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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1039838.pdf
Größe
446 kB
Erstellt
22.09.15, 12:00
Aktualisiert
05.01.16, 15:05

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01883 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 16.12.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: 1. Die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig wird bestätigt. 2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung vom 12.06.2004 (Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) außer Kraft gesetzt. 3. Die Mindereinnahmen ab 2016 durch das Angebot des kostenlosen elektronischen Downloads des Mietspiegels i. H. v. 4.500 Euro werden zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X X wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge von bis Höhe in EUR 2016 Laufend -4500 wo veranschlagt 1.100.522002 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: siehe Begründung Anlagen: Anlage 1 - Satzungstext Anlage 2 - Synopse BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.12.2015 zu 18.19 Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig Vorlage: VI-DS-01883 Beschluss: 1. Die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig wird bestätigt. 2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung vom 12.06.2004 (Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) außer Kraft gesetzt. 3. Die Mindereinnahmen ab 2016 durch das Angebot des kostenlosen elektronischen Downloads des Mietspiegels i. H. v. 4.500 Euro werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: 55/0/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 17. Dezember 2015 Seite: 1/1 Derzeit wird der Leipziger Mietspiegel auf Basis der Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.06.2004 (Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) erarbeitet. Die Neufassung und Erweiterung ist aus folgenden Gründen erforderlich: • Die Anforderungen an die Aussagefähigkeit von Mietspiegeln wurden durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 erhöht. Durch Ergänzung von § 558 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch energetische Merkmale bei der Ermittlung der Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind. • Die sehr differenzierten Ausstattungsqualitäten des Leipziger Wohnungsbestandes werden auch zur alters- und behindertengerechten Ausstattung genauer erfragt. • Merkmale zur räumlichen Verortung der Wohnung werden ergänzt, um die kleinräumige Differenzierung der Mietpreise innerhalb des Stadtgebietes abbilden zu können. • Die Mietspiegelstichprobe ist eine vom Bundessozialgericht anerkannte Erkenntnisquelle für die Herleitung angemessener Unterkunftskosten für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII. Die Möglichkeit der Nutzung der erhobenen Daten von Wohnungen wird um diesen Zweck erweitert. • Um auf die Herausforderungen einer stark wachsenden Stadt mit einem sich verengendem Wohnungsmarkt und ansteigenden Mietpreisen angemessen reagieren zu können, muss das gemäß RB III-0423/00 kontinuierlich durchgeführte Wohnungsmarktmonitoring weiter entwickelt werden. Eine Verwendung der erhobenen Mietwerte für das städtische Wohnungsmarktmonitoring wird ermöglicht. • Es wird die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an der Befragung eröffnet. Dieses Angebot wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus Kostengründen möglichst immer parallel unterbreitet. Nur noch bei einer Nicht-Teilnahme im Internet müssen persönliche Interviews geführt werden. • Der Mietspiegel wird in elektronischer Form zum kostenlosen Download angeboten. Das entspricht einer zeitgemäßen, bürgerfreundlichen Information und führt zu erheblicher Minderung des Verwaltungsaufwandes durch Verkauf und Versand. Druckexemplare werden weiter gegen eine Schutzgebühr (derzeit 4 Euro) abgegeben. Die Änderungen sind in einer Synopse (Anlage 2) dargestellt. Durch zusätzlich zu erhebende Merkmale erhöhen sich die Aufwendungen für Seite 1 Interviews durch Erhebungsbeauftragte. Diese werden durch die Einführung der Möglichkeit einer Online-Befragung kompensiert. Das Angebot zum kostenlosen Download in elektronischer Form führt zu Mindereinnahmen i. H. v. 4.500 Euro jährlich ab 2016. Dem liegt ein Rückgang der prognostizierten Verkaufszahlen bei den Druckexemplaren um 90 Prozent zugrunde. Dies führt zu einer nicht bezifferbaren Minderung des Verwaltungsaufwandes durch Verkauf und Versand des Mietspiegels in Bürgerämtern und Sozialamt. Seite 2 Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung) Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie des § 8 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453) zuletzt geändert am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168) beschließt der Stadtrat folgende Satzung: Seite 1 § 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten (1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern durch. (2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die Kommunale Statistikstelle der Stadt Leipzig (Erhebungsstelle) unter Einhaltung der Vorgaben des SächsStatG. (3) Die