Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047135.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
11.11.15, 12:00
Aktualisiert
07.03.16, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02093
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Ortschaftsrat Rückmarsdorf
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. E-238 "Ortszentrum Rückmarsdorf", 2. Änderung;
Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Burghausen-Rückmarsdorf;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Kap. 8 der
beiliegenden Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 8) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächBO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum
Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
6 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
7 Bebauungsplan Teil B: Text
8 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“ 2. Änderung
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes (BPlanes) herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich die Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und Familien durch das Angebot zusätzlicher Bauplätze für Einfamilienhäuser
verbessern werden.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Rückmarsdorf hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 12.05.2015
behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der 2. Änderung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die in der 2. Änderung festgesetzte „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich“ war auch schon im zugrunde liegenden Ursprungs-B-Plan entsprechend
festgesetzt und wird im Zuge der 2. Änderung lediglich beibehalten. Die Maßnahmen und Kosten
für diese Verkehrsflächen sind folglich nicht der 2. Änderung des B-Planes zuzurechnen.
Die finanziellen Mittel für die geplanten Straßenbaumaßnahmen (östliche Verlängerung der
Rathausstraße sowie der Neubau der Straße an der Kegelbahn) stehen im Haushalt des Verkehrsund Tiefbauamtes für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 369.000 € zur Verfügung.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung betroffen. Gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan werden aber ca. 1.645 m² im Eigentum der Stadt stehende Flächen nun
nicht mehr als Verkehrsfläche (Platzfläche), sondern als Bauland festgesetzt. Damit ist einerseits
eine Wertsteigerung dieser städtischen Flächen zu erwarten und andererseits entfallen die Kosten für
die Herstellung der öffentlichen Platzfläche.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
10.11.2015
Bebauungsplan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“ - 2. Änderung
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 15000, Stand: 07 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes der 2. Änderung
Grenze des Bebauungsplanes Nr. E-238
Bebauungsplan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“ - 2. Änderung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 07 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes der 2. Änderung
Grenze des Bebauungsplanes Nr. E-238
250m
22a
(3)
Teil A: Planzeichnung
250k
(4)
250
11
24a
250q
250
12
250
26
250n
250r
249
6
250o
9
Rathaus
249
11
249
13
249
162
5,00m
WA II
0,4 EH
GD
5
249
75
Fu
ßw
eg
249
74
5a
6
249
163
249
164
11
11a
249
18
8
1
249
55
1
249
57
11
249
56
12
10a
249
130
12e
249
132
249
170
07539
249
166
(P1)
249
62
249
135
Ba
249
172
3
12c
4
2
(3)
Ba
le-Str.
Ba
249
168
14
249
167
"Ortszentrum Rückmarsdorf" - 2. Änderung
07553
249
173
2
(2)
1
4
20
(2)
3
tr.
ollendorf
s
5
Otto-Thie
249
169
3
1
7
5
1
1
1
x
Bebauungsplan Nr. E-238
249
23
"Ortszentrum
249 Rückmarsdorf", 2. Änderung
5
10.02.2015
Bebauungsplan Nr. E-238
Ba
248
Ba
249
79
Ba
248
28
weg
18
3
249
136
249
137
3
249
64
Fuß
16
Ba
249
171
249
134
249
133
249
145
1
249
63
248
27
1
249
61
249
16
07546
12b
249
20
9
249
60
249
59
Fußweg
2
249
131
249
58
5,00m 5
,50m
ang
x
249
129
25°- 45°
Am Osth
10
13
249
54
249
192
249
193
5,00m
9
MI
II
0,4 EH
GD
249
191
25°- 45°
1
(2)
249
15
r.
1
rtst
249
73
249
76
3
1
(2)
egelbahn
(3)
2
(2)
An der K
(2)
12
249
72
Ba
249
71
(2)
0m
10
0m
str.
8
5,00m 5,5
6
1
4,00m 6,5
7
250
13
24b
M 1 : 1000
249
80
Bebauungsplan Nr. E-238 "Ortszentrum Rückmarsdorf" - 2. Änderung
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanZV]
I.
Festsetzungen [§ 9 Abs. 1, 4 und 7 BauGB]
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.2
1.3
WA
allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
MI
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 BauNVO]
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
0,4
Grundflächenzahl (GRZ)
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
o
offene Bauweise [§ 22 Abs. 1 BauNVO]
EH
nur Einzelhäuser zulässig [§ 22 Abs. 2 BauNVO]
Baugrenze [§ 23 Abs. 1 BauNVO]
1.4
Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich
1.5
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches [§ 9 Abs. 7 BauGB]
Abgrenzung zwischen Baugebieten
2.
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
GD
25°- 45°
II.
Hauptgebäude nur mit geneigtem Dach als
Satteldach, Walmdach oder Zeltdach und
einer Dachneigung zwischen 25 und 45 Grad
zulässig
Darstellungen ohne Normcharakter
20 m
Art der baulichen Zahl der
Nutzung
Vollgeschosse
GRZ
Bauweise
Längenbemaßung in Meter, hier z.B. 20 m
Nutzungsschablone Baugebiet
Dachform
Dachneigung
III.
249
11
Darstellungen der Plangrundlage
249
73
5,00m
vorhandene Gebäude
4,00m
249
75
249
74
Flurstücksgrenzen
249
13
WA
II
Flurstücksnummern, hier z.B. 249/13
Bebauungsplan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“,
2. Änderung (Entwurf)
Teil B: Text, Seite 1 von 3
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) [§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.1.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) nicht störende Handwerksbetriebe.
1.1.2
Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
1.1.3
Unzulässig sind:
a) die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
b) Schank- und Speisewirtschaften,
c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
d) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
e) Anlagen für Verwaltungen,
f) Gartenbaubetriebe,
g) Tankstellen.
1.2
Mischgebiet (§ 6 BauNVO) [§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.2.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe.
1.2.2
Unzulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Einzelhandelsbetriebe,
c) Schank- und Speisewirtschaften,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
e) Gartenbaubetriebe,
f) Tankstellen,
g) Vergnügungsstätten.
10.02.2015
B-Plan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung (Entwurf), Teil B: Text
2.
Seite 2 von 3
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage
2.1
Die Höhe der Traufe (gemessen an der Schnittlinie von Außenkante
Außenwand und Oberkante Dachhaut) darf 6,5 m über der Bezugshöhe
nach Festsetzung Nr. 2.3 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
2.2
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf 0,5 m über
der Bezugshöhe nach Festsetzung Nr. 2.3 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1. und 2 BauGB]
2.3
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten
der anliegenden Grenze des Baugrundstückes.
3.
Stellplätze und Garagen [§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Stellplätze und Garagen (einschließlich Carports) sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
4.1
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit
es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird,
vollständig auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
4.2
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den
Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen
anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen
versickern kann.
5.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [§
9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
5.1
Je angefangene 250 m² der Grundstücksfläche ist mindestens ein
einheimischer Laubbaum (Stammumfang mindestens 16-18 cm)
anzupflanzen. Vorhandene Bäume mit mindestens dem in Satz 1
genannten Stammumfang werden angerechnet. Die Pflanzen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
5.2
Die zwischen der straßenseitigen Grundstücksgrenze und der festgesetzten
Baugrenze gelegenen Flächen (Vorgärten) der Baugrundstücke sind in ihrer
Gesamtheit zu begrünen.
Abweichend davon sind in den Vorgärten zulässig:
a) Einfahrten zu Garagen (einschließlich Carports) oder Stellplätzen
sowie sonstige Zuwegungen mit einer Breite von in der Summe
maximal 5 m und
b) notwendige Mülltonnenstellplätze.
10.02.2015
B-Plan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung (Entwurf), Teil B: Text
Seite 3 von 3
6.
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
6.1
Einfriedungen entlang der straßenseitigen Grenzen der Baugrundstücke
sind nur bis zu einer Höhe von 1,20 m über der Bezugshöhe nach
Festsetzung Nr. 2.3 zulässig. Die straßenseitigen Einfriedungen sind als
Hecken auszuführen; dies gilt nicht für notwendige Tore. In die Hecken
können Maschendrahtzäune oder Stabmattenzäune mit einer Höhe von bis
zu 1,20 m über der Bezugshöhe (s.o.) integriert werden.
6.2
Mülltonnenstellplätze in den Vorgärten sind so zu begrünen (auch mit
ergänzenden Hilfsmitteln, wie z.B. Rankgerüsten), dass die Einsicht von
öffentlichen Flächen nicht möglich ist.
II.
Hinweise
Pflanzempfehlungen
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird
auf Anhang II Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan
verwiesen.
10.02.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-238
„Ortszentrum Rückmarsdorf“,
2. Änderung
Stadtbezirk:
Alt-West
Ortsteil:
Burghausen-Rückmarsdorf
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
B-Planes Nr. E-238
Räumlicher
Geltungsbereich der
2. Änderung
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG...................................................................................................................... 4
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................4
2.
Planungsanlass und -erfordernis .......................................................................................4
3.
Ziele und Zwecke der Planung ..........................................................................................4
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................5
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................6
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................6
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................7
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen..........................................................................................7
6.1.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................7
6.1.2
Flächennutzungsplan..........................................................................................................7
6.1.3
Landschaftsplan................................................................................................................. 7
6.2
Sonstige Planungen...........................................................................................................7
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)...................................................................7
6.2.2
Stadtentwicklungspläne......................................................................................................8
7.
Umweltbelange...................................................................................................................8
7.1
Einleitung ........................................................................................................................... 8
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes.........................................................9
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................10
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG, Artenschutz..................................10
7.1.2.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 10
7.1.2.3 Grünordnungsplan............................................................................................................11
7.1.2.4 Eingriffsregelung...............................................................................................................11
7.1.2.5 Schallschutzuntersuchung................................................................................................11
7.2
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 12
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................14
8.1
Beteiligung der Öffentlichkeit............................................................................................14
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ................................................15
9.
