Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047078.pdf
Größe
3,0 MB
Erstellt
05.11.15, 12:00
Aktualisiert
02.03.16, 10:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02065
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 361.2 "Messegrund-West";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressliste zum Abwägungsvorschlag
- aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
✘
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
✘ mittel
5 Finanzierung
✘ ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben an diesem Standort Arbeitsplätze im Leipziger Stadtgebiet erhalten oder neu
geschaffen werden.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Ansiedlung oder Verlagerung
keine Auswirkungen auf eine ausgeglichenere Altersstruktur haben wird.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 03.09.2015
behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten (Weiteres siehe Kapitel 16 der
Planbegründung).
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung nicht betroffen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
30.10.2015
Bebauungsplan Nr. 361.2 "Messegrund-West"
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
Richard-Lehman
Zwic
ka u e
r Str
a ße
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:8000, Stand: 09/2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
14.11.2014
n-Straße
Bebauungsplan Nr. 361.2 "Messegrund-West"
Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Richard-L
ehmann-S
tr
aße
auer
Zwick
S t ra ß
e
Datengrundlage: Stadtgrundkarte Leipzig , M 1:1500, Stand: 10/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Leipzig
Grenze des Plangebietes
30.10.2015
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
Seite 1 von 5
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o
die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Weitere Darlegungen
o
zu den Ergebnisse der Beteiligungen, zu denen keine ausdrückliche Abwägungsentscheidung erforderlich
war, sowie
o
zu den nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahmen und zu den Begründungen der Abwägungentscheidungen
sind dem Kap. 8. „Ergebnisse der Beteiligungen“ der Begründung zum B-Plan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
30.10.2015
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
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I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
N
X
Stellungnahme vom 05.08.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Die IHK befürwortete den Bebauungsplan, regte aber ergänzend an, in Übereinstimmung
mit dem Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 und dem darin verankerten Integrationsgebot (Ziel 2.3.2.3) neben den zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen auch die zentrenrelevanten Beisortimente der Betriebe mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment auf 10
Prozent der Verkaufsflächen bzw. max. 800 m² zu begrenzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Aufgrund der Abmessungen und des Zuschnittes der überbaubaren Grundstücksflächen ist
nicht davon auszugehen, dass Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und einem ergänzenden Angebot von zentrenrelevanten Beisortimenten in einer
Größenordnung, aus der städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die
zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten wären, errichtet werden können. Folglich wird
die von der IHK angeregte Festsetzung seitens der Stadt nicht für erforderlich gehalten und
deshalb nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 30.07.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Umweltverband teilte mit, dass er die Planung in der vorliegenden Form ablehne. Er
begründete und untersetzte dies im Wesentlichen wie folgt:
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass höhlenreiche Einzelbäume nicht nur Fledermäusen, sondern auch zahlreichen Vogelarten als Quartier dienen. Aus diesem Grund ergebe sich ebenso die Notwendigkeit entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die betreffen-
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
N
den Vogelarten (je nach Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages).
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die genannten Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses B-Planes, sondern unabhängig
davon vor Realisierung von Bauvorhaben erforderlich. Auf die Notwendigkeit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags im Baugenehmigungsverfahren und ggf.
auch von CEF-Maßnahmen wurde u.a. auch in Kap. 7.1.3.5 der Begründung zum B-Plan
hingewiesen. Die zu treffenden Maßnahmen sind abhängig von der Art des Bauvorhabens
und den Ergebnissen des darauf bezogenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Durch die
Untere Naturschutzbehörde werden im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die
erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die betroffenen Vogel- und Fledermausarten rechtsverbindlich festgesetzt.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
X
Der „Erhalt zweier größerer Bäume“ (S. 26 der Begründung zum Entwurf) sei keine Ausgleichsmaßnahme. Aus diesem Grunde sei zu prüfen, ob die angedachten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen ausreichend gewählt worden seien.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Es ist zutreffend, dass der Erhalt zweier größerer Bäume keine Ausgleichsmaßnahme darstellt. Die Formulierung im Kap. 7.1.3.6 dieser Begründung wird deshalb geändert.
Der Wegfall von höhlenreichen Bäumen, die Vögeln und Fledermäusen als Zwischenquartiere dienen, kann mit dem Anbringen von Nistkästen ausgeglichen werden. Über die im
Bebauungsplan festgesetzten Fledermausflachkästen hinaus können Nistkästen in einer für
den Ausgleich der entfallenden höhlenreichen Bäume ausreichenden Quantität und Qualität
angebracht werden. Hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit der Ersatzquartiere siehe
oben zu II-1.1.
II-1.3 Inhalt der Stellungnahme:
-
Um Störungen der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten während der Brutzeit zu vermeiden, empfehle sich die Festsetzung einer Bauzeitenregelung, nach der im Zeitraum vom
1.3. bis zum 30.9. keine Baumfällungen stattfinden dürften.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Eine solche Festsetzung wurde nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, da es sich dabei
nicht um einen zulässigen Inhalt des Bebauungsplanes handeln würde; aus § 9 BauGB ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage. Zudem ist bereits im § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein entsprechendes bundesweit geltendes Verbot geregelt.
II-1.4 Inhalt der Stellungnahme:
Es wurde darum gebeten, in den Bebauungsplan den Punkt „Pflegemaßnahmen“ bei Neu-
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 5
berücksichtigt
J
N
pflanzungen aufzunehmen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
In den auf Neupflanzungen ausgerichteten Festsetzungen ist jeweils bereits eine Formulierung enthalten, nach der die Neupflanzungen „dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen“ sind. Soweit die Erfüllung der Festsetzung bereits ein Mindestmaß an notwendigen
Pflegemaßnahmen voraussetzt, versteht sich die Pflegenotwendigkeit von selbst und bedarf
keiner gesonderten Festsetzung. Der Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Pflegeverpflichtung fehlt das städtebauliche Erfordernis.
II-2.
Stellungnahme vom 05.08.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bürgerverein teilte vor allem mit:
II-2.1 Inhalt der Stellungnahme:
X
Gegen die vorgesehene gewerbliche Nutzung, die Bebauungskennziffern und die Zufahrten
bzw. Erschließung gebe es keine Einwände. Daraus resultierende zusätzliche Lärmbelastungen müssten allerdings ausgeschlossen werden. Pkt. 7.1.3.8 Rubrik „Gewerbelärm“, 4.
Abs., letzter Satz sei daher wie folgt zu ändern (Zitat): Luftverunreinigungen, Bodenverunreinigungen und klimatische Belastungen sind durch die Vorgaben des Bebauungsplanes
auszuschließen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Der Anregung, die Planbegründung zu ändern, wird nicht gefolgt. Das Ziel der Anregung,
dass aus der geplanten baulichen Nutzung resultierende zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden, kann mit der angeregten Änderung der Planbegründung nicht erreicht
werden. Die angeregte Änderung wäre folglich wirkungslos und daher nicht zielführend.
Auch eine auf das Ziel des Bürgervereines ausgerichtete Änderung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. Denn hinsichtlich des Verkehrslärmes ist davon
auszugehen, dass es durch den Bebauungsplan zu keiner spürbaren Verschlechterung der
Verkehrslärmsituation für Marienbrunn kommen wird.
II-2.2 Inhalt der Stellungnahme:
Nicht einverstanden sei der Verein mit der Bebauungsgrenze im Abschnitt Zwickauer Straße (Ostseite), bei der die Grundstücksgrenze zugleich Gebäude-/Bebauungsgrenze sein solle. Gefordert werde ein Abstand des Gebäudes zum Fußweg analog zur Richard-LehmannStraße von 6 bis 8 m, der zu begrünen sei. Dies wurde umfangreich begründet (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. 8.4).
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 361.2 „Messegrund – West“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
Der Anregung soll nicht gefolgt werden, da dies im Widerspruch zu den städtebaulichen
Zielen stehen würde. Ausdrückliches Ziel der Planung ist u.a. das Definieren von überbaubaren Flächen auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplanes „Altes
Messegelände“. Dieser sieht entlang der Zwickauer Straße vor, dass die Gebäude dort auf
der vorderen Grundstücksgrenze städtebaulich wirksame Gebäudekanten ausbilden sollen.
Dies setzt der Bebauungsplan um. Der Umsetzung des entsprechenden städtebaulichen Zieles wird größeres Gewicht beigemessen, als den anderslautenden städtebaulichen Vorstellungen des Bürgervereines.
II-2.3 Inhalt der Stellungnahme:
Angeregt wurde außerdem (Zitat): sofern keine Auflagen hinsichtlich der Gliederung und
Gestaltung dieser 10m hohen und 150 m langen Front eines gewerblichen Gebäudes gestellt werden, ist eine Abminderung dieser erheblichen (höchstwahrscheinlich wenig anspruchsvoll gestalteten) Gebäudemasse durch eine umfangreiche Begrünung u.E. unerlässlich und deshalb zwingend vorzusehen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Diese Anregung war bereits im Entwurf des Bebauungsplanes umgesetzt:
Anforderungen hinsichtlich der Gliederung und Gestaltung der Gebäudefront ergaben sich
bereits aus den örtlichen Bauvorschriften im Teil B: Text des Bebauungsplanes.
Eine umfangreiche Begrünung der Gebäude ergab sich bereits aus den im Teil B: getroffenen Festsetzungen zur Dach- und zur Fassadenbegrünung.
Für weitere bzw. detailliertere Festsetzungen ist kein städtebauliches Erfordernis erkennbar.
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-
N
Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund - West“
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Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Für die Gewerbegebiete gilt:
1.1.1
Allgemein zulässig sind
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) öffentliche Betriebe sowie
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
1.1.2
Ausnahmsweise können zugelassen werden
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
1.1.3
Unzulässig sind
a) Lagerhäuser und Lagerplätze,
b) Tankstellen,
c) Anlagen für sportliche Zwecke,
d) Wohnungen,
e) Vergnügungsstätten sowie
f) Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzung.
[§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
1.2
Zulässigkeit zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen [§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.2.1 Abweichend von den obigen Festsetzungen der Nr. 1.1 gilt: Einzelhandelsbetriebe,
die einzelne oder mehrere der folgenden Sortimente als Hauptsortimente führen,
sind nicht zulässig:
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Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Back- und Konditoreiwaren
Bekleidung
Bettwaren, u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel, u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
Computer und Zubehör
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Elektrogroßgeräte
Elektrokleingeräte
Fleischwaren
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Fotoartikel
Getränke (inkl. Wein/Sekt/Spirituosen)
Glas/Porzellan/Keramik (ohne Pflanzgefäße)
Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/ Wolle
Haushaltswaren (Küchenartikel und -geräte ohne Elektrokleingeräte, Messer,
Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln)
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche
Hörgeräte
Kinderwagen
Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Nahrungs- und Genussmittel inkl. Kaffee/Tee/Tabakwaren
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Sanitätsartikel
Schnittblumen
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel/Sportgeräte (ohne Sportgroßgeräte)
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
Uhren, Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Zeitungen/Zeitschriften
Zoologische Artikel, lebende Tiere.
1.2.2
Abweichend von Nr. 1.2.1 sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher
richten („Werksverkauf“) zulässig, wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der
Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans oder in dessen unmittelbarem Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach a) dienenden Fläche (Verkaufsfläche) max. 10% der Geschossfläche der zugehörigen Betriebsstätte, jedoch max. 800 m² nicht überschreitet.
1.2.3
Abweichend von Nr. 1.2.1 ist der „Leipziger Laden" zulässig. Bei diesem Betriebsbzw. Anlagetyp handelt es sich um ein Ladengeschäft, welches
a) als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenorientiertes
Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem
Einzugs- und Nahbereich dient und
b) eine Größe der Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreitet.
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Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund - West“
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2.
Maß der baulichen Nutzung / Bezugshöhe
Bezugshöhe für die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen ist die
mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Richard-Lehmann- und der Zwickauer Straße, gemessen
an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
[§ 18 Abs. 1 BauNVO]
3.
Abweichende Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Im Gewerbegebiete GE 1 sind die Gebäude in abweichender Bauweise wie folgt
zu errichten:
a) Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
b) Die Länge der Baukörper darf 50 m überschreiten.
4.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
4.1
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten sowie Fuß- und Radwegen auf den
Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern
kann. Die Stellplätze sind so zu befestigen, dass mindestens 25% eines jeden
Stellplatzes unversiegelt bleiben.
4.2
Im Plangebiet GE 1 sind 10 Fledermausflachkästen anzubringen.
Im Plangebiet GE 2 sind 2 Fledermausflachkästen anzubringen.
Die Einfluglöcher sind bevorzugt nach Osten auszurichten.
5.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Die in der Planzeichnung mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten (GFL) festgesetzten Flächen sind wie folgt zu belasten:
a) mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der an diese Fläche angrenzenden Baugrundstücke, der Versorgungsträger und der Feuerwehr sowie
b) mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger.
6.
Pflanzfestsetzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
6.1
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit mindestens einem einheimischen standortgerechten Laubbaum
(Stammumfang mindestens 16-18 cm) je angefangene 100 m² und einem Strauch
je angefangenem m² zu bepflanzen. Vorhandene Bäume mit mindestens dem im
Satz 1 genannten Stammumfang werden angerechnet. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.2.1
Die Grundstücksflächen sind im Gewerbegebiet GE 1 jeweils zu mindestens 20%
und im Gewerbegebiet GE 2 jeweils zu mindestens 40% zu begrünen.
6.2.2
Die nach 6.2.1 zu begrünenden Grundstücksflächen sind jeweils zu mindestens
50 % mit einheimischen standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 4 Sträucher (Höhe 60 – 80 cm) je angefangene
10 m² und mindestens ein einheimischer standortgerechter Laubbaum (Stamm-
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Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund - West“
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umfang mindestens 16 – 18 cm) je angefangene 100 m² zu bepflanzender Fläche.
Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.3
Dachflächen sind wie folgt zu begrünen:
6.3.1
Mindestens ein Viertel der Dachfläche ist zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
mindestens als extensive Begrünung mit einer Dicke der Substratschicht von mindestens 5 cm auszuführen. Sie ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.3.2
Soweit eine nach 6.3.1 zu erbringende Dachbegrünung nicht erfolgt, ist statt dessen je angefangenem m² nicht begrünter Dachfläche eine ebenerdige Fläche von
0,3 m² des jeweiligen Baugrundstückes mit einheimischen standortgerechten
Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 6 Sträucher
je angefangene 10 m² und ein Laubbaum je angefangene 90 m² zu bepflanzender
Fläche. Mindestens 50% dieser Bäume sind als hochstämmige großkronige Bäume (Stammumfang mind. 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe) im Bereich
der Stellplatzflächen als zusätzliche Stellplatzbegrünung zu pflanzen. Die verbleibenden Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 16 – 18 cm zu
pflanzen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Pflanzungen sind nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten Pflanzmaßnahmen
anrechenbar. Die Pflanzungen sind sowohl auf den nicht überbaubaren als auch
auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6.4
Außenwandflächen sind wie folgt zu begrünen:
6.4.1
An den Außenwänden der Gebäude sind auf mindestens der Hälfte ihrer Gesamtlänge mindestens 1 Kletterpflanzen / lfd. m anzupflanzen. Die Kletterpflanzen sind
mindestens bis zur Begrünung von der Hälfte der Außenwandfläche aufwachsen
zu lassen; Fenster und Türen sowie technische Einrichtungen und sonstige Bauteile, die sich nicht zur Begrünung eignen, müssen nicht begrünt werden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.4.2
Soweit eine nach 6.4.1 zu erbringende Begrünung nicht erfolgt, ist statt dessen je
angefangenen 5 m zu bepflanzender aber nicht bepflanzter Fassadenlänge eine
ebenerdige Fläche von 0,5 m² des jeweiligen Baugrundstückes mit einheimischen
standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 6 Sträucher je angefangene 10 m² und ein Laubbaum je angefangene 90
m² zu bepflanzender Fläche. Mindestens 50% dieser Bäume sind als hochstämmige großkronige Bäume (Stammumfang mind. 20-25 cm, Kronenansatz in 2,50 m
Höhe) im Bereich der Stellplatzflächen als zusätzliche Stellplatzbegrünung zu
pflanzen. Die verbleibenden Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 16 – 18 cm zu pflanzen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Pflanzungen sind nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten Pflanzmaßnahmen
anrechenbar. Die Pflanzungen sind sowohl auf den nicht überbaubaren als auch
auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6.5
Stellplatzanlagen für Kfz sind wie folgt zu begrünen:
6.5.1
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter
großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm,
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Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund - West“
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Kronenansatz in 2,50 m Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand
zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche
von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben
sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die
Pflanzungen sind nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten Pflanzmaßnahmen anrechenbar.
6.5.2
Stellplatzreihen sind an drei Seiten mittels durchgängiger Pflanzstreifen mit einer
Mindestbreite von 2 m zu umranden. Die Pflanzstreifen sind flächendeckend zumindest mit Gehölzen und Rasen zu begrünen; das Anpflanzen der Bäume nach
6.5.1 ist in den Streifen zulässig. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Die Pflanzungen sind nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten
Pflanzmaßnahmen anrechenbar.
7.
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
7.1
Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
7.2
Die Außenwände der Gebäude müssen über transparente Verglasungen (Fenster,
Türen, sonstige Glaselemente) in folgendem Mindestumfang, bezogen auf die gesamte Außenwandfläche des in der Planzeichnung definierten Fassadenabschnitts, verfügen:
Im Fassadenabschnitt A – B 25 %
Im Fassadenabschnitt B – C 35 %
Im Fassadenabschnitt C – D 25 %
Stark reflektierende und spiegelnde Oberflächen der Fassaden sind unzulässig.
Dies gilt nicht für Verglasungen nach Satz 1 [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
7.3
Werbeanlagen sind mit einer Größe der Ansichtsfläche von bis zu 10 m² zulässig.
Werbeanlagen mit blinkendem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
Pylone sind in einer Höhe bis zu 4,0 m zulässig. Sie sind, ebenso wie Fahnenmasten, nur entlang der durch Baulinien festgesetzten Baufluchten zulässig.
Werbeanlagen oberhalb der Attika sind unzulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
7.4
Die Plätze für Abfallbehälter sind zu begrünen oder einzuhausen.
[§ 89 Abs.1 Nr. 4 SächsBO]
7.5
Blickdichte Einfriedungen sind unzulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 4 SächsBO]
30.10.2015
Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund - West“
Seite 6 von 6
II.
Hinweise
1. Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im
Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu
Bauverzögerungen führen können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie
mindestens acht Wochen vor dem exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-,
Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige soll die
ausführenden Firmen mit Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
2. Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang I „Pflanzempfehlungen“ der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
3. Die auf der Grundlage der Festsetzungen 6.5.1, 6.3.2 und 6.4.2 im Bereich der KfzStellplatzanlagen zu pflanzenden großkronigen Bäume sind standortoptimiert so
anzuordnen, dass sich eine möglichst hohe Verschattung der befestigen Flächen
der Kfz-Stellplatzanlagen (bzw. anderer befestigter Grundstücksflächen) ergibt.
4. Für gewerbliche Nutzungen mit Nachtanlieferung und/oder Werkstattbetrieb sind
schalltechnische Untersuchungen erforderlich. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplangebiets nachzuweisen.
5. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Innenraumpegel für schutzbedürftige Nutzungen entlang der Richard-Lehmann- und der
Zwickauer Straße nachzuweisen.
30.10.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 361.2
„Messegrund-West“
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
30.10.2015
DNR Daab Nordheim Reutler
Partnerschaft > Architekten,
Stadt- und Umweltplaner
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A.
Einleitung ............................................................................................... 5
1.
Lage und Größe des Plangebiets................................................................................5
2.
Planungsanlass und -erfordernis.................................................................................5
3.
Ziele und Zwecke der Planung. ...................................................................................5
4.
Verfahrensdurchführung .............................................................................................6
B.
Grundlagen der Planung ....................................................................... 8
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ................................................8
5.1
Topografie, Freiflächen und ihre Nutzungen ...............................................................8
5.2
Baugrundverhältnisse .................................................................................................8
5.3
Soziale Infrastruktur ....................................................................................................8
5.4
Technische Infrastruktur .............................................................................................8
5.4.1
5.4.2
Verkehrsinfrastruktur ..............................................................................................8
Ver- und Entsorgungsanlagen ................................................................................8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen.......................................................................9
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen ..................................................................................9
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
Ziele der Raumordnung ..........................................................................................9
Flächennutzungsplan .............................................................................................10
Landschaftsplan .....................................................................................................10
Zulässigkeit von Bauvorhaben / Bebauungspläne ..................................................11
Sonstige Planungen ....................................................................................................12
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo) .......................................................12
Stadtentwicklungsplan „Zentren“ ............................................................................12
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan
Wohnungsbau“ .......................................................................................................13
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ..................................................13
Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“ ........................................13
Rahmenplan „Altes Messegelände“ ........................................................................14
7.
Umweltbelange ...........................................................................................................15
7.1
Einleitung ....................................................................................................................15
7.1.1
Für die Umweltbelage relevante Inhalte des Planes ...............................................15
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes ...........................................16
7.1.2.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG und SächsNatSchG ........18
7.1.2.2
Landschaftsplan.................................................................................................19
7.1.2.3
Grünordnungsplan .............................................................................................20
7.1.2.4
Eingriffsregelung ................................................................................................20
7.1.2.5
Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes .........................20
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange ......................................................................................................23
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 3
7.1.3.1
7.1.3.2
7.1.3.3
7.1.3.4
7.1.3.5
7.1.3.6
7.1.3.7
7.1.3.8
7.1.3.9
7.1.3.10
Boden / Altlasten................................................................................................23
Wasser ..............................................................................................................24
Klima / Luft.........................................................................................................24
Pflanzen ............................................................................................................25
Tiere ..................................................................................................................26
Biologische Vielfalt .............................................................................................27
Landschaft .........................................................................................................27
Menschen / menschliche Gesundheit ................................................................28
Kulturgüter und Sachgüter .................................................................................29
Wechselwirkungen.............................................................................................29
8.
Ergebnisse der Beteiligungen .....................................................................................31
8.1
Beteiligungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 361 (Gesamtgebiet)...........31
8.2
Unterrichtung nach § 13 a BauGB ..............................................................................31
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ............................................31
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ..................................................................34
9.
Städtebauliches Konzept ............................................................................................38
9.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept .............................................................................38
9.2
Erschließungs- und Verkehrskonzept .........................................................................39
9.3
Ver- und Entsorgung ...................................................................................................40
C.
Inhalte des Bebauungsplans ................................................................ 41
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ..............................................................41
11.
Gliederung des Plangebiets ........................................................................................41
12.
