Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1041655.pdf
Größe
7,3 MB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
13.01.16, 12:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01774
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 400.1 "Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher
Teilbereich";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Plagwitz;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.16
Bebauungsplan Nr. 400.1 "Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee nördlicher Teilbereich";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Plagwitz;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01774
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis: 51/0/2
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher
Teilbereich“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die vorliegende Planung die
vorhandene gewerbliche Struktur und eine maßvolle Entwicklung von nichtstörendem Gewerbe
im Plangebiet sichert und zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass das Angebot von
familienfreundlichem Wohnraum in Plagwitz um das attraktive Segment Stadthäuser und
Wohnungsbau für Familien mit Kindern erweitert und ergänzt wird. Die Bildung von
selbstgenutztem Wohneigentum führt zu einer stärkeren Identifizierung der Bewohner mit ihrem
Stadtteil und trägt durch den Zuzug junger Familien zu einer ausgeglicheneren Altersstruktur bei.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Leipzig – Südwest hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
11.03.2015 behandelt und die Planung mit Hinweisen befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt; es finden jedoch keine wesentlichen
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt. Näheres siehe Kap. 13 der Begründung zum BPlan.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig – Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
14.09.2015
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee –
nördlicher Teilbereich“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 15000, Stand: 08 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee –
nördlicher Teilbereich“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK5), M 1 : 2500, Stand: 05 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 1 von 16
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee nördlicher Teilbereich“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange von der Planung
nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme) oder dass sie
keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum B-Plan, Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
14.09.2015
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 2 von 16
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 13.03.2015
berücksichtigt
J
N
-
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert, anfallendes Niederschlagswasser möglichst im Plangebiet zu belassen,
da die Aufnahmekapazitäten der bestehenden Abwasserleitungen im Umfeld begrenzt sind.
Dazu ist der Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebiets durch hohen Grünflächenanteil,
Einsatz von versickerungsfähigem Pflaster und Dachbegrünung so gering wie möglich zu
halten.
Ist nachweislich eine Versickerung auf den Grundstücken nicht möglich, müssen Rückhalteanlagen geschaffen werden, welche ein abgeschlossenes System bilden und nicht von der
KWL übernommen werden.
Es wird ferner festgestellt, wenn eine Versickerung, eine zentrale Rückhaltung bzw. Ableitung des Niederschlagswassers in eine nahe gelegene Vorflut nicht möglich ist, die Erschließung am Standort nicht gesichert werden kann.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die ehemals gewerblich genutzten Flächen waren bisher weitestgehend bebaut und damit
versiegelt; die Entsorgung des auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswassers war
sichergestellt. Mit der neuen Planung verringert sich der Anteil versiegelter Flächen im
Vergleich zur ehemaligen Nutzung und der Flächenanteil mit möglicher Versickerung wird
deutlich gesteigert. Für die Grundwasserneubildung tritt eine erhebliche Verbesserung und
hinsichtlich des abzuführenden Niederschlagswassers eine Reduzierung und damit potenziell eine Entlastung des vorhandenen Leitungsnetzes ein. Die Situation wird insgesamt betrachtet deutlich verbessert. Wie die Entsorgung des Niederschlagswasser des einzelnen
Vorhabens darüber hinaus im Detail erfolgt, ist dann Gegenstand der weiteren Untersetzung der Vorhaben und spätestens zum Baugenehmigungsverfahren hin zu lösen.
I-2.
Netz Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 16.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Es ist zur Erschließung bestehender und künftiger Bebauungen beabsichtigt das Plangebiet
von der Zschocherschen Straße zur Erich-Zeigner-Allee mit einer Fernwärmetrasse im Bereich von Erschließungswegen zu queren. Ein Trassenvorschlag wurde beigefügt.
Ein Trassenkorridor im öffentlichen Straßenbereich ist dafür vorzusehen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die genannte Leitung ist für die Versorgung des Plangebiets nicht erforderlich und auch
sonst liegen keine besonderen Gründe vor, die es erfordern die Leitung zwingend in diesem
Bereich zu verlegen; somit ist sie insbesondere auch daher nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Darüber hinaus kommt hinzu, dass geäußert worden ist, dass der erforderliche
Trassenkorridor im öffentlichen Straßenraum liegen soll, was auf die skizzierte Flächen
nicht zutrifft. Die Fernwärmeleitung kann aber in der im Plan festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußgängerbereich an der Südgrenze des
Plangebietes verlegt werden.
14.09.2015
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 3 von 16
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 16.03.2015
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Die Planung wird durch einen Umweltverband „entschieden abgelehnt“. Es wird „eine fehlerfreie und methodisch nicht zu beanstandende gutachterliche Einschätzung und Kartierung, welche Arten sich im Vorhabengebiet befinden“ gefordert bzw. beanstandet, dass ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nicht erstellt worden sei. Die Vornahme einer artenschutzrechtlichen Prüfung mit mindestens zwei Begehungen innerhalb der Aktivitätsphase
von potenziell zu erwartenden Tierarten mit besonderem Augenmerk auf gebäudebewohnende Arten wird gefordert. Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen sind im Ergebnis der Prüfung festzulegen und rechtlich abzusichern.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine artenschutzfachliche Begutachtung und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages ist erfolgt. Grundlage dazu bildeten u.a. mehrere Begehungen des Geländes.
Nach dem BNatSchG ist im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu prüfen, ob geschützte
Tier- und/oder Pflanzenarten (hier: Europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der
FFH-RL) durch das Vorhaben betroffen sind und ob dadurch die Schädigungs- oder Störungsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurden die zu untersuchenden prüfungsrelevanten Artengruppen auf Vögel, Fledermäuse und Totholz bewohnende (xylobionte) Käfer begrenzt.
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Es fand eine Prüfung statt, ob für die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt werden. Dabei
wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die geeignet sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten. Die Maßnahmen sind – soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist – im Bebauungsplan festgesetzt.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die Einschätzung und Bewertung der Umweltbelange (Kapitel 7 der Begründung zum Bebauungsplan) wird bemängelt. Kritisiert werden dabei insbesondere die Ortsbegehungen
außerhalb der Aktivitätszeit der Mehrzahl der potenziell zu erwartenden Tierarten sowie
die fehlende Auflistung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen, wie Nester und Nischen sowie Baumhöhlen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
14.09.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 16
berücksichtigt
J
N
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt
werden.
Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den
Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden
Tierarten ausreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich der im Kapitel Umweltbelange vermissten Aufstellung von Fortpflanzungsund Ruhestätten sowie Baumhöhlen ist festzustellen, dass dies nicht Aufgabe eines Umweltberichts bzw. im beschleunigten Verfahren der Auseinandersetzung mit den Umweltbelangen ist; derartige Aussagen sind regelmäßig nur in entsprechenden Gutachten enthalten.
Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung des
Gebietes keine derartigen Stätten aufgefunden worden sind.
Sollten dennoch Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Baumhöhlen aufgefunden werden,
so ist jeder Bauherr bzw. Eigentümer selbst in der Verantwortung, sicherzustellen, dass die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten bzw. entsprechende Maßnahmen
vorzusehen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population der betroffenen
Arten ausschließen zu können.
II-1.3 Inhalt der Stellungnahme:
Die Einschätzung der Gutachter zur Wertigkeit von Biotopen wird aus fachlicher Sicht als
„fragwürdig“ bewertet. Es erschließt sich den Einsprechern nicht, wie die Gutachter den
ehemaligen Parkbereich der Villa und der angrenzenden Böschung als gering bis mittelwertig einstufen können.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wird der betreffende Gehölzbestand im ehemaligen
Eingangsbereich der Brauerei im Kapitel 3.3.2 „Biotopausstattung“ mit einer mittleren bis
hohen Wertigkeit beschrieben. Die Eignung als Lebensraum für Höhlenbrüter, xylobionte
Käfer und Fledermäuse wird eindeutig genannt.
Eine Einstufung erfolgte hinsichtlich einer gesamten – also nicht nur auf den benannten höherwertigen Ausschnitt bezogenen – Bewertung des überplanten Areals mit seinen ruderalen Sukzessionsbereichen ohne besondere Standortmerkmale für Arten und Biotope im Vergleich zu anderen innerstädtischen Industriebrachen. Der Gesamtbestand, nicht der durch
die Einsprecher benannte Bereich, wurde daher mit einer geringen bis mittleren Wertigkeit
beurteilt. Da die diesbezüglichen Formulierungen in Teilen der Begründung wohl missverständlich sind, werden diese nochmals überarbeitet.
II-1.4 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird die Pflanzempfehlungsliste als zu wenig umfangreich bemängelt. Es wird ein Umfang von mindestens 10 verschiedenen einheimischen Baumarten gefordert.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der Hinweis zur quantitativ ungenügenden Anzahl zur Pflanzung empfohlener Baumarten
wird beachtet. Die Pflanzempfehlungsliste wird um zusätzliche Baumarten sowie eine Liste heimischer Straucharten ergänzt (siehe Anhang V der Begründung zum Bebauungsplan).
II-1.5 Inhalt der Stellungnahme:
Für Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig unterliegen, wird seitens des
Umweltverbandes von der zuständigen Behörde gefordert, Ausnahmen vom Schutz nicht
14.09.2015
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 16
berücksichtigt
J
N
zu genehmigen. Vor allem im Bereich der alten Fabrikantenvilla können Beeinträchtigungen und Fällungen vermieden werden.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Forderung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern betrifft allein den Vollzug der Baumschutzsatzung im Falle von konkret beabsichtigten Eingriffen in den Baumbestand (z.B. im Zusammenhang mit Baumaßnahmen).
II-1.6 Inhalt der Stellungnahme:
Es werden unzureichende Vermeidungsmaßnahmen gerügt. So soll für die Vegetationsbestände am Rande der zu beplanenden Fläche erneut geprüft werden, ob ihre Beseitigung
vermieden werden kann.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Stadt geht davon aus, dass nicht nur eine erneute Prüfung, sondern das Absehen von
Festsetzungen, die dem Erhalt der Vegetationsbestände entgegen stehen, Ziel der Anregung
ist. Mangels genauerer Verortung in der Stellungnahme geht die Stadt zudem davon aus,
dass vor allem die überbaubaren Grundstücksflächen an der nordöstlichen und an der südöstlichen Ecke des Plangebietes nochmals geprüft (und in der Folge nicht festgesetzt) werden sollen; andere Vegetationsbestände am Rande des Plangebietes sind im Wesentlichen
als „Flächen für das Anpflanzen ...“ oder als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, sodass den Vegetationsbeständen entgegen stehende Festsetzungen nicht vorliegen.
Im Ergebnis der nochmaligen Prüfung soll es bei den Festsetzungen der genannten überbaubaren Grundstücksflächen bleiben. Ziel der Festsetzung ist es, vorhandene städtebaulich maßgebende Raumkanten und Baufluchten an der Erich-Zeigner-Allee aufzunehmen
und mit den zusätzlichen Baukörpern zu vervollständigen. Diesem Ziel wird seitens der
Stadt in vorliegenden Fall größeres Gewicht beigemessen, als dem Erhalt der dort vorhandenen Vegetationsbestände. Maßgeblich für die geringere Gewichtung des Erhaltes der genannten Vegetationsbestände ist auch, dass aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes die versiegelte Fläche im Plangebiet um ca. 2.400 m² reduziert und Vegetationsfläche
entsprechend vergrößert wird. Zudem werden die versiegelten Tiefgaragenflächen begrünt.
Näheres siehe Kap. 9.3 und 11.3 der Begründung zum Bebauungsplan.
II-2.
Stellungnahme vom 16.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Die Planung wird durch eine Naturschutzvereinigung abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass artenschutzrechtliche Belange unzureichend gewürdigt seien und nicht nachgewiesen ist, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verletzt werden, weil die
Ergebnisse von Geländebegehungen hinsichtlich vorkommender Tierarten Ende
Februar/Anfang März fachlich und rechtlich nicht bewertbar seien. Es sind daher aktuelle
Kartierungen im Rahmen einer Artenschutzprüfung notwendig.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine artenschutzfachliche Begutachtung und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages ist erfolgt. Nach dem BNatSchG ist im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
zu prüfen, ob geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten (hier: Europäische Vogelarten und
Arten des Anhang IV der FFH-RL) durch das Vorhaben betroffen sind und ob dadurch die
Schädigungs- oder Störungsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
14.09.2015
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 16
berücksichtigt
J
Nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurden die zu untersuchenden prüfungsrelevanten Artengruppen auf Vögel, Fledermäuse und Totholz bewohnende (xylobionte) Käfer begrenzt.
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt
werden. Dabei wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die geeignet
sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten.
Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den
Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden
Tierarten ausreichend berücksichtigt.
II-3.
Stellungnahme vom 11.03.2015
II-3.1 Inhalt der Stellungnahme:
Seitens eines Umweltvereins wird eine Brutvogelkartierung bzw. die Darstellung der Ergebnisse vermisst. Sollten besonders oder streng geschützte Arten vorkommen, sind diese
entsprechend zu schützen.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine artenschutzfachliche Begutachtung und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages ist erfolgt. Nach dem BNatSchG ist im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
zu prüfen, ob geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten (hier: Europäische Vogelarten und
Arten des Anhang IV der FFH-RL) durch das Vorhaben betroffen sind und ob dadurch die
Schädigungs- oder Störungsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt
werden. Dabei wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die geeignet
sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten.
II-3.2 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angemerkt, dass insbesondere aufgrund der Begehung im Februar/März nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fledermäuse die Gehölzbestände als Nahrungshabitate und
oberirdische Gebäudeteile als Hangplätze nutzen. Es bedarf daher des Ausschlusses des
Vorkommens bzw. der konkreten Benennung der vorkommenden Arten mit artspezifischen
Kompensationsmaßnahmen um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen.
Können keine Arten festgestellt werden, sind aufgrund der bisher optimalen Habitateignung vorsorglich Nistkästen und Nahrungshabitate anzulegen.
14.09.2015
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 16
berücksichtigt
J
N
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurde das Gebiet u.a.
auch auf Fledermäuse geprüft. Es wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die geeignet sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten.
Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den
Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden
Tierarten ausreichend berücksichtigt. Mit den im Artenschutzbeitrag aufgeführten artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Gehölzfällungen außerhalb des gesetzlich geltenden
Verbotszeitraumes, ökologische Baubegleitung, Kontrolle des Gebäudebestandes vor Beginn der Bauarbeiten) und der im Bebauungsplan festgesetzten Anbringung von insgesamt
8 Nistkästen im Baugebiet MI 1 (vgl. Teil B: Text Nr. 1.3.2) werden die potentiell vorhandenen Fledermäuse umfassend beachtet. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG können
so ausgeschlossen werden; weitergehender Maßnahmen bedarf es nicht.
II-4.
Stellungnahme vom 16.03.2015
II-4.1 Inhalt der Stellungnahme:
Der Bebauungsplan wird in seiner derzeitigen Form abgelehnt. Es wird eine gründliche
gutachterliche Einschätzung und Kartierung, welche ebenfalls die Artenzusammensetzung
von Pflanzen und Tieren im Frühjahr/Sommer widerspiegelt, gefordert. Es werden mindestens zwei Begehungen innerhalb der Aktivitätsphase von potenziell zu erwartenden Tierarten mit besonderem Augenmerk auf gebäudebewohnende Arten gefordert.
Die Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen sind zu ergänzen bzw. zu überarbeiten.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine artenschutzfachliche Begutachtung und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages ist erfolgt. Nach dem BNatSchG ist im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
zu prüfen, ob geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten (hier: Europäische Vogelarten und
Arten des Anhang IV der FFH-RL) durch das Vorhaben betroffen sind und ob dadurch die
Schädigungs- oder Störungsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurden die zu untersuchenden prüfungsrelevanten Artengruppen auf Vögel, Fledermäuse und Totholz bewohnende (xylobionte) Käfer begrenzt.
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt
werden. Dabei wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die geeignet
sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten. Die Maßnahmen sind – soweit dies
rechtlich möglich und zulässig ist – im Bebauungsplan festgesetzt.
II-4.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die Einschätzung und Bewertung der Umweltbelange wird bemängelt. Kritisiert werden
dabei insbesondere die Ortsbegehungen außerhalb der Aktivitätszeit der Mehrzahl der potenziell zu erwartenden Tierarten sowie die fehlende Auflistung von Nist- und Ruhestätten
von Vögeln und Fledermäusen, wie Nester und Nischen sowie Baumhöhlen.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt
werden.
Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den
Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden
Tierarten ausreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich der im Kapitel „Umweltbelange“ vermissten Aufstellung von Fortpflanzungsund Ruhestätten sowie Baumhöhlen ist festzustellen, dass dies nicht Aufgabe eines Umweltberichts bzw. im beschleunigten Verfahren der Auseinandersetzung mit den Umweltbelangen ist; derartige Aussagen sind regelmäßig nur in entsprechenden Gutachten enthalten.
Darüber hinaus kann aber mitgeteilt werden, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung des Gebietes keine derartigen Stätten aufgefunden worden sind.
Sollten dennoch Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Baumhöhlen aufgefunden werden,
so ist jeder Bauherr bzw. Eigentümer selbst in der Verantwortung, sicherzustellen, dass die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten bzw. entsprechende Maßnahmen
vorzusehen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population der betroffenen
Arten ausschließen zu können.
II-4.3 Inhalt der Stellungnahme:
Die Einschätzung zur Wertigkeit des Lebensraums als gering bis mittelwertig wird kritisiert.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine Einstufung erfolgte hinsichtlich einer gesamten – also nicht nur auf einzelne ggf. höher- oder niedrigerwertige Ausschnitte bezogenen – Bewertung des überplanten Areals mit
seinen ruderalen Sukzessionsbereichen ohne besondere Standortmerkmale für Arten und
Biotope im Vergleich zu anderen innerstädtischen Industriebrachen. Der Gesamtbestand
wurde daher mit einer geringen bis mittleren Wertigkeit beurteilt. Da die diesbezüglichen
Formulierungen in Teilen der Begründung wohl missverständlich sind, werden diese nochmals überarbeitet.
II-4.4 Inhalt der Stellungnahme:
Es wir die Pflanzempfehlungsliste als zu wenig umfangreich bemängelt. Es wird ein Umfang von mindestens 10 verschiedenen einheimischen Baumarten gefordert.
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BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der Hinweis zur quantitativ ungenügenden Anzahl zur Pflanzung empfohlener Baumarten
wird beachtet. Die Pflanzempfehlungsliste wird um zusätzliche Baumarten sowie eine Liste heimischer Straucharten ergänzt (siehe Anhang V der Begründung zum Bebauungsplan).
II-4.5 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert, sich bei der Begutachtung des Baumbestandes an die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig zu halten und von Ausnahmen abzusehen. Es soll gründlich nachge14.09.2015
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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prüft werden, ob bestimmte Fällmaßnahmen – v.a. in Bereichen, die nicht zur Bebauung
vorgesehen sind – vermieden werden können.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Forderung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern betrifft allein den Vollzug der Baumschutzsatzung im Falle von konkret beabsichtigten Eingriffen in den Baumbestand (z.B. im Zusammenhang mit Baumaßnahmen).
II-5.
Inhalt der Stellungnahme:
Die Eigentümer mehrerer an den Bebauungsplan angrenzender Grundstücke auf denen
Wohngebäude in Passivhausbauweise errichtet sind bzw. errichtet werden sollen, befürchten den Verlust der erforderlichen Sonneneinstrahlung bei Realisierung der geplanten Bebauung im nordwestlichen Bereich des Plangebietes. Durch die geplanten zulässigen Gebäudehöhen ergibt sich im Winterhalbjahr eine teilweise bzw. sogar vollständige Verschattung der Südfassaden der Gebäude mit der Folge, dass die Häuser nicht mehr ausreichend
beheizt werden würden. Die Verschattung wirkt zudem auch auf die Gärten.
Es wird daher angeregt, die Gebäudehöhe der problematischen Gebäude auf drei bzw. vier
Etagen, bei entsprechendem Abstand zu den betroffenen Passivhäusern, zu beschränken;
ideal wären zwei bis drei Geschosse.
Darüber hinaus wird vorgetragen, dass in den betroffenen Häusern die Wohnräume nach
Süden orientiert sind und durch die gegenüberstehend geplanten Wohnhäuser direkt einsehbar sein werden. Ein Sichtschutz wird nur mit erhöhtem Aufwand möglich sein.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Dem Vorschlag, dass die Planung sich an niedriggeschossigen Bauweisen orientieren solle,
soll nicht gefolgt werden, da unter den gegebenen steigenden Nachfragebedingungen des
Wohnungsmarktes und der innerstädtischen Lage mit guter Infrastrukturausstattung dem
Geschosswohnungsbau in dem geplanten Umfang der Vorrang gegeben werden soll. Eine
andere Entscheidung wäre auch in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Schaffung
weiteren Wohnraums in der Stadt nicht sachgerecht.
Die Bebauung muss natürlich auch die Abstandsregelungen der SächsBO beachten. Für die
maximal 20 m hohen Gebäude sind mindestens 8 m Abstand zur Grundstücksgrenze bzw.
zur Abstandsfläche eines benachbarten Gebäudes einzuhalten. Die überbaubare Grundstücksfläche, für das den betroffenen Passivhäusern am nahesten liegende Baufenster,
weist zu den betroffenen Grundstücken hin einen Abstand von 9 m auf. Der Abstand ist damit – selbst bei einer maximalen Ausnutzung der im Plan festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe – deutlich größer und somit für die betroffenen Nachbarn günstiger als dies nach
der SächsBO erforderlich wäre.
Die Verschattungssituation ist anhand der vorliegenden Gebäudeplanung zudem noch einmal geprüft worden; eine Verringerung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ändert
nichts an der grundsätzlichen Situation. Die Höhenfestsetzung soll daher beibehalten werden.
Im Detail betrachtet bemisst sich der Abstand z.B. des Hauses 3 bis zu den angesprochenen
Passivhäusern auf rund 37 m und beträgt somit ein Mehrfaches des bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstands. Unabhängig davon wird in einer innerstädtischen Lage es regelmäßig nicht möglich sein, in den Monaten November bis Januar Fassaden dauerhaft von
der Sonne bescheinen zu lassen. Dies ist aber in einer innerstädtischen Lage auch hinzu-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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nehmen, insbesondere hier, wo sich dies in dem Zeitraum bereits heute so darstellt. Zudem
gibt es für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch
einen Baukörper auch keinen normativ verbindlichen Maßstab gibt. Aus dem Blickwinkel
des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte zudem regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – wie hier –
eingehalten sind.
