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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1029503.pdf
Größe
304 kB
Erstellt
16.06.15, 12:00
Aktualisiert
16.03.16, 13:32

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Ratsversammlung - eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01538 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters 23.06.2015 Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 02.07.2015 Vorberatung Fachausschuss Finanzen 06.07.2015 Vorberatung Ratsversammlung 08.07.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern - notwendige überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in 2015 i.H.v. insgesamt 241.964 € und sowie 2016 i.H.v. 245.114 € in verschiedenen Budgeteinheiten des AfJFB für die Erfüllung der Pflichtaufgabe als Schulträger Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung nimmt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Bereitstellung von grafikfähigen Schultaschenrechnern ohne Computer-Algebra-System für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 im Bereich der Gymnasien, Abendgymnasien, BSZ und Fachoberschulen i.H.v. insgesamt 426.150 € zur Kenntnis. 2. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 29.400 € für die Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an Oberschulen werden bestätigt. 3. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 1.064 € für die Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an Lernförderschulen werden bestätigt. 4. Die überplanmäßigen Aufwendungen i.H.v. jeweils 30.464 € für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO werden bestätigt. Die notwendigen Mittel werden den jeweiligen Budgets zusätzlich zur Verfügung gestellt. 5. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen in den Budgeteinheiten 51_2151_ZW „Schulbudget Oberschulen“ und 51_2215_ZW „Schulbudget Lernförderschulen“ für das Jahr 2015 erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger“. Die Deckung für das Jahr 2016 erfolgt aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“. 6. Die Bestätigung gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2015/2016. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR 2015 2016 487.078,00 wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Versch. Elemente Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein ja, BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 08.07.2015 zu 19.25 Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern notwendige überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in 2015 i.H.v. insgesamt 242.228 € und sowie 2016 i.H.v. 245.378 € in verschiedenen Budgeteinheiten des AfJFB für die Erfüllung der Pflichtaufgabe als Schulträger Vorlage: VI-DS-01538 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung nimmt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Bereitstellung von grafikfähigen Schultaschenrechnern ohne Computer-Algebra-System für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 im Bereich der Gymnasien, Abendgymnasien, BSZ und Fachoberschulen i.H.v. insgesamt 426.150 € zur Kenntnis. 2. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 29.400 € für die Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an Oberschulen werden bestätigt. 3. Die notwendigen finanziellen Mittel im Jahr 2015 und 2016 i.H.v. je 1.064 € für die Anschaffung der lehrplanmäßig einzusetzenden Taschenrechner ab der Klassenstufe 5 an Lernförderschulen werden bestätigt. 4. Die überplanmäßigen Aufwendungen i.H.v. jeweils 30.464 € für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO werden bestätigt. Die notwendigen Mittel werden den jeweiligen Budgets zusätzlich zur Verfügung gestellt. 5. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen in den Budgeteinheiten 51_2151_ZW „Schulbudget Oberschulen" und 51_2215_ZW „Schulbudget Lernförderschulen" für das Jahr 2015 erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger". Die Deckung für das Jahr 2016 erfolgt aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt". 