Städtebauliches Konzept .................................................................................................16
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.............................................................................18
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................18
11.
Baugebiete....................................................................................................................... 18
11.1
Art der baulichen Nutzung................................................................................................18
11.1.1
Allgemeines Wohngebiet..................................................................................................18
11.1.2
Mischgebiet...................................................................................................................... 19
11.2
Baukörperbezogene Festsetzungen.................................................................................20
11.2.1
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage..........................................................................21
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 3
11.2.2
Bauweise.......................................................................................................................... 22
11.2.3
Überbaubare Grundstücksflächen....................................................................................22
11.2.4
Dachform, Dachneigung...................................................................................................23
11.3
Stellplätze und Garagen...................................................................................................23
11.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ....................................................................................................................... 24
11.4.1
Versickerung des Niederschlagswassers.........................................................................24
11.4.2
Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen........................................................24
11.5
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ..............................25
11.6
Einfriedungen................................................................................................................... 26
11.7
Mülltonnenstellplätze........................................................................................................ 26
12.
Verkehrsflächen................................................................................................................ 27
Anhang
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 4
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes (B-Planes) befindet sich im Stadtbezirk
Alt-West, Ortsteil Burghausen-Rückmarsdorf1.
Es wird umgrenzt im Norden von der östlichen Verlängerung der Rathausstraße, im Osten von der
Straße An der Kegelbahn, im Süden von der Straße Am Osthang und im Westen von der Rathausstraße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 0,72 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte und aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung und aus dem Kap. 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Der B-Plan Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“ wurde im Jahre 1995 von der damals eigenständigen Gemeinde Rückmarsdorf aufgestellt. Ziel und Inhalt der Planung war die Entwicklung eines
Mischgebietes. Im Geltungsbereich der nun beabsichtigen 2. Änderung sollte ein Ortsteilzentrum
entstehen.
Eine Umsetzung dieser Planung erfolgte nicht und ist auch nicht mehr zu erwarten. Eine solche Entwicklung ist auch nicht mehr Ziel der Stadt. Vielmehr hat sich das unmittelbare Umfeld südlich und
östlich des Plangebietes zu einem Wohngebiet entwickelt. Der Bereich südlich des Plangebietes ist
durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser geprägt und westlich des Plangebietes befindet sich ein
Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Im Plangebiet dieser 2. Änderung wurden bereits sechs Einfamilienhäuser, ein Doppelhaus sowie ein nicht störender Handwerksbetrieb errichtet. (Stand:
09/2015).
Anlass für diese Änderung des B-Planes sind die faktische Entwicklung des Plangebietes und der
angrenzenden Bereiche sowie die geänderten Entwicklungsabsichten der Stadt.
Das Erfordernis für die Änderung des B-Planes begründet sich insbesondere daraus, dass die Festsetzungen des bestehenden B-Planes der nun gewollten Entwicklung des Gebietes entgegen stehen.
Folglich bedarf der B-Plan einer entsprechenden Änderung.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Änderung des B-Planes sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt werden:
a) Das Gebiet soll im Wesentlichen zu einem Einfamilienhausstandort und in Teilen zu einem gemischt genutzten Gebiet entwickelt werden. Es sollen insgesamt ca. 12 Baugrundstücke möglich sein.
b) Dazu sollen die Festsetzungen des B-Planes so geändert werden, dass damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser nun gewollten Entwicklung geschaffen werden.
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00.
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 5
c) Die bisherigen Festsetzungen des B-Planes sollen vollständig entfallen und durch die neuen
Festsetzungen ersetzt werden (vollständige Überplanung). Für das gemischt genutzte Gebiet soll
aber die bisherige Festsetzung als Mischgebiet der Art nach beibehalten werden.
d) Hinsichtlich der Art der Nutzung sollen die Wohnnutzung sowie bestimmte andere Nutzungen
zulässig sein, um damit den aktuellen Entwicklungsabsichten zu entsprechen.
e) Das Maß der Nutzung soll so festgesetzt werden, dass Einfamilienhäuser und Häuser vergleichbarer Kubatur errichtet werden können, andere (höhere) Gebäudetypen aber unzulässig sind.
f)
Die Bauweise soll so festgesetzt werden, dass auf die Entstehung einer offenen Bebauung mit
Einzelhäusern entsprechend dem vorhandenen baulichen Umfeld hingewirkt wird.
g) Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen so abgegrenzt werden, dass die Gebäude einen
Mindestabstand zu den Verkehrsflächen einhalten. Es sollen hinreichend tiefe Vorgartenbereiche
entstehen, um damit der Gestaltung des Ortsbildes im Hinblick auf einen offenen Charakter der
Bebauung zu dienen.
h) Die Verkehrserschließung soll über die bestehenden Straßen Am Osthang und Rathausstraße sowie über die in Richtung Osten verlängerte Rathausstraße und die geplante Straße An der Kegelbahn erfolgen. Damit soll eine Ringerschließung erfolgen, die die ausreichende Erschließung
der insgesamt ca. 12 Baugrundstücke, zusätzlich aber auch einer möglichen weiteren Wohnbebauung nördlich der verlängerten Rathausstraße sichert.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss (Beschluss Nr. RBV-1957/14)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 03/2014 vom 01.02.2014
22.01.2014
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs. 3 BauGB)
a) Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit
erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
01.02.2014
Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit
(§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB )
01. - 21.02.2014
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 11/2015
vom 30.05.2015
05.06.2015
09.06. - 08.07.2015
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt
(Näheres dazu siehe auch im Kap. 7 dieser Begründung):
○
10.11.2015
Es handelt sich um einen B-Plan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen.
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
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○
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
Rechnung getragen.
○
Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht.
○
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
○
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Die Topografie des Plangebietes und seines relevanten Umfeldes ist relativ eben und weist eine
leicht Richtung Osten abfallende Neigung auf. Topographische Besonderheiten sind im Plangebiet
nicht vorhanden.
Bauliche Nutzungen sind wie folgt zu nennen: Im Plangebiet sind bereits sechs Einfamilienhäuser,
ein Doppelhaus sowie ein nicht störender Handwerksbetrieb vorhanden (Stand: 09/2015). Das Plangebiet ist ansonsten unbebaut und liegt brach.
Der Bereich südöstlich, südlich und westlich des Plangebietes ist durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser geprägt.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich mehrere Gewerbegrundstücke, die teilweise
baulich genutzt werden sowie Einfamilienhausgrundstücke.
Das östlich angrenzende Grundstück wird momentan nicht baulich genutzt. In diesem Bereich ist im
Ursprungs-B-Plan ein Mischgebiet festgesetzt.
Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen werden momentan nicht genutzt und liegen brach. Das
Areal wurde ursprünglich landwirtschaftlich genutzt und ist im Zuge der Umsetzung des UrsprungsB-Planes brach gefallen. Es hat sich eine ruderale Vegetation mit vereinzelten Bäumen auf der ungenutzten Fläche entwickelt.
Soziale Infrastruktur ist im Plangebiet nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes sind u.a. die
Grundschule Rückmarsdorf sowie zwei Kindertageseinrichtungen vorhanden.
An die technische Infrastruktur ist das Plangebiet in ausreichendem Maß über die Straßen Am
Osthang und Rathausstraße angeschlossen. Da die vorhandene Infrastruktur gemäß den Festsetzungen des Ursprungs-B-Planes von einer intensiveren Bebauungs- und Nutzungsdichte ausging, sind
ausreichende Kapazitäten der technischen Infrastruktur für die leitungsseitige Erschließung des
Plangebietes vorhanden. Dies wurde auch im Rahmen der Beteiligung der Ver- und Entsorgungsträger grundsätzlich bestätigt (siehe dazu Kap. 8.2).
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 7
Hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur befindet sich das Plangebiet in einer verkehrlich integrierten Lage und ist über die Straße Am Osthang sowie der Rathausstraße verkehrlich erschlossen. Über
die Straße Am Osthang ist das Plangebiet sowie die angrenzenden Bereiche an die Miltitzer Straße
und somit an die überörtlichen Verkehrswege angebunden.
Außerdem soll zur internen Erschließung die Rathausstraße verlängert und die Straße An der Kegelbahn neu errichtet werden.
Die Abfallentsorgung ist lt. Stellungnahme der Stadtreinigung Leipzig über die verlängerte Rathausstraße und die geplante Ringerschließung gewährleistet.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Der B-Plan ist in der geänderten Fassung gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die
gegen die Festsetzungen dieses B-Planes sprechen würden, nicht enthalten. Das Plangebiet befindet
sich in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet den Baugebietsfestsetzungen des B-Planes entsprechend als „Wohnbaufläche“ und als "Gemischte Baufläche" dargestellt. Die Änderung des BPlanes ist damit aus dem FNP entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG sind die für die Stadt Leipzig konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan der Stadt Leipzig dargestellt (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Die für diese B-Plan-Änderung relevanten
Zielaussagen des Integrierten Entwicklungskonzeptes sind Kap. 7.1.2.2 zu entnehmen.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB am
20.05.2009 vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595/09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale
Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Den im SEKo formulierten gesamtstädtischen Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels
einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden Wohnort profilieren – entspricht auch die Zielstellung
dieses B-Planes mit der Ausweisung als Eigenheimstandort.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
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6.2.2
Stadtentwicklungspläne
Im April 2011 wurde die Fortschreibung des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und
Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau von der Leipziger Ratsversammlung beschlossen (RB
V 771/2011). Aufgrund guter infrastruktureller Lagequalitäten wurde das Planungsgebiet dieser 2.