Die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse aber auch darauf ab einen ausreichenden (Mindest-)Abstand
zu den Nachbarn zu schaffen. Da dieser mehr als eingehalten wird, kann es zu den benannten Gründen der Einsehbarkeit ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dies
hinsichtlich der Verschattung bereits dargelegt ist.
Im Übrigen sind die Häuser 2, 3 und 4 nach der Nummerierung im Gestaltungskonzept bereits auch ohne den Bebauungsplan, nämlich nach § 34 BauGB zulässig, weil sie sich nach
ihrer Gestalt und Lage in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert
ist. Die nähere Umgebung ist ein gründerzeitlich geprägtes Stadtquartier mit in der Regel
17 - 20 Meter hohen mehrgeschossigen Gebäuden. Dieser städtebauliche Maßstab soll mit
der geplanten Bebauung ergänzt werden. Der Planung wurde daher das derzeit maximal bestehende Baurecht zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf verwiesen, dass es auch möglich wäre, unter Einhaltung eines Abstandes von 3,00 m zur
Grundstücksgrenze hochwachsende, großkronige Bäume anzupflanzen, welche früher oder
später zu einer ähnlich Verschattung der angrenzenden Gebäude führen würden.
II-6.
Stellungnahme vom 15.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Durch die Vertreterin einer Initiative für Behinderte wird die Planung ausdrücklich begrüßt. Es werden in dem geplanten Vorhaben gute Voraussetzungen gesehen, eine Wohngemeinschaft für sogenanntes ambulant unterstütztes Wohnen mit einer Zahl von 8 bis 10 Bewohnern in zwei Wohngruppen aufzunehmen. Es wird darum gebeten, diesen Bedarf in
dem Bebauungsplan zu berücksichtigen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Entwickler soll ebenfalls erfolgen.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Im Mischgebiet MI 1 sind Wohngebäude allgemein zulässig. Wohngemeinschaften stellen
eine Wohnform dar und fallen damit unter die zulässigen Nutzungen; die gewünschte Nutzung ist insofern bereits berücksichtigt. Die explizite Festsetzung von Regelungen zugunsten von Personen mit besonderem Wohnbedarf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) ist darüber
hinaus nicht notwendig; dies insbesondere auch unter dem gesellschaftlich immer stärker
angestrebten Integrationsgedanken.
II-7.
Stellungnahme vom 16.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird festgestellt, dass das im Rahmen des Planverfahrens erstellte Gutachten, aus dem
hervorgeht, dass auf dem Areal keine zwingend zu schützenden Tiere und Pflanzen vorkommen, zu einer Jahreszeit erstellt worden ist, zu der z.B. Brutvögel noch nicht angekommen sind. Es wird daher gefordert, diese Sachlage noch einmal zu prüfen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig po-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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tenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes, Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG voraussichtlich
erfüllt werden. Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden
die zu den Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt. Eine nochmalige Überarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ist daher nicht erforderlich.
Erinnert sein an dieser Stelle an die Eigenverantwortung jedes Bauherrn bzw. Eigentümers
spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung der Maßnahme sicherzustellen, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten.
II-8.
Stellungnahme vom 15.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Die Eigentümer eines direkt an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Grundstückes, welches mit einem Passivhaus bebaut ist, begrüßen grundsätzlich die Nutzung des Geländes in
der geplanten Form.
Allerdings erwarten sie insbesondere wegen des als maximal fünfgeschossig geplanten Gebäudes Nr. 3 (lt. Nummerierung im Gestaltungskonzept) im Winter eine nahezu vollständige Verschattung ihres Hauses, was die Funktion des Hauses erheblich beeinträchtigen wird.
Ferner wird angeführt, dass im Architektur-Wettbewerb für das Gelände von 2013 für das
betreffende Gebäude nur vier Geschosse vorgesehen waren. Es wird vorgeschlagen, dass
für die „innenliegenden“ Gebäude die Höhe an den Bestandsgebäuden orientiert sein sollte; so ist die vorhandene Villa zweigeschossig und auch die anderen Bestandsgebäude haben nur zwei bis drei Geschosse.
Es wird um Prüfung der geplanten Geschossigkeit oder des Abstandes des Gebäudes Nr. 3
zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gebeten.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Bebauung hält die Abstandsregelungen der SächsBO ein. Für die maximal 20 m hohen
Gebäude sind mindestens 8 m Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. zur Abstandsfläche eines benachbarten Gebäudes einzuhalten. Die überbaubare Grundstücksfläche für das den
betroffenen Passivhäusern am nächsten liegende Baufenster weist zu den betroffenen
Grundstücken hin einen Abstand von 9 m auf. Der Abstand z.B. des Hauses 3 bis zu den
angesprochenen Passivhäusern bemisst rund 37 m und beträgt somit ein Mehrfaches des
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstands. Unabhängig davon wird in einer innerstädtischen Lage es regelmäßig nicht möglich sein, in den Monaten November bis Januar
Fassaden dauerhaft von der Sonne bescheinen zu lassen. Dies ist aber in einer innerstädtischen Lage auch hinzunehmen, insbesondere hier, wo sich dies in dem Zeitraum bereits
heute so darstellt.
Im Architekturwettbewerb für das Gelände aus 2013 war an gleicher Stelle des Hauses 3
ebenfalls ein Gebäude mit vier Geschossen plus Staffelgeschoss vorgesehen. Dem Vorschlag, dass die Planung sich bei innenliegenden Bestandsgebäuden an der zweigeschossigen Villa orientieren solle, soll nicht gefolgt werden, da unter den gegebenen steigenden
Nachfragebedingungen des Wohnungsmarktes und der innerstädtischen Lage mit guter Infrastrukturausstattung dem Geschosswohnungsbau in dem geplanten Umfang der Vorrang
gegeben werden soll. Eine andere Entscheidung wäre auch in Anbetracht des öffentlichen
Interesses an der Schaffung weiteren Wohnraums in der Stadt nicht sachgerecht.
Im Übrigen sind die Häuser 2, 3 und 4 nach der Nummerierung im Gestaltungskonzept sind
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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bereits ohne den Bebauungsplan, nämlich nach § 34 BauGB zulässig, weil sie sich nach
ihre Gestalt und Lage in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung ist ein gründerzeitlich geprägtes mehrgeschossiges Stadtquartier mit
in der Regel 17 - 20 Meter hohen Gebäuden. Dieser städtebauliche Maßstab soll mit der
geplanten Bebauung ergänzt werden. Der Planung wurde daher das derzeit maximal bestehende Baurecht zugrunde gelegt.
II-9.
Stellungnahme vom 16.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Kritisiert wird insbesondere der Zeitpunkt der Ortsbegehungen zur Ermittlung der Umweltbelange im Monat Februar; die neuerliche Erstellung und Veröffentlichung eines Artenschutzgutachtens wird daher gefordert.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG
voraussichtlich erfüllt werden. Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt. Eine nochmalige
Überarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ist daher nicht erforderlich.
II-10. Stellungnahme vom 13.03.2015
II10.1
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens eines Unternehmens dem im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplanes größere
Flächen gehören, wird die Befürchtung geäußert, dass durch die geplante Wohnbebauung
die Revitalisierung des alten Fabrikstandortes, aufgrund der dann einzuhaltenden geringeren Lärmimmissionswerte, weiter eingeschränkt, wenn nicht gar ganz unmöglich gemacht
wird. Es verbliebe dann bei der bestehenden städtebaulich unbefriedigenden Situation.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die außerhalb des Plangebietes liegende Gewerbebrache des Unternehmens grenzt im Bestand bereits unmittelbar an die Wohngebäude Zschochersche Straße 74 und 76 sowie Naumburger Straße 1-7 an. Von daher hat jegliche Entwicklung auf dieser Liegenschaft bereits die sensiblen Wohnnutzungen im Bestand unmittelbar an den eigenen Grundstücksgrenzen zu berücksichtigen. Ein östlich der Zschocherschen Straße geplantes und somit
deutlich weiter entferntes Mischgebiet führt so gesehen nicht zu einer negativen Veränderung bzw. Verschärfung der immissionsschutzrechtlich beachtlichen Rahmenbedingungen
des genannten Bereiches.
II10.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nach Südwesten um die Flächen der Einsprecherin zu erweitern; diese Flächen sollen dann als Einzelhandelsstandort
ausgewiesen werden.
Zur Begründung wird angeführt, dass erhebliche Konflikte durch das Aneinandergrenzen
von Gewerbeflächen und künftiger Wohnbebauung gesehen werden und sich dies nur
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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durch einen gemeinsamen Bebauungsplan lösen lasse. Als Möglichkeit wird dabei gesehen,
den vorhandenen Discount-Markt auf diese Fläche zu verlegen und das Teilgebiet MI 2 zur
Erweiterung des Wohnparks zu nutzen. Im Übrigen wäre so eine Trennung zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erreichbar, was die durch die Einsprecherin erwarteten Lärmkonflikte verringern würde.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Es ist kein zwingender städtebaulicher Grund erkennbar, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die denkmalgeschützte Liegenschaft Zschochersche Straße 78 zu erweitern
und dort die Zulässigkeit von Einzelhandel vorzusehen.
Der auch für diesen Bereich, wie für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 400.1,
zu Grunde liegende Bebauungsplan Nr. 325 sieht eine Steuerung der Nutzungsarten des
Einzelhandels mit dem Ziel der Stärkung der Struktur der Nahversorgungszentren der Stadt
Leipzig vor. Von daher würde auch eine Einbeziehung der Liegenschaft in den Bebauungsplan nicht zu einer geänderten inhaltlichen Ausrichtung des Planes in Bezug auf die Festsetzungen zur Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels führen.
Das räumlich nahe Nebeneinander von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen ist
darüber hinaus in Plagwitz und Kleinzschocher historisch gewachsen und bestimmend für
die Siedlungsstruktur. Von daher besteht in diesen Stadtteilen grundsätzlich nicht das Planungsziel der räumlichen Trennung dieser Funktionen. Es wird vielmehr die lokal erforderliche Minimierung von Immissionen bei gleichzeitig tendenzieller Beibehaltung der Funktionsmischung als Ziel gesehen. Von daher wird nicht angestrebt, westlich der Zschocherschen Straße ausschließlich gewerbliche Nutzungen zu etablieren und östlich der Zschocherschen Straße die Wohnnutzungen zu konzentrieren.
Sofern für den Bereich des Eigentums der Einsprecherin eine Entwicklungsperspektive abzusehen ist und sich das Erfordernis ergibt einen Bebauungsplan aufzustellen, so wird dann
ein entsprechendes Verfahren zur Aufstellung eines separaten Planes auf den Weg gebracht
werden.
II10.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird dargelegt, dass eine notwendige Lärmimmissionsprognose im Rahmen des Verfahrens nicht erstellt wurde bzw. dass diese im Beteiligungsverfahren nicht mit ausgelegt war.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine mit der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmte schalltechnische
Untersuchung im Sinne einer Schallimmissionsprognose als Sachverständigengutachten
wurde erarbeitet und im Beteiligungsverfahren zu Einsicht bereit gehalten. In diesem Gutachten sind die Bestandssituation mit den in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Gewerbebetrieben detailliert analysiert und die zu erwartenden Geräuschimmissionen untersucht worden.
II10.4
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird ausgeführt, dass bei der öffentlichen Auslegung ein Verfahrensfehler aufgetreten
sei, da die textlichen Festsetzungen – im Gegensatz zu den sonstigen Unterlagen – nicht im
Internet präsent waren.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes – zu dem auch die textlichen Fest-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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setzungen gehören – hat im Stadtplanungsamt im Ausstellungsbereich vor dem Zimmer
498 im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig stattgefunden. Dies ist die
einzige und allein maßgebliche Auslegungsstelle für Bebauungspläne der Stadt Leipzig.
Die Internetseite der Stadt Leipzig ist dagegen kein Auslegungsort von Planentwürfen städtebaulicher Satzungen. Die dort präsentierten Inhalte dienen lediglich der Information, was
so auch deutlich vermerkt ist. Ein Verfahrensfehler, wie behauptet wird, ist daher, auch
wenn die Informationen leider nicht vollständig waren, nicht festzustellen.
II10.5
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird ausgeführt, dass die Festsetzung der Baulinie entlang der Zschocherschen Straße
im Teilbaugebiet MI 2 fehlerhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwingend dichter
an Lärmquellen heran gebaut werden muss, wo doch der Begründung zum Bebauungsplan
entnommen werden kann, dass von der Zschocherschen Straße eine erhebliche Lärmbelastung ausgeht und diese durch umgebende Gewerbebetriebe im Süden und Westen noch verstärkt wird.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Festsetzung der Baulinie war aus städtebaulichen Gründen geboten, weil eine Bauflucht an der Ostseite der Zschocherschen Straße durch das Sudhaus der ehemaligen Brauerei, den Lidl-Markt und den Hochbau auf dem Grundstück Zschochersche Straße 59a im
Stadtbild bis zur Limburger Straße bereits deutlich vorgeprägt ist. Ein weiteres Abrücken
der Gebäude von der Straße würde zudem die im Schallschatten der straßenseitigen Bebauung liegenden und zum Aufenthalt vorgesehenen Außenbereiche verringern.
II10.6
Inhalt der Stellungnahme:
Im Baugebiet MI 1 sind Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen. Der Verzicht auf diesbezügliche Regelungen im Gebiet MI 2 wird für fehlerhaft gehalten, da hier, an Stelle des vorhandenen Lebensmittelmarktes, z.B. auch Anlagen für Verwaltungen, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke oder Geschäfts- und Bürogebäude zulässig sein sollen. Es wird ein Bedarf an entsprechenden Regelungen auch in diesem Gebiet gesehen, da es ansonsten zu Grenzwertüberschreitungen kommen wird.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Gegensatz zum Teilbaugebiet MI 1 mit seiner dominanten Wohnfunktion kann das MI 2
mit Ausnahme des Wohnens vielfältige Nutzungen mit geringeren Schutzansprüchen hinsichtlich des Schallschutzes aufnehmen. Räume ohne ständigen Aufenthalt von Menschen
erfordern z.B. in der Regel keinen passiven Schallschutz.
Für die Außenbauteile entlang der Zschocherschen Straße und der Erich-Zeigner-Allee sind
ggf. ohnehin Schallschutznachweise für Außenbauteile zu erbringen. Damit werden die
notwendigen Vorkehrungen geschaffen und Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist der bestehende Lidl-Markt erst wenige Jahre alt und es wurden zuletzt
in 2014 maßgebliche Investitionen vorgenommen, so dass auf absehbare Zeit nicht mit einer Aufgabe des Marktes bzw. einer grundsätzlichen Nutzungsänderung gerechnet werden
kann.
II-11. Stellungnahme vom 16.03.2015
II11.1
Inhalt der Stellungnahme:
Dem Bebauungsplan wird wegen Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes nicht zugestimmt. Die Begutachtung des Areals und Teile der Ausführungen zu den Umweltbelangen
in der Begründung zum Bebauungsplan werden kritisiert. Und es wird bemängelt, dass kei-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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nerlei Artenschutzgutachten in der Brutperiode gemacht wurde; daher wird gefordert eines
zu erstellen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Insbesondere zur Kritik am Artenschutzgutachten ist Nachfolgendes zu sagen. Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell
betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen
Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe, Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG voraussichtlich erfüllt werden. Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig
potentiell zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt. Eine nochmalige Überarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ist daher nicht erforderlich.
II11.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, über Alternativen für den Schutz des Habitats nachzudenken.
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BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Da der Gebäudebestand, auch wenn tatsächlich keine Tiere aufgefunden wurden, und dabei
insbesondere der ehemalige Eiskeller der Brauerei aber auch mehrere große Bäume als Lebensraum von Fledermäusen geeignet sind, sind für den Ausgleich dieser durch die Entwicklung der Fläche verlorengehenden potenziellen Quartiere Maßnahmen zum Ersatz für
den Verlust verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt. So sind innerhalb des Gebietes MI 1
insgesamt acht als Sommer- bzw. Winterquartier geeignete Nistkästen für Fledermäuse anzubringen.
Darüber hinaus werden in weiten Bereichen Baum-Strauch-Hecken angelegt werden, die
die Funktion derzeit vorhandener Habitate ersetzen sollen.
II-12. Stellungnahme vom 16.03.2015
II12.1
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Bürgerin protestiert „gegen die abwertende und z.T. naturschutzfachlich falsche Bewertung des ökologischen Wertes des Bewuchses“, durch die Begehung des Gebietes zu einer Jahreszeit mit geringen Aktivitäten der dort vorkommenden Arten.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Im Vorhabenbereich wurden auf Grundlage einer Potenzialabschätzung die vorkommenden
bzw. potenziell zu erwartenden geschützten Arten ermittelt. Darin sind alle ganzjährig potenziell betroffenen Tierarten erfasst. Durch die Berücksichtigung der – aufgrund der vorhandenen Landschafts- und Bebauungsstrukturen – potentiell zu erwartenden Tierarten ist
sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes oder anderer Gründe,
Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten. Es fand eine Prüfung statt, ob für
die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG
voraussichtlich erfüllt werden. Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden die zu den Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und alle ganzjährig potentiell zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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II12.2
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird die Pflanzempfehlungsliste als zu wenig umfangreich bemängelt.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der Hinweis zur quantitativ ungenügenden Anzahl zur Pflanzung empfohlener Baumarten
wird beachtet. Die Pflanzempfehlungsliste wird um zusätzliche Baumarten sowie eine Liste heimischer Straucharten ergänzt (siehe Anhang V der Begründung zum Bebauungsplan).
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B-Plan Nr. 400.1 "Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher
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GF
367a
367
CC
1
1
1
IV
318a
5
3
366
3
GF
60
Tra
62
.81
128
III
1
Firs
t
GTGa
D
1
318
131
.62
74
4
5
1
ufe
1
125
4
1
125
1
4
76
304b
P1
304a
P1
IV
1
1
III
78
2
110.95
125
3
III
III
MI 1 0,6
D
III
110.80
(P3)
Ldr.
79
Denkmal
1
11
65
D
GTGa
5
2
D
1
MI 2 0,6
1
P1
419c
5
67
IV
Ldr.
119.27
119.39
119.25
119.44
119.47
119.46
119.45
119.47
III
Natursteinpflaster
1
119.41
119.47
a
119.44
1
119.44
119.48
119.34
1
2
118.39
GTG
119.42
118.27
118.33
118.26
118.16
118.12
118.17
118.13
Natursteinpflaster
117.98
118.05
2
117.96
117.93
118.00
110.90
III
VS
307
20
110.84
110.90
1
118.38
118.37
P1
IV
III
79a
1
307
18
1
22
111.20
110.74
(2)
1
Stand: 21.08.2015
Seite 1 von 3
[entsprechend PlanZV]
B-Plan Nr. 400.1
"Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee nördlicher Teilbereich"
Stand: 21.08.2015
Seite 2 von 3
Seite 3 von 3
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 und 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1.
1.1.1.
Art der baulichen Nutzung im Teilbaugebiet MI 1 [§ 9 Abs. 1 BauGB]
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Wohngebäude,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
1.1.2.
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes
ergibt):
a) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
b) Gartenbaubetriebe,
c) Tankstellen,
d) Vergnügungsstätten.
[§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.2.
1.2.1.
Art der baulichen Nutzung im Teilbaugebiet MI 2 [§ 9 Abs. 1 BauGB]
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) Sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
[§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.2.2.
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes
ergibt):
a) Wohngebäude,
b) Gartenbaubetriebe,
c) Tankstellen,
d) Vergnügungsstätten.
[§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.2.3.
Abweichend von 1.2.1 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, die einzelne oder
mehrere der folgenden Sortimente als Hauptsortiment führen:
Nahversorgungsrelevante Sortimente
- Apothekenwaren (frei verkäuflich)
- Back- und Konditoreiwaren
- Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
- Fleischwaren
21.08.2015
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 2
- Getränke
- Nahrungs- und Genussmittel
- Sanitätsartikel
- Schnittblumen, Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
- Zeitungen und Zeitschriften
- Zoologische Artikel, lebende Tiere
Sonstige zentrenrelevante Sortimente
- Bekleidung
- Bettwaren
- Bild- und Tonträger
- Bücher
- Camping- und Outdoorartikel
- Computer und Zubehör
- Elektrogroßgeräte, Elektrokleingeräte
- Fotoartikel
- Glas/Porzellan/Keramik
- Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/Wolle
- Haushaltswaren
- Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett und Tischwäsche
- Hörgeräte
- Kinderwagen
- Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
- Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
- Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
- Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
- Musikinstrumente und Zubehör
- Optik, Augenoptik
- Papier, Büroartikel, Schreibwaren
- Schuhe
- Spielwaren
- Sportartikel/Sportgeräte
- Sportbekleidung
- Sportschuhe
- Telekommunikation und Zubehör
- Uhren, Schmuck
- Unterhaltungselektronik und Zubehör
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.2.4.
Abweichend von Nr. 1.2.3. kann der „Leipziger Laden“ ausnahmsweise zugelassen
werden. Bei diesem Betriebs- bzw. Anlagentyp handelt es sich um Ladengeschäfte
mit einer Größe der Verkaufsfläche von bis 150 m².
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.3.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung von Aufstellflächen (Feuerwehr) und Wegen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
1.3.1.
1.3.2.
21.08.2015
Im Baugebiet MI 1 sind acht, als Sommer- bzw. Winterquartier geeignete Nistkästen
für Fledermäuse über das Baugebiet verteilt, an geeigneten Stellen anzubringen.
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 3
1.4.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109
sind an den festgesetzten Baulinien/Baugrenzen Lärmpegelbereiche entsprechend
dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend.
Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innenraumpegel eingehalten werden.
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung
größer oder gleich dem Lärmpegelbereich III besitzen, sind nach VDI-Richtlinie
2719 mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
1.5.
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit den Kennzeichnungen P1 sind Baum-Strauch-Hecken mit einer Anzahl von insgesamt 30 Bäumen in den Qualitäten Stammumfang 14 cm bis 20 cm
(9 Bäume) und 20 cm bis 30 cm (21 Bäume), auf P2 Hecken als Formhecke mit einer zu erreichenden Höhe von 2 m mit Pflanzenware in der Qualität von 80 cm bis
160 cm und P3 Baumreihen mit Bäumen in der Qualität Stammumfang 20 cm bis
30 cm anzulegen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Laubbaum- und
Straucharten zu verwenden, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
1.5.1.
1.5.2.
