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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1049630.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
08.01.16, 12:00
Aktualisiert
22.01.16, 08:02

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02138-VSP-02 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 28.01.2016 Vorberatung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 02.02.2016 Vorberatung Ratsversammlung 24.02.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Schulhausbau durch private Unternehmen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln X Alternativvorschlag Sachstandsbericht Alternativvorschlag Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle alternative Beschaffungsformen im Schulhausbau, einschließlich privaten Engagements, zu prüfen. Das beinhaltet sowohl Miet- und Mietkaufmodelle sowie eine schlüsselfertige Übergabe einschließlich Grundstückserwerb. Bei entsprechender Eignung und unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Betrachtung sowie der Wirtschaftlichkeit, ist dem Stadtrat eine Beschlussvorlage zur Durchführung eines oder mehrerer Ausschreibungsverfahren für die alternative Beschaffung im Schulhausbau vorzulegen. x Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nein nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x Sachverhalt: Inhaltlich unterstützt die Verwaltung den Antrag. Aufgrund haushalts- und vergaberechtlicher Regelungen wird allerdings der oben aufgeführte Alternativvorschlag unterbreitet. Die Bewertung kommunaler Investorenvorhaben wird im Wesentlichen in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (VwVKommInvest) zusammengefasst. Investorenvorhaben im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines kreditähnlichen Rechtsgeschäftes gemäß § 82 SächsGemO und sind daher rechtsaufsichtlich genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig wären reine Anmietungen zu marktüblichen Konditionen, die nicht direkt im Zusammenhang mit der Refinanzierung des zu vermietenden Objektes stünden. Die Genehmigungsfähigkeit eines Investorenvorhabens hängt insbesondere davon ab, ob damit nachweislich eine mindestens genauso wirtschaftliche oder wirtschaftlichere Bereitstellung öffentlicher Güter im Vergleich zur herkömmlichen Kreditfinanzierung ermöglicht wird. Daraus folgt, dass eine vergleichende Ausschreibung erforderlich ist oder aber der Nachweis anhand fundierter Vergleichsvorhaben erbracht werden kann. Die Ausschreibung z.B. eines Mietmodells zum Zweck der Errichtung eines Schulgebäudes ist als öffentlicher Bauauftrag anzusehen. Im Fall eines Investorenvorhabens ist eine europaweite Ausschreibung des Mietmodells erforderlich. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer möglichen Verwendung von Fördermitteln nach Maßgabe der Bewilligungsbehörden eine unabhängige Wirtschaftsprüfung zu beauftragen ist. Insbesondere bei privaten Investorenvorhaben sollte grundsätzlich gewährleistet werden, dass gerade bei langfristig ausgewiesenen Kapazitätsbedarfen im Ergebnis des Einsatzes finanzieller Mittel auch die Option zum Erwerb der zu errichtenden Gebäude und Flächen besteht. Nicht Gegenstand alternativen Beschaffungsformen können Betreiber- und Kooperationsmodelle sein, die neben der reinen Finanzierung des Vorhabens auch die Betrachtung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten über den gesamten Lebenszyklus beinhalten (öffentlich-private Partnerschaften ÖPP/PPP). Eine Umsetzungsfähigkeit ist aufgrund der geforderten Parallelausschreibung dieser Bewirtschaftungsleistungen vergaberechtlich problematisch beziehungsweise nicht möglich. Darüber hinaus wirken sich die deutlich höheren Transaktionskosten nachteilig auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen aus. Es ist festzuhalten, dass der mutmaßlich schnelleren und günstigeren Realisierung von Schulbaumaßnahmen durch private Dritte somit umfangreiche Prüf- und Genehmigungsverfahren gegenüberstehen. Weiterhin ist Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens die Beschlussfassung der Ratsversammlung für den momentan im Verfahren befindlichen Schulentwicklungsplan, da erst dann die Bedarfe verbindlich legitimiert sind und entsprechende Beschaffungsverfahren begonnen werden können. Der Erfolg einer alternativen Beschaffungsform im Schulhausbau hängt maßgeblich davon ab, ob in den mit der bestätigten Schulentwicklungsplanung aufgezeigten Bedarfsräumen dann auch entsprechende Marktpotentiale vorhanden sind.