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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1046661.pdf
Größe
5,0 MB
Erstellt
19.11.15, 12:00
Aktualisiert
17.03.16, 20:31

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02119 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Umwelt und Ordnung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost Ratsversammlung 23.03.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 3. Änderung; Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick; Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Die während der Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Kap. 8 der beiliegenden Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 5) angegeben ist. 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan als Satzung. 3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: 1 Beschreibung des Sachverhaltes 2 Übersichtskarte 3 Übersichtsplan 4 Bebauungsplan 5 Begründung zum Bebauungsplan Beschreibung des Sachverhaltes Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Satzungsbeschluss Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplanes (B-Plan) herbeigeführt werden. Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen. Die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik werden durch die Planung nicht berührt. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Der Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 09.09.2015 behandelt und die Planung befürwortet. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Änderung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Flächen in Eigentum der Stadt sind von der Planung betroffen; es finden jedoch keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt. Näheres siehe Kap. 10 der Begründung zum B-Plan. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. 17.11.2015 Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3.Änderung Übersichtskarte – Lage des Plangebietes Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 25000, Stand: 2014 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Datengrundlage: ALK, M 1 : 2500, Stand: 02 / 2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Übersichtsplan er u ga ße rt a S GE 4.1 r To GE 4.2 Pe Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Stadtbezirk: Ost Ortsteil: Heiterblick <Anstatt dieses Textes die Übersichtskarte einfügen: Breite: 13,8 cm Höhe: 9.8 cm Verankerung: als Zeichen Umrandung: komplette Umrandung; Linie 0,05 pt; kein Abstand zum Inhalt Wie geht es am einfachsten? 1. Diesen gesamten Abschnitt von < bis einschließlich > markieren. 2. Zum Einfügen der vorbereiteten Übersichtskarte (die in einem Bildformat vorliegen sollte) folgenden Weg verfolgen: 'Einfügen' → 'Bild' → 'Aus Datei...' und dann die vorbereitete Datei auswählen und durch Klick auf 'Öffnen' schließlich einfügen. 3. Die eingefügte Übersichtskarte markieren und über Rechtsklick mit der Maus → 'Bild' in den Menüs 'Typ' (die Größe und Verankerung) sowie 'Umrandung' (die Linienanordnung, Linie und Abstand zum Inhalt) die Einstellungen wie oben vorgegeben vornehmen. > Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: <Planverfasser hier eintragen> <vollständiges Datum der Planfassung in der Form TT.MM.JJJJ hier eintragen> Planfassung gemäß § 4 (2) BauGB § 3 (2) BauGB § 4a (3) BauGB § 10 (1) BauGB § 10 (3) BauGB Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift ße tra ks nc Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), Stand: 07 / 2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Geltungsbereiches hinweisliche Darstellung GE 4.1, GE 4.2 Abgrenzung der Gewerbegebiete N Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2. § 2 Inhalt der Änderung In Teil B: Text wird unter der Festsetzung 1.1.1 d) folgende Festsetzung ergänzt: Abweichend von der Festsetzung 1.1.1 d) sind in den Baugebieten GE 4.1 und GE 4.2 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende allgemein zulässig. [§1 Abs.10 Satz 1 BauNVO] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Stadtbezirk: Ost Ortsteil: Heiterblick Übersichtskarte: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: Stadtplanungsamt 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. EINLEITUNG......................................................................................................................3 1. Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................3 2. Anlass und Erfordernis für die 3. Änderung .......................................................................3 3. Ziele und Zwecke der 3. Änderung.....................................................................................4 4. Verfahrensdurchführung.....................................................................................................4 B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................5 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................5 6. Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................6 6.1 Ziele der Raumordnung......................................................................................................6 6.2 Flächennutzungsplan..........................................................................................................7 6.3 Landschaftsplan.................................................................................................................7 6.