Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1041673.pdf
Größe
11 MB
Erstellt
19.08.15, 12:00
Aktualisiert
11.02.16, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01753
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südost
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 350 "Wohngebiet an der grünen Ecke";
Stadtbezirk Südost, Ortsteil Probstheida;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Kapitel 8 der
Begründung zum Bebauungsplan angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Namens- und Adressenliste – Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
7 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.15
Bebauungsplan Nr. 350 "Wohngebiet an der grünen Ecke";
Stadtbezirk Südost, Ortsteil Probstheida;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01753
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es im Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis: 52/0/1
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 350
„Wohngebiet an der grünen Ecke“ herbei geführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
•
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes können im Plangebiet Einzelhäuser errichtet werden. Für die
Neuschaffung von Arbeitsplätzen sind die Ziele des B-Planes nicht relevant.
•
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes besteht die Möglichkeit Wohnraum für Familien zu schaffen
und damit zu einer günstigeren Generationsmischung und ausgeglicheneren Alterstruktur im Ortsteil
beizutragen.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südost hat den Entwurf des B-Plans in seiner Sitzung am
24.02.2015 behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen sowie der externen Ausgleichsmaßnahmen
werden vom Vorhabenträger gemäß dem wirksamen städtebaulichen Vertrag übernommen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung im Hinblick auf die externen
Ausgleichsmaßnahmen betroffen. Näheres siehe Kap. 7.4 der Begründung zum B-Plan.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, der Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
07.09.2015
Anlage 1
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5.000, Stand: 20.01.2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Anlage 2
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Liegenschaftskarte Leipzig (ALK), M 1 : 2000, Stand: 20.01.2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planzeichnung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetzte, Verordnungen, Erlasse,
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
FESTSETZUNGEN
[§9 Abs. 1, 1a, 3 und 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1, 1a und 3 BauGB]
1.1
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO]
In den gemäß Planzeichnung festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
nicht zulässig und somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
1.2
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.2.1 Traufhöhe
Die Höhe der Traufe (TH), gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand
und Oberkante Dachhaut über der jeweiligen Bezugshöhe, darf 6,50 m nicht
überschreiten. Zur Bezugshöhe gilt die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 entsprechend.
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
1.2.2 Höhenlage baulicher Anlagen
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf 0,50 m über der
Bezugshöhe nicht überschreiten. Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der
an das Baugrundstück angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen an den
Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstücks.
(§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)
1.3.
Überbaubare Grundstücksfläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO]
1.3.1 Baulinien
Die in den WA-Gebieten gemäß Planzeichnung festgesetzten Baulinien können für der
Fassade untergeordnete bauliche Elemente wie Vordächer, Gesimse, Freitreppen und
dergleichen um bis zu 1,00 m überschritten werden.
(§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO und § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)
1.4
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
1.4.1 Nebenanlagen
In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den
festgesetzten Flächen für Nebenanlagen keine Nebenanlagen zulässig.
Ausgenommen davon sind die unter 1.6.1 Vorgärten festgesetzten Einfahrten, Wege
07.09.2015
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 2
und Mülltonnenstellplätze sowie die unter 2.5 Einfriedung festgesetzten Anlagen.
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)
1.4.2 Garage / Stellplätze
Garagen (einschließlich Carports) und Stellplätze sind nur auf den in der
Planzeichnung festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze sowie innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
(§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.5
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.1 Flächen für Zufahrten, Stellplätze, Wege
Die Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wege ist so auszuführen,
dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend
innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Alternativ kann das anfallende Regenwasser auch entsprechend der Festsetzung
1.5.2 gesammelt, verwendet oder versickert werden.
1.5.2 Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke (z.B. Gartenbewässerung) verwendet wird, auf dem jeweiligen
Baugrundstück zu versickern.
Von der vollständigen Versickerung kann insoweit abgesehen werden, wie
nachgewiesen wird, dass die Versickerung des Niederschlagswassers aufgrund der
Bodeneigenschaften des Baugrundstücks nur mit unvertretbar hohem Aufwand
möglich wäre.
Die Möglichkeit der Herstellung eines Überlaufes mit Anschluss an die öffentliche
Regenentwässerung bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.
1.6
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
1.6.1 F 1 - Vorgärten
Die zwischen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der nächstliegenden
festgesetzten Baulinie oder Baugrenze bzw. deren gradliniger Verlängerung bis zu den
seitlichen Grundstücksgrenzen gelegenen Flächen (Vorgärten) der Baugrundstücke
sind in ihrer Gesamtheit zu begrünen.
Abweichend davon sind in diesen Vorgartenflächen zulässig:
a) je Baugrundstück eine Einfahrt zu Garagen (einschließlich Carports) oder
Stellplätzen
b) sonstige Grundstückszuwegungen mit einer Breite von insgesamt bis zu maximal
1,50 m je Baugrundstück
c) notwendige Mülltonnenstellplätze, sofern diese durch Begrünung (auch mit
Einhausung) gegen die Einsicht von öffentlichen Flächen geschützt sind.
1.6.2 F 2 - Straßenbegleitende Hausbäume
Entlang der Planstraße 1 sind auf den nach F1 festgesetzten Vorgartenflächen der
Baugebiete WA1 und WA3 je Baugrundstück mindestens 1 großkroniger,
einheimischer Laubbaum in einem Abstand von 3-4 m zur nächstliegenden
Straßenbegrenzungslinie und unter Berücksichtigung der Lage der
Grundstückszufahrten zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
07.09.2015
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 3
1.6.3 F 3 - Hausgärten
Die Baugrundstücke sind je angefangene 250 m² mit einem einheimischen,
standortgerechten Laubbaum oder einem hochstämmigen Obstbaum zu bepflanzen.
Die nach F2 anzupflanzenden Bäume können dabei angerechnet werden.
Auf mindestens 8% der Baugrundstücksflächen sind Strauchpflanzungen anzulegen,
dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.6.4 F 4 - Fassadenbegrünung / Begrünung von Nebenanlagen und Garagen
Fenster- und öffnungslose Haus- und Garagenwände ab 15 m² Flächengröße sind mit
einer Fassadenbegrünung zu versehen. Dabei ist pro laufendem Meter 1 Pflanze zu
setzen.
1.6.5 F 5 – Dachbegrünung Garagen (auch Carports)
Die Dachflächen von Garagen (auch Carports) sind mindestens extensiv zu begrünen.
(siehe auch Örtliche Bauvorschriften 2.3)
1.6.6 F 6 - Externe Ausgleichsmaßnahmen
[§ 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB]
Zuordnungsfestsetzung:
Dem Eingriff im Plangebiet auf den Flurstücken des Geltungsbereiches werden die
folgenden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet:
E1:
Abbruch, Entsiegelung, Bepflanzung am Standort Südfriedhof,
Flurstück 193/1 und 193a, zugeordneter Wertpunkteanteil von 11.986 Punkten
E2:
Aufforstung, Maßnahme in Leipzig-Sommerfeld „Willwisch“,
Flurstück 263/12 mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 35.959 Punkten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB)
2.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1.
Dachneigung
In den Baugebieten sind für die Wohngebäude nur Satteldächer (Sd) mit einer
Dachneigung zwischen 35 – 40 Grad zulässig.
2.2
Dachdeckung
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind für die Farbgebung der
Dacheindeckungen nur rote bis rotbraune, nicht glänzende Materialien zulässig.
Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen.
2.3
Garagen und Nebenanlagen
In allen Baugebieten sind für Garagen (auch Carports) und Nebenanlagen nur
Flachdächer sowie flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 Grad zulässig.
Carports sind Garagen in Form von Stellplätzen mit Schutzdächern ohne Wände.
(Hinweis: siehe auch textliche Festsetzung F5 zur Dachbegrünung von Garagen)
2.4
Dachaufbauten
Zwischengiebel, Gauben und Erker dürfen mit einer von der Hauptfirstrichtung
abweichenden Firstrichtung sowie abweichender Dachneigung ausgeführt werden. Die
Summe der Länge von Zwischengiebeln, Gauben und Erkern darf 50 v. Hundert der
Trauflänge nicht überschreiten.
2.5
Einfriedungen
Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Form von
Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Hecken können entlang der
Grundstücksgrenze von Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 0,80 m begleitet
werden.
07.09.2015
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 4
Entlang der gartenseitigen Grundstücksgrenzen sind Hecken bis zu einer Höhe von
1,80 m zulässig, die von einem Maschendrahtzaun oder einem Stabgitterzaun mit
einer maximalen Höhe von 1,00 m begleitet werden können.
Bezugshöhe ist die Höhe der tatsächlichen Geländeoberfläche.
II.
HINWEISE
1.
Archäologische Funde
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen
Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung
durchgeführt werden. Diese besteht in der Abtragung des Oberbodens mittels eines
Großgerätes (Hydraulikbagger mit glattem Böschungshobel). Zur Überwachung der
Flächenabtragung muss ein Facharchäologe des Landesamtes für Archäologie
ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben
und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der
Termin für die Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie mindestens acht
Wochen vor Beginn abzusprechen oder schriftlich mitzuteilen. In der Bauanzeige
werden die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen
Telefonnummern genannt.
Das Ergebnis der Grabung kann entweder die Erhaltung der archäologischen
Substanz nach § 8, Abs. 1, SächsDSchG oder weitere archäologische
Untersuchungen erforderlich machen. Für die Grabung ist zwischen dem Bauherrn
und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeitund Kostenrahmen benennt.
Der Bauherr kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten der Grabung beteiligt
werden (§ 14, Abs. 3 SächsDSchG).
2.
Baugrunduntersuchung
Im Hinblick auf die Versickerung von Oberflächenwasser auf privaten
Grundstückflächen wird empfohlen, im Zuge der konkreten Bauplanung
grundstücksbezogene Baugrunduntersuchungen durchzuführen. Außerdem wird
darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser, das gezielt mit besonderen Anlagen
oder Einrichtungen (Mulden, Rigolen, Sickerschächte) versickert wird, als Einleitung in
ein Gewässer gilt und einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere
Wasserbehörde bedarf (§ 2 i.V.m. §§ 3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz).
3.
Bauantrag
Im Rahmen des Bauantrags sind u.a. folgende Nachweise vorzulegen:
Grundstückserschließung: Breite und Anordnung der Grundstückszufahrt sowie
Darstellung von befestigten Wegen und sonstigen befestigten Flächen
•
Niederschlagswasser (Verwendung/Versickerung): Darstellung der gewählten
Maßnahme zur Verwendung oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Zisterne, Versicherungsanlagen, Brauchwassernutzung) entsprechend der textlichen Festsetzung 1.5.2. Die Rückhaltevorrichtungen können mit
einer gedrosselten Ableitung an die öffentliche Regenentwässerung (Überlauf)
angeschlossen werden.
•
Hausbäume F2: Im Lageplan Angabe des Standortes und der gewählten Baumart
einschließlich Angabe des erwarteten, ausgewachsenen Kronendurchmessers.
Zur Auswahl standortgerechter Pflanzarten im Plangebiet wird auf die
Pflanzempfehlungen im Anhang 3 der Begründung zum B-Plan hingewiesen.
•
07.09.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 350
„Wohngebiet an der grünen Ecke“
Stadtbezirk:
Südost
Ortsteil:
Probstheida
Übersichtskarte:
Umgebung des Bebauungsplangebietes und
anschließende Bebauungspläne
(soweit vorhanden)
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Unterplan Baubetreuung GmbH
04289 Leipzig, Franzosenallee 25
in Kooperation mit
Planungsgruppe Unterberger
I-39012 Meran, M.-Trost-Straße 19/A
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 2
A EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes ….............…................................................................................................
2.
Planungsanlass und –erfordernis ....................................................…..............................................................
3.
Ziele und Zwecke der Planung …......................................................................................................................
4
Verfahren …......................................................................................................................................................
3
4
4
5
B GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ...................................................................................... 6
5.1
Vorhandene Nutzungen im Plangebiet .............................................................................................................. 6
5.2
Topografie und Baugrundverhältnisse ............................................................................................................... 6
5.3
Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes ................................................................................................ 8
5.4
Technische Infrastruktur ................................................................................................................................... 8
5.5
Soziale Infrastruktur ........................................................................................................................................ 10
5.6
Archäologische Denkmalpflege ....................................................................................................................... 10
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen ........................................................................................................... 11
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen ...................................................................................................................... 11
6.2
Sonstige Planungen ….................................................................................................................................... 13
7.
Umweltbericht …............................................................................................................................................. 15
7.1
Einleitung …................................................................................................................................................... 15
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ....... 18
7.3
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ….................................................................................. 33
7.4
Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich …....................................................................................................... 33
7.5
Zusammenfassung …..................................................................................................................................... 34
8.
Ergebnisse der Beteiligungen …...................................................................................................................... 35
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf …........................................................................... 35
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf ........................................................ 36
8.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf …......................................................................38
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf …...................................................................................................39
9.
Städtebauliches Konzept …............................................................................................................................. 42
9.1 Gliederung des Gebietes …............................................................................................................................. 42
9.2 Bebauungs-/Nutzungskonzept ….................................................................................................................... 43
9.3 Grünplanerisches Konzept ….......................................................................................................................... 43
9.4 Verkehrskonzept ….......................................................................................................................................... 43
C INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10. Geltungsbereich ….......................................................................................................................................... 45
11. Gliederung des Plangebietes …....................................................................................................................... 45
12. Baugebiete …................................................................................................................................................... 45
12.1 Art der baulichen Nutzung ….......................................................................................................................... 45
12.2 Maß der baulichen Nutzung …....................................................................................................................... 46
12.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise, Stellung baulicher Anlagen .................................................... 48
12.4 Flächen für Nebenanlagen …......................................................................................................................... 49
12.5 Garagen/Stellplätze ….................................................................................................................................. 50
13. Straßenverkehrsfläche …................................................................................................................................. 50
14. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur, Landschaft …....... 50
14.1 Flächen für Zufahrten, Stellplätze, Wege …................................................................................................. 50
14.2 Rückhaltung von Niederschlagswasser …..................................................................................................... 51
15. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................... 52
15.1 F1 Vorgärten …............................................................................................................................................ 52
15.2 F2 Straßenbegleitende Hausbäume …........................................................................................................ 52
15.3 F3 Hausgärten …......................................................................................................................................... 53
15.4 F4 Fassadenbegrünung / Begrünung von Nebenanlagen und Garagen ….................................................. 53
15.5 F5 Dachbegrünung Garagen (auch Carports) …......................................................................................... 53
15.6 F6 Externe Ausgleichsmaßnahmen …......................................................................................................... 53
16. Örtliche Bauvorschriften ….............................................................................................................................. 54
16.1 Dachformen und -neigungen …......................................................................................................................... 54
16.2 Dachdeckungen ….......................................................................................................................................... 54
16.3 Garagen und Nebenanlagen …...................................................................................................................... 54
16.4 Dachaufbauten ….............................................................................................................................................. 55
16.5 Einfriedungen …................................................................................................................................................ 55
D STÄDTEBAULICHE KALKULATION
17. Flächenbilanz des Plangebietes …................................................................................................................... 56
18. Kosten / Städtebaulicher Vertrag …............................................................................................................ 56
ANHANG
I
II
III
IV
V
07.09.2015
Bestand
Gestaltungsplan
Pflanzempfehlungen
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Externe Ausgleichssmaßnahmen
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
A
Seite 3
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Leipzig-Südost im Ortsteil Probstheida, hat eine Größe von ca. 0,6 ha und umfasst das Flurstück 162/61 der Gemarkung Probstheida. Als ehemaliges
mit Gewächshäusern bestandenes Gärtnereigelände stellt das Areal am Beginn der Planung eine
Brache und einen städtebaulichen Mißstand dar. Im Vorgriff auf die geplante Entwicklung wurde
die Fläche nach dem Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich von den zerstörten Gewächshäusern, Gruben und sonstigen Rückständen beräumt.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Kleingartenanlage „An der grünen Ecke“ und im Westen
durch eine öffentliche Parkanlage begrenzt. Östlich angrenzend befinden sich 2 von der Russenstraße aus erschlossene neu errichtete Geschosswohnbauten. Die Südgrenze bildet das B-Plangebiet Nr. 287 „Russenstraße 31“, dass baulich vollständig entwickelt ist.
Die stadträumliche Lage des Plangebiets ist im Lageplan dargestellt:
Weitere Informationen zum Flurstück und zur räumlichen Lage des Geltungsbereichs sind der Vignette auf der Planzeichnung und dem Kapitel 10 der Begründung zu entnehmen.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 4
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Allgemeines planerisches Ziel ist es, die Entwicklung des Stadtteils Probstheida zu steuern, angemessen zu ergänzen und städtebauliche Konflikte zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund ist in Abstimmung mit den Zielen der Stadtentwicklung die Aufstellung des
Bebauungsplans erforderlich, um die planungsrechtlichen Grundlagen und den städtebaulichen
Rahmen zur langfristigen Entwicklung im Plangebiet zu schaffen. In Verbindung mit dieser Flächenentwicklung steht die erfolgte Beseitigung der zerstörten Gewächshäuser und die Behebung
des städtebaulichen Mißstands im Plangebiet.
Planungsanlass ist ein entsprechender Antrag der Unterplan Baubetreuung GmbH (UPB) an die
Stadt Leipzig, auch diesen Teilabschnitt im Rahmenplangebiet Probstheida-Curschmannstraße mit
Bezug auf die mit der Stadt Leipzig geschlossene Rahmenvereinbarung (Beschluss Nr. 364/95
vom 25.10.1995) zu entwickeln. Diesem Antrag wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom
28.10.2009 durch die Ratsversammlung entsprochen.
UPB möchte mit der Überplanung des ehemaligen Gärtnereigeländes die baulichen Entwicklungen im Bereich um die Katzstraße B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ und B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“ komplettieren und der vorhandenen Nachfrage nach Eigenheimen am Standort entsprechen. Gleichzeitig kann die mit den B-Plänen Nr. 141, 175, 197, 287 und 351 bereits geschaffene
technische Infrastruktur besser ausgelastet werden.
Das Erfordernis zur Aufstellung des B-Planes ergibt sich aus den bereits im Rahmenplan formulierten städtebaulichen Zielen für das Plangebiet. Den gegenüber 1995 veränderten stadtpolitischen Zielen und Rahmenbedingungen des Immobilienmarktes wird mit dem vorliegenden Planungsvorschlag durch eine Ausweisung als Eigenheimstandort statt der im Rahmenplan in den
1990er Jahren hier vorgesehenen Geschosswohnungsbauten entsprochen.
Da das Plangebiet derzeit planungsrechtlich zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB gehört, ist
planungsrechtlich vor der Umsetzung der Bauvorhaben einen Bebauungsplan aufzustellen.
Zur Vertiefung der städtebaulichen Planung wird auf die Kapitel 3 und 9 ff. hingewiesen.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Insbesondere folgende Ziele und Zwecke sind mit der Planung verbunden:
•
•
•
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Bebauung des Plangebietes, um unter
Einbeziehen des städtebaulichen Rahmenplans Probstheida-Curschmannstraße eine angemessene Entwicklung des Gebietes zu sichern.
Beseitigung des städtebaulichen Missstands, der durch Vandalismus an den ehemaligen Gewächshäusern entstanden ist und durch die Beräumung und bauliche Entwicklung der Fläche
behoben werden kann.
Ordnen der städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet sowohl innerhalb der Fläche als auch
im Hinblick auf die Verknüpfung mit den Nachbarschaften.
Ziel der Planung ist es, die bauliche Ergänzung des Rahmenplangebietes Probstheida – Curschmannstraße auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen UPB und Stadt Leipzig fortzusetzen, die von der Planung berührten Belange zu ermitteln und auf deren Grundlage die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Vorhaben zu schaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt sowohl die eigenständige Realisierung von Eigenheimen als auch die Veräußerung baureifer Grundstücke.
Im Hinblick auf die genannten Ziele wurde daher dieser B-Plan aufgestellt und durch einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB ergänzt.
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4.
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
28.10.2009
Beschluss Nr. IV-1755/09,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 21/2009 vom 07.11.2009
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
mit Schreiben vom
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
19.04.2013
16.04. – 15.05.2013
(§ 3 Abs.1 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7/2013 vom 06.04.2013
öffentliche Auslegung des Entwurfs
17.03. - 16.04.2015
(§ 3 Abs. 2 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 5/2015 vom 07.03.2015
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB)
mit Schreiben vom
07.09.2015
04.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
B
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GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Das Plangebiet gehört zur südöstlichen Stadtrandzone, die durch den Übergang zu ländlichen
Siedlungsstrukturen, größeren, teilweise landwirtschaftlich genutzten Flächen und die unmittelbare
Nachbarschaft zum Medizinisch-Wissenschaftlichen Zentrum geprägt ist.
Die an den Geltungsbereich grenzenden Flächen stellen sich wie folgt dar:
• im Norden die Gärten des Kleingartenvereins „Grüne Ecke“,
• im Süden das Gebiet des B-Plans 287 „Russenstraße 31“ mit Einfamilienhausbebauungen,
•
im Osten private Flurstücke entlang der Russenstraße mit 2-3 geschossigen Wohngebäuden,
• im Westen die öffentliche Grünfläche des B-Plans Nr. 197 „Curschmannstraße Nord“.
5.1
Vorhandene Nutzungen im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemals mit Gewächshäusern bestandene Gärtnereifläche, die aufgrund der Nutzungsaufgabe und der nachfolgend eingetretenen Zerstörungen der
Behebung eines städtebaulichen Missstandes bedurfte.
Nach dem Aufstellungsbeschluss und im Vorgriff auf die weitere Bauleitplanung erfolgte durch den
Vorhabenträger im September/Oktober 2012 die Beräumung der Ruinen, Altlasten und Altablagerungen, um das vorhandene Gefahrenpotential zu beheben.
Im Zuge der Bestandsaufnahme wurden u.a. Reste eines Brunnens gefunden. Der Bedarf an Sicherungsmaßnahmen wurde von Seiten des Vorhabenträgers vor Beginn der Beräumung mit dem
SG Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz abgeklärt. Der Rückbau des Brunnens wurde bei
der unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig angezeigt (§ 45 i.V.m. § 94 des Sächs. Wassergesetzes – SächsWG) und fachgerecht durchgeführt. Im Einzelnen kam folgende Technologie zum
Einsatz: Auffüllung mit Kies bis t=-3,25m, mit Tongranulat bis t=-2,75m, mit Kies bis t=-0,50m und
Mutterboden bis Geländehöhe.
Wichtig für die vorliegende Planung ist zudem, dass die grünordnerische Aufnahme und Bewertung vor der Beseitigung der baulichen Rückstände erfolgte. Die Vegetation im Plangebiet wurde
zuerst im Rahmen der Vermessung durch das VB Scheffer, Christianstraße 21, 04105 Leipzig erfasst und anschließend durch das Landschaftsplanungsbüro Seelemann Hauptstraße 9, 04416
Markkleeberg für eine Erstfassung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und Baumbestandserfassung
vertieft.
