaut werden, sollen unversiegelt und der natürlichen Sukzession überlassen bleiben.
Textfestsetzung
Begrünung von Pkw-Stellplatzanlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
Je angefangene 4 ebenerdige Pkw-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum 1. Ordnung, Stammumfang mindestens 20-25 cm, zu pflanzen. Die Baumscheiben sind
in einer Fläche von mind. 6 qm herzustellen und vor Überfahren zu schützen. Aneinander stoßende Parkplatzreihen sind durch einen mindestens 1,5 m breiten Pflanzstreifen voneinander
zu trennen. Pflanzstreifen und Baumscheiben sind mit niedrigen Sträuchern oder Bodendeckern zu begrünen und vor Überfahrten zu schützen.
Begründung:
Je 4 Stellplätze ist ein Großbaum zu pflanzen, um die optisch störende Wirkung der versiegelten Parkflächen zu mindern. Der Schattenwurf der Großbäume wirkt einer extremen Aufheizung der versiegelten Flächen entgegen und vermindert die Beeinträchtigung des Lokalklimas
durch die Stellflächen. Mit der Festsetzung der Mindestqualität wird eine angemessene Eingrünung und zeitnahe Übernahme der ökologischen Funktion für das Gebiet erreicht.
In die Festsetzung der Mindestbreite der Pflanzstreifen auf 1,5 m sind die Hochborde eingerechnet, die die Pflanzflächen gegen die Stellflächen abgrenzt. Bei üblicherweise 15 cm breiten Hochborden verbleibt somit eine Pflanzfläche von 1,2 m Breite netto innerhalb der Pflanzstreifen. Bei der Ausführung ist unbedingt zu sichern, dass die Pflanzstreifen nicht nach unten
abgedichtet sind sondern
Bodenanschluss haben, damit Niederschlagswasser versickern kann. Um den Großbäumen
eine ausreichende große 6 qm umfassende Baumscheibe zur Verfügung zu stellen, sind die
Pflanzstreifen im Bereich der Bäume aufzuweiten.
Textfestsetzung
Begrünung von öffentlichen Verkehrsflächen
[§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB]
Entlang der in der Planzeichnung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen sind auf
dem Baugrundstück Alleen mit großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung aus Stieleiche und
Hainbuche (Quercus Robur und Carpinus betulus, Stammumfang mind. 20 – 25 cm, Kronen26.10.2015
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ansatz in mind. 2,5 m Höhe) in einem Pflanzabstand von 10 m in der Reihe zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Unterbrechungen der Baumreihen im Bereich
von Einmündungen oder Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Baumscheiben sind in einer
Fläche von mind. 6 qm herzustellen und vor Überfahren zu schützen. Die Baumscheiben sind
mit Rasen anzusäen.
Begründung:
Baumalleen an Straßen mildern die Aufheizung, haben Lüftungsfunktion und sind immissionsschützend, indem sie Staub binden. Durch die Pflanzung der Alleebäume im Kronenschluss
bilden sie "Wanderungsschienen" für Vögel und Insekten, was durch die Unterpflanzung mit
Pflanzstreifen verstärkt wird.
Die Festsetzung von Baumpflanzungen entlang der Straßen (nicht in den Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung) dienen der Strukturierung des Plangebietes durch Betonung
der Straßenachsen. Der Abstand der festgesetzten Bäume von 10 m gewährleistet, dass sich
Biotopverbundfunktionen zeitnah entwickeln können. Die Festsetzung der Pflanzqualität dient
einem homogenen Erscheinungsbild und erzielt relativ schnell einen hohen ökologischen Wert
für das Gebiet. Zur Sicherung der Vitalität der Bäume werden Baumscheiben mit einer Mindestgröße von 6 m² festgesetzt, die vor Überfahren zu sichern sind (z.b. durch Aufstellung von
Schutzbügeln), damit die Versickerung von Regenwasser nicht durch Verdichtung beeinträchtigt wird.
Textfestsetzung
Begrünung von Fassaden
Mindestens 30 % der Wandflächen, die nicht aus technologischen Gründen frei von Vegetation bleiben müssen, sind mit Kletterpflanzen zu begrünen (Pflanzabstand 1m).