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben............................................................................................7 6.5 Sonstige Planungen...........................................................................................................7 7. Umweltbelange..................................................................................................................8 7.1 Einleitung...........................................................................................................................8 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes.........................................................9 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................9 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht..................................................9 7.1.2.2 Landschaftsplan/Grünordnungsplan/Eingriffsregelung.....................................................10 7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................10 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange.................................................................................................................12 8. Ergebnisse der Beteiligungen ..........................................................................................12 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf.................................................12 8.2 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................12 C. INHALTE DER SATZUNG ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES.................13 9. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches.....................................................................13 10. Inhalt der Änderung..........................................................................................................13 Anhang: Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 3 A. EINLEITUNG 1. Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet dieser 3. Änderung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ befindet sich im Stadtbezirk Ost und dort im Ortsteil Heiterblick. Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Planes ist Bestandteil des ursprünglichen BPlanes Nr. 40.3, in Kraft getreten am 06.03.2010, mit einer Gesamtfläche von 27,1 ha. Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung beinhaltet ausschließlich das städtische Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf, mit den im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 festgesetzten Baugebieten GE 4.1 und GE 4.2. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und wird umgrenzt von: • der Torgauer Straße im Norden, • einer öffentlichen Grünfläche (Flurstück 9/14 der Gemarkung Heiterblick) und dem daran angrenzenden Gewerbegebiet im Nordosten, • dem Betriebsgrundstück (Flurstück 801/5 der Gemarkung Paunsdorf) der KWL GmbH im Süden und • der Penckstraße im Westen. Die räumliche Lage und die Abgrenzung der Geltungsbereiche – auch der 1. und 2. Änderung des B-Planes – sind aus der Übersichtskarte im Anhang zu ersehen. 2. Anlass und Erfordernis für die 3. Änderung Anlass der 3. Änderung sind die vorhandene konkrete Nutzung des städtischen Flurstückes 800/3 an der Torgauer Straße als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende und die Entscheidung der Stadt, aus dem stetig wachsenden Erfordernis zur Unterbringung weiterer Flüchtlinge und Asylbegehrender, den Standort weiterhin zur Unterbringung von Asylsuchenden nutzen zu wollen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 in den Jahren 2008 - 2010 war für die Stadt nicht absehbar, dass in dem genannten Umfang Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu schaffen sind. Vielmehr wurde aufgrund des zu diesem Zeitpunkt relativ gering wachsenden Bedarfes und der Möglichkeit der dezentralen Unterbringung davon ausgegangen, dass der Standort auch mit Blick auf die Kosten für die erforderliche Sanierung der vorhandenen Gebäude perspektivisch geschlossen wird. Auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes wurde in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 mit Blick auf das hauptsächliche Planziel der Entwicklung als Gewerbegebiet festgesetzt, dass Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig sind. Das Erfordernis für die Änderung des B-Planes ergibt sich daraus, dass die Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 diese Nutzung und die Möglichkeit einer Erweiterung nicht vorsehen, da die ausnahmsweise Zulässigkeit sozialer Einrichtungen, wie sie für Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich möglich ist, nicht Bestandteil dieses B-Planes ist. Die Eignung des Standortes ist durch den jahrelang reibungslosen Betrieb einer derartigen Einrichtung gewährleistet. Auch Konflikte mit den benachbarten gewerblichen Nutzungen sind nicht aufgetreten. Angesichts der zur Zeit großen Zahl an Asylbegehrenden, welche die Stadt Leipzig als Pflichtaufgabe unterzubringen hat, ist nun -zumindest zeitweilig- eine Weiternutzung des auch städtebaulich geeigneten Standortes zwingend erforderlich, auch weil hier kurzfristig entsprechende Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden können. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 4 3. Ziele und Zwecke der 3. Änderung Ausschließliches Ziel der 3. Änderung ist es, für die auf dem städtischen Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die Möglichkeit von Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen unter Anwendung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) festzusetzen. Damit soll – unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB – sichergestellt werden, dass die vorhandenen, bereits seit über 20 Jahren als Asylunterkünfte genutzten Gebäude auch erneuert und erweitert werden können und die Stadt somit ihrer Verpflichtung zur Unterbringung der ständig wachsenen Anzahl von Flüchtlingen und Asylbegehrenden entsprechen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt gewahrt und in den übrigen Teilen des Plangebietes des B-Planes Nr. 40.3 vollständig unverändert bzw. unberührt. 