5.2
Topografie, Baugrundverhältnisse, Altlasten, Radon
Geologische Einordnung
Das Plangebiet ist nahezu eben mit einer Geländehöhe von ca. 145-147 m ü. NHN.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Leipziger Tieflandsbucht, die durch mächtige Lockersedimentablagerungen des Quartär und Tertiär geprägt ist. Im Untersuchungsgebiet steht oberflächennah
Saale-I Geschiebemergel an, der von Elster-I Geschiebemergel unterlagert wird. Diesen beiden
Horizonten sind elster- bis saalekaltzeitliche Schmelzwasserablagerungen zwischengeschaltet, die
im engeren Untersuchungsgebiet den oberen Grundwasserleiter bilden. Der tiefere Untergrund
wird aus tertiären Sedimenten mit eingeschalteten Braunkohleflözen gebildet.
Baugrundverhältnisse
Das Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH Halle (IUH) hat mit Datum 08.07.2013
ein umfassendes Baugrundgutachten erstellt, mit Aussagen zu den geologischen Verhältnissen
bzw. zur Baugrundschichtung, den Grundwasserständen bzw. zum Bemessungswasserstand, den
bodenmechanischen Kennwerten der angetroffenen Erdstoffe, der Klassifizierung der Baugrundschichten, der Ausführung einer wirtschaftlichen und sicheren Gründung, Hinweisen zum Kanalund Straßenbau, zur vorläufigen zulässigen Bodenpressung, zur Ausführung von Baugrubenböschungen, zur Wasserhaltung, möglichen Bodenkontamination, Betonaggressivität des Grundwassers und zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes.
Aus dem Baugrundgutachten geht hervor, dass der Untergrund als Baugrund geeignet ist. In Sa07.09.2015
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chen Betonaggressivität wird die Grundwasserprobe aufgrund ihres Sulfatgehalts von 1600 mg/l
dem Betonangriffsgrad XA2 nach DIN 4030 zugeordnet. Organoleptisch auffällige Bodenzonen im
Hinblick auf mögliche Kontaminationen wurden keine festgestellt.
Gemäß Baugrundgutachten und nach Betrachtung und Auswertung des darin abgebildeten Profilschnittes durch die RKS 1, RKS 2 und RKS 3 im Bereich der geplanten Zufahrtsstraße, ist mit
Staunässe auf dem hängenden, schwach durchlässigen Geschiebemergel zu rechnen. Der Geschiebemergel weist einen geschätzten Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1 x 10-7 bis 1 x 10-8 m/s
auf.
Außerdem unterliegt das Schichtenwasser starken saisonalen Schwankungen und das Grundwasser steht jahreszeitlich bedingt sehr oberflächennah an. Es liegen je nach Baugrundprofil freie
oder gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Aufgrund der begrenzten räumlichen Ausdehnung
ist ein relativ großer Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels zu erwarten, so dass sich bei
hohem Wasserangebot ein sehr oberflächennaher Grundwasserstand einstellen kann. Der Bemessungswasserstand wir auf etwa 1 m unter dem bestehenden Gelände geschätzt. Aufgrund der
grundwasserstauenden Eigenschaften des Geschiebemergels können darüber hinaus Staunässe
und Schichtwasser oberflächennah auftreten.
Die oben angeführten Faktoren haben Einfuss auf das Versickerungsverhalten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass eine unmittelbar vollständige Versickerung des Oberflächenwassers
nach größeren Regenereignissen nicht zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Option der Ableitung
von anfallendem Niederschlagswasser nicht nur von den öffentlichen sondern auch den privaten
Grundstücken (z.B. Überlauf), wurde daher vom Vorhabenträger vorsorglich der hydrologische
Nachweis erbracht, dass das vorhandene Entwässerungssystem in Form von Gräben in den benachbarten öffentlichen Grünflächen für die Aufnahme auch aus diesem B-Plangebiet ausgelegt
und geeignet ist. Den Kommunalen Wasserwerken liegt dieser Nachweis vor.
Altlasten
Das Flurstück war im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Kennziffer 65322851 registriert. Inzwischen ist die Fläche aus dem Kataster entlassen.
Grund für die Eintragung war die frühere Nutzung des Standortes als Gärtnerei und der damit zusammenhängende Verdacht auf eventuelle Schadstoffanreicherungen durch Düngemittel sowie
Herbizide bzw. Pestizide.
Die nötigen Erhebungen und Nachforschungen für die fachgutachterliche Bodenbewertung nach
Anhang 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli
1999 wurden ebenfalls durch IUH betrieben mit dem Ergebnis, dass eine Gefährdung über den
Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktkontakt) ausgeschlossen ist. Die Wirkungspfade BodenGrundwasser-Mensch bzw. Boden-Bodenluft-Mensch sind nicht relevant, da keine signifikante
schädliche Bodenveränderung vorlag. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Prüfwerte für
Wohngebiete eingehalten werden. Die Parameter (Blei 202 mg/kg) und die Summe der Polyzyklischen aromtischen Kohlenwasserstoffe (3,4 mg/kg) sind leicht erhöht. Die Sulfatkonzetration in
der genommenen Mischprobe 1 ist mit 450 mg/l etwas hoch.
Radon
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 19.04.2013
mitgeteilt: Es liegen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften im
Plangebiet vor. Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung wird von dieser Behörde jedoch empfohlen, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sein können. Es ist nicht mit
Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft
auftreten können. „Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz
vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem
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Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen." (Zitat aus der Stellungnahme des LfULG).
Hinweise: Bei Fragen besteht die Möglichkeit, sich an die Radonberatungsstelle des LfULG unter
Email: radonberatung @smul.sachsen.de oder www.strahlenschutz.sachsen.de zu wenden.
5.3
Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet ist Teil des Rahmenplangebietes Probstheida-Curschmannstraße und gehört zur
südöstlichen Stadtrandzone, die durch den Übergang zu ländlichen Siedlungsstrukturen und größere, teilweise noch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist. Die Nähe zu den Naherholungsgebieten Lößnig-Dölitz und Naunhof sowie der neu entstehenden Seenlandschaft im Leipziger Südraum ist ein weiterer, die Qualität des Standortes bestimmender Faktor. Das gilt ebenso
für den nördlich des Gebietes liegenden denkmalgeschützten Dorfkern von Probstheida und die
nordöstlich unweit vom Plangebiet liegende Niederung der östlichen Rietzschke, Merkmale, die etwas vom Charakter der Landschaft vor den Stadterweiterungen der vergangenen 100 Jahre vermitteln.
Die an den Geltungsbereich grenzenden Flächen stellen sich wie folgt dar:
•
im Westen befinden sich die mit den baulichen Entwicklungen seit 1995 bereits gestalteten öffentlichen Grünflächen und ein direkt an das Plangebiet grenzender öffentlicher, baumbestandener Gehweg.
•
im Norden liegen die Flächen des Kleingartenvereins „Grüne Ecke“, deren Kleingärten über
einen zentralen, in O-W Richtung verlaufenden Weg erschlossen sind. Die einzelnen Gärten
sind nach einem weitgehend ähnlichen Prinzip genutzt, wonach vom Eingang aus betrachtet
die Gartenhütte generell im hinteren Teil des Kleingartens steht. Aufgrund dieser Bebauungstypologie befindet sich die südliche Hälfte der Gartenhütten in unmittelbarer Nähe der Nordgrenze des B-Plangebietes.
•
im Osten befinden sich private Flurstücke entlang der Russenstraße mit 2-3 geschossigen
Wohngebäuden und, in etwas größerer Entfernung, das Medizinisch-Wissenschaftliche Zentrum, dessen Entwicklung zum Cardio-Leipzig-Innovationcenter (CLI) parallel zu diesem BPlans vorbereitet wird.
•
im Süden schließt das Gebiet des B-Plans 287 „Russenstraße 31“ mit seinen Einfamilienhausbebauungen und öffentlichen Straßenverkehrsflächen an. In Vorbereitung der Erschließung
des B-Plan-Gebietes Nr. 350 wurden bereits im B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ zwei Straßenanschlüsse vorgesehen.
5.4
Technische Infrastruktur
5.4.1
Verkehrsinfrastruktur
5.4.1.1 Straßenverkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der Russenstraße über die im
B-Plangebiet Nr. 287 „Russenstraße 31“ hergestellte Katzstraße. Im Zuge der Entwicklung des BPlan-Gebietes Nr. 313 „Katzstraße“ ist langfristig jedoch eine Haupterschließung des Plangebietes
ausgehend von der Franzosenallee beabsichtigt. Über beide straßenseitigen Anbindepunkte können in nördlicher Richtung der Ortskern von Probstheida und das Stadtzentrum erreicht werden; in
südlicher Richtung besteht über den Anschluss an die Prager Straße die Verbindung mit dem
Südraum und die Autobahn A 38.
Die unmittelbaren Straßenanschlüsse liegen im B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ in Form von
vorbereiteten Mischverkehrsflächen an und implizieren einen ca. 220 m langen Bogenschluss.
5.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Derzeit wird der Standort ÖPNV-seitig primär durch die im 20-Minuten-Takt verkehrende Buslinie
76 mit Haltestellen an der Russenstraße und am Schweizer Bogen angedient. Im Ortskern von
Probstheida besteht zudem die Möglichkeit zum Umstieg in die Straßenbahn: Mit den Linien 2 und
15 besteht der Anschluss an die Innenstadt bzw. Anbindung an die Regionalbuslinien.
Insgesamt ist der Vorhabenstandort an den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut angebunden, zumal derzeit eine Taktverdichtung der Busanbindung vorbereitet wird. Zudem besteht langfristig die Möglichkeit einer ÖPNV-Netzerweiterung, mit einer Linienführung ausgehend von der
Prager Straße durch die Franzosenallee und Feldstraße zur Erschließung des Klinikstandortes.
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5.4.2
Ver- und Entsorgungsmedien
5.4.2.1 Äußere medientechnische Erschließung
Aufgrund der im Stadtgebiet integrierten Lage ist der Entwicklungsstandort grundsätzlich als erschlossen anzusehen. Die Anschlüsse für die medientechnische Erschließung des Plangebietes
liegen in den hergestellten Anschlüssen der Katzstraße vor.
5.4.2.2 Innere medientechnische Erschließung
Die innere Erschließung ist entsprechend der Parzellierung des Plangebietes derart zu planen,
dass jedes Grundstück eine eigene Anschlussleitung mit nachfolgender Zählerstelle erhält. Die
Anschlussleitungen sollen gradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Weg von der Grundstücksgrenze zum Gebäude geführt werden und enden an den Zähleranlagen. Dies ist Gegenstand der
nachfolgenden Erschließungsplanung.
Energieversorgung
Die Anschlusspunkte befinden sich südlich des Plangebietes in den angrenzenden Mischverkehrsflächen. Fernwärme ist in diesem Bereich der Stadt Leipzig nicht vorhanden. Das vorhandene Niederspannungsnetz kann entsprechend den Erfordernissen und dem Realisierungsfortschritt erweitert werden.
Schmutzwasserentsorgung
Die abwasserseitige Erschließung erfolgt im Trennsystem und ist innerhalb des Plangebietes neu
anzulegen. Anbindemöglichkeiten an das vorhandene Schmutzwassernetz befinden sich in den
beiden Mischverkehrsflächen am südlichen Plangebietsrand.
Die Leitungsverlegung wird im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen.
Regenwasserentsorgung
Unter dem Aspekt eines ökologisch-naturschutzfachlich angemessenen Umgangs mit anfallendem
Niederschlagswasser wurde im Rahmen des B-Planverfahrens folgendes Konzept für den Umgang, die Verwendung und teilweise Ableitung des anfallenden Regenwassers erarbeitet:
•
Das auf der Planstraße anfallende Regenwasser wird über Einlaufschächte und im Straßenquerschnitt verlaufende Regenwasserkanäle gesammelt und abgeleitet. Diese ergänzende
Regenentwässerung knüpft analog den anderen Medien an die im südlich angrenzenden BPlangebiet Nr. 287 bereits vorhandene Leitung an, die das offene Grabensystem südlich der
Franzosenallee speist. Das Regenwasser wird in das naturnah angelegte Regenrückhaltebecken an der Preußenstraße geleitet. Die Kapazitätsreserven sind hydraulisch nachgewiesen.
•
Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist entsprechend den textlichen
Festsetzungen 1.5.1 und 1.5.2 zum Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu sammeln
und zeitversetzt zu verwenden oder zu versickern. Im Hinblick auf starke Regenereignisse besteht zudem die Möglichkeit, einen Überlauf an die öffentliche Regenentwässerung anzubinden.
Ziel der Planung ist es, auf den privaten Grundstücken einen Beitrag zum nachhaltigen Umgang
mit der Ressource Wasser zu leisten. Dabei steht die Wahl der Maßnahme zur Rückhaltung, Verwendung oder Versickerung des Oberflächenwassers den Bauherren frei (z. B. Brauchwasseranlage, Zisterne, Versickerungsanlagen), ist jedoch im Bauantrag anzugeben. Ein grundstücksbezogener Abgleich mit den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen wird je nach Wahl der Maßnahme den Bauherren empfohlen.
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5.5
Soziale Infrastruktur
Grundsätzlich zeichnet sich der Standort durch seine stadträumlich integrierte Lage aus, mit der
auch eine gute Erreichbarkeit der sozialen Infrastruktur einhergeht.
In Bezug auf die tägliche Nahversorgung und Dienstleistungen ist auf das Nahversorgungszentrum „Sonnenpark“ an der Franzosenallee, Ecke Prager Straße und die Angebote im Ortskern von
Probstheida in einer Entfernung von jeweils ca. 900 m hinzuweisen.
Die nächstgelegenen Kindertagesstätten befinden sich an der Russenstraße 135 ca. 1 km (Gemarkung Holzhausen) und am Tirolerweg (Einzugsbereich „Sonnenpark“). Die Entfernung zur im
angrenzenden Park gelegenen Grundschule und zum Jugendfreizeitzentrum beträgt rund 300 m.
Das nächste Gymnasium Neue Nikolaischule, in der Schönbachstraße, liegt in ca. 2 km Entfernung. Die nächstgelegenen Mittelschulen liegen in Stötteritz, in ca. 2,5 km, bzw. in Liebertwolkwitz, in ca. 4 km Entfernung.
Im Hinblick auf mögliche Betreuungs- und Versorgungsangeboten im höheren Alter sind u.a. die
Angebote des Betreuten Wohnens und der Pflege im Bereich der Nahversorgungspunkte um den
Sonnenpark und den Ortskern Probstheida anzuführen.
Für die sportliche und freiräumliche Betätigung ist zunächst auf die vielfältigen Möglichkeiten in
den angrenzenden Grünzügen aber auch auf die Schwimmhalle an der Kolmstraße (2,5 km) und
das Bruno-Plache-Stadion in ca. (1,5 km Entfernung hinzuweisen.
5.6
Archäologische Denkmalpflege
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie zeigen die hohe archäologische Relevanz des gesamten Gebietes und sind nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmalschutzes.
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch
das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Diese besteht
in der Abtragung des Oberbodens mittels eines Großgerätes (Hydraulikbagger mit glattem Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe des Landesamtes für Archäologie ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht
auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der
Termin für die Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie mindestens acht Wochen vor Beginn abzusprechen oder schriftlich mitzuteilen. In der Bauanzeige werden die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern genannt.
Das Ergebnis der Grabung kann entweder die Erhaltung der archäologischen Substanz nach
§ 8, Abs. 1, SächsDSchG oder weitere archäologische Untersuchungen erforderlich machen. Für
die Grabung ist zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung
abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
Der Bauherr kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten der Grabung beteiligt werden
(§ 14, Abs. 3 SächsDSchG).
Unter II. Hinweise, Archäologische Funde, wurde ein Hinweis Bestandteil der Planzeichnung.
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6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept der Landesregierung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen. Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen auf der
Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung
festgelegt.
Raumordnerisch von Bedeutung sind für diese Planung die oberzentrale Funktion der Stadt Leipzig und die den Oberzentren zugeordneten Entwicklungsfunktionen und Handlungsfelder im Freistaat Sachsen. Nachfolgende Ziele des LEP (Stand 2013) finden im Bebauungsplan Nr. 350 Beachtung bzw. sind in die Planung wie folgt eingestellt:
Z 2.2.1.3 „Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.“ i.V.m.
Z 2.2.1.4 „Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in
geeigneter Form zur Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.“
Entsprechend den Stadtentwicklungsplanungen stellt der Bebauungsplan den Siedlungsabschluss
in diesem Bereich dar. Vor dem Hintergrund vertraglicher Vereinbarungen und erbrachter Vorleistungen z.B. im Bereich der verkehrsseitigen und medientechnischen äußeren Erschließung des
gesamten Rahmenplangebietes und im Zusammenhang mit dem geplanten Nutzungsspektrum
und der vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken bzw. Mietwohnraum ist die Entwicklung
des Standortes stadtplanerisch angemessen und notwendig.
Z 2.2.1.6 „Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung,
aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse sowie den Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen entstehenden
Bedarf (Eigenentwicklung) hinausgeht, ist nur in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und
in den Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion zulässig.“
Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit den Zielen der Stadtentwicklung. Zudem wurde
im Vergleich zu den ursprünglichen Konzepten der Rahmenplanung die bauliche Dichte und damit
das Maß der Versiegelung erheblich reduziert und somit auf das unbedingt notwendige, durch
Nachfrage gedeckte Maß begrenzt.
Das nach BauNVO maximal zulässige Maß der baulichen Dichte wird nicht annähernd ausgeschöpft und ist Ausdruck dessen, nur eine dem Standort und dem Siedlungsrand angemessene
bauliche Entwicklung zuzulassen. Dem Aspekt der Durchgrünung und der Einbindung in die Landschaft trägt insbesondere das grünordnerische Konzept Rechnung.
Z 2.2.1.10 „Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren.“
Das Plangebiet stellt nicht nur die bauliche Fortsetzung bzw. Komplettierung der südlich und westlich angrenzenden Wohngebiete dar, sondern leistet durch die Verknüpfung bestehender Stichstraßen einschließlich der Aufnahme von Fuß- und Radwegverbindungen zum Grünzug und in die
nähere bzw. weitere Umgebung einen nutzungsseitigen Beitrag für den Stadtteil. Die Anbindung
an den ÖPNV ist fußläufig in mehreren Richtungen gegeben.
G 4.1.2.4 „Bei der Erschließung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sollen zur Verbesserung des
Wasserhaushaltes (Grundwasserneubildung) und der Verringerung von Hochwasserspitzen verstärkt Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung umgesetzt werden.“
Im Zuge der Planerarbeitung wurde in Zusammenarbeit mit den Behörden und dem Versorgungsunternehmen eine Konzeption für das anfallende Oberflächenwasser aufgestellt, das Festsetzungen zur Rückhaltung, Verwendung und Versickerung von anfallendem Regenwasser auf den Baugrundstücken vorsieht.
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Zusammenfassung
Die Stadt Leipzig verzeichnet im Gegensatz zur übrigen Region Westsachsen seit mehreren Jahren erheblich ansteigende Einwohnerzahlen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung
zielt das vorliegende Vorhaben auf die Verbesserung der funktionalen, sozialen und wirtschaftlichen Vielfalt und Qualität des städtischen Lebensraumes ab. Unter dieser Prämisse und im Ergebnis der Prüfung im Raumordnungskataster ergaben sich für diese Planung keine Konflikte und /
oder Überschneidungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
6.1.2 Regionalplan
G 2.1.5 „Die Belange der Siedlungstätigkeit, der Freiraumsicherung und der Infrastrukturentwicklung sollen unter Berücksichtigung der spezifischen raumstrukturellen Bedingungen und des demografischen Wandels so miteinander abgestimmt werden, dass sie der harmonischen Gesamtentwicklung der Region dienen.“
Entsprechend den Stadtentwicklungsplanungen stellt der Bebauungsplan den Siedlungsabschluss
in diesem Bereich dar. Die bauliche Entwicklung des Plangebietes und die Einbindung der neuen
Baugebiete in die bestehende Siedlungsstruktur wurde in einer Rahmenvereinbarung mit der Stadt
Leipzig festgehalten und in den einzelnen Bebauungsplänen fortgeschrieben und jeweils an die
aktuellen Erfordernisse angepasst.
G 4.3.1.6 „Bei der Planung von Baugebieten sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ausgeschöpft werden, soweit dies
die Bodeneigenschaften und geologischen Bedingungen zulassen. Bei Entwässerungsplanungen
von Baugebieten sollen die natürlichen Wasserscheiden eingehalten werden.“
Im Zuge der Planerarbeitung wurde eine Konzeption für das anfallende Oberflächenwasser aufgestellt, das Festsetzungen zur Rückhaltung, Verwendung und Versickerung von anfallendem Regenwasser auf den Baugrundstücken vorsieht.
Z 4.4.1 „Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt
werden. Durch Trassenbündelung, Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im
Zuge von Baumaßnahmen ist auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken.“
Durch den Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Missstand beseitigt. Die frühere Gärtnerei war
in einem ruinösen Zustand und stellte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Anwohner dar.
Zudem wurde im Vergleich zu den ursprünglichen Konzepten der Rahmenplanung die bauliche
Dichte und damit das Maß der Versiegelung erheblich reduziert und somit auf das unbedingt notwendige, durch Nachfrage gedeckte Maß begrenzt.
Z 5.1.2 „Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in die Landschaft ist hinzuwirken.“
Der Bebauungsplan stellt den nördlichen Abschluss des Plangebiets dar und vervollständigt damit
den begonnenen Siedlungsbau. In der Struktur wurde die kleinteilige Bebauung der Umgebung
mit Einfamilienhäusern aufgenommen und durch die Gartenflächen konnte der Übergang zu der
angrenzenden Kleingartenanlage bzw. dem Grünzug erreicht werden.
6.1.3
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
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6.1.4
Bebauungspläne
Das Plangebiet ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Für das Vorhaben sind folgende Vorhaben- und Erschließungs- bzw. Bebauungspläne in der näheren Umgebung von Bedeutung:
B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“
in Kraft
B-Plan Nr. 141 „Neubaugebiet Probstheida-Curschmannstraße BA 4,2“
“
B-Plan Nr. 175 „Franzosenallee“
“
B-Plan Nr. 197 „Curschmannstraße Nord“
“
B-Plan Nr. 120 „Preußenstraße / Russenstraße“
Aufstellungsbeschl.
B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Vorentwurf
B-Plan Nr. 351 „Tiroler Weg“
in Kraft
6.1.5
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet gehört derzeit planungsrechtlich zum Außenbereich gem. § 35 BauGB.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11 vom
Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im SEKo formulierten gesamtstädtischen
Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die
Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden
Wohnort profilieren.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“
Der STEP W+S RB III-432/00 vom 18.10.2000 legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte
sowohl des Wohnungsneubaus als auch der Stadterneuerung in jeweils entsprechenden Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw. umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung.
Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan (TP) Wohnungsbau die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Er benennt die fachlich geeigneten Wohnungsneubauflächen und leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation
seine Zielkategorien für die Standortentwicklungen ab. Die grundlegenden Aussagen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes und des Wohnungspolitischen Konzeptes für die Inanspruchnahme neuer Wohnbauflächen wurden mit der Neufassung des TP Wohnungsbau konkretisiert.
Der TP Wohnungsbau wurde im April 2011 von der Leipziger Ratsversammlung (RBV-771/2011)
beschlossen.
Im TP Wohnungsbau wurde das Plangebiet anhand seiner Versorgungsqualitäten als insgesamt
günstig beurteilt und als Standort mit Entwicklungspriorität eingestuft. Damit entsprechen die Ziele
und Inhalte des B-Plans den Belangen des STEP W+S, Teilplan Wohnungsbau.
