Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
07.10.15, 12:00
Aktualisiert
12.01.16, 18:34
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Ratsversammlung
- eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01943
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre
2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische
Gemeindeordnung) - EILBEDÜRFTIG
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur
institutionellen Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrages von 98.000,00 € zu.
2.
Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 werden jeweils 31.231,47 € überplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen im PSP-Element Förderung öffentlicher Bereiche
(1.100.55.1.0.01.07.02), Kostenart – Zuschüsse an übrige Bereiche (4318 0000), gemäß § 79 Abs. 1
Sächsische Gemeindeordnung bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element
Kleingartenanlagen/Kleingartenwesen (1.100.55.1.0.01.07), Kostenart – Erträge aus Mieten und
Pachten – (3411 0000).
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt und Begründung:
Das Leipziger Kleingärtnerwesen wird auf dem Gebiet der Stadt Leipzig durch zwei Kleingärtnerverbände repräsentiert. Beim Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. handelt es sich um den
Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen im Stadtgebiet. Dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. gehören neben den Leipziger Vereinen, welche in den Ende 1990
eingemeindeten Stadt- und Ortsteilen ansässig sind, zudem Kleingärtnervereine aus den Landkreisen Nordsachsen und Leipziger Land an.
Die Stadt Leipzig verpachtet als Generalverpächter ca. 800 Hektar zur kleingärtnerischen Nutzung
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes an die vorgenannten Kleingärtnerverbände. Die Erträge
aus der Verpachtung von Kleingartenflächen belaufen sich hierbei auf rund 975.000,00 € jährlich.
Sowohl die Kleingärtnervereine als auch die Kleingärtnerverbände verfolgen gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes, indem sie als Idealverein das
Kleingartenwesen in der Stadt Leipzig tragen und fördern sowie ihre Mitglieder in ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit unterstützen. Dies wird zunehmend unter Berücksichtigung der steigenden Belastung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger sowie für das gesellschaftliche Zusammenleben erforderliche Engagement seitens der Mitglieder auch benötigt und eingefordert. Hierdurch
steigen die fachlichen und finanziellen Anforderungen an die Kleingärtnerverbände als tragende,
fördernde und unterstützende Vereine des Leipziger Kleingartenwesens. Diese laufenden Kosten
vermögen sie jedoch nach gegenwärtigem Stand nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu tragen,
ohne die Kleingärtnervereine und Kleingärtner über das erträgliche Maß mit erforderlichen Beiträgen, Umlagen und sonstigen Verbandsforderungen zu belasten. Der sozialpolitische Zweck des
Kleingartenwesens, insbesondere die Bereitstellung von bezahlbaren Pachtgärten für eine gesunde, ökologisch wertvolle Ernährung sowie Freizeitgestaltung und ihre städtebauliche Relevanz als
Grünanlagen, muss hierbei eine angemessene Berücksichtigung finden.
Die Förderung des Kleingartenwesens auf dem Gebiet der Stadt Leipzig liegt gemäß Sachverhaltsdarstellung im öffentlichen und städtischen Interesse entsprechend der Rahmenrichtlinien zur
Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
(Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002, veröffentlicht im Leipziger AmtsBlatt Nr. 24 vom 30.11.2002). Ohne diese Zuwendungen können die Kleingärtnerverbände zum
gegenwärtigen Zeitraum nicht die vorgenannte Unterstützung der Kleingärtnervereine und Kleingärtner im notwendigen Umfang aufrechterhalten.
Den Kleingärtnerverbänden soll somit aus diesen Gründen jeweils in den Kalenderjahren 2015 und
2016 eine Zuwendung zur institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 98.000,00 € gewährt werden. Die Zuwendungsbeträge orientieren sich hierbei an einen
zehnprozentigen Anteil des gemäß der bestehenden Generalpachtverträge an die Stadt Leipzig zu
entrichtenden Pachtzinses. Dem flächenmäßigen Anteil der Kleingärtnervereine im Gebiet der Stadt
Leipzig wird hierdurch entsprechend Rechnung getragen. Dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. würde demgemäß eine jährliche Zuwendung in Höhe von 80.000,00 € und dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. in Höhe von 18.000,00 € gewährt werden. Sie
dienen der jährlichen Deckung nicht abgrenzbarer Teile der Ausgaben der Zuwendungsempfänger,
nämlich der laufenden Kosten der Kleingärtnerverbände zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten,
insbesondere der Dienstleistungen zur fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Unterstützung
sowie Entlastung der Kleingärtnervereine und Kleingärtner.