Baugebiete .................................................................................................................41
12.1 Baugebiet GE 1 ..........................................................................................................41
12.1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................41
12.1.1.1
Allgemein zulässige Nutzungen .........................................................................41
12.1.1.2
Ausnahmsweise Zulässigkeit .............................................................................41
12.1.1.3
Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen ..............................................41
12.1.1.4
Ausschluss von Wohnungen ..............................................................................42
12.1.1.5
Ausschluss von Vergnügungsstätten .................................................................42
12.1.1.6
Ausschluss von Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzungen ..................42
12.1.1.7
Einzelhandel ......................................................................................................42
12.1.1.8
Zulässigkeit von Werksverkauf ..........................................................................42
12.1.1.9
Zulässigkeit von „Leipziger Läden“.....................................................................43
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................43
12.1.2.1
Grundflächenzahl...............................................................................................43
12.1.2.2
Höhe baulicher Anlagen.....................................................................................43
12.1.3 Bauweise ...............................................................................................................43
12.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien.....................................44
12.1.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..............................................................................44
12.1.6 Natur und Landschaft .............................................................................................44
12.1.6.1
Versickerung ......................................................................................................44
12.1.6.2
Nistkästen ..........................................................................................................45
12.1.6.3
Pflanzflächen .....................................................................................................45
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 4
12.1.6.4
Bepflanzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen ........................................45
12.1.6.5
Dachbegrünung .................................................................................................46
12.1.6.6
Fassadenbegrünung ..........................................................................................46
12.1.6.7
Begrünung von Stellplätzen ...............................................................................47
12.1.7 Immissionsschutz ...................................................................................................47
12.1.8 Örtliche Bauvorschriften .........................................................................................47
12.1.8.1
Dächer ...............................................................................................................47
12.1.8.2
Fassaden ...........................................................................................................47
12.1.8.3
Werbeanlagen ...................................................................................................48
12.1.8.4
Müllstandplätze ..................................................................................................48
12.1.8.5
Einfriedungen ....................................................................................................48
12.2 Baugebiet GE 2 ..........................................................................................................48
12.2.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................48
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................48
12.2.2.1
Grundflächenzahl...............................................................................................48
12.2.2.2
Höhe baulicher Anlagen.....................................................................................48
12.2.3 Bauweise ...............................................................................................................49
12.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien.....................................49
12.2.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..............................................................................49
12.2.6 Natur und Landschaft .............................................................................................49
12.2.7 Immissionsschutz ...................................................................................................49
12.2.8 Örtliche Bauvorschriften .........................................................................................49
13.
Verkehrsflächen ..........................................................................................................50
D.
Städtebauliche Kalkulation und Kostenbilanz .................................... 52
14.
Flächenbilanz..............................................................................................................52
15.
Bodenordnung ............................................................................................................52
16.
Kostenbilanz ...............................................................................................................52
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 5
A. EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost.
Es umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha und wird im Wesentlichen umgeben:
•
im Norden:
von der Richard-Lehmann-Straße,
•
im Osten:
von der Zwickauer Straße,
•
im Süden:
von der Erschließungsstraße in den Messegrund und
•
im Westen:
von den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG und vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 361.1.
Die räumliche Lage des Plangebiets ist aus der Übersichtskarte zu ersehen. Der genaue Verlauf
der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können der Planzeichnung bzw. Kap. 10 dieser Begründung entnommen
werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Bestrebungen des Grundstückeigentümers, der RV Rheinbraun Brennstoff GmbH, den brachliegenden Bereich zwischen der RichardLehmann-Straße und der Zwickauer Straße für die Ansiedlung von Handels- und Gewerbebetrieben zu entwickeln. Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde seitens des vom Eigentümer beauftragten Planungsbüros für den Messegrund-West ein städtebauliches Konzept
erarbeitet und im Juli 2007 mit der Stadtverwaltung abgestimmt. Dieses Konzept soll als Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 361.2 dienen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem derzeit brachliegenden
Bereich ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
3.
Ziele und Zwecke der Planung.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 361.2 sollen, unter Beachtung der Vorgaben des
Rahmenplanes „Altes Messegelände“ (s.u.) die folgenden Planungsziele erreicht werden:
•
Definieren von zulässigen gewerblichen Nutzungen sowie überbaubaren Flächen auf der
Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans „Altes Messegelände“.
•
Vermeidung von gesamtstädtischen Fehlentwicklungen, insbesondere im Bereich von Einzelhandelsansiedlungen.
•
Gewährleistung einer gesicherten Erschließung des Plangebietes.
•
Herstellung von Planungssicherheit für die zukünftige städtebauliche Entwicklung und weitreichende Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.
•
Herausbildung stadträumlich relevanter Raumkanten entlang der Richard-Lehmann-Straße
durch entsprechende Festsetzungen zur Ausprägung der Gebäudehöhe.
•
Berücksichtigung der im weiteren Verlauf der Richard-Lehmann-Straße und entlang der
Zwickauer Straße erreichten architektonischen Qualität - gegebenenfalls durch örtliche
Bauvorschriften.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 6
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
18.8.2010
Beschluss Nr. RB V-468/10
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 16/2010 vom
4.9.2010
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
11.10 bis 28.10.2014
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2014 vom
11.10.2014
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
26.06.2015
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB),
07.07. bis 06.08.2015
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2015 vom
27.06.2015
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt:
o
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen.
o
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.
o
Der zulässige Größenwert 20.000 m² wird nicht erreicht. Die nach diesem Bebauungsplan
maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca.
13.700 m². Auch bei - im vorliegenden Fall nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Buchst. 1 BauGB erforderlicher - Mitrechnung der Fläche von 2.879 m², die bei Durchführung des Bebauungsplanes 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße" voraussichtlich versiegelt wird, wird der zulässige Größenwert mit in der Summe 16.579 m² anzurechnender
Fläche nicht erreicht.
o
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.
o
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 7
•
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger
öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Unabhängig von diesem Verfahren wurden zu dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 361
für das Gesamtgebiet (jetzt geteilt in die Bebauungspläne Nr. 361.1 "Funkmast Richard-LehmannStraße / Zwickauer Straße" und 361.2 „Messegrund-West“) folgende Beteiligungen durchgeführt:
•
Bürgerinformation durch den Vorhabenträger über seine Entwicklungsabsichten für das
Gebiet, bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 27.12.2010, durchgeführt im Rahmen der Sitzung des Stadtbezirksbeirates Mitte am 13.01.2011
•
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, mit Schreiben vom 25.11.2010
Siehe auch Kap. 8.1 „Beteiligungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 361 (Gesamtgebiet)“.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 8
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie, Freiflächen und ihre Nutzungen
Das Plangebiet ist gegenwärtig geprägt durch einen dichten Baum- und Strauchbestand entlang
der Richard-Lehmann-Straße im Norden und der Zwickauer Straße im Osten. Dieser bis zu fünf
Meter breite Böschungssaum stellt den Randbereich eines Dammes dar und ist mit einem Niveauunterschied von vier Metern zugleich der höchste Bereich des Areals. Die östlich des Plangebiets
tangierende Zwickauer Straße fällt nach Süden hin ab und befindet sich im Südosten des Plangebiets - auf Höhe der Erschließungsstraße - knapp zwei Meter über dem Geländeniveau. Unterhalb
des Böschungssaums ist der Geltungsbereich bis auf zwei ca. drei Meter breite asphaltierte Wege
– am Nordrand bzw. das Gelände querend – überwiegend unversiegelt und mit Gräsern und Bodendeckern bewachsen.
Die Flächen wurden bis 1990 teilweise als Kohlenlagerplatz genutzt und nach 1990 sukzessive mit
Erdmassen aufgefüllt bzw. zwischengelagert. Das Gelände ist zwischenzeitlich weitgehend aufgeschüttet.
5.2
Baugrundverhältnisse
Unter den Aufschüttungen befinden sich Geschiebemergel als stark tonige, stark schluffige und
schwach sandige Kiese bis in Tiefen von mehr als 12,0 m.
Der maßgebliche Grundwasserspiegel liegt bei ca. 122,50 m. Schichtenwasser wurde in Tiefen
von 0,20 m Tiefe angeschnitten (schwebender Schichtwasserleiter).
5.3
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebiets und in dessen näherer Umgebung sind keine Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur vorhanden.
5.4
Technische Infrastruktur
5.4.1 Verkehrsinfrastruktur
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Verkehrserschließung
Das Plangebiet ist mit der Richard-Lehmann-Straße und der Zwickauer Straße direkt an das
Hauptstraßennetz der Stadt Leipzig angeschlossen. Die in den Messegrund führende Straße dient
zusammen mit den beiden oben genannten Straßen der Erschließung des Gebiets.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV sehr gut erschlossen.
Östlich des Plangebiets liegt die Umsteige-Haltestelle Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße mit der Straßenbahnlinie 16. Nördlich des Plangebiets befindet sich eine Bushaltestelle der
Linie 70.
Fuß- und Radverkehr
Radwege sind im Gebiet derzeit nicht vorhanden. Fußwege begleiten die beiden Hauptstraßen, die
Richard-Lehmann-Straße und die Zwickauer Straße.
5.4.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Gebiet ist seit mehr als einem Jahrhundert genutzt und über die angrenzenden Straßen mit
allen Medien (Gas, Wasser, Abwasser, Elektro- und Telefon) angeschlossen. Näheres dazu siehe
Kap. 9.3 „Ver- und Entsorgung“.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 9
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Ziele der Raumordnung
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) des Freistaates Sachsen 1 ist gemäß § 24 des Gesetzes zur
Raumordnung und auf Grund geänderter Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung in
Sachsen (demografische Entwicklung, usw.) überarbeitet worden. Die Rechtsverordnung über den
neuen Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen wurde am 12.07.2013 von der Sächsischen Staatsregierung beschlossen (LEP 2013). Er wurde am 30.08.2013 im sächsischen Gesetzund Verordnungsblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.
Der LEP stellt die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche
Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der Wirtschaft,
der Siedlung, der Infrastruktur und der Ökologie dar. Die Stadt Leipzig ist im LEP als Zentraler Ort /
Oberzentrum ausgewiesen und soll sich zusammen mit weiteren Städten in Sachsen und Sachsen-Anhalt zu einer europäischen Metropolregion „Mitteldeutschland“ entwickeln.
Bezogen auf das Plangebiet werden im LEP keine konkreten Vorgaben benannt. Folgenden Zielen
und Grundsätzen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
Siedlungswesen
•
G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von
Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig
auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.
•
Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe, Industrie,
Militär und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind
zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion
zukommt. Durch eine vorrangige Altlastenbehandlung auf Industriebrachen ist deren Wiedernutzbarmachung zu beschleunigen. Nicht revitalisierbare Brachen sollen rekultiviert oder renaturiert werden.
•
Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
•
Z 2.2.1.10 Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren.
Gewerbliche Wirtschaft
•
G 2.3.1.1 Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen werden
und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen.
•
G 2.3.1.2 In den Gemeinden sollen bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung
der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden. …
Bodenschutz, Altlasten
•
G 4.1.3.1 Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie
die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser und Stoffhaushalt sollen
durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen und Verringerung von Schadstoffeinträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermieden werden.
1 Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung: Landesentwicklungsplan Sachsen, Dresden 2013
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 10
•
G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie,
Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land
und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für
den Biotop und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.
Regionalplan
Im verbindlichen Regionalplan (RP) Westsachsen vom 25. Juli 2008 2 ist das Plangebiet mit seinen
angrenzenden Flächen in Karte 14 ‘Raumnutzung’ als bebaute Fläche dargestellt. Diese Darstellung entspricht der zugrunde gelegten amtlichen topographischen Karte. Für das Plangebiet sind
keine Ausweisungen oder nachrichtliche Darstellungen im Sinne einer regionalplanerischen Festlegung erfolgt.
Folgenden Zielen und Grundsätzen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
•
Grundsatz G 2.1.6: Ausprägung der Stadt Leipzig als bundesweit bedeutsamen Wissenschafts- und Gewerbestandort.
•
Ziel 5.1.2: Anstreben einer an die natürlichen und baulichen Gegebenheiten angepassten
baulichen Dichte.
•
Ziel 5.1.7: Im Rahmen der Bauleitplanung sind Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen,
landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zuzuordnen, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden.
Weitere konkrete Aussagen für das Plangebiet selbst sind im Regionalplan nicht formuliert.
Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
6.1.2 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan 3 stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Fläche als gewerbliche Baufläche dar.
Die Ratsversammlung hat die „Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes - FNPFortschreibung“ am 21.05.2014 beschlossen (Nr. RB V-3686/14). Die Landesdirektion Sachsen
hat die Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans der Stadt Leipzig - Flächennutzungsplanfortschreibung mit Maßgaben mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung und des Beitrittsbeschlusses des Stadtrates der Stadt Leipzig vom 25.
März 2015 zu den mit Bescheid erteilten Maßgaben erfolgte im Amtsblatt Nummer 10 der Stadt
Leipzig vom 16. Mai 2015. Mit der Bekanntmachung ist die „Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes - FNP-Fortschreibung“ der Stadt Leipzig wirksam, der Flächennutzungsplan
der Stadt Leipzig vom 15. April 1995 außer Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 361.2 "Messegrund-West" ist damit aus der FNP-Fortschreibung entwickelt.
6.1.3 Landschaftsplan
Gemäß § 7 SächsNatSchG i.V. m. § 11 Abs. 3 BNatSchG hat die Stadt Leipzig einen Landschaftsplan für die Umsetzung der örtlichen Ziele des Umweltschutzes und als ökologische Grundlage des Flächennutzungsplanes aufgestellt 4. Die Ratsversammlung hat diesen Landschaftsplan
am 16.10.2013 als flächendeckenden Landschaftsplan der Stadt Leipzig beschlossen (Nr. RBV1606/13). Er enthält die für das Plangebiet relevanten Schlüsselinformationen und Ziele zum Um-
2 Regionalplan Westsachsen in der Fassung vom 25.7.2008
3 Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom 16.05.2015
4 Landschaftsplan der Stadt Leipzig, Beschluss RV v. 16.10.2013
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Nr. 361.2 „Messegrund-West“
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weltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. der §§ 1 und 1a
BauGB, die u.a. die Grundlage für Festsetzungen gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan bilden.
Er wurde für den baulichen Innen- und Außenbereich aufgestellt und ist die für die Bauleitplanung
zunächst relevante Zusammenführung und Grundlage der Umweltbelange. Das Plangebiet ist als
Baufläche für Industrie-, Gewerbegebiet, großflächiger Einzelhandel, stadttechnische Ver- und
Entsorgungsanlagen dargestellt.
Der Landschaftsplan stellt den Standort des. Messegrundes West Gewerbegebiet mit dem teilräumlichen Leitbild LB 12 „Industrie- und Gewerbestandorte“ dar, für die folgende Planungsziele
gelten:
•
Schaffung von begrünten Freiräumen bei der Standortentwicklung und deren verkehrlicher
Erschließung
•
Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt
•
stadtklimatische (thermische) Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades
•
Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Gehr- und Radverkehr.
Westlich und südlich in Randlage, jedoch außerhalb des Plangebietes, stellt der Landschaftsplan
die Fortführung des vom Bayerischen Bahnhof kommenden Grünzuges bis in den Bahnbogen dar.
Diese grüne Zäsur und Einbindung besitzt Bedeutung durch ihre Lage an der Hauptventilationsbahn entlang der Gleisanlagen, aus Gründen der Anbindung an den innerstädtischen Biotopverbund und die Ortsbildfunktion.
6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben / Bebauungspläne
Gegenwärtig existiert für das Plangebiet kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Stadt Leipzig, es wird im Nutzungsartenkataster der Stadt
bereits als BPL (Bauland) geführt.
Unmittelbar südwestlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße“ an (Satzungsbeschluss RB-V 3834/14 vom 15.10.1014, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 vom 08.11.2014).
Östlich und nördlich des Plangebietes verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 34.1. "Hauptstraßensystem Alte Messe und Umfeld", der seit dem 27.09.1997 rechtskräftig ist.
Dieser Bebauungsplan diente dazu, die verkehrstechnischen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Weiterentwicklung des Areals der Alten Messe zu schaffen.
Von der Semmelweisstraße führt die Zwickauer Straße entlang des Geländes der Veterinärmedizin
weiter Richtung Süden über das ehemalige Messegelände. Auf Höhe des Standortes des früheren
Südtores der Alten Messe bindet sie wieder in den bestehenden Straßenverlauf ein, und kreuzt
dann die Richard-Lehmann-Straße. Südlich der Richard-Lehmann-Straße legt der Bebauungsplan
die planungsrechtliche Grundlage zur Einbindung der Bereiche des so genannten MessegrundesWest und des Messegrundes-Ost über Stichstraßen an einem Kreuzungspunkt in die Zwickauer
Straße.
Nordöstlich des Plangebietes grenzt im Kreuzungsbereich mit der Richard-Lehmann-Straße der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 216 "Autohaus an der Alten Messe" an. Der Plan bildete die planungsrechtliche Grundlage für den Bau der BMW-Niederlassung Leipzig, um die in Ansätzen bestehende so genannte Automeile, die schon durch zwei Betriebe der Automobilbranche
geprägt war, qualitätvoll zu erweitern mit einem nicht störenden Gewerbe-, Handwerks- und
Dienstleistungsunternehmen.
Nordwestlich des Plangebietes, getrennt durch Kleingartenanlage und Anlagen der Deutschen
Bahn AG, befindet das Gelände der mdr-Zentrale Leipzig. Für diesen Bereich wurde der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 26.1 aufgestellt, der am 31.01.1996 Rechtskraft erlangte. Mit diesem
Rechtsplan wurde die Entwicklung des Geländes des ehemaligen Schlachthofes an der Kantstraße zu einem zentralen Standort des mdr-Fernsehen planungsrechtlich gesichert.
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6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV –
1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Laut Ratsbeschluss vom 20.05.2009 sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumliche Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende
Konzentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der
Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort.
Das Plangebiet liegt im Schwerpunktraum Südost (Karte C 2 des SEKo). Herausragendes Merkmal ist die hohe Konzentration von Wissenschaft und Forschung, insbesondere in naturwissenschaftlichen Bereichen, Gesundheit, Biotechnologie, sowie Medien und die enge Verzahnung mit
der Wirtschaft Des Weiteren bietet der Raum innenstadtnahes Flächenpotential für Freiraum- und
wirtschaftliche Nutzungen südlich des Bayrischen Bahnhofs, der Prager Straße, auf der Alten
Messe, dem Messegrund und dem Stadtwerksgelände.
Ziel im SEKo ist,
•
den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort weiter zu profilieren,
•
eine „Adresse“ für den Wirtschafts- und Wissenschaftsraum zu schaffen,
•
sowie die vorhandenen Flächenpotentiale für gewerbliche Entwicklung und Freiraumnutzungen zu entwickeln.
Dieses Ziel wird mit dem Bebauungsplans Nr. 361.2 umgesetzt.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Mit dem STEP Zentren (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009, RB IV-1544/09) verfügt die
Stadt Leipzig über ein räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer
zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor.
Ziel des STEP ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die Konzentration der
Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum der
Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen.
Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen
an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an
nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist der STEP auf der
Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener
Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Dies sind die Innenstadt, Zentren in den Stadtteilen und Nahversorgungslagen.
Grundlage dafür sind die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, die es zu erhalten und weiter zu entwickeln gilt, sowie ermittelte Bereiche, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung zu den Wohnquartieren und der Verfügbarkeit von Flächen für die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche geeignet sind.
Durch den Bebauungsplan wird die Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen im
Plangebiet – und damit außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche – verhindert. Dadurch werden Kaufkraftabflüsse aus den im Einzugsbereich des Planbereiches liegenden zentralen Versorgungsbereichen und daraus resultierende negative oder sogar schädliche Auswirkungen auf diese
zentralen Versorgungsbereiche vermieden. Dies dient der Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche und damit auch der Sicherung der wohnortnahen Versorgung.
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Außerdem werden die geltenden Grundsätze zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben durch
den Bebauungsplan umgesetzt. Hierzu zählt insbesondere, dass
•
der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend den Zielen des STEP
Zentren generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln ist,
•
die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten (Supermarkt, Discounter, Verbrauchermarkt) in
den Stadtteil- und Nahversorgungszentren (C-Zentren und D-Zentren) zur Stärkung ihrer
Nahversorgungsfunktion Vorrang hat, neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht zu entwickeln sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am Südrand des Versorgungsraumes
Mitte.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für diesen Bebauungsplan.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau“
Der STEP W+S (RB III-432/00 vom 18.10.2000) legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte
sowohl des Wohnungsneubaus als auch der Stadterneuerung in jeweils entsprechenden Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw. umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung.
Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan (TP) Wohnungsbau die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Er benennt die fachlich geeigneten Wohnungsneubauflächen und leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation
seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab. Die grundlegenden Aussagen des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes und des Wohnungspolitischen Konzeptes für die Inanspruchnahme
neuer Wohnbauflächen wurden mit der Neufassung des TP Wohnungsbau konkretisiert. Der TP
Wohnungsbau wurde im April 2011 von der Leipziger Ratsversammlung (RB V-771/2011) beschlossen.
Da sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Wohnbauflächen befinden,
werden weder die Belange dieses Stadtentwicklungsplanes(STEP W+S) 5 berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.4 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan "Gewerbliche Bauflächen" 6 (STEP Gewerbliche Bauflächen) ist die
planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der "Gewerblichen Bauflächen" im
Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer RB IV-330/05). Vorrangiges Ziel des STEP ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
differenzierten Angebot an Gewerbeflächen, den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Das Plangebiet ist Bestandteil des im STEP aufgeführten Gewerbegebietes Messegrund (Gebietspass Nr. 79). Angesichts der Umgebungsnutzungen und der sehr guten ÖPNV-Versorgung eignet
sich das Gebiet für eine Einbeziehung in das vorhandene branchenbezogene Nutzungskonzept,
vorrangig für Dienstleistungs- und Forschungsnutzungen, aber auch kleinere produzierende Betriebe.
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“
Aus dem Stadtentwicklungsplan " Verkehr und Öffentlicher Raum " 7 (Beschluss-Nr. RB III –
1440/03 vom 15.10.2003) ergeben sich keine Aussagen mit Bedeutung für das Plangebiet. Dies
5 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 30 – Stadtentwicklungsplan
Wohnungsbau und Stadterneuerung“, Leipzig 2000
6 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 46 – Stadtentwicklungsplan
Gewerbliche Bauflächen, Fortschreibung“, Leipzig 2005
7 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 40 – Stadtentwicklungsplan
Verkehr und öffentlicher Raum“, Leipzig 2004
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gilt auch für die „Erste Fortschreibung“ des Stadtentwicklungsplans (STEP) Verkehr und öffentlicher Raum (Beschluss-Nr. DS-00523/14-DS-008 vom 25. Februar 2015) 8.
