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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1041661.pdf
Größe
332 kB
Erstellt
07.10.15, 12:00
Aktualisiert
12.01.16, 18:34

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Ratsversammlung - eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01943 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Umwelt und Ordnung Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 16.12.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung) - EILBEDÜRFTIG Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur institutionellen Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrages von 98.000,00 € zu. 2. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 werden jeweils 31.231,47 € überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen im PSP-Element Förderung öffentlicher Bereiche (1.100.55.1.0.01.07.02), Kostenart – Zuschüsse an übrige Bereiche (4318 0000), gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element Kleingartenanlagen/Kleingartenwesen (1.100.55.1.0.01.07), Kostenart – Erträge aus Mieten und Pachten – (3411 0000). Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Sachverhalt und Begründung: Das Leipziger Kleingärtnerwesen wird auf dem Gebiet der Stadt Leipzig durch zwei Kleingärtnerverbände repräsentiert. Beim Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. handelt es sich um den Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen im Stadtgebiet. Dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. gehören neben den Leipziger Vereinen, welche in den Ende 1990 eingemeindeten Stadt- und Ortsteilen ansässig sind, zudem Kleingärtnervereine aus den Landkreisen Nordsachsen und Leipziger Land an. Die Stadt Leipzig verpachtet als Generalverpächter ca. 800 Hektar zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes an die vorgenannten Kleingärtnerverbände. Die Erträge aus der Verpachtung von Kleingartenflächen belaufen sich hierbei auf rund 975.000,00 € jährlich. Sowohl die Kleingärtnervereine als auch die Kleingärtnerverbände verfolgen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes, indem sie als Idealverein das Kleingartenwesen in der Stadt Leipzig tragen und fördern sowie ihre Mitglieder in ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit unterstützen. Dies wird zunehmend unter Berücksichtigung der steigenden Belastung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger sowie für das gesellschaftliche Zusammenleben erforderliche Engagement seitens der Mitglieder auch benötigt und eingefordert. Hierdurch steigen die fachlichen und finanziellen Anforderungen an die Kleingärtnerverbände als tragende, fördernde und unterstützende Vereine des Leipziger Kleingartenwesens. Diese laufenden Kosten vermögen sie jedoch nach gegenwärtigem Stand nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu tragen, ohne die Kleingärtnervereine und Kleingärtner über das erträgliche Maß mit erforderlichen Beiträgen, Umlagen und sonstigen Verbandsforderungen zu belasten. Der sozialpolitische Zweck des Kleingartenwesens, insbesondere die Bereitstellung von bezahlbaren Pachtgärten für eine gesunde, ökologisch wertvolle Ernährung sowie Freizeitgestaltung und ihre städtebauliche Relevanz als Grünanlagen, muss hierbei eine angemessene Berücksichtigung finden. Die Förderung des Kleingartenwesens auf dem Gebiet der Stadt Leipzig liegt gemäß Sachverhaltsdarstellung im öffentlichen und städtischen Interesse entsprechend der Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002, veröffentlicht im Leipziger AmtsBlatt Nr. 24 vom 30.11.2002). Ohne diese Zuwendungen können die Kleingärtnerverbände zum gegenwärtigen Zeitraum nicht die vorgenannte Unterstützung der Kleingärtnervereine und Kleingärtner im notwendigen Umfang aufrechterhalten. Den Kleingärtnerverbänden soll somit aus diesen Gründen jeweils in den Kalenderjahren 2015 und 2016 eine Zuwendung zur institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 98.000,00 € gewährt werden. Die Zuwendungsbeträge orientieren sich hierbei an einen zehnprozentigen Anteil des gemäß der bestehenden Generalpachtverträge an die Stadt Leipzig zu entrichtenden Pachtzinses. Dem flächenmäßigen Anteil der Kleingärtnervereine im Gebiet der Stadt Leipzig wird hierdurch entsprechend Rechnung getragen. Dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. würde demgemäß eine jährliche Zuwendung in Höhe von 80.000,00 € und dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. in Höhe von 18.000,00 € gewährt werden. Sie dienen der jährlichen Deckung nicht abgrenzbarer Teile der Ausgaben der Zuwendungsempfänger, nämlich der laufenden Kosten der Kleingärtnerverbände zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen zur fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Unterstützung sowie Entlastung der Kleingärtnervereine und Kleingärtner. Entsprechend den Bestimmungen der o.g. Rahmenrichtlinien soll den Kleingärtnerverbänden (Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. und Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.) jeweils ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Abschluss angetragen werden. Die öffentlich-rechtlichen Verträge würden hierbei im Leistungszeitraum die