Datenerhebung dient den Zwecken • • • der regelmäßigen Erstellung eines Mietspiegels entsprechend § 558c BGB, der Herleitung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und XII und des Wohnungsmarktmonitorings, welches gemäß RB III-423/00 regelmäßig Grundlagen für wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Entscheidungen liefert sowie zur Information von Politik und Bürgern dient. § 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl (1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im Rahmen einer Erhebung werden Daten von Wohnungen erhoben. (2) Die zu befragenden Personen werden per Zufallsauswahl auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die Zufallsauswahl ist um Personen, bei denen selbst bewohntes Wohneigentum angenommen werden kann, zu reduzieren. Für die Übermittlung sind Angaben gemäß § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung zu verwenden. Die ausgewählten Personen können die Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen des Haushaltes oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen. (3) Anstelle der Bewohner können auch die jeweiligen Vermieter befragt werden. § 3 Erhebungsmerkmale (1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt werden: a) zur Beurteilung der Wohnlage: • • • Merkmale zur stadträumlichen Lage Wohnlageneinstufung, z.B. mittels Bodenrichtwert oder qualitativer Lagebeurteilung Art der Bebauung Seite 2 • • • • • überwiegende Geschossanzahl der Nachbargebäude Verkehrsaufkommen Belastungen durch Industrie und Gewerbe Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen der Infrastruktur Zustand und Gesamteindruck b) zum Gebäude: • • • • • • • Bauweise Baualtersgruppe des Wohngebäudes Sanierungsjahr Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Gebäude Barrierefreiheit energetische Beschaffenheit Zustand und Gesamteindruck c) zur Wohnung: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Lage der Wohnung im Gebäude Fläche der Wohnung in qm Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm Heizungsart Art der Warmwasserversorgung Sanitärausstattung (Bad, WC) Küchenausstattung Fußbodenbelag Anschlüsse für elektronische Medien Stuck oder andere aufwändige Wand- und Deckengestaltung Türsprechanlage Gebäudesicherheit Fenster Fliesenarbeiten Lüftungsanlage Türen und Schlösser Zuschnitt der Wohnung energetische Ausstattungsmerkmale barrierefreie Ausstattungsmerkmale verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen: - Balkon, Loggia, Terrasse - Dachterrasse, Wintergarten - Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume, Abstellräume - Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum, Trockenplatz - Personenaufzug - Garage oder Stellplatz - Hausgarten Seite 3 - Spielplatz d) zum Mietverhältnis: • • • • Nettokaltmiete kalte Betriebskosten Heizkosten Modernisierungskosten-Umlagen (2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der Erfahrungen als nicht erforderlich erweist, werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen. § 4 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift, zusätzliche Angaben zur Anschrift, Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das Pseudonym dient als Zugangscode für das Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie zusammen mit den anderen Hilfsmerkmalen zu Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung zu vermeiden. Die Hilfsmerkmale werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der Erhebungsund Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz werden folgende weitere Hilfsmerkmale erhoben: 1. 2. 3. 4. 5. Wohnungsnutzung als Untermieter oder Eigentümer, von anderen Mietparteien mitgenutzte Wohnung, ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnung, möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung, Mietermäßigung aus besonderem Grund (Hausmeisterwohnung, Dienstoder Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete), 6. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des Einsatzes von Fördermitteln, 7. Mietbeginn, 8. letzte Mietänderung. (3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2 Nr. 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so werden keine weiteren Merkmale erhoben. (4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2 Nr. 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine weiteren Merkmale erhoben. § 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität Seite 4 (1) Die Erhebungen werden durch die Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit Interviewern (Erhebungsbeauftragte) und online durchgeführt. Alternativ sind Befragungen online, postalisch und telefonisch möglich. (2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als Auftragnehmer mit der Durchführung der Datenerhebung beauftragen. (3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig. (4) Die zu erhebenden Daten können der Erhebungsstelle in elektronischer Form übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität der Betroffenen enthalten. (5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In begründeten Fällen kann die Folgeerhebung maximal vier Jahre später durchgeführt