6.2.6 Rahmenplan „Altes Messegelände“
Der 1. Preisträger des Wettbewerbsverfahrens „Altes Messegelände“, das Büro Prof. Coersmeier 9,
hat den Wettbewerbsentwurf im Auftrag der Stadt Leipzig als städtebauliche Planung weiter ausgearbeitet. Dieser Entwurf wurde vom Stadtrat der Stadt Leipzig als Rahmenplan 10 beschlossen.
Dieser Rahmenplan sieht im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Schaffung einer Gebäudeflucht entlang der Richard-Lehmann- und der Zwickauer Straße vor. Dabei entspricht die Lage der
Gebäudefront entlang der Richard-Lehmann-Straße dem Bestandsgebäude von Mercedes-Benz.
Entlang der Zwickauer Straße sollen Gebäude auf der vorderen Grundstücksgrenze städtebaulich
wirksame Raumkanten ausbilden. Der Rahmenplan sieht im Geltungsbereich des Bebauungsplans
eine fünfgeschossige straßenbegleitende geschlossene Bebauung vor. Das Grundstück ist vollständig überbaubar (GRZ 1,0).
Die vorliegenden Planungen sehen darüber hinaus vor, den heute bestehenden Straßenstummel,
der im Zusammenhang mit dem Ausbau der Zwickauer Straße gebaut wurde, nach Norden gekrümmt bis an die über die Gleisanlagen führende Brücke der Richard-Lehmann-Straße heranzuführen. Zukünftig besteht die Möglichkeit, diese Straße nach Norden hin unter der Brücke hindurch
zu führen und sie dort in das geplante Nebenstraßennetz einzubinden.
Vor dem Hintergrund der baulichen Entwicklung des alten Messegeländes in den letzten Jahren
erfolgen in regelmäßigen Abständen Überarbeitungen der Inhalte des Rahmenplanes sowie Neubestimmungen und Feinjustierungen der Zielsetzungen 11. Dabei wurden die grundlegenden Planungsziele bestätigt. Unter Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
wurden die Gebäudehöhen auf eine Höhe von mind. 10 m und die bauliche Dichte auf 0,8 verringert.
Die möglichen Bebauungstiefen variieren. Entlang der Zwickauer Straße und im kreuzungsnahen
Abschnitt der Richard-Lehmann-Straße soll eine Überbauung bis in eine Tiefe von ca. 20 Metern
möglich sein. Im westlich anschließenden Abschnitt bis zur Brücke kann eine vollständige Überbauung von der Richard-Lehmann-Straße nach Süden bis fast an die im Bogen verlaufende Erschließungsstraße erfolgen. Ein verbleibender Zwickel, der sich von der Erschließungsstraße Messegrund in Richtung Norden mit einer Breite von ca. dreißig Meter in Richtung Norden erstreckt, ist
für die Schaffung einer privaten Grünfläche vorgesehen. Die Differenzierungen in den Bebauungstiefen wurden bei der erneuten Aktualisierung des Rahmenplans 2013 wieder zurückgenommen. Kernpunkt dieser Rahmenplanung ist die Festlegung straßenbegleitender Raumkanten.
8 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 56 – Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum. Erste Fortschreibung“, Leipzig 2015
9 Coersmeier, Urlich, Rahmenplan Alte Messe, Köln/Leipzig 1992
10 Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung 11/93, Rahmenplanung Alte
Messe, Leipzig 1993
11 DNR Daab Nordheim Reutler, Aktualisierung Rahmenplan Alte Messe, Planstände 2008 und 2013
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7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Daher ist die
Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:·
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Es handelt sich der Art nach um den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen
im Sinne der Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort genannte Größenwert von 20.000 m²
zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach diesem Bebauungsplan maximal zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 13.700 m². Eine Mitrechnung
der Fläche von 2.879 m², die bei Durchführung des Bebauungsplanes 361.1 "Funkmast RichardLehmann-Straße / Zwickauer Straße" versiegelt wird, ist ausgehend von § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG
nicht erforderlich, da beide Vorhaben die Werte für die Vorprüfung nicht erreichen. Aber auch bei
Mitrechnung würde der zulässige Größenwert mit zusammen 16.579 m² anzurechnender Fläche
nicht erreicht.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Da sich keine derartigen Gebiete in der näheren Umgebung oder im möglichen Einwirkbereich von
nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen befinden, sind Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind und mit denen man sich deshalb im weiteren Verfahren vertiefend beschäftigen muss.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bebauungsplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (siehe
Kap.7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis
der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1 Für die Umweltbelage relevante Inhalte des Planes
Geplant ist die Ausweisung zweier Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) nach § 8 BauNVO.
•
•
geplante Art der baulichen Nutzung:
geplantes Maß der baulichen Nutzung:
Grundflächenzahl:
Höhe der baulichen Anlagen:
•
geplante Bauweise:
•
Dachform:
Gewerbegebiet
GE 1 0,8 für Teilfläche 11.690 m²
GE 2 0,4 für Teilfläche 7.310 m²
GE 1 7,5 - 15 m
GE 2 5 - 15 m
GE 1 abweichende Bauweise
GE 2 offene Bauweise
Flachdächer bis 5 Grad Neigung
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Der Bebauungsplan weist für das Plangebiet ein großflächiges Baufenster aus, welches im Norden
im Abstand von 8 bis 12 m zur Richard-Lehmann-Straße und entlang der östlichen Plangebietsgrenze, zur Zwickauer Straße hin, durch eine Baulinie begrenzt wird. Nach Süden und Westen
erfolgt die Abgrenzung des Baufensters durch eine Baugrenze.
Anhand der festgesetzten Grundflächenzahlen ist von einer maximal zu erwartenden überbaubaren Grundstücksfläche von ca. 13.700 m² auszugehen.
Entlang der nordwestlichen und südlichen Plangebietsgrenzen sind Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die Anlage einer kombinierten Baum- und
Strauchpflanzung geplant. In einer ebenso ausgewiesenen Fläche an der Richard-LehmannStraße ist die Pflanzung von 5 Straßenbäumen vorgesehen. Im Detail sind die Ziele des Bebauungsplanes im Kap. 3 sowie in Teil C der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt.
7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
In der nachstehenden Tabelle werden die in Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, dargestellt:
Tabelle 1:
Übersicht der Umweltschutzziele aus Fachgesetzen
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz
Sächs. Naturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung
zu berücksichtigen.
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens
hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (Grundwasserschutz),
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen.
Weitere Ziele sind:
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Böden sind so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge
und Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke
Baugesetzbuch
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Sächs. Naturschutzgesetz
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Schutzgut
Wasser
Klima
Luft
Landschaft
Quelle
Zielaussage
ist zu sichern.
Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für
eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden - dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Wasserhaushaltsgesetz
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm
auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Sächsisches Wassergesetz
Die Lebensgrundlage Wasser ist nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften
zu erhalten und zu sichern. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu
berücksichtigen.
Insbesondere, sind
die Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen,
ein naturnaher Zustand der Gewässer zu sichern und nach
Möglichkeit wiederherzustellen,
das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer zu sichern und
das Wasserrückhaltevermögen nach Möglichkeit wiederherzustellen und zu verbessern,
Hochwasserschäden und das schädliche Abschwemmen von
Boden zu verhüten,
die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ihre Vernetzungsfunktion
und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft zu berücksichtigen.
Sächs. Naturschutzgesetz
Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in
naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden.
Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen,
Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel
sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltig zu schützen.
Bundesnaturschutzgesetz
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden.
Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich
des örtlichen Klimas, ist durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege hinzuwirken.
Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung
sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
Bundesimmissionsschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen.
Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.
Bundesnaturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, so dass die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf
Dauer gesichert sind.
Die Landschaft ist auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen zu sichern.
Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten
oder zu entwickeln.
Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden.
Sächs. Naturschutzgesetz
Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung
ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und
Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten.
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Schutzgut
Mensch
Kultur und sonstige
Sachgüter
Quelle
Zielaussage
Im besiedelten Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde,
insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie
heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust
wiederhergestellt werden.
Bundesimmissionsschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen.
Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.
Bundesnaturschutzgesetz
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für
die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter
Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
Sächs. Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmale sind zu schützen und zu pflegen, insbesondere ist
deren Zustand zu überwachen.
Auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen ist hinzuwirken - diese sind zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG und SächsNatSchG
a) Vogelschutzrichtlinie
Aufgrund des Vorhabenscharakters, der räumlichen Distanz und der Lage des Plangebietes, können erhebliche Beeinträchtigungen von Europäischen Vogelschutzgebieten ausgeschlossen werden. Das SPA Gebiet „Leipziger Auwald“ liegt mit einer kürzesten Distanz von ca. 1,7 km entfernt.
b) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Aufgrund des Vorhabenscharakters, der räumlichen Distanz und der Lage des Plangebietes, können erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten ausgeschlossen werden. Das Plangebiet
befindet sich weder in einem Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, noch befindet sich
solch ein Schutzgebiet in der näheren und weiteren Umgebung.
Das nächstgelegene Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ im Westen des Plangebietes mit einer kürzesten Distanz von ca. 1,8 km.
c) Naturschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich weder in einem Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung,
noch befindet sich solch ein Schutzgebiet in der näheren und weiteren Umgebung.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach dem sächsischen Naturschutzrecht. Auch
entsprechende Schutzobjekte (außer Biotope gem. § 21 BNatSchG; s.u.) kommen im Gebiet nicht
vor.
d) Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach dem sächsischen Naturschutzrecht. Auch
entsprechende Schutzobjekte (außer Biotope gem. § 21 BNatSchG; s.u.) kommen im Gebiet nicht
vor.
Die nächstgelegenen Schutzgebiete nach nationalem Naturschutzrecht sind:
• im Nordosten des Plangebietes das LSG „Östliche Rietzschke-Stünz“ mit einer kürzesten
Distanz von ca. 2,1 km,
• das LSG „Probstheida (Etzoldsche Sandgrube)“ im Osten des Plangebietes mit einer kürzesten Distanz von ca. 1,7 km,
• das LSG „Lößnig-Dölitz“ mit einer kürzesten Distanz von 1,3 km im Südosten des Plangebietes.
e) Flächennaturdenkmale
Im Plangebiet liegen keine Flächennaturdenkmale nach dem BNatSchG.
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f) Geschützte Landschaftsbestandteile
Im Vorhabensgebiet befinden sich Bäume mit Baumhöhlen, welche die Kriterien für besonders
geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG erfüllen. Nach Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde betrifft dies folgende Bäume im Plangebiet:
Biotop-Ident-Nr.
Bezeichnung
Flurstück Gemarkung
02007.E
Robinie Nr. 245
474/27
Connewitz
02008.E
Robinie Nr. 116
474/27
Connewitz
02009.E
Pappel Nr. 197
474/27
Connewitz
02012.E
Pappel Nr. 214
474/27
Connewitz
02040.E
Robinie alt-Nr. 76 R.-Lehmann-Str.
474/27
Connewitz
02050.E
Robinie alt-Nr. 82 R.-Lehmann-Str.
474/27
Connewitz
Die Bäume sind im Verzeichnis der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) als geschützte Biotope
erfasst und im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Das AfU (UNB) kann eine Fällgenehmigung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 67
Abs. 1 BNatSchG erteilen. Wesentliche Voraussetzungen dafür sind die Darlegung der Unzumutbarkeit/Unverhältnismäßigkeit von Alternativen sowie Angaben zum Ausgleich.
1. Bäume Nr. 02009.E und 02012.E liegen im Zufahrtsbereich des Baugebiets GE 1 von der RichardLehmann-Straße, aber nicht auf dem Höhenniveau der Straße, sondern ca. 5 m tiefer im Messegrund. Sie wären nur zu erhalten durch den Bau mit einem 5 m tiefen, überfahrbaren Schachtbauwerks. Der bauliche Aufwand ist unverhältnismäßig.
2. Bäume Nr. 02040.E und 02050.E sowie 02007.E stehen unmittelbar an der Böschung der RichardLehmann-Straße, die zum Bau der Erschließungsstraße aufzuschütten ist, und können daher nicht
erhalten bleiben (s.o.). Ersatzpflanzungen auf dem Höhenniveau der Straße sieht der Bebauungsplan bereits zeichnerisch vor.
3. Baum Nr. 02008.E an der Zwickauer Straße liegt ebenfalls am Fuß der 2-3 m tiefen Böschung, die
aufgeschüttet oder unterkellert werden muss. Er wäre nur zu erhalten durch den Bau mit einem 3 m
tiefen, überfahrbaren Schachtbauwerks. Der bauliche Aufwand ist unverhältnismäßig.
Die Beseitigung der Bäume bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG
durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dies wurde von der Unteren Naturschutzbehörde der
Stadt Leipzig in Aussicht gestellt, wenn
1. bereits vor der Fällung pro zu fällendem Höhlenbaum zwei Fledermauskästen im Umfeld angebracht
worden sind,
2. vor der Fällung (14 bis 10 Tage vorher) eine Begutachtung der Höhlenbäume auf das aktuelle Vorkommen von Fledermäusen erfolgt,
3. das Ergebnis der Begutachtung der unteren Naturschutzbehörde umgehend vorgelegt wird.
4. die Fällung erst nach Freigabe durch die UNB erfolgt,
5. die höhlenreichen Baumstammabschnitte in den geplanten Grünstreifen verbracht werden.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet wird im Zielkonzept Klima/Luft des Landschaftsplanes Leipzig (Februar 2013) als
„intensiver Überwärmungsbereich (Innenstadtklima)“ ausgewiesen.
Der Landschaftsplan Leipzig stellt als fachliches Ziel die Integration des Schutzgutes Biodiversität
in die Bauleitplanung der Stadt Leipzig dar. Für das Plangebiet weist der Landschaftsplan „ruderale Kraut- und Staudenfluren“ als Biotopstrukturtypen aus.
Der Landschaftsplan Leipzig stellt als inhaltliches Ziel einen Biotopverbund als vernetztes System
dar, das die naturräumlich mögliche Vielfalt und das langfristige Überleben der Tier- und Pflanzenpopulationen sichert. Das Plangebiet ist dabei als Ergänzungsfläche des Biotopverbundes ausgewiesen. „Strukturreiche Einzelelemente … bzw. Flächen, die als solche über Ausgleichsmaßnah30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 20
men entwickelt werden sollen, sind Ergänzungsflächen des Biotopverbundes.“ Für das Plangebiet
ist die Kategorie „Verbund der Gleis- und Trockenbiotope“ vermerkt.
Im Zielkonzept Landschaftsbild ist das Plangebiet als „Gebiet mit Entwicklungsbedarf“ ausgewiesen. Dieser Landschaftsbildraum wird wie folgt charakterisiert:
„…gering- bzw. sehr geringwertige Landschaftsbildräume, die auf Grund ihrer Struktur bzw. ihres
Umfeldes ein entsprechendes Entwicklungspotenzial besitzen und/oder im gesamtstädtischen
Kontext eine übergeordnete Bedeutung für das Ortsbild wahrnehmen können.“
Ziel ist die Aufwertung des Gebietes in der Qualität des Siedlungs- und Landschaftsbildes.
Der Landschaftsplan der Stadt Leipzig trifft für das Plangebiet im Schwerpunkt „Freiraum und Erholung im Grünsystem“ der Stadt Leipzig keine Aussage.
Weiterhin sieht das Zielkonzept Erholungsvorsorge des Landschaftsplanes für das Plangebiet
selbst keine Maßnahmen zur Erholungsvorsorge vor, da das Plangebiet für die Erholung wenig
Bedeutung hat. Für die direkt südlich angrenzende Grünfläche ist als Maßnahme „geplante Grünfläche“ vermerkt.
Das Zielkonzept Arten und Biotope sieht für die südlich angrenzende Fläche ebenfalls die Planung
einer Grünfläche vor.
Im integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes ist die aktuelle Flächennutzung als
„Industrie- und Gewerbegebiet, großflächiger Einzelhandel, stadttechnische Ver- und Entsorgungsanlagen“ benannt. Eine Aussage über die zukünftige Planung wird nicht getroffen.
Die Ergebnisse der Umwelterheblichkeitsbeurteilung des Landschaftsplanes ergaben für das Plangebiet kein Beeinträchtigungsrisiko.
Im „Ausgleichsflächenkonzept“ des Landschaftsplanes wird das Plangebiet als „Suchraumtyp A –
Urbaner Raum Mitte“ eingestuft. Dieser Bereich wird wie folgt charakterisiert:
•
sehr geringe Ausgleichsflächendichte und geringe Größe der Ausgleichsflächen
•
Zielstellung zur Lenkung von 50 % der Ausgleichsmaßnahmen in den innerstädtischen
Bereich,
•
Vorkommen von 95 % des Zielbiotops "Naturnahe Grünanlage".
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Für den Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund - West“ wurde ein Grünordnungsplan (§ 6 Abs. 2
SächsNatSchG) erstellt. 12 Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen Bebauungsplan.
Die Bestandsangaben und -analysen des Grünordnungsplanes bilden die Grundlage für die vorliegende Darlegung der Umweltbelange.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegendem Fall aufgrund der Anwendung
des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der
Eingriff in die Gehölzbestände ist nach der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig zu beurteilen.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Vorprüfung des Einzelfalles nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Der § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Vorprüfung des Einzelfalles kommt nicht zur Anwendung, da
der zulässige Größenwert 20.000 m² nicht erreicht wird. Die nach diesem Bebauungsplan maximal
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 13.700 m². Auch bei
- im vorliegenden Fall nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Buchst. 1 BauGB erforderlicher - Mitrechnung der
Fläche von 2.879 m², die bei Durchführung des Bebauungsplanes 361.1 "Funkmast Richard-
12 DNR Daab Nordheim Reutler, Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund-West“,
Leipzig. Stand Dezember 2013
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Seite 21
Lehmann-Straße / Zwickauer Straße" versiegelt wird, wird der zulässige Größenwert mit in der
Summe 16.579 m² anzurechnender Fläche nicht erreicht.
b) Bodengutachten
Ein Bodengutachten wurde erstellt. Ausführungen zum Schutzgut Boden sind dem Kap. 5.1 des
Grünordnungsplanes zu entnehmen.
c) Altlastengutachten
Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Leipzig als Altablagerung mit der Kennziffer
65020197 (Aufschüttung - Straßendamm sowie ehemaliger Lagerplatz) registriert. In einer „Historischen Erkundung des ehemaligen Lagerplatzes Richard-Lehmann-Straße 116 in Leipzig“
[GEOCONTROL GmbH; 30.11.1994] wird eingeschätzt, dass sich für den Standort keine altlastenrelevanten Gefahrensachverhalte ergeben. Aufgrund der langjährigen industriellen Vornutzung
sind nach Einschätzung des Amts für Umweltschutz der Stadt Leipzig lokale Bodenkontaminationen, die bei einer Umnutzung des Grundstückes im Rahmen von Erdbaumaßnahmen abfallrechtliche Behandlungen erfordern können, nicht auszuschließen.
Das Gutachten zur Altlastsituation „Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung
(OU) inklusive abfalltechnischer Untersuchungen“ vom Februar 2012 sagt aus, dass bezüglich der
vorhandenen Aufschüttungen keine signifikanten Hinweise auf ein umweltrelevantes Schadstoffpotenzial bzw. auf Tiefenverlagerungen von Schadstoffen in der ursprünglichen Grundstücksfläche
vorliegen. Für das Untersuchungsgelände unterhalb der vorhandenen Anschüttung ergeben sich
aus den Befunden der OU keine Hinweise auf eine nutzungsbedingte Verunreinigung des Untergrundes. 13
d) Versickerungsgutachten
Ein Baugrundgutachten der Ingenieurgruppe Geotechnik – Landschaft - Umwelt aus dem Jahr
2012 für die Bebauung eines Nachbargrundstücks enthält keine Angaben zu Versickerungswerten
des Bodens.
Die festgestellte Schichtenfolge des Bodens ist dem Kap. 5.2 zu entnehmen. Auch wenn keine
spezifischen Versickerungswerte (kf-Werte) ermittelt wurden, muss bei dem anstehenden Geschiebemergel (untere Niveauebene) von „nicht versickerungsfähigem Boden“ ausgegangen werden. Dies wird auch durch eine entsprechende Stellungnahme der Sächsischen Landesanstalt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zum Bebauungsplan gestützt.
e) Luftschadstoffe
Die Luftbelastung im Umfeld des Bebauungsplanes wird durch den hohen Anteil der Verkehrsbelastungen im verdichteten Siedlungsbereich charakterisiert.
Die Emissionsbelastung aus dem Straßenverkehr beträgt im Plangebiet und dessen Umfeld
(Messwerte 2006) 50 -100 t/km2a Kohlenmonoxid (CO), 5 – 10 t/km²a flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC9), 0,1 – 2,5 t/km²a Schwefeldioxid (SO2) und 0,25 – 0,51 t/km²a
Benzol (C6H6). Die Werte liegen jeweils im oberen Drittel der ermittelten Werte für die Stadt
Leipzig. 14
Der Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig für Feinstaub (PM10) und Stickoxid-Emissionen (NOx) enthält folgende Angaben:
•
•
•
Das Gebiet ist nicht belastet durch Stickoxid-Emissionen (NOx) aus genehmigungsbedürftigen Anlagen, dasselbe gilt für Feinstaub-Emissionen (PM10).
Im Untersuchungsgebiet sind die Stickstoff-Emissionen durch Hausbrand und Kleinverbraucher in Leipzig 2005 mit 1-2,5 NOx [t/km²*a] zu benennen (Der Höchst-Wert für Leipzig
betrug 2,5-5 NOX[t/km²*a]).
Die Feinstaub-Emissionen durch Kleinverbraucher und Hausbrand sind mit 0,05-0,1 PM10
[t/km²*a] ebenso an zweithöchster Stelle in Bezug zu den Messwerten des gesamten
Stadtgebietes.
13 M & P Ingenieurgesellschaft, Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU), 2012
14 Internetauftritt des LfUG, Emissionskataster SN, Emittengruppe Straßenverkehr, Stand 7/2008.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
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•
•
10-25 NOx [t/km²*a] aus dem Verkehr (Straße, Schiene, Schiff, Flug) sind als hoch einzustufen (Höchstwert des Stadtgebietes 25-55 NOx [t/km²*a]), aus der Landwirtschaft sind
keine Stickoxid-Emissionen zu verzeichnen.
Auch die Feinstaub-Emissionen aus dem Verkehr im Untersuchungsgebiet sind mit 2,5-5
PM10 [t/km²*a] hoch (Höchstwert des Stadtgebietes 5-10 PM10 [t/km²*a]), aus der Landwirtschaft kommen keine Feinstaub-Emissionen dazu.