Entsprechend den Bestimmungen der o.g. Rahmenrichtlinien soll den Kleingärtnerverbänden (Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. und Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.)
jeweils ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Abschluss angetragen werden. Die öffentlich-rechtlichen Verträge würden hierbei im Leistungszeitraum die Zuwendungsbescheide entsprechend der
gesetzlichen und städtischen Vorgaben übergangsweise ersetzen. Die Vertragsdauer umfasst jeweils die Kalenderjahre 2015 und 2016 mit ordentlichem Vertragsende zum 28.02.2017.
Die Umstellung des Verfahrens entsprechend den haushaltsrechtlichen und städtischen Vorgaben
wird zudem für die Haushaltsjahre ab 2017 erstrebt und berücksichtigt.
Finanzierung:
Die Deckung der Zuwendungen in Höhe von jährlich 98.000,00 € soll in den Haushaltsjahren 2015
und 2016 aus den PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07.02, Kostenart 4318 0000 erfolgen. Hierfür sind
überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 31.231,47 € gemäß tabellarischer Übersicht
erforderlich.
Kostena Kostenart
rt
Bezeichnun
g
PSP-Element
Bezeichnun
g PSPElement
Plan 2015
Ist
4318
0000
Zuschüsse
an übrige
Bereiche
1.100.55.1.0.01.07.02
Förderung
öffentlicher
Bereiche
KGA
169.600,00 €
-102.831,47
€
4318
0000
Zuschüsse
an übrige
Bereiche
1.100.55.1.0.01.07.02
Förderung
öffentlicher
Bereiche
KGA
Erträge
Mieten und
Pachten
Ergebnis
1.100.55.1.0.01.07
Saldo
66.768,53 €
-98.000,00 €
Überplanmäßige Aufwendungen
3411
0000
Beschluss
-98.000,00 €
-31.231,47 €
Kleingartenanlagen/Klei
ngartenwesen
-941.500,00 €
972.731,47 €
31.231,47 €
0,00 €
Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sind jeweils 31.231,47 € als überplanmäßige Aufwendungen
(PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07.02, Kostenart 4318 0000) gemäß § 79 Abs. 1 Sächsische
Gemeindeordnung zu berücksichtigen und vom Stadtrat zu bestätigen.
Die überplanmäßigen Aufwendungen werden hierbei durch Mehrerträge aus der Verpachtung von
Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung gedeckt (PSP-Element 1.100.55.1.0.01.07, Kostenart 3411
0000), sodass sich die Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1
Sächsische Gemeindeordnung haushaltsneutral auswirkt.
Anlage:
Vertragsmuster
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.22
Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die
Haushaltsjahre 2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß §
79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung) - EILBEDÜRFTIG
Vorlage: VI-DS-01943
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur
institutionellen Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die Haushaltsjahre 2015
und 2016 in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrages von 98.000,00 € zu.
2. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 werden jeweils 31.231,47 € überplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen im PSP-Element Förderung öffentlicher Bereiche
(1.100.55.1.0.01.07.02), Kostenart – Zuschüsse an übrige Bereiche (4318 0000), gemäß §
79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSPElement Kleingartenanlagen/Kleingartenwesen (1.100.55.1.0.01.07), Kostenart – Erträge
aus Mieten und Pachten – (3411 0000).
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Zwischen der
Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Burkhard Jung, dieser vertreten
durch den Bürgermeister für Ordnung, Umwelt und Sport, Herrn Heiko Rosenthal, Neues
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04092 Leipzig,
– Stadt Leipzig –
und dem
...verband Leipzig der Kleingärtner ... e.V., ...-Straße, … Leipzig, vertreten durch den
Vorsitzenden ..., ebenda,
– ...verband –
wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.