4. Verfahrensdurchführung Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 17/2015 vom 19.09.2015 18.09.2015 29.09. bis 28.10.2015 Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen: • Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB Die im § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind wie folgt erfüllt (Näheres dazu siehe auch Kap. 7.1 dieser Begründung): ○ Die Grundzüge der Planung des bestehenden B-Planes werden durch diese Änderung nicht berührt. Grundzug der Planung ist die Nutzung der im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 40.3 liegenden Baugebiete als Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO. Durch die 3. Änderung wird lediglich für einen flächenmäßig untergeordneten Teil des gesamten B-Planes Nr. 40.3 eine untergeordnete Ergänzung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Gegenstand der Änderung ist lediglich die Ergänzung einer sog. „Fremdkörperfestsetzung“ (§ 1 Abs. 10 BauNVO) dahingehend, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, denen die Festsetzungen des bisherigen B-Planes entgegen stehen, zulässig sein sollen. Wird die bestehende bauliche Nutzung aufgegeben, kann auf dieser planungsrechtlichen Grundlage das Grundstück dann ausschließlich gewerblich weiter genutzt werden. Der Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet bleibt gewahrt. Die übrigen Festsetzungen des B-Planes Nr. 40.3 bleiben unverändert bestehen. ○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7. ○ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 5 • Absehen von der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch einen Aufstellungsbeschluss Von einem Aufstellungsbeschluss wurde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung abgesehen. • Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes Vorhandene Bebauung und Nutzungen sind wie folgt zu nennen: • Die Fläche im Geltungsbereich der 3. Änderung ist mit zwei 5-geschossigen Gebäuden, einem Heizkraftwerk und einem eingeschossigen Sozialgebäude überwiegend bebaut. Seit Mitte der 1990er Jahre dienen die Gebäude in unterschiedlichem Umfang der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Nordöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine größere öffentliche Grünfläche, an die das Betriebsgelände eines Versandunternehmens angrenzt. • Südöstlich des Plangebietes befindet sich eine von den Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH bewirtschaftete Fläche mit einem Regenwasserrückhaltebecken. • Südwestlich des Plangebietes befinden sich eine Reihe unbebauter Grundstücke, deren Entwicklungsmöglichkeit zu einem Gewerbegebiet durch den B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“ planungsrechtlich gesichert ist. • Nordwestlich an das Plangebiet grenzt die Torgauer Straße an. Die Grundstücke auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Straßenseite der Torgauer Straße sind mit Büro- und Gewerbegebäuden bebaut. Wohnbevölkerung ist weder im Plangebiet selbst noch in den direkt angrenzenden Bereichen vorhanden. Hinsichtlich vorhandener Freiflächen und ihrer Nutzung sind die südlich und südwestlich an das Plangebiet angrenzenden, nicht für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen Flächen zu nennen. Die Flächen sind Bestandteil des Gesamtkonzeptes „Grüner Bogen Paunsdorf“, welches mehrere große Freiflächen funktional miteinander verknüpft. Diese Freiflächen dienen insbesondere den Bewohnern der Großwohnbaustandorte Heiterblick, Kiebitzmark und Goldene Hufe zur Erholung und dem Erleben von Natur und Landschaft. Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind innerhalb des Plangebietes außer der Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nicht vorhanden. In den Wohnbaustandorten Paunsdorf und Heiterblick, in einer Entfernung von ca. 1,3 km vom Plangebiet, sind Kindertagesstätten, Schulen sowie medizinische Einrichtungen vorhanden. Verkehrsinfrastruktur ist wie folgt vorhanden: • Das Plangebiet ist außerordentlich gut über die 4-spurig ausgebaute Torgauer Straße an die Verkehrsinfrastruktur der Stadt und überörtlich durch die Nähe zum Autobahnanschluss der Autobahn A 14 angebunden. • Auf der Torgauer Straße verkehren die Straßenbahnen der Linien 3 und 3E. Zusätzlich bietet die Buslinie 79 über die Haltestelle Hohentichelnstraße eine Erschließung in Nord-Süd-Richtung. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 6 • Nördlich der Torgauer Straße befindet sich zudem die Anbindung an den Schienenpersonennahverkehr mit dem Haltepunkt Leipzig-Heiterblick. • Die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung erfolgt über die auf der nordwestlichen Seite der Torgauer Straße vorhandenen Leitungen der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH. • Die Energieversorgung ist über die Versorgungsleitungen der Stadtwerke Leipzig GmbH in der Torgauer Straße gesichert. • Die Gasversorgung kann über die an der nordwestlichen Seite der Torgauer Straße befindliche Gasleitung sichergestellt werden. Nordöstlich der Penckstraße, außerhalb des Plangebietes, befindet sich eine Gasdruckregelanlage der Stadtwerke Leipzig GmbH. • Eine Schmutzwasserleitung DN 300 und ein Regenwasserkanal DN 1600 der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH befinden sich in der Torgauer Straße. Außerhalb des Plangebietes ist ein zentrales Regenwasserrückhaltebecken, dessen Aufnahmekapazitäten allerdings ausgeschöpft sind vorhanden. 