Die modellierten Jahresmittelwerte für Immissionen (Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2))
betragen laut dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig:
•
Im Mittel 2001-2005 für die Richard-Lehmann-Straße im Norden des Untersuchungsgebietes 4-6 PM10 [µm/m³], für die Zwickauer-Straße im Osten 0-2 PM10 [µm/m³]. Damit ist die
Straße im Norden die Feinstaub-Zusatzbelastung höher als im Osten des Untersuchungsgebietes. Im Vergleich zu anderen Messwerten auf den Straßen Leipzig ist sie mittel bis gering einzustufen (Höchstwert für das Stadtgebiet Leipzig > 12 PM 10 [µm/m³]). Das spiegeln auch die modellierten Jahresmittelwerte der PM10-Belastung wider, die für die
Richard-Lehmann- und für die Zwickauer Straße bei 24-28 PM10 [µm/m³] liegen. Für das
gesamte Gebiet wird ein Wert von 20-24 PM10 [µm/m³] (Höchstwert für das Stadtgebiet >
30 PM 10 [µm/m³]) angegeben.
• Die Modellierten Jahresmittelwerte der NO2-Zusatzbelastung durch den Verkehr (Mittel
2001-2005) betragen für die Richard-Lehmann-Straße 20-25 NO2 [µm/m³], für die Zwickauer Straße dahingegen 0-10 NO2 [µm/m³]. Die Modellierten Jahresmittelwerte der NO2 Belastung (Mittel 2001 bis 2005) betrug für die Richard-Lehmann-Straße 30-40 NO2 [µm/m³],
für die Zwickauer >=25 NO2 [µm/m³]. Demnach ist für das gesamte Untersuchungsgebiet
ein Wert von 20-25 NO2 [µm/m³] angegeben.
• Die nahe gelegenen Straßen des Untersuchungsgebietes gehören nicht zu den bewohnten
Straßen mit voraussichtlicher Grenzüberschreitung im Hinblick auf Feinstaub.
• Für 2011 werden für die Richard-Lehmann-Straße 2-6 PM10 [µm/m³] und für die Zwickauer
0-2 PM10 [µm/m³] durch den lokalen Verkehr prognostiziert. Die Modellierten Jahresmittelwerte für die PM10 Belastung insgesamt im Jahr 2011 werden mit 24-28 PM10 [µm/m³] für
die Richard-Lehmann-Straße, mit 20-24 PM10 [µm/m³] vorhergesagt. Für das Untersuchungsgebiet insgesamt werden 20- 24 PM10 [µm/m³] für 2011 berechnet. Demnach ist die
Feinstaub-Belastung mittel-gering (berechneter Höchstwert für 2011 > 30 PM10 [µm/m³]).
• Die Modellierten Jahresmittelwerte der NO2-Zusatzbelastung durch den lokalen Verkehr
werden für das Jahr 2011 für die Richard-Lehmann-Straße 20-25 NO2 [µm/m³], für die
Zwickauer mit 0-10 NO2 [µm/m³] angegeben. Die NO2 Belastung für 2011 insgesamt soll für
die Richard-Lehmann-Straße 30-35 NO2 [µm/m³], für die Zwickauer <=25 NO2 [µm/m³] und
für das gesamte Untersuchungsgebiet 20-25 NO2 [µm/m³] betragen (angegebene Höchstwert für die Stadt Leipzig 2011 ist > 40 NO2 [µm/m³]. 15
f) Lärm
Gemäß der Lärmkarte der Stadt Leipzig sind für die Richard-Lehmann-Straße im Norden des
Plangebietes und für die Zwickauer Straße im Osten des Plangebietes folgende Werte zu verzeichnen:
Richard-Lehmann-Straße:
KFZ - Verkehrslärm (24 h):
KFZ-Verkehrslärm (Nacht):
70 - 80 dB (A)
60 - 70 dB (A)
55 - 60 dB (A)
60 - 70 dB (A)
50 - 60 dB (A)
45 - 50 dB (A)
direkt an der Straße (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 50 m zur Straße
bei einem größeren Abstand als 50 m zur Str.
direkt an der Straße (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 65 m zur Straße
bei einem größeren Abstand als 65 m zur Str.
Zwickauer Straße (im Osten des Plangebietes):
KFZ - Verkehrslärm (24 h):
65 - 70 dB (A)
60 - 65 dB (A)
direkt an der Straße (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 30 m zur Straße
15 Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig, Stand 18.12.2009, Karte 1-17.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
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KFZ-Verkehrslärm (Nacht):
55 - 60 dB (A)
55 - 60 dB (A)
50 - 55 dB (A)
45 - 50 dB (A)
bei einem größeren Abstand als 30 m zur Str.
direkt an der Straße (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 30 m zur Straße
bei einem größeren Abstand als 30 m zur Str.
Der durch KFZ verursachte Lärm wird durch Geräuschemissionen der Straßenbahn entlang der
Zwickauer-Straße im Osten des Plangebietes überlagert.
Straßenbahnverkehrslärm (24 h): 60 - 65 dB (A)
70 - 75 dB (A)
55 - 60 dB (A)
50 - 55 dB (A)
45 - 50 dB (A)
Straßenbahnverkehrslärm (Nacht): 55 - 60 dB (A)
60 - 65 dB (A)
45 - 55 dB (A)
direkt an der Straße, bis zu
im Kreuzungsbereich (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 30 m zur Straße
bis zu einem Abstand von 90 bis 100 m zur Str.
nur entlang der westlichen Plangebietsgrenze
direkt an der Straße, bis zu
im Kreuzungsbereich (angrenzend an B-Plan)
bis zu einem Abstand von 40 m zur Straße
40 - 45 dB (A) bei einem größeren Abstand als 40 m zur Str.
Weitere Erkenntnisse zum Thema Lärm sind Kap. 5.6 des Grünordnungsplanes zu entnehmen.
g) Bundes- und landesrechtliche Regelungen
Zu den bundes- und landesrechtlichen Regelungen siehe Tabelle 1: Übersicht der Umweltschutzziele aus den Fachgesetzen.
h) Umweltqualitätsziele der Stadt
Bei der Erstellung des Umweltberichtes und des Grünordnungsplanes wurden folgende Unterlagen
ausgewertet:
• Umweltqualitätsziel und -standards für die Stadt Leipzig (Juli 2003),
• Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
(Mai 2011).
• Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig (17.09.2013),
• Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (18.12.2009),
7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass keine erheblichen, in der Abwägung zu berücksichtigende, Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren
Ermittlungen zu den Umweltbelangen erfolgen sollen. Begründet ist dies wie folgt:
7.1.3.1 Boden / Altlasten
Die ausführliche Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Boden ist dem
Grünordnungsplan Kap. 5.1 zu entnehmen.
Die Flächenbilanz im Kap. 6 des Grünordnungsplanes verdeutlicht die Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden. Dabei wurde die aktuelle Bestandssituation sowie die Planung des Bebauungsplanes 361.2 dargestellt.
Im Bereich vollversiegelter Flächen wird die Vorbelastung des Schutzgutes Boden als sehr hoch
eingeschätzt - die Bodenfunktionen können auf diesen Flächen nicht mehr oder nur noch mit sehr
starken Einschränkungen funktionieren.
Im Bereich der Aufschüttung ist von einem hohen Grad der Vorbelastung des Schutzgutes Boden
auszugehen - der natürliche Profilaufbau der Böden ist in diesem Bereich vollkommen gestört und
der Anteil standortfremder Materialien (Baustoffe, Schutt etc.) ist hoch.
Im Bereich der Gehölze und Ruderalfluren ist von einem mittleren bis hohen Grad der Vorbelastung auszugehen, auch hier ist damit zu rechnen, dass das natürliche Bodenprofil durch Aufschüttungen stark überformt wurde. Da der Eingriff in den Bodenkörper jedoch schon längere Zeit zurückliegt, sind im Vergleich zu den frischen Aufschüttungen die Bodenfunktionen im höheren Maß
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Begründung zum Bebauungsplan
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bereits wiederhergestellt (z.B. Lebensraumfunktionen) und Bodenbildungsprozesse finden ungestört statt (z.B. Bildung neuer Auflagehumusschichten).
Aufgrund der Störungen des Bodenkörpers in der älteren und jüngeren Vergangenheit (Geländeregulierungen) ist davon auszugehen, dass im gesamten Plangebiet keine natürlichen Bodenprofile mehr vorhanden sind.
Seltene und/oder wertvolle Bodengesellschaften kommen im Plangebiet nicht vor.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
- der Beseitigung von Flächen, auf denen Bodenbildungsprozesse derzeit ungestört ablaufen
können und die sich bisher günstig auf die Bodenfunktionen auswirkten,
- zusätzliche Versieglung von Flächen,
- einer großflächigen Geländeaufschüttung und dem damit verbundenen Verlust des vor Ort
vorhandenen Bodenprofils und einer starken, zumeist temporären, Einschränkung von Bodenfunktionen (insbesondere der Lebensraum- sowie der Puffer-, Filter- und Transformationsfunktion).
Der Bebauungsplan sieht Maßnahmen zum Teilausgleich dieser Eingriffsfolgen vor. Die Vollversiegelung von Stellplätzen, Wegen, Zufahrten und Garagen wird vermieden. Im Bebauungsplan
wird für das Baugebiet GE 2 eine Grundflächenzahl von 0,4 festgelegt, womit die Obergrenze der
Baunutzungsverordnung (0,8) deutlich unterschritten wird. Die überbaubare Grundstücksfläche
wird damit reduziert und nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verringert. Zum Teilausgleich der Eingriffsfolgen sieht der Bebauungsplan Neubegrünungen durch Baum- und
Strauchpflanzungen vor, in die bestehende Gehölze integriert werden können, was sich ebenfalls
positiv auf die Bodenbildungsprozesse auswirkt.
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten.
7.1.3.2 Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Still- und Fließgewässer. Der mengenmäßige Zustand des
Grundwassers wird als „gut“ eingeschätzt. Hingegen wird der chemische Zustand des Grundwassers als „schlecht“ bewertet. Es wurde ein Nitratwert von über 50 mg/l, ein Sulfatwert zwischen 240
und 500 mg/l sowie ein Ammoniumwert unter 0,5 mg/l festgestellt.
Das Plangebiet befindet sich weder in einem ausgewiesen (festgesetzten) noch in einem faktischen Überschwemmungsgebiet. Es gehört nicht zu einem Gebiet mit einer besonderen Bedeutung für die Grundwasserneubildung und ist auch nicht in der Zielkonzeptkarte des Landschaftplanes Leipzig als solches ausgewiesen. Die ausführliche Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Wasser ist dem Grünordnungsplan Kap. 5.1 zu entnehmen.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
- der zusätzlichen Flächenversiegelung und einer damit verbundenen Reduktion der Grundwasserbildungsrate bei gleichzeitiger Erhöhung oberflächlicher Abflüsse,
- einer großflächigen Geländeaufschüttung welche die Puffer-, Filter- und Transformationsfunktion des Bodenkörpers, zumindest vorübergehend, einschränkt und den Grundwasserflurabstand erhöht,
- der Beseitigung von Vegetationsflächen, die sich bisher positiv auf den Bodenwasserhaushalt
auswirken.
Der Bebauungsplan sieht Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf das
Schutzgut Wasser vor. Die Befestigung von Stellplätzen, Wegen sowie Zufahrten zu Garagen sind
so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen oder in angrenzenden Pflanzflächen versickern kann.
Außerdem sieht der Bebauungsplan eine Reduktion der überbaubaren Grundstücksfläche vor (z.B.
beträgt die GRZ im Baugebiet GE 2 nur 0,4).
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
7.1.3.3 Klima / Luft
Die Fläche des Plangebietes ist - resultierend aus der Stadtklimauntersuchung der Stadt Leipzig eine Kaltluftentstehungsfläche mit klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion für die im intensi30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
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ven städtischen Überwärmungsbereich liegenden angrenzenden Siedlungsflächen. Sie besitzt eine
hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen.
Die unmittelbar an die Kaltluftentstehungsfläche angrenzenden Siedlungsbereiche sind dagegen
dem intensiven städtischen Überwärmungsbereich (hohe Tages- und Nachttemperaturen, geringe
nächtliche Abkühlung, geringe relative Feuchte, stark reduzierter Luftaustausch, hohe bioklimatische Belastung) zuzuordnen.
Die zur Bebauung vorgesehene Fläche besitzt eine sehr große Wertigkeit für den klimatischlufthygienischen Ausgleich zwischen Kaltluftentstehungsfläche und den angrenzenden Siedlungsbereichen sowie den schadstoffbelasteten Hauptverkehrstrassen. Der mit der Bebauung zu erwartende Verlust an Kaltluftentstehungs- und Frischluftpotential muss begrenzt und durch geeignete
Maßnahmen wie
• Begrenzung der Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß (Schwerpunkt u.
a.: Rasengittersteine mit randlich eingefassten Fahrspuren für Stellplatzflächen),
• Begrenzung der Pkw-Stellplatzanzahl,
• weitestgehende Erhaltung vorhandener Grünstrukturen und Ergänzung durch hochwertige
Grünstrukturen (standortgerechte großkronige Bäume, Strauchflächen),
• Dach- und Fassadenbegrünung
ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
Eine ausführliche Beschreibung und Bewertung des Bestandes für die Schutzgüter Klima und Luft
sind dem Grünordnungsplan Kap. 5.1 zu entnehmen.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• der zusätzlichen Flächenversiegelung und einer damit verbundenen Entstehung lokaler
Wärmeinseln im thermisch belasteten Innenstadtbereich,
• der Beseitigung von Vegetationsflächen, welche mikroklimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen erfüllen.
Zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sieht der Bebauungsplan die Neuanlage von Dach- und Fassadenbegrünung vor. Darüber hinaus sieht eine Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche vor (s.o.).
Zum Teilausgleich der Eingriffsfolgen sieht der Bebauungsplan Stellplatzeingrünungen sowie Neubegrünungen durch Baum- und Strauchpflanzungen vor, in die bestehende Gehölze integriert werden können. Damit werden Flächen und Strukturen mit mikroklimatischen und lufthygienischen
Ausgleichsfunktionen geschaffen.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes sind keine Beeinträchtigungen und keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten.
7.1.3.4 Pflanzen
Die Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Pflanzen ist dem Grünordnungsplan Kap. 5.5 zu entnehmen.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• der Beseitigung des dichten Baumbestandes mit Gebüschen und Gehölzjungwuchs sowie Ruderalfluren und ruderaler Wiesenraine,
• weiterhin mit dem Verlust von Ruderalfluren, welche mit der Anlage der flächigen Aufschüttung
beseitigt wurden,
• der zusätzlichen Versiegelung und dem damit verbundenen vollständigen Verlust als Pflanzenstandort,
• der Veränderung der Pflanzenartenzusammensetzung am Standort durch die Anlage von
Grünflächen, welche außerdem vermutlich einem Pflegeregime unterliegen.
Die Realisierung des Bebauungsplanes geht mit dem Verlust von Pflanzenstandorten und der
zusätzlichen Befestigung von Flächen einher. Jedoch werden zur Verringerung nachteiliger
Auswirkungen und zum Teilausgleich der Eingriffsfolgen Baum- und Strauchpflanzungen neu
angelegt, in die bestehende Gehölze integriert werden können. Außerdem ist die Neuanlage von
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Dach- und Fassadenbegrünung sowie Stellplatzeingrünungen
Maßnahmen werden neue Pflanzenstandorte geschaffen.
vorgesehen.
Mit
diesen
Im Bebauungsplan wird die Grundflächenzahl für das Baugebiet GE 2 auf 0,4 beschränkt. Damit
wird die überbaubare Grundstücksfläche reduziert, was sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen
auswirkt.
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
7.1.3.5 Tiere
Die Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Tiere ist dem Grünordnungsplan Kap. 5.5 zu entnehmen.
Brutvögel
Im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung wurden 40 Brutvogelarten nachgewiesen. Wobei
nicht zwischen Brutvogel, Durchzügler oder Nahrungsgast unterschieden wurde. Arten, die in der
Vogelschutz-Richtlinie (VSR) und/oder in den Roten Listen der BRD (RL D) bzw. Sachsens (RL S)
aufgeführt sind, befinden sich nicht unter den Brutvogelarten.
Im Plangebiet wurden 7 Fledermausarten nachgewiesen, für die eine Habitatverschlechterung
durch den Wegfall von Höhlen- und Spaltquartieren wahrscheinlich ist.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• Der Beseitigung des dichten Baumbestandes mit Gebüschen und Gehölzjungwuchs, die damit
als Nist-, Brut, Wohn- und Zufluchtsstätten nicht mehr zur Verfügung stehen,
• dem Verlust von Ruderalfluren mit einer besonderen Bedeutung als Teil- und Gesamtlebensraum sowie Nahrungshabitate,
• dem Verlust von 6 höhlenreichen Einzelbäumen, die als (potentielle) Lebensräume für gefährdete und/oder geschützte Arten eine besondere Bedeutung haben,
• der zusätzlichen Versiegelung und dem damit verbundenen nahezu vollständigen Verlust der
Eignung dieser Flächen als Tierlebensraum,
• der Veränderung der Tierartenzusammensetzung am Standort durch die Anlage von Grünflächen, welche außerdem vermutlich einem Pflegeregime unterliegen.
Im Plangebiet kommen neben allgemein verbreiteten Vogelarten, wie zum Beispiel Amseln, Meisen und Buchfinken auch Haus- und Feldsperlinge (Vorwarnliste Deutschland) vor. Werden die
Vorgaben des Bebauungsplanes während der Brutzeit (April bis Ende Juli) realisiert, ist davon
auszugehen, dass es zu einer erheblichen Störung während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit
einzelner Vogelarten kommen kann. Auch ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ortstreue Arten
regelmäßig genutzte Lebensstätten verlieren. Damit werden Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllt.
Vor Realisierung der Bauvorhaben ist daher die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages notwendig. Ggf. wird die Realisierung weiterführender, vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen („CEF-measures“) erforderlich. Dies gilt unabhängig vom Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes.
Der Wegfall von höhlenreichen Bäumen, die Vögeln und Fledermäusen als Zwischenquartiere
dienen, kann mit dem Erhalt zweier größerer Bäume und dem Anbringen von Nistkästen
ausgegleichen werden.
Amphibien
Zur Amphibienerfassung wurden drei Begehungen durchgeführt, davon eine nachts. Das einzige
Permanentgewässer im Untersuchungsgebiet befindet sich im Inneren eines Gebäudes und ist für
Amphibien infolge Vermüllung und Lage nicht als Laichgewässer nutzbar.
Das Untersuchungsgebiet ist aufgrund seiner Morphologie und Bodenbeschaffenheit als
Sommerlebensraum denkbar ungeeignet. Es ist allseits durch Wanderungsbarrieren
(Bahnanlagen, Straßen) abgeschottet und sehr trocken. Grabbare Bodenpartien wurden nur an
wenigen Stellen vorgefunden und erwiesen sich in allen Fällen als sehr flach (max. ca. 10 cm). Im
Rahmen der dreimaligen Begehung konnten durch den Gutachter sowohl durch Beobachtung als
auch durch Verhören keine Amphibien festgestellt werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Amphibienarten wurden im Jahr 2015 nicht festgestellt und sind mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit beim derzeitigen Zustand des Gebiets auch nicht zu erwarten. 16
Zusammenfassung
Die Realisierung des Bebauungsplanes geht mit dem Verlust von Tierlebensräumen auf zusätzlich
befestigten Flächen einher. Jedoch werden mit der Realisierung des Bebauungsplanes Baum- und
Strauchpflanzungen neu angelegt, in die bestehende Gehölze integriert werden können.
Außerdem ist die Neuanlage von Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen. Mit diesen
Maßnahmen werden neue Pflanzenstandorte und Tierlebensräume geschaffen.
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
7.1.3.6 Biologische Vielfalt
Die Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut biologische Vielfalt ist dem
Grünordnungsplan Kap. 5.5 zu entnehmen.
Es ist festzustellen, dass die biologische Vielfalt im Untersuchungsgebiet auf anthropogene Einflüsse zurückzuführen ist. Es dominieren Tier- und Pflanzenarten mit einer hohen ökologischen
Potenz, welche häufig in Siedlungsbereichen anzutreffen sind. Wertgebende, gefährdete und/oder
geschützte Tier- und Pflanzenarten sind wenig vorhanden.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• der Beseitigung von Gehölzbeständen und Ruderalfluren und damit von Lebensräumen von
Tieren und Pflanzen (s.o.),
• dem Verlust von höhlenreichen Einzelbäumen mit besonderer Lebensraumfunktion,
• dem vollständigen Verlust als Pflanzenstandort und Tierlebensraum durch großflächige Versiegelung,
• der Veränderung der Pflanzen- und Tierartenzusammensetzung am Standort durch eine Änderung der Biotoptypenzusammensetzung und der Habitateigenschaften,
• und der Verstärkung des anthropogenen Einflusses auf Tiere und Pflanzen durch Pflegemaßnahmen, Intensivierung der Flächennutzung, Einbringen standortfremder Pflanzenarten etc.
Die Realisierung des Bebauungsplanes geht mit dem Verlust von Pflanzenstandorten und
Tierlebensräumen auf zusätzlich befestigten Flächen auch mit einer Reduzierung der biologischen
Vielfalt einher. Jedoch werden mit der Realiserung des Bebauungsplanes Maßnahmen zur
Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter getroffen. Es werden Baum- und
Strauchpflanzungen neu angelegt, in die bestehende Gehölze integriert werden können.
Außerdem ist die Neuanlage von Stellplatzeingrünungen sowie Dach- und Fassadenbegrünung
vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen werden neue Pflanzenstandorte und Tierlebensräume
geschaffen und zur biologischen Vielfalt beigetragen. Im Bebauungsplan wird für das Baugebiet
GE 2 die GRZ auf 0,4 beschränkt und so die überbaubare Grundstücksfläche reduziert und nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt vermindert. Der Wegfall von
höhlenreichen Bäumen, die Vögeln und Fledermäusen als Zwischenquartiere dienen, kann mit
dem Anbringen von Nistkästen ausgeglichen werden.
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt zu erwarten.
7.1.3.7 Landschaft
Die Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Landschaft sind dem Grünordnungsplan Kap. 5.5 zu entnehmen.
Es ist festzustellen, dass sich das Plangebiet in einem Gebiet geringer bis mittlerer Wertigkeit aus
der Sicht des Landschaftsbildes und der Erholungseignung befindet. Die Aufschüttung wirkt sich
vorbelastend aus. Beim Vergleich des Plangebietes mit der Idealausprägung des Landschaftsbildtyps „Industrie- und Gewerbeflächen“ ist von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• der Beseitigung eines ortsbildprägenden Baumbestandes,
16 Naturschutzfachliche Potenzialabschätzung vom 25.10.2013, ergänzt am 05.05.2015
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•
einer großflächigen Geländeaufschüttung, welche die Topographie des Plangebietes
grundlegend ändert,
• der Bebauung derzeit unbebauter Flächen mit Gebäuden (Höhe bis zu 15 m).