Zuwendungsbescheide entsprechend der gesetzlichen und städtischen Vorgaben übergangsweise ersetzen. Die Vertragsdauer umfasst jeweils die Kalenderjahre 2015 und 2016 mit ordentlichem Vertragsende zum 28.02.2017. Die Umstellung des Verfahrens entsprechend den haushaltsrechtlichen und städtischen Vorgaben wird zudem für die Haushaltsjahre ab 2017 erstrebt und berücksichtigt. Finanzierung: Die Deckung der Zuwendungen in Höhe von jährlich 98.000,00 € soll in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 aus den PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07.02, Kostenart 4318 0000 erfolgen. Hierfür sind überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 31.231,47 € gemäß tabellarischer Übersicht erforderlich. Kostena Kostenart rt Bezeichnun g PSP-Element Bezeichnun g PSPElement Plan 2015 Ist 4318 0000 Zuschüsse an übrige Bereiche 1.100.55.1.0.01.07.02 Förderung öffentlicher Bereiche KGA 169.600,00 € -102.831,47 € 4318 0000 Zuschüsse an übrige Bereiche 1.100.55.1.0.01.07.02 Förderung öffentlicher Bereiche KGA Erträge Mieten und Pachten Ergebnis 1.100.55.1.0.01.07 Saldo 66.768,53 € -98.000,00 € Überplanmäßige Aufwendungen 3411 0000 Beschluss -98.000,00 € -31.231,47 € Kleingartenanlagen/Klei ngartenwesen -941.500,00 € 972.731,47 € 31.231,47 € 0,00 € Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sind jeweils 31.231,47 € als überplanmäßige Aufwendungen (PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07.02, Kostenart 4318 0000) gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung zu berücksichtigen und vom Stadtrat zu bestätigen. Die überplanmäßigen Aufwendungen werden hierbei durch Mehrerträge aus der Verpachtung von Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung gedeckt (PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07, Kostenart 3411 0000), sodass sich die Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung haushaltsneutral auswirkt. Anlage: Vertragsmuster BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.12.2015 zu 18.22 Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung) - EILBEDÜRFTIG Vorlage: VI-DS-01943 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur institutionellen Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrages von 98.000,00 € zu. 2. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 werden jeweils 31.231,47 € überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen im PSP-Element Förderung öffentlicher Bereiche (1.100.55.1.0.01.07.02), Kostenart – Zuschüsse an übrige Bereiche (4318 0000), gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSPElement Kleingartenanlagen/Kleingartenwesen (1.100.55.1.0.01.07), Kostenart – Erträge aus Mieten und Pachten – (3411 0000). Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 17. Dezember 2015 Seite: 1/1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Zwischen der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Burkhard Jung, dieser vertreten durch den Bürgermeister für Ordnung, Umwelt und Sport, Herrn Heiko Rosenthal, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04092 Leipzig, – Stadt Leipzig – und dem ...verband Leipzig der Kleingärtner ... e.V., ...-Straße, … Leipzig, vertreten durch den Vorsitzenden ..., ebenda, – ...verband – wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Präambel Der ...verband ist der Zusammenschluss der Kleingärtnervereine auf dem Gebiet der Stadt Leip zig, ... als eingetragener Verein. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes, indem er als Idealverein das Kleingartenwesen in der Stadt Leipzig trägt und fördert sowie seine Mitgliedsvereine in ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit unter stützt. Die Förderung der Kleingärtner auf dem Gebiet der Stadt Leipzig liegt im öffentlichen und städti schen Interesse. Ohne die Zuwendung kann der Geschäftsbetrieb des ...verbandes im gegenwär tigen Zeitraum nicht im notwendigen Umfang aufrechterhalten werden. Die Kosten des Geschäftsbetriebes des ...verbandes, insbesondere die Einrichtung und Unterhal tung seiner Geschäftsstelle sind angemessen. Sie entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaft lichkeit und Sparsamkeit. Die Gesamtfinanzierung des ...verbandes ist im Übrigen gesichert und durch die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung im Rahmen der Aufsicht zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit im Sinne des Bundeskleingartengesetzes nachgewiesen, ebenso wie die ordnungsgemäße Ge schäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mit telverwendung gesichert erscheint. Die voraussichtlichen zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben des ...verbandes im Haus haltsjahr 2015 sind Grundlage dieser Vereinbarung. Der ...verband vermag seine laufenden Kos ten derzeit nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen, ohne die Kleingärtnervereine und Klein gärtner über das erträgliche Maß mit erforderlichen Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und sonstigen Verbandsforderungen zu belasten. Der sozialpolitische Zweck, Kleingärten als bezahlbare Pacht gärten für eine gesunde Ernährung und Erholung im Grünen vorzuhalten, soll eine angemessene Berücksichtigung finden. Der ...verband ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vertrag soll die Zuwendungsbescheide für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 der Stadt Leip zig übergangsweise ersetzen. Der Vertrag übernimmt daher die Vorgaben der durch den Stadtrat ...2 beschlossenen Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen, Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002) Daraufhin schließen die Vertragsparteien gemäß §§ 54 ff. VwVfG folgenden öffentlich - rechtlichen Vertrag: § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Leipzig gewährt dem ...verband freiwillig auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO - SächsGVBl. 