Tiefgaragen sind zu 60 % mit einer Oberbodenschicht von mindestens 0,3 m Mächtigkeit zu überdecken und durch standortgerechte Laubsträucher unter Verwendung
von Pflanzenware in Qualitäten von 25 cm bis 150 cm intensiv zu begrünen. 10 %
der Tiefgaragen sind mit einer Oberbodenschicht von mindestens 1,0 m Mächtigkeit
zu überdecken und durch standortgerechte Solitärgehölze mit 1 Stück pro m² und
einer zu erreichenden Höhe von maximal 5 m intensiv zu begrünen.
1.5.3.
Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist mindestens ein einheimischer,
standortgerechter Laubbaum in der Qualität Stammumfang 20 cm bis 25 cm, Höhe
Kronenansatz mind. 2,50 m zu pflanzen. Für jeden Baum ist eine offene Bodenfläche von mind. 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind vor Überfahren zu schützen.
Hinweis: Für die Auswahl der Bäume wird auf Anhang V Pflanzempfehlung der Begründung
zum Bebauungsplan verwiesen.
2.
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Dachformen
Die im Teil A: Planzeichnung festgesetzten Dachformen gelten ausschließlich für
Hauptbaukörper.
II.
Hinweise
Altlasten
Die Flurstücke 125/3 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz sind unter der Kennziffer
65512753 im sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registriert. Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung können lokale Bodenverunreinigungen grundsätzlich
nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind Bau- bzw. Rückbaumaßnahmen mit
Bodeneingriff fachtechnisch durch ein Ingenieurbüro zu begleiten und in einem Abschlussbericht zu dokumentieren.
21.08.2015
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 4
Sollte im Rahmen der Baumaßnahmen umweltrelevante Sachverhalte festgestellt
werden, ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.
Artenschutz
Zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 BNatSchG sind im Rahmen der Baumfällarbeiten sowie der Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich. Diese sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung entsprechend Kapitel 3.5.4 der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Seecon Ingenieure GmbH,
29.04.14) umzusetzen.
21.08.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 400.1
„Zschochersche Straße/Erich-ZeignerAllee - nördlicher Teilbereich“
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Plagwitz
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Verfasser:
Dr. Paatz und Partner GmbH
Ingenieurbüro für Stadtplanung und Stadterneuerung
Gerhard-Ellrodt-Straße 24; 04249 Leipzig
Telefon: 0341 4243240; Telefax: 0341 4243246;
eMail: paatz.gmbh@t-online.de
14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
1.
2.
3.
4.
B.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.5.1
5.5.2
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.5.1
6.5.2
6.5.3
6.5.4
6.5.5
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.2.1
7.1.2.2
7.1.2.3
7.1.2.4
7.1.2.5
7.1.3
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
7.2.5
8.
8.1
8.2
8.3
9.
9.1
9.2
9.3
C.
14.09.2015
EINLEITUNG..................................................................................................................................... 4
Lage und Größe des Plangebietes.................................................................................................... 4
Planungsanlass und -erfordernis....................................................................................................... 4
Ziele und Zwecke der Planung........................................................................................................... 4
Verfahrensdurchführung.................................................................................................................... 5
GRUNDLAGEN DER PLANUNG....................................................................................................... 6
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes......................................................................6
Topografie.......................................................................................................................................... 6
Vorhandene Bebauungen, Freiflächen und Nutzungen......................................................................6
Vorhandene Wohnbevölkerung.......................................................................................................... 7
Soziale Infrastruktur........................................................................................................................... 7
Technische Infrastruktur..................................................................................................................... 8
Verkehrsinfrastruktur......................................................................................................................... 8
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................................ 9
Planungsrechtliche Grundlagen......................................................................................................... 9
Ziele der Raumordnung..................................................................................................................... 9
Flächennutzungsplan....................................................................................................................... 10
Landschaftsplan............................................................................................................................... 10
Zulässigkeit von Bauvorhaben......................................................................................................... 11
Sonstige Planungen......................................................................................................................... 11
Integriertes Stadtentwicklungskonzept............................................................................................. 11
Stadtentwicklungsplan Zentren........................................................................................................ 11
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung...........................................................12
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................................13
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum....................................................................14
Umweltbelange................................................................................................................................ 14
Einleitung......................................................................................................................................... 14
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes......................................................................15
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................................15
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG......................................................................15
Landschaftsplan............................................................................................................................... 16
Grünordnungsplan........................................................................................................................... 16
Eingriffsregelung.............................................................................................................................. 16
Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................16
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange................17
Beschreibung u. Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung 18
Boden / Altlasten.............................................................................................................................. 18
Pflanzen........................................................................................................................................... 19
Tiere................................................................................................................................................ 20
Menschen........................................................................................................................................ 21
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung der nachteiligen Auswirkungen...................................22
Ergebnisse der Beteiligungen.......................................................................................................... 22
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit......................................................................................... 22
Beteiligung der TöB zum Entwurf .................................................................................................... 22
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................................23
Städtebauliches Konzept................................................................................................................. 26
Bebauung........................................................................................................................................ 26
Erschließung.................................................................................................................................... 28
Grünordnerisches Konzept.............................................................................................................. 28
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES............................................................................................ 29
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 3
10.
11.
11.1
11.1.1
11.1.2
11.2
11.3
11.4
11.4.1
11.4.2
11.5
11.6
11.7
11.8
11.8.1
12.
12.1
13.
13.1
14.
15.
15.1
D.
16.
17.
18.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches...................................................................................29
Baugebiete MI 1 und MI 2................................................................................................................ 29
Art der baulichen Nutzung................................................................................................................ 30
Teilbaugebiet MI 1............................................................................................................................ 30
Teilbaugebiet MI 2............................................................................................................................ 31
Maß der baulichen Nutzung............................................................................................................. 32
Überbaubare Grundstücksflächen................................................................................................... 33
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze......................................................................................34
Nebenanlagen................................................................................................................................. 34
Stellplätze........................................................................................................................................ 34
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft........34
Flächen für Gemeinschaftsanlagen................................................................................................. 35
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen..................................................................................35
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.........................................36
Pflanzempfehlungen (Anhang V der Begründung)...........................................................................37
Örtliche Bauvorschriften................................................................................................................... 38
Dachformen und -neigungen........................................................................................................... 38
Verkehrsflächen............................................................................................................................... 38
Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.............................................................38
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind......................................................................................38
Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzl. Vorschriften getroffenen Festsetzungen.....39
Regelungen für den Denkmalschutz................................................................................................ 39
STÄDTEBAULICHE KALKULATION............................................................................................... 39
Flächenbilanz des Plangebietes...................................................................................................... 39
Bodenordnung................................................................................................................................. 39
Kosten............................................................................................................................................. 40
Anhang:
Anhang I:
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Anhang V:
Anhang VI:
14.09.2015
Biotopkartierung
Bestandsliste der Gehölze
Ermittlung Ersatzpflanzungen
Gestaltungskonzept
Pflanzempfehlung
Hinweise
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 4
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das beplante Gebiet befindet sich in den Ortsteilen Plagwitz und Kleinzschocher des Leipziger
Stadtbezirkes Südwest und umfasst das zu großen Teilen seit längerem brachliegende Gelände
der früheren Naumann’schen Brauerei. Es wird umgrenzt
•
im Norden durch die südlichen Liegenschaftsgrenzen der an der Südseite der Eduardstraße
und an der Westseite der Erich-Zeigner-Allee befindlichen Grundstücke.
•
im Osten durch die Erich-Zeigner-Allee.
•
im Süden durch die südliche Grenze des öffentlichen Weges (Flurstück 307/18, Gemarkung
Kleinzschocher), der die Zschochersche Straße mit der Erich-Zeigner-Allee verbindet.
•
Im Westen durch die östliche Seite der Zschocherschen Straße.
Die räumliche Lage des ca. 2,5 ha großen Areals ist aus der Übersichtskarte bzw. der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches kann Kap. 10
dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für dieses Planverfahren ist eine Bauvoranfrage der HAUS & CAPITAL Wirtschafts- und Finanzierungsberatungs GmbH mit Sitz in Wiesbaden zur Errichtung einer Wohnanlage auf Grundstücksteilen der ehemaligen Naumann'schen Brauerei für vorrangig potentielle Eigennutzer, die
sich größere, auch familienfreundliche und altengerechte Wohnungen mit direkt angrenzendem
Grün im urbanen Kontext wünschen.
Obwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann für das Plangebiet eine
Baugenehmigung nach § 34 BauGB ggf. nur für Teilbereiche erteilt werden. Ein verbindlicher Zulässigkeitsrahmen gemäß § 34 BauGB lässt sich vor allem für die straßennahen Bereiche der
Zschocherschen Straße und der Erich-Zeigner-Allee ableiten. Damit ist aber eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Rahmen dieses Bauplanungsrechtes insbesondere für den flächenmäßig größeren zentralen Bereich nicht gewährleistet, da dort eine eindeutige Vorprägung für die Bebauung und Erschließung entsprechend den Beurteilungskriterien des § 34 BauGB nicht vorliegt.
Daraus resultiert das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Gesamtvorhaben, mit dem dessen Genehmigungsfähigkeit sichergestellt werden soll.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden u.a. folgende Planungsziele erreicht:
•
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Wohnbebauung
und Gewährleistung einer aus städtebaulicher und funktionaler Sicht geordneten Entwicklung
des Plangebietes. Schwerpunkte sind hierbei die noch vorhandenen und für die Naumann’sche Brauerei städtebaulich prägenden denkmalgeschützten Gebäude und Gebäudeteile1.
•
Beitrag zur städtebaulichen Neuordnung des Standortes der früheren Naumann'schen Brauerei.
•
Planungssicherheit für die Entwicklung der ehemals bebauten und seit mehreren Jahren brach
gefallenen Fläche im Plangebiet zur überwiegend wohnungswirtschaftlichen Nutzung im Sinne
§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB bei Beachtung der Belange des Denkmalschutzes, bestehender
Nutzungen und gebietsübergreifender Zielkonzepte.
1
Siehe hierzu Kap. 5.2.
14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 5
•
Klärung und Festsetzung der Nutzungsmöglichkeiten bezüglich Wohnen. Schwerpunkt war
hier die Sicherung einer umweltverträglichen Wohnnutzung im Nebeneinander mit einem bestehenden und zum Plangebiet gehörenden Lebensmittelmarkt sowie einem unmittelbar südlich der Wohnanlage geplanten Kindergarten und den angrenzenden gewerblichen Nutzungen
einschließlich der Verkehrslärmvorbelastung.
•
Standortentwicklung bzw. Steuerung unter Berücksichtigung Stadtentwicklungs- und Rahmenpläne (Stadtentwicklungspläne Zentren, Wohnungsbau und Stadterneuerung, Gewerbliche
Bauflächen sowie KSP West).
•
Planungsrechtliche Sicherung der verkehrlichen sowie medientechnischen Erschließung.
•
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Hier stand die Prüfung im Mittelpunkt, inwieweit eine Umweltprüfung durchzuführen ist und welche weiteren Fachgutachten, z.B. zur
Grünordnung, zum Baumbestand und Arten- sowie Immissionsschutz und zur Altlastensituation als Abwägungsmaterialien notwendig sind.
•
Einflussnahme auf die städtebauliche Gestaltung der geplanten Neubebauung.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RBV-1316/12,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 15/2012 vom 21.07.2012
18.07.2012
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
21.07.2012
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 03/2015
vom 07.02.2015
12.02.2015
17.02.2015 bis 16.03.2015
Nachstehende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt:
○ Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, mit dem innerstädtische brachliegende, ehemals gewerblich genutzte
Flächen einer neuen Nutzung als Mischgebiet mit neuen Erschließungsanlagen zugeführt
wird. Näheres siehe Kap. 5.
○ Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Schaffung von das Wohnen nicht wesentlich
störenden Arbeitsplätzen und für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen. Näheres siehe Kap. 9.
○ Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Näheres siehe Kap. 7.1.
○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.1.
14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 6
○
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.1.
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger
öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
•
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie
Das Plangebiet weist ein beachtliches Gefälle zwischen der Zschocherschen Straße (ca. 119 m
NHN2) und der Erich-Zeigner-Allee (rd. 111 m NHN) auf. Der Abstand zwischen beiden Extremwerten beträgt etwa 170 m. Damit ist ein durchschnittliches Gefälle zur Erich-Zeigner-Allee von ca.
5% zu verzeichnen, wobei aber die Neigung der letzten ca. 55 m bis zu dieser Straße nahezu 11%
beträgt.
Auf dem gesamten ehemaligen Industriegelände muss mit unterirdischen Resten der früheren Bebauung sowie mit Abbruchmassen verfüllten Kellern etc. gerechnet werden. Die intensive Bebauung und gewerbliche Nutzung seit über 100 Jahren hat die natürlich anstehende Bodengesellschaft sehr stark verändert, so dass heute sie kaum noch anzutreffen ist 3.
5.2
Vorhandene Bebauungen, Freiflächen und Nutzungen
Das Plangebiet stellt sich gegenwärtig wie seine Umgebung durch eine heterogene Bau- und Nutzungsstruktur dar. Neben der jetzt als Bürogebäude eingerichteten ehemaligen Fabrikantenvilla
des früheren Brauereibesitzers im nordöstlichen Areal ist auf der südwestlichen Teilfläche der
Brauerei an der Zschocherschen Straße vor Jahren ein Lebensmittelmarkt mit Parkplatz errichtet
worden.
Die Brauerei gehörte zu den Gründungsorten industrieller und gewerblicher Produktionen in Plagwitz und Kleinzschocher Nord. Das Gelände wurde bereits ab 1857 zu Zwecken des Bierbrauens
erschlossen, bebaut und im Verlauf der Jahrzehnte baulich und funktional ständig erweitert. Bis
Mitte der 80-iger Jahre ist am Standort noch Bier gebraut worden. Vorhandene denkmalgeschützte Reste jener Gebäude und Gebäudeteile sind mit ihrer funktionellen und architektonischen Gestaltung Zeitzeugen des jeweils vorherrschenden Architekturstils.
Es handelt sich um
•
das Sudhaus an der Zschocherschen Straße.
Es wurde einschließlich der technischen Einrichtungen von den Leipziger Architekten und
Bauingenieuren Hanner und Hering entworfen und 1928 zum 100-jährigen Jubiläum der
Brauerei als markanter roter Klinkerbau mit hohen Fenstern zur Zschocherschen Straße errichtet. Davon steht noch ein seit Jahren leerstehender Restbaukörper, der nicht abgebrochen
wurde wie seine zugehörigen Gebäudeteile.
•
die Kelleranlage, sogenannter „Eiskeller“ einschließlich des mehrgeschossigen Gebäudetraktes an der Erich-Zeigner-Allee.
Erste Teile der Anlage zur Einlagerung und Kühlung der Biere entstanden bereits 1857/1858.
Sie sind in dieser räumlichen Ausdehnung und baulich architektonischen Fassadengestaltung
an der Erich-Zeigner-Allee in Leipzig kaum noch anzutreffen und deshalb in ihrer gewissen
2
3
Normalhöhennull.
Gemäß Baugrundgutachten vom 28.08.2013. Bearbeiter: Dr. G. Günther, ö.b.u.v. Sachverständiger für Baugrund,
Grundbau und Bodenmechanik. ICP GmbH Leipzig Fasanenweg 2; 04420 Markranstädt, OT Frankenheim. Tel.:
0341 - 944260.
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Einzigartigkeit erhaltenswert. Besonderes Merkmal des ebenfalls leerstehenden Bauwerkes ist
seine nahezu vollständige Eingrabung in das Gelände.
Zwei weitere ungenutzte Nebengebäude der ehemaligen Brauerei an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze unmittelbar westlich der früheren Fabrikantenvilla und südlich des Eiskellers weisen
keine Denkmaleigenschaften auf. Ihre Integration in die geplante Wohnanlage scheidet wegen der
dafür nicht vorhandenen Gebrauchseigenschaften und des schlechten Bauzustandes aus.
Die Flächen um den Gebäudebestand sind weiträumig befestigt, da sie früher nutzungsbedingt als
Verkehrs- und Freiflächen innerhalb der Brauerei genutzt wurden. Auch wenn sich auf diesen
überwiegend betonierten Flächen über die Jahre eine wiesenartige Ruderalflur auf einer meist
dünnen Humusschicht ausgebildet hat, ist der Standort als fast vollständig versiegelt anzusehen,
wozu auch der neue Lebensmittelmarkt mit seiner verkehrlichen Erschließung beiträgt.
Nur ca. 2.000 m² im Nordosten einschließlich dem Grundstück der Fabrikantenvilla und ein etwa
500 m² großes Areal im Südosten an der Erich-Zeigner-Allee gelten als nicht versiegelt.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Abgesehen vom Besitzer der früheren Brauerei hat es im Plangebiet in den letzten rd. 150 Jahren
keine Wohnbevölkerung gegeben. Insoweit leitet der Bebauungsplan mit der vorgesehenen zulässigen Art der Nutzung (Baugebietskategorie) als Mischgebiet bei Einbeziehung des entstandenen
Lebensmittelmarktes an der Zschocherschen Straße und der gegenwärtig gewerblich genutzten
Villa an der Erich-Zeigner-Allee eine vollkommen neue städtebauliche Entwicklung für den Standort ein, die für den früher industriell geprägten Ortsteil Plagwitz aber nicht untypisch ist.
Die nach 1990 dort betriebene Deindustrialisierung industrieller und gewerblicher Produktionsbetriebe leitete eine tiefgreifende Umstrukturierung ein. Sie ist gekennzeichnet durch eine funktionale
Durchmischung von Wohnen, Gewerbe sowie sozialen und kulturellen Nutzungen. Die Weiterentwicklung dieser urbanen Mischung stellt ein beachtliches Potential für Plagwitz dar, in deren Folge
der Ortsteil bis 2014 Einwohnergewinne von 36 % verzeichnete.
Eine Größenordnung, die nur wenige der anderen Ortsteile erreichten 4. Sie ist nicht nur auf Zuwanderungsgewinne zurückzuführen. Auch die natürliche Bevölkerungsentwicklung stellt sich für
den Ortsteil positiv dar. So weisen die Geburten in Plagwitz einen Überschuss von rd. 0,18 %
(Leipzig: -0,2 %) gegenüber den Sterbefällen auf 5.
Bezüglich der Entwicklung des Durchschnittsalters im Verhältnis zur Entwicklung der Bevölkerung
gehört Plagwitz zu den wachsenden und sich verjüngenden Ortsteilen. Das zeigt auch der Anteil
der 65-Jährigen und Älteren an der Bevölkerung. Er liegt im Ortsteil unter 15 % und damit deutlich
unter dem der Gesamtstadt (23,4 %)6.
Zusammenfassend kann aus diesen Angaben geschlossen werden, dass im Umfeld des Plangebietes eine heterogene Bevölkerung mit einem unter dem der Stadt Leipzig liegenden Altersdurchschnitt wohnt. Als Folge der urbanen Mischung von Wohnen, Gewerbe sowie sozialen und kulturellen Nutzungen wird auch die soziale Durchmischung befördert. Dieser für Plagwitz angestrebten
städtebaulichen und sozialen Entwicklung steht die Zielstellung des Bebauungsplanes nicht entgegen.
5.4
Soziale Infrastruktur
Südlich des Plangebietes in ca. 800 m Entfernung (eine Straßenbahnhaltestelle) befindet sich die
Schule am Adler, die sowohl eine Grund- als auch Oberschule beherbergt. Alternativ kann auch
die Erich-Zeigner-Grundschule in der gleichnamigen Allee besucht werden. Zu ihr ist ein Weg von
ca. 700 m in nördliche Richtung zurück zu legen oder eine Haltestelle mit der Straßenbahn zu fah4
5
6
Sozialreport Leipzig 2012, Mai 2013.
Ebenda.
Ebenda.
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ren. Die Johannes-Kepler-Schule als nächstgelegenes Gymnasium ist in der südlichen Dieskaustraße in ca. 2 km Entfernung ansässig (drei Haltestellen mit der Straßenbahn).
Eine von der geplanten Wohnanlage ca. 330 m in der südlichen Erich-Zeigner-Allee entfernt liegende Kindertagesstätte steht für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter zur Verfügung.
Neben den Sporthallen an den Schulstandorten bietet südlich des Plangebietes, ca. 1 km entfernt,
eine Schwimmhalle an der Antonienstraße weitere Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten.
Als ausgewählte kulturelle Einrichtungen befinden sich in jeweils ca. 1 km Entfernung südlich und
nördlich des Plangebietes Kinos an der Karl-Heine-Straße („Lindenfels“) bzw. Antonienstraße
(„Schauburg“), die auch als Programmkinos fungieren. An der Zschocherschen Straße ca. 1,2 km
nördlich des künftigen Wohnstandort befindet sich die Stadtteilbibliothek. Nicht weit von dieser
können die Aufführungen der „Musikalischen Komödie“ besucht werden, die neben der Oper das
zweite Musiktheater der Stadt ist.
5.5
Technische Infrastruktur
5.5.1
Verkehrsinfrastruktur
Straßenverkehr - MIV
Im Westen erfolgt die Anbindung des Standortes an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Zschochersche Straße (Hauptverkehrsstraße). Im Osten sichert die ebenfalls in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erich-Zeigner-Allee den verkehrlichen Anschluss der künftigen Wohnanlage. Zschochersche Straße und die Erich-Zeigner-Allee verbinden den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
mit den Stadtteilen und dem Stadtumland im Westen und Südwesten.
Im Plangebiet selbst wird der motorisierte Individualverkehr über die genannten Straßenanbindungen in unterirdischen Parkdecks gebündelt. Oberirdisch findet deshalb innerhalb des Areals der
Wohnanlage kein weiterer motorisierter Individualverkehr statt.
Öffentlicher Personennahverkehr
Im Straßenraum der Zschocherschen Straße fährt eine Straßenbahnlinie und bedient Haltestellen
unmittelbar am Vorhabengebiet. Damit ist langfristig eine sehr gute Verkehrsanbindung an das
Stadtzentrum und die westlichen Stadtteile gewährleistet.
Fußgänger- und Radverkehr
Zschochersche Straße und die Erich-Zeigner-Allee sind für den Fußgängerverkehr durch eigene
Gehwege gut nutzbar. Dagegen existieren für Radfahrer in beiden Verkehrswegen keine eigene
Fahrradwege. Auch markierte Radfahrstreifen sind nicht vorhanden.
