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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1044542.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
03.09.15, 12:00
Aktualisiert
25.02.16, 16:09

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-01752-VSP-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Umwelt und Ordnung Vorberatung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Petitionsausschuss Vorberatung Ratsversammlung 24.02.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Wir fordern die Stadt Leipzig auf, keine kommunalen Flächen mehr an Zirkusbetriebe mit Wildtieren zu vergeben Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln X Alternativvorschlag Sachstandsbericht Alternativvorschlag: Die Verwaltung wird bei der Überlassung von Plätzen an Zirkusunternehmen zukünftig die Platzüberlassungsverträge um die bundesweit geltenden Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 26.10.2005 (sog. Zirkusleitlinie) als Anlage zum Vertrag erweitern. Des Weiteren soll zukünftig im Platzüberlassungsvertrag den Zirkussen explizit mitgeteilt werden, dass die Haltung, das Mitführen und der Auftritt von Tieren ausschließlich unter Einhaltung des geltenden Tierschutzrechts zu erfolgen hat. Die Zirkusunternehmen sollen weiterführend mit dem Vertrag verpflichtet werden, sofern Tiere gewerblich gehalten und vorgeführt werden, sich spätestens eine Woche vor Beginn des Gastspiels beim Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig zu melden. Seite 1/5 Darüber hinaus wird sich die Stadt Leipzig zukünftig in den Verträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten, sofern schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzrecht bzw. die benannte Zirkusleitlinie festgestellt werden. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Eine Rechtsgrundlage für eine Kommune, ein generelles Verbot für Zirkusbetriebe, die Wildtiere führen und/oder zur Schau zu stellen, auszusprechen oder ihnen das Führen und/oder zur Schau stellen generell untersagen zu können sowie eine diesbezügliche Rechtsnorm erlassen zu können, ist nicht existent. Die Kommunen besitzen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts keine Normgebungskompetenz. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich, um eine rechtliche Regelung zu erlassen. Somit ist es für die Stadt Leipzig nicht möglich, eine eigene Rechtsgrundlage zum Verbot von Wildtieren im Zirkus zu schaffen. Auch der Freistaat Sachsen besitzt hierzu keine Kompetenz, eine solche rechtliche Norm zu schaffen. Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot des Zur-Schau-Stellens von Wildtieren im Zirkus ist allein dem Bundesministerium gemäß § 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz vorbehalten. Davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Allenfalls käme im Einzelfall eine Untersagung des Zur-Schau-Stellens von Wildtieren im Zirkus gemäß § 16a Tierschutzgesetz per verwaltungsrechtlicher Verfügung in Betracht. Hierfür bedarf es jedoch der Feststellung erheblicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Dies festzustellen, obliegt gemäß SächsAGTierschG den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen, in der Stadt Leipzig somit dem VLA. Ausführungen in einem Beschluss des VG München aus dem Jahr 2014 zufolge, sind einer kommunalen Behörde Befugnisse eingeräumt, eine Genehmigung zur Nutzung des Geländes der Kommune zu versagen. Dem liegt auch zugrunde, dass es mit Zirkussen, die Wildtiere zur Schau stellten, in der betroffenen Gebietskörperschaft immer wieder Probleme hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben hat. In den letzten 5 Jahren wurden in Leipzig 39 Kontrollen in Zirkusbetrieben, welche Wildtiere zur Schau stellten, durchgeführt. Die Kontrollen verliefen in Bezug auf die dort gehaltenen Wildtiere mit dem Ergebnis, dass die allermeisten Zirkusunternehmen ihre Wildtiere entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der "Zirkusleitlinien" halten. Bei festgestellten Verstößen einiger weniger Zirkusunternehmen wurden Auflagen zur tierschutzgerechten Haltung erteilt. Generelle Probleme, die eine Untersagung des Zur-Schau-Stellens von Wildtieren