An Stelle der zu begrünenden Wandflächen kann auch eine ebenerdige Fläche begrünt werden (Verhältnis: 1 qm Wandfläche, die nicht aus technologischen Gründen frei von Vegetation
bleiben muss, zu 0,5 qm ebenerdiger Fläche). Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung zur Begrünung von fensterlosen Fassadenteilen erfolgt in erster Linie aus
siedlungsgestalterischen Gründen, um fensterlose, funktional gestaltete Fassaden optisch in
das GVZ zu integrieren. Weiterhin trägt Fassadenbegrünung zur Verbesserung der mikroklimatischen-lufthygienischen Situation im direkten Baukörperbereich, zur Verbesserung der
bauphysikalischen Eigenschaften von Außenwänden und zur Schaffung von Lebensräumen
für Pflanzen und Tieren bei. Um bei Vorhaben die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen,
kann im Rahmen eines Befreiungsantrages auf die geforderte Fassadenbegrünung verzichtet
werden und alternativ eine ebenerdige Begrünung innerhalb der Gewerbegebiete im Verhältnis 1 qm Wandfläche zu 0,3 qm ebenerdiger Fläche umgesetzt werden.
Textfestsetzung
Dachbegrünung
Mindestens 10 % der Dachflächen auf baulichen Anlagen sind mindestens extensiv zu begrünen. An Stelle der zu begrünenden Dachflächen kann auch eine ebenerdige Fläche begrünt
werden (Verhältnis: 1 qm Dachfläche zu 0,3 qm ebenerdiger Fläche). Die Anpflanzungen sind
dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB]
Begründung:
Dachbegrünung leistet einen erheblichen Beitrag zur Verminderung der mit einer Versiegelung
verursachten Beeinträchtigungen des abiotischen Naturhaushaltes. Dachbegrünung trägt ins-
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Begründung zum Bebauungsplan
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besondere zur Regenwasseraufnahme bzw. -rückhaltung und zur Verminderung der Aufheizung bei.
Daneben können extensive Dachbegrünungen verschiedene angepasste Pflanzen beherbergen und somit einen Lebensraum auch für Tiere, v. a. Insekten, bieten, und dadurch auch die
ökologische Vielfalt/Biodiversität im Plangebiet erhöhen.
Um bei Vorhaben die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen, kann im Rahmen eines Befreiungsantrages auf die geforderte Fassadenbegrünung verzichtet werden und alternativ eine
ebenerdige Begrünung innerhalb der Gewerbegebiete im Verhältnis 1 qm Wandfläche zu 0,3
qm ebenerdiger Fläche umgesetzt werden.
11.1.10
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Textfestsetzung
Versickerung des Niederschlagswassers
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für anderweitige Brauchwasserzwecke verwendet wird, auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise von der Versickerung des auf den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers insoweit abgesehen werden, wie nachgewiesen
wird, dass dessen Versickerung auf Grund der Bodeneigenschaften nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Um die natürlichen Versickerungsvorgänge möglichst wenig zu beeinträchtigen, zur Erhöhung
der Grundwasserneubildung und zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen ist
das auf den überdachten Grundflächen der Grundstücke anfallende Niederschlagswasser,
soweit möglich, zu versickern.
Eine Versickerung kann wegen ggf. schwierigen Baugrundverhältnisse nicht als Regellösung
festgesetzt werden,, sondern lediglich punktuell in Abhängigkeit von den konkreten Bodenverhältnissen. Deshalb erfolgt eine verpflichtende textliche Festsetzung mit der Möglichkeit der
Ausnahme.
Die Rückhaltung und/oder Verwendung des Niederschlagswassers und verzögerte Abgabe in
die Entwässerungsnetze bzw. Vorflut dient aus ökologischer Sicht der Entlastung des Vorfluters.
Textfestsetzung
Entwicklung eines naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes (M 1)
Der vorhandene Gehölzbestand (Holunder-Eschen-Vorwald, Pappelwald, Holundergebüsch)
ist in einen naturnahen Eichen-Hainbuchenwald umzuwandeln. Dazu soll der Bestand geringfügig ausgelichtet und im Wege eines Voranbaus die Baum- und Straucharten des Eichenund Hainbuchenwaldes unter die verbleibenden Überhälter gepflanzt werden. Ein Teil der
Überhälter mit Totholz und einzelne höhlenreichen Bäume sollen langfristig erhalten bleiben.
Im Bereich des Schutzstreifen der 110-kV-Hochspannungsleitung dürfen nur Gehölze angepflanzt werden, deren Endwuchshöhe 3 m nicht überschreitet.
