Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1041682.pdf
Größe
304 kB
Erstellt
08.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.05.16, 15:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01946
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in
der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig.
Die Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
1.
Sachverhalt
Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig wurde vom Stadtrat
am 14.09.2005 beschlossen.
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 19.07.2006 wurde die Zweitwohnungsteuersatzung
dahingehend geändert, dass – entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
11.10.2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) – für das Innehaben einer aus beruflichen Gründen
gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 14.12.2011 wurde in der Zweitwohnungsteuersatzung
verankert, dass die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner/-innen den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehepartnern gleichgestellt werden.
Seit der im September 2006 in Kraft getretenen Förderalismusreform hat der Bund für das
Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen, welche durch ein
Bundesmeldegesetz (BMG) wahrgenommen wird. Das bis dahin geltende Sächsische Meldegesetz
wird mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 außer Kraft gesetzt.
2.
Umsetzung der Gesetzesänderung in der Stadt Leipzig
2.1 Wesentliche Neuregelungen im Bundesmeldegesetz
Die im Bezug auf die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig entscheidende Neuregelung bezieht
sich alleinig auf die Abmeldung der Nebenwohnung. Gemäß § 21 Abs. 4 BMG hat die
meldepflichtige Person, welche aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland auszieht, dies der
Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Nach
Sächsischem Meldegesetz war (und ist) dies bis 31.10.2015 sowohl bei der Meldebehörde am
Haupt- als auch am Nebenwohnsitz möglich.
§ 8 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung regelt die Anzeigepflicht bei An- und Abmeldung einer
Zweitwohnung. Dem entsprechend hat derjenige, welcher Inhaber einer Zweitwohnung in Leipzig
wird oder aber eine Zweitwohnung aufgibt, dies innerhalb von zwei Wochen in der Stadt Leipzig
anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung gilt die Anmeldung oder Abmeldung
von Personen nach dem Sächsischen Meldegesetz (künftig nach dem BMG) als Anzeige im Sinne
dieser Vorschrift.
Gemäß § 17 Abs. 1 BMG hat sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach
dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung einer Nebenwohnung in Leipzig ist
bei der Leipziger Meldebehörde oder bei einem der Leipziger Bürgerämter vorzunehmen. Die
Datenübermittlung zur Stadtkämmerei erfolgt automatisiert und wöchentlich.
Für die Abmeldung der Nebenwohnung in Leipzig ist nach § 17 Abs. 2 BMG i. V. m. § 21 Abs. 4
BMG die Meldebehörde am Hauptwohnsitz bzw. am Ort der alleinigen Wohnung zuständig. Auch in
diesem Fall ist die Datenübermittlung zur Leipziger Meldebehörde und folglich zur Stadtkämmerei
garantiert.
Da die Anzeigepflicht bei der Stadt Leipzig nach § 8 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung den
Inhaber einer Zweitwohnung nicht von seiner melderechtlichen Pflicht der Abmeldung nach dem
BMG befreit, behalten im Umkehrschluss die Abs. 2 und 3 des § 8 der Zweitwohnungsteuersatzung
weiter ihre Gültigkeit.
Im Zweitwohnungsteuer-Erklärungsbogen wird die Option, die Nebenwohnung abzumelden,
gelöscht. Diese Verwaltungsvereinfachung wurde allein mit der Leipziger Meldebehörde getroffen
und findet folglich mit Inkrafttreten des BMG keine Anwendung mehr. Das Informationsblatt für
Inhaber/-innen von Nebenwohnungen wird entsprechend aktualisiert.
2.2
Satzungsänderung
Die im Bundesmeldegesetz manifestierten melderechtlichen Vorschriften bezüglich der
Begriffsbestimmungen von Wohnung und mehreren Wohnungen, An- und Abmeldung sowie der
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen entsprechen denen des bis dato geltenden
Sächsischen Meldegesetzes. Die Neuregelung zur Abmeldung von Nebenwohnungen bei der
Meldebehörde am Hauptwohnsitz hat aufgrund der gewährleisteten Datenübermittlung zwischen
den
Meldebehörden
keine
grundlegende
Satzungsänderung
zur
Folge;
die
Zweitwohnungsteuersatzung ist ausschließlich redaktionell zu ändern.
Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden in § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 2, § 8
Anzeigepflicht Abs. 3, § 9 Steuererklärung Abs. 4 und § 12 Datenübermittlung zwischen Behörden
Abs. 1 die Verweise auf das Sächsische Meldegesetz durch Benennung des Bundesmeldegesetzes
ersetzt.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die Satzungsänderung beinhaltet ausschließlich redaktionelle Änderungen und hat folglich keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlage:
Satzungsänderung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.23
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig
Vorlage: VI-DS-01946
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung
der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig.
Die Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 55/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in
der Stadt Leipzig
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003
(SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S.
155), vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478),
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,158), vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323,
325), vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.
S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli
2005 (SächsGVBl. S. 167) ), vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai
2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt
Leipzig vom 14.09.2005, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-662/06 der Ratsversammlung
vom 19.07.2006, geändert mit Beschluss Nr. RBV-1061/11 der Ratsversammlung vom
14.12.2011
beschlossen:
§1
Der § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„
Zweitwohnung ist diese Wohnung, wenn sie dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu
Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Eine zeitweilige andere Nutzung ist
unerheblich.“
§2
Der § 8 Anzeigepflicht Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„
Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt
als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.“
§4
Der § 9 Steuererklärung Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„
Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Leipzig jeden
zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in Leipzig mit Nebenwohnung
gemeldet ist oder ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.“
§5
2
Der § 12 Datenübermittlung zwischen Behörden Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„
Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen
Vollzugs der Satzung bei Anmeldung mit Nebenwohnung gemäß § 34 des
Bundesmeldegesetzes folgende personenbezogenen Daten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Familiennamen,
Vorname (gebräuchlicher Vorname),
Doktorgrad,
Anschriften (Nebenwohnung in Leipzig und Hauptwohnung),
Tag des Einzuges in die Nebenwohnung,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Auskunftssperren.
Bei Abmeldung, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekannt
werden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Auskunftssperre
werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur
Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung zur Haupt- oder
alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann
statt, wenn die Anmeldung mit Nebenwohnung nachgeholt wird.“
§6
Die Satzung zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung tritt nach Bekanntmachung in
Kraft.
Leipzig, den
Jung
Oberbürgermeister