Änderung des B-Planes als Standort mit Entwicklungspriorität eingestuft. Für Wohnbauflächen mit
Entwicklungspriorität gilt es, bestehendes Baurecht zu nutzen und ggf. ältere B-Pläne zu ändern, um
die aktuelle wohnungspolitische Zielstellung, attraktive Baugrundstücke für den Eigenheimbau bereitzustellen, umzusetzen. Damit entsprechen die Ziele und Inhalte der 2. Änderung des Bebauungsplanes den Zielen und Belangen des Teilplanes Wohnungsbau.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans entspricht den Zielsetzungen des vorliegenden Entwurfs des
Wohnungspolitischen Konzepts (VI-DS-01475). Vor dem Hintergrund steigender Nachfrage nach
Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung wird Geschosswohnungsbau an infrastrukturell
gut erschlossenen Standorten insbesondere im Einzugsbereich des schienengebundenen öffentlichen
Nahverkehrs priorisiert. Für den gleichzeitigen Erhalt einer Vielfalt an Wohnformen wird daneben
auch eine ausreichende Bereithaltung von Flächen für Eigenheime und eigenheimähnliche Wohnformen angestrebt. Da sich das Plangebiet nicht im fußläufigen Einzugsbereich der Haltestellen des
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs befindet, entspricht die Entwicklung zu einem Einfamilienhausstandort den Zielen des Entwurfs des Wohnungspolitischen Konzepts.
Der im Jahre 2005 fortgeschriebene Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen (RB IV
330/05) trifft keine Aussagen zum Plangebiet. Dieses grenzt aber westlich unmittelbar an das Gewerbegebiet Rückmarsdorf. Dessen Nutzung ist überwiegend durch Einzelhandel sowie KFZ-bezogene Dienstleistungen geprägt. Bei der Aufstellung der B-Plan-Änderung sind auch die Belange des
Gewerbes zu berücksichtigen.
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er
wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Der B-PlanÄnderungsbereich befindet außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Für Burghausen-Rückmarsdorf liegen auch keine städtebaulichen Voraussetzungen für den
Ausweis eines zentralen Versorgungsbereiches vor. Der Planbereich befindet sich jedoch im fußläufigen Nahbereich mehrerer Lebensmittel-Märkte, so dass die Nahversorgung der zukünftigen Bewohner des Neubaustandortes gewährleistet ist. Damit wird ein wesentliches Ziel des STEP Zentren
– die möglichst flächendeckende Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung – mit der 2.
Änderung des B-Planes umgesetzt.
Der Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“ (Beschluss-Nr. (DS-VI-00523/14
vom 25.02.2015) ist für diesen B-Plan ohne Bedeutung.
7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Diese 2. Änderung des B-Planes wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt.
Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§
2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:
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Begründung zum Bebauungsplan
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Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Der dort genannte Größenwert von
20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach der Änderung des B-Planes zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB beträgt lediglich 2.392 m².
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Im Plangebiet und relevanten Umfeld befinden sich keine solchen Gebiete.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen dieser Änderung des BPlanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der
Begründung zum B-Plan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird grundsätzlich wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange die B-PlanÄnderung gegenüber dem Ursprungs-B-Plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben
kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.2)
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (im vorliegenden Fall nicht erforderlich)
e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis
der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Folgende Inhalte des B-Planes sind von Bedeutung für die Umweltbelange:
a) Die bislang festgesetzte Platzfläche entfällt. Statt dessen werden nur die nördlich und östlich
umlaufenden Straßen festgesetzt. Die Verkehrsfläche reduziert sich dadurch um 1.645 m².
b) Anstelle der bislang festgesetzten maximal zulässigen Grundfläche (GR) von 3.000 m² wird nun
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die Möglichkeit zur Überschreitung der nach
der festgesetzten GRZ zulässigen Grundfläche um bis zu 50 % (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO)
bleibt bestehen. Daraus resultiert eine zulässige Grundfläche von insgesamt 3.589 m².
c) Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird von III auf II vermindert.
d) Die Bauweise wird von geschlossene in offene Bauweise geändert.
e) Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume bleibt in etwa auf dem Niveau des Ursprungs-B-Planes.
f)
Die Art der baulichen Nutzung wird in einem Teil des Plangebietes von Mischgebiet in Allgemeines Wohngebiet mit entsprechenden Nutzungseinschränkungen (siehe untenstehende tabellarische Gegenüberstellung) geändert.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Nachfolgend sind die wesentlichen umweltbezogenen Änderungen tabellarisch gegenübergestellt.
ursprünglicher B-Plan
2. Änderung
Verkehrsfläche
2.834 m²
1.189 m²
zulässige Grundfläche
3.000 m² (entspricht einer GRZ von
ca. 0,7)
3.589 m² (GRZ 0,4 + 50%
Überschreitung)
maximal zulässige
Flächenversiegelung:
5.834 m²
4.778 m²
Max. zulässige Anzahl
Vollgeschosse
III + D
II
Bauweise
g
o
maximal zulässige Traufhöhe
nicht festgesetzt, wäre bei üblicher
Geschosshöhe aber > 6,50 m
6,50 m
Anzahl der zu pflanzenden
Bäume
maximal 25
maximal 24
Art der baulichen Nutzung
MI mit den allgemein zulässigen
Nutzungen:
• Wohngebäude,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• Einzelhandelsbetriebe,
• Schank- und Speisewirtschaften,
• Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie
für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche
Zwecke
ca. 75 % WA mit den allgemein
zulässigen Nutzungen:
• Wohngebäude,
• nicht störende
Handwerksbetriebe
7.1.2
ca. 25 % MI mit den allgemein
zulässigen Nutzungen:
• Wohngebäude,
• Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
• sonstige Gewerbebetriebe
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG, Artenschutz
Im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Erhaltungsziele und Schutzzwecke durch das Vorhaben
gefährdet werden könnten. Es existieren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine Gefährdung
oder Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB.
Anhaltspunkte dafür, dass Belange des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) der baulichen Nutzung des
Plangebietes bzw. der Änderung des B-Planes entgegen stehen könnten, liegen nicht vor.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes (siehe dazu auch Kap. 6.1.3) stellt für
das Plangebiet dar:
a) Erhaltung, Entwicklung von Siedlungsgebieten mit hohem Durchgrünungsgrad durch unbebaute
Freiräume der Zier- u. Nutzgärten;
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Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 11
b) Wahrung ihres typischen grüngeprägten Ortsbildcharakters;
c) Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der Freiflächengestaltung, Erhaltung ihrer Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für Stadtklima und Biotopverbund;
d) Schaffung durchgehender Geh- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das Wegenetz der
Stadt, Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen.
Die Änderung des B-Planes entspricht diesen Zielen des Landschaftsplanes wie folgt:
a) wird durch die Verringerung der Flächenversiegelung und die Erhöhung des Anteils zu begrünender Fläche erreicht,
b) wird durch die Schaffung einer durchgehenden und zu begrünenden Vorgartenzone gefördert,
c) wird durch die grünordnerischen Festsetzungen umgesetzt,
d) ist hier aufgrund der Lage des Plangebietes und der geringen Plangebietsgröße nicht relevant.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) wurde für diese B-Plan-Änderung aus folgenden Gründen nicht aufgestellt:
Die zulässige Versiegelung des Plangebietes wird um ca. 18 % (1.056m²) reduziert.
Für die nicht versiegelten Flächen werden Festsetzungen zur Begrünung getroffen.
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Durch diese Festsetzungen wird erreicht, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
(einschließlich der Ziele des Landschaftsplanes, s.o.) Berücksichtigung finden. Zudem ist mit weiteren freiwilligen Begrünungsmaßnahmen durch die Grundstückseigentümer zu rechnen.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendung
des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieser B-Plan-Änderung zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
7.1.2.5 Schallschutzuntersuchung
Für die Änderung des B-Planes wurde eine Schallschutzuntersuchung zum Gewerbelärm2 sowie
eine Ergänzung3 dazu, erstellt. Im Ergebnis dessen werden sowohl im Allgemeinen Wohngebiet als
auch im Mischgebiet die maßgeblichen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte eingehalten. Eine
Verträglichkeit der Nutzungen wird gewährleistet.
2
3
Dr. Kiebs + Partner GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. E-238 der Stadt Leipzig „Ortszentrum
Rückmarsdorf“ 2. Änderung, Gutachten Nr. 5050314, 6.3.2014
Dr. Kiebs + Partner GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. E-238 der Stadt Leipzig „Ortszentrum
Rückmarsdorf“ 2. Änderung, Gutachten Nr. 5050314 E, 7.4.2014
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
Seite 12
7.2
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die B-Plan-Änderung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine
erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Begründet ist dies wie folgt:
Es besteht bereits ein rechtskräftiger B-Plan. Die Abwägungsentscheidung zur baulichen Inanspruchnahme des Plangebietes ist damit bereits abschließend getroffen worden, der Umweltzustand
bei Durchführung der Planung ist bauplanungsrechtlich fixiert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Abwägungsentscheidung heute aufgrund entgegenstehender Umweltbelange – etwa wegen entsprechender Entwicklungen des Umweltzustandes im Plangebiet – nicht mehr entsprechend getroffen
oder die Satzung nicht in Kraft gesetzt oder nicht umgesetzt werden könnte, liegen nicht vor. Folglich kommt es für die jetzige Abwägung auf die aus der 2. Änderung des B-Planes resultierende Änderung des Zulässigkeitsrahmens an. Hinsichtlich des Umweltzustandes kommt es auf den Unterschied an zwischen einerseits dem rechtlich fixierten, aus der Durchführung des Ursprungs-B-Planes zu erwartenden Umweltzustand und andererseits dem Umweltzustand, der bei Durchführung der
2. Änderung des B-Planes zu erwarten ist.
Deshalb wurden die Festsetzungen des Ursprungs-B-Planes mit den Festsetzungen der 2. Änderung
gegenübergestellt. Im Vergleich zu den Ursprungs-Festsetzungen erfolgt mit der 2. Änderung eine
Reduzierung der zulässigen baulichen Nutzung im Plangebiet. Dies betrifft vor allem die Versiegelung und die Höhenentwicklung, teils aber auch den Störgrad der Nutzungen. Für die Entwicklung
des Umweltzustandes ergibt sich daraus, dass eine günstigere Entwicklung zu erwarten ist, als sie
bei Durchführung des Ursprungs-B-Planes zu erwarten gewesen wäre. Diese günstigere Entwicklung ist allerdings nicht abwägungserheblich.