6.2.3
Stadtentwicklungspläne „Zentren“, „Gewerbliche Bauflächen“, „Öffentlicher Raum
und Verkehr“
In diesen Stadtentwicklungsplänen sind keine für das B-Plan-Gebiet relevanten Aussagen enthalten.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 14
6.2.4 Rahmenplan Probstheida - Curschmannstraße
Das Plangebiet ist Bestandteil des Rahmenplans „Probstheida-Curschmannstraße“ aus dem Jahr
1995, der in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan übernommen wurde. Der Rahmenplan bildet eine Grundlage für die Schaffung von Planungsrecht und ist in insgesamt 5 Planungsabschnitte gegliedert. Für die ersten 3 Planungsabschnitte wurden inzwischen die B-Pläne 141,
175, 197, 287 und 351 als Satzung beschlossen und von UPB realisiert.
Der vorliegende B-Plan stellt einen weiteren Schritt in der Umsetzung der Vorgaben aus dem Rahmenplan dar und rundet den in Entwicklung befindlichen Siedlungsbereich um die Katzstraße im
Norden ab.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 15
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
7.1.1
Rechtliche Grundlagen
Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist die Umwandlung der ehemaligen Gärtnereifläche
westlich der Russenstraße in ein Wohngebiet. Voraussetzung dafür ist die Schaffung von Baurecht auf dem bisher dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnenden Areal.
In diesem Zusammenhang ist daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans für das
Plangebiet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse im
vorliegenden Umweltbericht dokumentiert sind. Im Umweltbericht werden die einzelnen Schutzgüter im Plangebiet beschrieben und bewertet, die Umweltauswirkungen bei Durchführung des Bebauungsplanes prognostiziert, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich
von Beeinträchtigungen genannt sowie ein Vergleich der Planungssituation mit der prognostizierten Entwicklung des Bestands ohne das Vorhaben durchgeführt. Berücksichtigt werden dabei alle
Schutzgüter, so auch der Mensch und die Kultur- und Sachgüter.
7.1.2
Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.2.1 Wichtigste Ziele des Planes
Dem vorliegenden Bebauungsplan liegen folgende wesentliche bzw. umweltrelevante Ziele zugrunde:
•
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet selbst als auch
hinsichtlich der Wechselwirkung und Verknüpfung mit der Umgebung
•
Beseitigung des städtebaulichen Missstandes, der durch Vandalismus an den ehemaligen Gewächshäusern entstanden ist und durch die Beräumung und bauliche Entwicklung der Fläche
behoben werden kann ist 09-10/2012 (im Vorgriff bereits erfolgt)
•
Entwicklung eines stark durchgrünten Wohnstandorts mit hoher ökologischer Wertigkeit und
hoher Wohn-, Aufenthalts- und Naherholungsqualität
Eine vollständige Auflistung der Planungsziele ist im Kapitel 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ enthalten.
7.1.2.2 Inhalte des Planes
Die für die Umweltprüfung relevanten Inhalte des Planes lauten:
•
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit der zugehörigen Verkehrserschließung
•
Festsetzungen zur Verwendung von wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien für die Befestigung von privaten Stellplätzen, Grundstückszufahrten und Wegen sowie von
öffentlichen Straßen und eigenständigen Gehwegen
•
Festsetzungen zur Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken
•
Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken
•
Festsetzungen zur Begrünung von Nebenanlagen und Fassaden
•
Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung
•
Begrenzung des Einsatzes fester Brennstoffe zur Beheizung von Gebäuden
Weitere Ausführungen zur Bestandssituation und zur Planungsabsicht sowie die konkreten Maßnahmen werden im Kapitel C "Inhalte des Bebauungsplanes" der Begründung ausführlich erläutert.
7.1.3
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in den
§§ 1 und 2 BNatSchG aufgestellt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung landschaftspflegerischer
Ziele ist in den §§ 1, 1a und 9 BauGB festgelegt. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sind bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig zu berücksichtigen.
7.1.3.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte
a) Natura-2000-Gebiete
Das Plangebiet berührt weder ein Europäisches Vogelschutzgebiet (gemäß EU-Richtlinie
79/409/EWG) noch ein Flora-Fauna-Habitat ([FFH]-Gebiet SCI gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG).
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
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b) Geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß SächsNatSchG
Im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete und Flächennaturdenkmale sowie keine gemäß § 21 SächsNatSchG
geschützten Biotope.
7.1.3.2 Sonstige Ziele des Umweltschutzes
a) Landschaftsplan
Gemäß § 11 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 7 Abs. 1 SächsNatSchG wurde für die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Stadt Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt. Er enthält
neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege. Das Plangebiet ist im Landschaftsplan als Wohn- und Mischgebiet ausgewiesen. Zudem wird die Erhaltung von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten (Schutzgut Klima/
Luft) innerhalb des Plangebietes festgeschrieben.
b) Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig hat zur Verbesserung der Umweltsituation in der Stadt Umweltqualitätsziele erarbeitet, die im Juni 1996 vom Stadtrat beschlossen wurden. Die Beschlussvorlage wurde unter dem
Titel „Umweltqualitätsziele und –standards für die Stadt Leipzig“ zusammen mit einem Erläuterungsteil Ende 1996 veröffentlicht. Nach Überarbeitung und Aktualisierung wurde im Juni 2003 die
aktuelle Fassung der Umweltqualitätsziele und –standards durch den Stadtrat beschlossen.
Nachstehend werden die das Plangebiet betreffenden Umweltqualitätsziele aufgelistet:
•
Schutzgut Flora/ Fauna
Das Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten ist zu sichern und
weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen
keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna und Flora zu erwarten ist. Gesetzlich geschützte
Biotope sind durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung zu erhalten. Alle in Leipzig existierenden Biotoptypen sind in einem repräsentativen Umfang zu erhalten und zu entwickeln.
•
Schutzgut Boden
Vorrangiges Ziel des Bodenschutzes ist es, die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen. Der anthropogen bedingte Eintrag von Schadstoffen in den Boden ist zu vermeiden. Ferner sind die natürlich gewachsenen Böden als Wert an sich zu erhalten. Nicht überprägte/ unbelastete Böden sind gegenüber überprägten/ belasteten Böden vorrangig zu schützen.
•
Schutzgut Wasser
Die vorhandenen Grundwasserleiter sind in ihrem natürlichen Zustand (Schichtenaufbau, Porenvolumen, Grundwasserstand, -fließrichtung und -fließgeschwindigkeit) weitgehend zu erhalten. Der Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser ist grundsätzlich auch außerhalb bestehender Schutzzonen zu vermeiden.
•
Schutzgut Luft – Minderung von Schadstoffemissionen
Alle notwendigen Wege in der Stadt sollen vorzugsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) zurückgelegt werden können. Umweltgerechte Verkehrsarten sind gegenüber dem individuellen motorisierten Verkehr vorrangig zu entwickeln. Als Jahreszielwerte für die maximale Luftbelastung im Jahr 2015 sind für Stickstoffdioxid (NO2) und
Feinstaub (PM10) 20 µg/m3 vorgesehen.
•
Schutzgut Klima
Das Lokalklima in der Stadt ist so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatische Stressbelastung für den Menschen weitgehend reduziert wird. Dazu sind für den Abbau von Überhitzung und Wärmestau der Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen festgesetzt. Der
Anteil versiegelter Flächen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Für den Flächennutzungstyp
Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung ist eine maximale durchschnittliche Versiegelung
von 40 % vorgesehen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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•
•
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Schutzgut Landschaft
Die typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes sind zu erhalten oder tendenziell wiederherzustellen. Für die städtischen Grünflächen sind sowohl der Aufbau und die Erhaltung einer
ökologisch funktionsfähigen Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen als
auch die Auswahl überwiegend einheimischer und standortgerechter Arten bei neu anzupflanzenden Gehölzen vorgesehen.
Schutzgut Mensch
Als Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung sind gemäß Tabelle 4 der Umweltqualitätsziele bei der Neuplanung von Wohngebieten auf bisher unbebauten Flächen die in der DIN
18005 „Schallschutz im Städtebau“ genannten Orientierungswerte von 55 (dBA) tags und 45
(dBA) nachts einzuhalten.
7.1.3.3 Sonstige fachliche Grundlagen
a) Grünordnungsplan (GOP)
Gemäß § 11 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 7 Abs. 2 SächsNatSchG erarbeitete das Landschaftsplanungsbüro Dr. Bormann & Partner im Jahr 1994 für das Rahmenplangebiet Leipzig-ProbstheidaCurschmannstraße einen Grünordnungsplan, der aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit und
der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen als überholt angesehen werden muss. Deshalb wurde begleitend zum Bebauungsplan, vom Landschaftsarchitekturbüro Seelemann ein gesonderter Grünordnungsplan (Entwurf, Stand 21.05.2014) für das Plangebiet aufgestellt. Der GOP
bewertet den Zustand der Natur und Landschaft im Plangebiet. Auf dieser Grundlage wird ein
grünordnerisches Konzept für das Plangebiet und zum Ausgleich der Eingriffe entwickelt. Für die
Maßnahmen zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
werden grünordnerische Festsetzungen vorgeschlagen. Die wesentlichen Inhalte wurden in die
vorliegende Begründung zum Bebauungsplan integriert.
b) Eingriffsregelung
Eingriffe in Natur und Landschaft sind in § 14 BNatSchG, die Zulässigkeit von Eingriffen in
§ 15 BNatSchG definiert. Bei einem Eingriff, der aufgrund eines Bauleitplanes zu erwarten ist, wird
über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des BauGB entschieden
(§ 18 BNatSchG). Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes sind entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen. Beeinträchtigungen
von pauschal nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG unter Schutz stehenden Biotopen
sind nach § 30 Abs. 3 BNatSchG auszugleichen bzw. nach § 21 Abs. 4 SächsNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 und Abs. 3 SächsNatSchG zu kompensieren. Ein Ausgleich ist erfolgt, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Das Plangebiet erfordert durch die Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereiches mit Schaffung des Baurechts die Erarbeitung einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung.
c) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – Lärmbewertung
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind die Belange des Schallschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die bestehende Verkehrslärmsituation im Plangebiet wurde auf Grundlage der Lärmkartierung der
Stadt Leipzig (2012) ausgewertet.
Die Lärmkartierung der Stadt Leipzig stellt für das Plangebiet eine maximale Verkehrslärmbelastung (Straßenverkehr) von überwiegend 46-50 (dBA), im Randbereich zur Russenstraße 51-55
(dBA), tags und 36-40 (dBA), im Randbereich zur Russenstraße 41-45 (dBA), nachts dar. Die
schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 bzw.
die Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung für Wohngebiete gemäß der städtischen
Umweltqualitätsziele und –standards von 55 (dBA) tags und 45 (dBA) nachts werden somit im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten.
Somit sind für die geplante Bebauung keine aktiven und/ oder passiven Schallschutzmaßnahmen
vorzusehen.
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d) Datengrundlagen und Fachliteratur
Folgende Datengrundlagen wurden für die Bearbeitung des Umweltberichts verwendet:
•
Landschaftsplanungsbüro Dr. Bormann (1994): Grünordnungsplan für das Rahmenplangebiet
Leipzig-Probstheida-Curschmannstraße
•
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2008): Lärmkartierung für die Stadt Leipzig, Lärmart
Straßenverkehr (Tages- und Nachtzeitraum)
•
Stadt Leipzig (2013): Landschaftsplan Leipzig
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Stadt Leipzig 1994, (Fortschreibungsstand 2013): Flächennutzungsplan Leipzig
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2002): Leipziger Bewertungsmodell, 2. Auflage
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2003): Umweltqualitätsziele und –standards für die Stadt
Leipzig
Steinicke & Streifeneder (1997): Stadtklimauntersuchung Leipzig, im Auftrag der Stadt Leipzig,
Amt für Umweltschutz
Dr. R. Schnabel (2001): Neubewertung der Böden im Stadtgebiet Leipzig, im Auftrag der Stadt
Leipzig, Grünflächenamt
Dr. R. Schnabel (14.06.2010): B-Plan Nr. 350 Leipzig, Russenstraße, Ornithologische Erfassung
Dr. R. Schnabel (14.06.2010): Potenzialabschätzung B-Plan Nr. 350 Leipzig Russenstraße
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (2007): Bodenatlas des
Freistaates Sachsen, (Maßstab 1:200.000 BAS 200)
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2009): Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig inklusive der
Emissionskarten des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH (17.04.2014); Abschlussbericht zur fachgutachterlichen Begleitung, Altstandort „Gärtnerei Helmrich“ in Leipzig
Für die Bewertung wurde auf folgende Fachliteratur zurückgegriffen:
•
Kaule, G. (1991): Arten- und Biotopschutz, Stuttgart
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
7.2.1
Tiere
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Eigene Bestandsaufnahmen zur Fauna erfolgten vor der Erstellung des Umweltberichts nicht. In
der Brutsaison 2010 wurde der Vogelbestand alle hör- und sichtbaren Vögel (insbesondere Brutvögel) im Plangebiet durch einen artenschutzfachlichen Gutachter erfasst. Die Kartierung erfolgte
in mehrmaliger Begehung witterungsabhängig von Anfang April bis Anfang Juni 2010. Ergänzend
dazu wurde eine Potenzialabschätzung für weitere Tierartengruppen beauftragt und durchgeführt.
Diese umfasste eine Überprüfung anhand vorhandener Daten, inwieweit Reproduktions-, Nahrungs- oder Aufenthaltsstätten durch die geplante Maßnahme beeinflusst werden können. Vor-OrtErfassungen der angegebenen Tierartengruppen waren dabei nicht vorgesehen, jedoch die Einbeziehung von Beobachtungen im Rahmen der Brutvogelerfassung.
Weitergehende Aussagen beschränken sich auf Abschätzungen auf Grundlage der Ausstattung
des Gebietes sowie der Biotop- und Nutzungstypenkartierung.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet mit seinem überwiegenden Anteil an strukturarmen Vegetationsbeständen Ruderalfluren mit unterschiedlicher Dominanzausprägung von Kanadischer Goldrute (Solidago canadensis), Brennnessel (Urtica dioica) oder Brombeere (Rubus spec.) wird insgesamt als von geringer Bedeutung als Lebensraum für Tiere eingeschätzt. Allerdings sind Ruderalfluren für die Artengruppe der Insekten und der Bestand an heimischen Einzelbäumen für die Avifauna bedeutsam.
Die ornithologische Erfassung weist im Plangebiet lediglich 9 Vogelarten überwiegend (Ubiquisten), von denen nur 5 im Gebiet brüten, nach. Demnach ist das Plangebiet im Vergleich zum Um07.09.2015
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land als Brutplatz für Vögel nur wenig bedeutsam. Schwerpunkte der ornithologischen Besiedlung
sind vielmehr die angrenzenden Garten- und Siedlungsbereiche, deren Hecken Brutplätze in größerer Zahl bieten. Im Baumbestand des Plangebietes sind keine Höhlenbäume enthalten. Allerdings dienen die Bäume als Sitz- und Singwarten für aus dem Umfeld einfliegende Vögel. Der ornithologisch wertvollste Bereich (siehe Plandarstellung zum Bestand im Anhang I) befindet sich an
der nördlichen Ecke des Plangebietes (Baumgruppe).
Für die Potenzialabschätzung, welche aus dem Umfeld des Plangebietes nach 1990 insgesamt 26
Brutvogelarten, darunter 6 Arten der Roten Listen, benennt, ist lediglich eine Art der Roten Liste
der BRD relevant:
•
Haussperling Passer domesticus – RL (D: Vorwarnliste) sporadischer Nahrungsgast aus den
umliegenden Sieldungsgebieten, brütet nicht im Plangebiet.
Die Potenzialabschätzung nennt aus dem weiteren Umfeld des Plangebietes 30 Säugetierarten,
die nach 1990, teilweise allerdings nur aus Einzelbeobachtungen, nachgewiesen wurden. Davon
sind 7 Fledermausarten, welche in der FFH-Richtlinie und/ oder der Roten Listen der BRD bzw.
Sachsens aufgeführt sind, relevant:
•
Wasserfledermaus Myotis daubentonii – FFH IV; (Einzelexemplare)
•
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus – FFH: IV; RL D: 3, (RL SN: 2; Einzelexemplare)
•
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii – FFH: IV; RL D: G; (RL SN: R)
•
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus – FFH: IV)
•
Großer Abendsegler Nyctalus noctula – RL D, (RL SN: 3)
•
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus – FFH: IV; (RL D: Vorwarnliste; RL SN: 3)
•
Braunes Langohr Plecotus auritus – FFH: IV; (RL D: Vorwarnliste)
Das gelegentliche Vorkommen dieser Fledermausarten, besonders von Gebäude bewohnenden
Arten, ist im Plangebiet wahrscheinlich.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Tiere ist es, das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen
nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna zu
erwarten ist.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt nicht von einer erheblichen Veränderung des
heute vorhandenen Tierarteninventars ausgegangen, insbesondere nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes für besonders bedeutende Arten der Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, der Roten Listen sowie nach Bundesartenschutzverordnung. Langfristig ist jedoch die Etablierung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Arten
auf den sich durch Sukzession weiterentwickelnden Ruderalflächen nicht auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird sich das Artenspektrum von Arten der Ruderalflächen in Richtung von Arten der Gärten und Gehölzflächen verschieben. Eine erhebliche Verschlechterung der
heutigen Situation wird dadurch insgesamt nicht erwartet. Durch den Erhalt von Einzelbäumen
können abgesehen von den Ruderalfluren, die vorhandenen, als für das Schutzgut Tiere bedeutsam eingestuften Biotoptypen zum Teil am Ort bzw. an anderer Stelle in Plangebiet erhalten werden.
Mit der Anlage artenreicher Hausgärten (Baum- und Strauchpflanzungen) und der Strukturierung
des Plangebietes mit Baumpflanzungen wird die Strukturvielfalt des Gebietes im Vergleich zum
Bestand deutlich erhöht. Dadurch und durch unterstützende Maßnahmen (Nisthilfen, Fledermausquartiere an Gebäuden, Bauwerksbegrünung) ist die Einwanderung weiterer, u. a. auch geschützter Arten, wie z. B. der Haussperling, sehr wahrscheinlich.
Mit der Baumaßnahme gehen allerdings die Nahrungsflächen für einfliegende Vögel sowie der ornithologisch wertvolle Bereich in der nördlichen Ecke des Plangebietes verloren. Die zu erwartende Einschränkung des Nahrungshabitats bzw. der Verlust an Brutmöglichkeiten wird als nicht Exis07.09.2015
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tenz bedrohend eingeschätzt, da die Möglichkeit zum Ausweichen nach Norden und Süden, auf
die in etwa 600m Entfernung gelegenen Acker- und Wiesenflächen und benachbarte Gehölzbestände besteht.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
eingehalten werden. Dem Ziel, das Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln, steht das Vorhaben nicht entgegen.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aus der Gegenüberstellung zwischen a) und b) bzw. c) sind durch das Vorhaben voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im Städtebaulichen Vertrag:
•
Straßenbegleitende Baumpflanzungen auf privaten Grundstücksflächen mit hoher Pflanzqualität mit heimischen, standortgerechten, hochstämmigen Bäumen als neuer Lebensraum
•
Strukturierung von Hausgärten durch die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten und
hochstämmigen Laub- oder Obstbäumen (ein Baum je angefangene 250 m² Grundstücksfläche) in Kombination mit heimischen Sträuchern (Flächenanteil 8 %) als neuer Lebensraum
•
Eingrünung von Carports (Garagen) und Müllstandplätzen mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Laubhecke
•
Begrünung von fensterlosen Hauswänden ab 15 m² Flächengröße mit 1 kletternden, rankenden oder selbstklimmenden Pflanzen pro Laufmeter
•
Anlage von extensiven Dachbegrünungen (Mindestsubstratschicht 5 cm) auf flachen oder flach
geneigten Dächern Carports (Garagen)
•
Als unterstützende Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung der Strukturvielfalt für das
Schutzgut Tiere wird im städtebaulichen Vertrag vorgesehen, an geeigneten Bäumen entlang
dem Arlandbogen Nistkästen für potenzielle Brutvögel anzubringen. Zusätzlich wird empfohlen,
an geeigneten Gebäuden künstliche Fledermausquartiere vorzusehen. Eine entsprechende
Abstimmung mit einem Fachplaner (z. B. artenschutzfachlicher Gutachter) muss im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Weitere Maßnahmen / Empfehlungen:
Teilweiser Erhalt des Baumbestands
• Bauzeit: Einsatz lärm- und abgasarmer Baufahrzeuge, Beschränkung der Bauzeit
• Beseitigung des ornithologisch wertvollen Bereiches nach der Brutsaison
•
7.2.2
Pflanzen
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Von Mai bis Juni 2009 wurde eine eigene Erfassung der Nutzungs- und Biotoptypen des Plangebietes einschließlich des Einzelbaumbestands, deren Lage in der beiliegenden Plandarstellung
zum Bestand (Anhang I) nachvollzogen werden kann, durchgeführt. Eine Kartierung der Flora
bzw. einzelner Pflanzenarten mit Ausnahme der Erfassung von Einzelbäumen, vgl. Baumbestandsliste (Anhang I) erfolgte nicht.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Nach eigenen Kartierungen wurden im Untersuchungsraum keine FFH-Lebensraumtypen und keine Biotoptypen oder Pflanzengesellschaften der Roten Listen nachgewiesen.
Folgende flächige Nutzungs- und Biotoptypen wurden kartiert:
07.09.2015
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Nutzungs- und Biotoptype
Hochwüchsige/ mehrjährige Ruderalfluren, baumarm, Goldrutendominanz
Hochwüchsige/ mehrjährige Ruderalfluren, baumarm, Brennnesseldominanz
Hochwüchsige/ mehrjährige Ruderalfluren, baumarm, Brombeerdominanz
Hochwüchsige/ mehrjährige Ruderalfluren, baumreich
Niederwüchsige/ kurzlebige Ruderalfluren
ruderale Wiese
Flächenanteile vorhandener baulicher Anlagen und befestigter Flächen
Summe
Einzelbäume
Großsträucher
Seite 21
Fläche in m²
2.085
1.067
606
124
969
325
806
5.982
24 Stück
2 Stück
Das Plangebiet zeichnet sich nur durch wenige natürlich gewachsene, vor allem aber durch anthropogen geschaffene Biotopstrukturen aus. Insgesamt wird das Plangebiet von strukturarmen
Vegetationsbeständen geprägt. Es handelt sich überwiegend um hochwüchsige, mehrjährige Ruderalfluren mit unterschiedlicher Dominanzausprägung Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Brennnessel (Urtica dioica) oder Brombeere (Rubus spec.), aber auch um kurzlebige Ruderalgesellschaften oder ruderalisierte Wiesen. Auffallend ist der hohe Anteil an stickstoffzeigenden Arten z. B. Gänsedistel (Sonchus oleraceus), Klettlabkraut (Galium aparine), weißer Gänsefuß (Chenoposium albus). Hervorzuheben ist lediglich der Bestand an jungen, heimischen Laubbäumen vgl. Baumbestandsliste (Anhang I) im Alter von etwa 20-30 Jahren. Die insbesondere im
ornithologisch wertvollen Bereich vorhandenen Altbäume und Obstbäume sind deutlich älter und
weisen zum Großteil eine geringe Lebenserwartung durch erhebliche Vorschäden oder Vergreisung auf. Aufgrund seiner Strukturarmut und der Dominanz von z. T. nicht heimischen, invasiven
Neophyten bzw. standortfremden Arten wird das Plangebiet als von geringer Bedeutung für das
Schutzgut Flora eingeschätzt. Lediglich der Bestand an heimischen Einzelbäumen weist eine mittlere bis hohe Bedeutung bzw. ökologische Wertigkeit auf.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Pflanzen ist es, das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Pflanzenarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der heimischen Flora
zu erwarten ist. Zudem sind gesetzlich geschützte Biotope durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung zu erhalten und alle in Leipzig existierenden Biotoptypen sind in einem repräsentativen
Umfang zu erhalten und zu entwickeln.
