Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1049630.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
08.01.16, 12:00
Aktualisiert
22.01.16, 08:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02138-VSP-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
28.01.2016
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
02.02.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
24.02.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Schulhausbau durch private Unternehmen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
X Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Alternativvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle alternative Beschaffungsformen im Schulhausbau,
einschließlich privaten Engagements, zu prüfen. Das beinhaltet sowohl Miet- und Mietkaufmodelle
sowie eine schlüsselfertige Übergabe einschließlich Grundstückserwerb. Bei entsprechender
Eignung und unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Betrachtung sowie der Wirtschaftlichkeit,
ist dem Stadtrat eine Beschlussvorlage zur Durchführung eines oder mehrerer
Ausschreibungsverfahren für die alternative Beschaffung im Schulhausbau vorzulegen.
x
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Sachverhalt:
Inhaltlich unterstützt die Verwaltung den Antrag. Aufgrund haushalts- und vergaberechtlicher
Regelungen wird allerdings der oben aufgeführte Alternativvorschlag unterbreitet.
Die Bewertung kommunaler Investorenvorhaben wird im Wesentlichen in der gemeinsamen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen
Staatsministeriums des Inneren zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von
Investorenvorhaben
im
kommunalen
Bereich
(VwVKommInvest)
zusammengefasst.
Investorenvorhaben im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines kreditähnlichen Rechtsgeschäftes gemäß § 82 SächsGemO und sind daher
rechtsaufsichtlich genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig wären reine Anmietungen zu
marktüblichen Konditionen, die nicht direkt im Zusammenhang mit der Refinanzierung des zu
vermietenden Objektes stünden. Die Genehmigungsfähigkeit eines Investorenvorhabens hängt
insbesondere davon ab, ob damit nachweislich eine mindestens genauso wirtschaftliche oder
wirtschaftlichere Bereitstellung öffentlicher Güter im Vergleich zur herkömmlichen Kreditfinanzierung
ermöglicht wird. Daraus folgt, dass eine vergleichende Ausschreibung erforderlich ist oder aber der
Nachweis anhand fundierter Vergleichsvorhaben erbracht werden kann.
Die Ausschreibung z.B. eines Mietmodells zum Zweck der Errichtung eines Schulgebäudes ist als
öffentlicher Bauauftrag anzusehen. Im Fall eines Investorenvorhabens ist eine europaweite
Ausschreibung des Mietmodells erforderlich. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer möglichen
Verwendung von Fördermitteln nach Maßgabe der Bewilligungsbehörden eine unabhängige
Wirtschaftsprüfung zu beauftragen ist.
Insbesondere bei privaten Investorenvorhaben sollte grundsätzlich gewährleistet werden, dass
gerade bei langfristig ausgewiesenen Kapazitätsbedarfen im Ergebnis des Einsatzes finanzieller
Mittel auch die Option zum Erwerb der zu errichtenden Gebäude und Flächen besteht.
Nicht Gegenstand alternativen Beschaffungsformen können Betreiber- und Kooperationsmodelle
sein, die neben der reinen Finanzierung des Vorhabens auch die Betrachtung der Betriebs- und
Bewirtschaftungskosten über den gesamten Lebenszyklus beinhalten (öffentlich-private
Partnerschaften ÖPP/PPP). Eine Umsetzungsfähigkeit ist aufgrund der geforderten
Parallelausschreibung
dieser
Bewirtschaftungsleistungen
vergaberechtlich
problematisch
beziehungsweise nicht möglich. Darüber hinaus wirken sich die deutlich höheren
Transaktionskosten nachteilig auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen aus.
Es ist festzuhalten, dass der mutmaßlich schnelleren und günstigeren Realisierung von
Schulbaumaßnahmen durch private Dritte somit umfangreiche Prüf- und Genehmigungsverfahren
gegenüberstehen. Weiterhin ist Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens die
Beschlussfassung der Ratsversammlung für den momentan im Verfahren befindlichen
Schulentwicklungsplan, da erst dann die Bedarfe verbindlich legitimiert sind und entsprechende
Beschaffungsverfahren begonnen werden können. Der Erfolg einer alternativen Beschaffungsform
im Schulhausbau hängt maßgeblich davon ab, ob in den mit der bestätigten
Schulentwicklungsplanung aufgezeigten Bedarfsräumen dann auch entsprechende Marktpotentiale
vorhanden sind.