Das Plangebiet ist trotz des an der Südgrenze bestehenden öffentlichen Gehweges (Flurstück
307/18, Gem. Kleinzschocher) für Fußgänger mit Behinderungen, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nur eingeschränkt bzw. nicht passierbar. Die Ursache hierfür ist das starke Gefälle des Gehweges und die deshalb angeordneten Treppenanlagen nahe der Erich-Zeigner-Allee. Eine barrierefreie Ausführung des rd. 180 m langen und einen Höhenunterschied von rd. 8 m aufweisenden
Weges ist nur mit einer durchschnittlichen Neigung seiner Gradiente von rd. 4,5 % gegeben.
Für Körperbehinderte, die ihren Rollstuhl selbst manuell fortbewegen, eine anstrengende Topografie. Ein solches Gefälle wäre auch für Radfahrer in Richtung Erich-Zeigner-Allee gefährlich, zumal der Radweg nicht eben auslaufen, sondern auf dem Fußweg bzw. der Fahrbahn der ErichZeigner-Allee enden würde. Deshalb ist die Zweckbestimmung der Verkehrsfläche ausschließlich
als Gehweg festgesetzt worden.
Für die geplante ca. 80 m lange Feuerwehrzufahrt von der Erich-Zeigner-Allee im Zuge dieses
Gehweges wird dieser mit einer durchschnittlichen Steigung von 5 % neu gestaltet. Daraus resultiert eine Treppenanlage am westlichen Ende der Zufahrt, die den durch die 5 %-Steigung entstehenden Geländesprung von ca. 3 m zum Niveau des westlichen Teiles des Gehweges überwindet.
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Die Treppenanlage erhält seitliche Rampen, um insbesondere Kinderwagen schiebend über den
Höhenunterschied zu bringen.
Als Alternative zu diesem öffentlichen Gehweg bietet sich für Fußgänger die ausschließlich fußläufige Erschließung der Wohnanlage an, die mit ihrem vorgesehenen Wegekreuz zudem eine gute
Orientierung ermöglicht.
Ruhender Verkehr
Das Plangebiet liegt weitgehend brach, so dass aus ihm selbst gegenwärtig kein Stellplatzbedarf
resultiert. Der in ihm schon existierende Lebensmittelmarkt ist mit Stellplätzen in großer Zahl ausgestattet, jedoch nur für die Kunden. Unabhängig davon werden die im Rahmen der Entwicklung
der Wohnanlage entstehenden Bedarfe in zwei Tiefgaragen gedeckt, so dass grundsätzlich keine
maßgebliche zusätzliche Belastung für die angrenzenden Straßenräume zu erwarten ist.
Da das Stellplatzangebot der Erich-Zeigner-Allee ohnehin beschränkt und im Wesentlichen durch
die Anwohner und vorhandenen Nutzungen ausgelastet ist, wird für Post- und Paketfahrzeuge sowie Taxen etc. eine Kurzzeit-Parkfläche im Plangebiet an der Erich-Zeigner-Allee eingerichtet.
5.5.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Plangebiet ist über 100 Jahren lang im mehrschichtigen Betrieb Bier gebraut worden. Deshalb
ist das Areal mit allen gängigen Medien (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation)
entlang der Zschocherschen Straße und der Erich-Zeigner-Allee erschlossen. Somit kann zur Verund Entsorgung des Plangebietes auf diese bestehenden Netzstrukturen zurückgegriffen werden.
Die Hausmüllentsorgung des Standortes wird entsprechend den technischen Anforderungen der
Stadtreinigung Leipzig GmbH gesichert indem zur Vermeidung der Einfahrt des Müllfahrzeuges in
die Tiefgarage, bzw. die oberirdischen Freianlagen die Abfallsammelbehälter am Tag ihrer Leerung
auf einer Bereitstellfläche an der Zschocherschen Straße positioniert werden.
6.
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP Sachsen 2013), verbindlich seit dem 31.08.2013,
ist die Stadt Leipzig innerhalb der Europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“ als Zentraler
Ort und Oberzentrum dargestellt. In dieser Funktion ist Leipzig ebenfalls Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkt der Region Westsachsen.
Bezogen auf das Plangebiet sind im LEP keine konkreten Vorgaben enthalten.
Zum Thema Stadtumbau werden folgende Ziele und Grundsätze formuliert:
Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind
zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die
Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische
Funktion zukommt.
G 2.2.2.3 Beim Umbau in Städten und Dörfern soll der Rückbau von außen nach innen und ent lang von Gewässerläufen erfolgen. Das Auseinanderbrechen des Siedlungsgefüges
soll durch die vorrangige Nutzung städtebaulich integrierter Lagen verhindert werden.
Im Regionalplan Westsachsen 2008 (RPlWS 2008), verbindlich seit 25.07.2008 sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung des Landesentwicklungsplanes Sachsen regionsspezifisch räumlich und sachlich ausgeformt. Er stellt somit den verbindlichen Rahmen für die
räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen, insbesondere in den Bereichen der
Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur dar.
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Aussagen für das Plangebiet selbst sind nicht enthalten.
Es werden folgende Ziele formuliert:
Z 5.1.2 Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 5.1.4 Das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung
und der Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst werden.
Z 5.1.7 Im Rahmen der Bauleitplanung sollen Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen zur Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden.
Die Planung entspricht damit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung des Freistaates
Sachsen.
6.2
Flächennutzungsplan
Die von der Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 21.05.2014 festgestellte Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes (Flächennutzungsplan - Fortschreibung) 7 stellt für den ehemals gewerblich genutzten nördlichen Teil zwischen der Zschocherschen Straße und der ErichZeigner-Allee eine gemischte Baufläche dar, um dort u.a. das Wohnen zu ermöglichen. Nur der
Standort des bestehenden Lebensmittelmarktes verbleibt in der gewerblichen Baufläche.
Der Bebauungsplan integriert diese Fläche als Teilbaugebiet MI 2 (gegenwärtig Lebensmittelmarkt) in das in seinem Geltungsbereich ausgewiesene Mischgebiet mit der Festsetzung, dass die
gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Wohngebäude dort nicht zulässig sind. Das Areal wird dem
das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbes vorbehalten8. Damit ist das qualitativ gleichrangige Verhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe als Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Mischgebietes gegeben.
Mit dieser Festsetzung wird der mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes angestrebten
Sicherung der gewerblichen Nutzung im Gebiet südlich der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes sinngemäß entsprochen.
6.3
Landschaftsplan
Für das gesamte Stadtgebiet wurden im Rahmen der Überarbeitung des Landschaftsplanes aus
dem Jahr 1999 die Zielkonzepte für die Schutzgüter neu bearbeitet, deren wesentliche Planaussagen untereinander abgewogen und in einem Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) zusammengeführt. Dieser flächendeckende Landschaftsplan ist im März 2012 öffentlich ausgelegt und am
16.10.2013 vom Stadtrat beschlossen worden (RBV-1806/13).
Dessen Inhalte sind für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der vorliegenden Planung heranzuziehen. Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan u.a. die Entwicklungsziele des teilräumlichen Leitbildes 12 - Industrie- und Gewerbestandorte - und hier speziell zu Freiraum und Grünsystem, Stadtklima und Wegenetz für Alltag und Freizeit sowie Biotopverbund.
7
8
Feststellungsbeschluss Nr. RBV-2078/14. Die FNP-Fortschreibung wurde von der Landesdirektion Sachsen
am 04.12.2014 mit Maßgaben genehmigt. Die Ratsversammlung hat am 25.03.2015 die Genehmigung zur Kenntnis
genommen und zu den Maßgaben einen Beitrittsbeschluss gefasst. Die Erteilung der Genehmigung und der Beitrittsbeschluss wurden im Leipziger Amtsblatt Nr. 10/2015 am 16.05.2015 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist die Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans wirksam.
Siehe hierzu auch Kap. 11.
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6.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Der Bebauungsplan Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 325 „Zschochersche
Straße / Gießerstraße – Nutzungsarten“. Dieser einfache Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs.2a
BauGB regelt ausschließlich die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen hinsichtlich der Art der
Nutzung. Alle weiteren Belange der Zulässigkeit von Vorhaben richten sich im Übrigen nach § 34
BauGB.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 400.1 Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, besteht grundsätzlich Baurecht gemäß § 34 BauGB. Städtebauliche Einfügungsmaßstäbe und eine gesicherte Erschließung lassen sich aber gegenwärtig nur zweifelsfrei
für die straßenbegleitenden Bereiche entlang der Zschocherschen Straße und Erich-Zeigner-Allee
ableiten.
Das Gebiet wird durch eine maximal vier- bis fünfgeschossige straßenbegleitende Wohnbebauung
sowie mehrgeschossigen Gewerbebauten in den angrenzenden Straßen geprägt. Aber auch der
Blockinnenbereich ist bereits durch vorhandenen Bebauungen vorgeprägt. Infolgedessen konnte
u.a. auch die Baugenehmigung zur Errichtung des Lebensmittelmarktes an der Zschocherschen
Straße erteilt werden.
Die Eigenart der näheren Umgebung des Plangebietes entspricht aufgrund der vorhandenen Nutzungsarten keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung.
6.5
Sonstige Planungen
6.5.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) fasst seit 2009 die verschiedensten Bereiche zu einer Zukunftsstrategie
der Stadtentwicklung zusammen. Berücksichtigt wurden bisher die Fachthemen Wohnen, Kultur,
Verkehr und Technische Infrastruktur, Freiraum und Umwelt, Wirtschaft und Beschäftigung, Bildung, Denkmalpflege, Sport, Soziales, Nahversorgung sowie die Wissenschaft.
Im Oktober 2011 wurde vom Leipziger Stadtrat das Fachkonzept Hochschulen und Forschungseinrichtungen als 11. Fachkonzept beschlossen. Im Mai 2014 bestätigte der Stadtrat das fortgeschriebene Fachkonzept Bildungslandschaft, das aktuelle Rahmenbedingungen, Entwicklungstendenzen und Ziele und Schwerpunkträume für die Bildungslandschaft beschreibt.
Ein wesentliches Ziel des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes, dessen Aktualisierung bevorsteht, ist die Fortsetzung der Stabilisierung des Wohnungsmarktes durch bedarfsgerechte Entwicklung des Wohnungsangebotes, punktuellen Rückbau, Eigentumsbildung und Umfeldaufwertung.
Der Bebauungsplan, der zu wesentlichen Teilen die Entwicklung des Standortes für Wohnen, Eigentumsbildung und die Umfeldaufwertung zum Ziel hat, entspricht somit den Zielen dieses Konzeptes.
6.5.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Mit dem Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren verfolgt die Stadt Leipzig seit 1999 das Ziel der Sicherung, Stärkung und Entwicklung multifunktionaler Versorgungsbereiche im Herzen der Wohnquartiere. Der STEP Zentren unterstützt die Entwicklung eines Zentrensystems, das den Anforderungen einer ausgewogenen Versorgung für alle Bevölkerungsgruppen ebenso gerecht wird, wie
der Bedeutung der Zentren als Identifikationspunkte urbanen Lebens.
Damit leistet er auch einen Beitrag zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung wichtiger Geschäftsstraßen und Magistralen.
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Der 2009 fortgeschriebene STEP Zentren bildet den verbindlichen Orientierungsrahmen für die
räumliche Zentren- und Einzelhandelsentwicklung. Aktuell liegt der Ratsbeschluss zur Teilfortschreibung 2014 mit dem Schwerpunkt fortgeschriebene "Leipziger Sortimentsliste 2014" vor.
Das mit dem STEP Zentren im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vorliegende städtebauliche
Entwicklungskonzept wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt (§ 9 Abs. 2a
Satz 2 BauGB).
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Leipzig. Für den verbindlichen Bauleitplan zu beachtende
zentrale Versorgungsbereiche waren:
•
Stadtteilzentrum (C-Zentrum) Plagwitz an der Zschocherschen Straße und der Karl-HeineStraße,
•
Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Adler in Kleinzschocher an der Zschocherschen Straße,
der Dieskaustraße und der Antonienstraße sowie
•
Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Könneritzstraße in Schleußig.
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Zentrenstruktur enthält der STEP u.a. die folgenden für
den Bebauungsplan relevanten Aussagen, die bei seiner Erarbeitung zu berücksichtigen waren:
•
Für das Stadtteilzentrum (C-Zentrum) Plagwitz besteht Vorrang wegen seiner Bedeutung als
multifunktionaler Mittelpunkt in einem durch besondere Entwicklungspotenziale und hohe Lagegunst geprägten Stadtraum. Durch die Nutzung von Potenzialen für die weitere Ergänzung
des Einzelhandels- und Dienstleistungsangebotes soll wesentlich zur weiteren Belebung der
kleinteiligen Geschäftsstruktur der Zschocherschen Straße beigetragen werden.
Zur Sicherung der Entwicklungschancen des Einzelhandels im Zentrum bedarf es konsequenter Restriktionen gegenüber der weit fortgeschrittenen Discounteransiedlung vor allem im südlich angrenzenden Gewerbegebiet.
•
Für das Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Adler besteht Stabilisierungsbedarf wegen
struktureller Schwächen und der Konkurrenz dezentraler Einzelhandelsstandorte im Ortsteil.
Zur Verbesserung der Entwicklungschancen des Einzelhandelsangebots ist eine Verminderung des Konkurrenzdrucks seitens dezentraler Einzelhandelsstandorte vor allem im Gewerbegebiet erforderlich.
•
Das Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Könneritzstraße weist noch nicht das für die hohe
Nachfrage angemessene Einzelhandelsangebot auf. Bei der weiteren Entwicklung des Zentrums ist der Erhalt und die Stärkung der bereits qualitätvollen kleinteiligen Angebotsstruktur
an der urban geprägten Könneritzstraße als maßgebliches Ziel zu beachten
Der Bebauungsplan entspricht den genannten Aussagen. Durch die Übernahme zugehöriger Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 325 verhindert der Bauleitplan die Ansiedlung weiterer zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen in seinem Plangebiet - und damit außerhalb der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche. Somit trägt er zum Schutz und zur Stabilisierung der
aufgeführten zentralen Versorgungsbereiche bei.
6.5.3
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Stadtentwicklungsstrategien für das Wohnen in Leipzig werden in verschiedenen Konzepten formuliert.
•
Der Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau- und Stadterneuerung (STEP W+S) wurde
2000 vor dem Hintergrund der mit dem Wohnungsleerstand und Stadtumbau verbundenen
Herausforderungen beschlossen. Er besteht aus den Teilplänen Wohnungs(neu)bau, Stadterneuerung und Großsiedlungen, die zwischenzeitlich einzeln fortgeschrieben wurden.
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•
Das Wohnungspolitische Konzept formuliert die Schwerpunkte für die Sicherung einer ausgewogenen Wohnraumversorgung in Leipzig. Es wurde in der aktuellen Fassung 2009 vom
Stadtrat beschlossen und wird derzeit aktualisiert.
Der STEP W+S (RB III-432/00 vom 18.10.2000) legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte
sowohl des Wohnungsneubaus als auch der Stadterneuerung in jeweils entsprechenden Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw. umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung.
Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan (TP) Wohnungsbau die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung und leitet hieraus
sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab.
Die grundlegenden Aussagen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes und des Wohnungspolitischen Konzeptes für die Inanspruchnahme neuer Wohnbauflächen wurden mit der Neufassung des TP Wohnungsbau konkretisiert. Der TP Wohnungsbau ist im April 2011 von der Leipziger Ratsversammlung (RBV-771/2011) beschlossen worden. Eine der gesamtstädtischen Kernaussagen ist, dass der Geschosswohnungsbau (Mehrfamilienhäuser) auf den Planungsraum der
Inneren Stadt und den dort aus städtebaulichen Gründen notwendigen Umfang zu begrenzen ist.
Im STEP W+S ist für das Plangebiet keine Entwicklung von Wohnbebauung vorgesehen, weil es
zu einem dominierenden gewerblich-industriellen Baubestand gehört. Der Bereich an der Kreuzung von Zschocherscher und Naumburger Straße wurde im STEP W+S als Umstrukturierungsgebiet eingestuft. Für diesen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 400.1 berührenden
Standort wird im STEP W+S als Zielaussage das Erfordernis einer langfristigen Strukturveränderung prognostiziert, deren Entwicklung noch offen sei.
Durch die in den letzten Jahren gestiegene und auch weiter prognostizierte starke Nachfrage nach
zusätzlichem Wohnraum und die städtebauliche Einbindung in ein gründerzeitlich geprägtes mehrgeschossiges Stadtquartier wird die mit dem Bebauungsplan angestrebte Strukturveränderung als
stadtentwicklungsplanerisch vertretbar eingeschätzt, auch wenn der STEP W+S zum Beschlusszeitraum 2011 noch räumlich einschränkende Aussagen zum Geschosswohnungsbau enthält.
Durch die Ziele und Inhalte des Bebauungsplans wird die Strukturveränderung im Sinne der Entwicklung der Wohnfunktion unter Beibehaltung nicht-störender gewerblicher Nutzungen für das
Wohnen eingeleitet. Hierbei ist aber die gewerbliche Nutzung im südlich angrenzenden Bereich
bis zur Limburger Straße nicht in Frage gestellt worden, was u.a. die Vermeidung von Immissionskonflikten erforderte.
Das betraf auch den Umgang mit der Lärmbelastung an der Zschocherschen Straße sowie an der
Erich-Zeigner-Allee, die teilweise die zulässigen Orientierungswerte für Mischgebiete überschreitet.
6.5.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen setzt die planerischen Ziele der Stadt
Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen fest. Im STEP werden räumliche Schwerpunkte sowie die besonderen Stärken und Schwächen der Gewerbegebiete herausgearbeitet.
Vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen hilft der STEP, räumliche Handlungsschwerpunkte zu setzen. Im Mittelpunkt stehen Gewerbegebiete, in denen Maßnahmen notwendig sind
und die zugleich eine positive Entwicklung erwarten lassen. Hierfür wurden die Untersuchungsgebiete an Hand ausgewählter Kriterien sogenannten Zielkategorien zugeordnet und im Zielplan festgehalten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 400.1 gehört zum STEP-Gebiet Nr. 21 „Plagwitz-Süd“, das geprägt ist durch eine hohe bauliche Dichte mit z.T. imageprägenden Gewerbebauten.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird der Sicherung und Entwicklung von Bestandsgebieten eine
hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt eingeräumt. Der Schwerpunkt soll
dabei auf der Revitalisierung brachliegender - vor allem industriell nutzbarer Standorte liegen, um
den Freiflächenverbrauch zu minimieren und die vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen.
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Als besonders geeignet werden dabei Gewerbebrachen angesehen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und geringe Konflikte mit Nachbarnutzungen erwarten lassen.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird das Gebiet und damit auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 400.1 in die Zielkategorie „Revitalisierung“ eingestuft. Sie enthält diejenigen
Bestandsgebiete, deren gewerbliche Nutzung im Sinne des STEP dauerhaft gesichert werden soll.
Indirekt entsprechen die Inhalte des Bebauungsplanes den Zielen des STEP Gewerbliche Bauflächen indem eine städtebauliche Revitalisierung des Bestandsgebietes beabsichtigt ist. Jedoch
nicht als ausschließliches Gewerbegebiet, sondern für eine gemischte Nutzung. Mit dieser ist aber
eine qualitativ gleichwertige Ansiedlung von das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe untrennbar verbunden, so dass auch hier in gewissem Grade dem STEP Gewerbliche Bauflächen
entsprochen wird.
Der Bebauungsplan folgt mit seiner Planung den für seinen Geltungsbereich aktuelleren Intentionen der Flächennutzungsplan-Fortschreibung. Es ist absehbar, dass der STEP Gewerbliche Bauflächen nach über zehn Jahren auch punktuelle Anpassungen an die in dieser Zeit eingetretenen
Entwicklungen benötigt9.
6.5.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Aufgrund der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 400.1 ist dieser Stadtentwicklungsplan
hier nicht relevant. Seine Belange werden nicht berührt.
7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Die nach dem Bebauungsplan
maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt ca. 19.245 m².
•
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Im Umfeld des vorgesehenen Plangebietes befinden sich keine Gebiete, deren Erhaltungsziele und Schutzzwecke durch das Vorhaben gefährdet werden könnten.
Es existieren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung
der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB. Daher sind Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten10.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen
wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umwelt9
Die Schwerpunktsetzung für die geplanten Gewerbeflächen (Entwicklungsflächen) wurde bereits im Fachkonzept
Wirtschaft und Beschäftigung des SEKo 2009 aktualisiert.
10 Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 11.09.2013
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belange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (siehe Kap.
7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden festgesetzt:
•
•
•
•
•
Begrenzung der Versieglung auf maximal 19.245 m² durch annähernd den geplanten Baukörpern angepasste überbaubare Grundstücksflächen,
Begrünung von mindestens 20 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen,
Versickerungsfähige Befestigung von Aufstellflächen (Feuerwehr) und Wegen auf den Baugrundstücken,
Passive Schallschutzmaßnahmen zur Minimierung der Schallexposition menschlicher Wohnund Aufenthaltsbereiche,
Grünordnerische Festsetzungen für eine gute Aufenthalts- und Spielqualität der Freibereiche.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt. Sonstige Untersuchungen bzw. Gutachten wie (z.B. Altlasten-,
Verkehrs-, Luftschadstoff-, usw.) waren nicht erforderlich.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
In unmittelbarer Nähe im Umfeld des vorgesehenen Bebauungsplanes befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Allerdings sind im weiteren Umfeld des Geltungsbereichs Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete und Schutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (§1 Abs.6 Nr. 7b BauGB) anzutreffen.
In rund 500 m Entfernung liegt in östlicher Richtung das LSG „Leipziger Auwald“. Der Abstand
zum im Osten gelegenen FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ (EU-Nr. 4639-301) und zum SPA
„Leipziger Auwald“ (4639-451) beträgt ebenfalls rund 500 m. Es existieren keine Hinweise, die auf
eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzweck der Schutzgebiete
nach § 1 Abs. 8 BauGB hindeuten.
Es sind aufgrund der räumlichen Entfernung zu den Schutzgebieten, der dazwischen befindlichen
Bebauung und der Verkehrseinrichtungen keine funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgebieten und dem Plangebiet zu erwarten.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig ist für notwendige Maßnahmen zu beachten.
Sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Denkmal- oder Naturschutzes bzw.
des Wasserrechtes) entgegenstehen, sind auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken Pappeln,
Birken, Baumweiden, Nadel- und Obstgehölze (unabhängig vom Stammumfang) nicht durch die
Satzung geschützt. Ebenfalls nicht geschützt sind auf diesen Grundstücken Laubbäume (ausgenommen die in der Satzung aufgeführten Arten) mit einem Stammumfang bis zu einem Meter, ge14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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messen in einer Stammhöhe von einem Meter. Die Fällung der auf dem Gelände befindlichen 34
Bäume mit einem Stammumfang größer 100 cm und 55 Klettergehölzen höher als 3 m gemäß Bestand – Biotopkartierung (Anhang I) und Ermittlung der Anzahl und Pflanzengröße für erforderliche
Ersatzpflanzungen (Anhang III) gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig bedarf einer Genehmigung.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans (vom Stadtrat beschlossen am
16.10.2013) wird das Plangebiet dem Teilräumlichen Leitbild LB 12 Industrie- und Gewerbestandorte zugeordnet.
Folgende Planungsziele werden formuliert:
•
Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbeund Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließung; Verknüpfung mit dem Grünsystem
der Stadt;
•
stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation;
•
Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
Zudem wird auf die Entwicklung (Anreicherung) von Lebensräumen in bebauten Gebieten und
den Erhalt einer Grünverbindung im Hauptwegenetz hingewiesen.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG) kann für diesen Bebauungsplan abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wie folgt
nicht berührt oder bereits berücksichtigt sind:
Die Belange sind nicht berührt, da der Bebauungsplan lediglich die zulässige bzw. in Teilen sogar
schon vorhandene bauliche Nutzung innerhalb des bislang gegebenen Zulässigkeitsrahmen begrenzt. Weiterhin trifft der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen, die zur
•
Schaffung von begrünten Freiräumen,
•
stadtklimatischen Entlastung,
•
Erhöhung des Durchgrünungsgrades und
• Entwicklung von Lebensräumen in bebauten Gebieten
beitragen. Somit werden die für das Plangebiet konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus dem Landschaftsplan direkt in den Bebauungsplan aufgenommen.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle aufgrund der Anwendung
des beschleunigten Verfahrens abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Altlastenverdächtige Flächen:
Die Flurstücke 125/3 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz sind unter der Kennziffer 65512753 im
sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registriert. Es handelt sich dabei um ein bis 1992 als
Brauerei genutztes Gelände. Zum Objekt liegt eine historische Erkundung vom 14.04.2000 vor.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Für das Flurstück 125/1 der Gemarkung Plagwitz, das nicht im Sächsischen Altlastenkataster enthalten ist, kann davon ausgegangen werden, dass hier keine altlastenverdächtige Flächen gemäß
§ 2 Abs. 6 BBodSchG vorliegen.
Handlungsbedarf zu Altlastenverdachtsflächen:
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung können lokale Bodenverunreinigungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind Bau- bzw. Rückbaumaßnahmen mit Bodeneingriff fachtechnisch durch ein Ingenieurbüro zu begleiten und in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Sollte im Rahmen der Baumaßnahmen umweltrelevante Sachverhalte festgestellt
werden, ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall-/ Bodenschutzbehörde unverzüglich zu
informieren.
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Umweltbelange werden als Ergebnis dessen wie folgt festgelegt:
Belang / Teilaspekt
mögliche
erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad
der Ermittlungen
1. Boden / Altlasten
Grad der Versiegelung
- Auswertung vorliegender Daten, Flächenvergleich zwischen Planung und
Bestand
2. Pflanzen
Beeinträchtigung und Zerstörung vor- - Einzelbaumkartierung
handener Gehölzstrukturen und Brach- - Biotoptypenkartierung
flächen
3. Tiere
Beeinträchtigung und Zerstörung von - Biotoptypenkartierung zur Feststellung
potentiell vorhandenen Nist-, Brut-, der Habitateignung
Wohn- und Zufluchtsstätten in der alten - Untersuchung auf Fledermäuse (WoGebäudesubstanz, in den Gehölzstruk- chenstube, Überwinterungsort)
turen sowie im unmittelbaren Umfeld
- Untersuchung geschützter Käferarten in
Alt- und Totholz
- Erhebung zu Vorkommen geschützter
Tierarten in der vorhandenen alten Gebäudesubstanz sowie Nist-, Brut-,
Wohn- und Zufluchtsstätten im unmittelbaren Umfeld)
- Erstellung eines Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages
4. Menschen:
4.1 Verkehrslärm
Exposition der Bewohner an belasteten - Auswertung Schallimmissionsprognose
Straßenabschnitten
4.2 Gewerbelärm
Exposition der Bewohner benachbarten - Auswertung Schallimmissionsprognose
Gewerbestandorten
Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
Belang / Teilaspekt
5. Wasser
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Plangebiet ist bereits stark versiegelt, die natürliche Bodendecke ist abgetragen,
der Beitrag zur Grundwasserneubildung ist sehr gering; es gibt keine Oberflächengewässer. Durch die Reduzierung des Versiegelungsgrades können wertvol-
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Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Seite 18
Belang / Teilaspekt
le Bodenfunktionen, insbesondere Versickerung u. Grundwasserneubildung gefördert werden.
6. Klima/Luft (inkl. Gerü- Nicht erheblich, da bereits eine verkehrsbedingte Vorbelastung insbesondere im
che)
unmittelbaren Randbereich der stark befahrenen Straßen besteht und keine neuen Emittenten entstehen werden.
Mit der beabsichtigten Bebauungsstruktur, in Form von kompakten Baukörpern
verbunden mit kurzen Wegen und geringen Wärmeverlusten, weist das Gebiet
energetische Vorteile gegenüber der solaroptimierten Stadtplanung auf. Dafür
spricht eine ähnliche Vorprägung im umgebenden Siedlungsgefüge und der bereits vorhandene erhebliche Versiegelungsgrad, der den Eingriff in Natur und
Landschaft relativiert.
Die Reduzierung des Versiegelungsgrades führt zu einer verbesserten lokalklimatischen Situation wegen des Gewinns an Vegetationsflächen in diesem Bereich.
Folge ist eine Abschwächung der Überwärmung des Gebiets.
7. Landschaft
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Stadtlandschaftsbild
bereichert wird.
8. Erholungspotential
Nicht erheblich, da mit der Wiedernutzbarmachung des Gebietes der Erholungsfaktor gesteigert wird.
9. Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Stadtlandschaftsbild
bereichert wird. Nicht erheblich, da mit dem Erhalt und der Sanierung denkmalgeschützter Bausubstanz eine Verbesserung zu erwarten ist. Mögliche archäologischer Denkmale werden vor Beginn von Bodeneingriffen nach vom Landesamt für
Archäologie vorgenommenen Untersuchungen durch danach ggf. erforderliche
Grabungen geborgen (Hinweis dazu im Anhang VI der Begründung zum B-Plan
mit Verweis auf die §§ 2 und 14 SächsDSchG).
7.2
Beschreibung u. Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.2) in der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.
7.2.1
Boden / Altlasten
Die Bodenstrukturen auf dem gesamten Areal sind stark anthropogen überformt durch z.B. bis 8 m
hohe Aufschüttungen (Bereich Eiskeller) und weitere Geländeanpassungen. Auf der freien Wiesenfläche im Bereich Zschochersche Straße befanden sich ehemals bauliche Brauereianlagen,
die im Zuge einer ersten Umgestaltung (Bau Lebensmittelmarkt) abgerissen wurden.
Die Flächen um die Gebäude sind weiträumig befestigt, da sie früher nutzungsbedingt als Verkehrsfläche innerhalb der Industrieanlage genutzt wurden. Auf diesen Flächen hat sich über die
Jahre eine Humusschicht in unterschiedlicher Stärke gebildet. Die dünnen Humusschichten auf
den vorwiegend betonierten Wegen und Plätzen sowie die angrenzenden Bodenbereiche sind
durchsetzt mit Steinen, Beton, Bewährungsstahlresten, Holz und diversem Hausmüll.
Das Baugrundgutachten11 bestätigt eine bis etwa 1,5 m bis 6 m dicke und hauptsächlich aus Bauschutt bestehende anthropogene Auffülle, die am gesamten Standort vorhanden ist und je nach
der historischen Bebauung in ihrer Mächtigkeit schwankt.
11 Baugrundgutachten vom 28.08.2013. Bearbeiter: Dr. G. Günther, ö.b.u.v. Sachverständiger für Baugrund, Grundbau
und Bodenmechanik. ICP GmbH Leipzig, Fasanenweg 2; 04420 Markranstädt, OT Frankenheim. Tel.: 0341 944260.
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Laut Luftbild aus dem Jahr 2000 ist ersichtlich, dass das Gelände aufgrund seiner damaligen industriellen Nutzung fast vollständig versiegelt war. Allein die Flächen im Nordosten (ca. 2.000 m²)
und im Südosten an der Erich-Zeigner-Allee (ca. 500 m²) gelten als unversiegelt.
Im Plangebiet ist somit das Schutzgut Boden im Bestand als stark überformt bis beeinträchtigt zu
bewerten.
Bei Durchführung der Planung ist die maximale Versiegelung (Summe der bebauten und befestigten Flächen) durch textliche Festsetzungen auf ca. 19.245 m² begrenzt. Im inneren Bereich sind
rund 5.000 m² der Gartenflächen mit Tiefgaragen unterbaut, die restlichen rd. 4.810 m² Gartenflächen sind nicht unterbaut. Somit erhöht sich der Anteil unversiegelter Fläche von ca. 2.400 m² auf
ca. 4.800 m².
Die Begrünung von Flächen und die Pflanzung von Gehölzen haben auf das Bodenleben, das Bodengefüge und den Bodenwasserhaushalt einen positiven Effekt. Die langfristige Sicherung von
Grünflächen wird sich auf die natürliche Bodenentwicklung positiv auswirken. Auf den versiegelten
Flächen werden die Versickerung von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung verhindert.
Zusätzlich wird im Bereich der mit Mutterboden überdeckten Tiefgaragen die Versickerung unterbunden. Als Vorteil ist hier aber zu verzeichnen, dass das in den Mutterboden der Tiefgaragenüberdeckung eindringende Niederschlagswasser die sich dort entwickelnde Vegetation in ihrem
Wachstum fördert und damit zugleich das eigene unkontrollierte Ableiten verzögert wird.
Aufgrund der Erhöhung des unversiegelten Flächenanteils sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als nicht erheblich einzustufen.
7.2.2
Pflanzen
Der Gehölzbestand gliedert sich in dichte Strauch-Baumbereiche mit teilweisem Altbaumbestand
und freie Wiesenabschnitte. Der Gehölzaufwuchs ist stark mit der vorhandenen Bebauung verbunden. Bei genauerer Betrachtung sind Gehölzaufwuchsbereiche um nahezu alle baulichen Anlagen
von einreihig bis 3 m Breite zu finden. Die Stammdurchmesser wurden zum überwiegenden Teil in
einem Bereich ≤10 cm ermittelt, wobei vereinzelt auch Stärken von 15 cm bis 20 cm kartiert wurden (siehe Anhang I: Biotopkartierung und Anhang II: Bestandslisten der Gehölze).
Die aufwachsenden Gehölze haben sich auf einer dünnen Humusdecke über versiegelten Flächen
angesiedelt. Teilweise ist keine Bodenschicht vorhanden, d.h. die Gehölze wachsen direkt auf
oder innerhalb beschädigter Mauern-, Treppen- und Gebäudeteile.
Unter den vorhandenen Großbäumen im Bereich Erich-Zeigner-Allee ist der Aufwuchs in Form
lichthungriger dünner Triebe (Jungbäume) mit einem unausgewogenen Verhältnis zwischen
Stammumfang und Höhe zu beschreiben. Die Kronen sind dementsprechend schlecht ausgebildet. Es besteht eine starke Konkurrenz hinsichtlich Licht-, Wasser- und Nährstoffzufuhr.
In einem Areal vorhandener Altbäume im ehemaligen Eingangsbereich Erich-Zeigner-Allee wurde
invasiver Bewuchs der Gehölze mit Efeu bis weit in die Kronen festgestellt. Diese Gehölze erscheinen in ihrer Vitalität durchweg eingeschränkt. Der Kronenaufbau ist aufgrund des geringen
Abstandes zueinander auch hier nicht optimal ausgebildet.
Hinsichtlich der kartierten Arten wurden für die beschriebenen Standortbedingungen typische (Pionier-)Gehölzarten ermittelt, wie z.B. Birke, Holunder, Ahorn und Brombeere. Im Bereich der Wiesenflächen dominieren Arten wie Goldrute und Landreitgras.
Insgesamt stellt die Fläche mit ihrer Ausstattung eine typische ehemalige, brachgefallene, ruderale
Industriefläche dar. Die Biotoptypen sind einerseits durch Aufgabe der Nutzung sowie durch eine
anthropogene Überformung entstanden und einer beständigen Sukzession unterworfen. Die Fläche stellt sich als ein Mosaik von dichten Gehölzbeständen aus Aufwuchsflächen z.T. mit Altbaumbestand zwischen Industrieruinen, kleineren freien versiegelten Verkehrsflächen und einer großen
zusammenhängenden Brachfläche dar.
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Es handelt sich um ruderale Sukzessionsbereiche ohne besondere Standortmerkmale für Arten
und Biotope im Vergleich innerstädtischer Industriebrachen. Der Gesamtbestand wird deshalb mit
einer geringen bis mittleren Wertigkeit beurteilt. Ausgenommen hiervon ist der Altbaumbestand im
ehemaligen Eingangsbereich Erich-Zeigner-Allee. Dieser weist zwar einerseits Mängel im Habitus
und Vitalität aber anderseits einen relativ hohen Totholzanteil auf und hat damit einen beachtlichen
Eignungsgrad als Lebensraum für Höhlenbrüter, xylobionte Käfer und Fledermäuse, so dass dieses Areal im Gegensatz zum Gesamtbestand mit einer mittleren bis hohen Wertigkeit beurteilt
werden muss12.
Die derzeit vorhandenen Gehölzstrukturen können in ihrer jetzigen Form bei Umsetzung der Planung nicht erhalten werden. Bei den unversiegelten Bereichen (Brachflächen) wird es durch die
Neuplanung zu Versiegelungen kommen.
Zusammenfassend ist einzuschätzen, dass die derzeit bestehenden Biotopstrukturen mit ihren Lebensräumen verloren gehen.
Die Gehölzbestände müssen beim Rückbau und der Entsiegelung der Gebäude und befestigten
Flächen sowie der Baufeldfreimachung entfernt werden. Damit entstehen erhebliche Auswirkungen für die Pflanzenwelt, die jedoch mit den geplanten Gehölzpflanzungen ausgeglichen werden.
7.2.3
Tiere
Die Abschätzung der im Gebiet vorkommenden Tierarten13 erfolgte mit entsprechenden Fachleuten auf der Grundlage der Auswertung vorliegender Daten und den durchgeführten zwei Ortsbegehungen am 21.02.2014 und 05.03.2014.
Fledermäuse:
Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet innerhalb der durchschnittlichen Aktionsradien von
Fledermausarten mit häufigen Vorkommen in Siedlungsbereichen liegt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass lokale (Reproduktions-)Vorkommen dieser Arten den als Winterquartier
betrachteten Eiskeller nutzen. Auch im Bereich der vorhandenen Großbäume im ehemaligen Zugang Erich-Zeigner-Allee (Baumkatasternummernbereich zwischen 10 und 70) stellen potenziellen
Lebensraum für Fledermäuse dar.
Prinzipiell ist das dicht bebaute Stadtquartier als unmittelbares Umfeld des Plangebietes ein gut
geeigneter Lebensraum für Fledermausarten. Es sind Gehölzbestände als mögliche Nahrungshabitate vorhanden, zudem weisen die oberirdischen Gebäudeteile zahlreiche Zugänge und geeignete Hangplätze im Innenraum auf. Im Zuge der Begehungen konnten jedoch keinerlei Hinweise auf
eine Nutzung dokumentiert bzw. Individuen festgestellt werden.
Der Gebäudebestand am Vorhabenstandort, insbesondere der ehemalige Eiskeller stellt ein optimales Winterquartier für Fledermäuse dar (HOCHFREQUENT – MEISEL & ROßNER GBR, 2014).
Durch den vollständigen Verlust des Quartiers ist eine entsprechende Kompensation vorzusehen.
Diese kann entweder durch eine langfristige Widmung inkl. Sicherung/Optimierung eines oder
mehrerer vergleichbarer Objekte oder durch einen Neubau eines Winterquartiers in Form von
Nistkästen an geeignetem Standort erfolgen.
Alt- und Totholz bewohnende Käfer:
Der Bereich der vorhandenen Großbäume im ehemaligen Zugang Erich-Zeigner-Allee (Baumkataster Nummernbereich zwischen 10 und 70) stellen einen potenziellen Lebensraum für holzbewohnende Käfer dar. Während der Begehungen konnten nach einer optischen Überblickserfas12 Vgl. hierzu Artenschutzrechtliche Prüfung vom 29.04.2014 für den Bebauungsplan Nr. 400.1, insbesondere Kap.
3.3.2 Biotopausstattung.
13 Artenschutzrechtliche Prüfung vom 29.04.2014; Projekt: Bebauungsplan Nr. 400.1 „Naumann'sche Brauerei“. Fachplaner: seecon Ingenieure GmbH - Infrastruktur | Stadt und Land | Neue Energien. Endersstraße 22; 04177 Leipzig.
Tel.: 0341/48405 11 , Fax: 0341/4840520.
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sung in den Totholzbereichen keine Käfer gefunden werden. Zum Zeitpunkt der Begehungen waren keine abschließenden Aussagen zu vorhandenen Vorkommen möglich.
Darum wird bei den Rodungsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Begleitung bzw. Einzelkontrolle kurz vor und während der Fällmaßnahmen unbedingt angeraten.
Durch das direkte Angrenzen städtischer Infrastruktur, wie z.B. stark befahrene Straßen und des
vorhandenen Lebensmittelmarktes einschließlich der zugehörigen Kundenparkplätze, kann nicht
von einer bestehenden Ungestörtheit der Habitate ausgegangen werden. Hinzu kommt die offensichtliche anthropogene Nutzung und damit Störung von potenziell vorhandenen Lebensräumen in
Gebäuden und innerhalb der Grünbereiche, erkennbar an der Art und Weise einer Vermüllung.
Bei Umsetzung der Planung wird das gesamte Areal vollständig überformt, d.h. die vorhandenen
Lebensräume werden zerstört. Im Gegenzug entstehen mit der Wohnanlage großflächig reich
strukturierte Gehölzanpflanzungen und Wiesenbereiche. Damit werden im räumlich-funktionalen
Zusammenhang ökologische Wertigkeiten (ähnliche Habitate) für die vorkommenden Tierarten,
insbesondere Fortpflanzungs- und Ruhestätten) neu geschaffen.
In die Bestände der im Gebiet vorkommenden Tierarten wird bei Umsetzung der Planung eingegriffen. Damit entstehen erhebliche Auswirkungen für die Tierwelt, die jedoch mit den geplanten
grünordnerischen Festsetzungen ausgeglichen werden.
7.2.4
Menschen
Das Areal der ehemaligen Naumann'sche Brauerei ist als Mischgebiet einzustufen. Es wird von
Süden durch Gewerbelärm belastet. Ebenso durch Verkehrslärm am Tage und in der Nacht infolge
der Lage zwischen der Zschocherschen Straße und der Erich-Zeigner-Allee. Mit Umsetzung der
Planung sind die Auswirkungen zu prüfen, die durch den bestehenden Gewerbe- und Verkehrslärm entstehen. Entscheidendes Maß für die Beurteilung der Auswirkungen ist die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. der Orientierungswerte der DIN 18005.
Im Bezug auf den Gewerbelärm liegen die Beurteilungspegel im Tageszeitraum je nach örtlicher
Lage zwischen 42 und 58 dB(A). Maßgebend für die Höhe des Beurteilungspegels sind die Geräuschimmissionen des Lebensmittelmarktes. Dabei dominiert insbesondere der Parkverkehr. Der
Orientierungswert für Mischgebiete (60 dB(A) tags) wird jedoch an keinem Immissionsort überschritten.
Im Nachtzeitraum unterschreiten die Beurteilungspegel des Gewerbelärms ebenfalls den Orientierungswert für Mischgebiete. Die Pegel liegen unterhalb von 40 dB(A).
An den der Zschocherschen Straße zugewandten nächstgelegenen Fassaden sind Überschreitungen des Orientierungswertes für Mischgebiete von 8 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts als Folge
des Verkehrslärms zu erwarten. Für die mögliche Bebauung an der Erich-Zeigner-Allee wurden
Überschreitungen des Orientierungswertes von 6 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts ermittelt. An den
von den Straßen abgewandten Seiten und im mittleren Bereich des Areals ist von der Einhaltung
der Orientierungswerte im Tag- und Nachtzeitraum auszugehen.
Für das Areal der ehemaligen Naumann’sche Brauerei wurden die Lärmpegelbereiche LPB nach
DIN 4109 für den Tageszeitraum bestimmt. Anlage 10 des Schallgutachtens 14 zeigt, dass die
Lärmpegelbereiche I, II, III und IV zu verzeichnen sind. Der Lärmpegelbereich IV tritt an den
Fassaden der Häuser auf, die unmittelbar an den Straßen vorgesehen sind. Unter Einhaltung der
unter 7.2.5 beschriebenen Maßnahmen sind die Auswirkung als nicht erheblich zu bewerten.
14 Schalltechnische Untersuchung vom 16.08.2012 zum Areal „Ehemalige Naumann’sche Brauerei“ im Bebauungsplangebiet Nr. 400 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee“. Dr. Kiebs + Partner GmbH, Ingenieurbüro für Umweltschutz. Zur Hohle 18, 04683 Fuchshain bei Leipzig, Tel. 034297-40018. eMail: kiebs.umwelt@t-online.de.
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7.2.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung nachteiliger Auswirkungen sind in der Planung zu berücksichtigen:
•
Begrenzung der Versiegelung durch Festsetzungen der GRZ sowie an den geplanten Baukörpern angepasste Baugrenzen bzw. Baulinien.
•
Begrünung nicht überbaubarer Flächen zur Schaffung einer ökologischen Wertigkeit (ähnliche
Habitate) für die potenziell vorkommenden Tierarten im räumlich-funktionalen Zusammenhang
zu bestehenden Habitaten.
•
Das Freiräumen des Baufeldes erfolgt außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit gemäß § 25
SächsNatSchG.