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt nicht von einer erheblichen Veränderung der
heute vorhandenen Nutzungs- und Biotoptypen und des Pflanzenarteninventars ausgegangen,
insbesondere nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes
für als besonders bedeutend eingestufte Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Langfristig ist jedoch die Entstehung wertvoller Biotopstrukturen und die Ansiedlung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Pflanzenarten auf den sich durch Sukzession weiterentwickelnden Ruderalflächen nicht auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird sich das Artenspektrum von Arten der Ruderalflächen in Richtung von Arten der Gärten und Gehölzflächen verschieben. Die Vegetationsflächen werden sich
aufgrund der Neuversieglung durch Bebauung insgesamt verringern. Eine erhebliche Verschlechterung der heutigen Situation wird allerdings nicht erwartet. Durch den Erhalt von Einzelbäumen,
die Anlage artenreicher Hausgärten (Baum- und Strauchpflanzungen) und die Strukturierung des
Plangebietes mit Baumpflanzungen können die vorhandenen, als für das Schutzgut Pflanzen bedeutsam eingestuften Biotoptypen zum Teil am Ort bzw. an anderer Stelle in Plangebiet erhalten
werden.
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c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
eingehalten werden. Durch den Erhalt eines nichtheimischen Baumes Nr. 18, (Robinie) ist keine
Beeinträchtigung der heimischen Flora zu erwarten.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aus der Gegenüberstellung zwischen a) und b) bzw. c) sind durch das Vorhaben voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes:
•
Straßenbegleitende Baumpflanzungen auf privaten Grundstücksflächen mit hoher Pflanzqualität mit heimischen, standortgerechten, hochstämmigen Laubbäumen
•
Strukturierung von Hausgärten durch die Anpflanzung von standortgerechten und hochstämmigen Laub- oder Obstbäumen (ein Baum je angefangene 250 m²) in Kombination mit heimischen Sträuchern Flächenanteil 8 %)
•
Eingrünung von Carports (Garagen) und Müllstandplätzen mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Laubhecke
•
Begrünung von fensterlosen Hauswänden ab 15 m² Flächengröße mit 1 kletternden, rankenden oder selbstklimmenden Pflanzen pro Laufmeter
•
Anlage von extensiven Dachbegrünungen (Mindestsubstratschicht 5 cm) auf flachen oder flach
geneigten Dächern von Carports Garagen.
Weitere Maßnahmen / Empfehlungen:
• Teilweiser Erhalt des Baumbestands
7.2.3
Boden
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Kurzbeschreibung und Bewertung der vorhandenen Böden im Plangebiet erfolgt auf Grundlage der Bodendaten aus dem Bodenatlas des Freistaates Sachsen BAS 200, 2007), der Bodenkartierung der Stadt Leipzig 2001) und Angaben des Baugrundgutachten, erstellt vom Ingenieurbüro
für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH Halle, vom Juli 2013).
Da die ehemalige Gärtnerei im Sächsischen Altlastenkataster geführt wird (unter Nr. 65322851),
wurde eine fachgutachterliche Untersuchung zu Altlasten beauftragt.
2012 erfolgte eine aufwändige Beräumung des Grundstücks mit Beprobung der Abbruchmaterialien. Der Abschlussbericht dazu wurde vom Büro IUH am 17.04.2014 übergeben.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Bodenatlas des Freistaates Sachsen werden für das Plangebiet die Bodentypen Pseudogley-Parabraunerde und Hortisol sowie in der Stadtbodenkartierung als Leitbodenart Hortisol mit
deutlichen Staunässeerscheinungen und als Begleitbodenart sickerwasserbeeinflusster Lessivé-Pseudogley ausgewiesen.
Die geologischen Untersuchungen zum Baugrundgutachten ermitteln unter der Mutterbodenschicht überwiegend Geschiebemergel, der im westlichen und mittleren Grundstücksteil oberflächennah ansteht. Nach Nordosten hin werden Schmelzwassersande nachgewiesen.
Der Natürlichkeitsgrad der vorhandenen Böden wird in der Bodenkartierung der Stadt Leipzig als
naturnah bzw. Hortisol auf gewachsenen Substraten bewertet. Weder die in der städtischen Bodenkartierung noch die im Bodenatlas des Freistaates Sachsen ausgewiesenen Bodentypen sind
in der Stadt Leipzig als selten anzusehen. Schutzwürdige Böden sind nicht vorhanden.
Aufgrund der früheren intensiven gärtnerischen Nutzung sind die Böden im Plangebiet anthropogen überprägt und deren Nährstoffgehalt verändert Stickstoffzeiger (vgl. Kapitel 7.2.2).
Im
Die Bestandsbilanzierung enthält rund 700qm versiegelte Fläche, die aus Gebäude-, Mauer- oder
Fundamentresten sowie mit befestigten Flächen (Ortbeton) der ehemaligen Gärtnerei bestehen.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
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Dies sind etwa 12% des Plangebietes. Mit der Versiegelung der Böden sind die natürlichen Bodenfunktionen zerstört. Nach dem Zerfall der Gewächshäuser und Frühbeetfenster war der Oberboden großflächig mit Glasscherben durchsetzt und damit nicht weiter verwendbar.
Ende 2012 hat der Vorhabenträger Unterplan Baubetreuung GmbH auf Druck der Anwohner und
zur Beseitigung dieses städtebaulichen Missstandes eine Beräumung des Grundstücks vorgenommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Plangebiet derart stark mit Bauschutt, Betonaufbruch, Fundamenten, Glasscherben und verunreinigtem Bodenmaterial belastet war, dass sich ein
Bodenabtrag von durchgängig 40 cm erforderlich machte. Damit musste praktisch die gesamte
Mutterbodenschicht entfernt werden.
Zudem wurden beim Bodenabtrag Bauschutt und Bauwerksreste in erheblichen Mengen freigelegt, die zur Bestandserfassung nicht erkennbar waren.
Das Abbruchmaterial wurde im Labor beprobt und entsprechend entsorgt; ebenso die stark mit
Glas und Schutt durchsetzte Mutterbodenschicht, die ohne diese stofflichen Verunreinigungen wieder verwendbar gewesen wäre.
Der Altlasten-Ergebnisbericht zur fachgutachterlichen Untersuchung der Gärtnereifläche vom August 2013 stellt fest, dass die Prüfwerte für Wohngebiete eingehalten werden. Die Parameter Blei
(202 mg/kg) und die Summe der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK
3,4mg/kg) sind leicht erhöht. Die Sulfatkonzentration in der Mischprobe 1 ist mit 450mg/l etwas
hoch.
Die auf dem Gelände ggf. noch vorhandenen Abfälle (z.B. Glasscherben) sind durch Fachfirmen
ordnungsgemäß aufnehmen zu lassen und in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen (§ 7 in
Verbindung mit § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG vom 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212) in der
z.Zt. gültigen Fassung.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Boden sind sowohl der Erhalt der natürlich
gewachsenen Böden als auch der vorrangige Schutz von nicht überprägten/ unbelasteten Böden
gegenüber überprägten/ belasteten Böden. Ferner sind die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen und der anthropogen bedingte Eintrag von Schadstoffen in
den Boden zu vermeiden.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung sind Eingriffe in das Schutzgut Boden insbesondere durch Inanspruchnahme und Versiegelung bisher unversiegelter Böden und dem damit verbundenen Verlust
der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG zu erwarten. Insgesamt werden
etwa 1.602 qm vollversiegelt, was einem Flächenanteil von rund 27% entspricht. Teilversiegelt
werden zudem etwa 1.177 qm (Flächenanteil 20 %). Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vollversiegelung von etwa 700 qm beträgt die Neuversiegelung etwa 900 qm Vollversiegelung) bzw. 2.079 qm Vollversiegelung einschl. Teilversiegelung), was einem Flächenanteil von
15 % bzw. 35 % entspricht.
Zudem kommt es auf den durch Baubetrieb temporär beanspruchten Flächen zu einer Verdichtung
des Oberbodens mit Störung des Gas- und Wasserhaushaltes. Im Gegensatz zum totalen Funktionsverlust bei direktem Flächenverbrauch, kann hier jedoch von einer zeitlich begrenzten Funktionseinschränkung gesprochen werden, die durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise
durch Tieflockerung, rückgängig gemacht werden kann.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach nur bedingt eingehalten werden, da insbesondere durch Neuversiegelung Böden
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überprägt und damit die natürlichen Bodenfunktionen auf diesen Flächen zerstört werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aufgrund der geplanten Versiegelung bisher unversiegelter Böden und dem damit verbundenen
Verlust der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG können durch das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht ausgeschlossen werden.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Für den zu erwartenden Eingriff in das Schutzgut Boden sind im Rahmen der Erarbeitung von
Kompensationsmaßnahmen insbesondere Möglichkeiten von Entsiegelung zu prüfen (vgl. 7.4).
Demnach ist bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf externen Ausgleichsflächen
ausgehend vom Umfang der im B-Plan vorgesehenen Versiegelung vorrangig ein möglichst hoher
Anteil an Entsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen. Soweit ein vollständiger Ausgleich durch Entsiegelungsmaßnahmen nicht möglich ist, sind an dafür geeigneten Kompensationsstandorten die
natürlichen Bodenfunktionen möglichst umfassend aufzuwerten.
Die zurückzubauenden und zu entsiegelnden Flächen sind so zu gestalten, dass die natürlichen
Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG wieder hergestellt werden. Das dort aufzubringende standortfremde Bodenmaterial muss den Anforderungen von § 12 BBodSchV entsprechen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
Weitgehende Minimierung der (Voll-)Versiegelung durch Festsetzung der Grundflächenzahl
GRZ auf max. 0,25 zzgl. einer 50%-igen Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO
•
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB) z.B.
durch Beschränkung der erforderlichen neu anzulegenden Verkehrsflächen auf ein Minimum
•
Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken mit
wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien z.B. wassergebundene Decke,
Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Fahrstreifen, Ökopflaster (mit einer
Versickerungsrate von mind. 40 %). Die Befestigung ist so auszuführen, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern
kann.
•
Aufzubringende, standortfremde Bodenmaterialien müssen den Anforderungen gemäß
§ 12 BBodSchV entsprechen
•
Weitere Maßnahmen / Empfehlungen:
Bauzeit: benötigte Lagerflächen sollten, wenn möglich, auf bereits versiegelten bzw. verdichteten Flächen im Umfeld eingerichtet werden
•
7.2.4
Wasser
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Kurzbeschreibung und Bewertung der Grundwasserverhältnisse im Plangebiet erfolgt auf der
Grundlage der Bodenkartierung der Stadt Leipzig (2001) und des Baugrundgutachten von IUH
Halle vom Juli 2013 (siehe Punkt 7.2.3).
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Die in der Bodenkartierung der Stadt Leipzig ausgewiesene Leitbodenart Horisol weist deutliche
Staunässeerscheinungen auf. Die Begleitbodenart Lessivé-Pseudogley wird als sickerwasserbeeinflusst ausgewiesen.
Das Plangebiet befindet sich in keinem gemäß § 100 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes
SächsWG) festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind im Plangebiet
nicht ausgewiesen. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.
Die geologischen Untersuchungen zum Baugrundgutachten ermitteln unter der Mutterbodenschicht überwiegend Geschiebemergel, der im westlichen und mittleren Grundstücksteil oberflä07.09.2015
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chennah ansteht. Nach Nordosten hin werden Schmelzwassersande nachgewiesen.
Die unterhalb der Quartärbasis (etwa 130m NHN) anstehenden tertiären Schichten des Miozän bis
Oligozän stellen den Hauptgrundwasserleiter dar. Der mittlere Grundwasserstand liegt nach hydrogeologischem Kartenwerk bei etwa 116 m NHN.
Mit dem Schmelzwassersand wurde auch ein oberflächennaher Grundwasserleiter angetroffen,
der mit wechselhafter Mächtigkeit im vorliegenden Baugrund verbreitet ist. Je nach Lage der
Schicht im Baugrundprofil liegen freie oder gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Der Grundwasserdruckspiegel liegt lokal innerhalb des schwach durchlässigen Geschiebemergels.
Für die Schmelzwassersande im nordöstlichen Teil der Untersuchungsfläche wird ein geschätzter
Durchlässigkeitsbeiwert k von > 5x10-4 bis 1x10-4 m/s angegeben. Allerdings ist von einer saisonaf
len Wasserführung der Schmelzwassersande auszugehen, d. h. bei hohem Wasserdangebot kann
sich ein oberflächennaher Grundwasserstand einstellen.
Der Bemessungswasserstand wird auf etwa 1 m unter bestehendes Gelände geschätzt. Aufgrund
der grundwasserstauenden Eigenschaften des Geschiebemergels können darüber hinaus
Staunässe und Schichtenwasser oberflächennah auftreten. Für den Geschiebemergel wird ein
Durchlässigkeitsbeiwert kf von 1 x 10-7 bis 1 x 10-8 m/s geschätzt. Frostempfindlichkeit und Wasserveränderlichkeit sind sehr groß.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Wasser sind sowohl die grundsätzliche
Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser auch außerhalb bestehender Schutzzonen als auch der weitgehende Erhalt der vorhandenen Grundwasserleiter in ihrem natürlichen Zustand (Schichtenaufbau, Porenvolumen, Grundwasserstand, -fließrichtung und -fließgeschwindigkeit).
Die Baugrundverhältnisse stellen sich im Plangebiet heterogen dar. Zu erwarten ist allerdings,
dass gerade nach intensiven Niederschlagsereignissen keine unmittelbare Versickerung des anfallenden Regenwassers, insbesondere der Dachflächen, auf den Baugrundstücken möglich sein
wird. Insofern wird erwartet, dass Einrichtungen zur Regenrückhaltung bzw. zur Regenwassernutzung vorgesehen werden. Ein Anschluss dieser Anlagen mittels Überlauf an die öffentliche Regenentwässerung ist möglich.
Die Versickerung des Niederschlagswassers von Wegen und Terrassenflächen in den Freiflächen
erscheint dagegen ohne weitere technische Maßnahmen möglich.
Ziel im Hinblick auf einen nachhaltigen Umgang mit anfallendem Regenwasser ist es, auf den privaten Grundstücken einen Beitrag zur Rückhaltung oder Verwendung zu leisten. Dabei steht die
Wahl der Maßnahme zur Rückhaltung, Verwendung oder Versickerung des Oberflächenwassers
den Bauherren frei (z. B. Brauchwasseranlage, Zisterne, Versickerungsanlagen), ist jedoch im
Bauantrag z.B. als Eintrag im Lageplan anzugeben.
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist aufgrund der Neuversiegelung mit einer Verringerung der Versickerung und der Verdunstung des Niederschlagswassers zu rechnen. Wesentliche Unterschiede
in der Versickerungsrate und der Grundwasserneubildungsrate sowie in der Qualität des Grundwassers ergeben sich nicht. Ein relevanter Schad- und Nährstoffaustrag aus dem Plangebiet ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Niederschlagswasser, das in Zisternen oder auf andere Weise zurückgehalten wird, kann umfänglich zur Bewässerung der Hausgärten oder zur Brauchwassernutzung Verwendung finden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
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d) Prognose der Auswirkung der Planung
Da die umweltrelevanten Ziele eingehalten werden können, sind durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes:
•
Weitgehende Minimierung der (Voll)Versiegelung durch Festsetzung der Grundflächenzahl
GRZ auf max. 0,25 zzgl. einer 50%-igen Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO
•
Bodenversiegelungen und die damit verbundene Verringerung der Versickerung und der Verdunstung des Niederschlagswassers sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2
BauGB) z.B. durch Beschränkung der erforderlichen neu anzulegenden Verkehrsflächen auf
ein Minimum
•
Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken mit
wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien z.B. wassergebundene Decke,
Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Fahrstreifen (Ökopflaster mit einer Versickerungsrate von mind. 40 %). Die Befestigung ist so auszuführen, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern
kann.
•
Verwendung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers für Brauchwasserzwecke
•
Rückhaltung, Versickerung oder Verdunstung von anfallendem Niederschlagswasser, das nicht
für Brauchwasserzwecke verwendet wird, auf dem Grundstück
•
Speicherung und Verdunstung des Niederschlagswassers durch die intensive Bepflanzung der
Nebenanlagen
•
Anlage von extensiven Dachbegrünungen (Mindestsubstratschicht 5 cm) auf flachen oder flach
geneigten Dächern von Carports (Garagen)
7.2.5
Luft
Mit der EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (RL 2008/50/EG) vom 21. Mai
2008 werden u. a. Luftqualitätsziele (u. a. für Feinstaub PM
und PM ) und Stickstoffdioxid
10
2,5
(NO ) - zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die mensch2
liche Gesundheit und die Umwelt insgesamt festgelegt. Die Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht erfolgte durch Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG aktuelle Fassung: 11. August 2010) und der 22. Verordnung zum BImSchG, die mittlerweile durch die
39. Verordnung zum BImSchG (aktuelle Fassung: 02. August 2010) außer Kraft gesetzt wurde.
Folgende Grenzwerte gelten gemäß § 4 der 39. BImSchV für Feinstaub PM10:
Mittelungszeitraum
Beurteilungswert
1 Tag
50 µg/m³
1 Jahr
40 µg/m³
max. 35 Überschreitungen im Kalenderjahr
Folgende Grenzwerte gelten gemäß § 5 der 39. BImSchV für Feinstaub PM2,5 (ab 01.01.2015):
Mittelungszeitraum
Beurteilungswert
1 Jahr
25 µg/m³
Folgende Grenzwerte gelten gemäß § 3 der 39. BImSchV für NO2:
Mittelungszeitraum
Beurteilungswert
1 Stunde
200 µg/m³
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max. 18 Überschreitungen im Ka-
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lenderjahr
1 Jahr
40 µg/m³
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zur Dokumentation der Vorbelastung des Plangebietes mit Luftschadstoffen wurde der Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) einschließlich der Emissionskarten des Sächsischen Landesamts
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den Jahresmittelwerten der Stickstoffdioxid (NO 2)und Feinstaub (PM10)-Belastung herangezogen.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Laut Luftreinhalteplan (Emissionskarten 1 bis 8) sind im entsprechenden, das Plangebiet umfassenden Rasterquadranten (Rastergröße 1 km x 1 km) für die Emission von Stickoxiden (NOx) genehmigungsbedürftige Anlagen mit Pflicht zur Emissionserklärung mit 5 – 10 t/km2*a und für die
Emission von Feinstaub (PM10) der Schienen- und Straßenverkehr (inkl. Aufwirbelung und Abrieb)
entlang der Prager Straße mit 0,25 – 0,5 t/km2*a als Hauptverursacher zu betrachten. Im gesamtstädtischen Vergleich sind die Emissionsraten von NOx und PM10 im entsprechenden Quadranten
als mittel bzw. gering einzustufen. Hausbrand und Kleinverbraucher sowie Pflanzenbau und Tierhaltung spielen als Emittenten von NOx und PM10 für diesen Bereich nur eine untergeordnete Rolle.
Gemäß dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wurden von 2001 bis 2005 folgende Immissionswerte (Jahresmittel) ermittelt (Emissionskarten 10 und 12): NO 2 : ≤ 20 µg/m3
und PM10 : 20 – 24 µg/m3. Diese Werte sind im gesamtstädtischen Vergleich als niedrig bis mittel
einzustufen und liegen deutlich unter den laut EU-Richtlinie festgelegten Jahresgrenzwerten von je
40 µg/m³.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Luft ist die Minderung der Luftschadstoffemissionen, die vorrangige Entwicklung umweltgerechter Verkehrsarten gegenüber dem individuellen motorisierten Verkehr sowie die Erreichbarkeit aller notwendigen Wege in der Stadt, vorzugsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV).
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist ein geringfügiger Anstieg der Luftschadstoffbelastung durch den
Ziel- und Quellverkehr im Plangebiet sowie durch Heizungsabluft zu erwarten. Die laut EU-Richtlinie festgelegten Jahresgrenzwerte werden voraussichtlich auch weiterhin eingehalten. Ob die für
das Jahr 2015 mit den Umweltqualitätszielen und –standards für die Stadt Leipzig angesetzten
Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) von je 20 µg/m³ ebenfalls unterschritten werden können, lässt sich mit dem jetzigen Kenntnisstand nicht feststellen. Die momentane Situation lässt vermuten, dass auch zukünftig zumindest der Grenzwert für Stickstoffdioxid
(NO2) eingehalten werden könnte. Ferner ist durch die gute Anbindung des Plangebietes an den
öffentlichen Personennahverkehr lediglich mit einem geringen Aufkommen an Individualverkehr zu
rechnen. Durch den Einsatz von Gas zur Wärmeversorgung sowie durch den individuellen Einsatz
von Solaranlagen zur Warmwasser- bzw. Elektroenergieerzeugung kann zudem die Luftverschmutzung begrenzt bzw. vermindert werden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
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d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Luft zu erwarten.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes:
•
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt für neue oder wesentlich geänderte
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine abweichende Festlegung zu den in der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BgBl. I S. 38) genannten
Emissionsgrenzwerten für Staub. Danach dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas aller
Festbrennstoff-Feuerungsanlagen die Massenkonzentrationen der Stufe 2 der 1. BImSchV
nicht überschreiten.
Zudem wirken sich die festgesetzten Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsfolgen für die
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Klima positiv auf die klimatisch-lufthygienische
Situation im Plangebiet aus.
7.2.6
Klima
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Kurzbeschreibung des Schutzgutes Klima werden Angaben aus dem Landschaftsplan der
Stadt Leipzig 1999, (Fortschreibungsstand 2007) und der Stadtklimauntersuchung Leipzig (1997)
ausgewertet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Im Landschaftsplan der Stadt Leipzig Karte „Zielkonzept Klima/ Luft“ wird das Plangebiet als Landwirtschaftsfläche bzw. Kaltluftgebiet mit guten bis sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen ausgewiesen. Die Klimafunktionskarte der Stadtklimakartierung weist den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Kaltluftfläche mit mittlerer bis starker Abkühlung aus. Die im Süden angrenzenden Flächen sind ebenfalls als Kaltluftfläche mit mittlerer bis starker Abkühlung bekannt. Mittlerweile ist dieses Areal relativ dicht mit Einfamilienhäusern bebaut und somit heute vermutlich eher
der Kategorie schwache Kaltluftfläche mit geringer Abkühlung oder schwache Wärmeinsel zuzuordnen. Die nördlich, westlich und östlich anschließenden Flächen sind als schwache Kaltluftfläche
mit mittlerer bis starker Abkühlung und die östlich gelegene Russenstraße als schwache Wärmeinseln benannt. Luftleitbahnen oder Kaltluftabflüsse sind im Plangebiet sowie im näheren Umfeld
nicht vorhanden. In der Bewertungskarte der Stadtklimakartierung wird dem gesamten Plangebiet
eine sehr hohe klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion zugesprochen. Die umliegende Bebauung wird dem Gartenstadtklima bzw. Stadtrand- und Siedlungsklima mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung (Bebauungsverdichtung, Flächenversiegelung) sowie
einer geringen bis mäßigen klimatisch-lufthygienischen Vorbelastung zugeordnet.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Klima sind insbesondere der Erhalt aller
wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen
und sonstiger Frischluftschneisen. Der Anteil versiegelter Flächen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Für den Flächennutzungstyp Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung ist eine maximale
durchschnittliche Versiegelung von 40% vorgesehen.