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes ist eine Veränderung des Landschaftsbildes durch die
Beseitigung von Gehölzbeständen und damit einer Verminderung der Durchgrünung und Bebauung bisher unbebauter Flächen aber auch Beseitigung von Flächen mit Verwahrlosungstendenzen
zu erwarten. Der Bebauungsplan sieht Maßnahmen vor, die zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft führen. Die Vorgaben des Bebauungsplanes sehen die
Neuanlage von Baum- und Strauchpflanzungen sowie die Neuanlage von Dach- und Fassadenbegrünungen, Stellplatzeingrünungen und Eingrünung von Müllstandplätzen vor. Im Bebauungsplan
wird im Baugebiet GE 2 die GRZ auf 0,4 beschränkt (s.o.).
Für das Schutzgut Landschaft sind keine Beeinträchtigungen und keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
7.1.3.8 Menschen / menschliche Gesundheit
Die Beschreibung und Bewertung des Bestandes für das Schutzgut Mensch ist dem Grünordnungsplan Kap. 5.6 zu entnehmen.
Die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ist verbunden mit:
• der Beseitigung eines ortsbildprägenden Baumbestandes,
• einer großflächigen Geländeaufschüttung, welche die Topographie des Plangebietes grundlegend ändert und vorhandene Grünflächen (Brachen) beseitigt,
• der Bebauung derzeit unbebauter Flächen mit Gebäuden (Höhe bis zu 15 m),
• der Beseitigung von Flächen mit Verwahrlosungstendenzen.
• einer geringen Mehrbelastung durch Verkehrs- und Gewerbelärm
Die Realisierung des Bebauungsplanes geht mit einer Verminderung der Durchgrünung, einer
Veränderung des Ortsbildes durch die Bebauung derzeit unbebauter Flächen mit Gebäuden, einer
Belastung durch Verkehrs- und Gewerbelärm, aber auch mit der Beseitigung von Flächen mit Verwahrlosungstendenzen einher. Der Bebauungsplan sieht Maßnahmen vor, die zur Verringerung
nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch führen. Mit der Neuanlage von Baum- und
Strauchpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Stellplatzeingrünungen und Eingrünung von Müllstandplätzen erfolgt im Zuge der Bebauung wieder eine Durchgrünung und Aufwertung des Baugebietes. Im Bebauungsplan wird für das Baugebiet GE 2 die GRZ beschränkt (s.o.).
Damit wird die überbaubare Grundstücksfläche reduziert, wodurch nachteilige Auswirkungen verringert werden.
Verkehrslärm
Für eine Bewertung der Lärmbelastung ist die DIN 18005 anzuwenden. Für Gewerbegebiete liegen die Orientierungswerte bei 65 dB (A) tags und 55 (bzw. 50 für Gewerbelärm) dB (A) nachts.
Diese werden in den Randbereichen des B-Plangebietes überschritten.
Zur Einhaltung der genannten Orientierungswerte können (z. B. bei Büronutzung) entlang der Baulinien Richard-Lehmann-/Zwickauer Straße Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Aus diesem Grund erfolgt im zeichnerischen Teil des B-Planes die Darstellung einer „Linie zur
Kennzeichnung von Gebäudeflächen an denen besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen sind“ entlang
der Baulinien Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße und die Angabe des voraussichtlich
zu erwartenden Lärmpegelbereich (IV).
Eine Schallimmissionsprognose (SIP) kann genauere Dimensionen abschätzen.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Innenraumpegel für schutzwürdige Nutzungen nachzuweisen.
Der von den im Plangebiet zu erwartenden Nutzungen ausgelöste zusätzliche Verkehr wird auf
den maßgeblichen Straßen (Zwickauer Straße und Richard-Lehmann-Straße) zu keiner spürbaren
Erhöhung der Verkehrsmengen und folglich auch nicht zu einer spürbaren Erhöhung des Verkehrslärms in Marienbrunn führen. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf der
Richard-Lehmann-Straße beträgt derzeit ca. 14.000 Kfz/24 h, die DTV auf der Zwickauer Straße
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ca. 11.000 Kfz/24 h. Für besucherintensive Nutzungen des Gebiets, z.B. mit Schnellrestaurants,
wurde eine geringfügige Erhöhung der DTV um max. ca. 5% tags und weniger als 1% nachts ermittelt (Quelle: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund-West“).
Gewerbelärm
Der Bebauungsplan Nr. 361.2 „Messegrund-West“ sieht die Nutzung durch Handels- und Gewerbebetriebe vor.
Im Abstand von ca. 125 bzw. 150 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung (Marienbrunn) befinden
sich bereits gewerbliche Nutzungen. Dadurch ist eine Vorbelastung hinsichtlich des Gewerbelärms
gegeben. Der geringste Abstand zwischen dem Plangebiet dieses Bebauungsplanes und der
nächstgelegenen Wohnbebauung von Marienbrunn beträgt dagegen ca. 190 m. Hinzu kommt,
dass die im Plangebiet zu genehmigenden Nutzungen den Anforderungen der TA Lärm 17 entsprechen müssen.
Bei der Bewertung der auftretenden Gewerbelärmemissionen sind die bereits vorhandenen
Lärmemissionen des südlich des Plangebietes gelegenen Gewerbebetriebes Fleischereinkauf
Leipzig e. G. (Richard-Lehmann-Straße 116) sowie die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des
Bebauungsplangebietes (Kleingartenverein „Reichsbahn“, Arno-Nitzsche-Straße 41 e sowie
Wohnbebauungen Zwickauer Straße 61 - 65, Arno-Nitzsche-Straße 42 - 46) zu berücksichtigen.
Für gewerbliche Nutzungen mit Nachtanlieferung und/oder Werkstattbetrieb sind schalltechnische
Untersuchungen erforderlich. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der schutzwürdigen Nutzungen, z.B.
der Wohnbebauung von Marienbrunn, nachzuweisen.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes ist nur eine geringe Mehrbelastung durch Verkehrsund Gewerbelärm zu erwarten. Folglich ist davon auszugehen, dass für Marienbrunn, dessen
nächstgelegene Wohnbebauung ca. 190 m von der Grenze des Plangebietes entfernt liegt, keine
spürbaren zusätzlichen Lärmbelastungen zu erwarten sind. Einer auf den Lärmschutz bezogenen
Festsetzung bedurfte es folglich nicht. Die erforderlichen Nachweise zum Schutz der Wohnbebauung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Ein entsprechender Hinweis
wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Erholungsfunktion wird nur temporär durch Bautätigkeiten beeinträchtigt, wobei das Plangebiet
für Erholungszwecke eine geringe bis mittlere Wertigkeit hat. Mit Bezug auf den Verkehrs- und
Gewerbelärm sind bei Realisierung der Planung keine erheblichen Veränderungen zu erwarten.
Luftverunreinigungen, Bodenverunreinigungen und klimatische Belastungen sind durch die Realisierung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
Insgesamt sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
7.1.3.9 Kulturgüter und Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich keine Kultur- und Sachgüter. Aufgrund der Bestandssituation sind bei
Durchführung der Planung keine Auswirkungen und keine erheblichen Umweltauswirkungen auf
Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
7.1.3.10 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern und Belangen sind insbesondere in den
Abhängigkeiten zwischen abiotischen Standortfaktoren (Boden, Klima, Wasser) mit den biotischen
Schutzgütern (Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt) festzustellen. In diese Wirkungsgefüge greifen
anthropogene Vorbelastungen (Eingriffe in den Bodenkörper, Auftrag standortfremder Materialien,
Ruderalisierung der Vegetation, Einbringen standortfremder Pflanzenarten, Belastung durch Verkehr, Lärm, Schadstoffe, Bewegung etc.) unmittelbar ein.
Aus dem Zusammenwirken der einzelnen Komponenten resultiert die am Standort anzutreffende
Arten- und Biotoptypenzusammensetzung, welche charakteristisch für gestörte Flächen im urba-
17 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)
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nen Raum ist und sich unmittelbar auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Mensch (Erholungsfunktionen, Mikroklima, Luft) auswirken.
Eine weitere Verknüpfung besteht über das Schutzgut Boden in seiner Archivfunktion und dem
Schutzgut Kulturgüter, welche jedoch bei der vorliegenden Planung aufgrund der Bestandsituation
eher von untergeordneter Bedeutung ist.
Aufgrund der Bestandssituation, Vorbelastungen und Auswirkungsprognosen wird eingeschätzt,
dass bei einer Durchführung der Planung keine erheblichen Auswirkungen bezüglich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern und Umweltbelangen zu erwarten sind.
Aufgrund der Lage und der Umgebung des Plangebiets kann darüber hinaus eingeschätzt werden,
dass erhebliche Auswirkungen der Planung auf Wechselwirkungen zwischen räumlich benachbarten bzw. getrennten Ökosystemen ausgeschlossen werden können.
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Seite 31
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Beteiligungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 361 (Gesamtgebiet)
Im Rahmen der Bebauungsplanung auf dem Grundstück des Eigentümers wurden bereits mehrere
Beteiligungen durchgeführt, deren Ergebnisse für das jetzige Plangebiet und Plankonzept noch
relevant sind und daher kurz dargelegt werden.
Der Grundstückseigentümer hat am 27.12.2010 zu Beginn der öffentlichen Sitzung des Stadtbezirksbeirats Mitte über seine Entwicklungsabsichten im Gebiet informiert. Die Planung wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu der Veranstaltung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 27.12.2010 eingeladen. Bei der Veranstaltung waren auch Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes anwesend.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 wurde eine frühzeitige Beteiligung von 26 Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt. Die Bürgervereine einschließlich der Naturschutzverbände wurden zeitgleich mit den
Trägern öffentlicher Belange an der Planung beteiligt und um schriftliche Äußerung gebeten.
Die vorgetragenen Hinweise der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und soweit für das
Verfahren relevant in den Bebauungsplan aufgenommen.
Ein Naturschutzverband regte an, die vorhandene Grünstruktur an den Rändern zu den umgebenden Verkehrsstraßen Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße zu erhalten und den Grünflächenanteil zu erhöhen. Dieser Anregung konnte wegen der vom Stadtrat beschlossenen Planungsziele für das Alte Messegelände nicht entsprochen werden. Ein wesentliches Ziel ist eine
bauliche Verdichtung mit einer Bebauung, die unmittelbar an die öffentlichen Straßenräume anschließt. Dieses Gestaltungsprinzip aus dem Rahmenplan des Büro Coersmeier aus dem Jahr
1993 18 wurde auf dem Alten Messegelände überwiegend bis heute durchgehalten und ist in den
Fortschreibungen des Rahmenplans als Planungsziel festgelegt (siehe ausführlich Kap. 6.2.6 sowie 9.1).
Ein lokaler Bürgerverein hat keine Einwände gegen die vorgesehene gewerbliche Nutzung, forderte aber einen größeren Abstand der Gebäude von der Zwickauer Straße. Auch diese Anregung
konnte wegen der o.g. Planungsziele für das Alte Messegelände nicht berücksichtigt werden (s.o.,
siehe ausführlich Kap. 6.2.6 sowie 9.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Umfeld des Plangebiets eine straßenbegleitende Bebauung bereits vorhanden ist bzw. eine solche Bebauung auf den
gegenüberliegenden Baugrundstücken auf der Grundlage von § 34 BauGB bereits genehmigt wurde.
8.2
Unterrichtung nach § 13 a BauGB
Im Rahmen der Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit gemäß
§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB, die am 11.10.2014 mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19/2014 bekannt gemacht wurde und bis zum 28.10.2014 bestand, sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) erfolgte durch Zusendung des Entwurfes des
Bebauungsplanes sowie seiner Begründung (jeweils der auch öffentlich ausgelegten Fassung,
Stand 06.05.2015) mit Schreiben vom 26.06.2015 (§ 4 Abs. 2 BauGB). Mit dem gleichen Schreiben wurden die TöB auch über die öffentliche Auslegung benachrichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 3
BauGB).
Von 12 der 13 beteiligten TöB gingen Stellungnahmen ein.
18 Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung 11/93, Rahmenplanung Alte
Messe, Leipzig 1993; Coersmeier, Ulrich, Rahmenplan Alte Messe, Köln/Leipzig 1992
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Darin wurde von 2 der TöB (Handwerkskammer zu Leipzig, Landesamt für Straßenbau und Verkehr) lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken, Einwände, Änderungsvorschläge oder Hinweise
bestehen. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
Wesentliche Inhalte aus den verbleibenden 10 Stellungnahmen sind wie folgt zu nennen und in
die Abwägung eingeflossen:
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) befürwortete den Bebauungsplan. Sie regte
ergänzend an, in Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 und des darin
verankerten Integrationsgebotes (Ziel 2.3.2.3) neben den zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen auch die zentrenrelevanten Beisortimente der Betriebe mit nicht-zentrenrelevantem Hauptsortiment auf 10 Prozent der Verkaufsflächen bzw. max. 800 m² zu begrenzen.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Der Anregung wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Aufgrund der Abmessungen und des Zuschnittes der überbaubaren Grundstücksflächen ist nicht
davon auszugehen, dass Einzelhandelsnutzungen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und
einem ergänzenden Angebot von zentrenrelevanten Beisortimenten in einer Größenordnung, aus
der städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten wären, errichtet werden können. Folglich wird die von der IHK angeregte Festsetzung seitens der Stadt nicht für erforderlich gehalten und deshalb nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.
Von der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) wurden vor allem Informationen zum
Bestand an Leitungen und zum Schutz des Bestandes sowie zu Anforderungen und Beschränkungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung übergeben. Für die Abwägung relevante Belange wurden nicht vorgebracht.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt. Soweit
erforderlich, wurde die Begründung zum Bebauungsplan auf der Grundlage der Stellungnahme
ergänzt oder geändert (siehe vor allem Kap. 5.4.2 und 9.3).
Das Landesamt für Archäologie teilte mit, dass es gegen die Planung keine Einwände erhebe.
Es wurde aber darum gebeten, auf die Meldepflicht von Bodenfunden hinzuweisen.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Der Hinweis auf die Meldepflicht wurde dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis gegeben.
Die Landesdirektion Sachsen hat im Wesentlichen mitgeteilt:
Der Bebauungsplan sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Dies
wurde weiter untersetzt. Zudem wurden Richtigstellungen zu einzelnen auf die Raumordnung bezogenen Aussagen der Planbegründung empfohlen.
Aktualisierungsbedarf ergebe sich für das Kap. 6.1.2 „Flächennutzungsplan“ dieser Begründung.
Auch dies wurde weiter untersetzt.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Diese Begründung wurde an den jeweiligen Stellen entsprechend der Stellungnahme der Landesdirektion überarbeitet.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) teilte im Wesentlichen mit, sie habe zu dem Bebauungsplan keine grundsätzlichen Einwände. Zudem wurden Hinweise hinsichtlich der Abstimmung der Grundstückszu- bzw. Ausfahrt an der Richard-Lehmann-Straße mit (in der Stellungnahme näher benannten) Belangen der LVB.
Umgangsweise:
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Begründung zum Bebauungsplan
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Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Geprüft wurde auch die Frage der Grundstückszu- bzw. ausfahrt an der Richard-Lehmann-Straße
hinsichtlich der vorgetragenen Belange der LVB. Die Änderung von Inhalten dieses Bebauungsplanes war infolge dessen nicht erforderlich. Dies ist vor allem auch darin begründet, dass der
Stadt zu dem lt. Stellungnahme der LVB erst „mittelfristig zu erwartenden barrierefreien Ausbau
der Bushaltestellen“ keine hinreichend verfestigten und damit berücksichtigungsfähigen Planungen
der LVB zum Ausbau der Haltestellen vorliegen. Näheres zur Verkehrserschließung siehe Kap. 9.2
und Kap. 13 dieser Begründung.
Die Netz Leipzig GmbH teilte im Wesentlichen lediglich mit, dass eine Versorgung des Plangebietes mit Strom- und Wärmeenergie möglich sei und welche aktuellen, das Plangebiet betreffenden
Planungen bestehen.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Soweit erforderlich bzw. zweckmäßig, wurden die auf die Erschließung bezogenen Darlegungen
dieser Begründung (Kap. 5.4.2) überarbeitet.
Die Polizeidirektion Leipzig teilte einerseits mit, dass keine grundsätzlichen Einwände zum Bebauungsplan bestünden, trug andererseits aber folgende Bedenken und Anregungen vor (Zitat;
Buchstabierung ergänzt):
Im weiteren Verfahren sollte allerdings mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde geklärt werden, wie der Verkehr an den zusätzlichen Zufahrten im Bereich der Richard-Lehmann-Straße abgewickelt werden soll. So halten wir die Möglichkeit des freien Ein- und Ausfahrens an der westlichen Anbindung für nicht unkritisch. Darüber hinaus wird mit der Anordnung zweier zusätzlicher
Ein- und Ausfahrten in der Zwickauer Straße kein Sicherheitsgewinn zu erwarten sein. Neben der
im Text aufgeführten und in der Praxis kaum realisierbaren Tonnagebegrenzung, befürchten wir
eine Erhöhung der Konflikte zwischen rechtsabbiegenden Fahrzeugen und Radfahrern.
Wir halten deshalb die Anbindung des Gebietes an die Straße im Messegrund und in der Folge an
die bestehende ausgebaute Kreuzung mit der Zwickauer Straße für nötig. Diese Anbindung wird
auch zukünftig einen sicheren Verkehrsablauf gewährleisten und kann im Bedarfsfall mit einer
Lichtzeichenanlage ausgestattet werden.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Mit den Bedenken und Anregungen wurde wie folgt umgegangen:
Zu a): Die angeregte Klärung ist bereits erfolgt. Die Straßenverkehrsbehörde hat dem Erschließungskonzept zugestimmt (siehe auch Kap. 9.2 dieser Begründung).
Zu b): Die Anbindung des Plangebiets an die Straße im Messegrund ist bereits Bestandteil der
Erschließungkonzeption für das Gebiet (siehe Kap. 9.2 und 13 dieser Begründung).
Die Regionale Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westsachsen hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass aus regionalplanerischer Sicht gegen die Planung keine Bedenken bestehen.
Es wurden ergänzende Hinweise zur Kap. 6.1 „Planungsrechtliche Grundlagen“ gegeben.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Soweit erforderlich bzw. zweckmäßig, wurden die Darlegungen im Kap. 6.1 überarbeitet.
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gab verschiedene Hinweise mit Bedeutung allein für die Begründung zum Bebauungsplan.
Hervor zu heben ist ein Hinweis zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch
Radon.
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Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Die Planbegründung wurde entsprechend überarbeitet. Im Hinblick auf den vorsorgenden Schutz
vor Radon wurde ein entsprechender Hinweis in Anhang II: Hinweise dieser Begründung aufgenommen.
Die Stadtreinigung Leipzig hat mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen. Ergänzend wurden Hinweise hinsichtlich der notwendigen Schleppkurven für
das Befahren mit 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen sowie zu für Privatstraßen notwendige Einfahrtgenehmigungen gegeben.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Soweit erforderlich bzw. zweckmäßig, wurden die Darlegungen im Kap. 9.2 dieser Begründung
überarbeitet.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung des Entwurfes
des Bebauungsplanes und seiner Begründung im Zeitraum vom 07.07. bis zum 06.08.2015 (§ 3
Abs. 2 BauGB).
Ergänzend dazu erhielten vier Leipziger Bürgervereine (davon drei Umweltverbände) auch durch
Zusendung des Entwurfes des Bebauungsplanes sowie seiner Begründung (jeweils der auch öffentlich ausgelegten Fassung) mit Schreiben vom 26.06.2015 Gelegenheit, sich am Planverfahren
zu beteiligen.
Im Rahmen der Beteiligung gingen drei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Wesentliche Inhalte aus den Stellungnahmen sind wie folgt zu nennen und in die Abwägung eingeflossen:
Ein Unternehmen (Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen) hat im Wesentlichen Informationen zum im Plangebiet vorhandenen Leitungs- und Anlagenbestand sowie Hinweise zu dessen Schutz und zum Erfordernis weiterer TK-Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes übergeben.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Soweit erforderlich bzw. zweckmäßig, wurden die Darlegungen im Kap. 5.4.2 dieser Begründung
überarbeitet.
Ein Umweltverband teilte mit, dass er die Planung in der vorliegenden Form ablehne. Er begründete und untersetzte dies im Wesentlichen wie folgt:
Begrüßt werde u.a. das Anbringen von insgesamt zwölf Fledermauskästen als Ersatz für die Fällung von sechs höhlenreichen Einzelbäumen, geschützt nach § 21 SächsNatSchG. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass höhlenreiche Einzelbäume nicht nur Fledermäusen, sondern auch zahlreichen Vogelarten als Quartier dienen. Aus diesem Grund ergebe sich ebenso die Notwendigkeit
entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die betreffenden Vogelarten (je nach Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages), da prinzipiell jede einheimische Vogelart in
Deutschland nach EU-Vogelschutzrichtlinie unter Schutz stehe.
Der „Erhalt zweier größerer Bäume“ sei keine Ausgleichsmaßnahme. Aus diesem Grunde sei zu
prüfen, ob die angedachten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend gewählt worden seien.
Um Störungen der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten während der Brutzeit zu vermeiden,
empfehle sich die Festsetzung einer Bauzeitenregelung, nach der im Zeitraum vom 1.3. bis zum
30.9. keine Baumfällungen stattfinden dürften.
Es wurde darum gebeten, in den Bebauungsplan den Punkt „Pflegemaßnahmen“ bei Neupflanzungen aufzunehmen.
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Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis der Prüfung wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon ausgegangen, dass die Planung in der vorliegenden Form von dem Umweltverband ausschließlich hinsichtlich der im Einzelnen angegeben Punkte a) bis d) abgelehnt wird. Die weiteren Darlegungen
und die Abwägung wurden deshalb auf diese Punkte beschränkt.