•
Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
•
Gewährleistung der schalltechnischen Verträglichkeit durch passive Schallschutzmaßnahmen
an den betroffenen Gebäuden
•
Sollten bei den Rodungsmaßnahmen im Totholzteilen Vorkommen xylobionte Käfer festgestellt
werden, sind diese Holzteile (z.B. als Stamm) fachgerecht an eine Ausweichstelle umzulagern.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Die Öffentlichkeit wurde im Leipziger Amtsblatt Nr. 15/2012 vom 21. Juli 2012 darüber informiert,
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit waren im Neuen Rathaus Informationen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken und
zu den wesentlichen Auswirkungen der Planung verfügbar. Die Öffentlichkeit konnte sich bis zum
31.08.2012 gegenüber der Stadt zur Planung äußern.
Aus der Öffentlichkeit ging eine Stellungnahme ein. Danach wird zum einen die Planungsabsicht
im Gebiet künftig Wohnnutzungen zu ermöglichen unterstützt. Andererseits wird auf den im Plangebiet vorhandenen Lebensmittelmarkt verwiesen und gefordert, die mit dem rechtskräftigen BPlan Nr. 325 „Zschochersche Straße / Gießerstraße – Nutzungsarten“ getroffenen Festsetzungen
nicht umstandslos für den bestehenden Lebensmittelmarkt zu übernehmen und dem bestehenden
Markt jede Anpassungsmöglichkeit zu nehmen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf
die gegenüberliegenden gewerblichen Entwicklungen Bezug genommen.
Der Hinweis wurde nicht aufgegriffen, da die stadtentwicklungsplanerischen Erhaltungs- und Entwicklungsziele des B-Planes Nr. 325 für die bestehenden integrierten zentralen Versorgungsbereiche nach wie vor Bestand haben.
8.2
Beteiligung der TöB zum Entwurf
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf erfolgte durch Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 12.02.2015. Von den beteiligten TöB
stimmten die folgenden Träger öffentlicher Belange der Planung ohne Anregungen zu bzw. erklärten ihr Einverständnis:
•
•
•
•
•
die Bundesnetzagentur,
Stadtreinigung Leipzig, Abteilung Abfallentsorgung,
MITNETZ Gas,
LMBV,
Landesdirektion Sachsen,
14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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•
Polizeidirektion Leipzig.
Eine grundsätzliche Ablehnung der Planung bzw. Belange, die dieser prinzipiell entgegenstehen
würden, wurden auch von den anderen Trägern öffentlicher Belange nicht vorgebracht. Das trifft
ebenfalls auf die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) zu, die aber in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2015 für die gesicherte Erschließung den Hinweis geben, das15
Niederschlagswasser im Plangebiet zu belassen, da die Aufnahmekapazitäten der Abwasserleitungen im Umfeld begrenzt seien. Dazu sollte der Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebiets so gering wie möglich gehalten werden. Bei nachweislich nicht möglicher Versickerung
müssen zu schaffende, von den KWL aber nicht betriebene Regenwasserrückhalteanlagen
die Entsorgung sichern. Andernfalls wäre die diesbezügliche Erschließung am Standort nicht
gegeben.
Hierzu ist festzustellen, dass die ehemals gewerblich genutzten Flächen bisher weitestgehend bebaut und damit versiegelt waren, die Niederschlagswasserentsorgung dennoch sichergestellt war.
Mit der Planung verringert sich der Anteil versiegelter Flächen im Vergleich zur ehemaligen Nutzung und der Flächenanteil mit möglicher Versickerung wird gesteigert. Damit tritt hinsichtlich des
abzuführenden Niederschlagswassers eine Reduzierung und in der Folge eine Entlastung für das
Leitungsnetz ein.
Die Situation wird also verbessert, wobei die Regenwasserentsorgung für das Vorhaben Gegenstand der nachfolgenden genehmigungsfähigen Erschließungsplanung ist.
•
Auch die Netz Leipzig GmbH erhebt in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2015 keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1, merkt aber an, dass
zur Erschließung bestehender und künftiger Bebauungen beabsichtigt sei, das Plangebiet von
der Zschocherschen Straße zur Erich-Zeigner-Allee mit einer Fernwärmetrasse im Bereich eines dazu vorzusehenden öffentlichen Erschließungsweges zu queren.
Die Fernwärmetrasse ist für die Versorgung des Plangebietes entbehrlich. Deshalb gehört sie
nicht zum Gegenstand dieses Planverfahrens. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die es erfordern die Trasse zwingend durch die geplante Wohnanlage zu verlegen. Überdies kann die Fernwärmeleitung in der im Plan an der südlichen Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich verlegt werden.
•
Insgesamt führten die vorgebrachten Sachverhalte nicht zu Änderungen oder Ergänzungen am
Regelungsgehalt des Planinhaltes, wohl aber in einigen Fällen zu redaktionellen Überarbeitungen
und Ergänzungen.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2015 bis 16.03.2015. Ausgelegen haben der Entwurf
des Bebauungsplans vom 10.10.2014 und seine Begründung vom 10.10.2014. Nachstehende von
Bürgern und Dritten während der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen vorgebrachten wichtigen Anregungen, Bedenken und Hinweise wurden wie folgt in der Planung beachtet:
•
Ablehnung der Planung da ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nicht erstellt worden sei
und somit die artenschutzrechtlichen Belange unzureichend gewürdigt sind. Überdies wäre
nicht nachgewiesen, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verletzt werden.
Der Sachverhalt ist bereits in der Planung berücksichtigt, da eine Artenschutzfachliche Begutachtung und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages im Planverfahren erfolgte.
Nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurden die zu untersuchenden prüfungsrelevanten Artengruppen auf Vögel, Fledermäuse und Totholz bewohnende (xylobionte) Käfer begrenzt. Dabei sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden, die
15 Die Anregungen, Bedenken und Hinweise in den eingegangenen Stellungnahmen werden sinngemäß wiedergegeben und kursiv aufgeführt. Das gilt auch für das nachfolgende Kap. 8.3.
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geeignet sind, dass spezielle Verbotstatbestände nicht eintreten. Sie wurden - soweit das rechtlich
möglich und zulässig ist – im Bebauungsplan festgesetzt. Mit den festgelegten Vermeidungs- und
Kompensationsmaßnahmen werden die zu den Ortsbegehungen im Februar/März erfassten und
alle ganzjährig potentiell zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt.
Die Einschätzung und Bewertung der Umweltbelange im Kap. 7 der Begründung zum Bebauungsplan wird wegen den Ortsbegehungen außerhalb der Aktivitätszeit der zu erwartenden
Tierarten sowie die fehlende Auflistung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und
Fledermäusen bemängelt.
Die Bedenken sind nicht berücksichtigt worden, weil die vorkommenden bzw. zu erwartenden Arten auf Grundlage einer Potenzialabschätzung ermittelt und darin alle ganzjährig betroffenen Tierarten erfasst wurden. Damit ist sichergestellt, dass, trotz des ggf. ungünstigen Begehungszeitpunktes Betroffenheiten dieser Arten nicht außer Acht geraten sind. Es fand eine Prüfung statt, ob
für die prüfungsrelevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich erfüllt werden. Mit den festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden alle ganzjährig
zu erwartenden Tierarten ausreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich der im Kap. 7 vermissten Aufstellung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
Baumhöhlen kann mitgeteilt werden, dass im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine
derartigen Stätten aufgefunden worden sind.
•
Die Einschätzung der Gutachter zur Wertigkeit von Biotopen wird aus fachlicher Sicht als
„fragwürdig“ bewertet. Es erschließt sich nicht, wie die Gutachter den ehemaligen Parkbereich
der Villa und der angrenzenden Böschung als gering- bis mittelwertig einstufen können.
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde der betreffende Gehölzbestand im ehemaligen Eingangsbereich der Brauerei mit einer mittleren bis hohen Wertigkeit beschrieben. Die damit verbundene Eignung als Lebensraum für Höhlenbrüter, xylobionte Käfer und Fledermäuse wird eindeutig
genannt.
Die als fragwürdig bezeichnete Einstufung bezieht sich auf das gesamte beplante Areal mit seinen
ruderalen Sukzessionsbereichen ohne besondere Standortmerkmale für Arten und Biotope im Vergleich zu anderen innerstädtischen Industriebrachen – also nicht nur auf den benannten höherwertigen Ausschnitt. Der Gesamtbestand, nicht der benannte Bereich, wurde daher mit einer geringen
bis mittleren Wertigkeit beurteilt.
Da die diesbezüglichen Formulierungen in Teilen der Begründung wohl missverständlich sind, wurden diese nochmals bearbeitet und damit der Hinweis berücksichtigt .
•
Es wird die Pflanzempfehlungsliste als zu wenig umfangreich bemängelt und deshalb ein Umfang von mindestens 10 verschiedenen einheimischen Baumarten gefordert.
Der Hinweis wurde beachtet und die Pflanzempfehlungsliste um zusätzliche Baumarten sowie eine
Liste heimischer Straucharten ergänzt.
•
Es werden unzureichende Vermeidungsmaßnahmen gerügt. So soll für die Vegetationsbestände am Rande der zu beplanenden Fläche erneut geprüft werden, ob ihre Beseitigung vermieden werden kann.
Diese Anregung wurde nicht berücksichtigt weil die Stadt davon ausgeht, dass nicht nur eine erneute Prüfung, sondern das Absehen von Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen,
welche dem Erhalt der Vegetationsbestände entgegen stehen würden, Ziel der Anregung ist. Ziel
dieser Festsetzungen ist aber die Aufnahme vorhandener Raumkanten und Baufluchten für die
angetrebten Neubauvorhaben. Bei Umsetzung der Planinhalte wird die versiegelte Fläche im Plangebiet dennoch um ca. 2.400 m² reduziert.
•
•
Es wird gefordert, sich bei der Begutachtung des Baumbestandes an die Baumschutzsatzung
der Stadt zu halten und von Ausnahmen abzusehen. Es soll nachgeprüft werden, ob Fällmaßnahmen vermeidbar sind, z.B. in Bereichen, die nicht zur Bebauung vorgesehen sind.
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Die Forderung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern betrifft allein den Vollzug der
Baumschutzsatzung im Falle von konkret beabsichtigten Eingriffen in den Baumbestand (z.B. im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen).
•
Die zulässigen Gebäudehöhen im nordwestlichen Bereich des Plangebietes führen zu einer
teilweise vollständige Verschattung der Südfassaden angrenzender (Passiv)Wohnhäuser in
den Wintermonaten. Es wird eine Reduzierung auf max. III-Geschosse gefordert.
Die Umgebung ist ein gründerzeitlich geprägtes mehrgeschossiges Stadtquartier mit in der Regel
17 - 20 Meter hohen Gebäuden. Dieser Maßstab soll mit der Bebauung ergänzt werden. Dem Vorschlag, niedriggeschossigere Bauten zu errichten, wird nicht gefolgt, da wegen der steigenden
Nachfrage nach Wohnungen und der innerstädtischen Lage mit guter Infrastruktur dem Geschosswohnungsbau der Vorrang vor niedriggeschossigen Bauweisen gegeben werden soll. Die
erforderlichen Abstandsregelung der SächsBO sind deutlich eingehalten.
In den Monaten November bis Januar wird der Schattenwurf bei Sonnenschein wenige Stunden
am Tag das Haus erreichen, dies ist aber in einer innerstädtischen Lage hinzunehmen.
Durch eine Initiative für Behinderte wird die Planung ausdrücklich begrüßt. Es werden in dem
Vorhaben gute Voraussetzungen gesehen, eine Wohngemeinschaft für ambulant unterstütztes
Wohnen mit einer Zahl von 8 bis 10 Bewohnern in zwei Wohngruppen aufzunehmen.
Die gewünschte Nutzung ist in der Planung bereits berücksichtigt. Im Mischgebiet MI 1 sind
Wohngebäude allgemein zulässig. Wohngemeinschaften stellen eine Wohnform dar und fallen damit unter die zulässigen Nutzungen.
•
Durch die angestrebte Wohnbebauung würde die Revitalisierung des gegenüber (außerhalb
des Plangebietes) liegenden alten Fabrikstandortes wegen der dann einzuhaltenden geringeren Lärmimmissionswerte weiter eingeschränkt, wenn nicht unmöglich gemacht wird.
Die außerhalb des Plangebietes liegende und nicht zum Gegenstand dieses Planverfahrens gehörende Gewerbebrache grenzt im Bestand bereits unmittelbar an die Wohngebäude Zschochersche Str. 74 und 76 sowie Naumburger Str. 1-7. Deshalb hat eine städtebauliche Entwicklung auf
dieser Liegenschaft bereits die Wohnnutzungen im Bestand unmittelbar an den eigenen Grundstücksgrenzen zu berücksichtigen. Die Planinhalte führen daher nicht zu einer Verschärfung der
immissionsschutzrechtlich beachtlichen Rahmenbedingungen des genannten Bereiches.
•
Es wird gefordert, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nach Südwesten zu erweitern
und auf diesen Erweiterungsflächen dann einen Einzelhandelsstandort auszuweisen.
Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Erweiterungsflächen liegen ebenso wie das Plangebiet
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 325. Ziel dieses Bebauungsplanes ist
die Steuerung der Nutzungsarten des Einzelhandels mit dem Ziel der Stärkung der Struktur der
Nahversorgungszentren der Stadt Leipzig. Eine Einbeziehung der Liegenschaft in den Bebauungsplan würde nicht zu einer geänderten inhaltlichen Ausrichtung seiner Planinhalte in Bezug auf
die mit dem Bebauungsplan Nr. 325 angestrebten Ziele hinsichtlich der Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels führen.
•
Es wird dargelegt, dass eine notwendige Lärmimmissionsprognose im Rahmen des Verfahrens nicht erstellt wurde bzw. dass diese im Beteiligungsverfahren nicht mit ausgelegt war.
Eine mit der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmte Schalltechnische Untersuchung im Sinne einer Schallimmissionsprognose als Sachverständigengutachten wurde erarbeitet und im Beteiligungsverfahren zu Einsicht bereit gehalten.
•
•
Es wird ausgeführt, dass bei der öffentlichen Auslegung ein Verfahrensfehler aufgetreten sei,
da die textlichen Festsetzungen – im Gegensatz zu den sonstigen Unterlagen – nicht im Internet präsent waren.
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Da die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes – zu dem auch die textlichen Festsetzungen gehören – im Stadtplanungsamt im Ausstellungsbereich vor dem Zimmer 498 im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig als einzige und allein maßgebliche Auslegungsstelle für Bebauungspläne der Stadt Leipzig stattgefunden hat, liegt kein Verfahrensfehler vor. Die
Internetseite der Stadt Leipzig ist dagegen kein Auslegungsort von Planentwürfen städtebaulicher
Satzungen. Die dort präsentierten Inhalte dienen lediglich der Information, was so auch deutlich
vermerkt ist.
Es wird ausgeführt, dass die Festsetzung der Baulinie entlang der Zschocherschen Straße im
Teilbaugebiet MI 2 fehlerhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwingend dichter an
Lärmquellen heran gebaut werden muss, wo doch der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden kann, dass von der Zschocherschen Straße eine erhebliche Lärmbelastung
ausgeht und diese durch umgebende Gewerbebetriebe im Süden und Westen noch verstärkt
wird.
Die Festsetzung der Baulinie war aus städtebaulichen Gründen geboten, weil eine Bauflucht an
der Ostseite der Zschocherschen Str. durch das Sudhaus der ehemaligen Brauerei, den Lidl-Markt
und dem Hochbau auf dem Grundstück Zschochersche Str. 59a im Stadtbild bis zur Limburger
Straße bereits deutlich vorgeprägt ist. Schallschutzbelangen wurde in ausreichendem Maß mit
entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen.
Im Falle des Lärmpegelbereiches IV nach DIN 4109 kommen resultierende Schalldämm-Maße
R'w,res der Außenbauteile von 35 dB(A) Büroräume in Betracht.
•
Im Baugebiet MI 1 sind Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen. Der Verzicht auf diesbezügliche Regelungen im Gebiet MI 2 wird für fehlerhaft gehalten.
Im Gegensatz zum Teilbaugebiet MI 1 mit seiner dominanten Wohnfunktion bietet das MI 2 mit
Ausnahme des Wohnens Raum für vielfältige Nutzungen mit geringeren Schutzansprüchen hinsichtlich des Schallschutzes. Die Aufnahme einer solchen Festsetzung war daher nicht zwingend
erforderlich. Beispielsweise erfordern Räume ohne ständigen Aufenthalt von Menschen in der Regel keinen passiven Schallschutz. Unabhängig davon sind dennoch Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die entsprechenden Schallschutznachweise für Außenbauteile zu erbringen.
Grundlage hierfür sind die DIN 4109 in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2719.
Darüber hinaus ist der Lidl-Markt erst wenige Jahre alt und es wurden zuletzt 2014 Investitionen
vorgenommen, so dass auf absehbare Zeit nicht mit einer Aufgabe des Marktes bzw. einer grundsätzlichen Nutzungsänderung gerechnet werden kann.
•
• Eine Bürgerin regt an, über Alternativen für den Schutz des Habitats nachzudenken.
Diese Anregung ist in der Planung bereits berücksichtigt. Obwohl keine Tiere aufgefunden wurden,
der ehemalige Eiskeller der Brauerei aber auch mehrere große Bäume dennoch als Lebensraum
von Fledermäusen geeignet erscheinen, sind für den Ausgleich dieser durch die Entwicklung der
Fläche verlorengehenden potenziellen Quartiere Maßnahmen zum Ersatz für den Verlust verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt worden.
So müssen innerhalb des Gebietes MI 1 insgesamt acht als Sommer- bzw. Winterquartier geeignete Nistkästen für Fledermäuse angebracht werden. Darüber hinaus werden in weiten Bereichen
Baum-Strauch-Hecken angelegt, die die Funktion derzeit vorhandener Habitate ersetzen sollen.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Bebauung
Als Grundlage für die beabsichtigte Wandlung des brach liegenden Grundstückes der früheren
Naumann'schen Brauerei zu einer im Vordergrund stehenden standortangemessenen Wohnnutzung wurde im Januar/Februar 2013 eine Ideen-Werkstatt durchgeführt. Auf Empfehlung des Gutachtergremiums ist die weitere Planungsarbeit auf der Grundlage der mit dem ersten Preis ausgezeichneten Arbeit fortgeführt worden.
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Als Resultat entstand als städtebauliches Leitbild einerseits die äußeren städtebaulich maßgebende Raumkanten und Baufluchten an der Erich-Zeigner-Allee aufzunehmen und mit den zusätzlichen Baukörpern zu vervollständigen und andererseits im Inneren eine sehr individuelle Raumbildung durch zwei Gebäudeensembles, die ihre freiräumlich geprägten und konsequent als kleine
Stadtparks interpretierten Zentren an deren Rändern baulich fassen. Zudem wahren die Wohnbebauungen den hinsichtlich der Grundstücksgegebenheiten maximal möglichen Abstand zur gewerblichen Nachbarschaft (siehe hierzu Anhang IV: Gestaltungsplan).
Die teilweise verdichtete Bepflanzung an den Grundstücksgrenzen verspricht zudem den gewünschten räumlich-visuellen Abschluss. Die fußläufige Erschließung über ein klares Wegekreuz
gibt eine gute Orientierung.
Durch die Lage an einer der wichtigsten Hauptachsen des Stadtbezirkes Südwest hat der Bereich
an der Zschocherschen Straße den Anforderungen an einen urbanen Straßencharakter gerecht zu
werden. Hierbei sind die Höhenentwicklung als bedeutendes Maß der Bebauung sowie deren Repräsentation wichtige städtebauliche Elemente zur Prägung des Straßenraums. Als architektonische Dominante für die Zschochersche Straße ist deshalb das zum Teil noch vorhandene und für
die Naumann’sche Brauerei städtebaulich prägende denkmalgeschützte Sudhaus16 (Gebäude 1 im
Gestaltungsplan) gewählt worden.
Er soll für das Wohnen verfügbar sein, aber die Souterrain- und Erdgeschossebene entlang der
Zschocherschen Straße der gewerblichen Nutzung vorbehalten bleiben. Mit seiner Höhe von ca.
23 m (rd. 142 m NHN) gibt das Sudhaus den Maßstab für die Höhenentwicklung der neuen Wohngebäude vor. Diese liegt bei maximal 138 m NHN und soll damit bezüglich der Gebäudetopographie im Gegensatz zum nach Osten beachtlich fallenden Gelände eine höhenmäßige Harmonie des Ensembles zum Ausdruck bringen.
Nur das westlich der früheren Fabrikantenvilla (Gebäude 14 im Gestaltungskonzept) benachbarte
Wohnhaus (Gebäude 5 und 6 im Gestaltungsplan) nimmt mit einer max. Höhe von 136 m NHN
städtebaulich Rücksicht auf das etwa 4 m niedrigere Villengebäude, das weitgehend unverändert
in die Wohnanlage integriert wird.
Im Bereich an der Erich-Zeigner-Allee befindet sich mit dem sogenannten „Eiskeller“ einschließlich
eines dreigeschossigen Gebäudetraktes (Gebäude 7 im Gestaltungsplan) an der Allee ein weiteres denkmalgeschütztes Bauwerk17. Das mehrgeschossige Gebäude des Eiskellers an der ErichZeigner-Allee soll auch für das Wohnen hergerichtet werden und dazu nach Abstimmung mit der
Denkmalschutzbehörde noch ein weiteres Wohngeschoss erhalten (Gebäudehöhe dann max. 128
m NHN).
Dagegen ist eine mögliche Nutzungskonzeption für den eingegrabenen Teil des Eiskellers wegen
dessen bestehenden geometrischen Verhältnissen nicht gegeben. So bleibt nach seiner Freilegung nur der Abbruch für die Einordnung einer erforderlichen unterirdischen Parkebene übrig.
Die städtebauliche Dominanz an der Erich-Zeigner-Allee übernimmt das Gebäude 12 des Gestaltungsplanes, das mit seinem gewissen turmartigen Erscheinungsbild den Strukturwandel auf dem
Standort der früheren Naumann'schen Brauerei deutlich markiert. An der nördlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich der Erich-Zeigner-Allee bietet es sich an das Ensemble der Wohnanlage
durch einen an das bestehende Wohnhaus angelehnten Anbau (Gebäude 15 im Gestaltungsplan)
abzurunden und damit an seinem nordöstlichen Eckbereich baulich zu fassen.
Mit der durch den Bebauungsplan vorzugebenden städtebaulichen Ordnung für die Wohnanlage
sind auch Belange des Klimaschutzes zu beachten. Hierzu weist die beabsichtigte Bebauungsstruktur mit den durch die relativ kompakten Baukörpern verbundenen energetischen Vorteilen der
kurzen Wege und geringeren Wärmeverluste Vorteile gegenüber einer solaroptimierten Stadtplanung auf.