Verbleibende offene Flächenanteile (Grünlandbrache und Ruderalflur) sind im Sinne eines
naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes aufzuforsten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und § 9 Abs. 1a BauGB]
Begründung:
Mit der Anlage eines naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes wird die Vielfalt der entstehenden
Anpflanzungen im B-Plangebiet erhöht und somit langfristig Lebensraum für waldbewohnende
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Begründung zum Bebauungsplan
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Tierarten und einer spezifisch ausgeprägten Krautschicht eines Eichen-Hainbuchenwaldes
geschaffen. Mit dem Erhalt von Überhältern wird ein schonender Umbau des jetzigen Bestandes gewährleistet und damit die Strukturvielfalt der Fläche erhöht (Altbäume; Höhlenbäume;
Totholz; offenere, lichte Bereiche mit neuen Anpflanzungen). Die Einschränkung der Gehölzpflanzungen im Leitungsschutzstreifen der 110-KV-Hochspannungsleitung hinsichtlich der
Endwuchshöhe berücksichtigt die Forderung des Leitungsbetreibers, ohne Beeinträchtigungen
Bau-, Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können.
Insgesamt wird mit den Anpflanzungen innerhalb des B-Plangebietes Süd III und den umliegenden Anpflanzungen im Bereich des Industriestandortes "Porsche" und des "GVZ" ein Biotopverbund geschaffen, dessen zentrale Elemente der Tannenwald und der ehemalige Exerzierplatz sind.
Textfestsetzung
Naturnahe Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung (M 2)
Die Regenwasserrückhalteeinrichtung ist mit unterschiedlich flach geneigten Böschungen und
Wassertiefen zu gestalten. Die Abdichtung erfolgt mit Ton oder anderen natürlichen Materialien. Die Flachwasserbereiche sind mit Kies- oder Sandschüttungen zu versehen. Dauerstauflächen sind in den Randzonen mit Pflanzen der Uferzone zu bepflanzen. Darüber hinaus sind
10% der angrenzenden Fläche mit einheimischen Sträuchern nasser Standorte (40 St. pro
100 qm zu begrünende Fläche) zu bepflanzen. Der übrige Bereich ist mit einer naturnahen
Grünlandeinsaat anzulegen.
Die Befestigung von Wirtschaftswegen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern
kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1a BauGB]
Begründung:
Auf entstehenden wechselfeuchten Vegetationsflächen wird sich eine hohe Artenvielfalt entwickeln. Die naturnahe Ausgestaltung der Regenrückhalteflächen mit flach geneigten Böschungen, unterschiedlichen Wassertiefen, Kies- und Sandschüttungen in den Flachwasserbereichen, Initialpflanzungen von Röhricht u.a. Pflanzen der Uferzone sowie Gehölzpflanzungen an
den Böschungsschultern schaffen Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Von
den offenen Wasserflächen kann Wasser verdunsten, steht damit dem natürlichen Wasserhaushalt wieder zur Verfügung und muss nicht in den Vorfluter geleitet werden. Dies trägt zur
Minderung des Eingriffes in Natur und Landschaft bei.
Textfestsetzung
Extensive Beweidung von Offenlandbiotopen (M 3)
Entwicklung magerer Frischwiesen mit Hecken, Gebüschen und Einzelbäumen, z.B. durch
ganzjährige extensive Beweidung mit Rindern und Pferden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1a BauGB]
Begründung:
Durch die Optimierung der Offenlandflächen durch eine extensive Beweidung mit Rindern und
Pferden entstehen vielfältige Grünflächen (unterschiedliche Strukturen, kleinräumiger Wechsel
von kurzrasigen Strukturen mit Hochstaudenfluren, Gebüschen und Einzelbäumen bis zu
Feldgehölz), die neue Lebensräume vor allem für anspruchsvollere Arten der Offen- und
Halboffenlandschaften wie z.B. Neuntöter, Grauammer, Sperbergrasmücke, Braun- und
Schwarzkehlchen darstellen. Darüber hinaus erfüllen diese naturnahen extensiv gepflegten
Grünlandschaften eine Trittsteinfunktion innerhalb eines Biotopverbundsystems, da sie den
genetischen Austausch und Wanderungsbedarf von Tierarten fördern. Zusammen mit den
Biotopstrukturen der Umgebung (Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Extensivgrünlandflächen) kann auf diese Weise ein Biotopverbundnetz zwischen Tannenwald und Elsteraue sowie zwischen ehem. Exerzierplatz und weiteren naturnahen Offenlandschaften der Umgebung
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Begründung zum Bebauungsplan
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entwickelt werden. Gleichzeitig wird die Forderung des Regionalplanes Westsachsen nach
Entwicklung eines regionalen Grünzuges in diesem Bereich erfüllt.