18/93), der Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen, Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002) und in Anleh nung an die “Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung” eine jährliche Zuwendung für die Kalen derjahre 2015 und 2016. (2) Die Höhe der Zuwendung beträgt 18.000,00 € jährlich. Sie wird als Festbetragsfinanzie rung gewährt. (3) Die Zuwendung der Stadt Leipzig gemäß § 1 Abs. 2 dient der jährlichen Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers, nämlich der laufen den Kosten des ...verbandes zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit, insbesondere seiner Geschäftsstelle (institutionelle Förderung). (4) Ein Rechtsanspruch des ...verband auf die Gewährung einer Zuwendung außerhalb die ses Vertrags besteht nicht. § 2 Leistung der Stadt Leipzig (1) Die Stadt Leipzig wendet dem ...verband die Zuwendung für das Haushaltsjahr 2015 bis zum 31.01.2016 zu. (2) Im Haushaltsjahr 2016 leistet die Stadt Leipzig die Zuwendung in vier Teilen jeweils zur Quartalsmitte am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016. § 3 Prüfrechte der Stadt Leipzig (1) Die Stadt Leipzig überwacht, dass die ordnungsgemäße Verwendung der zugewendeten Mittel durch den ...verband gesichert und gewährleistet ist. Dies umfasst auch die haus haltsrechtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig. (2) Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind, anzufordern sowie die Verwen dung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. (3) Der ...verband hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Aus künfte zu erteilen. ...3 § 4 Pflichten des ...verbandes (1) Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. (2) Die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen aus der Zuwendung ist grundsätzlich un zulässig. Dies steht der Bildung von Rücklagen aus Eigenmitteln nicht entgegen. (3) Die Bewilligung richtet sich im übrigen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Stadt Leipzig. Diese sind als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages. Soweit sie darauf Be zug nehmen, Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes zu sein, gelten sie sinngemäß für die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes regelt oder die Nebenbestimmung auf den Vertrag nicht angewandt werden kann. (4) Der ...verband legt der Stadt Leipzig für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 seinen Haus halts- oder Wirtschaftsplan und ggf. eine Überleitungsrechnung mit Angabe aller Einnah men und Ausgaben, mit Organisations- und Stellenplan und vollständigen Angaben über das Vermögen und die Schulden bis zum 31. Januar 2016 vor. (5) Der ...verband legt jeweils bis zum 28. Februar eine für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 aufgestellte Einnahmeüberschussrechnung entsprechend den steuerrechtlichen Anforde rungen für Vereine vor. Sofern die Stadt Leipzig besondere Umstände glaubhaft macht, die eine vertiefte Prüfung der Verwendung nach diesem Vertrag erfordert, legt der ...ver band auch seine Aufzeichnungen zu laufenden Geschäftsvorfällen (Journal) und Belege vor. Solche Umstände sind insbesondere – Einnahmeüberschüsse aus dem idellen Geschäftsbetrieb u. Vermögensbereich in Höhe von 25 von Hundert der jährlichen Ausgaben, – die Aberkennung der steuerrechtlichen oder kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit des ...verband; die Vollziehbarkeit des Aberkennungsbescheides ist unbeachtlich. – Eine wesentliche Reduzierung der Vollzeitstellen der beim ...verband Beschäftigten. (6) Der ...verband hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf zubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. § 5 Besondere Mitteilungspflichen des ...verbandes Der ...verband zeigt der Stadt Leipzig unverzüglich und schriftlich insbesondere an, wenn – der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, – sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, – die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht nach Auszahlung verbraucht werden können, – der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflösung des Vereins, Statutenänderung, – ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde. ...4 § 6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag endet durch außerordentliche, fristlose Kündigung der Stadt Leipzig, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist. (2) Die Stadt Leipzig kann den Vertrag auch außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der ...verband trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist a) den gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrages erforderlichen Nachweis nicht erbringt, b) den gemäß § 4 Abs. 5 dieses Vertrages erforderlichen Verwendungsnachweis nicht er bringt, c) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, d) die Zuwendung nach der Auszahlung nicht bald für fällige Zahlungen verwendet, e) die Nebenpflichten des ...verband nach diesem Vertrag nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnach weis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und wirt schaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungspflichten nicht beachtet werden. § 7 Rückforderung der Zuwendung (1) Endet der Vertrag gemäß § 6 vorzeitig, so kann die Stadt Leipzig im Falle des Abs. 1 die Zuwendung auch für die Vergangenheit zurückfordern. Das gilt nicht, wenn der ...verband die vertragsgemäße Verwendung der Zuwendung in der Vergangenheit nachweist. (2) Endet der Vertrag gemäß § 8 mit Zeitablauf, so kann die Stadt Leipzig die Zuwendung auch für die Vergangenheit zurückfordern, wenn a) die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt wor den ist, b) den gemäß § 4 Abs. 5 dieses Vertrages erforderlichen Verwendungsnachweis nicht er bringt, c) die Nebenpflichten des ...verbandes nach diesem Vertrag nicht oder nicht innerhalb ei ner festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungs nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungspflichten nicht beachtet werden. (3) Im Übrigen stellt die Stadt Leipzig die Zuwendung ab Bedingungseintritt bzw. Wirksamkeit der Kündigung ein. (4) Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt seines Entstehens an mit 3 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. ...5 § 8 Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Haushaltsjahre 2015/2016 geschlossen. Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Der Vertrag endet mit dem 31.12.2016. § 9 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unbe rührt. Soweit möglich, sind unwirksame Vertragsbestimmungen in wirksame umzudeuten, die dem ursprünglich rechtlich und tatsächlich gewollten möglichst nahe kommen. § 10 Ausfertigungen und Anlagen (1) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. (2) Dem Vertrag sind folgende Anlagen beigefügt: a) Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (AN Best) b) Anlage 2: Muster des Verwendungsnachweises Leipzig, den Leipzig, den Stadt Leipzig Bürgermeister für Umwelt, Ordnung, Sport ...verband Leipzig der Kleingärtner Vorstand ...6 Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Ver waltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande res bestimmt ist. INHALT Anlage 1 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 5. Buchführung, Belege 6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 7. Nachweis der Verwendung 8. Prüfung der Verwendung 9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks ver wendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistun gen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. 1.3 Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden: - Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abge grenzte Vorhaben (Projektförderung). - Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). 1.4 Bei Projektförderung ist der Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbind lich. Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen ...7 werden kann. Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht etwas anderes be stimmt worden ist. 1.5 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben geleistet werden, so darf der Zuwen dungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare städtische Bedienstete. Bemessungsgrundlage ist der BAT-O. 1.6 Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt Leip zig gebildet werden. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versi chert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände frei willige Versicherungen förderfähig sein. Es gilt das Besserstellungsverbot der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung, Zinsen, Kontoführungsgebühren, Kosten der Abschreibung sowie kalkulatorische Kosten sind nicht för derfähig. Gleichfalls nicht förderfähig sind Leasingkosten für Fahrzeuge. 1.7 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ab lauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung be schleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 1.8 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussicht lich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwen dungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden. Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgese henen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgen den Möglichkeiten bestimmt werden: - ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte - ohne Anfor derung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt - nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haus haltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind, es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zu wendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. ...8 3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbe trag mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), - Vergabevorschriften nach EG-Recht. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Ge genstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,-- Euro, zzgl. Ust. übersteigt, zu in ventarisieren. 5. Buchführung, Belege Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haus haltsrechts einzurichten. 6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn 6.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans oder des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen er hält oder wenn sich sonstige Änderungen der Finanzierung oder der zuwendungsfähigen Ausga ben von mehr als 10 % jedoch mindestens 1.000 Euro ergeben. 6.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um stände sich ändern oder wegfallen, 6.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 6.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge aus unvorhergesehenen Gründen nicht unmittel bar nach dem Eingang bei ihm verbraucht werden können, soweit die Zuwendung nicht nach fes ten Auszahlungszeitpunkten ausgezahlt wurde. 6.5 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird, 6.6 der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflö sung des Vereins, Statutenänderungen. ...9 7. Nachweis der Verwendung 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, in nerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der bewilligenden Stelle nachzuwei sen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenden Mittel ein Zwi schennachweis zu führen. 7.2 Der Verwendungsnachweis, der in einfacher Ausfertigung einzureichen ist, besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie der erzielte Erfolg und seine Auswirkungen darzustellen und im einzelnen zu erläutern. War die Zuwendung zur institutionellen Förderung bestimmt, hat der Zuwendungsempfänger seine gesamte Tätigkeit darzulegen. Tätig keits-, Geschäfts- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind beizu fügen. 7.4 Der zahlenmäßige Nachweis muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatz steuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. Mit dem Nachweis sind der bewilligenden Stelle die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Bucht der Zu wendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind auf Anforderung Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – unter Umständen auch Kostenrechnungen - bei zufügen. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungs nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften eine längere Aufbe wahrungsfrist bestimmt ist. Bei einem Zwischennachweis genügt eine nach Einnahme- und Aus gabearten gegliederte summarische Zusammenstellung. Der Nachweis muss sämtliche Einnah men (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel und Einnahmen) und Ausgaben des Zu wendungsempfängers enthalten. Bei institutioneller Förderung, sowie in den Fällen, in denen die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises zugelassen wird, genügt als zahlenmäßi ger Nachweis eine summarische Zusammenstellung, gegliedert nach den Einnahme- und Ausga bearten entsprechend dem Finanzierungsplan, ohne Bücher und Belege. Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung oder sind satzungsge mäßKassenprüfer zu bestellen, ist der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Bei Baumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger eine Baurechnung zu führen. Die Baurech nung besteht aus dem Bauausgabebuch, den hiernach gegliederten Rechnungsbelegen, den Ab rechnungszeichnungen und Bestandsplänen, den Verträgen über Lieferungen und Leistungen, den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüfungs- und Abnahmebescheinigungen, den ge prüften und der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen, der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 276, bei Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenbe rechnung nach DIN 283 sowie dem Bautagebuch. 7.5 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. 8. Prüfung der Verwendung ...10 8.1 Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind be rechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwen digen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder eingesehen wer den. 9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 9.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 9.2.1 eine auflösende Bedingung z.B. durch eine Verringerung der Ausgaben und/oder eine Er höhung der Einnahmen eingetreten ist, 9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere den vorge schriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstößt sowie Mitteilungspflichten nicht recht zeitig nachkommt. 9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEin führungsgesetz zu verzinsen. 