Daten
Kommune
Leipzig
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1029503.pdf
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304 kB
Erstellt
16.06.15, 12:00
Aktualisiert
16.03.16, 13:32
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
- eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01538
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
23.06.2015
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
02.07.2015
Vorberatung
Fachausschuss Finanzen
06.07.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
08.07.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern - notwendige
überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in 2015 i.H.v. insgesamt
241.964 € und sowie 2016 i.H.v. 245.114 € in verschiedenen Budgeteinheiten des
AfJFB für die Erfüllung der Pflichtaufgabe als Schulträger
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung nimmt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Bereitstellung von
grafikfähigen Schultaschenrechnern ohne Computer-Algebra-System für die Schuljahre 2015/2016
und 2016/2017 im Bereich der Gymnasien, Abendgymnasien, BSZ und Fachoberschulen i.H.v.
insgesamt 426.150 € zur Kenntnis.
2.
Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 29.400 € für die
Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an
Oberschulen werden bestätigt.
3.
Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 1.064 € für die
Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an
Lernförderschulen werden bestätigt.
4.
Die überplanmäßigen Aufwendungen i.H.v. jeweils 30.464 € für die Haushaltsjahre 2015 und
2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO werden bestätigt. Die notwendigen Mittel werden den jeweiligen
Budgets zusätzlich zur Verfügung gestellt.
5.
Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen in den Budgeteinheiten 51_2151_ZW
„Schulbudget Oberschulen“ und 51_2215_ZW „Schulbudget Lernförderschulen“ für das Jahr 2015
erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger“. Die Deckung für das Jahr 2016
erfolgt aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“.
6.
Die Bestätigung gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2015/2016.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
2015
2016
487.078,00
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Versch. Elemente
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
ja,
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 08.07.2015
zu
19.25
Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern notwendige überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in
2015 i.H.v. insgesamt 242.228 € und sowie 2016 i.H.v. 245.378 € in
verschiedenen Budgeteinheiten des AfJFB für die Erfüllung der
Pflichtaufgabe als Schulträger
Vorlage: VI-DS-01538
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung nimmt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Bereitstellung von
grafikfähigen Schultaschenrechnern ohne Computer-Algebra-System für die Schuljahre
2015/2016 und 2016/2017 im Bereich der Gymnasien, Abendgymnasien, BSZ und
Fachoberschulen i.H.v. insgesamt 426.150 € zur Kenntnis.
2. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 29.400 € für die
Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an
Oberschulen werden bestätigt.
3. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 1.064 € für die
Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an
Lernförderschulen werden bestätigt.
4. Die überplanmäßigen Aufwendungen i.H.v. jeweils 30.464 € für die Haushaltsjahre 2015 und
2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO werden bestätigt. Die notwendigen Mittel werden den
jeweiligen Budgets zusätzlich zur Verfügung gestellt.
5. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen in den Budgeteinheiten 51_2151_ZW
„Schulbudget Oberschulen" und 51_2215_ZW „Schulbudget Lernförderschulen" für das Jahr
2015 erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger". Die Deckung für das
Jahr 2016 erfolgt aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung
Ergebnishaushalt".
6. Die Bestätigung gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2015/2016.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 9. Juli 2015
Seite: 1/1
Eilbedürftigkeitsbegründung
Gemäß § 22 SchulG sind die Gemeinden Schulträger der allgemein bildenden Schulen und der
Schulen des zweiten Bildungsweges. In § 23 des SchulG heißt es weiter, die Gemeinden
verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben. Damit ist
die Stadt Leipzig Schulträger aller kommunalen Leipziger Schulen und damit berechtigt und
verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen.
Laut Gerichtsurteil vom 02.12.2014 des Oberverwaltungsgerichts Sachsen ist die Bereitstellung
von grafikfähigen Taschenrechnern als gesetzliche Anforderung aus dem sächsischem
Schulgesetz abzuleiten und als eine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig anzusehen.
Diese Ableitung wurde durch ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom
18.05.2015 bekräftigt.
Die Verwaltung vertritt die bildungspolitische Auffassung, dass Taschenrechner ohne besondere
Funktion für die Oberschulen und Lernförderschulen als freiwillige Leistung bereitgestellt werden
sollten.
Die Schultaschenrechner müssen zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 bereit stehen. Eine
vorherige Beschaffung benötigt einen Zeitvorlauf.
