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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1049030.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
04.01.16, 12:00
Aktualisiert
22.07.16, 09:04

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Einwohneranfrage Nr. VI-EF-02242 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 20.01.2016 Zuständigkeit schriftliche Beantwortung Eingereicht von Dr. Roland Höhne Betreff Abwasser Emil-Teich-Siedlung/Elchweg Sachverhalt: Seit 201 0 gehöre ich zur Arbeitsgruppe "Abwasser Emil-Teichsiedlung/Elchweg" im Siedlerverband "Thomas Müntzer e.V." (früher "Bürgerinitiative"). Meine Anfrage betrifft die rechtsgültigen Grundlagen zur Berechnung des Baukostenzuschusses und der Verwendung des Begriffes "Hausanschluss", jeweils im Zusammenhang mit der abwasserseitigen Erschließung. Es handelt sich hierbei um die Klärung von Fragen, die nachweislich die überwiegende Mehrheit der Bürger der "Emil-Teich-Siedlung" interessieren, und um das Problem des korrekten Umgangs mit den gesetzlichen Regelungen und entsprechender Informationen für die Bürger. Ich bitte daher um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Sind die Abwassersatzung (AbwS)1) der Stadt Leipzig, die Verordnungen der KWL GmbH, wie z.B. die AEB-A2) sowie die Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser3) rechtsgültige, einzuhaltende Dokumente, die zur Festlegung des von den Anschlussnehmern zu zahlenden "Baukostenzuschuss" (BKZ) heranzuziehen sind? Gibt es andere, übergeordnete Regelungen, die den genannten widersprechen bzw. Sie einschränken? 2. Die Festlegung des BKZ ist eindeutig im § 2 und in der Anlage 6 der EB-A2) geregelt. Ist die Behauptung der KWL GmbH richtig, dass die Kostenregelung der AEB-A2) aus der Kostenregelung der Versorgung mit Trinkwasser folgt (s. Zitate)? Wo steht dies explizit in einer juristisch relevanten Verordnung? 3. Können die Aussagen, dass die KWL GmbH 30 % der Kosten übernimmt und der BKZ der Bürger 70 % ausmacht, unter strikter Beachtung der Definitionen in der Anlage 6 der AEB-A2) als richtig bezeichnet werden? 4. Klare Begriffsbestimmungen sind Bestandteile der rechtsgültigen Gesetze und Verordnungen. Darf in eklatantem Widerspruch zu den Begriffs-Bestimmungen des § 2 der AbwS1) und den Definitionen in der AEB-A2) in (fast) allen offiziellen Schreiben der KWL GmbH, auch in deren Pressemitteilungen4) und in Briefen der Stadtverwaltung an Stelle des klar definierten Begriffes "Anschlusskanal" (Grundstücksanschluss) die Bezeichnung "Hausanschluss" verwendet werden, was kein Problem des sprachlichen Ausdrucks darstellt und viele Bürger verwirrt, sondern juristische Relevanz und Konsequenzen hat? 5. Welche Rolle spielen Stadträte in ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder der KWL GmbH bei der Kontrolle deren Umgangs mit den gesetzlichen Unterlagen (s. Zitate)? Die Anfragen sollen nachfolgend durch Zitate aus den im Quellenverzeichnis notierten Dokumenten und Kommentare begründet und vertieft werden. Die Zitate sind kursiv geschrieben. Unterstreichungen oder Hervorhebungen erfolgten durch den Fragesteller. zu 1: Die Frage wird gestellt, da in vielen Argumentationen der KWL GmbH nicht die Regelungen in den Quellenangaben 1 bis 3 beachtet und angewendet werden. In der Präambel der am 20.05.2015 vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossenen Abwassersatzung AbwS1) wird deren Kompatibilität mit entsprechenden Regelungen sächsischen Landes- und bundesdeutschen Rechts