Mit den einzelnen Punkten wurde wie folgt umgegangen:
Zu a): Dem Hinweis wird seitens der Stadt zugestimmt. Die genannten Maßnahmen sind allerdings
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes, sondern unabhängig davon vor Realisierung von
Bauvorhaben erforderlich. Auf die Notwendigkeit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags und ggf. auch von CEF-Maßnahmen wurde sowohl in der artenschutzfachlichen Potentialabschätzung als auch in Kap. 7.1.3.5 dieser Begründung hingewiesen. Die zu treffenden
Maßnahmen sind abhängig von der Art des Bauvorhabens und den Ergebnissen des darauf bezogenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Eine Festsetzung über Ersatzquartiere für Vögel wurde deshalb nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu b): Es ist zutreffend, dass der Erhalt zweier größerer Bäume keine Ausgleichsmaßnahme darstellt. Die Formulierung im Kap. 7.1.3.6 dieser Begründung wurde deshalb geändert. Aber auch die
in der Planbegründung getroffene Feststellung, dass der Wegfall von höhlenreichen Bäumen, die
Vögeln und Fledermäusen als Zwischenquartiere dienen, mit dem Anbringen von Nistkästen ausgeglichen werden kann, ist allein für sich zutreffend. Über die im Bebauungsplan festgesetzten
Fledermausflachkästen hinaus können Nistkästen in einer für den Ausgleich der entfallenden höhlenreichen Bäume ausreichenden Quantität und Qualität (der Nistkästen selbst, aber auch ihrer
Anbringungsorte) angebracht werden. Hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit der Ersatzquartiere siehe oben zu a). Hinsichtlich der (Nicht-)Anwendung der Eingriffsregelung sei darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt
wird. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig (siehe dazu auch Kap. 7.1.2.4 dieser Begründung).
Zu c): Der Anregung wurde nicht gefolgt. Eine solche Festsetzung wurde nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, da es sich dabei nicht um einen zulässigen Inhalt des Bebauungsplanes handeln würde. Aus dem § 9 BauGB, der einen abschließenden Rahmen für die Festsetzungsmöglichkeiten der Bebauungspläne setzt, ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche
Festsetzung. Zudem ist bereits im § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein entsprechendes bundesweit geltendes Verbot geregelt, sodass es einer entsprechenden Regelung auf
kommunaler Ebene nicht bedarf.
Zu d): Mangels weiterer Untersetzung in der Stellungnahme wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass es Absicht des Umweltverbandes war anzuregen, im Teil B: Text des Bebauungsplanes unter „I. Festsetzungen“ in der Nr. 6 eine generelle oder je Festsetzung zur Neupflanzung
eine auf Pflegemaßnahmen ausgerichtete Formulierung aufzunehmen. Dem wurde aus folgenden
Gründen nicht gefolgt: In den auf Neupflanzungen ausgerichteten Festsetzungen ist jeweils bereits
eine Formulierung enthalten, nach der die Neupflanzungen „dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen“ sind. Soweit die dauerhafte Erhaltung der Anpflanzungen oder allein die Erfüllung der
Festsetzung bereits ein Mindestmaß an notwendigen Pflegemaßnahmen voraussetzen, versteht
sich die Pflegenotwendigkeit von selbst und bedarf keiner gesonderten Festsetzung. Der Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Pflegeverpflichtung fehlt das städtebauliche Erfordernis. Im
Übrigen wäre die Befolgung einer solchen Festsetzung wohl nicht kontrollierbar.
Ein im südlich des Plangebietes gelegenen Ortsteil Marienbrunn aktiver Bürgerverein teilte insbesondere mit:
Gegen die vorgesehene gewerbliche Nutzung, die Bebauungskennziffern und die Zufahrten bzw.
Erschließung gebe es keine Einwände.
Daraus resultierende zusätzliche Lärmbelastungen müssten allerdings ausgeschlossen werden.
Pkt. 7.1.3.8 Rubrik „Gewerbelärm“, 4. Abs., letzter Satz sei daher wie folgt zu ändern (Zitat): Luftverunreinigungen, Bodenverunreinigungen und klimatische Belastungen sind durch die Vorgaben
des Bebauungsplanes auszuschließen.
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Nicht einverstanden sei der Verein mit der Bebauungsgrenze im Abschnitt Zwickauer Straße (Ostseite), bei der die Grundstücksgrenze zugleich Gebäude-/Bebauungsgrenze sein solle und damit
unmittelbar am vorhandenen Fußweg anliege. Gefordert werde ein Abstand des Gebäudes zum
Fußweg analog zur Richard-Lehmann-Straße von 6 bis 8 m, der zu begrünen sei.
Dies wurde umfangreich vor allem wie folgt begründet:
•
in der Zone vorhandenes Großgrün,
•
keine derartige Baufront an der Zwickauer Straße nördlich der Bahnlinie,
•
keine funktionelle und städtebauliche Notwendigkeit für diese Baugrenze außerhalb der innerstädtischen verdichteten Bebauung,
•
die Baumaßnahmen würden den Rückbau und Neubau des vorhandenen Fußweges und
teilweise des Radweges sowie eine Gefährdung der dazwischen befindlichen Bäume bedeuten, verbunden mit lang anhaltender Unnutzbarkeit.
Angeregt wurde außerdem (Zitat): sofern keine Auflagen hinsichtlich der Gliederung und Gestaltung dieser 10 m hohen und 150 m langen Front eines gewerblichen Gebäudes gestellt werden, ist
eine Abminderung dieser erheblichen (höchstwahrscheinlich wenig anspruchsvoll gestalteten) Gebäudemasse durch eine umfangreiche Begrünung u.E. unerlässlich und deshalb zwingend vorzusehen.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme sorgfältig geprüft und für die Abwägung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis der Prüfung wurde mit den einzelnen Punkten wie folgt umgegangen:
Zu a): Die Aussage wurde zur Kenntnis genommen und für die Abwägung mit zugrunde gelegt.
Zu b): Der Anregung, die Planbegründung zu ändern, wurde nicht gefolgt. Dies ist wie folgt begründet: Laut der Stellungnahme ist es Ziel der Anregung, dass aus der geplanten baulichen Nutzung resultierende zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Dies kann mit der angeregten Änderung der Planbegründung nicht erreicht werden. Die Anregung bezieht sich auf Kap.
7.1.3 „Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange“, aus
dem sich allein schon seinem Zweck nach keine Anforderungen an die Begrenzung oder den Ausschluss von Umweltauswirkungen ergeben. Auch aus dem in der Stellungnahme angesprochenen
Satz ergeben sich dementsprechend keine solchen Anforderungen, sondern lediglich eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden bzw. vorliegend eben nicht zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die angeregte Änderung wäre folglich wirkungslos und daher nicht zielführend.
Auch eine auf das Ziel des Bürgervereines ausgerichtete Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgte nicht. Denn:
Hinsichtlich des Verkehrslärmes ist davon auszugehen, dass es durch den Bebauungsplan zu keiner spürbaren Verschlechterung der Verkehrslärmsituation für Marienbrunn kommen wird. Der von
den im Plangebiet zu erwartenden Nutzungen ausgelöste zusätzliche Verkehr wird auf den maßgeblichen Straßen (Zwickauer Straße und Richard-Lehmann-Straße) zu keiner spürbaren Erhöhung der Verkehrsmengen und folglich auch nicht zu einer spürbaren Erhöhung des Verkehrslärms in Marienbrunn führen. Näheres siehe Kap. 7.1.3.8 unter „Verkehrslärm“.
Auch hinsichtlich des Gewerbelärms wird davon ausgegangen, dass es durch den Bebauungsplan
zu keiner spürbaren Verschlechterung der Lärmsituation für Marienbrunn kommen wird. Denn: Der
geringste Abstand zwischen dem Plangebiet dieses Bebauungsplanes und der nächstgelegenen
Wohnbebauung von Marienbrunn beträgt ca. 190 m. In um ca. 65 m geringerem Abstand zur
nächstgelegenen Wohnbebauung von Marienbrunn befinden sich bereits gewerbliche Nutzungen.
Dadurch ist eine Vorbelastung hinsichtlich des Gewerbelärms gegeben. Hinzu kommt, dass die im
Plangebiet zu genehmigenden Nutzungen den Anforderungen der TA Lärm entsprechen müssen
(siehe auch Kap. 7.1.3.8 unter „Gewerbelärm“). Folglich ist davon auszugehen, dass Gewerbelärm
aus dem Plangebiet zu keiner spürbaren Erhöhung des in Marienbrunn wahrnehmbaren Gewerbelärms führen wird. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass durch die im Plangebiet parallel der
Richard-Lehmann-Straße geplante Bebauung ein Abschirmung des von der Richard-LehmannStraße ausgehenden Verkehrslärmes und damit eine Reduzierung des in Marienbrunn wahrnehmbaren Verkehrslärms zu erwarten ist.
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Zu c): Der Anregung, an der Zwickauer Straße einen Abstand des Gebäudes zum Fußweg von 6
bis 8 m einzuhalten, wurde nicht gefolgt, da dies im Widerspruch zu den städtebaulichen Zielen
der Stadt steht. Ausdrückliches Ziel der Planung ist u.a. das Definieren von überbaubaren Flächen
auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplanes „Altes Messegelände“ (siehe oben, Kap. 3).
Dieser vom Stadtrat beschlossene Rahmenplan sieht entlang der Zwickauer Straße vor, dass die
Gebäude dort auf der vorderen Grundstücksgrenze städtebaulich wirksame Gebäudekanten ausbilden sollen (vgl. Kap. 6.2.6 dieser Begründung). Dies setzt der Bebauungsplan um. Er nimmt
damit auch die Bauflucht der weiter nördlich an der Westseite der Zwickauer Straße gelegenen
Gewerbebauten auf, mit denen die Zielsetzung des Rahmenplanes bereits umgesetzt wurde. Näheres zur Begründung der Festsetzung siehe Kap. 12.1.4 dieser Begründung. Der Umsetzung des
entsprechenden städtebaulichen Zieles der Stadt wird größeres Gewicht beigemessen, als den
anderslautenden städtebaulichen Vorstellungen des Bürgervereines.
Zu den einzelnen Punkten:
•
Dem in der Zone entlang der Zwickauer Straße vorhandenen Großgrün wird seitens der
Stadt weniger Gewicht beigemessen, als der Umsetzung ihrer im Rahmenplan niedergelegten städtebaulichen Ziele. Der Verlust der Bäume ist zwar grundsätzlich bedauerlich. Die
Eingriffe in den Gehölzbestand sind aber nach der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig
auszugleichen. Zudem bleiben die im Straßenraum der Zwickauer Straße vorhandenen
Straßenbäume erhalten, sodass die Auswirkungen auf das grünordnerisch-städtebauliche
Erscheinungsbild innerhalb des Straßenraumes begrenzt sind.
•
Dass es keine derartige Baufront an der Zwickauer Straße nördlich der Bahnlinie gebe, ist
nicht zutreffend. Die festgesetzte Baulinie greift die vorhandene Bauflucht nördlich an der
Westseite der Zwickauer Straße gelegenen Gewerbebauten auf.
•
Aber auch Gebäude südlich der Bahnlinie befinden sich unmittelbar am Gehweg der
Zwickauer Straße, so die Gebäudezeile mit Läden zwischen den Straßen An der Tabaksmühle und Triftweg.
•
Dass es keine funktionelle und städtebauliche Notwendigkeit für diese Baugrenze außerhalb der innerstädtischen verdichteten Bebauung gebe, kann dahin gestellt bleiben. Die
Bebauung unmittelbar an der Straße – als eine der möglichen funktionellen städtebaulichen
Lösungen – ist städtebauliches Ziel der Stadt (siehe dazu oben). Anhaltspunkte dafür, dass
diese Lösung aus funktionellen oder städtebaulichen Gründen nicht tragfähig und deshalb
einer anderen Lösung der Vorzug zu geben wäre, liegen nicht vor.
•
Die genannten Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den vorhandenen Fußweg, den
Radweg und den Baumbestand sind durchaus nicht gänzlich ausschließen. Ihnen ist im
Rahmen der Abwägung für diesen Bebauungsplan allerdings kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb die Baulinie der Anregung entsprechend zu verschieben wäre. Von
Bedeutung ist dafür auch, dass auf Art und Umfang der Auswirkungen im Rahmen des
Vollzuges (u.a. im Baugenehmigungsverfahren aber vor allem auch aufgrund der Tatsache,
dass die Stadt Eigentümerin der Straßenfläche samt Baumbestand ist) Einfluss ausgeübt
werden kann.
Zu d): Diese Anregung war in zweierlei Hinsicht bereits im Entwurf des Bebauungsplanes umgesetzt:
Anforderungen hinsichtlich der Gliederung und Gestaltung der Gebäudefront ergaben sich bereits
aus den örtlichen Bauvorschriften im Teil B: Text des Bebauungsplanes unter „I. Festsetzungen“,
Nr. 7; dort vor allem aus der Nr. 7.2 mit den dort für bestimmte Fassadenabschnitte getroffenen
Festsetzungen zur Gestaltung der Außenwände.
Eine umfangreiche Begrünung der Gebäude ergab sich bereits aus den im Teil B: Text unter „I.
Festsetzungen“, Nr. 6.3 und vor allem Nr. 6.4 getroffenen Festsetzungen zur Dach- und zur Fassadenbegrünung.
Für weitere bzw. detailliertere Festsetzungen ist kein städtebauliches Erfordernis erkennbar. Zu
bedenken ist dabei auch, dass auch umfangreiche und detaillierte Festsetzungen keine „gute Architektur“ erzwingen können.
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9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Der oben angeführte Rahmenplan „Altes Messegelände“ bildet mit seinen Zielsetzungen die
Grundlage für das städtebauliche Konzept in diesem Bereich. Vor dem Hintergrund der baulichen
Entwicklung des alten Messegeländes in den letzten Jahren erfolgen in regelmäßigen Abständen
auch künftig Überarbeitungen der Inhalte des Rahmenplanes sowie Neubestimmungen und Feinjustierungen der Zielsetzungen. Es ist anzunehmen, dass sich das städtebauliche Konzept für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans von den Inhalten des Rahmenplanes, wie Festlegungen
hinsichtlich der Gebäudehöhe oder der Bebauungstiefe entfernen wird, ohne grundsätzlich den
Zielsetzungen für die Entwicklung des Alten Messegeländes in diesem Bereich entgegenzustehen.
Grundsätzlich ist die Entwicklung der im Geltungsbereich liegenden Flächen eng an die topographische Vorprägung des Planungsgebietes als auch die im Umfeld vorhandenen gewerblichen
Nutzungen geknüpft. Städtebauliches Ziel ist die Errichtung von Gebäuden entlang der RichardLehmann-Straße und der Zwickauer Straße, die nach Art und Maß der baulichen Nutzung den
vorhandenen gewerblichen Strukturen entsprechen und diese ergänzen. Ausgeschlossen ist die
Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten.
Die neuen Gebäude sollen die Baufluchten der umgebenden Bebauung aufnehmen und fortführen.
Daher nimmt die Baulinie entlang der Richard-Lehmann-Straße die Baufluchten der angrenzenden
Autohäuser auf und die Baulinie der Zwickauer Straße die Baufluchten der nach Norden angrenzenden Gewerbebauten auf.
Aufgrund des Höhenversprungs zwischen der Richard-Lehmann-Straße und dem eigentlichen
„Messegrund“ kann es zur Schaffung ausreichend groß dimensionierter und ebererdiger Bauflächen notwendig werden, parallel zum Straßenverlauf die bereits vorgenommenen Aufschüttungen
zu ergänzen. Der neugeschaffene Baulandstreifen soll dabei eine Grundstückstiefe von bis zu 40
Metern erlauben. Die Grundstücke werden von der Richard-Lehmann-Straße erschlossen (siehe
nachfolgende Skizze).
Die Aufschüttungen werden nicht in jedem Fall erforderlich. Es ist auch möglich, den Höhenversprung über ein hohes Kellergeschoss aufzufangen und die Erschließungsstraße in den Messegrund zu führen. Da konkrete Planungen noch nicht vorliegen, soll der Bebauungsplan beide Möglichkeiten offen halten.
Weitere Bauflächen werden entlang der Zwickauer Straße entwickelt. Die Erschließung des Plangebietes über die Zwickauer Straße ist nur eingeschränkt möglich. Die Haupterschließung dieser
Grundstücke ist über die Straße im Messegrund vorgesehen. Von dort aus soll - je nach späterer
Aufteilung der Grundstücke - eine private Stichstraße abzweigen, die mehrere Grundstücke erschließen kann.
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9.2
Erschließungs- und Verkehrskonzept
Die Erschließung des Areals erfolgt über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen RichardLehmann-Straße, Zwickauer Straße und die Straße im Messegrund.
Die nördlichen Teile des Plangebiets (GE 1) erhalten eine gemeinsame, private Erschließungsstraße parallel zur Richard-Lehmann-Straße. Diese private Straße wird über zwei Punkte an die
Richard-Lehmann-Straße angebunden: Am westlichen Rand des Plangebiets ist eine Ein- und
Ausfahrt in alle Fahrtrichtungen vorgesehen. Ca. 90 m östlich davon besteht wegen der nahen
Kreuzung Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße nur die Möglichkeit, nach rechts in Richtung Kreuzung auszufahren. An dieser Stelle ist weder eine Einfahrt möglich noch ein Überqueren
der Fahrbahn. Die Erschließung des Plangebiets GE 1 wird über eine Ein- und Ausfahrt für PKW
und Lieferwagen bis 7,5 t zur Zwickauer Straße ergänzt.
Die Erschließung des südlichen Teils des Plangebiets (GE 2) erfolgt von Osten über die Zwickauer
Straße und von Süden über die Straße im Messegrund. Zur Zwickauer Straße sind zwei Ein- und
Ausfahrten nach dem Prinzip „rechts rein - rechts raus“ für PKW und Lieferwagen bis 7,5 t vorgesehen. Die nördliche ist gemeinsam mit dem Baugebiet GE 1 zu nutzen. Zum Bau der 44 m südlich davon gelegenen zweiten Ein– und Ausfahrt ist die Verlegung der vorhandenen Bedarfshaltestelle (Bus) erforderlich. Besondere Aufmerksamkeit ist dem auf einem gesonderten Radweg geführten Radverkehr zu widmen. Dazu sind ggf. zusätzliche Verkehrszeichen aufzustellen (z.B. Z
138 „Radfahrer kreuzen“). Weitere Details zu den beiden Anbindepunkten Zwickauer Straße siehe
Kapitel 13.
Außerhalb dieser zeichnerisch festgesetzten Bereiche (siehe Kap. 13) sind entlang der Zwickauer
Straße keine weiteren Ein- oder Ausfahrten möglich. Die Haupterschließung des Plangebiets GE 2
soll über die Straße im Messegrund erfolgen. Von dort aus erschließt eine private Straße die
Grundstücke des Plangebiets GE 2 von der Rückseite aus.
Da die Lichtsignalanlage (LSA) des Verkehrsknotens Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße
bereits im Bestand hoch belastet ist, kann sich die vergleichsweise geringe verkehrlich Mehrbelastung negativ auf die Leistungsfähigkeit des Knotens auswirken. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Knotens und sich ggf. daraus ergebender Maßnahmen, wie z. B. Änderungen an der LSAAusrüstung und Steuerung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage
der beabsichtigten Nutzungen zu führen.
Diesem Erschließungskonzept hat die Straßenverkehrsbehörde zugestimmt.
Zum Bau der Ein- und Ausfahrten sind von den künftigen Grundstückseigentümern Zufahrtsanträge im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Im Zuge dieses Antragsverfahrens
sind weitergehende Detailplanungen mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt sowie der LVB GmbH
abzustimmen.
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Ein barrierefreier Ausbau der Bushaltestelle in der Richard-Lehmann-Straße ist in heutiger Lage
möglich. Der Abstand zwischen dem Signalstandort (unmittelbar östlich der geplanten Zufahrt) und
dem Beginn der Markierung für die Bushaltestelle im Knotenbereich beträgt wie bisher ca. 64 m.
Der Stadt Leipzig ist nicht bekannt, wann ein solcher barrierefreier Ausbau geplant bzw. umgesetzt
werden soll.
Die Lage der im Bebauungsplan entlang der Zwickauer Straße festgesetzten beiden Zufahrten
berücksichtigen den heutigen Bestand der Querungsmöglichkeiten zu beiden Bahnsteigen der
Straßenbahn der LVB.
Ein Eingriff in die ÖPNV-Bevorrechtigung ist nicht zu erwarten, da keine Eingriffe in das Signalprogramm nicht vorgesehen sind.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die notwendigen Schleppkurven für das Befahren mit 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen berücksichtigt sind. Beim Bau
von Privatstraßen ist sicherzustellen, dass notwendige Einfahrtgenehmigungen durch den Grundstückseigentümer erteilt werden.
9.3
Ver- und Entsorgung
Zur Abwasserentsorgung wurde im Zuge des Baus der Straße in den Messegrund ein Mischwassersammler D 800 – D 1000 neu verlegt. Anschlüsse mit einer Nennweite DN 400 in das Bebauungsplangebiet liegen bereits vor.
Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung kann über den Mischwassersammler nur für einen
Regen n=0,2 und T=15 erfolgen. Daher ist eine anteilige Rückhaltung auf den Grundstücken ggf.
notwendig. Die Regenwasserableitung kann bis zu einem Versiegelungsgrad von 80% der Gesamtgrundstücksfläche in den vorhandenen Kanal erfolgen. 19
Die Trinkwasserversorgung erfolgt ausgehend von den bestehenden Versorgungsleitungen
DN 200 in der Zwickauer Straße sowie im Messegrund. In Abhängigkeit der späteren Parzellierung
der gewerblichen Bauflächen wird ggf. eine innere Erschließung erforderlich. Falls eine Trinkwasserversorgung im Bereich Richard-Lehmann-Straße benötigt wird, müsste hier eine Versorgungsleitung neu verlegt werden, die an die bestehende Hauptversorgungsleitung DN 800 anbindet.
Eine alte Trinkwasserleitung DN 800 im Plangebiet ist außer Betrieb und kann im Zuge von Bauarbeiten rückgebaut bzw. verpresst werden. Dies gilt ebenso für eine Mischwasserleitung DN 300 /
DN 350 im Plangebiet.
Löschwasser wird in Höhe von 96 m³/h aus dem öffentlichen Netz bereitgestellt.
Die Versorgung mit Gas und Fernwärme ist über das bestehende Leitungsnetz möglich. Innerhalb
des Plangebiets befindet sich eine Gasleitung, westlich des Geltungsbereichs tangiert eine Fernwärmeversorgungstrasse das Plangebiet.
Beschädigungen der im Gebiet befindlichen Telekommunikationslinien sind zu vermeiden, der ungehinderte Zugang ist jederzeit zu ermöglichen. Zur Versorgung des neuen Baugebiets mit Telekommunikations-Infrastruktur ist die Verlegung neuer TK-Linien erforderlich. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die genaue Lage der Telekommunikationslinen zu klären.