1 Vorwort
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.12.2014 einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines grafikfähigen
Schultaschenrechners mangels einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage verneint. Gleichwohl
hat das Gericht in Aussicht gestellt, dass der durch den Lehrplan und die Fachkonferenz
Mathematik geforderte Taschenrechner ein Lernmittel sein könnte. Eine abschließende
Entscheidung zu dieser Frage erfolgte jedoch nicht. Das Gericht bestätigt seine bisherige
Auffassung, dass der § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
nicht abschließend verstanden wird und daher Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf hinsichtlich
der Verpflichtung des Schulträgers, auch alle übrigen Lernmittel unentgeltlich bereitzustellen,
als maßgebliche Anspruchsgrundlage verbleibt. Tendenziell wird der Schulträger damit
zukünftig verpflichtet sein, die im Lehrplan geforderten Schultaschenrechner auf eigene
Rechnung zu beschaffen.
Die Sächsische Staatsregierung hat nun eine Novellierung des Schulgesetzes angekündigt.
Durch diese soll eine restriktive, verfassungskonforme Definition des Lernmittels erfolgen.
Gemäß § 22 SchulG sind die Gemeinden Schulträger der allgemein bildenden Schulen und
der Schulen des zweiten Bildungsweges. In § 23 des SchulG heißt es weiter, die Gemeinden
verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
Damit ist die Stadt Leipzig Schulträger aller kommunalen Leipziger Schulen und damit
berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln
auszustatten. Dabei ist die oberste Priorität, dass die Erfüllung des sächsischen Lehrplanes
sichergestellt ist.
Mit Schreiben vom 18.05.2015 informierte der Staatssekretär des Staatsministeriums für
Kultus (SMK), Herr Dr. Pfeil, die Schulleiter in Sachsen, dass dieses die Auffassung vertritt,
dass die im Lehrplan geforderten Taschenrechner Lernmittel sind, sofern sie für den
Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und der Lehrpläne sowie zur Ablegung
der Abschlussprüfung tatsächlich für den Schüler erforderlich sind.
Dies bedeutet, dass die Stadt Leipzig verpflichtet ist, diese Taschenrechner den Schülern
unentgeltlich, z.B. leihweise, zur Verfügung zu stellen (§ 23 Abs. 3 SchulG).
Hinsichtlich der einzelnen Schularten erläutert das SMK dabei Folgendes:
Für allgemeinbildende Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplans sowie für das Ablegen der
Abiturprüfung ab Klassenstufe 8 ein grafikfähiger Taschenrechner erforderlich. Ein
Taschenrechner mit Computer-Algebra-System (CAS) wird hier nicht notwendigerweise
benötigt. Zwar sieht der Lehrplan die Vermittlung von Kenntnissen zur Bedienung von CASSystemen vor; diese können jedoch in den Computerkabinetten der Schulen bzw. auf
sonstigen Schulrechnern vermittelt werden. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen schon seit
längerem Landeslizenzen bereit, die von den Schulen weiterhin kostenfrei genutzt werden
können.
Für berufliche Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplans sowie für das Ablegen der
Abiturprüfung ab Klassenstufe 11 ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS erforderlich.
Zur Vermittlung von Kenntnissen zur Bedienung von CAS-Systemen ist geplant, den
Schulen entsprechende Software als Landeslizenz zur Verfügung zu stellen.
Dementsprechend erfolgt zum Schuljahr 2015/2016 eine Angleichung der Regelungen an
die des allgemeinbildenden Gymnasiums.
Für Fachoberschulen ist ab Klassenstufe 11 ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS
erforderlich.
1
Für die anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt, dass ein
Taschenrechner ohne besondere Funktionen für die Erfüllung des Lehrplans und das
Ablegen der Abschlussprüfungen ausreichend ist. Dieser fällt damit unter die von den Eltern
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SchulG bereitzustellende Sachausstattung.
Bisher wurden an Leipziger Schulen die Haushaltsmittel im Bereich Lernmittel ausschließlich
für die Beschaffung von Schulbüchern, Nachschlagewerken, Arbeitshefte bzw. Kopien
ausgereicht. Die Taschenrechner können mit den bisher zur Verfügung stehenden Mitteln
nicht finanziert werden.
Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Sachverhalten für die Gymnasien, beruflichen
Gymnasien und Fachoberschulen ein Mehrbedarf von 211.500 € im Haushaltsjahr 2015
sowie ein Mehrbedarf von 214.650 € im Haushaltsjahr 2016.