6. Die Bestätigung gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2015/2016. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 9. Juli 2015 Seite: 1/1 Eilbedürftigkeitsbegründung Gemäß § 22 SchulG sind die Gemeinden Schulträger der allgemein bildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. In § 23 des SchulG heißt es weiter, die Gemeinden verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben. Damit ist die Stadt Leipzig Schulträger aller kommunalen Leipziger Schulen und damit berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen. Laut Gerichtsurteil vom 02.12.2014 des Oberverwaltungsgerichts Sachsen ist die Bereitstellung von grafikfähigen Taschenrechnern als gesetzliche Anforderung aus dem sächsischem Schulgesetz abzuleiten und als eine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig anzusehen. Diese Ableitung wurde durch ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18.05.2015 bekräftigt. Die Verwaltung vertritt die bildungspolitische Auffassung, dass Taschenrechner ohne besondere Funktion für die Oberschulen und Lernförderschulen als freiwillige Leistung bereitgestellt werden sollten. Die Schultaschenrechner müssen zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 bereit stehen. Eine vorherige Beschaffung benötigt einen Zeitvorlauf. 1 Vorwort Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.12.2014 einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines grafikfähigen Schultaschenrechners mangels einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage verneint. Gleichwohl hat das Gericht in Aussicht gestellt, dass der durch den Lehrplan und die Fachkonferenz Mathematik geforderte Taschenrechner ein Lernmittel sein könnte. Eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage erfolgte jedoch nicht. Das Gericht bestätigt seine bisherige Auffassung, dass der § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) nicht abschließend verstanden wird und daher Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf hinsichtlich der Verpflichtung des Schulträgers, auch alle übrigen Lernmittel unentgeltlich bereitzustellen, als maßgebliche Anspruchsgrundlage verbleibt. Tendenziell wird der Schulträger damit zukünftig verpflichtet sein, die im Lehrplan geforderten Schultaschenrechner auf eigene Rechnung zu beschaffen. Die Sächsische Staatsregierung hat nun eine Novellierung des Schulgesetzes angekündigt. Durch diese soll eine restriktive, verfassungskonforme Definition des Lernmittels erfolgen. Gemäß § 22 SchulG sind die Gemeinden Schulträger der allgemein bildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. In § 23 des SchulG heißt es weiter, die Gemeinden verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben. Damit ist die Stadt Leipzig Schulträger aller kommunalen Leipziger Schulen und damit berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln auszustatten. Dabei ist die oberste Priorität, dass die Erfüllung des sächsischen Lehrplanes sichergestellt ist. Mit Schreiben vom 18.05.2015 informierte der Staatssekretär des Staatsministeriums für Kultus (SMK), Herr Dr. Pfeil, die Schulleiter in Sachsen, dass dieses die Auffassung vertritt, dass die im Lehrplan geforderten Taschenrechner Lernmittel sind, sofern sie für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und der Lehrpläne sowie zur Ablegung der Abschlussprüfung tatsächlich für den Schüler erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Stadt Leipzig verpflichtet ist, diese Taschenrechner den Schülern unentgeltlich, z.B. leihweise, zur Verfügung zu stellen (§ 23 Abs. 3 SchulG). Hinsichtlich der einzelnen Schularten erläutert das SMK dabei Folgendes: Für allgemeinbildende Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplans sowie für das Ablegen der Abiturprüfung ab Klassenstufe 8 ein grafikfähiger Taschenrechner erforderlich. Ein Taschenrechner mit Computer-Algebra-System (CAS) wird hier nicht notwendigerweise benötigt. Zwar sieht der Lehrplan die Vermittlung von Kenntnissen zur Bedienung von CASSystemen vor; diese können jedoch in den Computerkabinetten der Schulen bzw. auf sonstigen Schulrechnern vermittelt werden. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen schon seit längerem Landeslizenzen bereit, die von den Schulen weiterhin kostenfrei genutzt werden können. Für berufliche Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplans sowie für das Ablegen der Abiturprüfung ab Klassenstufe 11 ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS erforderlich. Zur Vermittlung von Kenntnissen zur Bedienung von CAS-Systemen ist geplant, den Schulen entsprechende Software als Landeslizenz zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend erfolgt zum Schuljahr 2015/2016 eine Angleichung der Regelungen an die des allgemeinbildenden Gymnasiums. Für Fachoberschulen ist ab Klassenstufe 11 ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS erforderlich. 1 Für die anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt, dass ein Taschenrechner ohne besondere Funktionen für die Erfüllung des Lehrplans und das Ablegen der Abschlussprüfungen ausreichend ist. Dieser fällt damit unter die von den Eltern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SchulG bereitzustellende Sachausstattung. Bisher wurden an Leipziger Schulen die Haushaltsmittel im Bereich Lernmittel ausschließlich für die Beschaffung von Schulbüchern, Nachschlagewerken, Arbeitshefte bzw. Kopien ausgereicht. Die Taschenrechner können mit den bisher zur Verfügung stehenden Mitteln nicht finanziert werden. Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Sachverhalten für die Gymnasien, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen ein Mehrbedarf von 211.500 € im Haushaltsjahr 2015 sowie ein Mehrbedarf von 214.650 € im Haushaltsjahr 2016. 2 Bedarfsermittlung Zur Berechnung der erstmaligen Anschaffungskosten der Taschenrechner werden nachfolgende Schülerzahlen – auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 2014/2015 - zu Grunde gelegt. Schülerzahlen allgemeinbildende Gymnasien: Schülerzahlen im Schuljahr 2014/2015 - Gymnasien Stichtag: 26. September 2014 (Auszug aus Statistik - Kamenz) Gymnasium A.-Ph.-Reclam-Sch. Thomasschule Leibnizschule F.-A.-Brockhaus G.-Hertz-Schule Gymnasium Engelsdorf Humboldt-Schule Neue Nikolaischule Immanuel-Kant-Sch. Louise-Otto-Peters-Schule W.-Ostwald-Schule J.-Kepler-Schule M.-Klinger-Schule R.-Schumann-Sch. W.-Heisenberg-Sch. Fr.-Schiller-Sch. Summe Klasse 7 Schüler 81 76 75 108 83 84 102 81 91 110 73 111 97 83 79 83 1417 Die Schüler der Klassenstufe 7 des Schuljahres 2014/2015 werden, wenn nicht im Einzelfall zurückgestuft, ab dem Schuljahresbeginn 2015/2016 die 8. Klasse besuchen und somit einen grafikfähigen Taschenrechner benötigen. 2 Des Weiteren führt die Stadt Leipzig als Schulträger ein Kolleg beziehungsweise ein Abendgymnasium, an denen ebenfalls die allgemeine Hochschulreife erlangt werden kann. Folglich sind auch diese Schüler zu beachten. Zweiter Bildungsweg LeipzigKolleg AGy telefonisch erfragt am 27.05.2015 Vorkurs Einführungsphase Klassen Schüler Klassen Schüler 3 ----- 84 ----- 4 3 112 84 gesamt Klassen Schüler 7 3 Summe 196 84 280 * - in Kl. 11 und 12 werden keine Klassen gebildet, die Klassen wurden entsprechend der Schülerzahl angenommen (28 Schüler/ Klasse) 3 Schülerzahlen Fachoberschulen und Berufliche Gymnasien Entsprechend der Vorgehensweise bei an allgemeinbildende Gymnasien wird hier ebenfalls die aktuelle amtliche Statistik des Schuljahres 2014/2015 zu Grunde gelegt. Mit der Annahme, dass alle Schüler die nächst-höhere Klassenstufe erreichen werden, wurden die Zahlen entsprechend ins nächste Schuljahr übertragen. Für das erste Schuljahr zum SJ 2015/2016 können noch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden, da derzeit an den meisten Schulen die Aufnahmeverfahren noch laufen. Telefonisch wurden