Dafür spricht eine ähnliche Vorprägung im umgebenden gründerzeitlich geprägten mehrgeschossigen Stadtquartier und der bereits vorhandene erhebliche Versiegelungsgrad des Bodens, der
den Eingriff der beabsichtigten Wohnanlage in Natur und Landschaft relativiert. Die infolge der ört16 Siehe hierzu Kap. 5.2.
17 Ebenda.
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lichen städtebaulichen Situation nicht gegebene notwendige Verschattungsfreiheit großer Teile des
vorgesehenen Geltungsbereiches für den Bauleitplan verhindert die mit einer solaroptimierten
Stadtplanung angestrebte Gewinnung der Sonnenstrahlung sowohl zur direkten Wärme- und/oder
Stromerzeugung als auch passiv für die Gebäudeerwärmung.
Der Grund liegt im geometrischen Zuschnitt des Plangebietes, der den für die sonnenseitigen
Fassaden notwendigen Gebäudeabstand vom mindestens 2,7-fachen der Gebäudehöhe mit dem
Ziel der Vermeidung von Verschattungen dieser Fassaden durch Nachbargebäude nicht in jedem
Falle gewährleisten kann. Immerhin erfordert die Verschattungsfreiheit Gebäudeabstände je nach
Höhe der Häuser von wenigstens 45 m bis 60 m.
9.2
Erschließung
Der Individualverkehr der geplanten Mischnutzung im Baugebiet MI 1 wird über jeweils eine Zufahrt von der Zschocherschen Straße und einer weiteren von der Erich-Zeigner-Allee in zwei unterirdischen Parkdecks gebündelt. Oberirdisch soll innerhalb des Baugebietes MI 1 kein motorisierter Individualverkehr stattfinden. Der Entwurf des Bebauungsplanes weist deshalb für das Vorhaben mit ca. 130 Eigentumswohnungen und voraussichtlich 4 kleineren Gewerbeeinheiten ausschließlich diese unterirdischen Abstellmöglichkeiten mit einem Gesamtumfang von ca. 217 PkwStellplätzen aus.
Damit können die diesbezüglichen Anforderungen der Wohnungen (Sicherung eines Stellplatzes
je WE), der Gewerbeeinheiten (geschätzter Bedarf ca. 25 Stellplätze - rd. 5 bis 6 Stellplätze je Gewerbeeinheit/Büro) und Besucher/Kurzzeitparker (Nutzung der Abstellreserve von ca. 40 bis 50
Stellplätzen) gesichert werden.
Hinsichtlich der stadttechnischen Erschließung des Plangebietes sind die technischen Ver- und
Entsorgungsanlagen neu zu verlegen. Dazu kann auf die im umgebenden Straßennetz vorhandenen Leitungen für Strom, Gas, Trink- und Schmutzwasser zurückgegriffen werden.
9.3
Grünordnerisches Konzept
Die grünordnerischen Ziele lassen sich thematisch in folgende Schwerpunkte gliedern:
•
Landschaftsgerechte Gestaltung mit Großgrün und Erhöhung des ökologischen Wertes der
Grünflächen durch festgesetztes Anpflanzen einheimischer, standortgerechter Laubbäume
und Sträucher.
•
Minimierung der Bodenversiegelung durch Stellplätze, Zufahrten und Wege in teilversiegelter/
wasserdurchlässiger Bauweise (wassergebundene Decke, Pflaster).
Das Grünkonzept dient insbesondere der aus stadtökologischen Gründen erforderlichen Neuanlage von Bepflanzungen zur Aufwertung der relativ hohen Versiegelung der Plangebietsfläche
nach der Realisierung des Bebauungsplanes. Dennoch bietet die beabsichtigte Bebauung größere
zusammenhängende Vegetationsflächen, die dem künftigen Wohnensemble einen durch Grün
aufgelockerten Gebietscharakter verleihen.
Dadurch erhöht sich auch der Anteil unversiegelter Fläche von gegenwärtig ca. 2.400 m² auf etwa
4.800 m².
Für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind spezielle Pflanzlisten zur Orientierung im
Anhang V aufgeführt. Es handelt sich um einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten. Standortgerechte Arten gewährleisten in der Regel Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit.
Das begünstigt zudem eine größtmögliche Vielfalt in der Entwicklung von Flora und Fauna.
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
•
im Norden auf den nördlichen Grenzen der Flurstücke 125/1 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz.
•
im Osten auf den östlichen Grenzen der Flurstücke 125/1 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz
und der östlichen Grenze des Flurstücks 307/18 der Gemarkung Kleinzschocher.
•
im Süden auf der südlichen Grenze des Flurstücks 307/18 der Gemarkung Kleinzschocher.
•
im Westen auf der westlichen Grenze des Flurstücks 307/18 der Gemarkung Kleinzschocher
und der westlichen Grenzen der Flurstücke 125/3 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz.
Im räumlichen Geltungsbereich des Planentwurfes wurden alle Flurstücke aufgenommen, für die
aufgrund der vorgenannten Sachverhalte und aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planungserfordernis anzunehmen war. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat damit eine
Fläche von ca. 2,5 ha.
11.
Baugebiete MI 1 und MI 2
Im Folgenden werden für die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete alle dazu im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt, erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in der Begründung sinngemäß wiedergegeben und zum besseren Verständnis kursiv
aufgeführt.
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11.1
Art der baulichen Nutzung
Die Teilbaugebiete MI 1 und MI 2 sind zeichnerisch als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt
worden.
Begründung:
Die Festsetzung folgt den Intentionen der seit dem 16.05.2015 wirksamen Fortschreibung des
Flächennutzungsplanes18. Diese stellt den größten Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als gemischte Baufläche dar, um dort u.a. das Wohnen zu ermöglichen. Nur der Standort des
bestehenden Lebensmittelmarktes verbleibt als gewerblichen Baufläche. Der Bebauungsplan integriert diesen in seinen Geltungsbereich als Bestandteil des dort festgesetzten Mischgebietes.
Das Areal soll zur Sicherung der qualitativ gleichwertigen Ansiedlung des das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbes vorgehalten werden. Mit der Festsetzung wird der mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes angestrebten Sicherung der gewerblichen Nutzung im
STEP-Gebiet Nr. 21 „Plagwitz-Süd“ des STEP Gewerbliche Bauflächen sinngemäß entsprochen.
11.1.1
Teilbaugebiet MI 1
a) Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
•
•
•
•
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
b) Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten.
Begründung:
Während wie oben dargelegt das gegenwärtige ca. 0,75 ha große Marktgrundstück vorrangig dem
das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe vorbehalten wird soll die restliche Geltungsbereichsfläche hauptsächlich dem Wohnen zur Verfügung gestellt werden. Zur Sicherung der qualitativ gleichwertigen Ansiedlung von Wohnen und Gewerbe sind im Teilbaugebiet MI 1 auch Geschäfts- und Bürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 4
und 5 BauNVO zulässig, aber nicht Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(Nrn. 3, 6 bis 8 des § 6 Abs. 2 BauNVO).
Ebenfalls nicht die im Abs. 3 des § 6 BauNVO genannten Vergnügungsstätten als ausnahmsweise
zulässige Nutzung.
Für die von der Ansiedlung im Teilbaugebiet MI 1 ausgeschlossenen Gewerbebetriebe stehen entweder die notwendigen Flächen nicht zur Verfügung oder es ist für diese Nutzungen kein Bedarf
erkennbar.
•
18 Siehe hierzu auch Kap. 6.2.
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11.1.2
Teilbaugebiet MI 2
a) Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
•
•
•
•
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
b) Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
• Wohngebäude
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten.
Begründung:
Während das Wohnen zur Sicherung der das Wohnen nicht wesentlich störenden gewerblichen
Nutzung nicht zulässig ist, wird für die anderen zur Ansiedlung im Teilgebiet ausgeschlossenen
Nutzungen entweder kein Bedarf erkannt oder stehen in der näheren und weiteren Umgebung in
den Ortsteilen Kleinzschocher, Plagwitz und Schleußig insbesondere in den dortigen C- bzw. DZentren Angebote bzw. Flächen dafür zur Verfügung.
(1) Abweichend von a) sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, die einzelne oder mehrere der folgenden Sortimente als Hauptsortiment führen sind Einzelhandelsbetriebe, die einzelne oder
mehrere der folgenden Sortimente als Hauptsortiment führen:
Nahversorgungsrelevante Sortimente
• Apothekenwaren (frei verkäuflich)
• Back- und Konditoreiwaren
• Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
• Fleischwaren
• Getränke
• Nahrungs- und Genussmittel
• Sanitätsartikel
• Schnittblumen, Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
• Zeitungen und Zeitschriften
• Zoologische Artikel, lebende Tiere
Sonstige zentrenrelevate Sortimente
• Bekleidung
• Bettwaren
• Bild- und Tonträger
• Bücher
• Camping- und Outdoorartikel
• Computer und Zubehör
• Elektrogroßgeräte, Elektrokleingeräte
• Fotoartikel
• Glas/Porzellan/Keramik
• Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/ Wolle
• Haushaltswaren
• Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett und Tischwäsche
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Hörgeräte
Kinderwagen
Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel/Sportgeräte
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren, Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
(2) Abweichend von (1) kann der „Leipziger Laden“ ausnahmsweise zugelassen werden. Bei diesem Betriebs- bzw. Anlagentyp handelt es sich um Ladengeschäfte mit einer Größe der Verkaufsfläche von bis 150 m².
Begründung:
Es handelt es sich um die Übernahme von Festsetzungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 325 „Zschochersche Straße / Gießerstraße – Nutzungsarten“ in dessen Geltungsbereich
sich der Bebauungsplan Nr. 400.1 befindet und für den die Unzulässigkeit des Einzelhandels mit
zentrenrelevanten Hauptsortimenten durch den Bebauungsplan Nr. 325 vorgegeben ist.
Die Liste der zentrenrelevanten Sortimente entspricht der vom Stadtrat beschlossenen Leipziger
Sortimentsliste 2014.
Der Betriebstyp "Leipziger Laden" wird entweder als Fachgeschäft für ein branchenspezifisches
oder bedarfsgruppenorientiertes Sortiment geführt oder dient zur ergänzenden Versorgung der
Bevölkerung in ihrem unmittelbaren Einzugs- bzw. Nahbereich. Eine detaillierte Beschreibung des
Anlagentyps ist im STEP Zentren von 2009 (Beschl.-Nr. RBIV-1544/09 der Ratsversammlung vom
18.03.2009) enthalten.
Da diese Anlagen eine besondere städtebauliche und stadtentwicklungspolitische Bedeutung haben sollen diese überall dort im Stadtgebiet erhalten oder angesiedelt werden, wo dadurch positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung der Siedlungsbereiche zu erwarten sind. Das
gilt insbesondere auch für die Gebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, da von dort
gelegenen „Leipziger Läden“ im Regelfall keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erhalt und
die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ausgehen.
11.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wurden für die Teilbaugebiete einheitlich mit 0,6 zeichnerisch festgesetzt.
Begründung:
Die Planungsabsicht erfordert insbesondere wegen des damit verbundenen Bedarfes an notwendigen Flächen des ruhenden Verkehrs für die GRZ die Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.
Zeichnerisch sind maximale Gebäude- und Traufhöhen in m über NHN für die überbaubaren
Grundstücksflächen festgesetzt worden.
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Begründung:
Mit den Höhenvorgaben soll trotz des stark nach Osten fallenden Geländes eine höhenmäßige
Harmonie des Ensembles bei Wahrung der städtebaulichen Dominanz des Sudhauses an der
Zschocherschen Straße bewirkt werden. Zudem sollen sich die Häuser nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Dies ist ein gründerzeitlich geprägtes mehrgeschossiges Stadtquartier mit in der Regel 17 m bis 20 m hohen Gebäuden. Dieser städtebauliche
Maßstab soll mit der geplanten Bebauung ergänzt werden. Der Planung wurde daher das derzeit
maximal bestehende Baurecht zugrunde gelegt.
Die Bebauung beachtet dabei natürlich auch die Abstandsregelungen der SächsBO, was insbesondere für die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke von Bedeutung ist. Trotz
der Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstände zu diesen Grundstücksgrenzen
und den dort benachbarten Gebäuden, die teilweise ein Mehrfaches der diesbezüglichen Vorgaben betragen, wird in den Monaten November bis Januar der Sonnenschein nur wenige Stunden
am Tag diese Häuser erreichen. In einer innerstädtischen Lage ist dies jedoch hinzunehmen.
Darüber hinaus wird bereits gegenwärtig im genannten Zeitraum die bestehende Bebauung verschattet, obwohl die beabsichtigte Bebauung noch gar nicht realisiert wurde. Somit erhöht eine geringere Geschossigkeit der geplanten Wohngebäude nicht die Dauer der Sonneneinstrahlung in
die nördlichen Nachbargrundstücke.
Überdies ist wegen bestehender steigender Nachfragebedingungen des Wohnungsmarktes und
der innerstädtischen Lage mit guter Infrastrukturausstattung dem Geschosswohnungsbau im geplanten Umfang der Vorrang zu geben. Eine andere Entscheidung wäre auch in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Schaffung weiteren Wohnraums in der Stadt nicht sachgerecht.
11.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden zeichnerisch durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Begründung:
Das Gebiet des Bebauungsplanes zeichnet sich durch seine städtebaulich integrierte Lage mit
Grundstücken entlang der Zschocherschen Straße und der Erich-Zeigner-Allee aus. Städtebaulich
maßgebliche Raumkanten und Baufluchten sind damit in diesen Bereichen gegeben. Somit können Baufluchten in nord-südlicher Richtung abgeleitet werden, die in den zugehörigen Baufenstern
durch Baulinien entlang der genannten Straßen markiert wurden.
Mit der Umsetzung dieses Bebauungsplanes muss davon ausgegangen werden, dass ein vollständiger Erhalt der entsprechend überplanten Vegetationsbestände nicht möglich ist. Der städtebaulichen Integration der Neubebauung durch Aufnahme der Baufluchten wird gegenüber dem Erhalt der Vegetationsbestände eine höhere Wichtung eingeräumt. Maßgeblich dafür ist auch, dass
aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes die versiegelte Fläche im Plangebiet um ca.
2.400 m² reduziert und Vegetationsfläche entsprechend vergrößert wird.
Überdies soll für das Teilbaugebiet MI 1 durch die Festsetzung einer Baulinie das Anbauen eines
Wohnhauses (Gebäude 15 im Gestaltungskonzept) an die vorhandene Brandwand eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Gebäudes ermöglicht werden.
Für die Fassung der anderen überbaubaren Grundstücksflächen genügt die Festsetzung von Baugrenzen, weil dort die festgesetzten Baufelderabmessungen sich eng an die jeweils in ihnen vorgesehenen Baukörper anlehnen und somit die städtebauliche Gesamtkonzeption unterstützen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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11.4
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
11.4.1
Nebenanlagen
Im Teilbaugebiet MI 1 sind zeichnerisch zwei Flächen für die Abfallentsorgung als interner Abfallsammelstandort und als Bereitstellfläche für Abfallsammelbehälter am Tag ihrer Leerung festgesetzt worden.
Begründung:
Da oberirdisch innerhalb des Areals der Wohnanlage außer Feuerwehr und Rettungswagen kein
weiterer motorisierter Verkehr vorgesehen ist – auch nicht für das Abfallsammelkraftfahrzeug, wird
zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung eine Fläche zur internen Sammlung der Abfälle in der
Wohnanlage an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze festgesetzt, in der die an den Wohnhäusern stationierten Abfallsammelbehälter regelmäßig entleert werden.
Eine weitere festgesetzte Fläche an der Zschocherschen Straße ist die Bereitstellfläche für die Abfallsammelbehälter am Tag ihrer Leerung.
Diese Anlagen zur Abfallentsorgung dienen ausschließlich dem Teilbaugebiet MI 1. Sie sind zwar
auch ohne Festsetzung im Baugebiet zulässig, aber wegen der Sensibilität des Teilbaugebietes in
Bezug auf die dort zulässigen Wohnungen wurden diesbezüglich relativ verträgliche Standorte
festgesetzt. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB schied aus, weil die Abfallentsorgungsanlagen nicht der Allgemeinheit dienen.
11.4.2
Stellplätze
Im Teilbaugebiet MI 1 ist an der Erich-Zeigner-Allee zeichnerisch eine Fläche für Stellplätze festgesetzt, die insbesondere zum Kurzzeitparken für Post- und Paketdienste sowie Taxen dienen
soll.
Begründung:
Da oberirdisch innerhalb des Areals der Wohnanlage außer Feuerwehr und Rettungswagen kein
weiterer motorisierter Verkehr vorgesehen ist, werden an der Erich-Zeigner-Allee zwei Kurzzeitstellplätze für Post- und Paketdienste sowie Taxen u.a. eingerichtet. Darüber hinaus sind in den
beiden Tiefgaragen Abstellreserven im Umfang von ca. 40 bis 50 Stellplätzen vorhanden, die auch
Kurzzeitparkern zur Verfügung stehen.
11.5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Die Befestigung von Aufstellflächen (Feuerwehr) und Wegen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Begründung:
Die Festsetzung dient der Minimierung der Bodenversiegelung. Für die Befestigung von Aufstellflächen der Feuerwehr und Wegen sollen weitestgehend wasserdurchlässige - aufnahmefähige
Materialien (Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Fahrstreifen, wassergebundene Decken, Ökopflaster mit einer Versickerungsrate von mindestens 40 %) verwendet werden. Die
Begrenzung der Bodenversiegelung – wie die Befestigung der zur Überfahrung durch Feuerwehrund Rettungsfahrzeuge notwendigen Flächen mit Schotterrasen – begünstigt die Versickerung von
Niederschlagswasser und fördert das örtliche Kleinklima im Plangebiet.
Im Baugebiet MI 1 sind acht, als Sommer- bzw. Winterquartier geeignete Nistkästen für Fledermäuse über das Baugebiet verteilt, an geeigneten Stellen anzubringen.
Begründung:
Obwohl keine Tiere im Plangebiet aufgefunden wurden, der ehemalige Eiskeller der Brauerei aber
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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auch mehrere große Bäume dennoch als mögliche Quartiere für Fledermäuse geeignet erscheinen, ist die Anbringung von Nistkästen als Sommer- bzw. Winterquartier für diese Tiere als vorsorgliche Kompensationsmaßnahme für den ev. Verlust potenzieller Quartiere verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt worden
11.6
Flächen für Gemeinschaftsanlagen
Im Teilbaugebiet MI 1 sind zeichnerisch Flächen für einen Spiel- und Begegnungsplatz sowie zwei
Tiefgaragen festgesetzt.
Begründung:
Die im Teilbaugebiet vorgesehene Wohnanlage mit 130 Eigentumswohnungen erfordert sowohl
einen Kinderspielplatz als auch einen Begegnungsplatz, der zweckmäßigerweise in unmittelbarer
südlicher Nachbarschaft des Spielplatzes eingeordnet wurde. Für die unterirdisch abzustellenden
Kfz der Bewohner, Gewerbeeinheiten19 und Besucher stehen ca. 217 Stellplätze in zwei Tiefgaragen zur Verfügung.
Diese haben je eine Zu-/Ausfahrt. Die westliche Garage von bzw. zur Zschocherschen Straße und
die östliche von bzw. zur Erich-Zeigner-Allee. In der Planzeichnung sind die mit dem Verkehrsund Tiefbauamt der Stadt Leipzig abgestimmten Einfahrtsbereiche konkret festgesetzt. Hinsichtlich ihrer Breite und Länge wurden sie so ausgelegt, dass die Einordnung von Rückstauflächen
(Wartezonen) für jeweils drei bis vier Pkw möglich ist, um zu gewährleisten, dass für die Zeit des
Ein- bzw. Ausfahrens der fließende Verkehr einschließlich Straßenbahn auf den tangierenden
Straßen nicht wesentlich behindert wird.
11.7
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 sind an den
festgesetzten Baulinien/Baugrenzen Lärmpegelbereiche entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend.
Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innenraumpegel eingehalten werden.
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung größer oder
gleich dem Lärmpegelbereich III besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit schallgedämmten
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Begründung:
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz vor sowie der Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen, die vom Fahrverkehr ausgehen. Die Lärmimmissionsbelastung des Plangebietes durch
Verkehrslärm wird von den Emissionen des Straßenverkehrs auf der Zschocherschen Straße und
der Erich-Zeigner-Allee bestimmt.
Wegen der innerstädtischen Lage des Plangebiets kommen aus städtebaulichen Gründen aktive
Lärmschutzmaßnahmen wie Schallschutzwände oder –wälle als wirkungsvoller Lärmschutz der
Bebauung nicht in Betracht, da im historisch gewachsenen inneren Stadtgebiet die Straßenräume
überwiegend durch angrenzende Gebäude geprägt sind. Die straßenbegleitende Bebauung soll
deshalb nicht durch Lärmschutzwände verdeckt werden.
Die entsprechenden Fassadenabschnitte, in denen passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz
vor Außenlärm am Gebäude vorzusehen sind, wurden im Teil A des Bebauungsplanes gekennzeichnet. Damit wird in Verbindung mit den Aussagen im Teil B klargestellt, dass für diese Bereiche gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau" in Verbindung mit VDI 2719 „Schalldämmung
von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“ passive Schallschutzmaßnahmen zur Erhöhung der
19 Andienungsvorgänge mit größeren Kfz als Pkw und/oder Kleintransportern entfallen, da hinsichtlich der geplanten
Gewerbeeinheiten büroähnliche Nutzungen vorgesehen sind.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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Schalldämmung der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Wohnbereiche zum Schutz vor den
Immissionen des Verkehrs vorzusehen sind.
Für die Gebäudefassaden des Teilbaugebietes MI 1, an denen Schallimmissionen > 50 dB(A) im
Nachtzeitraum auftreten20, ist im Teil B des Bebauungsplanes festgesetzt, dass für diese Bereiche
die Fenster von Schlaf- und Ruheräumen mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen nach VDI-Richtlinie 2719 auszustatten sind. Auf dieser Grundlage soll so eine ausreichende Luftwechselrate garantiert werden.
Generell sollten Balkone, Terrassen sowie Schlaf- und Ruheräume auf den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden.
Die Luftzuführung kann im Einzelfall durch eine Querlüftung, in der Regel jedoch durch eine in die
Fassade bzw. Fenster integrierte schallgedämmte Zulufteinrichtung erfolgen. Schallgedämmte Zulufteinrichtungen oder Rollladen dürfen zu keiner Minderung des resultierenden, bewerteten Gesamtschalldämmmaßes der Außenfläche des betreffenden Raumes führen.