2 Bedarfsermittlung
Zur Berechnung der erstmaligen Anschaffungskosten der Taschenrechner werden
nachfolgende Schülerzahlen – auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres
2014/2015 - zu Grunde gelegt.
Schülerzahlen allgemeinbildende Gymnasien:
Schülerzahlen im Schuljahr 2014/2015 - Gymnasien
Stichtag: 26. September 2014 (Auszug aus Statistik - Kamenz)
Gymnasium
A.-Ph.-Reclam-Sch.
Thomasschule
Leibnizschule
F.-A.-Brockhaus
G.-Hertz-Schule
Gymnasium Engelsdorf
Humboldt-Schule
Neue Nikolaischule
Immanuel-Kant-Sch.
Louise-Otto-Peters-Schule
W.-Ostwald-Schule
J.-Kepler-Schule
M.-Klinger-Schule
R.-Schumann-Sch.
W.-Heisenberg-Sch.
Fr.-Schiller-Sch.
Summe
Klasse 7
Schüler
81
76
75
108
83
84
102
81
91
110
73
111
97
83
79
83
1417
Die Schüler der Klassenstufe 7 des Schuljahres 2014/2015 werden, wenn nicht im Einzelfall
zurückgestuft, ab dem Schuljahresbeginn 2015/2016 die 8. Klasse besuchen und somit
einen grafikfähigen Taschenrechner benötigen.
2
Des Weiteren führt die Stadt Leipzig als Schulträger ein Kolleg beziehungsweise ein
Abendgymnasium, an denen ebenfalls die allgemeine Hochschulreife erlangt werden kann.
Folglich sind auch diese Schüler zu beachten.
Zweiter
Bildungsweg
LeipzigKolleg
AGy
telefonisch erfragt am 27.05.2015
Vorkurs
Einführungsphase
Klassen Schüler Klassen Schüler
3
-----
84
-----
4
3
112
84
gesamt
Klassen Schüler
7
3
Summe
196
84
280
* - in Kl. 11 und 12 werden keine Klassen gebildet,
die Klassen wurden entsprechend der Schülerzahl angenommen
(28 Schüler/ Klasse)
3
Schülerzahlen Fachoberschulen und Berufliche Gymnasien
Entsprechend der Vorgehensweise bei an allgemeinbildende Gymnasien wird hier ebenfalls
die aktuelle amtliche Statistik des Schuljahres 2014/2015 zu Grunde gelegt. Mit der
Annahme, dass alle Schüler die nächst-höhere Klassenstufe erreichen werden, wurden die
Zahlen entsprechend ins nächste Schuljahr übertragen. Für das erste Schuljahr zum SJ
2015/2016 können noch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden, da derzeit an den
meisten Schulen die Aufnahmeverfahren noch laufen. Telefonisch wurden mit jeder
Schulleitung der Beruflichen Schulzentren die aktuellen Planungswerte abgestimmt. Daraus
ergeben sich nachfolgende Schülerzahlen:
Berufliches Schulzentrum
1. Schuljahr ab 2015/2016
Schulart
Klassen
Schüler
Gesamt
Schüler
BSZ 1 (Fusion mit BSZ 2)
FOS Wirtschaft und Verwaltung (2jährig)
2
56
56
BGy Wirtschaftswissenschaft
3
84
84
Karl-Heine-Schule
0
FOS Technik (2jährig)
1
28
28
FOS Wirtschaft und Verwaltung (2jährig)
FOS 12L Wirtschaft und Verwaltung (1jährig)
1
27
27
1
28
28
FOS 12L Technik (1jährig)
1
20
20
BGy Ernährungswissenschaft
DuBAS Industriemechaniker mit allgemeiner Hochschulreife
DuBAS Zerspannungsmechaniker mit
allg. Hochschulreife
DuBAS Werkzeugmechaniker mit all.