werden. § 6 Erhebungsbeauftragte (1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16 SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG schriftlich zu verpflichten. (2) Sie sind auch zur Geheimhaltung der Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. (3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen der Erhebungsstelle unterstellt. (4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Interviewerausweis auszuweisen. (5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der Erhebungsbeauftragten mit. § 7 Geheimhaltung (1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB förmlich zu verpflichten. (2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten, Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht mehr benötigt. Seite 5 § 8 Unterrichtung (1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein Ankündigungsschreiben sowie Informationsmaterial zur Befragung. (2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung einer anderen Person des Haushalts oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen werden kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem Befragten aus der Verweigerung der Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen. (3) Durch das Informationsmaterial sind die zu Befragenden schriftlich gemäß § 20 SächsStatG zu unterrichten. (4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte hinzuweisen. § 9 Veröffentlichung des Mietspiegels Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich bekannt gemacht. Druckexemplare werden gegen eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer Form wird der Mietspiegel zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. § 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch andere geeignete Verfahren Soweit andere wissenschaftliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel garantieren und diese sich nachweislich als kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Fassung vom 12.06.2004 außer Kraft gesetzt. Seite 6 Anlage 2 - Synopse zur Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig aktuell neu Änderungen, Ergänzungen, Begründung Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung) Umbenennung, da die Erhebung erweiterten Zwecken dient Die Stadt Leipzig erlässt auf der Grundlage des § 558c BGB, des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), sowie des § 8 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 455) folgende Satzung: Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie des § 8 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453) zuletzt geändert am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168) beschließt der Stadtrat folgende Satzung: - Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen § 1 Art und Zweck der Erhebung § 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten - Benennung der kommunalen Statistikstelle (Amt für Statistik und Wahlen) (1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stich- erweiterter Erhebungszweck aufgenommen probenbasis bei Mietern und Vermietern durch. Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern zur Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Leipzig durch. Zweck der Erhebungen ist es, regelmäßig einen Mietspiegel entsprechend § 558c BGB zu erstellen. Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die dafür zuständige Stelle der Stadt Leipzig (im folgenden: Erhebungsstelle). (2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die kommunale Statistikstelle der Stadt Leipzig (Erhebungsstelle) unter Einhaltung der Vorgaben des SächsStatG. (3) Die Datenerhebung dient den Zwecken • • • der regelmäßigen Erstellung eines Mietspiegels entsprechend § 558c BGB, der Herleitung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und XII und des Wohnungsmarktmonitorings, welches Seite 1 gemäß RB III-423/00 regelmäßig Grundlagen für wohnungs- und stadtpolitische Entscheidungen liefert sowie zur Information von Politik und Bürgern dient. § 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl § 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl (1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im Rahmen einer Erhebung werden Daten zu mindestens 4.000 und höchstens 10.000 Wohnungen erhoben. (1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im Rahmen einer Erhebung werden Daten von Wohnungen erhoben. - Begrenzung der Datenerhebung auf eine minimale und maximale Anzahl von Wohnungen wird gestrichen, da die Auswertungen eine repäsentative, auf das Stadtgebiet verteilte Nettostichprobe verlangen, welche den Wohnungsmarkt widerspiegelt - Klarstellung der Stichprobenerhebung: selbstgenutzte Eigentumswohnungen werden ausgeschlossen, da dem (2) Die zu befragenden Personen werden per Mietspiegel eine Befragung zu Mietverhältnissen zu (2) Die zu befragenden Personen werden per Zufallsauswahl auf der Grundlage des Zufallsauswahl auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Grunde liegen muss Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18. Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die Zufallsauswahl ist um Personen, bei denen selbst ausgewählten Personen können die bewohntes Wohneigentum angenommen werden Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen des kann, zu reduzieren. Für die Übermittlung sind Haushaltes oder einer anderen Person des Angaben gemäß § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung Vertrauens übertragen. zu verwenden. Die ausgewählten Personen können die Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen (3) Anstelle der Bewohner können auch die des Haushaltes oder einer anderen Person des jeweiligen Vermieter befragt werden. Vertrauens übertragen. (3) Anstelle der Bewohner können auch die jeweiligen Vermieter befragt werden. - Beschränkung auf Möglichkeit der Erfragung von Merkmalen (siehe Abs. 2) § 3 Erhebungsmerkmale § 3 Erhebungsmerkmale (1) Es werden folgende Erhebungsmerkmale erfragt: (1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt - Erhebungsmerkmale orientieren sich an § 558c Abs. 2 werden : BGB unter Berücksichtigung der Hinweise des BMVBS zur Erstellung von Mietspiegeln und zur Integration der a) zur Beurteilung der Wohnlage: energetischen Beschaffenheit und Ausstattung von a) zur unmittelbaren Wohnumgebung (für die Beurteilung der Wohnlage): Seite 2 - Art der Bebauung - überwiegende Geschoss-Anzahl der Nachbargebäude - Verkehrsaufkommen - Belastungen durch Industrie und Gewerbe - Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen der Infrastruktur b) zum Gebäude: - Bauweise - Baualtersgruppe des Wohngebäudes - Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Gebäude c) zur Wohnung: - Lage der Wohnung im Gebäude - Fläche der Wohnung in qm - Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm - Heizungsart - Art der Warmwasserversorgung - Sanitärausstattung (Bad, WC) - Küchenausstattung - Fußbodenbelag in den Wohnräumen - Kabelanschluss, Gemeinschaftsantenne - Türsprechanlage - verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen: - Balkon, Loggia, Terrasse - Dachterrasse, Wintergarten - Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume, Abstellräume - Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum, Trockenplatz - Personenaufzug - Garage oder Stellplatz - Hausgarten • • • • • • • • Merkmale zur stadträumlichen Lage Wohnlageneinstufung, z.B. mittels Bodenrichtwert oder qualitativer Lagebeurteilung Art der Bebauung überwiegende Geschossanzahl der Nachbargebäude Verkehrsaufkommen Belastungen durch Industrie und Gewerbe Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen der Infrastruktur Zustand und Gesamteindruck b) zum Gebäude: • • • • • • • Bauweise Baualtersgruppe des Wohngebäudes Sanierungsjahr Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Gebäude Barrierefreiheit energetische Beschaffenheit Zustand und Gesamteindruck c) zur Wohnung: • • • • • • • • • • • Lage der Wohnung im Gebäude Fläche der Wohnung in qm Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm Heizungsart Art der Warmwasserversorgung Sanitärausstattung (Bad, WC) Küchenausstattung Fußbodenbelag Anschlüsse für elektronische Medien Stuck oder andere aufwändige Wand- und Deckengestaltung Türsprechanlage Seite 3 Wohnraum in Mietspiegeln (Arbeitshilfe für die kommunale Mietspiegelerstellung) - im Mietrechtsänderungsgesetz wird mit einer Ergänzung von § 558c Abs. 2 klargestellt, dass auch energetische Merkmale bei der Ermittlung der Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind - da sich die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes über den Heizkostenverbrauch widerspiegelt, werden kalte Betriebskosten und Heizkosten getrennt erfragt - Merkmale zur barrierefreien Ausstattung von Gebäuden und Wohnungen sowie zur Lage im Stadtgebiet werden in die Befragung einbezogen - um mögliche Standardunterschiede in der Ausstattungsqualität untersuchen zu können, werden zusätzlich Fragen nach Sanierungsjahr, Zustand, Gesamteindruck und Medienanschluss gestellt - in den vergangenen Mietspiegeln wurden Merkmale aus § 3 Abs. 1 Buchst. e) abgefragt, jedoch nicht in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen; da das generelle Vorhandensein bzw. die Art der Einrichtung/des Merkmals mietspiegelrelevant sein kann, werden die unter Buchst. c) und e) aufgeführten Merkmale zusammengeführt - Spielplatz d) zum Mietverhältnis: - Nettokaltmiete - Betriebs- und Nebenkosten - Modernisierungskosten-Umlagen e) zu Sanierungsmaßnahmen: Sanierungen in Bezug auf - Heizung und Warmwasserversorgung - Bad- und Sanitärbereich - Wasserinstallation - Elektroinstallation - Fenster - Fassade - Dach - Fußboden - Fliesenarbeiten - Personenaufzug - Lüftungsanlage - Türen und Schlösser, Türsprechanlage - Balkon, Loggia, Terrasse - Dachterrasse, Wintergarten - andere Räume außerhalb der Wohnung - Zuschnitt der Wohnung - Außenanlagen. • • • • • • • • • Gebäudesicherheit Fenster Fliesenarbeiten Lüftungsanlage Türen und Schlösser Zuschnitt der Wohnung energetische Ausstattungsmerkmale barrierefreie Ausstattungsmerkmale verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen: - Balkon, Loggia, Terrasse - Dachterrasse, Wintergarten - Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume, Abstellräume - Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum, Trockenplatz - Personenaufzug - Garage oder Stellplatz - Hausgarten - Spielplatz d) zum Mietverhältnis: • • • • Nettokaltmiete kalte Betriebskosten Heizkosten Modernisierungskosten-Umlagen (2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der Erfahrungen bei der Erstellung der Mietspiegel im Verlauf der Zeit als nicht erforderlich erweist, werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen. (2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der Erfahrungen als nicht erforderlich erweist, werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen. § 4 Hilfsmerkmale § 4 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind Name, Anschrift und Telefon- bzw. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Auskunftgebenden. Sie werden von den (1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift, zusätzliche Angaben zur Anschrift, Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das Seite 4 - die Erhebung von Telefon-, Faxnummer und E-MailAdresse hat sich in der Vergangenheit als nicht notwendig erwiesen und wird im Sinne der Datenvermeidung gestrichen Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (2) Als weitere Hilfsmerkmale werden zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz erhoben: Pseudonym dient als Zugangscode für das Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie zusammen mit den anderen Hilfsmerkmalen zur Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung zu vermeiden. Die Hilfsmerkmale werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. - Wohnungsnutzung als Untermieter oder Eigentümer - von anderen Mietparteien mitgenutzte Wohnung (2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz - ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnung werden folgende weitere Hilfsmerkmale erhoben: - möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung - Mietermäßigung aus besonderem Grund 1. Wohnungsnutzung als Untermieter oder (Hausmeisterwohnung, Dienst- oder Eigentümer, Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete) 2. von anderen Mietparteien mitgenutzte - Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des Wohnung, Einsatzes von Fördermitteln 3. ganz oder teilweise gewerblich genutzte - Mietbeginn Wohnung, - letzte Mietänderung. 4. möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung, (3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2, 5. Mietermäßigung aus besonderem Grund Anstrich 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so (Hausmeisterwohnung, Dienst- oder werden keine weiteren Merkmale erhoben. Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete), 6. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des Einsatzes von Fördermitteln, (4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2, 7. Mietbeginn, Anstrich 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines 8. letzte Mietänderung. Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine (3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2, weiteren Merkmale erhoben. Anstrich 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so werden keine weiteren Merkmale erhoben. (4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2, Anstrich 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine weiteren Merkmale erhoben. Seite 5 - neu aufgenommen werden Eigentümerangaben (siehe § 2 Abs. 2) und ein Pseudonym als Zugangscode für das Ausfüllen das Fragebogens im Internet und zur Registrierung des Rücklaufes - die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus Kostengründen parallel angeboten - die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus Kostengründen möglichst immer parallel angeboten (siehe § 4) § 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität § 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität (1) Die Erhebungen werden durch die Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit Interviewern (Erhebungsbeauftragten) durchgeführt. Alternativ sind postalische und telefonische Befragungen möglich. (1) Die Erhebungen werden durch die Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit Interviewern (Erhebungsbeauftragte) und online durchgeführt. Alternativ sind Befragungen postalisch - nur noch bei einer Nicht-Teilnahme im Internet müssen persönliche Interviews geführt werden und telefonisch möglich. (2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als Auftragnehmer mit der Durchführung der Datenerhebung beauftragen. (2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als Auftragnehmer mit der Durchführung der Datenerhebung beauftragen. (3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig. (3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig. (4) Die nach § 2 Absatz 3 zu erhebenden Daten können der Erhebungsstelle in elektronischer Form übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität der Mieter enthalten. (4) Die zu erhebenden Daten können der Erhebungsstelle in elektronischer Form übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität der Betroffenen enthalten. (5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In begründeten Fällen kann die Folgeerhebung maximal vier Jahre später stattfinden. (5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In begründeten Fällen kann die Folgeerhebung maximal vier Jahre später durchgeführt werden. § 6 Erhebungsbeauftragte § 6 Erhebungsbeauftragte (1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16 SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG schriftlich zu verpflichten. (1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16 SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG schriftlich zu verpflichten. (2) Sie sind auch zur Geheimhaltung solcher Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. (2) Sie sind auch zur Geheimhaltung der Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. (3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen (3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen Seite 6 - Verweis in Abs. 4 entfernt, da elektronische Form generell zulässig - Streichung von Abs. 5 Satz 2, da Bestellung der Erhebungsbeauftragten immer in Verantwortung des Auftragnehmers liegt der Erhebungsstelle unterstellt. der Erhebungsstelle unterstellt. (4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Interviewerausweis auszuweisen. (4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Interviewerausweis auszuweisen. (5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der (5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der Erhebungsbeauftragten mit. Das trifft auch für den Erhebungsbeauftragten mit Fall des § 5 Abs. 2 zu. - unverändert § 7 Geheimhaltung § 7 Geheimhaltung (1) Im Falle des § 5 Absatz 2 sind sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches förmlich zu verpflichten. (1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB förmlich zu verpflichten. (2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten, Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht mehr benötigt. (2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten, Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht mehr benötigt. § 8 Unterrichtung § 8 Unterrichtung (1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein Ankündigungsschreiben sowie ein Informationsmaterial. - Kürzung von Abs. 3 (1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein Ankündigungsschreiben sowie Informationsmaterial zur Befragung. (2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung einer anderen Person des Haushalts oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen werden kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem Befragten aus der Verweigerung der (2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung einer anderen Person des Haushalts oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen werden kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem Befragten aus der Verweigerung der - Formulierung in Abs. 1 angepasst Seite 7 Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen. Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen. (3) Durch das Informationsmaterial sind die zu Befragenden gemäß § 20 SächsStatG schriftlich über Zweck, Art und Umfang der Erhebung, die Rechtsgrundlage, die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung, die verwendeten Erhebungsund Hilfsmerkmale, die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale, die Geheimhaltung, die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten sowie die Bedeutung von Ordnungsnummern zu unterrichten. (3) Durch das Informationsmaterial sind die zu Befragenden schriftlich gemäß § 20 SächsStatG zu unterrichten. (4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte hinzuweisen. (4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich auf die in Absatz 2 und 3 genannten Sachverhalte hinzuweisen. § 9 Veröffentlichung § 9 Veröffentlichung des Mietspiegels Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich bekannt gemacht. Der Mietspiegel selbst wird gegen eine Schutzgebühr abgegeben. Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich bekannt gemacht. Druckexemplare werden gegen eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer Form wird der Mietspiegel zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. § 10 Ablösung der Mietspiegel-Erhebung durch andere geeignete Verfahren § 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch andere geeignete Verfahren Insoweit andere Verfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel garantieren und diese sich nachweislich als kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen. Soweit andere wissenschaftliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel garantieren und diese sich nachweislich als kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen. Seite 8 - das Angebot des kostenlosen Downloads des Mietspiegels in elektronischer Form wird aufgenommen - Änderung von Bezeichnung und Präzisierung der Formulierungen Anpassung an die aktuelle Fassung § 11 Inkrafttreten § 11 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leipzig in Kraft. Damit wird die Fassung vom 29. März 1997 außer Kraft gesetzt. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Fassung vom 12.06.2004 außer Kraft gesetzt. Seite 9