7.2.6.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
07.09.2015
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Seite 29
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung werden die im Plangebiet vorhandenen Kaltluftflächen zerstört.
Durch Versiegelung und Heizungsabluft ist mit einer Verschlechterung der klimatisch-lufthygienischen Situation und ggf. mit einem geringfügigen lokalen Temperaturanstieg zu rechnen. Erhebliche Unterschiede der klimatisch-lufthygienischen bzw. thermischen Situation des Gebietes sind
nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens und der gering verdichteten Bebauung mit starker Durchgrünung allerdings nicht zu erwarten.
Der Gebäudeenergiebedarf kann zudem zum Schutz des globalen Klimas durch geeignete bauliche Maßnahmen möglichst gering gehalten werden. Durch eine südliche Ausrichtung der Hauptwohnräume kann ein hoher Anteil der benötigten Energie für Raumwärme durch passive Sonnenenergienutzung bereitgestellt werden. Neben der Nutzung von Solarenergie ist durch die zukünftigen Grundstückseigentümer im Interesse des Klimaschutzes über die Verwendung weiterer alternativer bzw. erneuerbarer Energieträger (z.B. Erdwärme) zu entscheiden. Durch die Anwendung
energetischer Standards (z.B. Passivhausstandard) kann der erforderliche Energiebedarf reduziert
werden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die oben genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach nur bedingt eingehalten werden. Das Umweltqualitätsziel der Stadt Leipzig Kaltluftentstehungsflächen zu erhalten, wird mit Durchführung der Planung nicht erreicht. Die Kaltluftentstehungsflächen im Plangebiet werden zerstört. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen
Vollversiegelung kann der Zielwert für die maximale durchschnittliche Versiegelung für Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung von 40% mit 40% eingehalten werden. Da dieser Wert die maximal mögliche Überbauung der Baugrundstücke wieder gibt und diese erfahrungsgemäß in Realität deutlich weniger überbaut werden als in der städtebaulichen Kalkulation angesetzt, ist davon
auszugehen, dass der Zielwert für die maximale durchschnittliche Versiegelung für Wohngebiete
mit aufgelockerter Bebauung von 40% unterschritten wird.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Trotz der Zerstörung von Kaltluftentstehungsflächen sind aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
Die festgesetzten Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsfolgen für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft wirken sich positiv auf die klimatisch-lufthygienische Situation im
Plangebiet aus.
Weitere Maßnahmen/Empfehlungen:
•
Verwendung von hellen Oberflächenbelägen (Reduzierung der Aufheizung)
7.2.7
Landschaft
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt verbal-argumentativ auf Grundlage der im Rahmen der Erfassung der Nutzungs- und Biotoptypen durchgeführten Ortsbegehungen
sowie Einstufungen gemäß der Landschaftsbildbewertung des Leipziger Bewertungsmodells.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet wird von stark ruderalisierten, ehemals gärtnerisch genutzten Flächen geprägt.
Großflächige Brennnessel-/ Brombeer-/ Goldruten-Bestände, Schuttablagerungen sowie verfallene Gebäude (z. B. ehemalige Gewächshäuser), Mauer- und Fundamentreste beeinflussen das
Landschaftsbild negativ und stellen einen städtebaulichen Missstand dar. Unzählige Glasscherben
und offene Gruben bergen trotz der Sicherung des Grundstücks gegen Betreten durch den Eigentümer ein erhebliches Gefahrenpotenzial.
Gemäß dem Leipziger Bewertungsmodell ist das Plangebiet dem Landschaftsbildtyp Industrie07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 30
und Gewerbeflächen zuzuordnen. Aufgrund der weniger vielfältigen und naturnahen Vegetationsund Biotopstrukturen, der Verbrachung und Verwahrlosung sowie der vollständigen Überformung
des natürlichen Geländeverlaufes durch die ehemalige gärtnerische Nutzung ist das Landschaftsbild insgesamt als stark beeinträchtigt einzustufen.
Zur Ermittlung und Bewertung des Bestands wird der Zustand des Geländes von 2009 / 2010 zugrunde gelegt. 2012 erfolgte eine Beräumung des Grundstücks (siehe auch Kapitel 7.2.3).
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Landschaft sind die Erhaltung oder tendenzielle Wiederherstellung der typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes. Für die städtischen Grünflächen sind sowohl der Aufbau und die Erhaltung einer ökologisch funktionsfähigen
Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen als auch die Auswahl überwiegend
einheimischer und standortgerechter Arten bei neu anzupflanzenden Gehölzen vorgesehen.
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung (Bebauung mit Einfamilienhäusern) hat eine Neustrukturierung des
gesamten Plangebietes und somit eine Überformung des bestehenden Landschaftsbildtyps zur
Folge. Der Landschaftscharakter verändert sich von den Industrie- und Gewerbeflächen hin zu
den Siedlungsgebieten der Einfamilien- und Reihenhäuser.
Aufgrund des hohen Durchgrünungsgrads mit prägendem Baumbestand, eines geringen Bebauungsanteils bzw. Versieglungsgrads, einer attraktiven und raumwirksamen Grünstruktur und der
guten Zugänglichkeit und Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr kann gemäß dem
Leipziger Bewertungsmodell von einer idealen Ausprägung des Landschaftsbildtyps Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser gesprochen werden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden. Die geplante Neubebauung fügt sich städtebaulich und funktional schlüssig in den bestehenden Siedlungskörper ein und vervollständigt die im Süden bereits
vorhandene Bebauung und Verkehrserschließung.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten.
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
•
Gehölzneupflanzungen mit überwiegend heimischen und standortgerechten Arten
•
Neuanlage von strukturreichem Großgrün (Hausgärten, Hausbäume)
•
Eingrünung von Carports (Garagen) und Müllstandplätzen mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Laubhecke
•
Begrünung von fensterlosen Hauswänden ab 15 m² Flächengröße mit 1 kletternden, rankenden oder selbstklimmenden Pflanzen pro Laufmeter
•
Anlage von extensiven Dachbegrünungen (Mindestsubstratschicht 5 cm) auf flachen oder flach
geneigten Dächern von Garagen und Carports
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Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
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Weitere Maßnahmen/Empfehlungen:
•
Teilweiser Erhalt bestehender, raumwirksamer Strukturen (Einzelbäume)
7.2.8
Biologische Vielfalt
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Untersuchung der Biologischen Vielfalt erfolgt anhand der vorliegenden ornithologischen Erfassung und der Potenzialabschätzung für weitere Tiergruppen sowie Abschätzungen auf Grundlage der Ausstattung des Gebietes bzw. der Biotop- und Nutzungstypenkartierung.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Die ornithologische Erfassung wie auch die Potenzialabschätzung für weitere Tiergruppen weisen
das Plangebiet, abgesehen von dem nördlichen Randbereich, aufgrund seiner Strukturarmut als
wenig bedeutsam für die Tierwelt aus. Der überwiegende Teil der dort nachgewiesenen Arten sind,
(abgesehen vom Haussperling sporadischer Nahrungsgast) und der einfliegenden Fledermäuse,
Allerweltsarten (vgl. Kapitel 7.2.1).
Das Plangebiet zeichnet sich nur durch wenige natürlich gewachsene, vor allem aber durch anthropogen geschaffene Biotopstrukturen aus. Insgesamt wird das Plangebiet von strukturarmen
Vegetationsbeständen geprägt, die als von geringer Bedeutung für das Schutzgut Flora eingeschätzt werden. Lediglich der Bestand an heimischen Einzelbäumen weist, trotz der eingeschränkten Vitalität vieler Altbäume, eine mittlere bis hohe Bedeutung bzw. ökologische Wertigkeit auf.
Insgesamt kann von einer geringen Bedeutung des Plangebietes für die biologische Vielfalt Leipzigs gesprochen werden.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Biologische Vielfalt entsprechen den
für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere benannten Zielen. Demnach ist das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln.
Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der
heimischen Fauna und Flora zu erwarten ist. Gesetzlich geschützte Biotope sind durch
fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung zu erhalten. Alle in Leipzig existierenden Biotoptypen
sind in einem repräsentativen Umfang zu erhalten und zu entwickeln.
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
Insgesamt wird nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes
für das Schutzgut Biologische Vielfalt ausgegangen, zumal das Plangebiet auch weiterhin von
strukturarmen Nutzungs- und Biotoptypen mit Dominanz von nicht heimischen, invasiven Neophyten bzw. standortfremden Arten geprägt sein wird. Langfristig ist jedoch die Entstehung von bedeutsamen Biotopstrukturen und die Ansiedelung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Arten auf den sich durch Sukzession weiterentwickelnden Ruderalflächen nicht auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist die Biologische Vielfalt für die Garten- und Gehölzflächen des
Plangebietes abhängig von der konkreten Ausgestaltung, Differenzierung und Pflegeintensität. Für
die gesamte Fläche des Plangebietes ergibt sich durch die geplante Entwicklung und Neugestaltung bei Durchführung der Planung eine Artenverschiebung, aber keine Abnahme der biologischen
Vielfalt. Durch den Erhalt von für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen als bedeutsam eingestuften
Biotoptypen bzw. den Ersatz an anderer Stelle im Plangebiet, die Anlage artenreicher Hausgärten,
die Strukturierung des Plangebietes mit Baumpflanzungen aus überwiegend heimischen Arten
wird die Vielschichtigkeit von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen im Plangebiet sowie dessen
ökologische Wertigkeit im Vergleich zum Bestand zunehmen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die oben genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
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d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt zu erwarten.
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
•
siehe Schutzgüter Pflanzen und Tiere
7.2.9
Menschen
7.2.9.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Abgesehen von der Schallimmission sind weitere relevante Beeinträchtigungen von Menschen
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Grundlage der Bewertung der Verkehrslärmsituation im Plangebiet bildet die Lärmkartierung der
Stadt Leipzig aus 2008.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet wird bis heute nicht von Menschen bewohnt. Eine Vorbelastung durch Lärm im
Sinne der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 bzw. die Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung für Wohngebiete gemäß der städtischen Umweltqualitätsziele und –standards von 55 (dBA) tags und 45
(dBA) nachts besteht nicht (vgl. Kapitel 7.1.3.3 c).
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Mensch ist die Einhaltung der Zielwerte für
die maximale Verkehrslärmbelastung bei der Neuplanung von Wohngebieten auf bisher unbebauten Flächen gemäß Tabelle 4 der Umweltqualitätsziele bzw. der in der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ genannten Orientierungswerte von 55 (dBA) tags und 45 (dBA) nachts.
7.2.9.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist mit einem geringfügigen Anstieg der Lärmbelastung durch Straßenverkehr (Ziel- und Quellverkehr) zu rechnen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens
(maximal 10 Baugrundstücke) und der nicht vorhandenen Vorbelastung durch Lärm können die o.
g. schalltechnischen Orientierungswerte vermutlich auch weiterhin eingehalten werden, so dass
für die geplante Bebauung weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen sind
(vgl. Kapitel 7.1.3.3 c).
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
das Schutzgut Menschen zu erwarten.
7.2.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen/Empfehlungen des Bebauungsplanes:
•
Bauzeit: Einsatz lärm- und abgasarmer Baufahrzeuge, Beschränkung der Bauzeit
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7.2.10 Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine relevanten Kultur- und Sachgüter vorhanden. Eine Beeinträchtigung
möglicher, in der Nachbarschaft vorhandener Kultur- und Sachgüter erfolgt durch die Durchführung der Planung nicht.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
7.2.11 Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
Im Plangebiet sind zum derzeitigen Kenntnisstand keine über die üblichen Wechselbeziehungen
zwischen den einzelnen Bestandteilen des Naturhaushaltes hinausgehenden besonderen Wechselbeziehungen zu berücksichtigen und zu bewerten.
Wechselwirkungen bestehen insbesondere zwischen den Schutzgütern Boden (als Standort/Substrat) und Pflanzen, zwischen Pflanzen und Tieren als voneinander in vielfältiger Weise abhängige
lebendige Bestandteile der Natur, zwischen Klima bzw. Luft und den Menschen, für die diese Naturhaushaltskomponenten erhebliche Bedeutung in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben, sowie auch zwischen Pflanzen, Tieren, der Landschaft und den Menschen, dessen
Optimum ein naturverträgliches, für den Menschen landschaftlich attraktives und für Tiere und
Pflanzen vielfältigen Lebensraum bietendes grünes Wohnumfeld ist.
7.3
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Stadt Leipzig ist verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen (§ 4c BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass lediglich für
das Schutzgut Boden erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, da
bis zu 40% der Böden im Plangebiet teil- bzw. vollversiegelt werden. Der Umfang der Bodenversiegelung wird anhand der Anzeige von Baumaßnahmen bekannt. Besondere Wechselwirkungen
mit anderen Schutzgütern werden nicht erwartet.
Daher sind neben der großräumigen laufenden Umweltüberwachung in der Stadt Leipzig Luftschadstoffmessungen, Beobachtungen (von Grundwasserständen etc.) keine besonderen Überwachungsmaßnahmen für das Plangebiet selbst vorgesehen.
Sollte es bei der Durchführung der Planung Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen
geben, werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen.
7.4
Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Plangebiet wurde nach dem Leipziger Bewertungsmodell (2002) durchgeführt. Dabei ist für die Ermittlung der festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustand vor Beginn des Eingriffs dem zu erwartenden Zustand durch die Schaffung des
Baurechts gegenüber zu stellen. Die Vergleichskriterien sind die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Landschaftsbild. Die Plandarstellungen zum Bestand (einschließlich Baumbestandsliste) und zur Planung sowie die tabellarische Übersicht zur EingriffsAusgleichs-Bilanzierung sind als Anhang I bis V dieser Begründung beigefügt.
Die Auswertung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergibt eine Differenz zwischen Bestand und
Planung von 47.945 negativen Wertpunkten. Somit kann der Eingriff nicht innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Zum vollständigen Ausgleich sind unter Anwendung des
§ 1a Abs. 3 BauGB geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Die Ursache dafür liegt hauptsächlich im höheren Versiegelungsgrad gegenüber dem derzeitigen
Zustand.
Für die Realisierung externer Ausgleichsmaßnahmen sind üblicherweise Flächen zur Entsiegelung, mindestens in Höhe der Neuversiegelung vorzusehen. Bei diesem Vorhaben wurde bei der
Punkteverteilung berücksichtigt, dass der Vorhabensträger im Plangebiet bereits erhebliche Aufwendungen geleistet hat, um auf dem ehemaligen Gärtnereigelände das Schutzgut Boden wieder
so herzustellen, dass für Menschen keine Gefahr besteht (vgl. Kapitel 7.2.3.1 b). Das Verhältnis
von Entsiegelung/ Neuaufforstung beträgt bei diesem Vorhaben 25 % (Entsiegelung) zu 75 %
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(Aufforstung). Die Auswahl der Flächen und die Art der Ausgleichsmaßnahmen erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer, SG Flächenmanagement.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
1. Entsiegelung von Flächen (Gebäudeabbruch) mit anschließender Begrünung: Maßnahmen auf
dem Südfriedhof Leipzig mit zugeordnetem Wertpunkteanteil: 11.986
2. Aufforstung: Maßnahme in Leipzig-Sommerfeld mit zugeordnetem Wertpunkteanteil: 35.959
Der Textteil des Grünordnungsplanes erläutert die Maßnahmen näher.
Bei der Punkteverteilung wurde berücksichtigt, dass der Vorhabenträger im Plangebiet bereits erhebliche Aufwendungen geleistet hat, um auf dem ehemaligen Gärtnereigelände das Schutzgut
Boden wieder so herzustellen, dass für Menschen keine Gefahr besteht (vgl. Kapitel 7.2.3.1 b).
Die Umsetzung der Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Vorhabenträger
und der Stadt Leipzig geregelt, welcher noch abzuschließen ist.
Standort
Maßnahmen
zugeordneter
Wertpunkteanteil
Südfriedhof
Entsiegelung von Flächen mit
Flurstücke193/1, 193a Gemarkung Probstheida anschließender Begrünung
11.986 WP
Willwisch
Flurstück 263/12 Gemarkung Sommerfeld
35.959 WP
Aufforstungsmaßnahme
Unter Berücksichtigung aller Planungsbelange kann das Defizit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung damit als ausgeglichen angesehen werden.
7.5
Zusammenfassung
Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist die Umwandlung der ehemaligen Gärtnereifläche
westlich der Russenstraße in ein Wohngebiet. Voraussetzung dafür ist die Schaffung von Baurecht auf dem bisher dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnenden Areal.
Im Ergebnis des Umweltberichtes wurden eine Vielzahl planerischer umweltrelevanter Einzelaspekte erarbeitet, die in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen wurden bzw. in
den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen sind, um somit die notwendige planerische und naturschutzfachliche Ausgewogenheit für dieses Plangebiet und in diesem Planverfahren sicherzustellen.
Negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes stellen bei Plandurchführung insbesondere die Inanspruchnahme und Neuversiegelung bisher unversiegelter Böden dar, so dass
für das Schutzgut Boden bei Durchführung der Planung erhebliche Umweltauswirkungen nicht
ausgeschlossen werden können. Den nachteiligen Umweltauswirkungen auf die naturbezogenen
Schutzgüter kann durch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen im Plangebiet begegnet werden. Allerdings können die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes trotz der Aufwertungsmaßnahmen nicht vollständig innerhalb
des Plangebietes ausgeglichen werden. Die Auswertung der für das Plangebiet erarbeiteten Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach dem Leipziger Modell ergibt eine Differenz zwischen Bestand
und Planung von 47.945 negativen Wertpunkten und erfordert somit die Realisierung externer
Ausgleichsmaßnahmen.
Der Ausgleich erfolgt auf Flächen des Leipziger Südfriedhofs und dem Willwisch Leipzig-Sommerfeld (Aufforstung). Näheres dazu regelt ein städtebaulicher Vertrag.
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8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Leipziger Amtsblatt Nr. 7/2013 vom 06.04.2013 bekannt gemacht. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom
16.04.2013 bis 15.05.2013 im Stadtplanungsamt ausgelegen.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 2 Stellungnahmen. Darin wurden folgende Aspekte vorgebracht:
Bürger/Dritte
1. Stellungnahme
Bürger
2. Stellungnahme
Bürgerverein
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
Grundstückszufahrt mit 3,50 m Breite führt zur Reduzierung von
Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum sowie zu einem hintereinander Parken auf den Grundstücken
Die Festsetzung der Zufahrtsbreiten wurde zum Entwurf hin entfernt. In
Verbindung mit der GRZ und einen schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden wird im Regelfall jedoch ein hintereinander Aufstellen der Fahrzeuge auf den privaten Grundstücken zu erwarten sein
Planstraße ist als verkehrsberuhigter Bereich („Spielstraße“) zu
kennzeichnen; verkehrsberuhigende Maßnahmen einplanen
Die verkehrsorganisatiorische Kennzeichnung des Straßenraums ist Aufgabe der nachfolgenden Erschließungsplanung. Aufgrund der gewählten
Fahrbahnbreite, der vergleichsweise kurzen Ausbaulänge und diese i.V.m.
den Grundstückszufahrten sind keine bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung erforderlich
Hohe Hecken entlang öffentlicher Straße behindern die Sicht und führen zur Gefährdung der Verkehrsteilnehmer
Die Höhe der Heckenpflanzungen ist entsprechend der textlichen Festsetzung entlang der öffentlichen Straßen auf 1,20 m begrenzt;
Hinweise zum Straßenzustand außerhalb des Plangebietes
Ist nicht Gegenstand dieses planungsrechtlichen Verfahrens
Mülltonnenleerrung aus dem Plangebiet an der Katzstraße vermutet
Die Planstraße ist auf eine Befahrung mit einem Müllfahrzeug ausgelegt
Wohnbauentwicklung grundsätzlich am Standort abgelehnt da eine
generelle Verschlechterung der Lebens- und Umweltqualität für alle
Bewohner mit der Ausweitung der Siedlungsentwicklung einhergeht.
Entwicklung des Plangebietes steht in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan, dem Landschaftsplan, den weiteren Stadtentwicklungsplänen und wird auch seitens der Landesdirektion und Raumordnung befürwortet. In Bezug auf die Verkehrserschließung liegt für die Stadt Leipzig
ein Gesamtkonzept vor, das eine Erschließung dieses Bereichs berücksichtigt. Die im Zuge der Klinikerweiterung erfolgte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der angrenzenden Haupterschließungsstraßen steht einer
Entwicklung dieses Bereichs nicht entgegen. Zudem ist im Zuge der Entwicklung des B-Plans Nr. 313 „Katzstraße“ ein Hauptanschluss ausgehend
von der Franzosenallee geplant, so dass die verkehrsseitigen Auswirkungen auf die Russen- und Strümpellstraße gering sind.
Zudem wurden 3 Umweltverbände beteiligt, ohne jedoch eine Stellungnahme einzureichen.
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8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf
Mit Schreiben vom 19.04.2013 wurden die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
über die Planung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Es wurden 18 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Von diesen gaben folgende 2 Träger keine Stellungnahme ab:
- Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
- Landesamt für Denkmalpflege Sachsen
Die 7 folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine planungsrechtlich relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
- LMBV Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
- Envia Verteilnetz GmbH
- Mitgas Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH
- Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
- Sächsisches Oberbergamt Leiter PGAC
- VNG - Verbundnetz Gas AG/GDMcom
- Polizeidirektion Leipzig
Nachfolgende 9 Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen und Hinweise zum Vorentwurf
vor, die wie folgt in die Planung eingestellt wurden:
TöB
Landesamt für Archäologie /
07.05.13
Landesdirektion
Sachsen / 23.05.13
Kommunale Wasserwerke Leipzig
GmbH /16.05.13
07.09.2015
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
aktualisierter Passus zur obligatorischen Durchführung archäologischen Grabung vor Beginn jeglicher Erschließungs- /Bauarbeiten
Hinweis auf Planzeichnung und Begründung unter Kapitel 5.6 aktualisiert
Hinweis, dass Bestandsbäume innerhalb der Baufenster dargestellt
sind, die lt. Begründung möglichst zu erhalten sind; Doppelfestsetzung widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz eines B-Planes.
Im Bestand werden auf der Planzeichnung Baumstandorte dargestellt, die
je nach Grundstückszuschnitt und Anordnung der Gebäude erhalten werden können, für die jedoch kein städtebaulich notwendiger Erhalt aus dem
Konzept heraus besteht. Die Bäume können erhalten werden, müssen jedoch nicht und wurden entsprechend dazu in der Ausgleichsbilanzierung
herausgerechnet.
Hinweis auf Altlastenstandort (Kennziffer 65322851 – Gärtnerei Helmich)
Dem Hinweis wurde gutachterlich nachgegangen und die Fläche inzwischen aus dem Sächs. Altlastenkataster entlassen;
siehe dazu Begründung unter Kapitel 5.2.