6. Planerische und rechtliche Grundlagen 6.1 Ziele der Raumordnung Die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ist mit dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich vereinbar. Die für das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 nachfolgend genannten Ziele und Grundsätze der Landesentwicklungsplanung sind mit Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2013 Grundlage der 3. Änderung des B-Planes: • Die Nutzung vorhandener Bauflächen soll Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete haben. Brachliegende und brachgefallene Bauflächen, insbesondere u. a. Militärbrachen sollen beplant und wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden, soweit die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist (Z 2.2.1.7). • Als ein Grundsatz der gewerblichen Wirtschaft (G 2.3.1.1) sollen die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Gewerbestandorte geschaffen werden und so zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Gewerbebetriebe beitragen. Die 3. Änderung schließt die künftige Entwicklung der Fläche als Gewerbestandort nicht aus. Der Regionalplan Westsachsen 2008 ist insbesondere hinsichtlich der für die „Gewerbliche Wirtschaft“ und der zum „Schutz der Landschaft“ genannten Ziele und Grundsätze Z 6.1.3, Z 6.1.5, Z 4.1.1 und G 4.1.10 Grundlage der Planung. Demnach sollen, wie bereits in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 berücksichtigt, Brachflächen und geeignete innerstädtische Konversionsflächen entwickelt werden, freiraumbeanspruchende oder beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben auf das unabdingbare Maß beschränkt und schutzwürdige Landschaftsteile erhalten werden. Die Planung mit dem Ziel, vorhandene bauliche Anlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zuzulassen, steht den Zielen der Raumordnung nicht entgegen. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 7 6.2 Flächennutzungsplan In dem seit dem 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche des Plangebietes als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Gegenstand der 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ist die Ergänzung einer Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer konkreten sozialen Einrichtung. Diese sind gemäß § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet grundsätzlich (zumindest ausnahmsweise) zulassungsfähig. Die Planänderung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 6.3 Landschaftsplan Aufgrund der Ziele und Inhalte dieser B-Plan-Änderung werden weder die Belange des Landschaftsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diese B-Plan-Änderung. 6.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet selbst und in dessen Umfeld ergibt sich aus den dort bestehenden B-Plänen. Die Fläche des Plangebietes der 3. Änderung und die nordöstlich daran angrenzenden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 06.03.2010 in Kraft getretenen B-Planes Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“. Die Grundstücke westlich des Plangebietes liegen in dem am 16.05.2015 in Kraft getretenen B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“. 6.5 Sonstige Planungen Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020 wurde am 20.05.2009 durch die Ratsversammlung beschlossen (Beschluss-Nr. RB IV-1595/09). Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird das Ziel verfolgt, Fachplanungen, Handlungsprioritäten und Investitionen der verschiedenen Ressorts in Bezug auf ihre stadtentwicklungsrelevanten Ziele und Wirkungen aufeinander abzustimmen und in einer fachübergreifenden Strategie zu bündeln. Das Plangebiet ist aufgrund seiner gewerbeprägenden Nutzung in dem maßgeblichen Fachkonzept B 2 „Wirtschaft und Beschäftigung“ als weiterer Bestand dargestellt, mit einer räumlichen Konzentration von verkehrs- und produktionsorientiertem Gewerbe. Großräumlich wird das Plangebiet aufgrund seiner Lage in Nachbarschaft des „Grünen Bogens Paunsdorf“ durch das Fachkonzept B 3 „Freiraum und Umwelt“ erfasst, welches räumliche Handlungsschwerpunkte mit Schlüsselprojekten (hier: Grüner Bogen Paunsdorf) darstellt. Die 3. Änderung steht den Inhalten und Zielstellungen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes nicht entgegen. Der Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen wurde durch die Ratsversammlung am 13.07.2005 beschlossen. Das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 entspricht dem im Stadtentwicklungsplan dargestellten Gewerbegebiet „Heiterblick“, das Bestandteil der entlang der Torgauer Straße entstandenen Gewerbegebiete ist. In dem Stadtentwicklungsplan wird der Sicherung und Entwicklung von Bestandsgebieten eine hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt eingeräumt. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Revitalisierung brachliegender Standorte liegen, um den Freiflächenverbrauch zu minimieren und die vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen. Als besonders geeignet werden dabei Gewerbebrachen, einschließlich Konversionsflächen, angesehen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und geringe Nutzungskonflikte mit Nachbarnutzungen erwarten lassen. Das Plangebiet erfüllt diese Anforderungen durch: • eine sehr gute Anbindung an das innerstädtische und überörtliche Straßenverkehrsnetz, • das Erreichen der Bundesautobahn A 14 ohne Durchfahren von störempfindlichen Bereichen, 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 8 • eine gute ÖPNV-Anbindung, • überwiegend wenig störempfindliche Umgebungsnutzungen. Die 3. Änderung mit dem Ziel der Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen sowie deren Erweiterung, Änderung und Erneuerung steht den grundlegenden Zielen des Stadtentwicklungsplanes Gewerbliche Bauflächen nicht entgegen, da die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung der Fläche des Plangebietes weiterhin im Rahmen der Festsetzung als Gewerbegebiet gegeben ist. Die sonstigen Stadtentwicklungspläne STEP Zentren, STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung sowie STEP Verkehr und öffentlicher Raum sind für die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 nicht relevant. 