Textfestsetzung
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
Zuordnungsfestsetzung:
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes ausgleichbaren
Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Vogelarten wird als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme eine zwecks Optimierung und Erhaltung von Halboffenlandschaft zur Förderung der Vogelarten Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter extensive Grünlandnutzung nördlich des B-Planes auf den Flurstücken Nr. 661, 662, 663, 664 (tw), 670, 673,
676, 677, 678 und 679 der Gemarkung Lindenthal in der Stadt Leipzig herangezogen, die dem
Plangebiet vollständig zugeordnet wird.
Inhaltliche Festsetzung:
Auf der insgesamt ca. 9,35 ha großen oben parzellenscharf benannten Fläche ist insbesondere durch eine extensive Ganzjahresbeweidung mit Heckrindern und Exmoorponys auf 8,16 ha
und eine Umwandlung des bestehenden Pappelforstes in einen naturnahen EichenHainbuchenwald auf 1,19 ha die ökologische Funktion der Lebensräume im näheren Umfeld
des Plangebietes der gem. Artenschutzprüfung betroffenen Arten der Avifauna zu erhalten
und zu verbessern.
[§ 1a Abs. 3 u. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist zum Schutz der Umwelt ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen. Dies kann auch durch Maßnahmen an anderer Stelle
als am Ort des Eingriffs erfolgen. Die Maßnahme ist in der Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr.
245 „GVZ Süd-III“ gemäß § 44 Abs. 5 des BNatSchG als vorgezogene artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahme („CEF-Maßnahme“) vorgesehen. Durch das Vorhaben werden möglicherweise Niststätten und Nahrungshabitate der besonders und teilweise streng geschützten
Vogelarten Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter überbaut und damit zerstört.
Zur Kompensation des Verlustes oder der Beeinträchtigung von Bruthabitaten dieser Vogelarten der Halboffenlandschaft sind entsprechend der artenschutzrechtlichen / CEF-Maßnahme
auf der ca. 9,35 ha großen Fläche (8,16 ha Ruderalflur und 1,19 ha Pappelforst) auf dem angrenzenden ehemaligen Exerzierplatz und damit im näheren Umfeld des Vorhabens folgende
Maßnahmen vorgesehen:
- Einzäunung und sehr extensive, ganzjährige Beweidung (0,3-0,5 GVE/ha) mit Rindern
und Pferden eines Teils des ehemaligen Exerzierplatzes, der aus extensiver Schafbeweidung hervorgegangen ist und z. Zt. brachliegt. Zielbiotoptyp sind magere Frischwiesen
bzw. –weiden, in denen sich kurzrasige und hochstaudenreiche Strukturen sowie einzelne
Gebüsche kleinräumig abwechseln und damit Lebensraum für Schwarzkehlchen, Sperbergrasmücke und Neuntöter bieten.
- Auflichtung des vorhandenen Pappelbestandes und Voranbau mit Arten des EichenHainbuchenwaldes, allmähliche Entnahme der hiebsreifen überständigen Pappeln unter
Erhaltung der bestehenden Lebensraumfunktionen (Erhaltung von Totholz-, Horst- und
Höhlenbäumen) und laufende Jungwuchspflege.
Durch diese Maßnahmen, die im näheren Umfeld des Vorhabens ausgeführt werden, wird
sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Lebensräume dieser Arten im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt. Die Umsetzung und der dauerhafte Erhalt dieser Maßnahmen
kann sichergestellt werden, da die Flurstücke Nr. 661, 662, 663, 664 (tw), 670, 673, 676, 677,
678 und 679 der Gemarkung Lindenthal in der Stadt Leipzig als Maßnahmen Bestandteil des
Ökokontos der GVZ Entwicklungsgesellschaft GmbH sind. Damit kann eine Bewirtschaftung
entsprechend der textlichen Festsetzung gewährleistet werden. Somit ist die Festsetzung
durchaus geeignet, die vorbereiteten Eingriffe fachlich qualifiziert zu kompensieren.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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Die Maßnahme ist mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Die Planung
berücksichtigt den Belang des besonderen Artenschutzes als textliche Festsetzung (§ 44 Abs.
5 BNatSchG), da dieser Belang nach aktueller Rechtsprechung (siehe BayVGH vom
30.03.2010) eine konkretere Sicherung als über eine vertragliche Regelung benötigt. Die aus
den übrigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege resultierenden planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden über eine vertragliche Regelung (Städtebaulicher Vertrag) gesichert.