mit jeder Schulleitung der Beruflichen Schulzentren die aktuellen Planungswerte abgestimmt. Daraus ergeben sich nachfolgende Schülerzahlen: Berufliches Schulzentrum 1. Schuljahr ab 2015/2016 Schulart Klassen Schüler Gesamt Schüler BSZ 1 (Fusion mit BSZ 2) FOS Wirtschaft und Verwaltung (2jährig) 2 56 56 BGy Wirtschaftswissenschaft 3 84 84 Karl-Heine-Schule 0 FOS Technik (2jährig) 1 28 28 FOS Wirtschaft und Verwaltung (2jährig) FOS 12L Wirtschaft und Verwaltung (1jährig) 1 27 27 1 28 28 FOS 12L Technik (1jährig) 1 20 20 BGy Ernährungswissenschaft DuBAS Industriemechaniker mit allgemeiner Hochschulreife DuBAS Zerspannungsmechaniker mit allg. Hochschulreife DuBAS Werkzeugmechaniker mit all. Hochschulreife Technikwissenschaft/Maschinenbautechni k 1 27 27 1 6 6 3 3 2 2 1 27 27 BGy Gesundheit und Sozialwesen 2 46 46 Arwed-Rossbach-Schule 0 FOS 12L Technik (1jährig) wird ab dem SJ 2015/2016 nicht mehr belegt0 BGy Informations- und Kommunikationstechnologie 2 56 56 BGy Technik/Bautechnik 1 28 28 2 50 50 BSZ 7 0 FOS Technik (2jährig) FOS 12L Technik (1jährig) wird ab dem SJ 2015/2016 nicht mehr belegt0 Gutenbergschule 0 FOS Gestaltung (2jährig) 2 64 64 FOS 12L Gestaltung (1jährig) 1 13 13 Henriette-Goldschmidt-Schule 0 FOS Sozialwesen (2jährig) 2 56 56 FOS 12L Sozialwesen (1jährig) 1 28 28 25 649 649 Neubildung 4 Zusammenfassend müssen zum Schuljahresbeginn rund 2.346 (1.417 Schüler an allgemeinbildenden Gymnasien, 280 Schüler an Schulen des zweiten Bildungsweges, 649 Schüler an den Beruflichen Schulzentren) grafikfähige Taschenrechner bereitstehen. Taschenrechnertypen/-marken Das Amt für Jugend, Familie und Bildung folgt der Auffassung des SMK bezüglich der Einstufung von Taschenrechnern als Lernmittel. Die Rechner werden daher vom Schulträger bereitgestellt. Für die allgemeinbildenden Gymnasien ab Klassenstufe 8, für Fachoberschulen und Berufliche Gymnasien müssen nach Lehrplan grafikfähige Taschenrechner beschafft werden. CAS-fähige Rechner werden nicht bereit gestellt. Gemäß § 23 Abs. 2 SächsSchulG überträgt der Schulträger der Schulleitung die für die Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zur selbstständigen Bewirtschaftung. Für die Stadt Leipzig ist dies in der DA des OBM Nr. 09/2012 – Regelung zur Eigenverantwortung bei der Inanspruchnahme von Ressourcen zur materiellen Sicherstellung in den Schulen, Schulhorten und Einrichtungen der Betreuungsangebote geregelt. Über den Einsatz der Lernmittel entscheidet die jeweilige Fachkonferenz der Schule, d. h., dass kein einheitlicher Einsatz von Lernmittel erfolgt. Der Pädagoge entscheidet im Rahmen der Lehrmittelfreiheit über Art und Einsatz eines Lehrmittels. Dies erschwert eine genaue Berechnung der notwendigen Finanzbedarfe. Die technischen Anforderungen an die Taschenrechner werden von den zuständigen schulischen Gremien festgelegt. Die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner belaufen sich auf einen Wertumfang zwischen 70 und 120 €. Im Sinne der Aufwandsminimierung wird analog zur Schulbuchausstattung auch im Bereich der Taschenrechner ein Pauschalbetrag pro Schüler/Schuljahr dem Schulleiter zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt. Die aktuell gängigsten Modelle in der Leipziger Schullandschaft sind Casio FX-9860GII (für rund 90 € vom Hersteller Casio direkt) oder TI 83 Plus (für rund 92 € vom Hersteller Texas Instruments direkt). Für beide Modelle gibt es bereits entwickelte preisintensivere Nachfolgemodelle. Zur einfacheren Berechnungsgrundlage wird ein Pauschalwert von 90 € festgelegt. Dies vor allem unter der Maßgabe, dass die oben genannten Preise Einzelwerte sind und davon auszugehen ist, dass bei Großbestellungen Preisnachlässe ausgereizt werden. Unter Bezugnahme auf die oben genannten Schülerzahlen (2.350) mit Anspruch auf einen grafikfähigen Taschenrechner und die festgelegten Pauschale für Taschenrechner in Höhe von 90,00 € ergibt sich ein ermittelter Bedarf in Höhe von 211.500 € zur Erstanschaffung der Rechner zum Schuljahresbeginn 2015/2016. Haushaltsjahr 2016 Für das Haushaltsjahr 2016 bzw. Schuljahr 2016/2017 ist nun zu beachten, dass wiederum nur die Schüler betrachtet werden, die neu aufgenommen werden (Berufliches Schulzentrum, Schulen des zweiten Bildungsweges) bzw. in die nächst höhere Klassenstufe 8 wechseln. Da das Ausgabeverfahren bzw. die Nutzungsdauer der Taschenrechner noch völlig offen ist, kann ein möglicher Mehrbedarf für 2016 noch nicht genau beziffert werden. Fraglich ist, 5 inwiefern die Taschenrechner der Abschlussjahrgänge 2016 zum Schuljahresbeginn 2016/2017 wieder eingesetzt werden können. Daher wird dieser Faktor für die nachfolgende Berechnung zunächst ausgegrenzt. Davon ausgehend, dass alle Schüler der derzeitigen 6. Klassenstufe des SJ 2014/2015 im Bereich allgemeinbildende Gymnasien mit Schuljahresbeginn 2016/2017 die 8. Klassenstufe besuchen werden, ist eine Schülerzahl von 1.455 Schülern für das Haushaltsjahr 2016 anzusetzen. Für die Schulen des zweiten Bildungsweges, Leipzig-Kolleg und Abendgymnasium, wird von einer maximal mögliche Klassenbildung von 28 Schüler bei 3 Vorkursen und 4 Einführungskursen im Kolleg bzw. 3 Einführungskurse im Abendgymnasium ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Schülerzahl von 280 Schülern. Für die Bereiche berufliches Gymnasium und Fachoberschule wird von der gleichen Klassenbildung wie zum SJ 2015/2016 ausgegangen. Das bedeutet, die Aufnahme von rund 650 Schüler wird für das SJ 2016/2017 angenommen. Unter Bezugnahme auf die oben genannten Schülerzahlen (gesamt 2.385) mit Anspruch auf einen grafikfähigen Taschenrechner und der festgelegten Pauschale für Taschenrechner in Höhe von 90,00 € ergibt sich ein ermittelter Bedarf in Höhe von 214.650 € als Folgekosten zur Anschaffung der Rechner zum Schuljahresbeginn 2016/2017. Nachfolgend die tabellarische Aufschlüsselung der Kosten bzw. Einstellung in das Schulbudget: Haushaltsjahr 2015 Gymnasium Klasse 8 51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98 1420 90,00 € 127.800,00 € Kolleg 51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98 196 90,00 € Zwischensumme Budgeteinheit 17.640,00 € 145.440,00 € Abendgymnasium 51_2173_ZW 1.100.21.7.3.01.98 Berufliches Gymnasium / Fachoberschule 51_2311_ZW 1.100.23.1.1.01.98 84 90,00 € 650 90,00 € Summe Finanzbedarf 7.560,00 € 58.500,00 € 211.500,00 € Haushaltsjahr 2016 ermittelte Schülerzahl Pauschal- Aufwendunbetrag gen (gerundet) Schulart Budgeteinheit Gymnasium Klasse 8 51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98 1455 90,00 € 130.950,00 € Kolleg 51_2171_ZW 1.100.21.7.1.01.98 196 90,00 € PSP-Element Zwischensumme Budgeteinheit Abendgymnasium 51_2173_ZW 1.100.21.7.3.01.98 Berufliches Gymnasium 51_2311_ZW 1.100.23.1.1.01.98 / Fachoberschule Summe Finanzbedarf 17.640,00 € 148.590,00 € 84 90,00 € 650 90,00 € 7.560,00 € 58.500,00 € 214.650,00 € 6 3 Ausstattung der Oberschulen und Lernförderschulen ab Klassenstufe 5 mit nicht grafikfähigen Taschenrechnern Mit den vorstehenden Erläuterungen bzgl. der Auswirkungen des Urteils würde diese Regelung nur für eine Lernmittelfreiheit in Bezug auf grafikfähige Taschenrechner gelten. Allerdings wird aus bildungs- und sozialpolitischer Sicht die Auffassung vertreten, dass auch die Taschenrechner ohne besondere Funktion für die Oberschulen und Lernförderschulen als freiwillige Leistung bereitgestellt werden sollen. In der Berechnung werden nur die Eingangsklassen berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass bereits angeschaffte Taschenrechner weiter genutzt werden können. Im Bereich der Oberschulen wird ab der Klassenstufe 5 ein Taschenrechner lehrplanmäßig eingesetzt. Für die aktuell notwendige Klassenbildung im Oberschulbereich werden 70 Klassen eingeschätzt. Daraus ergeben sich ca. 1.960 Schüler bei einer angenommenen Schülerkapazität von 28 Schülern je Klasse. Das aktuell gängigste Modell in der Leipziger Schullandschaft ist Casio FX-82DEPlus (für rund 15 € vom Hersteller Casio direkt). Daraus ergibt sich folgender Mehrbedarf: Kostenübernahme Taschenrechner als Lernmittel für den Oberschulbereich ab Klassenstufe 5 Haushaltsjahr 2015 Schulart Budgeteinheit Oberschule Klasse 5 51_2151_ZW 1.100.21.5.1.01.98 PSP-Element ermittelte Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet) betrag gen 1960 15,00 € Summe Finanzbedarf 29.400,00 € 29.400,00 € Haushaltsjahr 2016 Schulart Budgeteinheit Oberschule Klasse 5 51_2151_ZW 1.100.21.5.1.01.98 Summe Finanzbedarf PSP-Element ermittelte Schülerzahl Pauschal- Aufwendunbetrag gen (gerundet) 1960 15,00 € 29.400,00 € 29.400,00 € Im Bereich der Lernförderschulen wird ab der Klassenstufe 5 ein Taschenrechner lehrplanmäßig eingesetzt. Laut aktueller Schulstatistik werden 133 Schüler in der Klassenstufe 5 ab dem kommenden Schuljahr 2015/16 beschult. Das aktuell gängigste Modell in der Leipziger Schullandschaft für diesen Bereich ist Casio LS-270H (für rund 8 € vom Hersteller Casio direkt). 7 Daraus ergibt sich folgender Mehrbedarf: Kostenübernahme Taschenrechner als Lernmittel für den Bereich der Lernförderschulen ab Klassenstufe 5 Haushaltsjahr 2015 Schulart Budgeteinheit PSP-Element Lernförderschulen Kl.5 51_2215_ZW 1.100.22.1.5.01.98 ermittelte Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet) betrag gen 133 8,00 € Summe Finanzbedarf 1.064,00 € 1.064,00 € Haushaltsjahr 2016 Schulart Budgeteinheit PSP-Element Lernförderschulen Kl.5 51_2215_ZW 1.100.22.1.5.01.98 Summe Finanzbedarf ermittelte Schülerzahl Pauschal- Aufwendun(gerundet) betrag gen 133 8,00 € 1.064,00 € 1.064,00 € 4 Zusammenfassung Mit dieser Vorlage wird ausschließlich der finanzielle Mehrbedarf zur Anschaffung der Taschenrechner dargestellt. Im weiteren Verwaltungshandeln ist über das Vergabeverfahren zu entscheiden. Hiermit verbunden ist eine Standardisierung, wie sie beispielsweise bei der IT-Ausstattung an kommunalen Schulen vorgenommen wird. D.h., es müssen schulartbezogene spezifische Taschenrechner ausgeschrieben werden, auf die die Schulen zurückgreifen. Des weiteren sind zu definieren: Nutzungszeiten der Taschenrechner, Ausgabeverfahren, Haftung, Reparaturverfahren, Möglichkeit eines „Leih-/Mietvertrages“ etc. Für die finanzielle Deckung der Aufwendungen im Bereich der Gymnasien, Abendgymnasien, BSZ und Fachoberschulen werden aus dem Budget des Amtes für Jugend, Familie und Bildung im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 211.500 € im Ergebnishaushalt überplanmäßig bereitgestellt. Für das Haushaltsjahr 2016 noch einmal 214.650 €. Die Deckung des Bedarfes in 2015 erfolgt aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger“, da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass durch Verzögerung in der Inbetriebnahme von Einrichtungen Minderaufwendungen entstehen. Die notwendigen Mittel für das Jahr 2016 erfolgen aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“. Für die freiwillige Beschaffung der nichtgrafikfähigen Taschenrechner für den Bereich der Ober- und Lernförderschulen müssen im Budget des Amtes für Jugend, Familie und Bildung bereitgestellt werden. In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind Mittel in Höhe von je 30.464 € im Ergebnishaushalt überplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung des Bedarfes in 2015 erfolgt i.H.v. 30.464 € aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kitas freie Träger“, da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass durch Verzögerung in der Inbetriebnahme von Einrichtungen Minderaufwendungen entstehen. 8 Die notwendigen Mittel für das Jahr 2016 erfolgen i.H.v. 30.464 € aus der Kostenstelle 1098600000 „unterj. Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“. 5 Folgen bei Ablehnung Die freiwillige Leistung im Bereich der Oberschulen und Schulen zur Lernförderung bzgl. der Ausstattung und Beschaffung der nichtgrafikfähigen Taschenrechner könnte zu Schuljahresbeginn nicht umgesetzt werden. 9