Präambel
Der ...verband ist der Zusammenschluss der Kleingärtnervereine auf dem Gebiet der Stadt Leip zig, ... als eingetragener Verein. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
und des Bundeskleingartengesetzes, indem er als Idealverein das Kleingartenwesen in der Stadt
Leipzig trägt und fördert sowie seine Mitgliedsvereine in ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit unter stützt.
Die Förderung der Kleingärtner auf dem Gebiet der Stadt Leipzig liegt im öffentlichen und städti schen Interesse. Ohne die Zuwendung kann der Geschäftsbetrieb des ...verbandes im gegenwär tigen Zeitraum nicht im notwendigen Umfang aufrechterhalten werden.
Die Kosten des Geschäftsbetriebes des ...verbandes, insbesondere die Einrichtung und Unterhal tung seiner Geschäftsstelle sind angemessen. Sie entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaft lichkeit und Sparsamkeit.
Die Gesamtfinanzierung des ...verbandes ist im Übrigen gesichert und durch die regelmäßige
Prüfung der Geschäftsführung im Rahmen der Aufsicht zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes nachgewiesen, ebenso wie die ordnungsgemäße Ge schäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mit telverwendung gesichert erscheint.
Die voraussichtlichen zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben des ...verbandes im Haus haltsjahr 2015 sind Grundlage dieser Vereinbarung. Der ...verband vermag seine laufenden Kos ten derzeit nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen, ohne die Kleingärtnervereine und Klein gärtner über das erträgliche Maß mit erforderlichen Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und sonstigen
Verbandsforderungen zu belasten. Der sozialpolitische Zweck, Kleingärten als bezahlbare Pacht gärten für eine gesunde Ernährung und Erholung im Grünen vorzuhalten, soll eine angemessene
Berücksichtigung finden.
Der ...verband ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Vertrag soll die Zuwendungsbescheide für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 der Stadt Leip zig übergangsweise ersetzen. Der Vertrag übernimmt daher die Vorgaben der durch den Stadtrat
...2
beschlossenen Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb
der Stadtverwaltung stehende Stellen, Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom
13.11.2002 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002)
Daraufhin schließen die Vertragsparteien gemäß §§ 54 ff. VwVfG folgenden
öffentlich - rechtlichen
Vertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Stadt Leipzig gewährt dem ...verband freiwillig auf Grundlage der haushaltsrechtlichen
Vorgaben der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO - SächsGVBl. 18/93), der
Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen, Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom
13.11.2002 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002) und in Anleh nung an die “Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen
nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung” eine jährliche Zuwendung für die Kalen derjahre 2015 und 2016.
(2) Die Höhe der Zuwendung beträgt 18.000,00 € jährlich. Sie wird als Festbetragsfinanzie rung gewährt.
(3) Die Zuwendung der Stadt Leipzig gemäß § 1 Abs. 2 dient der jährlichen Deckung eines
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers, nämlich der laufen den Kosten des ...verbandes zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit, insbesondere seiner
Geschäftsstelle (institutionelle Förderung).
(4) Ein Rechtsanspruch des ...verband auf die Gewährung einer Zuwendung außerhalb die ses Vertrags besteht nicht.
§ 2 Leistung der Stadt Leipzig
(1) Die Stadt Leipzig wendet dem ...verband die Zuwendung für das Haushaltsjahr 2015 bis
zum 31.01.2016 zu.
(2) Im Haushaltsjahr 2016 leistet die Stadt Leipzig die Zuwendung in vier Teilen jeweils zur
Quartalsmitte am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016.
§ 3 Prüfrechte der Stadt Leipzig
(1) Die Stadt Leipzig überwacht, dass die ordnungsgemäße Verwendung der zugewendeten
Mittel durch den ...verband gesichert und gewährleistet ist. Dies umfasst auch die haus haltsrechtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig.