im Zirkus auf dem Territorium der Stadt Leipzig für die zuständige Behörde notwendig oder möglich machen, bestehen nicht. In einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VG Darmstadt, 2013) wird ein Beschluss einer Gemeindevertretung zur Einschränkung, Wildtiere in einem Zirkusbetrieb nicht zur Schau stellen zu dürfen, für nicht rechtmäßig erklärt. Außerdem war dem betroffenen Zirkusunternehmen bereits zuvor von der zuständigen Behörde eine Zusage zur Nutzung des öffentlichen Platzes erteilt worden. Das Verwaltungsgericht neigt hier zu der Ansicht, dass Einschränkungen in öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnissen - im engeren Sinne, ob ein öffentlicher Platz für Zirkusunternehmen, die Wildtiere führen, zur Verfügung gestellt wird - in einer Satzung geregelt werden müssen. Dies müsste aber weiterführend in einem sog. Hauptsacheverfahren geklärt werden. Gleichzeitig stellt das Gericht auch klar, dass das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um in Grundrechte einzugreifen zu können. Seite 2/5 Ein generelles Verbot des Zur-Schau-Stellens bestimmter Tierarten im Zirkus würde auch gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verstoßen, was durch das VG Chemnitz bereits im Jahr 2008 bestätigt wurde. In dem hierzu ergangenen Beschluss des VG Chemnitz wird ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz gerade kein Verbot der Haltung bzw. des Zur-Schau-Stellens bestimmter Tierarten in Zirkussen vorsieht. Somit besteht für die Gemeinde keine gesetzliche Ermächtigung für generell einschränkende Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Zirkusunternehmen. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde führt nicht dazu, dass Grundrechtseingriffe -hier in die Berufsfreiheit- ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wären. In dem hier vorliegenden Fall sollte mit Beschluss des Stadtrates ein Platzüberlassungsvertrag dahingehend geändert werden, dass Wildtiere nicht mehr zur Schau gestellt werden dürfen. Dieser Beschluss des Stadtrates ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es derzeit für die Verwaltung der Stadt Leipzig keine rechtliche Möglichkeit gibt, Zirkusbetrieben mit Wildtieren den Auftritt in Leipzig zu versagen. Zirkusunternehmen, die eine gültige Erlaubnis nach Tierschutzgesetz (sog. §11-Erlaubnis) seitens ihrer zuständigen Behörde besitzen, Tiere, auch Wildtiere, zur Schau stellen zu können, kann nach Vorliegen eines rechtskräftigen Verwaltungsverfahrens das Zur-Schau-Stellen von Wildtieren nicht verwehrt werden, indem man diesen keine Flächen mehr zur Verfügung stellt. Die Petition wurde seitens der Verwaltung jedoch zum Anlass genommen, die bestehenden Platzüberlassungsverträge noch einmal zu prüfen. Die Verwaltung wird im Ergebnis dessen zukünftig ihre Platzüberlassungsverträge erweitern,. Die bundesweit geltenden Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 26.10.2005 (sog. Zirkusleitlinie) werden als Anlage den Vertrag ergänzen. Die Zirkusse erhalten dadurch noch einmal die rechtlichen Voraussetzungen benannt, unter welchen Wildtiere zu halten sind und zur Scheu gestellt werden können. Die Einhaltung dieser wird auch seitens der Verwaltung der Stadt Leipzig kontrolliert und durchgesetzt, was bisher schon der Fall ist. Des Weiteren soll zukünftig im Platzüberlassungsvertrag den Zirkussen explizit mitgeteilt werden, dass die Haltung, das Mitführen und der Auftritt von Tieren ausschließlich unter Einhaltung des geltenden Tierschutzrechts zu erfolgen hat. Die Zirkusunternehmen sollen weiterführend mit dem Vertrag verpflichtet werden, sofern Tiere gewerblich gehalten und vorgeführt werden, sich spätestens eine Woche vor Beginn des Gastspiels beim Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig zu melden. Zuzüglich wird sich die Stadt Leipzig zukünftig in den Verträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen, sofern schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzrecht bzw. die benannte Zirkusleitlinie festgestellt werden. Im Rahmen von künftigen Bewerbungen um die Platzüberlassung kann dies für ein solches Unternehmen zu einer Ablehnung im Auswahlverfahren führen. Anlagen: Seite 3/5