Hinweise zum medientechnischen Bestand, den Anschlussbereichen
und zu Aspekten der nachfolgenden Erschließungsplanung
Begründung wurde unter Kapitel 5.4 erweitert
Es ist ein Nachweis zur Versickerung durch den Erschließungsträger
zu führen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen
Baugrundgutachten liegt vor, der geforderte Nachweis der vorhandenen
Kapazität des Regenrückhalteteiches im Bereich des BP 141 wurde bereits im Vorfeld erbracht und abgestimmt.
Regenwasserentsorgung: Der in den textlichen Festsetzungen ausgewiesene Notüberlauf für die Ableitung des Regenwassers der
Grundstücke wird von KWL nicht mitgetragen; Bestandteil der Baugenehmigungsverfahren der einzelnen Grundstückseigentümer ist
auch der Antrag auf Ableitung des Regenwassers.
Abstimmung zwischen Vorhabenträger und KWL erfolgt; gedrosselte Ableitung des Regenwassers ist möglich; der Begriff „Notüberlauf“ auf „Überlauf“ reduziert; siehe auch Kapitel 5.4.2.2 und 14.2 der Begründung
Begründung zum Bebauungsplan
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Leipziger Verkehrsbetriebe LVB /
21.05.13
Regionaler Planungsverband
Westsachsen Regionale Planungsstelle / 15.05.13
Sächsisches Landesamt für Umwelt
und Geologie
(LfUG) Amtsteil
Freiberg / 23.05.13
Stadtverband Leipzig der Kleingärtner
e.V. / 15.05.13
Stadtwerke Leipzig
GmbH / 21.05.13
Stadtreinigung
Leipzig, Abt. Abfallentsorgung /
13.05.13
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Hinweis auf laufende Untersuchungen zur Straßenbahnnetzerweiterung im Stadtgebiet Südost
Parallel zur Planaufstellung wurde vom Stadtrat 2014 der Beschluss zur
Berücksichtigung einer Vorhaltefläche für eine spätere ÖPNV-Trasse entlang der Franzosenalle/Feldstraße gefasst; siehe auch Kapitel 5.4.1.2 der
Begründung.
Keine grundsätzlichen Bedenken aus regionalplanerischer Sicht. Bezüglich der planungsrelevanten Daten für den Umweltbericht wird
auf den Regionalplan Westsachsen 2008 und den Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan Region
Westsachsen verwiesen.
Daten im aktualisierten Umweltbericht unter Kapitel 7 eingearbeitet.
Hinweis zu Radon in der Bodenluft
Hinweis unter Kapitel 5.2 aufgenommen.
Hinweise zur Geologie
Mit erfolgten Baugrunduntersuchungen qualifiziert in Kapitel 5.2
Übergabe der geologogischen Untersuchungen (Baugrundgutachten
Altastenuntersuchung) an das LfULG, Abteilung Geologie
Unterlagenübergabe erfolgt mit der Beteiligung zum Entwurf
Hinweis, dass die gem. textlicher Festsetzungen außerhalb der Baufenster zulässigen untergeordneten Nebenanlagen dem Abstandsflächengebot (§ 6 SächsBO) unterliegen müssen.
Im Zuge der Planfortschreibung wurden die Errichtung von Nebenanlagen
gemäß der Festsetzung 1.4.1 auf das Baufenster konzentriert.
Die energieseitige Versorgung des Standortes ist unter Berücksichtigung der Netzerweiterung im Gebiet möglich; Hinweise für nachfolgende Erschließungsplanung
Hinweise wurden dem Vorhabenträger übermittelt
Hinweis auf notwendige Befahrbarkeit der Planstraße für 3-achsige
Müllfahrzeuge; bei befahrbarer Breite von 5,00 m können keine Stellplätze für den ruhenden Verkehr vorgesehen werden
Breite der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung dieser Hinweise mit dem
Verkehrs- und Tiefbauamt abgestimmt mit dem Ergebnis einer Verbreiterung des neuen Straßenquerschnitts auf der geraden Hauptlänge auf eine
befahrbare Breite von 5,50 m.
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 38
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) nach § 4 Abs.2
BauGB über die Planung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Es wurden 9 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Von den TöB haben die Folgenden keine Stellungnahme eingereicht bzw. ihre Zustimmung zur
Planung erklärt:
- Netz Leipzig GmbH
- Stadtreinigung Leipzig GmbH
- Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.
Nachfolgende 6 Träger öffentlicher Belange haben Hinweise zum Entwurf vorgebracht, die wie
folgt in die Planung eingestellt wurden:
TöB
Kommunale Wasserwerke Leipzig
GmbH / 02.04.15
Landesamt für Archäologie /
17.03.15
Landesdirektion
Sachsen / 16.04.15
Polizeidirektion
Leipzig / 13.04.15
Regionaler Planungsverband
Westsachsen /
14.04.15
Sächs. Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie / 13.04.15
07.09.2015
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
Redaktionelle Hinweise zur Regenwasserentsorgung
Die Erschließungskonzeption ist zwischen dem Vorhabenträger und den
KWL grundsätzlich abgestimmt. Innerhalb der Begründzung zum B-Plan
wird auf die Kapitel 5.4 und hier insbesondere 5.4.2.2 und 14.2 verwiesen.
Inhaltlich wurden in der Stellungnahme keine neuen Sachverhalte vorgebracht.
Hinweis bezgl. archäologischer Funde bei Bauarbeiten
Ist bereits berücksichtigt und Bestandteil der Planzeichnung und Begründung
Hinweise zur redaktionellen Aktualisierung der Begründung bezgl.
der Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP) sowie Regionalplans
Westsachsen (RPlWS) in den aktualisierten Fassungen
Die Aktualisierungen wurden redaktionell in den Kapiteln 6.1ff der Begründung eingearbeitet.
Hinweis zur Erschließungsplanung bzgl. der Anordnung der Lampenstandorte im öffentlichen Straßenraum
Der Hinweis ist Gegenstand der nachfolgenden Erschließungsplanung.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass seitens der Verkehrsplanung die
beabsichtigte Lampenanordnung durchaus eine übliche Lösung darstellt
und insofern kein Änderungsbedarf für die Leuchten gesehen wird.
redaktionelle Hinweise zur Aktualisierung der Aussagen zum Landesentwicklungsplan (LEP), zum Inkrafttreten des BP 351
Die Kapitel 4, 6.1.1 und 6.1.3 wurden aktualisiert.
Hinweise zur Geologie, Radiologie und die Weitergabe von Gutachten
Mit erfolgten Baugrunduntersuchungen und den bereits aufgenommenen
Hinweisen ausreichend in Kapitel 5.2 sind die vorgebrachten Hinweise bereits berücksichtigt.
Vorliegende Gutachten wurden dem Landesamt zugestellt.
Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 39
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Leipziger Amtsblatt Nr.
5/2015 vom 07.03.2015 bekannt gemacht. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 17.03.2015
bis 16.04.2015 im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 3 Stellungnahmen von Umweltverbänden ein.
Darin wurden folgende Aspekte vorgebracht:
Bürger/Dritte
1. + 3.
Stellungnahme
(identischer Inhalt)
07.09.2015
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
Die Planung wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da durch die
beabsichtigte Bebauung Lebensraum von Tieren und Pflanzen verloren geht bzw. durch das schon im Vorgriff erfolgte Entfernen der bestehenden Gehölze bereits verloren gegangen ist.
Durch die Bebauung gehen Lebensräume für Pflanzen und Tiere verloren,
es werden jedoch auch neue geschaffen. Im Umweltbericht werden die
damit verbundenen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische
Vielfalt ausführlich dargestellt und im Ergebnis festgestellt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (vgl. Kapitel
7.2.1, 7.2.2 und 7.2.8).
Annahme, dass die Baufeldfreimachung teilweise innerhalb der Vegetationsperiode erfolgte; Prüfauftrag an die Verwaltung
Die Baufeldfreimachung erfolgte im Februar 2012 (Gehölze) und Winter
2012/2013 (Fundamentabbruch, Bodenabtrag). Weitere Fällungen folgten
im Februar 2015 außerhalb der Vegetationsperiode. In der Begründung
wurden jedoch die Aussagen zum Baumbestand aktualisiert.
Annahme, dass in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz die gefällten Bäume und die erfolgte Baufeldfreimachung keine Berücksichtigung gefunden haben. Folglich sind die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kompensationsmaßnahmen unzureichend.
Die Annahme, dass die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung fehlerhaft sei, ist
unbegründet. Die Ausgangsbewertung und Punkteverteilung der Schutzgüter nach dem Leipziger Bewertungsmodell wurde korrekt unter Zugrundelegen der Ausgangssituation am Beginn des Planungsprozesses und
damit auch vor den genannten Beräumungen erhoben. Für die Planung
wird in der Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung ferner angesetzt, dass strukturreiche Hausgärten neu angelegt werden (s.a. textliche Festsetzungen
1.6.3 ff). Dafür können vorhandene Bäume erhalten oder neue Bäume angepflanzt werden. Die erfolgte Beseitigung des Gehölzbestandes wurde
daher als möglicher Abgang bilanzseitig in die Planung eingestellt und
steht der Entwicklung der strukturreichen Hausgärten nicht entgegen.
Die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung ist daher nicht zu überarbeiten. Die zugeordneten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind angemessen.
Annahme, dass in der Ausgleichsbilanzierung Aufwendungen des
Vorhabenträgers im Zuge der Beseitigung der Gewächshäuser unsachgemäß angerechnet wurden. Hinweis auf gesetzliche Pflichten
des Grundstückseigentümers nach BBodSchG.
Die betreffenden Ausführungen in der Begründung zum B-Plan waren in
der Tat missverständlich und wurden redaktionell in Kap. 7.4 der Begründung zum B-Plan aktualisiert.
Im Rahmen des Planverfahrens wurde die sehr umfangreiche und kostenintensive Beräumung der Plangebietsfläche in der Form anerkannt bzw.
„angerechnet“, dass bei der Wahl der externen Maßnahmen ein kleinerer
Anteil an (teureren) Entsiegelungsmaßnahmen und ein größerer Anteil an
(relativ günstigen) Aufforstungsmaßnahmen zugeordnet wurde.
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Bürger/Dritte
Fortsetzung
2. Stellungnahme
07.09.2015
Seite 40
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
Der durch den B-Plan hervorgerufene Eingriff wird naturschutzfachlich insgesamt zu 100 % ausgeglichen. Eine naturschutzfachliche Begünstigung
erfolgte nicht.
Es ist ferner klarzustellen, dass Anlass der Beräumung Hinweise aus der
Bevölkerung waren. Die Beseitigung solcher Verletzungs- oder Unfallgefahren auf brachgefallenen Grundstücken ist keine Gefahrenabwehr i.S.v.
§ 4 BBodSchG, die v.a. auf Gefahren durch Bodenverunreinigungen (Altlasten) zielt. Die Beräumung war eine freiwillige Maßnahme des Vorhabenträgers.
Hinweis darauf, dass die im nördlichen Teil des Plangebietes gelegenen Baumbestände, die laut Umweltbericht als ornithologisch hochwertig anzusehen sind, bereits komplett entfernt sind
Es ist richtig, dass der angeführte Bestand entfernt ist. Klarzustellen ist jedoch, dass der Hinweis aus dem Zusammenhang gelöst wurde: Das Plangebiet ist im Vergleich zum Umland als Brutplatz für Vögel nur wenig bedeutsam. Schwerpunkte der ornithologischen Besiedlung sind vielmehr
die angrenzenden Gärten und Grünflächen, deren Bäume und Hecken
Brutplätze in großer Zahl bieten. Damit wird festgestellt, dass innerhalb
wenig bedeutender Flächen die nordöstlichste Teilfläche im Plangebiet am
ehesten bedeutend war. Insgesamt sehr viel bedeutender bleiben jedoch
die das Plangebiet umgebenden Flächen.
Mit Umsetzung des B-Planes und der Anlage der Gärten wird sich die
Strukturvielfalt im Gebiet tendentiell erhöhen und damit auch die Bedeutung als Quartier für Vögel steigen (siehe dazu Punkt 7.2.1.3.).
Hinweis, dass der Abschluss des städtebaulichen Vertrags vor dem
Beschluss des B-Plans erfolgen muss, auch um die externen Kompensationsmaßnahmen zu gewährleisten
Entspricht dem üblichen Verwaltungshandeln
Anbringen von Nistkästen als Teilaspekt im städtebaulichen Vertrag
Das Anbringen von Nistkästen ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. Allerdings ist klarzustellen, dass es sich hierbei um eine freiwillige
Maßnahme des Vorhabenträgers handelt.
Im Zuge der Planung werden erhebliche Eingriffe und Veränderungen für die biologische Vielfalt befürchtet, insbesondere für Fledermäuse. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen
Nist-, Brut- und Schlafmöglichkeiten für den Zeitraum nach der Realisierung und auch für die Zwischenzeit sichergestellt werden sollen,
so dass keine Abwanderung erfolgt bzw. diese gering gehalten wird.
Ferner wird daran erinnert, die Realisierung der Hilfen nicht nur in
Verträgen abzusichern, sondern die Umsetzung auch zu überwachen
ist.
Im Jahr 2010 wurde die ornithologische Erfassung und eine Potentialabschätzung für das Bebauungsplangebiet erstellt. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des Gebiets (6.000 m²) ist eine Potentialabschätzung ein übliches Verfahren zur Feststellung der potentiell möglichen Tierarten. Die Potentialabschätzung wurde durch eine ornithologische Erfassung vertieft. Ergebnis ist, dass das Plangebiet strukturarm und ohne
Baumbestand mit Quartiereigenschaften für Fledermäuse und andere derartige Strukturen nutzende Arten ist (keine Höhlenbäume).
Sehr viel bedeutender, gerade auch für Vögel, sind hingegen die das
Plangebiet umgebenden Flächen. Die Schwerpunkte der ornithologischen
Besiedlung sind die angrenzenden Gärten und Grünflächen, deren Bäume
und Hecken Brutplätze in großer Zahl bieten. Mit der Umsetzung des
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 41
Bürger/Dritte
Anregungen oder Bedenken zur Planung
planerischer Umgang im B-Plan
Fortsetzung
B-Plans durch Bebauung, aber auch mit Gärten in Kombination mit den
Nisthilfen und Fledermauskästen, wird sich die Strukturvielfalt im Gebiet
selbst verbessern und damit auch die Bedeutung als Quartier für Vögel
usw.. Für die Zeit der Bebauung und nachfolgenden Vegetationsentwicklung sind am Standort keine weiteren Maßnahmen erforderlich, da ausreichend Sitz- und Singwarten im Umfeld vorhanden sind.
Bezüglich der Nistkästen ist klarzustellen, dass es sich um eine freiwillige
Maßnahme des Vorhabenträgers handelt.
Bezüglich des städtebaulichen Vertrags wird angemerkt, dass die Umsetzung der Maßnahmen durch eine Bürgschaft abgesichert wird. Die Rückzahlung der Bürgschaft erfolgt, nachdem die Umsetzung der Maßnahmen
durch den Vorhabenträger angezeigt und von der Stadt geprüft wurde.
Eine weitergehende Überwachung wird weder für erforderlich noch für angemessen erachtet.
Mit den eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Hinweise vorgebracht, die zu einer Änderung der Planinhalte führen.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 42
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Mit dem Bebauungsplan soll das in der Umgebung entstehende Siedlungsgefüge um die Katzstraße (B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“, B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“) unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenplanes Probstheida-Curschmannstraße komplettiert werden.
Für den städtebaulichen Entwurf wurden dabei folgende Kriterien beachtet:
•
Lage direkt am öffentlichen Grünzug
•
Lage an der Südgrenze der Kleingartenanlage
•
Bebauungsdichte der umliegenden Bauflächen
•
Verkehrserschließung über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen des B-Plangebietes Nr.
287 „Russenstraße 31“
Aus diesen Rahmenbedingungen wurden folgende Planungsentscheidungen abgeleitet:
•
Abrundung des Siedlungskörpers durch Entwicklung von ca. 10-12 Grundstücken mit 2-geschossigen Einzelhäusern
•
Ergänzung grünordnerischer Strukturen
•
Ringförmige Straßenführung (Arlandbogen), die an die Straßenenden im B-Plangebiet Nr. 287
„Russenstraße 31“ anschließt
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 43
9.2
Bebauungs- / Nutzungskonzept
Der hier behandelte Bereich wird als Wohnbauflächenabrundung des B-Plangebietes Nr. 287
„Russenstraße 31“ betrachtet, von dem ausgehend das Verkehrs- und Infrastruktursystem komplettiert wird. Die neuen Bauflächen lassen sich daher wie folgt gliedern:
•
•
Bereich am Südrand des Plangebietes bzw. östliche Lückenschließung
Mit der hier geplanten Bebauung wird auf den südlich angrenzenden Gebäudebestand eingegangen. Die neu geplanten Baukörper sollen seitlich versetzt zum Bestand angeordnet werden, so dass die bestehenden Straßen- und Hofräume nach Norden hin abgeschlossen werden.Die geplanten Firstrichtungen und Zweigeschossigkeit greift jene des südlichen Bestandes
auf und verläuft parallel zur Achse der neuen Straßenfläche. Diese Anordnung sichert, dass
die neue Bebauung sich gut an den Bestand fügt und die stadträumliche Qualität der Siedlung
fortgesetzt wird.
Bereich am öffentlichen Grünzug bzw. der Kleingartenanlage
Aufgabe dieses Bereichs ist die Ausbildung der Siedlungskante gegenüber dem grünen Freiraum bzw. der Kleingartenanlage. Städtebaulich erfolgt diese Randausbildung durch eine Parallelstellung der Gebäude und Firstrichtungen analog den benachbarten Baugebieten am Siedlungsrand. Hinzu kommt eine städtebaulich moderate Dichte mit einer GRZ von 0,25, die möglichen Nutzungskonflikten vorbeugt.
9.3
Grünplanerisches Konzept
Die Grünordnungsplanung hat neben der Aufgabe des ökologischen Ausgleichs die Funktion der
freiräumlichen Aufwertung und der strukturellen Verknüpfung mit den angrenzenden Grün- und
Gartenflächen der Umgebung. Unter dem Leitbild eines durchgrünten Wohnstandortes mit hoher
ökologischer Wertigkeit und hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität soll die Entwicklung des Gebietes erfolgen. An erster Stelle ist hier das grünordnerische Anlegen der Hausgärten, der Vorgärten
sowie ortsbildprägendem Baumbestand anzuführen. Die Planung folgt der Umsetzung der Umweltqualitätsziele und –standards der Stadt Leipzig.
9.4
Verkehrskonzept
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der Russenstraße über die
Katzstraße und davon abzweigend über zwei bereits hergestellte Mischverkehrsflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 287 „Russenstraße 31“.
Die gewählte Form der inneren Erschließung ergibt sich aus der handtuchartigen Proportion des
Plangebietes; durch die in Längsachse annähernd zentrale Anordnung der Planstraße 1 (Arlandbogen) entstehen Baugrundstücke mit ähnlicher Tiefe von rd. 18/20 m, die sich für die Bebauung
mit Eigenheimen gut eignen. Die beiden Äste der Mischverkehrsflächen, die im Bestand eine
Fahrbahnbreite von 5,00 m + 2 x 0,25 m = 5,50 m aufweisen, werden im vorliegenden B-Plangebiet miteinander verbunden, so dass aus den beiden Sackgassen ein Straßenring von insgesamt
ca. 220 m Länge entsteht (Arlandbogen). Die Tempo 30-Regelung soll auf den gesamten Ring
ausgedehnt werden.
Mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt wurden zuletzt am 02.09.2013 folgende Regelquerschnitte für
die oben beschriebene Verkehrsfläche abgestimmt:
Mischverkehrsfläche
Planstraße 1 gerader Straßenbereich von
rd. 100 m Länge
Gesamtbreite
Planstraße 1 schmale Anschlussbereiche an
den Straßenbestand von je rd. 25 m Länge
Gesamtbreite
Fahrbahnbreite netto
Randstein beidseitig
5,50 m
2 x 0,25 m
6,00 m
Fahrbahnbreite netto
Randstein beidseitig
5,00 m
2 x 0,25 m
5,50 m
Der Regelquerschnitt in den breiten Straßenabschnitten wird folgend dargestellt. Nachgewiesen
wird damit auch, dass die Netto-Straßenbreite durch die Straßenlampen nicht beschnitten wird.
07.09.2015
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Regelquerschnitt Mischverkehrsfläche – gerader Teil Arlandbogen
(ohne Maßstab)
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Seite 44
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
C
Seite 45
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 162/61.
11.
Gliederung des Plangebietes
In Umsetzung der planerischen Konzepte zur städtebaulichen Struktur, zur Verkehrserschließung,
zur Grünplanung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Planungsrestriktionen gliedert
sich das Plangebiet planungsrechtlich in die folgenden Teilflächen:
Baugebiete
Allgemeine Wohngebiete WA1-WA3
Verkehrsflächen
Allgemeine Straßenverkehrsfläche
12.
12.1
Baugebiete
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Zur Arrondierung der Wohnbebauung im südlich angrenzenden B-Plangebiet Nr. 287 „Russenstraße 31“ sind im Plangebiet allgemeine Wohngebiete WA 1 bis WA 3 festgesetzt.
In den gemäß Planzeichnung festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die gemäß
§ 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
•
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
•
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
•
Anlagen für Verwaltungen
•
Gartenbaubetriebe
•
Tankstellen
nicht zulässig und somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 46
Begründung:
Aufgrund der integrierten Lage des Plangebietes in das von Wohn- und Freiflächennutzung bestimmte Umfeld, erfolgt die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet. Das Gebiet soll vorrangig Wohnzwecken dienen. Um eine vorwiegende Wohnnutzung sicherzustellen und Nutzungskonflikten in dieser Siedlungsrandlage vorzubeugen, setzt der B-Plan
fest, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2-5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nicht zulässig sind. Diese Einschränkung dient dem Schutz der Wohnruhe, soll zusätzliche Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr vermeiden und ermöglicht eine geordnete städtebauliche Siedlungsergänzung. Für die Ansiedlung der hier ausgeschlossenen Nutzungen stehen im Übrigen in der näheren
und weiteren Umgebung bzw. in den angrenzenden Ortsteilen ausreichend Angebote zur Verfügung.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
12.2.1
Grundflächenzahl GRZ
[§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16, 19 BauNVO]
Die Grundflächenzahl wird gemäß Planzeichnung in allen Baugebieten mit 0,25 festgesetzt. Zusätzlich wird eine zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um 50 % gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO durch Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen festgesetzt.
Begründung:
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 9 entwickelten Leitlinien (Siedlungsrandergänzung) und
der dazu im Gestaltungsplan ausgearbeiteten Grundstücksgrößen wurde die für eine angemessene Nutzung und Bebauung der einzelnen Baugrundstücke notwendige Grundfläche ermittelt und
deren Summe auf das jeweilige Teilbaugebiet übertragen. Aufgrund der einheitlichen Nutzung als
Eigenheimstandort und ähnlicher Grundstückgrößen war eine weitere Differenzierung nicht notwendig. Im Ergebnis wurde die GRZ mit 0,25 festgesetzt und damit das nach BauNVO zulässige
Höchstmaß für Wohngebiete nicht ausgeschöpft.