19 ICL Ingenieur Consult, Bebauungsplan Nr. 361 Messegrund West, Machbarkeitsstudie, Ableitung Oberflä-
chenwasser, Leipzig 2012
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C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS
10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet des Bebauungsplanes wird wie folgt festgesetzt:
•
im Norden
südliche Grenze der Flurstücke 474/28 sowie 474/36
(Gehweg Richard-Lehmann-Straße).
•
im Westen
Westgrenze des Flurstücks 474/2 sowie Flurstück 474/34
•
im Süden
nördliche Grenze des Flurstücks 474/29 (Straße im Messegrund) sowie
Flurstück 474/34
•
im Osten
Westgrenze des Flurstücks 474/30 (Gehweg Zwickauer Straße)
Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Connewitz der Stadt Leipzig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem Übersichtsplan bzw. der Planzeichnung zu entnehmen.
11. Gliederung des Plangebiets
Das Plangebiet wird wie folgt gegliedert:
•
Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) nach § 8 BauNVO
12. Baugebiete
Nachfolgend werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die
in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete jeweils getrennt erläutert. 20
12.1 Baugebiet GE 1
12.1.1 Art der baulichen Nutzung
12.1.1.1 Allgemein zulässige Nutzungen
Das Baugebiet GE 1 wird als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festgesetzt, da es entsprechend der umliegenden Bebauung überwiegend für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe genutzt
werden soll. Beabsichtigt ist hier die Weiterentwicklung der sog. Automeile, die bereits jetzt aus
mehreren Autohäusern besteht und weiter ergänzt werden kann. Auch ein Möbelgeschäft oder
auch andere gewerbliche Betriebe, öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude gem. § 8 BauNVO sollen hier angesiedelt werden können. (Festsetzung 1.1.1)
12.1.1.2 Ausnahmsweise Zulässigkeit
Die gem. § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke sollen nur im Einzelfall zugelassen werden können, da die verkehrliche
Erschließung dieser Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr im Kreuzungsbereich der RichardLehmann-Straße/Zwickauer Straße problematisch sein kann. Eine Prüfung soll im Einzelfall vorgenommen werden und kann bei positivem Ergebnis zur Zulässigkeit solcher Nutzungen als Ausnahme führen. (Festsetzung 1.1.2)
12.1.1.3 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen
Die gem. § 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen „Lagerhäuser und Lagerplätze“ sowie
„Tankstellen“ und „Anlagen für sportliche Zwecke“ werden grundsätzlich von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht mit der angestrebten städtebaulichen Qualität des Gebiets zu vereinbaren. Beabsichtigt ist vielmehr die Ausbildung
einer möglichst geschlossen wirkenden Gebäudezeile entlang der Hauptverkehrsstraßen mit höherwertigen, gewerblich genutzten Gebäuden und Fassaden, deren Eingänge und Fensteröffnun-
20 gemäß Handbuch für die Erarbeitung und Aufstellung von Bebauungsplänen der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Stand 2014
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gen vielfältig gegliedert sind. (Festsetzung 1.1.3 a-c, zur Gestaltung siehe auch Kap. 12.1.8 Örtliche Bauvorschriften)
Soweit Lagerhäuser oder Lagerplätze Teile oder Nebenanlagen von (gem. Kap. 12.1.1 allgemein
zulässigen) Gewerbebetrieben sind, bleiben sie im Plangebiet zulässig. Der Ausschluss solcher
Nutzungen ist auf den Fall beschränkt, dass solche Nutzungen selbstständige Hauptnutzungen auf
einem Grundstück werden sollen.
12.1.1.4 Ausschluss von Wohnungen
Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, werden von der Zulässigkeit generell ausgeschlossen, da die unmittelbare Nähe von
Wohnungen zu auch nachts arbeitenden Betrieben (z. B. Fleischereigroßhandel im Messegrund)
zu gegenseitigen Störungen führen würde. Wohnnutzungen müssten mit erheblichen Beeinträchtigungen durch gewerbliche Nutzungen rechnen, umgekehrt könnten gewerbliche Nutzungen durch
benachbarte Wohnungen in ihrem Betrieb sehr stark beschränkt werden. (Festsetzung 1.1.3 d)
12.1.1.5 Ausschluss von Vergnügungsstätten
Die gem. § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten“ werden grundsätzlich
von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass mit der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Sex- und Erotikcenter etc. der Gebietscharakter stark einseitig geprägt und in der Folge ein wesentlicher Teil des Alten Messegeländes städtebaulich abgewertet wird. (Festsetzung 1.1.3 e)
12.1.1.6 Ausschluss von Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzungen
Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzungen werden von der Zulässigkeit ausgeschlossen,
um die städtebauliche Ordnung nicht durch großflächige Produktwerbung zu beeinträchtigen. Die
Festsetzung sichert das städtebauliche Gesamterscheinungsbild. (Festsetzung 1.1.3 f)
Nicht betroffen von der Festsetzung sind Werbeanlagen, die sich als Nebenanlagen der Hauptnutzung unterordnen und dem Erfordernis der im Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden Rechnung
tragen, durch Werbung auf sich aufmerksam zu machen. Für solche Werbeanlagen sind die entsprechenden örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen zu beachten.
12.1.1.7 Einzelhandel
Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe werden generell ausgeschlossen, um Entwicklungen zu
vermeiden, die städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche Leipzigs nach sich ziehen würden. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der genannten zentralen Versorgungsbereiche sowie der im STEP Zentren vorgesehenen Zentrenstruktur in Leipzig. (Festsetzung 1.2.1)
Nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der Leipziger Sortimentsliste (Stand 2014) sind z.B.:
Anglerartikel und Waffen, Bauelemente, Baustoffe, Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware), Eisenwaren/Beschläge, Elektroinstallationsmaterial, Erotikartikel, Fahrräder und technisches Zubehör,
Farben/Lacke, Fliesen, Gartenartikel und –geräte, Kamine/Kachelöfen, Kfz-, Caravan- und Motorradzubehör, Maschinen / Werkzeuge, Matratzen, Möbel, Pflanzen/Samen, Rollläden/Markisen,
Sanitärartikel, Sportgroßgeräte, Tapeten, Teppiche (Einzelware)
12.1.1.8 Zulässigkeit von Werksverkauf
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und andere Gewerbebetriebe, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten, sind nur dann zulässig, wenn sie in räumlicher und fachlicher Verbindung zur den jeweiligen Betriebsstätten stehen und gegenüber dieser zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleiben. (Festsetzung 1.2.2)
Die Höchstgrenze dieser nur ausnahmsweise zulässigen Betriebe von max. 800 m² Verkaufsfläche
sichert, dass kein großflächiger Einzelhandel angesiedelt werden kann, der dem Ziel der Erhaltung
und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche widerspricht. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² lassen negative oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche Leipzigs befürchten.
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Diese Festsetzung öffnet die sich aus dem ersten Absatz ergebende generelle Unzulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den sonstigen Zielen des Bebauungsplanes. Ausschlaggebend ist, dass von diesen Nutzungen aufgrund ihrer lediglich sehr geringen
Angebotsvielfalt in Verbindung mit der zu erwartenden geringen Größe der Verkaufsflächen grundsätzlich keine städtebaulich negativen oder sogar schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Zudem wird das Ziel des Bebauungsplans, vorwiegend Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe anzusiedeln, durch die genannten
Ausnahmen nicht verhindert.
Mit der festgesetzten generellen Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ist gleichzeitig eine
Öffnung hinsichtlich des „Werksverkaufs“ im Interesse der sich im Plangebiet neu ansiedelnden
Betriebe erforderlich. Ein solcher „Werksverkauf“ ist oft von großer Bedeutung gerade für kleinere
Betriebe und damit auch für die mittelständische Struktur des Gewerbes. Folglich wäre es nicht
angemessen, auch die Zulässigkeit des „Werksverkaufs“ im Plangebiet aufzuheben.
12.1.1.9 Zulässigkeit von „Leipziger Läden“
Kleinere Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m² Fläche (sog. „Leipziger
Läden“) stehen im Regelfall nicht im Widerspruch zum Ziel der Erhaltung und Entwicklung der
zentralen Versorgungsbereiche, da durch sie keine negativen oder schädlichen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten sind. Außerdem sind sie oft von großer Bedeutung für
kleinere Handwerks- bzw. handwerksbezogene Dienstleistungsbetriebe und damit auch für die
mittelständische Struktur im Stadtteil bzw. auch in der ganzen Stadt. Sie sind aber auch von Bedeutung für die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (z.B. kleine Bäckerei, Fleischerei,
Milchgeschäft), z.B. für die Beschäftigten in den Betrieben. Dadurch sind positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung des Siedlungsbereiches zu erwarten. Folglich wäre es nicht angemessen, auch die Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ im Plangebiet aufzuheben. (Festsetzung
1.2.3)
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung
12.1.2.1 Grundflächenzahl
Die Baunutzungsverordnung legt für Gewerbegebiete eine Obergrenze der Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8 fest (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Dieser Wert wird mit der zeichnerischen Festsetzung im
Baugebiet GE 1 nicht überschritten.
12.1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Zur Umsetzung der Ziele der städtebaulichen Rahmenplanung Alte Messe werden die zulässigen
Gebäudehöhen in der Planzeichnung festgesetzt.
Die Spanne zwischen 7,50 und 15,0 Metern ermöglicht sowohl die Einordnung niedrigerer zweigeschossiger Gebäude mit den entsprechenden Geschosshöhen einschließlich notwendiger gebäudetechnischer Aufbauten als auch die vor allem im Bereich der Ecke Richard-Lehmann-Straße /
Zwickauer Straße städtebaulich beabsichtigte höhere Bebauung. Die Höchstgrenze von 15,0 m
entspricht der in der Rahmenplanung Alte Messe ursprünglich vorgesehenen Gebäudehöhe.
Die Gebäudehöhe bezieht sich auf die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße,
gemessen an den Eckpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks. (Festsetzung 2.)
12.1.3 Bauweise
Der Bebauungsplan setzt im Gewerbegebiet GE 1 eine sog. abweichende Bauweise fest, bei der
wie in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden, hier aber
eine Gebäudelänge von mehr als 50 m zulässig ist. Diese Bauweise entspricht der in der Umgebung der Richard-Lehmann-Straße und erlaubt flexible Gebäude- und Fassadengestaltungen.
(Festsetzung 3.)
Für den Fall, dass Grundstückseigentümer eine städtebaulich wünschenswerte geschlossene Bebauung errichten wollen, ist dies jederzeit über eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans zu erreichen.
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12.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien
Entlang der Straßenfronten der Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße sind in der Planzeichnung Baulinien festgesetzt. Damit setzt der Bebauungsplan die Ziele des vom Stadtrat am
14.07.1993 beschlossenen Rahmenplanes „Altes Messegelände“ um. Demnach sollen auf den
vorderen Grundstücksgrenzen städtebaulich wirksame Gebäudekanten ausgebildet werden. Die
Linien nehmen die Bauflucht der weiter nördlich an der Westseite der Zwickauer Straße bzw. entlang der an der Richard-Lehmann-Straße gelegenen Gewerbebauten auf, bei denen die Zielsetzung des Rahmenplans bereits umgesetzt wurde (siehe auch Kap. 6.2.6 und 9.1).
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Übrigen durch Baugrenzen bestimmt.
12.1.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Gewerbegebiet GE 1 ist im nördlichen Teil des Baugebiets eine 5,0 m breite Erschließungsstraße mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu belasten. Diese Straße dient der Erschließung der
Grundstücke entlang der Richard-Lehmann-Straße, sie ist als Privatstraße herzustellen. Zur Sicherung der Zugänglichkeit ist sie mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der an diese Flächen angrenzenden Baugrundstücke sowie mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten.
(textliche Festsetzung 5.)
12.1.6 Natur und Landschaft
Im Baugebiet dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen infolge
Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. zu vermindern. Mit diesen Festsetzungen
wird eine Verbesserung der ökologischen Situation erreicht.
Die Eingriffsregelung gem. § 8 SächsNatSchG kommt nicht zur Anwendung, da die Eingriffe gem.
§ 1a BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Die Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand nach der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig
werden ausgeglichen (siehe Kap. 7.1.2.4). Zum Umgang mit geschützten Biotopen gem. § 21
SächsNatSchG siehe Kap. 7.1.2.1 f).
12.1.6.1 Versickerung
Mit der Festsetzung, dass Stellplätze, Zufahrten sowie Fuß und Radwege so anzulegen sind, dass
das Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann, soll eine Überhitzung der Freiflächen verhindert sowie die Ableitung von Regenwasser in den Mischkanal verringert werden (Festsetzung 4.1). Stellplätze sind bioklimatisch vorteilhaft so zu befestigen, dass
mindestens 25% eines jeden Stellplatzes unversiegelt bleiben. Die unversiegelten Flächenanteile
der Stellplätze führen zu einer Minderung der einstrahlungsbedingten Aufheizung der Bodenflächen. Zur Begrünung der Stellplätze mit Bäumen siehe Kap. 12.1.6.7.
Wegen der in den letzten Jahren erhöhten Starkniederschlagsereignisse in Sachsen sind alle
Maßnahmen zur Reduzierung des unmittelbaren Niederschlagsabflusses hilfreich. Wasseraufnahmefähige Bodenoberflächen mindern den Regenwasserabfluss und verbessern die bioklimatischen Standortbedingungen. Mit der Teilbefestigung dieser Flächen wird eine durch den Abflussbeiwert bestimmte höhere Menge Regenwasser zurückgehalten. Die damit einhergehende zusätzliche Versickerung dient gleichzeitig der Wasserversorgung angrenzender Grünflächen, Bäume
und Sträucher.
Eine vollständige Versickerung auf den Baugrundstücken ist wegen des nur gering versickerungsfähigen Bodens 21 nicht möglich (siehe Kap. 7).
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann auch für Brauchwasserzwecke
oder für die Bewässerung der Freianlagen verwendet werden. Die Nutzung von Regenwasser ist
für die genannten Zwecke zulässig, es ist nicht erforderlich, dazu Trinkwasser zu verwenden 22.
Der sparsame Umgang mit Wasser ist auch ökologisch sinnvoll. Mit den sich verändernden klima21 Sächsische Landesanstalt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahme zum Vorentwurf des
Bebauungsplans „Messegrund-West, 25.11.2010
22 Rechtsvorschriften, auch nicht die europarechtliche Richtlinie, deren Umsetzung die TrinkwasserVO dient,
verbieten nicht, Regenwasser z.B. für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen zu nutzen (BVerwG 8 C 41.09, 8 C 16.08 vom 31.3.2010 sowie 8 C 44.09)
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tischen Bedingungen (Klimawandel) ist insbesondere in den Sommermonaten mit deutlich geringeren Niederschlägen zu rechnen. Eine sinnvolle Speicherung und Rückhaltung von Niederschlagswasser dient auch der kontinuierlichen Versorgung von Grünflächen und fördert dadurch wirkungsvoll die bioklimatischen Standortbedingungen.
12.1.6.2 Nistkästen
Als Ersatz für die notwendige Fällung von fünf höhlenreichen Einzelbäumen im Plangebiet GE 1
sind pro zu fällendem Baum zwei, also insgesamt 10 (zehn) Fledermausflachkästen anzubringen.
Die Einfluglöcher sind bevorzugt nach Osten auszurichten (Festsetzung 4.2).
Die Bäume sind im Verzeichnis der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) als geschützte Biotope
erfasst. Ihre Fällung bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde, die sie unter folgenden Voraussetzungen bereits in Aussicht gestellt hat (siehe Umweltbericht Kap. 7.1.2.1 f.):
1. bereits vor der Fällung sind pro zu fällenden Höhlenbaum zwei Fledermauskästen im Umfeld anzubringen
2. vor der Fällung (14 bis 10 Tage vorher) erfolgt eine Begutachtung der Höhlenbäume auf das aktuelle Vorkommen von Fledermäusen
3. das Ergebnis der Begutachtung wird der unteren Naturschutzbehörde umgehend vorgelegt
4. die Fällung erfolgt erst nach Freigabe durch die UNB
5. die höhlenreichen Baumstammabschnitte werden in den geplanten Grünstreifen verbracht.
Mit der Festsetzung wird die erste Voraussetzung planungsrechtlich abgesichert. Die weiteren Voraussetzungen werden Bestandteil der Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Die Kästen sind bevorzugt nach Osten auszurichten, um die Tiere vor der Mittagshitze (Süden)
und der Wetterseite (Westen) zu schützen.
12.1.6.3 Pflanzflächen
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sollen mit
mindestens einem einheimischen standortgerechten Laubbaum je angefangene 100 m² und einem
Strauch pro m² flächendeckend dicht begrünt werden (Festsetzung 6.1). Dies sichert eine intensive
Begrünung an der nordwestlichen und südlichen Seite der gewerblichen Baufläche in dem festgesetzten Pflanzstreifen von 5,0 m Breite auf privater Fläche.
Durch die Bepflanzung dieser Flächen werden im Plangebiet die Funktionen von Boden, Klima,
Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv beeinflusst. Diese Baumhecken an den Rändern
des Plangebiets stellen wichtige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten dar, ermöglichen Wanderungen von Tierarten und verbinden Biotope innerhalb des Gebietes mit angrenzenden Biotopen
des Stadtraumes. Darüber hinaus bilden sie eine grüne Umgrenzung des Gewerbegebietes und
wirken sich so positiv auf das Ortsbild aus.
Die Pflanzqualitäten wurden so gewählt, dass die oben beschriebenen positiven Wirkungen auch
erreicht werden. Vorhandene Laubbäume und Sträucher werden angerechnet, da einige Grundstücke bereits bepflanzt sind und nicht ausreichend Platz für die festgesetzte Anzahl an Neupflanzungen zur Verfügung steht. Der vorhandene Laubbaum- und Strauchbestand soll soweit möglich
erhalten bleiben und nicht zugunsten von Neupflanzungen entfernt werden (Festsetzung 6.1).
12.1.6.4 Bepflanzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Die Grundstücksflächen sind im Gewerbegebiet GE 1 jeweils zu mindestens 20% zu begrünen
(Festsetzung 6.2.1). Von diesen Flächen sind mindestens 50 % mit einheimischen standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 4 Sträucher (Höhe 60 –
80 cm) je angefangene 10 m² und mindestens ein einheimischer standortgerechter Laubbaum
(Stammumfang mindestens 16 – 18 cm) je angefangene 100 m² zu bepflanzender Fläche. Die
Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Festsetzung 6.2.2).
Mit der Begrünung der gesamten nicht überbebaubaren Flächen wird eine innere Durchgrünung
der Gewerbegebiete gesichert. Es werden wahrnehmbare flächige und punktuelle Rasen- und Gehölzflächen geschaffen. Zusammen mit der Begrünung der Ränder des Gebiets verbessern sie die
Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild. Die
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Pflanzqualitäten wurden so gewählt, dass die oben beschriebenen positiven Wirkungen auch erreicht werden.
12.1.6.5 Dachbegrünung
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung von mindestens einem Viertel der Dachflächen trägt
dazu bei, die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in die Vegetation sowie in den Klimaund Wasserhaushalt zu mindern. Die mit der geplanten Bebauung vorgesehene Regenwasserableitung trägt zu Abflussverschärfungen und Hochwasserspitzen bei. Daher soll das auf den Flachdächern anfallende Regenwasser möglichst durch Dachbegrünungen zurückgehalten bzw. gedrosselt abgeleitet werden. Dachbegrünungen dienen auch Offenlandtierarten, besonders Insekten
und Vögeln, als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat. Außerdem werden die Funktionen des Klimas und das Ortsbild positiv beeinflusst. (Festsetzung 6.3.1)
Die Beschränkung auf mindestens ein Viertel der Dachflächen wurde vorgenommen, um auf den
verbleibenden, deutlich überwiegenden Teilen der Dachflächen z.B. Anlagen zur Sonnenenergienutzung errichten oder die Dachflächen zur Belichtung der Betriebe nutzen zu können.
Wegen der in Gewerbegebieten üblichen Gebäude mit großen Spannweiten wurde eine extensive
Begrünung mit einer Substratschicht von mind. 5 cm gewählt, um die statischen Anforderungen an
die Dachkonstruktion nicht unverhältnismäßig stark zu erhöhen.
Die Alternativfestsetzung, dass anstelle der Dachbegrünung auch eine entsprechend intensivere
Begrünung ebenerdiger Freiflächen sowie der Kfz-Stellplätze gewählt werden kann, soll gestalterischen Vorstellungen der Bauherren entgegenkommen und nicht gewollte Härten vermeiden.
(Festsetzung 6.3.2).
Um einen klimatisch wirksamen Ausgleich für eine fehlende Dachbegrünung zu schaffen, wurde
die Alternativfestsetzung eng gefasst. Zu pflanzen sind mindestens 6 Sträucher je angefangene
10 m² und ein Laubbaum je angefangene 90 m² zu bepflanzender Fläche. Mindestens 50% dieser
Bäume sind als hochstämmige großkronige Bäume (Stammumfang mind. 20-25 cm, Kronenansatz
in 2,50 m Höhe) im Bereich der Stellplatzflächen als zusätzliche Stellplatzbegrünung zu pflanzen.
Die verbleibenden Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 16 – 18 cm zu pflanzen.
Durch die Baum- und Strauchpflanzungen ergibt sich ein wirksamer klimaökologischer Ersatz für
eine nicht begrünte Dachfläche durch eine hohe Verschattung versiegelter Grundstücksflächen,
insbesondere von Kfz-Stellplatzanlagen.
Klarstellend ist festgesetzt, dass die Pflanzungen nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten Pflanzmaßnahmen anrechenbar sind. Die Pflanzungen sollen sowohl auf den nicht-überbaubaren als
auch auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein, um ausdrücklich eine Durchgrünung auf der gesamten Grundstücksfläche und nicht nur der nicht-überbaubaren Grundstücksfläche zu ermöglichen.
12.1.6.6 Fassadenbegrünung
Auch die Begrünung von Mauern und Fassaden führt zur Verbesserung des Mikroklimas im Umfeld der Gebäude. Fassaden mit Kletterpflanzen dienen z.B. auch Tieren als Lebensraum. Darüber
hinaus ist diese Festsetzung auch aus stadtgestalterischen Gründen, z.B. zur Gliederung von Gebäuden, sinnvoll. Die Begrünung wirkt sich positiv auf das Bild der Gewerbegebiete aus. Die
Pflanzdichte von einer Pflanze je Meter Fassadenlänge reicht aus, um die o.g. Wirkungen zu erreichen. Die Festlegung auf die Hälfte der Gebäudelänge wurde vorgenommen, damit mindestens
zwei Seiten von Gebäuden begrünt werden. (Festsetzung 6.4.1)
Die Alternativfestsetzung, dass anstelle der Fassadenbegrünung auch eine entsprechend intensivere Begrünung ebenerdiger Freiflächen gewählt werden kann, soll gestalterischen Vorstellungen
der Bauherren entgegenkommen und nicht gewollte Härten vermeiden. (Festsetzung 6.4.2).