Um ungerechtfertigt hohen baulichen Aufwendungen bzgl. des Lärmschutzes vorzubeugen, können im nachgewiesenen Einzelfall, dass erheblich geringere Schallimmissionen auf ein Gebäude
oder Gebäudeteile einwirken, geringere Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Der Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen.
Die Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Lärmschutzvorkehrungen ist die Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Umweltschutz Dr. Kiebs + Partner GmbH (Gutachten
Nr. 5170812) vom 16.08.2012.zum Areal „Ehemalige Naumann'sche Brauerei“ im Bebauungsplangebiet Nr. 400 „Zschochersche Straße / Erich-Zeigner-Allee“ der Stadt Leipzig
Im Gegensatz zum Teilbaugebiet MI 1 mit seiner dominanten Wohnfunktion kann das MI 2-Gebiet
mit Ausnahme des Wohnens vielfältige Nutzungen mit geringeren Ansprüchen hinsichtlich des
Schallschutzes zulassen. Zum Beispiel erfordern Räume ohne ständigen Aufenthalt von Menschen
in der Regel keinen passiven Schallschutz. Deshalb wurde im Bebauungsplan auf Festsetzungen
zum Schallschutz für das Mischgebiet MI 2 verzichtet.
Ohnehin sind ggf. Schallschutznachweise für die Außenbauteile entlang der Zschocherschen Straße zu erbringen. Damit werden die notwendigen Vorkehrungen geschaffen und Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen. Darüber hinaus ist auf absehbare Zeit nicht mit einer Aufgabe des
im Mischgebiet MI 2 bestehenden Lebensmittelmarktes bzw. einer grundsätzlichen Nutzungsänderung zu rechnen, weil die Verkaufseinrichtung erst wenige Jahre alt ist und zudem zuletzt 2014
maßgebliche Investitionen für sie vorgenommen worden sind.
11.8
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit
den Kennzeichnungen P1 sind Baum-Strauch-Hecken mit einer Anzahl von insgesamt 30 Bäumen
in den Qualitäten Stammumfang 14 cm - 20 cm (9 Bäume) und 20 cm - 30 cm (21 Bäume), auf P2
Hecken als Formhecke mit einer zu erreichenden Höhe von 2 m mit Pflanzenware in der Qualität
von 80 cm - 160 cm und P3 Baumreihen mit Bäumen in der Qualität Stammumfang 20 cm - 30 cm
anzulegen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Laubbaum- und Straucharten zu verwenden, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
Tiefgaragen sind zu 60 % mit einer Oberbodenschicht von mindestens 0,3 m Mächtigkeit zu überdecken und durch standortgerechte Laubsträucher unter Verwendung von Pflanzenware in Qualitäten von 25 cm - 150 cm intensiv zu begrünen. 10 % der Tiefgaragen sind mit einer Oberbodenschicht von mindestens 1,0 m Mächtigkeit zu überdecken und durch standortgerechte Solitärgehölze mit 1 Stück pro m² und einer zu erreichenden Höhe von maximal 5,0 m intensiv zu begrünen.
20 Betrifft die mit entsprechenden Planzeichen für die Lärmpegelbereiche III und IV im Teil A des Bebauungsplanes ge kennzeichneten Fassaden.
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Begründung:
Die Festsetzung zum Anlegen von Vegetationsflächen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen unterstützt die Zielstellung einer starken Durchgrünung im Wohngebiet und leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas. Die Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sichert die Entwicklung und Vernetzung wahrnehmbarer Großgrünstrukturen, was zur Auflockerung und Bereicherung des Stadtlandschaftsbilds beiträgt.
Durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird einerseits die Wohnqualität gesteigert,
andererseits werden neue Lebens- und Nahrungsräume für die Tierwelt geschaffen.
Die Durchgrünung der Freiflächen baut lufthygienische Belastungen ab wodurch eine Verbesserung der Luftqualität hervorgeht. Es ist keinerlei Individual-Fahrzeugverkehr in diesem Bereich vorgesehen. Weiterhin wird mit dieser Festsetzung bezweckt, dass die Anpflanzung heimischer,
standortgerechter Bäume und Sträucher erfolgt. Eine Artenauswahl sollte sich grundsätzlich an
der potenziellen natürlichen Vegetation und den Standortverhältnissen im Stadtgebiet und innerhalb von Siedlungen orientieren.
Die Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen mit einheimischen Arten fördert den Bestand einheimischer Pflanzen und bietet Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Tierwelt.
Damit die Entwicklung von strukturreichen Gartenflächen auch im Bereich der überdeckten Tiefgaragen dauerhaft gesichert ist, erfolgt eine Überdeckung in diesen Bereichen mit Oberboden in einer Mächtigkeit von mindestens 0,3 m bzw. 1,0 m.
Die Hecken sind höhenmäßig in Kern-, Mantel- und Saumbereich mit Bäumen, Großsträuchern
und Kleinsträuchern zu gliedern, um eine Höhenstaffelung zu erreichen. Dafür sind einheimische,
standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu
ersetzen. Die Großbäume sind dabei in Reihe mit einem gleichmäßigen Abstand in von 7 m bis
12 m (Abhängigkeit der verwendeten Baumart) gemäß Pflanzempfehlungen (Anhang V der Begründung) zu pflanzen.
Eine Unterpflanzung der Baumreihe mit bodendeckenden Gehölzen und Kleinsträuchern ist vorzusehen. Dafür gilt es einheimische, standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist mindestens ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum in der Qualität Stammumfang 20 cm - 25 cm, Höhe Kronenansatz mind. 2,50 m
zu pflanzen. Für jeden Baum ist eine offene Bodenfläche von mind. 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind vor Überfahren zu schützen.
Begründung:
Die Baumkronen verschatten versiegelte Stellplatzflächen und vermindern somit die Erwärmung
dieser Flächen. Das trägt zur Verminderung der bereits angespannten lokalklimatischen Situation
und somit zu gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei. Die Verdunstung von Niederschlagswasser von den Blattoberflächen erhöht die Luftfeuchtigkeit, was wiederum zur Unterstützung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dient.
Zudem mindern die Baumanpflanzungen die optisch störende Wirkung von Stellplatzanlagen und
tragen zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes bei.
11.8.1
Pflanzempfehlungen (Anhang V der Begründung)
Für die vorgegebenen Pflanzgebote werden Pflanzenlisten zur Orientierung empfohlen. Die dabei
vorgenommene Begrenzung auf standortgerechte Artenauswahl gewährleistet in der Regel die Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit der Bepflanzungen und somit deren Zukunftsfähigkeit. Sie
begünstigt zudem die größtmögliche Vielfalt in der Entwicklung von Flora und Fauna.
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Begründung zum Bebauungsplan
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12.
Örtliche Bauvorschriften
12.1
Dachformen und -neigungen
Die im Teil A: Planzeichnung festgesetzten Dachformen gelten ausschließlich für Hauptbaukörper.
Begründung:
Für das Teilbaugebiet MI 1 werden überwiegend Flach- und Pultdächer festgesetzt, wobei Neigungen von maximal 10° zur Waagerechten zulässig sind. Damit kommen typische Dachformen der in
den letzten Jahren im innerstädtischen Bereich errichteten Mehrfamilienhäuser zur Anwendung.
Nur für die denkmalgeschützten Gebäude im Teilbaugebiet MI 1 wurden deren bestehenden Dachformen festgesetzt.
Die örtliche Bauvorschrift soll dazu dienen, ein harmonisches Erscheinungsbild der neuen Wohnhäuser in Bezug auf ihre Dächer in der vorgesehenen Wohnanlage sicher zu stellen und deren eigenständigen städtischen Charakter zu betonen - auch in der Behauptung gegenüber der Dachlandschaft der umliegenden Gründerzeitbebauung.
Um für die Dächer von Anbauten und Nebenanlagen nicht unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wurden diese von den für die Wohngebäude als Hauptbaukörper vorgeschriebenen Dachformen und -neigungen ausgenommen.
Die Möglichkeit, die Dächer zur Energiegewinnung in Form von Solaranlagen oder Fotovoltaikanlagen zu nutzen, wird durch die Festsetzung zu den zulässigen Dachformen und -neigungen nicht
eingeschränkt.
13.
Verkehrsflächen
13.1
Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Das an der südlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes von der Zschocherschen
Straße zur Erich-Zeigner-Allee verlaufende Flurstück 307/18 der Gemarkung Kleinzschocher ist im
Teil A des Bebauungsplanes zeichnerisch als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt worden.
Begründung:
Mit dieser Festsetzung wurde die bereits bestehende Erschließungsfunktion des Flurstückes in
den Bebauungsplan übernommen. Allerdings wird diese Fläche künftig auch als Feuerwehrzufahrt
für das östliche Wohnquartier benötigt. Hierzu ist der bereits vorhandene Weg im östlichen Abschnitt auf einer Länge von rd. 80 m auf eine überfahrbare Breite von 5 m auszubauen und mit einer Steigung ≤ 10 % in den Anfahrbereichen sowie ≤ 5 % in den Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Anforderungen der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom Okt.
2009 bzw. der DIN 14090 befahrbar herzurichten.
Um die erforderliche überfahrbare Breite von 5 m zu gewährleisten wird der Weg um ca. 0,5 m in
nördliche Richtung verbreitert werden21.
14.
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Die Flurstücke 125/3 und 125/4 der Gemarkung Plagwitz sind unter der Kennziffer 65512753 im
sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registriert und wurden deshalb zeichnerisch im Teil A des
Bebauungsplanes gekennzeichnet. [§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB]
Begründung:
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung können lokale Bodenverunreinigungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind Bau- bzw. Rückbaumaßnahmen mit Boden21 Weiteres siehe Kap. 5.5.1 Verkehrsinfrastruktur
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Begründung zum Bebauungsplan
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eingriff fachtechnisch durch ein Ingenieurbüro zu begleiten und in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Bei im Rahmen der Baumaßnahmen festgestellten umweltrelevanten Sachverhalten
ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall-/ Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.
Eine historische Erkundung zum Objekt wurde bereits vor Jahren vorgenommen und liegt als Dokumentation mit Datum 14.04.2000 vor.
15.
Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzl. Vorschriften getroffenen
Festsetzungen
15.1
Regelungen für den Denkmalschutz
Die im Teilbaugebiet MI 1 als Einzelanlagen befindlichen und dem Denkmalschutz unterliegenden
baulichen Kulturdenkmale wurden als Sachverhalt nachrichtlich in den Teil A des Bebauungsplanes übernommen und zeichnerisch mit dem zugehörigen Planzeichen der Planzeichenverordnung
versehen. [§ 9 Abs. 6 BauGB]
Begründung:
Gemäß den hierzu vorgegebenen Bestimmungen in der angegebenen Rechtsgrundlage sind
Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig sind, was für die Planungsabsicht des Bebauungsplanes Nr. 400.1 zutrifft. Bauliche
Veränderungen an den Denkmälern bzw. die Einbeziehung dieser Denkmäler im Rahmen von
Baumaßnahmen sind auf der Grundlage des SächsDSchG vom 03.03.1993 mit der zuständigen
unteren Fachbehörde abzustimmen.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
16.
Flächenbilanz des Plangebietes
Fläche
m²
20.17422
Planung
Versiegelte Flächen
Bauflächen
Mischbaufläche MI 1 (16.903 m²)
Maximal versiegelbare Flächen gemäß GRZ = 0,6 [+33%]= 0,8
Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Mischbaufläche MI 2 (7.151 m²)
Maximal versiegelbare Flächen gemäß GRZ = 0,6 [+33%]= 0,8
Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Verkehrsflächen
Hergerichteter öffentlicher Gehweg
Unversiegelte Flächen
Pflanzflächen
Gesamtfläche des Plangebietes
17.
%
80,7
13.523
5.722
929
4.811
19,3
4.727
24985 100.0
Bodenordnung
Ein Bodenordnungsverfahren zur Umsetzung des Bebauungsplans ist nicht vorgesehen. Zwar
reicht die im Eigentum der Stadt Leipzig befindliche öffentliche Straßenverkehrsfläche im Flurstück
307/18 der Gemarkung Kleinzschocher mit ihrer im östlichen Abschnitt nicht hinreichenden Straßenbreite für den geplanten Straßenausbau zur Nutzung als Feuerwehrzufahrt nicht aus, so dass
Grunderwerb eines schmalen Geländestreifens von privaten Grundstücken auf der östlichen Straßenseite des Gehweges notwendig wäre.
22 19.245 m² ergeben sich gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO, in dem die zulässige Grundfläche nicht auf den öffentlichen
Gehweg (929 m²) anzurechnen ist und somit abgezogen wird.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
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Für die Herstellung der geplanten Anlage zur Ertüchtigung als Feuerwehrzufahrt entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes ist aber vorgesehen, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages (Erschließungsvertrag) diese herstellt. Wesentliche Inhalte des Vertrages sind u.a.:
•
die Herstellung der Erschließungsanlage mit teilweisem Ausbau des Gehweges als Feuerwehrzufahrt und Beibehaltung der Gehwegverbindung in Richtung Zschocherscher Straße23,
•
die Sicherung entsprechender Rechte durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten zugunsten
jeweils Begünstigter.
•
Kostenlose Übertragung der für die notwendige Verbreiterung des Gehweges verwendeten
privaten Grundstücksanteile in das Eigentum der Stadt Leipzig mit gleichzeitiger öffentlicher
Widmung.
18.
Kosten
Kosten für die Stadt Leipzig sind durch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie
für Grunderwerb und Straßenbau im Rahmen des Ausbaus der Verkehrsfläche auf Flurstück
307/18 der Gemarkung Kleinzschocher (vorhandener Fußweg) nicht zu erwarten. Die Bereitstellung der Grundstücksfläche für die geringfügige Verbreiterung des vorhandenen Fußweges und
die Umsetzung der Baumaßnahme wird durch den begünstigten Grundstückseigentümer des MI 1
erfolgen, der den Fußweg auch als Feuerwehrzufahrt für die Sicherung seiner Erschließung benötigt.
Für die Stadt Leipzig sind demzufolge mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes keine Maßnahmen zur Bodenordnung, zum Grunderwerb oder ähnlichem verbunden.
Der Stadt Leipzig entstehen durch den Bebauungsplan weder Kosten noch in den Haushalt einzustellende Folgekosten24.
Leipzig, den 05.10.2015
gez. Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
Anhang I:
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Anhang V:
Anhang VI:
Biotopkartierung
Bestandsliste der Gehölze
Ermittlung Ersatzpflanzung
Gestaltungskonzept
Pflanzempfehlungen
Hinweise
23 Siehe Kap. 5.5.1 Verkehrsinfrastruktur.
24 Wenn von den bereits jetzt anfallenden Unterhaltungsaufwendungen für den bestehenden öffentlichen Fußweg abgesehen wird.
14.09.2015
Bebauungsplan Nr. 400.1:
Anhang I: Biotopkartierung
Begründung Bebauungsplan Nr. 400.1: Anhang ,,:
(Bl. 1- 4)
Bestandsliste (Stand: 07. 2014)
Naumannsche Brauerei
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
Spitz-Ahorn
Spitz-Ahorn
Spitz-Ahorn
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Spitz-Ahorn
Spitz-Ahorn
Spitz-Ahorn
Spitz-Ahorn
Gewöhnliche Robinie
Spitz-Ahorn
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Berg-Ahorn
Berg-Ahorn
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Gemeine Esche
Gemeine Esche
Gemeine Esche
Spitz-Ahorn
Eschen-Ahorn
Spitz-Ahorn
Gemeine Eibe
Gemeine Eibe
Laubbaum
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Gewöhnliche Robinie
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Robinia pseudoacacia
Acer platanoides
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Acer pseudoplatanus
Acer pseudoplatanus
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Acer platanoides
Acer negundo
Acer platanoides
Taxus baccata
Taxus baccata
abgestorben
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
Robinia pseudoacacia
157
110
157
94
110
94
79
78/34
63
47
94
141
79
94
94
110
94
188
188
188
31
31
31
157
126
126
47/62
63
141
79
126
94
1
1
1
1
1
1
1
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
2
1
1
1
1
7
5
13
6
7
4
6
8
6
3
6
7
4
8
8
5
5
8
8
8
3
3
3
8
10
10
7
7
6
5
10
6
Die Bereiche zwischen den Großbäumen ist von einem dichten Gehözaufwuchs gekennzeichnet.
vorkommende Arten: Stammdurchmesser <10cm
Spitz-Ahorn
Acer platanoides
Eschen-Ahorn
Acer negundo
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Gewöhnliche Robinie
Robinia pseudoacacia
Gemeine Eibe
Taxus baccata
Forsythie
Forsythia
Hainbuche
Carpinus betulus
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
82
83
84
85
Brombeere
Rubus fruticosus
Berg-Ahorn
Pappel Hybr.
Gewöhnliche Robinie
Gemeine Esche
Acer pseudoplatanus
Populus x canadensis
Robinia pseudoacacia
Fraxinus excelsior
63
47
47
31/62
1
2
1
4
6
7
6
12
Bestandsliste (Stand: 07. 2014)
Naumannsche Brauerei
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110
111
112
113
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Pappel Hybr.
Populus x canadensis
Hänge-Birke
Betula pendula
Götterbaum
Ailanthus altissima
Sal-Weide
Salix caprea
Aufwuchsfläche:
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Pappel Hybr.
Populus x canadensis
Gemeine Esche
Fraxinus excelsior
Aufwuchsfläche: mit < 10 mit Acer pseudoplatanus
Gewöhnliche Robinie
Robinia pseudoacacia
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Aufwuchsfläche: bis 102-107
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Gemeine Esche
Gemeine Esche
Gemeine Esche
Gemeine Esche
Gewöhnliche Robinie
Gemeine Esche
Aufwuchsfläche:
113a Roßkastanie
114 Spitz-Ahorn
115 Spitz-Ahorn
116 Spitz-Ahorn
117 Gemeine Esche
118 Spitz-Ahorn
119 Gemeine Esche
120 Spitz-Ahorn
121 Spitz-Ahorn
122 Spitz-Ahorn
123 Spitz-Ahorn
124 Spitz-Ahorn
125
126
Parkbereich:
Hänge Esche
Buche
Acer pseudoplatanus
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Robinia pseudoacacia
Fraxinus excelsior
47
47/62/78
31
63
47
4
3
1
1
2
12
10
3
7
9
47/62
47
157
5
2
1
8
5
8
63
47
38
110
63
94
47
47
0
47
47
47
47
47
1
1
7
1
1
1
2
3
7
6
12
6
5
6
5
5
1
1
2
2
1
1
5
5
5
5
5
10
2
1
3
1
1
2
10
6
15
8
5
7
126
78/109
63
94/94/94
126
63
47/78
Aesculus hippocastanum
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Fraxinus excelsior
Acer platanoides
Fraxinus excelsior
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
Acer platanoides
<30
79
63
63
63
63
110
47
63
47
63
47
5
1
1
1
1
1
2
6
1
1
1
1
5
8
7
6
6
6
8
10
4
3
4
3
Fraxinus excelsior
Carpinus spec.
110
126
1
1
8
10
Bestandsliste (Stand: 07. 2014)
Naumannsche Brauerei
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Kastanie
Esche
Esche
Esche
Robinie
Amberbaum
Tanne
Tanne
Buche
Buche
Eiche
Esche
Spitz-Ahorn
Aesculus hippocastanum
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Robinia pseudoacacia
Liquidambar
Abies
Abies
Carpinus spec.
Carpinus spec.
Quercus spec.
Fraxinus excelsior
Acer platanoides
Rank und Klettergehölze mit einer Rankhöhe >3m
Gewöhnliche Waldrebe
Clematis vitalba
Gewöhnlicher Efeu
Hedera helix
188
110
63
63
173
47
31
47
25/31/37
63
251
125/125
110
1
1
1
1
1
1
1
1
3
1
1
2
1
Anzahl
Anzahl
10 Stück
45 Stück
8
8
6
6
9
3
1,5
2
8
5
16
12
9
Begründung Bebauungsplan Nr. 400.1: Anhang III: Ermittlung Ersatzpflanzung (gemäß Baumschutzsatzung)
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 400.1:
„Zschochersche Straße / Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Anhang IV: Gestaltungskonzept
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Anhang V: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang V: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Auswahl geeigneter Laubbaumarten:
Acer campestre
Feldahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer rubrum
Rotahorn
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Pyrus pyraster
Wild-Birne
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Sommerlinde
Tilia platyphyllos
Winterlinde
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Robinia pseudoacacia
Scheinakazie
Quercus coccinea
Scharlacheiche
Auswahl geeigneter Straucharten:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Evonymus europaeus
Prunus spinosa
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Viburnum opulus
Rubus idaeus
-
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Schlehe
Rote Heckenkirsche
Hundsrose
Kartoffelrose
Gemeiner Schneeball
Himbeere
Auswahl geeigneter Bodendecker:
Chaenomeles japonica
Geranium macrorrhium
Hedera helix
Lamium maculatum
Vinca major
-
Scheinquitte
Storchschnabel
Efeu
Gefleckte Taubnessel
Immergrün
Auswahl geeigneter Rank-, Schling- und Kletterpflanzen:
Clematis vitalba
Waldrebe
Hedera helix
Efeu
Lonicera penclymenum
Deutsches Geißblatt
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein
Rosa spec.
Kletterrosen
24.07.2015
14.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 400.1 „Zschochersche Straße/Erich-Zeigner-Allee - nördlicher Teilbereich“
Anhang VI: Hinweise, Seite 1
Anhang VI: Hinweise
Archäologischer Denkmalschutz - Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich mit Belegen, dass im Umfeld des
Plangebietes gemäß § 2 SächsDSchG geschützte archäologische Kulturdenkmale bekannt sind.
Danach ist gemäß § 14 SächsDSchG bei Erdarbeiten etc. an Stellen, von denen bekannt oder den
Umständen nach vermutet wird, dass sich dort Kulturdenkmale befinden die Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Das Landesamt für Archäologie ist deshalb vom exakten Baubeginn des Vorhabens (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu informieren1. In der Bauanzeige sind die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern zu nennen.
Im Zuge von/der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern des Landesamtes ist uneingeschränkter Zugang zur Baustelle und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.
Vorsorgender Radonschutz
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 12.03.2015
mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft kaum auftreten. Es ist jedoch
nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen empfiehlt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation
durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei
den Bauvorhaben vorzusehen.“
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de >> Strahlenschutz >> Radon.
1
Anschrift: Zur Wetterwarte 7, 01109 Dresden.
24.07.2015
14.09.2015