Da die ermittelte und für die Errichtung der Hauptnutzungen (Wohngebäude) festgesetzte GRZ
von 0,25 noch nicht ausreichend die erforderlichen Flächen für Stellplätze und Garagen berücksichtigen kann, wurde unter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO das Versiegelungsmaß durch
Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze, Zufahrten mit der Angabe der Überschreitung der GRZ
um maximal 50 Prozent festgesetzt. Hier wurde die nach BauNVO maximal zulässige Überschreitung der GRZ ausgeschöpft, was sich im wesentlich aus der Lage der Gebäude auf den Grundstücken begründet.
Insgesamt ergibt sich mit diesen Festsetzungen zur maximalen Versiegelung der Baugrundstücke
ein vergleichsweise genaues Bild der baulichen Entwicklungen im Plangebiet. Die zugrunde gelegten maximalen Versiegelungsanteile sind folgend Grundlage der grünordnerischen Bilanzierung.
Erkennbar ist, dass mit diesem maßvollen Verdichtungsansatz dem Leitgedanken des § 1a Abs. 2
BauGB bezüglich des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen wird.
Folgende bespielhafte Flächenverteilung liegt der GRZ-Ermittlung zugrunde:
Grundstücksgröße
GRZ: 0,25
zul. Überschreitung nach § 19 BauNVO: 50 %
Summe der baulichen Nutzflächen:
Hauptnutzungen
Grundfläche Wohngebäude mit 2 Vollgeschossen und Satteldach (dazugehörige Wohnfläche ca. 140 m²)
Terrasse
07.09.2015
470,00 m²
117,50 m²
58,75 m²
176,25 m²
75,00 m²
20,00 m²
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Nebenanlagen
PKW-Stellplätze (3 m x 10 m) und Zufahrt
Kellerersatzraum Nebenanlage (2 m x 3 m)
Zugang Haus (1,5 m x 11,6 m)
Mülltonnenstellplatz (2 m x 1 m)
Gesamtfläche der Haupt- und Nebenanlagen
Seite 47
45,00 m²
6,00 m²
17,00 m²
2,00 m²
165,00 m²
LAGEPLAN
12.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Für die neuen Baugebiete WA 1 – WA 3 werden zwingend 2 Vollgeschosse festgesetzt.
(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO)
Begründung:
Die Festsetzung von zwingend 2 Vollgeschossen resultiert in aus der Fortsetzung der südlich an
das B-Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung mit überwiegend 2 Vollgeschossen und entspricht damit der typischen geringen Höhenentwicklung einer Bebauung mit Eigenheimen ohne
einen Höhenversatz am Siedlungsrand auszubilden.
12.2.3 Höchstzahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Auf allen Baugrundstücken wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf max. 2 beschränkt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Begründung:
Damit soll die Gebietscharakteristik eines Eigenheimstandortes erzielt und einer sukzessiven Verdichtung vorgebeugt und damit langfristig die Dichte am Standort verträglich definiert werden.
12.2.4 Höhenlage baulicher Anlagen
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf 0,50 m über der Bezugshöhe nicht
überschreiten. Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des
Baugrundstücks.
(§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Seite 48
Begründung:
Damit sollen im Zuge der Bebauung gartengestalterische Maßnahmen hinsichtlich der Topographie auf ein vertretbares Maß begrenzt und unverhältnismäßige, ortsuntypische Auf- und Anschüttungen unterbunden werden. Diese Festsetzung steht zudem im Verbund mit den Festsetzungen
zur Traufhöhe, Dachgestaltung etc. und leistet ihren Beitrag zur Sicherung des gewünschten Ortsbildes.
12.2.5 Traufhöhe
Die Höhe der Traufe (TH), gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand und Oberkante Dachhaut über der jeweiligen Bezugshöhe, darf 6,50 m nicht überschreiten.
Zur Bezugshöhe gilt die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 entsprechend.
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Begründung:
Leitbild des städtebaulichen Entwurfs ist die Anlage einer Gebäudegruppe, die in der Summe der
Einzelgebäude ein städtebaulich angemessenes und in der Höhenentwicklung geordnetes Siedlungsbild ergibt. Mit der Festsetzung zu den Traufhöhen sollen erhebliche Höhenunterschiede in
der baulichen Ausbildung der Gebäude unterbunden werden. Ziel ist, dass die städtebauliche Höhenentwicklung des Gebietes entsprechend dem städtebaulichen Entwurf und im Hinblick auf die
Siedlungsrandausbildung als Ensemble vollzogen wird.
12.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise, Stellung baulicher Anlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, 23 BauNVO]
12.3.1
Baulinien
[§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO]
In der Planzeichnung werden die durch Gebäude und Garagen überbaubaren Grundstücksflächen
durch Baugrenzen und an städtebaulich bedeutsamen Bereichen durch Baulinien festgesetzt.
Dazu tritt die Festsetzung:
Die in den WA-Gebieten gemäß Planzeichnung festgesetzten Baulinien können für der Fassade
untergeordnete bauliche Elemente wie Vordächer, Gesimse, Freitreppen und dergleichen um bis
zu 1,00 m überschritten werden.
(§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO und § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)
Begründung:
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sichert grundsätzlich die Anordnung der Baukörper im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die gewählten
Abmessungen gewährleisten eine flexible Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb der einzelnen
Baufenster und stellen gleichzeitig den baulichen Rahmen für die Gebäudeanordnung des Siedlungsensembles.
Die Abgrenzung der Baufenster durch Baulinien und Baugrenzen sichert die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes im Hinblick auf die gewünschten Lagen und Strukturen der einzelnen Teilbaugebiete. Die Festsetzung der Baulinien entlang der Südseite der Planstraße unterstützt den
gewünschten, straßenbegleitenden Charakter an dieser Straße. Die Festsetzung der Baulinien
verhindert den stadträumlich nicht gewünschten Versatz der Häuserfronten in diesem Bereich und
orientiert damit auf gut nutzbare Gartenbereiche im WA2. Die in der textlichen Festsetzung formulierte Überschreitung der Baulinie für die genannten, der Fassade untergeordneten Bauteile, steht
im Verbund mit den Festsetzungen zu den Dachformen, Traufhöhen, Höhe des Erdgeschossrohfußbodens etc. und stellt eine für die Funktionalität der Gebäude sinnvolle Ergänzung dar, die das
städtebauliche Konzept nicht konterkariert und daher zulässig sein soll.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
12.3.2
Seite 49
Baugrenzen
(§ 23 Abs. 3 BauNVO)
In der Planzeichnung werden die durch Gebäude überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen definiert.
Begründung:
Aufgrund der insgesamt geringen Größe des Plangebietes und der zentralen Anordnung der Straßenverkehrsfläche, entstehen für die Bebauung mit Eigenheimen günstig proportionierte Bauflächen. Durch die Anordnung der Baugrenzen ist die städtebauliche Ordnung ausreichend und zugleich flexibel für die Nutzer gesichert.
12.3.3
Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Innerhalb der neuen Wohngebiete wird Einzelhausbebauung festgesetzt.
Begründung:
Die Festsetzungen zur Bauweise stehen in Ergänzung und Fortsetzung der südlich angrenzenden,
vorhandenen Wohnbebauung im Gebiet des B-Plans Nr. 287 „Russenstraße 31“ und ergänzt damit diesen Gebäudebestand. Ausgehend von der realisierten Bebauung, der städtebaulichen Lage
und im Sinne städtebaulicher Kontinuität ist die gewählte Festsetzung zur Bauweise angemessen.
12.3.4 Stellung baulicher Anlagen - Hauptfirstrichtungen
In den Baugebieten WA1 – WA3 werden gemäß Eintragung in der Planzeichnung die jeweiligen
Hauptfirstrichtungen festgesetzt.
Begründung:
Die nach § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB festgesetzten Stellungen der baulichen Anlagen, hier durch die
Vorgabe der Hauptfirstrichtungen, stehen planerisch im engen Zusammenhang mit den Festsetzungen zur Bauweise, zu den Dachformen und zur Lage der jeweiligen Baufenster. Die Festsetzungen sind in Bezug auf das gewünschte Siedlungsbild nicht voneinander zu trennen und werden
daher folgend zusammen aufgeführt. Die Begründung der Dachformen ist anschließend dem Kapitel 16.1 Dachformen zu entnehmen.
WA1 / WA2: Hauptfirstrichtung parallel zum Siedlungsrand am Grünzug und zur Straßenachse
Im Baugebiet WA1 sieht das städtebauliche Konzept die Anordnung der Häuserfirste und -traufen
parallel zum Straßenverlauf vor. Damit ist die überwiegende Zahl der Dachflächen optimal für die
künftige Nutzung von Sonnenenergie ausgerichtet. Gleichzeitig sichern die straßenseitig durchgehend traufständigen Gebäude einen einheitlichen Siedlungscharakter der auf der zum Grünzug
gerichteten Häuserfront fortgesetzt wird. Auch die nördlich an das Plangebiet angrenzende Kleingartenanlage profitiert von der Festsetzung durch minimierte Verschattungsbereiche.
WA3: Hauptfirstrichtung senkrecht zur Straßenachse
Das westseitig erschlossene Baugebiet WA3 besteht aus lediglich einem Gebäude in einem von
der Firstrichtung heterogenen Umfeld. Hier wurde die Firstrichtung aus WA1 und WA2 übernommen, die auch in diesem Fall optimale Nutzung von Sonnenenergie ermöglicht.
12.4
Flächen für Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den festgesetzten
Flächen für Nebenanlagen keine Nebenanlagen zulässig. Ausgenommen davon sind die unter
1.6.1 Vorgärten festgesetzten Einfahrten, Wege und Mülltonnenstellplätze sowie die unter 2.5 Einfriedung festgesetzten Anlagen.
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 50
Begründung:
Mit dieser Festsetzung soll die Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen, wie z.B. Geräteschuppen, Gartenpavillons, Wasserbecken, überdachte Sitzplätze oder Fahrradschuppen auf den
Grundstücken geregelt werden. Die Begrenzung der Nebenanlagen auf den Bereich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche dient der Begrenzung der Versiegelung auf den Grundstücken,
respektiert die angrenzenden, freiräumlichen Nachbarschaften, dient dem Bodenschutz sowie der
Vorbeugung bodenrechtlicher Spannungen, die im Zuge einer zunehmenden „Möblierung“ der
Freiflächen nicht auszuschließen sind. Zugleich wird mit dieser Festsetzung der städtebaulich
nicht gewünschten sukzessiven baulichen Verdichtung der Grundstücke mit negativen Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild entgegen gewirkt.
12.5
Garagen / Stellplätze
Garagen (einschließlich Carports) und Stellplätze sind nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
Begründung:
Ziel dieser Festsetzung ist es, einer ungeordneten Überbauung der Grundstücksflächen, insbesondere der Gartenbereiche, durch Garagen/Carports und Stellplätze entgegen zu wirken. Die
Wahl der Bauherren, Garagen im Wohngebäude oder als eigenständige Anlage auszuführen wird
damit nicht grundsätzlich sondern nur flächenbezogen festgelegt. Ziel dieser Festsetzung ist es,
auf jedem Baugrundstück die erforderlichen Stellplatzflächen zu sichern, städtebaulich zu ordnen,
die Versiegelung auf den Grundstücken zu begrenzen und zusammenhängende Freiflächen bzw.
Gartenstrukturen zu sichern.
Mit der Festsetzung wird daher auch ein Beitrag zur Sicherung der Begrünung in Verbindung mit
den grünordnerischen Festsetzungen des Gebietes geleistet.
13.
Straßenverkehrsfläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Gemäß zeichnerischer Darstellung in der Planzeichnung erfolgt die Festsetzung der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche einschließlich der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“.
Begründung:
Die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Planstraße 1 (Arlandbogen) stellt die Fortsetzung des
südlich angrenzenden Straßengefüges dar und ermöglicht als Teil des öffentlichen Straßennetzes
eine effiziente öffentliche Erschließung des Plangebietes. Die Aufweitung des Straßenquerschnitts
auf der rund 100 m langen Geraden auf 5,50 m (netto) Fahrbahnbreite ermöglicht die Durchfahrt
des Müllfahrzeugs auch bei einseitig parkenden PKWs und sichert damit die Erschließungsfunktion der Mischverkehrsfläche.
14.
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur, Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
14.1
Flächen für Zufahrten, Stellplätze, Wege
Die Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen ist so auszuführen, dass das auf
den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen
versickern kann.
Alternativ kann das anfallende Regenwasser auch entsprechend der Festsetzung 1.5.2 gesammelt, verwendet oder versickert werden.
Begründung:
Durch wasserdurchlässige Flächenbeläge kann die Versiegelung und die Störung der Bodenfunktionen verringert werden. Als Befestigungsformen sind z.B. wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Ökopflaster mit einer Versickerungsrate von mind.
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Begründung zum Bebauungsplan
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40% möglich. Analog zum übrigen auf dem Grundstück anfallenden Oberflächenwasser ist auch
hier eine Versickerung vor Ort anzustreben.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bauantrags die gesamte Breite der Zufahrt (keine Reduktion auf lediglich Fahrspuren) bei der Ermittlung der GRZ und deren Überschreitung anzusetzen ist. In diesem Sinne wurde die GRZ einschließlich 50% Überschreitung auch bilanziert.
14.2
Rückhaltung von Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Gartenbewässerung) verwendet wird, auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Von der vollständigen Versickerung kann insoweit abgesehen werden, wie nachgewiesen wird,
dass die Versickerung des Niederschlagswassers aufgrund der Bodeneigenschaften des Baugrundstücks nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre.
Die Möglichkeit der Herstellung eines Überlaufes mit Anschluss an die öffentliche Regenentwässerung bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.
Begründung:
Ziel dieser Festsetzungen ist es, das Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und zu verwenden, um es sukzessessiv dem Erdkörper wieder zuzuführen. Hier steht es der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Im Hinblick auf das Schutzgut Boden, die Grundwasserneugewinnung
sowie einen schonenden Umgang mit der Ressource Wasser, sind die Möglichkeiten der individuellen Vorratshaltung zur Gewinnung bzw. Sammlung, Verwendung und Versickerung des Niederschlagswassers bedarfsgerecht zu nutzen und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben z.B. in
Form von Zisternen, Brauchwasseranlagen oder andere Anlagen der Regenrückhaltung zu berücksichtigen. Je nach Anlage kann das Wasser für die Bewässerung des Hausgartens bzw. zum
Grundstück gehörender Grünanlagen oder für die häusliche Brauchwassernutzung verwendet
werden. Je nach konkreter Baugrundbeschaffenheit können zudem auch entsprechende Versickerungsanlagen vorgesehen werden.
Diese Maßnahme zur Minderung des Eingriffs in das Schutzgut Boden ist in Verbindung mit standortkonkreten hydrogeologischen Untersuchungen unter Beachtung des Arbeitsblattes ATV-DVWKA 138 für die Niederschlagswasserversickerung zu prüfen. Insofern wird eine grundstückbezogene
Baugrunduntersuchung zur näheren Quantifizierung der örtlichen Baugrundverhältnisse in Zuge
der Einzelbauvorhaben empfohlen.
Es ist klarzustellen, dass der Hintergrund dieser Festsetzung nicht ein möglicher Kapazitätsengpass im Entsorgungsnetz ist. Aufgabe dieser Festsetzung ist es, auch auf den Baugrundstücken und hier insbesondere auch in der Summe der Baugrundstücke - einen flächenwirksamen Beitrag
zur Grundwasserneubildung und zum ökologisch sinnvollen Umgang mit der Ressource Wasser
und dem Schutzgut Boden zu leisten.
Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass eine Versickerung auch zeitverzögert nicht möglich ist, und
der Sonderfall der besonderen Härte z.B. eines Felsuntergrundes geltend gemacht, so kann im
Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in der
Umgebung bislang in keinem Fall eine besondere Härte attestiert werden konnte, so dass im Regelfall von einer (wenn auch zeitverzögerten) Verwendung oder Versickerung des Regenwassers
ausgegangen werden kann.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, für eine Teilmenge des Niederschlagswassers, einen
Überlauf an die öffentliche Regenentwässerung herzustellen. Die dafür im Niederschlagsfall notwendigen Kapazitätsreserven im Regenrückhaltebecken an der Preußenstraße wurden hydraulisch nachgewiesen.
Ergänzende Hinweise für potentielle Bauherren:
Die Baugrundverhältnisse stellen sich im Plangebiet, bezogen bereits auf das Einzelgrundstück,
vergleichsweise heterogen dar. Zur Orientierung für die sich anbietende Auslegung der Vorratshaltung des Niederschlagswassers innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete soll informativ auf ähnliche Standorte im Stadtgebiet hingewiesen werden. Die überschlagsweise Ermittlung für das anfal-
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lende Niederschlagswasser ergab dort einen Regenwasserabfluss je Baugrundstück eines Einfamilienhauses von rund 6,0 l/s, davon von den maximal versiegelbaren Flächen ca. 5,3 l/s. Daraus
resultieren z.B. Zisternen mit Mindestvolumina von rd. 5 m³, die in dieser Größenordnung vom
Handel angeboten werden.
Im Hinblick auf besonders starke oder langanhaltende Niederschlagsereignisse und die vorhandene öffentliche Regenentwässerung in den neuen Planstraßen, besteht im Plangebiet die Möglichkeit, einen Notüberlauf an die öffentliche Regenentwässerung anzuschließen. Diesbezüglich ist
die Abstimmung mit dem Entsorgungsträger, den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH, zu
suchen.
Hinsichtlich der häuslichen Brauchwassernutzung und die Errichtung von Versickerungsanlagen
wird auf das Technische Regelwerk der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) „Schutz des
Trinkwassernetzes bei Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser“ und „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ verwiesen.
15.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
15.1
F1 Vorgärten
Die zwischen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der nächstliegenden festgesetzten Baulinie oder Baugrenze bzw. deren geradliniger Verlängerung bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen gelegenen Flächen (Vorgärten) der Baugrundstücke sind in ihrer Gesamtheit zu begrünen.
Abweichend davon sind in diesen Vorgartenflächen zulässig:
a) je Baugrundstück eine Einfahrt zu Garagen (einschließlich Carports) oder Stellplätzen;
b) sonstige Grundstückszuwegungen mit einer Breite von insgesamt bis zu maximal
1,50 m je Baugrundstück;
c) notwendige Mülltonnenstellplätze, sofern diese durch Begrünung (auch mit Einhausung)
gegen die Einsicht von öffentlichen Flächen geschützt sind.
Begründung:
Ziel dieser Festsetzungen ist die Umsetzung der Umweltqualitätsziele und -standards der Stadt
Leipzig. In Verbindung mit den Hausgärten (F3) soll der Gebietscharakter als begrüntes Ensemble
in Siedlungsrandlage angelegt werden. Die Baum- und Strauchpflanzungen der Haus- und Vorgärten tragen neben der grünordnerischen und freiraumgestalterischen Funktion zudem zur Verbesserung des Klimas, des Naturhaushaltes und der Luftreinhaltung und Artenvielfalt bei.
Zugleich wird mit der Festlegung von je einer Zufahrt je Baugrundstück die Grundanlage der Vorgartenbereiche definiert, grün- und ortsbildplanerisch angelegt und die Versiegelung minimiert.
15.2
F2 Straßenbegleitende Hausbäume
Entlang der Planstraße 1 sind auf den nach F1 festgesetzten Vorgartenflächen der Baugebiete
WA1 und WA3 je Baugrundstück mindestens 1 großkroniger, einheimischer Laubbaum in einem
Abstand von 3-4 m zur nächstliegenden Straßenbegrenzungslinie und unter Berücksichtigung der
Lage der Grundstückszufahrten zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Die Planstraße (verlängerter Arlandbogen) stellt die Haupterschließung des neuen Siedlungsbereichs dar und ist räumlich sowohl im Hinblick auf die Straßenraumgestaltung als auch auf die
grünordnerische Typologie der Baugrundstücke adäquat anzulegen.
Unter Einbeziehen der angrenzenden privaten Grundstücksflächen werden daher auf den nördlich,
östlich und westlich liegenden Baugrundstücken stadtbildprägende Baumpflanzungen festgesetzt.
Im Unterschied zu anderen Baugebieten soll jedoch in diesem Bereich nicht die Art und der Standort abschließend festgelegt werden, sondern dies der Wahl der Bauherren und Grundstückseigentümer überlassen werden. Hintergrund dieser geänderten Vorgehensweise ist die Feststellung,
dass z.B. die im südlich angrenzenden B-Plan-Gebiet festgesetzten und gepflanzten Hainbuchen
von den Grundstückseigentümern nur bedingt angenommen werden.
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Im Übrigen sind diese Baumpflanzungen im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung zum Plangebiet
berücksichtigt und damit Teil des grünordnerischen Ausgleichs für den mit den Baumaßnahmen
einhergehenden Eingriff.
15.3
F3 Hausgärten
Die Baugrundstücke sind je angefangene 250 m² mit einem einheimischen, standortgerechten
Laubbaum oder einem hochstämmigen Obstbaum zu bepflanzen. Die nach F2 anzupflanzenden
Bäume können dabei angerechnet werden.
Auf mindestens 8% der Baugrundstücksflächen sind Strauchpflanzungen anzulegen, dauerhaft zu
unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Das Plangebiet soll vom Gebietscharakter her als begrüntes Ensemble in Siedlungsrandlage angelegt werden. Die privaten Gartenflächen stellen ca. 54% der Plangebietsfläche dar, deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im Hinblick auf den grünordnerischen Ausgleich als Mindestforderung geregelt wird. Die Baum- und Strauchpflanzungen tragen neben der grünordnerischen und freiraumgestalterischen Funktion zudem zur Verbesserung des Klimas, des Naturhaushaltes und der Luftreinhaltung bei.
15.4
F4 Fassadenbegrünung/Begrünung von Nebenanlagen und Garagen
Fenster- und öffnungslose Haus- und Garagenwände ab 15 m² Flächengröße sind mit einer
Fassadenbegrünung zu versehen. Dabei ist pro laufenden Meter 1 Pflanze zu setzen.
Begründung:
Das Plangebiet soll vom Gebietscharakter her als durchgrüntes Ensemble in Siedlungsrandlage
angelegt werden. Die Kletterpflanzen absorbieren Schall, binden Staub, sind kleinklimatisch wirksam, bilden einen Wetterschutz für die Außenwandkonstruktion und machen sie optisch attraktiver. Im Sinne der Stadtökologie sind begrünte Fassaden ein Zugewinn.
15.5
F 5 Dachbegrünung Garagen (auch Carports)
Die Dachflächen von Garagen (auch Carports) sind mindestens extensiv zu begrünen.
(siehe auch Örtliche Bauvorschriften 2.3)
Begründung:
Die Eingrünung von Garagen sowie Carports steht im Dienst der angemessenen Entwicklung des
Siedlungsbildes und der Straßenraumgestaltung dieses Gebietes. Sie ist im Zusammenhang mit
den Festsetzungen zur Anlage und Gestaltung von Nebenanlagen, Garagen, Carports, Einfriedungen etc. zu sehen und leistet ihren Beitrag für ein stadträumlich wesentliches Detail im Siedlungsbild und für die luftklimatische Verbesserung im Gebiet. Die Maßnahme ist im Zusammenhang mit
den anderen Festsetzungen zur Begründung oder auch der Versickerung/Verwendung von Oberflächenwasser zu sehen und leistet ihren Beitrag als stadträumliches Detail zur luftklimatischen
Verbesserung von Siedlungsgebieten. Die Maßnahme ist zudem Bestandteil der grünordnerischen
Ausgleichsbilanzierung und im Bauantrag mit darzustellen bzw. auch im Falle der späteren Errichtung einer Garage / eines Carports zu beachten.