Im Einzelnen:
Auf den Belang „Boden“ sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen
dahin gehend zu erwarten, dass der Umfang der versiegelbaren Fläche von 5.834 m² um ca.
1.056 m² (ca. 18 %) auf 4.778 m² sinkt. Diese positive Umweltauswirkung wird in die Abwägung eingestellt und als positive Entwicklung zur Kenntnis genommen. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte ergibt sich daraus nicht. Altlasten oder Altlastenverdachtsfälle sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auf den Belang „Wasser“ sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen
daraus zu erwarten, dass der Umfang der versiegelbaren Fläche sinkt (s.o.) und Festsetzungen
zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem jeweiligen Baugrundstück getroffen werden. Im Ursprungs-B-Plan war die Speicherung des Niederschlagwassers in Zisternen und in
Einzelfällen in Kombination mit einer Sickereinrichtung vorgesehen. Allerdings ist die Festsetzung für die Errichtung von Zisternen nicht zulässig und deshalb nicht vollziehbar. Außerdem
war der weitere Verbleib des Wassers ungeklärt. Deshalb wurde der Verbleib und somit die Versickerung des Niederschlagwassers auf dem Baugrundstück verbindlich geregelt. Dadurch ist
eine Rechtsklarheit geschaffen worden, was zu einer erheblichen Verbesserung beiträgt.
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Auch diese positive Umweltauswirkung wird in die Abwägung eingestellt und als positive Entwicklung zur Kenntnis genommen. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte
ergibt sich auch hier nicht.
Auf den Belang „Klima / Luft“ sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen daraus zu erwarten, dass der Umfang der versiegelbaren Fläche sinkt (s.o.) und somit
der Anteil der nicht versiegelbaren und zu begrünenden Flächen steigt. Das hat zur Folge, dass
der Flächenerwärmung entgegengewirkt und die Kaltluftneubildung begünstigt wird.
Außerdem wirkt sich die Reduzierung der Gebäudehöhe von maximal drei Geschossen zzgl.
ausgebautem Dachgeschoss in eine maximal zweigeschossige Bauweise mit einer Begrenzung
der Traufhöhe sowie die Festsetzung einer offenen Bauweise positiv auf die Durchlüftung des
Plangebiet und der Umgebung aus.
Auch diese positiven Umweltauswirkungen werden in die Abwägung eingestellt und als positive Entwicklung zur Kenntnis genommen. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte ergibt sich auch hier nicht.
Auf den Belang "Pflanzen" sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.
Aufgrund des beabsichtigten größeren Grünflächenanteils und der geringeren Flächenversiegelung gegenüber dem Ursprungs-B-Plan sind zwar positive Auswirkungen auf den Belang
„Pflanzen“ zu erwarten, aber es ist nicht mit einer erheblichen Umweltauswirkung zu rechnen.
Der Anteil der zu pflanzenden Bäume und Sträucher bleibt auf dem gleichen Niveau im Vergleich zum Ursprungs-B-Plan.
Auf den Belang "Tiere" sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen
nicht zu erwarten.
Aufgrund des beabsichtigten größeren Grünflächenanteils und der geringeren Flächenversiegelung gegenüber dem Ursprungs-B-Plan sind zwar positive Auswirkungen auf den Belang „Tiere“ zu erwarten, da sich der potentielle Lebensraum vergrößert, aber es ist nicht mit einer erheblichen Umweltauswirkung zu rechnen.
Auf den Belang "Menschen" sind erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.
○
Auswirkung der geplanten Bebauung auf den Menschen
Gemäß den Festsetzungen des Ursprungs-B-Planes war eine mehrgeschossige Bebauung
mit einer gemischten Nutzung und einer höheren Wohndichte zulässig. Aufgrund der Zurücknahme der Wohndichte und der Änderung der zulässigen Nutzungsarten, ist mit gewissen positiveren Auswirkungen auf die Menschen im Plangebiet sowie den angrenzenden
Gebieten zu rechnen, als dies bei Umsetzung des Ursprungs-B-Planes der Fall gewesen
wäre. Die Änderungen sind aber als Umweltauswirkungen nicht erheblich.
○
Lärmbelastung von außerhalb des Plangebietes
Aufgrund der Vorbelastungen des Plangebietes durch die angrenzenden Gewerbebetriebe
wurde eine schalltechnische Untersuchung zum Gewerbelärm4 durchgeführt. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die teilweise Umwandlung des Mischgebietes in ein allgemeines Wohngebiet gegeben sind. Für den Bereich des Mischgebietes, in
dem aufgrund der Gebietsgliederung nur vorwiegend Wohnnutzungen und dem Wohnen
nicht störende Nutzungen zulässig sind, wurde ebenfalls eine Unbedenklichkeit für die an-
4
Dr. Kiebs + Partner GmbH: Schalltechnische Untersuchung, Gutachten Nr. 5050314 vom 6.3.2014 (s.o.)
10.11.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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gestrebte Nutzung festgestellt. Aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen sind lt. Aussage
des Gutachtens nicht erforderlich.
Der in das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm, ausgehend von der Merseburger Straße
und der Miltitzer Straße, wurde von der Immissionsschutzbehörde der Stadt Leipzig geprüft
und für die angestrebten Nutzungen als unbedenklich angesehen. Weitere Untersuchungen
sind nicht erforderlich. Dennoch empfiehlt die Stadt im Interesse des vorsorgenden Lärmschutzes, dass Schlaf- und Ruheräume auf den gegenüber dem Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten angeordnet werden sollten (siehe auch Anhang I).
○
Lärmbelastung ausgehend vom Plangebiet
Aufgrund der angestrebten Wohnnutzung und der geringeren Nutzungsdichte ist auch mit
geringeren Lärmemissionen auf die angrenzenden Nutzungen zu rechnen. Grundsätzlich
sind nur die Wohnnutzung sowie das Wohnen nicht störende und somit wohngebietsverträgliche Nutzungen zulässig, sodass Nutzungskonflikte mit den geplanten Nutzungen im Plangebiet und den angrenzenden, bestehenden Nutzungen nicht zu erwarten sind.
Auch diese positive Umweltauswirkung wird in die Abwägung eingestellt und als positive
Entwicklung zur Kenntnis genommen. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte ergibt sich auch hier nicht.
Weiterer Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen bedarf es deshalb nicht.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Beteiligung der Öffentlichkeit
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 BauGB
Die Öffentlichkeit wurde mit Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 3/2014 vom 1.2.2014
darüber informiert, dass sie sich im Neuen Rathaus über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und bis zum 21.2.2014 zur Planung äußern kann.
Es gingen zwei Äußerungen aus der Öffentlichkeit ein.
Die Planung wurde von den Bürgern (jeweils Grundstückseigentümer im Plangebiet) hinsichtlich
der vorgesehenen Verkehrserschließung über die Straße An der Kegelbahn hinterfragt. Insbesondere
wurden Fragen der Erschließung und der daraus für die bauliche Nutzung der Grundstücke resultierende Zeitabläufe und Kosten angesprochen. Dazu wurden alternative Vorschläge für die Parzellierung und Erschließung des Gebietes vorgelegt.
Dem wurde aus folgenden Gründen nicht entsprochen:
Ziel der Stadt ist die Verkehrserschließung des Gebietes über die bestehenden Straßen Am Osthang
und Rathausstraße sowie über die in Richtung Osten verlängerte Rathausstraße und die geplante
Straße An der Kegelbahn, um eine ausreichende Erschließung der insgesamt ca. 12 Baugrundstücke,
zusätzlich aber auch einer möglichen weiteren Wohnbebauung nördlich der verlängerten Rathausstraße zu sichern (vgl. Kap. 3, Ziel h)). Diesem Ziel wird seitens der Stadt mehr Gewicht beigemessen, als den vor allem auf die Erschließung und bauliche Nutzbarkeit der eigenen Grundstücke ausgerichteten Interessen der stellungnehmenden Bürger. Die Umsetzung des Zieles der Stadt soll der
geordneten verkehrlichen Erschließung und damit der geordneten städtebaulichen Entwicklung
nicht nur des jetzigen Plangebietes, sondern auch der umliegenden Flächen dienen. Dem wird sei-
10.11.2015
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tens der Stadt der Vorzug gegeben. Die von den Bürgern vorgetragenen Interessen sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, werden aber dennoch dahinter zurückgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch öffentliche
Auslegung im Zeitraum vom 09.06. bis zum 08.07.2015.
Ergänzend dazu erhielten vier Leipziger Bürgervereine (davon drei Umweltverbände) auch durch
Zusendung des Entwurfes des B-Planes sowie seiner Begründung (jeweils der auch öffentlich ausgelegten Fassung) mit Schreiben vom 05.06.2015 Gelegenheit, sich am Planverfahren zu beteiligen.
Im Rahmen der Beteiligung gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch Zusendung des Entwurfes des B-Planes sowie seiner Begründung (jeweils der auch öffentlich ausgelegten Fassung, Stand 21.05.2015) mit Schreiben vom 05.06.2015. Mit demselben Schreiben wurden die TöB auch gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Von allen 13 beteiligten TöB gingen Stellungnahmen ein.
Darin wurde von 6 der TöB (Handwerkskammer zu Leipzig, Industrie- und Handelskammer zu
Leipzig, Netz Leipzig GmbH, Polizeidirektion Leipzig, Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen, Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation mbH GDMcom) lediglich mitgeteilt, dass die Planung befürwortet wird, dass keine Bedenken, Einwände, Änderungsvorschläge
oder Hinweise bestehen, oder dass die eigenen Aufgabenbereiche nicht berührt werden. Weiterer
Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
Wesentliche Inhalte aus den verbleibenden 7 Stellungnahmen sind wie folgt zu nennen und in die
Planunterlagen eingeflossen:
Von der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) wurden vor allem Informationen zur
wasserwirtschaftlichen Erschließung des Gebietes sowie zum Bestand an Leitungen und zum
Schutz des Bestandes übergeben.