ausgewiesen. Im § 3 Absatz 3 der Abwassersatzung (AbwS1) wird eindeutig auf die AEB-A2) und die "Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser" der Gesellschaft in den jeweils gültigen Fassungen" verwiesen (vgl. Quelle Nr.3). Zu 2: Ich zitiere wörtlich aus einem Brief der KWL GmbH5) an den Anfragesteller: "Insbesondere die Kostenerstattungsregelung aus § 3 Absatz 5 AEB-A folgt dabei der Kostenerstattungsregelung aus § 10 Absatz 4 AVBWasserV." Es genügt, diese Paragraphen zu lesen, um zu sehen, dass dieser Satz nicht stimmt. Im erwähnten § 3 Absatz 5 AEB-A2) heißt es ganz anders: ",,Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen "Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser. "", also nicht nach der Regelung für Trinkwasser! Der zitierte § 10 Absatz 4 AVBWasserV6) behandelt ausschließlich die Regelungen zum Hausanschluss für Trinkwasser, hat also absolut nichts mit einer Regelung für Abwasser zu tun. (vgl. auch Punkte 3 und 4) zu 3: In einem Schreiben der Geschäftsleitung der KWL GmbH an den Geschäftsbereich des OBM für Kommunalwirtschaft vom 04.08.20157), den ich im Verkehrs- und Tiefbauamt am 11.12.2015 einsehen durfte, heißt es: ,,KWL hat in allen Siedlungserschließungen, die KWL seit 2001 selbst ausgeführt hat, eine Kostenbeteiligung von 30 % übernommen. ... Diese Verfahrensweise und der Prozentsatz sind an die AVB WasserV angelehnt, da im Schmutzwasserbereich der Verordnungsgeber eine solche Regelung nicht vorgenommen hat. Aus diesem Grund der Rechtssicherheit hat sich die KWL zu dieser Möglichkeit der Berechnung bei schmutzwasserseitigen Erschließungen entschieden. " Auch in diesem Punkt sagen die Verordnungen etwas Anderes aus. In der Anlage 6 der AEB-A2), auf die in der Abwassersatzung1) verwiesen wird, heißt es im Abschnitt 5: "Der vom Anschlusssnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss berechnet sich wie folgt: BKZ = K * F/G * B. Dabei bedeuten K = Von der Gesellschaft, abhängig vom Vorhaben, festgelegter Faktor zwischen 0. 7 und 1." D.h. K = 0.7 bedeutet eine 30 %ige Kostenbeteiligung der Gesellschaft. Es ist also alles in der AEB-A2) geregelt. Ein Bezug auf die AVB WasserV6) ist weder notwendig, noch gerechtfertigt. In (fast) allen Briefen der Stadtverwaltung und der KWL, auch in den Pressemitteilungen der KWL GmbH4) wird von einer 30 %igen Kostenbeteiligung der KWL GmbH gesprochen (s. auch obiges Zitat), der BKZ wäre dann 70 %. Diese Angaben dürften aber unrichtig sein, wenn man in der o.g. Formel für den BKZ die Definition des Faktors B beachtet. In der Anlage 6 der AEB-A2) heißt es: ,,B = erforderliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung, die Verstärkung oder die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. " Zu diesem Faktor B gehören auch die Kosten für die Herstellung des Anschlusskanals, denn nach § 3 Punkt 8 der AbwS1) ist der "Anschlusskanal (Grundstücksanschluss), öffentlicher Teil des öffentlichen Abwassernetzes, ... " Auch in der AEB-A2) steht im § 3 Abschnitt 1 : "Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft. ". In einem Brief8) aus der Landesdirektion Sachsen wird geschrieben: " ,,Hierbei erzielt werden konnte die Bereitschaft der Kommunalen Wasserwerke (KWL) GmbH, einen Anteil von 30 % der Erschließungskosten im öffentlichen Bereich zu übernehmen.". Die Kosten für die Anschlusskanäle werden aber von der KWL im Faktor B ausgeklammert, indem der "Trick" mit der Bezeichnung "Hausanschluss" und die Regelung für Trinkwasser (AVB WasserV6~ verwendet wird. In der AVB WasserV6) ist nämlich für den dort richtig definierten Hausanschluss keine Kostenübernahme der Gesellschaft vorgesehen. Daher versucht man dies auf die Abwasserregelung zu übertragen. Werden die Bestimmungen beachtet, dann folgt zwangsläufig, dass der BKZ in Wirklichkeit höher ist als 70 %, und die Kostenbeteiligung der KWL GmbH deutlich niedriger ist als 30 %. Im Sprachgebrauch der Stadtverwaltung und der KWL GmbH (s. auch Quelle Nr. 7) wird aber die Vorstellung suggeriert, dass 30 % der Kosten für die öffentliche Abwasseranlage getragen werden. Dies ist aber nicht richtig! Mann sollte der Wahrheit und Ehrlichkeit entsprechen, indem man die korrekten Aussagen trifft: BKZ ist deutlich höher als 70%, der Anteil der KWL GmbH an den Kosten der öffentlichen Anlage deutlich weniger als 30 %. Zu4: Die Bezeichnung "Hausanschluss" an Stelle von ,,Anschlusskanal" ist im Fall von Abwasser nicht nur vom Wortinhalt her völlig widersinnig, sondern völlig falsch und irreführend, denn es handelt sich dabei nicht etwa um den Anschluss des Hauses an die öffentliche Abwasseranlage (dies beschreibt der Begriff "Grundstücksentwässerungsanlage"), sondern es handelt sich nach § 3 Punkt 8 der AbwS1) um den "Anschlusskanal (Grundstücksanschluss), öffentlicher Teil des öffentlichen Abwassernetzes. Rohrleitung vom Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur straßenseitigen Außenkante des Übergabeschachtes .... ". Nach meinem Rechtsverständnis ist es unzulässig, einen im Gesetz klar definierten Begriff umzubenennen, um ihn dann in völlig anderen Regelungen, in denen dieser Begriff in anderer Bedeutung auftaucht, rdr Aussagen zu benutzen. Dass durch solche Praktiken der Missachtung der Begriffsdefinitionen in den Quellen 1 und 2 nicht nur sehr viele Bürger irritiert wurden, sondern z.B auch Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen, soll das folgende Zitat zeigen. Im bereits oben zitierten Brief!) steht : "Die verbleibenden Kosten einschließlich der für die Herstellung der Hausanschlussleitungen auf dem eigenen Grundstück müssen von den Grundstückseigentümern übernommen werden. " (Hier meint der Mitarbeiter der Landesdirektion die sog. Grundstücksentwässerungsanlage (die tatsächlich auf dem eigenen Grundstück verläuft) entsprechend der Begriffsbestimmungen in den Quellen 1) und 2.). Ich bitte um eine schriftliche Beantwortung der Fragen 1 bis 5 und bitte ausdrücklich darum, dass diese nicht ausschließlich von den Stellen beantwortet werden, von denen die oben zitierten Aussagen stammen. Mit freundlichen Grüßen (Roland Höhne) Quellenverzeichnis 1) Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung -AbwS), beschlossen vom Stadtrat der Stadt Leipzig am 20.05.2015; 2) Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, gültig ab 01.01.2013; 3) Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer, gültig ab 01.01.2015, jeweils mit zwei separaten Teilen: ,,Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser" und " Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser"; 4) Als Beispiel: Pressemitteilung der KWL, veröffentlicht am 16.03.2015; 5) Schreiben der KWL GmbH vom 30.04.2013 an den Anfragesteller; 6) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, vom 20.06.1980, zuletzt geändert am 01.01.2015; 7) Schreiben der Geschäftsleitung der KWL GmbH an den Geschäftsbereich des OBM für Kommunalwirtschaft vom 04.08.20 15; 8) Schreiben der Landesdirektion Sachsen (Sachbearbeiter Herr von Matter) an Herrn Gimmerthal (Sprecher der Arbeitsgruppe) vom 04.06.2013.