(2) Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit
sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind, anzufordern sowie die Verwen dung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen
zu lassen.
(3) Der ...verband hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Aus künfte zu erteilen.
...3
§ 4 Pflichten des ...verbandes
(1) Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
(2) Die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen aus der Zuwendung ist grundsätzlich un zulässig. Dies steht der Bildung von Rücklagen aus Eigenmitteln nicht entgegen.
(3) Die Bewilligung richtet sich im übrigen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen der
Stadt Leipzig. Diese sind als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages. Soweit sie darauf Be zug nehmen, Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes zu sein, gelten sie sinngemäß
für die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes regelt
oder die Nebenbestimmung auf den Vertrag nicht angewandt werden kann.
(4) Der ...verband legt der Stadt Leipzig für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 seinen Haus halts- oder Wirtschaftsplan und ggf. eine Überleitungsrechnung mit Angabe aller Einnah men und Ausgaben, mit Organisations- und Stellenplan und vollständigen Angaben über
das Vermögen und die Schulden bis zum 31. Januar 2016 vor.
(5) Der ...verband legt jeweils bis zum 28. Februar eine für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
aufgestellte Einnahmeüberschussrechnung entsprechend den steuerrechtlichen Anforde rungen für Vereine vor. Sofern die Stadt Leipzig besondere Umstände glaubhaft macht,
die eine vertiefte Prüfung der Verwendung nach diesem Vertrag erfordert, legt der ...ver band auch seine Aufzeichnungen zu laufenden Geschäftsvorfällen (Journal) und Belege
vor. Solche Umstände sind insbesondere
– Einnahmeüberschüsse aus dem idellen Geschäftsbetrieb u. Vermögensbereich in Höhe
von 25 von Hundert der jährlichen Ausgaben,
– die Aberkennung der steuerrechtlichen oder kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
des ...verband; die Vollziehbarkeit des Aberkennungsbescheides ist unbeachtlich.
– Eine wesentliche Reduzierung der Vollzeitstellen der beim ...verband Beschäftigten.
(6) Der ...verband hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf zubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
§ 5 Besondere Mitteilungspflichen des ...verbandes
Der ...verband zeigt der Stadt Leipzig unverzüglich und schriftlich insbesondere an, wenn
– der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
– sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung
nicht zu erreichen ist,
– die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht nach Auszahlung verbraucht werden
können,
– der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen,
Auflösung des Vereins, Statutenänderung,
– ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde.
...4
§ 6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet durch außerordentliche, fristlose Kündigung der Stadt Leipzig, wenn die
Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
(2) Die Stadt Leipzig kann den Vertrag auch außerordentlich und fristlos kündigen, wenn
der ...verband trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist
a) den gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrages erforderlichen Nachweis nicht erbringt,
b) den gemäß § 4 Abs. 5 dieses Vertrages erforderlichen Verwendungsnachweis nicht er bringt,
c) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
d) die Zuwendung nach der Auszahlung nicht bald für fällige Zahlungen verwendet,
e) die Nebenpflichten des ...verband nach diesem Vertrag nicht oder nicht innerhalb einer
festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnach weis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und wirt schaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungspflichten
nicht beachtet werden.
§ 7 Rückforderung der Zuwendung
(1) Endet der Vertrag gemäß § 6 vorzeitig, so kann die Stadt Leipzig im Falle des Abs. 1 die
Zuwendung auch für die Vergangenheit zurückfordern. Das gilt nicht, wenn der ...verband
die vertragsgemäße Verwendung der Zuwendung in der Vergangenheit nachweist.
(2) Endet der Vertrag gemäß § 8 mit Zeitablauf, so kann die Stadt Leipzig die Zuwendung
auch für die Vergangenheit zurückfordern, wenn
a) die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt wor den ist,
b) den gemäß § 4 Abs. 5 dieses Vertrages erforderlichen Verwendungsnachweis nicht er bringt,
c) die Nebenpflichten des ...verbandes nach diesem Vertrag nicht oder nicht innerhalb ei ner festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungs nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und
wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungspflichten
nicht beachtet werden.