Hochschulreife
Technikwissenschaft/Maschinenbautechni
k
1
27
27
1
6
6
3
3
2
2
1
27
27
BGy Gesundheit und Sozialwesen
2
46
46
Arwed-Rossbach-Schule
0
FOS 12L Technik (1jährig)
wird ab dem SJ 2015/2016 nicht mehr belegt0
BGy Informations- und Kommunikationstechnologie
2
56
56
BGy Technik/Bautechnik
1
28
28
2
50
50
BSZ 7
0
FOS Technik (2jährig)
FOS 12L Technik (1jährig)
wird ab dem SJ 2015/2016 nicht mehr belegt0
Gutenbergschule
0
FOS Gestaltung (2jährig)
2
64
64
FOS 12L Gestaltung (1jährig)
1
13
13
Henriette-Goldschmidt-Schule
0
FOS Sozialwesen (2jährig)
2
56
56
FOS 12L Sozialwesen (1jährig)
1
28
28
25
649
649
Neubildung
4
Zusammenfassend müssen zum Schuljahresbeginn rund
2.346 (1.417 Schüler an
allgemeinbildenden Gymnasien, 280 Schüler an Schulen des zweiten Bildungsweges, 649
Schüler an den Beruflichen Schulzentren) grafikfähige Taschenrechner bereitstehen.
Taschenrechnertypen/-marken
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung folgt der Auffassung des SMK bezüglich der
Einstufung von Taschenrechnern als Lernmittel. Die Rechner werden daher vom Schulträger
bereitgestellt. Für die allgemeinbildenden Gymnasien ab Klassenstufe 8, für
Fachoberschulen und Berufliche Gymnasien müssen nach Lehrplan grafikfähige
Taschenrechner beschafft werden. CAS-fähige Rechner werden nicht bereit gestellt.
Gemäß § 23 Abs. 2 SächsSchulG überträgt der Schulträger der Schulleitung die für die
Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zur
selbstständigen Bewirtschaftung. Für die Stadt Leipzig ist dies in der DA des OBM Nr.
09/2012 – Regelung zur Eigenverantwortung bei der Inanspruchnahme von Ressourcen zur
materiellen Sicherstellung in den Schulen, Schulhorten und Einrichtungen der
Betreuungsangebote geregelt.
Über den Einsatz der Lernmittel entscheidet die jeweilige Fachkonferenz der Schule, d. h.,
dass kein einheitlicher Einsatz von Lernmittel erfolgt. Der Pädagoge entscheidet im Rahmen
der Lehrmittelfreiheit über Art und Einsatz eines Lehrmittels. Dies erschwert eine genaue
Berechnung der notwendigen Finanzbedarfe.
Die technischen Anforderungen an die Taschenrechner werden von den zuständigen
schulischen Gremien festgelegt. Die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner
belaufen sich auf einen Wertumfang zwischen 70 und 120 €. Im Sinne der
Aufwandsminimierung wird analog zur Schulbuchausstattung auch im Bereich der
Taschenrechner ein Pauschalbetrag pro Schüler/Schuljahr dem Schulleiter zur
eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt.
Die aktuell gängigsten Modelle in der Leipziger Schullandschaft sind Casio FX-9860GII (für
rund 90 € vom Hersteller Casio direkt) oder TI 83 Plus (für rund 92 € vom Hersteller Texas
Instruments direkt). Für beide Modelle gibt es bereits entwickelte preisintensivere
Nachfolgemodelle. Zur einfacheren Berechnungsgrundlage wird ein Pauschalwert von 90 €
festgelegt. Dies vor allem unter der Maßgabe, dass die oben genannten Preise Einzelwerte
sind und davon auszugehen ist, dass bei Großbestellungen Preisnachlässe ausgereizt
werden.
Unter Bezugnahme auf die oben genannten Schülerzahlen (2.350) mit Anspruch auf einen
grafikfähigen Taschenrechner und die festgelegten Pauschale für Taschenrechner in Höhe
von 90,00 € ergibt sich ein ermittelter Bedarf in Höhe von 211.500 € zur Erstanschaffung der
Rechner zum Schuljahresbeginn 2015/2016.
Haushaltsjahr 2016
Für das Haushaltsjahr 2016 bzw. Schuljahr 2016/2017 ist nun zu beachten, dass wiederum
nur die Schüler betrachtet werden, die neu aufgenommen werden (Berufliches
Schulzentrum, Schulen des zweiten Bildungsweges) bzw. in die nächst höhere Klassenstufe
8 wechseln.
Da das Ausgabeverfahren bzw. die Nutzungsdauer der Taschenrechner noch völlig offen ist,
kann ein möglicher Mehrbedarf für 2016 noch nicht genau beziffert werden. Fraglich ist,
5
inwiefern die Taschenrechner der Abschlussjahrgänge 2016 zum Schuljahresbeginn
2016/2017 wieder eingesetzt werden können. Daher wird dieser Faktor für die nachfolgende
Berechnung zunächst ausgegrenzt.