15.6
F 6 Externe Ausgleichsmaßnahmen
[§ 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB]
Zuordnungsfestsetzung:
Dem Eingriff im Plangebiet auf den Flurstücken des Geltungsbereiches werden die folgenden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
E1: Abbruch, Entsiegelung, Bepflanzung am Standort Südfriedhof,
Flurstücke 193/1 und 193a, zugeordneter Wertpunkteanteil von 11.986 Punkten
E2: Aufforstung, Maßnahme in Leipzig-Sommerfeld „Willwisch“,
Flurstück 263/12 mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 35.959 Punkten
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Begründung:
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist zum Schutz der Umwelt ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erbringen. Dies kann auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Für die Kompensation des nicht im Geltungsbereich des B-Planes auszugleichenden ökologischen
Defizits werden daher die oben aufgeführten externen Flächen vorgesehen und vertraglich mit
dem Vorhabenträger vereinbart.
Im Verlauf der Entwurfsplanung wurden verschiedene Möglichkeiten des externen Ausgleichs untersucht, wobei zuerst die Nähe zum Eingriffsort als wichtiges Kriterium beachtet werden sollte.
Für das Ergebnis ist es wesentlich, dass die gewählten Kompensationsflächen den schutzgutbezogenen Ausgleich (siehe auch Kapitel 7.2.3 bzw. 7.4 Umweltbericht) Neuversiegelung durch Entsiegelung, Neuanlage von vegetationsbestandenen Flächen in Verbindung mit der Maßgabe der
verhältnismäßigen räumlichen Nähe zum Eingriffsort (1-3 km) planerisch unmittelbar nachgeht.
Das Kompensationsvorhaben sind Maßnahmen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt
Leipzig. Bei dem Vorhaben handelt es sich in beiden Fällen um eine flächen- und kostenseitige
Beteiligung an größeren grünplanerischen Gesamtvorhaben, die auf Basis einer Gesamtbilanzierung und Querschnittsbildung anteilig verschiedenen Vorhaben zugeordnet werden.
16.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
16.1
Dachformen und -neigungen
In Verbindung mit der Eintragung in der Planzeichnung sind in den Baugebieten für die Wohngebäude nur Satteldächer (Sd) mit einer Dachneigung zwischen 35 – 40 Grad zulässig.
Begründung:
Im Bereich der Wohnbebauung mit Eigenheimen soll die Festsetzung einer einheitlichen Dachform städtebauliche Kontinuität in Bezug auf die Dachformen im Plangebiet herstellen. In diesem
Sinne wurde auch die Dachneigung mit einem gewissen Toleranzbereich limitiert.
Die Interessen des Vorhabenträgers sowie der einzelnen Bauherren an einer weitergehenden individuellen Gestaltungsfreiheit ihrer Gebäude wurden in die Entwurfsentscheidung eingestellt. Dem
Interesse an der Wahrung eines geschlossenen Stadtbildes mit ähnlichem Dachabschluss wurde
jedoch gegenüber privaten Interessen der Vorrang eingeräumt.
16.2
Dachdeckungen
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind für die Farbgebung der Dacheindeckungen nur rote
bis rotbraune, nicht glänzende Materialien zulässig. Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen.
Begründung:
Rote bis rotbraune, nicht glänzende Dachdeckungen prägen die Wohnbebauung der maßgeblichen Umgebung, insbesondere in den vom Vorhabenträger bereits realisierten Bauabschnitten
des Rahmenplangebietes "Probstheida–Curschmannstraße". Sie werden daher festgesetzt, um
diese Gebietscharakteristik fortzusetzen und zu stärken.
Ausgenommen von den Vorgaben zur Dachdeckung sind Solarenergieanlagen (z.B. Solarkollektoren, Fotovoltaikanlagen), die als Einzelanlagen auf der Dachhaut, als Teil der Dachhaut oder als
gesamte Dachfläche unabhängig von Material und Farbe der Dacheindeckungen installiert werden
können, da sie einen besonderen, zeitgemäßen Beitrag zum klimagerechten Bauen und zur alternativen Energieerzeugung leisten.
16.3
Garagen und Nebenanlagen
In allen Baugebieten sind für Garagen (auch Carports) und Nebenanlagen nur Flachdächer sowie
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 Grad zulässig.
Carports sind Garagen in Form von Stellplätzen mit Schutzdächern ohne Wände.
(Hinweis: siehe auch textliche Festsetzung F5 zur Dachbegrünung von Garagen)
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung:
Aufgrund der Anzahl und des sich damit in der Summe ergebenden Bauvolumens stellen auch
Garagen, Carports und überdachte Stellplätze ein wesentliches Merkmal für das städtebauliche
Erscheinungsbild einer Siedlung dar. Die städtebauliche Rahmengebung ist daher auch für diese
Anlagen erforderlich, nicht zuletzt um einer negativen Siedlungsbildentwicklung vorzubeugen.
Mit diesen bauordnerischen Festsetzungen wird zur Einhaltung der städtebaulichen Ordnung
durch eine gleichmäßige, ungebrochene Gebäudekubatur entsprochen. Dem Interesse an der
Wahrung eines harmonischen Erscheinungsbildes bei Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand
und damit des gesamten Plangebietes wurde gegenüber privaten Interessen einer maximalen Gestaltungsfreiheit von Gebäudeabschnitten Priorität eingeräumt. In vorliegendem Fall steht die Festsetzung zur Dachneigung von Garagen und Nebenanlagen zudem im Verbund mit der Festsetzung F 5, wonach diese Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen sind.
16.4
Dachaufbauten
Zwischengiebel, Gauben und Erker dürfen mit einer von der Hauptfirstrichtung abweichenden Firstrichtung sowie abweichender Dachneigung ausgeführt werden. Die Summe der Länge von Zwischengiebeln, Gauben und Erkern darf 50 v. Hundert der Trauflänge nicht überschreiten.
Begründung:
Ziel dieser Festsetzung ist, dass die Abweichung von den in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen und Dachneigungen untergeordneter Bauteile und Gestaltungselemente zwar zugelassen werden sollen, in der Summe dieser Elemente jedoch keine das einzelne Gebäude dominierende und damit das Siedlungsbild beeinträchtigende Ausprägung folgen kann. Diese Festsetzung dient vor allem auch einer langfristigen Wahrung des städtebaulichen Erscheinungsbildes,
so dass auch bei nachfolgenden Ausbauten die Grundtypologie der Gebäude erhalten wird und
das Siedlungsgepräge gewahrt bleibt.
16.5
Einfriedungen
Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Form von Hecken bis
zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Hecken können entlang der Grundstücksgrenze von Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 0,80 m begleitet werden.
Entlang der gartenseitigen Grundstücksgrenzen sind Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig, die von einem Maschendrahtzaun oder einem Stabgitterzaun mit einer maximalen Höhe von
1,00 m begleitet werden können.
Bezugshöhe ist die Höhe der tatsächlichen Geländeoberfläche.
Begründung:
Auch diese Regelung unterstützt die städtebauliche Kontinuität in den Wohngebieten, die Entwicklung eines einheitlichen Siedlungsgefüges sowie eines gemeinsamen straßenräumlichen Erscheinungsbildes und entspricht damit dem gewünschten Charakter und Konzept einer durchgrünten
Stadtrandsiedlung.
Hinzu kommt, dass die Strukturvielfalt erhöht wird, was sich auf die ökologische Vielfalt positiv
auswirkt. Die Einfriedungen bleiben für Kleinsäuger und Reptilien durchgängig. Die Zulässigkeit
der Zäune sollte auf der Innenseite der Hecken erfolgen, um den Eindruck eines grünbestimmten
Ortsbildes hervorzuheben, aber auch dem Sicherheitsbedürfnis der Eigentümer Rechnung zu
tragen. Gleichzeitig sind mit dieser Festsetzung geschlossene Mauern oder sonstige baulich
geschlossene Wände, mit Ausnahme der festgesetzten Lärmschutzwände, als Einfriedung nicht
zulässig, was dem bereits mehrfach beschriebenen städtebaulichen und grünplanerischen
Konzept entspricht.
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Seite 56
D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
17.
Flächenbilanz des Plangebietes
Wohngebiete
MFG maßgebliche
Grundstücksfläche
GRZ
m²
zulässige
GR
zulässige
Überschreitung
m²
zulässige
Überschreitung
m²
max. zulässige
bauliche Nutzflächen
m²
%
WA 1
2.820
0,25
705
50%
353
1.058
WA 2
1.827
0,25
457
50%
228
685
WA 3
479
0,25
120
50%
60
180
5.126
0,25
1.282
50%
641
1.922
5.126 m²
=
86 %
856 m²
=
14 %
5.982 m²
=
100 %
Summe
Summe MGF (Nettobauland)
Summe Straßenflächen
Gesamtfläche B-Plangebiet Nr. 350
18.
Kosten / Städtebaulicher Vertrag
Parallel zur Bauleitplanung wurde ein städtebaulicher Vertrag zur straßenseitigen Erschließung
und zur Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen zwischen der Stadt Leipzig und dem
Vorhabenträger abgeschlossen. In diesem wurde die Kostenübernahme für die Planungen und die
Herstellung der Erschließungsanlagen geregelt.
Leipzig, den 05.10.2015
gez. Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang
I
II
III
IV
V
VI
Bestand
Gestaltungsplan
Pflanzempfehlungen
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zusammenfassende Erklärung
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Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang I Bestand: Planzeichnung
ohne Maßstab
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Anhang I: Bestand Seite 1
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Anhang I: Bestand Seite 2
Anhang I: Bestand Baumbestandsliste
Alle Baumstandorte sind in der Plandarstellung maßstabsgetreu eingetragen und mit der Angabe der laufenden
Baumnummer in Übereinstimmung mit dieser Liste versehen.
Anmerkungen:
Spalte 3
Spalte 4
Spalte 8
Spalte 9
lfd.
Nr.
Baumart Abk.
1
2
1
PSP
Bot. Name
Prunus spec.
Stammzahl: bei mehrstämmigen Bäumen ist die Anzahl der Stämmlinge anzugeben.
Stammdurchmesser:
Gemessen in 1,30m Höhe über dem Erdboden; bei mehrstämmigen Bäumen
ist der stärkste Stämmling zu messen und anzugeben.
F Fällung
E Erhalt wünschenswert
A Gefährdung der Verkehrssicherheit
B Baumaßnahme
C abgängig / geringe Lebenserwartung durch erhebliche Vorschäden
Dt. Name
Stam- Stamm- Kronen- Höhe Bemerkungen
m-zahl umfang durchmesser
Süß-Kirsche
3
in cm
4
in m
5
in m
6
1
70
8
10
2
SAL
Salix alba
Silber-Weide
2
150
8
12
3
PAB
Picea abies
Fichte
1
95
6
14
4
PSP
Prunus spec.
Süß-Kirsche
1
62
2
6
5
SVU
Syringa vulgaris
Gewöhlicher
Flieder
4
5
6
PSP
Prunus spec.
Süß-Kirsche
1
155
8
14
7
PYSP
Pyrus spec.
Birne
1
120
6
12
8
USP
Ulmus spec.
Ulme
2
110
8
14
9
QRO
Quercus robur
Stiel-Eiche
1
150
8
14
10
FEX
Fraxinus excelEsche
sior
1
95
7
10
11
BPE
Betula pendula Sand-Birke
1
69
5
14
12
BPE
Betula pendula Sand-Birke
1
75
5
14
13
BPE
Betula pendula Sand-Birke
1
91
6
16
14
BPE
Betula pendula Sand-Birke
1
58
5
14
15
BPE
Betula pendula Sand-Birke
1
72
5
14
07.09.2015
7
vergreist
baumfremder Bewuchs; Schadinsekten (Splintkäferbefall); Fäule im
Zwiesel; Verletzungen durch Anschnitt
baumfremder Bewuchs; Fehlentwicklung Krone
vergreist; Fehlentwicklung Krone
Großstrauch;
strauchfremder Bewuchs
vergreist; Kronenzwiesel; Fehlentwicklung Krone
vergreist; viel Totholz; Vitalität beeinträchtigt
Kernfäule; Schiefstand; Astwunden;
Abbrüche in der
Krone
artuntypischer
Wuchs, verkahlte
Krone
baumfremder Bewuchs
baumfremder Bewuchs
Maßnahme
8
Begründung
9
F
B
F
B/C
F
B
F
B/C
F
B
F
B/C
F
B/C
F
B/C
F
B
F
B
E
E
F
B
Stammverletzung
F
B/C
Schiefstand
F
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
16
FEX
17
FEX
18
RPS
19
FEX
20
PTR
21
BPE
22
BPE
23
FEX
24
SNI
25
PPU
26
STO
07.09.2015
Fraxinus excelsior
Fraxinus excelsior
Robinia pseudoacacia
Fraxinus excelsior
Populus tremula
Anhang I: Bestand Seite 3
Esche
1
55
6
12
F
B
Esche
1
49
4
8
F
B
Robinie
3
48
6
10
E
Esche
1
78
6
8
Zitter-Pappel
1
105
8
Betula pendula Sand-Birke
1
87
Betula pendula Sand-Birke
1
1
Fraxinus excelsior
Sambucus nigra
Picea pungens
'Glauca'
Salix 'Tortuosa'
Esche
Schwarzer
Holunder
Blaue StechFichte
KorkenzieherWeide
Schiefstand
F
B
16
F
B
6
16
F
B
66
5
10
Schiefstand
F
B
55
4
12
viel Totholz
F
B
4
6
Großstrauch
F
B
1
35
4
8
F
B
3
30
5
7
F
B
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Anhang II:
ohne Maßstab
07.09.2015
Gestaltungsplan
Anhang II: Gestaltungsplan Seite 1
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Anhang III: Pflanzempfehlungen Seite 1
Anhang III: Pflanzempfehlungen
Für Pflanzungen im Plangebiet werden die folgenden standortgerechten Arten empfohlen:
Baumpflanzungen
Qualität: Hochstämme, 4 x verpflanzt mit Drahtballen, Stammumfang 20–25 cm.
Arten Laubbäume:
Acer campestre
Betula pendula
Carpinus betulus
Crataegus laevigata
Malus sylvestris
Malus-Hybriden
Pyrus pyraster
Arten Obstbäume:
Apfel:
-
Feld-Ahorn
Hänge-Birke
Hainbuche
Rotdorn
Wild-Apfel
Apfel-Zierformen
Wild-Birne
-
Vogel-Kirsche
Kirsch-/Pflaume-Zierarten
Eberesche
Winter-Linde
Feld-Ulme
Rot-Buche
Birne:
Cox’ Orange
Blenheim
Grosser Rhein’scher
Bohnapfel
Jacob Lebel
Kanadarenette
Kaiser Wilhelm
Halberstädter Jungfernapfel
Rote Sternrenette
Roter Boskoop
Landsberger Renette
außerdem möglich:
Pflaume:
Prunus avium
Prunus-Hybriden
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Ulmus minor
Fagus sylvatica
Albrechtapfel
Nordhausen
Krügers Dickstiel
Bitterfelder
Jakob Fischer
Zabergäu Renette
Winterrambour
The Czar
Cacacs Schöne
Wangenheim
Große Grüne Reneklode
Nancymirabelle
Madame Verte
Gellerts Butterbirne
Nordhäuser Winterforelle
Poiteau
Köstliche von Charneu
außerdem möglich:
Alexander Lukas
Gute Luise
Jeanne d’ Arc
Phillipsbirne
Gute Graue
Marianne
Petersbirne
Amanlis Butterbirne
Clapp´s Liebling
Süßkirsche:
Altenburger Melonenkirsche
Badeborner
Grosse Germersdorfer
Grosse Schwarze Knorpel
Schneiders Späte Knorpel
Teickners Schwarze Herzkirsche
Büttners Rote Knorpel
Sauerkirsche: Ungarische Traubige
Königin Hortense
Köröser
Strauch- und Heckenpflanzungen
Qualität und Größenbindung: Strauch, 2 x verpflanzt, 60 – 100 cm hoch.
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Eingriffliger Weissdorn Europä. Pfaffenhütchen Rote Heckenkirsche
Schlehe
-
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Klettergehölze
Echte Weinrebe
Wilder Wein
Efeu
Wald-Geißblatt
Knöterich
Vitis vinifera
Parthenocissus sp.
Hedera helix
Lonicera periclymenum
Fallopia aubertii
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-
Echter Kreuzdorn
Hundsrose
Himbeere
Echte Brombeere
Gemeiner Schneeball
-
Rhamnus cartharticus
Rosa canina agg.
Rubus idaeus
Rubus fruticosa agg.
Viburnum opulus
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Anhang IV:
07.09.2015
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Anhang IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Seite 1
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Seite 2
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Anhang IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Seite 3
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Seite 4
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang V: Externe Ausgleicshsmaßnahmen Seite 1
Anhang V: Externe Ausgleichsmaßnahmen
Insgesamt beträgt das rechnerische Defizit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 47.945 Wertpunkte.
Für die Realisierung externer Ausgleichsmaßnahmen sind üblicherweise Flächen zur Entsiegelung, mindestens in Höhe der Neuversiegelung vorzusehen. Die Auswahl der Flächen und die Art
der Ausgleichsmaßnahmen erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer,
SG Flächenmanagement. Folgende Maßnahmen sind vereinbart:
•
Entsiegelung von Flächen (Gebäudeabbruch) mit anschließender Begrünung: Maßnahmen auf
dem Südfriedhof Leipzig mit zugeordnetem Wertpunkteanteil: 11.986
•
Aufforstung: Maßnahme in Leipzig Sommerfeld mit zugeordnetem Wertpunkteanteil: 35.959
Bei der Punkteverteilung wurde berücksichtigt, dass der Vorhabenträger im Plangebiet bereits erhebliche Aufwendungen geleistet hat, um auf dem ehemaligen Gärtnereigelände das Schutzgut
Boden wieder so herzustellen, dass für Menschen keine Gefahr besteht (vgl. Kapitel 7.2.3.1 b Begründung BPL).
Abb. 1: Übersicht Lage des B-Plangebietes und der Kompensationsmaßnahmen; Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang V: Externe Ausgleicshsmaßnahmen Seite 2
1. Kompensationsmaßnahme E1 Südfriedhof Leipzig (Flurstücke 193/1 und 193a)
Abb. 2: Kompensationsmaßnahme E1 Südfriedhof Leipzig; Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Die Entsiegelung auf dem Gelände des Südfriedhofs Leipzig, Gemarkung Probstheida, umfasst
drei Einzelmaßnahmen, die vom Vorhabenträger insgesamt ausgeführt werden. Nach Prüfung
durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer ergibt das Gesamtpaket der drei Einzelmaßnahmen
121.043 Wertpunkte. Davon werden anteilig 11.986 WP zur Kompensation für den B-Plan Nr. 350
verwendet. Die übrigen Punkte sollen einem anderen Vorhaben des Trägers zugeordnet werden
(B-Plan Nr. 313 Katzstraße).
Die Einzelmaßnahmen bestehen aus:
• Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang und nachfolgende
Neuordnung als extensive Wiese mit Obstgehölzen. Abbruch und Pflanzung sind bereits realisiert worden. Es erfolgt die Refinanzierung.
Flächengröße
346 qm
Aufwertungspotential (mit Bonus)
•
Abbruch eines Krematoriums neben der Kapellenanlage und Entsiegelung einer Betonfläche;
nachfolgende Rasenansaat und Baumpflanzungen
Flächengröße
1.090 qm
Aufwertungspotential (mit Bonus)
•
24.298 WP
81.033 WP
Entsiegelung einer Platzfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und Urnenhain; nachfolgende Rasenansaat und Baumpflanzungen
Flächengröße 314 qm
314 qm
Aufwertungspotential (mit Bonus)
07.09.2015
15.712 WP
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Anhang V: Externe Ausgleicshsmaßnahmen Seite 3
2. Kompensationsmaßnahme E2 Willwisch III Leipzig - Sommerfeld (Flurstück 263/12)
Abb. 3: Kompensationsmaßnahme E2 Willwisch III; Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Die externe Kompensationsmaßnahme E 2 betrifft Flächen im Bereich der Autobahnauffahrt Leipzig Ost an der BAB 14, genauer östlich der Bundesautobahn sowie nördlich und südlich der Bundesstraße 6 zwischen Paunsdorf und Pantizsch.
Auf insgesamt 14,48 ha steht durch Aufforstung von Ackerland mit heimischen, standortgerechten
Gehölzen ein Gesamtpotenzial von 7.059.000 Wertpunkten im Kompensationsflächenpool der
Stadt Leipzig zur Verfügung. Aus dieser Maßnahme werden dem B-Plan Nr. 350 35.959 Wertpunkte auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld zugeordnet.
07.09.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
Anhang VI:Zusammenfassende Erklärung Seite 1
Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung
[gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Dem Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) eine zusammenfassenden Erklärung beizufügen. Darin sind folgenden Fragen zu beantworten:
a) Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
b) Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
c) Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird im Folgenden auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum Bebauungsplan vertiefende Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
zu a) Eine Berücksichtigung von Umweltbelangen und entsprechende Anpassungen sind im Verlauf des Planverfahrens umfassend erfolgt, u. a. durch folgende Maßnahmen:
Zunächst wurde im Zuge der Planung die Beseitigung städtebaulicher Missstände ermöglicht.
Auf den privaten Grundstücken wurden neben verschiedenen Baum- und Strauchpflanzungen
auch Maßnahmen zur Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers sowie die Dachbegrünung von Garagen und Carports in die Planung eingebracht. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im bauordnungsrechtlichen Verfahren begleitet.
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Es wurden anteilig externe Kompensationsmaßnahmen dem Vorhaben zugeordnet, vertraglich
geregelt und inzwischen durch den Vorhabenträger umgesetzt.
Für weitere Ausführungen wird auf die Kapitel 7, 8, 9 und 14 ff. der Begründung hingewiesen.
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zu b) Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und
Träger öffentlicher Belange erfolgte auf folgende Art und Weise:
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Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Die planungsrelevanten Hinweise
aus dem Vorentwurf wurden in die Planung eingestellt und haben z.B. zu einer Qualifizierung
der Erschließungskonzeption und Fortschreibung der Begrünung geführt.
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Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung wurden keine Hinweise vorgebracht, die zu einer Änderung der Festsetzungsinhalte führten.
Näheres siehe vor allem Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplans.
zu c) Die Wahl des Bebauungsplanes erfolgte nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten aus folgenden Gründen:
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Nur mit dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form können die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke (siehe Kapitel 2 und 3 der Begründung zum Bebauungsplan) erreicht werden.
Sowohl bei Nicht-Aufstellung des Bebauungsplanes als auch bei seiner Aufstellung nur für
einen räumlichen Teilbereich oder mit anderen Festsetzungen wäre das Erreichen der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke in Frage gestellt.
Die Notwendigkeit und Akzeptanz der Planung zeigt sich zuletzt auch drin, dass im Plangebiet inzwischen nahezu alle Baugrundstücke veräußert und bauordnungsrechtlich genehmigt sind.
07.09.2015