7. Umweltbelange 7.1 Einleitung Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40.3 wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich. Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren wurde mit folgenden Ergebnissen geprüft: • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Einziger Inhalt der Planung ist es, ergänzend zu den im ursprünglichen B-Plan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, eine sog. „Fremdkörperfestsetzung (§ 1 Abs. 10 BauNVO) dahingehend aufzunehmen, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, denen die Festsetzungen des bisherigen B-Planes entgegen stehen, zulässig sein sollen. Im Übrigen ändert sich der Zulässigkeitsmaßstab gegenüber dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 nicht, da alle dazu dort getroffenen Festsetzungen weiterhin in Kraft bleiben. • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Die Möglichkeit der Beeinträchtigung wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des B-Planes Nr. 40.3 untersucht und ausgeschlossen. Die ergänzte Festsetzung ändert daran nichts. Weitere Darlegungen dazu sind nicht erforderlich. Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen: a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss. b) Festlegung der Stadt, auf Grundlage der Einschätzung in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 9 ist (s. dazu Kap. 7.1.3). c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad. d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (s. Kap. 7.2). e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich. 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes Alleiniger Inhalt der 3. Änderung ist eine Ergänzung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 dahingehend, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zulässig sein sollen. 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt. 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Schutzgebiet nach § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Plangebiet befindet sich nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie der EU1 (Vogelschutzgebiet). Im Westen entlang der „Weißen Elster“, in einer kürzesten Entfernung von ca. 6 km, verläuft die Grenze des Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“. Aufgrund der konkreten Planinhalte sowie der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem Schutzgebiet liegenden Bebauung können erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liegt nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU2 (FFH-Gebiet). Im Norden, in einer kürzesten Entfernung von ca. 3 km, verläuft die Grenze des FFH-Gebietes „Partheaue“. Aufgrund der konkreten Planinhalte sowie der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet liegenden Bebauung, können erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG i.V.m. § 14 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). Nächstgelegen ist das Naturschutzgebiet “Elsterund Pleiße-Auwald” in einer Entfernung von ca. 8,5 km in südwestlicher Richtung. Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können ausgeschlossen werden. Das Plangebiet selbst liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG. Das Landschaftsschutzgebiet „Paunsdorfer Wäldchen - Heiterblick“ grenzt in südöstlicher Richtung unmittelbar an das Plangebiet. Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund des Charakters der 3. Änderung ausgeschlossen werden. Naturdenkmale und Flächennaturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG und § 18 SächsNatSchG sind weder im Plangebiet selbst noch in dessen näheren Umfeld vorhanden. Die Flächen des Plangebietes gehören nicht zu einem geschützten Landschaftsbestandteil. Geschützte Biotope sind wie folgt zu nennen: Außerhalb des Plangebietes befindet sich in einer Entfernung von ca. 400 m ein Kleingewässer, dass 1 2 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 10 nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG besonders geschützt ist. Hierbei handelt es sich um ein geschütztes Laichgewässer insbesondere des Grasfrosches (Rana temporaria) und der Erdkröte (Bufo bufo). Die genannten Arten sind jedoch nicht Bestandteil der FFH-Richtlinie im Anhang IV unterliegenden Arten. Auswirkungen auf das geschützte Biotop sind aufgrund der Entfernung zum Plangebiet und dem Charakter der 3. Änderung nicht zu erwarten. Im Plangebiet selbst sind auf der bereits seit über 20 Jahren zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden genutzten Fläche schützenswerte Arten nicht vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG zu erwarten sind, liegen nicht vor. 7.1.2.2 Landschaftsplan/Grünordnungsplan/Eingriffsregelung Aufgrund der Ziele und Inhalte dieser B-Plan-Änderung werden weder die Belange des Landschaftsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diese B-Plan-Änderung. Weiterer Ermittlungen und Darlegungen dazu bedarf es folglich nicht. Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) kann für die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ganz abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt sind. Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB gänzlich abgesehen werden, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Zulässigkeit darüber hinausgehender Eingriffe wird durch die 3. Änderung nicht herbeigeführt. 7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes a) Altlastenuntersuchungen Das Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf ist Bestandteil des im Sächsischen Altlastenkataster unter der Kennziffer 65250701 registrierten Altlastenstandortes WGT-Liegenschaft Kaserne Heiterblick. Für das o. g. Flurstück wurden im Jahr 1994 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse des Bodens weisen keine Belastungen aus, die der gemäß der 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 zulässigen Nutzung entgegenstehen. Dennoch sind aufgrund der Vornutzung des Geländes lokale Bodenverunreinigungen nicht vollständig auszuschließen. b) Lärmgutachten/Lärmschutz Gewerbelärm Bereits mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 wurden „Schalltechnischen Untersuchungen“ durch das Ingenieurbüro für Umweltschutz Dr. Kiebs + Partner GmbH erstellt, in welchen aufgrund der in der Nähe zum Plangebiet vorhandenen schützenswerten Nutzungen eine Kontingentierung der in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Emissionen begründet worden ist. Für das Plangebiet der 3. Änderung wurde das Emissionskontingent auf 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts begrenzt, für die ca. 40 m in östlicher und nordöstlicher Richtung entfernten Industrie- und Gewerbegebiete auf 65 dB(A)/60 dB(A) tags und 52 dB(A)/50 dB(A) nachts. Für den westlich des Plangebietes der 3. Änderung angrenzenden Geltungsbereich des B-Planes Nr. 40.2 „Theklafelder“ wurde durch das Büro Dr. Kiebs im Rahmen der Planaufstellung dieses B-Planes eine ergänzende schalltechnische Untersuchung durchgeführt und im Ergebnis das Emissionskontingent für das an das Plangebiet der 3. Änderung unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet auf 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts begrenzt. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 11 Die genannten Geräuschkontingente sind Grundlage einer erneuten schalltechnischen Untersuchung und Prüfung des Büros Dr. Kiebs vom 24.08.2015 im Rahmen der Zielstellungen der 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3. Im Ergebnis der Untersuchungen lassen sich folgende Feststellungen treffen: 1. Die Geräuschimmissionen des Gewerbelärms ausgehend von den für die B-Pläne 40.2 „Theklafelder“ und 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ festgesetzten Emissionskontingenten überschreiten die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte an den Standorten der Unterkunftsgebäude und der möglichen Erweiterungen auf den noch unbebauten Flächen nicht. Im Tageszeitraum ergibt sich eine Unterschreitung von 5 dB(A) und im Nachtzeitraum eine Unterschreitung von mindestens 3 dB(A). Damit ist eine Verträglichkeit der geplanten Nutzung als Unterkunft mit den Festsetzungen dieser B-Pläne gegeben. 2. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die zusätzlichen Immissionsorte für die Erweiterungen der Unterkunftsgebäude keine Einschränkungen der bestehenden Festsetzungen im Hinblick auf die Geräuschkontingentierung zur Folge haben. 3. Im Rahmen der Beurteilung nach TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) war auch das „Spitzenpegelkriterium“ zu prüfen. Im Nachtzeitraum ist es theoretisch möglich, dass von der östlich angrenzenden Fläche GI 2 des B-Planes Nr. 40.3 und von den nahegelegenen Quellorten auf den Flächen GE und GE (e) 2 des B-Planes Nr. 40.2 „Theklafelder“ kurzzeitig Spitzenpegel ausgehen können, die den zulässigen Höchstwert geringfügig überschreiten. Allerdings besteht für die Flächen GE 4.1 und GE 4.2 sowie für alle anderen Gewerbegebietsflächen bereits mit dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 ein Schutzanspruch aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes, da in den Festsetzungen des B-Planes für die Gewerbeflächen schutzbedürftige Nutzungen, wie zum Beispiel Wohnungen von Betriebsleitern etc. nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Fazit: Durch die 3. Änderung sind im Zusammenhang mit der Nutzung als Aufnahmeeinrichtung bzw. Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden keine über die bereits in den Planverfahren zum ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 und dem B-Plan Nr. 40.2 untersuchten Auswirkungen für die Nutzung der Nachbargrundstücke im Rahmen der dort festgesetzten Emissionskontingentierung zu erwarten. Ebenso ergeben sich keine Änderungen in dem Plangebiet selbst. Unabhängig davon ist im Rahmen des dem Planverfahren nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren für konkrete Vorhaben zur Sanierung und Erweiterung der Unterkünfte die Einhaltung der TA Lärm für schutzbedürftige Räume auf Grundlage einer Schallimmissionsprognose für das jeweils konkrete Vorhaben nachzuweisen. Verkehrslärm Für die Torgauer Straße wurde mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 in einer Schalltechnischen Untersuchung der Verkehrslärm des Straßen- und Schienenverkehrs der Torgauer Straße bewertet. Die vom Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt 2013 und 2014 durchgeführten aktuellen Verkehrszählungen zeigen keine wesentlichen Abweichungen von den Angaben der o. g. Untersuchungen. Im Ergebnis der Bewertung der Untersuchungen sind für die im ursprünglichen BPlan Nr. 40.3 dargestellten und auch mit der 3. Änderung in Kraft bleibenden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Emissionen des Verkehrs, insbesondere für wohngenutzte Aufenthaltsräume, im Rahmen der Sanierung und des Neubaus vorzusehen. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 12 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind. Denn: Alleinige Auswirkung der 3. Änderung ist, dass der B-Plan Nr. 40.3 Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nicht mehr entgegen steht. Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich allein daraus nicht. Für die Art und Umfang der baulichen Umsetzung der Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen sind die sonstigen, zuvor bereits bestehenden Festsetzungen des B-Planes maßgeblich. Sich daraus möglicherweise ergebende erhebliche Umweltauswirkungen waren bereits Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 und sind damit bereits abschließend abgewogen. Sie sind folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens zur 3. Änderung des B-Planes. Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen. Die Frage der Abwägung dahingehend, ob bzw. inwieweit der bereits bestehende Zulässigkeitsrahmen vor dem Hintergrund der Umweltbelange im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung weiterhin beibehalten und durch den hier gegenständlichen Bebauungsplan weitergeführt werden kann, stellt sich – außer für den Fall der Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange – nicht. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Folglich sind darauf bezogene weitere Ermittlungen und Darlegungen nicht erforderlich. 8. Ergebnisse der Beteiligungen 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf beteiligt und über die öffentliche Auslegung (s. Kap. 8.2) informiert. Von den 4 beteiligten TöB haben alle TöB eine Stellungnahme ohne abwägungserhebliche Inhalte abgegeben bzw. haben mitgeteilt, dass sie der Planung zustimmen oder dass sie keine Bedenken gegen die Planung haben. Der in der Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen enthaltenen Hinweise zum Nachweis, dass die geplanten Änderungen und Erweiterungen nicht über dem zulässigen Rahmen nach § 1 Abs. 10 BauNVO liegen sowie die Hinweise der LVB GmbH und des Regionalen Planungsverbandes zu den aktuell angebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln wurde in die Begründung in den Kap. 3, 5 und 10 aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt und aktualisiert. 8.2 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung des Planentwurfes und seiner Begründung im Zeitraum vom 29.09. bis zum 28.10.2015. Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 13 C. INHALTE DER SATZUNG ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 9. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung ist im § 1 der Satzung wie folgt textlich festgesetzt: Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2. Begründung: Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst ausschließlich die städtische Fläche (Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf) mit den o. g. Baugebieten des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3, in welchen die bereits vorhandenen Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden genutzt werden und Erweiterungen geplant sind. 10. Inhalt der Änderung Der Inhalt der 3. Änderung ist im § 2 der Satzung wie folgt festgesetzt: In Teil B: Text wird unter der Festsetzung 1.1.1 d) folgende Festsetzung ergänzt: Abweichend von der Festsetzung 1.1.1 d) sind in den Baugebieten GE 4.1 und GE 4.2 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende allgemein zulässig. [§1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO] Begründung: Sind aufgrund der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Festsetzung, wie im vorliegenden Fall, die genannten vorhandenen baulichen Anlagen unzulässig, kann durch Änderung des B-Planes nach § 1 Abs. 10 BauNVO Satz 1 festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind (sog. Fremdkörperfestsetzung). Anwendungsvoraussetzung ist gem. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, dass sich diese Anlagen in überwiegend bebauten Gebieten befinden. Dies ist hier der Fall. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist das Areal entsprechend der Ausführungen in Kap. 5 dieser Begründung als überwiegend bebaut zu bezeichnen. Indiz hierfür ist im Regelfall, dass etwa die Hälfte der Baugebiete des Geltungsbereiches bebaut sind. Dies ist allein schon durch die Ansiedlung eines großflächigen Logistikunternehmens nordwestlich des bestehenden Standortes für die Unterbringung von Asylbegehrenden gegeben. Darüber hinaus sind aber auch viele weitere Bereiche des B-Planes Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ bereits baulich in Anspruch genommen. Die zur Zeit noch unbebauten, südwestlich angrenzenden Brachflächen befinden sich nicht mehr im Geltungsbereich dieses B-Planes, sondern sind Inhalt des in Kraft getretenen B-Planes Nr. 40.2 „Theklafelder“ und stehen somit der Anwendung einer Fremdkörperfestsetzung hier nicht entgegen. Aber auch bei einer gesamtstadträumlichen Beurteilung, also das gesamte Gebiet in diesem Straßenabschnitt der Torgauer Straße in den Blick nehmend, kann festgestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Baugrundstücke inzwischen überwiegend bebaut sind. Nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO ergibt sich eine weitere materielle Einschränkung dahingehend, als das die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die 3. Änderung beinhaltet ausschließlich die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2 