Davon ausgehend, dass alle Schüler der derzeitigen 6. Klassenstufe des SJ 2014/2015 im
Bereich allgemeinbildende Gymnasien mit Schuljahresbeginn 2016/2017 die 8. Klassenstufe
besuchen werden, ist eine Schülerzahl von 1.455 Schülern für das Haushaltsjahr 2016
anzusetzen. Für die Schulen des zweiten Bildungsweges, Leipzig-Kolleg und
Abendgymnasium, wird von einer maximal mögliche Klassenbildung von 28 Schüler bei 3
Vorkursen und 4 Einführungskursen im Kolleg bzw. 3 Einführungskurse im Abendgymnasium
ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Schülerzahl von 280 Schülern. Für die Bereiche
berufliches Gymnasium und Fachoberschule wird von der gleichen Klassenbildung wie zum
SJ 2015/2016 ausgegangen. Das bedeutet, die Aufnahme von rund 650 Schüler wird für das
SJ 2016/2017 angenommen.
Unter Bezugnahme auf die oben genannten Schülerzahlen (gesamt 2.385) mit Anspruch auf
einen grafikfähigen Taschenrechner und der festgelegten Pauschale für Taschenrechner in
Höhe von 90,00 € ergibt sich ein ermittelter Bedarf in Höhe von 214.650 € als Folgekosten
zur Anschaffung der Rechner zum Schuljahresbeginn 2016/2017.
Nachfolgend die tabellarische Aufschlüsselung der Kosten bzw. Einstellung in das
Schulbudget:
Haushaltsjahr 2015
Gymnasium Klasse 8
51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98
1420
90,00 € 127.800,00 €
Kolleg
51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98
196
90,00 €
Zwischensumme Budgeteinheit
17.640,00 €
145.440,00 €
Abendgymnasium
51_2173_ZW 1.100.21.7.3.01.98
Berufliches Gymnasium
/ Fachoberschule
51_2311_ZW 1.100.23.1.1.01.98
84
90,00 €
650
90,00 €
Summe Finanzbedarf
7.560,00 €
58.500,00 €
211.500,00 €
Haushaltsjahr 2016
ermittelte
Schülerzahl Pauschal- Aufwendunbetrag
gen
(gerundet)
Schulart
Budgeteinheit
Gymnasium Klasse 8
51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98
1455
90,00 € 130.950,00 €
Kolleg
51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98
196
90,00 €
PSP-Element
Zwischensumme Budgeteinheit
Abendgymnasium
51_2173_ZW 1.100.21.7.3.01.98
Berufliches Gymnasium
51_2311_ZW 1.100.23.1.1.01.98
/ Fachoberschule
Summe Finanzbedarf
17.640,00 €
148.590,00 €
84
90,00 €
650
90,00 €
7.560,00 €
58.500,00 €
214.650,00 €
6
3 Ausstattung der Oberschulen und Lernförderschulen ab Klassenstufe 5
mit nicht grafikfähigen Taschenrechnern
Mit den vorstehenden Erläuterungen bzgl. der Auswirkungen des Urteils würde diese
Regelung nur für eine Lernmittelfreiheit in Bezug auf grafikfähige Taschenrechner gelten.
Allerdings wird aus bildungs- und sozialpolitischer Sicht die Auffassung vertreten, dass auch
die Taschenrechner ohne besondere Funktion für die Oberschulen und Lernförderschulen
als freiwillige Leistung bereitgestellt werden sollen.
In der Berechnung werden nur die Eingangsklassen berücksichtigt. Es wird davon
ausgegangen, dass bereits angeschaffte Taschenrechner weiter genutzt werden können.
Im Bereich der Oberschulen wird ab der Klassenstufe 5 ein Taschenrechner lehrplanmäßig
eingesetzt. Für die aktuell notwendige Klassenbildung im Oberschulbereich werden 70
Klassen eingeschätzt. Daraus ergeben sich ca. 1.960 Schüler bei einer angenommenen
Schülerkapazität von 28 Schülern je Klasse.
Das aktuell gängigste Modell in der Leipziger Schullandschaft ist Casio FX-82DEPlus (für
rund 15 € vom Hersteller Casio direkt).
Daraus ergibt sich folgender Mehrbedarf:
Kostenübernahme Taschenrechner als Lernmittel für den Oberschulbereich ab Klassenstufe 5
Haushaltsjahr 2015
Schulart
Budgeteinheit
Oberschule Klasse 5
51_2151_ZW 1.100.21.5.1.01.98
PSP-Element
ermittelte
Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet)
betrag
gen
1960
15,00 €
Summe Finanzbedarf
29.400,00 €
29.400,00 €
Haushaltsjahr 2016
Schulart
Budgeteinheit
Oberschule Klasse 5
51_2151_ZW 1.100.21.5.1.01.98
Summe Finanzbedarf
PSP-Element
ermittelte
Schülerzahl Pauschal- Aufwendunbetrag
gen
(gerundet)
1960
15,00 €
29.400,00 €
29.400,00 €
Im Bereich der Lernförderschulen wird ab der Klassenstufe 5 ein Taschenrechner
lehrplanmäßig eingesetzt. Laut aktueller Schulstatistik werden 133 Schüler in der
Klassenstufe 5 ab dem kommenden Schuljahr 2015/16 beschult.
Das aktuell gängigste Modell in der Leipziger Schullandschaft für diesen Bereich ist Casio
LS-270H (für rund 8 € vom Hersteller Casio direkt).
7
Daraus ergibt sich folgender Mehrbedarf:
Kostenübernahme Taschenrechner als Lernmittel für den Bereich der
Lernförderschulen ab Klassenstufe 5
Haushaltsjahr 2015
Schulart
Budgeteinheit
PSP-Element
Lernförderschulen Kl.5 51_2215_ZW 1.100.22.1.5.01.98
ermittelte
Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet)
betrag
gen
133
8,00 €
Summe Finanzbedarf
1.064,00 €
1.064,00 €
Haushaltsjahr 2016
Schulart
Budgeteinheit
PSP-Element
Lernförderschulen Kl.5 51_2215_ZW 1.100.22.1.5.01.98
Summe Finanzbedarf
ermittelte
Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet)
betrag
gen
133
8,00 €
1.064,00 €
1.064,00 €
4 Zusammenfassung
Mit dieser Vorlage wird ausschließlich der finanzielle Mehrbedarf zur Anschaffung der
Taschenrechner dargestellt. Im weiteren Verwaltungshandeln ist über das Vergabeverfahren
zu entscheiden. Hiermit verbunden ist eine Standardisierung, wie sie beispielsweise bei der
IT-Ausstattung an kommunalen Schulen vorgenommen wird. D.h., es müssen
schulartbezogene spezifische Taschenrechner ausgeschrieben werden, auf die die Schulen
zurückgreifen. Des weiteren sind zu definieren: Nutzungszeiten der Taschenrechner,
Ausgabeverfahren, Haftung, Reparaturverfahren, Möglichkeit eines „Leih-/Mietvertrages“
etc.
Für die finanzielle Deckung der Aufwendungen im Bereich der Gymnasien,
Abendgymnasien, BSZ und Fachoberschulen werden aus dem Budget des Amtes für
Jugend, Familie und Bildung im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 211.500 € im
Ergebnishaushalt überplanmäßig bereitgestellt. Für das Haushaltsjahr 2016 noch einmal
214.650 €.
Die Deckung des Bedarfes in 2015 erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie
Träger“, da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass durch Verzögerung in der
Inbetriebnahme von Einrichtungen Minderaufwendungen entstehen.
Die notwendigen Mittel für das Jahr 2016 erfolgen aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj.
Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“.
Für die freiwillige Beschaffung der nichtgrafikfähigen Taschenrechner für den Bereich der
Ober- und Lernförderschulen müssen im Budget des Amtes für Jugend, Familie und
Bildung bereitgestellt werden. In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind Mittel in Höhe von
je 30.464 € im Ergebnishaushalt überplanmäßig bereitzustellen.
Die Deckung des Bedarfes in 2015 erfolgt i.H.v. 30.464 € aus der Budgeteinheit
51_365_3ZW „Kitas freie Träger“, da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass
durch Verzögerung in der Inbetriebnahme von Einrichtungen Minderaufwendungen
entstehen.
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Die notwendigen Mittel für das Jahr 2016 erfolgen i.H.v. 30.464 € aus der Kostenstelle
1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“.
5 Folgen bei Ablehnung
Die freiwillige Leistung im Bereich der Oberschulen und Schulen zur Lernförderung bzgl. der
Ausstattung und Beschaffung der nichtgrafikfähigen Taschenrechner könnte zu
Schuljahresbeginn nicht umgesetzt werden.
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