Textfestsetzung
Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen
Die Befestigung von Stellplätzen und Lagerflächen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. Es sind ausschließlich helle Oberflächenbelägen zulässig. Eine Vollversiegelung der Lagerflächen ist nur insoweit zulässig, wie die Nutzung es
erfordert oder Schadstoffeintrag in den Untergrund zu befürchten ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Um die natürlichen Versickerungsvorgänge möglichst wenig zu beeinträchtigen, zur Erhöhung
der Grundwasserneubildung und zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen sind
Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien herzustellen und zu begrünen. Die Auswahl
einer hellen Oberfläche des Befestigungsmaterials (Schotter, Rasengittersteine oder [Beton-]
Pflaster) vermindert die Aufheizung der Industriegebiete durch Stellplätze.
Unter einer hellen Oberfläche ist ein Farbton vergleichbar mit der RAL-Farbe 7004 "Signalgrau" und heller zu verstehen.
11.2. Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
11.2.1 Einfriedungen
Textfestsetzung
Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 3,0 m über der natürlichen Geländeoberfläche
zulässig.
Begründung:
Die Begrenzung der Höhe erfolgt aus gestalterischen Gründen. Einfriedung dienen ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit auf den Grundstücken. Einfriedungen sollen sich
hinsichtlich des Gesamterscheinungsbildes des Gebietes der Bebauung der Grundstücke gestalterisch unterordnen. Die Begrenzung auf 3 m Höhe trägt diesem Rechnung (auch bei niedrigen Gebäuden); sie berücksichtigt zum Anderen ausreichend den Aspekt der Sicherheit.
11.2.2 Werbeanlagen
Textfestsetzung
Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegendem Licht sind nur ausnahmsweise zulässig.
Begründung:
Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sind Werbeanlagen mit
wechselndem und/oder bewegendem Licht nur ausnahmsweise zulässig.
12.
Hinweise
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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12.1. Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
Teil B: Text
Die nachfolgend genannten Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) werden außerhalb des Plangebietes durchgeführt:
Ökokonto der LBBW GVZ Entwicklungsgesellschaft mbH
- Grünlandextensivierung durch Beweidung mit Rindern und Pferden (8,18 ha)
- Umwandlung eines Pappelwaldes in einen standortgerechten EichenHainbuchenwald (1,19 ha).
Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Plangebietes
- Ersatzaufforstung eines Eichen-Hainbuchenwaldes auf ca. 1,14 ha am nördlichen
Rand des Plangebietes
- Umwandlung eines Laubholzforstes nichtheimischer Baumarten in einen EichenHainbuchenwald auf ca. 2,16 ha.
Ausgleichsmaßnahmen auf dem ehemaligen Flugplatz Waldpolenz (Gemeinde Brandis)
- Entsiegelung von Gebäudeflächen und anschließende Aufforstung eines Traubeneichen-Hainbuchenwalde
- Entsiegelung von vollversiegelten Wegen
- Aufforstung von Grünlandbrachen.
Begründung:
Bei der Ermittlung der Schwere des Eingriffes durch das geplante Vorhaben in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet bleibt als Ergebnis der Bilanzierung im Rahmen
des Grünordnungsplanes eine Differenz der Eingriffe zu den festgesetzten planinternen Ausgleichsmaßnahmen. Dies drückt für die einzelnen Schutzgüter die Verschlechterung der ökologischen Funktionen im Plangebiet nach Umsetzung des Bauvorhabens aus.
Um den Eingriff vollständig zu kompensieren, sind Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des
Geltungsbereiches des B-Plans erforderlich, deren Realisierung durch einen städtebaulichen
Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und dem Grundstückseigentümer und seinen Rechtsnachfolgern gesichert wird. Die Maßnahmen sind im Umweltbericht und Grünordnungsplan beschrieben.
Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches
des B-Planes wurde Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 245 (Beschluss der Ratsversammlung vom 15.05.2013) geregelt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1a BauGB]
12.2. Pflanzempfehlungen
Teil B: Text
Für die Auswahl der Gehölze oder sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang I
Pflanzempfehlungen in dieser Begründung zum B-Plan verwiesen.
12.3. Archäologischer Relevanzbereich
Teil B: Text
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal
durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden.
Diese besteht in der Flächenplanierung, d.h. Abtragung des Oberbodens mittels eines exakt
arbeitenden Großgerätes. Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
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der Behörde ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Der Termin für Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie
im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 14 SächsDSchG . Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der
bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld bekannte, archäologische Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes
sind.
Das Ergebnis der Grabung kann weitere archäologische Untersuchungen erforderlich machen.
Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine
Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
12.4. Flugsicherung im Bereich des Flughafens Leipzig/Halle
Teil B: Text
Das Plangebiet liegt im lateralen Bereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle. Bauvorhaben,
die in den Bauschutzbereich oder in den Schutzbereich der Radaranlage des Flughafens hineinragen bedürfen gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III"
Seite 124
D
PLANVOLLZUG
13.
Flächenbilanz
Nutzungsart
Fläche in qm
Gewerbegebiet
126.890
Verkehrsfläche
7.126
Regenwasserrückhalteeinrichtung/Löschwasserbecken
2.929
Private Grünflächen
10.967
Waldfläche
11.400
Geltungsbereich gesamt
159.312
14.
Städtebaulicher Vertrag und Kosten
Die Stadt
Leipzig
hat
einen Erschließungsvertrag
mit der
LBBW
GVZEntwicklungsgesellschaft mbH sowie mit Goodman Cerulan Logistics (Lux) S.ar.l. und Goodman Teal Logistics(Lux) S.ar.l. abgeschlossen (Beschluss der Ratsversammlung vom
15.05.2013).
Darin werden u.a. geregelt die Kostenübernahme sowie Gewährleistung für die Planung und
Herstellung
- der Erschließungsanlagen einschließlich Regenwasserrückhaltebecken,
- der Rad- und Gehwege,
- des Straßenbegleitgrüns,
- der grünordnerischen- und Ausgleichsmaßnahmen sowie
- die kostenfreie Übertragung zukünftig öffentlicher Grundstücksflächen an die Stadt.
Des Weiteren wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der LBBW
GVZ-Entwicklungsgesellschaft mbH sowie der Stadt Brandis abgeschlossen. Dieser Vertrag
dient der Finanzierung, Durchführung und Sicherung der externen Kompensationsmaßnahmen, die auf der Gemarkung der Stadt Brandis durchgeführt werden.
Leipzig, den 20.01.2016
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang I: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang I: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in
Form von Pflanzlisten genannt:
A
Bäume
Bäume 1. Ordnung
Acer pseudo-platanus
Alnus glutinosa
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Populus nigra
Populus tremula
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Tilia cordata
Ulmus glabra
Bergahorn
Schwarzerle
Rotbuche
Gemeine Esche
Schwarzpappel
Zitterpappel
Traubeneiche
Stieleiche
Silberweide
Winterlinde
Flatterulme
Bäume 2. Ordnung
Acer campestre
Carpinus betulus
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Frangula alnus
Malus sylvestris
Prunus padus
Pyrus pyraster
Rhamnus catharticus
Salix caprea
Sorbus aucuparia
Ulmus minor
B
Feldahorn
Hainbuche
Hasel
Weißdorn
Faulbaum
Wildapfel
Traubenkirsche
Wildbirne
Purgier-Kreuzdorn
Salweide
Eberesche
Feldulme
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus spec.
Euonymus europaeus
Prunus spinosa
Rosa canina
Viburnum opulus
Lonicera xylosteum
Rubus caesius
Rubus fruticosus
Rubus idaeus
26.10.2015
Hartriegel
Haselnuß
Weißdornarten
Pfaffenhütchen
Schwarzdorn
Hundsrose
Gewöhnlicher Schneeball
Rote Heckenkirsche
Kratzbeere
Einheimische Brombeere
Himbeere
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang I: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Im Bereich des Rückhaltebeckens:
Salix aurita
Salix cinerea
Salix triandra
Salix viminalis
C
Pflanzen der Uferzone
Alisma plantago-aquatica
Carex acutiformis
Carex otrubae
Carex paniculata
Carex pseudocyperus
Carex riparia
Eleocharis palustris
Eupatorium cannabinum
Iris pseudacorus
Juncus articulatus
Juncus compressus
Juncus effusus
Juncus inflexus
Lythrum salicaria
Mentha aquatica
Phragmites australis
Pulicaria dysenterica
Sium latifolium
Typha angustifolia
Typha latifolia
D
Öhrchenweide
Grauweide
Mandelweide
Korbweide
Gewöhnlicher Froschlöffel
Sumpf-Segge
Falsche Fuchs-Segge
Rispen-Segge
Scheinzyper-Segge
Ufer-Segge
Gewöhnliche Sumpfsimse
Wasserdost
Sumpf-Schwertlilie
Glieder-Binse
Zusammengedrückte Binse
Flatter-Binse
Graugrüne Binse
Gewöhnlicher Blutweiderich
Wasser-Minze
Schilf
Großes Flohkraut
Breitblättriger Merk
Schmalblättriger Rohrkolben
Breitblättriger Rohrkolben
Kletter- und Schlingpflanzen
Hedera helix
Clematis vitalba
Humulus lupulus
Lonicera periclymenum
Lonicera caprifolium
26.10.2015
Gemeiner Efeu
Gemeine Waldrebe
Gemeiner Hopfen
Deutsches Geißblatt
Echtes Geißblatt
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang II: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Seite 1
Anhang II: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang II: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Seite 2
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang II: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Seite 3
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang II: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Seite 4
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Dem B-Plan ist nach § 10 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) eine zusammenfassenden
Erklärung beizufügen. Darin sind folgenden Fragen zu beantworten:
Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem B-Plan berücksichtigt?
Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem B-Plan berücksichtigt?
Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum B-Plan vertiefende Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte auf folgende Art und Weise:
Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und Landschaft wurden insbesondere die Begrünung der Grundstücksflächen und Gebäude innerhalb des Plangebietes, sowie u.a. Maßnahmen zur Entwicklung privater Grünflächen zu Biotopverbundachsen, die Umwandlung von Pappelwald sowie die Beweidung von Offenlandbiotopen
festgesetzt. aber auch Pflanzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes festgesetzt. (Siehe
Kap.11 der Begründung zum B-Plan)
Zur Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf den Boden und das Wasser wurde festgesetzt, dass Zufahrtswege, Zufahrten sowie Stellplätze mit wasserdurchlässigen Bauweisen herzustellen sind und dass das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern ist. Mit der Anlage von
Regenwasserrückhalteeinrichtung und Versickerung auf den Baugrundstücken ist ein Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes durch eine deutliche Reduzierung der Abflussmengen bzw. Hochwasserspitzen und Förderung der Grundwasserneubildung verbunden.(Siehe Kap. 11 der Begründung zum B-Plan)
Im Hinblick auf die Luft gibt es keine relevanten Auswirkungen. Die Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern im Plangebiet wirkt schadstofffilternd.
Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen auf das Klima trägt die Beschattung von versiegelten Flächen durch Bepflanzung, Fassaden- und Dachbegrünung bei, wodurch die Erwärmung reduziert und die Verdunstung erhöht wird. (Siehe Kap. 11 der Begründung zum
B-Plan)
Bezüglich Kulturgütern, hier: mögliche archäologische Fundstellen, erfolgt der Hinweis,
dass vor Beginn von Bodeneingriffen eine archäologische Grabung durch das Landesamt
für Archäologie vorgenommen werden muss, um ggf. auftretende Befunde bzw. Funde
sachgerecht ausgraben und dokumentieren zu können. (Siehe Kap. 12.3 der Begründung
zum B-Plan)
Den Umweltbelangen des Menschen, hier: dem Schutz vor Lärm wurde durch Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln berücksichtigung entsprechender passive Lärm Rechnung getragen. Die Beeinträchtigung der Erholungsfunktion wird durch die
Festsetzung eines Radweges am südlichen Rand des Plangebietes ausgeglichen.(Siehe
Kap. 11 der Begründung zum B-Plan)
26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte auf folgende Art und Weise:
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet.
Aussagen mit Bedeutung für Umweltbelange waren in den Stellungnahmen wie folgt enthalten:
Der im B-Plan angegebene Grenzwert ist ein Mittelwert und es müsste überprüft werden,
ob die einzelnen Lärmquellen zusammen genommen diese angegebene Lärmhöhe noch
rechtfertigen.
Das betreffende Grundstück befindet sich im Außenbereich. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist nicht zulässig und wird, soweit ersichtlich, auch nicht ausgeübt. Die Aussage,
dass der im B-Plan angegebene Grenzwert ist ein Mittelwert sei, ist unzutreffend. Bei den
festgesetzten Werten handelt es sich um immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel. Im Ergebnis der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung ist davon
auszugehen, dass das in der Stellungnahme angesprochene Grundstück keiner Lärmbelastung in einem derart unzumutbaren Maße ausgesetzt sein wird, dass dieser B-Plan
nicht oder nicht mit den darin enthaltenen Festsetzungen aufgestellt werden könnte.
Ein in Stahmeln wohnender Bürger äußerte seine Erwartung, dass dem Wohngebiet
„Stahmelner Höhe“ die niedrigsten Schallwerte, die in einer als reines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche gelten, im B-Plan zugeteilt werden. Dies begründete er insbesondere
damit, dass zu seinem Wohnort in dem B-Plan überhaupt keine Schallangaben enthalten
seien, obwohl der Abstand der Erich-Thiele-Straße in Lindenthal und der Bahnstraße in
Lützschena, gemessen von unterschiedlichen Standorten innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes, mindestens genauso groß, wenn nicht gar größer sei.
Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme sorgfältig überprüft. Eine Änderung von
Planinhalten war im Ergebnis dessen nicht erforderlich. Das Wohngebiet „Stahmelner Höhe“ liegt in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet, davon getrennt u.a. durch die Bahnfläche
und die Bundesstraße B 6. weiter entfernt.
Ein in Wahren (nördlich der S-Bahn-Strecke) wohnender Bürger teilte mit, dass er zum
Wohle von Mensch und Tier die weitere Bebauung des Areals und der unmittelbar anliegenden Areale ablehne. Dies begründete er einerseits mit der Frage, wo die Rehe und
Hasen u. ä. nun hin sollen; der Lebensraum sei durch Bebauung und Zäune bis auf ein
Minimum geschwunden. Andererseits trägt er vor, die Anlieger seien in jeder Hinsicht auf
das Äußerste belastet.
Das auf die Erhaltung des bisherigen Zustandes ausgerichtete Interesse des Bürgers ist
zwar durchaus nachvollziehbar. Dem wird aber – auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Darlegungen - ein geringeres Gewicht beigemessen, als dem Interesse der Stadt
an der Umsetzung der diesem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke der Planung
(siehe Kap. 3). Folglich wird das oben genannte Interesse hinter die genannten öffentlichen Belange zurück gestellt.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurde gefordert (Zitat), dass in der vorliegenden
Planung der vom Gesetzgeber vorgesehene Grenzwert von 65 db(A) verankert wird, ohne
dabei bereits erteiltes vorläufiges Baurecht zu beeinträchtigen.
Der Forderung der IHK wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Die in dem B-Plan getroffene Festsetzung zum immissionswirksamen, flächenbezogenen
Schallleistungspegel, gegen die sich die IHK wendet, wird aufgrund der konkret vorliegenden Sachlage und gestützt auf die eigens angefertigte Schalltechnische Verträglich26.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 3
keitsuntersuchung1 getroffen. Sie ist im Ergebnis der Untersuchung erforderlich, um erreichen zu können, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des
Plangebietes die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, angemessen
unterschritten werden. Die Stadt ist sich darüber im Klaren, dass die genannten Einschränkungen für bestimmte potenzielle Investoren hinderlich sein können. Sie stellt die
Interessen der Investoren und der Grundstückseigentümer an einer ungehinderten Nutzbarkeit der Flächen aber zurück hinter das Interesse, die in der Nachbarschaft vorhandene Wohnbevölkerung und Kleingartennutzung angemessen vor Lärmimmissionen zu
schützen. Dies dient dem Interessenausgleich vor allem zwischen den Interessen von Investoren und Grundstückseigentümern auf der einen und denen der in der Nachbarschaft
vorhandenen Wohn- und Kleingartennutzungen auf der anderen Seite.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Hinsichtlich natürlicher Radioaktivität wurde empfohlen, bei geplanten Neubauten generell
einen Radonschutz vorzusehen.
Der Hinweis wurde in Anhang I „Hinweise“ dieser Begründung aufgenommen.
Näheres siehe vor allem in Kap. 8 der Begründung zum B-Plan.
Die Wahl des B-Planes erfolgte nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten aus folgenden Gründen:
Nur mit dem B-Plan in der vorliegenden Form können die dem B-Plan zugrunde liegenden
Ziele und Zwecke (siehe Kap. 3 der Begründung zum B-Plan) erreicht werden.
Sowohl bei Nicht-Aufstellung des B-Planes als auch bei seiner Aufstellung nur für einen räumlichen Teilbereich oder mit anderen Festsetzungen wäre das Erreichen der dem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke in Frage gestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass dem B-Plan Umweltbelange oder sonstige Belange mit einem solchen Gewicht entgegenstehen, dass dieser in der vorliegenden Form nicht im Ergebnis einer
sachgerechten Abwägung aufgestellt werden könnte, liegen nicht vor.
1 Müller-BBM GmbH: Bebauungsplan Nr. 245 „Güterverkehrszentrum Süd III“, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung und Vorschlag für schalltechnische Festsetzungen, Bericht Nr. M96 544/1; 19.10.2011
26.10.2015