Um einen klimatisch wirksamen Ausgleich für eine fehlende Fassadenbegrünung zu schaffen,
wurde auch hier die Alternativfestsetzung eng gefasst: Zu pflanzen sind mindestens 6 Sträucher je
angefangene 10 m² und ein Laubbaum je angefangene 90 m² zu bepflanzender Fläche. Mindestens 50% dieser Bäume sind als hochstämmige großkronige Bäume (Stammumfang mind. 20-25
cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe) im Bereich der Stellplatzflächen als zusätzliche Stellplatzbegrünung zu pflanzen. Die verbleibenden Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens
16 - 18 cm zu pflanzen. Durch die Baum- und Strauchpflanzungen ergibt sich ein wirksamer klima30.10.2015
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ökologischer Ersatz für eine nicht begrünte Fassadenfläche durch eine hohe Verschattung versiegelter Grundstücksflächen, insbesondere von Kfz-Stellplatzanlagen.
Klarstellend ist festgesetzt, dass die Pflanzungen nicht auf die in Nr. 6.2.2 festgesetzten Pflanzmaßnahmen anrechenbar sind.
Die Pflanzungen sollen sowohl auf den nicht-überbaubaren als auch auf den überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig sein, um ausdrücklich eine Durchgrünung auf der gesamten Grundstücksfläche und nicht nur der nicht-überbaubaren Grundstücksfläche zu ermöglichen.
12.1.6.7 Begrünung von Stellplätzen
Sofern im Gewerbegebiet Stellplatzanlagen angelegt werden, sichert die Anpflanzung je eines
hochstämmigen Laubbaumes pro vier Stellplätze zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand
eine Durchgrünung dieser Anlagen (Festsetzung 6.5.1). Die Stellplatzreihen sind von drei Seiten
mit einem Pflanzstreifen zu umranden, um die einstrahlungsbedingte Aufheizung der Flächen zu
mindern sowie bioklimatisch günstige Standortbedingungen zu schaffen (Festsetzung 6.5.2).
Zum Schutz der Bäume und ihrer Wurzeln ist eine unversiegelte Bodenfläche von mind. 6 m² und
einem Mindestquerschnitt von 2 m erforderlich, die nicht überfahren werden darf und z.B. auch mit
einer Baumscheibe geschützt werden kann.
Zur Befestigung der Stellplätze siehe Kap. 12.1.6.1.
12.1.7 Immissionsschutz
Für eine Bewertung der Lärmbelastung ist die DIN 18005 anzuwenden. Für Gewerbegebiete liegen die Orientierungswerte bei 65 dB (A) tags und 55 (bzw. 50 für Gewerbelärm) dB (A) nachts.
Diese werden in den Randbereichen des B-Plangebietes überschritten. Zur Einhaltung der genannten Orientierungswerte können (z. B. bei Büronutzung) entlang der Baulinien RichardLehmann-/Zwickauer Straße Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Aus diesem Grund erfolgt im zeichnerischen Teil des B-Planes die Darstellung einer „Linie zur
Kennzeichnung von Gebäudeflächen an denen besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen sind“ entlang
der Baulinien Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße und die Angabe des zu erwartenden
Lärmpegelbereichs (IV). Eine Schallimmissionsprognose (SIP) kann genauere Dimensionen abschätzen. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Innenraumpegel für
schutzwürdige Nutzungen nachzuweisen.
12.1.8 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung für
die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften zum
Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsischer
Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf Dachformen, Fassaden, Werbeanlagen auf die Eingrünung von Müllstandplätzen sowie auf Einfriedungen.
12.1.8.1 Dächer
Üblich sind in den angrenzenden Gewerbegebieten Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu
5°. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Dachlandschaft wird diese Dachform auch in diesem Teil
des Alten Messegeländes festgesetzt. (Festsetzung 7.1)
12.1.8.2 Fassaden
Die Fassaden sollen zumindest entlang der öffentlichen Straßen eine gestalterische Mindestqualität erhalten. Daher sind sie entlang der Baulinien, die zur Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer
Straße festgesetzt sind, über mindestens 25% ihrer Fassadenfläche transparent zu verglasen mit
Fenstern, Türen oder sonstigen Glaselementen. In der Planzeichnung sind diese Fassadenabschnitte mit den Buchstaben A – B und C – D parallel zur Baulinie festgesetzt.
Die Ecke Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße ist städtebaulich besonders prägnant, da
sie von diesen beiden Straßen weithin sichtbar ist. Daher soll der Verglasungsanteil dieser Gebäudeecke höher sein, mindestens 35% ihrer Fassadenfläche sind transparent zu verglasen. In der
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Begründung zum Bebauungsplan
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Planzeichnung sind diese Fassadenabschnitte mit den Buchstaben B – C parallel zur Baulinie
festgesetzt.
Materialien mit stark reflektierenden und spiegelnden Oberflächen, wie z.B. Fliesen, Bleche, Kupfer, glänzende Klinker usw. sollen nicht verwendet werden, da sie zu aufdringlich wirken. (Festsetzung 7.2).
12.1.8.3 Werbeanlagen
Die Beschränkungen über die Anbringung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass Werbeanlagen das Stadtbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Besonders aufdringliche, störende Werbeanlagen wie z. B. blinkende Leuchtwerbungen sind ausgeschlossen. Auch hinsichtlich ihrer Größe
wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf bis zu 10 m² Fläche beschränkt, um überdimensionale
Werbung auszuschließen. Aus dem gleichen Grund werden Werbepylone auf eine Höhe bis zu
4 m begrenzt. Diese Höhe ist auch in den angrenzenden Gewerbegebieten üblich und städtebauliche noch verträglich. Indem Pylone und Fahnenmaste entlang der Baulinien aufgestellt werden,
unterstützen sie mit ihrem Aufstellungsort das gewünschte Bild eines möglichst geschlossenen
Straßenraums entlang der Richard-Lehmann-Straße und Zwickauer Straße. Werbeanlagen sollen
aus gestalterischen Gründen in die Fassade integriert und nicht separat auf dem Dach angeordnet
werden.
Die Festsetzungen verhindern extreme gestalterische Entgleisungen von Werbeanlagen, ohne sie
unverhältnismäßig zu beschränken. (Festsetzung 7.3)
An dieser Stelle wird auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten
verwiesen, nach der Werbeanlagen dort als selbstständige Hauptnutzung nicht zulässig sind. Auch
damit wird gesichert, dass sich Werbeanlagen unterordnen und großflächige Produktwerbung nicht
den Siedlungsraum dominiert.
12.1.8.4 Müllstandplätze
Die Festsetzung, nach der Plätze für Abfallbehälter zu begrünen oder einzuhausen sind, sichert
die optisch befriedigende Einbindung dieser Elemente und vermeidet unschöne Aufstellungen von
Sammelbehältern am öffentlichen Straßenraum (Festsetzung 7.4).
12.1.8.5 Einfriedungen
Sofern Grundstücke eingefriedet werden, sollen solche Einfriedungen aus gestalterischen Gründen
nicht blickdicht, z.B. als Betonwand, hergestellt werden. (Festsetzung 7.5)
12.2 Baugebiet GE 2
12.2.1 Art der baulichen Nutzung
Das Baugebiet GE 2 wird als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt, da es entsprechend der umliegenden Bebauung überwiegend für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe genutzt werden soll. Beabsichtigt ist hier die Ansiedlung mehrerer, auch kleinerer gewerbliche Betriebe entlang der Zwickauer Straße sowie im Messegrund.
Zur weiteren Begründung der Art der baulichen Nutzung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung
12.2.2.1 Grundflächenzahl
Die Baunutzungsverordnung legt für Gewerbegebiete eine Obergrenze der Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8 fest (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Dieser Wert wird im Baugebiet GE 2 mit 0,4 deutlich
unterschritten, u.a. um das Ziel des Landschaftsplans nach einer stadtklimatischen (thermischen)
Entlastung durch Erhöhung der Durchgrünungsgrades erfüllen zu können.
12.2.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Zur Umsetzung der Ziele der städtebaulichen Rahmenplanung Alte Messe werden die zulässigen
Gebäudehöhen in der Planzeichnung festgesetzt.
Die Spanne zwischen 5,0 und 15,0 Metern ermöglicht sowohl die Einordnung eingeschossiger
Gebäude mit den entsprechenden Geschosshöhen einschließlich notwendiger gebäudetechni30.10.2015
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scher Aufbauten als auch die vor allem im Bereich der Zwickauer Straße vorgesehene höhere,
auch mehrgeschossige Bebauung. Die Höchstgrenze von 15,0 m entspricht der in der Rahmenplanung Alte Messe ursprünglich vorgesehenen Gebäudehöhe.
Die Gebäudehöhe bezieht sich auf die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Zwickauer Straße und der Straße im Messegrund,
gemessen an den Eckpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
12.2.3 Bauweise
Die Bauweise wird als offen festgesetzt. Dadurch wird die bisher in der Zwickauer Straße realisierte offene Bebauung fortgesetzt.
12.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien
Entlang der Straßenfront der Zwickauer Straße sind Baulinien festgesetzt. Damit wird die straßenbegleitende Bauflucht fortgesetzt, die das Gebiet bisher prägt. Die überbaubare Grundstücksfläche
wird im Übrigen durch Baugrenzen bestimmt.
12.2.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Gewerbegebiet GE 2 ist im südlichen Teil des Baugebiets eine 5,0 m breite Erschließungsstraße mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu belasten. Diese Straße dient vor allem der Erschließung der Grundstücke entlang der Zwickauer Straße mit LKW, sie ist als Privatstraße herzustellen.
Zur Sicherung der Zugänglichkeit ist sie mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der an diese Flächen
angrenzenden Baugrundstücke sowie mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu
belasten. (Textliche Festsetzung 5.)
12.2.6 Natur und Landschaft
Im Baugebiet GE 2 dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen
infolge Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. zu vermindern. Mit diesen Festsetzungen wird eine Verbesserung der ökologischen Situation erreicht.
Die Eingriffsregelung gem. § 8 SächsNatSchG kommt nicht zur Anwendung, da die Eingriffe gem.
§ 1a BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Die Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand nach der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig werden ausgeglichen
(siehe Kap. 7.1.2.4). Zum Umgang mit geschützten Biotopen gem. § 21 SächsNatSchG siehe Kap.
7.1.2.1 f).
Zur Begründung der einzelnen Festsetzungen wird auf das Kapitel 12.1.6 verwiesen. Abweichend
von den dort begründeten grünordnerischen Festsetzungen gilt für das Gewerbegebiet GE 2, dass
hier entsprechend der mit 0,4 geringer festgesetzten Grundflächenzahl mindestens 40 % der
Grundstücksfläche zu begrünen sind (Festsetzung 6.2.1).
Der Grund für die gegenüber dem Gewerbegebiet GE 1 doppelt so hohe Begrünung im Gewerbegebiet GE 2 liegt in der deutlich geringer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4. Dadurch bleiben
entsprechend mehr Flächen nicht überbaut. Dies erlaubt eine stärkere Begrünung der nichtüberbaubaren Grundstücksflächen. Die Begrünung der nicht-überbaubaren Flächen soll eine innere Durchgrünung der Gewerbegebiete sichern. Es werden wahrnehmbare punktuelle Rasen- und
Gehölzflächen geschaffen. Zusammen mit der Begrünung der Ränder des Gebiets verbessern sie
die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild.
Außerdem sind im Gewerbegebiet GE 2 nur zwei Fledermausflachkästen anzubringen, da hier zur
Realisierung der Planung nur ein höhenreicher Einzelbaum gefällt werden muss.
12.2.7 Immissionsschutz
Zur Einhaltung der genannten Orientierungswerte können (z. B. bei Büronutzung) entlang der Baulinien Zwickauer Straße Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur Begründung wird auf das
Kapitel 12.1.7 verwiesen.
12.2.8 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung für
die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften zum
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Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsischer
Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf Dachformen, Fassaden, Werbeanlagen auf die Eingrünung von Müllstandplätzen sowie auf Einfriedungen.
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.8 verwiesen.
13. Verkehrsflächen
Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht vorgesehen. Zur Erschließung des Plangebiets sind die umgebenden Straßen Richard-Lehmann-Straße, Zwickauer Straße und die Straße im Messegrund
ausreichend (siehe Kap. 9.2).
Zur Sicherung der Aufstellflächen an der Kreuzung Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße
wird der Kreuzungsbereich als Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Entlang der Zwickauer Straße wird ebenfalls ein ca. 50 m breiter Bereich vor dem bestehenden Radweg als Bereich
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Bei der Bemessung des Abstands zur Richard-LehmannStraße wurde berücksichtigt, dass ein Abstand von 20 m zur bestehenden Fußgängerquerung gewahrt bleibt. Um die bereits realisierte Straßenraumgestaltung mit Radweg und Baumreihe weitestmöglich erhalten zu können, wird im weiteren Verlauf der Zwickauer Straße ein 44 m breiter
Bereich als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Als mögliche Anbindepunkte an das umgehende Straßennetz werden in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde als Bereiche für Ein- und Ausfahrten bzw. nur für Ausfahrten festgesetzt.
Diese reduzieren sich auf folgende Punkte:
Richard-Lehmann-Straße West:
•
An der nordwestlichen Ecke des Plangebiets sind Ein- und Ausfahrten in alle Richtungen
möglich.
Richard-Lehmann-Straße Ost:
•
Im Abstand von ca. 80 m zur Ein- und Ausfahrt West ist hier nur eine Ausfahrtmöglichkeit in
Richtung Kreuzung vorgesehen. Eine Einfahrt wird aus Gründen der Verkehrssicherheit
ausgeschlossen. Die Ausfahrt wurde gegenüber ursprünglichen Planungen um ca. 30 m
von der Kreuzung in Richtung Westen verschoben, sodass die Bushaltestelle an der
Richard-Lehmann-Straße nun einen Abstand von ca. 50 m zur Ausfahrt hat.
Zwickauer Straße Nord
•
Im Abstand von ca. 50 m zur Richard-Lehmann-Straße ist eine Ein- und Ausfahrt auf einer
Länge von max. 8 m nach dem Prinzip „rechts rein-rechts raus“ für PKW und Lieferwagen
bis 7,5 t zulässig.
Zwickauer Straße Süd
•
Im weiteren Verlauf der Zwickauer Straße ist mit einem Abstand von 44 m eine weitere,
max. 8 m breite Ein- und Ausfahrt für PKW und Lieferwagen bis 7,5 t möglich. Der vorhandene Radweg und der Baumbestand in der Zwickauer Straße müssen bei einer konkreten
Planung (Bauantrag) berücksichtigt werden. Die Ein- und Ausfahrt ist zwischen den bestehenden Bäumen anzuordnen, um die Bäume möglichst erhalten zu können. Die notwendigen Sichtdreiecke sind im Bauantragsverfahren nachzuweisen.
Straße in den Messegrund
•
Die vorhandene Straße im Messegrund soll als Haupterschließung für mehrere Grundstücke entlang der Zwickauer Straße genutzt werden. Daher ist festgesetzt, dass die Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die Erschließung der Baugrundstücke unterbrochen werden darf. Anschließend an die Böschung zum
Funkmast hin ist eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten als mögliche Trasse einer privaten Erschließungsstraße zeichnerisch festgesetzt.
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Alle Ein- und Ausfahrten sind so herzustellen, dass sie verkehrssicher sind. Dafür ist im Rahmen
der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen bzw. des Zufahrtsantrages eine Fachplanung mit den
entsprechenden Nachweisen und Detailplanungen einzureichen und mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Radverkehrsführung und den Entfall von
Bäumen. Inwieweit zur Herstellung des Ein- und Ausfahrten ein städtebaulicher Vertrag erforderlich wird, lässt sich anhand des derzeitigen Kenntnisstandes nicht abschätzen. Eine Klärung ist im
Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens (Bauantrag bzw. Zufahrtsantrag) möglich.
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D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION UND KOSTENBILANZ
14. Flächenbilanz
Flächenbezeichnung
Gewerbegebiet GE1
Fläche in m²
11.690
Fläche in %
61,5%
7.310
38,5%
19.000
100,0%
davon Fläche für Pflanzmaßnahmen 245 m²
davon Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 490 m²
Gewerbegebiet GE2
davon Fläche für Pflanzmaßnahmen 490 m²
davon Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 260 m²
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anmerkung: Zahlen sind gerundet.
15. Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planung sind keine bodenordnerischen Verfahren erforderlich, da alle Grundstücke in der Hand eines Eigentümers und bereits so erschlossen sind, dass die Festsetzungen
des Bebauungsplans ohne Umlegungsverfahren umgesetzt werden können.
16. Kostenbilanz
Durch die Realisierung der geplanten, ausschließlich privaten Bauvorhaben im Umgriff des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Leipzig keine Kosten.
Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans und für die
dazu erforderlichen Fachgutachten. Die Kosten für verkehrliche Maßnahmen, wie z. B. erforderliche Änderungen der Radverkehrsführung im Zusammenhang mit dem Neubau der Zufahrten, Ersatz von entfallenden Bäumen, Verlegung der Bedarfs-Bushaltestelle in der Zwickauer Straße oder
ggf. die Anpassung der Lichtsignalanlage Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße werden
von den künftigen Eigentümern getragen.
Leipzig, den 03.12.2015
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang:
I. Quellen
II. Hinweise
III. Pflanzempfehlungen
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Anhang I: Quellen, Seite 1
Anhang I: Quellen
Battis, Krautzberger, Löhr, Baugesetzbuch BauGB Kommentar, München 2013
Baugesetzbuch, Textausgabe Bundesanzeiger, 12. Auflage Stand 2013
Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig, in der Fassung vom 16.10.1992
Baunutzungsverordnung - BauNVO – Stand 23. 1.1990, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11. Juni
2013
Coersmeier, U.; Rahmenplan Alte Messe, Köln/Leipzig 1992
Daab, K., Klimaschutznovelle 2011, Erste Erfahrungen der Kommunen, Planerin Heft 6/2013, S.
50 ff.
Daab, K.; Tolkmitt, S., Skripte zur Fortbildungsveranstaltung der Architektenkammer, Novelle des
BauGB und der BauNVO 2013 – Fortentwicklung des Städtebaurechts, Leipzig 2013
DNR Daab Nordheim Reutler, Aktualisierung Rahmenplan Alte Messe, Planstand 2008, Leipzig
DNR Daab Nordheim Reutler, Aktualisierung Rahmenplan Alte Messe, Planstand 2013, Leipzig
DNR Daab Nordheim Reutler, Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361.2, Leipzig 2013
DNR Daab Nordheim Reutler, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 361.2, Leipzig 2014
Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Baugesetzbuch BauGB Kommentar, München 2014
Fickert, Fieseler, Baunutzungsverordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes
mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Stuttgart 2004
Gassner, Winkelbrandt, UVP Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis, München, vierte Auflage
2005
Hauffe, Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361, Leipzig 2011
ICL Ingenieur Consult, Bebauungsplan Nr. 361 Messegrund West, Machbarkeitsstudie, Ableitung
Oberflächenwasser, Leipzig 2012
Kaule, Giselher, Arten- und Biotopschutz, zweite Auflage 1992
Maidowski, U., Rechtssichere Einzelhandelssteuerung – Anforderungen auf Sicht der Rechtsprechung, Institut für Städtebau Berlin 2009
M & P Ingenieurgesellschaft, Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU),
2012
Plangrundlage, amtlicher digitaler Katasterplan der Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Amt für Bodenordnung und Geoinformation im Maßstab 1:1000 (Stand 25.03.2011).
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Regionalplan Westsachsen in der Fassung vom
25.7.2008, Leipzig 2008
Sukopp, H., Wittig, R: Stadtökologie, 2. Auflage 1998
Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Landesentwicklungsplan Sachsen, Dresden
2013
Schnabel, R., Bebauungsplan Nr. 361.2, Artenschutzfachliche Potenzialabschätzung, Leipzig 2013
Schnabel, R., Bebauungsplan Nr. 361.2, Ergänzung der artenschutzfachlichen Potenzialabschätzung, Leipzig 2015
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung 11/93, Rahmenplanung Alte Messe, Leipzig 1993
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 30, Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung“, Leipzig 2000
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Anhang I: Quellen, Seite 2
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 40, Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum“, Leipzig 2004
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 56 –
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum. Erste Fortschreibung“, Leipzig 2015
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 28, Stadtentwicklungsplan Zentren“, Leipzig 2000
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 46, Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen, Fortschreibung“, Leipzig 2005
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Stadtklimauntersuchung Leipzig und Umland, Leipzig 1997
Stadt Leipzig, Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung 16.10.1992
Stadt Leipzig, Brutvogelatlas der Stadt Leipzig und des Landkreises Leipzig in der Fassung vom
Dezember 1995
Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1995
Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1995, Änderung und Ergänzung durch Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1806/13
vom 16. Oktober 2013
Stadt Leipzig, Grünflächenamt, Empfehlung zur Pflanzung von einheimischen, standortgerechten
Gehölzen im Stadtgebiet von Leipzig in der Fassung vom 11.08.1997
Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Handbuch für die Erarbeitung und Aufstellung von Bebauungsplänen (Handbuch B-Plan) Teil I, Bebauungsplan, Ausarbeitung von Bebauungsplänen, Fassung
08/2005 (zuletzt geändert/ergänzt am 27.05.2008)
Stadt Leipzig, Landschaftsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom Oktober 1996
Stadt Leipzig, Landschaftsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom Oktober 1996, Änderung und
Ergänzung durch Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1806/13 vom 16. Oktober 2013
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Anhang II: Hinweise, Seite 1
Anhang II: Hinweise
Natürliche Radioaktivität
Das Plangebiet liegt nach den beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte
Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
In Deutschland existieren bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert zu Radon in Gebäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend Empfehlungen
für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die Richtlinie der EU [Richtlinie 2013/59EURATOM des
Rates, vom 05.12.2013] nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m³, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume empfiehlt das Landesamt, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation dem Grundstück und
den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsmaßnahmen an
Gebäuden empfiehlt das Landesamt, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
30.10.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 361.2 „Messegrund-West“
Anhang III: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang III: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher
Bäume 1. Ordnung (großkronig)
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Ulmus laevis
Flatterulme
Bäume 2. Ordnung (kleinkronig)
Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Carpinus betulus
Hainbuche
Malus sylvestris
Wildapfel
Prunus avium
Vogelkirsche
Pyrus communis
Wildbirne
Salix caprea
Salweide
Sorbus aucuparia
Eberesche
Sträucher
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Haselnuss
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Rosa rugosa
Apfelrose
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
30.10.2015