des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 mit einer Fläche von ca. 2,5 ha, d. h. weniger als 15% des gesamten Plangebietes des B-Planes Nr. 40.3. Auch wird die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung der Flächen 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 14 durch die Änderung nicht aufgehoben. Die im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung, bleiben mit Ausnahme der getroffenen Änderung/Ergänzung der baulichen Nutzung im Rahmen der als GE festgesetzten Baugebiete weiterhin in Kraft. Der Gebietserhaltungsanspruch bleibt gewahrt. Die räumliche Ausdehnung der baulichen Erweiterungsmöglichkeiten findet seine Begrenzung in den unverändert geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (u.a. in Form der zulässigen GRZ), den Baugrenzen und zulässigen Gebäudehöhen bezogen auf das Flurstück 800/3, Gemarkung Paunsdorf, wofür insbesondere der südliche Anteil des Grundstückes (ca. 1/3 seiner Gesamtfläche) in Anspruch genommen werden soll. Gegenstand der Festsetzung ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen, nicht gewerbegebietstypischen, Unterkunftsgebäude für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Dabei handelt es sich, soweit derzeitig absehbar, insbesondere um die bauliche Ertüchtigung der vorhandenen Gebäude sowie auch in Folge des dringenden Bedarfes um die temporär vorgesehene Erweiterung des Standortes mit Containern. Eine gem. § 1 Abs. 10 BauNVO mögliche Nutzungsänderung ist nicht Inhalt der Planänderung. Nach Ablauf der oben beschriebenen baulichen Erweiterungen liegen für den Standort, zur Zeit auf Grund der nicht absehbaren Entwicklungen, keine konkreteren Projektideen vor. Sicherzustellen ist jedoch, was auch bei der jetzigen Erweiterung zu berücksichtigen ist, dass vorgesehene Erweiterungen, auch wenn sie lage- und umfangmäßig (noch) nicht baulich konkret abbildbar sind, eine funktionale Zu- und Unterordnung zur jetzt schon bestehenden Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende aufweisen müssen. Daher sind nur solche konkreten Vorhaben zulässig, welche im direkten Zusammenhang mit der vorhandenen Einrichtung stehen und diesen Bestand ergänzen. Merkmal hierfür sind beispielsweise die gemeinsame Nutzung von erforderlichen Dienstleistungen wie Wäscherei, Wachschutz, Registratur, Einkaufsmöglichkeiten, Räume für Beratungsleistungen u. a. Durch die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist eine zusätzliche selbstständige Nutzung auf dem Grundstück nicht ableitbar. Auch bei einer Erweiterung der vorhandenen baulichen Anlagen muss der „Fremdkörper“ nach wie vor als sogenannter Einsprengsel von geringerem Flächenumfang im Vergleich zum Gesamtgeltungsbereich erkennbar sein. Die räumliche Ausdehnung der baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für diese Anlagen liegt daher, auch im Rahmen der weiterhin geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, hinter den o.g. gewerblichen Erweiterungsund Nutzungsmöglichkeiten des südlichen, noch unbebauten, Grundstücksteils. Im Zuge der Aufstellung dieses B-Planes wurde auch geprüft, ob zur Erzielung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der vorhandenen Anlagen die bisher auch ausnahmsweise nicht zulässigen Anlagen für soziale Zwecke zukünftig als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden sollen. Somit wäre die Ertüchtigung der vorhandenen Gebäude, welche für die Unterbringung von Asylbegehrenden genutzt werden sowie die Erweiterung zwar genehmigungsfähig, jedoch auch die Errichtung anderer Anlagen für soziale Zwecke. Da dies weder Ziel des B-Planes war und auch nicht werden soll, wurde diese Festsetzungsvariante verworfen. Durch die getroffene Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sind zudem keine Einschränkungen der gewerblichen Nutzung der Nachbargrundstücke zu befürchten. Das Plangebiet liegt in südwestlicher Randlage des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 40.3. Zwischen der Fläche der 3. Änderung und dem nächsten nordöstlich angrenzenden Industriegebiet befindet sich als „Puffer“ auf einer Länge von ca. 195 m und einer Breite von mehr als 30 m eine größere öffentliche Grünfläche. Auch sind im Ergebnis der Auswertung vorliegender schalltechnischer Untersuchungen (zum Thema Lärmimmissionen s. Kap. 7) keine Auswirkungen für die gewerblichen Nutzungen angrenzender Bereiche zu erwarten. 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung Seite 15 Das städtische Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf ist in dem ursprünglichen B-Plan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung wird durch die Änderung des B-Planes lediglich dahingehend geändert/ergänzt, dass mit Blick auf die auf der Fläche vorhandenen Unterkünfte auch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden im Rahmen der Nutzung der Fläche als Gewerbegebiet zulässig ist. Die Änderung des B-Planes hat keine Auswirkungen auf die Wertverhältnisse der städtischen Fläche, weil grundsätzlich die Nutzungsmöglichkeit als Gewerbegebiet erhalten bleibt. Wird die Nutzung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden aufgegeben, entfallen die Voraussetzungen für die Anwendung der Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. In diesem Fall kann die Fläche ausschließlich gewerblich nach Maßgaben der Festsetzungen des B-Planes Nr. 40.3 weiter genutzt werden. Leipzig, den 17.12.2015 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes Anhang 17.11.2015 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ 3. Änderung Anhang: Übersichtskarte Anhang: Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche 17.11.2015