Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1041682.pdf
Größe
304 kB
Erstellt
08.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.05.16, 15:59

öffnen download melden Dateigröße: 304 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01946 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Finanzen Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 16.12.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig. Die Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant 1. Sachverhalt Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig wurde vom Stadtrat am 14.09.2005 beschlossen. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 19.07.2006 wurde die Zweitwohnungsteuersatzung dahingehend geändert, dass – entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) – für das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 14.12.2011 wurde in der Zweitwohnungsteuersatzung verankert, dass die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner/-innen den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern gleichgestellt werden. Seit der im September 2006 in Kraft getretenen Förderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen, welche durch ein Bundesmeldegesetz (BMG) wahrgenommen wird. Das bis dahin geltende Sächsische Meldegesetz wird mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 außer Kraft gesetzt. 2. Umsetzung der Gesetzesänderung in der Stadt Leipzig 2.1 Wesentliche Neuregelungen im Bundesmeldegesetz Die im Bezug auf die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig entscheidende Neuregelung bezieht sich alleinig auf die Abmeldung der Nebenwohnung. Gemäß § 21 Abs. 4 BMG hat die meldepflichtige Person, welche aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland auszieht, dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Nach Sächsischem Meldegesetz war (und ist) dies bis 31.10.2015 sowohl bei der Meldebehörde am Haupt- als auch am Nebenwohnsitz möglich. § 8 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung regelt die Anzeigepflicht bei An- und Abmeldung einer Zweitwohnung. Dem entsprechend hat derjenige, welcher Inhaber einer Zweitwohnung in Leipzig wird oder aber eine Zweitwohnung aufgibt, dies innerhalb von zwei Wochen in der Stadt Leipzig anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung gilt die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Sächsischen Meldegesetz (künftig nach dem BMG) als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Gemäß § 17 Abs. 1 BMG hat sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung einer Nebenwohnung in Leipzig ist bei der Leipziger Meldebehörde oder bei einem der Leipziger Bürgerämter vorzunehmen. Die Datenübermittlung zur Stadtkämmerei erfolgt automatisiert und wöchentlich. Für die Abmeldung der Nebenwohnung in Leipzig ist nach § 17 Abs. 2 BMG i. V. m. § 21 Abs. 4 BMG die Meldebehörde am Hauptwohnsitz bzw. am Ort der alleinigen Wohnung zuständig. Auch in diesem Fall ist die Datenübermittlung zur Leipziger Meldebehörde und folglich zur Stadtkämmerei garantiert. Da die Anzeigepflicht bei der Stadt Leipzig nach § 8 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung den Inhaber einer Zweitwohnung nicht von seiner melderechtlichen Pflicht der Abmeldung nach dem BMG befreit, behalten im Umkehrschluss die Abs. 2 und 3 des § 8 der Zweitwohnungsteuersatzung weiter ihre Gültigkeit. Im Zweitwohnungsteuer-Erklärungsbogen wird die Option, die Nebenwohnung abzumelden, gelöscht. Diese Verwaltungsvereinfachung wurde allein mit der Leipziger Meldebehörde getroffen und findet folglich mit Inkrafttreten des BMG keine Anwendung mehr. Das Informationsblatt für Inhaber/-innen von Nebenwohnungen wird entsprechend aktualisiert. 2.2 Satzungsänderung Die im Bundesmeldegesetz manifestierten melderechtlichen Vorschriften bezüglich der Begriffsbestimmungen von Wohnung und mehreren Wohnungen, An- und Abmeldung sowie der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen entsprechen denen des bis dato geltenden Sächsischen Meldegesetzes. Die Neuregelung zur Abmeldung von Nebenwohnungen bei der Meldebehörde am Hauptwohnsitz hat aufgrund der gewährleisteten Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden keine grundlegende Satzungsänderung zur Folge; die Zweitwohnungsteuersatzung ist ausschließlich redaktionell zu ändern. Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden in § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 2, § 8 Anzeigepflicht Abs. 3, § 9 Steuererklärung Abs. 4 und § 12 Datenübermittlung zwischen Behörden Abs. 1 die Verweise auf das Sächsische Meldegesetz durch Benennung des Bundesmeldegesetzes ersetzt. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Satzungsänderung beinhaltet ausschließlich redaktionelle Änderungen und hat folglich keine finanziellen Auswirkungen. Anlage: Satzungsänderung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.12.2015 zu 18.23 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Vorlage: VI-DS-01946 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig. Die Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Abstimmungsergebnis: 55/0/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 17. Dezember 2015 Seite: 1/1 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,158), vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) ), vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-662/06 der Ratsversammlung vom 19.07.2006, geändert mit Beschluss Nr. RBV-1061/11 der Ratsversammlung vom 14.12.2011 beschlossen: §1 Der § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 2 wird wie folgt geändert: „ Zweitwohnung ist diese Wohnung, wenn sie dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Eine zeitweilige andere Nutzung ist unerheblich.“ §2 Der § 8 Anzeigepflicht Abs. 3 wird wie folgt geändert: „ Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.“ §4 Der § 9 Steuererklärung Abs. 4 wird wie folgt geändert: „ Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Leipzig jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in Leipzig mit Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.“ §5 2 Der § 12 Datenübermittlung zwischen Behörden Abs. 1 wird wie folgt geändert: „ Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Satzung bei Anmeldung mit Nebenwohnung gemäß § 34 des Bundesmeldegesetzes folgende personenbezogenen Daten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Familiennamen, Vorname (gebräuchlicher Vorname), Doktorgrad, Anschriften (Nebenwohnung in Leipzig und Hauptwohnung), Tag des Einzuges in die Nebenwohnung, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Auskunftssperren. Bei Abmeldung, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekannt werden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Auskunftssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung mit Nebenwohnung nachgeholt wird.“ §6 Die Satzung zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Leipzig, den Jung Oberbürgermeister