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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1052458.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
09.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.05.16, 14:25

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Inhalt der Datei

Einwohneranfrage Nr. VI-EF-02367 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 24.02.2016 Zuständigkeit schriftliche Beantwortung Eingereicht von Klaus Hotho Betreff Abwassererschließung Emil-Teich-Siedlung Sachverhalt: Wie Sie meiner Adresse entnehmen können, bin ich betroffener Bewohner des Projekts "zentraler Abwasseranschluss des Gebietes Emil-Teich-Siedlung". Als solcher habe ich zwar die Durchführung des Vorhabens gewünscht, aber nicht zu den Preis- und Kostenbeteiligungsvorstellungen der KWL. Die Baukostenzuschussforderungen auf Grundlage der Abwassersatzung AEB-A der KWL vom Jan. 2013 beruhen auf keinem übergeordneten Gesetz. Sie könnten lediglich revisible Rechtsnormen sein, weil diese bisher bei anderen Vorhaben zur Anwendung kamen und dem Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung analog §9 AVB WasserV entsprechen. Wenn dem so wäre, ist diese WasserV von 1980 in all ihren Aussagen anzuwenden: Dieses vermisse ich in 4 Punkten: 1. Die Formel in der Anlage 6 der AEB-A vom 1.1.2013 ist falsch, zum Nachteil der Anschlussnehmer und läuft der Wasserverordnung zuwider. K läuft laut Verordnung von 0 bis 0, 7 und nicht von 0, 7 bis 1! 2. Nach der Wasserverordnung kann der Baukostenzuschuss max 70% sein, d.h., die KWL muss mindestens 30 % übernehmen. Im Antwortschreiben der Bürgeranfrage vom 29.10.2015 wird von freiwilligen 30% gesprochen, sind diese zusätzlich? 3. Das Bauvorhaben muss tatsächlich nur unser Gebiet betreffen. 4. Zuschuss kann nur ftir eine neue Anlage (bzw. der Anschlussnehmer verursacht die wesentliche Erweiterung) erhoben werden. Zu Punkt 3 Laut Plan des IB Fichtner vom Jahre 2012 sollen in dem Gebiet "Emil-Teich-Siedlung 5,25 km A W Kanal DN 250 verlegt werden, was einer maximalen Straßenfrontlänge von 10 500 m (beidseitige Bebauung) entspricht. Nach der AVBWasserV muss die Gesellschaft alle nicht bebauten Straßenfrontlängen übernehmen. Damit werden die anfallenden Kosten auf 10500 m zuzüglich der veranschlagten Straßenfrontlängen der Grundstücke mit Hinterlandbebauung (10 m je Grundstück) aufgeteilt! Das ist bisher nicht erkennbar! Laut AnwHinwSächsKAG 2014 Seite 51, die die Rechtsauffassung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren wiedergibt, ist die Straßenfrontlänge nicht geeignet, die Ausbaubeiträge gerecht aufzuteilen! Warum tun Sie es trotzdem? Die Antwort, weil es so in den AEB-A steht, will ich gleich ausschließen. Durch welches Gesetz/Verordnung ist Ihre Anwendung gedeckt? In der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 11) und der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 20 15" wird eine frühzeitige Information und Einbeziehung der Einwohner bei der Erarbeitung von Maßnahmen, die die Belange (z.B. auch die wirtschaftlichen) der Bürger berühren, nachdrücklich gefordert. Durch Missachtung dieser gesetzlichen Vorschriften wurde verhindert, dass eine gerechte Verteilung der Kosten durch Anwendung anderer Verteilungsformen erreicht werden konnte. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung wird massiv verletzt, indem z.B. von einigen Grundstücksbesitzern ein Mehrfaches an Kosten gegenüber anderen Eigentümern und denen mit sog. Hinterlandbebauung gefordert wird. Die verlegten Rohre von DN 250 sind nach übereinstimmender Aussage von Fachleuten für ca. 5000 Nutzer geeignet. Es gibt 2 Ableitungen aus dem Gebiet, also ca. 10 000 Nutzer. Zur Zeit sind es aber nur 253 anzuschließende Grundstücke mit etwa 1000 Nutzern. Soll damit das Planungsgebiet, das in der L VZ am 29.11.1994 auf Seite 16 veröffentlicht wurde, mit einem Beschluss zum Anschlussbeitragsgebiet erklärt werden, für das die Globalberechnung nach AnwHinwSächsKAG 2014 erfolgen soll? Aus den Ausschreibungsunterlagen und der ausgeführten Verlegungstiefe im Wildschweinpfad von fast 5 m ist nicht begründbar, warum das Pumpwerk am Klucksgraben benötigt wird, jedenfalls nicht für die z.Z. vorhandenen Nutzer bei dem Bodenprofil! Laut Ausschreibungsunterlagen Anlage 2 Blatt1, 5 und 6 ist den Höhenangaben der Deckel zu entnehmen, dass die Straßen Kaninchensteig, Fuchspfad, Hasenpfad alle in den Wildschweinpfad entwässert werden könnten, wenn schon Pumpe, warum die lange Druckleitung, Einleitung in eine der 3 Straßen würde reichen. Oder, wenn Pumpe mit langer Druckleitung, warum diese tiefe Verlegung im Wildschweinpfad? Der Baukostenzuschuss sollte das berücksichtigen! Zu Punkt 4 Die in Benutzung befindliche Bahnquerung hat nach KWL - Aussage mindestens ein DN 200, was völlig ausreichend für die 253 Grundstücke ist. Wenn die KWL das ertüchtigen will, kann sie dafür keine Zuschüsse verlangen. Das trifft auch für die Fortunabadstrasse und alles andere hinter der Bahnlinie zu, das ist nicht unser Gebiet. Im Umkehrschluss könnten sonst Kostenbeteiligungen bis zum Klärwerk verlangt werden! Nach den AEB-A kann die KWL Entsorgungsgebiete nach ihrem Ermessen festlegen. Diese Festlegung nutzt die KWL hier missbräuchlich zu Lasten der Anschlussnehmer. Die politische Dimension des Vorgehens der KWL ist von enormer Größe: Bei der Festlegung zumindest der jetzt gültigen AEB von 2013 (laut Vertragsangebot) sind alle relevanten Anlagenerrichtungsgrößen zum Nachteil des Anschlussnehmers durch die Politik genehmigt worden! In allen uns bekannten Sanierungsgebieten, wo die KWL oder die von ihr initiierten GbR' s zentrale Abwasserprojekte ausfiihrten, sind diese unter der als "sozial verträglichen bezeichneten Grenze" von 8500 € geblieben, nur in unserem Gebiet nicht. Die erwartete Lebensdauer der Abwasseranlage beträgt bei dem hier eingesetzten Material weit mehr als 80 Jahre. Die KWL will diese zu ca. 30 % des Marktwertes übernehmen und die zahlende Generation muss für 5 und mehr Generationen gleich mit bezahlen. Dazu kommt noch die deutlich zu groß ausgelegte Anlage, die nur für künftige Anschlussnehmer gut sein kann. Was bezahlen denn die künftigen Anschlussnehmer des Bebauungsplanes Nr. 425? Wie geht dieser und die anderen Flächen, die die Stadt mit der Begründung der z.Z. noch fehlenden Abwassererschließung sperrt, in die Globalberechnung ein? All das sind Kostentreiber, die Kosten signalisieren, die weit über denen von z.B. Altgrünau (Fertigstellung 2014) liegen, nicht nur 18% bei vergleichbaren Grundstücksgrößen. In diesem Zusammenhang zur Gleichbehandlung wie sie die KWL bei ihren Projekten versteht: 30% übernimmt die KWL freiwillig(!) in allen bisherigen Projekten. Was Sie "Gleichbehandlung" nennen, ist nach obiger Darstellung aber Pflichtanteil! Gleichbehandlung ist: Die politisch gewollte "Schranke" von 8500 € Kostenzuschuss nicht zu überschreiten! Ich bitte, die dargestellten Fragen schriftlich zu beantworten.