Hervor zu heben ist die Mitteilung, dass an der nördlichen Grenze der Flurstücke 249/13 und
249/198 der Gemarkung Rückmarsdorf eine Regenwasserleitung DN 400 SB KWL verlaufe. Der
Schutzstreifen der Leitung (jeweils 3 m links und rechts der Rohrachse) sei von Überbauung und
Überpflanzungen (Bäume und tief wurzelnde Sträucher) freizuhalten.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Sachlage geprüft. Die Änderung oder Ergänzung von Planinhalten war im Ergebnis dessen nicht erforderlich. Die Regenwasserleitung wird im Zuge des Straßenbaues (östliche Weiterführung Rathausstraße und An der Kegelbahn) in dem öffentlichen Straßenraum neu verlegt.
Baumpflanzungen sind im Bereich der Straßen nicht vorgesehen.
Soweit erforderlich oder sinnvoll wurde die Begründung zum B-Plan auf der Grundlage der Stellungnahme ergänzt (siehe Kap. 5).
Das Landesamt für Archäologie bat darum, näher bestimmte Auflagen, Gründe und Hinweise dahin gehend aufzunehmen, dass vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten durch das Landes-
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amt eine archäologische Grabung durchgeführt werden müsse, da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liege.
Umgangsweise:
Es wurden entsprechende Hinweise in den B-Plan und in seine Begründung aufgenommen (siehe
Teil B: Text, II. Hinweise, Hinweis Nr. 1, sowie Anhang I: Hinweise, Hinweis Nr. 4).
Die Landesdirektion Sachsen hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie als obere Raumordnungsbehörde den Entwurf der Begründung zum B-Plan auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes
2013 und des Regionalplanes Westsachsen 2008 geprüft habe und stellt im Ergebnis der Prüfung
fest, dass dem Vorhaben keine Belange der Raumordnung entgegen stehen.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH (Mitnetz Gas) teilte im Wesentlichen mit, dass die
gastechnische Erschließung möglich sei. Zudem wurden Informationen zum Bestand an Leitungen
und zum Schutz des Bestandes übergeben.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom) teilte im Wesentlichen mit, dass
keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 2. Änderung des B-Planes bestehen. Zudem wurden Informationen zum Bestand an Leitungen und zum Schutz des Bestandes übergeben.
Umgangsweise:
Die Stadt hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gab verschiedene Hinweise mit Bedeutung allein für die Begründung zum Bebauungsplan.
Hervor zu heben sind Empfehlungen zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung
durch Radon sowie zu Baugrunduntersuchungen.
Umgangsweise:
Die Planbegründung wurde entsprechend überarbeitet. Im Hinblick auf die genannten Empfehlungen wurde im Anhang I: Hinweise dieser Begründung der Hinweis Nr. 1 geändert und ergänzt.
Die Stadtreinigung Leipzig hat mitgeteilt, dass sie gegen den Bebauungsplan keine Bedenken
habe. Die Abfallentsorgung sei gewährleistet. Ergänzend wurden Hinweise hinsichtlich der notwendigen Schleppkurven für das Befahren mit 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen gegeben.
Umgangsweise:
Die Darlegungen im Kap. 5 dieser Begründung wurden entsprechend ergänzt.
9.
Städtebauliches Konzept
Die Gliederung des Plangebietes (ca. 7.170 m²) ist gekennzeichnet durch eine Untergliederung in
Bauland (ca. 5.981 m²) und in Straßenfläche (ca. 1.189 m²).
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Begründung zum Bebauungsplan
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Das Bauland wird weiter untergliedert in ein Wohngebiet (ca. 75 % des Baulandes) im westlichen
und gemischt genutztes Gebiet (ca. 25 % des Baulandes) im östlichen Bereich des Plangebietes.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept sieht eine offene Bebauung mit bis zu 12 maximal zweigeschossigen Einzelhäusern vor.
Entsprechend der Vorprägung des Plangebietes durch die im Umfeld vorhandene Bebauung sind
ausschließlich Satteldächer, Walmdächer und Zeltdächer mit einer Dachneigung von 25 - 45 Grad
vorgesehen.
Die Stellplätze und Garagen sollen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
angeordnet werden.
Gemäß der Gliederung in Wohngebiet und gemischt genutztes Gebiet soll das Plangebiet vorwiegend dem Wohnen sowie das Wohnen nicht störenden Nutzungen dienen.
In dem Wohngebiet sind Wohngebäude sowie nicht störende Handwerksbetriebe vorgesehen. Ausnahmsweise sollen sich auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes ansiedeln können, wenn von ihnen keine störende Wirkung ausgeht.
In dem gemischt genutzten Gebiet sollen neben Wohngebäuden auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe möglich sein.
Dieses Nutzungskonzept basiert auf der geänderten Zielstellung dieser Planänderung sowie auf der
Vorprägung des Plangebietes durch sein Umfeld.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden Straßen Am Osthang und Rathausstraße. Außerdem soll die Rathausstraße dahingehend verlängert werden, dass sie mit der geplanten
Straße An der Kegelbahn verbunden wird, um eine Ringerschließung zu ermöglichen. Über diese
Verlängerung werden die im Plangebiet nördlich gelegenen Baugrundstücke erschlossen.
Diese umlaufende Erschließung wurde gewählt, weil von verschiedenen Bebauungsvarianten die
dichtere Variante mit insgesamt ca. 12 Baugrundstücken ermöglicht werden soll. Zudem wurde eine
mögliche weitere Wohnbebauung nördlich der verlängerten Rathausstraße in den Blick genommen.
Die Fahrbahnbreite soll im Wesentlichen 4,25 m betragen. Lediglich für einen Teil der verlängerten
Rathausstraße ist eine Fahrbahnbreite von 5,50 m vorgesehen. Es wird eingeschätzt, „dass der Begegnungsfall PKW/PKW maßgebend ist und die Straße aufgrund ihrer kurzen Ausbaulänge von ca.
135 m so gut einsehbar ist, dass in Einmündungsbereichen bzw. in Bereichen mit einer Ausbaubreite
von 5,50 m eventueller Gegenverkehr abgewartet werden kann und der Begegnungsfall nicht in den
eingeengten 4,25 m breiten Abschnitten stattfinden muss.“5
Das grünordnerische Konzept sieht vor, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen, insbesondere die Fläche zwischen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der festgesetzten Baugrenze
(Vorgärten), grundsätzlich unversiegelt verbleiben und begrünt werden sollen. Des Weiteren ist je
angefangene 250 m² der Fläche jedes Baugrundstückes die Anpflanzung mindestens eines einheimischen Laubbaumes vorgesehen.
Baumpflanzungen in den Straßen sind nicht vorgesehen.
5
Ingenieurbüro Klemm & Hensen GmbH: Protokoll einer Planungsberatung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig
am 10.9.2014, Pkt. 1.3
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Sie
verläuft:
Im Norden
entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 249/6 (geplante Verlängerung der
Rathausstraße)
im Osten
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes Nr. 249/15 (geplante Straße An der Kegelbahn)
im Süden
entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 249/18 (Straße Am Osthang) und
im Westen
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes Nr. 249/11 (Rathausstraße)
(vgl. Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Leipzig mit Stand vom 11.08.2014).
Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rückmarsdorf.
Der räumliche Geltungsbereiches des vorliegenden B-Planes umfasst alle Flurstücke für die aus
städtebaulichen Gründen ein Planungserfordernis bestand. Die Einbeziehung weiterer Flurstücke
oder Flurstückteile war nicht erforderlich, da dazu kein Planungserfordernis erkennbar war.
11.
Baugebiete
11.1
Art der baulichen Nutzung
11.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Der westliche Teil des Plangebietes ist im Teil A: Planzeichnung des B-Planes als Allgemeines
Wohngebiet im Sinne des § 4 der BauNVO festgesetzt.
Ergänzend dazu ist im Teil B: Text unter der Nr. 1.1 textlich festgesetzt:
1.1.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) nicht störende Handwerksbetriebe.
1.1.2
Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
1.1.3
Unzulässig sind:
a) die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
b) Schank- und Speisewirtschaften,
c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
d) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
e) Anlagen für Verwaltungen,
f) Gartenbaubetriebe,
g) Tankstellen.
Begründung:
Mit diesen Festsetzungen sollen der künftige Nutzungszweck sowie die zulässigen Arten der baulichen Nutzung planungsrechtlich klar definiert werden. Darüber hinaus soll gewährleistet werden,
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dass die angestrebte künftige Nutzung des Gebietes in umweltverträglicher Art und Weise umgesetzt
und an die umgebende Nutzungsstruktur angepasst werden kann.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung sind § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO.
Die allgemein zulässigen Nutzungen entsprechen dem Charakter des unmittelbaren Umfelds. Außerdem befindet sich im Plangebiet bereits ein nicht störender Handwerksbetrieb.
Als ausnahmsweise zulässig werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes festgesetzt. Wenn sichergestellt wird, dass von einem solchen Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Eigenschaften
keine störende Wirkung auf die umgebenden Nutzungen ausgeht, dann ist eine solche Nutzung auch
im Plangebiet vertretbar.
Als unzulässig festgesetzt werden die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen.
Begründet ist dies damit, dass diese Nutzungen dem Charakter der bereits bestehenden, angrenzenden Wohngebiete nicht entsprechen und den städtebaulichen Zielen, die Weiterentwicklung eines
vorwiegend dem Wohnen dienenden Standortes, entgegenstehen. Außerdem ist die Größe und
Struktur der Baugrundstücke für ein Betreiben dieser Nutzungen mit Blick auf die städtebauliche
Zielsetzung nicht geeignet. Darüber hinaus besteht im Plangebiet für die ausgeschlossenen Nutzungen kein Bedarf. Gartenbaubetriebe und Tankstellen stehen wegen ihres wesentlich höheren Flächenanspruches, ihrer besonderen Bautypologie und der (insbesondere von Tankstellen ausgehenden) Störwirkung im Widerspruch zu den bereits aufgeführten städtebaulichen Zielstellungen und
sind daher nicht erwünscht.
11.1.2 Mischgebiet
Der östliche Teil des Plangebietes ist im Teil A: Planzeichnung des B-Planes als Mischgebiet im
Sinne des § 6 der BauNVO festgesetzt.
Ergänzend dazu ist im Teil B: Text unter der Nr. 1.2 textlich festgesetzt:
1.2.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe.
1.2.2
Unzulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Einzelhandelsbetriebe,
c) Schank- und Speisewirtschaften,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
e) Gartenbaubetriebe,
f) Tankstellen,
g) Vergnügungsstätten.
Begründung:
Auch mit diesen Festsetzungen sollen der künftige Nutzungszweck sowie die zulässigen Arten der
baulichen Nutzung planungsrechtlich klar definiert werden. Darüber hinaus soll auch hier gewähr-
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leistet werden, dass die angestrebte künftige Nutzung des Gebietes in umweltverträglicher Art und
Weise umgesetzt und an die umgebende Nutzungsstruktur angepasst werden kann.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung sind ebenfalls § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO.
Bei dem Mischgebiet handelt es sich um ein Teil-Baugebiet. Es bildet gemeinsam mit dem im Ursprungs-B-Plan Nr. E-238 festgesetzten MI-Gebiet, welches sich auch auf einen östlich des Plangebietes angrenzenden Bereich des Ursprungs-B-Planes erstreckt, ein Baugebiet.
Im Bereich des Mischgebietes sind Wohngebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
sonstige Gewerbebetriebe als allgemein zulässig festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung sollen der künftige Nutzungszweck sowie die zulässigen Arten der baulichen
Nutzung planungsrechtlich klar definiert werden. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass die
angestrebte künftige Nutzung des Gebietes in umweltverträglicher Art und Weise umgesetzt und an
die umgebende Nutzungsstruktur angepasst werden kann.
Als unzulässig festgesetzt werden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schankund Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Damit soll eine horizontale Nutzungsgliederung von den angrenzenden gewerblich strukturierten
Bereichen im Bereich des Ursprungs-B-Planes über das hier festgesetzte (eingeschränkte) Mischgebiet zu dem Wohngebiet erreicht werden. Der Bereich des Mischgebietes, der innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Änderung liegt, soll vordergründig dem Wohnen sowie das Wohnen
nicht störenden gewerblichen Nutzungen vorbehalten sein.
In dem an das Plangebiet dieser Änderung angrenzenden Teilbereich des Mischgebietes bleiben gemäß den Festsetzungen des Ursprungs-B-Planes Nr. E-238 weiterhin Wohngebäude, Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Durch diese Regelungen wird den geänderten Planungszielen unter Berücksichtigung aller angrenzenden Nutzungen Rechnung getragen, dem Charakter des unmittelbaren Umfelds entsprochen und
zwischen den unterschiedlichen Nutzungen vermittelt.
11.2
Baukörperbezogene Festsetzungen
Für beide Baugebiete werden einheitliche baukörperbezogene Festsetzungen getroffen
zum Maß der baulichen Nutzung,
zur Höhenlage,
zur Bauweise,
zu den überbaubaren Grundstücksflächen,
zur Dachform und
zur Dachneigung.
Begründung:
Die getroffenen Festsetzungen sollen einzeln und in Kombination der Entstehung einer offenen Bebauung entsprechend dem westlich und südlich vorhandenen baulichen Umfeld dienen. Sie kommen
der Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern entgegen, wie sie im westlichen und südlichen
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Umfeld vorhanden sind und auch im Plangebiet errichtet werden sollen. Aber auch nicht störende
Handwerksbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe, soweit es
sich dabei jeweils um kleinere Betriebe handelt, sind in den zulässigen Kubaturen realisierbar. Damit wird auch den von der Stadt für das Plangebiet gewollten Nutzungsarten entsprochen.
Näheres zu denn einzelnen Festsetzungen ist den nachfolgenden Darlegungen zu entnehmen.
11.2.1 Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage
Für beide Baugebiete ist im Teil A: Planzeichnung festgesetzt:
Grundflächenzahl (GRZ): 0,4
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß: II
Im Teil B: Text ist unter der Nr. 2 außerdem textlich festgesetzt:
2.1
Die Höhe der Traufe (gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand
und Oberkante Dachhaut) darf 6,5 m über der Bezugshöhe nach Festsetzung Nr.
2.3 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
2.2
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf 0,5 m über der
Bezugshöhe nach Festsetzung Nr. 2.3 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1. und 2 BauGB]
2.3
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstückes.
Begründung:
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) soll die bauliche Inanspruchnahme und damit die
Versiegelung der Baugrundstücke auf ein dem Standort angemessenes Maß begrenzt werden.
Ausgehend von den bereits ausparzellierten Flurstücken mit einer Größe ab 300 m² ist die GRZ von
0,4 erforderlich, um eine dem Standort angemessene und der näheren Umgebung entsprechende Bebauung mit Hauptgebäuden zu ermöglichen.
Die Möglichkeit, dass die nach der Festsetzung zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von
Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
um bis zu 50 % überschritten werden darf (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO), wird nicht eingeschränkt.
Dadurch können bis zu 60 % des jeweiligen Baugrundstückes mit baulichen Anlagen überbaut werden. Dies ist erforderlich, um auch unter Einbeziehung der oben genannten baulichen Anlagen eine
angemessene Nutzung des Grundstückes zu ermöglichen. Damit ist gleichzeitig gewährleistet, dass
40 % der Fläche eines jeden Baugrundstückes nicht versiegelt werden dürfen. So fügt sich die zulässige bauliche Nutzung in das bauliche Umfeld ein.
Durch die Zahl der Vollgeschosse, die als Höchstmaß festgesetzt ist, soll – im Zusammenwirken
mit der GRZ – je Baugrundstück der Umfang der Nutzfläche in den Gebäuden begrenzt werden. Damit sollen eine dem Standort nicht angemessene Nutzungsintensität auf den Baugrundstücken und
daraus potentiell resultierende Folgewirkungen (z.B. verkehrlicher Art) vermieden werden. Gleichzeitig soll – in Verbindung mit Festsetzung der maximalen Traufhöhe und der maximalen Höhe des
Erdgeschoss-Rohfußbodens – gewährleistet werden, dass keine im Hinblick auf die Gestaltung des
Ortsbildes unbefriedigenden Gebäude mit drei Vollgeschossen – etwa mit freigelegtem Sousterrain
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Begründung zum Bebauungsplan
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und zwei darüber liegenden Vollgeschossen und einem Dachgeschoss oder zwei „normale“ Vollgeschosse mit einem überdimensioniert wirkenden dritten Vollgeschoss als Dachgeschoss – entstehen.
Mit der Begrenzung der Höhe der Traufe über der Bezugshöhe soll – in Verbindung mit der Begrenzung der Dachneigung – die Höhenentwicklung der Gebäude begrenzt werden. Damit soll erreicht werden, dass sich die Gebäude hinsichtlich ihrer Kubatur möglichst harmonisch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Die Bezugshöhe ist so gewählt, dass ein Bezug zu dem zu errichtenden Gebäude einfach herstellbar
ist.
Durch die Begrenzung der Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens wird die Höhenlage des Erdgeschosses dahin gehend gesteuert, dass es nicht mehr als 0,5 m über die Bezugshöhe
hinaus ragt. Damit soll vor allem erreicht werden, dass eventuell errichtete Keller nicht so weit aus
dem Boden ragen, dass im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes unbefriedigende Gebäudekubaturen entstehen. Auch soll die Errichtung von Häusern auf „Feldherrnhügeln“ vermieden werden.
11.2.2 Bauweise
Für beide Baugebiete ist im Teil A: Planzeichnung festgesetzt:
E
nur Einzelhäuser zulässig (offene Bauweise).
Begründung:
Mit diesen Festsetzungen soll auf die Entstehung einer offenen Bebauung mit Einzelhäusern, wie
dies der im baulichen Umfeld westlich und südlich vorhandenen Vorprägung entspricht, hingewirkt
werden. Die Bauweise kommt der Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern entgegen, wie
sie seitens der Grundstückseigentümer bzw. Bauwilligen gewünscht wird. Sie steht aber auch kleinen gewerblichen Nutzungen nicht im Wege.
In der Entwurfsfassung des B-Planes, die Gegenstand der Beteiligungen zum Entwurf war, war die
Festsetzung wie folgt gefasst: „EH nur Einzelhäuser zulässig“. Aufgrund eines redaktionellen Versehens fehlte die Festsetzung „o“, die in der Planzeichenerklärung mit „o offene Bauweise“ zusätzlich
angegeben war, in der Planzeichnung. Da die Festsetzung von Einzelhäusern ausschließlich in der
offenen Bauweise möglich ist, waren der planerische Wille der Stadt und der sich aus dem B-Plan
ergebende Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben auch ohne die ausdrückliche Festsetzung
der offenen Bauweise eindeutig und abschließend klargestellt. Die ausdrückliche Festsetzung „o“
war folglich nicht erforderlich. Die jetzige Fassung der Festsetzung stellt dementsprechend lediglich
eine klarstellende redaktionelle Ergänzung der im Planentwurf getroffenen Festsetzung ohne Änderung des Regelungsgehaltes dieser B-Plan-Änderung dar. Erneuter Beteiligungen zum Entwurf bedurfte es folglich nicht.
11.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in Teil A: Planzeichnung mittels Baugrenzen festgesetzt.
Der Abstand der Baugrenzen zur straßenseitigen Grundstücksgrenze beträgt überwiegend 5 Meter.
Lediglich angrenzend an den auf 6,5 m verbreiterten Teil der geplanten Verlängerung der Rathausstraße ist der Abstand auf 4 m reduziert. Rückwärtige Baugrenzen sind nicht festgesetzt.
Begründung:
Mit der Festsetzung der Baugrenzen soll erreicht werden, dass die Gebäude einen Mindestabstand
von 5 m zu den Verkehrsflächen einhalten. So sollen hinreichend tiefe Vorgartenbereiche entstehen,
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um damit der Gestaltung des Ortsbildes im Hinblick auf einen offenen Charakter der Bebauung
auch durch einen entsprechend breiten, offenen Straßenraum zu dienen.
Die Reduzierung auf 4 m angrenzend an den auf 6,5 m verbreiterten Teil der geplanten Verlängerung der Rathausstraße ist einerseits damit begründet, dass hierdurch der wahrnehmbare Straßenraum nicht geschmälert wird. Andererseits ist aber auch von Bedeutung, dass die betroffenen
Grundstücke zumindest zum Teil lediglich rund 20 m Tiefe aufweisen. Die Beibehaltung eines 5 m
breiten Vorgartenbereiches würde hier bei gleich tiefen Gebäuden zu Lasten der ohnehin geringen
Tiefe der rückwärtigen Gartenbereiche gehen. Dies ist nicht gewollt.
11.2.4 Dachform, Dachneigung
Für beide Baugebiete ist im Teil A: Planzeichnung des B-Planes unter der Nr. 2. als örtliche Bauvorschrift festgesetzt:
Hauptgebäude nur mit geneigtem Dach als Satteldach, Walmdach oder Zeltdach und
einer Dachneigung zwischen 25 und 45 Grad zulässig
Begründung:
Die Festsetzung der Dachformen und der Dachneigung für die Hauptgebäude erfolgt im Kontext zu
dem an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsbereich mit seiner von den Dächern der Hauptgebäude geprägten Dachlandschaft sowie auf der Grundlage des dieser Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts. Die im Umfeld überwiegend vorhandenen, weitgehend symmetrischen Dächer
(Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer) sollen auch im Plangebiet ausschließlich zulässig sein.
Damit soll zur Erhaltung des vorgeprägten Ortsbildes auf die entsprechende äußere Gestaltung der
baulichen Anlagen hingewirkt werden.
Aus diesem Grunde erfolgt auch der Ausschluss von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit
einer Dachneigung von < 25 Grad sowie auch von anderen Dachformen wie Pultdächern und Tonnendächern.
Für Nebengebäude sollen auch andere Dachformen sowie geneigte Dächer mit anderen Dachneigungen zulässig sein, da diese sich auf das Ostbild nur in untergeordnetem Maße auswirken.
11.3
Stellplätze und Garagen
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 3 festgesetzt:
Stellplätze und Garagen (einschließlich Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Begründung:
Mit der Festsetzung soll – im Zusammenwirken mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen – erreicht werden, dass die Vorgartenbereiche von Stellplätzen für Kfz und Garagen frei
bleiben.
Dies soll der Gestaltung des Ortsbildes im Hinblick auf einen offenen Charakter der Bebauung auch
durch einen entsprechend breiten, offenen Straßenraum dienen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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11.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
11.4.1 Versickerung des Niederschlagswassers
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 4.1 festgesetzt:
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Begründung:
Durch diese Festsetzung soll dazu beigetragen werden, natürliche Versickerungsvorgänge im Plangebiet möglichst wenig zu unterbinden bzw. zu beeinträchtigen. Dadurch soll unter anderem zur Erhaltung und Förderung des Bodenwasserhaushaltes und zur Grundwasserneubildung beigetragen
werden. Gleichzeitig kann auch ein Beitrag zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen
geleistet werden.
In einer für die östliche Weiterführung der Rathausstraße sowie der Straße An der Kegelbahn erstellten Baugrunduntersuchung wurden auf der geplanten Straßenfläche in dem für die Versickerung relevanten Baugrund ausschließlich bindige Böden angetroffen, die als schwach bis sehr schwach
durchlässig bewertet worden sind.6 Es ist davon auszugehen, dass vergleichbare Baugrundverhältnisse auch auf den Baugrundstücken anzutreffen sind.
Je nach Verhältnis der versiegelten zur nicht versiegelten Fläche des Baugrundstückes ist deshalb
aufgrund der zu erwartenden Bodenverhältnisse damit zu rechnen, dass das Niederschlagswasser
nicht in vollem Umfang unmittelbar dem Boden zur Versickerung zugeführt werden kann, sondern –
zumindest teilweise – zwischenzuspeichern (z.B. in Zisternen, ggf. mit Notüberlauf) und zeitverzögert zu versickern ist. Bei zeitverzögerter Versickerung kann es auch für die Bewässerung der Hausgärten und der zum Grundstück gehörenden Grünanlagen genutzt werden. Das bevorratete Niederschlagswasser kann aber auch für die häusliche Brauchwassernutzung (z.B. Toilettenspülung) verwendet werden. Den für die Zwischenspeicherung und Versickerung und/oder Nutzung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten stehen Kosteneinsparungen durch geringeren Trinkwasserverbrauch und geringere Kosten für die Abwasserableitung gegenüber.
11.4.2 Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 4.2 festgesetzt:
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Begründung:
Auch diese Festsetzung soll den vorgenannten Zielen dienen.
Detailliertere Festsetzungen zur Art und Weise der Befestigung werden nicht getroffen. Aufgrund
der Kleinteiligkeit der Flächen kann das Ziel der Festsetzung immer dann erreicht werden, wenn das
Niederschlagswasser, auf welchem Wege auch immer, innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Deshalb soll es den jeweiligen Bauherrn überlassen bleiben, welche Art der in Frage kommenden
6
Institut Dr. Körner & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Baugrund- und Schadstoffuntersuchung, Östliche Weiterführung der
Rathausstraße sowie Straße „An der Kegelbahn“ in Leipzig OT Rückmarsdorf, Prüfbericht Nr. GU 025/14 vom 8.7.2014
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Begründung zum Bebauungsplan
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Befestigung (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen, Ökopflaster mit großen Fugen, wasserundurchlässige Befestigung nur zweier schmaler Fahrstreifen bei ansonsten unbefestigter Fläche) im konkreten Fall zur Anwendung kommt.
11.5
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 5. festgesetzt:
5.1
Je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer
Laubbaum (Stammumfang mindestens 16-18 cm) anzupflanzen. Vorhandene
Bäume mit mindestens dem in Satz 1 genannten Stammumfang werden angerechnet. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
5.2
Die zwischen der straßenseitigen Grundstücksgrenze und der festgesetzten
Baugrenze gelegenen Flächen (Vorgärten) der Baugrundstücke sind in ihrer Gesamtheit zu begrünen.
Abweichend davon sind in den Vorgärten zulässig:
a) Einfahrten zu Garagen (einschließlich Carports) oder Stellplätzen sowie
sonstige Zuwegungen mit einer Breite von in der Summe maximal 5 m und
b) notwendige Mülltonnenstellplätze.
Begründung:
Die Festsetzungen dienen der angemessenen Durchgrünung des Plangebietes. Sie orientieren sich an
der im Umfeld vorhandenen Vorprägung. Für die Auswahl der Gehölze wird auf die Pflanzempfehlungen im Anhang II der Begründung verwiesen.
Mit der Anpflanzung von Bäumen soll eine optisch deutlich wahrnehmbare Durchgrünung des
Plangebietes erreicht werden. Der Mindest-Stammumfang von 16-18 cm soll gewährleisten, dass
schon ab der Pflanzung eine gewisse Mindest-Wirksamkeit der Bäume im Hinblick auf die Durchgrünung des Plangebietes gegeben ist.
Das Verhältnis von einem Baum je angefangene 250 m² Grundstücksfläche soll dem Ausgleich zwischen dem Interesse an einer intensiven Durchgrünung des Plangebietes auf der einen und dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Beibehaltung anderweitiger Nutzungsmöglichkeiten für
die unbebauten Teile seines Grundstückes (z.B. Rasen, Blumenbeete Nutzgarten usw.) dienen. Zudem sollen die Möglichkeiten zur Besonnung z.B. von Terrassen und zur passiven Nutzung der Sonnenenergie nicht übermäßig eingeschränkt werden.
Da es der Stadt auf die von den Grundstückseigentümern gleichmäßig getragene Durchgrünung des
Plangebietes ankommt, nicht unbedingt auf die Pflanzung neuer Bäume, werden bereits vorhandene
Bäume mit mindestens dem in Satz 1 genannten Stammumfang angerechnet. Im vorliegenden Fall
sind derzeit keine solchen Bäume vorhanden. Es könnten aber bereits weit vor der Bebauung des
Grundstückes Bäume gepflanzt werden oder sich ansiedeln und bis zur Bebauung des jeweiligen
Grundstückes zu einer entsprechenden Größe anwachsen. Dem soll mit der Festsetzung entsprochen
werden.
Um das Ziel der Durchgrünung des Plangebietes dauerhaft erreichen zu können, ist es selbstverständlich erforderlich, die Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Mit der Festsetzung zur Begrünung der Vorgärten soll ebenfalls die angestrebte Durchgrünung der
Baugebiete, insbesondere jedoch die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten erreicht werden. Dies
soll auch der Gestaltung des Ortsbildes im Hinblick auf einen offenen, aber durchgrünten Straßenraum dienen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-238 „Ortszentrum Rückmarsdorf“, 2. Änderung
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Zu diesem Zweck werden auch die zulässigen Breiten der Grundstückszufahrt und –zuwegung begrenzt. Die festgesetzten Breiten sind ausreichend, um die Zufahrtsmöglichkeit für Pkw zu den
Stellplätzen und Garagen (zu denen nach § 1 Abs. 2 der Sächsischen Garagenverordnung auch Carports gehören) zu gewährleisten und gleichzeitig eine angemessene Zuwegung zu den Hauseingängen zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Flächenbefestigung der Vorgärten, die zu Lasten
des angestrebten durchgrünten Straßenraumes gehen würde, soll vermieden werden.
Ebenso wird die Zulässigkeit von Mülltonnenstellplätzen auf den notwendigen Umfang beschränkt.
Zur Begrünung der Mülltonnenstellplätze siehe Kap. 11.7.
11.6
Einfriedungen
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 6.1 festgesetzt:
Einfriedungen entlang der straßenseitigen Grenzen der Baugrundstücke sind nur bis zu
einer Höhe von 1,20 m über der Bezugshöhe nach Festsetzung Nr. 2.3 zulässig. Die straßenseitigen Einfriedungen sind als Hecken auszuführen; dies gilt nicht für notwendige
Tore. In die Hecken können Maschendrahtzäune oder Stabmattenzäune mit einer Höhe
von bis zu 1,20 m über der Bezugshöhe (s.o.) integriert werden.
Begründung:
Im Interesse eines visuell offenen, aber begrünten Straßenraumes – und damit im Zusammenhang
mit der Gestaltung des Ortsbildes – sollen für die straßenseitigen Einfriedungen der Baugrundstücke
ausschließlich Hecken mit einer Höhe bis zu 1,20 m zulässig sein.
Gemäß sächsischer Bauordnung können Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei errichtet werden. In den angrenzenden Siedlungsgebieten sind Einfriedungen mit einer solchen
Höhe i.d.R. nicht vorhanden und seitens der Stadt auch nicht erwünscht. Vor diesem Hintergrund
und wegen des beabsichtigten offenen Ortsbildes mit begrünten Vorgärten, die optisch in die Straßenräume hineinwirken sollen, ist die Beschränkung der Höhe der Grundstückseinfriedungen erforderlich und angemessen.
Durch die Anlage der Hecken in den Vorgartenflächen soll ein einheitliches, grün gestaltetes Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraumes erreicht werden. Für die Auswahl der Gehölze wird
auf die Pflanzempfehlungen im Anhang II der Begründung verwiesen. Es versteht sich von selbst,
dass notwendige Tore zulässig bleiben sollen.
Mit der Zulässigkeit von Maschendrahtzäunen oder Stabmattenzäunen, die in die Hecken integriert
werden können, wird den Bedürfnissen der meisten Eigentümer entsprochen. Sie empfinden den
Zaun stärker als Außengrenze und als bessere Absicherung ihres Grundstückes gegenüber unbefugtem Betreten. Dies gilt vor allem, solange die Hecken noch nicht die entsprechende Aufwuchshöhe
und -stärke erreicht haben.
Hinsichtlich der Höhenbegrenzung für die Zäune gelten die obigen Ausführungen zur Höhe der Hecken entsprechend.
11.7
Mülltonnenstellplätze
Für beide Baugebiete ist im Teil B: Text des B-Planes unter der Nr. 6.2 festgesetzt:
Mülltonnenstellplätze in den Vorgärten sind so zu begrünen (auch mit ergänzenden Hilfsmitteln, wie z.B. Rankgerüsten), dass die Einsicht von öffentlichen Flächen nicht möglich
ist.
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Begründung:
Die Festsetzung steht einerseits im Zusammenhang mit der Festsetzung Nr. 5.2 zur Begrünung der
Vorgärten. Es soll im Interesse der Gestaltung des Ortsbildes erreicht werden, dass Mülltonnenstellplätze, die die Begrünung der Vorgärten, so wie sie in Festsetzung 5.2 festgesetzt ist, durchbrechen,
dennoch begrünt werden. Die zu der Festsetzung 5.2 getroffenen Darlegungen gelten hier entsprechend.
Mit der Festsetzung wird unabhängig davon, aber ebenfalls zur Gestaltung des Ortsbildes, das Ziel
verfolgt, dass die eigentlichen Mülltonnenstellplätze und die dort abgestellten Mülltonnen von den
öffentlichen Flächen (dem Straßenraum) aus nicht sichtbar sind. Dem Betrachter soll sich ein durch
grüne Vorgärten geprägtes, nicht durch Mülltonnen beeinträchtigtes Ortsbild präsentieren. Deshalb
soll auch eine Eingrünung (auch unter Zuhilfenahme von z.B. Rankgerüsten) erfolgen und nicht
etwa eine bauliche Einhausung, da diese als bauliche Anlage im Vorgartenbereich wirken und damit
dem genannten Ziel für die Gestaltung des Ortsbildes entgegen stehen würde.
12.
Verkehrsflächen
Im Teil A: Planzeichnung sind die nördlich und östlich an die Baugebiete angrenzenden Flächen als:
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich
festgesetzt. Die Breite beträgt 5,50 m bzw. für einen Teil der verlängerten Rathausstraße 6,50 m.
Begründung:
Gemäß den Festsetzungen des Ursprungs-B-Planes war im Plangebiet eine umlaufende Erschließung mit der Verlängerung der Rathausstraße im Norden mit integrierter Platzfläche als Ortszentrum und der Straße An der Kegelbahn im Osten vorgesehen. Aufgrund der Nichtumsetzung des
vorgesehenen Ortszentrums und den zwischenzeitlich geänderten Planungszielen soll die Platzfläche zugunsten von Baugrundstücken für Einfamilienhäuser entfallen. Somit verbleiben als Verkehrsflächen die Verlängerung der Rathausstraße sowie die Straße An der Kegelbahn wie im Ursprungsplan bereits vorgesehen, als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich.
Die Fläche wird im Wesentlichen mit einer Breite von 5,50 m festgesetzt. Lediglich für einen Teil
der verlängerten Rathausstraße wird eine Breite 6,5 m festgesetzt. Damit kann das Erschließungskonzept (s.o., Kap. 9) umgesetzt werden.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang:
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I:
II:
Hinweise
Pflanzempfehlungen
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Anhang I: Hinweise
Anhang I: Hinweise
1. Vorsorgender Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung / Baugrunduntersuchungen
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat mit Stellungnahme vom 07.07.2015 u.a. mitgeteilt (Zitat):
Hinweise und Empfehlungen natürliche Radioaktivität
[...] Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Erkenntnissen in einem Gebiet, für das
uns keine Prognosewerte zur Radonkonzentration in der Bodenluft vorliegen. Es ist jedoch nicht mit
Sicherheit auszuschließen, dass aufgrund von lokalen Gegebenheiten und der Eigenschaften des
Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte in der Raumluft auftreten können. […]
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen
und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen. […]
Bei Fragen zu radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen […] www.strahlenschutz.sachsen.de. [...]
Baugrunduntersuchungen
Sofern im Plangebiet weitere Baumaßnahmen vorgesehen sind und keine standortkonkreten Angaben zu Untergrundverhältnissen […] vorliegen, empfehlen wir, eine der Bauaufgabe angepasste
Baugrunduntersuchung […] durchzuführen. Ggf. erforderliche hydrogeologische Untersuchungen
(Klärung der Versickerungseigenschaften des Untergrundes) sollten in die Baugrunduntersuchung
integriert werden.
2. Vorsorgender Lärmschutz
Aufgrund des in das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmes, ausgehend von der Merseburger Straße und der Miltitzer Straße, wird im Interesse des vorsorgenden Lärmschutzes empfohlen, Schlafund Ruheräume auf den gegenüber dem Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen.
3. Artenschutz
Anhaltspunkte dafür, dass Belange des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) der baulichen Nutzung des
Plangebietes bzw. der Änderung des B-Planes entgegen stehen könnten, liegen nicht vor.
Für den Fall, dass vor der Bebauung eines Grundstückes Anhaltspunkte dafür, dass Belange des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) der baulichen Nutzung des Grundstückes entgegen stehen könnten,
erkennbar werden und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Prüfung und
Entscheidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.
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Anhang I: Hinweise
4. Notwendigkeit archäologische Grabungen
Das Landesamt für Archäologie hat mit Stellungnahme vom 10.06.2015 mitgeteilt (Zitat):
Auflagen
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch
das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung [1] durchgeführt werden. Diese besteht in der Flächenplanierung, d.h. Abtragung des Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden
Großgerätes (Hydraulikbagger mit Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung
muss ein Facharchäologe unserer Behörde ständig zugegen sein. Auftrtende Befudne und Funde
sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin für Grabungen [1] ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer
Vereinbarung abzustimmen (s. Hinweis).
Gründe
1. Die Genehmigungspflich für o.g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG. Danach bedarf der
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will,
von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
2. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale (neolithische und bronzezeitliche Gräber/Siedlungsspuren [D-5614002]), die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Hinweise
Das Ergebnis der Grabung [1] kann weitere archäologische Untersuchungen (Grabung [2]) erforderlich machen. Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
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Anhang II: Pflanzempfehlungen
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Pflanzliste 1, Bäume
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Populus nigra
Prunus avium
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Ulmus laevis
Ulmus minor
Berg-Ahorn
Hänge-Birke
Hainbuche
Rot-Buche
Esche
Schwarz-Pappel
Vogel-Kirsche
Stiel-Eiche
Vogelbeere
Winter-Linde
Flatter-Ulme
Feld-Ulme
Obstbäume
Alle Obstsorten
Pflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 - 18 cm
Pflanzliste 2, Sträucher
Acer campestre
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Euonymus europaeus
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Salix caprea
Sambucus racemosa
Viburnum opulus
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Feld-Ahorn
Hartriegel
Hasel
Eingriffliger Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hunds-Rose
Wein-Rose
Sal-Weide
Roter Holunder
Wasser-Schneeball