9.5 Werden Zuwendungen nicht bald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungs zwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 3. v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEinführungsgesetz verlangt werden. Dies gilt nicht, soweit für die Auszahlung der Zuwendung feste Auszahlungszeitpunkte festgesetzt wurden. ...11 Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen/ Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Ver waltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande res bestimmt ist. INHALT Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen/Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nachträgliche Ermäßigung der Bemessungsgrundlagen 3. Vergabe von Aufträgen 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 6. Nachweis der Verwendung 7. Prüfung der Verwendung 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Prämisse Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Förderungen, die im Wege der Festbetragsfinan zierung gewährt wurden. Festbetragsfinanzierung soll dann vorrangig erfolgen, wenn verlässliche Angaben über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen vorliegen, die eine Definition der Bemessungskriterien ermöglichen. Ein weiterer Zuschuss der Stadt Leipzig ist ausgeschlossen. Veränderungen der Ausgaben und Einnahmen wirken ausschließlich auf den Zuwendungsemp fänger selbst. Für das gesamte Fördermittelverfahren, von der Antragstellung bis zur Kontrolle/ Prüfung der Zuwendung greift in der Regel ein vereinfachtes Verfahren. Die nachfolgenden Allge meinen Nebenbestimmungen gelten ausschließlich für Förderungen der Stadt Leipzig im Wege der Festbetragsfinanzierung. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheides bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwen dungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgeglieder te Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbind - ...12 lich. Ausgabenüberschreitungen sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus ei genen Mitteln trägt. 1.3 Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 01. Mai und 01. Oktober des laufenden Haus haltsjahres je zur Hälfte gezahlt. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Bemessungsgrundlagen 2.1 Ermäßigen sich nach der Einwilligung die in dem Finanzierungsplan vorgesehenen Bemes sungsgrundlagen, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend und wird zurückgefordert. 2.2 Eine Rückforderung kommt auch in betracht, wenn die Höhe der endgültigen Ausgabe die Höhe der Zuwendung unterschreitet. 2.3 Die Zuwendung ermäßigt sich entsprechend, wenn sich der Vervielfältiger zur Berechnung der Zuwendungshöhe (z.B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat. 3. Vergabe von Aufträgen Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändi ge Vergabe rechtfertigen. Falls die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 25.000 Euro beträgt, sind die folgenden Vorschriften zu beachten: - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) – zusätzlich das Europäische Vergaberecht. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bedin gung nicht verfügen. Die Stadt Leipzig behält sich vor, mit städtischen Mitteln erworbene Gegen stände nach Beendigung der Maßnahme zurückzufordern. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zu Lasten nicht rückzahlbarer Zu wendungen beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro über steigt, zu inventarisieren. 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen, wenn 5.1 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um stände sich ändern oder wegfallen, 5.2 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, ...13 5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht nach Auszahlung verbraucht werden kön nen, 5.4 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck oder nicht mehr benötigt werden, 5.5 der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflö sung des Vereins, Statutenänderung, 5.6 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Über die Verwendung der Zuwendungen hat der Zuwendungsempfänger spätestens 3 Mona te nach Beendigung des Bewilligungszeitraums den geforderten Verwendungsnachweis zu er bringen. Anderenfalls behält sich die Stadt vor, keine weiteren Mittel zu bewilligen bzw. eine be reits erfolgte Bewilligung aufzuheben und ausgereichte Mittel zurückzufordern. Der Nachweis be steht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend dem beiliegen den Muster für den Verwendungsnachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der Regel verzichtet. Im Verwendungsnachweis ist – ggf. durch einen bestellten Kassenprüfer – zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wor den ist und dass die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Unterhält der Zu wendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 6.2 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnach weises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine län gere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Stadt ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind, anzufordern sowie die Verwendung der Zuwen dung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendi gen Auskünfte zu erteilen. 7.2 Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah rensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Erstattung der Zu wendung sowie deren Verzinsung richtet sich nach § 49 a VwVfG. 8.2 Der Erstattungsanspruch wird festgestellt und geltend gemacht wenn, 8.2.1 eine auflösende Bedingung insbesondere durch eine Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben eingetreten ist, 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ...14 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger - die Zuwendung nach der Auszahlung nicht bald für fällige Zahlungen verwendet oder - Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vor geschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungs pflichten nicht beachtet werden. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt seines Entstehens an mit 3 v.H. über dem jeweili gen Basiszinssatz nach § 1 EuroEinführungsgesetz zu verzinsen. ...15 Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002) Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschloss in ihrer 41. Sitzung am 13.11.2002 die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwal tung stehende Stellen. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die nach Maßgabe der bereitgestellten Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt werden. Als Zuwendungen zählen alle sonstigen, unbedingt oder bedingt rückzahlbaren Leistungen. Keine Zuwendungen sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten An spruch hat, Entgelte auf Grund von Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pachtverträge), Ersatz von Aufwendungen, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. ...16 2.3 2.4 Welche konkreten Einzelaufgaben/-leistungen in welcher Art und in welchem Umfang gefördert werden, entscheidet der Stadtrat oder ein beschließende Fachausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2.8 Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen aus Mitteln des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes (Investitionsförderungs maßnahmen). Die Zuordnung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans. 2.11 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung einer Maßnahme bewilligt und zwar als prozentuale Anteilfinanzierung, als Fehlbetragsfinanzierung oder als Festbetragsfinan zierung, in Ausnahmefällen als Vollfinanzierung. Der Festbetragsfinanzierung soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Vorrang eingeräumt werden. 2.11.1 Bei prozentualer Anteilfinanzierung ist die Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begren zen. 2.11.2 Die Zuwendung kann ferner zur Deckung eines Fehlbedarfs verwendet werden, der inso weit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch ei gene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfä higen Aufwendungen gewährt werden (Festbetragsfinanzierung). Dabei kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förder fähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei institutioneller Förderung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger: - den Nachweis der Einnahmen- und Ausgabenstruktur der drei zurückliegenden Bewilligungs zeiträume erbringt und diese vergleichbar sind - erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht - die Förderungskriterien ausreichend definiert. Eine Kontrolle des Zuwendungsempfänger durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. 2.12 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ...17 ... Beschlussvorlage VI-DS-01943 „Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß §79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung)“ Eilbedürftigkeitsbegründung Die Erarbeitung der vorgelegten Lösung für ein rechtssicheres Verfahren erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Fragestellung bundesweit offen ist und keine einheitlichen Empfehlungen existieren. Daher bedurfte die Erarbeitung und laufende Kommunikation der Verfahrensvorschläge mit den Kleingärtnerverbänden eines nicht unerheblichen Zeitraumes. Die Beschlussvorlage wurde mit dem Ziel der Einbringungen in die Ratsversammlung am 16.12.2015, in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 10.11.2015 vorgelegt. Nach 1. Lesung in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 10.11.15 erfolgte die Bestätigung am 17.11.2015. Die Einbringung in die Stadtratssitzung am 16.12.2015 ist zwingend erforderlich. Entsprechend Beschlussvorschlag ist eine institutionelle Förderung der Leipziger Kleingartenverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Ohne diese Zuwendungen können die Kleingärtnerverbände zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Unterstützung der Kleingärtnervereine und Kleingärtner im notwendigen Umfang nicht aufrechterhalten. Da das Haushaltsjahr der Kleingärtnerverbände dem Kalenderjahr entspricht, ist eine Auszahlung der Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2015 auch in diesem Kalenderjahr erforderlich. Dies trifft ebenso für den städtischen Haushalt zu. Eine Auszahlung der Fördersumme für das Kalenderjahr 2015 muss bis 31.01.2016 erfolgen, um für das Haushaltsjahr 2015 wirksam zu sein. Nur bei einer Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 16.12.2015 können die Verträge abgeschlossen, und erst danach die Zuwendungen noch rechtzeitig ausgezahlt werden. Dies wäre bei einer späteren Beschlussfassung am 20.01.2016, unter Berücksichtigung des notwendigen zeitlichen Vorlaufes für die Vertragsabschlüsse etc., nicht mehr möglich. Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 01.01.15 31.12.16 196.000,00 € PSP 1.100.55.1.0.01.07.02 Kostenart 4318 0000 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt X Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: