Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1050179.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
14.01.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. -01901-NF-02-ÄA-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
20.01.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren
zur Weiterführung des Kiessandtagebaus Kleinpösna im Baufeld 5b
Beschlussvorschlag:
Der nachfolgende Satz der Beschlussvorlage „Die Stadt Leipzig hat Hinweise zur Zulassung...“ wird
wie folgt ersetzt:
Die Stadt Leipzig hat erhebliche Bedenken gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans
zur Weiterführung des Kiessandtagebaus Kleinpösna im Baufeld 5b.
Deshalb sind „Maßgaben“ durch „erhebliche Bedenken“ zu ersetzen, so dass der folgende Satz
ebenso zu ändern ist:
Die erheblichen Bedenken der Stadt Leipzig resultieren aus folgenden Gründen:
Sachverhalt:
Die Mehrheit der Mitglieder des Fachausschusses Stadtentwicklung und Bau teilte in der ersten
Fassung der Beschlussvorlage die Auffassung der Verwaltung, nicht nur Bedenken, sondern sogar
„erhebliche Bedenken“ zu äußern. In seiner Sitzung am 10. 11. 2015 votierte der Fachausschuss
dann eine geänderte Vorlage mit der Präzisierung „erhebliche Bedenken“.
Während der Ratsversammlung am 16.12.2015 wurde dann jedoch eine Fassung ausgereicht, in der
nicht einmal mehr Bedenken, sondern nur noch von Maßgaben die Rede ist. Offensichtlich hatte
sich der OBM die vorrangig von den Interessen des Tagebaubetreibers geleitete Meinung als
Stellungnahme zu eigen gemacht und das Votum des vorberatenden Ausschusses negiert. Den
Mitgliedern des Fachausschusses war bei ihrer Entscheidungsfindung die Meinung des
Ortschaftsrates Engelsdorf bekannt. In Wahrnahme ihrer Verantwortung für die Stadt und gegenüber
der Stadtgesellschaft war neben den wirtschaftlichen Interessen ebenso die Einsicht maßgebend,
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dass, wer einen Tagebau käuflich übernimmt und weiternutzt, damit nicht nur Rechte, sondern auch
Pflichten erwirbt. Deshalb ist es selbstverständlich, dass der Tagebaubetreiber nicht nur eine von
mehreren von ihm abgenutzte Straßen wiederherstellt. Es kann dem absurden Ansinnen nicht
gefolgt werden, für die Inanspruchnahme eines weiteren Abbaufeldes von der Reparatur anderer
durch den Tagebaubetrieb beschädigter Straßen und der Geländeauffüllung freigestellt zu werden.
Diese Auffassung folgt vor dem Hintergrund, dass für die Gestaltung der
Braunkohlentagebaulandschaft im Nord- und Südraum sogar Milliardeninvestitionen erforderlich
sind, nur dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gleichbehandlung.
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