(3) Im Übrigen stellt die Stadt Leipzig die Zuwendung ab Bedingungseintritt bzw. Wirksamkeit
der Kündigung ein.
(4) Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt seines Entstehens an mit 3 von Hundert über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
...5
§ 8 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die Haushaltsjahre 2015/2016 geschlossen. Das Haushaltsjahr beginnt am
01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Der Vertrag endet mit dem
31.12.2016.
§ 9 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unbe rührt. Soweit möglich, sind unwirksame Vertragsbestimmungen in wirksame umzudeuten, die dem
ursprünglich rechtlich und tatsächlich gewollten möglichst nahe kommen.
§ 10 Ausfertigungen und Anlagen
(1) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
(2) Dem Vertrag sind folgende Anlagen beigefügt:
a) Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (AN Best)
b) Anlage 2: Muster des Verwendungsnachweises
Leipzig, den
Leipzig, den
Stadt Leipzig
Bürgermeister für Umwelt, Ordnung, Sport
...verband Leipzig der Kleingärtner
Vorstand
...6
Anlage 1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest)
Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Ver waltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als
Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande res bestimmt ist.
INHALT
Anlage 1
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen
4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
5. Buchführung, Belege
6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
7. Nachweis der Verwendung
8. Prüfung der Verwendung
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks ver wendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistun gen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan
(aufgegliederte Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben
mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses
verbindlich.
1.3 Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
- Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abge grenzte Vorhaben (Projektförderung).
- Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der
Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
1.4 Bei Projektförderung ist der Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbind lich. Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die
Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen
...7
werden kann. Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich
Organisations- und Stellenplan verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht etwas anderes be stimmt worden ist.
1.5 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben geleistet werden, so darf der Zuwen dungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete. Bemessungsgrundlage ist der BAT-O.
1.6 Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt Leip zig gebildet werden. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versi chert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können
im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände frei willige Versicherungen förderfähig sein. Es gilt das Besserstellungsverbot der Beschäftigten des
Zuwendungsempfängers. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung, Zinsen,
Kontoführungsgebühren, Kosten der Abschreibung sowie kalkulatorische Kosten sind nicht för derfähig. Gleichfalls nicht förderfähig sind Leasingkosten für Fahrzeuge.
1.7 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger
den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ab lauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die
Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung be schleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
1.8 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussicht lich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwen dungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen
Förderung und in vergleichbaren Fällen für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen
werden. Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgese henen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgen den Möglichkeiten bestimmt werden:
- ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte - ohne Anfor derung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt
- nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haus haltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind, es sei
denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue Einnahmen hinzu, so
ermäßigt sich die Zuwendung
2.1 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zu wendungsempfängers,
2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
...8
3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbe trag mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
- die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL),
- Vergabevorschriften nach EG-Recht.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung
nicht verfügen.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Ge genstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,-- Euro, zzgl. Ust. übersteigt, zu in ventarisieren.
5. Buchführung, Belege
Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgestaltung der Belege
sind entsprechend den Regeln der kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haus haltsrechts einzurichten.
6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen,
wenn
6.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans oder des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen er hält oder wenn sich sonstige Änderungen der Finanzierung oder der zuwendungsfähigen Ausga ben von mehr als 10 % jedoch mindestens 1.000 Euro ergeben.
6.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um stände sich ändern oder wegfallen,
6.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist.
6.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge aus unvorhergesehenen Gründen nicht unmittel bar nach dem Eingang bei ihm verbraucht werden können, soweit die Zuwendung nicht nach fes ten Auszahlungszeitpunkten ausgezahlt wurde.
6.5 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
6.6 der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflö sung des Vereins, Statutenänderungen.
...9
7. Nachweis der Verwendung
7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, in nerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf
des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der bewilligenden Stelle nachzuwei sen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zweier
Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenden Mittel ein Zwi schennachweis zu führen.
7.2 Der Verwendungsnachweis, der in einfacher Ausfertigung einzureichen ist, besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie der erzielte Erfolg und seine
Auswirkungen darzustellen und im einzelnen zu erläutern. War die Zuwendung zur institutionellen
Förderung bestimmt, hat der Zuwendungsempfänger seine gesamte Tätigkeit darzulegen. Tätig keits-, Geschäfts- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind beizu fügen.
7.4 Der zahlenmäßige Nachweis muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatz steuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. Mit dem
Nachweis sind der bewilligenden Stelle die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über
die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Bucht der Zu wendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind auf Anforderung
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – unter Umständen auch Kostenrechnungen - bei zufügen. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungs nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften eine längere Aufbe wahrungsfrist bestimmt ist. Bei einem Zwischennachweis genügt eine nach Einnahme- und Aus gabearten gegliederte summarische Zusammenstellung. Der Nachweis muss sämtliche Einnah men (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel und Einnahmen) und Ausgaben des Zu wendungsempfängers enthalten. Bei institutioneller Förderung, sowie in den Fällen, in denen die
Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises zugelassen wird, genügt als zahlenmäßi ger Nachweis eine summarische Zusammenstellung, gegliedert nach den Einnahme- und Ausga bearten entsprechend dem Finanzierungsplan, ohne Bücher und Belege.
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung oder sind satzungsge mäßKassenprüfer zu bestellen, ist der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter
Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
Bei Baumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger eine Baurechnung zu führen. Die Baurech nung besteht aus dem Bauausgabebuch, den hiernach gegliederten Rechnungsbelegen, den Ab rechnungszeichnungen und Bestandsplänen, den Verträgen über Lieferungen und Leistungen,
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüfungs- und Abnahmebescheinigungen, den ge prüften und der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen, der Berechnung der ausgeführten
Flächen und des Rauminhalts nach DIN 276, bei Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenbe rechnung nach DIN 283 sowie dem Bautagebuch.
7.5 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt
nachzuweisen.
8. Prüfung der Verwendung
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8.1 Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind be rechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen.
8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwen digen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder eingesehen wer den.
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften
unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
9.2.1 eine auflösende Bedingung z.B. durch eine Verringerung der Ausgaben und/oder eine Er höhung der Einnahmen eingetreten ist,
9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der
Zuwendungsempfänger
9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere den vorge schriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, gegen das Gebot der sparsamen
und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstößt sowie Mitteilungspflichten nicht recht zeitig nachkommt.
9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEin führungsgesetz zu verzinsen.
9.5 Werden Zuwendungen nicht bald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungs zwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen,
können für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in
Höhe von 3. v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEinführungsgesetz verlangt
werden. Dies gilt nicht, soweit für die Auszahlung der Zuwendung feste Auszahlungszeitpunkte
festgesetzt wurden.
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Anlage 2
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen/ Projektförderung im
Wege der Festbetragsfinanzierung
Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Ver waltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als
Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande res bestimmt ist.
INHALT
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen/Projektförderung im Wege
der Festbetragsfinanzierung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2. Nachträgliche Ermäßigung der Bemessungsgrundlagen
3. Vergabe von Aufträgen
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
6. Nachweis der Verwendung
7. Prüfung der Verwendung
8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
Prämisse
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Förderungen, die im Wege der Festbetragsfinan zierung gewährt wurden. Festbetragsfinanzierung soll dann vorrangig erfolgen, wenn verlässliche
Angaben über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen vorliegen, die eine Definition der
Bemessungskriterien ermöglichen. Ein weiterer Zuschuss der Stadt Leipzig ist ausgeschlossen.
Veränderungen der Ausgaben und Einnahmen wirken ausschließlich auf den Zuwendungsemp fänger selbst. Für das gesamte Fördermittelverfahren, von der Antragstellung bis zur Kontrolle/
Prüfung der Zuwendung greift in der Regel ein vereinfachtes Verfahren. Die nachfolgenden Allge meinen Nebenbestimmungen gelten ausschließlich für Förderungen der Stadt Leipzig im Wege
der Festbetragsfinanzierung.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheides bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und
der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwen dungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgeglieder te Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer
Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbind -
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lich. Ausgabenüberschreitungen sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus ei genen Mitteln trägt.
1.3 Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 01. Mai und 01. Oktober des laufenden Haus haltsjahres je zur Hälfte gezahlt.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Bemessungsgrundlagen
2.1 Ermäßigen sich nach der Einwilligung die in dem Finanzierungsplan vorgesehenen Bemes sungsgrundlagen, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend und wird zurückgefordert.
2.2 Eine Rückforderung kommt auch in betracht, wenn die Höhe der endgültigen Ausgabe die
Höhe der Zuwendung unterschreitet.
2.3 Die Zuwendung ermäßigt sich entsprechend, wenn sich der Vervielfältiger zur Berechnung
der Zuwendungshöhe (z.B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat.
3. Vergabe von Aufträgen
Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändi ge Vergabe rechtfertigen.
Falls die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag
der Zuwendungen mehr als 25.000 Euro beträgt, sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB).
- bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung von
Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) – zusätzlich das Europäische Vergaberecht.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bedin gung nicht verfügen. Die Stadt Leipzig behält sich vor, mit städtischen Mitteln erworbene Gegen stände nach Beendigung der Maßnahme zurückzufordern.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zu Lasten nicht rückzahlbarer Zu wendungen beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro über steigt, zu inventarisieren.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen,
wenn
5.1 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um stände sich ändern oder wegfallen,
5.2 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist,
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5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht nach Auszahlung verbraucht werden kön nen,
5.4 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend
dem Zuwendungszweck oder nicht mehr benötigt werden,
5.5 der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflö sung des Vereins, Statutenänderung,
5.6 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde.
6. Nachweis der Verwendung
6.1 Über die Verwendung der Zuwendungen hat der Zuwendungsempfänger spätestens 3 Mona te nach Beendigung des Bewilligungszeitraums den geforderten Verwendungsnachweis zu er bringen. Anderenfalls behält sich die Stadt vor, keine weiteren Mittel zu bewilligen bzw. eine be reits erfolgte Bewilligung aufzuheben und ausgereichte Mittel zurückzufordern. Der Nachweis be steht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend dem beiliegen den Muster für den Verwendungsnachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der
Regel verzichtet. Im Verwendungsnachweis ist – ggf. durch einen bestellten Kassenprüfer – zu
bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wor den ist und dass die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Unterhält der Zu wendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis
vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnach weises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine län gere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7. Prüfung der Verwendung
7.1 Die Stadt ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie nicht
mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind, anzufordern sowie die Verwendung der Zuwen dung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendi gen Auskünfte zu erteilen.
7.2 Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah rensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Erstattung der Zu wendung sowie deren Verzinsung richtet sich nach § 49 a VwVfG.
8.2 Der Erstattungsanspruch wird festgestellt und geltend gemacht wenn,
8.2.1 eine auflösende Bedingung insbesondere durch eine Verringerung der zuwendungsfähigen
Ausgaben eingetreten ist,
8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
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8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der
Zuwendungsempfänger
- die Zuwendung nach der Auszahlung nicht bald für fällige Zahlungen verwendet
oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vor geschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungs pflichten nicht beachtet werden.
8.4 Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt seines Entstehens an mit 3 v.H. über dem jeweili gen Basiszinssatz nach § 1 EuroEinführungsgesetz zu verzinsen.
...15
Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen
Beschluss Nr. III-1173/02 der Ratsversammlung vom 13.11.2002
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 30.11.2002)
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschloss in ihrer 41. Sitzung am 13.11.2002 die
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwal tung stehende Stellen.
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig an
Stellen außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die nach Maßgabe
der bereitgestellten Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt werden. Als
Zuwendungen zählen alle sonstigen, unbedingt oder bedingt rückzahlbaren Leistungen.
Keine Zuwendungen sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen, auf die der Empfänger
einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten An spruch
hat, Entgelte auf Grund von Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pachtverträge), Ersatz von
Aufwendungen, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
...16
2.3
2.4 Welche konkreten Einzelaufgaben/-leistungen in welcher Art und in welchem Umfang
gefördert werden, entscheidet der Stadtrat oder ein beschließende Fachausschuss im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2.8 Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen
aus Mitteln des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes (Investitionsförderungs maßnahmen).
Die Zuordnung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Gliederung und
Gruppierung des Haushaltsplans.
2.11 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung einer Maßnahme bewilligt und
zwar als prozentuale Anteilfinanzierung, als Fehlbetragsfinanzierung oder als Festbetragsfinan zierung, in Ausnahmefällen als Vollfinanzierung. Der Festbetragsfinanzierung soll aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung der Vorrang eingeräumt werden.
2.11.1 Bei prozentualer Anteilfinanzierung ist die Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begren zen.
2.11.2 Die Zuwendung kann ferner zur Deckung eines Fehlbedarfs verwendet werden, der inso weit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch ei gene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der
Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfä higen Aufwendungen gewährt werden (Festbetragsfinanzierung). Dabei kann die Zuwendung
auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förder fähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei institutioneller Förderung möglich,
wenn der Zuwendungsempfänger:
- den Nachweis der Einnahmen- und Ausgabenstruktur der drei zurückliegenden Bewilligungs zeiträume erbringt und diese vergleichbar sind
- erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht
- die Förderungskriterien ausreichend definiert.
Eine Kontrolle des Zuwendungsempfänger durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3.
Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen.
2.12 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar
ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
...17
...
Beschlussvorlage VI-DS-01943 „Institutionelle Förderung der Leipziger Kleingärtnerverbände für die
Haushaltsjahre 2015 und 2016 (überplanmäßige Aufwendungen gemäß §79 Abs. 1 Sächsische
Gemeindeordnung)“
Eilbedürftigkeitsbegründung
Die Erarbeitung der vorgelegten Lösung für ein rechtssicheres Verfahren erfolgte vor dem
Hintergrund, dass die Fragestellung bundesweit offen ist und keine einheitlichen Empfehlungen
existieren. Daher bedurfte die Erarbeitung und laufende Kommunikation der Verfahrensvorschläge
mit den Kleingärtnerverbänden eines nicht unerheblichen Zeitraumes.
Die Beschlussvorlage wurde mit dem Ziel der Einbringungen in die Ratsversammlung am
16.12.2015, in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 10.11.2015 vorgelegt. Nach 1.
Lesung in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 10.11.15 erfolgte die Bestätigung am
17.11.2015.
Die Einbringung in die Stadtratssitzung am 16.12.2015 ist zwingend erforderlich. Entsprechend
Beschlussvorschlag ist eine institutionelle Förderung der Leipziger Kleingartenverbände für die
Haushaltsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Ohne diese Zuwendungen können die
Kleingärtnerverbände zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Unterstützung der Kleingärtnervereine
und Kleingärtner im notwendigen Umfang nicht aufrechterhalten.
Da das Haushaltsjahr der Kleingärtnerverbände dem Kalenderjahr entspricht, ist eine Auszahlung
der Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2015 auch in diesem Kalenderjahr erforderlich. Dies trifft
ebenso für den städtischen Haushalt zu.
Eine Auszahlung der Fördersumme für das Kalenderjahr 2015 muss bis 31.01.2016 erfolgen, um
für das Haushaltsjahr 2015 wirksam zu sein. Nur bei einer Beschlussfassung in der
Ratsversammlung am 16.12.2015 können die Verträge abgeschlossen, und erst danach die
Zuwendungen noch rechtzeitig ausgezahlt werden. Dies wäre bei einer späteren
Beschlussfassung am 20.01.2016, unter Berücksichtigung des notwendigen zeitlichen Vorlaufes
für die Vertragsabschlüsse etc., nicht mehr möglich.
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
01.01.15
31.12.16
196.000,00 €
PSP 1.100.55.1.0.01.07.02
Kostenart 4318 0000
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
X
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau: