Daten
Kommune
Leipzig
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1039838.pdf
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446 kB
Erstellt
22.09.15, 12:00
Aktualisiert
05.01.16, 15:05
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01883
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig wird bestätigt.
2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Satzung über die
Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung vom 12.06.2004 (Beschluss Nr.
RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) außer Kraft gesetzt.
3. Die Mindereinnahmen ab 2016 durch das Angebot des kostenlosen elektronischen Downloads
des Mietspiegels i. H. v. 4.500 Euro werden zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
X
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
von
bis
Höhe in EUR
2016
Laufend -4500
wo veranschlagt
1.100.522002
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
siehe Begründung
Anlagen:
Anlage 1 - Satzungstext
Anlage 2 - Synopse
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.19
Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
Vorlage: VI-DS-01883
Beschluss:
1. Die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig wird bestätigt.
2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Satzung über
die Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung vom 12.06.2004
(Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) außer Kraft gesetzt.
3. Die Mindereinnahmen ab 2016 durch das Angebot des kostenlosen elektronischen
Downloads des Mietspiegels i. H. v. 4.500 Euro werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 55/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Derzeit wird der Leipziger Mietspiegel auf Basis der Satzung über die Erstellung
von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.06.2004 (Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom 19.05.2004) erarbeitet. Die Neufassung und Erweiterung ist aus folgenden Gründen erforderlich:
•
Die Anforderungen an die Aussagefähigkeit von Mietspiegeln wurden durch
das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 erhöht. Durch Ergänzung
von § 558 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch energetische Merkmale bei der Ermittlung der Vergleichsmiete zu
berücksichtigen sind.
•
Die sehr differenzierten Ausstattungsqualitäten des Leipziger Wohnungsbestandes werden auch zur alters- und behindertengerechten
Ausstattung genauer erfragt.
•
Merkmale zur räumlichen Verortung der Wohnung werden ergänzt, um
die kleinräumige Differenzierung der Mietpreise innerhalb des Stadtgebietes
abbilden zu können.
•
Die Mietspiegelstichprobe ist eine vom Bundessozialgericht anerkannte
Erkenntnisquelle für die Herleitung angemessener Unterkunftskosten für
Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII. Die
Möglichkeit der Nutzung der erhobenen Daten von Wohnungen wird um
diesen Zweck erweitert.
•
Um auf die Herausforderungen einer stark wachsenden Stadt mit einem sich
verengendem Wohnungsmarkt und ansteigenden Mietpreisen angemessen
reagieren zu können, muss das gemäß RB III-0423/00 kontinuierlich
durchgeführte Wohnungsmarktmonitoring weiter entwickelt werden. Eine
Verwendung der erhobenen Mietwerte für das städtische
Wohnungsmarktmonitoring wird ermöglicht.
•
Es wird die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an der Befragung eröffnet.
Dieses Angebot wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus
Kostengründen möglichst immer parallel unterbreitet. Nur noch bei einer
Nicht-Teilnahme im Internet müssen persönliche Interviews geführt werden.
•
Der Mietspiegel wird in elektronischer Form zum kostenlosen Download
angeboten. Das entspricht einer zeitgemäßen, bürgerfreundlichen
Information und führt zu erheblicher Minderung des Verwaltungsaufwandes
durch Verkauf und Versand. Druckexemplare werden weiter gegen eine
Schutzgebühr (derzeit 4 Euro) abgegeben.
Die Änderungen sind in einer Synopse (Anlage 2) dargestellt.
Durch zusätzlich zu erhebende Merkmale erhöhen sich die Aufwendungen für
Seite 1
Interviews durch Erhebungsbeauftragte. Diese werden durch die Einführung der
Möglichkeit einer Online-Befragung kompensiert.
Das Angebot zum kostenlosen Download in elektronischer Form führt zu Mindereinnahmen i. H. v. 4.500 Euro jährlich ab 2016. Dem liegt ein Rückgang der
prognostizierten Verkaufszahlen bei den Druckexemplaren um 90 Prozent
zugrunde. Dies führt zu einer nicht bezifferbaren Minderung des Verwaltungsaufwandes durch Verkauf und Versand des Mietspiegels in Bürgerämtern und
Sozialamt.
Seite 2
Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
(Mietwerterhebungssatzung)
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl.
S. 146), zuletzt geändert am 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie des § 8 des
Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453)
zuletzt geändert am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168) beschließt der Stadtrat
folgende Satzung:
Seite 1
§ 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten
(1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und
Vermietern durch.
(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG
durch die Kommunale Statistikstelle der Stadt Leipzig (Erhebungsstelle) unter
Einhaltung der Vorgaben des SächsStatG.
(3) Die Datenerhebung dient den Zwecken
•
•
•
der regelmäßigen Erstellung eines Mietspiegels entsprechend § 558c BGB,
der Herleitung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und XII
und
des Wohnungsmarktmonitorings, welches gemäß RB III-423/00 regelmäßig
Grundlagen für wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Entscheidungen
liefert sowie zur Information von Politik und Bürgern dient.
§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im Rahmen einer Erhebung werden
Daten von Wohnungen erhoben.
(2) Die zu befragenden Personen werden per Zufallsauswahl auf der Grundlage
des Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der
Stadt Leipzig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die
Zufallsauswahl ist um Personen, bei denen selbst bewohntes Wohneigentum
angenommen werden kann, zu reduzieren. Für die Übermittlung sind Angaben
gemäß § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung zu verwenden. Die ausgewählten
Personen können die Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen des
Haushaltes oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen.
(3) Anstelle der Bewohner können auch die jeweiligen Vermieter befragt werden.
§ 3 Erhebungsmerkmale
(1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt werden:
a) zur Beurteilung der Wohnlage:
•
•
•
Merkmale zur stadträumlichen Lage
Wohnlageneinstufung, z.B. mittels Bodenrichtwert oder qualitativer
Lagebeurteilung
Art der Bebauung
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•
•
•
•
•
überwiegende Geschossanzahl der Nachbargebäude
Verkehrsaufkommen
Belastungen durch Industrie und Gewerbe
Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen der Infrastruktur
Zustand und Gesamteindruck
b) zum Gebäude:
•
•
•
•
•
•
•
Bauweise
Baualtersgruppe des Wohngebäudes
Sanierungsjahr
Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Gebäude
Barrierefreiheit
energetische Beschaffenheit
Zustand und Gesamteindruck
c) zur Wohnung:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lage der Wohnung im Gebäude
Fläche der Wohnung in qm
Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm
Heizungsart
Art der Warmwasserversorgung
Sanitärausstattung (Bad, WC)
Küchenausstattung
Fußbodenbelag
Anschlüsse für elektronische Medien
Stuck oder andere aufwändige Wand- und Deckengestaltung
Türsprechanlage
Gebäudesicherheit
Fenster
Fliesenarbeiten
Lüftungsanlage
Türen und Schlösser
Zuschnitt der Wohnung
energetische Ausstattungsmerkmale
barrierefreie Ausstattungsmerkmale
verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume, Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum, Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
Seite 3
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
•
•
•
•
Nettokaltmiete
kalte Betriebskosten
Heizkosten
Modernisierungskosten-Umlagen
(2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der Erfahrungen als nicht erforderlich
erweist, werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
§ 4 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift, zusätzliche Angaben zur
Anschrift, Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das Pseudonym dient als
Zugangscode für das Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie zusammen mit
den anderen Hilfsmerkmalen zu Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung
zu vermeiden. Die Hilfsmerkmale werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt
gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der Erhebungsund Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz werden folgende weitere
Hilfsmerkmale erhoben:
1.
2.
3.
4.
5.
Wohnungsnutzung als Untermieter oder Eigentümer,
von anderen Mietparteien mitgenutzte Wohnung,
ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnung,
möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung,
Mietermäßigung aus besonderem Grund (Hausmeisterwohnung, Dienstoder Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete),
6. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des Einsatzes von Fördermitteln,
7. Mietbeginn,
8. letzte Mietänderung.
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2 Nr. 1 bis 6 befindlichen Merkmals
bejaht, so werden keine weiteren Merkmale erhoben.
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2 Nr. 7 und 8 genannten Daten
innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die Erhebung
verbindlichen Stichtag, so werden keine weiteren Merkmale erhoben.
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
Seite 4
(1) Die Erhebungen werden durch die Erhebungsstelle in der Regel als
Befragungen mit Interviewern (Erhebungsbeauftragte) und online durchgeführt.
Alternativ sind Befragungen online, postalisch und telefonisch möglich.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(4) Die zu erhebenden Daten können der Erhebungsstelle in elektronischer Form
übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität der Betroffenen
enthalten.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In begründeten Fällen kann die
Folgeerhebung maximal vier Jahre später durchgeführt werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16 SächsStatG auszuwählen und
auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG schriftlich zu
verpflichten.
(2) Sie sind auch zur Geheimhaltung der Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei
ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit. Darüber hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
(3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen der Erhebungsstelle
unterstellt.
(4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Interviewerausweis auszuweisen.
(5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der Erhebungsbeauftragten mit.
§ 7 Geheimhaltung
(1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche Personen, die auf Seiten des
Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der Stadt
Leipzig vorher namentlich zu melden und von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4
StGB förmlich zu verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten, Einzelangaben unter Beachtung
der gebotenen Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln und die bei ihm
verbleibenden Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht
mehr benötigt.
Seite 5
§ 8 Unterrichtung
(1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein Ankündigungsschreiben sowie
Informationsmaterial zur Befragung.
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die
Auskunftserteilung einer anderen Person des Haushalts oder einer anderen
Person des Vertrauens übertragen werden kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist
und dem Befragten aus der Verweigerung der Auskunftserteilung keinerlei
Nachteile erwachsen.
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu Befragenden schriftlich gemäß § 20
SächsStatG zu unterrichten.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu Befragenden vor Beginn der Befragung
mündlich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte hinzuweisen.
§ 9 Veröffentlichung des Mietspiegels
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich bekannt gemacht. Druckexemplare
werden gegen eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer Form wird der
Mietspiegel zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt.
§ 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch andere geeignete Verfahren
Soweit andere wissenschaftliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative Ergebnisse wie ein nach
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel garantieren und
diese sich nachweislich als kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung durch
das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die
Fassung vom 12.06.2004 außer Kraft gesetzt.
Seite 6
Anlage 2 - Synopse zur Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)
Umbenennung, da die Erhebung erweiterten Zwecken
dient
Die Stadt Leipzig erlässt auf der Grundlage des
§ 558c BGB, des § 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.
April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVBl.
S. 55, ber. S. 159), sowie des § 8 des
Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom
17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 455) folgende
Satzung:
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert
am 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie des § 8
des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG)
vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453) zuletzt
geändert am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168)
beschließt der Stadtrat folgende Satzung:
- Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
§ 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten - Benennung der kommunalen Statistikstelle (Amt für
Statistik und Wahlen)
(1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stich- erweiterter Erhebungszweck aufgenommen
probenbasis bei Mietern und Vermietern durch.
Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern zur
Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Leipzig
durch. Zweck der Erhebungen ist es, regelmäßig
einen Mietspiegel entsprechend § 558c BGB zu
erstellen. Die Datenerhebung und -verarbeitung
erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die
dafür zuständige Stelle der Stadt Leipzig (im
folgenden: Erhebungsstelle).
(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt
gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die
kommunale Statistikstelle der Stadt Leipzig
(Erhebungsstelle) unter Einhaltung der Vorgaben
des SächsStatG.
(3) Die Datenerhebung dient den Zwecken
•
•
•
der regelmäßigen Erstellung eines
Mietspiegels entsprechend § 558c BGB,
der Herleitung angemessener Kosten der
Unterkunft gemäß SGB II und XII und
des Wohnungsmarktmonitorings, welches
Seite 1
gemäß RB III-423/00 regelmäßig
Grundlagen für wohnungs- und
stadtpolitische Entscheidungen liefert sowie
zur Information von Politik und Bürgern
dient.
§ 2 Erhebungseinheiten und
Stichprobenauswahl
§ 2 Erhebungseinheiten und
Stichprobenauswahl
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im
Rahmen einer Erhebung werden Daten zu
mindestens 4.000 und höchstens 10.000
Wohnungen erhoben.
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im
Rahmen einer Erhebung werden Daten von
Wohnungen erhoben.
- Begrenzung der Datenerhebung auf eine minimale
und maximale Anzahl von Wohnungen wird gestrichen,
da die Auswertungen eine repäsentative, auf das
Stadtgebiet verteilte Nettostichprobe verlangen, welche
den Wohnungsmarkt widerspiegelt
- Klarstellung der Stichprobenerhebung: selbstgenutzte
Eigentumswohnungen werden ausgeschlossen, da dem
(2) Die zu befragenden Personen werden per
Mietspiegel eine Befragung zu Mietverhältnissen zu
(2) Die zu befragenden Personen werden per
Zufallsauswahl auf der Grundlage des
Zufallsauswahl auf der Grundlage des
Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Grunde liegen muss
Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18.
Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die
Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die
Zufallsauswahl ist um Personen, bei denen selbst
ausgewählten Personen können die
bewohntes Wohneigentum angenommen werden
Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen des kann, zu reduzieren. Für die Übermittlung sind
Haushaltes oder einer anderen Person des
Angaben gemäß § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung
Vertrauens übertragen.
zu verwenden. Die ausgewählten Personen können
die Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen
(3) Anstelle der Bewohner können auch die
des Haushaltes oder einer anderen Person des
jeweiligen Vermieter befragt werden.
Vertrauens übertragen.
(3) Anstelle der Bewohner können auch die
jeweiligen Vermieter befragt werden.
- Beschränkung auf Möglichkeit der Erfragung von
Merkmalen (siehe Abs. 2)
§ 3 Erhebungsmerkmale
§ 3 Erhebungsmerkmale
(1) Es werden folgende Erhebungsmerkmale
erfragt:
(1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt
- Erhebungsmerkmale orientieren sich an § 558c Abs. 2
werden :
BGB unter Berücksichtigung der Hinweise des BMVBS
zur Erstellung von Mietspiegeln und zur Integration der
a) zur Beurteilung der Wohnlage:
energetischen Beschaffenheit und Ausstattung von
a) zur unmittelbaren Wohnumgebung (für die
Beurteilung der Wohnlage):
Seite 2
- Art der Bebauung
- überwiegende Geschoss-Anzahl der
Nachbargebäude
- Verkehrsaufkommen
- Belastungen durch Industrie und Gewerbe
- Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen
der Infrastruktur
b) zum Gebäude:
- Bauweise
- Baualtersgruppe des Wohngebäudes
- Anzahl der Wohnungen und Geschosse im
Gebäude
c) zur Wohnung:
- Lage der Wohnung im Gebäude
- Fläche der Wohnung in qm
- Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm
- Heizungsart
- Art der Warmwasserversorgung
- Sanitärausstattung (Bad, WC)
- Küchenausstattung
- Fußbodenbelag in den Wohnräumen
- Kabelanschluss, Gemeinschaftsantenne
- Türsprechanlage
- verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und
Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume,
Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum,
Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
•
•
•
•
•
•
•
•
Merkmale zur stadträumlichen Lage
Wohnlageneinstufung, z.B. mittels
Bodenrichtwert oder qualitativer
Lagebeurteilung
Art der Bebauung
überwiegende Geschossanzahl der
Nachbargebäude
Verkehrsaufkommen
Belastungen durch Industrie und Gewerbe
Erreichbarkeit von ausgewählten
Einrichtungen der Infrastruktur
Zustand und Gesamteindruck
b) zum Gebäude:
•
•
•
•
•
•
•
Bauweise
Baualtersgruppe des Wohngebäudes
Sanierungsjahr
Anzahl der Wohnungen und Geschosse im
Gebäude
Barrierefreiheit
energetische Beschaffenheit
Zustand und Gesamteindruck
c) zur Wohnung:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lage der Wohnung im Gebäude
Fläche der Wohnung in qm
Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6
qm
Heizungsart
Art der Warmwasserversorgung
Sanitärausstattung (Bad, WC)
Küchenausstattung
Fußbodenbelag
Anschlüsse für elektronische Medien
Stuck oder andere aufwändige Wand- und
Deckengestaltung
Türsprechanlage
Seite 3
Wohnraum in Mietspiegeln (Arbeitshilfe für die
kommunale Mietspiegelerstellung)
- im Mietrechtsänderungsgesetz wird mit einer
Ergänzung von § 558c Abs. 2 klargestellt, dass auch
energetische Merkmale bei der Ermittlung der
Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind
- da sich die energetische Beschaffenheit eines
Gebäudes über den Heizkostenverbrauch widerspiegelt,
werden kalte Betriebskosten und Heizkosten getrennt
erfragt
- Merkmale zur barrierefreien Ausstattung von
Gebäuden und Wohnungen sowie zur Lage im
Stadtgebiet werden in die Befragung einbezogen
- um mögliche Standardunterschiede in der
Ausstattungsqualität untersuchen zu können, werden
zusätzlich Fragen nach Sanierungsjahr, Zustand,
Gesamteindruck und Medienanschluss gestellt
- in den vergangenen Mietspiegeln wurden Merkmale
aus § 3 Abs. 1 Buchst. e) abgefragt, jedoch nicht in
Bezug auf Sanierungsmaßnahmen; da das generelle
Vorhandensein bzw. die Art der Einrichtung/des
Merkmals mietspiegelrelevant sein kann, werden die
unter Buchst. c) und e) aufgeführten Merkmale
zusammengeführt
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
- Nettokaltmiete
- Betriebs- und Nebenkosten
- Modernisierungskosten-Umlagen
e) zu Sanierungsmaßnahmen: Sanierungen in
Bezug auf
- Heizung und Warmwasserversorgung
- Bad- und Sanitärbereich
- Wasserinstallation
- Elektroinstallation
- Fenster
- Fassade
- Dach
- Fußboden
- Fliesenarbeiten
- Personenaufzug
- Lüftungsanlage
- Türen und Schlösser, Türsprechanlage
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- andere Räume außerhalb der Wohnung
- Zuschnitt der Wohnung
- Außenanlagen.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Gebäudesicherheit
Fenster
Fliesenarbeiten
Lüftungsanlage
Türen und Schlösser
Zuschnitt der Wohnung
energetische Ausstattungsmerkmale
barrierefreie Ausstattungsmerkmale
verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen
und Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden,
Gewerberäume, Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche,
Trockenraum, Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
•
•
•
•
Nettokaltmiete
kalte Betriebskosten
Heizkosten
Modernisierungskosten-Umlagen
(2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der
Erfahrungen bei der Erstellung der Mietspiegel im
Verlauf der Zeit als nicht erforderlich erweist,
werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
(2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der
Erfahrungen als nicht erforderlich erweist, werden
aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Anschrift und
Telefon- bzw. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
des Auskunftgebenden. Sie werden von den
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift,
zusätzliche Angaben zur Anschrift,
Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das
Seite 4
- die Erhebung von Telefon-, Faxnummer und E-MailAdresse hat sich in der Vergangenheit als nicht
notwendig erwiesen und wird im Sinne der
Datenvermeidung gestrichen
Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und
unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der
Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(2) Als weitere Hilfsmerkmale werden zur
Feststellung der Mietspiegel-Relevanz erhoben:
Pseudonym dient als Zugangscode für das
Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie
zusammen mit den anderen Hilfsmerkmalen zur
Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung
zu vermeiden. Die Hilfsmerkmale werden von den
Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und
unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der
Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
- Wohnungsnutzung als Untermieter oder
Eigentümer
- von anderen Mietparteien mitgenutzte Wohnung
(2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz
- ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnung werden folgende weitere Hilfsmerkmale erhoben:
- möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung
- Mietermäßigung aus besonderem Grund
1. Wohnungsnutzung als Untermieter oder
(Hausmeisterwohnung, Dienst- oder
Eigentümer,
Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete)
2. von anderen Mietparteien mitgenutzte
- Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des
Wohnung,
Einsatzes von Fördermitteln
3. ganz oder teilweise gewerblich genutzte
- Mietbeginn
Wohnung,
- letzte Mietänderung.
4. möbliert oder teilmöbliert gemietete
Wohnung,
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2,
5. Mietermäßigung aus besonderem Grund
Anstrich 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so
(Hausmeisterwohnung, Dienst- oder
werden keine weiteren Merkmale erhoben.
Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete),
6. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund
des Einsatzes von Fördermitteln,
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2,
7. Mietbeginn,
Anstrich 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines
8. letzte Mietänderung.
Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die
Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2,
weiteren Merkmale erhoben.
Anstrich 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so
werden keine weiteren Merkmale erhoben.
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2,
Anstrich 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines
Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die
Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine
weiteren Merkmale erhoben.
Seite 5
- neu aufgenommen werden Eigentümerangaben (siehe
§ 2 Abs. 2) und ein Pseudonym als Zugangscode für
das Ausfüllen das Fragebogens im Internet und zur
Registrierung des Rücklaufes
- die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus
Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus
Kostengründen parallel angeboten
- die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus
Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus
Kostengründen möglichst immer parallel angeboten
(siehe § 4)
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
(1) Die Erhebungen werden durch die
Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit
Interviewern (Erhebungsbeauftragten) durchgeführt.
Alternativ sind postalische und telefonische
Befragungen möglich.
(1) Die Erhebungen werden durch die
Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit
Interviewern (Erhebungsbeauftragte) und online
durchgeführt. Alternativ sind Befragungen postalisch - nur noch bei einer Nicht-Teilnahme im Internet
müssen persönliche Interviews geführt werden
und telefonisch möglich.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als
Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als
Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(4) Die nach § 2 Absatz 3 zu erhebenden Daten
können der Erhebungsstelle in elektronischer Form
übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über
die Identität der Mieter enthalten.
(4) Die zu erhebenden Daten können der
Erhebungsstelle in elektronischer Form übergeben
werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität
der Betroffenen enthalten.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In
begründeten Fällen kann die Folgeerhebung
maximal vier Jahre später stattfinden.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In
begründeten Fällen kann die Folgeerhebung
maximal vier Jahre später durchgeführt werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16
SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des
Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG
schriftlich zu verpflichten.
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16
SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des
Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG
schriftlich zu verpflichten.
(2) Sie sind auch zur Geheimhaltung solcher
Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer
Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber
hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu
belehren.
(2) Sie sind auch zur Geheimhaltung der
Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer
Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber
hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu
belehren.
(3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen (3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen
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- Verweis in Abs. 4 entfernt, da elektronische Form
generell zulässig
- Streichung von Abs. 5 Satz 2, da Bestellung der
Erhebungsbeauftragten immer in Verantwortung des
Auftragnehmers liegt
der Erhebungsstelle unterstellt.
der Erhebungsstelle unterstellt.
(4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen
Interviewerausweis auszuweisen.
(4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen
Interviewerausweis auszuweisen.
(5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der (5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der
Erhebungsbeauftragten mit. Das trifft auch für den
Erhebungsbeauftragten mit
Fall des § 5 Abs. 2 zu.
- unverändert
§ 7 Geheimhaltung
§ 7 Geheimhaltung
(1) Im Falle des § 5 Absatz 2 sind sämtliche
Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers
an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden,
der Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und
von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches förmlich zu verpflichten.
(1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche Personen,
die auf Seiten des Auftragnehmers an der
Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der
Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und von
dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB förmlich
zu verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten,
Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen
Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln
und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu
löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht
mehr benötigt.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten,
Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen
Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln
und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu
löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht
mehr benötigt.
§ 8 Unterrichtung
§ 8 Unterrichtung
(1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein
Ankündigungsschreiben sowie ein
Informationsmaterial.
- Kürzung von Abs. 3
(1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein
Ankündigungsschreiben sowie Informationsmaterial
zur Befragung.
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung
einer anderen Person des Haushalts oder einer
anderen Person des Vertrauens übertragen werden
kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem
Befragten aus der Verweigerung der
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung
einer anderen Person des Haushalts oder einer
anderen Person des Vertrauens übertragen werden
kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem
Befragten aus der Verweigerung der
- Formulierung in Abs. 1 angepasst
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Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen.
Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen.
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu
Befragenden gemäß § 20 SächsStatG schriftlich
über Zweck, Art und Umfang der Erhebung, die
Rechtsgrundlage, die Freiwilligkeit der
Auskunftserteilung, die verwendeten Erhebungsund Hilfsmerkmale, die Trennung und Löschung der
Hilfsmerkmale, die Geheimhaltung, die Rechte und
Pflichten der Erhebungsbeauftragten sowie die
Bedeutung von Ordnungsnummern zu unterrichten.
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu
Befragenden schriftlich gemäß § 20 SächsStatG zu
unterrichten.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu
Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich
auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte
hinzuweisen.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu
Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich
auf die in Absatz 2 und 3 genannten Sachverhalte
hinzuweisen.
§ 9 Veröffentlichung
§ 9 Veröffentlichung des Mietspiegels
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich
bekannt gemacht. Der Mietspiegel selbst wird
gegen eine Schutzgebühr abgegeben.
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich
bekannt gemacht. Druckexemplare werden gegen
eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer
Form wird der Mietspiegel zum kostenlosen
Download zur Verfügung gestellt.
§ 10 Ablösung der Mietspiegel-Erhebung durch
andere geeignete Verfahren
§ 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch
andere geeignete Verfahren
Insoweit andere Verfahren zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative
Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel
garantieren und diese sich nachweislich als
kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung
durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen.
Soweit andere wissenschaftliche
Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative
Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel
garantieren und diese sich nachweislich als
kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung
durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen.
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- das Angebot des kostenlosen Downloads des
Mietspiegels in elektronischer Form wird aufgenommen
- Änderung von Bezeichnung und Präzisierung der
Formulierungen
Anpassung an die aktuelle Fassung
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Leipzig in Kraft. Damit wird die Fassung vom 29.
März 1997 außer Kraft gesetzt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die Fassung
vom 12.06.2004 außer Kraft gesetzt.
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